{"id":"bgbl1-2017-63-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":63,"date":"2017-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/63#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_63.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Doggerbank (NSGDgbV)","law_date":"2017-09-22T00:00:00Z","page":3400,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["3400          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nVerordnung\nüber die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“\n(NSGDgbV)1\nVom 22. September 2017\nAuf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                  schen ausschließlichen Wirtschaftszone. Es umfasst\nsatz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20                den deutschen Anteil der größten Sandbank in der\nAbsatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab-                   Nordsee, die sich vom Festlandsockel des Vereinigten\nsatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom                       Königreichs bis zur dänischen ausschließlichen Wirt-\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2              schaftszone erstreckt.\ndurch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom                            (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                dung der in Anlage 1 aufgeführten Punkte begrenzt.\nverordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                    Zwischen den Punkten DGB1 und DGB2 ist die Grenze\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit:                                    des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der see-\nwärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen\n§1                                   Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundes-\nErklärung zum Naturschutzgebiet                           republik Deutschland über die Errichtung einer aus-\nDas in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be-                   schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik\nreich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone                  Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom\nund des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet                    25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur aus-\nerklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeich-                    schließlichen Wirtschaftszone des Königreichs der\nnung „Doggerbank“. Es ist Teil des zusammenhängen-                    Niederlande. Zwischen den Punkten DGB3 und DGB4\nden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“                    ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungs-\nund als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung                       gleich mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen\nnach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai                   ausschließlichen Wirtschaftszone zur ausschließlichen\n1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie                  Wirtschaftszone des Königreichs Dänemark in Verbin-\nder wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206                       dung mit der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nord-\nvom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie                seeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994,\n2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän-                   XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-\ndert worden ist, registriert.                                         graphie. Die Punkte DGB1 und DGB4 sowie DGB2\nund DGB3 sind jeweils durch Loxodrome miteinander\n§2                                   verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1 genannten\nPunkte sind durch Breite und Länge gemäß dem World\nSchutzgegenstand\nGeodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.\n(1) Das Naturschutzgebiet „Doggerbank“ hat eine\nFläche von 1 692 Quadratkilometern und liegt in der                      (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-\nres und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\nNordsee im sogenannten „Entenschnabel“ der deut-\nzone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG       Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.\ndes Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-       (4) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-\nräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom\n22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200 000\nL 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.                   blau gekennzeichnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017           3401\n(5) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3                lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und\nhaben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-             ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichti-\nsichtskarte nach Anlage 2.                                       gung der natürlichen Populationsdynamik sowie\nder genetischen Austauschmöglichkeiten mit Be-\n§3                                    ständen außerhalb des Gebietes,\nSchutzzweck                            2. des Gebietes als weitgehend störungsfreies und von\n(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als            lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habi-\nNaturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal-            tat der Schweinswale und Seehunde und insbeson-\ntungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte             dere als bedeutsames Nahrungs-, Migrations-, Fort-\nBewahrung des Meeresgebietes und der Vielfalt seiner             pflanzungs- und Aufzuchtshabitat für Schweinswale\nfür dieses Gebiet maßgeblichen Lebensgemeinschaften              im Bereich der zentralen Nordsee,\nund Arten sowie der Funktion der Doggerbank als tren-        3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der\nnende geologische Struktur zwischen der nördlichen               Migration der Schweinswale und Seehunde inner-\nund südlichen Nordsee.                                           halb der deutschen Nordsee und in niederländische,\n(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung            britische und dänische Gewässer sowie\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der         4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweins-\nspezifischen ökologischen Werte und Funktionen des               wale und Seehunde, insbesondere der natürlichen\nGebietes, insbesondere                                           Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Ver-\n1. seiner überregional bedeutenden, weitgehend natür-            breitungsmuster der den Schweinswalen und See-\nlichen hydromorphologischen Bedingungen sowie                hunden als Nahrungsgrundlage dienenden Organis-\nmen.\n2. der Bestände von Schweinswal und Seehund sowie\nihrer Lebensräume und der natürlichen Populations-                                   §4\ndynamik.\nVerbote\n(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutz-\nzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforder-            (1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten\nlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-      1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und\nzustands                                                         Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-\n1. des das Gebiet prägenden Lebensraumtyps nach                  benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen\nAnhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit              der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-\nnur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-              bodens und seines Untergrunds sowie anderer\nwasser (EU-Code 1110),                                       Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und\nAusbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-\n2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG\ngung oder Veränderung des Naturschutzgebietes\nSchweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351)\noder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen\nund Seehund (Phoca vitulina, EU-Code 1365).\nStörung führen können,\n(4) Zum Schutz des in Absatz 3 Nummer 1 genann-\n2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-\nten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi-\nlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke.\nschen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung                (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-\nschutzgebiet insbesondere\n1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und\nderen flächenmäßige Ausdehnung,                          1. die Einbringung von Baggergut,\n2. der natürlichen Qualität des Lebensraums mit weit-        2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-\ngehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und           ren sowie\nDynamik der Populationen der charakteristischen          3. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-\nArten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebens-           fremder Arten.\ngemeinschaften,\n(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für\n3. der Unzerschnittenheit des Lebensraums sowie sei-\nner Funktion als Regenerationsraum insbesondere          1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-\nfür die benthische Fauna,                                    tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die\nwissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich\n4. der hohen autochthonen biologischen Produktivität             des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei,\nsowie\n2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-\n5. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri-            waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie\ndor für benthische Arten in die gesamte Nordsee\nsowie seiner Funktion als besonders artenreiches         3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben\nbiogeographisches Grenzgebiet zwischen nördlicher            im Rahmen der Gefahrenabwehr, des Katastrophen-\nund südlicher Nordsee.                                       schutzes, der Strafverfolgung, der Zollverwaltung,\nder Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig-\n(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genann-               keit des Schiffsverkehrs, der Strahlenschutzvorsor-\nten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung            ge, der Seevermessung, meereskundlicher Unter-\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung                 suchungen und Überwachungen, der Untersuchung\n1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit              und Überwachung von Einrichtungen und Anlagen\ndem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-          einschließlich Voruntersuchungen, der Fischerei-\nzustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit-             aufsicht und -datenerhebung zur Sicherung der","3402          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nFischbestände, der Kampfmittelbeseitigung und der            (7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5\nUnfallbekämpfung einschließlich des Seenotret-            obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der\ntungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes-           Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,\nnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.                     im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-\nfung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die\n§5                                Entscheidung zuständigen Behörde.\nZulässigkeit von\nbestimmten Projekten und Plänen                                             §6\n(1) Projekte                                                             Ausnahmen und Befreiungen\n1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und                 (1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann\nWind,                                                     das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag\neine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34\n2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von             Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-\nBodenschätzen,                                            heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck\n3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen           nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des\noder                                                      Gebietes führen kann.\n4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen              (2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann\nKabeln                                                    das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-\ninnerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas-       gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine\nsung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit           Befreiung gewähren.\ndem Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen.\n§7\n(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,\nwenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-                             Bewirtschaftungsplan\ngesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der             (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3\nfür den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeb-           Absatz 3 bis 5 notwendigen Maßnahmen einschließlich\nlichen Bestandteile des Gebietes führen können oder           der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen wer-\ndie Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des                den in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der\nBundesnaturschutzgesetzes erfüllen.                           Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks\n(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den         nach § 3 Absatz 1 und 2 notwendigen Maßnahmen\nAbsätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.        enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maß-\nnahmenerfolgs.\n(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb\ndes Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam-              (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-\nmenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet          gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der\nsind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheb-          Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-\nlich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 ent-      derlich, fortzuschreiben.\nsprechend.\n(3) Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirt-\n(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresfor-         schaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für\nschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Zu-          Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden\nsammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen ge-            Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-\neignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5          licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-\nerheblich zu beeinträchtigen, und die                         sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkann-\n1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst-        ten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Ab-\nlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,            satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen,\nderen Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer\n2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von            Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit\nSprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die       diesen Behörden dargestellt.\nZuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt\nvorsehen, oder                                               (4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-\nbungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.\n3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung            Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden.\nund Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden\nRessourcen sind,                                             (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-\nschaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\n(6) § 5 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.\n(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen\nzu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die\nAbsätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung, Än-                                  §8\nderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord-                               Weitergehende Vorschriften\nnungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-\nWeitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-\ngesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),\nordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes\nvom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden           1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5\nist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe             des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der\ndes § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.                        Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017         3403\n2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts-             (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-\norganisation zur Schiffswegeführung, insbesondere           ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom\nin Bezug auf zu meidende Gebiete,                           28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-\nbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von\n3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet            Fangtätigkeiten, sowie\nder Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere zur\nFestlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der Ver-        4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-\nordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen                 buches.\nParlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013                                     §9\nüber die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Än-\nderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und                                Inkrafttreten\n(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und             in Kraft.\nBonn, den 22. September 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","3404       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2)\nGeographische Koordinaten\ndes Naturschutzgebietes „Doggerbank“\nDGB1        55° 21' 54,3\" N       4° 15' 39,1\" E\nDGB2        55° 38' 44,0\" N       3° 38' 15,3\" E\nDGB3        55° 48' 36,4\" N       4° 01' 09,2\" E\nDGB4        55° 26' 23,3\" N       4° 41' 59,5\" E\nDGB1        55° 21' 54,3\" N       4° 15' 39,1\" E\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 4)\nÜbersichtskarte des Naturschutzgebietes2\n2\nDie Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung."]}