{"id":"bgbl1-2017-63-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":63,"date":"2017-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/63#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_63.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Borkum Riffgrund (NSGBRgV)","law_date":"2017-09-22T00:00:00Z","page":3395,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017                  3395\nVerordnung\nüber die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“\n(NSGBRgV)1\nVom 22. September 2017\nAuf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                  Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in\nsatz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20                der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November\nAbsatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab-                   1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur ausschließlichen\nsatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom                       Wirtschaftszone des Königreichs der Niederlande. Die\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2              Grenze des Naturschutzgebietes zwischen den Punk-\ndurch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom                         ten BRG1 und BRG6 ist deckungsgleich mit der see-\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                wärtigen Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres\nverordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                    gemäß der Proklamation der Bundesregierung über\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit:                                    die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom\n19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung\n§1                                   mit der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nordsee-\nErklärung zum Naturschutzgebiet                           küste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII.,\ndes Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.\nDas in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be-                   Die übrigen Punkte sind jeweils durch Loxodrome mit-\nreich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone                  einander verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1\nund des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet                    genannten Punkte sind durch Breite und Länge gemäß\nerklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung                 dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.\n„Borkum Riffgrund“. Es ist Teil des zusammenhängen-\nden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“                       (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-\nund als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung                       res und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\nnach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai                   zone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der\n1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume so-                    Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.\nwie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206                      (4) Im Naturschutzgebiet wird eine Zone eingerich-\nvom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie                tet. Die Zone ist südlich begrenzt durch die nördliche\n2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän-                   Grenze des in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche\ndert worden ist, registriert.                                         Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundes-\namtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt\n§2                                   gegebenen Verkehrstrennungsgebietes Terschelling-\nSchutzgegenstand                                German Bight, im Übrigen durch die Außengrenzen\ndes Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3.\n(1) Das Naturschutzgebiet „Borkum Riffgrund“ hat\neine Fläche von 625 Quadratkilometern und liegt in                       (5) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-\nder Nordsee nördlich der ostfriesischen Wattenmeer-                   lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200 000\ninseln Borkum und Juist. Es umfasst eine aus Relikt-                  blau gekennzeichnet. Die Zone nach § 2 Absatz 4 ist in\nsedimenten hervorgegangene Sandbank, die als Fort-                    Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.\nsetzung der saaleeiszeitlichen oldenburgisch-ostfriesi-                  (6) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 4\nschen Grundmoräne anzusehen ist.                                      haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-\n(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-                   sichtskarte nach Anlage 2.\ndung der in Anlage 1 aufgeführten Punkte begrenzt.\nZwischen den Punkten BRG1 und BRG2 ist die Grenze                                               §3\ndes Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der Ab-\nSchutzzweck\ngrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\nzone gemäß der Proklamation der Bundesrepublik                           (1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als\nDeutschland über die Errichtung einer ausschließlichen                Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal-\ntungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG       Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für\ndes Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-    dieses Gebiet maßgeblichen Lebensräume, Lebens-\nräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom\n22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. gemeinschaften und Arten sowie der besonderen Viel-\nL 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.                   gestaltigkeit des Meeresbodens und seiner Sedimente.","3396         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\n(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung            der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Be-\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der             ständen außerhalb des Gebietes,\nspezifischen ökologischen Werte und Funktionen des           2. des Gebietes als weitgehend störungsfreies und\nGebietes, insbesondere                                           von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes\n1. seiner natürlichen Hydro- und Morphodynamik,                  Habitat der in Absatz 3 Nummer 2 genannten\nSäugetierarten und insbesondere als überregional\n2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung arten-\nbedeutsames Habitat der Schweinswale im Bereich\nreicher Kies-, Grobsand- und Schillgründe,\ndes ostfriesischen Wattenmeeres,\n3. der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben, See-          3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der\nhunde einschließlich ihrer Lebensräume und der               Migration der in Absatz 3 Nummer 2 genannten\nnatürlichen Populationsdynamik sowie                         Säugetierarten innerhalb der deutschen Nordsee,\n4. seiner Verbindungs- und Trittsteinfunktion für die            insbesondere in benachbarte Schutzgebiete des\nÖkosysteme des Atlantiks, des Ärmelkanals und                Wattenmeeres, sowie in niederländische Gewässer\ndes ostfriesischen Wattenmeers.                              und in die Schutzgebiete des Wattenmeeres und\nvor Helgoland,\n(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutz-\nzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforder-         4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Ab-\nlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-          satz 3 Nummer 2 genannten Säugetierarten, insbe-\nzustands                                                         sondere der natürlichen Bestandsdichten, Alters-\nklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der\n1. der das Gebiet prägenden Lebensraumtypen nach                 diesen marinen Säugetierarten als Nahrungsgrund-\nAnhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit              lage dienenden Organismen sowie\nnur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-\nwasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170),          5. einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen\nAltersstruktur der Bestände der Fische und Rund-\n2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG             mäuler sowie der räumlichen und zeitlichen Verbrei-\nFinte (Alosa fallax, EU-Code 1103), Schweinswal              tungsmuster und Bestandsdichten ihrer natürlichen\n(Phocoena phocoena, EU-Code 1351), Kegelrobbe                Nahrungsgrundlagen.\n(Halichoerus grypus, EU-Code 1364) und Seehund\n(Phoca vitulina, EU-Code 1365).                                                      §4\n(4) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 1 genann-                                    Verbote\nten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristi-\n(1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten\nschen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung             1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und\nAusbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-\n1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und           benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen\nderen flächenmäßiger Ausdehnung,                             der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-\n2. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit weit-            bodens und seines Untergrunds sowie anderer\ngehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und           Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und\nDynamik der Populationen der charakteristischen              Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-\nArten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebens-           gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes\ngemeinschaften,                                              oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen\nStörung führen können,\n3. der Unzerschnittenheit und der mosaikartigen Ver-\nzahnung der Lebensräume sowie ihrer Funktion als         2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-\nRegenerationsraum insbesondere für die benthische            licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.\nFauna,                                                      (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-\n4. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri-        schutzgebiet insbesondere\ndor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete         1. die Einbringung von Baggergut,\ndurch die benthischen Arten und Lebensgemein-            2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-\nschaften sowie                                               ren,\n5. der vielgestaltigen Substrat- und Habitatstrukturen       3. die Freizeitfischerei in der Zone nach § 2 Absatz 4\nmit ihrer engen mosaikartigen Verzahnung von                 sowie\nSandboden- und Riffgemeinschaften sowie klein-\nräumig vorhandenen Gradienten innerhalb dieser           4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-\nGemeinschaften.                                              fremder Arten.\n(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für\n(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genann-\nten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung        1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung                 tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die\nwissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich\n1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit              des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei,\ndem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-\nzustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit-         2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-\nlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und            waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie\nihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung       3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufga-\nder natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen          ben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver-\ngenetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes sowie           folgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017          3397\nder Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,      Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord-\nder Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung,            nungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-\nmeereskundlicher Untersuchungen und Überwa-               gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),\nchungen, der Untersuchung und Überwachung von             das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes\nEinrichtungen und Anlagen einschließlich Vorunter-        vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden\nsuchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhe-          ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe\nbung zur Sicherung der Fischbestände, des Kata-           des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.\nstrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und\nder Unfallbekämpfung einschließlich des Seenot-              (7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5\nrettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes-        obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der\nnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.                     Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,\nim Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-\nfung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die\n§5\nEntscheidung zuständigen Behörde.\nZulässigkeit von\nbestimmten Projekten und Plänen\n§6\n(1) Projekte\nAusnahmen und Befreiungen\n1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und\nWind,                                                        (1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann\ndas Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag\n2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von\neine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34\nBodenschätzen,\nAbsatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-\n3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen           heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck\noder                                                      nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des\n4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen           Gebietes führen kann.\nKabeln                                                       (2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann\ninnerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zu-          das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-\nlassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit        gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine\ndem Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen.            Befreiung gewähren.\n(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,\nwenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-                                        §7\ngesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der\nBewirtschaftungsplan\nfür den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maß-\ngeblichen Bestandteile des Gebietes führen können                (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3\noder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des           Absatz 3 bis 5 notwendigen Maßnahmen einschließ-\nBundesnaturschutzgesetzes erfüllen.                           lich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen\n(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den         werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der\nAbsätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.        Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks\nnach § 3 Absatz 1 und 2 notwendigen Maßnahmen\n(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb         enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maß-\ndes Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam-           nahmenerfolgs.\nmenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet\nsind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheb-             (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-\nlich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 ent-      gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der\nsprechend.                                                    Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-\nderlich, fortzuschreiben.\n(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresfor-\nschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Zu-             (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Be-\nsammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen                wirtschaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für\ngeeignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3              Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden\nbis 5 erheblich zu beeinträchtigen, und die                   Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-\n1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst-        licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-\nlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,            sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten\nNaturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 1\n2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von            des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen, deren\nSprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die       Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer\nZuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt            Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit\nvorsehen oder                                             diesen Behörden dargestellt.\n3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung\n(4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-\nund Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden\nbungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.\nRessourcen sind,\nEr kann auch als Managementplan bezeichnet werden.\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\n(5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-\n(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen         schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.\nzu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die\nAbsätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung,               (6) § 5 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.","3398        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\n§8                                   über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Än-\nWeitergehende Vorschriften                        derung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und\n(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe-\nWeitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-          bung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und\nordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere                  (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-\n1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5         ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom\ndes Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der            28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-\nBestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,                bote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von\nFangtätigkeiten, sowie\n2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts-\norganisation zur Schiffswegeführung, insbesondere        4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-\nin Bezug auf zu meidende Gebiete,                           buches.\n3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet                                   §9\nder Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere\nzur Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der                              Inkrafttreten\nVerordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nParlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013           in Kraft.\nBonn, den 22. September 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017                          3399\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2)\nGeographische Koordinaten\ndes Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“\nBRG1        53° 43' 28,2\" N       6° 20' 45,0\" E\nBRG2        54° 01' 00,6\" N       6° 05' 45,5\" E\nBRG3        54° 00' 59,0\" N       6° 21' 07,0\" E\nBRG4        53° 54' 53,0\" N       6° 29' 24,0\" E\nBRG5        53° 54' 53,0\" N       6° 40' 25,0\" E\nBRG6        53° 51' 48,5\" N       6° 43' 55,0\" E\nBRG1        53° 43' 28,2\" N       6° 20' 45,0\" E\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 5)\nÜbersichtskarte des Naturschutzgebietes2\n2\nDie Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung."]}