{"id":"bgbl1-2017-63-17","kind":"bgbl1","year":2017,"number":63,"date":"2017-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/63#page=-3392","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-63-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_63.pdf#page=-3392","order":17,"title":"Anlageband6: Die Anlage 2 zur Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Sylter Außenriff  Östliche Deutsche Bucht vom 22. September 2017","law_date":"2017-09-22T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-3392,"num_pages":3433,"content":["Bundesgesetzblatt\n3393\nTeil I                                                                                   G 5702\n2017                      Ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017                                                                                                      Nr. 63\nTag                                                                         Inhalt                                                                                    Seite\n18. 9. 2017    Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der\nFahrerlaubnis-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           3394\nFNA: 9231-1-19-3\n22. 9. 2017    Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“ (NSGBRgV) . . . . . . .                                                         3395\nFNA: neu: 791-9-1\n22. 9. 2017    Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“ (NSGDgbV) . . . . . . . . . . .                                                       3400\nFNA: neu: 791-9-2\n22. 9. 2017    Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“ (NSGFmbV) . . . . . . . . . . .                                                      3405\nFNA: neu: 791-9-3\n22. 9. 2017    Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“ (NSGKdrV) . . . . . . . . . . . . .                                                   3410\nFNA: neu: 791-9-4\n22. 9. 2017    Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“\n(NSGPBRV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3415\nFNA: neu: 791-9-5; 791-8-2\n22. 9. 2017    Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche\nBucht“ (NSGSylV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3423\nFNA: neu: 791-9-6; 791-8-3\n17. 9. 2017    Dritte Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten\nund Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               3430\nFNA: 2031-4-34\n15. 9. 2017    Berichtigung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               3431\nFNA: 2032-1-45\n22. 9. 2017    Berichtigung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes . . . . . . . . . . . .                                                   3431\nFNA: 7100-1\nHinweis auf andere Verkündungen\nVerkündungen im Verkehrsblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                3432\nDie Anlage 2 zur Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“ vom 22. September 2017, die\nAnlage 2 zur Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“ vom 22. September 2017, die Anlage 2 zur\nVerordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“ vom 22. September 2017, die Anlage 2 zur Verordnung\nüber die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“ vom 22. September 2017, die Anlage 2 zur Verordnung über die Fest-\nsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“ vom 22. September 2017 und die Anlage 2 zur Verordnung\nüber die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“ vom 22. September 2017 werden als\nAnlagebände zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf\nAnforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen\nKostenerstattung.","3394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Dritten Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung\nVom 18. September 2017\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c, h, v, w und x sowie\nNummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I\nS. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch\nArtikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I\nS. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-\nstabe d des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert und § 6\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des\nGesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) neu gefasst worden ist,\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaub-\nnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940), die durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 827) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort „Brandenburg,“ die\nWörter „das Land Mecklenburg-Vorpommern,“ eingefügt.\n2. In der Anlage wird nach dem Wort „Brandenburg,“ das Wort „Mecklenburg-\nVorpommern,“ eingefügt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 18. September 2017\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nA. Dobrindt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017                  3395\nVerordnung\nüber die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“\n(NSGBRgV)1\nVom 22. September 2017\nAuf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                  Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in\nsatz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20                der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November\nAbsatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab-                   1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur ausschließlichen\nsatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom                       Wirtschaftszone des Königreichs der Niederlande. Die\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2              Grenze des Naturschutzgebietes zwischen den Punk-\ndurch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom                         ten BRG1 und BRG6 ist deckungsgleich mit der see-\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                wärtigen Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres\nverordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                    gemäß der Proklamation der Bundesregierung über\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit:                                    die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom\n19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung\n§1                                   mit der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nordsee-\nErklärung zum Naturschutzgebiet                           küste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII.,\ndes Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.\nDas in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be-                   Die übrigen Punkte sind jeweils durch Loxodrome mit-\nreich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone                  einander verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1\nund des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet                    genannten Punkte sind durch Breite und Länge gemäß\nerklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung                 dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.\n„Borkum Riffgrund“. Es ist Teil des zusammenhängen-\nden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“                       (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-\nund als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung                       res und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\nnach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai                   zone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der\n1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume so-                    Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.\nwie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206                      (4) Im Naturschutzgebiet wird eine Zone eingerich-\nvom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie                tet. Die Zone ist südlich begrenzt durch die nördliche\n2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän-                   Grenze des in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche\ndert worden ist, registriert.                                         Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundes-\namtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt\n§2                                   gegebenen Verkehrstrennungsgebietes Terschelling-\nSchutzgegenstand                                German Bight, im Übrigen durch die Außengrenzen\ndes Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3.\n(1) Das Naturschutzgebiet „Borkum Riffgrund“ hat\neine Fläche von 625 Quadratkilometern und liegt in                       (5) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-\nder Nordsee nördlich der ostfriesischen Wattenmeer-                   lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200 000\ninseln Borkum und Juist. Es umfasst eine aus Relikt-                  blau gekennzeichnet. Die Zone nach § 2 Absatz 4 ist in\nsedimenten hervorgegangene Sandbank, die als Fort-                    Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.\nsetzung der saaleeiszeitlichen oldenburgisch-ostfriesi-                  (6) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 4\nschen Grundmoräne anzusehen ist.                                      haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-\n(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-                   sichtskarte nach Anlage 2.\ndung der in Anlage 1 aufgeführten Punkte begrenzt.\nZwischen den Punkten BRG1 und BRG2 ist die Grenze                                               §3\ndes Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der Ab-\nSchutzzweck\ngrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\nzone gemäß der Proklamation der Bundesrepublik                           (1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als\nDeutschland über die Errichtung einer ausschließlichen                Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal-\ntungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG       Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für\ndes Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-    dieses Gebiet maßgeblichen Lebensräume, Lebens-\nräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom\n22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. gemeinschaften und Arten sowie der besonderen Viel-\nL 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.                   gestaltigkeit des Meeresbodens und seiner Sedimente.","3396         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\n(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung            der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Be-\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der             ständen außerhalb des Gebietes,\nspezifischen ökologischen Werte und Funktionen des           2. des Gebietes als weitgehend störungsfreies und\nGebietes, insbesondere                                           von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes\n1. seiner natürlichen Hydro- und Morphodynamik,                  Habitat der in Absatz 3 Nummer 2 genannten\nSäugetierarten und insbesondere als überregional\n2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung arten-\nbedeutsames Habitat der Schweinswale im Bereich\nreicher Kies-, Grobsand- und Schillgründe,\ndes ostfriesischen Wattenmeeres,\n3. der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben, See-          3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der\nhunde einschließlich ihrer Lebensräume und der               Migration der in Absatz 3 Nummer 2 genannten\nnatürlichen Populationsdynamik sowie                         Säugetierarten innerhalb der deutschen Nordsee,\n4. seiner Verbindungs- und Trittsteinfunktion für die            insbesondere in benachbarte Schutzgebiete des\nÖkosysteme des Atlantiks, des Ärmelkanals und                Wattenmeeres, sowie in niederländische Gewässer\ndes ostfriesischen Wattenmeers.                              und in die Schutzgebiete des Wattenmeeres und\nvor Helgoland,\n(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutz-\nzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforder-         4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Ab-\nlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-          satz 3 Nummer 2 genannten Säugetierarten, insbe-\nzustands                                                         sondere der natürlichen Bestandsdichten, Alters-\nklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der\n1. der das Gebiet prägenden Lebensraumtypen nach                 diesen marinen Säugetierarten als Nahrungsgrund-\nAnhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit              lage dienenden Organismen sowie\nnur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-\nwasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170),          5. einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen\nAltersstruktur der Bestände der Fische und Rund-\n2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG             mäuler sowie der räumlichen und zeitlichen Verbrei-\nFinte (Alosa fallax, EU-Code 1103), Schweinswal              tungsmuster und Bestandsdichten ihrer natürlichen\n(Phocoena phocoena, EU-Code 1351), Kegelrobbe                Nahrungsgrundlagen.\n(Halichoerus grypus, EU-Code 1364) und Seehund\n(Phoca vitulina, EU-Code 1365).                                                      §4\n(4) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 1 genann-                                    Verbote\nten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristi-\n(1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten\nschen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung             1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und\nAusbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-\n1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und           benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen\nderen flächenmäßiger Ausdehnung,                             der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-\n2. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit weit-            bodens und seines Untergrunds sowie anderer\ngehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und           Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und\nDynamik der Populationen der charakteristischen              Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-\nArten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebens-           gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes\ngemeinschaften,                                              oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen\nStörung führen können,\n3. der Unzerschnittenheit und der mosaikartigen Ver-\nzahnung der Lebensräume sowie ihrer Funktion als         2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-\nRegenerationsraum insbesondere für die benthische            licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.\nFauna,                                                      (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-\n4. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri-        schutzgebiet insbesondere\ndor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete         1. die Einbringung von Baggergut,\ndurch die benthischen Arten und Lebensgemein-            2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-\nschaften sowie                                               ren,\n5. der vielgestaltigen Substrat- und Habitatstrukturen       3. die Freizeitfischerei in der Zone nach § 2 Absatz 4\nmit ihrer engen mosaikartigen Verzahnung von                 sowie\nSandboden- und Riffgemeinschaften sowie klein-\nräumig vorhandenen Gradienten innerhalb dieser           4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-\nGemeinschaften.                                              fremder Arten.\n(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für\n(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genann-\nten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung        1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung                 tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die\nwissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich\n1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit              des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei,\ndem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-\nzustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit-         2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-\nlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und            waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie\nihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung       3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufga-\nder natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen          ben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver-\ngenetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes sowie           folgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017          3397\nder Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,      Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord-\nder Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung,            nungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-\nmeereskundlicher Untersuchungen und Überwa-               gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),\nchungen, der Untersuchung und Überwachung von             das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes\nEinrichtungen und Anlagen einschließlich Vorunter-        vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden\nsuchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhe-          ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe\nbung zur Sicherung der Fischbestände, des Kata-           des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.\nstrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und\nder Unfallbekämpfung einschließlich des Seenot-              (7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5\nrettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes-        obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der\nnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.                     Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,\nim Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-\nfung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die\n§5\nEntscheidung zuständigen Behörde.\nZulässigkeit von\nbestimmten Projekten und Plänen\n§6\n(1) Projekte\nAusnahmen und Befreiungen\n1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und\nWind,                                                        (1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann\ndas Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag\n2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von\neine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34\nBodenschätzen,\nAbsatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-\n3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen           heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck\noder                                                      nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des\n4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen           Gebietes führen kann.\nKabeln                                                       (2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann\ninnerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zu-          das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-\nlassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit        gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine\ndem Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen.            Befreiung gewähren.\n(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,\nwenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-                                        §7\ngesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der\nBewirtschaftungsplan\nfür den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maß-\ngeblichen Bestandteile des Gebietes führen können                (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3\noder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des           Absatz 3 bis 5 notwendigen Maßnahmen einschließ-\nBundesnaturschutzgesetzes erfüllen.                           lich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen\n(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den         werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der\nAbsätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.        Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks\nnach § 3 Absatz 1 und 2 notwendigen Maßnahmen\n(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb         enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maß-\ndes Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam-           nahmenerfolgs.\nmenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet\nsind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheb-             (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-\nlich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 ent-      gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der\nsprechend.                                                    Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-\nderlich, fortzuschreiben.\n(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresfor-\nschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Zu-             (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Be-\nsammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen                wirtschaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für\ngeeignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3              Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden\nbis 5 erheblich zu beeinträchtigen, und die                   Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-\n1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst-        licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-\nlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,            sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten\nNaturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 1\n2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von            des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen, deren\nSprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die       Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer\nZuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt            Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit\nvorsehen oder                                             diesen Behörden dargestellt.\n3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung\n(4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-\nund Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden\nbungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.\nRessourcen sind,\nEr kann auch als Managementplan bezeichnet werden.\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\n(5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-\n(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen         schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.\nzu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die\nAbsätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung,               (6) § 5 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.","3398        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\n§8                                   über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Än-\nWeitergehende Vorschriften                        derung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und\n(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe-\nWeitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-          bung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und\nordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere                  (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-\n1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5         ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom\ndes Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der            28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-\nBestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,                bote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von\nFangtätigkeiten, sowie\n2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts-\norganisation zur Schiffswegeführung, insbesondere        4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-\nin Bezug auf zu meidende Gebiete,                           buches.\n3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet                                   §9\nder Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere\nzur Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der                              Inkrafttreten\nVerordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nParlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013           in Kraft.\nBonn, den 22. September 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017                          3399\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2)\nGeographische Koordinaten\ndes Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“\nBRG1        53° 43' 28,2\" N       6° 20' 45,0\" E\nBRG2        54° 01' 00,6\" N       6° 05' 45,5\" E\nBRG3        54° 00' 59,0\" N       6° 21' 07,0\" E\nBRG4        53° 54' 53,0\" N       6° 29' 24,0\" E\nBRG5        53° 54' 53,0\" N       6° 40' 25,0\" E\nBRG6        53° 51' 48,5\" N       6° 43' 55,0\" E\nBRG1        53° 43' 28,2\" N       6° 20' 45,0\" E\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 5)\nÜbersichtskarte des Naturschutzgebietes2\n2\nDie Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","3400          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nVerordnung\nüber die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“\n(NSGDgbV)1\nVom 22. September 2017\nAuf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                  schen ausschließlichen Wirtschaftszone. Es umfasst\nsatz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20                den deutschen Anteil der größten Sandbank in der\nAbsatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab-                   Nordsee, die sich vom Festlandsockel des Vereinigten\nsatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom                       Königreichs bis zur dänischen ausschließlichen Wirt-\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2              schaftszone erstreckt.\ndurch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom                            (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                dung der in Anlage 1 aufgeführten Punkte begrenzt.\nverordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                    Zwischen den Punkten DGB1 und DGB2 ist die Grenze\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit:                                    des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der see-\nwärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen\n§1                                   Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundes-\nErklärung zum Naturschutzgebiet                           republik Deutschland über die Errichtung einer aus-\nDas in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be-                   schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik\nreich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone                  Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom\nund des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet                    25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur aus-\nerklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeich-                    schließlichen Wirtschaftszone des Königreichs der\nnung „Doggerbank“. Es ist Teil des zusammenhängen-                    Niederlande. Zwischen den Punkten DGB3 und DGB4\nden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“                    ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungs-\nund als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung                       gleich mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen\nnach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai                   ausschließlichen Wirtschaftszone zur ausschließlichen\n1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie                  Wirtschaftszone des Königreichs Dänemark in Verbin-\nder wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206                       dung mit der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nord-\nvom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie                seeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994,\n2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän-                   XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-\ndert worden ist, registriert.                                         graphie. Die Punkte DGB1 und DGB4 sowie DGB2\nund DGB3 sind jeweils durch Loxodrome miteinander\n§2                                   verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1 genannten\nPunkte sind durch Breite und Länge gemäß dem World\nSchutzgegenstand\nGeodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.\n(1) Das Naturschutzgebiet „Doggerbank“ hat eine\nFläche von 1 692 Quadratkilometern und liegt in der                      (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-\nres und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\nNordsee im sogenannten „Entenschnabel“ der deut-\nzone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG       Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.\ndes Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-       (4) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-\nräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom\n22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200 000\nL 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.                   blau gekennzeichnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017           3401\n(5) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3                lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und\nhaben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-             ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichti-\nsichtskarte nach Anlage 2.                                       gung der natürlichen Populationsdynamik sowie\nder genetischen Austauschmöglichkeiten mit Be-\n§3                                    ständen außerhalb des Gebietes,\nSchutzzweck                            2. des Gebietes als weitgehend störungsfreies und von\n(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als            lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habi-\nNaturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal-            tat der Schweinswale und Seehunde und insbeson-\ntungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte             dere als bedeutsames Nahrungs-, Migrations-, Fort-\nBewahrung des Meeresgebietes und der Vielfalt seiner             pflanzungs- und Aufzuchtshabitat für Schweinswale\nfür dieses Gebiet maßgeblichen Lebensgemeinschaften              im Bereich der zentralen Nordsee,\nund Arten sowie der Funktion der Doggerbank als tren-        3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der\nnende geologische Struktur zwischen der nördlichen               Migration der Schweinswale und Seehunde inner-\nund südlichen Nordsee.                                           halb der deutschen Nordsee und in niederländische,\n(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung            britische und dänische Gewässer sowie\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der         4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweins-\nspezifischen ökologischen Werte und Funktionen des               wale und Seehunde, insbesondere der natürlichen\nGebietes, insbesondere                                           Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Ver-\n1. seiner überregional bedeutenden, weitgehend natür-            breitungsmuster der den Schweinswalen und See-\nlichen hydromorphologischen Bedingungen sowie                hunden als Nahrungsgrundlage dienenden Organis-\nmen.\n2. der Bestände von Schweinswal und Seehund sowie\nihrer Lebensräume und der natürlichen Populations-                                   §4\ndynamik.\nVerbote\n(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutz-\nzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforder-            (1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten\nlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-      1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und\nzustands                                                         Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-\n1. des das Gebiet prägenden Lebensraumtyps nach                  benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen\nAnhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit              der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-\nnur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-              bodens und seines Untergrunds sowie anderer\nwasser (EU-Code 1110),                                       Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und\nAusbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-\n2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG\ngung oder Veränderung des Naturschutzgebietes\nSchweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351)\noder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen\nund Seehund (Phoca vitulina, EU-Code 1365).\nStörung führen können,\n(4) Zum Schutz des in Absatz 3 Nummer 1 genann-\n2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-\nten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi-\nlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke.\nschen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung                (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-\nschutzgebiet insbesondere\n1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und\nderen flächenmäßige Ausdehnung,                          1. die Einbringung von Baggergut,\n2. der natürlichen Qualität des Lebensraums mit weit-        2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-\ngehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und           ren sowie\nDynamik der Populationen der charakteristischen          3. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-\nArten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebens-           fremder Arten.\ngemeinschaften,\n(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für\n3. der Unzerschnittenheit des Lebensraums sowie sei-\nner Funktion als Regenerationsraum insbesondere          1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-\nfür die benthische Fauna,                                    tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die\nwissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich\n4. der hohen autochthonen biologischen Produktivität             des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei,\nsowie\n2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-\n5. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri-            waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie\ndor für benthische Arten in die gesamte Nordsee\nsowie seiner Funktion als besonders artenreiches         3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben\nbiogeographisches Grenzgebiet zwischen nördlicher            im Rahmen der Gefahrenabwehr, des Katastrophen-\nund südlicher Nordsee.                                       schutzes, der Strafverfolgung, der Zollverwaltung,\nder Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig-\n(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genann-               keit des Schiffsverkehrs, der Strahlenschutzvorsor-\nten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung            ge, der Seevermessung, meereskundlicher Unter-\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung                 suchungen und Überwachungen, der Untersuchung\n1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit              und Überwachung von Einrichtungen und Anlagen\ndem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-          einschließlich Voruntersuchungen, der Fischerei-\nzustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit-             aufsicht und -datenerhebung zur Sicherung der","3402          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nFischbestände, der Kampfmittelbeseitigung und der            (7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5\nUnfallbekämpfung einschließlich des Seenotret-            obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der\ntungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes-           Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,\nnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.                     im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-\nfung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die\n§5                                Entscheidung zuständigen Behörde.\nZulässigkeit von\nbestimmten Projekten und Plänen                                             §6\n(1) Projekte                                                             Ausnahmen und Befreiungen\n1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und                 (1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann\nWind,                                                     das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag\neine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34\n2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von             Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-\nBodenschätzen,                                            heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck\n3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen           nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des\noder                                                      Gebietes führen kann.\n4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen              (2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann\nKabeln                                                    das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-\ninnerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas-       gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine\nsung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit           Befreiung gewähren.\ndem Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen.\n§7\n(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,\nwenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-                             Bewirtschaftungsplan\ngesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der             (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3\nfür den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeb-           Absatz 3 bis 5 notwendigen Maßnahmen einschließlich\nlichen Bestandteile des Gebietes führen können oder           der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen wer-\ndie Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des                den in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der\nBundesnaturschutzgesetzes erfüllen.                           Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks\n(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den         nach § 3 Absatz 1 und 2 notwendigen Maßnahmen\nAbsätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.        enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maß-\nnahmenerfolgs.\n(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb\ndes Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam-              (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-\nmenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet          gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der\nsind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheb-          Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-\nlich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 ent-      derlich, fortzuschreiben.\nsprechend.\n(3) Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirt-\n(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresfor-         schaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für\nschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Zu-          Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden\nsammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen ge-            Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-\neignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5          licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-\nerheblich zu beeinträchtigen, und die                         sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkann-\n1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst-        ten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Ab-\nlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,            satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen,\nderen Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer\n2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von            Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit\nSprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die       diesen Behörden dargestellt.\nZuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt\nvorsehen, oder                                               (4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-\nbungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.\n3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung            Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden.\nund Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden\nRessourcen sind,                                             (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-\nschaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\n(6) § 5 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.\n(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen\nzu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die\nAbsätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung, Än-                                  §8\nderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord-                               Weitergehende Vorschriften\nnungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-\nWeitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-\ngesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),\nordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes\nvom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden           1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5\nist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe             des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der\ndes § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.                        Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017         3403\n2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts-             (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-\norganisation zur Schiffswegeführung, insbesondere           ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom\nin Bezug auf zu meidende Gebiete,                           28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-\nbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von\n3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet            Fangtätigkeiten, sowie\nder Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere zur\nFestlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der Ver-        4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-\nordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen                 buches.\nParlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013                                     §9\nüber die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Än-\nderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und                                Inkrafttreten\n(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und             in Kraft.\nBonn, den 22. September 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","3404       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2)\nGeographische Koordinaten\ndes Naturschutzgebietes „Doggerbank“\nDGB1        55° 21' 54,3\" N       4° 15' 39,1\" E\nDGB2        55° 38' 44,0\" N       3° 38' 15,3\" E\nDGB3        55° 48' 36,4\" N       4° 01' 09,2\" E\nDGB4        55° 26' 23,3\" N       4° 41' 59,5\" E\nDGB1        55° 21' 54,3\" N       4° 15' 39,1\" E\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 4)\nÜbersichtskarte des Naturschutzgebietes2\n2\nDie Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017                  3405\nVerordnung\nüber die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“\n(NSGFmbV)1\nVom 22. September 2017\nAuf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                  republik Deutschland über die Errichtung einer aus-\nsatz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20                schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik\nAbsatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und                       Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom\nAbsatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom                     25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur aus-\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2              schließlichen Wirtschaftszone des Königreichs Däne-\ndurch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom                         mark. Zwischen den Punkten FMB3 und FMB4 ist die\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit\nverordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                    der seewärtigen Abgrenzung des deutschen Küsten-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit:                                    meeres gemäß der Proklamation der Bundesregierung\nüber die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres\n§1                                   vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung\nmit der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste\nErklärung zum Naturschutzgebiet\nund angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des\nDas in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be-                   Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die\nreich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone                  Punkte FMB1 und FMB4 sowie FMB2 und FMB3 sind\nund des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet                    jeweils durch Loxodrome miteinander verbunden. Die\nerklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung                 Koordinaten der in Anlage 1 genannten Punkte sind\n„Fehmarnbelt“. Es ist Teil des zusammenhängenden                      durch Breite und Länge gemäß dem World Geodetic\neuropäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“                        System 1984 (WGS 84) bestimmt.\nund als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung\n(3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-\nnach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai\nres und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\n1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume so-\nzone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der\nwie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206\nBundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.\nvom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie\n2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän-                      (4) Im Naturschutzgebiet wird eine Zone einge-\ndert worden ist, registriert.                                         richtet. Die Zone ist im Westen durch den Längen-\ngrad 10° 56' E und im Osten durch den Längen-\n§2                                   grad 11° 03' E, im Übrigen durch die Außengrenzen\ndes Naturschutzgebietes nach Absatz 2 und 3 be-\nSchutzgegenstand                                grenzt.\n(1) Das Naturschutzgebiet „Fehmarnbelt“ hat eine                      (5) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-\nFläche von 280 Quadratkilometern und liegt in der                     lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 150 000\nOstsee zwischen der deutschen Ostseeinsel Fehmarn                     blau gekennzeichnet. Die Zone nach § 2 Absatz 4 ist\nund der dänischen Ostseeinsel Lolland. Es umfasst                     in Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.\neine Rinne, die nördlich von Fehmarn in den deutlich\nflacheren umgebenden Meeresboden eingeschnitten                          (6) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 4\nist.                                                                  haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-\nsichtskarte nach Anlage 2.\n(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-\ndung der in Anlage 1 aufgeführten Punkte begrenzt.                                               §3\nZwischen den Punkten FMB1 und FMB2 ist die Grenze\ndes Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der see-                                        Schutzzweck\nwärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen                       (1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als\nWirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundes-                    Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal-\ntungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG       Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für\ndes Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-    dieses Gebiet maßgeblichen Lebensräume, Lebens-\nräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom\n22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. gemeinschaften und Arten sowie der besonderen Aus-\nL 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.                   prägung der Sandbank in Form von Megarippeln.","3406          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\n(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung         3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der              Migration der Schweinswale und Seehunde inner-\nspezifischen ökologischen Werte und Funktionen des                halb der Ostsee, insbesondere in die angrenzenden\nGebietes, insbesondere                                            und benachbarten Naturschutzgebiete Schleswig-\n1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der              Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns und zu\ndurch den Wasseraustausch zwischen Nord- und                  den Liegeplätzen entlang der dänischen (insbe-\nOstsee geprägten Hydrodynamik,                                sondere Rødsand) und deutschen Küste sowie\n2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung der           4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweins-\nmarinen Makrophytenbestände und der artenreichen              wale und Seehunde, insbesondere der natürlichen\nKies-, Grobsand- und Schillgründe,                            Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Ver-\nbreitungsmuster der den Schweinswalen und See-\n3. der Bestände von Schweinswalen, Seehunden ein-\nhunden als Nahrungsgrundlage dienenden Organis-\nschließlich ihrer Lebensräume und der natürlichen\nmen.\nPopulationsdynamik sowie\n4. seiner Verbindungs- und Trittsteinfunktion für die                                     §4\nÖkosysteme der westlichen und zentralen Ostsee.\nVerbote\n(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutz-\nzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforder-             (1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten\nlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-\n1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und\nzustands\nAusbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-\n1. der das Gebiet prägenden Lebensraumtypen nach                  benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen\nAnhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit               der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-\nnur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-               bodens und seines Untergrunds sowie anderer\nwasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170),               Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und\n2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG              Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-\nSchweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351)                 gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes\nund Seehund (Phoca vitulina, EU-Code 1365).                   oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen\nStörung führen können,\n(4) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 1 genann-\nten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristi-       2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-\nschen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung           licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung                 (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-\n1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und        schutzgebiet insbesondere\nderen flächenmäßiger Ausdehnung,\n1. die Einbringung von Baggergut,\n2. der natürlichen Qualität dieser Lebensräume mit\nweitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte        2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-\nund Dynamik der Populationen der charakteristi-               ren,\nschen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer          3. die Freizeitfischerei in der Zone nach § 2 Absatz 4\nLebensgemeinschaften,                                         sowie\n3. der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer           4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-\nFunktion als Regenerationsraum insbesondere für               fremder Arten.\ndie benthische Fauna sowie\n(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für\n4. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri-\ndor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete          1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-\ndurch die benthischen Arten und Lebensgemein-                 tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die\nschaften.                                                     wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich\n(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genann-                des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei,\nten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung         2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung                  waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie\n1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit           3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufga-\ndem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-           ben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver-\nzustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit-              folgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung\nlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und             der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,\nihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung            der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung,\nder natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen           meereskundlicher Untersuchungen und Überwa-\ngenetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes sowie            chungen, der Untersuchung und Überwachung von\nder genetischen Austauschmöglichkeiten mit Be-                Einrichtungen und Anlagen einschließlich Vorunter-\nständen außerhalb des Gebietes,                               suchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhe-\n2. des Gebietes als möglichst störungsarmes und                   bung zur Sicherung der Fischbestände, des Kata-\nweitgehend von lokalen Verschmutzungen unbe-                  strophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und\neinträchtigtes Nahrungs- und Migrationshabitat der            der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenot-\nSchweinswale und Seehunde und Fortpflanzungs-                 rettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes-\nund Aufzuchtshabitat für Schweinswale,                        naturschutzgesetzes bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017          3407\n§5                                   (7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5\nZulässigkeit von                         obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der\nbestimmten Projekten und Plänen                   Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,\nim Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-\n(1) Projekte                                               fung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die\n1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und              Entscheidung zuständigen Behörde.\nWind,\n2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von                                       §6\nBodenschätzen,                                                          Ausnahmen und Befreiungen\n3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen,             (1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann\n4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen           das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag\nKabeln oder                                               eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34\nAbsatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-\n5. zur Errichtung, zur Unterhaltung und zum Betrieb\nheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck\neiner Festen Fehmarnbeltquerung gemäß dem Ge-\nnach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des\nsetz vom 17. Juli 2009 zu dem Vertrag vom 3. Sep-\nGebietes führen kann.\ntember 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich Dänemark über eine Feste             (2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann\nFehmarnbeltquerung (BGBl. 2009 II S. 799, 800)            das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-\ngabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine\ninnerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas-\nBefreiung gewähren.\nsung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit\ndem Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen.\n§7\n(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,\nwenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-                             Bewirtschaftungsplan\ngesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der             (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3\nfür den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maß-              Absatz 3 bis 5 notwendigen Maßnahmen einschließ-\ngeblichen Bestandteile des Gebietes führen können             lich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen\noder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des           werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der\nBundesnaturschutzgesetzes erfüllen.                           Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks\n(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den         nach § 3 Absatz 1 und 2 notwendigen Maßnahmen\nAbsätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.        enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maß-\nnahmenerfolgs.\n(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb\ndes Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam-              (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-\nmenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet          gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der\nsind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheb-          Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-\nlich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 ent-      derlich, fortzuschreiben.\nsprechend.                                                       (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Be-\n(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeres-            wirtschaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für\nforschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im           Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden\nZusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen              Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-\ngeeignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3              licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-\nbis 5 erheblich zu beeinträchtigen, und die                   sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkann-\n1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst-        ten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Ab-\nlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,            satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen,\nderen Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer\n2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von            Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit\nSprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die       diesen Behörden dargestellt.\nZuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt\nvorsehen, oder                                               (4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-\nbungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.\n3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung            Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden.\nund Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden\nRessourcen sind,                                             (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-\nschaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\n(6) § 5 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.\n(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen\nzu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die\nAbsätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung,                                      §8\nÄnderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord-                             Weitergehende Vorschriften\nnungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-\nWeitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-\ngesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),\nordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes\nvom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden           1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5\nist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe             des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der\ndes § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.                        Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,","3408        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\n2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts-             (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-\norganisation zur Schiffswegeführung, insbesondere           ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom\nin Bezug auf zu meidende Gebiete,                           28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-\nbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von\n3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet            Fangtätigkeiten, sowie\nder Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere\nzur Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der         4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-\nVerordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen              buches.\nParlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013                                     §9\nüber die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Än-\nderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und                                Inkrafttreten\n(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und             in Kraft.\nBonn, den 22. September 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017                          3409\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2)\nGeographische Koordinaten\ndes Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“\nFMB1       54° 32' 46,9\" N        10° 43' 54,7\" E\nFMB2       54° 30' 59,4\" N        11° 24' 35,2\" E\nFMB3       54° 28' 11,2\" N        11° 24' 35,2\" E\nFMB4       54° 30' 46,0\" N        10° 43' 54,7\" E\nFMB1       54° 32' 46,9\" N        10° 43' 54,7\" E\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 5)\nÜbersichtskarte des Naturschutzgebietes2\n2\nDie Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","3410          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nVerordnung\nüber die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“\n(NSGKdrV)1\nVom 22. September 2017\nAuf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                     (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-\nsatz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20                dung der in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Punkte\nAbsatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab-                   begrenzt. Zwischen den Punkten KDR1, KDR2, KDR3,\nsatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom                       KDR4 und KDR5 ist die Grenze des Naturschutzgebie-\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2              tes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung\ndurch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom                         der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ge-\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                mäß der Proklamation der Bundesrepublik Deutsch-\nverordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                    land über die Errichtung einer ausschließlichen Wirt-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit:                                    schaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der\nNordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994\n§1                                   (BGBl. 1994 II S. 3769) zur ausschließlichen Wirt-\nschaftszone des Königreichs Dänemark. Zwischen\nErklärung zum Naturschutzgebiet\nden Punkten KDR6, KDR7, KDR8, KDR9 und KDR10\nDas in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be-                   ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungs-\nreich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone                  gleich mit der seewärtigen Grenze des deutschen\nund des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet                    Küstenmeeres gemäß der Proklamation der Bundes-\nerklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeich-                    regierung über die Ausweitung des deutschen Küsten-\nnung „Kadetrinne“. Es ist Teil des zusammenhängen-                    meeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Ver-\nden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“                    bindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ost-\nund als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung                       seeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994,\nnach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai                   XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-\n1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume so-                    graphie. Die Punkte KDR1 und KDR10 sowie KDR5\nwie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206                   und KDR6 sind jeweils durch Loxodrome miteinander\nvom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie                verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1 genannten\n2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän-                   Punkte sind durch Breite und Länge gemäß dem World\ndert worden ist, registriert.                                         Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.\n(3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-\n§2                                   res und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\nSchutzgegenstand                                zone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der\n(1) Das Naturschutzgebiet „Kadetrinne“ hat eine                    Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.\nFläche von 100 Quadratkilometern und liegt in der Ost-                   (4) Im Naturschutzgebiet werden zwei Zonen einge-\nsee nordöstlich von Rostock. Es umfasst ein System                    richtet. Zone 1 ist durch die Verbindung der in Anlage 1\nvon zahlreichen Rinnen, die in die Darßer Schwelle,                   Abschnitt B aufgeführten Punkte begrenzt. Zwischen\neinem submarinen Geschiebemergelrücken, einge-                        den Punkten KDR2 und KDR3 sowie KDR8 und KDR9\nschnitten sind.                                                       entspricht der Grenzverlauf dieser Zone den Außen-\ngrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG       und 3. Die Punkte KDR2 und KDR9 sowie KDR3\ndes Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-    und KDR8 sind jeweils durch Loxodrome miteinander\nräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom\n22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. verbunden. Zone 2 ist durch die Verbindung der in\nL 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.                   Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Punkte begrenzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017             3411\nZwischen den Punkten KDR3 und KDR4 sowie KDR7                    durch die benthischen Arten und Lebensgemein-\nund KDR8 entspricht der Grenzverlauf dieser Zone den             schaften.\nAußengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Ab-\n(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genann-\nsätzen 2 und 3. Die Punkte KDR3 und KDR8 sowie\nten Art ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder,\nKDR4 und KDR7 sind jeweils durch Loxodrome mit-\nsoweit erforderlich, die Wiederherstellung\neinander verbunden.\n1. der natürlichen Bestandsdichten der Art mit dem Ziel\n(5) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-\nder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands,\nlage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 150 000\nihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen Verbrei-\nblau gekennzeichnet. Die Zonen nach § 2 Absatz 4 sind\ntung, ihres Gesundheitszustands und ihrer repro-\nin Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.\nduktiven Fitness unter Berücksichtigung der natür-\n(6) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 4                lichen Populationsdynamik, der natürlichen geneti-\nhaben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-             schen Vielfalt innerhalb des Bestandes sowie der\nsichtskarte nach Anlage 2.                                       genetischen Austauschmöglichkeiten mit Beständen\naußerhalb des Gebietes,\n§3\n2. des Gebietes als möglichst störungsarmes und weit-\nSchutzzweck                                 gehend von lokalen Verschmutzungen unbeeinträch-\n(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als            tigtes Nahrungs-, Migrations-, Fortpflanzungs- und\nNaturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal-            Aufzuchtshabitat für Schweinswale,\ntungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte         3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der\nBewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für            Migration der marinen Säugetiere innerhalb der\ndieses Gebiet maßgeblichen Lebensräume, Lebens-                  zentralen Ostsee und in die westliche Ostsee sowie\ngemeinschaften und Arten sowie der besonderen Be-\ndeutung des hier bestehenden Rinnensystems für den           4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweins-\nWasseraustausch zwischen Nord- und Ostsee.                       wale, insbesondere der natürlichen Bestandsdich-\nten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs-\n(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung\nmuster der den Schweinswalen als Nahrungsgrund-\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der\nlage dienenden Organismen.\nspezifischen ökologischen Werte und Funktionen des\nGebietes, insbesondere\n§4\n1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der\ndurch den Wasseraustausch von Nord- und Ostsee                                     Verbote\ngeprägten Hydrodynamik,                                     (1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten\n2. der Bestände der Schweinswale einschließlich ihres        1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und\nLebensraums und der natürlichen Populationsdyna-             Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-\nmik sowie                                                    benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen\n3. seiner Verbindungs- und Trittsteinfunktion für die            der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-\nÖkosysteme der westlichen und zentralen Ostsee.              bodens und seines Untergrunds sowie anderer\nTätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und\n(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutz-\nAusbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-\nzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforder-\ngung oder Veränderung des Naturschutzgebietes\nlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-\noder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen\nzustands\nStörung führen können,\n1. des nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG\ndas Gebiet prägenden Lebensraumtyps Riffe (EU-           2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-\nCode 1170),                                                  licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.\n2. der Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG              (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-\nSchweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351).           schutzgebiet insbesondere\n(4) Zum Schutz des in Absatz 3 Nummer 1 genann-           1. die Einbringung von Baggergut,\nten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi-      2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-\nschen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung          ren,\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung\n3. die Freizeitfischerei in der Zone 1 ganzjährig und in\n1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und           der Zone 2 in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Mai\nderen flächenmäßiger Ausdehnung,                             sowie\n2. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit weit-        4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-\ngehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und           fremder Arten.\nDynamik der Populationen der charakteristischen\nArten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebens-          (3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für\ngemeinschaften,                                          1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-\n3. der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer              tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die\nFunktion als Regenerationsraum insbesondere für              wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich\ndie benthische Fauna sowie                                   des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei,\n4. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri-        2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-\ndor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete             waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie","3412          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\n3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufga-              (6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen\nben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver-           zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten\nfolgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung           die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung,\nder Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,      Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord-\nder Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung,            nungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-\nmeereskundlicher Untersuchungen und Überwa-               gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),\nchungen, der Untersuchung und Überwachung von             das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes\nEinrichtungen und Anlagen einschließlich Vorunter-        vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden\nsuchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhe-          ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe\nbung zur Sicherung der Fischbestände, des Kata-           des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.\nstrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und             (7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5\nder Unfallbekämpfung einschließlich des Seenot-           obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der\nrettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes-        Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,\nnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.                     im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-\nfung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die\n§5                                Entscheidung zuständigen Behörde.\nZulässigkeit von\nbestimmten Projekten und Plänen                                               §6\n(1) Projekte                                                             Ausnahmen und Befreiungen\n(1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann\n1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und\ndas Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag\nWind,\neine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34\n2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von             Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-\nBodenschätzen,                                            heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck\n3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen           nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des\noder                                                      Gebietes führen kann.\n4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen              (2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann\nKabeln                                                    das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-\ngabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine\ninnerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas-       Befreiung gewähren.\nsung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit\ndem Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen.                                        §7\n(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,                         Bewirtschaftungsplan\nwenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-               (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3\ngesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der          Absatz 3 bis 5 notwendigen Maßnahmen einschließ-\nfür den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maß-              lich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen\ngeblichen Bestandteile des Gebietes führen können             werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der\noder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des           Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks\nBundesnaturschutzgesetzes erfüllen.                           nach § 3 Absatz 1 und 2 notwendigen Maßnahmen\n(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den         enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maß-\nAbsätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.        nahmenerfolgs.\n(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb            (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-\ndes Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam-           gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der\nmenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet          Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-\nsind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheb-          derlich, fortzuschreiben.\nlich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 ent-         (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirt-\nsprechend.                                                    schaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für\n(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresfor-         Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden\nschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im              Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-\nZusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen              licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-\ngeeignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3              sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten\nbis 5 erheblich zu beeinträchtigen, und die                   Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Ab-\nsatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen,\n1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst-        deren Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer\nlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,            Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit\n2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von            diesen Behörden dargestellt.\nSprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die          (4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-\nZuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt            bungen werden im Bundesanzeiger bekannt ge-\nvorsehen oder                                             macht. Er kann auch als Managementplan bezeichnet\n3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung            werden.\nund Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden              (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-\nRessourcen sind,                                          schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.                         (6) § 5 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017         3413\n§8                                   2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur\nWeitergehende Vorschriften                        Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und\n(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe-\nWeitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-          bung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und\nordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere                  (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-\n1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5         ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom\ndes Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der            28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-\nBestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,                bote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von\nFangtätigkeiten, sowie\n2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts-\norganisation zur Schiffswegeführung, insbesondere        4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-\nin Bezug auf zu meidende Gebiete,                           buches.\n3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Ge-                                      §9\nbiet der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbeson-\ndere zur Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11                             Inkrafttreten\nder Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europä-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember         in Kraft.\nBonn, den 22. September 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","3414       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2 und 4)\nAbschnitt A\nGeographische Koordinaten\ndes Naturschutzgebietes „Kadetrinne“\nKDR1        54° 24' 37,8\" N       12° 06' 39,3\" E\nKDR2        54° 26' 52,2\" N       12° 09' 19,2\" E\nKDR3        54° 30' 37,4\" N       12° 13' 47,7\" E\nKDR4        54° 36' 21,3\" N       12° 20' 39,5\" E\nKDR5        54° 37' 09,3\" N       12° 21' 37,2\" E\nKDR6        54° 36' 20,6\" N       12° 23' 42,2\" E\nKDR7        54° 35' 44,6\" N       12° 22' 10,3\" E\nKDR8        54° 29' 05,2\" N       12° 16' 55,7\" E\nKDR9        54° 25' 04,9\" N       12° 12' 45,1\" E\nKDR10       54° 23' 04,7\" N       12° 09' 08,8\" E\nKDR1        54° 24' 37,8\" N       12° 06' 39,3\" E\nAbschnitt B\nGeographische Koordinaten der Zone 1\nKDR2        54° 26' 52,2\" N       12° 09' 19,2\" E\nKDR3        54° 30' 37,4\" N       12° 13' 47,7\" E\nKDR8        54° 29' 05,2\" N       12° 16' 55,7\" E\nKDR9        54° 25' 04,9\" N       12° 12' 45,1\" E\nKDR2        54° 26' 52,2\" N       12° 09' 19,2\" E\nAbschnitt C\nGeographische Koordinaten der Zone 2\nKDR3        54° 30' 37,4\" N       12° 13' 47,7\" E\nKDR4        54° 36' 21,3\" N       12° 20' 39,6\" E\nKDR7        54° 35' 44,6\" N       12° 22' 10,3\" E\nKDR8        54° 29' 05,2\" N       12° 16' 55,7\" E\nKDR3        54° 30' 37,4\" N       12° 13' 47,7\" E\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 5)\nÜbersichtskarte des Naturschutzgebietes2\n2\nDie Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017                   3415\nVerordnung\nüber die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“\n(NSGPBRV)1\nVom 22. September 2017\nAuf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                                            §2\nsatz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20\nSchutzgegenstand\nAbsatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab-\nsatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom                           (1) Das Naturschutzgebiet „Pommersche Bucht –\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2               Rönnebank“ hat eine Fläche von 2 092 Quadratkilome-\ndurch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom                          tern und liegt östlich der Insel Rügen. Es reicht vom\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                 Nordrand des Adlergrundes südlich der Arkonasee bis\nverordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                     zur seewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit:                                     nördlich der Odermündung und umfasst die Oderbank\nals zentrale morphologische Struktur der Pommer-\n§1                                    schen Bucht. Im Norden trennen die Endmoränen\nder Rönnebank mit dem Adlergrund das Gebiet vom\nErklärung zum Naturschutzgebiet                           Arkonabecken.\nDas in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be-                      (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Ver-\nreich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone                   bindung der in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten\nund des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet                     Punkte begrenzt. Zwischen den Punkten PBR1, PBR2\nerklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung                  und PBR3 ist die Grenze des Naturschutzgebietes\n„Pommersche Bucht – Rönnebank“. Es ist Teil des zu-                    deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung der\nsammenhängenden europäischen ökologischen Netzes                       deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß\n„Natura 2000“ und vereint die Gebiete                                  der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über\n1. „Westliche Rönnebank“, als Gebiet von gemein-                       die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone\nschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie                        der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und\n92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur                          in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II\nErhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der                   S. 3769) zu den ausschließlichen Wirtschaftszonen\nwildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom                   des Königreichs Dänemark und der Republik Polen.\n22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie                Zwischen den Punkten PBR3, PBR4 und PBR5 ist die\n2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) ge-                 Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit\nändert worden ist, registriert,                                   der seewärtigen Abgrenzung des deutschen Küsten-\nmeeres gemäß der Proklamation der Bundesregierung\n2. „Adlergrund“, als Gebiet von gemeinschaftlicher Be-                 über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres\ndeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG registriert,                vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung\n3. „Pommersche Bucht mit Oderbank“, als Gebiet von                     mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste\ngemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richt-                      und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des\nlinie 92/43/EWG registriert,                                      Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.\nDie übrigen Punkte sind jeweils durch Loxodrome mit-\n4. „Pommersche Bucht“, als Europäisches Vogel-                         einander verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1\nschutzgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a                  genannten Punkte sind durch Breite und Länge gemäß\nder Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parla-                dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.\nments und des Rates vom 30. November 2009\nüber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten                       (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-\n(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richt-             res und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\nlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193)               zone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der\ngeändert worden ist, registriert.                                 Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.\n(4) Der Bereich der Nordansteuerung und der\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG        Außenreede der Häfen Swinemünde und Stettin gemäß\ndes Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-\nräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom\ndem Raumordnungsplan für die deutsche ausschließ-\n22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl.  liche Wirtschaftszone in der Ostsee (Anlage zur Verord-\nL 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist und der Richt-      nung über die Raumordnung in der deutschen aus-\nlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom      schließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee vom\n30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten\n(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3861, Anlageband) ist\n(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.              nicht Gegenstand dieser Verordnung. Die Modalitäten","3416         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nder Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Vertrages          die Rönnebank sowie die Hangbereiche des Arkona-\nvom 22. Mai 1989 zwischen der Deutschen Demo-                beckens geprägten Teils der Ostsee.\nkratischen Republik und der Volksrepublik Polen über            (2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung\ndie Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht (GBl. II      oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der\nNr. 9 S. 150) bleiben einer späteren Regelung nach           spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des\nKonsultationen mit der Republik Polen vorbehalten.           Gebietes, insbesondere\n(5) Das Naturschutzgebiet wird in die Bereiche I, II, III 1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie\nund IV gegliedert. Bereich I bezeichnet das Gebiet               der durch die Vermischung von salzreichem Tiefen-\n„Westliche Rönnebank“ im Sinne von § 1 Satz 3 Num-               wasser und nährstoffreichem Süßwasser geprägten\nmer 1 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1               Hydrodynamik,\nAbschnitt B Nummer 1 aufgeführten Punkte begrenzt.\n2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung der\nZwischen den Punkten PBR4, PBR5, PBR6 und PBR7\nmarinen Makrophytenbestände,\nist die Grenze des Bereiches I deckungsgleich mit der\nAußengrenze des Naturschutzgebietes nach den Absät-          3. der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben und\nzen 2 und 3. Die Punkte PBR4 und PBR7 sind durch eine            Seevogelarten sowie ihrer Lebensräume und der\nLoxodrome miteinander verbunden. Bereich II bezeich-             natürlichen Populationsdynamik sowie\nnet das Gebiet „Adlergrund“ im Sinne von § 1 Satz 3          4. der Funktion für die Vernetzung der benthischen\nNummer 2 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1            Lebensgemeinschaften in der südlichen Ostsee.\nAbschnitt B Nummer 2 aufgeführten Punkte begrenzt.\nDie Punkte PBR2, PBR8 und PBR9 der Grenze des                                            §4\nBereiches II sind durch Loxodrome miteinander verbun-\nSchutzzweck des Bereiches I\nden, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit der\nAußengrenze des Naturschutzgebietes nach den Ab-                (1) Zu den im Bereich I des Naturschutzgebietes\nsätzen 2 und 3. Bereich III bezeichnet vorbehaltlich         verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,\ndes Absatzes 4 das Gebiet „Pommersche Bucht mit              soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-\nOderbank“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 3. Im Nor-          tigen Erhaltungszustands\nden wird der Bereich III durch den Breitengrad 54° 30' N     1. des den Bereich prägenden Lebensraumtyps nach\nbegrenzt, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit           Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Riffe (EU-\nden Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den                Code 1170),\nAbsätzen 2 und 3. Bereich IV bezeichnet vorbehaltlich\n2. der Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG\ndes Absatzes 4 das Gebiet „Pommersche Bucht“ im\nSchweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351).\nSinne von § 1 Satz 3 Nummer 4. Er ist durch die Ver-\nbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 3 aufge-             (2) Zum Schutz des in Absatz 1 Nummer 1 genann-\nführten Punkte begrenzt. Die Punkte PBR4 und PBR7            ten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi-\nder Grenze des Bereiches IV sind durch eine Loxodrome        schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung\nmiteinander verbunden, im Übrigen ist die Grenze             oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung\ndeckungsgleich mit der Außengrenze des Naturschutz-          1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und\ngebietes nach den Absätzen 2 und 3.                              deren flächenmäßiger Ausdehnung,\n(6) Im Naturschutzgebiet wird eine Zone eingerich-        2. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit einer\ntet. Im Westen ist die Zone nördlich des Breiten-                dementsprechenden Verbreitung, Bestandsdichte\ngrads 54° 36‘ durch den Längengrad 14° 08' E und                 und Dynamik der Populationen der charakteristi-\nsüdlich dieses Breitengrads durch den Längen-                    schen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer\ngrad 14° 15' E, zwischen diesen Längengraden im                  Lebensgemeinschaften,\nSüden durch den Breitengrad 54° 36' und im Übrigen           3. der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer\ndurch die Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach              Funktion als Regenerationsraum insbesondere für\nden Absätzen 2 und 3 begrenzt.                                   die benthische Fauna sowie\n(7) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-         4. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri-\nlage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200 000           dor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete\nblau gekennzeichnet. Die Bereiche nach § 2 Absatz 5              durch benthische Arten.\nund die Zone nach § 2 Absatz 6 sind in Anlage 2 eben-\nfalls grafisch dargestellt.                                     (3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann-\nten Art ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder,\n(8) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 6            soweit erforderlich, die Wiederherstellung\nhaben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-\n1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Art mit dem\nsichtskarte nach Anlage 2.\nZiel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-\nzustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit-\n§3\nlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und\nSchutzzweck                                 ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung\n(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als            der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen\nNaturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal-            genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im\ntungsziele der Natura 2000-Gebiete durch dauerhafte              Bereich sowie der genetischen Austauschmöglich-\nBewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für            keiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,\ndiese Gebiete maßgeblichen Lebensräume, Lebens-              2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und\ngemeinschaften und Arten sowie der besonderen                    von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes\nEigenart dieses durch die Oderbank, den Adlergrund,              Habitat des Schweinswals,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017           3417\n3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der         4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Ab-\nMigration des Schweinswals innerhalb der zentralen           satz 1 Nummer 2 genannten Arten, insbesondere\nOstsee und in die westliche Ostsee und Beltsee sowie         der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenver-\n4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweins-             teilungen und Verbreitungsmuster der den in Ab-\nwale, insbesondere der natürlichen Bestandsdich-             satz 1 Nummer 2 genannten Arten als Nahrungs-\nten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs-             grundlage dienenden Organismen.\nmuster der den Schweinswalen als Nahrungsgrund-\nlage dienenden Organismen.                                                           §6\nSchutzzweck des Bereiches III\n§5\n(1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes\nSchutzzweck des Bereiches II                    verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,\n(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes          soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-\nverfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,         tigen Erhaltungszustands\nsoweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-       1. des den Bereich prägenden Lebensraumtyps nach\ntigen Erhaltungszustands                                         Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit\n1. der den Bereich prägenden Lebensraumtypen nach                nur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-\nAnhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit              wasser (EU-Code 1110),\nnur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-          2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG\nwasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170),              Stör (Acipenser oxyrhinchus, EU-Code 5042), Finte\n2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG             (Alosa fallax, EU-Code 1103) und Schweinswal\nSchweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351)                (Phocoena phocoena, EU-Code 1351).\nund Kegelrobbe (Halichoerus grypus, EU-Code 1364).          (2) Zum Schutz des in Absatz 1 Nummer 1 genann-\n(2) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 1 genann-           ten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi-\nten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristi-      schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung\nschen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung      oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung             1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und\n1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und           deren flächenmäßiger Ausdehnung,\nderen flächenmäßiger Ausdehnung,                         2. der natürlichen Qualität dieses Lebensraums mit\n2. der natürlichen Qualität dieser Lebensräume mit               weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte\nweitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte           und Dynamik der Populationen der charakteristi-\nund Dynamik der Populationen der charakteristi-              schen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer\nschen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer             Lebensgemeinschaften,\nLebensgemeinschaften,                                    3. der Unzerschnittenheit dieses Lebensraums und\n3. der Unzerschnittenheit dieser Lebensräume und                 seiner Funktion als Regenerationsraum insbeson-\nihrer Funktion als Regenerationsraum insbesondere            dere für die benthische Fauna,\nfür die benthische Fauna,                                4. der Funktion des Gebietes als Startpunkt und\n4. der Funktion des Gebietes als Startpunkt und                  Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung um-\nAusbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung um-            liegender Gebiete durch die benthischen Arten und\nliegender Gebiete durch die benthischen Arten und            Lebensgemeinschaften sowie\nLebensgemeinschaften sowie                               5. der Funktion als Nahrungshabitat für Vögel, marine\n5. der Funktion als Laich- und Aufwachsgebiet für                Säugetiere und Fische.\nFischarten der Ostsee.                                      (3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann-\n(3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann-           ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung\nten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung        oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung             1. der natürlichen Bestandsdichten der Arten mit dem\n1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit              Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-\ndem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-          zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit-\nzustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit-             lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und\nlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und            ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung\nihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung           der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen\nder natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen          genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im\ngenetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im              Bereich sowie der genetischen Austauschmöglich-\nBereich sowie der genetischen Austauschmöglich-              keiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,\nkeiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,             2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und\n2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und               von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes\nvon lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes               Habitat des Schweinswals,\nHabitat der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten,        3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der\n3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der             Migration der in Absatz 1 Nummer 2 genannten\nMigration dieser Arten innerhalb der zentralen Ost-          Arten innerhalb der zentralen Ostsee und in die\nsee und in die westliche Ostsee und Beltsee sowie            westliche Ostsee und Beltsee,","3418          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\n4. der      wesentlichen     Nahrungsgrundlagen       des     3. der für das Gebiet charakteristischen Merkmale,\nSchweinswals, insbesondere der natürlichen                    insbesondere im Hinblick auf den Salzgehalt, die\nBestandsdichten, Altersklassenverteilungen und                Eisfreiheit auch in strengen Wintern sowie die geo-\nVerbreitungsmuster der den Schweinswalen als                  und hydromorphologische Beschaffenheit mit ihren\nNahrungsgrundlage dienenden Organismen,                       artspezifischen ökologischen Funktionen und Wir-\n5. einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen          kungen sowie\nAltersstruktur der Bestände von Stör und Finte            4. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren\nsowie der räumlichen und zeitlichen Verbreitungs-             jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen,\nmuster und Bestandsdichten ihrer natürlichen Nah-             ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechsel-\nrungsgrundlagen sowie                                         beziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu\n6. der Funktionsfähigkeit des Bereiches als Wander-               angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.\nkorridor und Nahrungsgebiet für den Stör.\n§8\n§7\nSchutzzweck des Bereiches IV                                               Verbote\n(1) Zu den im Bereich IV des Naturschutzgebietes              (1) Vorbehaltlich des § 9 sind verboten\nverfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,\n1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und\nsoweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-\nAusbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-\ntigen Erhaltungszustands\nbenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen\n1. der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I                der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-\nder Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere                      bodens und seines Untergrunds sowie anderer\na) Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001),               Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und\nAusbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-\nb) Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) und\ngung oder Veränderung des Naturschutzgebietes\nc) Ohrentaucher (Podiceps auritus, EU-Code A007),             oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen\n2. der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbe-              Störung führen können,\nsondere\n2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-\na) Rothalstaucher (Podiceps grisegena,                        licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.\nEU-Code A006),\n(2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-\nb) Gelbschnabeltaucher (Gavia adamsii,\nschutzgebiet insbesondere\nEU-Code A010),\nc) Eisente (Clangula hyemalis, EU-Code A064),             1. die Einbringung von Baggergut,\nd) Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065),            2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-\ne) Samtente (Melanitta fusca, EU-Code A066),                  ren,\nf) Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182),                 3. die Freizeitfischerei in der Zone nach § 2 Absatz 6\ng) Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199),                   sowie\nh) Tordalk (Alca torda, EU-Code A200) und                 4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-\ni) Gryllteiste (Cepphus grylle, EU-Code A202),                fremder Arten.\nsowie                                                     (3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für\n3. des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-,\nÜberwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rast-            1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-\ngebiet für die genannten Arten.                               tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die\nwissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich\n(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung               des § 9 und die berufsmäßige Seefischerei,\ndes Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1\naufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen           2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-\nin Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere                 waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie\nerforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die\nWiederherstellung                                             3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufga-\nben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver-\n1. der qualitativen und quantitativen Bestände der                folgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung\nVogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines güns-            der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,\ntigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der           der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung,\nnatürlichen Populationsdynamik und Bestandsent-               meereskundlicher Untersuchungen und Überwa-\nwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestands-            chungen, der Untersuchung und Überwachung von\nentwicklung ihrer biogeographischen Population                Einrichtungen und Anlagen einschließlich Vorunter-\nsind besonders zu berücksichtigen,                            suchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhe-\n2. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogel-                 bung zur Sicherung der Fischbestände, des Kata-\narten, insbesondere der natürlichen Bestandsdich-             strophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und\nten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs-              der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenot-\nmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage               rettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes-\ndienenden Organismen,                                         naturschutzgesetzes bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017          3419\n§9                                                          § 10\nZulässigkeit von                                       Ausnahmen und Befreiungen\nbestimmten Projekten und Plänen                      (1) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann\n(1) Projekte                                               das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag\n1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und              eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34\nWind,                                                     Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-\nheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck\n2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von\nnach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des\nBodenschätzen,\nGebietes führen kann.\n3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen\n(2) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann\noder\ndas Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-\n4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen           gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine\nKabeln                                                    Befreiung gewähren.\ninnerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas-\nsung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit                                     § 11\ndem Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 zu prüfen.                                 Bewirtschaftungsplan\n(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,           (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den\nwenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-            §§ 4 bis 7 notwendigen Maßnahmen einschließlich der\ngesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der          erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden\nfür den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen          in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der Plan\nBestandteile des Gebietes führen können oder die              kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks nach\nAnforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundes-            § 3 notwendigen Maßnahmen enthalten. Er bestimmt\nnaturschutzgesetzes erfüllen.                                 ferner die Kontrolle des Maßnahmenerfolgs.\n(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den            (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-\nAbsätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.        gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der\n(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb         Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-\ndes Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam-           derlich, fortzuschreiben.\nmenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet             (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirt-\nsind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich           schaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für\nzu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-       Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden\nchend.                                                        Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-\n(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeres-            licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-\nforschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im           sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten\nZusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen              Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Ab-\ngeeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7            satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen,\nerheblich zu beeinträchtigen, und die                         deren Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer\n1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst-        Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit\nlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,            diesen Behörden dargestellt.\n2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von               (4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-\nSprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die       bungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.\nZuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt            Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden.\nvorsehen oder                                                (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-\n3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung            schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.\nund Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden              (6) § 9 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.\nRessourcen sind,\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.                                                § 12\n(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen                       Weitergehende Vorschriften\nzu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die             Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-\nAbsätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung,            ordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere\nÄnderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord-\nnungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-              1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5\ngesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),                 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes                Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,\nvom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden           2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts-\nist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe             organisation zur Schiffswegeführung, insbesondere\ndes § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.                        in Bezug auf zu meidende Gebiete,\n(7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5            3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet\nobliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der              der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere zur\nAnzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,                Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der\nim Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-                Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen\nfung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die              Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013\nEntscheidung zuständigen Behörde.                                 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Än-","3420        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und                                     § 13\n(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe-\nbung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom                in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\n28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-         Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche\nbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von         Bucht“ vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2778), die\nFangtätigkeiten, sowie                                   zuletzt durch Artikel 2 Absatz 110 des Gesetzes vom\n4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-       22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden\nbuches.                                                  ist, außer Kraft.\nBonn, den 22. September 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017        3421\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2 und 5)\nAbschnitt A\nGeographische Koordinaten\ndes Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“\nPBR1     54° 48' 43,0\" N    14° 14' 21,1\" E\nPBR2     54° 39' 27,8\" N    14° 24' 47,0\" E\nPBR3     54° 07' 34,1\" N    14° 12' 05,2\" E\nPBR4     54° 38' 51,3\" N    13° 59' 29,1\" E\nPBR5     54° 43' 09,1\" N    13° 54' 03,7\" E\nPBR6     54° 46' 14,0\" N    14° 00' 14,0\" E\nPBR7     54° 42' 09,0\" N    14° 06' 14,0\" E\nPBR9     54° 43' 18,0\" N    14° 08' 30,0\" E\nPBR1     54° 48' 43,0\" N    14° 14' 21,1\" E\nAbschnitt B\n1. Geographische Koordinaten des Bereiches I\nPBR4      54° 38' 51,3\" N   13° 59' 29,1\" E\nPBR5      54° 43' 09,1\" N   13° 54' 03,7\" E\nPBR6      54° 46' 14,0\" N   14° 00' 14,0\" E\nPBR7      54° 42' 09,0\" N   14° 06' 14,0\" E\nPBR4      54° 38' 51,3\" N   13° 59' 29,1\" E\n2. Geographische Koordinaten des Bereiches II\nPBR1      54° 48' 43,0\" N   14° 14' 21,1\" E\nPBR2      54° 39' 27,8\" N   14° 24' 47,0\" E\nPBR8      54° 41' 56,0\" N   14° 07' 02,0\" E\nPBR9      54° 43' 18,0\" N   14° 08' 30,0\" E\nPBR1      54° 48' 43,0\" N   14° 14' 21,1\" E\n3. Geographische Koordinaten des Bereiches IV\nPBR1      54° 48' 43,0\" N   14° 14' 21,1\" E\nPBR2      54° 39' 27,8\" N   14° 24' 47,0\" E\nPBR3      54° 07' 34,1\" N   14° 12' 05,2\" E\nPBR4      54° 38' 51,3\" N   13° 59' 29,1\" E\nPBR7      54° 42' 09,0\" N   14° 06' 14,0\" E\nPBR9      54° 43' 18,0\" N   14° 08' 30,0\" E\nPBR1      54° 48' 43,0\" N   14° 14' 21,1\" E","3422       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 7)\nÜbersichtskarte des Naturschutzgebietes2\n2\nDie Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017                   3423\nVerordnung\nüber die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“\n(NSGSylV)1\nVom 22. September 2017\nAuf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                      2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193)\nsatz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20                     geändert worden ist, registriert.\nAbsatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab-\nsatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom                                                   §2\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2\ndurch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom                                            Schutzgegenstand\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                    (1) Das Naturschutzgebiet „Sylter Außenriff – Öst-\nverordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                     liche Deutsche Bucht“ hat eine Fläche von 5 603 Qua-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit:                                     dratkilometern und liegt in der südlichen Nordsee.\nEs umfasst die Außengründe vor Sylt und Amrum und\n§1                                    den Moränenrücken der nordöstlichen Flanken des\nElbe-Urstromtals.\nErklärung zum Naturschutzgebiet\n(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-\nDas in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be-\ndung der in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Punkte\nreich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone\nbegrenzt. Zwischen den Punkten SYL1 und SYL2 ist\nund des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet\ndie Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich\nerklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung\nmit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen aus-\n„Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“. Es ist Teil\nschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation\ndes zusammenhängenden europäischen ökologischen\nder Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung\nNetzes „Natura 2000“ und vereint die Gebiete\neiner ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundes-\n1. „Sylter Außenriff“, als Gebiet von gemeinschaftlicher               republik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee\nBedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG des                        vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur\nRates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natür-                    ausschließlichen Wirtschaftszone des Königreiches\nlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere                    Dänemark. Zwischen den Punkten SYL2, SYL4\nund Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die                 und SYL5 ist die Grenze des Naturschutzgebietes\nzuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158                deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung des\nvom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, regis-                 deutschen Küstenmeeres gemäß der Proklamation der\ntriert,                                                            Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen\nKüstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428)\n2. „Östliche Deutsche Bucht“, als Europäisches Vogel-\nin Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2920\nschutzgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a\n„Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“,\nder Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parla-\nAusgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschiff-\nments und des Rates vom 30. November 2009\nfahrt und Hydrographie. Die übrigen Punkte sind jeweils\nüber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.\ndurch Loxodrome miteinander verbunden. Die Koor-\nL 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie\ndinaten der in Anlage 1 genannten Punkte sind durch\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des\nBreite und Länge gemäß dem World Geodetic System\nRates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume     1984 (WGS 84) bestimmt.\nsowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom\n22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl.     (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küsten-\nL 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, der Richtlinie     meeres und der deutschen ausschließlichen Wirt-\n2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom            schaftszone bleiben die diesbezüglichen Proklama-\n30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten\n(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU tionen der Bundesrepublik Deutschland von 1994\n(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.              maßgeblich.","3424         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\n(4) Das Naturschutzgebiet wird in die Bereiche I          3. der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben, See-\nund II gegliedert. Bereich I bezeichnet das Gebiet               hunde und Seevogelarten sowie ihrer Lebensräume\n„Sylter Außenriff“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 1              und der natürlichen Populationsdynamik,\nund ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt       4. der vielfältigen, artenreichen und eng miteinander\nB Nummer 1 aufgeführten Punkte begrenzt. Die Punkte              vernetzten Benthoslebensgemeinschaften im zen-\nSYL4 und SYL6 der Grenze des Bereiches I sind durch              tral-westlichen Bereich des Schutzgebietes (Unter-\nLoxodrome miteinander verbunden, im Übrigen ist die              bereich Ia), der durch eine besondere ökologische\nGrenze deckungsgleich mit den Außengrenzen des                   Verzahnung von Riffen, Grob- und Mittelsanden ge-\nNaturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. Be-               kennzeichnet ist, und nicht oder sehr wenig durch\nreich II bezeichnet das Gebiet „Östliche Deutsche                menschliche Nutzungen beeinflusster Benthos-\nBucht“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 2 und ist durch            lebensgemeinschaften im Bereich der Amrumbank\ndie Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2              (Unterbereich Ib) sowie\naufgeführten Punkte begrenzt. Die Punkte SYL7,\nSYL12 und SYL13 der Grenze des Bereiches II sind             5. der Funktion für die Vernetzung der benthischen\ndurch Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen                Lebensgemeinschaften in der Deutschen Bucht.\nist die Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen\ndes Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3.                                       §4\n(5) Bereich I enthält die Unterbereiche Ia und Ib.                     Schutzzweck des Bereiches I\nUnterbereich Ia ist im Westen durch den Längengrad              (1) Zu den im Bereich I des Naturschutzgebietes\n6° 42' E und im Osten durch den Längengrad 7° 30' E,         verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,\nim Übrigen durch die Außengrenzen des Naturschutz-           soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-\ngebietes nach den Absätzen 2 und 3 begrenzt. Unter-          tigen Erhaltungszustands\nbereich Ib wird im Norden durch den Breitengrad\n1. der den Bereich prägenden Lebensraumtypen nach\n54° 42' N, im Westen durch den Längengrad 7° 48' E\nAnhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit\nund im Osten durch die Außengrenze des Naturschutz-\nnur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-\ngebietes nach den Absätzen 2 und 3 begrenzt. Die in\nwasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170),\nAnlage 1 Abschnitt C benannten Punkte SYL 3 und\nSYL 4 der südwestlichen Grenze des Unterbereichs Ib          2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG\nsind durch eine Loxodrome miteinander verbunden.                 Flussneunauge (Lampetra fluviatilis, EU-Code 1099),\nFinte (Alosa fallax, EU-Code 1103), Schweinswal\n(6) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-             (Phocoena phocoena, EU-Code 1351), Kegelrobbe\nlage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 275 000           (Halichoerus grypus, EU-Code 1364) und Seehund\nblau gekennzeichnet. Die Bereiche nach § 2 Absatz 4              (Phoca vitulina, EU-Code 1365).\nund Unterbereiche nach § 2 Absatz 5 sind in Anlage 2\nebenfalls grafisch dargestellt.                                 (2) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 1 genann-\nten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteris-\n(7) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 5            tischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhal-\nhaben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-         tung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung\nsichtskarte nach Anlage 2.\n1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und\nderen flächenmäßiger Ausdehnung,\n§3\n2. der natürlichen Qualität dieser Lebensräume mit\nSchutzzweck                                weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte\nund Dynamik der Populationen der charakteris-\n(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als            tischen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer\nNaturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Er-               Lebensgemeinschaften,\nhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete durch dauer-\nhafte Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt             3. der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer\nseiner für diese Gebiete maßgeblichen Lebensräume,               Funktion als Regenerationsraum insbesondere für\nLebensgemeinschaften und Arten sowie der besonde-                die benthische Fauna sowie\nren Eigenart der den nordfriesischen Inseln vorgelager-      4. der Funktion des Gebietes als Startpunkt und Aus-\nten Flachwasserbereiche der südlichen Nordsee und                breitungskorridor für die Wiederbesiedlung um-\nder Hangbereiche des sich westlich anschließenden                liegender Gebiete durch die benthischen Arten und\nElbe-Urstromtals.                                                Lebensgemeinschaften.\n(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung           (3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann-\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der         ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung\nspezifischen ökologischen Werte und Funktionen des           oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung\nGebietes, insbesondere                                       1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit\n1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der             dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-\ndurch den Tidestrom und den Einstrom von Elbe-               zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen\nwasser geprägten Hydrodynamik,                               Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer\nreproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der\n2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung ar-              natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen\ntenreicher Kies-, Grobsand- und Schillgründe sowie           genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im\ndie Entwicklung von Schlickgründen mit bohrender             Bereich sowie der genetischen Austauschmöglich-\nBodenmegafauna,                                              keiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017            3425\n2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und            3. des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-,\nvon lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes                Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastge-\nHabitat der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Säu-               biet für die genannten Arten.\ngetiere und insbesondere als besonders bedeut-\n(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung\nsames Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Nahrungs- und\ndes Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1\nMigrationshabitat für Schweinswale im Bereich der\naufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen\nsüdlichen Nordsee,\nin Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere\n3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der          erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die\nMigration der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Säu-         Wiederherstellung\ngetiere in dänische Gewässer, in das unmittelbar\n1. der qualitativen und quantitativen Bestände der\nangrenzende Schweinswalschutzgebiet des Landes\nVogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines güns-\nSchleswig-Holstein und in die Schutzgebiete des\ntigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung\nWattenmeeres und vor Helgoland,\nder natürlichen Populationsdynamik und Bestands-\n4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Ab-                 entwicklung; Vogelarten mit einer negativen Be-\nsatz 1 Nummer 2 genannten Säugetiere, insbeson-               standsentwicklung ihrer biogeographischen Popula-\ndere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklas-             tion sind besonders zu berücksichtigen,\nsenverteilungen und Verbreitungsmuster der diesen\n2. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogel-\nmarinen Säugetierarten als Nahrungsgrundlage\narten, insbesondere der natürlichen Bestandsdich-\ndienenden Organismen sowie\nten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs-\n5. einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen          muster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage\nAltersstruktur des Bestandes der Fische und Rund-             dienenden Organismen,\nmäuler sowie der räumlichen und zeitlichen Ver-\nbreitungsmuster und Bestandsdichten ihrer natürli-        3. der für den Bereich charakteristischen erhöhten\nchen Nahrungsgrundlagen.                                      biologischen Produktivität an den vertikalen Fron-\ntenbildungen und der geo- und hydromorpholo-\ngischen Beschaffenheit mit ihren artspezifischen\n§5\nökologischen Funktionen und Wirkungen sowie\nSchutzzweck des Bereiches II\n4. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren\n(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes               jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen,\nverfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,              ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechsel-\nsoweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-            beziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu\ntigen Erhaltungszustands                                          angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.\n1. der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I\nder Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere                                              §6\na) Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001),                                     Verbote\nb) Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002),              (1) Vorbehaltlich des § 7 sind verboten\nc) Zwergmöwe (Larus minutus, EU-Code A177),               1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und\nd) Brandseeschwalbe                                           Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der\n(Sterna sandvicensis, EU-Code A191),                       lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressour-\ncen der Gewässer über dem Meeresboden, des\ne) Flussseeschwalbe                                           Meeresbodens und seines Untergrunds sowie ande-\n(Sterna hirundo, EU-Code A193) und                         rer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und\nf) Küstenseeschwalbe                                          Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung\n(Sterna paradiesaea, EU-Code A194),                        oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder\nseiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen\n2. der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbe-              Störung führen können,\nsondere\n2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-\na) Eissturmvogel\nlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke.\n(Fulmarus glacialis, EU-Code A009),\n(2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-\nb) Basstölpel (Sula bassana, EU-Code A016),\nschutzgebiet insbesondere\nc) Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065),\n1. die Einbringung von Baggergut,\nd) Skua (Stercorarius skua, EU-Code A175),\n2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakul-\ne) Spatelraubmöwe                                             turen,\n(Stercorarius pomarinus, EU-Code A172),\n3. die Freizeitfischerei\nf) Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182),\na) im Bereich I ganzjährig, mit Ausnahme des Ge-\ng) Heringsmöwe (Larus fuscus, EU-Code A183),                      biets westlich des Unterbereichs Ia,\nh) Dreizehenmöwe                                              b) im Gebiet südlich von Bereich I in der Zeit vom\n(Rissa tridactyla, EU-Code A188),                              1. Oktober bis zum 15. Mai sowie\ni) Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199) und            4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-\nj) Tordalk (Alca torda, EU-Code A200), sowie                  fremder Arten.","3426          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\n(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für                Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt\n1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internatio-         vorsehen oder\nnalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wis-       3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung\nsenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich des              und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden\n§ 7 und die berufsmäßige Seefischerei,                        Ressourcen sind,\n2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-           gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\nwaltung des Naturschutzgebietes dienen sowie\n(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen\n3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben         zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die\nim Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver-               Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung,\nfolgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung           Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raum-\nder Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,      ordnungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumord-\nder Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung,            nungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I\nmeereskundlicher Untersuchungen und Über-                 S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Ge-\nwachungen, der Untersuchung und Überwachung               setzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert\nvon Einrichtungen und Anlagen einschließlich Vor-         worden ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach\nuntersuchungen, der Fischereiaufsicht und -daten-         Maßgabe des § 7 Absatz 6 des Raumordnungs-\nerhebung zur Sicherung der Fischbestände, des             gesetzes.\nKatastrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung\n(7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ob-\nund der Unfallbekämpfung einschließlich des See-\nliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der\nnotrettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bun-\nAnzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,\ndesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.\nim Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-\nfung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die\n§7\nEntscheidung zuständigen Behörde.\nZulässigkeit von\nbestimmten Projekten und Plänen                                              §8\n(1) Projekte                                                             Ausnahmen und Befreiungen\n1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und                 (1) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann\nWind,                                                     das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag\n2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von             eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34\nBodenschätzen,                                            Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-\n3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen           heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck\noder                                                      nach den §§ 4 und 5 maßgeblichen Bestandteile des\nGebietes führen kann.\n4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen\nKabeln                                                       (2) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann\ndas Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-\ninnerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas-       gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine\nsung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit           Befreiung gewähren.\ndem Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.\n(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,                                   §9\nwenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-\nBewirtschaftungsplan\ngesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der\nfür den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 maßge-                   (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den\nblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder          §§ 4 und 5 notwendigen Maßnahmen einschließlich der\ndie Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bun-           erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden\ndesnaturschutzgesetzes erfüllen.                              in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der Plan\nkann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks nach\n(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den\n§ 3 notwendigen Maßnahmen enthalten. Er bestimmt\nAbsätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.\nferner die Kontrolle des Maßnahmenerfolgs.\n(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb\ndes Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam-              (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-\nmenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet          gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der\nsind, den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 erheblich           Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-\nzu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-       derlich, fortzuschreiben.\nchend.                                                           (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirt-\n(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeres-            schaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für\nforschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im           Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden Län-\nZusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen              dern und den fachlich betroffenen Trägern öffentlicher\ngeeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5            Belange sowie unter Beteiligung der interessierten\nerheblich zu beeinträchtigen, und die                         Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten Natur-\nschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 1 des\n1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst-        Bundesnaturschutzgesetzes.        Maßnahmen,      deren\nlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,            Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer Bun-\n2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von            desbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit die-\nSprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die       sen Behörden dargestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017              3427\n(4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-            Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013\nbungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.                 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Ände-\nEr kann auch als Managementplan bezeichnet werden.               rung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und\n(5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-            (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung\nschaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.                    der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG)\nNr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses\n(6) § 7 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.               2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013,\nS. 22), wie Beschränkungen oder Verbote des Ein-\n§ 10                                   satzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätig-\nWeitergehende Vorschriften                         keiten, sowie\nWeitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-        4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-\nordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere                    buches.\n1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5\ndes Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der                                      § 11\nBestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrtsor-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nganisation zur Schiffswegeführung, insbesondere in       in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fest-\nBezug auf zu meidende Gebiete,                           setzung des Naturschutzgebietes „Östliche Deutsche\n3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet          Bucht“ vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2782), die\nder Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere zur       zuletzt durch Artikel 2 Absatz 111 des Gesetzes vom\nFestlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der             22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden\nVerordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen           ist, außer Kraft.\nBonn, den 22. September 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","3428       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2, 4 und 5)\nAbschnitt A\nGeographische Koordinaten\ndes Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“\nSYL1      55° 14' 03,9\" N   7° 12' 37,9\" E\nSYL2      55° 05' 57,0\" N   8° 02' 39,7\" E\nSYL4      54° 29' 55,4\" N   8° 02' 18,7\" E\nSYL5      54° 23' 22,1\" N   7° 47' 48,4\" E\nSYL6      54° 32' 20,0\" N   7° 46' 42,0\" E\nSYL7      54° 32' 20,0\" N   7° 33' 34,0\" E\nSYL8      54° 32' 20,0\" N   7° 01' 13,0\" E\nSYL9      54° 56' 51,0\" N   6° 19' 26,0\" E\nSYL10     55° 04' 06,0\" N   6° 37' 37,0\" E\nSYL11     54° 57' 26,0\" N   6° 56' 17,0\" E\nSYL13     55° 02' 54,0\" N   7° 15' 24,0\" E\nSYL1      55° 14' 03,9\" N   7° 12' 37,9\" E\nAbschnitt B\n1. Geographische Koordinaten des Bereiches I\nSYL1     55° 14' 03,9\" N    7° 12' 37,9\" E\nSYL2     55° 05' 57,0\" N    8° 02' 39,7\" E\nSYL4     54° 29' 55,4\" N    8° 02' 18,7\" E\nSYL6     54° 32' 20,0\" N    7° 46' 42,0\" E\nSYL7     54° 32' 20,0\" N    7° 33' 34,0\" E\nSYL8     54° 32' 20,0\" N    7° 01' 13,0\" E\nSYL9     54° 56' 51,0\" N    6° 19' 26,0\" E\nSYL10    55° 04' 06,0\" N    6° 37' 37,0\" E\nSYL11    54° 57' 26,0\" N    6° 56' 17,0\" E\nSYL13    55° 02' 54,0\" N    7° 15' 24,0\" E\nSYL1     55° 14' 03,9\" N    7° 12' 37,9\" E\n2. Geographische Koordinaten des Bereiches II\nSYL1     55° 14' 03,9\" N 7° 12' 37,9\" E\nSYL2     55° 05' 57,0\" N 8° 02' 39,7\" E\nSYL4     54° 29' 55,4\" N 8° 02' 18,7\" E\nSYL5     54° 23' 22,1\" N 7° 47' 48,4\" E\nSYL6     54° 32' 20,0\" N 7° 46' 42,0\" E\nSYL7     54° 32' 20,0\" N 7° 33' 34,0\" E\nSYL12    54° 43' 59,0\" N 7° 20' 05,0\" E\nSYL13    55° 02' 54,0\" N 7° 15' 24,0\" E\nSYL1     55° 14' 03,9\" N 7° 12' 37,9\" E\nAbschnitt C\nGeographische Koordinaten des Unterbereiches Ib\nSYL3      54° 33' 58,0\" N   7° 48' 00,0\" E\nSYL4      54° 29' 55,4\" N   8° 02' 18,7\" E","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017                          3429\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 6)\nÜbersichtskarte des Naturschutzgebietes2\n2\nDie Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","3430  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nDritte Anordnung\nzur Änderung der Anordnung\nzur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten\nund Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\nVom 17. September 2017\nNach § 33 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I\nS. 1510) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:\nArtikel 1\n§ 1 der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten\nund Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\nvom 7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1596), die zuletzt durch Artikel 1 der Anordnung\nvom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3068) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:\na) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:\n„d) des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst,“.\nb) Die bisherigen Buchstaben d bis g werden die Buchstaben e bis h.\n2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:\n„7. der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Füh-\nrung,“.\n3. Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12.\nArtikel 2\nDiese Anordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.\nBerlin, den 17. September 2017\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nUrsula von der Leyen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3431\nBerichtigung\nder Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung\nVom 15. September 2017\nDie Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250)\nist wie folgt zu berichtigen:\n1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter „Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2\nkönnen nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 2 Nummer 3 und 4\nkönnen nicht vor Ablauf von vier Jahren“ durch die Wörter „Leistungen nach\nAbsatz 2 Nummer 1 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Ab-\nsatz 2 Nummer 2 und 3 können nicht vor Ablauf von vier Jahren“ zu ersetzen.\n2. In § 8 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 ist jeweils die Angabe\n„§§ 8 und 10“ durch die Angabe „§§ 7 und 9“ zu ersetzen.\n3. In § 19 Absatz 6 ist die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 2“ zu ersetzen.\nBonn, den 15. September 2017\nBundesministerium der Verteidigung\nIm Auftrag\nUlrike Franke\nBerichtigung\ndes Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\nVom 22. September 2017\nArtikel 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Siebten Gesetzes\nzur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I\nS. 2732) ist wie folgt zu fassen:\n„cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:\n„6. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem\nBundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für\ndie diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben nach dem\nSicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes“.“\nBerlin, den 22. September 2017\nBundesministerium\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nIm Auftrag\nTolzmann","3432                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.\nBezugspreis dieser Ausgabe: 6,75 € (5,70 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.                                                                     Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis des jeweiligen Anlagebandes: 13,20 € (11,40 € zuzüglich 1,80 €      Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nVersandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte\nSteuersatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nHinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt\nGemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes\nvom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Verkehrsblatt verkündete Rechts-\nverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nTag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                       Fundstelle\nInkrafttretens\n16. 8. 2017               Elfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-\nschiffsuntersuchungsordnung (11. BinSchUOAbweichV)                           17/2017 S. 801                    1. 12. 2017\n16. 8. 2017               Zweiundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung\nvon der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n(42. RheinSchPVAbweichV)                                                     17/2017 S. 805                    1. 12. 2017"]}