{"id":"bgbl1-2017-62-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":62,"date":"2017-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/62#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_62.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik (Telematikgebührenverordnung)","law_date":"2014-09-04T00:00:00Z","page":3382,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["3382         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017\nVerordnung\nüber die Erhebung von Gebühren und Auslagen\nfür die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik\n(Telematikgebührenverordnung)\nVom 4. September 2017\nAuf Grund des § 291b Absatz 1d Satz 3 des Fünften                                     §3\nBuches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Num-                                Höhe der Gebühr\nmer 12 Buchstabe e des Gesetzes vom 21. Dezember\n2015 (BGBl. I S. 2408) neu gefasst worden ist, verord-          (1) Die Gebühr beträgt für\nnet das Bundesministerium für Gesundheit:                    1. die Zulassung von\nKomponenten nach\n§1                                    § 291b Absatz 1a\ndes Fünften Buches\nGebührenerhebung;                              Sozialgesetzbuch           7 900 bis 135 000 Euro,\nEntstehung der Gebührenschuld\n2. die Zulassung von\n(1) Die Gesellschaft für Telematik erhebt für von ihr         Diensten nach\nerbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistun-          § 291b Absatz 1a und 1e\ngen nach § 291b Absatz 1a bis 1c und 1e des Fünften              des Fünften Buches\nBuches Sozialgesetzbuch Gebühren und Auslagen                    Sozialgesetzbuch            3 500 bis 62 000 Euro,\nnach den folgenden Vorschriften.\n3. die Zulassung von\n(2) Die Gebührenschuld für eine individuell zure-             Anbietern operativer\nchenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 sowie                Betriebsleistungen nach\ndie Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach               § 291b Absatz 1c\n§ 6 entsteht mit der Bekanntgabe des Bescheides über             des Fünften Buches\ndie beantragte Zulassung oder Bestätigung.                       Sozialgesetzbuch           10 600 bis 16 500 Euro,\n(3) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die          4. die Bestätigung\nGebührenschuld für eine individuell zurechenbare                 weiterer elektronischer\nöffentliche Leistung nach Absatz 1 mit der Rücknahme             Anwendungen nach\ndes Antrags.                                                     § 291b Absatz 1b\ndes Fünften Buches\n§2                                    Sozialgesetzbuch             1 500 bis 6 100 Euro.\nGebührenschuldner                          Für die Bemessung der konkreten Gebühr gilt § 9 Ab-\nsatz 1 des Bundesgebührengesetzes entsprechend.\n(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der\nAuslagen ist derjenige verpflichtet, der                        (2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nund 2 sowie die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1\n1. die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag        Nummer 4 erfordern grundsätzlich jeweils einen erfolg-\nveranlasst,                                              reichen Testdurchlauf. Für jeden gescheiterten Test-\n2. die Gebührenschuld eines anderen durch eine ge-           durchlauf kann entsprechend dem angefallenen Prüf-\ngenüber der Gesellschaft für Telematik abgegebene        aufwand eine Gebühr von bis zu 70 Prozent des für\nErklärung übernommen hat oder                            die beantragte individuell zurechenbare öffentliche\nLeistung vorgesehenen Höchstsatzes erhoben werden.\n3. für die Gebührenschuld eines anderen kraft Geset-\n(3) Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit bis\nzes haftet.\nauf 25 Prozent des für die beantragte individuell zu-\n(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-          rechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Min-\nschuldner.                                                   destsatzes ermäßigt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017           3383\n(4) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche         der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, beträgt\nUmsatzsteuer hinzuzurechnen.                                 die Gebühr mindestens 50 Euro und höchstens 75 Pro-\nzent der Gebühr nach Satz 1.\n§4                                   (4) Für die Rücknahme oder den Widerruf einer Zu-\nGebührenbefreiung                         lassung oder Bestätigung kann, soweit der Adressat\nund Gebührenermäßigung                        dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe des\nfür die jeweilige Zulassung oder Bestätigung vorge-\n(1) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die\nsehenen Höchstsatzes erhoben werden.\nGebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn an\nder beantragten Zulassung oder Bestätigung ein be-\n§6\nsonderes öffentliches Interesse besteht und der An-\ntragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungs-                                 Auslagen\naufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht              Als Auslagen werden die Kosten gesondert in der\nerwarten kann. Satz 1 gilt für Auslagen entsprechend.        tatsächlich entstandenen Höhe erhoben, die nicht\n(2) Zur Einführung eines neuen technischen Stands         bereits in die Gebühr einbezogen sind, und im Zusam-\nder Telematikinfrastruktur kann die Gesellschaft für         menhang mit dem Zulassungs- oder Bestätigungs-\nTelematik beschließen, abweichend von § 3 Absatz 1           verfahren bei Geschäften außerhalb des Dienstsitzes\nSatz 2 für alle Zulassungen und Bestätigungen, die sie       entstehen für die Vergütungen, die den Mitarbeitern\nin einem von ihr zu benennenden Zeitraum erlässt, die        der Gesellschaft für Telematik auf Grund gesetzlicher\nGebühren um einen von ihr zu benennenden Faktor zu           oder vertraglicher Bestimmungen zu gewähren sind,\nermäßigen.                                                   oder die für die Bereitstellung von Räumen entstehen.\n§5                                                           §7\nGebühren in besonderen Fällen                                           Anwendung\ndes Bundesgebührengesetzes\n(1) Wird ein Antrag aus formalen Gründen abgelehnt,\nDie §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührenge-\nbeträgt die Gebühr 50 Euro. Wird ein Antrag aus inhalt-\nsetzes zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stun-\nlichen Gründen abgelehnt, entspricht die Gebühr dem\ndung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung\nPrüfaufwand, der bis zur Entscheidung über die Ableh-\nund zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.\nnung angefallen ist. Die Gebühr ist jedoch begrenzt auf\nden Höchstsatz, der für die beantragte individuell zure-\n§8\nchenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist.\nÜbergangsregelung\n(2) Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bear-\nbeitung zurückgenommen, bevor die individuell zure-             Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen,\nchenbare öffentliche Leistung vollständig erbracht ist,      die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen\nentspricht die Gebühr dem Prüfaufwand, der bis zur           worden sind, können Gebühren und Auslagen nach\nRücknahme des Antrags angefallen ist. Die Gebühr ist         Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, sofern\njedoch begrenzt auf 75 Prozent des Höchstsatzes, der         bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorste-\nfür die beantragte individuell zurechenbare öffentliche      henden Erlass dieser Verordnung eine Festsetzung von\nLeistung vorgesehen ist.                                     Gebühren und Auslagen ausdrücklich vorbehalten und\nder Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der\n(3) Wird ein Widerspruch gegen eine Sachentschei-         Gebühren und Auslagen informiert worden ist. Bei indi-\ndung ganz oder teilweise zurückgewiesen, beträgt die         viduell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die vor\nGebühr mindestens 100 Euro und höchstens die für die         dem 29. Dezember 2015 beantragt worden sind, dürfen\nangefochtene Entscheidung festgesetzte Gebühr. Eine          die Gebühren und Auslagen die in dem am 28. Dezem-\nGebühr wird nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur          ber 2015 geltenden Entgeltkatalog der Gesellschaft für\ndeshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Ver-    Telematik für diese Leistungen vorgesehenen Beträge\nfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 des Zehnten           nicht übersteigen.\nBuches Sozialgesetzbuch unbeachtlich ist. Richtet sich\nder Widerspruch ausschließlich gegen die Gebühren-                                      §9\nfestsetzung, beträgt die Gebühr bei Zurückweisung\ndes Widerspruchs mindestens 25 Euro und höchstens                                  Inkrafttreten\n10 Prozent des mit der Gebührenfestsetzung geltend              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngemachten Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn          in Kraft.\nBonn, den 4. September 2017\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}