{"id":"bgbl1-2017-62-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":62,"date":"2017-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/62#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_62.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung (Vorausschätzungsverordnung  EgVV","law_date":"2017-09-04T00:00:00Z","page":3378,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["3378         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017\nVerordnung\nüber die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung\n(Vorausschätzungsverordnung – EgVV)\nVom 4. September 2017\nAuf Grund des § 3 Satz 3 des Vorausschätzungs-            gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und\ngesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2080) verordnet       Energie vertritt.\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im             (5) Die Gemeinschaftsdiagnose kann ein ständiges\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:         Sekretariat als Kontaktstelle und einen eigenen Inter-\nnetauftritt einrichten.\n§1\nUnabhängige Einrichtung                                                  §2\nBefürwortungsverfahren\n(1) Unabhängige Einrichtung im Sinne des § 3 Satz 1\ndes Vorausschätzungsgesetzes ist die Projektgruppe              (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nGemeinschaftsdiagnose (Gemeinschaftsdiagnose).               gie legt der Gemeinschaftsdiagnose den Entwurf einer\ndem Befürwortungsverfahren unterliegenden Voraus-\n(2) Die Gemeinschaftsdiagnose ist eine Arbeits-           schätzung nach dem Muster der Anlage vor.\ngemeinschaft von Wirtschaftsforschungseinrichtungen.\nSie prüft im Auftrag der Bundesregierung die gesamt-            (2) Nach Erhalt eines Entwurfs nach Absatz 1 prüft\nwirtschaftlichen Vorausschätzungen, die der Haus-            die Gemeinschaftsdiagnose, ob dieser unter Berück-\nhalts- und Finanzplanung der Bundesregierung zu-             sichtigung der Informationen, die in die Vorausschät-\ngrunde liegen, in dem in § 2 geregelten Befürwortungs-       zung einfließen konnten, plausibel ist. Der Unsicherheit\nverfahren. Der Auftrag nach Satz 2 kann dabei mit der        bei der Erstellung von Vorausschätzungen ist Rech-\nAufgabe verbunden werden, eigene Prognosen als               nung zu tragen. Zeitnah vorliegende gesamtwirtschaft-\nOrientierung für die gesamtwirtschaftlichen Voraus-          liche Vorausschätzungen können bei der Beurteilung\nschätzungen der Bundesregierung zu erstellen.                der Vorausschätzungen der Bundesregierung als Orien-\ntierung dienen.\n(3) Die Mitglieder der Gemeinschaftsdiagnose wer-\n(3) Die Gemeinschaftsdiagnose teilt dem Bundes-\nden nach den Vorschriften des Vergaberechts be-\nministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von\nstimmt. Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich jeweils\nzwei Arbeitstagen nach Erhalt des Entwurfs mit, ob sie\nfür die Dauer von vier Jahren vergeben.\nden Entwurf befürwortet. Falls die Gemeinschafts-\n(4) Die Gemeinschaftsdiagnose gibt sich eine Ge-          diagnose den Entwurf nicht befürwortet, teilt sie dem\nschäftsordnung. Diese enthält Bestimmungen über die          Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zudem\nZusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und den              schriftlich ihre Gründe mit. Das Bundesministerium\nEntscheidungsprozess. Die Mitglieder wählen aus ihrer        für Wirtschaft und Energie kann der Gemeinschafts-\nMitte eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder          diagnose nach einer Mitteilung nach Satz 2 einen im\nder die Gemeinschaftsdiagnose für Zwecke des § 2             Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017             3379\ndesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium           hang mit dem Befürwortungsverfahren und über die\nfür Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium            ihnen im Zusammenhang mit dem Befürwortungs-\nfür Gesundheit erstellten überarbeiteten Entwurf der         verfahren zur Verfügung gestellten Informationen.\nVorausschätzung der Bundesregierung vorlegen. Für\ndie Überarbeitung stehen dem Bundesministerium für                                      §4\nWirtschaft und Energie mindestens zwei Arbeitstage                        Öffentliche Stellungnahmen\nzur Verfügung.\nDie Gemeinschaftsdiagnose kann das Ergebnis ihrer\n(4) Die Gemeinschaftsdiagnose teilt dem Bundes-\nPrüfung veröffentlichen, allerdings nicht vor Veröffent-\nministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines\nlichung der Vorausschätzung durch die Bundesregie-\nArbeitstages nach Erhalt des überarbeiteten Entwurfs\nrung. Im Übrigen steht die Veröffentlichung von Infor-\nnach Absatz 3 Satz 3 mit, ob sie diesen überarbeiteten\nmationen im Zusammenhang mit dem Befürwortungs-\nEntwurf befürwortet. Falls die Gemeinschaftsdiagnose\nverfahren im Ermessen des Bundesministeriums für\nden überarbeiteten Entwurf nicht befürwortet, teilt sie\nWirtschaft und Energie.\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nzudem schriftlich ihre Gründe mit.\n§5\n§3                                                 Übergangsvorschrift\nZugang zu                                Ab dem 1. Juli 2018 setzt sich die Gemeinschafts-\nInformationen; Verschwiegenheit                   diagnose bis zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit\naus denjenigen Wirtschaftsforschungseinrichtungen\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nzusammen, die zu diesem Tag mit der Erstellung der\ngie gewährt der Gemeinschaftsdiagnose den zur\nin § 1 Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Prognosen be-\nDurchführung des Befürwortungsverfahrens erforder-\nauftragt sind.\nlichen Zugang zu Informationen.\n(2) Die Mitglieder der Gemeinschaftsdiagnose ge-                                     §6\nwährleisten die Verschwiegenheit ihrer mit dem Befür-\nwortungsverfahren befassten Mitarbeiterinnen und Mit-                             Inkrafttreten\narbeiter über den Inhalt von Beratungen im Zusammen-            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.\nBerlin, den 4. September 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries","3380           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nJahre\nErläuterung           t-1      t-1    t     t+1 t+2 t+3 t+4 t+5\nAnnahmen                                                             Niveau    Veränderungsrate\nBIP-Wachstum Welt                            Veränderungsrate           x        x     x      x   *\nBIP-Wachstum Welt ohne Deutschland           Veränderungsrate           x        x     x      x   *\nBIP-Wachstum EU                              Veränderungsrate           x        x     x      x   *\nWachstum der deutschen Absatzmärkte          Veränderungsrate           x        x     x      x   *\nWeltimportvolumen                            Veränderungsrate           x        x     x      x   *\nNiveau\nÖlpreis (Brent, USD/Barrel)                 Jahresdurchschnitt                   x     x      x   *\nWechselkurs USD/Euro                        Jahresdurchschnitt                   x     x      x   *\nMakroökonomische Projektion                                       Niveau/Index Veränderungsrate\nBIP                                        in jeweiligen Preisen        x        x     x      x   *\nBIP                                            preisbereinigt           x        x     x      x   *\nPrivate Konsumausgaben                       preisbereinigt           x        x     x      x   *\nKonsumausgaben des Staates                   preisbereinigt           x        x     x      x   *\nBruttoanlageinvestitionen                    preisbereinigt           x        x     x      x   *\nAusrüstungsinvestitionen                   preisbereinigt           x        x     x      x   *\nBauinvestitionen                           preisbereinigt           x        x     x      x   *\nInvestitionen in sonstige Anlagen          preisbereinigt           x        x     x      x   *\nExporte von Waren und Dienstleistungen       preisbereinigt           x        x     x      x   *\nImporte von Waren und Dienstleistungen       preisbereinigt           x        x     x      x   *\nProzentpunkte\nInländische Verwendung                    Wachstumsbeitrag                     x     x      x   *\nVorratsveränderungen und Nettozugang Wachstumsbeitrag                          x     x      x   *\nan Wertsachen\nAußenbeitrag                              Wachstumsbeitrag                     x     x      x   *\nIndex     Veränderungsrate Veränderungsrate\nBIP Produktionspotenzial                       preisbereinigt           x        x     x      x   x   x   x   *\nProzentpunkte\nWachstumsbeitrag: Faktor Arbeit           Wachstumsbeitrag                     x     x      x   *\nWachstumsbeitrag: Faktor Kapital          Wachstumsbeitrag                     x     x      x   *\nWachstumsbeitrag: Totale Faktorpro- Wachstumsbeitrag                           x     x      x   *\nduktivität\nPreise                                                               Index     Veränderungsrate Veränderungsrate\nBIP Deflator                                                            x        x     x      x   x   x   x   *\nDeflator des privaten Konsums                                           x        x     x      x   *\nVerbraucherpreisindex                                                   x        x     x      x   *\nDeflator des Staatskonsums                                              x        x     x      x   *\nDeflator der Bruttoanlageinvestitionen                                  x        x     x      x   *\nDeflator der Exporte                                                    x        x     x      x   *\nDeflator der Importe                                                    x        x     x      x   *","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017       3381\nJahre\nErläuterung        t-1    t-1    t     t+1 t+2 t+3 t+4 t+5\nArbeitsmarkt                                                          Niveau  Veränderungsrate\nErwerbstätigkeit (Inland)                                                x      x    x       x   *\nArbeitsvolumen (in Std.)                                                 x      x    x       x   *\nArbeitslosenquote (BA)                                 Niveau            x      x    x       x   *\nBruttolöhne und Gehälter                                                 x      x    x       x   *\nBruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer                                 x      x    x       x   *\nIndex   Veränderungsrate\nArbeitsproduktivität je Erwerbstätigen                                   x      x    x       x   *\nArbeitsproduktivität je Erwerbstätigen-                                  x      x    x       x   *\nstunde\nErläuterungen:\nX: Lieferprogramm für die Jahresprojektion und die Frühjahrsprojektion\n*:  wird zusätzlich geliefert in der Herbstprojektion"]}