{"id":"bgbl1-2017-62-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":62,"date":"2017-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten","law_date":"2017-09-08T00:00:00Z","page":3370,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["3370        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung\n(EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management\nder Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten\nVom 8. September 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzen-\narten durch Überwachung des Handels“ ein-\nArtikel 1                                 gefügt.\nÄnderung des                              e) Nach der Angabe zu § 48 wird die folgende\nBundesnaturschutzgesetzes                             Angabe eingefügt:\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009                    „§ 48a Zuständige Behörden in Bezug auf inva-\n(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-             sive Arten“.\nsetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            f) In der Angabe zu § 49 werden die Wörter „;Er-\nmächtigung zum Erlass von Rechtsverordnun-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngen“ gestrichen.\na) Die Angabe zu § 40 erhält die Bezeichnung\ng) Nach der Angabe zu § 51 wird die folgende An-\n„Ausbringen von Pflanzen und Tieren“.                       gabe eingefügt:\nb) Nach der Angabe zu § 40 werden folgende An-\n„§ 51a Überwachung des Verbringens invasiver\ngaben eingefügt:\nArten in die Union“.\n„§ 40a Maßnahmen gegen invasive Arten\n2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n§ 40b Nachweispflicht und Einziehung bei inva-\na) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nsiven Arten\nKomma ersetzt.\n§ 40c    Genehmigungen\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n§ 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten\n„4. das Vorkommen invasiver Arten gemäß § 7\n§ 40e    Managementmaßnahmen                                    Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a nach\nMaßgabe des Artikels 14 der Verordnung\n§ 40f Beteiligung der Öffentlichkeit“.\n(EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parla-\nc) In der Angabe zu § 47 werden nach dem Wort                      ments und des Rates vom 22. Oktober 2014\n„Einziehung“ die Wörter „und Beschlagnahme“                     über die Prävention und das Management\nergänzt.                                                        der Einbringung und Ausbreitung invasiver\nd) In der Angabe zu § 48 werden nach dem Wort                      gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom\n„Behörden“ die Wörter „für den Schutz von                       4.11.2014, S. 35).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017           3371\n3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        e) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch\na) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben.                        die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.\n5. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40f\nb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\neingefügt:\n„9. invasive Art                                                                  „§ 40a\neine invasive gebietsfremde Art im Sinne des                    Maßnahmen gegen invasive Arten\nArtikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU)\nNr. 1143/2014                                            (1) Die zuständigen Behörden treffen nach\npflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erfor-\na) die in der Unionsliste nach Artikel 4 Ab-          derlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um\nsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014\n1. sicherzustellen, dass die Vorschriften der Ver-\naufgeführt ist,\nordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Kapitels\nb) für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Ar-               und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechts-\ntikel 10 Absatz 4 oder für die Durchfüh-               vorschriften in Bezug auf invasive Arten einge-\nrungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2               halten werden und um\nSatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014\n2. die Einbringung oder Ausbreitung von invasiven\nin Kraft sind, soweit die Verordnung (EU)\nArten zu verhindern oder zu minimieren.\nNr. 1143/2014 nach den genannten\nRechtsvorschriften anwendbar ist oder              Soweit Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 in der\nfreien Natur invasive und entweder dem Jagdrecht\nc) die in einer Rechtsverordnung nach § 54            unterliegende oder andere Arten betreffen, bei de-\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Num-                 nen die Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes\nmer 3 aufgeführt ist;“.                            durchgeführt werden können, werden sie im Einver-\n4. § 40 wird wie folgt geändert:                                nehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zustän-\ndigen Behörden unbeschadet des fortbestehenden\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Ausbrin-\nJagdrechts nach den §§ 1, 2 und 23 des Bundes-\ngen von Pflanzen und Tieren“.\njagdgesetzes festgelegt. Maßnahmen mit jagdlichen\nb) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.                    Mitteln sind im Einvernehmen mit den Jagdaus-\nc) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-             übungsberechtigten, Maßnahmen ohne Einsatz\nsätze 1 bis 3.                                            jagdlicher Mittel mit Rücksicht auf deren berech-\ntigte Interessen durchzuführen. Soweit Maßnahmen\nd) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:                nach Satz 1 Nummer 2 in der freien Natur dem\naa) In Satz 1 werden die Wörter „gebietsfremder           Fischereirecht unterliegende invasive Arten betref-\nArten in der freien Natur“ durch die Wörter           fen, werden sie im Einvernehmen mit den nach Lan-\n„in der freien Natur, deren Art in dem betref-        desrecht für Fischerei zuständigen Behörden fest-\nfenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit         gelegt. Maßnahmen mit fischereilichen Mitteln sind\nmehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt,“             im Einvernehmen mit dem Fischereiausübungsbe-\nersetzt.                                              rechtigten, Maßnahmen ohne Einsatz fischereilicher\nMittel mit Rücksicht auf deren berechtigte Interes-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Künstlich ver-\nsen durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es\nmehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd“\ndes Einvernehmens nach den Sätzen 2 bis 5 nicht.\ndurch die Wörter „Dies gilt nicht für künstlich\nvermehrte Pflanzen“ ersetzt.                             (2) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein\neiner invasiven Art vor, sind Eigentümer und Inha-\ncc) In Satz 4 werden die Nummern 2 und 3 wie              ber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet, eine Un-\nfolgt gefasst:                                        tersuchung von Gegenständen, Substraten, Trans-\n„2. der Einsatz von Tieren zum Zweck des              portmitteln, Anlagen, Grundstücken, Gebäuden\nbiologischen Pflanzenschutzes                     oder Räumen im Hinblick auf das Vorhandensein\na) der Arten, die in dem betreffenden Ge-         invasiver Arten zu dulden.\nbiet in freier Natur in den letzten 100          (3) Die zuständige Behörde kann gegenüber\nJahren vorkommen oder vorkamen,               demjenigen, der die Ausbringung, die Ausbreitung\noder das Entkommen von invasiven Arten verur-\nb) anderer Arten, sofern der Einsatz ei-\nsacht hat, deren Beseitigung und dafür bestimmte\nner pflanzenschutzrechtlichen Geneh-\nVerfahren anordnen, soweit dies zur Abwehr einer\nmigung bedarf, bei der die Belange\nGefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Ar-\ndes Artenschutzes berücksichtigt\nten erforderlich ist. Eigentümer von Grundstücken\nsind,\nund anderen in Absatz 2 genannten Sachen sowie\n3. das Ansiedeln von Tieren, die dem Jagd-            der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind verpflich-\noder Fischereirecht unterliegen, sofern           tet, Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Be-\ndie Art in dem betreffenden Gebiet in             seitigung oder Verhinderung einer Ausbreitung in-\nfreier Natur in den letzten 100 Jahren            vasiver Arten zu dulden.\nvorkommt oder vorkam,“.                              (4) Die zuständige Behörde kann Exemplare in-\ndd) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Artikel 22 der        vasiver Arten beseitigen oder durch Beauftragte be-\nRichtlinie 92/43/EWG sowie die Vorschriften           seitigen lassen, wenn eine Beseitigung durch die in\nder Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind zu             Absatz 3 Satz 1 genannten Personen nicht oder\nbeachten.“                                            nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die durch","3372        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017\ndie Maßnahme entstehenden Kosten können den in              forderlich, wenn Beschränkungen einer Rechtsver-\nAbsatz 3 Satz 1 genannten Personen auferlegt wer-           ordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 betroffen sind.\nden.                                                           (4) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch\n(5) Steht ein Grundstück im Eigentum der öffent-         unter Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unter-\nlichen Hand, soll der Eigentümer die von der zu-            lagen bei der zuständigen Behörde einzureichen. Im\nständigen Behörde festgelegten Beseitigungs-                Falle des Absatzes 3 sind die in Satz 1 genannten\nmaßnahmen nach Artikel 17 oder Management-                  Unterlagen der zuständigen Behörde auch als elek-\nmaßnahmen nach Artikel 19 der Verordnung (EU)               tronisches Dokument zu übermitteln.\nNr. 1143/2014 bei der Bewirtschaftung des Grund-               (5) Die Genehmigung kann widerrufen werden,\nstücks in besonderer Weise berücksichtigen. Satz 1          wenn unvorhergesehene Ereignisse mit einer nach-\ngilt auch, wenn das Grundstück im Eigentum eines            teiligen Auswirkung auf die biologische Vielfalt oder\nprivatrechtlich organisierten Unternehmens steht,           damit verbundene Ökosystemdienstleistungen ein-\nan dem mehrheitlich eine Gebietskörperschaft An-            treten. Der Widerruf ist wissenschaftlich zu begrün-\nteile hält.                                                 den; sind die wissenschaftlichen Angaben nicht\n(6) Die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen           ausreichend, erfolgt der Widerruf unter Anwendung\nzur Verhütung einer Verbreitung invasiver Arten             des Vorsorgeprinzips.\ndurch Seeschiffe richten sich nach dem Gesetz\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet                                          § 40d\nder Seeschifffahrt sowie den auf dieser Grundlage                   Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten\nerlassenen Rechtsvorschriften.\n(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschließt nach\n§ 40b                               Anhörung der Länder im Einvernehmen mit dem\nNachweispflicht und                        Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nEinziehung bei invasiven Arten                  struktur sowie dem Bundesministerium für Ernäh-\nrung und Landwirtschaft einen Aktionsplan nach\nWer Exemplare einer invasiven Art besitzt oder           Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu\ndie tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich           den Einbringungs- und Ausbreitungspfaden inva-\ngegenüber den zuständigen Behörden auf eine Be-             siver Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buch-\nrechtigung hierzu nur berufen, wenn er diese Be-            stabe a. Satz 1 gilt auch für invasive Arten nach\nrechtigung auf Verlangen nachweist. Beruft sich             § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b, soweit die\ndie Person auf die Übergangsbestimmungen nach               Kommission insoweit in einem Durchführungs-\nArtikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ge-            rechtsakt nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 eine An-\nnügt es, wenn sie diese Berechtigung glaubhaft              wendung des Artikels 13 vorsieht, sowie für inva-\nmacht. § 47 gilt entsprechend.                              sive Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 3 aufgeführt sind.\n§ 40c\n(2) Der Aktionsplan ist mindestens alle sechs\nGenehmigungen                            Jahre zu überarbeiten.\n(1) Abweichend von den Verboten des Artikels 7              (3) Anstatt eines Aktionsplans können auch\nAbsatz 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verord-          mehrere Aktionspläne für verschiedene Einbrin-\nnung (EU) Nr. 1143/2014 bedürfen die Forschung              gungs- und Ausbreitungspfade invasiver Arten be-\nan und Ex-situ-Erhaltung von invasiven Arten einer          schlossen werden. Für diese Aktionspläne gelten\nGenehmigung durch die zuständige Behörde. Die               die Absätze 1 und 2 entsprechend.\nGenehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorausset-\nzungen des Artikels 8 Absatz 2 bis 4 der Verord-                                     § 40e\nnung (EU) Nr. 1143/2014 vorliegen. Eine Geneh-                            Managementmaßnahmen\nmigung ist für Bestände invasiver Tierarten nicht er-\nforderlich, die vor dem 3. August 2016 gehalten                (1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege\nwurden, sich unter Verschluss befinden und in de-           zuständigen Behörden legen nach Maßgabe des\nnen keine Vermehrung stattfindet.                           Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Ma-\nnagementmaßnahmen fest. Sie stimmen die Maß-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die wissen-           nahmen nach Satz 1 sowohl untereinander als\nschaftliche Herstellung und die anschließende               auch, soweit erforderlich, mit den zuständigen Be-\nmedizinische Verwendung von Produkten, die aus              hörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen\ninvasiven Arten hervorgegangen sind, wenn die Ver-          Union ab. Die Abstimmung mit Behörden anderer\nwendung der Produkte unvermeidbar ist, um Fort-             Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit dem Bun-\nschritte für die menschliche Gesundheit zu erzielen.        desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und\n(3) Für andere Tätigkeiten kann in Ausnahmefäl-          Reaktorsicherheit.\nlen auf Antrag eine Genehmigung nach Maßgabe                   (2) Soweit die Managementmaßnahmen invasive\nvon Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014             und entweder dem Jagdrecht unterliegende oder\nerteilt werden. Die zuständige Behörde reicht den           andere Arten betreffen, bei denen die Maßnahmen\nZulassungsantrag über das elektronische Zulas-              im Rahmen des Jagdschutzes durchgeführt werden\nsungssystem nach Artikel 9 Absatz 2 der Verord-             können, werden sie im Einvernehmen mit den nach\nnung (EU) Nr. 1143/2014 bei der Kommission ein.             Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden un-\nEine Zulassung durch die Kommission ist nicht er-           beschadet des fortbestehenden Jagdrechts nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017             3373\nden §§ 1, 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes fest-            8. § 47 wird wie folgt gefasst:\ngelegt; soweit dem Fischereirecht unterliegende                                          „§ 47\ninvasive Arten betroffen sind, im Einvernehmen mit\nden nach Landesrecht für Fischerei zuständigen                            Einziehung und Beschlagnahme\nBehörden.                                                        Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung\nnach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft ge-\n§ 40f                                macht werden, können diese von den für Natur-\nschutz und Landschaftspflege zuständigen Behör-\nBeteiligung der Öffentlichkeit                   den beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51\ngilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der\n(1) Bei der Aufstellung von Aktionsplänen gemäß\nMaßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheini-\n§ 40d und der Festlegung von Managementmaß-\ngung einer sonstigen unabhängigen sachverständi-\nnahmen gemäß § 40e ist eine Öffentlichkeitsbetei-\ngen Stelle oder Person verlangt werden kann.“\nligung entsprechend § 42 des Gesetzes über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.               9. In der Überschrift des § 48 werden nach dem Wort\n„Behörden“ die Wörter „für den Schutz von Exem-\n(2) Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung            plaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch\nist bei der Aufstellung des Aktionsplans nach                 Überwachung des Handels“ angefügt.\n§ 40d Absatz 1 und der Festlegung von Manage-\nmentmaßnahmen nach § 40e angemessen zu be-                10. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:\nrücksichtigen.                                                                          „§ 48a\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                                Zuständige Behörden\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit macht den Ak-                             in Bezug auf invasive Arten\ntionsplan nach § 40d Absatz 1 mit Begründung im                  Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EU)\nBundesanzeiger bekannt. In der Begründung sind                Nr. 1143/2014, der Vorschriften dieses Gesetzes\ndas Verfahren zur Aufstellung des Aktionsplans                und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvor-\nund die Gründe und Erwägungen, auf denen der                  schriften in Bezug auf invasive Arten sind\nAktionsplan beruht, angemessen darzustellen. Die\nBekanntmachung von nach § 40e festgelegten Ma-                1. das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nnagementmaßnahmen richtet sich nach Landes-                       schutz, Bau und Reaktorsicherheit für die Erfül-\nrecht.                                                            lung von Verpflichtungen zur Notifizierung und\nUnterrichtung der Europäischen Kommission\n(4) Bei Überarbeitungen nach § 40d Absatz 2                    und anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10\nund der Änderung von Managementmaßnahmen                          Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 16\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.                          Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 und 4, Artikel 18\nAbsatz 1, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 23 und 24\n(5) Soweit Aktionspläne nach dem Gesetz über                   Absatz 2 der Verordnung;\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung einer strategi-\nschen Umweltprüfung bedürfen, ist die Beteiligung             2. das Bundesamt für Naturschutz\nder Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 Teil                 a) für den Vollzug im Bereich der deutschen\nder strategischen Umweltprüfung nach § 42 des                        ausschließlichen Wirtschaftszone und des\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.“                    Festlandsockels und\n6. § 44 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             b) für die Erteilung von Genehmigungen gemäß\n§ 40c bei Verbringung aus dem Ausland;\n„(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten\nauch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie            3. die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr\n83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3                     a) im Hinblick auf militärisches Gerät der Bun-\ndieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in                     deswehr,\ndie Gemeinschaft gelangt sind.“\nb) für die Durchführung der Überwachung nach\n7. § 46 wird wie folgt geändert:                                        Artikel 14, der Früherkennung nach Artikel 16\nAbsatz 1, von Maßnahmen zur sofortigen Be-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 seitigung nach den Artikeln 17 und 18 der\nVerordnung sowie der nach § 40e festgeleg-\naa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende ge-\nten Managementmaßnahmen auf den durch\nstrichen.\ndie Bundeswehr militärisch genutzten Flächen;\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende              4. die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben für\ngestrichen.                                               die Durchführung der in Nummer 3 Buchstabe b\ngenannten Maßnahmen auf den durch die Gast-\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nstreitkräfte militärisch genutzten Flächen;\ndd) Die Wörter „oder vor ihrer Aufnahme in eine           5. für alle übrigen Aufgaben die nach Landesrecht\nRechtsverordnung nach § 54 Absatz 4“ wer-                 zuständigen Behörden.\nden gestrichen.\nDie in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Behörden\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder vor             führen die in Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4\nihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach              genannten Maßnahmen im Benehmen mit den für\n§ 54 Absatz 4“ gestrichen.                                Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen","3374          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017\nBehörden und unter Berücksichtigung der durch                    (2) Die Zollbehörden wirken bei der Überwa-\ndiese festgelegten Zielvorgaben durch.“                       chung des Verbringens von invasiven Arten nach\n11. § 49 wird wie folgt geändert:                                 Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aus\nDrittstaaten mit. Die Zollbehörden können\na) In der Überschrift werden die Wörter „;Ermächti-\ngung zum Erlass von Rechtsverordnungen“ ge-               1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmit-\nstrichen.                                                     tel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei\nder Einfuhr zur Überwachung anhalten,\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-\ndesministerium der Finanzen und die von ihm               2. den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschrif-\nbestimmten Zollbehörden“ durch die Wörter „Die                ten der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses\nZollbehörden“ ersetzt.                                        Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlasse-\nnen Rechtsvorschriften, der sich bei der Wahr-\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\nnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den nach Lan-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                          desrecht zuständigen Behörden und dem Bun-\ne) Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im                 desamt für Naturschutz mitteilen und die im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der                    Rahmen der Überwachung vorgelegten Doku-\nFinanzen“ durch die Wörter „im Einvernehmen                   mente an diese weiterleiten und\nmit der Generalzolldirektion“ ersetzt.                    3. im Fall der Nummer 2 anordnen, dass Sendun-\n12. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 49 Ab-                 gen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsbe-\nsatz 3“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 2“ ersetzt.                 rechtigten den nach Landesrecht zuständigen\nBehörden vorgeführt werden.\n13. § 51 wird wie folgt geändert:\nDas Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nGrundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Unter-\nfügt:\nliegen Warenkategorien keiner amtlichen Kontrolle\n„(2a) Die Zollbehörden können bei Verdacht             durch die in Absatz 1 genannten Behörden, findet\neines Verstoßes gegen Regelungen im Sinne                 § 51 Anwendung.\ndes § 49 Absatz 1, der sich bei der Wahrneh-\nmung ihrer Aufgaben ergibt, Adressdaten der                  (3) Wird im Rahmen der amtlichen Kontrollen für\nein-, durch- oder ausführenden Person den ge-             die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Waren-\nmäß § 70 zuständigen Behörden mitteilen. Der              kategorien festgestellt, dass Tiere oder Pflanzen ei-\nBetroffene ist hierüber in Kenntnis zu setzen.            ner invasiven Art aus Drittstaaten verbracht werden\nDas Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des              sollen, ohne dass eine erforderliche Genehmigung\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“              nach § 40c vorgelegt oder eine Berechtigung nach\nArtikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 gilt“              glaubhaft gemacht wird, werden sie durch die nach\ndurch die Wörter „Die Absätze 2 und 2a gelten“            Landesrecht zuständigen Behörden beschlag-\nersetzt.                                                  nahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen kön-\n14. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:                     nen der verfügungsberechtigten Person unter Auf-\n„§ 51a                                erlegung eines Verfügungsverbots überlassen wer-\nden.\nÜberwachung des\nVerbringens invasiver Arten in die Union                  (4) Wird die erforderliche Genehmigung nicht in-\nnerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme\n(1) Zuständig für amtliche Kontrollen nach Arti-           vorgelegt, so können die nach Landesrecht zustän-\nkel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014             digen Behörden die Zurückweisung einer Sendung\nzur Verhütung der vorsätzlichen Einbringung von in-           von der Einfuhr anordnen. Ist die Erteilung einer Ge-\nvasiven Arten sind                                            nehmigung offensichtlich ausgeschlossen, so kann\n1. in Bezug auf pflanzliche Warenkategorien, die in           eine sofortige Zurückweisung erfolgen. Sofern eine\nder Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 5 der Ver-          Zurückweisung der Sendung nicht möglich ist,\nordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt sind und            kann diese eingezogen werden; eingezogene Pflan-\ndie aufgrund der pflanzenbeschaurechtlichen               zen können vernichtet werden. § 51 Absatz 5 gilt\nEinfuhrvorschriften der Europäischen Union bei            entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann angemes-\nder Verbringung in die Union amtlichen Kontrol-           sen verlängert werden, längstens bis zu insgesamt\nlen unterliegen, die nach Landesrecht zuständi-           sechs Monaten. Die Sätze 1 bis 5 gelten entspre-\ngen Behörden;                                             chend für die Glaubhaftmachung des Vorliegens\n2. in Bezug auf tierische Warenkategorien, die in             der Voraussetzungen des Artikels 31 der Verord-\nder Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 5 der Ver-          nung (EU) Nr. 1143/2014.“\nordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt sind und        15. § 52 wird wie folgt geändert:\ndie aufgrund der tiergesundheitsrechtlichen Ein-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „zustän-\nfuhrvorschriften der Europäischen Union bei der\ndigen“ die Wörter „oder den gemäß § 48a zu-\nVerbringung in die Union amtlichen Kontrollen\nständigen“ und nach der Angabe „§ 49“ die An-\nunterliegen, die nach Landesrecht zuständigen\ngabe „oder § 51a“ eingefügt.\nBehörden.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nSatz 1 gilt entsprechend für in einer Rechtsverord-\nnung nach § 54 Absatz 4 festgelegte Arten und die-                   „(4) Die zuständigen Behörden und ihre Be-\nsen zugehörige Warenkategorien.                                   auftragten dürfen, soweit dies für den Vollzug","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017             3375\nder Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Ge-                 mung des Bundesrates zur Erleichterung der\nsetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen                 Überwachung des Genehmigungserfordernisses\nRechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten                nach § 40 Absatz 1\nerforderlich ist, privat, betrieblich oder geschäft-          1. die Vorkommensgebiete von Gehölzen und\nlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume,                        Saatgut zu bestimmen,\nSeeanlagen und Transportmittel ohne Einwilli-\ngung des Inhabers betreten. Gebäude und                       2. einen Nachweis, dass Gehölze und Saatgut\nRäume dürfen nach dieser Vorschrift nur betre-                    aus bestimmten Vorkommensgebieten stam-\nten werden, wenn sie nicht zu Wohnzwecken ge-                     men, vorzuschreiben und Anforderungen für\nnutzt werden. Im Fall betrieblicher Nutzung soll                  einen solchen Nachweis festzulegen,\ndie Maßnahme während der Geschäfts- und Be-                   3. Regelungen zu Mindeststandards für die Er-\ntriebszeiten durchgeführt werden. Im Fall priva-                  fassung und Anerkennung von Erntebestän-\nter Nutzung sollen dem Eigentümer und dem un-                     den gebietseigener Herkünfte zu treffen.\nmittelbaren Besitzer die Möglichkeit gegeben                     (4c) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-\nwerden, bei der Maßnahme anwesend zu sein.                    turschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird er-\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-                 mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-                mung des Bundesrates die Durchführung der\nweit eingeschränkt.“                                          amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Ver-\n16. § 54 wird wie folgt geändert:                                    ordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu regeln.“\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           c) In Absatz 5 werden die Wörter „sowie von Tieren\noder Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach\n„(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-                § 54 Absatz 4 bestimmten Arten“ gestrichen.\nturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird er-\nd) In Absatz 8 Nummer 2 werden nach der Angabe\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n„§ 46“ die Wörter „sowie von invasiven Arten für\nmung des Bundesrates die Beschränkungen\nden Nachweis nach § 40b Satz 1“ eingefügt.\ndes Artikels 7 Absatz 1, die Überwachungs-\npflicht gemäß Artikel 14, die amtlichen Kontrol-           e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nlen gemäß Artikel 15, die Pflicht zur sofortigen              aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\nBeseitigung gemäß Artikel 17, die Management-                      eingefügt:\npflicht gemäß Artikel 19 und die Wiederherstel-\n„Rechtsverordnungen nach den Absätzen 4\nlungspflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung\nund 4b bedürfen des Einvernehmens mit dem\n(EU) Nr. 1143/2014 ganz oder teilweise zu erstre-\nBundesministerium für Verkehr und digitale\ncken\nInfrastruktur. Rechtsverordnungen nach Ab-\n1. auf solche Arten, für die die Voraussetzungen                   satz 4c bedürfen des Einvernehmens mit\ndes Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU)                  dem Bundesministerium der Finanzen sowie\nNr. 1143/2014 vorliegen,                                      dem Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft.“\n2. auf Arten, für die Durchführungsrechtsakte\nnach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verord-              bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „der Ab-\nnung (EU) Nr. 1143/2014 erlassen wurden,                      sätze 1 bis 6 und 8“ durch die Wörter „der\noder                                                          Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 8“ ersetzt.\n3. auf weitere Arten, deren Vorkommen außer-           17. § 69 wird wie folgt geändert:\nhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie biologische Vielfalt und die damit verbun-           aa) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort\ndenen Ökosystemdienstleistungen im Inland                     „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.\ngefährden oder nachteilig beeinflussen.\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nFür die betroffenen Arten gelten die Artikel 31\n„5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Num-\nund 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ent-\nmer 1, auch in Verbindung mit § 44 Ab-\nsprechend. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für in der\nsatz 3,\nLand- und Forstwirtschaft angebaute Pflanzen.“\na) ein Tier oder eine Pflanze einer ande-\nb) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a                              ren als in § 71a Absatz 1 Nummer 2\nbis 4c eingefügt:                                                          genannten besonders geschützten\n„(4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-                            Art oder\nturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird er-                          b) eine Ware im Sinne des Anhangs der\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                               Richtlinie 83/129/EWG\nmung des Bundesrates zur Erleichterung von\nin Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Be-\nMaßnahmen gegen invasive Arten bestimmte\nsitz oder Gewahrsam hat oder be- oder\nVerfahren, Mittel oder Geräte für Maßnahmen\nverarbeitet und erkennt oder fahrlässig\ngegen invasive Arten, die durch Behörden oder\nnicht erkennt, dass sich die Handlung\nPrivate durchgeführt werden, vorzuschreiben.\nauf ein Tier oder eine Pflanze einer in\n(4b) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-                         Buchstabe a genannten Art oder auf eine\nturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird er-                          in Buchstabe b genannte Ware bezieht\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                           oder“.","3376         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017\ncc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                        c) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 22, 23\n„6. einer Rechtsverordnung nach § 54 Ab-                   und 27 Buchstabe a“ durch die Wörter „Num-\nsatz 4 Satz 1 oder Absatz 4a oder einer                mer 22 und 23“ ersetzt.\nvollziehbaren Anordnung auf Grund einer      19. In § 72 Satz 1 werden die Wörter „§ 69 Absatz 1\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhan-               bis 5“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 bis 6“ er-\ndelt, soweit die Rechtsverordnung für ei-          setzt.\nnen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgeldvorschrift verweist.“                                           Artikel 2\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                       Änderung des Gesetzes\naa) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:                           über die Umweltverträglichkeitsprüfung\n„17. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1            Der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträg-\nSatz 1 eine dort genannte Pflanze oder      lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung\nein Tier ausbringt,“.                       vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch\nArtikel 2 Absatz 14b des Gesetzes vom 20. Juli 2017\nbb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a           (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird folgende\neingefügt:                                       Nummer 2.12 angefügt:\n„17a. einer mit einer Genehmigung nach\n„2.12 Aktionspläne nach § 40d des Bundesnaturschutz-\n§ 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\ngesetzes“.\ndung mit § 40c Absatz 2, oder nach\n§ 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen\nArtikel 3\nvollziehbaren Auflage zuwiderhan-\ndelt,“.                                                         Änderung des\nBundesjagdgesetzes\ncc) In Nummer 21 werden die Wörter „auch in\nVerbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1               Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt-\noder Nummer 2, diese in Verbindung mit ei-       machung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849),\nner Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4,“        das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom\ndurch die Wörter „auch in Verbindung mit         23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist,\n§ 44 Absatz 3,“ ersetzt.                         wird wie folgt geändert:\ndd) Nummer 27 Buchstabe a wird aufgehoben.            1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Zeile zu § 28\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-              folgende neue Zeile eingefügt:\nfügt:                                                     „§ 28a Invasive Arten“.\n„(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exem-         2. Nach § 28 wird folgender neuer § 28a eingefügt:\nplar einer invasiven Art nach einem Durchfüh-                                     „§ 28a\nrungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1\noder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung                                Invasive Arten\n(EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parla-                    (1) Dem Jagdausübungsberechtigten ist mit des-\nments und des Rates vom 22. Oktober 2014                  sen Zustimmung für den Jagdbezirk, in dem er die\nüber die Prävention und das Management der                Jagd ausüben darf, die Durchführung von Manage-\nEinbringung und Ausbreitung invasiver gebiets-            ment- oder Beseitigungsmaßnahmen, die nach § 40e\nfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35)           Absatz 2 Halbsatz 1 Bundesnaturschutzgesetz fest-\nverbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr           gelegt worden sind, von der nach Landesrecht für\nbringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung,            Jagd zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu\nAufzucht oder Veredelung bringt oder in die Um-           übertragen oder die Mitwirkung an der Durchführung\nwelt freisetzt.“                                          der Maßnahmen aufzuerlegen, soweit die Durchfüh-\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie              rung der Maßnahmen im Rahmen der Jagdausübung\nfolgt geändert:                                           mit zulässigen jagdlichen Methoden und Mitteln\nmöglich, zumutbar und wirksam ist. Im Übrigen ist\naa) Nach den Wörtern „Nummer 1 bis 6,“ wird\nder Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung\ndie Angabe „17a,“ eingefügt.\nvon Managementmaßnahmen nach § 40e Bundes-\nbb) Die Wörter „des Absatzes 5“ werden durch              naturschutzgesetz nicht verpflichtet. Die Sätze 1\ndie Wörter „der Absätze 5 und 6“ ersetzt.            und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen nach Ar-\ne) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.                     tikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Okto-\n18. § 70 wird wie folgt geändert:                                ber 2014 über die Prävention und das Management\na) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter                 der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebiets-\n„des § 69 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Num-                fremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) für\nmer 21 und Absatz 4 Nummer 3“ durch die Wör-              die in § 40e Absatz 2 Halbsatz 1 genannten Arten.\nter „des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3               (2) Soweit die Durchführung von Management-\nNummer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6“                maßnahmen nach Absatz 1 nicht vom Jagdaus-\nersetzt.                                                  übungsberechtigten übernommen wird, oder soweit\nb) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter                 dieser die ihm übertragenen Maßnahmen oder die\n„§ 69 Absatz 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 69              Mitwirkung daran nicht ordnungsgemäß ausführt,\nAbsatz 1 bis 6“ ersetzt.                                  trifft die nach Landesrecht für Jagd zuständige Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017              3377\nhörde nach Anhörung des Jagdausübungsberech-                                      Artikel 3a\ntigten die notwendigen Anordnungen; sie kann ins-                       Bekanntmachungserlaubnis\nbesondere die Durchführung der Maßnahmen über-\nnehmen oder einen Dritten mit deren Durchführung             Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nbeauftragen. Maßnahmen unter Einsatz jagdlicher            Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Ge-\nMittel haben im Einvernehmen mit dem Jagdaus-              setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der\nübungsberechtigten zu erfolgen; sein Jagdrecht             vom 16. September 2017 an geltenden Fassung im\nbleibt unberührt.                                          Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n(3) § 1 Absatz 1 Satz 2 ist auf Arten, für die Ma-                              Artikel 4\nnagementmaßnahmen nach § 40e oder Beseiti-\ngungsmaßnahmen nach § 40a des Bundesnatur-                                      Inkrafttreten\nschutzgesetzes festgelegt worden sind, nicht anzu-           Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nwenden; § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt ent-               nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 15. März\nsprechend.“                                                2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. September 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}