{"id":"bgbl1-2017-61-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":61,"date":"2017-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/61#page=-3344","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-61-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_61.pdf#page=-3344","order":5,"title":"Anlage: Anlagen zum Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)","law_date":"2017-09-01T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-3344,"num_pages":3369,"content":["Bundesgesetzblatt\n3345\nTeil I                                                                                   G 5702\n2017                       Ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017                                                                                            Nr. 61\nTag                                                               Inhalt                                                                                    Seite\n1. 9. 2017    Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesell-\nschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      3346\nFNA: 440-1, 224-21, 420-1\nGESTA: C165\n1. 9. 2017    Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurch-\nsetzungsgesetz – NetzDG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3352\nFNA: neu: 772-8; 772-4\nGESTA: C170\n1. 9. 2017    Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des\nArbeitsgerichtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3356\nFNA: neu: 802-7; 320-1\nGESTA: G044\nHinweis auf andere Verkündungen\nRechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              3366\nDie Anlagen zum Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozial-\nkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts\nausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags über-\nsandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","3346             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\nGesetz\nzur Angleichung des Urheberrechts an\ndie aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft\n(Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)*\nVom 1. September 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        § 52   Öffentliche Wiedergabe\nsen:\n§§ 52a und 52b     (weggefallen)\nArtikel 1                                   § 53   Vervielfältigungen zum privaten und sons-\nÄnderung des                                           tigen eigenen Gebrauch\nUrheberrechtsgesetzes                                 § 53a (weggefallen)\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965\n(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-                                     Unterabschnitt 2\nsetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert                                     Vergütung der nach den\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                        §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         § 54   Vergütungspflicht\na) Die Angabe zu Teil 1 Abschnitt 6 wird wie folgt\n§ 54a Vergütungshöhe\ngefasst:\n„Abschnitt 6                               § 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Im-\nporteurs\nSchranken des Urheberrechts\ndurch gesetzlich erlaubte Nutzungen                       § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ab-\nlichtungsgeräten\nUnterabschnitt 1                             § 54d Hinweispflicht\nGesetzlich erlaubte Nutzungen                        § 54e Meldepflicht\n§ 44a Vorübergehende              Vervielfältigungshand-          § 54f  Auskunftspflicht\nlungen\n§ 54g Kontrollbesuch\n§ 45      Rechtspflege und öffentliche Sicherheit\n§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung\n§ 45a Behinderte Menschen                                                der Mitteilungen\n§ 46      Sammlungen für den religiösen Gebrauch\nUnterabschnitt 3\n§ 47      Schulfunksendungen\nWeitere gesetzlich erlaubte Nutzungen\n§ 48      Öffentliche Reden\n§ 55   Vervielfältigung durch Sendeunternehmen\n§ 49      Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare\n§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes\n§ 50      Berichterstattung über Tagesereignisse\n§ 56   Vervielfältigung und öffentliche Wieder-\n§ 51      Zitate                                                         gabe in Geschäftsbetrieben\n§ 57   Unwesentliches Beiwerk\n* Die Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-\nlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom              § 58   Werbung für die Ausstellung und den\n11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken                       öffentlichen Verkauf von Werken\n(ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20), der Richtlinie 2001/29/EG des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmo-          § 59   Werke an öffentlichen Plätzen\nnisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten\nSchutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom             § 60   Bildnisse\n22.6.2001, S. 10; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), der Richtlinie\n2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                                 Unterabschnitt 4\n12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu be-\nstimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich                     Gesetzlich erlaubte Nutzungen\ndes geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28). Artikel 1     für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen\ndient der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte             § 60a Unterricht und Lehre\nzulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom\n27.10.2012, S. 5).                                                       § 60b Unterrichts- und Lehrmedien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017              3347\n§ 60c Wissenschaftliche Forschung                                 Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung\noder in Einrichtungen der Berufsbildung oder\n§ 60d Text und Data Mining\nfür den Kirchengebrauch“ durch die Wörter\n§ 60e Bibliotheken                                                „Gebrauch während religiöser Feierlich-\nkeiten“ ersetzt.\n§ 60f   Archive, Museen und Bildungseinrichtun-\ngen                                                   bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n§ 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertrag-            c) Absatz 2 wird aufgehoben.\nliche Nutzungsbefugnis                            d) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-\n§ 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich                    ter „den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter\nerlaubten Nutzungen                                   „dieser Vorschrift“ ersetzt.\n5. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:\nUnterabschnitt 5                        „Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2\nBesondere gesetzlich                       umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sons-\nerlaubte Nutzungen verwaister Werke                 tigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch\nwenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein\n§ 61    Verwaiste Werke\nverwandtes Schutzrecht geschützt ist.“\n§ 61a Sorgfältige Suche und Dokumentations-            6. In § 52 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Wohl-\npflichten\nfahrtspflege“ das Komma durch das Wort „sowie“\n§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergü-                   ersetzt und werden die Wörter „sowie für Schulver-\ntungspflicht der nutzenden Institution            anstaltungen“ gestrichen.\n§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffent-           7. Die §§ 52a und 52b werden aufgehoben.\nlich-rechtliche Rundfunkanstalten              8. § 53 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nUnterabschnitt 6\nGemeinsame Vorschriften                          aa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.\nfür gesetzlich erlaubte Nutzungen                     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 62    Änderungsverbot                                           aaa) Die Wörter „im Fall des Satzes 1 Nr. 2“\nwerden gestrichen.\n§ 63    Quellenangabe\nbbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“\n§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche“.                                 durch einen Punkt ersetzt.\nccc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nb) Nach der Angabe zu § 137n wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                               cc) Satz 3 wird aufgehoben.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„§137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-\nWissensgesellschafts-Gesetz“.                   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1,\nc) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:                       Absatz“ durch die Wörter „Die Absätze 1\n„§ 142 Evaluierung, Befristung“.                                  und“ ersetzt und werden die Wörter „sowie\nAbsatz 3 Nr. 2“ gestrichen.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:\n9. § 53a wird aufgehoben.\n„Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen\neines Werkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1        10. Dem § 54 wird folgende Überschrift vorangestellt:\nsowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht                               „Unterabschnitt 2\nanzuwenden.“\nVergütung der nach den\n3. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge-            §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen“.\nfasst:\n11. In § 54 Absatz 1 werden die Wörter „Ist nach der Art\n„Abschnitt 6                            eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1\nSchranken des Urheberrechts                      bis 3 vervielfältigt wird“ durch die Wörter „Lässt die\ndurch gesetzlich erlaubte Nutzungen                  Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder\nden §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwar-\nUnterabschnitt 1                          ten“ ersetzt.\nGesetzlich erlaubte Nutzungen“.               12. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53\n4. § 46 wird wie folgt geändert:                                Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 oder 2\noder den §§ 60a bis 60f“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „Kirchen-,\nSchul- oder Unterrichtsgebrauch“ durch die           13. In § 54c Absatz 1 wird die Angabe „(Bildungsein-\nWörter „den religiösen Gebrauch“ ersetzt.                 richtungen)“ gestrichen und werden nach dem Wort\n„Bibliotheken“ die Wörter „, in nicht kommerziellen\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterrichts-             oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffent-\ngebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen             lich zugänglichen Museen“ eingefügt.","3348           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\n14. Dem § 55 wird folgende Überschrift vorangestellt:             Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen\n„Unterabschnitt 3                          Aus- und Weiterbildung.\nWeitere gesetzlich erlaubte Nutzungen“.                                         § 60b\n15. § 58 wird wie folgt geändert:                                              Unterrichts- und Lehrmedien\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       (1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien\n„§ 58                              dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent\nWerbung für die Ausstellung                    eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, ver-\nund den öffentlichen Verkauf von Werken“.              breiten und öffentlich zugänglich machen.\nb) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-              (2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzu-\nstrichen, wird nach dem Wort „Zulässig“ das               wenden.\nWort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und wer-            (3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses\nden die Wörter „Werken der bildenden Künste               Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größe-\nund Lichtbildwerken“ durch die Wörter „Wer-               ren Anzahl von Urhebern vereinigen und aus-\nken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6“ er-                schließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts\nsetzt.                                                    und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt\nund entsprechend gekennzeichnet sind.\n16. Nach § 60 wird folgender Unterabschnitt 4 einge-\nfügt:                                                                                  § 60c\n„Unterabschnitt 4                                      Wissenschaftliche Forschung\nGesetzlich erlaubte Nutzungen                        (1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissen-\nfür Unterricht, Wissenschaft und Institutionen             schaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent\neines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich\n§ 60a                                zugänglich gemacht werden\nUnterricht und Lehre                         1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Per-\n(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und                  sonen für deren eigene wissenschaftliche For-\nder Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht                schung sowie\nkommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines                 2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung\nveröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öf-           der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.\nfentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise\nöffentlich wiedergegeben werden                                  (2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung\ndürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt\n1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Ver-            werden.\nanstaltung,\n(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus dersel-\n2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungs-             ben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeit-\neinrichtung sowie                                         schrift, sonstige Werke geringen Umfangs und ver-\n3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Un-           griffene Werke dürfen abweichend von den Absät-\nterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen          zen 1 und 2 vollständig genutzt werden.\nan der Bildungseinrichtung dient.                            (4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist\n(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus dersel-             es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen\nben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeit-             oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild-\nschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und ver-             oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich\ngriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1                 zugänglich zu machen.\nvollständig genutzt werden.\n(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind                                    § 60d\nfolgende Nutzungen:                                                            Text und Data Mining\n1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder                (1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungs-\nTonträger und öffentliche Wiedergabe eines Wer-           material) für die wissenschaftliche Forschung auto-\nkes, während es öffentlich vorgetragen, aufge-            matisiert auszuwerten, ist es zulässig,\nführt oder vorgeführt wird,                               1. das Ursprungsmaterial auch automatisiert und\n2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wie-             systematisch zu vervielfältigen, um daraus ins-\ndergabe eines Werkes, das ausschließlich für                  besondere durch Normalisierung, Strukturierung\nden Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt                  und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus\nund entsprechend gekennzeichnet ist, an Schu-                 zu erstellen, und\nlen sowie                                                 2. das Korpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis\n3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen                 von Personen für die gemeinsame wissenschaft-\nvon Werken der Musik, soweit sie nicht für die                liche Forschung sowie einzelnen Dritten zur\nöffentliche Zugänglichmachung nach den Absät-                 Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher For-\nzen 1 oder 2 erforderlich ist.                                schung öffentlich zugänglich zu machen.\n(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bil-          Der Nutzer darf hierbei nur nicht kommerzielle Zwe-\ndungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie                cke verfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017            3349\n(2) Werden Datenbankwerke nach Maßgabe des               kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit\nAbsatzes 1 genutzt, so gilt dies als übliche Benut-         Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend.\nzung nach § 55a Satz 1. Werden unwesentliche                   (2) Archive, die auch im öffentlichen Interesse\nTeile von Datenbanken nach Maßgabe des Absat-               tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder ver-\nzes 1 genutzt, so gilt dies mit der normalen Aus-           vielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Be-\nwertung der Datenbank sowie mit den berechtigten            stände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat un-\nInteressen des Datenbankherstellers im Sinne von            verzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigun-\n§ 87b Absatz 1 Satz 2 und § 87e als vereinbar.              gen zu löschen.\n(3) Das Korpus und die Vervielfältigungen des\nUrsprungsmaterials sind nach Abschluss der                                           § 60g\nForschungsarbeiten zu löschen; die öffentliche Zu-                        Gesetzlich erlaubte Nutzung\ngänglichmachung ist zu beenden. Zulässig ist es                       und vertragliche Nutzungsbefugnis\njedoch, das Korpus und die Vervielfältigungen des\nUrsprungsmaterials den in den §§ 60e und 60f                   (1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen\ngenannten Institutionen zur dauerhaften Aufbewah-           nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nut-\nrung zu übermitteln.                                        zungsberechtigten beschränken oder untersagen,\nkann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.\n§ 60e                                  (2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zu-\nBibliotheken                           gänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4\nund § 60f Absatz 1 oder den Versand von Verviel-\n(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine       fältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Ab-\nunmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwe-           satz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend\ncke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus           von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.\nihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke\nder Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisie-                                     § 60h\nrung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen\noder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit                         Angemessene Vergütung\ntechnisch bedingten Änderungen.                                       der gesetzlich erlaubten Nutzungen\n(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unter-\n(2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfälti-\nabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung\ngungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere\neiner angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen\nBibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen\nsind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.\nfür Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen sie\nrestaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke               (2) Folgende Nutzungen sind abweichend von\nvon Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken          Absatz 1 vergütungsfrei:\naus ihrem Bestand.                                          1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von\n(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfälti-             Bildungseinrichtungen und deren Familien nach\ngungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 ge-                 § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2\nnannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit                 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglich-\ndessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumen-               machung,\ntation des Bestandes der Bibliothek erfolgt.                2. Vervielfältigungen zum Zweck der Indexierung,\n(4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an                 Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung\nTerminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem                    nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1.\nBestand ihren Nutzern für deren Forschung oder                 (3) Eine pauschale Vergütung oder eine reprä-\nprivate Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung          sentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungs-\nVervielfältigungen an den Terminals von bis zu              abhängige Berechnung der angemessenen Vergü-\n10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Ab-             tung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach\nbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift          den §§ 60b und 60e Absatz 5.\noder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Wer-\n(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung\nken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu\nkann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel-\nnicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.\ntend gemacht werden.\n(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kom-\n(5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung\nmerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliothe-\ntätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. Für\nken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines\nVervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach\nerschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die\nden §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur\nin Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeit-\ndiese Regelungen anzuwenden.“\nschriften erschienen sind.\n17. Dem § 61 wird folgende Überschrift vorangestellt:\n§ 60f                                                 „Unterabschnitt 5\nArchive, Museen und Bildungseinrichtungen                                Besondere gesetzlich\n(1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des                    erlaubte Nutzungen verwaister Werke“.\nFilm- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche        18. In § 61a Absatz 3 werden die Wörter „ausgestellt\nMuseen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Ab-                 oder verliehen“ durch die Wörter „der Öffentlichkeit\nsatz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren           zugänglich gemacht“ ersetzt.","3350          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\n19. Dem § 62 wird folgende Überschrift vorangestellt:                 bb) In Buchstabe c wird die Angabe „oder 3“ ge-\nstrichen.\n„Unterabschnitt 6\ncc) In Buchstabe d werden die Wörter „und\nGemeinsame Vorschriften\nSatz 3“ gestrichen.\nfür gesetzlich erlaubte Nutzungen“.\ndd) Buchstabe e wird aufgehoben.\n20. § 62 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 Komma ersetzt.\n„Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch                d) Die folgenden Nummern 8 bis 13 werden ange-\n(§ 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre                 fügt:\n(§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien\n„8. § 60a (Unterricht und Lehre),\n(§ 60b) sind auch solche Änderungen von\nSprachwerken zulässig, die für den religiösen                   9. § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien),\nGebrauch und für die Veranschaulichung des                     10. § 60c (Wissenschaftliche Forschung),\nUnterrichts und der Lehre erforderlich sind.“                  11. § 60d (Text und Data Mining),\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                  12. § 60e (Bibliotheken)\n„Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a)                    a) Absatz 1,\nsowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b)\nb) Absatz 2,\nbedarf es keiner Einwilligung, wenn die Änderun-\ngen deutlich sichtbar kenntlich gemacht wer-                       c) Absatz 3,\nden.“                                                              d) Absatz 5,\n21. § 63 wird wie folgt geändert:                                     13. § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrich-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  tungen).“\n24. In § 137g Absatz 1 wird das Wort „und“ durch die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „53 Abs. 2 Satz 1\nAngabe „, 60d Absatz 2 Satz 1 und §“ ersetzt.\nNr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§“ gestri-\nchen, vor der Angabe „, 61“ die Angabe „so-       25. Nach § 137n wird folgender § 137o eingefügt:\nwie der §§ 60a bis 60d“ und nach dem Wort                                      „§ 137o\n„vervielfältigt“ die Wörter „oder verbreitet“\nÜbergangsregelung zum\neingefügt.\nUrheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vervielfäl-               § 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März\ntigung“ die Wörter „oder Verbreitung“ einge-           2018 geschlossen wurden.“\nfügt.\n26. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:\ncc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vervielfäl-\ntigung“ die Wörter „oder Verbreitung“ und                                       „§ 142\nnach dem Wort „ist“ die Wörter „oder im Fall                           Evaluierung, Befristung\ndes § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke                   (1) Die Bundesregierung erstattet vier Jahre\neinen Verzicht auf die Quellenangabe erfor-            nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensge-\ndern“ eingefügt.                                       sellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Ab-\nschnitt 6 Unterabschnitt 4.\n„In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach\nden §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c ist                (2) Teil 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 ist ab dem\ndie Quelle einschließlich des Namens des Urhe-             1. März 2023 nicht mehr anzuwenden.“\nbers stets anzugeben, es sei denn, dass dies          27. In der Anlage zu § 61a werden in Nummer 5 die\nnicht möglich ist.“                                        Wörter „unveröffentlichte Bestandsinhalte“ durch\ndie Wörter „Bestandsinhalte, die nicht erschienen\n22. § 87c Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsind oder nicht gesendet wurden“ ersetzt.\na) Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\n„2. zu Zwecken der wissenschaftlichen For-                                      Artikel 2\nschung gemäß den §§ 60c und 60d,                                    Änderung des Gesetzes\nüber die Deutsche Nationalbibliothek\n3. zu Zwecken der Veranschaulichung des\nUnterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a           Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek\nund 60b.“                                         vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch Arti-\nkel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „anzugeben“\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ndie Wörter „und gilt § 60g Absatz 1 entspre-\nändert:\nchend“ eingefügt.\n1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\n23. § 95b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 16a\na) Die Nummern 3 und 5 werden aufgehoben.\nUrheberrechtlich erlaubte Nutzungen\nb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Bibliothek darf Medienwerke in unkörper-\naa) Buchstabe b wird aufgehoben.                         licher Form für eigene und fremde Pflichtexemplar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017                   3351\nbestände vergütungsfrei vervielfältigen und übermit-                                         Artikel 3\nteln, auch automatisiert und systematisch. Dies gilt                                     Änderung des\nnur, soweit die Medienwerke entweder ohne Be-                                           Patentgesetzes\nschränkungen, insbesondere für jedermann und un-\nNach § 29 des Patentgesetzes in der Fassung der\nentgeltlich, öffentlich zugänglich oder zur Abholung\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981\ndurch die Bibliothek bereitgestellt sind. Die nach den\nI S. 1), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nSätzen 1 und 2 erstellten Vervielfältigungen dürfen\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird\nanschließend wie andere Bestandswerke weiterge-\nfolgender § 29a eingefügt:\nnutzt werden.\n„§ 29a\n(2) Die Bibliothek darf im Auftrag eines Nutzers\nWerke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz                     (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt darf\ngeschützte Schutzgegenstände für die nicht kom-                 Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz ge-\nmerzielle wissenschaftliche Forschung zur Erleichte-            schützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten\nrung von Zitaten vergütungsfrei vervielfältigen und             vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, so-\nunter einer dauerhaft gleichbleibenden Internet-                weit dies dazu dient, den darin dokumentierten Stand\nadresse öffentlich zugänglich machen. Dies gilt nur,            der Technik in Verfahren vor dem Patentamt berück-\nwenn die Werke und sonstigen Schutzgegenstände                  sichtigen zu können.\nohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann                    (2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsge-\nund unentgeltlich, öffentlich zugänglich sind und zu-           setzes sind entsprechend anzuwenden.\ndem ihre dauerhafte Erreichbarkeit nicht durch die\n(3) Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemes-\nBibliothek selbst oder durch Dritte gesichert ist,\nsene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechts-\netwa dadurch, dass die Werke und sonstigen\ninhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegen-\nSchutzgegenstände über andere, entgeltliche oder\nstand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet.\nunentgeltliche Dienste erreichbar sind.“\n§ 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist\nentsprechend anzuwenden.“\n2. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 4\n„Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtun-\ngen für die Ablieferung von Medienwerken gilt                                             Inkrafttreten\n§ 16a entsprechend.“                                               Dieses Gesetz tritt am 1. März 2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. September 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka","3352            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\nGesetz\nzur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken\n(Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)*\nVom 1. September 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht ge-\nsen:                                                                    rechtfertigt sind.\nArtikel 1                                                            §2\nGesetz                                                        Berichtspflicht\nzur Verbesserung der                                  (1) Anbieter sozialer Netzwerke, die im Kalenderjahr\nRechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken                          mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte\n(Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)                            erhalten, sind verpflichtet, einen deutschsprachigen\nBericht über den Umgang mit Beschwerden über\n§1                                    rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den\nAnwendungsbereich                                 Angaben nach Absatz 2 halbjährlich zu erstellen und\nim Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage\n(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendienstean-                     spätestens einen Monat nach Ende eines Halbjahres\nbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im                  zu veröffentlichen. Der auf der eigenen Homepage\nInternet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer                 veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittel-\nbeliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der                   bar erreichbar und ständig verfügbar sein.\nÖffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke).\nPlattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten                    (2) Der Bericht hat mindestens auf folgende Aspekte\nAngeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwor-                    einzugehen:\ntet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne                 1. Allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen\ndieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die                      der Anbieter des sozialen Netzwerks unternimmt,\nzur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spe-                       um strafbare Handlungen auf den Plattformen zu\nzifischer Inhalte bestimmt sind.                                            unterbinden,\n(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von                   2. Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von\nden Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das                         Beschwerden über rechtswidrige Inhalte und der\nsoziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen                       Entscheidungskriterien für Löschung und Sperrung\nregistrierte Nutzer hat.                                                    von rechtswidrigen Inhalten,\n(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des\n3. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Be-\nAbsatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a,\nschwerden über rechtswidrige Inhalte, aufgeschlüs-\n91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166,\nselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und\n184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241\nBeschwerden von Nutzern und nach dem Be-\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen\nschwerdegrund,\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-      4. Organisation, personelle Ausstattung, fachliche und\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241     sprachliche Kompetenz der für die Bearbeitung von\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017             3353\nSchulung und Betreuung der für die Bearbeitung von               behauptung oder erkennbar von anderen tatsäch-\nBeschwerden zuständigen Personen,                                lichen Umständen abhängt; das soziale Netzwerk\n5. Mitgliedschaft in Branchenverbänden mit Hinweis                   kann in diesen Fällen dem Nutzer vor der Ent-\ndarauf, ob in diesen Branchenverbänden eine Be-                  scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nschwerdestelle existiert,                                        der Beschwerde geben,\n6. Anzahl der Beschwerden, bei denen eine externe                 b) das soziale Netzwerk die Entscheidung über die\nStelle konsultiert wurde, um die Entscheidung vor-               Rechtswidrigkeit innerhalb von sieben Tagen\nzubereiten,                                                      nach Eingang der Beschwerde einer nach den\nAbsätzen 6 bis 8 anerkannten Einrichtung der\n7. Anzahl der Beschwerden, die im Berichtszeitraum                   Regulierten Selbstregulierung überträgt und sich\nzur Löschung oder Sperrung des beanstandeten In-                 deren Entscheidung unterwirft,\nhalts führten, aufgeschlüsselt nach Beschwerden\nvon Beschwerdestellen und von Nutzern, nach dem           4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweis-\nBeschwerdegrund, ob ein Fall des § 3 Absatz 2                 zwecken sichert und zu diesem Zweck für die Dauer\nNummer 3 Buchstabe a vorlag, ob in diesem Fall                von zehn Wochen innerhalb des Geltungsbereichs\neine Weiterleitung an den Nutzer erfolgte sowie ob            der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU spei-\neine Übertragung an eine anerkannte Einrichtung der           chert,\nRegulierten Selbstregulierung nach § 3 Absatz 2           5. den Beschwerdeführer und den Nutzer über jede\nNummer 3 Buchstabe b erfolgte,                                Entscheidung unverzüglich informiert und seine Ent-\n8. Zeit zwischen Beschwerdeeingang beim sozialen                  scheidung ihnen gegenüber begründet.\nNetzwerk und Löschung oder Sperrung des rechts-              (3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Be-\nwidrigen Inhalts, aufgeschlüsselt nach Beschwerden        schwerde und die zu ihrer Abhilfe getroffene Maß-\nvon Beschwerdestellen und von Nutzern, nach dem           nahme innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien\nBeschwerdegrund sowie nach den Zeiträumen „in-            2000/31/EG und 2010/13/EU dokumentiert wird.\nnerhalb von 24 Stunden“/„innerhalb von 48 Stun-\n(4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der\nden“/„innerhalb einer Woche“/„zu einem späteren\nLeitung des sozialen Netzwerks durch monatliche Kon-\nZeitpunkt“,\ntrollen überwacht werden. Organisatorische Unzuläng-\n9. Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdefüh-             lichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwer-\nrers sowie des Nutzers, für den der beanstandete          den müssen unverzüglich beseitigt werden. Den mit\nInhalt gespeichert wurde, über die Entscheidung           der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Perso-\nüber die Beschwerde.                                      nen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks\nregelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutsch-\n§3                               sprachige Schulungs- und Betreuungsangebote ge-\nUmgang mit                            macht werden.\nBeschwerden über rechtswidrige Inhalte                    (5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine\n(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein         von der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde beauf-\nwirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2           tragten Stelle überwacht werden.\nund 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechts-                (6) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Regulier-\nwidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern          ten Selbstregulierung im Sinne dieses Gesetzes anzu-\nein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und          erkennen, wenn\nständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von\n1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer ge-\nBeschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung\nwährleistet ist,\nstellen.\n2. eine sachgerechte Ausstattung und zügige Prüfung\n(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der An-\ninnerhalb von sieben Tagen sichergestellt sind,\nbieter des sozialen Netzwerks\n3. eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang\n1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt\nund Ablauf der Prüfung sowie Vorlagepflichten der\nund prüft, ob der in der Beschwerde gemeldete In-\nangeschlossenen sozialen Netzwerke regelt und die\nhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang\nMöglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen\nzu ihm zu sperren ist,\nvorsieht,\n2. einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb\n4. eine Beschwerdestelle eingerichtet ist und\nvon 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde ent-\nfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht,     5. die Einrichtung von mehreren Anbietern sozialer\nwenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen                 Netzwerke oder Institutionen getragen wird, die eine\nStrafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum               sachgerechte Ausstattung sicherstellen. Außerdem\nfür die Löschung oder Sperrung des offensichtlich             muss sie für den Beitritt weiterer Anbieter insbeson-\nrechtswidrigen Inhalts vereinbart hat,                        dere sozialer Netzwerke offenstehen.\n3. jeden rechtswidrigen Inhalt unverzüglich, in der              (7) Die Entscheidung über die Anerkennung einer\nRegel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang             Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung trifft die\nder Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm            in § 4 genannte Verwaltungsbehörde.\nsperrt; die Frist von sieben Tagen kann überschritten        (8) Die Anerkennung kann ganz oder teilweise wider-\nwerden, wenn                                              rufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden,\na) die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des         wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträg-\nInhalts von der Unwahrheit einer Tatsachen-            lich entfallen sind.","3354            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\n(9) Die Verwaltungsbehörde nach § 4 kann auch be-          gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Zuständig ist\nstimmen, dass für einen Anbieter von sozialen Netzwer-         das Gericht, das über den Einspruch gegen den Buß-\nken die Möglichkeit zur Übertragung von Entscheidun-           geldbescheid entscheidet. Der Antrag auf Vorabent-\ngen nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b für einen               scheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellung-\nzeitlich befristeten Zeitraum entfällt, wenn zu erwarten       nahme des sozialen Netzwerks zuzuleiten. Über den\nist, dass bei diesem Anbieter die Erfüllung der Pflichten      Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden\ndes Absatzes 2 Nummer 3 durch einen Anschluss an               werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für\ndie Regulierte Selbstregulierung nicht gewährleistet           die Verwaltungsbehörde bindend.\nwird.\n§5\n§4                                      Inländischer Zustellungsbevollmächtigter\nBußgeldvorschriften\n(1) Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und\nfahrlässig                                                     auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar\n1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht,           erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig   diese Person können Zustellungen in Verfahren nach\nerstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig,    § 4 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht            wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt\nrechtzeitig veröffentlicht,                               werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schrift-\nstücken, die solche Verfahren einleiten.\n2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes\nVerfahren für den Umgang mit Beschwerden von Be-             (2) Für Auskunftsersuchen einer inländischen Straf-\nschwerdestellen oder Nutzern, die im Inland wohn-         verfolgungsbehörde ist eine empfangsberechtigte Per-\nhaft sind oder ihren Sitz haben, nicht, nicht richtig     son im Inland zu benennen. Die empfangsberechtigte\noder nicht vollständig vorhält,                           Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen nach\nSatz 1 48 Stunden nach Zugang zu antworten. Soweit\n3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes\ndas Auskunftsersuchen nicht mit einer das Ersuchen\nVerfahren nicht oder nicht richtig zur Verfügung\nerschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in\nstellt,\nder Antwort zu begründen.\n4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 den Umgang mit Be-\nschwerden nicht oder nicht richtig überwacht,                                          §6\n5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 eine organisatorische                            Übergangsvorschriften\nUnzulänglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig be-\nseitigt,                                                     (1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das erste\nHalbjahr 2018 fällig.\n6. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 eine Schulung oder\neine Betreuung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,        (2) Die Verfahren nach § 3 müssen innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt\n7. entgegen § 5 einen inländischen Zustellungsbevoll-          sein. Erfüllt der Anbieter eines sozialen Netzwerkes die\nmächtigten oder einen inländischen Empfangsbe-            Voraussetzungen des § 1 erst zu einem späteren Zeit-\nrechtigten nicht benennt, oder                            punkt, so müssen die Verfahren nach § 3 drei Monate\n8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 als Empfangsberech-            nach diesem Zeitpunkt eingeführt sein.\ntigter auf Auskunftsersuchen nicht reagiert.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                                    Artikel 2\nAbsatzes 1 Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis                                     Änderung des\nzu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des\nTelemediengesetzes\nAbsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen\nEuro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Ge-                Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.               S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766) geändert worden\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahn-\nist, wird wie folgt geändert:\ndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1          1. Dem § 14 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 an-\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                gefügt:\ndas Bundesamt für Justiz. Das Bundesministerium der                   „(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im\nJustiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einverneh-             Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Be-\nmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bun-                 standsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung\ndesministerium für Wirtschaft und Energie und dem                  zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung ab-\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-             solut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger\ntur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Aus-                 Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurch-\nübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Ein-                setzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.\nleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemes-                    (4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3\nsung der Geldbuße.                                                 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die\n(5) Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung              Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die\ndarauf stützen, dass nicht entfernte oder nicht ge-                vom Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass die-\nsperrte Inhalte rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3             ser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht\nsind, so soll sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine             auf den Streitwert zuständig. Örtlich zuständig ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017                  3355\ndas Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen                 Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrich-\nWohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat.                 ten.“\nDie Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Ver-\n2. In § 15 Absatz 5 wird Satz 4 wie folgt gefasst:\nfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-                  „§ 14 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwen-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.              dung.“\nDie Kosten der richterlichen Anordnung trägt der\nVerletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts                                           Artikel 3\nist die Beschwerde statthaft.\nInkrafttreten\n(5) Der Diensteanbieter ist als Beteiligter zu dem\nVerfahren nach Absatz 4 hinzuzuziehen. Er darf den                 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. September 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas","3356             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\nGesetz\nzur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren\nund zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nVom 1. September 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       § 17 Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk\nsen:                                                                      § 18 Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauer-\nhandwerk\nArtikel 1                                  § 19 Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im\nSteinmetz- und Steinbildhauerhandwerk\nGesetz                                     § 20 Betrieblicher Anwendungsbereich\nzur Sicherung der\ntarifvertraglichen Sozialkassenverfahren                                                    Abschnitt 5\n(Zweites Sozialkassen-                                          Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland\nverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG2)*\n§ 21 Zusätzliche Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nord-\nInhaltsübersicht                                        westdeutschland\n§ 22 Verfahren der zusätzlichen Altersversorgung im Beton-\nAbschnitt 1                                      steingewerbe Nordwestdeutschland\nMaler- und Lackiererhandwerk\n§ 1 Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhand-                                       Abschnitt 6\nwerk\nSteine- und Erden-Industrie,\n§ 2 Urlaubsregelungen im Maler- und Lackiererhandwerk\nBetonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern\n§ 3 Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk\n§ 23 Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-\nAbschnitt 2                                      Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie\nin Bayern\nDachdeckerhandwerk\n§ 24 Ergänzende zusätzliche Altersversorgung in der Steine-\n§ 4 Zusätzliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk                         und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der\n§ 5 Ergänzende überbetriebliche Altersversorgung im Dach-                      Ziegelindustrie in Bayern\ndeckerhandwerk                                                    § 25 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und\n§ 6 Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk                              Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegel-\n§ 7 13. Monatseinkommen im Dachdeckerhandwerk                                  industrie in Bayern\n§ 8 Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk                                   § 26 Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleisten-\nden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonstein-\n§ 9 Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk\nhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern\n§ 10 Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im\n§ 27 Betrieblicher Anwendungsbereich\nDachdeckerhandwerk\nAbschnitt 3                                                           Abschnitt 7\nGerüstbauer-Handwerk                                                       Bäckerhandwerk\n§ 11    Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk              § 28 Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk\n§ 12    Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk                         § 29 Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im\n§ 13    Lohnausgleich im Gerüstbauer-Handwerk                                  Bäckerhandwerk\n§ 14    Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk                             § 30 Betrieblicher Anwendungsbereich\n§ 15    Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk\nAbschnitt 8\nAbschnitt 4\nBrot- und Backwarenindustrie\nSteinmetz- und Steinbildhauerhandwerk\n§ 16 Zusätzliche Altersversorgung im Steinmetz- und Steinbild-            § 31 Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie\nhauerhandwerk                                                     § 32 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Brot- und\nBackwarenindustrie\n* Die Anlagen zum Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz\n(Artikel 1 des Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkas-                           Abschnitt 9\nsenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) werden\nals Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgege-                                Tageszeitungen\nben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforde-\nrung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außer-          § 33 Zusätzliche Altersversorgung für Redakteurinnen und Re-\nhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.           dakteure an Tageszeitungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017              3357\nAbschnitt 10                           bis 24a, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der §§ 35\nGarten-, Landschafts- und Sportplatzbau               bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarifver-\ntrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und\n§ 34 Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau\nLackiererhandwerk vom 30. März 1992 gelten in der\n§ 35 Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau\nim Beitrittsgebiet                                         aus der Anlage 5 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für\nAbschnitt 11                           den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung\ndes Tarifvertrags.\nLand- und Forstwirtschaft\n§ 36 Zusätzliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirt-          (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum\nschaft                                                     31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des § 3\n§ 37 Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in Hessen      Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13,\n§ 38 Berufsbildung in der Forstwirtschaft in Niedersachsen         17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der\n§§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarif-\nAbschnitt 12                           vertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler-\nSchlussbestimmungen, allgemeine Vorschriften             und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der aus\n§  39   Beendigung des Tarifvertrags\nder Anlage 6 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-\n§  40   Persönlicher Anwendungsbereich\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n§  41   Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen                    (3) Für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis\n§  42   Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifver- zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des\ntragsgesetz                                                § 3 Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9,\n13, 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5,\nAbschnitt 1                              der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmen-\nM a l e r- u n d L a c k i e re r h a n d w e r k         tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Ma-\nler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der\n§1                               aus der Anlage 7 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nZusätzliche Altersversorgung\nim Maler- und Lackiererhandwerk                           (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\n31. August 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zu-           Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9,\nsätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackierer-                13, 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5,\nhandwerk vom 23. November 2005 gelten in der aus                   der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmen-\nder Anlage 1 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-             tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Ma-\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den              ler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der\nZeitraum vom 1. Januar 2013 bis zur Beendigung des                 aus der Anlage 8 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\nTarifvertrags.                                                     tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf\n31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nArbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansäs-\nvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Ma-\nsigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten\nler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 in\nArbeitnehmern.\nder aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung in seinem\nGeltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n§3\n(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\n31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-                                Sozialkassenverfahren\nvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Ma-                        im Maler- und Lackiererhandwerk\nler- und Lackiererhandwerk in der aus der Anlage 3                     (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das\nersichtlichen Fassung vom 23. November 2005 in sei-                Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im\nnem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-               Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005\nnehmer.                                                            gelten in der aus der Anlage 9 ersichtlichen Fassung in\n(4) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über den Be-            seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\nginn der Leistungsverpflichtung für eine überbetrieb-              nehmer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zur\nliche Zusatzversorgung von Arbeitnehmern in Betrieben              Beendigung des Tarifvertrags.\ndes Beitrittsgebiets im Maler- und Lackiererhandwerk                   (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum\nvom 23. November 1992 gelten in der aus der Anlage 4               30. September 2011 gelten die Rechtsnormen des Ta-\nersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für                rifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum                 Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk\nvom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifver-                vom 23. November 2005 in der aus der Anlage 10\ntrags.                                                             ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n§2\n(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nUrlaubsregelungen                           31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nim Maler- und Lackiererhandwerk                       vertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zu-\n(1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 2, des § 6,                satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk in der\ndes § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13, 17 bis 21, 23                   aus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 23. No-","3358         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\nvember 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeit-                                §6\ngeber und Arbeitnehmer.                                                   Beschäftigungssicherung\nim Dachdeckerhandwerk\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf\nArbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansäs-           (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum\nsigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten        31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nArbeitnehmern.                                              vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-\nschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk\nwährend der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in\nAbschnitt 2                            der aus der Anlage 18 ersichtlichen Fassung in seinem\nGeltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nDachdeckerhandwerk\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum\n31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\n§4                               vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-\nschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk\nZusätzliche\nwährend der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in\nAltersversorgung im Dachdeckerhandwerk\nder aus der Anlage 19 ersichtlichen Fassung in seinem\n(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum          Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-           (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum\nvertrags über eine Altersversorgung für gewerbliche Ar-     31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978           vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-\nin der aus der Anlage 12 ersichtlichen Fassung in sei-      schäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk\nnem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-        während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in\nnehmer.                                                     der aus der Anlage 20 ersichtlichen Fassung in seinem\nGeltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum\n31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-           (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-     31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\ndenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978          vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-\nin der aus der Anlage 13 ersichtlichen Fassung in sei-      schäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk\nnem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-        während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in\nnehmer.                                                     der aus der Anlage 21 ersichtlichen Fassung in seinem\nGeltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(3) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum\n30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-                                   §7\ntrags über eine überbetriebliche Alters- und Invaliden-                     13. Monatseinkommen\nbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 in                         im Dachdeckerhandwerk\nder aus der Anlage 14 ersichtlichen Fassung in seinem\n(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum\nGeltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.      31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\n(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum          vertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Mo-\n31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags     natseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im\nüber eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe    Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus\nim Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 in der aus           der Anlage 22 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\nder Anlage 15 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-          tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.            (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum\n31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nvertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Mo-\n§5\nnatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im\nErgänzende überbetriebliche                    Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus\nAltersversorgung im Dachdeckerhandwerk                 der Anlage 23 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum             (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\n31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-        31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nvertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters-      vertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Mo-\nund Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom             natseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im\n8. März 1977 in der aus der Anlage 16 ersichtlichen         Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus\nFassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber      der Anlage 24 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\nund Arbeitnehmer.                                           tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum                                    §8\n31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nvertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters-                           Berufsbildung\nund Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom                            im Dachdeckerhandwerk\n8. März 1977 in der aus der Anlage 17 ersichtlichen            (1) Für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis\nFassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber      zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des\nund Arbeitnehmer.                                           Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdecker-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017           3359\nhandwerk vom 19. Juni 2012 in der aus der Anlage 25          ckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der\nersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 7 Ab-        Anlage 34 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-\nsatz 1 bis 6 und Absatz 10 und des § 8 in seinem Gel-        bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.             (5) Für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum\n(2) Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum           31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\n31. August 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-        vertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachde-\ntrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk           ckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der\nin der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fassung vom           Anlage 35 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-\n19. Juni 2012 mit Ausnahme der §§ 2, 4, 7 Absatz 1           bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nbis 6 und Absatz 10 und des § 8 in seinem Geltungs-\n(6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n31. Juli 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags\n(3) Für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis            über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhand-\nzum 31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-         werk vom 6. Dezember 1995 in der aus der Anlage 36\nvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhand-           ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\nwerk vom 8. November 1989 in der aus der Anlage 27           alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Ab-\nsatz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Gel-                                   § 10\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nBemessungsgrundlagen für die\n(4) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum             Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk\n31. August 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-\ntrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk              (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum\nvom 8. November 1989 in der aus der Anlage 28                31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen der §§ 3,\nersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Ab-        4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 20,\nsatz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Gel-         22, 24 bis 26, 33, 35 bis 38, 41, 43 bis 46, 48, 50, 52\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.          und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeit-\nnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und\n(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum           Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 in der aus\n31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags      der Anlage 37 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\nüber die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom             tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n8. November 1989 in der aus der Anlage 29 ersicht-\nlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Absatz 1             (2) Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum\nbis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Geltungs-           31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen der §§ 3,\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.               4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 20,\n22, 24 bis 26, 33, 35 bis 38, 41, 44 bis 46, 48, 50, 52\n(6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum           und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeit-\n31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags      nehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und\nüber das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im       Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 in der aus\nDachdeckerhandwerk vom 4. Oktober 1978 in der aus            der Anlage 38 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\nder Anlage 30 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-           tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer;\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.          § 38 Nummer 4 der Anlage 38 gilt mit der Maßgabe,\ndass die Winterbeschäftigungsumlage bis zum 31. De-\n§9                                zember 2012 insgesamt 2,5 Prozent der umlagefähigen\nSozialkassenverfahren                       Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer\nim Dachdeckerhandwerk                        beträgt. Die Rechtsnormen des § 43 des Rahmentarif-\n(1) Für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis            vertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-\nzum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des            handwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik\nTarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dach-        vom 27. November 1990 gelten in der aus der Anlage 38\ndeckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der           ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\nAnlage 31 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-          alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.               vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013.\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum              (3) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum\n31. August 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-        31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7,\ntrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdecker-          10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 31, 33, 35\nhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der An-             bis 41, 44 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarif-\nlage 32 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbe-          vertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-\nreich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.                 handwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik\nvom 27. November 1990 in der aus der Anlage 39\n(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum           ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\n31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-         alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Rechtsnormen\nvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachde-           des § 43 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Ar-\nckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der             beitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand-\nAnlage 33 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-          und Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 gel-\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.               ten in der aus der Anlage 39 ersichtlichen Fassung in\n(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum           seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\n31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-         nehmer für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum\nvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachde-           31. Dezember 2012.","3360         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\n(4) Für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum          der aus der Anlage 44 ersichtlichen Fassung in seinem\n31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7,       Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 31, 33, 35\nbis 41, 43 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarif-                                 § 14\nvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-                             Berufsbildung\nhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik                             im Gerüstbauer-Handwerk\nvom 27. November 1990 in der aus der Anlage 40\nersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für            Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.                          31. Oktober 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nvertrags über die Berufsbildung im Gerüstbauerhand-\n(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum          werk vom 3. Dezember 1996 in der aus der Anlage 45\n31. Juli 2006 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7,       ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 3, 5 bis 9\n10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 33, 35          und 11 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nbis 41, 43 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarif-       und Arbeitnehmer.\nvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-\nhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik                                        § 15\nvom 27. November 1990 in der aus der Anlage 41\nSozialkassenverfahren\nersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\nim Gerüstbauer-Handwerk\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nAbschnitt 3                           31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüst-\nG e r ü s t b a u e r-H a n d w e r k           bauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der aus der\nAnlage 46 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-\n§ 11                           bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nZusätzliche                            (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsver-\nAltersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk               hältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Ar-\nbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit-\nFür den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nnehmern.\n31. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im\nAbschnitt 4\nGerüstbaugewerbe vom 21. September 1987 in der aus\nder Anlage 42 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-                            Steinmetz- und\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.                    Steinbildhauerhandwerk\n§ 12                                                     § 16\nUrlaubsregelungen                                     Zusätzliche Altersversorgung\nim Gerüstbauer-Handwerk                            im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine\n(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nüberbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Stein-\n31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des § 3\nmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994\nNummer 4.1, 4.2, 4.3.1 bis 4.3.4, 4.3.6 und 6, des § 4\ngelten in der aus der Anlage 47 ersichtlichen Fassung in\nNummer 6, des § 5 Nummer 11, des § 13 Nummer 1.3\nseinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\ndes Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk\nnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zur\nvom 27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen\nBeendigung des Tarifvertrags.\nFassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nund Arbeitnehmer. Für den Zeitraum vom 1. Januar               (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum\n2006 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechts-           31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nnormen des § 3 Nummer 4.3.5 und des § 8 des Rah-            vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-\nmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom            denbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk\n27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen        vom 20. April 1994 in der aus der Anlage 48 ersicht-\nFassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber      lichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar-\nund Arbeitnehmer.                                           beitgeber und Arbeitnehmer.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsver-         (3) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum\nhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Ar-          31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit-        vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-\nnehmern.                                                    denbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk\nvom 20. April 1994 in der aus der Anlage 49 ersicht-\nlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar-\n§ 13\nbeitgeber und Arbeitnehmer.\nLohnausgleich\n(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nim Gerüstbauer-Handwerk\n31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-\nFür den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum              trags über eine überbetriebliche Alters- und Invaliden-\n30. November 2016 gelten die Rechtsnormen des               beihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk\nTarifvertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der       vom 20. April 1994 in der aus der Anlage 50 ersicht-\nBeschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk           lichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar-\nwährend der Winterperiode vom 15. August 1983 in            beitgeber und Arbeitnehmer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017            3361\n§ 17                              Anlage 58 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nBerufsbildung im\nSteinmetz- und Steinbildhauerhandwerk                   (4) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum\n31. Oktober 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\n(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum\nvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung\n31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-\nund für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbild-\ntrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Stein-\nhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der\nbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der\nAnlage 59 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-\nAnlage 51 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n§ 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungs-\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.                 (5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum          31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-\n31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-        trags über das Verfahren für die Zusatzversorgung und\nvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und           für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauer-\nSteinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus         handwerk vom 12. September 1994 in der aus der An-\nder Anlage 52 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme            lage 60 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbe-\ndes § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel-      reich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n§ 19\n(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum\n31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-                         Bemessungsgrundlagen\nvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und                        für die Sozialkassenverfahren\nSteinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus               im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk\nder Anlage 53 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme\ndes § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel-         (1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 1.5\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.         bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, des\n§ 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6 und 8, der §§ 6 bis 8, des\n(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum          § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie des § 10 des Rahmen-\n31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif-        tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im\nvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und           Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 24. Mai\nSteinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus         2000 gelten in der aus der Anlage 61 ersichtlichen Fas-\nder Anlage 54 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme            sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\ndes § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel-      und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2010\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.         bis zur Beendigung des Tarifvertrags.\n(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum             (2) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum\n31. Dezember 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarif-        31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des § 3\nvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und           Nummer 1.1, 1.2, 1.5 bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Num-\nSteinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus         mer 1 bis 3, 5 und 6, des § 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6\nder Anlage 55 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme            und 8, der §§ 6 bis 8, des § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9\ndes § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel-      sowie des § 10 des Rahmentarifvertrags für die ge-\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.         werblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbild-\nhauerhandwerk vom 24. Mai 2000 in der aus der An-\n§ 18                              lage 62 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbe-\nreich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nSozialkassenverfahren\nim Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk                  (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\n31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3 Num-\n(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum\nmer 1.1, 1.2, 1.5 bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Nummer 1\n31. Juli 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags\nbis 3, 5 und 6, des § 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6 und 8,\nüber das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die\nder §§ 6 bis 8, des § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie\nBerufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhand-\ndes § 10 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen\nwerk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 56\nArbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhand-\nersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\nwerk vom 24. Mai 2000 in der aus der Anlage 63\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum          alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung                                   § 20\nund für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbild-\nhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der                                Betrieblicher\nAnlage 57 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-                           Anwendungsbereich\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nDie tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in § 16\n(3) Für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum        Absatz 1 und 2, in § 17 Absatz 1 bis 3, in § 18 Absatz 1\n31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-        bis 3 sowie in § 19 Absatz 1 verwiesen wird, gelten\nvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung        nicht für Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine\nund für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbild-      Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzohersteller-\nhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der         handwerk vom 13. Dezember 2010 erfasst werden.","3362          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\nAbschnitt 5                             für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zur Beendigung\ndes Tarifvertrags.\nBetonsteingewerbe\nNordwestdeutschland                               (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\n31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\n§ 21                              vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-\ndenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie\nZusätzliche Altersversorgung\nim Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie\nim Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland\nin Bayern mit Ausnahme des § 5 Abschnitt II Nummer 2\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die           Buchstabe g und Abschnitt V in der aus der Anlage 68\nüberbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteinge-           ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Gel-\nwerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonstein-        tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die\nhandwerk) Nordwestdeutschlands vom 1. April 1986             Rechtsnormen des § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buch-\ngelten in der aus der Anlage 64 ersichtlichen Fassung        stabe g des Tarifvertrags über eine überbetriebliche\nin seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar-       Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-\nbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis           Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der\nzur Beendigung des Tarifvertrags.                            Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der An-\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum           lage 68 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in sei-\n31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif-         nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\nvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung          nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nim Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie         20. Mai 2010.\nund Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom\n1. April 1986 in der aus der Anlage 65 ersichtlichen                                   § 24\nFassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber                       Ergänzende zusätzliche\nund Arbeitnehmer.                                                        Altersversorgung in der Steine-\nund Erden-Industrie, im Betonstein-\n§ 22                                 handwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern\nVerfahren der                              (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine er-\nzusätzlichen Altersversorgung                    gänzende Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine-\nim Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland                 und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in\nDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfah-       der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der An-\nren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Beton-         lage 69 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in\nsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Be-         seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\ntonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom 1. April          nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur\n1986 gelten in der aus der Anlage 66 ersichtlichen Fas-      Beendigung des Tarifvertrags.\nsung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber             (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nund Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006         31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nbis zur Beendigung des Tarifvertrags.                        vertrags über eine ergänzende Alters- und Invaliden-\nbeihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steine-\nAbschnitt 6                             und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in\nBayern, der Ziegelindustrie in Bayern in der aus der\nSteine- und\nAnlage 70 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in\nErden-Industrie, Betonsteinhandwerk\nseinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\nund Ziegelindustrie in Bayern\nnehmer.\n§ 23\n§ 25\nZusätzliche Altersversorgung\nVerfahren für die\nin der Steine- und Erden-Industrie, im Beton-\nZusatzversorgung in der Steine-\nsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern\nund Erden-Industrie, im Betonstein-\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine             handwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern\nüberbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das\nSteine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk\nVerfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und\nund in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus\nErden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Zie-\nder Anlage 67 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar\ngelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 71\n2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem\nund Arbeitnehmer mit Ausnahme des § 5 Abschnitt V\nGeltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nNummer 7 und Abschnitt VII für den Zeitraum vom\nfür den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendi-\n1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.\ngung des Tarifvertrags.\nDie Rechtsnormen des § 5 Abschnitt V Nummer 7 und\nAbschnitt VII des Tarifvertrags über eine überbetrieb-          (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Er-   31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Zie-         vertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung in\ngelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 67       der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonstein-\nersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem          handwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in\nGeltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer        der aus der Anlage 72 ersichtlichen Fassung vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017            3363\n5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeit-                                 § 30\ngeber und Arbeitnehmer.                                                             Betrieblicher\nAnwendungsbereich\n§ 26\nDie §§ 28 und 29 gelten nicht für Betriebe, die Mit-\nVerfahren für die                      glied einer Konditorinnung sind.\nZusatzversorgung der Wehrdienstleistenden\nin der Steine- und Erden-Industrie, im Beton-                                 Abschnitt 8\nsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern\nBrot- und\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das                          Backwarenindustrie\nVerfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleis-\ntenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Beton-\n§ 31\nsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gel-\nten in der aus der Anlage 73 ersichtlichen Fassung vom                       Zusatzversorgung in der\n20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle                         Brot- und Backwarenindustrie\nArbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom                (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Er-\n1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.         richtung einer Zusatzversorgungskasse für die Be-\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum          schäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom\n31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-         20. Februar 1970, des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979\nvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung         sowie der Protokollnotizen vom 28. Februar 1977 und\nder Wehrpflichtigen in der Steine- und Erden-Industrie       vom 4. September 2008 gelten in der aus der Anlage 77\nsowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegel-           ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\nindustrie in Bayern in der aus der Anlage 74 ersicht-        alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum\nlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungs-          vom 1. Juli 2009 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.                   (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum\n30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-\n§ 27                             trags über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-\nBetrieblicher                        kasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwa-\nAnwendungsbereich                         renindustrie vom 20. Februar 1970, des Tarifvertrags\nvom 30. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom\n(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in\n28. Februar 1977 und vom 4. September 2008 in der\nden §§ 23 bis 26 verwiesen wird, gelten nicht für Be-\naus der Anlage 78 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\ntriebe, die dem Verein der Bayerischen Chemischen In-\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\ndustrie e.V. angehören und dessen Tarifverträge anwen-\nden.                                                             (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\n31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\n(2) Die Rechtsnormen der Tarifverträge aus dem je-\nvertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-\nweiligen Absatz 2 der §§ 23 bis 26 gelten auch für Be-\nkasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwa-\ntriebe des Transportbetongewerbes im Land Bayern.\nrenindustrie vom 20. Februar 1970, des Tarifvertrags\nvom 30. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom\nAbschnitt 7                           28. Februar 1977 und vom 4. September 2008 in der\nBäckerhandwerk                             aus der Anlage 79 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n§ 28\nAus- und                                                      § 32\nWeiterbildung im Bäckerhandwerk                              Verfahren für die Zusatzversorgung\nDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errich-                in der Brot- und Backwarenindustrie\ntung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des            (1) Die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags\nDeutschen Bäckerhandwerks gelten in der aus der An-          vom 20. Februar 1970 und des Tarifvertrags vom 30. Juli\nlage 75 ersichtlichen Fassung vom 18. Dezember 2002          1979 gelten in der aus der Anlage 80 ersichtlichen Fas-\nin seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar-       sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis           und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Juli 2009\nzur Beendigung des Tarifvertrags.                            bis zur Beendigung des Tarifvertrags.\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum\n§ 29                             30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Verfahrens-\nEinzug der Beiträge für die                   tarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Tarifver-\nAus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk               trags vom 30. Juli 1979 in der aus der Anlage 81\nDie Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags zum         ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\nTarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswer-        alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhand-              (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nwerks gelten in der aus der Anlage 76 ersichtlichen          31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Ver-\nFassung vom 18. Dezember 2002 in seinem Geltungs-            fahrenstarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Ta-\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den        rifvertrags vom 30. Juli 1979 in der aus der Anlage 82\nZeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des           ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\nTarifvertrags.                                               alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.","3364         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\nAbschnitt 9                                                   Abschnitt 11\nTa g e s z e i t u n g e n                           Land- und Forstwirtschaft\n§ 33                                                            § 36\nZusätzliche Altersversorgung\nZusätzliche\nin der Land- und Forstwirtschaft\nAltersversorgung für Redakteurinnen\nund Redakteure an Tageszeitungen                      Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Zusatz-\nversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forst-\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die          wirtschaft gelten in der aus der Anlage 86 ersichtlichen\nAltersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure          Fassung vom 28. November 2000 in seinem Geltungs-\nan Tageszeitungen sowie der Protokollnotizen gelten         bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den\nin der aus der Anlage 83 ersichtlichen Fassung vom          Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des\n15. Dezember 1997 in seinem Geltungsbereich für alle        Tarifvertrags.\nArbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom\n1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.\n§ 37\n(2) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in                           Berufsbildung in der\nAbsatz 1 verwiesen wird, gelten nicht in den Bundes-                 Land- und Forstwirtschaft in Hessen\nländern Sachsen-Anhalt und Thüringen.\nDie Rechtsnormen des Tarifvertrags „Qualifizierung\nder Land- und Forstwirtschaft in Hessen“ gelten in der\nAbschnitt 10\naus der Anlage 87 ersichtlichen Fassung vom 31. Mai\nGarten-,                            2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nLandschafts- und Sportplatzbau                        und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006\nbis zur Beendigung des Tarifvertrags.\n§ 34\n§ 38\nBerufsbildung im Garten-,\nBerufsbildung in der\nLandschafts- und Sportplatzbau\nForstwirtschaft in Niedersachsen\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Be-         Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Qualifi-\nrufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatz-        zierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der\nbau der Bundesrepublik Deutschland einschließlich           forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunter-\nBerlin (West) ohne das Beitrittsgebiet vom 1. April 1977    nehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und\nsowie der Protokollnotiz vom 11. März 1991 gelten in        Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitar-\nder aus der Anlage 84 ersichtlichen Fassung mit Aus-        beitsplätze in der Forstwirtschaft gelten in der aus der\nnahme des § 2 Absatz 1 in seinem Geltungsbereich für        Anlage 88 ersichtlichen Fassung vom 1. Januar 2002 in\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum          seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\nvom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifver-         nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur\ntrags.                                                      Beendigung des Tarifvertrags.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige\nBetriebsabteilungen, die von dem Bundesrahmentarif-                                 Abschnitt 12\nvertrag für Arbeiter des Baugewerbes vom 4. Juli 2002                     Schlussbestimmungen,\nin der Fassung vom 29. Juli 2005 erfasst werden.                         a l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n§ 35                                                            § 39\nBerufsbildung                                       Beendigung des Tarifvertrags\nim Garten-, Landschafts-\n(1) Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes,\nund Sportplatzbau im Beitrittsgebiet\nwenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Be-      einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst\nrufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatz-        wird.\nbau der Bundesrepublik Deutschland – nur Beitrittsge-          (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht\nbiet – vom 11. März 1991 gelten in der aus der An-          die Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger\nlage 85 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2          bekannt.\nAbsatz 1 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nund Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006\nbis zur Beendigung des Tarifvertrags.                                                       § 40\nPersönlicher\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige\nAnwendungsbereich\nBetriebsabteilungen, die von dem Tarifvertrag über das\nSozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezem-             Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter\nber 1999 in der Fassung vom 15. Dezember 2005 er-           den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarif-\nfasst werden.                                               vertrags fallenden Personen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017               3365\n§ 41                                    anspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat\nGeltung der                                 das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vor-\ntarifvertraglichen Rechtsnormen                         läufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung un-\nterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbind-\n(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in              licherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem\nden §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig da-               bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich\nvon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wur-                unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht,\nden.                                                                dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht\n(2) Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zur              zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Ent-\nUnverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung blei-           scheidung über die vorläufige Leistungspflicht fin-\nben von diesem Gesetz unberührt.                                    den die Vorschriften über die Aussetzung entspre-\nchend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstre-\n§ 42                                    ckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der\nVerhältnis zur                               Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Be-\nAllgemeinverbindlichkeit                           schwerdeverfahrens können die Parteien die Ände-\nnach dem Tarifvertragsgesetz                           rung oder Aufhebung der Entscheidung über die vor-\nläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im\nDie Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechts-\nursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht\nnormen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt unberührt.\ngeltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht\nnach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung,\nArtikel 2                                 gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im\nÄnderung des                                  Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechts-\nArbeitsgerichtsgesetzes                            streits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Ab-\nsatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.“\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),            2. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt:\ndas zuletzt durch Artikel 11 Absatz 22 des Gesetzes\n„§ 113\nvom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                                          Berichterstattung\n1. § 98 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen\n„(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits              Bundestag bis zum 8. September 2020 über die\ndavon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung                 Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach\noder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat                  § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung\ndas Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungs-                dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.“\nrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinver-\nbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat                                   Artikel 3\ndas Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des\nInkrafttreten\nBeschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5\nauszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungs-           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. September 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles","3366          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-\nrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben\nsind.\nABl. EU\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                              – Ausgabe in deutscher Sprache –\nNr./Seite          vom\n6. 6. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1231 der Kommission zur Ände-\nrung – zwecks Klarstellung von Verfahrenselementen – der Durch-\nführungsverordnung (EU) 2017/1153 zur Festlegung eines Verfahrens für\ndie Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der\nÄnderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Ände-\nrung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (1)                                  L 177/11            8. 7. 2017\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n3. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 der Kommission zur Ein-\nreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur                     L 177/23            8. 7. 2017\n3. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1233 der Kommission zur Ein-\nreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur                     L 177/26            8. 7. 2017\n3. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1234 der Kommission zur Ein-\nreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur                     L 177/29            8. 7. 2017\n6. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1235 der Kommission zur 270. Ände-\nrung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung\nbestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Per-\nsonen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-\nOrganisationen in Verbindung stehen                                         L 177/32            8. 7. 2017\n7. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1236 der Kommission zur Fest-\nsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verord-\nnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates\nfür das Kalenderjahr 2017                                                   L 177/34            8. 7. 2017\n7. 7. 2017 Verordnung (EU) 2017/1237 der Kommission zur Änderung der Verord-\nnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf den Höchstgehalt an Blausäure\nin unverarbeiteten ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder\ngehackten Aprikosenkernen, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht\nwerden (1)                                                                  L 177/36            8. 7. 2017\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n7. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1238 der Kommission zur zollamt-\nlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle\nmit Ursprung in der Volksrepublik China                                     L 177/39            8. 7. 2017\n10. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1241 des Rates zur Durchführung\nder Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts\nder Lage in Syrien                                                          L 178/1            11. 7. 2017\n10. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1242 der Kommission zur Ände-\nrung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durch-\nführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten\nVerwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des\nländlichen Raums und der Cross-Compliance                                   L 178/4            11. 7. 2017\n–       Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission\nvom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungs-\nstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und\nbörsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017)                            L 178/17           11. 7. 2017\n11. 7. 2017 Verordnung (EU) 2017/1250 der Kommission zur Änderung des Anhangs I\nder Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates – Streichung des Aromastoffes 4,5-Epoxydec-2(trans)-enal\naus der Unionsliste (1)                                                     L 179/3            12. 7. 2017\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017                    3367\nABl. EU\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                               – Ausgabe in deutscher Sprache –\nNr./Seite          vom\n11. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1251 der Kommission zur 271. Ände-\nrung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung\nbestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Perso-\nnen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Orga-\nnisationen in Verbindung stehen                                              L 179/6            12. 7. 2017\n–      Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/573 der Kommission\nvom 6. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente\ndurch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicher-\nstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und\nGebührenstrukturen (ABl. L 87 vom 31.3.2017)                                 L 179/41           12. 7. 2017\n19. 6. 2017 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1259 der Kommission zur Ersetzung\nder Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen\nVerfahrens für geringfügige Forderungen                                      L 182/1            13. 7. 2017\n19. 6. 2017 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1260 der Kommission zur Änderung\ndes Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen\nParlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahn-\nverfahrens                                                                   L 182/20           13. 7. 2017\n12. 7. 2017 Verordnung (EU) 2017/1261 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf eine alternative Methode zur\nVerarbeitung bestimmter ausgeschmolzener Fette (1)                           L 182/31           13. 7. 2017\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n12. 7. 2017 Verordnung (EU) 2017/1262 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Verwendung von Gülle von\nNutztieren als Brennstoff in Verbrennungsanlagen (1)                         L 182/34           13. 7. 2017\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n12. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1263 der Kommission zur Aktuali-\nsierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen\nParlaments und des Rates der mit der Durchführungsverordnung (EU)\n2016/1141 festgelegten Liste invasiver gebietsfremder Arten von unions-\nweiter Bedeutung                                                             L 182/37           13. 7. 2017\n11. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1266 der Kommission zur Auf-\nhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/96 zur Einreihung von bestimmten\nWaren in die Kombinierte Nomenklatur                                         L 183/1            14. 7. 2017\n11. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1267 der Kommission zur Ein-\nreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur                      L 183/3            14. 7. 2017\n11. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1268 der Kommission zur Ein-\nreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur                      L 183/6            14. 7. 2017\n13. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1269 der Kommission zur Ände-\nrung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/949 – Streichung von\nErdnüssen aus den Vereinigten Staaten von Amerika aus der Liste der\ngenehmigten Prüfungen auf Aflatoxine vor der Ausfuhr (1)                     L 183/9            14. 7. 2017\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n–      Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/568 der Kommission\nvom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungs-\nstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an\ngeregelten Märkten (ABl. L 87 vom 31.3.2017)                                 L 183/11           14. 7. 2017\n14. 7. 2017 Verordnung (EU) 2017/1270 der Kommission zur Änderung des Anhangs II\nder Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates hinsichtlich der Verwendung von Kaliumcarbonat (E 501) auf\ngeschältem, geschnittenem und zerkleinertem Obst und Gemüse (1)              L 184/1            15. 7. 2017\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n14. 7. 2017 Verordnung (EU) 2017/1271 der Kommission zur Änderung des An-\nhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parla-\nments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Siliciumdioxid\n(E 551) in Kaliumnitrat (E 252) (1)                                          L 184/3            15. 7. 2017\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.","3368                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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EU\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                    – Ausgabe in deutscher Sprache –\nNr./Seite                vom\n14. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1272 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Höchstbeträge für 2017 für bestimmte Direktzahlungs-\nregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen\nParlaments und des Rates                                                            L 184/5                  15. 7. 2017\n14. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1273 der Kommission zur Geneh-\nmigung von aus Natriumhypochlorit freigesetztem Aktivchlor als alten\nWirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4\nund 5 (1)                                                                           L 184/13                 15. 7. 2017\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n14. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1274 der Kommission zur Geneh-\nmigung von aus Calciumhypochlorit freigesetztem Aktivchlor als alten\nWirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4\nund 5 (1)                                                                           L 184/17                 15. 7. 2017\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n14. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1275 der Kommission zur Geneh-\nmigung von aus Chlor freigesetztem Aktivchlor als alten Wirkstoff zur\nVerwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 5 (1)                          L 184/21                 15. 7. 2017\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n14. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1276 der Kommission zur Geneh-\nmigung von Peressigsäure, hergestellt aus Tetraacetylethylendiamin und\nNatriumpercarbonat, als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozid-\nprodukten der Produktarten 2, 3 und 4 (1)                                           L 184/24                 15. 7. 2017\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n14. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1277 der Kommission zur Geneh-\nmigung von 2-Octyl-(2H)-isothiazol-3-on als Wirkstoff zur Verwendung\nin Biozidprodukten der Produktart 8 (1)                                             L 184/27                 15. 7. 2017\n(1) Text von Bedeutung für den EWR."]}