{"id":"bgbl1-2017-61-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":61,"date":"2017-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/61#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_61.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes","law_date":"2017-09-01T00:00:00Z","page":3356,"pdf_page":12,"num_pages":10,"content":["3356             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\nGesetz\nzur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren\nund zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nVom 1. September 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       § 17 Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk\nsen:                                                                      § 18 Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauer-\nhandwerk\nArtikel 1                                  § 19 Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im\nSteinmetz- und Steinbildhauerhandwerk\nGesetz                                     § 20 Betrieblicher Anwendungsbereich\nzur Sicherung der\ntarifvertraglichen Sozialkassenverfahren                                                    Abschnitt 5\n(Zweites Sozialkassen-                                          Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland\nverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG2)*\n§ 21 Zusätzliche Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nord-\nInhaltsübersicht                                        westdeutschland\n§ 22 Verfahren der zusätzlichen Altersversorgung im Beton-\nAbschnitt 1                                      steingewerbe Nordwestdeutschland\nMaler- und Lackiererhandwerk\n§ 1 Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhand-                                       Abschnitt 6\nwerk\nSteine- und Erden-Industrie,\n§ 2 Urlaubsregelungen im Maler- und Lackiererhandwerk\nBetonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern\n§ 3 Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk\n§ 23 Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-\nAbschnitt 2                                      Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie\nin Bayern\nDachdeckerhandwerk\n§ 24 Ergänzende zusätzliche Altersversorgung in der Steine-\n§ 4 Zusätzliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk                         und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der\n§ 5 Ergänzende überbetriebliche Altersversorgung im Dach-                      Ziegelindustrie in Bayern\ndeckerhandwerk                                                    § 25 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und\n§ 6 Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk                              Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegel-\n§ 7 13. Monatseinkommen im Dachdeckerhandwerk                                  industrie in Bayern\n§ 8 Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk                                   § 26 Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleisten-\nden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonstein-\n§ 9 Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk\nhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern\n§ 10 Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im\n§ 27 Betrieblicher Anwendungsbereich\nDachdeckerhandwerk\nAbschnitt 3                                                           Abschnitt 7\nGerüstbauer-Handwerk                                                       Bäckerhandwerk\n§ 11    Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk              § 28 Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk\n§ 12    Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk                         § 29 Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im\n§ 13    Lohnausgleich im Gerüstbauer-Handwerk                                  Bäckerhandwerk\n§ 14    Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk                             § 30 Betrieblicher Anwendungsbereich\n§ 15    Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk\nAbschnitt 8\nAbschnitt 4\nBrot- und Backwarenindustrie\nSteinmetz- und Steinbildhauerhandwerk\n§ 16 Zusätzliche Altersversorgung im Steinmetz- und Steinbild-            § 31 Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie\nhauerhandwerk                                                     § 32 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Brot- und\nBackwarenindustrie\n* Die Anlagen zum Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz\n(Artikel 1 des Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkas-                           Abschnitt 9\nsenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) werden\nals Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgege-                                Tageszeitungen\nben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforde-\nrung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außer-          § 33 Zusätzliche Altersversorgung für Redakteurinnen und Re-\nhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.           dakteure an Tageszeitungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017              3357\nAbschnitt 10                           bis 24a, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der §§ 35\nGarten-, Landschafts- und Sportplatzbau               bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarifver-\ntrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und\n§ 34 Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau\nLackiererhandwerk vom 30. März 1992 gelten in der\n§ 35 Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau\nim Beitrittsgebiet                                         aus der Anlage 5 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für\nAbschnitt 11                           den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung\ndes Tarifvertrags.\nLand- und Forstwirtschaft\n§ 36 Zusätzliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirt-          (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum\nschaft                                                     31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des § 3\n§ 37 Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in Hessen      Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13,\n§ 38 Berufsbildung in der Forstwirtschaft in Niedersachsen         17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der\n§§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarif-\nAbschnitt 12                           vertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler-\nSchlussbestimmungen, allgemeine Vorschriften             und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der aus\n§  39   Beendigung des Tarifvertrags\nder Anlage 6 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-\n§  40   Persönlicher Anwendungsbereich\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n§  41   Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen                    (3) Für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis\n§  42   Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifver- zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des\ntragsgesetz                                                § 3 Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9,\n13, 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5,\nAbschnitt 1                              der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmen-\nM a l e r- u n d L a c k i e re r h a n d w e r k         tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Ma-\nler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der\n§1                               aus der Anlage 7 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nZusätzliche Altersversorgung\nim Maler- und Lackiererhandwerk                           (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\n31. August 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zu-           Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9,\nsätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackierer-                13, 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5,\nhandwerk vom 23. November 2005 gelten in der aus                   der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmen-\nder Anlage 1 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-             tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Ma-\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den              ler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der\nZeitraum vom 1. Januar 2013 bis zur Beendigung des                 aus der Anlage 8 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\nTarifvertrags.                                                     tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf\n31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nArbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansäs-\nvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Ma-\nsigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten\nler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 in\nArbeitnehmern.\nder aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung in seinem\nGeltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n§3\n(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\n31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-                                Sozialkassenverfahren\nvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Ma-                        im Maler- und Lackiererhandwerk\nler- und Lackiererhandwerk in der aus der Anlage 3                     (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das\nersichtlichen Fassung vom 23. November 2005 in sei-                Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im\nnem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-               Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005\nnehmer.                                                            gelten in der aus der Anlage 9 ersichtlichen Fassung in\n(4) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über den Be-            seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\nginn der Leistungsverpflichtung für eine überbetrieb-              nehmer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zur\nliche Zusatzversorgung von Arbeitnehmern in Betrieben              Beendigung des Tarifvertrags.\ndes Beitrittsgebiets im Maler- und Lackiererhandwerk                   (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum\nvom 23. November 1992 gelten in der aus der Anlage 4               30. September 2011 gelten die Rechtsnormen des Ta-\nersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für                rifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum                 Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk\nvom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifver-                vom 23. November 2005 in der aus der Anlage 10\ntrags.                                                             ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n§2\n(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nUrlaubsregelungen                           31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nim Maler- und Lackiererhandwerk                       vertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zu-\n(1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 2, des § 6,                satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk in der\ndes § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13, 17 bis 21, 23                   aus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 23. No-","3358         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\nvember 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeit-                                §6\ngeber und Arbeitnehmer.                                                   Beschäftigungssicherung\nim Dachdeckerhandwerk\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf\nArbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansäs-           (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum\nsigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten        31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nArbeitnehmern.                                              vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-\nschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk\nwährend der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in\nAbschnitt 2                            der aus der Anlage 18 ersichtlichen Fassung in seinem\nGeltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nDachdeckerhandwerk\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum\n31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\n§4                               vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-\nschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk\nZusätzliche\nwährend der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in\nAltersversorgung im Dachdeckerhandwerk\nder aus der Anlage 19 ersichtlichen Fassung in seinem\n(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum          Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-           (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum\nvertrags über eine Altersversorgung für gewerbliche Ar-     31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978           vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-\nin der aus der Anlage 12 ersichtlichen Fassung in sei-      schäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk\nnem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-        während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in\nnehmer.                                                     der aus der Anlage 20 ersichtlichen Fassung in seinem\nGeltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum\n31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-           (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-     31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\ndenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978          vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-\nin der aus der Anlage 13 ersichtlichen Fassung in sei-      schäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk\nnem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-        während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in\nnehmer.                                                     der aus der Anlage 21 ersichtlichen Fassung in seinem\nGeltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(3) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum\n30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-                                   §7\ntrags über eine überbetriebliche Alters- und Invaliden-                     13. Monatseinkommen\nbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 in                         im Dachdeckerhandwerk\nder aus der Anlage 14 ersichtlichen Fassung in seinem\n(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum\nGeltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.      31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\n(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum          vertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Mo-\n31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags     natseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im\nüber eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe    Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus\nim Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 in der aus           der Anlage 22 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\nder Anlage 15 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-          tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.            (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum\n31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nvertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Mo-\n§5\nnatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im\nErgänzende überbetriebliche                    Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus\nAltersversorgung im Dachdeckerhandwerk                 der Anlage 23 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum             (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\n31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-        31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nvertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters-      vertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Mo-\nund Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom             natseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im\n8. März 1977 in der aus der Anlage 16 ersichtlichen         Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus\nFassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber      der Anlage 24 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\nund Arbeitnehmer.                                           tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum                                    §8\n31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nvertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters-                           Berufsbildung\nund Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom                            im Dachdeckerhandwerk\n8. März 1977 in der aus der Anlage 17 ersichtlichen            (1) Für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis\nFassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber      zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des\nund Arbeitnehmer.                                           Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdecker-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017           3359\nhandwerk vom 19. Juni 2012 in der aus der Anlage 25          ckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der\nersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 7 Ab-        Anlage 34 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-\nsatz 1 bis 6 und Absatz 10 und des § 8 in seinem Gel-        bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.             (5) Für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum\n(2) Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum           31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\n31. August 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-        vertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachde-\ntrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk           ckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der\nin der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fassung vom           Anlage 35 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-\n19. Juni 2012 mit Ausnahme der §§ 2, 4, 7 Absatz 1           bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nbis 6 und Absatz 10 und des § 8 in seinem Geltungs-\n(6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n31. Juli 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags\n(3) Für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis            über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhand-\nzum 31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-         werk vom 6. Dezember 1995 in der aus der Anlage 36\nvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhand-           ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\nwerk vom 8. November 1989 in der aus der Anlage 27           alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Ab-\nsatz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Gel-                                   § 10\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nBemessungsgrundlagen für die\n(4) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum             Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk\n31. August 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-\ntrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk              (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum\nvom 8. November 1989 in der aus der Anlage 28                31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen der §§ 3,\nersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Ab-        4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 20,\nsatz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Gel-         22, 24 bis 26, 33, 35 bis 38, 41, 43 bis 46, 48, 50, 52\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.          und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeit-\nnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und\n(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum           Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 in der aus\n31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags      der Anlage 37 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\nüber die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom             tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n8. November 1989 in der aus der Anlage 29 ersicht-\nlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Absatz 1             (2) Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum\nbis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Geltungs-           31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen der §§ 3,\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.               4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 20,\n22, 24 bis 26, 33, 35 bis 38, 41, 44 bis 46, 48, 50, 52\n(6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum           und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeit-\n31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags      nehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und\nüber das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im       Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 in der aus\nDachdeckerhandwerk vom 4. Oktober 1978 in der aus            der Anlage 38 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\nder Anlage 30 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-           tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer;\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.          § 38 Nummer 4 der Anlage 38 gilt mit der Maßgabe,\ndass die Winterbeschäftigungsumlage bis zum 31. De-\n§9                                zember 2012 insgesamt 2,5 Prozent der umlagefähigen\nSozialkassenverfahren                       Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer\nim Dachdeckerhandwerk                        beträgt. Die Rechtsnormen des § 43 des Rahmentarif-\n(1) Für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis            vertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-\nzum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des            handwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik\nTarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dach-        vom 27. November 1990 gelten in der aus der Anlage 38\ndeckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der           ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\nAnlage 31 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-          alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.               vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013.\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum              (3) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum\n31. August 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-        31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7,\ntrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdecker-          10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 31, 33, 35\nhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der An-             bis 41, 44 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarif-\nlage 32 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbe-          vertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-\nreich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.                 handwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik\nvom 27. November 1990 in der aus der Anlage 39\n(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum           ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\n31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-         alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Rechtsnormen\nvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachde-           des § 43 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Ar-\nckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der             beitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand-\nAnlage 33 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-          und Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 gel-\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.               ten in der aus der Anlage 39 ersichtlichen Fassung in\n(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum           seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\n31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-         nehmer für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum\nvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachde-           31. Dezember 2012.","3360         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\n(4) Für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum          der aus der Anlage 44 ersichtlichen Fassung in seinem\n31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7,       Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 31, 33, 35\nbis 41, 43 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarif-                                 § 14\nvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-                             Berufsbildung\nhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik                             im Gerüstbauer-Handwerk\nvom 27. November 1990 in der aus der Anlage 40\nersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für            Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.                          31. Oktober 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nvertrags über die Berufsbildung im Gerüstbauerhand-\n(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum          werk vom 3. Dezember 1996 in der aus der Anlage 45\n31. Juli 2006 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7,       ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 3, 5 bis 9\n10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 33, 35          und 11 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nbis 41, 43 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarif-       und Arbeitnehmer.\nvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-\nhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik                                        § 15\nvom 27. November 1990 in der aus der Anlage 41\nSozialkassenverfahren\nersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\nim Gerüstbauer-Handwerk\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nAbschnitt 3                           31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüst-\nG e r ü s t b a u e r-H a n d w e r k           bauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der aus der\nAnlage 46 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-\n§ 11                           bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nZusätzliche                            (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsver-\nAltersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk               hältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Ar-\nbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit-\nFür den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nnehmern.\n31. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im\nAbschnitt 4\nGerüstbaugewerbe vom 21. September 1987 in der aus\nder Anlage 42 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-                            Steinmetz- und\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.                    Steinbildhauerhandwerk\n§ 12                                                     § 16\nUrlaubsregelungen                                     Zusätzliche Altersversorgung\nim Gerüstbauer-Handwerk                            im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine\n(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nüberbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Stein-\n31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des § 3\nmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994\nNummer 4.1, 4.2, 4.3.1 bis 4.3.4, 4.3.6 und 6, des § 4\ngelten in der aus der Anlage 47 ersichtlichen Fassung in\nNummer 6, des § 5 Nummer 11, des § 13 Nummer 1.3\nseinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\ndes Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk\nnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zur\nvom 27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen\nBeendigung des Tarifvertrags.\nFassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nund Arbeitnehmer. Für den Zeitraum vom 1. Januar               (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum\n2006 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechts-           31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nnormen des § 3 Nummer 4.3.5 und des § 8 des Rah-            vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-\nmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom            denbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk\n27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen        vom 20. April 1994 in der aus der Anlage 48 ersicht-\nFassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber      lichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar-\nund Arbeitnehmer.                                           beitgeber und Arbeitnehmer.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsver-         (3) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum\nhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Ar-          31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit-        vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-\nnehmern.                                                    denbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk\nvom 20. April 1994 in der aus der Anlage 49 ersicht-\nlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar-\n§ 13\nbeitgeber und Arbeitnehmer.\nLohnausgleich\n(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nim Gerüstbauer-Handwerk\n31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-\nFür den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum              trags über eine überbetriebliche Alters- und Invaliden-\n30. November 2016 gelten die Rechtsnormen des               beihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk\nTarifvertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der       vom 20. April 1994 in der aus der Anlage 50 ersicht-\nBeschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk           lichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar-\nwährend der Winterperiode vom 15. August 1983 in            beitgeber und Arbeitnehmer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017            3361\n§ 17                              Anlage 58 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nBerufsbildung im\nSteinmetz- und Steinbildhauerhandwerk                   (4) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum\n31. Oktober 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\n(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum\nvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung\n31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-\nund für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbild-\ntrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Stein-\nhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der\nbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der\nAnlage 59 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-\nAnlage 51 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n§ 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungs-\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.                 (5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum          31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-\n31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-        trags über das Verfahren für die Zusatzversorgung und\nvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und           für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauer-\nSteinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus         handwerk vom 12. September 1994 in der aus der An-\nder Anlage 52 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme            lage 60 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbe-\ndes § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel-      reich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n§ 19\n(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum\n31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-                         Bemessungsgrundlagen\nvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und                        für die Sozialkassenverfahren\nSteinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus               im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk\nder Anlage 53 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme\ndes § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel-         (1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 1.5\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.         bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, des\n§ 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6 und 8, der §§ 6 bis 8, des\n(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum          § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie des § 10 des Rahmen-\n31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif-        tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im\nvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und           Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 24. Mai\nSteinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus         2000 gelten in der aus der Anlage 61 ersichtlichen Fas-\nder Anlage 54 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme            sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\ndes § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel-      und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2010\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.         bis zur Beendigung des Tarifvertrags.\n(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum             (2) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum\n31. Dezember 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarif-        31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des § 3\nvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und           Nummer 1.1, 1.2, 1.5 bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Num-\nSteinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus         mer 1 bis 3, 5 und 6, des § 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6\nder Anlage 55 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme            und 8, der §§ 6 bis 8, des § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9\ndes § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel-      sowie des § 10 des Rahmentarifvertrags für die ge-\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.         werblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbild-\nhauerhandwerk vom 24. Mai 2000 in der aus der An-\n§ 18                              lage 62 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbe-\nreich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nSozialkassenverfahren\nim Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk                  (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\n31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3 Num-\n(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum\nmer 1.1, 1.2, 1.5 bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Nummer 1\n31. Juli 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags\nbis 3, 5 und 6, des § 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6 und 8,\nüber das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die\nder §§ 6 bis 8, des § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie\nBerufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhand-\ndes § 10 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen\nwerk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 56\nArbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhand-\nersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\nwerk vom 24. Mai 2000 in der aus der Anlage 63\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum          alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung                                   § 20\nund für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbild-\nhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der                                Betrieblicher\nAnlage 57 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-                           Anwendungsbereich\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nDie tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in § 16\n(3) Für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum        Absatz 1 und 2, in § 17 Absatz 1 bis 3, in § 18 Absatz 1\n31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-        bis 3 sowie in § 19 Absatz 1 verwiesen wird, gelten\nvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung        nicht für Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine\nund für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbild-      Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzohersteller-\nhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der         handwerk vom 13. Dezember 2010 erfasst werden.","3362          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\nAbschnitt 5                             für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zur Beendigung\ndes Tarifvertrags.\nBetonsteingewerbe\nNordwestdeutschland                               (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\n31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\n§ 21                              vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-\ndenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie\nZusätzliche Altersversorgung\nim Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie\nim Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland\nin Bayern mit Ausnahme des § 5 Abschnitt II Nummer 2\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die           Buchstabe g und Abschnitt V in der aus der Anlage 68\nüberbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteinge-           ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Gel-\nwerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonstein-        tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die\nhandwerk) Nordwestdeutschlands vom 1. April 1986             Rechtsnormen des § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buch-\ngelten in der aus der Anlage 64 ersichtlichen Fassung        stabe g des Tarifvertrags über eine überbetriebliche\nin seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar-       Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-\nbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis           Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der\nzur Beendigung des Tarifvertrags.                            Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der An-\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum           lage 68 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in sei-\n31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif-         nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\nvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung          nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nim Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie         20. Mai 2010.\nund Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom\n1. April 1986 in der aus der Anlage 65 ersichtlichen                                   § 24\nFassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber                       Ergänzende zusätzliche\nund Arbeitnehmer.                                                        Altersversorgung in der Steine-\nund Erden-Industrie, im Betonstein-\n§ 22                                 handwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern\nVerfahren der                              (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine er-\nzusätzlichen Altersversorgung                    gänzende Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine-\nim Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland                 und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in\nDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfah-       der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der An-\nren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Beton-         lage 69 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in\nsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Be-         seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\ntonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom 1. April          nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur\n1986 gelten in der aus der Anlage 66 ersichtlichen Fas-      Beendigung des Tarifvertrags.\nsung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber             (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nund Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006         31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nbis zur Beendigung des Tarifvertrags.                        vertrags über eine ergänzende Alters- und Invaliden-\nbeihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steine-\nAbschnitt 6                             und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in\nBayern, der Ziegelindustrie in Bayern in der aus der\nSteine- und\nAnlage 70 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in\nErden-Industrie, Betonsteinhandwerk\nseinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\nund Ziegelindustrie in Bayern\nnehmer.\n§ 23\n§ 25\nZusätzliche Altersversorgung\nVerfahren für die\nin der Steine- und Erden-Industrie, im Beton-\nZusatzversorgung in der Steine-\nsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern\nund Erden-Industrie, im Betonstein-\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine             handwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern\nüberbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das\nSteine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk\nVerfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und\nund in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus\nErden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Zie-\nder Anlage 67 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar\ngelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 71\n2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem\nund Arbeitnehmer mit Ausnahme des § 5 Abschnitt V\nGeltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nNummer 7 und Abschnitt VII für den Zeitraum vom\nfür den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendi-\n1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.\ngung des Tarifvertrags.\nDie Rechtsnormen des § 5 Abschnitt V Nummer 7 und\nAbschnitt VII des Tarifvertrags über eine überbetrieb-          (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Er-   31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Zie-         vertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung in\ngelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 67       der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonstein-\nersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem          handwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in\nGeltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer        der aus der Anlage 72 ersichtlichen Fassung vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017            3363\n5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeit-                                 § 30\ngeber und Arbeitnehmer.                                                             Betrieblicher\nAnwendungsbereich\n§ 26\nDie §§ 28 und 29 gelten nicht für Betriebe, die Mit-\nVerfahren für die                      glied einer Konditorinnung sind.\nZusatzversorgung der Wehrdienstleistenden\nin der Steine- und Erden-Industrie, im Beton-                                 Abschnitt 8\nsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern\nBrot- und\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das                          Backwarenindustrie\nVerfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleis-\ntenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Beton-\n§ 31\nsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gel-\nten in der aus der Anlage 73 ersichtlichen Fassung vom                       Zusatzversorgung in der\n20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle                         Brot- und Backwarenindustrie\nArbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom                (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Er-\n1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.         richtung einer Zusatzversorgungskasse für die Be-\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum          schäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom\n31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-         20. Februar 1970, des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979\nvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung         sowie der Protokollnotizen vom 28. Februar 1977 und\nder Wehrpflichtigen in der Steine- und Erden-Industrie       vom 4. September 2008 gelten in der aus der Anlage 77\nsowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegel-           ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\nindustrie in Bayern in der aus der Anlage 74 ersicht-        alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum\nlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungs-          vom 1. Juli 2009 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.                   (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum\n30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-\n§ 27                             trags über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-\nBetrieblicher                        kasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwa-\nAnwendungsbereich                         renindustrie vom 20. Februar 1970, des Tarifvertrags\nvom 30. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom\n(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in\n28. Februar 1977 und vom 4. September 2008 in der\nden §§ 23 bis 26 verwiesen wird, gelten nicht für Be-\naus der Anlage 78 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\ntriebe, die dem Verein der Bayerischen Chemischen In-\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\ndustrie e.V. angehören und dessen Tarifverträge anwen-\nden.                                                             (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\n31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\n(2) Die Rechtsnormen der Tarifverträge aus dem je-\nvertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-\nweiligen Absatz 2 der §§ 23 bis 26 gelten auch für Be-\nkasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwa-\ntriebe des Transportbetongewerbes im Land Bayern.\nrenindustrie vom 20. Februar 1970, des Tarifvertrags\nvom 30. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom\nAbschnitt 7                           28. Februar 1977 und vom 4. September 2008 in der\nBäckerhandwerk                             aus der Anlage 79 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n§ 28\nAus- und                                                      § 32\nWeiterbildung im Bäckerhandwerk                              Verfahren für die Zusatzversorgung\nDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errich-                in der Brot- und Backwarenindustrie\ntung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des            (1) Die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags\nDeutschen Bäckerhandwerks gelten in der aus der An-          vom 20. Februar 1970 und des Tarifvertrags vom 30. Juli\nlage 75 ersichtlichen Fassung vom 18. Dezember 2002          1979 gelten in der aus der Anlage 80 ersichtlichen Fas-\nin seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar-       sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis           und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Juli 2009\nzur Beendigung des Tarifvertrags.                            bis zur Beendigung des Tarifvertrags.\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum\n§ 29                             30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Verfahrens-\nEinzug der Beiträge für die                   tarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Tarifver-\nAus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk               trags vom 30. Juli 1979 in der aus der Anlage 81\nDie Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags zum         ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\nTarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswer-        alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhand-              (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nwerks gelten in der aus der Anlage 76 ersichtlichen          31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Ver-\nFassung vom 18. Dezember 2002 in seinem Geltungs-            fahrenstarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Ta-\nbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den        rifvertrags vom 30. Juli 1979 in der aus der Anlage 82\nZeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des           ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für\nTarifvertrags.                                               alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.","3364         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\nAbschnitt 9                                                   Abschnitt 11\nTa g e s z e i t u n g e n                           Land- und Forstwirtschaft\n§ 33                                                            § 36\nZusätzliche Altersversorgung\nZusätzliche\nin der Land- und Forstwirtschaft\nAltersversorgung für Redakteurinnen\nund Redakteure an Tageszeitungen                      Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Zusatz-\nversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forst-\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die          wirtschaft gelten in der aus der Anlage 86 ersichtlichen\nAltersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure          Fassung vom 28. November 2000 in seinem Geltungs-\nan Tageszeitungen sowie der Protokollnotizen gelten         bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den\nin der aus der Anlage 83 ersichtlichen Fassung vom          Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des\n15. Dezember 1997 in seinem Geltungsbereich für alle        Tarifvertrags.\nArbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom\n1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.\n§ 37\n(2) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in                           Berufsbildung in der\nAbsatz 1 verwiesen wird, gelten nicht in den Bundes-                 Land- und Forstwirtschaft in Hessen\nländern Sachsen-Anhalt und Thüringen.\nDie Rechtsnormen des Tarifvertrags „Qualifizierung\nder Land- und Forstwirtschaft in Hessen“ gelten in der\nAbschnitt 10\naus der Anlage 87 ersichtlichen Fassung vom 31. Mai\nGarten-,                            2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nLandschafts- und Sportplatzbau                        und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006\nbis zur Beendigung des Tarifvertrags.\n§ 34\n§ 38\nBerufsbildung im Garten-,\nBerufsbildung in der\nLandschafts- und Sportplatzbau\nForstwirtschaft in Niedersachsen\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Be-         Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Qualifi-\nrufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatz-        zierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der\nbau der Bundesrepublik Deutschland einschließlich           forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunter-\nBerlin (West) ohne das Beitrittsgebiet vom 1. April 1977    nehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und\nsowie der Protokollnotiz vom 11. März 1991 gelten in        Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitar-\nder aus der Anlage 84 ersichtlichen Fassung mit Aus-        beitsplätze in der Forstwirtschaft gelten in der aus der\nnahme des § 2 Absatz 1 in seinem Geltungsbereich für        Anlage 88 ersichtlichen Fassung vom 1. Januar 2002 in\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum          seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\nvom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifver-         nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur\ntrags.                                                      Beendigung des Tarifvertrags.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige\nBetriebsabteilungen, die von dem Bundesrahmentarif-                                 Abschnitt 12\nvertrag für Arbeiter des Baugewerbes vom 4. Juli 2002                     Schlussbestimmungen,\nin der Fassung vom 29. Juli 2005 erfasst werden.                         a l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n§ 35                                                            § 39\nBerufsbildung                                       Beendigung des Tarifvertrags\nim Garten-, Landschafts-\n(1) Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes,\nund Sportplatzbau im Beitrittsgebiet\nwenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Be-      einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst\nrufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatz-        wird.\nbau der Bundesrepublik Deutschland – nur Beitrittsge-          (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht\nbiet – vom 11. März 1991 gelten in der aus der An-          die Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger\nlage 85 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2          bekannt.\nAbsatz 1 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nund Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006\nbis zur Beendigung des Tarifvertrags.                                                       § 40\nPersönlicher\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige\nAnwendungsbereich\nBetriebsabteilungen, die von dem Tarifvertrag über das\nSozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezem-             Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter\nber 1999 in der Fassung vom 15. Dezember 2005 er-           den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarif-\nfasst werden.                                               vertrags fallenden Personen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017               3365\n§ 41                                    anspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat\nGeltung der                                 das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vor-\ntarifvertraglichen Rechtsnormen                         läufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung un-\nterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbind-\n(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in              licherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem\nden §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig da-               bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich\nvon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wur-                unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht,\nden.                                                                dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht\n(2) Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zur              zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Ent-\nUnverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung blei-           scheidung über die vorläufige Leistungspflicht fin-\nben von diesem Gesetz unberührt.                                    den die Vorschriften über die Aussetzung entspre-\nchend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstre-\n§ 42                                    ckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der\nVerhältnis zur                               Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Be-\nAllgemeinverbindlichkeit                           schwerdeverfahrens können die Parteien die Ände-\nnach dem Tarifvertragsgesetz                           rung oder Aufhebung der Entscheidung über die vor-\nläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im\nDie Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechts-\nursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht\nnormen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt unberührt.\ngeltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht\nnach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung,\nArtikel 2                                 gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im\nÄnderung des                                  Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechts-\nArbeitsgerichtsgesetzes                            streits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Ab-\nsatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.“\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),            2. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt:\ndas zuletzt durch Artikel 11 Absatz 22 des Gesetzes\n„§ 113\nvom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                                          Berichterstattung\n1. § 98 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen\n„(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits              Bundestag bis zum 8. September 2020 über die\ndavon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung                 Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach\noder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat                  § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung\ndas Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungs-                dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.“\nrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinver-\nbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat                                   Artikel 3\ndas Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des\nInkrafttreten\nBeschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5\nauszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungs-           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. September 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}