{"id":"bgbl1-2017-61-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":61,"date":"2017-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/61#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_61.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz  NetzDG)","law_date":"2017-09-01T00:00:00Z","page":3352,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["3352            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\nGesetz\nzur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken\n(Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)*\nVom 1. September 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht ge-\nsen:                                                                    rechtfertigt sind.\nArtikel 1                                                            §2\nGesetz                                                        Berichtspflicht\nzur Verbesserung der                                  (1) Anbieter sozialer Netzwerke, die im Kalenderjahr\nRechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken                          mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte\n(Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)                            erhalten, sind verpflichtet, einen deutschsprachigen\nBericht über den Umgang mit Beschwerden über\n§1                                    rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den\nAnwendungsbereich                                 Angaben nach Absatz 2 halbjährlich zu erstellen und\nim Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage\n(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendienstean-                     spätestens einen Monat nach Ende eines Halbjahres\nbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im                  zu veröffentlichen. Der auf der eigenen Homepage\nInternet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer                 veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittel-\nbeliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der                   bar erreichbar und ständig verfügbar sein.\nÖffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke).\nPlattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten                    (2) Der Bericht hat mindestens auf folgende Aspekte\nAngeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwor-                    einzugehen:\ntet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne                 1. Allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen\ndieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die                      der Anbieter des sozialen Netzwerks unternimmt,\nzur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spe-                       um strafbare Handlungen auf den Plattformen zu\nzifischer Inhalte bestimmt sind.                                            unterbinden,\n(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von                   2. Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von\nden Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das                         Beschwerden über rechtswidrige Inhalte und der\nsoziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen                       Entscheidungskriterien für Löschung und Sperrung\nregistrierte Nutzer hat.                                                    von rechtswidrigen Inhalten,\n(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des\n3. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Be-\nAbsatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a,\nschwerden über rechtswidrige Inhalte, aufgeschlüs-\n91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166,\nselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und\n184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241\nBeschwerden von Nutzern und nach dem Be-\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen\nschwerdegrund,\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-      4. Organisation, personelle Ausstattung, fachliche und\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241     sprachliche Kompetenz der für die Bearbeitung von\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017             3353\nSchulung und Betreuung der für die Bearbeitung von               behauptung oder erkennbar von anderen tatsäch-\nBeschwerden zuständigen Personen,                                lichen Umständen abhängt; das soziale Netzwerk\n5. Mitgliedschaft in Branchenverbänden mit Hinweis                   kann in diesen Fällen dem Nutzer vor der Ent-\ndarauf, ob in diesen Branchenverbänden eine Be-                  scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nschwerdestelle existiert,                                        der Beschwerde geben,\n6. Anzahl der Beschwerden, bei denen eine externe                 b) das soziale Netzwerk die Entscheidung über die\nStelle konsultiert wurde, um die Entscheidung vor-               Rechtswidrigkeit innerhalb von sieben Tagen\nzubereiten,                                                      nach Eingang der Beschwerde einer nach den\nAbsätzen 6 bis 8 anerkannten Einrichtung der\n7. Anzahl der Beschwerden, die im Berichtszeitraum                   Regulierten Selbstregulierung überträgt und sich\nzur Löschung oder Sperrung des beanstandeten In-                 deren Entscheidung unterwirft,\nhalts führten, aufgeschlüsselt nach Beschwerden\nvon Beschwerdestellen und von Nutzern, nach dem           4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweis-\nBeschwerdegrund, ob ein Fall des § 3 Absatz 2                 zwecken sichert und zu diesem Zweck für die Dauer\nNummer 3 Buchstabe a vorlag, ob in diesem Fall                von zehn Wochen innerhalb des Geltungsbereichs\neine Weiterleitung an den Nutzer erfolgte sowie ob            der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU spei-\neine Übertragung an eine anerkannte Einrichtung der           chert,\nRegulierten Selbstregulierung nach § 3 Absatz 2           5. den Beschwerdeführer und den Nutzer über jede\nNummer 3 Buchstabe b erfolgte,                                Entscheidung unverzüglich informiert und seine Ent-\n8. Zeit zwischen Beschwerdeeingang beim sozialen                  scheidung ihnen gegenüber begründet.\nNetzwerk und Löschung oder Sperrung des rechts-              (3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Be-\nwidrigen Inhalts, aufgeschlüsselt nach Beschwerden        schwerde und die zu ihrer Abhilfe getroffene Maß-\nvon Beschwerdestellen und von Nutzern, nach dem           nahme innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien\nBeschwerdegrund sowie nach den Zeiträumen „in-            2000/31/EG und 2010/13/EU dokumentiert wird.\nnerhalb von 24 Stunden“/„innerhalb von 48 Stun-\n(4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der\nden“/„innerhalb einer Woche“/„zu einem späteren\nLeitung des sozialen Netzwerks durch monatliche Kon-\nZeitpunkt“,\ntrollen überwacht werden. Organisatorische Unzuläng-\n9. Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdefüh-             lichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwer-\nrers sowie des Nutzers, für den der beanstandete          den müssen unverzüglich beseitigt werden. Den mit\nInhalt gespeichert wurde, über die Entscheidung           der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Perso-\nüber die Beschwerde.                                      nen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks\nregelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutsch-\n§3                               sprachige Schulungs- und Betreuungsangebote ge-\nUmgang mit                            macht werden.\nBeschwerden über rechtswidrige Inhalte                    (5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine\n(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein         von der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde beauf-\nwirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2           tragten Stelle überwacht werden.\nund 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechts-                (6) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Regulier-\nwidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern          ten Selbstregulierung im Sinne dieses Gesetzes anzu-\nein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und          erkennen, wenn\nständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von\n1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer ge-\nBeschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung\nwährleistet ist,\nstellen.\n2. eine sachgerechte Ausstattung und zügige Prüfung\n(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der An-\ninnerhalb von sieben Tagen sichergestellt sind,\nbieter des sozialen Netzwerks\n3. eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang\n1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt\nund Ablauf der Prüfung sowie Vorlagepflichten der\nund prüft, ob der in der Beschwerde gemeldete In-\nangeschlossenen sozialen Netzwerke regelt und die\nhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang\nMöglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen\nzu ihm zu sperren ist,\nvorsieht,\n2. einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb\n4. eine Beschwerdestelle eingerichtet ist und\nvon 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde ent-\nfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht,     5. die Einrichtung von mehreren Anbietern sozialer\nwenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen                 Netzwerke oder Institutionen getragen wird, die eine\nStrafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum               sachgerechte Ausstattung sicherstellen. Außerdem\nfür die Löschung oder Sperrung des offensichtlich             muss sie für den Beitritt weiterer Anbieter insbeson-\nrechtswidrigen Inhalts vereinbart hat,                        dere sozialer Netzwerke offenstehen.\n3. jeden rechtswidrigen Inhalt unverzüglich, in der              (7) Die Entscheidung über die Anerkennung einer\nRegel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang             Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung trifft die\nder Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm            in § 4 genannte Verwaltungsbehörde.\nsperrt; die Frist von sieben Tagen kann überschritten        (8) Die Anerkennung kann ganz oder teilweise wider-\nwerden, wenn                                              rufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden,\na) die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des         wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträg-\nInhalts von der Unwahrheit einer Tatsachen-            lich entfallen sind.","3354            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\n(9) Die Verwaltungsbehörde nach § 4 kann auch be-          gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Zuständig ist\nstimmen, dass für einen Anbieter von sozialen Netzwer-         das Gericht, das über den Einspruch gegen den Buß-\nken die Möglichkeit zur Übertragung von Entscheidun-           geldbescheid entscheidet. Der Antrag auf Vorabent-\ngen nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b für einen               scheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellung-\nzeitlich befristeten Zeitraum entfällt, wenn zu erwarten       nahme des sozialen Netzwerks zuzuleiten. Über den\nist, dass bei diesem Anbieter die Erfüllung der Pflichten      Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden\ndes Absatzes 2 Nummer 3 durch einen Anschluss an               werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für\ndie Regulierte Selbstregulierung nicht gewährleistet           die Verwaltungsbehörde bindend.\nwird.\n§5\n§4                                      Inländischer Zustellungsbevollmächtigter\nBußgeldvorschriften\n(1) Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und\nfahrlässig                                                     auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar\n1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht,           erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig   diese Person können Zustellungen in Verfahren nach\nerstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig,    § 4 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht            wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt\nrechtzeitig veröffentlicht,                               werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schrift-\nstücken, die solche Verfahren einleiten.\n2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes\nVerfahren für den Umgang mit Beschwerden von Be-             (2) Für Auskunftsersuchen einer inländischen Straf-\nschwerdestellen oder Nutzern, die im Inland wohn-         verfolgungsbehörde ist eine empfangsberechtigte Per-\nhaft sind oder ihren Sitz haben, nicht, nicht richtig     son im Inland zu benennen. Die empfangsberechtigte\noder nicht vollständig vorhält,                           Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen nach\nSatz 1 48 Stunden nach Zugang zu antworten. Soweit\n3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes\ndas Auskunftsersuchen nicht mit einer das Ersuchen\nVerfahren nicht oder nicht richtig zur Verfügung\nerschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in\nstellt,\nder Antwort zu begründen.\n4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 den Umgang mit Be-\nschwerden nicht oder nicht richtig überwacht,                                          §6\n5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 eine organisatorische                            Übergangsvorschriften\nUnzulänglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig be-\nseitigt,                                                     (1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das erste\nHalbjahr 2018 fällig.\n6. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 eine Schulung oder\neine Betreuung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,        (2) Die Verfahren nach § 3 müssen innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt\n7. entgegen § 5 einen inländischen Zustellungsbevoll-          sein. Erfüllt der Anbieter eines sozialen Netzwerkes die\nmächtigten oder einen inländischen Empfangsbe-            Voraussetzungen des § 1 erst zu einem späteren Zeit-\nrechtigten nicht benennt, oder                            punkt, so müssen die Verfahren nach § 3 drei Monate\n8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 als Empfangsberech-            nach diesem Zeitpunkt eingeführt sein.\ntigter auf Auskunftsersuchen nicht reagiert.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                                    Artikel 2\nAbsatzes 1 Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis                                     Änderung des\nzu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des\nTelemediengesetzes\nAbsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen\nEuro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Ge-                Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.               S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766) geändert worden\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahn-\nist, wird wie folgt geändert:\ndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1          1. Dem § 14 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 an-\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                gefügt:\ndas Bundesamt für Justiz. Das Bundesministerium der                   „(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im\nJustiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einverneh-             Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Be-\nmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bun-                 standsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung\ndesministerium für Wirtschaft und Energie und dem                  zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung ab-\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-             solut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger\ntur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Aus-                 Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurch-\nübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Ein-                setzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.\nleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemes-                    (4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3\nsung der Geldbuße.                                                 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die\n(5) Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung              Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die\ndarauf stützen, dass nicht entfernte oder nicht ge-                vom Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass die-\nsperrte Inhalte rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3             ser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht\nsind, so soll sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine             auf den Streitwert zuständig. Örtlich zuständig ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017                  3355\ndas Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen                 Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrich-\nWohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat.                 ten.“\nDie Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Ver-\n2. In § 15 Absatz 5 wird Satz 4 wie folgt gefasst:\nfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-                  „§ 14 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwen-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.              dung.“\nDie Kosten der richterlichen Anordnung trägt der\nVerletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts                                           Artikel 3\nist die Beschwerde statthaft.\nInkrafttreten\n(5) Der Diensteanbieter ist als Beteiligter zu dem\nVerfahren nach Absatz 4 hinzuzuziehen. Er darf den                 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. September 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}