{"id":"bgbl1-2017-61-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":61,"date":"2017-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_61.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz  UrhWissG)","law_date":"2017-09-01T00:00:00Z","page":3346,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["3346             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\nGesetz\nzur Angleichung des Urheberrechts an\ndie aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft\n(Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)*\nVom 1. September 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        § 52   Öffentliche Wiedergabe\nsen:\n§§ 52a und 52b     (weggefallen)\nArtikel 1                                   § 53   Vervielfältigungen zum privaten und sons-\nÄnderung des                                           tigen eigenen Gebrauch\nUrheberrechtsgesetzes                                 § 53a (weggefallen)\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965\n(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-                                     Unterabschnitt 2\nsetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert                                     Vergütung der nach den\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                        §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         § 54   Vergütungspflicht\na) Die Angabe zu Teil 1 Abschnitt 6 wird wie folgt\n§ 54a Vergütungshöhe\ngefasst:\n„Abschnitt 6                               § 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Im-\nporteurs\nSchranken des Urheberrechts\ndurch gesetzlich erlaubte Nutzungen                       § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ab-\nlichtungsgeräten\nUnterabschnitt 1                             § 54d Hinweispflicht\nGesetzlich erlaubte Nutzungen                        § 54e Meldepflicht\n§ 44a Vorübergehende              Vervielfältigungshand-          § 54f  Auskunftspflicht\nlungen\n§ 54g Kontrollbesuch\n§ 45      Rechtspflege und öffentliche Sicherheit\n§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung\n§ 45a Behinderte Menschen                                                der Mitteilungen\n§ 46      Sammlungen für den religiösen Gebrauch\nUnterabschnitt 3\n§ 47      Schulfunksendungen\nWeitere gesetzlich erlaubte Nutzungen\n§ 48      Öffentliche Reden\n§ 55   Vervielfältigung durch Sendeunternehmen\n§ 49      Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare\n§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes\n§ 50      Berichterstattung über Tagesereignisse\n§ 56   Vervielfältigung und öffentliche Wieder-\n§ 51      Zitate                                                         gabe in Geschäftsbetrieben\n§ 57   Unwesentliches Beiwerk\n* Die Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-\nlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom              § 58   Werbung für die Ausstellung und den\n11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken                       öffentlichen Verkauf von Werken\n(ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20), der Richtlinie 2001/29/EG des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmo-          § 59   Werke an öffentlichen Plätzen\nnisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten\nSchutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom             § 60   Bildnisse\n22.6.2001, S. 10; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), der Richtlinie\n2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                                 Unterabschnitt 4\n12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu be-\nstimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich                     Gesetzlich erlaubte Nutzungen\ndes geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28). Artikel 1     für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen\ndient der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte             § 60a Unterricht und Lehre\nzulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom\n27.10.2012, S. 5).                                                       § 60b Unterrichts- und Lehrmedien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017              3347\n§ 60c Wissenschaftliche Forschung                                 Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung\noder in Einrichtungen der Berufsbildung oder\n§ 60d Text und Data Mining\nfür den Kirchengebrauch“ durch die Wörter\n§ 60e Bibliotheken                                                „Gebrauch während religiöser Feierlich-\nkeiten“ ersetzt.\n§ 60f   Archive, Museen und Bildungseinrichtun-\ngen                                                   bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n§ 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertrag-            c) Absatz 2 wird aufgehoben.\nliche Nutzungsbefugnis                            d) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-\n§ 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich                    ter „den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter\nerlaubten Nutzungen                                   „dieser Vorschrift“ ersetzt.\n5. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:\nUnterabschnitt 5                        „Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2\nBesondere gesetzlich                       umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sons-\nerlaubte Nutzungen verwaister Werke                 tigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch\nwenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein\n§ 61    Verwaiste Werke\nverwandtes Schutzrecht geschützt ist.“\n§ 61a Sorgfältige Suche und Dokumentations-            6. In § 52 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Wohl-\npflichten\nfahrtspflege“ das Komma durch das Wort „sowie“\n§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergü-                   ersetzt und werden die Wörter „sowie für Schulver-\ntungspflicht der nutzenden Institution            anstaltungen“ gestrichen.\n§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffent-           7. Die §§ 52a und 52b werden aufgehoben.\nlich-rechtliche Rundfunkanstalten              8. § 53 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nUnterabschnitt 6\nGemeinsame Vorschriften                          aa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.\nfür gesetzlich erlaubte Nutzungen                     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 62    Änderungsverbot                                           aaa) Die Wörter „im Fall des Satzes 1 Nr. 2“\nwerden gestrichen.\n§ 63    Quellenangabe\nbbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“\n§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche“.                                 durch einen Punkt ersetzt.\nccc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nb) Nach der Angabe zu § 137n wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                               cc) Satz 3 wird aufgehoben.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„§137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-\nWissensgesellschafts-Gesetz“.                   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1,\nc) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:                       Absatz“ durch die Wörter „Die Absätze 1\n„§ 142 Evaluierung, Befristung“.                                  und“ ersetzt und werden die Wörter „sowie\nAbsatz 3 Nr. 2“ gestrichen.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:\n9. § 53a wird aufgehoben.\n„Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen\neines Werkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1        10. Dem § 54 wird folgende Überschrift vorangestellt:\nsowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht                               „Unterabschnitt 2\nanzuwenden.“\nVergütung der nach den\n3. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge-            §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen“.\nfasst:\n11. In § 54 Absatz 1 werden die Wörter „Ist nach der Art\n„Abschnitt 6                            eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1\nSchranken des Urheberrechts                      bis 3 vervielfältigt wird“ durch die Wörter „Lässt die\ndurch gesetzlich erlaubte Nutzungen                  Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder\nden §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwar-\nUnterabschnitt 1                          ten“ ersetzt.\nGesetzlich erlaubte Nutzungen“.               12. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53\n4. § 46 wird wie folgt geändert:                                Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 oder 2\noder den §§ 60a bis 60f“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „Kirchen-,\nSchul- oder Unterrichtsgebrauch“ durch die           13. In § 54c Absatz 1 wird die Angabe „(Bildungsein-\nWörter „den religiösen Gebrauch“ ersetzt.                 richtungen)“ gestrichen und werden nach dem Wort\n„Bibliotheken“ die Wörter „, in nicht kommerziellen\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterrichts-             oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffent-\ngebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen             lich zugänglichen Museen“ eingefügt.","3348           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\n14. Dem § 55 wird folgende Überschrift vorangestellt:             Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen\n„Unterabschnitt 3                          Aus- und Weiterbildung.\nWeitere gesetzlich erlaubte Nutzungen“.                                         § 60b\n15. § 58 wird wie folgt geändert:                                              Unterrichts- und Lehrmedien\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       (1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien\n„§ 58                              dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent\nWerbung für die Ausstellung                    eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, ver-\nund den öffentlichen Verkauf von Werken“.              breiten und öffentlich zugänglich machen.\nb) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-              (2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzu-\nstrichen, wird nach dem Wort „Zulässig“ das               wenden.\nWort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und wer-            (3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses\nden die Wörter „Werken der bildenden Künste               Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größe-\nund Lichtbildwerken“ durch die Wörter „Wer-               ren Anzahl von Urhebern vereinigen und aus-\nken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6“ er-                schließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts\nsetzt.                                                    und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt\nund entsprechend gekennzeichnet sind.\n16. Nach § 60 wird folgender Unterabschnitt 4 einge-\nfügt:                                                                                  § 60c\n„Unterabschnitt 4                                      Wissenschaftliche Forschung\nGesetzlich erlaubte Nutzungen                        (1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissen-\nfür Unterricht, Wissenschaft und Institutionen             schaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent\neines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich\n§ 60a                                zugänglich gemacht werden\nUnterricht und Lehre                         1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Per-\n(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und                  sonen für deren eigene wissenschaftliche For-\nder Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht                schung sowie\nkommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines                 2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung\nveröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öf-           der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.\nfentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise\nöffentlich wiedergegeben werden                                  (2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung\ndürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt\n1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Ver-            werden.\nanstaltung,\n(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus dersel-\n2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungs-             ben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeit-\neinrichtung sowie                                         schrift, sonstige Werke geringen Umfangs und ver-\n3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Un-           griffene Werke dürfen abweichend von den Absät-\nterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen          zen 1 und 2 vollständig genutzt werden.\nan der Bildungseinrichtung dient.                            (4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist\n(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus dersel-             es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen\nben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeit-             oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild-\nschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und ver-             oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich\ngriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1                 zugänglich zu machen.\nvollständig genutzt werden.\n(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind                                    § 60d\nfolgende Nutzungen:                                                            Text und Data Mining\n1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder                (1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungs-\nTonträger und öffentliche Wiedergabe eines Wer-           material) für die wissenschaftliche Forschung auto-\nkes, während es öffentlich vorgetragen, aufge-            matisiert auszuwerten, ist es zulässig,\nführt oder vorgeführt wird,                               1. das Ursprungsmaterial auch automatisiert und\n2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wie-             systematisch zu vervielfältigen, um daraus ins-\ndergabe eines Werkes, das ausschließlich für                  besondere durch Normalisierung, Strukturierung\nden Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt                  und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus\nund entsprechend gekennzeichnet ist, an Schu-                 zu erstellen, und\nlen sowie                                                 2. das Korpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis\n3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen                 von Personen für die gemeinsame wissenschaft-\nvon Werken der Musik, soweit sie nicht für die                liche Forschung sowie einzelnen Dritten zur\nöffentliche Zugänglichmachung nach den Absät-                 Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher For-\nzen 1 oder 2 erforderlich ist.                                schung öffentlich zugänglich zu machen.\n(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bil-          Der Nutzer darf hierbei nur nicht kommerzielle Zwe-\ndungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie                cke verfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017            3349\n(2) Werden Datenbankwerke nach Maßgabe des               kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit\nAbsatzes 1 genutzt, so gilt dies als übliche Benut-         Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend.\nzung nach § 55a Satz 1. Werden unwesentliche                   (2) Archive, die auch im öffentlichen Interesse\nTeile von Datenbanken nach Maßgabe des Absat-               tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder ver-\nzes 1 genutzt, so gilt dies mit der normalen Aus-           vielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Be-\nwertung der Datenbank sowie mit den berechtigten            stände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat un-\nInteressen des Datenbankherstellers im Sinne von            verzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigun-\n§ 87b Absatz 1 Satz 2 und § 87e als vereinbar.              gen zu löschen.\n(3) Das Korpus und die Vervielfältigungen des\nUrsprungsmaterials sind nach Abschluss der                                           § 60g\nForschungsarbeiten zu löschen; die öffentliche Zu-                        Gesetzlich erlaubte Nutzung\ngänglichmachung ist zu beenden. Zulässig ist es                       und vertragliche Nutzungsbefugnis\njedoch, das Korpus und die Vervielfältigungen des\nUrsprungsmaterials den in den §§ 60e und 60f                   (1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen\ngenannten Institutionen zur dauerhaften Aufbewah-           nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nut-\nrung zu übermitteln.                                        zungsberechtigten beschränken oder untersagen,\nkann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.\n§ 60e                                  (2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zu-\nBibliotheken                           gänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4\nund § 60f Absatz 1 oder den Versand von Verviel-\n(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine       fältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Ab-\nunmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwe-           satz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend\ncke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus           von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.\nihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke\nder Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisie-                                     § 60h\nrung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen\noder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit                         Angemessene Vergütung\ntechnisch bedingten Änderungen.                                       der gesetzlich erlaubten Nutzungen\n(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unter-\n(2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfälti-\nabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung\ngungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere\neiner angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen\nBibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen\nsind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.\nfür Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen sie\nrestaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke               (2) Folgende Nutzungen sind abweichend von\nvon Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken          Absatz 1 vergütungsfrei:\naus ihrem Bestand.                                          1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von\n(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfälti-             Bildungseinrichtungen und deren Familien nach\ngungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 ge-                 § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2\nnannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit                 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglich-\ndessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumen-               machung,\ntation des Bestandes der Bibliothek erfolgt.                2. Vervielfältigungen zum Zweck der Indexierung,\n(4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an                 Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung\nTerminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem                    nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1.\nBestand ihren Nutzern für deren Forschung oder                 (3) Eine pauschale Vergütung oder eine reprä-\nprivate Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung          sentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungs-\nVervielfältigungen an den Terminals von bis zu              abhängige Berechnung der angemessenen Vergü-\n10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Ab-             tung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach\nbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift          den §§ 60b und 60e Absatz 5.\noder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Wer-\n(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung\nken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu\nkann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel-\nnicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.\ntend gemacht werden.\n(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kom-\n(5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung\nmerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliothe-\ntätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. Für\nken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines\nVervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach\nerschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die\nden §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur\nin Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeit-\ndiese Regelungen anzuwenden.“\nschriften erschienen sind.\n17. Dem § 61 wird folgende Überschrift vorangestellt:\n§ 60f                                                 „Unterabschnitt 5\nArchive, Museen und Bildungseinrichtungen                                Besondere gesetzlich\n(1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des                    erlaubte Nutzungen verwaister Werke“.\nFilm- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche        18. In § 61a Absatz 3 werden die Wörter „ausgestellt\nMuseen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Ab-                 oder verliehen“ durch die Wörter „der Öffentlichkeit\nsatz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren           zugänglich gemacht“ ersetzt.","3350          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017\n19. Dem § 62 wird folgende Überschrift vorangestellt:                 bb) In Buchstabe c wird die Angabe „oder 3“ ge-\nstrichen.\n„Unterabschnitt 6\ncc) In Buchstabe d werden die Wörter „und\nGemeinsame Vorschriften\nSatz 3“ gestrichen.\nfür gesetzlich erlaubte Nutzungen“.\ndd) Buchstabe e wird aufgehoben.\n20. § 62 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 Komma ersetzt.\n„Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch                d) Die folgenden Nummern 8 bis 13 werden ange-\n(§ 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre                 fügt:\n(§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien\n„8. § 60a (Unterricht und Lehre),\n(§ 60b) sind auch solche Änderungen von\nSprachwerken zulässig, die für den religiösen                   9. § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien),\nGebrauch und für die Veranschaulichung des                     10. § 60c (Wissenschaftliche Forschung),\nUnterrichts und der Lehre erforderlich sind.“                  11. § 60d (Text und Data Mining),\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                  12. § 60e (Bibliotheken)\n„Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a)                    a) Absatz 1,\nsowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b)\nb) Absatz 2,\nbedarf es keiner Einwilligung, wenn die Änderun-\ngen deutlich sichtbar kenntlich gemacht wer-                       c) Absatz 3,\nden.“                                                              d) Absatz 5,\n21. § 63 wird wie folgt geändert:                                     13. § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrich-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  tungen).“\n24. In § 137g Absatz 1 wird das Wort „und“ durch die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „53 Abs. 2 Satz 1\nAngabe „, 60d Absatz 2 Satz 1 und §“ ersetzt.\nNr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§“ gestri-\nchen, vor der Angabe „, 61“ die Angabe „so-       25. Nach § 137n wird folgender § 137o eingefügt:\nwie der §§ 60a bis 60d“ und nach dem Wort                                      „§ 137o\n„vervielfältigt“ die Wörter „oder verbreitet“\nÜbergangsregelung zum\neingefügt.\nUrheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vervielfäl-               § 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März\ntigung“ die Wörter „oder Verbreitung“ einge-           2018 geschlossen wurden.“\nfügt.\n26. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:\ncc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vervielfäl-\ntigung“ die Wörter „oder Verbreitung“ und                                       „§ 142\nnach dem Wort „ist“ die Wörter „oder im Fall                           Evaluierung, Befristung\ndes § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke                   (1) Die Bundesregierung erstattet vier Jahre\neinen Verzicht auf die Quellenangabe erfor-            nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensge-\ndern“ eingefügt.                                       sellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Ab-\nschnitt 6 Unterabschnitt 4.\n„In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach\nden §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c ist                (2) Teil 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 ist ab dem\ndie Quelle einschließlich des Namens des Urhe-             1. März 2023 nicht mehr anzuwenden.“\nbers stets anzugeben, es sei denn, dass dies          27. In der Anlage zu § 61a werden in Nummer 5 die\nnicht möglich ist.“                                        Wörter „unveröffentlichte Bestandsinhalte“ durch\ndie Wörter „Bestandsinhalte, die nicht erschienen\n22. § 87c Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsind oder nicht gesendet wurden“ ersetzt.\na) Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\n„2. zu Zwecken der wissenschaftlichen For-                                      Artikel 2\nschung gemäß den §§ 60c und 60d,                                    Änderung des Gesetzes\nüber die Deutsche Nationalbibliothek\n3. zu Zwecken der Veranschaulichung des\nUnterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a           Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek\nund 60b.“                                         vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch Arti-\nkel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „anzugeben“\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ndie Wörter „und gilt § 60g Absatz 1 entspre-\nändert:\nchend“ eingefügt.\n1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\n23. § 95b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 16a\na) Die Nummern 3 und 5 werden aufgehoben.\nUrheberrechtlich erlaubte Nutzungen\nb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Bibliothek darf Medienwerke in unkörper-\naa) Buchstabe b wird aufgehoben.                         licher Form für eigene und fremde Pflichtexemplar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017                   3351\nbestände vergütungsfrei vervielfältigen und übermit-                                         Artikel 3\nteln, auch automatisiert und systematisch. Dies gilt                                     Änderung des\nnur, soweit die Medienwerke entweder ohne Be-                                           Patentgesetzes\nschränkungen, insbesondere für jedermann und un-\nNach § 29 des Patentgesetzes in der Fassung der\nentgeltlich, öffentlich zugänglich oder zur Abholung\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981\ndurch die Bibliothek bereitgestellt sind. Die nach den\nI S. 1), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nSätzen 1 und 2 erstellten Vervielfältigungen dürfen\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird\nanschließend wie andere Bestandswerke weiterge-\nfolgender § 29a eingefügt:\nnutzt werden.\n„§ 29a\n(2) Die Bibliothek darf im Auftrag eines Nutzers\nWerke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz                     (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt darf\ngeschützte Schutzgegenstände für die nicht kom-                 Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz ge-\nmerzielle wissenschaftliche Forschung zur Erleichte-            schützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten\nrung von Zitaten vergütungsfrei vervielfältigen und             vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, so-\nunter einer dauerhaft gleichbleibenden Internet-                weit dies dazu dient, den darin dokumentierten Stand\nadresse öffentlich zugänglich machen. Dies gilt nur,            der Technik in Verfahren vor dem Patentamt berück-\nwenn die Werke und sonstigen Schutzgegenstände                  sichtigen zu können.\nohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann                    (2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsge-\nund unentgeltlich, öffentlich zugänglich sind und zu-           setzes sind entsprechend anzuwenden.\ndem ihre dauerhafte Erreichbarkeit nicht durch die\n(3) Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemes-\nBibliothek selbst oder durch Dritte gesichert ist,\nsene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechts-\netwa dadurch, dass die Werke und sonstigen\ninhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegen-\nSchutzgegenstände über andere, entgeltliche oder\nstand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet.\nunentgeltliche Dienste erreichbar sind.“\n§ 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist\nentsprechend anzuwenden.“\n2. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 4\n„Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtun-\ngen für die Ablieferung von Medienwerken gilt                                             Inkrafttreten\n§ 16a entsprechend.“                                               Dieses Gesetz tritt am 1. März 2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. September 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}