{"id":"bgbl1-2017-60-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":60,"date":"2017-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/60#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_60.pdf#page=28","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank","law_date":"2017-08-30T00:00:00Z","page":3316,"pdf_page":28,"num_pages":23,"content":["3316           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\nVerordnung\nzur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts\nfür die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank\nVom 30. August 2017\nAuf Grund des § 31 Absatz 6 des Gesetzes über die           §  23   Mündliche Abschlussprüfung\nDeutsche Bundesbank in der Fassung der Bekannt-                §  24   Fernbleiben, Rücktritt\nmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), der            §  25   Täuschung, Ordnungsverstoß\ndurch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes             §  26   Bestehen der Laufbahnprüfung\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst wor-          §  27   Abschlusszeugnis\nden ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Über-        §  28   Prüfungsakte, Einsichtnahme\ntragung von Verordnungsermächtigungen der Bundes-              §  29   Wiederholung der Laufbahnprüfung\nregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche\nBundesbank vom 9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verord-                                  Abschnitt 1\nnet der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Ein-                                     Allgemeines\nvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:\n§1\nArtikel 1\nVorbereitungsdienst\nVerordnung\nDie Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den                   sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mitt-\nmittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank                 leren Bankdienstes. Der Vorbereitungsdienst dauert in\n(MBankDVDV)                           der Regel 21 Monate.\nInhaltsübersicht\n§2\nAbschnitt 1\nAusbildungsziele\nAllgemeines\nDie Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen\n§  1  Vorbereitungsdienst\nsowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkei-\n§  2  Ausbildungsziele\nten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren\n§  3  Erholungsurlaub\nBankdienst erforderlich sind. Die Anwärterinnen und\n§  4  Nachteilsausgleich\nAnwärter sollen zu verantwortlichem Handeln im frei-\n§  5  Bewertung der Leistungen\nheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat\nbefähigt werden.\nAbschnitt 2\nAuswahlverfahren und Einstellung\n§3\n§  6  Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren\nErholungsurlaub\n§  7  Auswahlkommission\n§  8  Teile des Auswahlverfahrens                                  Erholungsurlaub wird nur während der berufsprakti-\n§  9  Schriftlicher Teil                                       schen Ausbildung gewährt.\n§ 10  Mündlicher Teil\n§ 11  Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen                                 §4\n§ 12  Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlver-                           Nachteilsausgleich\nfahren\n(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten\n§ 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens\nbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren,\nAbschnitt 3                         bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und münd-\nlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die\nAusbildung\nihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der\n§ 14  Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende  Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter\n§ 15  Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne       Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 30. Juli\n§ 16  Fachtheoretische Ausbildung                              2014 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der\n§ 17  Berufspraktische Ausbildung                              Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu\n§ 18  Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl      berücksichtigen.\nAbschnitt 4                             (2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Aus-\nwahlverfahren und in der schriftlichen Abschlussprü-\nLaufbahnprüfung\nfung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine\n§ 19  Bestandteile                                             von ihr bestimmte Stelle. Bei Leistungstests entschei-\n§ 20  Organisation                                             det die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.\n§ 21  Prüfungskommission                                       In der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die\n§ 22  Schriftliche Abschlussprüfung                            oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017            3317\n§5\nBewertung der Leistungen\n(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\nstimmt ist, wie folgt bewertet:\nProzentualer Anteil\nder erreichten Punkt-    Rangpunkte/\nNote                           Notendefinition\nzahl an der erreich-   Rangpunktzahl\nbaren Punktzahl\n1                   2              3                                   4\n1     100,00 bis 93,70            15                        eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nsehr gut      rem Maß entspricht\n2      93,69 bis 87,50            14\n3      87,49 bis 83,40            13                        eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\nspricht\n4      83,39 bis 79,20            12             gut\n5      79,19 bis 75,00            11\n6      74,99 bis 70,90            10                        eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-\ngen entspricht\n7      70,89 bis 66,70             9        befriedigend\n8      66,69 bis 62,50             8\n9      62,49 bis 58,40             7                        eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nGanzen den Anforderungen noch entspricht\n10       58,39 bis 54,20             6        ausreichend\n11       54,19 bis 50,00             5\n12       49,99 bis 41,70             4                        eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht, jedoch erkennen lässt, dass die not-\n13       41,69 bis 33,40             3         mangelhaft     wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und\ndie Mängel in absehbarer Zeit behoben werden\n14       33,39 bis 25,00             2                        können\n15       24,99 bis 12,50             1                        eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so\nungenügend lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit\n16       12,49 bis 0,00              0                        nicht behoben werden können\n(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkomma-\nstellen ohne Rundung berechnet.\nAbschnitt 2                           steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-\nwerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbil-\nAuswahlverfahren und Einstellung\ndungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren\nTeilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min-\n§6                            destens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber\nAuswahlverfahren                        zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden.\nund Zulassung zum Auswahlverfahren                  In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den einge-\nreichten Unterlagen am besten geeignet ist.\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nentscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen und           (3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber\nBeamten der Deutschen Bundesbank zuständige Stelle          und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber\n(§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-       sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie\nbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In         sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Aus-\ndiesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Be-      schluss schwerbehinderter Bewerberinnen oder Bewer-\nwerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie         ber und diesen gleichgestellter Bewerberinnen oder Be-\nnach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst       werber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.\nfür die Laufbahn des mittleren Bankdienstes geeignet\nsind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das                                   §7\nAllgemein- und Fachwissen, die körperlichen und prak-\nAuswahlkommission\ntischen Fertigkeiten, die kognitiven, methodischen und\nsozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und         (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens\ndie Leistungsmotivation verfügen, die für die Erfüllung     werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommis-\nder Aufgaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind.     sionen gebildet.\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer               (2) Eine Auswahlkommission besteht in der Regel aus\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-           vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-        eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt","3318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\neine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder                      Note                  Notendefinition\nhöheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehr-\njähriger Erfahrung in der Personalführung. Die weiteren                 1                          2\nMitglieder müssen Angehörige des mittleren, gehobenen                        Die Eignung liegt deutlich über den Anfor-\noder höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sein.                         derungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit\n1     1     ist eine sehr gute Bewährung in der Lauf-\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten\ndie im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unab-                           bahn zu erwarten.\nhängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unab-                        Die Eignung liegt über den Anforderun-\nhängig und nicht weisungsgebunden.                                           gen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist\n(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt        2     1,5   mindestens eine gute Bewährung in der\nsicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Be-                          Laufbahn zu erwarten.\nwertungsmaßstab anlegen.\nDie Eignung entspricht den Anforderun-\ngen in vollem Umfang. Mit hoher Wahr-\n§8                                  3     2     scheinlichkeit ist eine gute Bewährung in\nTeile des Auswahlverfahrens                                   der Laufbahn zu erwarten.\nDas Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-\nDie Eignung entspricht den Anforderun-\nlichen und einem mündlichen Teil.                                            gen überwiegend. Die Prognose für eine\n4     2,5   gute Bewährung in der Laufbahn ist noch\n§9                                              günstig und nur mit geringen Risiken be-\nSchriftlicher Teil                                     haftet.\nDer schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht                      Die Eignung entspricht den Anforderun-\naus zwei Abschnitten, und zwar aus                                           gen weitgehend. Die Prognose für eine\n1. einem Aufsatz sowie                                           5     3     befriedigende Bewährung in der Lauf-\nbahn ist günstig und nur mit geringen\n2. einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungs-                        Risiken behaftet.\nfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeits-\nmerkmalen.                                                              Die Eignung entspricht den Anforderun-\nDer Test nach Satz 1 Nummer 2 umfasst einen Leis-                            gen nur teilweise. Es liegen mehrere die\nEignung einschränkende Abweichungen\ntungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlich-\n6     3,5   von den Anforderungen vor. Eine befriedi-\nkeitstest.                                                                   gende Bewährung in der Laufbahn ist mit\nEinschränkungen noch zu erwarten, je-\n§ 10                                             doch mit gewissen Risiken verbunden.\nMündlicher Teil\nDie Eignung entspricht den Anforderun-\n(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens be-                         gen nur wenig. Es liegen viele die Eignung\nsteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus                                     einschränkende Abweichungen von den\n1. einer Gruppenaufgabe und                                      7     4     Anforderungen vor. Eine ausreichende\nBewährung in der Laufbahn ist mit deut-\n2. einem strukturierten Interview.                                           lichen Einschränkungen noch zu erwar-\n(2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der                       ten, jedoch mit hohen Risiken verbunden.\nBewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungs-\ndienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ und                          Die Eignung entspricht nicht den Anfor-\nin weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln.                                 derungen. Die Abweichungen liegen so\n8     5     deutlich unter den Anforderungen, dass\n(3) Für den mündlichen Teil erlässt die oberste                          die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung\nDienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Aus-                        in der Laufbahn sehr gering ist.\nwahlrichtlinien. In ihnen werden festgelegt:\n1. die Kompetenzbereiche,                                        (2) Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird ge-\nsondert bewertet. Der Test nach § 9 Satz 1 Nummer 2\n2. ihre Zuordnung zu den Abschnitten und\ndarf mit Unterstützung durch Informationstechnik aus-\n3. die Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermitt-       gewertet werden.\nlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 11 Ab-\nsatz 3).                                                    (3) Im mündlichen Teil wird für jeden Kompetenz-\nbereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes\nDie Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der       Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt\nDeutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist           eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, so-\ndie jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfah-           dann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus\nren veröffentlichte Fassung.                                  den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich\ndie arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Aus-\n§ 11                              wahlrichtlinien gewichtet werden. Die Teilnote wird kauf-\nBewertung                             männisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.\nder im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen                 (4) Die Bewertung des mündlichen Teils ist das\n(1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlver-          arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenz-\nfahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten            bereiche. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die\nund Notendefinitionen:                                        zweite Nachkommastelle gerundet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017           3319\n§ 12                               dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den er-\nAusschluss                             reichten Ausbildungsstand zu berichten.\nvon der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren                   (5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden\nEine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der            dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zuge-\nweiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlos-           wiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.\nsen, wenn                                                     Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauftragten\nund Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften zu\n1. ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5       entlasten.\nbewertet worden ist oder\n2. im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales                                     § 15\nVerhalten“ oder mindestens zwei andere Kompe-\nAusbildungsrahmenplan,\ntenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter\nLehrpläne, Ausbildungspläne\nbewertet worden sind.\n(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-\n§ 13                               stimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan,\nder die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der\nGesamtergebnis                           Ausbildungslehrgänge und der Ausbildungsabschnitte\ndes Auswahlverfahrens                        bestimmt.\n(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des\n(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans\nAuswahlverfahrens werden gewichtet:\nerstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-\n1. der Aufsatz mit 15 Prozent,                                leiter\n2. der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungs-           1. die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie\nfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeits-\n2. für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Aus-\nmerkmalen mit 25 Prozent und\nbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und\n3. der mündliche Teil mit 60 Prozent.                              Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbil-\n(2) Anhand der Gesamtergebnisse wird für die Bewer-            dungsabschnitte enthalten sind, und gibt ihn der\nberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahl-            Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.\nverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.\n§ 16\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird\noder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine                          Fachtheoretische Ausbildung\nschriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-            (1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert mindes-\nbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, an-           tens sechs Monate. Sie umfasst Ausbildungslehrgänge\nsonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Be-          mit einer Gesamtdauer von mindestens 20 Wochen so-\nwerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Aus-               wie Zeiten des Selbststudiums.\nwahlverfahrens endgültig zu löschen.\n(2) Die fachtheoretische Ausbildung wird in Form\nAbschnitt 3                             zentraler Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Sie soll\nden Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen\nAusbildung                              Grundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Aufga-\nben im mittleren Bankdienst erforderlich sind. Die An-\n§ 14                               wärterinnen und Anwärter sind zu intensiver Mitarbeit\nAusbildungsleitung,                        und zum Selbststudium verpflichtet.\nAusbildungsbeauftragte, Ausbildende                     (3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich\n(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer-         auf folgende Fächer:\nden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-        1. Bankbetriebslehre,\nkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit dafür ge-\neignet ist.                                                   2. Zentralbankbetriebslehre,\n(2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-       3. Finanzmathematik,\nstimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder         4. Rechnungswesen,\neinen Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung. Diese\n5. Rechts- und Staatsbürgerkunde sowie\nmüssen Beamtinnen oder Beamte des höheren oder\ndes gehobenen Bankdienstes sein. Die Ausbildungs-             6. Deutsch.\nleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die konzeptio-        (4) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind\nnelle Gestaltung und Organisation der Ausbildung zu-          in den in Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fächern\nständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der An-        jeweils drei schriftliche oder mündliche Leistungstests\nwärterinnen und Anwärter sicher.                              durchzuführen. Das Nähere regelt der Ausbildungs-\n(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-         rahmenplan.\nleiter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufs-           (5) Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche\npraktische Ausbildung durchführen. Die Ausbildungs-           vorher anzukündigen. Kann eine Anwärterin oder ein\nbeauftragten führen regelmäßig Ausbildungsgespräche           Anwärter an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist\nmit den Anwärterinnen und Anwärtern.                          dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung\n(4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbil-        setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter\ndenden unterstützt. Die Ausbildenden haben der oder           fest. Die §§ 24 und 25 gelten mit der Maßgabe entspre-","3320          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\nchend, dass die dort genannten Entscheidungen die            2. sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen\nAusbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft.           denselben Bewertungsmaßstab anlegen,\n(6) Kann eine Leistung auf Grund ihrer Art nicht mit      3. die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestim-\nPunkten bewertet werden, werden die Rangpunkte an-               men und dafür zu sorgen, dass diese den Anwärte-\nhand des Bewertungsmaßstabs vergeben. Die Bewer-                 rinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt werden,\ntung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu erläutern.\n4. über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter\nzur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,\n§ 17\n5. die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Ab-\nBerufspraktische Ausbildung                         schlussprüfung, die Bearbeitungszeiten sowie die\n(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sol-             zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen,\nlen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen\n6. über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter\nAufgaben im mittleren Bankdienst unter Anleitung oder\nzur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden und\nselbständig wahrnehmen.\n7. das Abschlusszeugnis zu erteilen.\n(2) Tätigkeiten, die die Ausbildung nicht fördern,\ndürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht über-\ntragen werden.                                                                          § 21\n(3) Die berufspraktische Ausbildung wird in Dienst-                          Prüfungskommission\nstellen der Deutschen Bundesbank durchgeführt. Ein-             (1) Eine Prüfungskommission besteht in der Regel\nzelne Teile können außerhalb der Deutschen Bundes-           aus\nbank durchgeführt werden, sofern dies den Ausbil-\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\ndungszielen dient.\noder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vor-\n(4) Am Ende jedes vor Beginn der schriftlichen Ab-            sitzendem und\nschlussprüfung beendeten Ausbildungsabschnitts er-\n2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren, ge-\nstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Betei-\nhobenen oder mittleren Dienstes als Prüfenden.\nligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden\nAnwärter eine dienstliche Bewertung, die die wesentli-          (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei\nchen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale           ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs-\nenthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunk-       gebunden.\nten und der entsprechenden Note bewertet wird.\n(5) Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder                                § 22\ndem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm                        Schriftliche Abschlussprüfung\nzu besprechen.\n(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelas-\nsen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindes-\n§ 18\ntens 5,00 erreicht hat. Über die Zulassung oder Nicht-\nZusammenfassendes                           zulassung ist die Anwärterin oder der Anwärter spätes-\nZeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl                  tens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Ab-\nÜber den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbil-       schlussprüfung zu informieren. Bei Nichtzulassung\ndungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammen-       kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Anwärterin\nfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten           oder des Anwärters verlängert werden; § 29 Absatz 2\nder Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen          und 3 gilt entsprechend.\nsowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrang-              (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je\npunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind.       einer Klausur in folgenden Fächern:\nDie Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens\n1. Bankbetriebslehre,\nzwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung eine\nAusfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.               2. Zentralbankbetriebslehre,\n3. Finanzmathematik und\nAbschnitt 4\n4. Rechnungswesen.\nLaufbahnprüfung\nFür jede Klausur sind die Bearbeitungszeit und die zu-\n§ 19                               lässigen Hilfsmittel anzugeben.\nBestandteile                              (3) Jede Klausur ist von den beiden Prüfenden un-\nabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Be-\nDie Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen       wertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander\nund einer mündlichen Abschlussprüfung.                       ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die\nBewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinan-\n§ 20                               der ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungs-\nOrganisation                           kommission die Rangpunkte und die Note fest. Die\nfestgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der\nDie oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-           Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prü-\nstimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie hat      fenden abgegebenen Bewertungen ergibt. Hiervon darf\n1. eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissio-           nur abgewichen werden, wenn einer der beiden Prüfen-\nnen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,      den zustimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017           3321\n(4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klau-      Abschlussprüfung nachgeholt werden kann oder ob die\nsur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese       schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Ab-\nals mit null Rangpunkten bewertet.                           schlussprüfung insgesamt nachzuholen ist. Den Zeit-\npunkt der Nachholung setzt die oberste Dienstbehörde\n§ 23                              oder eine von ihr bestimmte Stelle fest.\nMündliche Abschlussprüfung\n§ 25\n(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas-\nTäuschung, Ordnungsverstoß\nsen, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen\nAbschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte er-                 (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einem Teil\nreicht hat. Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der        der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung ver-\nAnwärterin oder dem Anwärter spätestens eine Woche           suchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die\nvor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt zu ge-           Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Ab-\nben.                                                         schlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichen-\nden Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder\n(2) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus\neiner von ihr bestimmten Stelle gestattet werden. Bei\nzwei Prüfungsteilen in den Fächern Zentralbankbe-\neinem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren\ntriebslehre sowie Rechts- und Staatsbürgerkunde.\nTeilnahme an dem betreffenden Teil der Abschluss-\n(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-         prüfung ausgeschlossen werden.\nsion leitet die mündliche Abschlussprüfung.\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-\n(4) Die mündliche Abschlussprüfung soll als Grup-        schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens\npenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe          daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ent-\nsoll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern          scheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr\nbestehen. Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung          bestimmte Stelle. Die Entscheidung während der\nsoll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter in jedem        mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskom-\nPrüfungsfach 15 Minuten betragen.                            mission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine\n(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-     Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oberste Dienst-\nlich. Mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der          behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann je\nPrüfungskommission können andere Personen zuhören,           nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzel-\nes sei denn, dass eine Anwärterin oder ein Anwärter          ner oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung anordnen\ndem widerspricht.                                            oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.\n(6) Bei der Beratung über die Bewertung der Prü-            (3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschluss-\nfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs-      prüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen\nkommission anwesend sein. Die beiden Prüfenden ge-           werden, kann die oberste Dienstbehörde oder eine von\nben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag         ihr bestimmte Stelle nachträglich die Abschlussprüfung\nab. Die oder der Vorsitzende setzt für jeden Teil der        innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der münd-\nmündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die           lichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.\nNote fest. § 22 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.        (4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach\n(7) Über die mündliche Abschlussprüfung einer An-        den Absätzen 2 und 3 anzuhören.\nwärterin oder eines Anwärters wird ein Protokoll ange-\nfertigt, aus dem die wesentlichen Umstände der Prü-                                     § 26\nfung sowie ihre Bewertung hervorgehen. Aus dem Pro-                       Bestehen der Laufbahnprüfung\ntokoll muss zudem hervorgehen, dass es von allen Mit-           (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn\ngliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist.\n1. die in der schriftlichen und mündlichen Abschluss-\nprüfung erbrachten Leistungen mit einer Durch-\n§ 24\nschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 bewer-\nFernbleiben, Rücktritt                          tet worden sind,\n(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der    2. mindestens vier der in der schriftlichen und der\nAbschlussprüfung ohne Genehmigung der obersten                   mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistun-\nDienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gilt          gen mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00\ndie Laufbahnprüfung als nicht bestanden.                         bewertet worden sind und\n(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-       3. in mindestens einem Teil der mündlichen Abschluss-\nmigt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht be-           prüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00\ngonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,                 erreicht worden ist.\nwenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll             (2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-\ndie Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich        fung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungs-\nein ärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder      kommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung\neines Arztes, die oder der von der obersten Dienst-          und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl\nbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle beauf-          der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrang-\ntragt worden ist, vorgelegt wird. Auf Verlangen der          punktzahl sowie den in der schriftlichen und münd-\nobersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten         lichen Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsrang-\nStelle ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.             punktzahlen errechnet; die Ausbildungsrangpunktzah-\n(3) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-      len und die Durchschnittsrangpunktzahlen sind wie\nstimmte Stelle entscheidet, ob der versäumte Teil der        folgt zu gewichten:","3322          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\n1. die Ausbildungsrangpunktzahl mit 25 Prozent,              § 18, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leis-\n2. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Ab-      tungen einschließt.\nschlussprüfung mit 50 Prozent,\n3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-\nArtikel 2\nschlussprüfung mit 25 Prozent.                                                     Verordnung\nIst die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunkt-               über den Vorbereitungsdienst für den\nzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Ab-          gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank\nschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.                                 (GBankDVDV)\n(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nInhaltsübersicht\nsion teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Rang-\npunktzahlen der Laufbahnprüfung und der Einzelleis-                                      Abschnitt 1\ntungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch\nAllgemeines\nkurz mündlich.\n§ 1 Bachelorstudium\n§ 27                              § 2 Ziele des Studiums\n§ 3 Erholungsurlaub\nAbschlusszeugnis\n(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält                                    Abschnitt 2\nein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und\nmündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunkt-                            Auswahlverfahren und Einstellung\nzahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung           §  4  Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren\nund die Abschlussnote enthält.                               §  5  Auswahlkommission\n(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,         §  6  Teile des Auswahlverfahrens\nerhält von der obersten Dienstbehörde oder einer von         §  7  Schriftlicher Teil\nihr bestimmten Stelle einen Bescheid über die nicht be-      §  8  Mündlicher Teil\nstandene Laufbahnprüfung.                                    §  9  Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen\n§ 10  Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlver-\n§ 28                                    fahren\n§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens\nPrüfungsakte, Einsichtnahme\n(1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung                                 Abschnitt 3\nund das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung\nStudienorganisation\nsowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\ndes Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-         § 12 Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan\nfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Die Prüfungs-          § 13 Fachstudien\nakte kann automatisiert geführt werden. Die Prüfungs-        § 14 Praxisstudien, Ausbildungsverantwortliche\nakte wird bei der Einstellungsbehörde nach Beendi-\ngung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und                                       Abschnitt 4\nhöchstens zehn Jahre aufbewahrt.                                                          Prüfungen\n(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder         § 15  Laufbahnprüfung\ndes Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-         § 16  Prüfungsamt\nfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre\n§ 17  Prüfende, Prüfungskommission\nPrüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der\n§ 18  Modulprüfungen\nAkte zu vermerken.\n§ 19  Bachelorthesis\n§ 20  Verteidigung der Bachelorthesis\n§ 29\n§ 21  Mündliche Abschlussprüfung\nWiederholung                           § 22  Bewertung der Prüfungen\nder Laufbahnprüfung                        § 23  Fernbleiben, Rücktritt\n(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-      § 24  Täuschung, Ordnungsverstoß\nstimmte Stelle bestimmt nach Anhörung der oder des           § 25  Wiederholung von Prüfungen\nVorsitzenden der Prüfungskommission, innerhalb wel-          § 26  Bestehen der Laufbahnprüfung\ncher Frist die Wiederholung der Laufbahnprüfung statt-       § 27  Abschlusszeugnis, Diploma Supplement\nfinden kann. Die Frist soll sechs Monate nicht über-         § 28  Prüfungsakte, Einsichtnahme\nschreiten.\n(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-                                    Abschnitt 5\nleiter stellt für die Ausbildung während der Wieder-                     Anerkennung anderer Studienleistungen\nholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf.\n§ 29 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie\nIn dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungs-                   von nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen\nabschnitte und die zu erbringenden Leistungstests ent-\nhalten.                                                                                  Abschnitt 6\n(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung                                   Schlussvorschriften\nerstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-\nleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach              § 30 Übergangsregelung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017            3323\nAbschnitt 1                                (3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber\nAllgemeines                             und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewer-\nber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei\n§1                                denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor\ndem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen\nBachelorstudium                          oder Bewerber und diesen gleichgestellter Bewerberin-\nDer Studiengang „Zentralbankwesen / Central Ban-         nen oder Bewerber ist die Schwerbehindertenvertre-\nking“ an der Hochschule der Deutschen Bundesbank            tung anzuhören.\n(Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Lauf-\nbahn des gehobenen Bankdienstes.                                                        §5\nAuswahlkommission\n§2\n(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens\nZiele des Studiums                        werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommis-\nDas Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis-      sionen gebildet.\nsenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden           (2) Eine Auswahlkommission besteht in der Regel\nund Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkei-        aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder\nten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben      eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt\nim gehobenen Bankdienst erforderlich sind. Es soll die      eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes\nStudierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheit-       der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung\nlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat be-         in der Personalführung. Die weiteren Mitglieder müssen\nfähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusam-        Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes der\nmenarbeit im europäischen und internationalen Raum.         Deutschen Bundesbank sein. Hauptamtliche Lehrkräfte\nDie Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterent-         der Hochschule können den Auswahlkommissionen als\nwickeln, um den Herausforderungen im Europäischen           eines der weiteren Mitglieder angehören.\nSystem der Zentralbanken gerecht zu werden.\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten\n§3                                die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unab-\nhängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unab-\nErholungsurlaub                          hängig und nicht weisungsgebunden.\nDie Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungs-           (4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt\nurlaubs.                                                    sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Be-\nwertungsmaßstab anlegen.\nAbschnitt 2\nAuswahlverfahren und Einstellung                                                    §6\nTeile des Auswahlverfahrens\n§4\nDas Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-\nAuswahlverfahren                          lichen und einem mündlichen Teil.\nund Zulassung zum Auswahlverfahren\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst                                  §7\nentscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen\nSchriftlicher Teil\nund Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige\nStelle (§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche           Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht\nBundesbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfah-          aus drei Abschnitten, und zwar aus\nrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen     1. einem Sprachtest zum Prüfen der Fremdsprachen-\nund Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten             kenntnisse,\nsowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungs-\ndienst für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes          2. einem Aufsatz sowie\ngeeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie       3. einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungs-\nüber das Allgemein- und Fachwissen, die Sprach-                 fähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeits-\nkenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen           merkmalen.\nFähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die           Der Test nach Satz 1 Nummer 3 umfasst einen Leis-\nLeistungsmotivation verfügen, die für die Erfüllung der     tungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlich-\nAufgaben im gehobenen Bankdienst erforderlich sind.         keitstest.\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-                                       §8\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-\nMündlicher Teil\nsteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-\nwerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbil-          (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens be-\ndungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren          steht aus zwei Abschnitten, und zwar aus\nTeilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min-           1. einer Gruppenaufgabe sowie\ndestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber\nzuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden.         2. einem strukturierten Interview mit einer Präsentation.\nIn diesem Fall wird zugelassen, wer nach den einge-            (2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der\nreichten Unterlagen am besten geeignet ist.                 Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungs-","3324          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\ndienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ und                   Note                Notendefinition\nin weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln.\n1                       2\n(3) Für den mündlichen Teil erlässt die oberste\nDienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Aus-                       Die Eignung entspricht nicht den Anfor-\nwahlrichtlinien. In ihnen werden festgelegt:                                derungen. Die Abweichungen liegen so\n8      5    deutlich unter den Anforderungen, dass\n1. die Kompetenzbereiche,                                                   die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung\n2. ihre Zuordnung zu den Abschnitten und                                    in der Laufbahn sehr gering ist.\n3. die Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermitt-         (2) Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird ge-\nlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 9 Ab-        sondert bewertet. Die Tests nach § 7 Satz 1 Nummer 1\nsatz 3).                                                 und 3 dürfen mit Unterstützung durch Informations-\n(4) Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internet-       technik ausgewertet werden.\nseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maß-             (3) Im mündlichen Teil wird für jeden Kompetenz-\ngeblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Aus-        bereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes\nwahlverfahren veröffentlichte Fassung.                       Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt\neine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, so-\n§9                              dann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus\nBewertung                           den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich\nder im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen              die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Aus-\nwahlrichtlinien gewichtet werden. Die Teilnote wird kauf-\n(1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlver-          männisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.\nfahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten\nund Notendefinitionen:                                          (4) Die Bewertung des mündlichen Teils ist das\narithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenz-\nNote                 Notendefinition                bereiche. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die\n1                          2                       zweite Nachkommastelle gerundet.\nDie Eignung liegt deutlich über den Anfor-                               § 10\nderungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit\n1     1     ist eine sehr gute Bewährung in der Lauf-                            Ausschluss\nbahn zu erwarten.                              von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren\nEine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der\nDie Eignung liegt über den Anforderun-\nweiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlos-\ngen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist\n2     1,5   mindestens eine gute Bewährung in der         sen, wenn\nLaufbahn zu erwarten.                         1. ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5\nbewertet worden ist oder\nDie Eignung entspricht den Anforderun-\ngen in vollem Umfang. Mit hoher Wahr-         2. im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales\n3     2     scheinlichkeit ist eine gute Bewährung in         Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompe-\nder Laufbahn zu erwarten.                         tenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter\nbewertet worden sind.\nDie Eignung entspricht den Anforderun-\ngen überwiegend. Die Prognose für eine                                   § 11\n4     2,5   gute Bewährung in der Laufbahn ist noch\ngünstig und nur mit geringen Risiken be-                           Gesamtergebnis\nhaftet.                                                        des Auswahlverfahrens\nDie Eignung entspricht den Anforderun-           (1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des\ngen weitgehend. Die Prognose für eine         Auswahlverfahrens werden gewichtet:\n5     3     befriedigende Bewährung in der Lauf-          1. der Sprachtest mit 10 Prozent,\nbahn ist günstig und nur mit geringen\nRisiken behaftet.                             2. der Aufsatz mit 15 Prozent,\n3. der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungs-\nDie Eignung entspricht den Anforderun-            fähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeits-\ngen nur teilweise. Es liegen mehrere die          merkmalen mit 20 Prozent und\nEignung einschränkende Abweichungen\n6     3,5   von den Anforderungen vor. Eine befriedi-     4. die Bewertung des mündlichen Teils mit 55 Prozent.\ngende Bewährung in der Laufbahn ist mit          (2) Anhand der Gesamtergebnisse wird für die Bewer-\nEinschränkungen noch zu erwarten, je-\nberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahl-\ndoch mit gewissen Risiken verbunden.\nverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.\nDie Eignung entspricht den Anforderun-           (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird\ngen nur wenig. Es liegen viele die Eignung    oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine\neinschränkende Abweichungen von den           schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-\n7     4     Anforderungen vor. Eine ausreichende          bungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, an-\nBewährung in der Laufbahn ist mit deut-\nsonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Be-\nlichen Einschränkungen noch zu erwar-\nten, jedoch mit hohen Risiken verbunden.      werbungsunterlagen sind nach Abschluss des Aus-\nwahlverfahrens endgültig zu löschen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017             3325\nAbschnitt 3                            während der Praxisstudien den Dienststellen zu, bei\nStudienorganisation                           denen die Praxisstudien zu absolvieren sind.\n(4) Bei Bedarf kann die Hochschule im Einverneh-\n§ 12                              men mit der Zentraltutorin oder dem Zentraltutor auf\nDauer und                            Vorschlag der betroffenen Dienststelle Praxistutorinnen\nGliederung des Studiums, Studienplan                oder Praxistutoren bestellen, die die Zentraltutorin oder\nden Zentraltutor unterstützen.\n(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es\numfasst Fachstudien an der Hochschule von insgesamt            (5) Voraussetzung für eine Bestellung nach den Ab-\n22 Monaten Dauer, Praxisstudien von insgesamt zwölf         sätzen 2 bis 4 ist, dass die Person Berufserfah-\nMonaten Dauer und die Bachelorthesis.                       rung, didaktische Fähigkeiten sowie mindestens einen\nBachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifika-\n(2) Das Studium gliedert sich in folgende Studien-       tion besitzt.\nabschnitte:\n(6) Neben den Ausbildungsverantwortlichen können\n1. Grundstudium,                                            Ausbildende eingesetzt werden. Den Ausbildenden\n2. Praxisstudium 1,                                         dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden,\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Die Ausbildenden\n3. Aufbaustudium,\nwerden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit\n4. Praxisstudium 2,                                         dies erforderlich ist. Sie informieren die Ausbildungs-\n5. Vertiefungsstudium 1,                                    verantwortlichen regelmäßig über den Stand der Aus-\nbildung.\n6. Praxisstudium 3,\n7. Vertiefungsstudium 2,                                                          Abschnitt 4\n8. Bachelorthesis,                                                                Prüfungen\n9. Praxisstudium 4.\nHöchstens ein Monat des Praxisstudiums 1 kann dem                                      § 15\nGrundstudium zeitlich vorgelagert werden.                                       Laufbahnprüfung\n(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums            Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den\nerwerben die Studierenden 180 Leistungspunkte nach          gehobenen Bankdienst. Sie besteht aus\ndem Europäischen System zur Übertragung und Akku-\nmulierung von Studienleistungen.                            1. den Modulprüfungen,\n(4) Näheres, insbesondere die Untergliederung der        2. der Bachelorthesis,\nStudienabschnitte in Pflicht- und Wahlmodule sowie          3. der Verteidigung der Bachelorthesis und\ndie Verteilung der Leistungspunkte auf die Module,\nregelt der Studienplan.                                     4. der mündlichen Abschlussprüfung.\n§ 13                                                         § 16\nFachstudien                                                  Prüfungsamt\nDie Fachstudien liegen in der Verantwortung der             (1) Für die Organisation und Durchführung der Lauf-\nHochschule und werden von haupt- und nebenamt-              bahnprüfung ist die Hochschule zuständig. Sie richtet\nlichen Lehrkräften durchgeführt.                            hierzu ein Prüfungsamt ein, dessen Mitglieder unab-\nhängig und nicht weisungsgebunden sind. Das Prü-\n§ 14                              fungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.\nPraxisstudien,                            (2) Das Prüfungsamt besteht aus der Rektorin oder\nAusbildungsverantwortliche                     dem Rektor der Hochschule als Vorsitzender oder Vor-\n(1) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Ge-        sitzendem sowie drei weiteren Mitgliedern:\nstaltung und Organisation der Praxisstudien. Sie greift     1. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des\nhierfür auf die Ausbildungsverantwortlichen nach den            Prüfungsamts,\nAbsätzen 2 bis 4 zurück.\n2. einer hauptamtlichen Lehrkraft und\n(2) Die Hochschule bestellt eine hauptamtliche Lehr-\nkraft als Praxiskoordinatorin oder Praxiskoordinator        3. einer oder einem Ausbildungsverantwortlichen.\nund eine Vertretung. Die Praxiskoordinatorin oder der       Für die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamts sind\nPraxiskoordinator ist für die inhaltliche Abstimmung        Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die drei wei-\nvon Fach- und Praxisstudien und die Evaluation der          teren Mitglieder des Prüfungsamts sowie deren Vertre-\nPraxismodule verantwortlich.                                tungen werden durch die Hochschule auf vier Jahre be-\n(3) Die Einstellungsbehörde bestellt im Einverneh-       stellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft\nmen mit der Hochschule eine Zentraltutorin oder einen       erlischt beim Ausscheiden aus dem Hauptamt.\nZentraltutor und eine Vertretung. Die Zentraltutorin oder\n(3) Das Prüfungsamt hat insbesondere\nder Zentraltutor erstellt Ausbildungspläne nach den\nVorgaben der Hochschule, gibt die Ausbildungspläne          1. sicherzustellen, dass die Prüfenden denselben Be-\nden Studierenden bekannt und weist die Studierenden             wertungsmaßstab angelegen,","3326          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\n2. die Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und den                  (6) Eine Prüfungskommission für die Verteidigung\nStudierenden rechtzeitig bekannt zu geben; bei           der Bachelorthesis sowie die mündliche Abschluss-\nPrüfungen in den Praxisstudien kann das Prüfungs-        prüfung besteht aus einer oder einem Angehörigen\namt die Bestimmung und Bekanntgabe der Prü-              des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzen-\nfungszeitpunkte den Ausbildungsverantwortlichen          dem und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied der\nübertragen,                                              Prüfungskommission muss haupt- oder nebenamtliche\nLehrkraft der Hochschule sein. Die Erstprüferin oder der\n3. Vorgaben für die Form der Bachelorthesis festzu-          Erstprüfer der Bachelorthesis soll Mitglied der Prü-\nlegen und                                                fungskommission sein.\n4. bei Vorliegen einer Behinderung über Erleichterun-\ngen beim Ablegen von Modulprüfungen, bei der                                       § 18\nBachelorthesis, der Verteidigung der Bachelorthesis\nund der mündlichen Abschlussprüfung als Nach-                                 Modulprüfungen\nteilsausgleich zu entscheiden, wobei auf Art und            (1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.\nSchwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen\nist; Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion        (2) Zu einer Modulprüfung ist zugelassen, wer zum\nschwerbehinderter Menschen bei der Deutschen             Zeitpunkt der Modulprüfung die Laufbahnprüfung be-\nBundesbank vom 30. Juli 2014 in der jeweils gelten-      stehen kann. Wird festgestellt, dass eine Studierende\nden auf der Internetseite der Deutschen Bundes-          oder ein Studierender die Laufbahnprüfung nicht mehr\nbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksich-         bestehen kann, so ist ihr oder ihm die Nichtzulassung\ntigen.                                                   schriftlich mitzuteilen.\n(3) Modulprüfungen während der Fachstudien wer-\n§ 17                              den durchgeführt in Form\nPrüfende, Prüfungskommission                     1. einer Klausur,\n(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Durch-      2. einer Präsentation,\nführung und Bewertung der Modulprüfungen sowie für\ndie Bewertung der Bachelorthesis. Für die Durch-             3. einer Seminararbeit,\nführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelor-\n4. eines Referats,\nthesis sowie der mündlichen Abschlussprüfung richtet\nes eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissio-           5. einer mündlichen Prüfung oder\nnen ein und bestellt deren Mitglieder.\n6. einer Kombinationsprüfung, die aus mehreren der in\n(2) Die Prüfenden und die Mitglieder einer Prüfungs-          den Nummern 1 bis 5 genannten Prüfungsformen\nkommission müssen mindestens einen Bachelor-                     besteht; über die nähere Ausgestaltung entscheidet\nabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation be-              das Prüfungsamt.\nsitzen. Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig\nund nicht weisungsgebunden.                                     (4) Modulprüfungen während der Praxisstudien wer-\nden durchgeführt in Form\n(3) Werden für eine Prüfung zwei Prüfende bestellt,\nlegt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erst-       1. eines Praktikumsberichts,\nprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Bei       2. einer Präsentation,\nModulprüfungen kann auf diese Festlegung verzichtet\nwerden. Die Prüfenden und die Mitglieder einer Prü-          3. eines Vermerks,\nfungskommission bewerten die Prüfung unabhängig\nvoneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer soll     4. der Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen\nKenntnis von der begründeten Bewertung der Erst-                 praktischen Aufgabe oder\nprüferin oder des Erstprüfers haben.                         5. einer mündlichen Prüfung.\n(4) Für eine Modulprüfung wird eine Prüferin oder ein        (5) Das Prüfungsamt kann andere als die in den Ab-\nPrüfer bestellt. Für eine Wiederholung der Modul-            sätzen 3 und 4 genannten Prüfungsformen zulassen\nprüfung und für eine Modulprüfung in Form einer münd-        und deren nähere Ausgestaltung festlegen.\nlichen Prüfung werden zwei Prüfende bestellt. Die\nPrüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte           (6) Jedes Modul der Praxisstudien ist zu bewerten.\nder Hochschule sein. Für die Modulprüfungen in den           In die Bewertung gehen die Prüfungsleistung nach\nPraxisstudien, die Bachelorthesis, die Verteidigung der      Absatz 4 mit 75 Prozent und eine dienstliche Be-\nBachelorthesis und die mündliche Abschlussprüfung            wertung mit 25 Prozent ein. Die dienstliche Bewertung\nkönnen darüber hinaus die Ausbildungsverantwort-             wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen\nlichen sowie fachlich entsprechend qualifizierte An-         unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und enthält\ngehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als             die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerk-\nPrüfende bestellt werden.                                    male.\n(5) Für die Bachelorthesis werden zwei Prüfende be-          (7) Über die mündliche Prüfung sollen die Prüfenden\nstellt. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer muss eine       ein Protokoll anfertigen, aus dem die wesentlichen In-\nhaupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule           halte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Aus\nsein.                                                        dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017            3327\nMitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden             (7) Das Bewertungsverfahren soll insgesamt höchs-\nist.                                                         tens zwölf Wochen dauern.\n(8) Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt\nzu geben. Den Studierenden soll eine Besprechung der                                    § 20\nBewertung angeboten werden.                                              Verteidigung der Bachelorthesis\n(9) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche          (1) Zur Verteidigung der Bachelorthesis ist zugelas-\nvor der mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen            sen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.\nsein.                                                           (2) In der Verteidigung sollen die Studierenden nach-\nweisen, dass sie gesichertes Wissen in den bearbeite-\n§ 19                           ten Themengebieten besitzen und die angewendeten\nBachelorthesis                        Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und be-\n(1) Zur Bachelorthesis ist zugelassen, wer die im         gründen können.\nStudienplan vorgeschriebene Zahl an Modulprüfungen              (3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durch-\nder Studienabschnitte nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Num-         geführt.\nmer 1 bis 7 bestanden hat.                                      (4) Die Verteidigung dauert 30 Minuten. Sie beginnt\n(2) In der Bachelorthesis sollen die Studierenden         mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesent-\nnachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge-      lichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelor-\ngebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro-       thesis durch die Studierende oder den Studierenden.\nblemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb-           Anschließend werden fachliche Fragen mit Bezug auf\nständig zu bearbeiten.                                       die Bachelorthesis und die Präsentation gestellt.\n(3) Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prü-               (5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Ab-\nfungsamt auf Vorschlag einer haupt- oder nebenamt-           satz 5 entsprechend.\nlichen Lehrkraft der Hochschule bestimmt. Die Studie-\nrenden können Themenwünsche gegenüber der oder                                          § 21\ndem Vorschlagsberechtigten äußern und mit dieser                           Mündliche Abschlussprüfung\noder diesem deren Eignung als Thema der Bachelor-\nthesis erörtern. Die Ausgabe des Themas ist aktenkun-           (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelas-\ndig zu machen. Das Thema kann nicht zurückgegeben            sen, wer die Verteidigung der Bachelorthesis bestan-\noder geändert werden.                                        den hat.\n(4) Bei der Anfertigung der Bachelorthesis werden            (2) In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die\ndie Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erst-         Studierenden in einem interdisziplinären Prüfungsge-\nprüfer betreut.                                              spräch nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvier-\nten Module der Fachstudien zueinander in Beziehung\n(5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis be-       setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkei-\nträgt acht Wochen.                                           ten den Anforderungen des gehobenen Bankdienstes\n(6) Der Termin für die Abgabe der Bachelorthesis          genügen.\nwird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Abgabe beim                (3) Die mündliche Abschlussprüfung dauert 15 Mi-\nPrüfungsamt ist aktenkundig zu machen. Bei der               nuten.\nAbgabe hat die oder der Studierende zu erklären,\ndass sie oder er die Bachelorthesis selbständig und             (4) Die mündliche Abschlussprüfung kann als Grup-\nohne fremde Mitwirkung verfasst hat und nur die              penprüfung durchgeführt werden. Eine Gruppe soll aus\nangegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.             höchstens vier Personen bestehen.\nDas Prüfungsamt kann die Form für die Erklärung                 (5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Ab-\nvorgeben.                                                    satz 5 entsprechend.\n§ 22\nBewertung der Prüfungen\n(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:\nProzentualer Anteil\nder erreichten Punkt-\nRangpunkte         Note                           Notendefinition\nzahl an der erreich-\nbaren Punktzahl\n1                   2              3                                   4\n1      100,00 bis 93,70            15                        eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nsehr gut      rem Maß entspricht\n2       93,69 bis 87,50            14\n3       87,49 bis 83,40            13                        eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\nspricht\n4       83,39 bis 79,20            12             gut\n5       79,19 bis 75,00            11","3328          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\nProzentualer Anteil\nder erreichten Punkt-\nRangpunkte          Note                          Notendefinition\nzahl an der erreich-\nbaren Punktzahl\n1                  2               3                                  4\n6        74,99 bis 70,90          10                        eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-\ngen entspricht\n7        70,89 bis 66,70           9         befriedigend\n8        66,69 bis 62,50           8\n9        62,49 bis 58,40           7                        eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nGanzen den Anforderungen noch entspricht\n10         58,39 bis 54,20           6         ausreichend\n11         54,19 bis 50,00           5\n12         49,99 bis 41,70           4                        eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht, jedoch erkennen lässt, dass die not-\n13         41,69 bis 33,40           3          mangelhaft    wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und\ndie Mängel in absehbarer Zeit behoben werden\n14         33,39 bis 25,00           2                        können\n15         24,99 bis 12,50           1                        eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so\nungenügend lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit\n16         12,49 bis 0,00            0                        nicht behoben werden können\n(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und\ndas Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.\n(3) Weichen die Bewertungen der Bachelorthesis oder einer Modulprüfung, für die zwei Prüfende bestellt sind,\num nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische\nMittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte\nvoneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. Führt der\nEinigungsversuch zu Einzelbewertungen, die nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander abweichen, wird\nnach Satz 1 verfahren. Bleibt eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, bestimmt das Prüfungs-\namt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. In diesem Fall wird eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das\narithmetische Mittel aus der Bewertung der Drittprüferin oder des Drittprüfers und aus den vor dem Einigungs-\nversuch abgegeben Bewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers sowie der Zweitprüferin oder des Zweit-\nprüfers berechnet wird. Die Drittprüferin oder der Drittprüfer soll Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und\nZweitprüfenden haben.\n(4) Abweichend von Absatz 3 wird bei einer Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung oder bei einer\nWiederholungsprüfung, die nicht ausschließlich in schriftlicher Form durchgeführt wird, nach erfolglosem\nEinigungsversuch eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen ge-\nbildet wird.\n(5) Die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung wird jeweils\nermittelt, indem das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission gebildet\nwird.\n(6) Nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelte Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf die zweite Nachkomma-\nstelle gerundet.\n(7) Den Rangpunktzahlen entsprechen folgende Noten:\nRangpunktzahl               Note\n1                     2\n1      15,00 bis 13,50            sehr gut\n2      13,49 bis 10,50               gut\n3      10,49 bis 7,50           befriedigend\n4        7,49 bis 5,00          ausreichend\n5        4,99 bis 1,50           mangelhaft\n6        1,49 bis 0,00          ungenügend\n(8) Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 oder mit\nmindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017           3329\n§ 23                                 (2) Ist die Bachelorthesis mit einer Rangpunktzahl\nvon weniger als 5,00 bewertet worden, kann sie einmal\nFernbleiben, Rücktritt\nwiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues\n(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung      Thema aus.\nohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt diese Prü-\n(3) Wird die Verteidigung der Bachelorthesis oder die\nfung als nicht bestanden.\nmündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann\n(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt ge-           sie jeweils einmal wiederholt werden.\nnehmigt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die               (4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt\nGenehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige           werden.\nGründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmi-\ngung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüg-\n§ 26\nlich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen\ndes Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder                      Bestehen der Laufbahnprüfung\ndas Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen,           (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die im\ndie oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden         Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfun-\nist.                                                         gen, die Bachelorthesis, die Verteidigung der Bachelor-\n(3) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeit-            thesis und die mündliche Abschlussprüfung jeweils be-\npunkt und in welcher Form die Prüfung nachgeholt             standen oder zuvor anerkannt worden sind.\nwird.                                                           (2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so ermittelt\ndas Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahn-\n§ 24                              prüfung. In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung\ngehen die folgenden Bewertungen mit der genannten\nTäuschung, Ordnungsverstoß\nGewichtung ein:\n(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen,\n1. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rang-\neine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder\npunktzahl der Module im Grundstudium mit 15 Pro-\nsonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fort-\nzent,\nsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer ab-\nweichenden Entscheidung des Prüfungsamts oder der            2. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rang-\nPrüfungskommission gestattet werden. Bei einem er-               punktzahl der Module im Aufbaustudium mit 15 Pro-\nheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teil-              zent,\nnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.                  3. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rang-\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-              punktzahl der Module im Vertiefungsstudium 1 mit\nschung, eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens              15 Prozent,\nan einem solchen oder eines sonstigen Ordnungs-              4. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rang-\nverstoßes während einer Modulprüfung oder bei der                punktzahl der Module im Vertiefungsstudium 2 mit\nBachelorthesis entscheidet das Prüfungsamt. Die Ent-             15 Prozent,\nscheidung während der Verteidigung der Bachelor-\nthesis und der mündlichen Abschlussprüfung trifft die        5. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rang-\nPrüfungskommission. Sie entscheidet mit Stimmen-                 punktzahl der Module in den Praxisstudien mit\nmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das           20 Prozent,\nPrüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die           6. die Rangpunktzahl der Bachelorthesis mit 12 Pro-\nWiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung               zent,\nfür endgültig nicht bestanden erklären.\n7. die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelor-\n(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer            thesis mit 3 Prozent sowie\nModulprüfung, nach Abgabe der Bachelorthesis, nach           8. die nach § 22 Absatz 5 und 6 ermittelte Rangpunkt-\nder Verteidigung der Bachelorthesis oder nach der                zahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 5 Pro-\nmündlichen Abschlussprüfung festgestellt wird, ist Ab-           zent.\nsatz 2 entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Rangpunktzahlen nach Absatz 2 Nummer 1\n(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der           bis 5 werden ermittelt, indem die in den Modulprüfun-\nLaufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann              gen erzielten Rangpunktzahlen entsprechend den in\nnachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prü-           den Modulen erworbenen Leistungspunkten gewichtet\nfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der              werden. Die so ermittelten Rangpunktzahlen sind\nmündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden er-          kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu\nklären.                                                      runden.\n(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach             (4) Unberücksichtigt bleiben nach § 29 anerkannte\nden Absätzen 2 bis 4 anzuhören.                              Prüfungsleistungen, wenn eine Bewertung auf der\nBasis einer Notenskala nicht vorhanden ist. Werden alle\n§ 25                              Prüfungsleistungen eines der in Absatz 2 Nummer 1\nbis 5 genannten Studienabschnitte anerkannt und ist\nWiederholung von Prüfungen\njeweils eine Bewertung auf der Basis einer Notenskala\n(1) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeit-            nicht vorhanden, so bleibt dieser Studienabschnitt bei\npunkt und in welcher Form eine nicht bestandene              der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahn-\nModulprüfung wiederholt wird.                                prüfung unberücksichtigt.","3330         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\n(5) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird               b) an staatlich anerkannten Hochschulen oder\nkaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle ge-\nrundet.                                                         c) an damit vergleichbaren Einrichtungen im In- oder\nAusland,\n§ 27                              2. gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen aus\nAbschlusszeugnis,                            nicht akkreditierten Studiengängen,\nDiploma Supplement                         3. gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die\n(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält            an Hochschulen erbracht worden sind, die nicht\nein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement.                unter Nummer 1 fallen,\n(2) Das Abschlusszeugnis enthält                         4. gleichwertige nicht an einer Hochschule erworbene\n1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die          Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen.\nLaufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für           (2) Gleichwertig sind Studien- und Prüfungsleistun-\nden gehobenen Bankdienst erlangt hat,                   gen sowie nicht an einer Hochschule erworbene Kom-\n2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die            petenzen oder sonstige Qualifikationen, wenn sie den\nNote sowie                                              besonderen Anforderungen des Studiengangs „Zentral-\n3. das Thema der Bachelorthesis.                            bankwesen / Central Banking“ in Zielen, Inhalten und\nUmfang im Wesentlichen entsprechen. Für die Feststel-\n(3) Das Diploma Supplement enthält die nach den          lung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Ver-\nVorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister         gleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamt-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der        bewertung vorzunehmen. Bei im Ausland erbrachten\nHochschulrektorenkonferenz aufzunehmenden Anga-             Studien- und Prüfungsleistungen sind die von der\nben. Maßgebend sind die jeweils aktuellen auf der In-       Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektoren-\nternetseite der Hochschulrektorenkonferenz veröffent-       konferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen sowie\nlichten Vorgaben.                                           Absprachen im Rahmen von Partnerschaften und\n(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,         Kooperationen mit einzubeziehen.\nerhält von der Einstellungsbehörde einen Bescheid\n(3) Kompetenzen, Qualifikationen oder Leistungen\nüber die nicht bestandene Laufbahnprüfung.\nnach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden nur modulweise\nund bis höchstens 90 Leistungspunkte angerechnet.\n§ 28                              Eine Anerkennung erfolgt nur, wenn die antragstellende\nPrüfungsakte, Einsichtnahme                    Person an der betreffenden Studien- oder Prüfungsleis-\n(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die       tung, auf die die Anrechnung erfolgen soll, noch nicht\nProtokolle der mündlichen Prüfungen, die Bachelor-          teilgenommen hat.\nthesis, das Protokoll der Verteidigung der Bachelor-           (4) Ausgeschlossen ist die Anerkennung von Prü-\nthesis, das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung       fungsleistungen anderer Studiengänge als Bachelor-\nund eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder          thesis, Verteidigung der Bachelorthesis oder mündliche\ndes Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-        Abschlussprüfung sowie die Anerkennung von Studien-\nfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Die Prüfungs-         leistungen aus endgültig nicht bestandenen Modulen.\nakte kann automatisiert geführt werden. Sie wird beim\nPrüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungs-                 (5) Der Antrag auf Anerkennung ist beim Prüfungs-\ndienstes mindestens fünf und höchstens zehn Jahre           amt unter Beifügung einer Aufstellung der anzurech-\naufbewahrt.                                                 nenden Studien- und Prüfungsleistungen oder der nicht\nan einer Hochschule erworbenen Kompetenzen oder\n(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder\nsonstigen Qualifikationen einzureichen. Die erbrachten\ndes Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-\nStudien- und Prüfungsleistungen sollen durch Beschei-\nprüfung können die Studierenden auf Antrag Einsicht\nnigungen der Hochschulen oder vergleichbarer Einrich-\nin ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in\ntungen nachgewiesen werden, an denen die Leistungen\nder Akte zu vermerken.\nerbracht worden sind. Die Bescheinigung der Studien-\nleistungen soll Ziel, Inhalt und Umfang der Veranstal-\nAbschnitt 5                            tungen sowie Bezeichnung und Inhalt des jeweiligen\nAnerkennung                             Moduls, in dem die Studienleistungen erbracht wurden,\nanderer Studienleistungen                         enthalten. Aus der Bescheinigung der Prüfungsleistung\nmüssen hervorgehen:\n§ 29\n1. die Bezeichnung und Inhalte des geprüften Moduls,\nAnerkennung von Studien-\nund Prüfungsleistungen sowie von nicht               2. die für das Modul vergebenen Leistungspunkte,\nan einer Hochschule erworbenen Kompetenzen               3. die Art der Modulprüfung,\n(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden\n4. die Bewertungen der Modulprüfungen und\nvom Prüfungsamt anerkannt:\n1. gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die       5. das zugrunde liegende Bewertungssystem.\nerbracht worden sind in akkreditierten Studien-         Für die nicht an einer Hochschule erworbenen Kompe-\ngängen                                                  tenzen oder sonstige Qualifikationen sind dem Antrag\na) an anderen staatlichen Hochschulen,                  Nachweise beizufügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017                   3331\n(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder              § 11 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen\nnicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen                 § 12 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlver-\noder sonstige Qualifikationen durch das Prüfungsamt                    fahren\nanerkannt, sind die Bewertungen, soweit die Bewer-              § 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens\ntungssysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und\nnach Maßgabe des § 26 in die Berechnung der Rang-                                          Abschnitt 3\npunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen. Sind die                                      Ausbildung\nBewertungssysteme nicht vergleichbar, wird die an-\n§ 14   Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende\nerkannte Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der\n§ 15   Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne\nNotenskalen den Rangpunktzahlen nach § 22 zuge-\n§ 16   Fachtheoretische Ausbildung\nordnet.\n§ 17   Berufspraktische Ausbildung\n(7) Liegt für eine anerkannte Prüfungsleistung keine         § 18   Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl\nBewertung auf der Basis einer Notenskala vor, so\nwird die anerkannte Prüfungsleistung im Diploma                                            Abschnitt 4\nSupplement mit dem Vermerk „bestanden“ versehen.\nLaufbahnprüfung\nAbschnitt 6                           § 19   Bestandteile\n§ 20   Prüfungsamt\nSchlussvorschriften                           § 21   Prüfungskommission\n§ 22   Schriftliche Abschlussprüfung\n§ 30                            § 23   Mündliche Abschlussprüfung\nÜbergangsregelung                         § 24   Fernbleiben, Rücktritt\n§ 25   Täuschung, Ordnungsverstoß\nFür Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem                  § 26   Bestehen der Laufbahnprüfung\n1. Oktober 2017 mit dem Vorbereitungsdienst begon-              § 27   Abschlusszeugnis\nnen haben, ist diese Verordnung mit den Maßgaben                § 28   Prüfungsakte, Einsichtnahme\nanzuwenden, dass                                                § 29   Wiederholung der Laufbahnprüfung\n1. an die Stelle des § 12 Absatz 1 und 2, der §§ 15, 17\nund 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24                                   Abschnitt 1\nund 26 dieser Verordnung § 5 Absatz 1 und 2, die\nAllgemeines\n§§ 8, 10 und 11 Absatz 2, die §§ 12 bis 14 sowie die\n§§ 16 und 18 der Verordnung über die Ausbildung\nund Prüfung für den gehobenen Bankdienst der                                               §1\nDeutschen Bundesbank vom 24. Februar 2011                                        Vorbereitungsdienst\n(BGBl. I S. 318), die durch Artikel 4 Satz 2 Nummer 2\nDie Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung\nder Verordnung vom 30. August 2017 (BGBl. I\nsind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des\nS. 3316) aufgehoben worden ist, treten und\nhöheren Bankdienstes. Der Vorbereitungsdienst setzt\n2. in den §§ 16, 25 und 27 bis 29 an die Stelle der             sich aus einer fachtheoretischen und einer berufs-\nBachelorthesis die Bachelorarbeit tritt.                    praktischen Ausbildung zusammen. Er dauert in der\nRegel 18 Monate.\nArtikel 3\n§2\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den                                          Ausbildungsziele\nhöheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank                       Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen\n(HBankDVDV)                           sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähig-\nkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren\nInhaltsübersicht                          Bankdienst erforderlich sind. Hierzu gehört auch die\nAbschnitt 1                         Fähigkeit zur Personalführung. Die Referendarinnen\nund Referendare sollen zu verantwortlichem Handeln\nAllgemeines                         im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechts-\n§  1   Vorbereitungsdienst                                      staat sowie zur Zusammenarbeit im europäischen und\n§  2   Ausbildungsziele                                         internationalen Raum befähigt werden.\n§  3   Erholungsurlaub\n§  4   Nachteilsausgleich                                                                      §3\n§  5   Bewertung der Leistungen\nErholungsurlaub\nAbschnitt 2                            Erholungsurlaub wird nur während der berufsprakti-\nschen Ausbildung gewährt.\nAuswahlverfahren und Einstellung\n§  6   Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren\n§4\n§  7   Auswahlkommission\n§  8   Teile des Auswahlverfahrens                                                    Nachteilsausgleich\n§  9   Schriftlicher Teil                                          (1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten\n§ 10   Mündlicher Teil                                          behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren,","3332          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\nbei Leistungstests sowie in der schriftlichen und münd-         (2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Aus-\nlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die         wahlverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde\nihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der           oder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Leistungstests\nVereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter            entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbil-\nMenschen bei der Deutschen Bundesbank vom 30. Juli           dungsleiter. In der schriftlichen Abschlussprüfung ent-\n2014 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der      scheidet das Prüfungsamt, in der mündlichen Ab-\nDeutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu         schlussprüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungs-\nberücksichtigen.                                             kommission.\n§5\nBewertung der Leistungen\n(1) Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet:\nRangpunkte/\nRangpunktzahl        Note                                      Notendefinition\n1              2                                              3\n1         15                      eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\nsehr gut\n2         14\n3         13                      eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n4         12             gut\n5         11\n6         10                      eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht\n7          9        befriedigend\n8          8\n9          7                      eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen\nnoch entspricht\n10           6         ausreichend\n11           5\n12           4                      eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen\nlässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die\n13           3         mangelhaft   Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können\n14           2\n15           1                      eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die\nungenügend Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit\n16           0                      nicht behoben werden können\n(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und\ndas Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.\n(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkomma-\nstellen ohne Rundung berechnet.\nAbschnitt 2                            die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten,\ndie charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotiva-\nAuswahlverfahren und Einstellung\ntion verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben im\nhöheren Bankdienst erforderlich sind.\n§6\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\nAuswahlverfahren                         nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\nund Zulassung zum Auswahlverfahren                  schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst      steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-\nentscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen             werber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbil-\nund Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige              dungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren\nStelle (§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche         Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min-\nBundesbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfah-           destens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber\nrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen      zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden.\nund Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten          In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den einge-\nsowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungs-       reichten Unterlagen am besten geeignet ist.\ndienst für die Laufbahn des höheren Bankdienstes ge-            (3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber\neignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über     und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewer-\ndas Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse,         ber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017              3333\nsie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Aus-    prüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber genügend\nschluss schwerbehinderter Bewerberinnen oder Bewer-          Fachwissen als Grundlage für die Ausbildung besitzt.\nber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen oder Be-           (3) Für den mündlichen Teil erlässt die oberste\nwerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.        Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Aus-\nwahlrichtlinien. In ihnen werden festgelegt:\n§7\n1. die Kompetenzbereiche,\nAuswahlkommission\n2. ihre Zuordnung zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2\n(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens                genannten Abschnitten und\nwerden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommis-\nsionen gebildet.                                             3. die Gewichtung der Abschnitte für die Ermittlung der\nTeilnoten der Kompetenzbereiche (§ 11 Absatz 3).\n(2) Eine Auswahlkommission besteht in der Regel\naus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde          Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der\noder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz     Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist\nführt eine Beamtin oder ein Beamter des höheren              die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfah-\nDienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger           ren veröffentlichte Fassung.\nErfahrung in der Personalführung. Die weiteren Mit-\nglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes der                                       § 11\nDeutschen Bundesbank sein.                                                            Bewertung\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten           der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen\ndie im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unab-              (1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlver-\nhängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unab-        fahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten\nhängig und nicht weisungsgebunden.                           und Notendefinitionen:\n(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt              Note                 Notendefinition\nsicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Be-\nwertungsmaßstab anlegen.                                                1                         2\nDie Eignung liegt deutlich über den Anfor-\n§8                                             derungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit\n1      1    ist eine sehr gute Bewährung in der Lauf-\nTeile des Auswahlverfahrens\nbahn zu erwarten.\nDas Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-\nlichen und einem mündlichen Teil.                                           Die Eignung liegt über den Anforderun-\ngen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist\n2      1,5  mindestens eine gute Bewährung in der\n§9\nLaufbahn zu erwarten.\nSchriftlicher Teil\nDie Eignung entspricht den Anforderun-\nDer schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht                      gen in vollem Umfang. Mit hoher Wahr-\naus drei Abschnitten, und zwar aus                              3      2    scheinlichkeit ist eine gute Bewährung in\n1. einem Sprachtest zum Prüfen der Fremdsprachen-                           der Laufbahn zu erwarten.\nkenntnisse,\nDie Eignung entspricht den Anforderun-\n2. einem Aufsatz sowie                                                      gen überwiegend. Die Prognose für eine\n4      2,5  gute Bewährung in der Laufbahn ist noch\n3. einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungs-                       günstig und nur mit geringen Risiken be-\nfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeits-                        haftet.\nmerkmalen.\nDer Test nach Satz 1 Nummer 3 umfasst einen Leis-                           Die Eignung entspricht den Anforderun-\ntungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlich-                      gen weitgehend. Die Prognose für eine\n5      3    befriedigende Bewährung in der Lauf-\nkeitstest.\nbahn ist günstig und nur mit geringen\nRisiken behaftet.\n§ 10\nDie Eignung entspricht den Anforderun-\nMündlicher Teil\ngen nur teilweise. Es liegen mehrere die\n(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens be-                         Eignung einschränkende Abweichungen\nsteht aus drei Abschnitten, und zwar aus                        6      3,5  von den Anforderungen vor. Eine befriedi-\ngende Bewährung in der Laufbahn ist mit\n1. einer Gruppenaufgabe,                                                    Einschränkungen noch zu erwarten, je-\n2. einem strukturierten Interview mit einer Präsentation                    doch mit gewissen Risiken verbunden.\nsowie\nDie Eignung entspricht den Anforderun-\n3. einem Fachkolloquium.                                                    gen nur wenig. Es liegen viele die Eignung\n(2) Die Gruppenaufgabe und das strukturierte Inter-                      einschränkende Abweichungen von den\nview dienen dazu, die Eignung der Bewerberinnen und             7      4    Anforderungen vor. Eine ausreichende\nBewährung in der Laufbahn ist mit deut-\nBewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenz-\nlichen Einschränkungen noch zu erwar-\nbereich „soziales Verhalten“ und in weiteren Kompe-                         ten, jedoch mit hohen Risiken verbunden.\ntenzbereichen zu ermitteln. Im Fachkolloquium wird ge-","3334          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\nNote                 Notendefinition                    (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird\noder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine\n1                        2                        schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-\nDie Eignung entspricht nicht den Anfor-       bungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, an-\nderungen. Die Abweichungen liegen so          sonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Be-\n8      5    deutlich unter den Anforderungen, dass        werbungsunterlagen sind nach Abschluss des Aus-\ndie Wahrscheinlichkeit einer Bewährung        wahlverfahrens endgültig zu löschen.\nin der Laufbahn sehr gering ist.\n(2) Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird ge-                            Abschnitt 3\nsondert bewertet. Die Tests nach § 9 Satz 1 Nummer 1                               Ausbildung\nund 3 dürfen mit Unterstützung durch Informations-\ntechnik ausgewertet werden.                                                              § 14\n(3) In der Gruppenaufgabe und dem strukturierten                             Ausbildungsleitung,\nInterview wird für jeden Kompetenzbereich eine Teil-                  Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende\nnote ermittelt, indem zunächst jedes Mitglied der Aus-\nwahlkommission für jeden Abschnitt eine Bewertung                (1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer-\ndes Kompetenzbereichs abgibt, sodann für jeden Ab-           den, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-\nschnitt das arithmetische Mittel aus den Einzelbewer-        keiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet\ntungen berechnet wird und schließlich die arithmeti-         ist.\nschen Mittel nach den Vorgaben der Auswahlrichtlinien            (2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-\ngewichtet werden. Die Teilnote wird kaufmännisch auf         stimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder\ndie zweite Nachkommastelle gerundet.                         einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Diese\n(4) Die Bewertung der Gruppenaufgabe und des              müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Die\nstrukturierten Interviews ist das arithmetische Mittel der   Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für\nTeilnoten der Kompetenzbereiche. Das Ergebnis wird           die konzeptionelle Gestaltung und Organisation der\nkaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.        Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Aus-\n(5) Für die Bewertung des Fachkolloquiums wird            bildung der Referendarinnen und Referendare sicher.\neine Note nach Absatz 1 festgelegt.                              (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-\nleiter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufs-\n§ 12                              praktische Ausbildung durchführen. Die Ausbildungs-\nAusschluss                            beauftragten müssen Angehörige des höheren Diens-\nvon der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren              tes sein. Sie führen regelmäßig Ausbildungsgespräche\nEine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der wei-       mit den Referendarinnen und Referendaren.\nteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen,              (4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Aus-\nwenn                                                         bildenden unterstützt. Die Ausbildenden berichten der\n1. ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5      oder dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über\nbewertet worden ist,                                     den erreichten Ausbildungsstand.\n2. das Fachkolloquium mit der Note 5 bewertet worden             (5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden\nist oder                                                 dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare\n3. im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales         zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön-\nVerhalten“ oder mindestens zwei andere Kompe-            nen. Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauf-\ntenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter       tragten und Ausbildenden von anderen Dienstgeschäf-\nbewertet worden sind.                                    ten zu entlasten.\n§ 13                                                          § 15\nGesamtergebnis                                          Ausbildungsrahmenplan,\ndes Auswahlverfahrens                                     Lehrpläne, Ausbildungspläne\n(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des              (1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-\nAuswahlverfahrens werden gewichtet:                          stimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan,\n1. der Aufsatz mit 20 Prozent,                               der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der\nAusbildungslehrgänge und der Phasen der berufsprak-\n2. der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfä-\ntischen Ausbildung bestimmt.\nhigkeit und von Persönlichkeitsmerkmalen mit\n15 Prozent,                                                  (2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans\n3. die Bewertung der Kompetenzbereiche der Grup-             erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter\npenaufgabe und des strukturierten Interviews mit         1. die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie\n50 Prozent sowie\n2. für jede Referendarin und jeden Referendar einen\n4. das Fachkolloquium mit 15 Prozent.                             Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen\n(2) Anhand der errechneten Gesamtergebnisse wird               und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbil-\nfür die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Ab-                  dungslehrgänge und der Phasen der berufsprakti-\nschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine             schen Ausbildung enthalten sind, und gibt ihn der\nRangfolge gebildet.                                               Referendarin oder dem Referendar bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017          3335\n§ 16                                                          § 18\nFachtheoretische Ausbildung                                       Zusammenfassendes\nZeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl\n(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Ausbil-\ndungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindes-                 Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbil-\ntens zehn Wochen.                                             dungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusam-\nmenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und\n(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll den Refe-        Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewer-\nrendarinnen und Referendaren das theoretische Wissen          tungen sowie die sich daraus ergebende Durch-\nvermitteln, das für die Erfüllung der Aufgaben des            schnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) auf-\nhöheren Bankdienstes erforderlich ist. Die Referenda-         zuführen sind. Die Referendarin oder der Referendar\nrinnen und Referendare sind zu intensiver Mitarbeit           erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der schrift-\nund zum Selbststudium verpflichtet. Daneben sollen            lichen Abschlussprüfung eine Ausfertigung des zusam-\nsie an inner- und außerbetrieblichen Veranstaltungen          menfassenden Zeugnisses.\nteilnehmen, die ihrer Ausbildung förderlich sind und\nauch der Festigung und Vertiefung ihrer Englischkennt-                             Abschnitt 4\nnisse dienen.\nLaufbahnprüfung\n(3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich\nauf die Fachgebiete Volkswirtschaftslehre und Be-                                        § 19\ntriebswirtschaftslehre einschließlich der jeweiligen                                Bestandteile\nrechtlichen Aspekte. Sie berücksichtigt insbesondere\ndie Funktionen einer Zentralbank sowie europäische               Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen\nund internationale Zusammenhänge.                             und einer mündlichen Abschlussprüfung.\n(4) Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung                                    § 20\nsind zwei schriftliche Leistungstests durchzuführen.\nPrüfungsamt\nDie Aufgaben der Leistungstests werden von der Aus-\nbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter aus den              (1) Für die Organisation und Durchführung der Lauf-\nFachgebieten nach Absatz 3 Satz 1 gestellt. Das               bahnprüfung richtet die Deutsche Bundesbank ein\nNähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.                      Prüfungsamt für den höheren Bankdienst ein. Das\nPrüfungsamt hat\n(5) Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche\nvorher anzukündigen. Kann eine Referendarin oder ein          1. für jeden Prüfungstermin eine oder bei Bedarf meh-\nReferendar an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist           rere Prüfungskommissionen einzurichten und deren\ndieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung                  Mitglieder zu bestellen,\nsetzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter      2. zur Protokollführerin oder zum Protokollführer für\nfest. Die §§ 24 und 25 gelten mit der Maßgabe entspre-            eine mündliche Abschlussprüfung entweder die\nchend, dass die dort genannten Entscheidungen die                 Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des\nAusbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft.            Prüfungsamts oder eine andere dem höheren Dienst\nangehörende Person zu bestimmen,\n§ 17                               3. die zulässigen Hilfsmittel für die Abschlussprüfun-\nBerufspraktische Ausbildung                         gen festzulegen,\n4. sicherzustellen, dass bei allen Referendarinnen und\n(1) Während der berufspraktischen Ausbildung wer-             Referendaren derselbe Bewertungsmaßstab ange-\nden die Referendarinnen und Referendare mit den                   legt wird, und\nwesentlichen Aufgaben des höheren Bankdienstes ver-\ntraut gemacht.                                                5. die Entscheidungen der Prüfungskommission zu\nvollziehen.\n(2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praxis-\nDas Prüfungsamt kann\nphasen zur eigenständigen Mitarbeit in der jeweiligen\nAusbildungsstelle, Informationsphasen und eine Orien-         1. Referendarinnen und Referendare als Zuhörerinnen\ntierungsphase. Das Nähere regelt der Ausbildungs-                 und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung\nrahmenplan.                                                       zulassen, es sei denn, dass eine zu prüfende\nReferendarin oder ein zu prüfender Referendar dem\n(3) Teile der berufspraktischen Ausbildung können             widerspricht,\naußerhalb der Deutschen Bundesbank durchgeführt\nwerden, sofern dies den Ausbildungszielen dient.              2. zulassen, dass weitere Personen, die auf eine Tätig-\nkeit als Mitglied des Prüfungsamts oder der Prü-\n(4) Am Ende jeder Praxisphase erstellt die oder der           fungskommission vorbereitet werden sollen, bei der\nAusbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbil-              mündlichen Abschlussprüfung anwesend sind.\ndenden für jede Referendarin und jeden Referendar\n(2) Das Prüfungsamt besteht aus der oder dem Vor-\neine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leis-\nsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mit-\ntungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält\nglied ist eine Vertretung zu bestellen. Alle Mitglieder\nund in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten\nmüssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie\nund der entsprechenden Note bewertet wird.\nwerden von der obersten Dienstbehörde oder einer\n(5) Die dienstliche Bewertung ist der Referendarin        von ihr bestimmten Stelle auf vier Jahre bestellt.\noder dem Referendar bekannt zu geben und mit ihr              Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet\noder ihm zu besprechen.                                       mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.","3336          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\n(3) Die Mitglieder des Prüfungsamts sind in dieser                                  § 23\nFunktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.                            Mündliche Abschlussprüfung\n(4) Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsord-             (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelas-\nnung.                                                        sen, wer\n(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamts be-         1. in den drei Klausuren der schriftlichen Abschluss-\nstimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte. Sie              prüfung im Durchschnitt mindestens fünf Rang-\nwerden den Referendarinnen und Referendaren vom                  punkte erreicht hat und\nPrüfungsamt rechtzeitig mitgeteilt.\n2. in keiner Klausur weniger als zwei Rangpunkte er-\n(6) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-           reicht hat.\nstimmte Stelle bestellt auf Vorschlag des Prüfungsamts\n(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist die\neine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren\nReferendarin oder der Referendar spätestens eine\nDienstes zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsfüh-\nWoche vor der mündlichen Abschlussprüfung zu infor-\nrer des Prüfungsamts und eine Vertretung. Die Bestel-\nmieren.\nlung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.\n(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus\n§ 21                              1. je einem Prüfungsgespräch in den beiden Fach-\nPrüfungskommission                              gebieten nach § 16 Absatz 3 und\n2. einem Referat mit anschließender Diskussion.\n(1) Eine Prüfungskommission besteht aus der oder\ndem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern als         Für das Referat werden den Referendarinnen und\nPrüfenden. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu be-     Referendaren Materialien bereitgestellt; diese können\nstellen. Zu Vorsitzenden sollen Mitglieder oder Vertre-      in englischer Sprache abgefasst sein.\ntungen von Mitgliedern des Prüfungsamts bestellt wer-           (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nden. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen           sion leitet die mündliche Abschlussprüfung.\nAngehörige des höheren Dienstes sein. Sie werden\n(5) Die Prüfungsgespräche sollen als Gruppenprü-\nvom Prüfungsamt auf vier Jahre bestellt. Wiederbestel-\nfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll\nlung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Aus-\naus höchstens drei Referendarinnen oder Referendaren\nscheiden aus dem Hauptamt.\nbestehen. Die Dauer der Prüfungsgespräche soll für\n(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in         jede Referendarin oder jeden Referendar in jedem Prü-\ndieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-          fungsgebiet etwa 30 Minuten betragen.\nden.                                                            (6) Das Referat und die anschließende Diskussion\ndauern jeweils etwa 15 Minuten. Die Referendarinnen\n§ 22                              und Referendare erhalten eine Vorbereitungszeit von\nSchriftliche Abschlussprüfung                   einer Stunde. Die Aufgabe wird von der oder dem Vor-\nsitzenden des Prüfungsamts zu einem Thema aus den\n(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelas-\nbeiden Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 Satz 1 ge-\nsen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindes-\nstellt.\ntens 5 erreicht hat. Bei Nichterreichen der erforder-\nlichen Rangpunktzahl kann der Vorbereitungsdienst               (7) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-\nauf Antrag der Referendarin oder des Referendars ver-        lich.\nlängert werden; § 29 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.          (8) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein\n(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus         Protokoll anzufertigen. Aus dem Protokoll sollen die\ndrei fünfstündigen Klausuren. Die Aufgaben werden            wesentlichen Umstände der mündlichen Abschluss-\nvon der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu            prüfung und die Bewertung hervorgehen. Aus dem Pro-\nThemen aus den Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 ge-           tokoll muss hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern\nstellt. Bei zwei Klausuren können die Referendarinnen        der Prüfungskommission gebilligt worden ist.\nund Referendare jeweils zwischen zwei Aufgaben                  (9) Bei der Beratung über die Bewertung der Prü-\nwählen. Für die dritte Klausur werden den Referenda-         fungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs-\nrinnen und Referendaren Materialien bereitgestellt;          kommission und des Prüfungsamts, die Geschäftsfüh-\ndiese können in englischer Sprache abgefasst sein.           rerin oder der Geschäftsführer des Prüfungsamts, die\n(3) Jede Klausur ist von zwei Prüfenden unabhängig        Protokollführerin oder der Protokollführer und weitere\nvoneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen             vom Prüfungsamt nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2\num nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab,            zugelassene Personen anwesend sein. Die oder der\nwird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Be-      Vorsitzende der Prüfungskommission setzt auf Vor-\nwertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander            schlag der beiden Mitprüfenden für jeden Teil der\nab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskom-          mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und\nmission die Rangpunkte fest. Die festgesetzten Rang-         die Note fest. Für die Festsetzung der Rangpunkte gilt\npunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich          § 22 Absatz 3 Satz 4 entsprechend.\naus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Be-\nwertungen ergibt; hiervon darf nur abgewichen werden,                                  § 24\nwenn eine oder einer der beiden Prüfenden zustimmt.                           Fernbleiben, Rücktritt\n(4) Hat eine Referendarin oder ein Referendar die            (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der\nKlausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt         Abschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungs-\ndiese als mit null Rangpunkten bewertet.                     amts gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017            3337\n(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-            (2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-\nmigt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht be-       fung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungs-\ngonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,             kommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung\nwenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll          und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl\ndie Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich        der Laufbahnprüfung ist das arithmetische Mittel aus\nein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des      1. der Ausbildungsrangpunktzahl,\nPrüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das\nAttest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von      2. der Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen\nder obersten Dienstbehörde oder einer von ihr be-                 Abschlussprüfung und\nstimmten Stelle beauftragt worden ist, vorzulegen.           3. der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-\nschlussprüfung.\n(3) Das Prüfungsamt entscheidet, ob der versäumte\nTeil der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann                 (3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die\noder ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die           Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung\nmündliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen             der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl\nist. Den Zeitpunkt der Nachholung setzt das Prüfungs-        gerundet.\namt fest.                                                        (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nsion teilt den Referendarinnen und Referendaren die\n§ 25                               Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ergeb-\nnisse der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewer-\nTäuschung, Ordnungsverstoß                      tungen auf Wunsch kurz mündlich.\n(1) Referendarinnen oder Referendaren, die bei ei-\nnem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täu-                                       § 27\nschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst ge-                             Abschlusszeugnis\ngen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der              (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\nAbschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abwei-            vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis, das die in\nchenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet              der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung er-\nwerden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie             reichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der\nvon der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil          Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält.\nder Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.\n(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-          erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht\nschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens           bestandene Laufbahnprüfung.\ndaran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ent-\nscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während                                      § 28\nder mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungs-\nPrüfungsakte, Einsichtnahme\nkommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit;\neine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das Prüfungs-           (1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung\namt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wieder-           und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung\nholung einzelner oder mehrerer Teile der Abschluss-          sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\nprüfung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht         des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-\nbestanden erklären.                                          prüfung werden zur Prüfungsakte genommen. Die\nPrüfungsakte kann automatisiert geführt werden. Die\n(3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschluss-          Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung\nprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen         des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und höchs-\nwerden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Ab-            tens zehn Jahre aufbewahrt.\nschlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem\n(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder\nTag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestan-\ndes Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-\nden erklären.\nfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre\n(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach          Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der\nden Absätzen 2 und 3 anzuhören.                              Akte zu vermerken.\n§ 26                                                          § 29\nWiederholung\nBestehen der Laufbahnprüfung\nder Laufbahnprüfung\n(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn                   (1) Das Prüfungsamt bestimmt nach Anhörung der\n1. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens          oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, inner-\n5,00 beträgt,                                            halb welcher Frist die Wiederholung der Laufbahn-\nprüfung stattfindet. Die Frist soll mindestens drei und\n2. keine der in der schriftlichen und mündlichen Ab-         höchstens zwölf Monate betragen.\nschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger\n(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-\nals zwei Rangpunkten bewertet worden ist und\nleiter stellt für die Ausbildung während der Wieder-\n3. insgesamt nicht mehr als zwei der in der schrift-         holungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf.\nlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrach-          In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungslehr-\nten Leistungen mit weniger als fünf Rangpunkten          gänge und Phasen der berufspraktischen Ausbildung\nbewertet worden sind.                                    sowie der zu erbringende Leistungstest enthalten.","3338          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\nNeben dem Leistungstest sind noch mindestens zwei                 1. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für\nweitere dienstliche Bewertungen vorzusehen.                          den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank\n(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung                  vom 11. August 2011 (BGBl. I S. 1717), die durch\nerstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-               Artikel 3 der Verordnung vom 28. August 2012\nleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach                      (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist,\n§ 18, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leis-          2. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für\ntungen einschließt.                                                  den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundes-\nbank vom 24. Februar 2011 (BGBl. I S. 318), die\nArtikel 4                                   durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 2012\n(BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, sowie\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                      3. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.              den höheren Bankdienst der Deutschen Bundes-\nGleichzeitig treten außer Kraft:                                     bank vom 28. August 2012 (BGBl. I S. 1858).\nFrankfurt am Main, den 30. August 2017\nDer Präsident\nder Deutschen Bundesbank\nJ e n s We i d m a n n\nM i t g l i e d d e s Vor s t a n d s\nder Deutschen Bundesbank\nDr. J o h a n n e s B e e r m a n n"]}