{"id":"bgbl1-2017-60-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":60,"date":"2017-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/60#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_60.pdf#page=11","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes","law_date":"2017-08-27T00:00:00Z","page":3299,"pdf_page":11,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017           3299\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes\nVom 27. August 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987,\nS. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der\nInhaltsübersicht                                  durch die Verordnung (EG) Nr. 578/2002\nArtikel  1  Änderung des Energiesteuergesetzes                          (ABl. L 97 vom 13.4.2002, S. 1) geänderten,\nArtikel  2  Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes                  am 1. Januar 2002 geltenden Fassung;“.\nArtikel  3  Änderung des Stromsteuergesetzes                      b) Nummer 13a wird wie folgt gefasst:\nArtikel  4  Weitere Änderung des Stromsteuergesetzes\n„13a. Biokraft- und Bioheizstoffe: Energieer-\nArtikel  5  Änderung des Tabaksteuergesetzes\nzeugnisse ausschließlich aus Biomasse\nArtikel  6  Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-\nsteuergesetzes                                                 im Sinn der Biomasseverordnung. Ener-\nArtikel  7  Änderung des Kaffeesteuergesetzes                              gieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse\nArtikel  8  Änderung des Alkoholsteuergesetzes\nhergestellt werden, gelten in Höhe dieses\nArtikel  9  Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes\nAnteils als Biokraft- oder Bioheizstoff.\nFettsäuremethylester (Biodiesel) sind ab-\nArtikel 10  Inkrafttreten\nweichend von den Sätzen 1 und 2 nur\nArtikel 1                                      dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen\nÖlen oder Fetten gewonnen werden, die\nÄnderung des                                     selbst Biomasse im Sinn der Biomasse-\nEnergiesteuergesetzes                                  verordnung sind und wenn ihre Eigen-\nDas Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I                      schaften mindestens den Anforderungen\nS. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9                 an Biodiesel nach § 5 der Verordnung\ndes Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) ge-                        über die Beschaffenheit und die Auszeich-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                nung der Qualitäten von Kraft- und Brenn-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          stoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\nS. 1849), die durch Artikel 1 der Verord-\na) Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe                       nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I\neingefügt:                                                        S. 1890) geändert worden ist, in der je-\n„§ 3b Staatliche Beihilfen“.                                      weils geltenden Fassung entsprechen.\nb) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:                         Biodiesel ist unter diesen Voraussetzun-\n„§ 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch“.                    gen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu\nbehandeln. Bioethanol ist abweichend von\nc) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:                         den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff,\n„§ 50 (weggefallen)“.                                             wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterpo-\nd) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:                         sition 2207 10 00 der Kombinierten No-\n„§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeu-                        menklatur handelt. Im Fall von Bioethanol,\ngung“.                                                   das fossilem Ottokraftstoff beigemischt\nwird, müssen die Eigenschaften des Bio-\ne) Die Angabe zu § 53a wird wie folgt gefasst:                        ethanols außerdem mindestens den An-\n„§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Er-                    forderungen der DIN EN 15376, Ausgabe\nzeugung von Kraft und Wärme“.                            März 2008, Ausgabe November 2009 oder\nf) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst:                        Ausgabe April 2011, entsprechen. Im Fall\nvon Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff\n„§ 53b (weggefallen)“.\n(E85) enthalten ist, müssen die Eigen-\ng) Die Angabe zu § 66a wird wie folgt gefasst:                        schaften des Ethanolkraftstoffs (E85)\n„§ 66a (weggefallen)“.                                            außerdem mindestens den Anforderungen\nh) Nach der Angabe zu § 66b wird folgende An-                         an Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der\ngabe eingefügt:                                                   Verordnung über die Beschaffenheit und\ndie Auszeichnung der Qualitäten von\n„§ 66c Bußgeldvorschriften“.\nKraft- und Brennstoffen entsprechen. Für\ni) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:                         Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bio-\n„§ 67 (weggefallen)“.                                             ethanol hergestellt werden, gelten für den\n2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:                                   Bioethanol-Anteil die Sätze 5 und 6 ent-\nsprechend. Pflanzenöl ist abweichend\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                   von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraft-\n„2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomen-                      stoff, wenn seine Eigenschaften mindes-\nklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)                    tens den Anforderungen an Pflanzenöl-\nNr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987                       kraftstoff nach § 9 der Verordnung über\nüber die zolltarifliche und statistische No-                  die Beschaffenheit und die Auszeichnung\nmenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif                     der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen\n(ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom                     entsprechen. Hydrierte biogene Öle sind","3300          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\nabweichend von den Sätzen 1 und 2 nur                   nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterposi-\ndann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen               tionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten\nÖlen oder Fetten gewonnen werden, die                   Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle\nselbst Biomasse im Sinn der Biomasse-                   zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwen-\nverordnung sind, und wenn die Hydrierung                det oder abgegeben, sind abweichend von den\nnicht in einem raffinerietechnischen Ver-               Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaf-\nfahren gemeinsam mit mineralölstämmi-                   fenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9\ngen Ölen erfolgt ist. Biomethan ist abwei-              und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energie-\nchend von Satz 1 nur dann Biokraftstoff,                erzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach\nwenn es den Anforderungen an Erdgas                     Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer\nnach § 8 der Verordnung über die                        ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energie-\nBeschaffenheit und die Auszeichnung der                 erzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für\nQualitäten von Kraft- und Brennstoffen                  Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn\nentspricht. Für Biokraftstoffe gilt § 11 der            des Satzes 5.“\nVerordnung über die Beschaffenheit und              c) In Absatz 4a werden die Wörter „Absatz 4 Satz 1\ndie Auszeichnung der Qualitäten von                     und 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 bis 4“\nKraft- und Brennstoffen entsprechend.“                  ersetzt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                               4. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die                    „Energie aus Energieerzeugnissen“ die Wörter\nSteuer                                                         „und der Hilfsenergie“ eingefügt.\n1. für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Mega-                 b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nwattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe                    „Verwender von Energieerzeugnissen nach § 2\na) bis zum 31. Dezember 2023 13,90 EUR,                     Absatz 3 Satz 1 ist diejenige Person, die die\nb) vom 1. Januar 2024 bis                                   Energieerzeugnisse in der begünstigten Anlage\nzum 31. Dezember 2024          18,38 EUR,               einsetzt.“\nc) vom 1. Januar 2025 bis                               c) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nzum 31. Dezember 2025          22,85 EUR,               „Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten\nd) vom 1. Januar 2026 bis                                   Steuersätze für die Verwendung von Energie-\nzum 31. Dezember 2026          27,33 EUR;               erzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten\nAnlagen werden angewendet nach Maßgabe\n2. für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit                    und bis zum Auslaufen der erforderlichen Frei-\nanderen Energieerzeugnissen                                 stellungsanzeige bei der Europäischen Kom-\na) bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR,                    mission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014\nb) vom 1. Januar 2019 bis                                   der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststel-\nzum 31. Dezember 2019         226,06 EUR,               lung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von\nBeihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung\nc) vom 1. Januar 2020 bis                                   der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die\nzum 31. Dezember 2020         271,79 EUR,               Arbeitsweise der Europäischen Union (Allge-\nd) vom 1. Januar 2021 bis                                   meine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl.\nzum 31. Dezember 2021         317,53 EUR,               L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,\ne) vom 1. Januar 2022 bis                                   S. 65) in der jeweils geltenden Fassung. Das\nzum 31. Dezember 2022         363,94 EUR.“              Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bun-\ndesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               blatt gesondert bekannt zu geben.“\n„(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3          5. Dem § 3a wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngenannten Energieerzeugnisse unterliegen der\ngleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse,                   „(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten\ndenen sie nach ihrem Verwendungszweck und                  Steuersätze für die Verwendung von Energieer-\nihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zu-               zeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten\nnächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff             Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und\noder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Ener-            bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Frei-\ngieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff           stellungsanzeige bei der Europäischen Kommission\noder als Heizstoff durch eines der in den Ab-              nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Aus-\nsätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse er-            laufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundes-\nsetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer            ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt\nwie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher             gesondert bekannt zu geben.“\nVerwendung. Kann das Energieerzeugnis für die           6. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:\nfestgestellte Verwendung nicht durch eines der                                      „§ 3b\nin den Absätzen 1 bis 3 genannten Energie-\nerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der                               Staatliche Beihilfen\ngleichen Steuer, wie dasjenige der genannten                  (1) Die Inanspruchnahme oder Beantragung\nEnergieerzeugnisse, dem es nach seinem Ver-                einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder\nwendungszweck und seiner Beschaffenheit am                 Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017            3301\nBeihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange            a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nderjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet,               b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nzu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines\nfrüheren Beschlusses der Kommission zur Feststel-                 „Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer\nlung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer                  erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit\nUnvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet                  bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussicht-\nworden und dieser Rückzahlungsanforderung nicht                   lich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus\nnachgekommen ist. Im Falle einer Steuerbefreiung                  dem Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr\noder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung                   überführten Energieerzeugnisse abhängig.“\nhat der Verwender dem zuständigen Hauptzollamt                 c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-\nunverzüglich mitzuteilen, wenn er einer Forderung                 fügt:\nzur Rückzahlung gewährter Beihilfen im Sinn des                      „(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2\nSatzes 1 nicht nachkommt. Im Falle eines Antrages                 erteilt das Hauptzollamt auf Antrag eine Erlaub-\nauf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu ver-               nis nach Absatz 2 für Flugbenzin der Unterposi-\nsichern, dass keine offenen Ansprüche nach Satz 1                 tion 2710 11 31 der Kombinierten Nomenklatur\nbestehen.                                                         und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition\n(2) Die Inanspruchnahme oder Beantragung                       2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur, die\neiner Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder                      1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3\nSteuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche                    versteuert werden sollen,\nBeihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig für Unter-\n2. zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2\nnehmen in Schwierigkeiten\nund 3 abgegeben werden sollen oder\n1. im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des\n3. an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet\nArtikels 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppen-\nabgegeben werden sollen, ohne nach den\nfreistellungsverordnung in der jeweils geltenden\n§§ 10 bis 13 befördert zu werden,\nFassung, soweit diese Anwendung findet, oder\nsofern die dafür eingesetzten Fahrzeuge oder\n2. im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen\nAnhänger nicht über eine Zulassung zum\nzur Rettung und Umstrukturierung nicht-\nStraßenverkehr nach § 3 Absatz 1 der Fahr-\nfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten\nzeug-Zulassungsverordnung verfügen und des-\n(2014/C 249/01) (ABl. C 249 vom 31.7.2014,\nhalb nicht auf öffentlichen Straßen eingesetzt\nS. 1 ff.) in der jeweils geltenden Fassung, soweit\nwerden dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob die\ndie Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung\nFahrzeuge oder Anhänger über eine Möglichkeit\nkeine Anwendung findet.\nder Lagerung verfügen. Fahrzeuge und Anhän-\nIm Falle einer Steuerbefreiung oder Inanspruch-                   ger nach den Sätzen 1 und 2, die von einem\nnahme einer Steuerermäßigung hat das betreffende                  Inhaber einer Erlaubnis nach den Absätzen 1\nUnternehmen dem zuständigen Hauptzollamt un-                      und 2 betrieben werden, gelten als Bestandteile\nverzüglich mitzuteilen, wenn es sich im Sinn des                  des Lagers des Erlaubnisinhabers und sind in\nSatzes 1 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befin-               die Erlaubnis des Steuerlagers mit aufzuneh-\ndet. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung                 men.“\nist bei Antragstellung zu versichern, dass kein Fall\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nvon Satz 1 vorliegt.\n9. Dem § 14 Absatz 7 werden die folgenden Sätze\n(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107\nangefügt:\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\npäischen Union, die der Kommission anzuzeigen                  „Das Hauptzollamt kann auf Antrag eines Steuer-\noder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem                schuldners nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 eine\nGesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1               § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen.\nund 2 sowie die §§ 53a, 53b, 54, 55, 56 und 57.“               § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten\nsinngemäß.“\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\n10. § 23 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\naa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch                  fügt:\nein Komma ersetzt.\n„Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff liegt bei\nbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                          Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1\n„7. das Auffangen und Verflüssigen von                   Nummer 2 dann nicht vor, wenn die Energie-\nkohlenwasserstoffhaltigen Dämpfen.“                 erzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        oder geliefert werden und nicht ausdrücklich\neine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen\n„Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer                wird.“\nerkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit\nbis zur Höhe des Steuerwerts der voraussicht-              b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufgeho-\nlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus                ben.\ndem Herstellungsbetrieb in den steuerrechtlich             c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfreien Verkehr überführten Energieerzeugnisse                 fügt:\nabhängig.“                                                       „(1a) Bei der Steuerentstehung nach Absatz 1\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                      sind nachweisliche Vorversteuerungen anzurech-","3302           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\nnen. Die Steuer nach Absatz 1 entsteht nicht,                  wenn diese in begünstigten Anlagen nach § 3\nwenn die Voraussetzungen eines Verfahrens der                  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden,\nSteuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) vorliegen.“               3. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kom-\n11. § 24 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              binierten Nomenklatur.\n„(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4               Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im\nwird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen             Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Ver-\nerteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit              wendung schließt für den eingesetzten Anteil an\nkeine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine              Energieerzeugnissen nach Satz 1 eine Steuerbefrei-\nGefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis            ung nicht aus. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Ener-\nvon einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts             gieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten\nder voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während             Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710\nzwei Monaten verwendeten oder verteilten Energie-             oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht\nerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu wider-             nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung ent-\nrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht               halten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.\nmehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit                (2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Satz 1\nnicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen           Nummer 1 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und\nwerden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr            bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen bei-\nausreicht.“                                                   hilferechtlichen Genehmigung der Europäischen\n12. § 26 wird wie folgt gefasst:                                  Kommission. Das Auslaufen der Genehmigung ist\n„§ 26                               vom Bundesministerium der Finanzen im Bundes-\ngesetzblatt gesondert bekannt zu geben.“\nSteuerbefreiung\nfür den Eigenverbrauch                   15. Dem § 30 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Der Inhaber eines Betriebs, der andere Ener-           „Das Hauptzollamt kann für Energieerzeugnisse,\ngieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf           die entsprechend der in der Erlaubnis genannten\nEnergieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes             Zweckbestimmung verwendet worden sind, ohne\nsteuerfrei verwenden, wenn sie                                dabei verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8\nAbsatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen;\n1. innerhalb des Betriebsgeländes selbst herge-               § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten\nstellt worden sind und                                    sinngemäß.“\n2. im Zusammenhang mit der Herstellung von\n16. § 31 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nEnergieerzeugnissen verwendet werden; sie dür-\nfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahr-          „Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer\nzeugen verwendet werden.                                  erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit\nbis zur Höhe des Steuerwerts der Kohle abhängig,\n(2) § 1 Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\ndie voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei\n(3) Das Mischen von fremdbezogenen Energie-                Monaten vom Kohlebetrieb oder vom Kohlelieferer\nerzeugnissen mit innerhalb des Betriebsgeländes               an Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis\nselbst hergestellten Energieerzeugnissen gilt nicht           nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 sind, gelie-\nals Herstellung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2               fert wird.“\nerster Halbsatz.\n17. § 37 wird wie folgt geändert:\n(4) Absatz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 2\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngenannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge\nfinden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6) oder in                  aa) In Nummer 5 wird das Komma am Ende\neinem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3)                             durch einen Punkt ersetzt.\nstatt.“                                                            bb) Nummer 6 wird aufgehoben.\n13. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Unter-            b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-\npositionen“ die Angabe „2707 99 99 und“ eingefügt.                 fügt:\n14. § 28 wird wie folgt gefasst:                                       „Satz 1 Nummer 2 gilt für die Verwendung ande-\n„§ 28                                    rer Energieerzeugnisse entsprechend, wenn sie\nSteuerbefreiung                               1. innerhalb des Betriebs selbst hergestellt wor-\nfür gasförmige Energieerzeugnisse                          den sind und\n(1) Zu den in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten                     2. zur Aufrechterhaltung des Kohlebetriebs ver-\nZwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:                           wendet werden; sie dürfen insbesondere\n1. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unver-                     nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwen-\nmischt mit anderen Energieerzeugnissen, wenn                      det werden.“\ndiese zum Verheizen oder in begünstigten An-              c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder                   „Die Steuer entsteht nicht, wenn die Kohle\nNummer 2 verwendet werden,                                     untergegangen ist oder an Personen abgegeben\n2. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem                      worden ist, die zum Bezug unversteuerter Kohle\nbiologisch abbaubaren Anteil von Abfällen ge-                  gemäß § 31 Absatz 4 oder zur steuerfreien Ver-\nwonnen werden und bei der Lagerung von Ab-                     wendung von Kohle gemäß § 37 Absatz 1 be-\nfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen,                rechtigt sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017             3303\n18. Nach § 38 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-                beeinträchtigt werden und der Entlastungsbe-\ngefügt:                                                         trag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr be-\n„(4a) Lieferer von Erdgas gelten nicht als andere            trägt.“\nLieferer (Absatz 2 Nummer 1), soweit                         b) Absatz 2a wird Absatz 3.\n1. sie Erdgas zum Selbstverbrauch entnehmen,                 c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\n2. ihnen dieses Erdgas versteuert von einem im                  folgt gefasst:\nSteuergebiet ansässigen Lieferer geliefert wird                 „(4) Entlastungsberechtigt ist, wer die Ener-\nund                                                          gieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3\n3. die Menge dieses Erdgases vom letztgenannten                 verwendet oder die Flüssiggase nach Absatz 2\nLieferer ermittelt wird.“                                    abgegeben hat.“\n19. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                    23. § 50 wird aufgehoben.\n„(2) Der Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs          24. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(Absatz 3) darf Energieerzeugnisse innerhalb des             a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nBetriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie\n„a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren,\n1. innerhalb des Betriebsgeländes selbst herge-                      keramischen Erzeugnissen, keramischen\nstellt worden sind und                                            Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln\n2. im Zusammenhang mit dem Gewinnen oder                             und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und\nBearbeiten (Herstellen) von Erdgas verwendet                      gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton,\nwerden; sie dürfen insbesondere nicht für den                     Zement und Gips, keramisch gebundenen\nAntrieb von Fahrzeugen verwendet werden.“                         Schleifkörpern, mineralischen Isoliermateria-\n20. § 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                lien und Erzeugnissen aus mineralischen\nIsoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus\n„(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absat-                 mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt\nzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Ent-                     und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus\nlastungsberechtigte                                                  Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeug-\n1. die Energieerzeugnisse mit den Begleitpapieren                    nissen aus Porenbetonerzeugnissen zum\nnach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert hat                Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen,\nund                                                               Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tem-\n2. eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung                           pern oder Sintern der vorgenannten Erzeug-\nsowie eine amtliche Bestätigung des anderen                       nisse oder der zu ihrer Herstellung verwen-\nMitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Energie-                 deten Vorprodukte,“.\nerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich                 b) Im Satzteil nach Nummer 2 wird das Wort „ver-\nerfasst worden sind.“                                        wendet“ durch das Wort „verheizt“ ersetzt.\n21. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                   25. § 53 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 4 wird aufgehoben.                                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter                                            „§ 53\n„den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1\nSteuerentlastung\nNr. 1 und 2“ durch die Wörter „den Vorausset-\nfür die Stromerzeugung“.\nzungen des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nund 2 sowie Satz 2“ ersetzt.                              b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n22. § 49 wird wie folgt geändert:                                      „(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag\ngewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Ab-\n„(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag                satz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden\ngewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1                   sind und die zur Stromerzeugung in ortsfesten\nNummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuer-                  Anlagen\nsatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit\n1. mit einer elektrischen Nennleistung von mehr\ndiese\nals 2 Megawatt verwendet worden sind oder\n1. nachweislich verheizt worden sind und ein\nbesonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die            2. mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu\nVerwendung von nicht gekennzeichnetem                        2 Megawatt verwendet worden sind, soweit\nGasöl zum Verheizen vorliegt oder                            der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1\nNummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes\n2. in Prüfständen zum Antrieb von Motoren ver-                   von der Stromsteuer befreit ist.\nwendet worden sind, deren mechanische\nEnergie ausschließlich der Stromerzeugung                Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische\ndient, und es aus Gründen der öffentlichen               Energie neben der Stromerzeugung auch ande-\nGesundheit, der Sicherheit oder aus techni-              ren Zwecken dient, wird nur für den auf die\nschen Gründen nicht möglich ist, ordnungs-               Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energie-\ngemäß gekennzeichnete Gasöle zu verwen-                  erzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.“\nden.                                                  c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nDie Steuerentlastung nach Satz 1 Nummer 2                    „Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur dieje-\nwird nur gewährt, wenn die Steuerbelange nicht               nige Person, die die Energieerzeugnisse zum","3304          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\nBetrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr ein-          3. für 1 Megawattstunde nach § 2\nsetzt.“                                                      Absatz 3 Satz 1 Nummer 4\n26. § 53a wird wie folgt gefasst:                                    versteuerte Energieerzeugnisse         4,42 EUR,\n„§ 53a                              4. für 1 000 Kilogramm nach § 2\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 5\nSteuerentlastung                              versteuerte Energieerzeugnisse       19,60 EUR,\nfür die gekoppelte\nErzeugung von Kraft und Wärme                     5. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1\nNummer 9 und 10 oder Absatz 4a\n(1) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf An-\nversteuerte Energieerzeugnisse         0,16 EUR.\ntrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis-\nlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3             Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-\nSatz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und             gieerzeugnisse nicht gewährt werden.\ndie zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und\n(6) Eine vollständige Steuerentlastung wird auf\nWärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats-\nAntrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nach-\noder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Pro-\nweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Ab-\nzent verheizt worden sind.\nsatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden\n(2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt            sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft\n1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3                         und Wärme in ortsfesten Anlagen verwendet\nSatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3                            worden sind. Abweichend von Satz 1 beträgt die\nversteuerte Energieerzeugnisse      40,35 EUR,           Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Ab-\nsatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte\n2. für 1 000 Kilogramm nach § 2                              Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 2                                 weitere Steuerentlastung kann für die in Satz 2 ge-\nversteuerte Energieerzeugnisse      10,00 EUR,           nannten Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.\n3. für 1 Megawattstunde nach § 2                             Die Steuerentlastung nach den Sätzen 1 und 2 wird\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 4                                 nur gewährt, wenn diese Anlagen\nversteuerte Energieerzeugnisse       4,42 EUR,\n1. einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von\n4. für 1 000 Kilogramm nach § 2                                  mindestens 70 Prozent erreichen und\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 5\n2. hocheffizient sind.\nversteuerte Energieerzeugnisse      60,60 EUR.\nEine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-           Eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung ist hoch-\ngieerzeugnisse nicht gewährt werden.                         effizient, wenn sie die Kriterien des Anhangs II der\nRichtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parla-\n(3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energie-            ments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur\nerzeugnisse von einem Unternehmen des Produzie-              Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien\nrenden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des                 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung\nStromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen               der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl.\nder Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2                L 315 vom 14.11.2012, S. 1; L 113 vom 25.4.2013,\nNummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieb-                 S. 24), die durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl.\nlichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maß-          L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist,\ngabe, dass die Steuerentlastung                              in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.\n1. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9                   (7) Die vollständige Steuerentlastung nach Ab-\nund 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieer-             satz 6 wird nur gewährt bis zur vollständigen Abset-\nzeugnisse 0,16 EUR beträgt,                              zung für die Abnutzung der Hauptbestandteile der\n2. für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1             Anlage entsprechend den Vorgaben des § 7 des\nNummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse                  Einkommensteuergesetzes. Hauptbestandteile der\n4,96 EUR beträgt.                                        Anlage sind Gasturbine, Motor, Dampferzeuger,\n(4) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf              Dampfturbine, Generator und Steuerung. Werden\nAntrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nach-             Hauptbestandteile der Anlage durch neue Haupt-\nweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10,                  bestandteile ersetzt, wird die Steuerentlastung bis\nAbsatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden             zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der neu\nsind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Ver-            eingefügten Hauptbestandteile gewährt, sofern die\nbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur ge-             Kosten für die Erneuerung mindestens 50 Prozent\nkoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach                 der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betra-\n§ 3 mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad                gen.\nvon mindestens 70 Prozent verwendet worden sind.                (8) Die vollständige Steuerentlastung nach Ab-\n(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt            satz 6 erfolgt abzüglich der erhaltenen Investitions-\nbeihilfen. Solange die Investitionsbeihilfen den\n1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3                         Steuerentlastungsbetrag nach § 53a erreichen oder\nSatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3                            übersteigen, wird die Steuerentlastung nicht ge-\nversteuerte Energieerzeugnisse      40,35 EUR,           währt. Der Entlastungsberechtigte nach Absatz 10\n2. für 1 000 Kilogramm nach § 2                              Satz 1 ist verpflichtet, dem zuständigen Hauptzoll-\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 2                                 amt Angaben zu sämtlichen Investitionsbeihilfen zu\nversteuerte Energieerzeugnisse       4,00 EUR,           machen, die ihm gewährt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017               3305\n(9) Die teilweise Steuerentlastung nach den Ab-               desministerium der Finanzen im Bundesgesetz-\nsätzen 1 und 3 wird nur für den Monat oder das                   blatt gesondert bekannt zu geben.“\nJahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von min-            30. Dem § 56 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ndestens 70 Prozent nachweislich erreicht wurde.\nDie vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6                  „(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach\nwird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in              Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür\ndem die in den Absätzen 6 und 7 genannten                     erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Euro-\nVoraussetzungen nachweislich erfüllt wurden.                  päischen Kommission nach der Verordnung (EU)\nNr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungs-\n(10) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die          anzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen\nEnergieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung                  im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu ge-\nvon Kraft und Wärme verwendet hat. Verwender                  ben.“\nim Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die\ndie Energieerzeugnisse in einer KWK-Anlage zum            31. Dem § 57 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nBetrieb der Anlage einsetzt.                                     „(9) Die festgelegte Steuerentlastung nach Ab-\n(11) Die teilweise Steuerentlastung nach den Ab-           satz 5 Nummer 1 wird angewendet nach Maßgabe\nsätzen 1, 3 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und               und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen\nbis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Frei-            Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kom-\nstellungsanzeige bei der Europäischen Kommission              mission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.\nnach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Aus-               Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom\nlaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundes-               Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-\nministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt                 blatt gesondert bekannt zu geben.“\ngesondert bekannt zu geben.                               32. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(12) Die vollständige Steuerentlastung nach Ab-            a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nsatz 6 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum                     aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe\nAuslaufen der hierfür erforderlichen beihilferecht-                   „3a“ durch die Angabe „3b“ ersetzt.\nlichen Genehmigung der Europäischen Kommis-\nbb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:\nsion. Das Auslaufen der Genehmigung ist vom\nBundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-                       „e) die Begriffe des § 3b näher zu bestim-\nblatt gesondert bekannt zu geben.“                                        men und für die Mitteilungspflichten die\n27. § 53b wird aufgehoben.                                                    Form, den Inhalt, den Umfang und die\nArt und Weise der Übermittlung festzu-\n28. Dem § 54 wird folgender Absatz 5 angefügt:                                legen sowie besondere Bestimmungen,\n„(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach                            einschließlich der Fristen, innerhalb derer\nMaßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür er-                             die Angaben zu machen sind, zu erlas-\nforderlichen Freistellungsanzeige bei der Euro-                           sen,“.\npäischen Kommission nach der Verordnung (EU)                  b) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem\nNr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungs-                   Komma die Wörter „eine Mindestumschlags-\nanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen                   menge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen\nim Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu ge-                    und bei Gefährdung der Steuerbelange eine\nben.“                                                            Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tat-\n29. § 55 wird wie folgt geändert:                                    sächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen\na) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie                 oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss\nfolgt gefasst:                                               zu nehmen,“ eingefügt.\n„b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13        c) Der Nummer 5 wird folgender Buchstabe f ange-\nder Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des                    fügt:\nEuropäischen Parlaments und des Rates                    „f) das Zulassungsverfahren nach § 14 Absatz 7\nvom 25. November 2009 über die freiwillige                    Satz 3 und 4 näher zu regeln und dabei\nTeilnahme von Organisationen an einem Ge-                     insbesondere vorzusehen, dass die Verein-\nmeinschaftssystem für Umweltmanagement                        fachung nur zuzulassen ist, wenn der Steuer-\nund Umweltbetriebsprüfung und zur Auf-                        schuldner eine verbindliche Erklärung darü-\nhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001,                      ber abgibt, auf welchen Steuerbetrag je Be-\nsowie der Beschlüsse der Kommission                           förderungsvorgang der Antrag auf Abgabe\n2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342                       einer Steueranmeldung entsprechend § 8\nvom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verord-                  Absatz 3 bis 6 beschränkt ist,“.\nnung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom                d) Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe e an-\n10.6.2013, S. 1) geändert worden sind, in                gefügt:\nder jeweils geltenden Fassung, ist, und“.\n„e) zur Durchführung von Artikel 35 der System-\nb) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                                   richtlinie das Verfahren der Beförderung von\n„(9) Die Steuerentlastung nach den Absät-                      Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Ver-\nzen 1 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und                         kehrs durch einen anderen Mitgliedstaat\nbis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Frei-                unter Verwendung des Begleitdokuments\nstellungsanzeige bei der Europäischen Kommis-                     nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und\nsion nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das                   nach den dazu ergangenen Verordnungen in\nAuslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bun-                   den jeweils geltenden Fassungen näher zu","3306         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\nregeln und vorzusehen, dass durch bilaterale             20a. zur Verfahrensvereinfachung zu bestim-\nVereinbarungen mit den jeweiligen Mitglied-                   men, dass in diesem Gesetz oder einer\nstaaten ein vom Regelverfahren abweichen-                     auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver-\ndes vereinfachtes Verfahren zugelassen wer-                   ordnung vorgesehene Steuererklärungen\nden kann,“.                                                   oder sonstige Erklärungen, Steueranmel-\ne) Nummer 11 wird wie folgt geändert:                                dungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen,\nNachweise, sonstige für das Verfahren er-\nDie Buchstaben f und h werden aufgehoben.                         forderliche Daten oder zur Erfüllung unions-\nf) Die Nummern 11a und 11b werden aufgehoben.                        rechtlicher Veröffentlichungs-, Informati-\ng) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a                           ons- und Transparenzvorschriften nach\neingefügt:                                                        Nummer 21 erforderliche Daten ganz oder\nteilweise durch Datenfernübertragung zu\n„18a. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermei-                    übermitteln sind oder übermittelt werden\ndung unangemessener wirtschaftlicher                       können, und dabei insbesondere Folgen-\nBelastungen sowie zur Sicherung der                        des zu regeln:\nGleichmäßigkeit der Besteuerung und\ndes Steueraufkommens Bestimmungen in                       a) die Voraussetzungen für die Anwendung\nBezug auf die steuerliche Begünstigung                         des Verfahrens der Datenfernübertra-\ninternationaler Einrichtungen und derer                        gung,\nMitglieder zu erlassen und dabei insbe-                    b) das Nähere über Form, Verarbeitung und\nsondere                                                        Sicherung der zu übermittelnden Daten,\na) die Voraussetzungen für die Gewäh-                      c) die Art und Weise der Übermittlung der\nrung einer Steuerbefreiung einschließ-                      Daten,\nlich der Begriffe näher zu bestimmen,                   d) die Zuständigkeit für die Entgegen-\ndas Verfahren der Steuerbefreiung zu                        nahme der zu übermittelnden Daten,\nregeln und Pflichten für die Abgabe,\nden Bezug und die Verwendung der                        e) die Mitwirkungspflichten Dritter und de-\nEnergieerzeugnisse vorzusehen,                              ren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger\nErhebung, Verarbeitung oder Übermitt-\nb) die Voraussetzungen für die Gewäh-                          lung der Daten Steuern verkürzt oder\nrung einer Steuerentlastung einschließ-                     Steuervorteile erlangt werden,\nlich der Begriffe näher zu bestimmen,\ndas Verfahren der Steuerentlastung zu                   f) die Haftung des Datenübermittlers für\nregeln und Vorschriften über die zum                        verkürzte Steuern oder für zu Unrecht\nZweck der Steuerentlastung erforder-                        erlangte Steuervorteile, wenn der Daten-\nlichen Angaben und Nachweise ein-                           übermittler sich keine Gewissheit über\nschließlich ihrer Aufbewahrung zu er-                       die Identität des Auftraggebers ver-\nlassen und zu bestimmen, dass der An-                       schafft hat,\nspruch auf Steuerentlastung innerhalb                   g) den Umfang und die Form der für dieses\nbestimmter Fristen geltend zu machen                        Verfahren erforderlichen besonderen Er-\nist,                                                        klärungspflichten des Steuerpflichtigen\nc) vorzusehen, dass bei Abgabe der Ener-                       oder Antragstellers.\ngieerzeugnisse an Nichtbegünstigte eine                 Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres\nSteuer nach § 2 entsteht, und das dafür                 Verfahren zu verwenden, das den Daten-\nerforderliche Verfahren einschließlich                  übermittler authentifiziert und die Vertrau-\ndes Verfahrens der Steuererhebung zu                    lichkeit und Integrität des elektronisch\nregeln und zu bestimmen, dass die                       übermittelten Datensatzes gewährleistet.\nSteueranmeldung innerhalb bestimmter                    Die Datenübermittlung kann in der Rechts-\nFristen abzugeben ist,“.                                verordnung auch durch Verweis auf Veröf-\nh) Nummer 20 wird durch die folgenden Num-                           fentlichungen sachverständiger Stellen ge-\nmern 20 und 20a ersetzt:                                          regelt werden,“.\n„20. im Benehmen mit dem Bundesministerium                i) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:\ndes Innern alternativ zur qualifizierten elek-         „21. zur Umsetzung der sich aus Durchfüh-\ntronischen Signatur ein anderes sicheres                    rungsverordnungen des Rates auf Grund\nVerfahren zuzulassen, das den Datenüber-                    von Artikel 109 des Vertrags über die\nmittler authentifiziert und die Vertraulichkeit             Arbeitsweise der Europäischen Union, Ver-\nund Integrität des elektronisch übermittel-                 ordnungen der Kommission auf Grund von\nten Datensatzes gewährleistet. § 87a Ab-                    Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über\nsatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-                  die Arbeitsweise der Europäischen Union\nsprechend. In der Rechtsverordnung kön-                     sowie Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien\nnen auch Ausnahmen von der Pflicht zur                      oder Mitteilungen der Kommission zu den\nVerwendung des nach Satz 1 zugelassenen                     Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über\nVerfahrens vorgesehen werden. Die Daten-                    die Arbeitsweise der Europäischen Union\nübermittlung kann in der Rechtsverordnung                   ergebenden unionsrechtlichen Veröffent-\nauch durch Verweis auf Veröffentlichungen                   lichungs-, Informations- und Transparenz-\nsachverständiger Stellen geregelt werden,                   verpflichtungen für die Gewährung staat-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017             3307\nlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen            einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-\nzu erlassen und dabei Folgendes zu regeln:          chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\na) die Meldepflichten einschließlich des            Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nVerfahrens zur Erhebung der erforder-           stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nlichen Informationen bei den Begünstig-             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nten zu bestimmen,                               buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\nb) den Begünstigten Pflichten zum Nach-                 (3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Ab-\nweis der beihilferechtlichen Vorausset-         satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nzungen aufzuerlegen,                            rigkeiten ist das Hauptzollamt.“\nc) die Art und Weise der Übermittlung der       36. § 67 wird aufgehoben.\nnach den Buchstaben a und b zu über-\nmittelnden Daten zu regeln,                                          Artikel 2\nd) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang,                            Weitere Änderung\nVerarbeitung, Nutzung und Sicherung                        des Energiesteuergesetzes\nder nach den Buchstaben a und b zu             Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I\nübermittelnden Daten zu bestimmen,          S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1\ne) die Weitergabe und Veröffentlichung der      dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nnach den Buchstaben a und b zu über-        ändert:\nmittelnden Daten vorzusehen,                1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47\nf) die Zuständigkeit für die Entgegen-             folgende Angabe eingefügt:\nnahme, Verarbeitung, Nutzung und               „§ 47a Steuerentlastung für den Eigenverbrauch“\nWeitergabe der nach den Buchstaben a\nund b zu übermittelnden Daten zu re-        2. § 3b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngeln,                                             „(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107\ng) die Einhaltung der in den ergänzenden           des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\nBestimmungen normierten Verpflichtun-          päischen Union, die der Kommission anzuzeigen\ngen im Wege der Steueraufsicht sicher-         oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem\nzustellen und zu regeln. Die für die           Gesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nSteueraufsicht geltenden Vorschriften          und 2 sowie die §§ 47a, 53a, 54, 55, 56 und 57.“\nder Abgabenordnung finden entspre-          3. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:\nchende Anwendung.“                                                     „§ 47a\n33. § 66a wird aufgehoben.                                                          Steuerentlastung\n34. Dem § 66b wird folgender Absatz 4 angefügt:                                 für den Eigenverbrauch\n„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und               (1) Eine teilweise Entlastung wird auf Antrag für\nEnergie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit                nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse ge-\ndem Bundesministerium der Finanzen und dem                  währt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26,\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau              37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44\nund Reaktorsicherheit zur Durchführung dieses Ge-           Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet\nsetzes und der Verordnung nach Absatz 1 durch               worden sind.\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                   (2) Die Steuerentlastung für nach Absatz 1 ver-\nrates zu bestimmen, dass Erkenntnisse und Infor-            wendete Energieerzeugnisse beträgt\nmationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachwei-\nsen nach § 55 Absatz 4, 5 und 8 auswirken können,           1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3\nübermittelt werden können, und dabei Folgendes                  Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3\nzu regeln:                                                      versteuerte Energieerzeugnisse        40,35 EUR,\n1. die Art der zu übermittelnden Erkenntnisse und           2. für 1 000 Kilogramm nach § 2\nInformationen,                                              Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\nversteuerte Energieerzeugnisse        10,00 EUR,\n2. die Voraussetzungen für die Übermittlung der\nErkenntnisse und Informationen,                         3. für 1 Megawattstunde nach § 2\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 4\n3. die Art und Weise der Übermittlung der Erkennt-              versteuerte Energieerzeugnisse          4,96 EUR,\nnisse und Informationen,\n4. für 1 000 Kilogramm nach Absatz 3\n4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu               Satz 1 Nummer 5 versteuerte\nübermittelnden Erkenntnisse und Informatio-                 Energieerzeugnisse                    60,60 EUR,\nnen.“\n5. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1\n35. Nach § 66b wird folgender § 66c eingefügt:                      Nummer 9, 10 oder Absatz 4a\n„§ 66c                                 versteuerte Energieerzeugnisse          0,16 EUR.\nBußgeldvorschriften                       Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder         gieerzeugnisse nicht gewährt werden.\nleichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 66 Ab-              (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die\nsatz 1 Nummer 21 Buchstabe a bis c oder d oder              Energieerzeugnisse verwendet hat.","3308           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\n(4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maß-                     10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert wor-\ngabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforder-                       den ist“ ersetzt.\nlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 50 Ab-\nKommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014\nsatz 3 Satz 3 Nummer 2“ durch die Wörter\nder Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung\n„§ 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Ener-\nder Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen\ngiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli\nmit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107\n2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007),\nund 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der\ndas zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nEuropäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistel-\n10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert wor-\nlungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)\nden ist“ ersetzt.\nin der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen\nder Freistellungsanzeige wird vom Bundesministe-               c) In Absatz 7 werden die Wörter „den Absätzen 5\nrium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert                  und 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\nbekannt gegeben.“\n4. § 56 wird wie folgt geändert:                                                        Artikel 3\na) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                                               Änderung des\nStromsteuergesetzes\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I\n„(2) Die Steuerentlastung beträgt\nS. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 19 Ab-\n1. für 1 000 Liter Benzine nach § 2                    satz 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I\nAbsatz 1 Nummer 1 oder für                          S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1 000 Liter Gasöle nach § 2\n1. In § 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon\nAbsatz 1 Nummer 4                   54,02 EUR,\nersetzt und werden die folgenden Nummern 8\n2. für 1 000 kg Flüssiggase nach                            und 9 angefügt:\n§ 2 Absatz 2 Nummer 2\n„8. Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betrie-\na) bis zum 31. Dezember 2018        13,37 EUR,               bener Fahrzeuge, ausgenommen schienen-\nb) vom 1. Januar 2019 bis zum                                oder leitungsgebundener Fahrzeuge;\n31. Dezember 2019               16,77 EUR,           9. stationärer Batteriespeicher: ein wiederauflad-\nc) vom 1. Januar 2020 bis zum                                barer Speicher für Strom auf elektrochemischer\n31. Dezember 2020               20,17 EUR,               Basis, der während des Betriebs ausschließlich\nd) vom 1. Januar 2021 bis zum                                an seinem geografischen Standort verbleibt,\n31. Dezember 2021               23,56 EUR,               dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden\nund nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geogra-\ne) vom 1. Januar 2022 bis zum                                fische Standort ist ein durch geografische Koor-\n31. Dezember 2022               27,00 EUR,               dinaten bestimmter Punkt.“\nfür 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1\n2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nNummer 8 Buchstabe a\n„§ 2a\nf) ab dem 1. Januar 2023            30,33 EUR,\n3. für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Mega-                                   Staatliche Beihilfen\nwattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe                    (1) Die Inanspruchnahme oder Beantragung\nnach § 2 Absatz 2 Nummer 1                               einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder\na) bis zum 31. Dezember 2023         1,00 EUR,           Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche\nBeihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange\nb) vom 1. Januar 2024 bis zum                            derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet,\n31. Dezember 2024                1,32 EUR,           zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines\nc) vom 1. Januar 2025 bis zum                            früheren Beschlusses der Kommission zur Feststel-\n31. Dezember 2025                1,64 EUR,           lung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Un-\nd) vom 1. Januar 2026 bis zum                            vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet\n31. Dezember 2026                1,97 EUR,           worden und dieser Rückzahlungsanforderung nicht\nnachgekommen ist. Im Falle einer Steuerbefreiung\ne) ab dem 1. Januar 2027             2,36 EUR.           oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung\nSatz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Ab-          hat der Verwender dem zuständigen Hauptzollamt\nsatz 4 sinngemäß.“                                       unverzüglich mitzuteilen, wenn er einer Forderung\n5. § 57 wird wie folgt geändert:                                   zur Rückzahlung gewährter Beihilfen im Sinn des\nSatzes 1 nicht nachkommt. Im Falle eines Antrages\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                             auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu ver-\nb) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:                   sichern, dass keine offenen Ansprüche nach Satz 1\nbestehen.\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 50 Ab-\nsatz 3 Satz 3 Nummer 1“ durch die Wörter                  (2) Die Inanspruchnahme oder Beantragung\n„§ 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Ener-               einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder\ngiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli          Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche\n2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007),           Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig für Unter-\ndas zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom           nehmen in Schwierigkeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017              3309\n1. im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des         5. § 8 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nArtikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU)                      „(9) Wird Strom\nNr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014\nzur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter              1. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 oder steuer-\nGruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in                  begünstigt an einen Nichtberechtigten nach § 9\nAnwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags                Absatz 8 geleistet,\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union               2. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 zum Selbst-\n(Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl.              verbrauch entnommen,\nL 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,\nS. 65), soweit diese Anwendung findet, oder                3. widerrechtlich nach § 6 entnommen oder\n4. zweckwidrig nach § 9 Absatz 6 entnommen,\n2. im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur\nRettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller             hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuer-\nUnternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01)             anmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu ent-\n(ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1 ff.) in der jeweils        richten. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des § 9\ngeltenden Fassung, soweit die Allgemeine Grup-             Absatz 8 nur für den Nichtberechtigten.“\npenfreistellungsverordnung keine Anwendung              6. § 9 wird wie folgt geändert:\nfindet.\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nIm Falle einer Steuerbefreiung oder Inanspruch-\n„Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversor-\nnahme einer Steuerermäßigung hat das betreffende\ngung von Wasserfahrzeugen während ihres Auf-\nUnternehmen dem zuständigen Hauptzollamt un-\nenthaltes in einer Werft.“\nverzüglich mitzuteilen, wenn es sich im Sinn des\nSatzes 1 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befin-            b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\ndet. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung                    „(9) Die Steuerermäßigungen nach den Ab-\nist bei Antragstellung zu versichern, dass kein Fall              sätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe\nvon Satz 1 vorliegt.                                              und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen\n(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107              Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kom-\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-                      mission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014\npäischen Union, die der Kommission anzuzeigen                     der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Fest-\noder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem                   stellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen\nGesetz § 9 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b und 10.“                von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwen-\ndung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über\n3. § 4 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                        die Arbeitsweise der Europäischen Union (All-\ngemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl.\n„(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Wider-\nL 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,\nrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuer-\nS. 65) in der jeweils geltenden Fassung. Das Aus-\nliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und\nlaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundes-\ndie, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der\nministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt\nAbgabenordnung dazu verpflichtet, ordnungsmäßig\ngesondert bekannt zu geben.“\nkaufmännische Bücher führen und rechtzeitig\nJahresabschlüsse aufstellen.                                7. § 9a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(3) Sind Anzeichen für eine Gefährdung der                  „2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren,\nSteuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicher-              keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand-\nheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussicht-                 und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und\nlich im Jahresdurchschnitt während zweier Monate                   sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und ge-\nentstehenden Steuer abhängig.“                                     branntem Gips, Erzeugnissen aus Beton,\nZement und Gips, keramisch gebundenen\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                       Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                   und Erzeugnissen daraus, Katalysatorenträgern\nfügt:                                                          aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt\nund bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Gra-\n„(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn                       phit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen\naus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen,\n1. Strom nach diesem Gesetz von der Steuer\nKalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen,\nbefreit ist oder\nWarmhalten, Entspannen, Tempern oder Sin-\n2. die Voraussetzungen für eine der in § 11                    tern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu\nNummer 12 oder 14 genannten Steuerbefrei-                  ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,“.\nungen vorliegen.“                                   8. § 9b wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                           a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Auf Antrag kann das zuständige Haupt-                 „Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt\nzollamt zulassen, dass stationäre Batterie-                   für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom,\nspeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend                den ein Unternehmen des Produzierenden Ge-\nzu speichern und anschließend in ein Versor-                  werbes oder ein Unternehmen der Land- und\ngungsnetz für Strom einzuspeisen, als Teile des               Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnom-\nVersorgungsnetzes gelten.“                                    men hat und der nicht von der Steuer befreit ist.“","3310          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Steuerentlastung wird nicht für Strom ge-               „3. zur Sicherung des Steueraufkommens und\nwährt, der für Elektromobilität verwendet wird.“                 der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                Verfahrenserleichterung und zur Vermeidung\nunangemessener wirtschaftlicher Belastun-\n„(4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach                   gen Bestimmungen für die Elektromobilität\nMaßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür                        (§ 2 Nummer 8) zu erlassen und dabei insbe-\nerforderlichen Freistellungsanzeige bei der Euro-                sondere\npäischen Kommission nach der Verordnung (EU)\nNr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungs-                   a) die Begriffe der elektrisch betriebenen\nanzeige ist vom Bundesministerium der Finan-                         Fahrzeuge sowie der Ladepunkte näher\nzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt                           zu bestimmen und den Kreis der elek-\nzu geben.“                                                           trisch betriebenen Fahrzeuge einzugren-\nzen,\n9. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) im Zusammenhang mit der Leistung von\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                           Strom an elektrisch betriebene Fahrzeuge\n„Die Steuerentlastung wird nicht für Strom ge-                       Ausnahmen vom Status als Versorger vor-\nwährt, der für Elektromobilität verwendet wird.“                     zusehen und eine Meldepflicht für geleis-\nteten oder entnommenen Strom für die\nb) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie                        Abgebenden oder die Letztverbraucher\nfolgt gefasst:                                                       einzuführen,\n„b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13               c) ein Erlaubnisverfahren oder eine Anzeige-\nder Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des                            pflicht im Zusammenhang mit der Leis-\nEuropäischen Parlaments und des Rates                            tung von Strom an elektrisch betriebene\nvom 25. November 2009 über die freiwillige                       Fahrzeuge oder für die Entnahme von\nTeilnahme von Organisationen an einem Ge-                        Strom durch elektrisch betriebene Fahr-\nmeinschaftssystem für Umweltmanagement                           zeuge einzuführen und\nund Umweltbetriebsprüfung und zur Auf-\nhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001,                     d) ein Erlaubnisverfahren für die Speiche-\nsowie der Beschlüsse der Kommission                              rung von Strom in den Batterien oder\n2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342                          sonstigen Speichern der elektrisch betrie-\nvom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verord-                     benen Fahrzeuge vorzusehen, die Verfah-\nnung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom                           ren für die Steuerentstehung oder Steuer-\n10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der                     entlastung zu regeln und Vorschriften\njeweils geltenden Fassung, ist, und“.                            über Angaben und Nachweise zu erlas-\nsen, die für die Steuerentlastungen erfor-\nc) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                                     derlich sind; dabei kann es anordnen,\n„(8) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergü-                   dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung\ntung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum                           oder Vergütung der Steuer innerhalb be-\nAuslaufen der hierfür erforderlichen Freistel-                       stimmter Fristen geltend zu machen ist;“.\nlungsanzeige bei der Europäischen Kommission              c) Der Nummer 8 wird folgender Buchstabe d an-\nnach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das                   gefügt:\nAuslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bun-\ndesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-                 „d) vorzuschreiben, in welchen Fällen die Steuer-\nblatt gesondert bekannt zu geben.“                               begünstigung auf der Rechnung gesondert\nauszuweisen ist;“.\n10. § 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„13. zur Umsetzung der sich aus Durchführungs-\n„2. zur Sicherung des Steueraufkommens und                        verordnungen des Rates auf Grund von Ar-\nder Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur                      tikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise\nVerfahrenserleichterung und zur Vermeidung                    der Europäischen Union, Verordnungen der\nunangemessener wirtschaftlicher Belastun-                     Kommission auf Grund von Artikel 108 Ab-\ngen Bestimmungen zu den §§ 1 bis 2a zu                        satz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise\nerlassen und dabei insbesondere                               der Europäischen Union sowie Beschlüssen,\na) die Begriffe des Versorgers, des Letzt-                    Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der\nverbrauchers und des Eigenerzeugers                       Kommission zu den Artikeln 107 bis 109\nabweichend von § 2 Nummer 1 und 2 zu                      des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\nbestimmen,                                                päischen Union ergebenden unionsrecht-\nlichen Veröffentlichungs-, Informations- und\nb) die Begriffe des § 2a näher zu bestimmen\nTransparenzverpflichtungen für die Gewäh-\nund für die Mitteilungspflichten die Form,\nden Inhalt, den Umfang und die Art und                    rung staatlicher Beihilfen ergänzende Be-\nWeise der Übermittlung festzulegen sowie                  stimmungen zu erlassen und dabei Folgen-\ndes zu regeln:\nbesondere Vorgaben, einschließlich der\nFristen, innerhalb derer die Angaben zu                   a) die Meldepflichten einschließlich des\nmachen sind, zu erlassen;“.                                   Verfahrens zur Erhebung der erforder-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017              3311\nlichen Informationen bei den Begünstig-            15. im Benehmen mit dem Bundesministerium\nten zu bestimmen,                                       des Innern alternativ zur qualifizierten elek-\nb) den Begünstigten Pflichten zum Nach-                     tronischen Signatur ein anderes sicheres\nweis der beihilferechtlichen Vorausset-                 Verfahren zuzulassen, das den Datenüber-\nzungen aufzuerlegen,                                    mittler authentifiziert und die Vertraulichkeit\nund Integrität des elektronisch übermittel-\nc) die Art und Weise der Übermittlung der                   ten Datensatzes gewährleistet. § 87a Ab-\nnach den Buchstaben a und b zu über-                    satz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-\nmittelnden Daten zu regeln,                             sprechend. In der Rechtsverordnung kön-\nd) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang,                    nen auch Ausnahmen von der Pflicht zur\nVerarbeitung, Nutzung und Sicherung                     Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen\nder nach den Buchstaben a und b zu                      Verfahrens vorgesehen werden. Die Daten-\nübermittelnden Daten zu bestimmen,                      übermittlung kann in der Rechtsverordnung\ne) die Weitergabe und Veröffentlichung der                  auch durch Verweis auf Veröffentlichungen\nnach den Buchstaben a und b zu über-                    sachverständiger Stellen geregelt werden;\nmittelnden Daten vorzusehen,                       16. zur Verfahrensvereinfachung zu bestim-\nf) die Zuständigkeit für die Entgegennah-                   men, dass in diesem Gesetz oder einer\nme, Verarbeitung, Nutzung und Weiter-                   auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver-\ngabe der nach den Buchstaben a und b                    ordnung vorgesehene Steuererklärungen\nzu übermittelnden Daten zu regeln,                      oder sonstige Erklärungen, Steueranmel-\ndungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen,\ng) die Einhaltung der in den ergänzenden\nNachweise oder sonstige für das Verfahren\nBestimmungen normierten Verpflichtun-\nerforderliche Daten oder zur Erfüllung\ngen im Wege der Steueraufsicht sicher-\nunionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Infor-\nzustellen und zu regeln. Die für die\nmations- und Transparenzvorschriften nach\nSteueraufsicht geltenden Vorschriften\nNummer 13 erforderliche Daten ganz oder\nder Abgabenordnung finden entspre-\nteilweise durch Datenfernübertragung zu\nchende Anwendung;“.\nübermitteln sind oder übermittelt werden\ne) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein                    können, und dabei insbesondere Folgen-\nSemikolon ersetzt und werden die folgenden                       des zu regeln:\nNummern 14 bis 16 angefügt:\na) die Voraussetzungen für die Anwendung\n„14. zur Sicherung des Steueraufkommens und                          des Verfahrens der Datenfernübertra-\nder Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur                       gung,\nVerfahrenserleichterung und zur Vermei-\ndung unangemessener wirtschaftlicher Be-                   b) das Nähere über Form, Verarbeitung und\nlastungen Bestimmungen in Bezug auf die                        Sicherung der zu übermittelnden Daten,\nsteuerliche Begünstigung internationaler                   c) die Art und Weise der Übermittlung der\nEinrichtungen und derer Mitglieder zu er-                      Daten,\nlassen und dabei insbesondere\nd) die Zuständigkeit für die Entgegennahme\na) die Voraussetzungen für die Gewährung                       der zu übermittelnden Daten,\neiner Steuerbefreiung einschließlich der\ne) die Mitwirkungspflichten Dritter und\nBegriffe näher zu bestimmen, das Ver-\nderen Haftung, wenn auf Grund unrich-\nfahren der Steuerbefreiung zu regeln\ntiger Erhebung, Verarbeitung oder Über-\nund Pflichten für die Abgabe, den Bezug\nmittlung der Daten Steuern verkürzt\nund die Verwendung des Stroms vorzu-\noder Steuervorteile erlangt werden,\nsehen,\nf) die Haftung des Datenübermittlers für\nb) die Voraussetzungen für die Gewährung\nverkürzte Steuern oder für zu Unrecht\neiner Steuerentlastung einschließlich der\nerlangte Steuervorteile, wenn der Daten-\nBegriffe näher zu bestimmen und das\nübermittler sich keine Gewissheit über\nVerfahren der Steuerentlastung zu re-\ndie Identität des Auftraggebers ver-\ngeln sowie Vorschriften zu erlassen über\nschafft hat,\ndie für die Steuerentlastung erforderli-\nchen Angaben und Nachweise ein-                        g) den Umfang und die Form der für dieses\nschließlich ihrer Aufbewahrung und zu                      Verfahren erforderlichen besonderen Er-\nbestimmen, dass der Anspruch auf                           klärungspflichten des Steuerpflichtigen\nSteuerentlastung innerhalb bestimmter                      oder Antragstellers.\nFristen geltend zu machen ist,                         Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres\nc) vorzusehen, dass bei Abgabe des                         Verfahren zu verwenden, das den Daten-\nStroms an Nichtbegünstigte die Steuer                  übermittler authentifiziert und die Vertrau-\nentsteht, und das dafür erforderliche                  lichkeit und Integrität des elektronisch\nVerfahren einschließlich des Verfahrens                übermittelten Datensatzes gewährleistet.\nder Steuererhebung zu regeln und zu                    Die Datenübermittlung kann in der Rechts-\nbestimmen, dass die Steueranmeldung                    verordnung auch durch Verweis auf Ver-\ninnerhalb bestimmter Fristen abzugeben                 öffentlichungen sachverständiger Stellen\nist;                                                   geregelt werden.“","3312          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\n11. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:                  1. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr\n„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und                nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförde-\nEnergie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit                    rungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\ndem Bundesministerium der Finanzen und dem                      machung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau                  das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nund Reaktorsicherheit zur Durchführung dieses Ge-               29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert wor-\nsetzes und der Verordnung nach Absatz 1 durch                   den ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                2. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Num-\nrates zu bestimmen, dass Erkenntnisse und Infor-                mer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Ver-\nmationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachwei-              ordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601),\nsen nach § 10 Absatz 3, 4 und 7 auswirken können,               die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\nübermittelt werden können, und dabei Folgendes                  4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden\nzu regeln:                                                      ist, in der jeweils geltenden Fassung,\n1. die übermittelnden Stellen,                              zum Antrieb des Kraftfahrzeuges verwendet worden\n2. die Art der zu übermittelnden Erkenntnisse und           ist, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle\nInformationen,                                          eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite\n3. die Voraussetzungen für die Übermittlung der             50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine\nErkenntnisse und Informationen,                         Stunde nicht übersteigt. Die Steuerentlastung nach\nSatz 1 wird nur für den Anteil an Strom gewährt, der\n4. die Art und Weise der Übermittlung der Erkennt-          im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet\nnisse und Informationen,                                worden ist. Die Steuerentlastung wird nicht gewährt,\n5. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu           sofern der Strom bereits anderweitig von der Strom-\nübermittelnden Erkenntnisse und Informatio-             steuer befreit oder für betriebsinterne Werkverkehre\nnen.“                                                   verwendet worden ist.\n12. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:                       (2) Die Steuerentlastung beträgt 9,08 Euro für\n„§ 14                             eine Megawattstunde.\nBußgeldvorschriften                          (3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder         der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens\nleichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 11 Num-          50 Euro im Kalenderjahr beträgt.\nmer 13 Buchstabe a bis c oder d oder einer                     (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den\nvollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen             Strom verwendet hat.\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\n(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nMaßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforder-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-          Kommission         nach      der     Verordnung      (EU)\nbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.               Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungs-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Ab-              anzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-              im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.“\nrigkeiten ist das Hauptzollamt.“\n13. Der bisherige § 14 wird § 15.                                                       Artikel 5\nÄnderung des\nArtikel 4                                              Tabaksteuergesetzes\nWeitere Änderung                            § 35 Absatz 1 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli\ndes Stromsteuergesetzes                      2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 6 des\nDas Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I          Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert\nS. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 3 dieses   worden ist, wird wie folgt geändert:\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4\n1. § 2a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        und 5 ersetzt:\n„(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107        „4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-                      Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen\npäischen Union, die der Kommission anzuzeigen                     Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulas-\noder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem                   sen, das den Datenübermittler authentifiziert und\nGesetz § 9 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b, 9c                     die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch\nund 10.“                                                          übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a\n2. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:                          Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-\n„§ 9c                                   sprechend. In der Rechtsverordnung können\nauch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwen-\nSteuerentlastung                              dung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens\nfür den Öffentlichen Personennahverkehr                    vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt              in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf\nfür Strom, der nachweislich nach § 3 versteuert                   Veröffentlichungen sachverständiger Stellen ge-\nworden ist und der                                                regelt werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017               3313\n5. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,                      vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann\ndass in diesem Gesetz oder einer auf Grund                    in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf\ndieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorge-                  Veröffentlichungen sachverständiger Stellen ge-\nsehene Steuererklärungen oder sonstige Erklä-                 regelt werden;\nrungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen,             5. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,\nMitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten,                  dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund die-\ndie für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder            ses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgese-\nteilweise durch Datenfernübertragung zu über-                 hene Steuererklärungen oder sonstige Erklärun-\nmitteln sind oder übermittelt werden können,                  gen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen,\nund dabei insbesondere Folgendes zu regeln:                   Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten,\na) die Voraussetzungen für die Anwendung des                  die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder\nVerfahrens der Datenfernübertragung,                      teilweise durch Datenfernübertragung zu über-\nb) das Nähere über Form, Verarbeitung und                     mitteln sind oder übermittelt werden können,\nSicherung der zu übermittelnden Daten,                    und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:\nc) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,              a) die Voraussetzungen für die Anwendung des\nVerfahrens der Datenfernübertragung,\nd) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der\nzu übermittelnden Daten,                                  b) das Nähere über Form, Verarbeitung und\nSicherung der zu übermittelnden Daten,\ne) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren\nHaftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhe-                 c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,\nbung, Verarbeitung oder Übermittlung der                  d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der\nDaten Steuern verkürzt oder Steuervorteile er-                zu übermittelnden Daten,\nlangt werden,                                             e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren\nf) die Haftung des Datenübermittlers für ver-                     Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhe-\nkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte                   bung, Verarbeitung oder Übermittlung der\nSteuervorteile, wenn der Datenübermittler                     Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile er-\nsich keine Gewissheit über die Identität des                  langt werden,\nAuftraggebers verschafft hat,                             f) die Haftung des Datenübermittlers für ver-\ng) den Umfang und die Form der für dieses Ver-                    kürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte\nfahren erforderlichen besonderen Erklärungs-                  Steuervorteile, wenn der Datenübermittler\npflichten des Steuerpflichtigen oder Antrag-                  sich keine Gewissheit über die Identität des\nstellers.                                                     Auftraggebers verschafft hat,\nBei der Datenübermittlung ist ein sicheres Ver-               g) den Umfang und die Form der für dieses Ver-\nfahren zu verwenden, das den Datenübermittler                     fahren erforderlichen besonderen Erklärungs-\nauthentifiziert und die Vertraulichkeit und Inte-                 pflichten des Steuerpflichtigen oder Antrag-\ngrität des elektronisch übermittelten Datensat-                   stellers.\nzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann                 Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Ver-\nin der Rechtsverordnung auch durch Verweis                    fahren zu verwenden, das den Datenübermittler\nauf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen               authentifiziert und die Vertraulichkeit und Inte-\ngeregelt werden;“.                                            grität des elektronisch übermittelten Daten-\n2. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-                    satzes gewährleistet. Die Datenübermittlung\nmern 6 und 7.                                                     kann in der Rechtsverordnung auch durch Ver-\nweis auf Veröffentlichungen sachverständiger\nArtikel 6                                   Stellen geregelt werden;“.\nÄnderung des Schaumwein-                       2. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-\nund Zwischenerzeugnissteuergesetzes                      mern 6 und 7.\n§ 28 des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteu-\nArtikel 7\nergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896),\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März                               Änderung des\n2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie                             Kaffeesteuergesetzes\nfolgt geändert:                                                  § 23 Absatz 1 des Kaffeesteuergesetzes vom 15. Juli\n1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4                2009 (BGBl. I S. 1870, 1919), das durch Artikel 5 des\nund 5 ersetzt:                                             Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des\nInnern alternativ zur qualifizierten elektronischen    1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4\nSignatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulas-          und 5 ersetzt:\nsen, das den Datenübermittler authentifiziert und         „4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des\ndie Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch           Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen\nübermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a                Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulas-\nAbsatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-                  sen, das den Datenübermittler authentifiziert und\nsprechend. In der Rechtsverordnung können                     die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch\nauch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwen-                    übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a\ndung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens                  Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-","3314           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\nsprechend. In der Rechtsverordnung können                      übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a\nauch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwen-                     Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-\ndung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens                   sprechend. In der Rechtsverordnung können\nvorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann                  auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwen-\nin der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf                 dung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens\nVeröffentlichungen sachverständiger Stellen ge-                vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann\nregelt werden;                                                 in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf\n5. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,                       Veröffentlichungen sachverständiger Stellen ge-\ndass in diesem Gesetz oder einer auf Grund die-                regelt werden;\nses Gesetzes erlassenen Verordnung vorge-                 5. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,\nsehene Steuererklärungen oder sonstige Erklä-                  dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund die-\nrungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen,                  ses Gesetzes erlassenen Verordnung vorge-\nMitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten,                   sehene Steuererklärungen oder sonstige Erklä-\ndie für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder             rungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen,\nteilweise durch Datenfernübertragung zu über-                  Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten,\nmitteln sind oder übermittelt werden können,                   die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder\nund dabei insbesondere Folgendes zu regeln:                    teilweise durch Datenfernübertragung zu über-\na) die Voraussetzungen für die Anwendung des                   mitteln sind oder übermittelt werden können,\nVerfahrens der Datenfernübertragung,                       und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:\nb) das Nähere über Form, Verarbeitung und                      a) die Voraussetzungen für die Anwendung des\nSicherung der zu übermittelnden Daten,                         Verfahrens der Datenfernübertragung,\nc) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,               b) das Nähere über Form, Verarbeitung und\nSicherung der zu übermittelnden Daten,\nd) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der\nzu übermittelnden Daten,                                   c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,\ne) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren                  d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der\nHaftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhe-                      zu übermittelnden Daten,\nbung, Verarbeitung oder Übermittlung der                   e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren\nDaten Steuern verkürzt oder Steuervorteile er-                 Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhe-\nlangt werden,                                                  bung, Verarbeitung oder Übermittlung der\nf) die Haftung des Datenübermittlers für ver-                      Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile er-\nkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte                    langt werden,\nSteuervorteile, wenn der Datenübermittler                  f) die Haftung des Datenübermittlers für ver-\nsich keine Gewissheit über die Identität des                   kürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte\nAuftraggebers verschafft hat,                                  Steuervorteile, wenn der Datenübermittler\ng) den Umfang und die Form der für dieses Ver-                     sich keine Gewissheit über die Identität des\nfahren erforderlichen besonderen Erklärungs-                   Auftraggebers verschafft hat,\npflichten des Steuerpflichtigen oder Antrag-               g) den Umfang und die Form der für dieses Ver-\nstellers.                                                      fahren erforderlichen besonderen Erklärungs-\nBei der Datenübermittlung ist ein sicheres Ver-                    pflichten des Steuerpflichtigen oder Antrag-\nfahren zu verwenden, das den Datenübermittler                      stellers.\nauthentifiziert und die Vertraulichkeit und Inte-              Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Ver-\ngrität des elektronisch übermittelten Datensat-                fahren zu verwenden, das den Datenübermittler\nzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann                  authentifiziert und die Vertraulichkeit und Inte-\nin der Rechtsverordnung auch durch Verweis                     grität des elektronisch übermittelten Datensat-\nauf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen                zes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann\ngeregelt werden;“.                                             in der Rechtsverordnung auch durch Verweis\n2. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.                              auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen\ngeregelt werden;“.\nArtikel 8                            2. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-\nÄnderung des                               mern 6 und 7.\nAlkoholsteuergesetzes\n§ 37 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013                                     Artikel 9\n(BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des                             Änderung des\nGesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert                           Luftverkehrsteuergesetzes\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             § 18 Absatz 3 des Luftverkehrsteuergesetzes vom\n1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4                9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das\nund 5 ersetzt:                                             zuletzt durch Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom\n„4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des              18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird\nInnern alternativ zur qualifizierten elektronischen    wie folgt gefasst:\nSignatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulas-          „(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nsen, das den Datenübermittler authentifiziert und      mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch\ndie Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017                3315\n1. im Benehmen mit dem Bundesministerium des                       f) die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte\nInnern alternativ zur qualifizierten elektronischen                Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervortei-\nSignatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen,                le, wenn der Datenübermittler sich keine Gewiss-\ndas den Datenübermittler authentifiziert und die Ver-              heit über die Identität des Auftraggebers verschafft\ntraulichkeit und Integrität des elektronisch übermit-              hat,\ntelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6\ng) den Umfang und die Form der für dieses Verfah-\nSatz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In\nren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-\nder Rechtsverordnung können auch Ausnahmen\nten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.\nvon der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1\nzugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die                  Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren\nDatenübermittlung kann in der Rechtsverordnung                  zu verwenden, das den Datenübermittler authentifi-\nauch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachver-              ziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elek-\nständiger Stellen geregelt werden;                              tronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.\n2. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in               Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverord-\ndiesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Geset-                nung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen\nzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuerer-                 sachverständiger Stellen geregelt werden.“\nklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmel-\ndungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nach-                                        Artikel 10\nweise oder sonstige Daten, die für das Verfahren er-\nforderlich sind, ganz oder teilweise durch                                          Inkrafttreten\nDatenfernübertragung zu übermitteln sind oder                  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nübermittelt werden können, und dabei insbesondere           am 1. Januar 2018 in Kraft.\nFolgendes zu regeln:\n(2) Die Artikel 2 und 4 treten\na) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-\nfahrens der Datenfernübertragung,                       1. am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag\nb) das Nähere über Form, Verarbeitung und Siche-                folgt, an dem die Europäische Kommission die zu\nrung der zu übermittelnden Daten,                           den Artikeln 2 und 4 erforderliche beihilferechtliche\nGenehmigung erteilt oder an dem die insoweit erfor-\nc) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,\nderliche beihilferechtliche Anzeige bei der Euro-\nd) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu               päischen Kommission erfolgt,\nübermittelnden Daten,\n2. frühestens jedoch am 1. Januar 2018.\ne) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-\ntung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Ver-         Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium\narbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern           der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt\nverkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,            zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. August 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}