{"id":"bgbl1-2017-60-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":60,"date":"2017-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/60#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_60.pdf#page=7","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts","law_date":"2017-08-27T00:00:00Z","page":3295,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017                    3295\nZweites Gesetz\nzur Stärkung der Verfahrensrechte\nvon Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts1\nVom 27. August 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 6. § 168c wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-\nArtikel 1\nfügt:\nÄnderung der\nStrafprozessordnung                                   „Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu\ngeben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-                           Beschuldigten zu stellen. Ungeeignete oder nicht\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                             zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen\n1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                          können zurückgewiesen werden.“\n17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                                  b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-\nfügt:\n1. Dem § 58 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:                                                                 „Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu\n„Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldig-                        geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die\nten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.                      vernommene Person zu stellen. Ungeeignete\nVon dem Termin ist der Verteidiger vorher zu be-                        oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder\nnachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins we-                      Erklärungen können zurückgewiesen werden.\ngen Verhinderung hat er keinen Anspruch.“                               § 241a gilt entsprechend.“\n2. In § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und in § 114c                    7. Dem § 406h Absatz 2 werden die folgenden Sätze\nAbsatz 1 wird jeweils vor den Wörtern „gefährdet                     angefügt:\nwird“ das Wort „erheblich“ eingefügt.                                „Nach richterlichen Vernehmungen ist dem Rechts-\n3. Nach § 136 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden                        anwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären\nSätze eingefügt:                                                     oder Fragen an die vernommene Person zu stellen.\nUngeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fra-\n„Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung\ngen oder Erklärungen können zurückgewiesen wer-\neinen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen\nden. § 241a gilt entsprechend.“\nzur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern,\neinen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende\nanwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen.“                                              Artikel 2\n4. § 163a Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                          Änderung des Einführungs-\ngesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz\na) In Satz 2 werden die Wörter „§ 136 Abs. 1 Satz 2\nbis 4“ durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2                    Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-\nbis 6“ ersetzt.                                                gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                  rungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n„§ 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger                11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist,\nentsprechend.“                                                 wird wie folgt geändert:\n5. § 168b wird wie folgt geändert:\n1. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ge-\n„Wird über die Vernehmung des Beschuldigten                          ändert:\nkein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines\nVerteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu                        aa) In Satz 1 werden die Wörter „einschließlich\nmachen.“                                                                  des schriftlichen und mündlichen Verkehrs\nmit dem Verteidiger“ gestrichen.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschul-                    bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung                               „§ 148 der Strafprozessordnung bleibt unbe-\neinen vom ihm zu wählenden Verteidiger befra-                             rührt.“\ngen möchte.“\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n1\nDie Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-\nlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n„(2) Für Gefangene, gegen die die öffentliche\n22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbei-             Klage noch nicht erhoben wurde oder die rechts-\nstand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Euro-       kräftig verurteilt sind, kann die Feststellung nach\npäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung             Absatz 1 auf die Unterbrechung des mündlichen\neines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation\nmit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs          und schriftlichen Verkehrs mit dem Verteidiger er-\n(ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).                                          streckt werden.“","3296          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\n2. Dem § 33 werden die folgenden Sätze angefügt:                    streckt, ist dem Gefangenen auf seinen Antrag ein\n„Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Ge-                     Rechtsanwalt als Kontaktperson beizuordnen.“\nfangenen schriftlich bekannt zu machen. § 37 Ab-             b) In Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 31“ ein\nsatz 3 gilt entsprechend.“                                       Komma und die Wörter „die nach dessen Absatz 2\n3. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit\ndem Verteidiger erstreckt wird,“ eingefügt.\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „anwe-                                     Artikel 3\nsend ist“ die Wörter „und soweit die gemäß                      Änderung des Gesetzes über\n§ 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach             die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\n§ 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und\nmündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er-           Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in\nstreckt wurde“ eingefügt.                         Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                     kel 11 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2017\n„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene         (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt\nFeststellung nach § 31 Absatz 2 auf den           geändert:\nschriftlichen und mündlichen Verkehr mit          1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83c wie\ndem Verteidiger erstreckt, ist § 147 Absatz 3        folgt gefasst:\nder Strafprozessordnung nicht anzuwenden,\nsoweit der Zweck der Untersuchung gefähr-            „§ 83c Verfahren und Fristen“.\ndet würde.“                                       2. § 83c wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„3. Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene                                         „§ 83c\nFeststellung nach § 31 Absatz 2 auf den                                 Verfahren und Fristen“.\nschriftlichen und mündlichen Verkehr mit\ndem Verteidiger erstreckt, findet eine Verneh-       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nmung des Gefangenen als Beschuldigter, bei                  „(2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das\nder der Verteidiger nach allgemeinen Vor-                Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitglied-\nschriften ein Anwesenheitsrecht hat, nur statt,          staat einen Rechtsbeistand zu benennen.“\nwenn der Gefangene und der Verteidiger auf           c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-\ndie Anwesenheit des Verteidigers verzichten.“            sätze 3 bis 6.\nc) Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                3. In § 83d wird die Angabe „§ 83c Abs. 3“ durch die\n„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Fest-           Angabe „§ 83c Absatz 4“ ersetzt.\nstellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen\nund mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er-                                   Artikel 4\nstreckt, hat der Verteidiger bei der Verkündung\nÄnderung des\neines Haftbefehls kein Recht auf Anwesenheit;                           Jugendgerichtsgesetzes\ner ist von der Verkündung des Haftbefehls zu un-\nterrichten.“                                              Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I\nd) Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                S. 3427), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\n„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Fest-        vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert wor-\nstellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen      den ist, wird wie folgt geändert:\nund mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er-         1. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:\nstreckt, finden mündliche Haftprüfungen sowie\nandere mündliche Verhandlungen, deren Durch-                                        „§ 67a\nführung innerhalb bestimmter Fristen vorgesehen                       Unterrichtung bei Freiheitsentzug\nist, soweit der Gefangene anwesend ist, ohne\n(1) Wird dem Jugendlichen die Freiheit entzogen,\nden Verteidiger statt; Nummer 4 Satz 2 gilt ent-\nsind der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche\nsprechend.“\nVertreter so bald wie möglich über den Freiheitsent-\ne) Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   zug und die Gründe hierfür zu unterrichten.\n„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Fest-              (2) Die Unterrichtung des Erziehungsberechtigten\nstellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen         und des gesetzlichen Vertreters kann unter den\nund mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er-            Voraussetzungen des § 67 Absatz 4 Satz 1 und 2\nstreckt, darf dem Verteidiger für die Dauer der           unterbleiben, soweit auf Grund der Unterrichtung\nFeststellung keine Einsicht in diese Schriftstücke        eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls zu be-\ngewährt werden.“                                          sorgen wäre. Wird weder der Erziehungsberechtigte\n4. § 34a wird wie folgt geändert:                               noch der gesetzliche Vertreter unterrichtet, so ist\neine andere für den Schutz der Interessen des\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   Jugendlichen geeignete volljährige Person zu unter-\n„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Fest-           richten. Dem Jugendlichen soll zuvor Gelegenheit\nstellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen         gegeben werden, eine volljährige Person seines Ver-\nund mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er-            trauens zu bezeichnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017             3297\n(3) Im Übrigen darf die nach Absatz 1 oder Ab-        das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Au-\nsatz 2 vorzunehmende Unterrichtung nur unterblei-        gust 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird\nben, sofern der Zweck der Untersuchung durch sie         wie folgt geändert:\nerheblich gefährdet würde. In diesem Fall ist unver-\n1. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzüglich die Jugendgerichtshilfe über den Freiheits-\nentzug sowie darüber zu unterrichten, dass eine              a) In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende durch\nUnterrichtung des Erziehungsberechtigten und des                einen Punkt ersetzt.\ngesetzlichen Vertreters oder einer anderen geeigne-          b) Nummer 7 wird aufgehoben.\nten volljährigen Person unterblieben ist.“\n2. § 35 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 78 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe\n„(§ 67)“ ein Komma und die Wörter „die Unterrich-            „2. Personen, die\ntung bei Freiheitsentzug (§ 67a)“ eingefügt.                     a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden\n3. In § 104 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe                           als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechts-\n„(§§ 67, 50 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 50 Ab-                    pflege tätig gewesen sind, sofern die letzte\nsatz 2, §§ 67, 67a)“ ersetzt.                                       Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung\nder Vorschlagsliste noch andauert,\nArtikel 5\nb) in der vorhergehenden Amtsperiode die Ver-\nÄnderung des                                      pflichtung eines ehrenamtlichen Richters in\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten                            der Strafrechtspflege an mindestens vierzig\nIn § 55 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ord-                       Tagen erfüllt haben oder\nnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-                      c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;“.\nchung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zu-\nletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017\nArtikel 8\n(BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird die Angabe\n„§ 136 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 136 Absatz 1                             Änderung des\nSatz 3 bis 5“ ersetzt.                                                    Gesetzes über das gerichtliche\nVerfahren in Landwirtschaftssachen\nArtikel 6                              Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-\nÄnderung des                           wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                 Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten\nIn § 81b Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wett-         Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes\nbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt-            vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden\nmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245),           ist, wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom        1. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist,\n2. In § 20 Absatz 3 werden die Wörter „die Vorschriften\nwerden die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2“ durch die\nder §§ 14 Abs. 2 und 30“ durch die Wörter „§ 14\nWörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.\nAbsatz 2 und § 30 dieses Gesetzes“ ersetzt.\nArtikel 7\nArtikel 9\nÄnderung des\nGerichtsverfassungsgesetzes                                           Inkrafttreten\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),            Kraft.","3298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. August 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}