{"id":"bgbl1-2017-60-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":60,"date":"2017-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes","law_date":"2017-08-23T00:00:00Z","page":3290,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["3290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\nBekanntmachung\nder Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes\nVom 23. August 2017\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)\nwird nachstehend der Wortlaut des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der seit\ndem 29. Juli 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I\nS. 753),\n2. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 52 des Gesetzes\nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),\n3. den am 26. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. November 2015 (BGBl. I S. 2069),\n4. den am 7. Dezember 2016 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n30. November 2016 (BGBl. I S. 2749),\n5. den am 2. Juni 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai\n2017 (BGBl. I S. 1298),\n6. den teils am 29. Juli 2017 in Kraft getretenen, teils am 29. November 2017 in\nKraft tretenden Artikel 2 Absatz 18 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 23. August 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017                   3291\nGesetz\nüber ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen\nin Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG\n(Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG)*\n§1                                   2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,\ndie benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3\nAnwendungsbereich\nAbsatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe                      darstellen und die innerhalb des angemessenen\ngegen folgende Entscheidungen:                                             Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach\n1.    Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Ab-                        § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nsatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglich-                      zes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung\nkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben,                     nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;\nfür die nach                                                    3.   Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;\na) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-               4.   Entscheidungen über die Annahme von Plänen und\nfung,                                                            Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Geset-\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im\nb) der Verordnung über die Umweltverträglichkeits-\nSinne der entsprechenden landesrechtlichen Vor-\nprüfung bergbaulicher Vorhaben oder\nschriften, für die nach\nc) landesrechtlichen Vorschriften\na) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträg-\neine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg-                      lichkeitsprüfung oder\nlichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;                                b) landesrechtlichen Vorschriften\n2.    Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des                       eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen\nAnhangs 1 der Verordnung über genehmigungs-                          Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen\nbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekenn-                      hiervon sind Pläne und Programme, über deren An-\nzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17                        nahme durch formelles Gesetz entschieden wird;\nAbsatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,\ngegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasser-                 5.   Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge,\nhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen,                           durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b ge-\ndie mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie                       nannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezoge-\n2010/75/EU des Europäischen Parlaments und                           ner Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des\ndes Rates vom 24. November 2010 über Industrie-                      Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechts-\nemissionen (integrierte Vermeidung und Verminde-                     akte der Europäischen Union zugelassen werden,\nrung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)                           und\n(ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind,              6.   Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Auf-\nsowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für De-                      sichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchfüh-\nponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaft-                   rung von Entscheidungen nach den Nummern 1\ngesetzes;                                                            bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechts-\nvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts\n2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1\noder unmittelbar geltender Rechtsakte der Euro-\nSatz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissions-\npäischen Union dienen.\nschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebs-\npläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggeset-                  Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen\nzes;                                                            geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach\nSatz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie\n1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,\n2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. De-\nzember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten   2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5\nöffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie\n2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Umsetzung von\nbis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie\nArtikel 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments     3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleuni-\nund des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlich-\nkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und\ngungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5\nProgramme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und               Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9\n96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und      des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4\nden Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), der Um-      und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umwelt-\nsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrie-          verträglichkeitsprüfung und andere entsprechende\nemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt-         Rechtsvorschriften.\nverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),\nder Umsetzung von Artikel 23 der Richtlinie 2012/18/EU des Euro-    Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung\npäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr-      im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entschei-\nschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur  dung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren\nÄnderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG\ndes Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) sowie der Umsetzung      erlassen worden ist.\nvon Artikel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parla-       (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der aus-\nments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur\nVermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom          schließlichen Wirtschaftszone oder des Festland-\n30.4.2004, S. 56).                                                  sockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsüber-","3292          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\neinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember              (3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1\n1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).                nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffent-\n(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1    lich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt\nSatz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe         gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage\nnach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1         binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Ver-\ndes Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.              einigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat\noder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage\n(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne            gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1\ndieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum              Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen\nSchutz von Mensch und Umwelt auf                             zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wur-\n1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von          de, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn\n§ 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformations-            eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen\ngesetzes oder                                            geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist\nund die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis er-\n2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des           langt hat oder hätte erlangen können.\nUmweltinformationsgesetzes\n(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, so-\nbeziehen.                                                    weit\n§2                               1. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechts-\nRechtsbehelfe von Vereinigungen                      vorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von\n(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder aus-            Bedeutung sind, oder\nländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in          2. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-\neigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechts-                mer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umwelt-\nbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsord-                 bezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese\nnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1                   Entscheidung von Bedeutung sind,\nSatz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Ver-\neinigung                                                     und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen ge-\nhören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.\n1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1            Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-\nAbsatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvor-        mer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung\nschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung        einer Umweltprüfung im Sinne von § 1 Nummer 1 des\nsein können, widerspricht,                               Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung be-\n2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufga-            stehen.\nbenbereich der Förderung der Ziele des Umwelt-\nschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1                                    §3\nSatz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und                   Anerkennung von Vereinigungen\n3. im Falle eines Verfahrens nach                               (1) Auf Antrag wird einer inländischen oder auslän-\na) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Betei-        dischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung\nligung berechtigt war;                                von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die An-\nerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung\nb) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung\nberechtigt war und sie sich hierbei in der Sache      1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüberge-\ngemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert           hend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes för-\nhat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvor-            dert,\nschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben      2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei\nworden ist.                                               Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der\nBei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1              Nummer 1 tätig gewesen ist,\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren             3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfül-\nUnterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung            lung, insbesondere für eine sachgerechte Beteili-\numweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.               gung an behördlichen Entscheidungsverfahren,\n(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt            bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen\nist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann              Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungs-\neinlegen, wenn                                                   fähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,\n1. sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Vorausset-        4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Ab-\nzungen für eine Anerkennung erfüllt,                         gabenordnung verfolgt und\n2. sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und         5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die\ndie Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind\n3. über eine Anerkennung aus Gründen, die von der                Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in\nVereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht ent-         der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhal-\nschieden ist.                                                ten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu min-\nBei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraus-           destens drei Vierteln aus juristischen Personen be-\nsetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestands-            steht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1\nkraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung             abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juris-\nwird der Rechtsbehelf unzulässig.                                tischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017                      3293\nIn der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgaben-              (1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1\nbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen;        fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.\ndabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereini-           Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein\ngung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes              Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der\nund der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche       Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.\nBereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die\nAnerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage             (1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt\nverbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzu-             nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Ab-\nteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im          satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht\nInternet zu veröffentlichen.                                 durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes\nVerfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben\n(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine\nVereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das        1. § 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nGebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung              sowie\ndurch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der\nAnerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im            2. § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nSchwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der                   und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur\nLandschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung               Planerhaltung.\nim Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.\nFür die Anerkennung werden keine Gebühren und Aus-           Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Ver-\nlagen erhoben.                                               handlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im\nSinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit\n(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätig-     dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich\nkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes         ist.\nhinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige\nBehörde des Landes ausgesprochen.                                (2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprü-\nfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3\n§4                               des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nsind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b\nVerfahrensfehler\ndie §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Über-\n(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zu-         leitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die\nlässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1          einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.\nNummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn\n(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von\n1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verord-          1. Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungs-\nnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung berg-             gerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61\nbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden                   Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie\nlandesrechtlichen Vorschriften\na) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder      2. Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Ab-\nsatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.\nb) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Fest-\nstellung der UVP-Pflichtigkeit                        Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen\nnach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nweder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung ei-\n2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne    ner Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der\nvon § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglich-        Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der\nkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-          gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entschei-\nImmissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch         dungsprozess genommen hat.\nnachgeholt worden ist oder\n(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Ab-\n3. ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der\nsatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach\na) nicht geheilt worden ist,                             § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2\nb) nach seiner Art und Schwere mit den in den Num-       entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der\nmern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist        gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach\nund                                                   dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend\nvon Satz 1 die §§ 12 und 28* Absatz 2 des Raumord-\nc) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der\nnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrecht-\ngesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Ent-\nlichen Vorschriften.\nscheidungsprozess genommen hat; zur Beteili-\ngung am Entscheidungsprozess gehört auch der              (5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im\nZugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die    Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6\nÖffentlichkeit auszulegen sind.                       gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrecht-\nEine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Fest-      lichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwal-\nstellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab        tungsverfahrensgesetzes.\ndes § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umwelt-\nverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durch-     * Gemäß Artikel 2 Absatz 18 in Verbindung mit Artikel 4 Satz 2 des\nGesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) wird am 29. November\ngeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buch-                2017 die Angabe „§§ 12 und 28“ durch die Angabe „§§ 11 und 27“\nstabe b gleich.                                                ersetzt.","3294           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017\n§5                                    (3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3\nMissbräuchliches oder                        Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1\nunredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren             Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist\nsie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2\nEinwendungen, die eine Person oder eine Vereini-           mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im\ngung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im             Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht\nRechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksich-          oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht recht-\ntigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechts-           zeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen\nbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.           können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung,\nÄnderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungs-\n§6                                 plänen nach § 10 des Baugesetzbuches.\nKlagebegründungsfrist\n(4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entschei-\nEine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4         dung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b findet\nAbsatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von zehn            § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwaltungsverfahrens-\nWochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer              gesetzes, auch in den Fällen seines Absatzes 8, keine\nKlage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Ab-            Anwendung.\nsatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden\nTatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen                (5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften\nund Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vor-      führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach\ngebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die                § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn\nVoraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2             sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein\nder Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist. § 87b Ab-         ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1\nsatz 3 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung            gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 1a\ngilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann durch           des Verwaltungsverfahrensgesetzes.\nden Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag            (6) Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4 und 5\nverlängert werden, wenn die Person oder die Vereini-          gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen und Ver-\ngung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Ent-           einigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.\nscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteili-\ngung hatte.                                                                              §8\n§7                                                  Überleitungsvorschrift\nBesondere Bestimmungen für                         (1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Ent-\nRechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen                scheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,\n(1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1        die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten\nNummer 5 oder 6 nach den geltenden Rechtsvorschrif-           ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf\nten keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben,          solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwen-\nso hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getrof-       den, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden\nfene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer            sind.\noder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder               (2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Ent-\nVereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt           scheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,\nwird\n1. die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft\n1. vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1                erlangt haben oder\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder\n2. die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hät-\n2. von demjenigen, an den die Behörde den Verwal-                 ten ergehen müssen.\ntungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ge-\nrichtet hat.                                                 (3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennun-\ngen im Sinne dieses Gesetzes fort:\nDie Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu\ntragen.                                                       1. Anerkennungen\n(2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung                 a) nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom\nnach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren Unter-                  28. Februar 2010,\nlassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberver-\nwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1            b) nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der\nNummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vor-                  Fassung vom 28. Februar 2010 und\nliegt. Ist eine Gestaltungs- oder Leistungsklage oder             c) auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rah-\nein Antrag nach § 47 Absatz 1 der Verwaltungsgerichts-               men des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in\nordnung nicht statthaft, ist § 47 der Verwaltungsge-                 der Fassung vom 28. Februar 2010,\nrichtsordnung entsprechend anzuwenden. Bei länder-\ndie vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie\nübergreifenden Plänen und Programmen ist das Ober-\nverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk        2. Anerkennungen des Bundes und der Länder nach\ndie Behörde, die die Entscheidung über die Annahme                § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis\ndes Plans oder Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.           zum 3. April 2002 geltenden Fassung."]}