{"id":"bgbl1-2017-6-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":6,"date":"2017-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/6#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_6.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung","law_date":"2017-02-14T00:00:00Z","page":148,"pdf_page":12,"num_pages":6,"content":["148               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017\nVerordnung\nzur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung1\nVom 14. Februar 2017\nEs verordnet die Bundesregierung                                    2. § 2 wird wie folgt geändert:\n– auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b                        a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund f des Chemikaliengesetzes in der Fassung der                          aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nBekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I                                   ein Semikolon ersetzt.\nS. 3498, 3991),\nbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n– auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                               „3. Normalbetrieb\nund b und Nummer 2 Buchstabe b, c und d in Ver-\nbindung mit Absatz 5 des Chemikaliengesetzes nach                                  Betriebszustand einer stationären Anlage,\nAnhörung der beteiligten Kreise,                                                   deren Funktionstüchtigkeit nicht auf\nGrund einer Leckage beeinträchtigt oder\n– auf Grund des § 65 Absatz 1 in Verbindung mit § 67                                  ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar                                   eingetretenes, außergewöhnliches Ereig-\n2012 (BGBl. I S. 212), unter Wahrung der Rechte                                    nis zurückzuführen ist.“\ndes Bundestages sowie\nb) In Satz 2 wird die Angabe „(EG) Nr. 842/2006“\n– auf Grund des § 25 Absatz 1 Nummer 2 und 4 in                              durch die Angabe „(EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.\nVerbindung mit den §§ 67 und 68 des Kreislauf-                      3. § 3 wird wie folgt geändert:\nwirtschaftsgesetzes nach Anhörung der beteiligten\nKreise und unter Wahrung der Rechte des Bundes-                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntages:                                                                    aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\ndas Wort „Anwendungen“ durch das Wort\nArtikel 1                                           „Einrichtungen“ und die Wörter „3 Abs. 1\nder Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ durch\nÄnderung der                                           die Wörter „4 Absatz 2 Buchstabe a bis d\nChemikalien-Klimaschutzverordnung                                     der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ und die\nDie Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli                             Wörter „3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“\n2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 9 der                           durch die Wörter „3 Absatz 1 und 2 der Ver-\nVerordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)                                 ordnung (EU) Nr. 517/2014“ und das Wort\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                     „Anwendung“ durch das Wort „Einrichtung“\nersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ncc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Anwen-\n„(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der                          dungen“ durch das Wort „Einrichtungen“\nVerordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen                           ersetzt.\nParlaments und des Rates vom 16. April 2014\ndd) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „bis 3“\nüber fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung\ndurch die Angabe „und 2“ und in den Num-\nder Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150\nmern 1 und 2 jeweils das Wort „Anwendun-\nvom 20.5.2014, S. 195).“\ngen“ durch das Wort „Einrichtungen“ er-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                        setzt.\naa) Die Wörter „Diese Verordnung gilt“ werden                       ee) Satz 5 wird aufgehoben.\ndurch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 5                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 Nummer 5 gelten“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß Artikel 4\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 326                          Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006                                sowie die Wörter „und festgestellte Undich-\n(BGBl. I S. 2407)“ durch die Wörter „Arti-                         tigkeiten, aus denen fluorierte Treibhaus-\nkel 561 der Verordnung vom 31. August                              gase entweichen, unverzüglich zu beseiti-\n2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.                                   gen, sofern dies technisch möglich und nicht\nmit unverhältnismäßigen Kosten verbunden\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen                ist“ gestrichen.\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der          bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241           den Sätze ersetzt:\nvom 17.9.2015, S. 1). § 3 Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 6\nAbsatz 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und              „Satz 1 gilt nicht für\ndes Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in\nKraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des                  1. Kälteanlagen auf Kühllastkraftwagen und\nRates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12).                                            -anhängern, die Kontrollen nach Artikel 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017              149\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014                ccc) In Nummer 3 wird das Komma am\nunterliegen,                                                  Ende durch das Wort „und“ ersetzt.\n2. Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Stand-                 ddd) Nummer 4 wird aufgehoben.\nort außerhalb des Geltungsbereichs dieser                eee) Nummer 5 wird Nummer 4 und in\nVerordnung liegt,                                             der neuen Nummer 4 werden die\n3. Kühlcontainer.                                                 Wörter „3 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nÜber die Dichtheitsprüfungen nach Satz 1                          Nr. 842/2006“ durch die Wörter\nhat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen,                       „4 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder 2\nwobei mindestens Art und Menge nachge-                            oder Absatz 3 der Verordnung (EU)\nfüllter oder rückgewonnener fluorierter Treib-                    Nr. 517/2014“ ersetzt.\nhausgase zu dokumentieren sind. Der Be-                  bb) Satz 2 wird aufgehoben.\ntreiber hat die Aufzeichnungen nach Satz 3               cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:\nnach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre\naufzubewahren und der zuständigen Behörde                    aaa) Im Einleitungssatz wird die Angabe\nauf Verlangen vorzulegen.“                                        „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ er-\nsetzt.\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\nbbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\naaaa) Buchstabe a wird wie folgt ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                              fasst:\n„(1) Betreiber, die für die Rückgewinnung                                  „a) Artikels 3 Absatz 4 der Durch-\nfluorierter Treibhausgase aus Einrichtungen                                       führungsverordnung        (EU)\nnach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU)                                       2015/2067 der Kommission\nNr. 517/2014 verantwortlich sind, oder Unter-                                     vom 17. November 2015 zur\nnehmen, die für die Rückgewinnung von Gas-                                        Festlegung – gemäß der Ver-\nresten aus Behältern nach Artikel 8 Absatz 2                                      ordnung (EU) Nr. 517/2014\nder Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verantwortlich                                   des Europäischen Parlaments\nsind, können die Erfüllung ihrer Pflichten auf                                    und des Rates – der Mindest-\nDritte übertragen.“                                                               anforderungen und der Be-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                 dingungen für die gegen-\nseitige Anerkennung im Hin-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „durch Artikel 4\nblick auf die Zertifizierung\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I\nvon natürlichen Personen in\nS. 1462)“ durch die Wörter „zuletzt durch\nBezug auf fluorierte Treib-\nArtikel 97 der Verordnung vom 31. August\nhausgase enthaltende orts-\n2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.\nfeste Kälteanlagen, Klima-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „nach Anhang I                                    anlagen und Wärmepumpen\nder Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ durch die                                  sowie Kühlaggregate in Kühl-\nWörter „nach Anhang I der Verordnung (EU)                                    kraftfahrzeugen und -anhän-\nNr. 517/2014“ ersetzt.                                                       gern und auf die Zertifizie-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                                         rung von Unternehmen in\nBezug auf fluorierte Treib-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                 hausgase enthaltende orts-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                               feste Kälteanlagen, Klima-\naaa) Die Wörter „Die in den Artikeln 3, 4                                    anlagen und Wärmepumpen\nund 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)                                      (ABl. L 301 vom 18.11.2015,\nNr. 842/2006 oder in § 4 Abs. 1 und 2                                 S. 28),“.\naufgeführten Tätigkeiten dürfen“ wer-                      bbbb) Buchstabe c wird wie folgt ge-\nden durch die Wörter „Eine in Artikel 10                          fasst:\nAbsatz 1 Buchstabe a bis c der Ver-                               „c) Artikels 2 Absatz 2 Buch-\nordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte                                 stabe a der Durchführungs-\nTätigkeit sowie die Rückgewinnung aus                                 verordnung (EU) 2015/2066\nKlimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die                                  der Kommission vom 17. No-\nnicht in Artikel 8 Absatz 1 der Verord-                               vember 2015 zur Fest-\nnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind,                               legung – gemäß der Ver-\noder die Rückgewinnung aus anderen                                    ordnung (EU) Nr. 517/2014\nmobilen Kälte- und Klimaanlagen darf“                                 des Europäischen Parla-\nersetzt.                                                              ments und des Rates – der\nbbb) In Nummer 1 werden nach der An-                                         Mindestanforderungen und\ngabe „Absatz 2“ die Wörter „Satz 1                                    der Bedingungen für die\noder 4“ eingefügt und werden die                                      gegenseitige Anerkennung\nWörter „5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung                                im Hinblick auf die Zertifizie-\n(EG) Nr. 842/2006“ durch die Wörter                                   rung von natürlichen Perso-\n„10 Absatz 1 oder Absatz 7 der Verord-                                nen, die fluorierte Treib-\nnung (EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.                                      hausgase enthaltende elek-","150          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017\ntrische Schaltanlagen instal-                      und Personal in Bezug auf be-\nlieren, warten, instand hal-                       stimmte fluorierte Treibhausgase\nten, reparieren oder still-                        enthaltende ortsfeste Kälteanlagen,\nlegen oder fluorierte Treib-                       Klimaanlagen und Wärmepumpen\nhausgase aus ortsfesten                            sowie der Bedingungen für die ge-\nelektrischen Schaltanlagen                         genseitige Anerkennung der dies-\nzurückgewinnen (ABl. L 301                         bezüglichen Zertifikate (ABl. L 92\nvom 18.11.2015, S. 22),“.                          vom 3.4.2008, S. 3) oder Artikel 4\nccc) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe                            Absatz 1 der Durchführungsverord-\n„Verordnung (EG) Nr. 303/2008“ durch                           nung (EU) 2015/2067 bestanden\ndie Angabe „Durchführungsverordnung                            haben,“.\n(EU) 2015/2067“ ersetzt und wird die                 bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „Brand-\nAngabe „4 Abs. 3 Buchstabe b“ durch                        schutzsystemen und Feuerlöschern“\ndie Wörter „3 Absatz 3 Buchstabe a“                        durch die Wörter „ortsfesten Brand-\nersetzt.                                                   schutzeinrichtungen“ ersetzt.\nddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                     ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„3. in Betrieben, die über ein Über-                       „4. im Falle von Tätigkeiten an elek-\nwachungszertifikat im Sinne des                            trischen Schaltanlagen\n§ 14 der Entsorgungsfachbetriebe-\na) nach Artikel 10 Absatz 1 Buch-\nverordnung vom 10. September\nstabe a in Verbindung mit Arti-\n1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt\nkel 4 Absatz 2 Buchstabe f der\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom\nVerordnung (EU) Nr. 517/2014\n5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)\neine zu der jeweiligen Tätigkeit\ngeändert worden ist, verfügen,\nbefähigende technische oder\nfluorierte Treibhausgase aus Ge-\nhandwerkliche Ausbildung er-\nräten nach Anhang I des Elektro-\nfolgreich absolviert haben oder\nund Elektronikgerätegesetzes mit\ngemäß Satz 5 von dem Erforder-\neiner Füllmenge von weniger als\nnis einer technischen oder hand-\n3 Kilogramm und weniger als 5 Ton-\nwerklichen Ausbildung befreit\nnen CO2-Äquivalenten fluorierten\nsind und eine theoretische und\nTreibhausgasen rückgewinnen, nach\npraktische Prüfung nach Artikel 3\nMaßgabe des Artikels 3 Absatz 3\nAbsatz 1 der Durchführungsver-\nBuchstabe b der Durchführungs-\nordnung (EU) 2015/2066 bestan-\nverordnung (EU) 2015/2067.“\nden haben oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) nach Artikel 10 Absatz 1 Buch-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                         stabe c in Verbindung mit Arti-\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                   kel 8 Absatz 1 Buchstabe e der\n„1. im Falle von Tätigkeiten an orts-                              Verordnung (EU) Nr. 517/2014\nfesten Kälte- und Klimaanlagen,                                eine theoretische und prak-\nWärmepumpen oder Kälteanlagen                                  tische Prüfung nach Artikel 3\nin Kühllastkraftwagen oder -anhän-                             Absatz 1 der Durchführungs-\ngern eine zu der jeweiligen Tätigkeit                          verordnung (EU) 2015/2066 oder\nbefähigende technische oder hand-                              in Bezug auf Hochspannungs-\nwerkliche Ausbildung erfolgreich                               schaltanlagen nach Artikel 4\nabsolviert haben oder gemäß Satz 5                             Absatz 1 der Verordnung (EG)\noder § 5 Absatz 4 der Chemikalien-                             Nr. 305/2008 der Kommission\nOzonschichtverordnung in der Fas-                              vom 2. April 2008 zur Festle-\nsung der Bekanntmachung vom                                    gung – gemäß der Verordnung\n15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409),                             (EG) Nr. 842/2006 des Euro-\ndie zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5                           päischen Parlaments und des\ndes Gesetzes vom 20. Oktober 2015                              Rates – der Mindestanforderun-\n(BGBl. I S. 1739) geändert worden                              gen für die Zertifizierung von\nist, von dem Erfordernis einer tech-                           Personal, das Tätigkeiten im Zu-\nnischen oder handwerklichen Aus-                               sammenhang mit der Rückge-\nbildung befreit sind und jeweils eine                          winnung bestimmter fluorierter\ntheoretische und praktische Prü-                               Treibhausgase aus Hochspan-\nfung nach Artikel 5 Absatz 1 der                               nungsschaltanlagen ausübt, so-\nVerordnung (EG) Nr. 303/2008 der                               wie der Bedingungen für die ge-\nKommission vom 2. April 2008 zur                               genseitige Anerkennung der dies-\nFestlegung – gemäß der Verord-                                 bezüglichen Zertifikate (ABl. L 92\nnung (EG) Nr. 842/2006 des Euro-                               vom 3.4.2008, S. 17) bestanden\npäischen Parlaments und des Ra-                                haben oder“.\ntes – der Mindestanforderungen für               ddd) In Nummer 5 werden nach den Wörtern\ndie Zertifizierung von Unternehmen                     „Kälte- und Klimaanlagen“ die Wörter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017               151\n„, die nicht von Nummer 1 erfasst                      tragsstaat des Abkommens über den Euro-\nsind,“ eingefügt und wird das Wort „er-                päischen Wirtschaftsraum ausgestelltes Unter-\nfolgreich“ gestrichen.                                 nehmenszertifikat oder\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                           3. eine nach § 6 Absatz 1 in der bis zum 17. Feb-\naaa) Nach den Wörtern „drei Kilogramm                       ruar 2017 geltenden Fassung ausgestellte\nfluorierten Treibhausgasen“ werden die                 Bescheinigung.\nWörter „und mehr als 5 Tonnen CO2-                  Dies gilt auch für Unternehmensteile, die diese\nÄquivalenten“ eingefügt.                            Tätigkeiten im eigenen Unternehmen unabhän-\nbbb) Die Wörter „vom 10. September 1996                  gig ausführen.“\n(BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch\nc) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie\nArtikel 5 der Verordnung vom 24. Juni\nfolgt gefasst:\n2002 (BGBl. I S. 2247) geändert wor-\nden ist,“ werden gestrichen.                           „(2) Die zuständige Behörde erteilt Unterneh-\ncc) In Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „vor                 men, die Tätigkeiten nach Absatz 1 durchführen,\ndem 4. Juli 2008 erworbenes“ gestrichen.                 auf Antrag ein Unternehmenszertifikat nach\nMaßgabe von Artikel 6 Absatz 1 der Durchfüh-\ndd) In Satz 5 werden die Wörter „Nummer 1                     rungsverordnung (EU) 2015/2067 oder Artikel 8\nund 2“ durch die Wörter „Nummer 1, 2 und 4               der Verordnung (EG) Nr. 304/2008. In das Unter-\nBuchstabe a“ ersetzt.                                    nehmenszertifikat sind zusätzlich zu den in Arti-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              kel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 304/2008\n„(3) Die zuständige Behörde kann nach Maß-                 oder in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsver-\ngabe der Artikel 4 und 5 der Durchführungs-                   ordnung (EU) 2015/2067 aufgeführten Angaben\nverordnung (EU) 2015/2066, der Artikel 7 und 8                mindestens folgende Angaben aufzunehmen:\nder Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067,                   1. Sitz des Unternehmens,\nder Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG)\nNr. 304/2008 oder der Artikel 4 und 5 der Verord-             2. Bezeichnung des Standortes sowie der be-\nnung (EG) Nr. 306/2008 eine Aus- oder Fort-                      scheinigten Tätigkeiten bezogen auf den\nbildungseinrichtung oder ein Unternehmen auf                     Standort und seine Anlagen.“\nAntrag durch Erteilung einer entsprechenden               d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie\nBescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen                   folgt geändert:\nnach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und zur\naa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.\nErteilung von Sachkundebescheinigungen nach\nAbsatz 2 Satz 1 berechtigt anerkennen, wenn                   bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter\nund soweit die dort durchgeführten Aus- und                        „Betrieb, der“ durch die Wörter „Unterneh-\nFortbildungen sowie die entsprechenden Prü-                        men, das“, die Wörter „die in Absatz 1 ge-\nfungen den in Artikel 3 der Durchführungs-                         nannte Bescheinigung“ durch die Wörter\nverordnung (EU) 2015/2066, Artikel 4 der Durch-                    „das in Absatz 2 genannte Unternehmens-\nführungsverordnung (EU) 2015/2067, Artikel 5                       zertifikat“ und die Wörter „Voraussetzungen\nder Verordnung (EG) Nr. 304/2008, Artikel 3 der                    der Sätze 1 und 2 eingehalten sind und die\nVerordnung (EG) Nr. 306/2008 oder in Artikel 3                     nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter\nder Verordnung (EG) Nr. 307/2008 aufgeführten                      „Voraussetzungen in § 6 Absatz 2 eingehal-\nAnforderungen entsprechen und die Einrichtung                      ten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der\nin den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2                    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067\nund 4 Buchstabe a in der Lage ist, die Geeignet-                   oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nheit einer technischen oder handwerklichen Aus-                    Nr. 304/2008 und nach Absatz 2 Satz 2“\nbildung zu beurteilen.“                                            ersetzt.\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                              7. § 7 wird wie folgt gefasst:\na) In der Überschrift wird das Wort „Betrieben“                                         „§ 7\ndurch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.\nKennzeichnung\nb) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:\n„(1) Unternehmen dürfen Tätigkeiten nach                  (1) Wer nach Artikel 12 der Verordnung (EU)\nArtikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung           Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 der Durch-\n(EU) Nr. 517/2014 nur durchführen, wenn sie               führungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommis-\neines der nachstehenden Dokumente vorweisen               sion vom 17. November 2015 zur Festlegung – ge-\nkönnen:                                                   mäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates – der Form\n1. ein nach Absatz 2 ausgestelltes Unterneh-              der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Ein-\nmenszertifikat,                                        richtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten\n2. ein nach Artikel 6 der Durchführungsverord-            (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39) kennzeich-\nnung (EU) 2015/2067, nach Artikel 8 der                nungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für\nVerordnung (EU) Nr. 304/2008 oder nach                 den Einsatz in Deutschland in Verkehr bringt, hat\nArtikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU)                sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und\nNr. 517/2014 in einem anderen Mitgliedstaat            in zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen die\nder Europäischen Union oder in einem Ver-              nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der","152            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017\nVerordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Informa-              nung (EU) Nr. 517/2014 durch die Europäische\ntionen in deutscher Sprache enthalten sind.                  Kommission oder der Übertragung einer solchen\n(2) Wer aufgearbeitete oder recycelte fluorierte          Quote nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nTreibhausgase abfüllt oder abgibt, hat sicherzu-             Nr. 517/2014. Dies gilt nicht für die in Artikel 15\nstellen, dass die Behälter, in denen die Treibhaus-          Absatz 2 Satz 2 genannten Arten von teilfluorierten\ngase abgegeben werden, gemäß Satz 2 gekenn-                  Treibhausgasen sowie Mengen teilfluorierter Treib-\nzeichnet sind. Die Kennzeichnung muss die Anga-              hausgase, für die die Kommission nach Artikel 15\nben nach Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU)             Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine\nNr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 7            Ausnahme von der Quotenregelung genehmigt hat.\nBuchstabe a der Durchführungsverordnung (EU)                    (2) Fluorierte Treibhausgase dürfen für die in\n2015/2068 enthalten.“                                        Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU)\n8. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 einge-              Nr. 517/2014 genannten Zwecke nur an Unter-\nfügt:                                                        nehmen verkauft und von Unternehmen gekauft\nwerden, die eine in § 6 Absatz 1 genannte Beschei-\n„§ 8\nnigung oder ein dort genanntes Unternehmens-\nSonstige Betreiberpflichten                     zertifikat vorweisen können oder, sofern eine Be-\n(1) Der Betreiber einer stationären Einrichtung           scheinigung oder ein solches Zertifikat nicht vor-\nnach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Ver-           geschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine\nordnung (EU) Nr. 517/2014 darf ein anderes Unter-            Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1\nnehmen mit der Durchführung von in Artikel 10                Nummer 1 vorweisen können.\nAbsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014                (3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der\ngenannten Tätigkeiten nur beauftragen, wenn das              Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen nur an End-\nbeauftragte Unternehmen die für die Ausführung               verbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer\nder betreffenden Tätigkeit erforderliche Bescheini-          schriftlich nachweisen, dass die Installation der\ngung oder das erforderliche Unternehmenszertifikat           Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das\nnach § 6 Absatz 1 vorweisen kann. Beauftragt der             ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vor-\nBetreiber kein anderes Unternehmen, hat er sicher-           weisen kann.\nzustellen, dass diese Tätigkeiten durch natürliche\nPersonen durchgeführt werden, die eine Sach-                    (4) Absatz 2 gilt bis zum 1. Juli 2017 nicht für\nkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1                  den Verkauf an Unternehmen und den Kauf durch\nNummer 1 vorweisen können.                                   Unternehmen, die die in Artikel 9 der Durch-\nführungsverordnung (EU) 2015/2066 aufgeführten\n(2) Der Betreiber von Kälteanlagen in Kühl-               Tätigkeiten durchführen.“\nlastkraftfahrzeugen oder -anhängern nach Arti-\nkel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU)            9. Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:\nNr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)\n„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Ab-\nNr. 517/2014 von natürlichen Personen durchge-\nsatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikalien-\nführt werden, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nbefähigende Sachkundebescheinigung nach § 5\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.                       1. entgegen § 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass\n(3) Der Betreiber von Klimaanlagen in Kraftfahr-                 eine dort genannte Information enthalten ist,\nzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klima-                       oder\nanlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, hat                2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht sicher-\nsicherzustellen, dass die Rückgewinnung fluorierter                 stellt, dass ein dort genannter Behälter ge-\nTreibhausgase aus solchen Anlagen von natür-                        kennzeichnet ist.“\nlichen Personen durchgeführt wird, die eine zu\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkunde-\nbescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                  aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“\nvorweisen können.                                                     durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\n(4) Der Betreiber von elektrischen Schaltanlagen              bb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder eine\nnach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung                    Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig\n(EU) Nr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätig-                    beseitigt“ gestrichen.\nkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a               cc) Nummer 5 wird aufgehoben.\nund c von natürlichen Personen durchgeführt wer-\nden, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähi-                dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und\ngende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1                        nach der Angabe „Satz 1“ werden die Wörter\nSatz 1 Nummer 1 vorweisen können.                                     „oder § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\ndung mit Satz 2,“ eingefügt und wird nach\n§9                                         dem Wort „durchführt“ der Punkt durch ein\nKomma ersetzt.\nInverkehrbringen,\nVerkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase                  ee) Die folgenden Nummern 6 bis 9 werden\nangefügt:\n(1) Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Ver-\nkehr bringt, bedarf der vorherigen Zuteilung einer                    „6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort\nQuote nach Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 der Verord-                         genanntes Unternehmen beauftragt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017               153\n7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2,             Zuteilung oder Übertragung nach § 9 Absatz 1\nAbsatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt,          Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr\ndass eine dort genannte Tätigkeit durch             bringt.“\ndort genannte Personen durchgeführt\n11. Der bisherige § 9 wird aufgehoben.\nwird,\n8. entgegen § 9 Absatz 2 fluorierte Treib-         12. § 9a wird § 12 und wie folgt geändert:\nhausgase verkauft oder kauft oder                   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n9. entgegen § 9 Absatz 3 eine dort ge-                     aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Satz 5“\nnannte Einrichtung verkauft.“                                das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                    bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ ge-\nfügt:                                                                strichen.\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Ab-\ncc) Nummer 4 wird aufgehoben.\nsatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikalien-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig           b) In Absatz 2 werden die Wörter „1 oder Num-\n1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 eine dort ge-                   mer 2“ durch die Angabe „1, 2 oder 4“ ersetzt.\nnannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder\nnicht vollständig führt oder                                                  Artikel 2\n2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 4 eine dort ge-                          Bekanntmachungserlaubnis\nnannte Aufzeichnung nicht oder nicht min-\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\ndestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht\nBau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der\noder nicht rechtzeitig vorlegt.“\nChemikalien-Klimaschutzverordnung in der vom In-\nd) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die               krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\nAbsätze 4 und 5.                                        im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n10. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:\n„§ 11                                                       Artikel 3\nStraftaten                                                  Inkrafttreten\nNach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndes Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer ohne            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. Februar 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}