{"id":"bgbl1-2017-6-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":6,"date":"2017-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_6.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister  Fachrichtung Lebensmittel und Geprüfte Industriemeisterin  Fachrichtung Lebensmittel (Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung  IMLebensmFPrV)","law_date":"2017-01-31T00:00:00Z","page":139,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017                 139\nVerordnung\nüber die Prüfung zum\nanerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel\nund Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel\n(Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung – IMLebensmFPrV)\nVom 31. Januar 2017\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-               in Betrieben unterschiedlicher Größe sowie in verschie-\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1                 denen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes\nzuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der                 Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzu-\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge-               nehmen und sich auf Änderungen von Methoden und\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für             Systemen in der Produktion, auf neue Strukturen der\nBildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-                  Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-             nisationsentwicklung, der Personalführung und -ent-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                 wicklung einzustellen sowie den technisch-organisato-\nund Energie:                                                       rischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. Zur erweiter-\nInhaltsübersicht                             ten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzel-\nnen folgende Aufgaben:\n§ 1    Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungs-\nabschlusses                                                 1. Sachaufgaben:\n§ 2    Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der\na) die lebensmittelspezifischen Produktionsprozesse\nPrüfung\nüberwachen und optimieren,\n§ 3    Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädago-\ngischen Qualifikationen                                        b) die In- und Außerbetriebnahme von Produktions-\n§ 4    Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungsteilen           anlagen organisieren und überwachen,\n§ 5    Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifika-\ntionen“                                                        c) den Einsatz von Betriebs- und Produktionsmitteln\n§  6   Qualifikationsinhalte der Prüfungsbereiche                        koordinieren und deren Erhaltung und Betriebs-\n§  7   Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“               bereitschaft sowie deren Werterhalt sicherstellen,\n§  8   Gliederung des Prüfungsteils                                   d) den Werterhalt von Rohwaren, Zusatz- und Hilfs-\n§  9   Situationsaufgaben im schriftlichen Teil, Bearbeitungsdauer       stoffen sowie von Halbfabrikaten, Lebensmitteln\n§ 10   Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik“              und Verpackungsmaterialien bei Transport und\n§ 11   Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisa-             Lagerung sicherstellen,\ntion“\ne) Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von\n§ 12   Fachgespräch\nBetriebsstörungen einleiten und die Energie-\n§ 13   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nversorgung für die Produktionsabläufe sichern,\n§ 14   Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermitteln der\nGesamtnote                                                     f) bei der Einrichtung von Arbeitsstätten und der\n§ 15   Bestehen der Prüfung                                              Gestaltung von Arbeitsplätzen unter Beachtung\n§ 16   Zeugnisse                                                         ergonomischer Gesichtspunkte und entsprechen-\n§ 17   Wiederholung der Prüfung                                          der Vorschriften mitwirken,\n§ 18   Übergangsvorschriften\ng) technologische Weiterentwicklungen im Unter-\n§ 19   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnehmen umsetzen und\n§1                                    h) bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue\ntechnische Konzepte und Spezifikationen mit-\nZiel der Prüfung                                  arbeiten und den kontinuierlichen Verbesserungs-\nund Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses                           prozess mitgestalten;\n(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-\n2. Organisationsaufgaben:\nabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung\nLebensmittel und Geprüfte Industriemeisterin – Fach-                  a) die Arbeitsabläufe zur Herstellung von Lebens-\nrichtung Lebensmittel soll die auf einen beruflichen                     mitteln planen und überwachen sowie sich an\nAufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-                    der Planung und Umsetzung neuer Produktions-\nlungsfähigkeit nachgewiesen werden.                                      prozesse beteiligen,\n(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle                    b) die Kontrollen der ein- und ausgehenden Pro-\ndurchgeführt.                                                            dukte sowie die Dokumentationen der Produk-\ntionsprozesse sicherstellen,\n(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungs-\nfähigkeit soll der Geprüfte Industriemeister – Fach-                  c) Kostenpläne aufstellen sowie die Kostenentwick-\nrichtung Lebensmittel oder die Geprüfte Industrie-                       lung überwachen und auf einen wirtschaftlichen\nmeisterin – Fachrichtung Lebensmittel in der Lage sein,                  Ablauf achten,","140              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017\nd) bei der Auswahl und Beschaffung von Geräten,                Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebens-\nMaschinen und Produktionsanlagen mitwirken,                mittel,\ne) Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und            2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-\nderen fristgemäße Einhaltung gewährleisten,                pädagogischen Qualifikationen nach § 3.\nf) die Rückverfolgbarkeit von Produkten und Pro-              (2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert\nzessen sicherstellen,                                  sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:\ng) die Instandhaltung in Abstimmung mit den zu-            1. Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisquali-\nständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen so-            fikationen“ nach § 5 und\nwie mit den beteiligten betrieblichen Bereichen        2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\nkoordinieren und überwachen,                               nach § 7.\nh) die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt-,\nGesundheits- und Hygienevorschriften sicher-                                       §3\nstellen;\nNachweis des Erwerbs der\n3. Führungsaufgaben:                                            berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen\na) die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der          (1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\nUnternehmensziele führen und ihnen Aufgaben            schen Qualifikationen hat der Prüfungsteilnehmer oder\nunter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben,         die Prüfungsteilnehmerin nachzuweisen durch\nnach betriebswirtschaftlichen und arbeitsrecht-\n1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der\nlichen Gesichtspunkten und unter Berücksich-\nnach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Aus-\ntigung ihrer individuellen Eignung, ihrer Kom-\nbilder-Eignungsverordnung oder\npetenzen und ihrer Interessen zuordnen, sie zu\nselbstständigem, verantwortlichem Handeln an-          2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare\nleiten, ihre Motivation fördern und sie an Ent-            Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich an-\nscheidungsprozessen beteiligen,                            erkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-\nlichen Prüfungsausschuss.\nb) bei der Planung des Personalbedarfs und bei\nStellenbesetzungen mitwirken,                             (2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und\narbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn\nc) Arbeitsgruppen betreuen und moderieren,\nder letzten Prüfungsleistung vorzulegen.\nd) die ziel- und lösungsorientierte Kooperation und\nKommunikation zwischen und mit den Mitarbei-                                       §4\ntern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungs-\nVoraussetzungen\nkräften sowie mit dem Betriebsrat fördern,\nfür die Zulassung zu den Prüfungsteilen\ne) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Gruppen\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber-\nvon Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen,\ngreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-\nPersonalentwicklungsmaßnahmen fördern sowie\ngendes nachweist:\nUnterweisungen durchführen und veranlassen,\n1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellen-\nf) die Innovationsbereitschaft der Mitarbeiter und\nMitarbeiterinnen fördern; neue Mitarbeiter und             prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der\nMitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche einführen,        den Ernährungsberufen zugeordnet ist,\ng) die Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden           2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellen-\nvorbereiten und organisieren und die Durch-                prüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbil-\nführung der Ausbildung sicherstellen sowie                 dungsberuf und eine auf die Berufsausbildung fol-\ngende mindestens einjährige Berufspraxis oder\nh) Qualitätsziele umsetzen sowie das qualitäts-\nbewusste Handeln und die Kundenorientierung            3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.\nder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern.             (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi-\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2              sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes\nAbsatz 1 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrach-              nachweist:\nten Nachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zum                    1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsüber-\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industrie-             greifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als\nmeister – Fachrichtung Lebensmittel oder Geprüfte                  fünf Jahre zurückliegt, und\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel.                2. über die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Voraus-\nsetzung hinaus mindestens ein Jahr Berufspraxis\n§2                                    und über die in Absatz 1 Nummer 2 bis 3 genannten\nTeile des Fortbildungs-                         Voraussetzungen hinaus mindestens ein weiteres\nabschlusses und Gliederung der Prüfung                     Jahr Berufspraxis.\n(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften                (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll\nIndustriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und zur           wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften\nGeprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebens-            Industriemeisters – Fachrichtung Lebensmittel und einer\nmittel ist Folgendes erforderlich:                             Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebens-\n1. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver-          mittel nach § 1 Absatz 3 aufweisen.\nordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Indus-               (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur\ntriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und zur            Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeug-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017              141\nnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertig-            rücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarif-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben,            vertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,\ndie der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar\n2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-\nsind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-\nrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,\n§5\n3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\nPrüfungsteil\nlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-\n„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“\nwie der Arbeitsförderung,\n(1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba-\nsisqualifikationen“ werden folgende Prüfungsbereiche         4. Berücksichtigen von arbeitsschutz- und arbeitssicher-\ngeprüft:                                                         heitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen in\nAbstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-\n1. rechtsbewusstes Handeln,                                      lichen Institutionen,\n2. betriebswirtschaftliches Handeln,\n5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\n3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-                 insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-\nnikation und Planung,                                        schutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftreinhal-\n4. Zusammenarbeit im Betrieb und                                 tung, der Lärmvermeidung und des Lärmschutzes,\ndes Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefähr-\n5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und tech-            lichen Stoffen und\nnischer Gesetzmäßigkeiten.\n6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\n(2) Den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilneh-              Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-\nmerinnen werden anwendungsbezogene Aufgaben ge-                  sichtlich der Produktverantwortung, der Produkt-\nstellt. Sie haben die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht        haftung sowie des Datenschutzes.\nzu bearbeiten.\n(2) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-\n(3) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-\ndeln“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-\ngaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll ins-\nteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage\ngesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je\nist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen\nPrüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.\npraxisbezogener Handlungen zu berücksichtigen und\n(4) Wurden in höchstens zwei schriftlichen Prüfun-        volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen so-\ngen in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 mangel-           wie Unternehmensformen darzustellen. Weiterhin sollen\nhafte Leistungen erbracht, so ist in diesen Prüfungsbe-      die Fähigkeiten nachgewiesen werden, betriebliche\nreichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.         Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen,\nBei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleis-           beurteilen und beeinflussen zu können. ln diesem\ntungen ist keine mündliche Ergänzungsprüfung mög-            Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nlich. Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung          werden:\nsoll anwendungsbezogen sein und je Prüfungsbereich\nund Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin nicht       1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-\nlänger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der münd-            zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-\nlichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der schrift-          wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkun-\nlichen Prüfungsleistung in dem Prüfungsbereich, in dem           gen,\ndie Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, werden zu          2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-\neiner Bewertung zusammengefasst. Dabei wird die Be-              bau- und Ablauforganisation,\nwertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt ge-\nwichtet.                                                     3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick-\nlung,\n§6                               4. Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung\nQualifikationsinhalte der Prüfungsbereiche                 und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung\nund\n(1) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\nsoll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-        5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und\nmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, ein-         Kostenträgerrechnung sowie Durchführen von Kal-\nschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Dazu            kulationsverfahren.\ngehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und              (3) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden\nMitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu        der Information, Kommunikation und Planung“ soll der\ngestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesund-           Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nach-\nheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen            weisen, dass er oder sie in der Lage ist, Projekte und\nGrundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit           Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu\nmit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen.        machen. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische\nln diesem Rahmen können folgende Qualifikations-             Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungs-\ninhalte geprüft werden:                                      techniken einsetzen zu können. Weiterhin soll die\n1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und       Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Prä-\nBestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-        sentationstechniken anwenden zu können. In diesem\nbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-       Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Be-     werden:","142             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-         1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaft-\nund Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und                 licher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Mate-\nBewerten visualisierter Daten,                                rialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analyse-                    und Umwelt,\nmethoden sowie Bewerten ihrer Anwendungsmög-              2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-\nlichkeiten,                                                   trieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-\nden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt,\n3. Anwenden von Präsentationstechniken,\n3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,               Größen bei Belastungen und Bewegungen und\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen,\n4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durch-\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden und                     führen von einfachen statistischen Berechnungen\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und                   sowie die graphische Darstellung dieser Verfahren\nKommunikationsformen sowie von Informations- und              und Berechnungen.\nKommunikationsmitteln.\n§7\n(4) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“\nsoll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-                                 Prüfungsteil\nmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Zu-                „Handlungsspezifische Qualifikationen“\nsammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre               Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\nAuswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen             tionen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche und\nund durch angemessene Maßnahmen auf eine ziel-                Qualifikationsschwerpunkte:\norientierte, effiziente und vertrauensvolle Zusammen-         1. Handlungsbereich „Technik“ mit den Qualifikations-\narbeit hinzuwirken. Dazu gehört, die Leistungsbereit-             schwerpunkten\nschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern so-\nwie betriebliche Probleme und soziale Konflikte lösen             a) Lebensmitteltechnologie,\nzu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen              b) Betriebstechnik und\nwerden, Führungsgrundsätze berücksichtigen und an-                c) Warenmanagement,\ngemessene Führungstechniken anwenden zu können.\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikations-              2. Handlungsbereich „Organisation“ mit den Qualifika-\ninhalte geprüft werden:                                           tionsschwerpunkten\na) betriebliches Kostenwesen,\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\ndes Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be-              b) Planung, Steuerung und Kommunikation und\nrufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher             c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie\nund sozialer Gegebenheiten,                                       Lebensmittelsicherheit,\n2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der          3. Handlungsbereich „Führung und Personal“ mit den\nArbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das            Qualifikationsschwerpunkten\nSozialverhalten des Einzelnen und auf das Betriebs-           a) Personalführung,\nklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren\nVerbesserung,                                                 b) Personalentwicklung und\nc) Qualitätsmanagement.\n3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\ndas Gruppenverhalten und auf die Zusammenarbeit\n§8\nsowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,\nGliederung des Prüfungsteils\n4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\nrungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen,            Der Prüfungsteil besteht aus\n5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken               1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 9 bis 11 und\neinschließlich Vereinbaren entsprechender Hand-           2. einem Fachgespräch nach § 12.\nlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-\nsammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen                                     §9\nzu fördern und                                                                Situationsaufgaben\n6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch                     im schriftlichen Teil, Bearbeitungsdauer\nAnwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher               (1) Im schriftlichen Teil wird je eine Situationsauf-\nProbleme und sozialer Konflikte.                          gabe zu den Handlungsbereichen „Technik“ (§ 10) und\n(5) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung natur-            „Organisation“ (§ 11) gestellt. Die Situationsaufgaben\nwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“         sollen auch die fachrichtungsübergreifenden Basis-\nsoll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-         qualifikationen nach § 5 berücksichtigen.\nmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, ein-         (2) Die Bearbeitungsdauer beträgt\nschlägige naturwissenschaftliche und technische Ge-           1. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich\nsetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme                   „Technik“ mindestens 270 Minuten und\neinzubeziehen sowie mathematische, physikalische,\nchemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten          2. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich\nzur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis              „Organisation“ mindestens 240 Minuten.\nanzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Quali-              (3) Für beide Situationsaufgaben sollen insgesamt\nfikationsinhalte geprüft werden:                              nicht mehr als 10 Stunden veranschlagt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017               143\n(4) Wurde in höchstens einer schriftlichen Situations-     Anlagen, Maschinen und Einrichtungen funktionsge-\naufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht,           recht und ressourceneffizient unter Berücksichtigung\nso ist für den Handlungsbereich dieser Situationsauf-         der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt einzusetzen\ngabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.             und dass er oder sie in der Lage ist, die Instandhaltung\nBei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleis-            von Anlagen, Maschinen und Einrichtungen zu planen,\ntungen ist eine Ergänzungsprüfung nicht möglich. Die          zu organisieren und zu steuern. Weiterhin soll die Fähig-\nAufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll an-            keit nachgewiesen werden, Störungsanalysen durch-\nwendungsbezogen sein. Die Aufgabe muss aus dem                führen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu\nHandlungsbereich stammen, in dem die mangelhafte              können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nPrüfungsleistung erbracht wurde. Die Ergänzungsprü-           tionsinhalte geprüft werden:\nfung soll je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilneh-         1. Analysieren von Prozessen auf der Basis von ver-\nmerin nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-              fahrenstechnischen Grundoperationen,\ntung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Be-\nwertung der mangelhaften schriftlichen Prüfungsleis-          2. Vermeiden, Erkennen und Beheben von Störungen,\ntung werden zu einer Bewertung zusammengefasst.               3. Anwenden und Überwachen von Mess-, Steuer- und\nDabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-              Regelungseinrichtungen,\nleistung doppelt gewichtet.\n4. Mitwirken bei der Sicherstellung einer effizienten\nEnergienutzung und\n§ 10\nSituationsaufgabe                         5. Mitwirken bei der Auswahl und beim Funktionserhalt\naus dem Handlungsbereich „Technik“                       von Fertigungsmaschinen und -anlagen sowie von\nTransport- und Fördermitteln.\n(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-\nreich „Technik“ soll mindestens einer der Qualifikations-        (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Warenmanage-\nschwerpunkte „Lebensmitteltechnologie“, „Betriebstech-        ment“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-\nnik“ und „Warenmanagement“ den Kern bilden. Die in            teilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage\nden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifi-         ist, die prozess- und produktgerechte Verwendung von\nkationsinhalte richten sich nach den Absätzen 4 bis 6.        Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen, von Betriebsstoffen so-\nwie von Verpackungsmaterialien sicherzustellen. Weiter-\n(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Quali-       hin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Lage-\nfikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten          rung und den Transport von Produkten spezifikations-\nder Handlungsbereiche „Organisation“ sowie „Führung           gerecht gewährleisten zu können. In diesem Rahmen\nund Personal“ integrativ berücksichtigen.                     können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n(3) In die Situationsaufgaben aus den Handlungsbe-         1. Mitwirken bei der Erstellung von Spezifikationen,\nreichen „Organisation“ sowie „Führung und Personal“\nsollen diejenigen Qualifikationsinhalte aus den Qualifika-    2. Mitwirken bei der Beschaffung von Roh-, Zusatz-\ntionsschwerpunkten des Handlungsbereiches „Technik“               und Hilfsstoffen sowie von Betriebsstoffen,\nintegriert werden, die nicht in der Situationsaufgabe         3. Mitwirken bei der Festlegung von Verfahren sowie\nnach Absatz 1 geprüft wurden.                                     Veranlassen der Eingangskontrolle, Auswerten der\n(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Lebensmitteltech-            Ergebnisse und Ableiten von Konsequenzen,\nnologie“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-       4. Festlegen der Lager- und Transportbedingungen von\nteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage             Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen, von Halb- und Fertig-\nist, Herstellungsprozesse von Lebensmitteln zu planen,            produkten und von Betriebsstoffen und Verpackungs-\nzu organisieren und zu steuern. Dazu gehört, Zusam-               materialien sowie Sicherstellen der Einhaltung dieser\nmenhänge und Optimierungsmöglichkeiten erkennen                   Bedingungen,\nund entsprechende Maßnahmen einleiten zu können.\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikations-              5. Festlegen des Einsatzes von Roh-, Zusatz- und\ninhalte geprüft werden:                                           Hilfsstoffen vor und während der Fertigung sowie\nBeurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungs-\n1. Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren von              prozess beim Einsatz von neuen Rohwaren und\nFertigungstechnologien der Lebensmittelindustrie,             Technologien und\n2. Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren              6. Einschätzen von Alternativen bei Rohstoffmangel\nvon Verpackungstechnologien und ‑materialien,                 und Entscheiden über deren Einsatz sowie über\n3. Durchführen von verfahrensspezifischen Berechnun-              Prozessanpassungen.\ngen,\n4. Steuern von biochemischen und chemischen Pro-                                         § 11\nzessen und                                                                   Situationsaufgabe\n5. Umsetzen von Produktentwicklungen vom Labor- in                  aus dem Handlungsbereich „Organisation“\nden Produktionsmaßstab unter Berücksichtigung von            (1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\nWirtschaftlichkeit, Spezifikationen, Rohstoffen, Rezep-   bereich „Organisation“ soll mindestens einer der\nturen und Arbeitsabläufen sowie Prüfen, Bewerten          Qualifikationsschwerpunkte „Betriebliches Kostenwe-\nund Dokumentieren von Produktionsversuchen, Pro-          sen“, „Planung, Steuerung und Kommunikation“ und\ndukten und Prozessen.                                     „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Le-\n(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik“         bensmittelsicherheit“ den Kern bilden. Die in den\nsoll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-         Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifika-\nmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist,           tionsinhalte richten sich nach den Absätzen 3 bis 5.","144             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017\n(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Quali-       5. Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im\nfikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten               Rahmen der Produkt- und Materialdisposition und\ndes Handlungsbereichs „Technik“ sowie Qualifikations-         6. Durchführen von zielgruppen- und situationsgerech-\ninhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Hand-              ter Kommunikation mit Kunden und Lieferanten\nlungsbereichs „Führung und Personal“ integrativ berück-            sowie mit Behörden und Institutionen.\nsichtigen.\n(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt-\n(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kos-       und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit“\ntenwesen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-           soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\nfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der         merin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, ein-\nLage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und           schlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in\nkostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu           ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicher-\nbeurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kosten-            zustellen. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-\nbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen zum kosten-             teilnehmerin soll auch nachweisen, in der Lage zu sein,\nbewussten Handeln planen, organisieren, einleiten und         Gefahren vorbeugen und Störungen erkennen und ana-\nüberwachen zu können. Ferner soll die Fähigkeit nach-         lysieren zu können sowie Maßnahmen zur Vermeidung\ngewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden           von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen ein-\nder Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische so-          leiten zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachge-\nwie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als          wiesen werden, sicherstellen zu können, dass sich die\nKostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu kön-         Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt-, ge-\nnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-              sundheits- und verbraucherschutzbewusst verhalten\ntionsinhalte geprüft werden:                                  und entsprechend handeln können. In diesem Rahmen\n1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der             können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nKosten nach vorgegebenen Plandaten,                       1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit,\n2. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets,               des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes im Be-\n3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be-                 trieb,\nrücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und        2. Überprüfen und Gewährleisten der Lebensmittel-\nbedarfsgerechter Lagerwirtschaft,                              sicherheit und des Verbraucherschutzes,\n4. Fördern des kostenbewussten Handelns der Mit-              3. Fördern der Bereitschaft der Mitarbeiter und Mit-\narbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen            arbeiterinnen zur Gewährleistung der Arbeitssicher-\nFormen der Arbeitsorganisation,                                heit und des betrieblichen Umwelt- und Gesund-\n5. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung                  heitsschutzes sowie der Lebensmittelsicherheit,\ndurch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kosten-        4. Planen und Durchführen von Unterweisungen in\nträgerrechnung,                                                Arbeitssicherheit, in Umwelt- und Gesundheitsschutz\n6. Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich               sowie in Lebensmittelsicherheit,\nder Deckungsbeitragsrechnung und                          5. Überwachen der Lagerung, Verwendung und Ent-\n7. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.                       sorgung von umweltbelastenden und gesundheits-\ngefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk-\n(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planung, Steue-\nund Hilfsstoffen,\nrung und Kommunikation“ soll der Prüfungsteilnehmer\noder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er             6. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von\noder sie in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-,             Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit\nSteuerungs- und Kommunikationssystemen zu erken-                   sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen\nnen und anforderungsgerecht auszuwählen sowie ent-                 und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen und\nsprechende Systeme zur Überwachung von Planungs-              7. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von\nzielen und Prozessen anzuwenden. Weiterhin soll die                Maßnahmen zur Verbesserung der Vorgaben zur\nFähigkeit nachgewiesen werden, Methoden der Kom-                   Lebensmittelsicherheit.\nmunikation im Betrieb anwenden zu können. In diesem\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft                                      § 12\nwerden:\nFachgespräch\n1. Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen von\nPlanungs-, Steuerungs- und Kommunikationssyste-               (1) Im Fachgespräch wird eine Situationsaufgabe\nmen sowie Aktualisieren der Stammdaten für diese          aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal“\nSysteme,                                                  gestellt. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nnehmerin soll nachweisen, dass er oder sie in der Lage\n2. Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produk-               ist, betriebliche Aufgabenstellungen zu analysieren, zu\ntions-, Mengen-, Termin-, Kapazitäts- und Personal-       strukturieren und einer begründeten Lösung zuzufüh-\neinsatzplanungen,                                         ren. Die Lösungsvorschläge sollen in einer Präsentation\n3. Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufpla-             erläutert werden.\nnung, die Materialflussgestaltung, die Produktions-           (2) Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer\nprogrammplanung und die Auftragsdisposition ein-          oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 30 Minuten und\nschließlich der dazugehörigen Zeit- und Daten-            höchstens 45 Minuten dauern; davon soll die Präsen-\nermittlung,                                               tation mindestens 10 Minuten und höchstens 15 Minu-\n4. Anwenden von Informations- und Kommunikations-             ten dauern. Die Vorbereitungszeit beträgt höchstens\nsystemen,                                                 45 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017               145\n(3) In der Situationsaufgabe soll mindestens einer der     3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vor-\nQualifikationsschwerpunkte „Personalführung“, „Perso-             gegebenen Kriterien,\nnalentwicklung“ und „Qualitätsmanagement“ den Kern            4. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnah-\nbilden. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prü-            men der Personalentwicklung unter Berücksich-\nfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Ab-            tigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbei-\nsätzen 5 bis 7.                                                   terinteressen,\n(4) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus die-         5. Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der\njenigen Qualifikationsinhalte des Handlungsbereichs               Personalentwicklung und\n„Technik“ und des Handlungsbereichs „Organisation“\n6. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern\nintegrativ berücksichtigen, die nicht schriftlich geprüft\nund Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen\nwurden. Die Situationsaufgabe soll auch die fach-\nEntwicklung.\nrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen nach § 5\nberücksichtigen.                                                 (7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-\nment“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-\n(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“\nteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage\nsoll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nist, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechen-\nnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist,\nder Methoden und durch Förderung des qualitätsbe-\nden Personalbedarf zu ermitteln und den Personalein-\nwussten Handelns der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\nsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen.\nerreichen und sichern zu können. Dazu gehören die\nDazu gehört, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ziel-\nFähigkeiten, bei der Realisierung eines Qualitätsma-\ngerichtet durch die Anwendung geeigneter Methoden\nnagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesse-\nzu verantwortlichem Handeln hinführen zu können. In\nrung und Weiterentwicklung beitragen zu können. In\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\ngeprüft werden:\ngeprüft werden:\n1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan-         1. Berücksichtigen des Einflusses von Qualitätsma-\ntitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung              nagementsystemen auf Unternehmen,\ntechnischer und organisatorischer Veränderungen,\n2. Beschreiben betrieblicher Prozesse und Definieren\n2. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-               von Anforderungen im Rahmen des Qualitätsma-\narbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persön-            nagements,\nlichen Daten, ihrer Eignung und ihrer Interessen\nsowie der betrieblichen Anforderungen,                    3. Fördern des qualitätsbewussten Handelns der Mit-\narbeiter und Mitarbeiterinnen,\n3. Erstellen und Umsetzen von Einarbeitungsplänen,\n4. Anwenden von Methoden zur Sicherung und konti-\n4. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen           nuierlichen Verbesserung der Qualität,\nund -beschreibungen sowie von Funktionsbeschrei-\n5. Umsetzen der Qualitätsziele und der Kundenvor-\nbungen,\ngaben und\n5. Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-\n6. Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits.\nnen Verantwortung,\n6. Fördern der Kommunikations- und Kooperations-                                          § 13\nbereitschaft,                                                                      Befreiung\n7. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur                       von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nBewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen             Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestand-\nvon Problemen und Konflikten,                             teilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes\n8. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am         entsprechend anzuwenden.\nkontinuierlichen Verbesserungsprozess und\n9. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und                                    § 14\nProjektgruppen.                                                                 Bewerten der\nPrüfungsleistungen und Ermitteln der Gesamtnote\n(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwick-\nlung“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-         (1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen\nnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist,        „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und\nauf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen        „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind jeweils mit\nPersonalplanung eine systematische Personalentwick-           Punkten zu bewerten.\nlung durchführen zu können. Dazu gehören die Fähig-              (2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende\nkeiten, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und        Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmeti-\nPersonalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen      schen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in\nzu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen          den fünf Prüfungsbereichen zu bilden.\nwerden, entsprechende Maßnahmen planen, realisieren,\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\nhinsichtlich ihrer Ergebnisse überprüfen und die Umset-\ntionen“ ist für jede Situationsaufgabe und für das situa-\nzung im Betrieb fördern zu können. In diesem Rahmen\ntionsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nPunktebewertung der erbrachten Leistung zu bilden.\n1. Ermitteln des quantitativen und des qualitativen              (4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewer-\nPersonalentwicklungsbedarfs,                              tungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Fach-\n2. Festlegen von Personalentwicklungszielen,                  richtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und aus","146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017\nden einzelnen Punktebewertungen der Prüfungsleistun-                                      § 17\ngen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifika-                        Wiederholung der Prüfung\ntionen“ ist eine Gesamtnote zu bilden.\n(1) Eine nicht bestandene Prüfung oder ein nicht be-\nstandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.\n§ 15\n(2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nBestehen der Prüfung                        nehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zustän-\ndigen Stelle zu beantragen.\nDie Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil\n„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ alle            (3) Wer die Wiederholung einer Prüfung innerhalb von\nPrüfungsbereiche sowie im Prüfungsteil „Handlungs-            zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen\nspezifische Qualifikationen“ die schriftlichen Situations-    Prüfung an, beantragt, ist von denjenigen Prüfungs-\naufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch              bestandteilen zu befreien, die mit mindestens „ausrei-\njeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden          chend“ bewertet wurden.\nsind.                                                             (4) Auf Antrag können im Fall der Wiederholung einer\nnicht bestandenen Prüfung auch bereits bestandene\n§ 16                               Prüfungsbestandteile wiederholt werden. In diesem Fall\ngilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.\nZeugnisse\n(1) Ist die Prüfung bestanden und wurde der Nach-                                      § 18\nweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädago-                             Übergangsvorschriften\ngischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2                (1) Vor Ablauf des 30. Juni 2017 angemeldete Prü-\nvorgelegt, so stellt die zuständige Stelle darüber ein        fungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Indus-\nZeugnis aus.                                                  triemeister – Fachrichtung Lebensmittel“ und „Geprüfte\n(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige       Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel“ werden\nStelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens an-        nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nzugeben sind:                                                 Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-\ntriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel vom 21. Au-\n1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach           gust 1985 (BGBl. I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 29\n§ 1 Absatz 4,                                             der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) ge-\nändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2020 nach\n2. die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser\nden bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.\nFortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben\nim Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung er-               (2) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des\nfolgter Änderungen dieser Verordnung,                     Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch\nnach dieser Verordnung durchgeführt werden; § 17 Ab-\n3. die Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Fachrich-          satz 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.\ntungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 5\nAbsatz 1 und die Handlungsbereiche des Prüfungs-                                      § 19\nteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 7,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n4. die Prüfungsergebnisse nach § 14 Absatz 2, 3 und 4,            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Gleich-\n5. der Nachweis über den Erwerb der berufs- und ar-           zeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum aner-\nbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 sowie         kannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel vom\n6. Befreiungen nach § 13; jede Befreiung ist mit Ort,         21. August 1985 (BGBl. I S. 1695), die zuletzt durch\nDatum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums            Artikel 29 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I\nder anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.             S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 31. Januar 2017\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}