{"id":"bgbl1-2017-59-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":59,"date":"2017-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/59#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_59.pdf#page=25","order":3,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)","law_date":"2017-08-23T00:00:00Z","page":3273,"pdf_page":25,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017                  3273\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst\nfür den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr\n(GfwtDBwVDV)\nVom 23. August 2017\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2                                    Unterabschnitt 2\ndes Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Num-                                       Bachelorstudium mit\nmer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom                      studienbegleitender berufspraktischer Studienzeit\n6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in\n§ 28   Bachelorstudium\nVerbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 30 der\n§ 29   Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums\nBundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 Absatz 1\n§ 30   Erfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiums\ndurch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Feb-\n§ 31   Berufspraktische Studienzeit\nruar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 durch\nArtikel 1 Nummer 14 derselben Verordnung neu gefasst\nAbschnitt 4\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Ver-\nteidigung:                                                                           Laufbahnprüfung\nInhaltsübersicht                         § 32   Bestandteile\n§ 33   Prüfungsamt\nAbschnitt 1\n§ 34   Einrichtung von Prüfungskommissionen\nAllgemeine Vorschriften                       § 35   Mitglieder der Prüfungskommissionen\n§  1   Vorbereitungsdienst                                     § 36   Entscheidungen der Prüfungskommission\n§  2   Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes               § 37   Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung\n§  3   Arten des Vorbereitungsdienstes                         § 38   Prüfungsort und Prüfungstermin\n§  4   Dauer des Vorbereitungsdienstes                         § 39   Schriftliche Prüfung\n§  5   Erholungsurlaub                                         § 40   Durchführung der schriftlichen Prüfung\n§  6   Einstellungsbehörde                                     § 41   Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung\n§ 42   Zulassung zur praktischen Prüfung\nAbschnitt 2                          § 43   Praktische Prüfung\n§ 44   Bewertung und Bestehen der praktischen Prüfung\nAuswahlverfahren und Einstellung\n§ 45   Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§  7   Einstellungsvoraussetzungen                             § 46   Mündliche Prüfung\n§  8   Zulassung zum Auswahlverfahren und Auswahlverfahren     § 47   Prüfungsgespräch\n§  9   Auswahlkommission                                       § 48   Kurzvortrag\n§ 10   Bestandteile des Auswahlverfahrens und Auswahlkonzept   § 49   Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung\n§ 11   Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens                § 50   Nachteilsausgleich\n§ 12   Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens     § 51   Verhinderung, Rücktritt und Säumnis\n§ 13   Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens                   § 52   Täuschung und Ordnungsverstoß\n§ 14   Fitnesstest im Auswahlverfahren                         § 53   Bewertung von Leistungen\n§ 15   Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge         § 54   Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsabschnitten\n§ 55   Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote\nAbschnitt 3                          § 56   Abschlusszeugnis\nAusbildung                          § 57   Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und\nDienstzeugnis\nUnterabschnitt 1                     § 58   Prüfungsakten und Einsichtnahme\nBerufspraktische Studienzeit\nAbschnitt 5\n§ 16   Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende\nSchlussvorschriften\n§ 17   Rahmenlehrplan\n§ 18   Ausbildungsrahmenplan                                   § 59   Übergangsvorschrift\n§ 19   Ausbildungsplan                                         § 60   Inkrafttreten\n§ 20   Ausbildungsabschnitte\n§ 21   Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den                             Abschnitt 1\ngehobenen feuerwehrtechnischen Dienst“\nAllgemeine Vorschriften\n§ 22   Lehrgang „Menschenführung“\n§ 23   Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirtschafts-\nlehre“                                                                                  §1\n§ 24   Lehrgang „Gruppenführung“                                                    Vorbereitungsdienst\n§ 25   Lehrgang „Zugführung“                                      Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung\n§ 26   Lehrgang „Verbandsführung“                              sind der Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuer-\n§ 27   Praktische Ausbildung                                   wehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr.","3274           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\n§2                                dienstes absolviert worden sind. Die Entscheidung\nZiel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes             darüber trifft die Einstellungsbehörde im Einzelfall.\n(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwär-                                  §5\nterinnen und Anwärter zu befähigen,\nErholungsurlaub\n1. Einsatzaufgaben auf allen Führungsebenen der Feuer-\nwehr zu übernehmen und                                      Erholungsurlaub soll nur während der praktischen\nAusbildung (§ 27) gewährt werden.\n2. in den Dienststellen der Bundeswehr die Aufgaben\ndes feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundes-                                      §6\nwehr zu erfüllen, die ingenieurwissenschaftlichen\noder naturwissenschaftlichen Sachverstand erfor-                            Einstellungsbehörde\ndern.                                                       (1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das\n(2) Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und       Personalmanagement der Bundeswehr. Die Einstel-\nAnwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis         lungsbehörde ist zuständig für die Einstellung und die\ndie Methoden und Kenntnisse sowie die berufsprak-            Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie trifft\ntischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer      die Entscheidungen über die Verkürzung und die Ver-\nLaufbahn und Laufbahngruppe erforderlich sind. Dazu          längerung des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15\ngehören                                                      und 16 der Bundeslaufbahnverordnung.\n(2) Die Einstellungsbehörde ist die personalbearbei-\n1. feuerwehr- und brandschutzspezifische Fähigkeiten\ntende Dienststelle der Anwärterinnen und Anwärter. Sie\nund Fertigkeiten,\nkann Aufgaben im Rahmen des Einstellungsverfahrens\n2. die Fähigkeit zur Anwendung der einschlägigen all-        auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.\ngemeinen und bundeswehrspezifischen Rechtsvor-\nschriften sowie                                                                 Abschnitt 2\n3. die Fähigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen                   Auswahlverfahren und Einstellung\nund zur Zusammenarbeit.\nDarüber hinaus werden allgemeine berufliche Fähigkei-                                     §7\nten vermittelt, insbesondere zur Kommunikation und\nEinstellungsvoraussetzungen\nZusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eige-\nnen Handelns und zum selbständigen und wirtschaft-              (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen\nlichen Handeln sowie soziale Kompetenz.                      feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr kann\neingestellt werden, wer neben den gesetzlichen Vo-\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre\nraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhält-\nVerantwortung in einem demokratischen und sozialen\nnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt:\nRechtsstaat vorbereitet.\n1. bei dem Vorbereitungsdienst\n§3                                    a) nach § 3 Nummer 1 einen Bachelorabschluss\nArten des Vorbereitungsdienstes                         oder einen gleichwertigen Abschluss in einer\ntechnischen oder naturwissenschaftlichen Stu-\nDer Vorbereitungsdienst wird durchgeführt                        dienrichtung besitzt oder\n1. wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen              b) nach § 3 Nummer 2 eine Hochschulzugangs-\nwissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse                  berechtigung nachweist, die nach dem für die\ndurch ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes                kooperierende Hochschuleinrichtung (§ 28 Ab-\ningenieurwissenschaftliches    oder    naturwissen-             satz 1) geltenden Landesrecht zum Studium be-\nschaftliches Hochschulstudium oder durch einen                  rechtigt,\ngleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden: als\nberufspraktische Studienzeiten,                          2. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat\nund\n2. ansonsten als ein ingenieurwissenschaftliches oder\nnaturwissenschaftliches Bachelorstudium mit stu-         3. nach amtsärztlichem Gutachten die besonderen ge-\ndienbegleitenden berufspraktischen Studienzeiten.            sundheitlichen Anforderungen des gehobenen feuer-\nwehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr erfüllt.\n§4                                   (2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt\ndie Bundeswehrverwaltung. Sie kann die Einstellungs-\nDauer des Vorbereitungsdienstes\nuntersuchung auch selbst vornehmen.\n(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 1 dau-\n(3) Auch bei schwerbehinderten und diesen gleich-\nert in der Regel 18 Monate, mindestens aber zwölf Mo-\ngestellten Bewerberinnen und Bewerbern muss die\nnate.\nTauglichkeit für den Feuerwehrdienst amtsärztlich fest-\n(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 dau-        gestellt werden. Darüber hinaus wird von ihnen nur ein\nert in der Regel 42 Monate.                                  Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt.\n(3) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann ab-             (4) Für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2\nweichend festgesetzt werden, wenn Lehrgänge nach             wird von den Bewerberinnen und Bewerbern ein Vor-\nden §§ 21 bis 26 bereits an Lehreinrichtungen der Län-       praktikum verlangt, wenn die Studien- und Prüfungs-\nder, während eines fachspezifischen Vorbereitungs-           ordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung ein\ndienstes oder im Rahmen eines berufsmäßigen Wehr-            Vorpraktikum vorschreibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017             3275\n§8                              2. einem mündlichen Teil und\nZulassung zum                           3. einem praktischen Teil.\nAuswahlverfahren und Auswahlverfahren                    (2) Die Einstellungsbehörde legt in einem Auswahl-\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst       konzept fest:\nentscheidet die Einstellungsbehörde auf Grund eines          1. die Aufgaben,\nAuswahlverfahrens.\n2. den Ablauf des Auswahlverfahrens,\n(2) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Be-\nwerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse,         3. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie\nFähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den           4. die für das Bestehen der Teile des Auswahlverfah-\nVorbereitungsdienst geeignet sind und insbesondere               rens erforderlichen Mindestpunktzahlen.\nüber die erforderliche Selbstkompetenz, Methoden-\n(3) Über Erleichterungen im Auswahlverfahren zum\nkompetenz, Fachkompetenz, Sozialkompetenz sowie\nNachteilsausgleich für schwerbehinderte oder diesen\nFührungs- und Managementkompetenz verfügen. Zu-\ngleichgestellte behinderte Bewerberinnen oder Bewer-\nsätzlich werden die körperliche Leistungsfähigkeit und\nber entscheidet die Einstellungsbehörde auf Grundlage\ndie Belastbarkeit für den gehobenen feuerwehrtech-\nder im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der\nnischen Dienst in der Bundeswehr festgestellt.\nVerteidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsaus-\n(3) Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst       gleich für schwerbehinderte Menschen und diesen\nnach § 3 Nummer 2 ist zusätzlich die Studieneignung          gleichgestellte behinderte Menschen nach Anhörung\nfür einen ingenieurwissenschaftlichen oder naturwis-         der Schwerbehindertenvertretung. Die Erleichterungen\nsenschaftlichen Studiengang festzustellen.                   dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herab-\n(4) Für ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten       gesetzt werden.\nauf Zeit mit Eingliederungs- und Zulassungsschein gel-\nten § 10 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes                                        § 11\nund die Stellenvorbehaltsverordnung.                                 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens\n(5) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen                (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens wird\nwird, erhält eine schriftliche Ablehnung.                    durchgeführt in Form\n§9                              1. eines Leistungstests,\nAuswahlkommission                          2. eines Persönlichkeitstests und\n(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens            3. eines biographischen Fragebogens.\nrichtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommis-          Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkommission\nsion ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommis-           durch eingewiesene Beschäftigte der Einstellungs-\nsionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Ein-   behörde unterstützen lassen. Die Bewertungsentschei-\nstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissio-         dungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automa-\nnen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe an-            tisierte Auswertung gestützt sein.\nlegen.                                                          (2) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Be-\n(2) Der Auswahlkommission gehört mindestens eine          werberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkon-\nBeamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtech-          zept erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.\nnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr an.\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind                                         § 12\nhauptamtlich tätig oder werden für die Dauer von fünf                              Zulassung zum\nJahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Ein-             mündlichen Teil des Auswahlverfahrens\nstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von\n(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird\nErsatzmitgliedern.\nzugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.\n(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in\n(2) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Be-\ndieser Funktion unabhängig und nicht weisungsge-\nwerberinnen und Bewerber werden zugelassen, wenn\nbunden.\nsie an dem schriftlichen Teil teilgenommen haben.\n(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-\nmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme                                       § 13\nder oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimment-\nMündlicher Teil des Auswahlverfahrens\nhaltung ist nicht zulässig.\n(6) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit          (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens wird\nzur Teilnahme am Auswahlverfahren und an den an-             durchgeführt in Form\nschließenden Beratungen zu geben. Sie ist nicht              1. eines Referats,\nstimmberechtigt.                                             2. einer Simulationsaufgabe und\n§ 10                             3. eines strukturierten oder halbstrukturierten Inter-\nviews.\nBestandteile des\nAuswahlverfahrens und Auswahlkonzept                     (2) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann\nder zuständige Personalrat teilnehmen. Sofern schwer-\n(1) Das Auswahlverfahren besteht aus                      behinderte oder diesen gleichgestellte Bewerberinnen\n1. einem schriftlichen Teil,                                 oder Bewerber am mündlichen Teil des Auswahlverfah-","3276            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\nrens teilnehmen, ist der Schwerbehindertenvertretung                                 Abschnitt 3\nebenfalls die Teilnahme zu ermöglichen.\nAusbildung\n(3) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist be-\nstanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die                             Unterabschnitt 1\nnach dem Auswahlkonzept erforderliche Mindestpunkt-                   Berufspraktische Studienzeit\nzahl erreicht hat.\n§ 16\n§ 14                                                 Ausbildungsleitung,\nAusbildungsbeauftragte, Ausbildende\nFitnesstest im Auswahlverfahren\n(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer-\n(1) Im Fitnesstest werden die körperliche Leistungs-       den, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und\nfähigkeit, die Belastbarkeit und die individuelle Trainier-   Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit ge-\nbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber in verschie-           eignet ist.\ndenen sportlichen Disziplinen getestet.                          (2) In der Einstellungsbehörde werden Beamtinnen\noder Beamte des höheren oder des gehobenen Diens-\n(2) Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkom-            tes als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungslei-\nmission durch eingewiesene Beschäftigte der Einstel-          tung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärte-\nlungsbehörde oder des Zentrums für Brandschutz der            rinnen und Anwärter. Sie ist für die ordnungsgemäße\nBundeswehr unterstützen lassen.                               Gestaltung und Organisation der Ausbildung verant-\nwortlich.\n(3) Der Fitnesstest ist bestanden, wenn die Bewer-\nberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkonzept              (3) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt\nerforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. Der Fit-         im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und\nnesstest wird unabhängig von den Ergebnissen des              Dienstleistungen der Bundeswehr eine Ausbildungsbe-\nmündlichen und schriftlichen Teils durchgeführt.              auftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten für den\nBrandschutz in der Bundeswehr, die oder der die Aus-\nbildung fachlich verantwortet. Die oder der Ausbil-\n§ 15                               dungsbeauftragte unterrichtet die Ausbildungsleitung\nregelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.\nGesamtergebnis des\nAuswahlverfahrens, Rangfolge                        (4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den\neinzelnen Ausbildungsstationen Beschäftigten der Bun-\n(1) Für Bewerberinnen und Bewerber, die den Fit-           deswehr zur Unterweisung und Anleitung zugeteilt. Den\nnesstest bestanden haben, berechnet die Auswahl-              Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und An-\nkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfah-              wärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbil-\nrens.                                                         den können. Soweit erforderlich, werden die Ausbilden-\nden von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Aus-\n(2) In das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens            bildenden unterrichten die Ausbildungsbeauftragte\ngehen die Ergebnisse des schriftlichen Teils und des          oder den Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über\nmündlichen Teils mit jeweils 50 Prozent ein.                  den erreichten Ausbildungsstand.\n(3) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens bildet                                      § 17\ndie Auswahlkommission anhand der ermittelten Ge-\nsamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerberinnen                                  Rahmenlehrplan\nund Bewerber. Sind mehrere Auswahlkommissionen                   (1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im\neingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen         Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und dem\nund Bewerber gebildet. Schwerbehinderte und diesen            Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehr-\ngleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden             plan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Genehmigung\nbei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge vor              durch das Bundesministerium der Verteidigung.\nden anderen Bewerberinnen und Bewerbern geführt.\n(2) Im Rahmenlehrplan werden die Regeldauer der\nBei ansonsten gleich geeigneten Bewerberinnen und\nLehrgänge (§§ 21 bis 26) und die grobe Struktur der\nBewerbern wird das Ergebnis des Fitnesstests berück-\nLehrinhalte festgelegt.\nsichtigt. Die Einstellungsbehörde entscheidet auf\nGrundlage der ermittelten Rangfolge über die Einstel-\n§ 18\nlung der Bewerberinnen und Bewerber.\nAusbildungsrahmenplan\n(4) Ist für Bewerberinnen und Bewerber, deren Vor-\n(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im\nbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 durchgeführt\nEinvernehmen mit der Einstellungsbehörde und dem\nwird, von der kooperierenden Hochschuleinrichtung\nBildungszentrum der Bundeswehr einen Ausbildungs-\neine Zugangsprüfung vorgesehen, so stellt die Einstel-\nrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der\nlungsbehörde nach Ermittlung des Gesamtergebnisses\nGenehmigung durch das Bundesministerium der Vertei-\nEinvernehmen mit der kooperierenden Hochschulein-\ndigung.\nrichtung über die Zulassung zum Studium her.\n(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden der allge-\n(5) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenom-           meine Ablauf des Vorbereitungsdienstes, die Ausbil-\nmen hat, erhält eine schriftliche Ablehnung.                  dungsstationen und der Inhalt der praktischen Ausbil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017           3277\ndung sowie die Dauer der Abschnitte der praktischen           2. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nAusbildung (§ 27) geregelt.                                       und 3 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.\nDie Lehrgänge können mit Zustimmung des Bundes-\n§ 19                               ministeriums der Verteidigung auch an einer anderen\nAusbildungsplan                          Dienststelle der Bundeswehr, an einer kooperierenden\n(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der       Hochschuleinrichtung oder an einer Lehreinrichtung der\nAusbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der Aus-           Länder durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die\nbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter        Lehrpläne nach Absatz 4 entsprechend.\neinen Ausbildungsplan.\n§ 21\n(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume\nder einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten                                Lehrgang\nAusbildungsstationen festzulegen. Die Zeiträume für                            „Feuerwehrtechnische\ndie Durchführung des Lehrgangs „Menschenführung“                             Grundausbildung für den\n(§ 22) und des Lehrgangs „Organisation, Recht und Be-                gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst“\ntriebswirtschaftslehre“ (§ 23) sind mit dem Bildungs-            Im Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbil-\nzentrum der Bundeswehr abzustimmen.                           dung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst“\n(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Aus-     werden den Anwärterinnen und Anwärtern allgemeine\nfertigung des Ausbildungsplans.                               berufsbezogene Grundlagen und fachbezogene Grund-\nlagen für den Feuerwehrdienst vermittelt. Sie werden\n§ 20                               zur Brandbekämpfung sowie zur Hilfeleistung, insbe-\nsondere zur Rettung von Menschen und Tieren aus\nAusbildungsabschnitte\nlebensbedrohlichen Lagen, befähigt. Es werden ihnen\n(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus den folgen-       die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Berei-\nden Ausbildungsabschnitten:                                   chen vermittelt:\n1. dem Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbil-             1. einsatztaktische und einsatztechnische Grundlagen\ndung für den gehobenen feuerwehrtechnischen                  der Brandbekämpfung und der Hilfeleistung,\nDienst“,\n2. Funktion und Einsatz der Rettungsgeräte sowie\n2. dem Lehrgang „Menschenführung“,\n3. Fahrzeugtechnik und feuerwehrtechnische Ausstat-\n3. dem Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebs-                tung der Feuerwehrfahrzeuge.\nwirtschaftslehre“,\n4. dem Lehrgang „Gruppenführung“,                                                       § 22\n5. dem Lehrgang „Zugführung“,                                             Lehrgang „Menschenführung“\n6. dem Lehrgang „Verbandsführung“ und                            Im Lehrgang „Menschenführung“ werden den An-\n7. der praktischen Ausbildung.                                wärterinnen und Anwärtern die notwendigen Kennt-\nnisse in den folgenden Bereichen vermittelt:\nDie Lehrgänge und die praktische Ausbildung können\ndurch Exkursionen ergänzt werden.                             1. Menschenführung,\n(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung           2. Führungs- und Organisationskultur sowie\nvermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnis-         3. Konflikt- und Selbstmanagement.\nse, die für den gehobenen feuerwehrtechnischen\nDienst in der Bundeswehr erforderlich sind und über           Der Lehrgang ist insbesondere auf die Vermittlung der\ndie im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.           notwendigen Kenntnisse für die Wahrnehmung der Auf-\ngaben als Führungskraft im Feuerwehreinsatz in zeit-\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum\nkritischen und psychisch belastenden Situationen aus-\nSelbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu\ngerichtet.\nfördern.\n(4) Die Lehrinhalte und die Dauer der Lehrgänge                                     § 23\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden auf Basis\ndes Rahmenlehrplans in Lehrplänen geregelt. Die Lehr-                                Lehrgang\npläne werden aufgestellt                                                        „Organisation, Recht\nund Betriebswirtschaftslehre“\n1. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nund 4 bis 6 vom Bundesamt für Infrastruktur, Um-            Im Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirt-\nweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr           schaftslehre“ werden den Anwärterinnen und Anwär-\nund                                                      tern die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Be-\nreichen vermittelt:\n2. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nund 3 vom Bildungszentrum der Bundeswehr.                1. Staatsrecht, Personalrecht, Einsatzrecht und Kata-\nstrophenschutzrecht,\n(5) Die Durchführung der Lehrgänge obliegt\n2. Aufbau und Organisation der Bundeswehr sowie\n1. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nGrundlagen und Grundzüge des Verwaltungshan-\nund 4 bis 6 dem Bundesamt für Infrastruktur, Um-\ndelns und\nweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr\nund                                                      3. Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre.","3278            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\n§ 24                               lung praxisorientierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Fä-\nLehrgang „Gruppenführung“                      higkeiten ausgerichtet. Darüber hinaus werden die\nKenntnisse, die in den Lehrgängen „Feuerwehrtech-\nIm Lehrgang „Gruppenführung“ werden den Anwär-             nische Grundausbildung für den gehobenen feuerwehr-\nterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang             technischen Dienst“, „Gruppenführung“ und „Zugfüh-\n„Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den geho-            rung“ erworben worden sind, durch praktische Übun-\nbenen feuerwehrtechnischen Dienst“ die Kenntnisse für         gen und Einsatzaufgaben in den anzuwendenden Ein-\nden Einsatz als Einheitsführerin oder Einheitsführer ver-     satztechniken vertieft.\nmittelt. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der\nLage sein,                                                       (2) Die praktische Ausbildung wird in mehreren Ab-\nschnitten bei der Bundeswehr-Feuerwehr und in\n1. Einheiten in Trupp-, Staffel- oder Gruppenstärke als       Dienststellen mit Brandschutzzuständigkeit durchge-\nselbständige taktische Einheit zu führen,                 führt. Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen\n2. taktische Aufgaben nach Weisung innerhalb eines            mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz\nZuges eigenständig auszuführen,                           und Dienstleistungen der Bundeswehr vorsehen, dass\n3. die Funktion einer Einsatzleiterin oder eines Einsatz-     die praktische Ausbildung teilweise auch bei Berufsfeu-\nleiters bis Gruppenstärke zu übernehmen,                  erwehren der Kommunen oder bei hauptberuflichen\nWerkfeuerwehren durchgeführt wird.\n4. bei Einsätzen zur Bekämpfung atomarer, biologi-\nscher und chemischer Gefahren die entsprechende              (3) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung\nAusrüstung einzusetzen und entsprechend ausgebil-         entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern\ndete Einsatzkräfte taktisch richtig zu führen und         nicht übertragen werden.\n5. die Aus- und Fortbildung auf Standortebene durch-                           Unterabschnitt 2\nzuführen.\nBachelorstudium\n§ 25                                           mit studienbegleitender\nberufspraktischer Studienzeit\nLehrgang „Zugführung“\nIm Lehrgang „Zugführung“ werden den Anwärterin-                                      § 28\nnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang                                      Bachelorstudium\n„Gruppenführung“ die Kenntnisse für den Einsatz als\nZugführerin oder Zugführer vermittelt. Die Anwärterin-           (1) Das Bachelorstudium wird an einer mit der Ein-\nnen und Anwärter sollen in der Lage sein,                     stellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrich-\ntung durchgeführt.\n1. taktische Einheiten bis zur Stärke eines erweiterten\nZuges selbständig zu führen,                                 (2) Die Studiengänge des Bachelorstudiums werden\nvon der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem\n2. die Funktion der Einsatzleitung bis zur Stärke eines       Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienst-\nerweiterten Zuges wahrzunehmen und                        leistungen der Bundeswehr festgelegt. Die Festlegung\n3. im vorbeugenden Brandschutz auf Standortebene              bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der\nmitzuwirken sowie Einrichtungen des vorbeugenden          Verteidigung.\nBrandschutzes im Feuerwehreinsatz taktisch richtig           (3) Die Einstellungsbehörde teilt die Anwärterinnen\neinzusetzen.                                              und Anwärter einer kooperierenden Hochschuleinrich-\ntung zu.\n§ 26\nLehrgang „Verbandsführung“                                               § 29\nIm Lehrgang „Verbandsführung“ werden den Anwär-                   Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums\nterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang                (1) Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums richten\n„Zugführung“ die Kenntnisse für den Einsatz als Ver-          sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der ko-\nbandsführerin oder Verbandsführer vermittelt. Die An-         operierenden Hochschuleinrichtung.\nwärterinnen und Anwärter werden befähigt                         (2) Das Bachelorstudium kann bereits Inhalte der in\n1. zum Führen von Einheiten über dem erweiterten              § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Lehr-\nZug,                                                      gänge vermitteln.\n2. zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten verschiede-                                  § 30\nner Aufgabenbereiche und\nErfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiums\n3. zur selbständigen Führung eines Sachgebiets in einer\nstabsmäßig arbeitenden Einsatzleitung.                       (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-\nstudiums müssen die Anwärterinnen und Anwärter\n§ 27                               1. die erforderliche Zahl an Leistungspunkten nach\nPraktische Ausbildung                           dem Europäischen System zur Übertragung und\nAkkumulierung von Studienleistungen erreichen und\n(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwär-\nterinnen und Anwärter mit allen Grundlagen der Zusam-         2. die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit nach\nmenarbeit innerhalb der militärischen Dienststellen und           den Bestimmungen der kooperierenden Hochschul-\nder Feuerwachen sowie dem Zusammenwirken mit an-                  einrichtung bestehen.\nderen Organisationseinheiten vertraut gemacht. Die            Die erforderliche Zahl an Leistungspunkten wird von\npraktische Ausbildung ist insbesondere auf die Vermitt-       der kooperierenden Hochschuleinrichtung festgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017             3279\n(2) Die kooperierende Hochschuleinrichtung regelt            (3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf an-\ndurch eigene Studien- und Prüfungsordnung die Einzel-        dere Behörden übertragen.\nheiten zu Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewer-\ntung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit.                                         § 34\n(3) In eigener Zuständigkeit führt die kooperierende              Einrichtung von Prüfungskommissionen\nHochschuleinrichtung die Modulprüfungen durch,                  (1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Lauf-\nbewertet die Bachelorarbeit und bildet das Gesamt-           bahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission\nergebnis.                                                    ein.\n(4) Die Wiederholung von Prüfungen und der Bache-            (2) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen\nlorarbeit richtet sich nach der Studien- und Prüfungs-       dienstlichen Interesse und ist eine herausgehobene\nordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung.             Tätigkeit.\n(3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung meh-\n§ 31                              rere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das\nBerufspraktische Studienzeit                   Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des hö-\nheren Dienstes mit der Leitung dieses Teils der Prüfung\n(1) Die berufspraktische Studienzeit nach den §§ 16\nbeauftragen.\nbis 27 findet während des Studiums in der vorlesungs-\nfreien Zeit statt.                                                                      § 35\n(2) Bei der Erstellung des Rahmenlehrplans werden                  Mitglieder der Prüfungskommissionen\nbereits nach § 29 Absatz 2 vermittelte Lehrinhalte be-\n(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Be-\nrücksichtigt.\nwertung der schriftlichen Prüfung sind\n(3) Bei der Erstellung des Ausbildungsplans werden        1. für die Klausur zum Prüfungsgebiet „Organisation,\ndie Zeiträume von Praktika, Fachpraktika oder anderen            Recht und Betriebswirtschaftslehre“ (§ 39 Absatz 2\npraktischen Studienzeiten, die von der Studien- und              Nummer 1)\nPrüfungsordnung der kooperierenden Hochschulein-\nrichtung vorgesehen sind, berücksichtigt.                        a) eine Lehrkraft des Bildungszentrums der Bundes-\nwehr oder eine Beamtin oder ein Beamter des\n(4) Die Ausbildungsleitung hat unverzüglich nach                 höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes\nAbschluss eines Praktikums, eines Fachpraktikums                    als Vorsitzende oder Vorsitzender und\noder einer anderen praktischen Studienzeit nach Ab-\nb) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder\nsatz 3 eine Bewertung durch die zuständige Ausbilderin\ngehobenen nichttechnischen Verwaltungsdiens-\noder den zuständigen Ausbilder zu veranlassen. Die\ntes als Beisitzende oder Beisitzender sowie\nBewertung muss die Angaben enthalten, die von der\nStudien- und Prüfungsordnung der kooperierenden              2. für die Klausuren zu den Prüfungsgebieten „vorbeu-\nHochschuleinrichtung gefordert werden.                           gender Brandschutz“ und „abwehrender Brand-\nschutz“ (§ 39 Absatz 2 Nummer 2 und 3)\n(5) Die Bewertungen sind der kooperierenden Hoch-\nschuleinrichtung mitzuteilen und mit der Anwärterin              a) jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höhe-\noder dem Anwärter zu besprechen.                                    ren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in\nder Bundeswehr als Vorsitzende oder Vorsitzen-\nAbschnitt 4                                  der und\nb) jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höhe-\nLaufbahnprüfung                                 ren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Ver-\nwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Beisit-\n§ 32                                     zende oder Beisitzender.\nBestandteile                             (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die\nDie Laufbahnprüfung besteht aus                           praktische Prüfung sind\n1. einer schriftlichen Prüfung,                              1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuer-\nwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundes-\n2. einer praktischen Prüfung und                                 wehr als Vorsitzende oder Vorsitzender und\n3. einer mündlichen Prüfung.                                 2. zwei Angehörige des gehobenen feuerwehrtech-\nnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als\n§ 33                                  Beisitzende.\nPrüfungsamt                               (3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die\n(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein          mündliche Prüfung sind\nPrüfungsamt eingerichtet.                                    1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuer-\nwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bun-\n(2) Das Prüfungsamt\ndeswehr als Vorsitzende oder Vorsitzender,\n1. organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch,\n2. zwei Angehörige des gehobenen feuerwehrtech-\n2. entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und                nischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr\nsorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Be-           als Beisitzende und\nwertungsmaßstäbe angelegt werden,                        3. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder\n3. vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommis-              gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes\nsionen.                                                      als Beisitzende oder Beisitzender.","3280           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\n(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Sol-                                     § 39\ndatinnen und Soldaten können als Mitglieder der Prü-                            Schriftliche Prüfung\nfungskommissionen bestellt werden, wenn sie über die\nerforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen              (1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterin-\nund nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.                 nen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im Be-\nreich der Feuerwehr rasch und sicher erfassen, in kur-\n(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen wer-          zer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und\nden vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisatio-        das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kön-\nnen der Gewerkschaften und Berufsverbände des                nen.\nöffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.\nDie Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf          (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausu-\nJahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Prü-     ren. Je eine Klausur wird geschrieben\nferinnen und Prüfer werden für ihre Tätigkeit freigestellt.  1. im Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Be-\ntriebswirtschaftslehre“,\n§ 36                               2. im Prüfungsgebiet „vorbeugender Brandschutz“ und\nEntscheidungen der Prüfungskommission                  3. im Prüfungsgebiet „abwehrender Brandschutz“.\n(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind             (3) Die Bearbeitungszeit für die drei Klausuren be-\nbei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht wei-        trägt insgesamt zwölf Zeitstunden. Jede Klausur muss\nsungsgebunden.                                               mindestens auf drei Zeitstunden ausgerichtet sein.\n(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommis-           (4) Die Aufgaben für die Klausur im Prüfungsgebiet\nsion stellt sicher, dass ein einheitlicher Bewertungs-       „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“ be-\nmaßstab angelegt wird.                                       stimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bildungs-\n(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,            zentrums der Bundeswehr. Die Aufgaben für die beiden\nwenn die oder der Vorsitzende und insgesamt mehr             übrigen Klausuren bestimmt es auf Vorschlag des Bun-\nals die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Prü-         desamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleis-\nfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.             tungen der Bundeswehr. Die Prüfungsvorschläge und\nBei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des           ‑aufgaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht\nVorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht        und sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter\nzulässig.                                                    Verschluss zu halten.\n(5) Die Klausur im Prüfungsgebiet „Organisation,\n§ 37                               Recht und Betriebswirtschaftslehre“ soll am Ende des\nNichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung               Lehrgangs „Organisation, Recht und Betriebswirt-\nschaftslehre“ (§ 23) geschrieben werden. Die beiden\n(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.\nübrigen Klausuren sollen am Ende des Lehrgangs\n(2) Bei der praktischen und der mündlichen Prüfung        „Zugführung“ (§ 25) geschrieben werden.\nkönnen Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.\n(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der                                        § 40\nAusbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und An-                    Durchführung der schriftlichen Prüfung\nwärtern für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen\n(1) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-\nfeuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr be-\nben. Die Aufsichtführenden haben an jedem Prüfungs-\nfasst sind, die Anwesenheit bei der praktischen und\ntag ein Protokoll anzufertigen, in dem der Beginn und\nder mündlichen Prüfung gestatten.\ndie Abgabe der Klausur sowie etwaige Unterbrechun-\n(4) Auf Wunsch von schwerbehinderten und diesen           gen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen\ngleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwär-        und besondere Vorkommnisse enthalten sind.\ntern kann bei ihrer praktischen und ihrer mündlichen\n(2) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die be-\nPrüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend\nnutzt werden dürfen, vom Prüfungsamt angegeben. Die\nsein.\nHilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.\n(5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prü-             (3) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspä-\nfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs-      tet zu einer Klausur und wird nicht nach § 51 verfahren,\nkommission anwesend sein.                                    so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\n(6) Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und             (4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit\ndes Bundesministeriums der Verteidigung bleiben un-          einer Kennziffer versehen. Es wird eine Übersicht mit\nberührt.                                                     der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt.\nDiese Übersicht darf den Prüfenden erst nach der end-\n§ 38                               gültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben\nPrüfungsort und Prüfungstermin                    werden.\n(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schrift-\nlichen Prüfung, der praktischen Prüfung und der münd-                                    § 41\nlichen Prüfung fest und teilt sie den Anwärterinnen und                             Bewertung und\nAnwärtern rechtzeitig mit.                                             Bestehen der schriftlichen Prüfung\n(2) Die praktische und die mündliche Prüfung sollen          (1) Jede Klausur wird von den beiden Mitgliedern der\nin zeitlichem Zusammenhang nacheinander durchge-             Prüfungskommission unabhängig voneinander bewer-\nführt werden.                                                tet. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017              3281\nBewertung der oder des Erstprüfenden haben. Sollte           übung eine Bewertung ab. Aus den Einzelbewertungen\nbei abweichenden Bewertungen keine Einigung erzielt          wird eine Durchschnittspunktzahl gebildet.\nwerden, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den           (2) Über die praktische Prüfung ist ein Protokoll an-\nAusschlag.                                                   zufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis\n(2) Wird die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig ab-     der Prüfung hervorgehen.\ngegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.            (3) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die\n(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden,      Planübungen im Durchschnitt mit einer Rangpunktzahl\nwenn jede Klausur mit mindestens fünf Rangpunkten            von mindestens fünf bewertet worden sind.\nbewertet worden ist.\n§ 45\n(4) Das Prüfungsamt gibt das Ergebnis jeder einzel-\nnen Klausur den Anwärterinnen und Anwärtern spätes-                    Zulassung zur mündlichen Prüfung\ntens einen Monat nach dem Prüfungstag schriftlich be-           (1) Zur mündlichen Prüfung zugelassen sind Anwär-\nkannt.                                                       terinnen und Anwärter, die die praktische Prüfung be-\nstanden haben. Über die Zulassung entscheidet das\n§ 42                              Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte\nZulassung zur praktischen Prüfung                  Person.\n(2) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur münd-\n(1) Zur praktischen Prüfung zugelassen sind Anwär-\nlichen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist mit einer\nterinnen und Anwärter, die die schriftliche Prüfung be-\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nstanden haben. Über die Zulassung entscheidet das\nPrüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte\n§ 46\nPerson.\nMündliche Prüfung\n(2) Beim Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2\nmüssen die Anwärterinnen und Anwärter darüber hi-               (1) Die mündliche Prüfung besteht aus\nnaus das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen           1. einem Prüfungsgespräch und\nhaben.                                                       2. einem Kurzvortrag.\n(3) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur prak-           (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minu-\ntischen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist mit einer     ten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                          und soll 50 Minuten nicht überschreiten.\n(3) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung\n§ 43\ndurchgeführt. In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier\nPraktische Prüfung                        Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.\n(1) In der praktischen Prüfung sollen die Anwärterin-        (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nnen und Anwärter nachweisen, dass sie befähigt sind,         sion leitet die mündliche Prüfung und stellt sicher, dass\nEinsatzstellen auch beim Einsatz mehrerer Züge zu lei-       die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise\nten.                                                         geprüft werden.\n(2) Die praktische Prüfung besteht aus zwei Plan-            (5) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll an-\nübungen mit jeweils etwa 30 Minuten Dauer.                   zufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis\n(3) Für jede Planübung ist ein eigenes Thema vorzu-       der Prüfung hervorgehen.\nsehen. Zu wählen ist aus den Themen\n§ 47\n1. Brandbekämpfung,\nPrüfungsgespräch\n2. technische Hilfe sowie\n(1) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unter-\n3. gefährliche Stoffe und Güter.                             schiedliche Schwerpunkte der in § 20 Absatz 1 Satz 1\n(4) Die Themen der Planübungen werden vom Prü-            genannten Ausbildungsabschnitte der berufsprak-\nfungsamt auf Vorschlag des Bundesamts für Infra-             tischen Studienzeit.\nstruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-            (2) Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff\ndeswehr bestimmt. Die Prüfungsvorschläge und ‑auf-           aus. Die Schwerpunkte der Prüfung unterliegen der Ver-\ngaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und           schwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn des\nsind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter Ver-        Prüfungsgesprächs unter Verschluss zu halten.\nschluss zu halten.\n(5) Die Planübungen werden vom Bundesamt für In-                                    § 48\nfrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der                                  Kurzvortrag\nBundeswehr vorbereitet und durchgeführt.                        (1) Im Kurzvortrag soll die Anwärterin oder der An-\nwärter zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein vor-\n§ 44                              gegebenes Thema in gebotener Kürze und mit dem\nBewertung und                           richtigen Medieneinsatz vorzutragen.\nBestehen der praktischen Prüfung                     (2) Der Kurzvortrag ist vor der Prüfungsgruppe zu\n(1) Die in der praktischen Prüfung gezeigten Leistun-     halten. Er soll zehn Minuten nicht überschreiten.\ngen werden von der Prüfungskommission bewertet.                 (3) Für den Kurzvortrag wird jeder Anwärterin und\nJede und jeder Prüfende gibt jeweils für jede Plan-          jedem Anwärter fünf Arbeitstage vor der mündlichen","3282           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\nPrüfung vom Prüfungsamt oder von einer von ihm be-           gen, die oder der vom Prüfungsamt beauftragt worden\nauftragten Person ein Vortragsthema vorgegeben. Das          ist.\nBundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienst-\n(2) Anwärterinnen oder Anwärter können aus wichti-\nleistungen der Bundeswehr stellt dem Prüfungsamt\ngem Grund mit Genehmigung des Prüfungsamts von\neine Themensammlung aus den Ausbildungsabschnit-\nder Prüfung zurücktreten.\nten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6\nzur Verfügung. Das Vortragsthema unterliegt der Ver-            (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-\nschwiegenheitspflicht und ist bis zu dem in Satz 1 ge-       zen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil\nnannten Zeitpunkt unter Verschluss zu halten.                der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt ent-\nscheidet, ob und inwieweit bereits abgelegte Prüfungs-\n§ 49                               teile gewertet werden. Es bestimmt, wann nicht gewer-\ntete Prüfungsteile wiederholt und versäumte Prüfungs-\nBewertung und\nteile nachgeholt werden.\nBestehen der mündlichen Prüfung\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter ohne\n(1) Das Prüfungsgespräch und der Kurzvortrag wer-\nEntschuldigung eine Prüfung oder einen Prüfungsteil,\nden von der Prüfungskommission bewertet. Die Prüfen-\nso entscheidet das Prüfungsamt, ob\nden schlagen jeweils für Prüfungsgespräch und Kurz-\nvortrag die Bewertung für den von ihr oder ihm im Prü-       1. die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wer-\nfungsgespräch und Kurzvortrag geprüften Prüfungs-                den kann,\nstoff vor.                                                   2. die Prüfung oder der Prüfungsteil mit null Rangpunk-\n(2) Der Durchschnitt der Einzelbewertungen der Prü-           ten bewertet wird oder\nfenden bildet die Gesamtbewertung für jeweils das Prü-       3. die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt\nfungsgespräch und den Kurzvortrag.                               wird.\n(3) Für die mündliche Prüfung wird eine Rangpunkt-        Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\nzahl berechnet. In die Rangpunktzahl der mündlichen          zu versehen.\nPrüfung geht die Bewertung des Prüfungsgesprächs\nmit 80 Prozent ein und die Bewertung des Kurzvortrags\nmit 20 Prozent.                                                                        § 52\n(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine                   Täuschung und Ordnungsverstoß\nRangpunktzahl der mündlichen Prüfung von mindes-                (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einem der\ntens 5 erreicht worden ist.                                  Prüfungsteile täuschen, eine Täuschung versuchen\n(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die       oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung\noder der Vorsitzende der Prüfungskommission den An-          verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem\nwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und er-         Vorbehalt der Entscheidung nach Absatz 2 gestattet\nläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.            werden.\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-\n§ 50                               schung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu\nNachteilsausgleich                        einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsversto-\nßes ist nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils\n(1) Für Anwärterinnen und Anwärter mit Beeinträch-        zu entscheiden. Die Entscheidung trifft beim schrift-\ntigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden              lichen Prüfungsteil das Prüfungsamt nach Anhörung\nKenntnisse einschränken, sind die im Geschäftsbereich        der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.\ndes Bundesministeriums der Verteidigung geltenden            Beim praktischen oder mündlichen Prüfungsteil ent-\nRegelungen zum Nachteilsausgleich für schwerbehin-           scheidet die Prüfungskommission. Je nach der\nderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte         Schwere des Verstoßes kann die Prüfungskommission\nMenschen entsprechend anzuwenden. Die Erleichte-             oder das Prüfungsamt\nrungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderun-\ngen herabgesetzt werden.                                     1. die Wiederholung der Klausur, eines Prüfungsteils\noder der Prüfung anordnen,\n(2) Über den Nachteilsausgleich bei der Laufbahn-\nprüfung entscheidet das Prüfungsamt.                         2. die Klausur oder die praktische oder die mündliche\nPrüfung mit null Rangpunkten bewerten oder\n(3) Bei Prüfungen durch eine kooperierende Hoch-\n3. die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.\nschuleinrichtung sind die Absätze 1 und 2 nur insoweit\nanzuwenden, als sie den Bestimmungen der Hoch-               Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\nschuleinrichtung nicht widersprechen. Absatz 1 Satz 2        zu versehen.\nbleibt davon unberührt.                                         (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nmündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach\n§ 51                               Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen wer-\nVerhinderung, Rücktritt und Säumnis                 den, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Ein-\nstellungsbehörde die Prüfung innerhalb von fünf Jahren\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht\nnach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht be-\nzu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der\nstanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbe-\nAblegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhin-\nhelfsbelehrung zu versehen.\ndert ist, hat dies unverzüglich nachzuweisen. Auf Ver-\nlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest           (4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach\noder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzule-      den Absätzen 2 und 3 anzuhören.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017             3283\n§ 53\nBewertung von Leistungen\n(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:\nProzentualer Anteil der\nRangpunkte/\nerreichten Punktzahl an der                       Note                             Notendefinition\nRangpunktzahl\nerreichbaren Punktzahl\n93,70 bis 100,00              15                         eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem\nsehr gut (1)    Maß entspricht\n87,50 bis 93,69               14\n83,40 bis 87,49               13                         eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n79,20 bis 83,39               12            gut (2)\n75,00 bis 79,19               11\n70,90 bis 74,99               10                         eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen\nentspricht\n66,70 bis 70,89                9       befriedigend (3)\n62,50 bis 66,69                8\n58,40 bis 62,49                7                         eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Gan-\nzen den Anforderungen noch entspricht\n54,20 bis 58,39                6       ausreichend (4)\n50,00 bis 54,19                5\n41,70 bis 49,99                4                         eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,\ndie jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen\n33,40 bis 41,69                3        mangelhaft (5)   Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in\nabsehbarer Zeit behoben werden können\n25,00 bis 33,39                2\n12,50 bis 24,99                1                         eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht\nund bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft\n0,00 bis 12,49               0       ungenügend (6) sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht beho-\nben werden können\n(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung\nsowie das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.\n(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes be-\nstimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.\n§ 54                                (2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die die Lauf-\nWiederholung von                          bahnprüfung bestanden haben, errechnet die Prü-\nPrüfungen und Ausbildungsabschnitten                  fungskommission im Anschluss an die mündliche Prü-\nfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt\n(1) Wer eine Klausur, die praktische oder die münd-         die entsprechende Abschlussnote fest. Bei der Berech-\nliche Prüfung nicht bestanden hat, kann diesen Prü-             nung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden\nfungsteil je einmal wiederholen. In begründeten Fällen          die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:\nkann das Bundesministerium der Verteidigung eine\nzweite Wiederholung zulassen.                                   1. die Rangpunkte der drei Klausuren mit je 10 Prozent,\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der              2. die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen\nPrüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prü-                Prüfung mit 40 Prozent und\nfung wiederholt werden kann und welche Ausbildungs-             3. die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit\nabschnitte der berufspraktischen Studienzeit zu wie-                30 Prozent.\nderholen sind. Der Vorbereitungsdienst wird vom Bun-\ndesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr                   (3) Für die Festsetzung der Abschlussnote wird die\nbis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.               Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf\neine ganze Zahl gerundet.\n(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte\nund Noten ersetzen die bisherigen.                                 (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nsion teilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die\n§ 55                             Laufbahnprüfung bestanden haben, die erreichten\nBestehen der                          Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz\nLaufbahnprüfung und Abschlussnote                   mündlich.\n(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die                (5) Über den wesentlichen Verlauf und die zusam-\nschriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung          mengefassten Ergebnisse der Laufbahnprüfung ist ein\nbestanden sind.                                                 Protokoll anzufertigen.","3284           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\n(6) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlan-                   (3) Neben dem Bescheid erhalten die Anwärterinnen\ngen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für               und Anwärter von der Einstellungsbehörde ein Dienst-\ndie Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungs-                 zeugnis. In dem Dienstzeugnis werden die Dauer der\ndienstes des Bundes.                                                Ausbildung und die Ausbildungsinhalte angegeben.\n§ 56                                                                    § 58\nAbschlusszeugnis                                          Prüfungsakten und Einsichtnahme\n(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und                   (1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:\nAnwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben,                 1. eine Ausfertigung des Laufbahnprüfungszeugnisses\neinen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis                    oder der Mitteilung über die nichtbestandene Lauf-\nder Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer                         bahnprüfung,\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n2. die Klausuren der schriftlichen Prüfung,\n(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so fügt das\nPrüfungsamt dem Bescheid das Abschlusszeugnis bei.                  3. die Protokolle über die schriftliche, die praktische\nDas Abschlusszeugnis enthält mindestens folgende                        und die mündliche Prüfung sowie\nAngaben:                                                            4. das Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse\n1. die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden                       der Laufbahnprüfung.\nworden ist,                                                        (2) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt\n2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und                        oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung\ndes Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre auf-\n3. die Abschlussnote.                                               bewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendi-\n(3) Eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnis-                 gung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.\nses wird zur Personalgrundakte genommen.                               (3) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in\n(4) Fehler bei der rechnerischen Ermittlung oder Mit-            ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in\nteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prü-                der Akte zu vermerken.\nfungsamt berichtigt. Fehlerhafte Abschlusszeugnisse\nsind dem Prüfungsamt zurückzugeben. Wird eine Prü-                                             Abschnitt 5\nfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§ 52 Ab-\nsatz 3 Satz 1), ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem                                  Schlussvorschriften\nPrüfungsamt zurückzugeben.\n§ 59\n§ 57                                                         Übergangsvorschrift\nMitteilung                                     Anwärterinnen und Anwärter, die auf Grundlage des\nüber die nichtbestandene                            Verwaltungsabkommens über die Laufbahnausbildung\nLaufbahnprüfung und Dienstzeugnis                         für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit\n(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,                 dem Land Sachsen-Anhalt vom 3. November 2008 vor\nerhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid                 dem 1. September 2017 eingestellt worden sind, kön-\nüber die nichtbestandene Laufbahnprüfung. Der Be-                   nen in die Laufbahnausbildung nach dieser Verordnung\nscheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse-               überführt werden und die Laufbahnprüfung ablegen.\nhen.\n§ 60\n(2) Der Bescheid nach Absatz 1 wird durch die Ein-\nstellungsbehörde erteilt, wenn beim Vorbereitungs-                                            Inkrafttreten\ndienst nach § 3 Nummer 2 das Bachelorstudium end-                      Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in\ngültig nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.                  Kraft.\nBonn, den 23. August 2017\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen"]}