{"id":"bgbl1-2017-59-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":59,"date":"2017-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/59#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_59.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sowie die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","law_date":"2017-08-16T00:00:00Z","page":3261,"pdf_page":13,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017                 3261\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften\nüber den Vorbereitungsdienst für den gehobenen\nPolizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sowie die Ausbildung und Prüfung\nfür den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nVom 16. August 2017\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bun-            § 7   Bestandteile des Auswahlverfahrens, Festlegung\ndespolizeibeamtengesetzes, Satz 2 eingefügt durch                    ergänzender Bestimmungen\nArtikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I           §  8  Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens\nS. 2362), verordnet das Bundesministerium des Innern:          §  9  Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit\n§ 10  Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens\n§ 11  Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens\nArtikel 1\n§ 12  Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens\nVerordnung                               § 13  Einstellung\nüber den Vorbereitungs-\ndienst für den gehobenen Polizei-                                                     Abschnitt 3\nvollzugsdienst in der Bundespolizei                                                  Studienordnung\n(GBPolVDVDV)                               § 14  Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des\nStudiums\nInhaltsübersicht\n§ 15  Ausbildungspersonal während der berufspraktischen\nAbschnitt 1                                 Studienzeiten\n§ 16  Erholungsurlaub\nAllgemeines                           § 17  Dauer und Gliederung des Studiums\n§  1    Gegenstand                                             § 18  Leistungstests\n§  2    Diplomstudium\nAbschnitt 4\n§  3    Ziele des Studiums\n§  4    Laufbahnbefähigung                                                                Prüfungen\nUnterabschnitt 1\nAbschnitt 2\nAllgemeines\nAuswahlverfahren und Einstellung\n§ 19  Zuständigkeit\n§ 5     Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren                  § 20  Prüfungskommissionen\n§ 6     Auswahlkommission                                      § 21  Prüfende","3262              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\n§ 22    Bestellung der Prüfenden                                                           §2\n§ 23    Bewertung der Prüfungsleistungen                                             Diplomstudium\nUnterabschnitt 2                          Der Diplomstudiengang „Polizeivollzugsdienst in der\nZwischenprüfung\nBundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)“ an der Hoch-\nschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hoch-\n§ 24    Zwischenprüfung                                         schule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn\n§ 25    Bestehen der Zwischenprüfung                            des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundes-\n§ 26    Zwischenprüfungszeugnis                                 polizei.\nUnterabschnitt 3                                                  §3\nLaufbahnprüfung\nZiele des Studiums\n§ 27    Bestandteile                                               Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis-\n§ 28    Schriftliche Prüfungen                                  senschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden\n§ 29    Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfungen      und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkei-\n§ 30    Praktische Prüfungen                                    ten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben\n§ 31    Bestehen der praktischen Prüfungen                      im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundes-\n§ 32    Diplomarbeit                                            polizei erforderlich sind. Dies schließt die Vermittlung\n§ 33    Bewertung und Bestehen der Diplomarbeit                 von Führungsbefähigung ein. Die Studierenden werden\n§ 34    Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung               befähigt, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln, um den\n§ 35    Mündliche Abschlussprüfung                              ständig wachsenden Herausforderungen des Polizei-\n§ 36    Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschluss-        vollzugsdienstes gerecht zu werden. Das Studium soll\nprüfung                                                 die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichen\n§ 37    Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote                Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen\n§ 38    Abschlusszeugnis, akademischer Grad, Bescheid bei       Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähig-\nNichtbestehen\nkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und interna-\ntionalen Raum.\nUnterabschnitt 4\nSonstiges                                                     §4\n§ 39    Fernbleiben und Rücktritt                                                 Laufbahnbefähigung\n§ 40    Täuschung, Ordnungsverstoß\nDer erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt\n§ 41    Wiederholung von Prüfungen\ndie Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivoll-\n§ 42    Prüfungsakten und Einsichtnahme\nzugsdienst in der Bundespolizei.\n§ 43    Beendigung des Beamtenverhältnisses\n§ 44    Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des\nmittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei                         Abschnitt 2\n§ 45    Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche              Auswahlverfahren und Einstellung\nAbschnitt 5\n§5\nAufstieg nach § 15\nder Bundespolizei-Laufbahnverordnung                          Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren\n§ 46    Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nentscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grund-\nAbschnitt 6                          lage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festge-\nstellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren\nSchlussvorschriften\nKenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\n§ 47    Übergangsvorschriften                                   schaften für den Vorbereitungsdienst für den gehobe-\nnen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geeignet\nAbschnitt 1                           sind.\nAllgemeines                              (2) Die Bundespolizeiakademie kündigt das Aus-\nwahlverfahren durch Ausschreibung an.\n§1                                 (3) Zum Auswahlverfahren wird von der Bundes-\nGegenstand                            polizeiakademie zugelassen, wer nach den eingereich-\nDiese Verordnung regelt                                      ten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten\nVoraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeig-\n1. den Vorbereitungsdienst der Polizeikommissaranwär-           neten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nterinnen und ‑anwärter für den gehobenen Polizei-            Zahl der Studienplätze, die der Bundespolizeiakademie\nvollzugsdienst in der Bundespolizei nach den §§ 5            zur Verfügung stehen, kann die Zahl der am Auswahl-\nund 7 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und               verfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind\ndie Auswahl für den Vorbereitungsdienst sowie                jedoch mindestens dreimal so viele geeignete Bewer-\n2. die Ausbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und             berinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze\n‑beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobe-           zur Verfügung stehen. Im Fall einer Beschränkung wird\nnen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach          zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,\n§ 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung bewor-             insbesondere nach den Zeugnisnoten, am besten ge-\nben haben und die Auswahl für die Ausbildung.                eignet erscheint.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017              3263\n(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird           (2) Einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens kön-\noder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine Mit-      nen unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt\nteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen         werden.\nsind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu ver-\nnichten; elektronisch übermittelte Bewerbungsunter-             (3) Das Bundespolizeipräsidium legt bundeseinheit-\nlagen sind zu löschen.                                       lich in ergänzenden Bestimmungen fest:\n1. die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,\n§6\n2. den Ablauf der einzelnen Teile sowie\nAuswahlkommission\n(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens            3. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik ein-\nrichtet das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der             schließlich der Mindestpunktzahlen, die für das Be-\nBundespolizeiakademie eine Auswahlkommission ein.                stehen der einzelnen Abschnitte erforderlich sind.\nBei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen ein-           In der Bewertungs- und Gewichtungssystematik kön-\ngerichtet werden; in diesem Fall ist sicherzustellen,        nen auch für einzelne Kompetenzbereiche Mindest-\ndass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewer-            punktzahlen festgelegt werden. Die Festlegungen kön-\ntungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.                          nen vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor\n(2) Eine Auswahlkommission besteht aus                    jedem Teil erfolgen. Das Bundespolizeipräsidium kann\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren              die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlver-\nDienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,             fahren bundeseinheitlich für jeden Teil ändern.\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen               (4) Die Bundespolizeiakademie entscheidet bei Vor-\nDienstes und                                             liegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs,\neines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonsti-\n3. einer der folgenden Personen\ngen Ordnungsverstoßes über den Ausschluss der Be-\na) einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten mit      werberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren.\nder Befähigung zum Lehramt,                           Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzuhören.\nb) einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nDienstes oder                                                                      §8\nc) einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe-                 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens\nnen Dienstes mit mehrjähriger Erfahrung als Mit-\nglied einer Auswahlkommission oder mit abge-             (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein\nschlossenem Hochschulstudium.                         auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leis-\nBeamtinnen und Beamte dürfen nur dann zu Mitglie-            tungstest.\ndern der Auswahlkommission nach Satz 1 Nummer 2                 (2) In dem Leistungstest werden kognitive Fähig-\nund 3 bestellt werden, wenn ihnen laufbahnrechtlich ein      keiten, Ausdrucksfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale,\nAmt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen werden               praktische Intelligenz und Allgemeinwissen geprüft.\nkann. Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizei-         Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten\nvollzugsdienst in der Bundespolizei angehören. Eine          bestehen.\nAngehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs\nBundespolizei der Hochschule ist berechtigt, am Aus-            (3) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest be-\nwahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Aus-        trägt höchstens 240 Minuten.\nwahlkommission teilzunehmen.\n(4) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden           ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung ge-\nvom Bundespolizeipräsidium für vier Jahre bestellt.          stützt werden.\nWiederbestellung ist zulässig.\n(5) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist\n(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in          bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in\ndieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-          jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl\nden.                                                         erreicht hat.\n(5) Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommis-\nsion haben gleiches Gewicht. Die Auswahlkommission              (6) Auf Grund der erzielten Ergebnisse legt die Bun-\nentscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthal-           despolizeiakademie eine Rangfolge der erfolgreichen\ntung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die      Bewerberinnen und Bewerber fest.\nStimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\n§9\n§7\nFeststellung der\nBestandteile des Auswahlverfahrens,                              körperlichen Leistungsfähigkeit\nFestlegung ergänzender Bestimmungen\n(1) Die körperliche Leistungsfähigkeit für den Polizei-\n(1) Das Auswahlverfahren besteht aus\nvollzugsdienst in der Bundespolizei wird durch sport-\n1. einem schriftlichen Teil,                                 liche Leistungstests festgestellt.\n2. einer Feststellung der körperlichen Leistungsfähig-          (2) Sie ist nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder\nkeit und                                                 der Bewerber in jedem sportlichen Leistungstest die\n3. einem mündlichen Teil.                                    Mindestanforderungen erreicht hat.","3264           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\n§ 10                                                           § 13\nZulassung zum                                                     Einstellung\nmündlichen Teil des Auswahlverfahrens                    (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen\n(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird        Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei kann einge-\nzugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlver-       stellt werden, wer\nfahrens bestanden und die körperliche Leistungsfähig-        1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat\nkeit nach § 9 nachgewiesen hat.                                   und\n(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be-         2. nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen\nwerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfah-             gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivoll-\nrens bestanden haben, das Dreifache der Studien-                  zugsdienst erfüllt.\nplätze, die der Bundespolizeiakademie zur Verfügung\nstehen, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des              (2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt\nAuswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden.           werden, wer\nEs sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerbe-          1. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und\nrinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze\n2. das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der\nzur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen,\nDeutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder\nwer nach der Rangfolge nach § 8 Absatz 6 am besten\neinen vergleichbaren Nachweis besitzt.\ngeeignet ist.\n(3) Werden Ausnahmen von Absatz 2 zugelassen, so\n§ 11                               ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass die\nBefähigungsnachweise bis zum Abschluss des Grund-\nMündlicher Teil des Auswahlverfahrens\nstudiums vorzulegen sind. Studierende, die die in Ab-\n(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient        satz 2 genannten Befähigungsnachweise nicht bis zum\ndazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in          Abschluss des Grundstudiums vorlegen, sind aus dem\nverschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenz-           Beamtenverhältnis zu entlassen.\nbereichen zu ermitteln. Er kann aus bis zu fünf Teilab-\n(4) Die Bundespolizeiakademie entscheidet über die\nschnitten bestehen.\nEinstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der\n(2) Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erfor-    Grundlage der Rangfolge nach § 12 Absatz 2.\nderlicher Vorbereitungszeiten darf für eine Bewerberin\noder einen Bewerber 150 Minuten nicht überschreiten.                                  Abschnitt 3\nDie Dauer der einzelnen Teilabschnitte wird den Bewer-\nberinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen                                  Studienordnung\nTeils mitgeteilt.\n§ 14\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten\nnach jedem Teilabschnitt unabhängig voneinander die                               Zuständigkeiten,\nmit dem Teilabschnitt überprüften Kompetenzbereiche               Organisation und Durchführung des Studiums\njeder Bewerberin und jedes Bewerbers. Am Ende des                (1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstauf-\nmündlichen Teils des Auswahlverfahrens führt die Aus-        sicht über die Studierenden während des Studiums.\nwahlkommission eine Beratung durch, in der die Be-\nwertungen der Kompetenzbereiche festgelegt werden.               (2) Die Fachstudien werden an der Hochschule oder\nAus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzberei-            einer von ihr bestimmten Einrichtung absolviert.\nche ergibt sich die Gesamtpunktzahl für den münd-                (3) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Ab-\nlichen Teil des Auswahlverfahrens.                           stimmung mit der Hochschule die berufspraktischen\n(4) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist be-      Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten\nstanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in            werden in Dienststellen der Bundespolizei absolviert.\njedem Teilabschnitt, für den eine Mindestpunktzahl vor-          (4) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch\ngesehen ist, diese Mindestpunktzahl erreicht hat.            fest.\n§ 12                                                           § 15\nGesamtergebnis des Auswahlverfahrens                                     Ausbildungspersonal\n(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-            während der berufspraktischen Studienzeiten\nberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen             (1) Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der\nTeil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das             Bundespolizeiakademie für jeden Studienjahrgang eine\nGesamtergebnis des Auswahlverfahrens. Das Gesamt-            Beamtin oder einen Beamten des höheren Polizeivoll-\nergebnis ergibt sich aus der Summe der Ergebnisse des        zugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungs-\nschriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlver-       leiter und eine Vertretung. Die Ausbildungsleiterin oder\nfahrens. Das Ergebnis des schriftlichen Teils des Aus-       der Ausbildungsleiter führt zentral die Fachaufsicht\nwahlverfahrens geht mit höchstens 30 Prozent in das          über die Ausbildung während der berufspraktischen\nGesamtergebnis ein.                                          Studienzeiten.\n(2) Anhand der Gesamtergebnisse bildet die Bun-               (2) Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der\ndespolizeiakademie eine Rangfolge der Bewerberinnen          Bundespolizeiakademie Praktikaleiterinnen oder Prakti-\nund Bewerber, die das Auswahlverfahren bestanden             kaleiter und je eine Vertretung. Die Praktikaleiterinnen\nhaben.                                                       oder Praktikaleiter gewährleisten eine ordnungsgemäße","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017           3265\nDurchführung der jeweiligen berufspraktischen Studien-                          Modul-\nzeiten.                                                        Studienabschnitt              Modulbezeichnung\nnummer\n(3) In jeder Dienststelle der Bundespolizei, der Stu-      Grundstudium        4    Rolle der Bundesbeamtin-\ndierende für eine praktische Verwendung zugewiesen                                     nen und ‑beamten im frei-\nwerden, benennt die zuständige Behörde gegenüber                                       heitlichen, demokratischen\nder Hochschule eine Beamtin als Betreuerin oder einen                                  und sozialen Rechtsstaat\nBeamten als Betreuer sowie eine Vertretung.\n(4) Zur Ausbildung der Studierenden benennt die                                5    Nationale und internatio-\nzuständige Behörde gegenüber der Hochschule für                                        nale Aufgaben der Polizei\ndie Durchführung der praktischen Verwendungen Aus-\n6    Grundlagen des      öffent-\nbilderinnen und Ausbilder. Den Ausbilderinnen und\nlichen Dienstes\nAusbildern sollen nur so viele Studierende zugewiesen\nwerden, wie sie sorgfältig ausbilden können. Sie sind                             7    Grundlagen des Verwal-\nim erforderlichen Umfang von anderen Aufgaben zu                                       tungshandelns\nentlasten.\n(5) Die Einweisung und Anleitung der Studierenden          Praxisbezogene      8    Polizeivollzugsbeamtinnen\nin den praktischen Verwendungen erfolgt durch die             Lehr-                    und ‑beamte im Kontroll-\nAusbilderinnen oder Ausbilder oder bei Bedarf durch           veranstaltung I          und Streifendienst\nvon ihnen beauftragte Beamtinnen und Beamte der\nDienststelle. Den beauftragten Beamtinnen und Beam-           Praktische          9    Verwendung als Polizei-\nVerwendung I             vollzugsbeamtin oder ‑be-\nten soll jeweils eine Studierende oder ein Studierender\namter im Kontroll- und\nzugewiesen werden.\nStreifendienst\n(6) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch\nfest.                                                         Hauptstudium I      10   Wissenschaftliche Grund-\nlagen der Polizeiarbeit\n§ 16\n11   Bundespolizeiliche Spek-\nErholungsurlaub                                                    tren der Prävention und\nDie Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungs-                                   Repression I: Kontrolltätig-\nurlaubs.                                                                               keiten und Fahndungs-\nmaßnahmen\n§ 17\nPraxisbezogene      12   Vorbereitung auf die Ver-\nDauer und Gliederung des Studiums                   Lehr-                    wendung als Gruppen-\n(1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und          veranstaltung II         leiterin oder Gruppenleiter\nberufspraktischen Studienzeiten.                                                       und als Gruppenführerin\noder Gruppenführer\n(2) Die Fachstudienzeiten bestehen aus den Studien-\nabschnitten                                                   Praktische          13   Verwendung als Polizei-\n1. Grundstudium (sechs Monate),                               Verwendung II            vollzugsbeamtin oder ‑be-\namter im Kontroll- und\n2. Hauptstudium I (vier Monate),\nStreifendienst\n3. Hauptstudium II (vier Monate) und\n4. Hauptstudium III (vier Monate).                            Hauptstudium II     14   Bundespolizeiliche Spek-\ntren der Prävention und\n(3) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen                                    Repression II: Überwa-\naus den Studienabschnitten                                                             chungsmaßnahmen und\n1. Basisausbildung (vier Monate),                                                      Ermittlungstätigkeiten\n2. praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate),                              15   Polizeiführung\n3. praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate),\nPraktische          16   Verwendung als Gruppen-\n4. praktische Verwendung I (drei Monate),\nVerwendung III           leiterin oder Gruppenleiter\n5. praktische Verwendung II (zwei Monate) und                                          und als Gruppenführerin\n6. praktische Verwendung III (vier Monate).                                            oder Gruppenführer\n(4) Die Studienabschnitte bestehen aus folgenden           Hauptstudium III    17   Polizeiarbeit auf interna-\ninterdisziplinären Modulen:                                                            tionaler Ebene\nModul-\nStudienabschnitt\nnummer\nModulbezeichnung                               18   Polizeiarbeit in besonde-\nren Einsatzsituationen\nBasisausbildung        1     Polizei und Bürgerinnen\nund Bürger                      Studienabschnitt-   19   Diplomarbeit (während der\nübergreifende            Module 15 bis 17)\n2     Grundlagen des polizei-\nModule\nlichen Handelns\n20   Polizeitraining (während\n3     Polizeitraining                                          der Module 10 bis 18)","3266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\n(5) Den Studienverlauf sowie die Inhalte und die                 Prozentualer\nAusgestaltung der Module legt die Hochschule im                      Anteil der    Rang-\nModulhandbuch fest.                                                  erreichten   punkte/\nPunktzahl     Rang-       Note      Notendefinition\n(6) Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des                 an der      punkt-\nStudiums ist für die Studierenden verpflichtend.                    erreichbaren    zahl\nGesamtpunktzahl\n§ 18                                41,70 bis 49,99     4       mangelhaft eine Leistung,\nLeistungstests                                                                    die den An-\n33,40 bis 41,69     3                  forderungen\n(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17                                               nicht ent-\nsind Leistungstests durchzuführen.                               25,00 bis 33,39     2                  spricht,\n(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in                                                    jedoch er-\nForm                                                                                                    kennen lässt,\ndass die not-\n1. einer Klausur,                                                                                       wendigen\nGrundkennt-\n2. eines Referats,\nnisse vorhan-\n3. einer Präsentation,                                                                                  den sind und\ndie Mängel\n4. einer Hausarbeit,\nin absehbarer\n5. einer mündlichen Überprüfung oder                                                                    Zeit behoben\nwerden kön-\n6. einer praktischen Überprüfung.                                                                       nen\n(3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsenta-\ntionen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen                12,50 bis 24,99     1      ungenügend eine Leistung,\nÜberprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge ab-                                                     die den An-\ngegrenzt werden können und eine Bewertung jedes                   0,00 bis 12,49     0                  forderungen\nEinzelbeitrags möglich ist.                                                                             nicht ent-\nspricht und\n(4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen be-                                                   bei der selbst\nstehen.                                                                                                 die Grund-\n(5) Die Leistungstests werden wie folgt bewertet:                                                    kenntnisse\nso lückenhaft\nProzentualer                                                                                        sind, dass\nAnteil der      Rang-                                                                             die Mängel\nerreichten     punkte/                                                                            in absehbarer\nPunktzahl       Rang-        Note      Notendefinition                                            Zeit nicht be-\nan der       punkt-                                                                             hoben werden\nerreichbaren       zahl\nGesamtpunktzahl\nkönnen\n93,70 bis 100,00       15       sehr gut   eine Leistung,     Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klar-\ndie den An-        heit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit ange-\n87,50 bis 93,69       14                  forderungen        messen berücksichtigt.\nin besonde-\nrem Maß ent-          (6) Die Leistungstests werden durch Angehörige oder\nspricht            Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizei-\nakademie bewertet. Die Studierenden erhalten eine Be-\n83,40 bis 87,49       13          gut     eine Leistung,     scheinigung über die Bewertung.\ndie den An-           (7) Näheres regelt das Modulhandbuch.\n79,20 bis 83,39       12                  forderungen\nvoll entspricht\n75,00 bis 79,19       11                                                           Abschnitt 4\n70,90 bis 74,99       10     befriedigend eine Leistung,                            Prüfungen\ndie im Allge-\n66,70 bis 70,89       9                   meinen                               Unterabschnitt 1\nden Anforde-                           Allgemeines\n62,50 bis 66,69       8                   rungen ent-\nspricht\n§ 19\nZuständigkeit\n58,40 bis 62,49       7      ausreichend eine Leistung,\ndie zwar              (1) Es werden eine Zwischenprüfung und eine Lauf-\n54,20 bis 58,39       6                   Mängel auf-        bahnprüfung durchgeführt.\nweist, aber\n50,00 bis 54,19       5                   im Ganzen             (2) Für die Organisation und Durchführung der Zwi-\nden Anforde-       schenprüfung ist die Hochschule zuständig.\nrungen noch           (3) Für die Organisation und Durchführung der Lauf-\nentspricht         bahnprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizei-\nakademie (Prüfungsamt) zuständig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017             3267\n§ 20                                  (4) Bei der Bewertung der praktischen Prüfung und\nPrüfungskommissionen                         der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest, wer Erst-\nprüfende oder Erstprüfender ist. Die Prüfenden be-\n(1) Für die Bewertung der Klausuren der Zwischen-         werten unabhängig voneinander. Die oder der Zweit-\nprüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahn-        prüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder\nprüfung sowie für die Durchführung und Bewertung der         des Erstprüfenden haben.\nmündlichen Abschlussprüfung richten die nach § 19\nAbsatz 2 und 3 zuständigen Stellen Prüfungskom-\nmissionen ein. Bei Bedarf können jeweils mehrere                                        § 22\nPrüfungskommissionen eingerichtet werden.                                     Bestellung der Prüfenden\n(2) Die Prüfungskommission für die Bewertung der\nKlausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindes-               (1) Die Hochschule bestellt die Prüfenden für die\ntens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben          Zwischenprüfung. Das Prüfungsamt bestellt die Prüfen-\nbetrauten Mitgliedern der Hochschule. Die Hochschule         den für die Laufbahnprüfung.\nbestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt.\n(2) Die fachlichen Anforderungen an die Prüfenden\n(3) Die Prüfungskommission für die Bewertung der          bestimmt die nach Absatz 1 zuständige Stelle. Als Prü-\nschriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie die        fende können Beamtinnen oder Beamte des gehobe-\nDurchführung und Bewertung der mündlichen Ab-                nen Dienstes nur bestellt werden, wenn ihnen laufbahn-\nschlussprüfung besteht aus                                   rechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobe-\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren              ner Dienst) verliehen werden kann.\nDienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,                (3) Als Prüfende für die Zwischenprüfung sollen\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren              Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mit-\nDienstes und                                             glieder der Hochschule bestellt werden. Als Prüfende\nfür die schriftlichen Prüfungen sollen hauptamtlich Leh-\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\nrende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule\nDienstes.\nbestellt werden. Soweit hauptamtlich Lehrende des\nAls Mitglieder der Prüfungskommission nach Satz 1            Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule nicht in\nNummer 1 können nur Beamtinnen und Beamte bestellt           ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können auch\nwerden, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besol-           andere Personen als Prüfende bestellt werden.\ndungsgruppe A 16 verliehen werden kann. Als Mitglie-\nder der Prüfungskommission nach Satz 1 Nummer 3                 (4) Als Prüfende für die praktischen Prüfungen kön-\nkönnen nur Beamtinnen und Beamte bestellt werden,            nen nur Beamtinnen oder Beamte des höheren oder\ndenen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungs-              des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bestellt wer-\ngruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann.        den.\nPrüfende nach Satz 1 Nummer 2 und 3 können auch\nTarifbeschäftigte sein, sofern sie über eine entspre-           (5) Die oder der Erstprüfende für die Bewertung der\nchende Qualifikation verfügen.                               Diplomarbeit soll in der Regel hauptamtlich Lehrende\noder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der\n(4) Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission        Hochschule sein. Soweit hauptamtlich Lehrende des\nsoll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fach-          Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule nicht in\nbereichs Bundespolizei der Hochschule sein. Mindes-          ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können auch\ntens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen         andere Personen zu Erstprüfenden bestellt werden. Die\ndem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ange-         oder der Zweitprüfende soll eine Beamtin oder ein Be-\nhören.                                                       amter des höheren Dienstes oder des gehobenen\n(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in         Dienstes sein. Die oder der Drittprüfende soll haupt-\ndieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-          amtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs\nden.                                                         Bundespolizei der Hochschule sein.\n(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,               (6) Die Prüfenden sind in dieser Funktion unabhän-\nwenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet          gig und nicht weisungsgebunden.\nmit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht\nzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der\n§ 23\noder des Vorsitzenden den Ausschlag.\nBewertung der Prüfungsleistungen\n§ 21\n(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfun-\nPrüfende\ngen und Prüfungsteilen gilt § 18 Absatz 5 entspre-\n(1) Die Klausuren der Zwischenprüfung und der             chend.\nschriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung werden\nvon einer oder einem Prüfenden bewertet, soweit diese           (2) Werden Prüfungsleistungen von mehreren Prü-\nVerordnung nichts anderes bestimmt.                          fenden bewertet oder bestehen Prüfungsleistungen\naus mehreren Teilen, so ist das arithmetische Mittel\n(2) Die praktischen Prüfungen werden von zwei             der Bewertungen zu bilden, sofern diese Verordnung\nPrüfenden bewertet.                                          nichts anderes bestimmt. Die Durchschnittsrangpunkt-\n(3) Die Diplomarbeit wird von zwei Prüfenden bewer-       zahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Run-\ntet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.        dung berechnet.","3268            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\nUnterabschnitt 2                                                       § 28\nZwischenprüfung                                              Schriftliche Prüfungen\n(1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus jeweils\n§ 24\nmindestens einer Klausur in den Modulen 10 und 14.\nZwischenprüfung\n(2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren eines Moduls\n(1) Die Zwischenprüfung wird am Ende des Grund-            beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten.\nstudiums durchgeführt.\n(3) Die Hochschule reicht für jede Klausur Vor-\n(2) Die Zwischenprüfung besteht aus jeweils einer          schläge für die Aufgaben beim Prüfungsamt ein. Das\nKlausur in den Modulen 4 bis 7.                               Prüfungsamt wählt die Aufgaben für die Klausuren aus.\n(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur\n(4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-\n180 Minuten.\nben.\n(4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-\n(5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit\nben.\neiner Kennnummer versehen. Das Prüfungsamt erstellt\n(5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit           eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu\neiner Kennnummer versehen. Die Hochschule erstellt            den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und\neine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern              darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewer-\nzu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten              tung der Klausuren bekannt gegeben werden.\nund darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Be-\nwertung der Klausuren bekannt gegeben werden.                                            § 29\n(6) Klausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten\nBewertung und\nbewertet worden sind, werden durch eine Zweit-\nBestehen der schriftlichen Prüfungen\nprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet. Weichen\ndie Bewertungen um mindestens einen Rangpunkt                    (1) Klausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten\nvoneinander ab, gibt die Hochschule die Klausur zur           bewertet worden sind, werden durch eine Zweit-\nEinigung an die Prüfenden zurück. Einigen sich die            prüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet. Weichen\nPrüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission.          die Bewertungen um mindestens einen Rangpunkt\nvoneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Klausur zur\n§ 25                               Einigung an die Prüfenden zurück. Einigen sich die\nPrüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission.\nBestehen der Zwischenprüfung\nDie Zwischenprüfung ist bestanden, wenn                       (2) Besteht eine schriftliche Prüfung aus mehr als\neiner Klausur, so wird als Bewertung dieser schrift-\n1. mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens           lichen Prüfung eine Rangpunktzahl ermittelt, indem die\nfünf Rangpunkten bewertet worden sind und                 Bewertungen der einzelnen Klausuren entsprechend\n2. eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens             ihrer jeweiligen Bearbeitungszeit gewichtet werden.\nfünf erreicht worden ist.                                 Näheres regelt das Modulhandbuch.\n(3) Die schriftlichen Prüfungen sind bestanden,\n§ 26                               wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht\nZwischenprüfungszeugnis                       worden sind.\n(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält\nvon der Hochschule ein Zwischenprüfungszeugnis.                                          § 30\nDas Zwischenprüfungszeugnis enthält                                             Praktische Prüfungen\n1. für jede Klausur die erreichten Rangpunkte sowie              (1) Die praktischen Prüfungen bestehen aus jeweils\n2. die Durchschnittsrangpunktzahl und die entspre-            einer praktischen Leistungsabnahme in den Modulen 16\nchende Note.                                              und 20.\n(2) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat,              (2) In der praktischen Prüfung im Modul 16 ist eine\nerhält von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid.       Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin\noder eines Gruppenführers oder auf der Ebene einer\nUnterabschnitt 3                            Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters zu erbringen.\nLaufbahnprüfung                             Die Prüfung soll 60 Minuten dauern. Näheres regelt das\nModulhandbuch.\n§ 27                                  (3) In der praktischen Prüfung im Modul 20 wird die\nBestandteile                            Handlungsfähigkeit bei polizeifachlichen Standardmaß-\nnahmen geprüft. Die Prüfung soll 30 Minuten dauern.\nDie Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung für den\nNäheres regelt das Modulhandbuch.\ngehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.\nSie besteht aus                                                  (4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Ein-\n1. zwei schriftlichen Prüfungen,                              zelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Be-\nwertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.\n2. zwei praktischen Prüfungen,\n(5) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der prakti-\n3. der Diplomarbeit und                                       schen Prüfungen werden protokolliert. Das Protokoll\n4. der mündlichen Abschlussprüfung.                           ist von den Prüfenden zu unterschreiben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017               3269\n§ 31                                                         § 34\nBestehen der praktischen Prüfungen                                       Zulassung zur\nmündlichen Abschlussprüfung\nDie praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn\n(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zuge-\njeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden\nlassen, wer die Zwischenprüfung, die schriftlichen und\nsind.\ndie praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie\ndie Diplomarbeit bestanden hat.\n§ 32\n(2) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nicht-\nDiplomarbeit                          zulassung wird den Studierenden rechtzeitig vor der\nmündlichen Abschlussprüfung schriftlich bekannt ge-\n(1) Mit der Diplomarbeit sollen die Studierenden          geben. Gleichzeitig werden den Studierenden die in\nnachweisen, dass sie in der Lage sind, eine für die          den schriftlichen und praktischen Prüfungen der Lauf-\nStudienziele relevante Problemstellung innerhalb einer       bahnprüfung sowie in der Diplomarbeit erzielten Rang-\nvorgegebenen Zeit selbständig wissenschaftlich zu be-        punkte mitgeteilt.\narbeiten.\n(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag                                    § 35\nder oder des Erstprüfenden vom Prüfungsamt be-                             Mündliche Abschlussprüfung\nstimmt und ausgegeben.                                          (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird im Mo-\n(3) Bei der Diplomarbeit ist eine Gruppenleistung zu-     dul 18 als interdisziplinäre Prüfung durchgeführt. In\nlässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden            ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die\nkönnen und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags mög-          Inhalte der absolvierten Module beherrschen und zu-\nlich ist.                                                    einander in Beziehung setzen können und ihre Kennt-\nnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobe-\n(4) Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel fünf        nen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei genü-\nMonate.                                                      gen.\n(5) Einzelheiten zur Erstellung der Diplomarbeit             (2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in der\nregelt die Hochschule im Modulhandbuch.                      Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe\nsoll aus höchstens vier Studierenden bestehen. Die\n(6) Die Termine für die Ausgabe des Themas und für        Prüfungszeit soll je Studierende oder Studierenden\ndie Abgabe der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest.       30 bis 40 Minuten betragen.\n(7) Für Studierende, die durch eine Erkrankung oder          (3) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der münd-\nsonstige nicht zu vertretende persönliche Umstände           lichen Abschlussprüfung werden von einer Protokoll-\nzeitweise an der Bearbeitung der Diplomarbeit ver-           führerin oder einem Protokollführer protokolliert, die\nhindert sind, verlängert das Prüfungsamt auf Antrag          oder den das Prüfungsamt bestimmt. Das Protokoll ist\ndie Bearbeitungszeit entsprechend. Überschreitet die         von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unter-\nVerhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, gilt die       schreiben.\nDiplomarbeit als nicht begonnen und die oder der                (4) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-\nStudierende erhält ein neues Thema.                          lich. Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bun-\n(8) Bei nicht fristgerechter Abgabe gilt die Diplom-      despolizei der Hochschule sowie Angehörige des Prü-\narbeit als mit null Rangpunkten bewertet.                    fungsamts können teilnehmen. Das Bundesministerium\ndes Innern und das Bundespolizeipräsidium können je-\nweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme\n§ 33\nan der mündlichen Abschlussprüfung entsenden. Das\nBewertung und                           Prüfungsamt kann auch anderen Personen die Anwe-\nBestehen der Diplomarbeit                      senheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein\noder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen\n(1) Bei der Diplomarbeit sind der Inhalt mit 70 Pro-      dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen\nzent und die Form mit 30 Prozent zu gewichten.               machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission\n(2) Weichen die Bewertungen der Diplomarbeit um           dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungs-\nnicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird          amts sowie die Protokollführerin oder der Protokoll-\ndas arithmetische Mittel gebildet. Bei einer größeren        führer anwesend sein.\nAbweichung gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit\nden beiden Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt                                       § 36\ndie Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht                              Bewertung und\nmehr als drei Rangpunkte, wird das arithmetische Mittel           Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung\ngebildet. Beträgt die Abweichung auch nach erfolgtem            (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden,\nEinigungsversuch mehr als drei Rangpunkte, bestimmt          wenn mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden\ndas Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Dritt-         sind.\nprüfenden, die oder der die Diplomarbeit unabhängig\nprüft. In diesem Fall ist die Endbewertung die Durch-           (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nschnittsrangpunktzahl der drei Einzelbewertungen.            sion teilt der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungs-\nteilnehmer die erreichten Rangpunkte nach Abschluss\n(3) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn mindes-          der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert das\ntens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.                   Prüfungsergebnis mündlich.","3270            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\n§ 37                                                  Unterabschnitt 4\nBestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote                                       Sonstiges\n(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die ab-                                   § 39\nschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei\nFernbleiben und Rücktritt\nder Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl\nwerden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:               (1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt\nvon einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese\n1. die Durchschnittsrangpunktzahl                             Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit null Rangpunk-\nder Leistungstests                    mit 10 Prozent,     ten bewertet.\n2. die Durchschnittsrangpunktzahl                                (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-\nder Zwischenprüfung                   mit 10 Prozent,     migt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht\nbegonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,\n3. die Rangpunkte der\nwenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung kann\nschriftlichen Prüfungen\ndie Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn\nin den Modulen 10 und 14            mit je 8 Prozent,\nunverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.\n4. die Rangpunkte der                                            (3) Über die Genehmigung entscheidet die nach § 19\npraktischen Prüfung                                       zuständige Stelle.\nim Modul 16                           mit 12 Prozent,\n5. die Rangpunkte der                                                                    § 40\npraktischen Prüfung                                                     Täuschung, Ordnungsverstoß\nim Modul 20                            mit 8 Prozent,        (1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem\n6. die Rangpunktzahl                                          Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder\nder Diplomarbeit                 mit 20 Prozent und       daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung versto-\nßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung oder\n7. die Rangpunktzahl der                                      des jeweiligen Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer\nmündlichen Abschlussprüfung           mit 24 Prozent.     abweichenden Entscheidung der nach § 19 zuständi-\n(2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmän-          gen Stelle gestattet werden. Bei einem erheblichen\nnisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten            Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der\nRangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote               Prüfung oder an dem Prüfungsteil ausgeschlossen\nzugeordnet.                                                   werden. In der mündlichen Abschlussprüfung entschei-\ndet die Prüfungskommission über die Fortsetzung der\nPrüfung in den in Satz 1 genannten Fällen.\n§ 38\n(2) Über das Vorliegen einer Täuschung, eines Täu-\nAbschlusszeugnis,                         schungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen\nakademischer Grad, Bescheid bei Nichtbestehen               oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer\nTäuschung, die nach Abschluss der Prüfung festge-\n(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\nstellt wird, entscheidet die nach § 19 zuständige Stelle.\nvom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. Das Ab-\nIn der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungs-\nschlusszeugnis enthält mindestens die abschließende\nkommission diese Entscheidung.\nRangpunktzahl und die Gesamtnote.\n(3) Die nach § 19 zuständige Stelle kann je nach\n(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält          Schwere des Verstoßes\naußerdem eine Urkunde der Hochschule über die Ver-\nleihung des akademischen Grads „Diplom-Verwal-                1. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rang-\ntungswirtin (FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.             punkten bewerten oder\n2. die Laufbahnprüfung insgesamt für endgültig nicht\n(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,               bestanden erklären.\nerhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das\nNichtbestehen.                                                   (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nmündlichen Abschlussprüfung bekannt oder kann sie\n(4) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestan-        erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prü-\nden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über           fungsamt nach Anhörung der personalführenden Be-\ndas Nichtbestehen und von der Hochschule eine Be-             hörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren\nscheinigung über die erbrachten Studienleistungen.            nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für\nAus der Bescheinigung geht hervor, welche Module ab-          nicht bestanden erklären.\nsolviert worden sind und welche Rangpunkte in den\n(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach\nModulen erreicht worden sind.\nden Absätzen 1 bis 4 anzuhören.\n(5) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei\nder Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse                                    § 41\nwerden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige                         Wiederholung von Prüfungen\nAbschlusszeugnisse sind zurückzugeben.\n(1) Studierende, die die Zwischenprüfung, die\n(6) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich nach § 40        schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die prak-\nAbsatz 4 für nicht bestanden erklärt, ist das Abschluss-      tischen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die Diplom-\nzeugnis zurückzugeben.                                        arbeit oder die mündliche Abschlussprüfung nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017             3271\nbestanden haben, können die entsprechende Prüfung               (5) Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht\njeweils einmal wiederholen. In begründeten Ausnahme-         ihre Prüfungsakte einsehen\nfällen kann das Bundesministerium des Innern eine            1. nach Beendigung der Zwischenprüfung bei der\nzweite Wiederholung zulassen.                                    Hochschule und\n(2) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, ist sie frü-     2. nach Beendigung der Laufbahnprüfung beim Prü-\nhestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnis-               fungsamt.\nses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grund-\nstudiums zu wiederholen. Das weitere Studium wird            Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.\nwegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht\nausgesetzt.                                                                            § 43\n(3) Wird die Diplomarbeit wiederholt, erhält die oder             Beendigung des Beamtenverhältnisses\nder Studierende ein neues Thema. Die Wiederholung               Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprü-\nsoll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Er-         fung oder der Laufbahnprüfung endet das Beamten-\ngebnisses erfolgen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der      verhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Nichtbe-\nRegel drei Monate. Soweit erforderlich, ist der Vorberei-    stehen der Prüfung bekannt gegeben wird.\ntungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu ver-\nlängern.                                                                               § 44\n(4) Werden schriftliche oder praktische Prüfungen                               Zuerkennung\nder Laufbahnprüfung oder die mündliche Abschluss-                                der Befähigung\nprüfung wiederholt, setzt das Prüfungsamt die Wieder-                    für die Laufbahn des mittleren\nholungstermine für alle Studierenden auf Vorschlag                Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei\ndes Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule fest.\nStudierenden, die die Laufbahnprüfung nach der\nDie Wiederholung soll frühestens einen Monat nach\nmündlichen Abschlussprüfung endgültig nicht bestan-\nBekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. Soweit erfor-\nden haben, kann die Befähigung für die Laufbahn des\nderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundes-\nmittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei\npolizeiakademie zu verlängern.\nzuerkannt werden. Die Zuerkennung steht einer mit aus-\n(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte        reichend bestandenen Laufbahnprüfung für den mittle-\nersetzen die zuvor erreichten.                               ren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei gleich.\n(6) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden\nund kann sie nicht mehr wiederholt werden, so ist die                                  § 45\nPrüfung endgültig nicht bestanden.                                             Zuständigkeit für die\n(7) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt                    Entscheidung über Widersprüche\nwerden.                                                         Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prü-\nfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung ge-\n§ 42                              troffen werden, entscheidet bei der Zwischenprüfung\nPrüfungsakten und Einsichtnahme                   die Hochschule und in der Laufbahnprüfung das Prü-\nfungsamt.\n(1) Zu jeder und jedem Studierenden führen die\nHochschule und das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.\nAbschnitt 5\n(2) In die Prüfungsakte der Hochschule werden auf-\ngenommen:                                                                    Aufstieg nach § 15 der\n1. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses\nBundespolizei-Laufbahnverordnung\noder des Bescheides der Hochschule über die nicht\nbestandene Zwischenprüfung und                                                     § 46\n2. die Klausuren der Zwischenprüfung.                                            Anwendung der\nAbschnitte 1 bis 4, Abweichungen\n(3) In die Prüfungsakten des Prüfungsamtes werden\naufgenommen:                                                    (1) Für die Auswahl und Ausbildung von Polizeivoll-\nzugsbeamtinnen und ‑beamten, die sich für den Auf-\n1. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder            stieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der\ndes Bescheides des Prüfungsamtes über die nicht          Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahn-\nbestandene Laufbahnprüfung,                              verordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10\n2. eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Leis-        bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgen-\ntungstests,                                              den Absätze entsprechend. § 5 Absatz 1 Satz 1 ist\n3. die Klausuren der schriftlichen Prüfungen der Lauf-       nicht anzuwenden.\nbahnprüfung,                                                (2) Das Auswahlverfahren wird gesondert durchge-\n4. die Protokolle der praktischen Prüfungen der Lauf-        führt. Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium in\nbahnprüfung,                                             ergänzenden Bestimmungen. Über die Zulassung zum\nAuswahlverfahren entscheidet die jeweils zuständige\n5. die Diplomarbeit und                                      Ernennungsbehörde.\n6. das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung.               (3) Das Studium dauert in der Regel zwei Jahre\n(4) Die Prüfungsakten werden mindestens fünf und          und zwei Monate. Über Ausnahmen entscheidet die\nhöchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie können elektro-         Bundespolizeiakademie im Benehmen mit dem Fach-\nnisch aufbewahrt werden.                                     bereich Bundespolizei der Hochschule.","3272           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\n(4) Die Basisausbildung, die praxisbezogene Lehr-            (3) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den\nveranstaltung I und die praktische Verwendung I nach         Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivoll-\n§ 17 entfallen. Die Ausbildung beginnt mit dem Grund-        zugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August\nstudium. Die Studierenden werden ab dem Haupt-               2015 begonnen haben, setzen das Studium nach dieser\nstudium I in den weiteren Studienverlauf der Studieren-      Verordnung fort. Die Leistungen, die sie bis zum Inkraft-\nden nach § 1 Nummer 1 integriert.                            treten dieser Verordnung erbracht haben, fließen in die\nGesamtnote nach § 37 Absatz 1 und 2 ein.\nAbschnitt 6\nSchlussvorschriften                                                Artikel 2\nÄnderung\n§ 47                                                 d e r Ve ro rd n u n g\nÜbergangsvorschriften                                   über die Ausbildung und\n(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die                 Prüfung für den verkürzten\nden Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivoll-         Aufstieg in den gehobenen Polizei-\nzugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September          vollzugsdienst in der Bundespolizei\n2010 begonnen haben, ist die Verordnung über die                In § 10 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Aus-\nAusbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivoll-        bildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den\nzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember             gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\n2001 (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-      vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 514) wird die Angabe\nsatz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I          „Absatz 2“ gestrichen.\nS. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.\n(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die                                Artikel 3\nden Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivoll-\nzugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August                              Inkrafttreten\n2010 und vor dem 1. September 2015 begonnen                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nhaben, ist die Verordnung über den Vorbereitungs-            in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vor-\ndienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der        bereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugs-\nBundespolizei vom 9. April 2013 (BGBl. I S. 963) weiter      dienst in der Bundespolizei vom 9. April 2013 (BGBl. I\nanzuwenden.                                                  S. 963) außer Kraft.\nBerlin, den 16. August 2017\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}