{"id":"bgbl1-2017-59-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":59,"date":"2017-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_59.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung  BwHFV)","law_date":"2017-08-11T00:00:00Z","page":3250,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["3250            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\nVerordnung\nüber die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr\n(Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung – BwHFV)\nVom 11. August 2017\nAuf Grund des § 69a Absatz 7 des Bundesbesol-               § 17   Sehhilfen\ndungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 19 des               § 18   Eigentum an Hilfsmitteln\nGesetzes vom 9. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) ein-           § 19   Häusliche Krankenpflege\ngefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium             § 20   Familien- und Haushaltshilfe\nder Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-               § 21   Soziotherapie\nministerium des Innern und dem Bundesministerium               § 22   Behandlung während eines dienstlich angeordneten Auf-\nder Finanzen:                                                         enthaltes im Ausland\nInhaltsübersicht                           § 23   Behandlung während eines privaten Aufenthaltes im Aus-\nland\nKapitel 1                           § 24   Krankentransporte, Reiseauslagen\nAllgemeines                           § 25   Reiseauslagen bei Aufenthalt außerhalb des Dienstortes\n§ 1 Zweck                                                             und der berücksichtigungsfähigen Wohnung\n§ 2 Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bei gesund-     § 26   Verpflegungsgeld bei stationären Krankenhausbehandlun-\nheitlichen Schädigungen als Folge von Wehrdienst-                gen, Rehabilitationsmaßnahmen und Vorsorgeleistungen\nbeschädigungen                                                   sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim\n§ 3 Verzicht auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung    § 27   Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft\n§ 4 Sachleistungsprinzip                                       § 28   Leistungen bei Pflegebedürftigkeit\n§ 29   Künstliche Befruchtung\nKapitel 2                           § 30   Behandlung in Notfällen\nLeistungen der\nunentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung                                       Kapitel 3\n§ 5 Verhütung und Früherkennung von Krankheiten                                      Schlussvorschriften\n§ 6 Medizinische Vorsorgeleistungen                            § 31 Verwaltungsvorschriften\n§ 7 Ambulante allgemeinmedizinische Untersuchungen und         § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBehandlungen\n§ 8 Ambulante fachärztliche Untersuchungen und Behandlun-\ngen                                                                                 Kapitel 1\n§ 9 Ambulante zahnärztliche Untersuchungen und Behand-                                Allgemeines\nlungen\n§ 10 Krankenhausbehandlung\n§1\n§ 11 Palliativversorgung\n§ 12 Organspenden und andere Spenden                                                       Zweck\n§ 13 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen                        Die Gewährung der Heilfürsorge in Form der unent-\n§ 14 Heilmittel                                                geltlichen truppenärztlichen Versorgung dient der Er-\n§ 15 Arzneimittel und Medizinprodukte                          haltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Ge-\n§ 16 Hilfsmittel                                               sundheit der Soldatinnen und Soldaten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017                       3251\n§2                                Ärztin oder des behandelnden Arztes oder der behan-\nUnentgeltliche                           delnden Zahnärztin oder des behandelnden Zahnarztes\ntruppenärztliche Versorgung                     vorzulegen; die hierdurch entstehenden Kosten werden\nbei gesundheitlichen Schädigungen                   übernommen.\nals Folge von Wehrdienstbeschädigungen\n§4\n(1) Liegt bei einer Soldatin oder bei einem Soldaten\neine gesundheitliche Schädigung als Folge einer Wehr-                             Sachleistungsprinzip\ndienstbeschädigung oder als Folge einer Schädigung                (1) Die Leistungen der unentgeltlichen truppenärzt-\nim Sinne der §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungs-          lichen Versorgung werden grundsätzlich als Sach- oder\ngesetzes vor, sind Leistungen im Rahmen der Heilbe-           Dienstleistungen gewährt.\nhandlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Ver-               (2) Kann der Anspruch auf unentgeltliche truppen-\nbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewäh-             ärztliche Versorgung nicht durch medizinische Ein-\nren, wenn diese für die Soldatin oder den Soldaten            richtungen der Bundeswehr erfüllt werden, so können\ngünstiger sind. Das gilt auch, wenn das Bundesamt             Soldatinnen oder Soldaten Leistungserbringer außer-\nfür das Personalmanagement der Bundeswehr auf                 halb der Bundeswehr in Anspruch nehmen, sofern\nGrund einer truppenärztlichen, truppenzahnärztlichen\noder weiteren fachärztlichen oder fachzahnärztlichen          1. dies von Ärztinnen oder Ärzten oder Zahnärztinnen\nStellungnahme festgestellt hat, dass eine solche ge-               oder Zahnärzten der Bundeswehr veranlasst wurde\nsundheitliche Schädigung wahrscheinlich vorliegt; die              oder\nLeistungen nach Absatz 4 werden erst nach Anerken-            2. ein Notfall (§ 30) besteht.\nnung einer Wehrdienstbeschädigung gewährt.\n(3) Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern\n(2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat wegen einer          außerhalb der Bundeswehr erfolgt grundsätzlich auf\nnach den §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungs-              Grundlage des § 75 Absatz 3 des Fünften Buches\ngesetzes anerkannten gesundheitlichen Schädigung              Sozialgesetzbuch.\nschwerbeschädigt, gilt Absatz 1 auch für die Behand-              (4) Für medizinisch notwendige ärztliche oder zahn-\nlung einer gesundheitlichen Schädigung, die nicht             ärztliche Leistungen, die nicht Gegenstand der kassen-\nFolge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer           ärztlichen oder kassenzahnärztlichen Versorgung sind\nSchädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e des Soldaten-          und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung\nversorgungsgesetzes ist.                                      und den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der\n(3) Zur Beseitigung von Folgezuständen von Wehr-           Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den\ndienstbeschädigungen können auch Behandlungen                 Kassenzahnärztlichen Vereinigungen nicht sicherge-\naus überwiegend kosmetischen Gründen gewährt wer-             stellt werden, können Soldatinnen oder Soldaten auf\nden, wenn nach fachärztlichem oder fachzahnärztlichem         Veranlassung von Ärztinnen oder Ärzten oder Zahnärz-\nGutachten ansonsten die Dienstfähigkeit beeinträchtigt        tinnen oder Zahnärzten der Bundeswehr auch Ärztin-\nist.                                                          nen oder Ärzte oder Zahnärztinnen oder Zahnärzte in\n(4) Für Soldatinnen und Soldaten mit Wehrdienstbe-         Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen\nschädigungen sind auch Leistungen nach § 11 Absatz 3          oder vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen.\nund § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbin-                 (5) Auf Veranlassung von Ärztinnen oder Ärzten oder\ndung mit der Orthopädieverordnung und nach § 14 des           Zahnärztinnen oder Zahnärzten der Bundeswehr wer-\nBundesversorgungsgesetzes zu gewähren. Für Folgen             den den Soldatinnen oder Soldaten auf der Grundlage\neiner Wehrdienstbeschädigung, die während des lau-            von vertraglichen Vereinbarungen mit einzelnen zivilen\nfenden Wehrdienstverhältnisses eingetreten sind, wer-         Leistungserbringern oder mit Gruppen von zivilen Leis-\nden auch Leistungen nach § 15 des Bundesversor-               tungserbringern auch nichtärztliche Leistungen wie\ngungsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung             Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 14 bis 16)\ndes § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Ja-            zur Verfügung gestellt.\nnuar 1972 (BGBl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fas-          (6) Vertragliche Vereinbarungen zu den Absätzen 3\nsung gewährt.                                                 bis 5 mit Erbringern ziviler medizinischer Leistungen\ntrifft das Bundesministerium der Verteidigung.\n§3\nVerzicht                                                        Kapitel 2\nauf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung                                      Leistungen\n(1) Nimmt eine Soldatin oder ein Soldat ohne trup-                          der unentgeltlichen\npenärztliche oder truppenzahnärztliche Veranlassung                   t r u p p e n ä r z t l i c h e n Ve r s o r g u n g\neine andere Heilbehandlung als die unentgeltliche trup-\npenärztliche Versorgung in Anspruch, so werden ihr                                               §5\noder ihm die Kosten, die durch die Heilbehandlung ent-           Verhütung und Früherkennung von Krankheiten\nstehen, nicht erstattet. Dies gilt nicht für Notfälle (§ 30).\nZu den Maßnahmen zur Verhütung und Früherken-\n(2) Nimmt eine Soldatin oder ein Soldat eine andere        nung von Krankheiten gehören\nHeilbehandlung als die unentgeltliche truppenärztliche\nVersorgung in Anspruch, so hat sie oder er auf Verlan-        1. ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von\ngen der Truppenärztin oder des Truppenarztes oder der              Krankheiten,\nTruppenzahnärztin oder des Truppenzahnarztes Be-              2. Schutzimpfungen im notwendigen Umfang ein-\nscheinigungen oder Befundberichte der behandelnden                 schließlich medikamentöser Prophylaxe, ausgenom-","3252            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\nmen Schutzimpfungen anlässlich privater Auslands-         medizinische Vorsorgeleistungen auch im Ausland ge-\nreisen, und                                               währt. Dies gilt nicht, wenn eine erfolgversprechende\nMaßnahme im Inland geringere Kosten verursachen\n3. sonstige medizinische Prophylaxemaßnahmen.\nwürde. Die medizinische Vorsorgeleistung im Ausland\nist durchzuführen in einem dem ausländischen Dienst-\n§6                                ort nahegelegenen, vom Bundesministerium der Ver-\nMedizinische Vorsorgeleistungen                   teidigung als geeignet anerkannten Kurort oder Heil-\nbad.\n(1) Reichen ärztliche Behandlungen sowie die Ver-\nsorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln             (6) Werden für stationäre Aufenthalte von Soldatin-\nnicht aus oder können sie wegen besonderer berufli-           nen oder Soldaten in Vorsorgeeinrichtungen, für die\ncher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt wer-         weder das Krankenhausentgeltgesetz noch die Bun-\nden, können auf ärztliche Verordnung medizinische Vor-        despflegesatzverordnung gilt, Kosten für die aus medi-\nsorgeleistungen in Anspruch genommen werden, um               zinischen Gründen notwendige Aufnahme einer Be-\ngleitperson in Rechnung gestellt, so werden diese Kos-\n1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer          ten übernommen. Die Entscheidung über die medizini-\nZeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,     sche Notwendigkeit der Aufnahme einer Begleitperson\nzu beseitigen,                                            trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt\n2. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimme-            der Rehabilitations- oder Kurklinik im Einvernehmen mit\nrung zu vermeiden oder                                    der zuständigen Truppenärztin oder dem zuständigen\nTruppenarzt; bei der Entscheidung ist ein strenger Maß-\n3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.                          stab anzulegen.\n(2) Medizinische Vorsorgeleistungen können gewährt\nwerden:                                                                                   §7\n1. ambulant in einem nach Anlage 15 zur Bundes-                           Ambulante allgemeinmedizinische\nbeihilfeverordnung anerkannten Heilbad oder Kurort,                  Untersuchungen und Behandlungen\n2. als vollstationäre Behandlung in einer Vorsorge-               (1) Ambulante allgemeinmedizinische Untersuchun-\neinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 des           gen und Behandlungen können durchgeführt werden:\nFünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder\n1. von Truppenärztinnen oder Truppenärzten und\n3. als vollstationäre Behandlung in einer anderen Vor-\nsorgeeinrichtung, wenn besondere medizinische             2. von anderen Ärztinnen oder Ärzten, die die Funktion\nGründe dies erfordern.                                         der Truppenärztin oder des Truppenarztes wahrneh-\nmen.\n(3) Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 können\nnicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 2               (2) Ambulante allgemeinmedizinische Untersuchun-\nNummer 3 und 4 können nicht vor Ablauf von vier Jah-          gen und Behandlungen werden grundsätzlich von der\nren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistun-         Truppenärztin oder dem Truppenarzt durchgeführt, die\ngen erbracht werden, es sei denn, eine vorzeitige Leis-       oder der für den Dienstort der Soldatin oder des Sol-\ntung ist aus medizinischen Gründen dringend erforder-         daten zuständig ist.\nlich. Medizinische Vorsorgeleistungen werden nicht für\ndie letzten zwölf Monate vor Ende des Wehrdienst-                 (3) Erkrankt die Soldatin oder der Soldat in Deutsch-\nverhältnisses gewährt, es sei denn, sie dienen der Be-        land außerhalb des Dienstortes, wird die Untersuchung\nhandlung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.             und Behandlung grundsätzlich von einer Truppenärztin\noder einem Truppenarzt bei der für den Aufenthaltsort\n(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kön-          zuständigen regionalen Sanitätseinrichtung der Bun-\nnen Müttern und Vätern auch verordnet werden:                 deswehr oder von einer anderen Ärztin oder einem an-\n1. medizinische Vorsorgeleistungen in Einrichtungen           deren Arzt durchgeführt, die oder der am Aufenthaltsort\nder Elly Heuss-Knapp-Stiftung – Deutsches Mütter-         die Funktion der Truppenärztin oder des Truppenarztes\ngenesungswerk –,                                          wahrnimmt. Die oder der nach Absatz 2 Zuständige ist\nvon diesen Stellen über die Erkrankung der Soldatin\n2. medizinische Vorsorgeleistungen in gleichartigen           oder des Soldaten und die durchgeführte Behandlung\nEinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag           zu informieren.\nnach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nbesteht.                                                      (4) Wird einer erkrankten Soldatin oder einem Sol-\ndaten der Aufenthalt an einem anderen Ort als dem\nKosten für die Mitaufnahme von Kindern, die das               Dienstort genehmigt, soll die Weiterbehandlung für die\nzwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und             Dauer des Aufenthalts in Abstimmung mit der oder dem\nselbst nicht behandlungsbedürftig sind, werden über-          nach Absatz 2 Zuständigen grundsätzlich übertragen\nnommen. In Ausnahmefällen können auch die Kosten              werden\nfür die Mitaufnahme älterer Kinder übernommen wer-\nden. Kosten für die Aufnahme und Behandlung be-               1. einer Truppenärztin oder einem Truppenarzt bei der\nhandlungsbedürftiger Kinder werden nicht übernom-                  für den Aufenthaltsort zuständigen regionalen Sani-\nmen.                                                               tätseinrichtung der Bundeswehr oder\n(5) Soldatinnen und Soldaten, die sich auf Grund           2. einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt, die\ndienstlicher Anordnung im Ausland aufhalten, werden                oder der am Aufenthaltsort die Funktion der Trup-\nin medizinisch besonders begründeten Einzelfällen                  penärztin oder des Truppenarztes wahrnimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017              3253\n§8                                                             §9\nAmbulante fachärztliche                                      Ambulante zahnärztliche\nUntersuchungen und Behandlungen                               Untersuchungen und Behandlungen\n(1) Fachärztinnen und Fachärzte im Sinne dieses               (1) Die zahnärztliche Versorgung umfasst alle erfor-\nParagrafen sind nicht die Fachärztinnen und Fachärzte         derlichen Maßnahmen zur Verhütung, Früherkennung\nfür Allgemeinmedizin.                                         und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankhei-\nten im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über\n(2) Ambulante fachärztliche Untersuchungen und             die Ausübung der Zahnheilkunde vom 16. April 1987\nBehandlungen werden auf Veranlassung der in den §§ 8          (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\nund 10 Absatz 2 Nummer 1 Genannten grundsätzlich              zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert\ndurch die nächsterreichbaren Fachärztinnen und Fach-          worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.\närzte der Bundeswehr durchgeführt.\n(2) Ambulante zahnärztliche Untersuchungen und\n(3) Behandlungsbedürftige Soldatinnen und Solda-           Behandlungen können durchgeführt werden\nten können durch die in den §§ 8 und 10 Absatz 2 Num-\n1. von Zahnärztinnen und Zahnärzten der Bundes-\nmer 1 Genannten an zivile Fachärztinnen und Fachärzte\nwehr in zahnärztlichen Behandlungseinrichtungen\nüberwiesen werden, wenn\nder Bundeswehr,\n1. am Standort der Soldatin oder des Soldaten und im\n2. von anderen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die die\nUmkreis von 50 Kilometern keine Fachärztin und\nFunktion der Truppenzahnärztin oder des Truppen-\nkein Facharzt der Bundeswehr zur Verfügung steht,\nzahnarztes wahrnehmen, oder\n2. in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr die            3. von zivilen Zahnärztinnen oder zivilen Zahnärzten,\ntechnischen oder personellen Voraussetzungen für              sofern eine Behandlung nach den Nummern 1 und 2\ndie erforderliche Untersuchung oder Behandlung                nicht möglich ist und eine Überweisung durch eine\nfehlen,                                                       Zahnärztin oder einen Zahnarzt der Bundeswehr\n3. ein Notfall besteht,                                           oder eine Ärztin oder einen Arzt der Bundeswehr\nvorliegt.\n4. die Wartezeit für einen Termin in einer Sanitätsein-\nrichtung der Bundeswehr unangemessen lang wäre               (3) Truppenzahnärztliche und zivile zahnärztliche Be-\noder                                                      handlungen, die über prophylaktische, chirurgische\noder konservierende Behandlungen hinausgehen, dür-\n5. für eine behandlungsbedürftige Soldatin oder einen         fen erst begonnen werden, wenn die vom Bundes-\nbehandlungsbedürftigen Soldaten während ihres             ministerium der Verteidigung bestimmte Stelle den Be-\noder seines Urlaubs oder während einer Freistellung       handlungsplan genehmigt hat.\nvom Dienst am inländischen Aufenthaltsort oder in\nder näheren Umgebung keine Versorgung in Sani-               (4) Prothetische Versorgung wird gewährt,\ntätseinrichtungen der Bundeswehr möglich ist.             1. zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung\nder Funktionstüchtigkeit des Kauapparats, in den\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 ist eine\nersten vier Monaten nach Beginn und in den letzten\nzivile Fachärztin oder ein ziviler Facharzt im Standort-\nsechs Monaten vor Ende des Wehrdienstverhältnis-\nbereich auszuwählen, sofern nicht besondere medizini-\nses jedoch nur zur Erhaltung oder Wiederherstellung\nsche Gründe vorliegen, die eine Inanspruchnahme einer\nder Dienstfähigkeit, oder\nzivilen Fachärztin oder eines zivilen Facharztes außer-\nhalb des Standortbereiches rechtfertigen.                     2. um eine als Folge einer Wehrdienstbeschädigung\nanerkannte gesundheitliche Schädigung zu beseiti-\n(4) Zivile Fachärztinnen und Fachärzte sollen zu-              gen oder wesentlich zu bessern, um eine Verschlim-\nnächst nur zur Konsiliaruntersuchung herangezogen                 merung der Schädigung zu verhindern oder um\nwerden. Die gesamte ambulante Behandlung darf ihnen               durch die Schädigung verursachte körperliche Be-\nnur dann durch die in den §§ 8 und 10 Absatz 2 Num-               schwerden zu beheben oder wesentlich zu lindern.\nmer 1 Genannten übertragen werden, wenn besondere\nmedizinische Gründe dies erfordern und die weitere Be-\n§ 10\nhandlung in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr\nnicht möglich ist oder nicht ausreicht.                                       Krankenhausbehandlung\n(5) Untersuchungsmaterial für notwendige bakterio-            (1) Die Truppenärztin oder der Truppenarzt oder die\nlogische, serologische, chemische, histologische oder         Truppenzahnärztin oder der Truppenzahnarzt weist die\nsonstige besondere Untersuchungen ist von den trup-           Soldatin oder den Soldaten grundsätzlich in ein Bun-\npenärztlichen oder fachärztlichen Einrichtungen der           deswehrkrankenhaus ein, wenn eine voll-, teil-, vor-\nBundeswehr grundsätzlich der nächsterreichbaren Un-           oder nachstationäre, stationsäquivalente oder ambu-\ntersuchungseinrichtung der Bundeswehr zu übersen-             lante Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich\nden. Kann eine geeignete Einrichtung der Bundeswehr           ist.\nnicht rechtzeitig erreicht werden, kann eine zivile Ein-         (2) Die Truppenärztin oder der Truppenarzt, die Trup-\nrichtung in Anspruch genommen werden.                         penzahnärztin oder der Truppenzahnarzt oder das Bun-\n(6) Bei Entstellungen werden ärztliche Behandlun-          deswehrkrankenhaus können die Soldatin oder den\ngen auch dann gewährt, wenn die kosmetischen                  Soldaten auch in das dem Dienstort nächstgelegene\nGründe überwiegen, aber laut fachärztlichem oder              geeignete zivile Krankenhaus überweisen, wenn\nfachzahnärztlichem Gutachten infolge der Entstellung          1. wegen des Gesundheitszustandes der Soldatin oder\ndie Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist.                           des Soldaten der Transport in ein Bundeswehrkran-","3254           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\nkenhaus nach ärztlichem oder zahnärztlichem Urteil       im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht\nnicht zu verantworten ist oder                           werden kann.\n2. das Bundeswehrkrankenhaus nicht über geeignete\nBehandlungsmöglichkeiten verfügt.                                                  § 12\n(3) Im Rahmen der Fürsorgepflicht können Soldatin-                 Organspenden und andere Spenden\nnen und Soldaten bei voraussichtlich länger dauernder           (1) Für die Spende, Entnahme und Übertragung von\nvollstationärer Behandlung in ein dem Heimatort nahe-        Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen\ngelegenes geeignetes Bundeswehrkrankenhaus oder,             Blutbestandteilen gilt § 45a der Bundesbeihilfeverord-\nwenn ein solches nicht vorhanden ist, in ein dem             nung entsprechend.\nHeimatort nahegelegenes geeignetes ziviles Kranken-             (2) Die Kosten nach Absatz 1 sind nur erstattungs-\nhaus eingewiesen oder verlegt werden.                        fähig, soweit sie nicht von anderer Seite erstattet wer-\n(4) Eine Einweisung in eine Privatklinik kann nur er-     den oder zu erstatten sind.\nfolgen, wenn medizinische Gründe die Überweisung                (3) Die Kosten, die der Spenderin oder dem Spender\ndorthin erfordern.                                           durch Folge- oder Spätschäden entstehen, sind im\n(5) Bei einer Behandlung in einem zivilen Kranken-        Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versor-\nhaus haben Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf             gung nicht erstattungsfähig.\nallgemeine Krankenhausleistungen im Sinne von § 39\nAbsatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.                                   § 13\n(6) Bieten zivile Krankenhäuser Wahlleistungen an,               Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen\nso haben Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf                  (1) Ärztinnen und Ärzte der Bundeswehr können auf\n1. Unterbringung in Zweibettzimmern bei vollstatio-          Empfehlung einer Fachärztin oder eines Facharztes der\nnärer Behandlung und                                     Bundeswehr stationäre oder ambulante medizinische\nRehabilitationsmaßnahmen verordnen. Zu den medizi-\n2. wahlärztliche Leistungen bei voll-, teil-, vor- und\nnischen Rehabilitationsmaßnahmen gehören auch An-\nnachstationärer Behandlung.\nschlussheilbehandlungen im Anschluss an stationäre\n(7) Ist bei einer vollstationären Behandlung/einem        Krankenhausbehandlungen; sie werden durch die be-\nvollstationären Krankenhausaufenthalt aus medizini-          handelnde Krankenhausärztin oder den behandelnden\nschen Gründen die Mitaufnahme einer Begleitperson            Krankenhausarzt empfohlen.\nerforderlich, so\n(2) Für Mütter und Väter können auch aus medi-\n1. wird bei Krankenhäusern, die nach dem Kranken-            zinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsmaß-\nhausentgeltgesetz abrechnen, für den Aufnahmetag         nahmen in einer Einrichtung der Elly Heuss-Knapp-\nund jeden weiteren Tag des vollstationären Kranken-      Stiftung – Deutsches Müttergenesungswerk – verord-\nhausaufenthalts ein Zuschlag in Höhe von 45 Euro         net werden. Rehabilitationsmaßnahmen können auch\nfür die Mitaufnahme der Begleitperson übernom-           in gleichartigen Einrichtungen in Anspruch genommen\nmen; das gilt nicht für Entlassungs- und Verlegungs-     werden, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a\ntage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind,               des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Kosten\n2. sind bei Krankenhäusern, für die die Bundespflege-        für die Mitaufnahme von Kindern, die das zwölfte Le-\nsatzverordnung gilt, die Kosten für die Mitaufnahme      bensjahr noch nicht vollendet haben und selbst nicht\nder Begleitperson durch den Pflegesatz abgegolten,       behandlungsbedürftig sind, werden übernommen. In\nAusnahmefällen ist auch die Übernahme von Kosten\n3. werden für vollstationäre Aufenthalte von Soldatin-\nfür die Mitaufnahme älterer Kinder möglich. Kosten für\nnen oder Soldaten in Krankenhäusern, für die weder\ndie Mitaufnahme und Behandlung behandlungsbedürf-\ndas Krankenhausentgeltgesetz noch die Bundes-\ntiger Kinder werden nicht übernommen.\npflegesatzverordnung gelten, die Kosten für die Mit-\naufnahme der Begleitperson übernommen.                      (3) Soldatinnen und Soldaten, die sich auf Grund\ndienstlicher Anordnung im Ausland aufhalten, werden\nDie Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit\nmedizinische Rehabilitationsmaßnahmen auch im Aus-\nder Mitaufnahme einer Begleitperson trifft die behan-\nland gewährt. Dies gilt nicht, wenn eine erfolgverspre-\ndelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt des Kranken-\nchende Maßnahme im Inland geringere Kosten ver-\nhauses im Einvernehmen mit der zuständigen Truppen-\nursachen würde. Die medizinische Rehabilitationsmaß-\närztin oder dem zuständigen Truppenarzt; bei der Ent-\nnahme im Ausland ist in einem dem ausländischen\nscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen.\nDienstort nahegelegenen, vom Bundesministerium der\nVerteidigung als geeignet anerkannten Kurort oder Heil-\n§ 11                             bad durchzuführen.\nPalliativversorgung                          (4) Im Rahmen der Behandlung einer Alkohol-,\n(1) Spezialisierte ambulante Palliativversorgung wird     Drogen-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängig-\ngewährt, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschrei-       keit einer Soldatin oder eines Soldaten werden die\ntenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer       notwendigen Kosten für die von den Rehabilitations-\nzugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders           einrichtungen angebotenen Familien- oder Angehöri-\naufwändige Versorgung notwendig ist.                         genseminare übernommen.\n(2) Kosten für eine vollstationäre oder teilstationäre       (5) Werden für stationäre Aufenthalte in Rehabilita-\nPalliativversorgung in einem Hospiz werden in ange-          tionseinrichtungen, für die weder die Bundespflege-\nmessener Höhe übernommen, wenn nach truppen-                 satzverordnung noch das Krankenhausentgeltgesetz\närztlicher Bescheinigung eine ambulante Versorgung           gelten, Kosten für aus medizinischen Gründen notwen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017              3255\ndige Begleitpersonen in Rechnung gestellt, so werden         1. den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,\ndiese Kosten im Rahmen der unentgeltlichen truppen-          2. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,\närztlichen Versorgung übernommen. Die Entscheidung\nüber die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme          3. eine Behinderung auszugleichen,\neiner Begleitperson trifft die behandelnde Ärztin oder       4. eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die\nder behandelnde Arzt der Rehabilitationseinrichtung;             in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit\nbei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzu-              führen würde,\nlegen.\n5. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimme-\nrung zu vermeiden oder\n§ 14\nHeilmittel                           6. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.\n(1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf              (2) Hilfsmittel, die in der Orthopädieverordnung vom\ndie medizinisch notwendige Versorgung mit Heilmitteln,       4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch\nsofern sie nicht nach Anlage 1 der Heilmittel-Richtlinie     Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007\ndes Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils           (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in Anlage 11\njüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bun-          zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelver-\ndesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fas-           zeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils\nsung ausgeschlossen sind.                                    jüngsten auf der Internetseite des GKV-Spitzenverban-\ndes (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fas-\n(2) Heilmittel werden durch eine Truppenärztin, einen     sung aufgeführt sind, können durch Truppenärztinnen\nTruppenarzt, eine Truppenzahnärztin oder einen Trup-         und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und\npenzahnarzt verordnet, wenn sie notwendig sind, um           Fachärzte der Bundeswehr verordnet werden.\n1. eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu\n(3) Für Hilfsmittel, die nicht in den in Absatz 2 ge-\nverhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,\nnannten Regelungswerken aufgeführt sind, gilt Absatz 2\n2. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer         mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ausnahms-\nZeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,    weise mit vorheriger Zustimmung des Bundesminis-\nzu beseitigen oder                                       teriums der Verteidigung nur dann verordnet werden\n3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.         dürfen, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt,\ndie\n(3) Heilmittel werden wenn möglich in Einrichtungen\nder Bundeswehr, sonst von zivilen Angehörigen der            1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen\nMedizinfachberufe angewandt.                                     Nutzen haben,\n2. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind\n§ 15                                  oder\nArzneimittel und Medizinprodukte                  3. in Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung aufge-\n(1) Arzneimittel und Medizinprodukte, die von einer           führt sind.\nÄrztin oder einem Arzt der Bundeswehr oder einer\n(4) Zur Bereitstellung von Hilfsmitteln sollen Miet-,\nZahnärztin oder einem Zahnarzt der Bundeswehr ver-\nMietkauf-, Leasing- oder ähnliche Verträge geschlos-\nordnet worden sind, werden aus Beständen der Bun-\nsen werden, sofern dies aus Gründen der Wirtschaft-\ndeswehr ausgegeben oder, sofern die Ausgabe aus\nlichkeit geboten ist.\nBeständen der Bundeswehr nicht möglich ist, auf\nGrund ärztlicher oder zahnärztlicher Verordnung von\n§ 17\nden Soldatinnen und Soldaten in zivilen Apotheken be-\nschafft.                                                                               Sehhilfen\n(2) Keine Arzneimittel sind                                  (1) Fehlsichtigen Soldatinnen und Soldaten werden\n1. Nahrungsergänzungs- und Stärkungsmittel,                  auf Grund truppenärztlicher Verordnung oder auf Grund\nder Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes\n2. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebens-\nfür Augenheilkunde der Bundeswehr die notwendigen\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches und\nDienstbrillen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der\n3. kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Absatz 5 des          bestmöglichen Sehleistung zur Verfügung gestellt.\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.\n(2) Bei dienstlichem Bedarf kann eine Fachärztin\noder ein Facharzt für Augenheilkunde der Bundeswehr\n§ 16\nzusätzlich folgende Sehhilfen verordnen:\nHilfsmittel\n1. eine ABC-Schutzmaskenbrille,\n(1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf\neine wirtschaftlich angemessene Versorgung mit               2. Brilleneinsätze für sonstige Schutzbrillen,\n1. Sehhilfen (§ 17),                                         3. eine zusätzliche Sehhilfe in der für spezielle dienst-\nliche Verwendungen verordneten Sonderausführung\n2. Hörhilfen,\nsowie\n3. Körperersatzstücken,\n4. für fliegendes Personal eine Ersatzbrille.\n4. orthopädischen Hilfsmitteln und\n(3) Brillenbehälter können bei Erstausstattung mit\n5. anderen Hilfsmitteln.                                     einer Dienstbrille und bei Verlust oder Bruch eines\nDer Anspruch besteht nur, soweit die Versorgung              dienstlich gelieferten Brillenbehälters verordnet werden;\nmedizinisch notwendig ist, um                                sie müssen den dienstlichen Anforderungen genügen.","3256            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\n(4) Kontaktlinsen dürfen nur verordnet werden, wenn        auch die Kosten für eine Ersatzpflegekraft, die die Trup-\n1. die Fehlsichtigkeit aus medizinischen Gründen nicht        penärztin oder der Truppenarzt für geeignet erklärt,\nausreichend durch eine Brille ausgeglichen werden         übernommen.\nkann oder                                                    (2) Die häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 um-\n2. dienstliche Umstände das Tragen von Kontaktlinsen          fasst\nanstatt einer Brille erfordern.                           1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaft-\n(5) Ist eine eigene Sehhilfe einer Soldatin oder eines         liche Versorgung,\nSoldaten während des Dienstes unbrauchbar geworden            2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflege-\noder verloren gegangen, so wird auf Kosten der Bun-               maßnahmen,\ndeswehr Ersatz geleistet, wenn\n3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und\n1. die Soldatin oder der Soldat trotz rechtzeitiger Be-\n4. ambulante Palliativversorgung.\nmühungen noch keine Dienstbrille erhalten hat oder\n(3) Die häusliche Krankenpflege soll nicht länger als\n2. die vorhandene Dienstbrille zuvor ohne eigenes\nvier Wochen dauern. Das gilt nicht für die häusliche Be-\ngrobes Verschulden unbrauchbar geworden oder\nhandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen\nverloren gegangen ist.\nBehandlung und bei ambulanter Palliativversorgung.\n§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes bleibt unbe-\nrührt.                                                           (4) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege be-\nsteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die\nSoldatin oder den Soldaten nicht in dem erforderlichen\n§ 18\nUmfang pflegen und versorgen kann. Die Verordnung\nEigentum an Hilfsmitteln                     von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung\n(1) Ein Hilfsmittel geht, soweit nichts anderes be-        ist im Fall der Sicherungspflege nach Absatz 1 Satz 1\nstimmt ist, nicht in das Eigentum der Soldatin oder           Nummer 3 nur zulässig, wenn keine Pflegebedürftigkeit\ndes Soldaten über.                                            im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n(2) Wendet eine Soldatin oder ein Soldat für ein ver-      festgestellt wurde.\nordnetes Hilfsmittel eigene Mittel auf, um eine bessere,         (5) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Ab-\naber medizinisch nicht notwendige Ausführung zu er-           sätze 1 bis 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die\nhalten, erwirbt sie oder er an dem Hilfsmittel Miteigen-      Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die\ntum. Der Eigentumsanteil bestimmt sich nach der Höhe          Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur er-\nder aufgewendeten eigenen Mittel. Wird das Hilfsmittel        stattungsfähig\nim Dienst zerstört oder beschädigt, werden der Solda-         1. Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durch-\ntin oder dem Soldaten für den Miteigentumsanteil Ent-             führenden Person und\nschädigungen nach den allgemeinen Vorschriften über\nSchadensersatzansprüche und Billigkeitszuwendungen            2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchfüh-\nbei im Dienst entstandenen Sachschäden gewährt.                   rende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der\ninfolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen\n(3) Bei Ende des Dienstverhältnisses geht das Hilfs-           Arbeitseinkünfte.\nmittel in das Eigentum der Soldatin oder des Soldaten\nüber, wenn sie oder er das Hilfsmittel weiterhin be-             (6) In den Fällen des § 3 Absatz 1 und 2 ist § 12 der\nnötigt. Wird eine Soldatin oder ein Soldat erneut zum         Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I\nWehrdienst herangezogen und ist das Hilfsmittel noch          S. 502), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 30 des Ge-\nvorhanden, so ist es mitzubringen und gilt nicht als          setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\neigenes Hilfsmittel.                                          worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspre-\nchend anzuwenden.\n§ 19\n§ 20\nHäusliche Krankenpflege\nFamilien- und Haushaltshilfe\n(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten auf truppen-\närztliche Verordnung in ihrem Haushalt, in ihrer Familie         (1) Die notwendigen Kosten für eine Familien- und\noder an einem anderen geeigneten Ort neben der ärzt-          Haushaltshilfe werden übernommen, wenn\nlichen Behandlung in erforderlichem Umfang häusliche          1. die den Haushalt führende Soldatin oder der den\nKrankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn                  Haushalt führende Soldat den Haushalt wegen einer\n1. eine Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber                  medizinisch erforderlichen außerhäuslichen Unter-\nnicht ausführbar ist,                                         bringung (§§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 27 Absatz 1\nNummer 6, § 28) nicht weiterführen kann,\n2. die Krankenhausbehandlung durch häusliche Kran-\nkenpflege vermieden oder verkürzt werden kann             2. im Haushalt mindestens ein Kind, das das zwölfte\noder                                                          Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert\n3. häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des                  und auf Hilfe angewiesen ist, oder eine andere Per-\nZiels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.             son, die pflegebedürftig ist, verbleibt und\nDie Kosten der häuslichen Krankenpflege werden bis            3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haus-\nzur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts ei-           halt weiterführen kann.\nner Pflegekraft der öffentlichen oder freigemeinnützigen      In Ausnahmefällen kann aus Fürsorgegründen mit\nTräger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht       Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen\nkommen, übernommen. Bis zu dieser Höhe werden                 Voraussetzungen abgewichen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017                3257\n(2) Die Kosten für eine erforderliche Familien- und                                  § 22\nHaushaltshilfe werden bei Inanspruchnahme eines ge-                        Behandlung während eines\nwerblichen Dienstleisters bis zu der Höhe übernom-            dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland\nmen, in der sie von den gesetzlichen Krankenkassen\nerstattet werden.                                              (1) Erkrankt eine Soldatin oder ein Soldat während\neines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland,\n(3) Die Kosten für eine selbstbeschaffte, nicht be-      ist ihre oder seine Behandlung durchzuführen\nrufsmäßige Familien- und Haushaltshilfe werden in der\nin § 28 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung genann-       1. von einer Truppenärztin oder einem Truppenarzt\nten Höhe übernommen.                                            oder einer Truppenzahnärztin oder einem Truppen-\nzahnarzt,\n(4) Wird die Familien- und Haushaltshilfe durch die\n2. von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer\nEhegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den\nZahnärztin oder einem Zahnarzt der ausländischen\nLebenspartner, die Eltern oder die Kinder der Soldatin\nStreitkräfte oder\noder des Soldaten durchgeführt, gilt § 19 Absatz 5\nentsprechend.                                               3. auf Veranlassung der Bundeswehr von einer zivilen\nÄrztin oder einem zivilen Arzt, von einer zivilen Zahn-\n(5) Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe,\närztin oder einem zivilen Zahnarzt, von zivilen Kran-\nderen Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist,\nkenhäusern oder von anderen zivilen Einrichtungen\nwerden in der in den Absätzen 2 bis 4 bestimmten\ndes Gesundheitswesens, mit denen die Bundeswehr\nHöhe für höchstens 28 Tage übernommen\njeweils besondere Gebühren vereinbart hat.\n1. bei schwerer Krankheit einer Soldatin oder eines\n(2) Ist eine Behandlung nach Absatz 1 nicht möglich,\nSoldaten oder\nwerden die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich\n2. bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit einer         angemessenen Kosten für die Behandlung entspre-\nSoldatin oder eines Soldaten,                           chend den §§ 1 bis 21 und 24 bis 30 übernommen.\ninsbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausauf-         Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen,\nenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation        dürfen jedoch nur diejenigen vom Leitenden Sanitäts-\noder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhaus-         offizier beim Streitkräfteamt vorgegebenen Ärztinnen\nbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Ab-        und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Kran-\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                            kenhäuser in Anspruch genommen werden, die ange-\nmessene und ortsübliche Honorare und Vergütungen\n(6) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien-     berechnen.\nund Haushaltshilfe Kinder, die das zwölfte Lebensjahr\nnoch nicht vollendet haben, oder im Haushalt lebende                                    § 23\npflegebedürftige Personen in einem Heim oder in einem\nfremden Haushalt untergebracht, werden die Kosten                                  Behandlung\nhierfür bis zur Höhe der sonst notwendigen Kosten             während eines privaten Aufenthaltes im Ausland\neiner Familien- und Haushaltshilfe übernommen.                 (1) Erkrankt eine Soldatin oder ein Soldat während\n(7) Kosten für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe       eines privaten Aufenthaltes im Ausland, werden die\nnotwendigen Kosten ihrer oder seiner Behandlung nur\nder Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Ab-\nbis zu der Höhe erstattet, wie sie entstanden wären bei\nsatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.\neiner Erkrankung im Inland und der Inanspruchnahme\n(8) Für Soldatinnen und Soldaten, die sich auf\n1. einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-\ndienstliche Anordnung im Ausland aufhalten, ist § 29\nmenden Ärztin oder Zahnärztin oder eines an der\nder Bundesbeihilfeverordnung entsprechend anzuwen-\nvertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes\nden. Abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 2 und\noder Zahnarztes oder\n§ 29 Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung besteht\nein Anspruch auf Gewährung einer Familien- und              2. eines zugelassenen Krankenhauses zu den im Inland\nHaushaltshilfe oder Übernahme von Fahrtkosten, wenn             geltenden Abrechnungsmodalitäten.\ndas Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet           (2) Die behandelte Soldatin oder der behandelte\nhat.                                                        Soldat hat die Kostenerstattung schriftlich zu beantra-\ngen. Dem Antrag sind beizufügen:\n§ 21\n1. Originalrechnungen, auf denen die Diagnose ver-\nSoziotherapie                              merkt ist,\nSoziotherapie kann verordnet werden, wenn die            2. Arztberichte im Original und in deutscher Überset-\nSoldatin oder der Soldat wegen einer schweren                   zung, wobei die Kosten für die Übersetzung von\npsychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche         der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu tragen\noder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in              sind, sowie\nAnspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine        3. der Nachweis des Umrechnungskurses der auslän-\nKrankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.             dischen Währung am Tag der Zahlung.\nDies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung ge-\nboten, aber nicht durchführbar ist. Die Soziotherapie                                   § 24\numfasst die im Einzelfall erforderliche Koordinierung\nder verordneten Leistungen sowie Anleitung und                         Krankentransporte, Reiseauslagen\nMotivation zu deren Inanspruchnahme. Inhalt und                (1) Krankentransporte, die nach Art der Erkrankung\nAusgestaltung der Soziotherapie richten sich nach           der Soldatin oder des Soldaten notwendig sind, sind\n§ 37a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.         grundsätzlich mit bundeswehreigenen Krankentrans-","3258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\nportmitteln durchzuführen. Stehen solche nicht zur Ver-         (4) Eine Fahrt gilt als an der Dienststätte angetreten\nfügung, können andere Krankentransportmittel in An-          oder beendet, wenn sie innerhalb der üblichen Arbeits-\nspruch genommen werden.                                      zeit dort hätte angetreten oder beendet werden können\nund dies auf Grund des Reiseverlaufs vertretbar gewe-\n(2) Für notwendige Fahrten im Zusammenhang mit            sen wäre. Satz 1 gilt jedoch nicht, wenn der Beginn\nder Erfüllung des Anspruchs auf unentgeltliche trup-         oder das Ende der Reise an der berücksichtigungsfähi-\npenärztliche Versorgung werden der Soldatin oder             gen Wohnung wirtschaftlicher ist.\ndem Soldaten Reiseauslagen in sinngemäßer An-\nwendung des § 2 Absatz 2 und der §§ 4 bis 10 des                (5) Berücksichtigungsfähige Wohnung im Sinne die-\nBundesreisekostengesetzes erstattet. Wurde die Fahrt         ser Verordnung ist nur diejenige, von der regelmäßig die\nzu auswärtigen medizinischen Einrichtungen truppen-          tägliche Dienstaufnahme erfolgt.\närztlich oder truppenzahnärztlich angeordnet oder\nwurde die Notwendigkeit der Fahrt zum truppen-                  (6) Benötigt die Soldatin oder der Soldat nach ärzt-\närztlichen oder truppenzahnärztlichen Bereich truppen-       licher Bescheinigung eine Begleitung, erhält er oder sie\närztlich oder truppenzahnärztlich bestätigt, können          für die Begleitperson, für die die Reise nicht als Dienst-\ngewährt werden:                                              reise angeordnet werden kann, Fahrtkostenerstattung\nbis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse, so-\n1. Fahrtkostenerstattung bis zur Höhe der Kosten der\nfern nicht zur Begleitung die Benutzung einer höheren\nniedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkeh-\nBeförderungsklasse erforderlich ist. Mögliche Fahr-\nrender Beförderungsmittel, es sei denn, die Benut-\npreisvergünstigungen sind zu nutzen. Bei Mitnahme\nzung einer höheren Beförderungsklasse ist aus me-\nder Begleitperson in einem Kraftfahrzeug werden keine\ndizinischen Gründen truppenärztlich oder truppen-\nFahrtkosten erstattet. Für die Dauer der Begleitung\nzahnärztlich angeordnet; mögliche Fahrpreis-\nwerden der erkrankten Soldatin oder dem erkrankten\nermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen,\nSoldaten für die Begleitperson 75 Prozent des Tage-\n2. Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines              und Übernachtungsgeldes gezahlt, das ihnen für die-\nKraftfahrzeugs oder eines anderen motorbetriebe-         sen Zeitraum zustehen würde. In den Fällen des § 2\nnen Fahrzeugs in Höhe von 20 Cent je Kilometer           sind die Leistungen nach § 24 des Bundesversor-\nder zurückgelegten Strecke, höchstens jedoch             gungsgesetzes zu gewähren, wenn es für die Soldatin\n150 Euro für die Hin- und Rückfahrt zusammen,            oder den Soldaten günstiger ist.\n3. Tage- und Übernachtungsgelder für die Zeit der Hin-          (7) Ist der Soldatin oder dem Soldaten die Be-\nund Rückreise; der Zeitraum des auswärtigen Auf-         nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel\nenthalts wird bei der Berechnung des Tage- und           nicht möglich oder nicht zumutbar und steht ein\nÜbernachtungsgeldes nur einbezogen, wenn die             Dienstkraftfahrzeug oder ein Fahrzeug der BwFuhrpark\nÜbernahme der Kosten für Unterbringung und               Service GmbH nicht zur Verfügung, können die ent-\nVerpflegung in dieser Zeit nicht im Rahmen dieser        standenen notwendigen Kosten für die Benutzung\nVerordnung sichergestellt ist und amtliche Unter-        eines Mietwagens oder eines Taxis erstattet werden.\nkunft und Gemeinschaftsverpflegung nicht in An-\nspruch genommen werden können, und\n§ 25\n4. die Erstattung von Nebenkosten; die Nebenkosten\nsind nachzuweisen.                                                             Reiseauslagen\nbei Aufenthalt außerhalb des Dienstortes\nBei Fahrten anlässlich eines stationären Aufenthaltes             und der berücksichtigungsfähigen Wohnung\ngilt der Höchstbetrag der Wegstreckenentschädigung\nnach Satz 2 Nummer 2 jeweils für die Hin- und Rück-             (1) Hält sich eine Soldatin oder ein Soldat außerhalb\nreise. Wird die Benutzung eines Kraftfahrzeugs trup-         ihres oder seines Dienstortes auf, werden erforderliche\npenärztlich angeordnet, beträgt die Wegstreckenent-          Reiseauslagen höchstens für die Strecke zur nächst-\nschädigung 30 Cent je Kilometer der zurückgelegten           erreichbaren Sanitätseinrichtung der Bundeswehr ge-\nStrecke. Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenent-           zahlt.\nschädigung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 werden nicht\ngewährt, wenn ein bereitstehendes Dienstkraftfahrzeug           (2) Für Fahrten zum truppenärztlichen oder truppen-\noder eine sonstige unentgeltliche Beförderungsmög-           zahnärztlichen Bereich am Dienstort werden Kosten\nlichkeit genutzt werden kann.                                höchstens in der Höhe erstattet, in der sie entstanden\nwären, wenn sich die Soldatin oder der Soldat in der\n(3) Für Strecken von weniger als 10 Kilometern pro\nberücksichtigungsfähigen Wohnung aufgehalten hätte.\neinfache Fahrt werden keine Kosten erstattet. Das gilt\nnicht für                                                       (3) Die Reiseauslagen einer auf ärztliche Anordnung\n1. Fahrten von Soldatinnen und Soldaten zu Behand-           zum Zweck der Untersuchung oder Behandlung unter-\nlungen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung           nommenen Fahrt vom genehmigten Aufenthaltsort aus\nund                                                      zu einer anderen militärischen oder zivilen medizini-\nschen Einrichtung werden in der Höhe erstattet, in der\n2. Fahrten im Sinne der Krankentransport-Richtlinien         sie bei einer Reise von der Dienststätte oder der be-\ndes Gemeinsamen Bundesausschusses in der jüngs-          rücksichtigungsfähigen Wohnung zum Ort der Untersu-\nten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bun-           chung oder Behandlung und zurück zur Dienststätte\ndesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fas-       entstanden wären, höchstens jedoch in Höhe der tat-\nsung.                                                    sächlich entstandenen Kosten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017              3259\n§ 26                              Fallpauschale verlangt, werden diese Kosten übernom-\nVerpflegungsgeld                         men.\nbei stationären Krankenhaus-\nbehandlungen, Rehabilitations-                                              § 28\nmaßnahmen und Vorsorgeleistungen                               Leistungen bei Pflegebedürftigkeit\nsowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim\n(1) Bei Pflegebedürftigkeit einer Soldatin oder eines\n(1) Für Verpflegung, die bei voll- und teilstationärer     Soldaten im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozial-\nKrankenhausbehandlung, bei medizinischer Rehabilita-          gesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie\ntionsbehandlung oder Vorsorgeleistung sowie bei Un-           oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent\nterbringung in einem Pflegeheim vom Dienstherrn be-           der Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre\nreitgestellt oder finanziert wird, hat die Soldatin oder      oder vollstationäre Pflege in Anwendung von § 28 Ab-\nder Soldat Verpflegungsgeld zu zahlen, es sei denn,           satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übernom-\nes besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bereitstel-        men. Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflege-\nlung der Verpflegung nach § 3 des Wehrsoldgesetzes.           leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis\n(2) Eine Soldatin oder ein Soldat muss kein Verpfle-       39b der Bundesbeihilfeverordnung. In den Fällen des\ngungsgeld zahlen, wenn                                        § 2 ist § 12 der Heilverfahrensverordnung entsprechend\nanzuwenden, wenn dies für die Soldatin oder den Sol-\n1. bei ihr oder ihm eine gesundheitliche Schädigung\ndaten günstiger ist.\nnach den §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungs-\ngesetzes vorliegt,                                           (2) Auf die Leistungen der unentgeltlichen truppen-\närztlichen Versorgung werden folgende Leistungen an-\n2. sie oder er sich in einem Pflegeheim aufhält und die\ngerechnet:\nKosten für Verpflegung weder ganz noch anteilig\nübernommen werden oder                                    1. Leistungen aus einer Pflichtversicherung in der so-\nzialen oder privaten Pflegeversicherung nach dem\n3. sie oder er sich voll- oder teilstationär in einem Kran-\nElften Buch Sozialgesetzbuch,\nkenhaus als organspendende Person aufhält.\n2. Leistungen aus einer sonstigen zusätzlichen priva-\n§ 27                                  ten Pflegeversicherung, wenn sie zusammen mit\nLeistungen                                den Leistungen aus der Pflichtversicherung die ent-\nbei Schwangerschaft und Mutterschaft                      standenen Pflegekosten übersteigen.\n(1) Soldatinnen haben Anspruch auf                         Leistungen aus einer Pflegetagegeldversicherung wer-\nden nicht angerechnet.\n1. Leistungen zur Geburtsvorbereitung sowie auf\nSchwangerschaftsrückbildungsgymnastik, wenn diese                                    § 29\närztlich verordnet wurden,\nKünstliche Befruchtung\n2. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe während\nder Schwangerschaft und nach der Entbindung im               Vor Beginn der Behandlung ist der Truppenärztin\nRahmen der vom Bundesausschuss der Ärzte und              oder dem Truppenarzt ein Behandlungsplan zur Geneh-\nKrankenkassen erlassenen Mutterschaftsrichtlinien         migung vorzulegen. Die Bundeswehr übernimmt 50 Pro-\nund in entsprechender Anwendung des Vertrages             zent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kos-\nüber die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a         ten der Maßnahmen, die bei der Soldatin oder dem\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch in seiner             Soldaten durchgeführt werden.\njeweils jüngsten auf der Internetseite des Spitzen-\nverbandes Bund der Krankenkassen (www.gkv-                                           § 30\nspitzenverband.de) veröffentlichten Fassung,                              Behandlung in Notfällen\n3. häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwanger-               (1) Bei plötzlichen schweren Erkrankungen und Un-\nschaft oder Entbindung erforderlich ist; § 19 Absatz 1    glücksfällen können Soldatinnen und Soldaten andere\nSatz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend,       ärztliche oder zahnärztliche Hilfe in Anspruch nehmen,\n4. Hilfe bei der Entbindung durch eine Ärztin oder einen      wenn folgende Stellen nicht rechtzeitig erreichbar sind:\nArzt oder durch eine Hebamme oder einen Entbin-           1. eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Zahnärztin oder\ndungspfleger,                                                 ein Zahnarzt der Bundeswehr,\n5. Gewährung von Arznei-, Verband-, Hilfs- und Heil-          2. andere Ärztinnen und Ärzte, die die Funktion der\nmitteln nach ärztlicher Verordnung bei Schwanger-             Truppenärztin oder des Truppenarztes wahrnehmen,\nschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit                    oder\nder Entbindung,\n3. andere Zahnärztinnen und Zahnärzte, die die Funk-\n6. vollstationäre Behandlung im Zusammenhang mit                  tion der Truppenzahnärztin oder des Truppenzahn-\nder Entbindung im Rahmen von § 10 Absatz 5 und 6,             arztes wahrnehmen.\n7. Ersatz der Auslagen der durch die Entbindung un-              (2) Die andere ärztliche oder zahnärztliche Hilfe nach\nmittelbar erforderlichen Fahrten und                      Absatz 1 darf nur solange in Anspruch genommen\n8. Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwan-          werden, bis eine der in Absatz 1 genannten Stellen die\ngerschaftsabbruch.                                        medizinische Versorgung übernehmen kann.\n(2) Sofern das Krankenhaus bei stationärem Aufent-            (3) Zur anderen ärztlichen oder zahnärztlichen Hilfe\nhalt der Soldatin nach der Entbindung für das gesunde,        nach Absatz 1 gehören neben ärztlicher oder zahnärzt-\nselbst nicht behandlungsbedürftige Neugeborene eine           licher Behandlung auch die notwendige Einweisung in","3260           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017\nein Krankenhaus, die Verordnung sofort benötigter                   gesetzten Gebührensätze übersteigen, zu Lasten der\nArzneimittel und die zur Diagnose sofort notwendigen                Soldatin oder des Soldaten.\nMaßnahmen.\n(4) In einem Notfall hat die Soldatin oder der Soldat,                                      Kapitel 3\nsofern sie oder er dazu in der Lage ist, unverzüglich                              Schlussvorschriften\nwenn möglich unter Vorlage des Truppenausweises\ndarauf hinzuweisen, dass\n§ 31\n1. sie Soldatin oder er Soldat ist,\nVerwaltungsvorschriften\n2. sich die Behandlung und die Abrechnung der Be-\nhandlung nach den für die Bundeswehr geltenden                     Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser\nRegelungen richtet und                                          Verordnung erlässt das Bundesministerium der Vertei-\ndigung oder eine von ihm bestimmte Stelle.\n3. die erforderlichen Überweisungs- und Abrechnungs-\nscheine von der zuständigen Truppenärztin oder\ndem zuständigen Truppenarzt oder der zuständigen                                               § 32\nTruppenzahnärztin oder dem zuständigen Truppen-                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzahnarzt nachgereicht werden.\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(5) Die Soldatin oder der Soldat hat seine Dienst-               in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungs-\nstelle von der Erkrankung oder dem Notfall umgehend                 vorschrift zu § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset-\nzu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen.                  zes vom 14. Februar 2007 (VMBl S. 54), die zuletzt\n(6) Bei Verstoß gegen diese Regelungen gehen ärzt-               durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom\nliche oder zahnärztliche Honorarforderungen und Kran-               25. Juni 2009 (VMBl S. 85) geändert worden ist, außer\nkenhauskosten, soweit sie die für die Bundeswehr fest-              Kraft.\nBonn, den 11. August 2017\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen"]}