{"id":"bgbl1-2017-58-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":58,"date":"2017-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/58#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_58.pdf#page=32","order":4,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2017-08-14T00:00:00Z","page":3232,"pdf_page":32,"num_pages":13,"content":["3232             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*\nVom 14. August 2017\nAuf Grund                                                               § 71b Träger von unabhängigen Stellen für die\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e, g                                 Bestätigung der Eignung von Kursen\nbis k, n, s, v, w, x und auf Grund des § 6a Absatz 1                           zur Wiederherstellung der Kraftfahreig-\nNummer 1 Buchstabe a, § 6a Absatz 2 in Verbindung                              nung“.\nmit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der                      b) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003                             Angabe eingefügt:\n(BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1 im einleiten-\nden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des                       „Anlage 14a Voraussetzungen für die amtliche\nGesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802),                                     Anerkennung als Träger einer un-\n§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d und k durch                                      abhängigen Stelle für die Bestäti-\nArtikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Dezember                                       gung der Eignung der eingesetz-\n2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1                                         ten psychologischen Testverfah-\nBuchstabe i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des                                      ren und -geräte und für die Be-\nGesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6                                     gutachtung dieser Träger durch\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe n, s und w durch                                          die Bundesanstalt für Straßenwe-\nArtikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. August                                        sen (zu § 71b)“.\n2013 (BGBl. I S. 3313), § 6a Absatz 1 Nummer 1 im                    c) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende\neinleitenden Satzteil durch Artikel 1 Nummer 7 des                      Angabe eingefügt:\nGesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313),\n§ 6a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des                      „Anlage 15a Voraussetzungen für die amtliche\nGesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)                                      Anerkennung als Träger einer un-\nund § 6a Absatz 3 durch Artikel 2 Absatz 144 des                                      abhängigen Stelle für die Bestäti-\nGesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ge-                                     gung der Geeignetheit von Kur-\nändert worden ist, und                                                                sen zur Wiederherstellung der\n– des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Berufskraft-                                   Kraftfahreignung und für die Be-\nfahrer-Qualifikations-Gesetzes, von denen Nummer 1                                    gutachtung dieser Träger durch\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des                                      die Bundesanstalt für Straßenwe-\nGesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2861)                                      sen (zu § 71a Absatz 3)“.\ngeändert worden ist,                                             2.  § 6 wird wie folgt geändert:\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe zur Klasse\ntale Infrastruktur:\nAM wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                     „Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahr-\nÄnderung der                                                       zeuge der Klasse L1e-B nach\nFahrerlaubnis-Verordnung                                                   Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a\nder Verordnung (EU) Nr. 168/\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember                                            2013 des Europäischen Parla-\n2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der                                     ments und des Rates vom\nVerordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) ge-                                         15. Januar 2013 über die Ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                                 nehmigung und Marktüberwa-\n1.  Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                                       chung von zwei- oder dreiräd-\nrigen und vierrädrigen Fahr-\na) Nach der Angabe zu § 71 werden folgende An-                                        zeugen (ABl. L 60 vom\ngaben eingefügt:                                                                  2.3.2013, S. 52),\n„§ 71a Träger von unabhängigen Stellen für die\nBestätigung der Eignung von eingesetz-                               – dreirädrige Kleinkrafträder der\nten psychologischen Testverfahren und                                   Klasse L2e nach Artikel 4 Ab-\n-geräten                                                                satz 2 Buchstabe b der Ver-\nordnung (EU) Nr. 168/2013\n* Diese Verordnung dient der Anpassung der Fahrerlaubnis-Verordnung\ndes Europäischen Parlaments\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parla-                            und des Rates vom 15. Januar\nments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung                              2013 über die Genehmigung\nund Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen                         und Marktüberwachung von\nFahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) und der Richtlinie                             zwei- oder dreirädrigen und\n2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom\nvierrädrigen Fahrzeugen (ABl.\n30.12.2006, S. 18).                                                                       L 60 vom 2.3.2013, S. 52),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017             3233\nb) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.\n– leichte vierrädrige Kraftfahr-\nzeuge der Klasse L6e nach Ar-     7b. In § 67 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ja-\ntikel 4 Absatz 2 Buchstabe f          nuar 1997“ durch die Angabe „September 2013“\nder Verordnung (EU) Nr. 168/          ersetzt.\n2013 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom           8.  Nach § 71 werden die folgenden §§ 71a und 71b\n15. Januar 2013 über die Ge-          eingefügt:\nnehmigung und Marktüberwa-                                   „§ 71a\nchung von zwei- oder drei-\nrädrigen und vierrädrigen Fahr-                            Träger von\nzeugen (ABl. L 60 vom                            unabhängigen Stellen für die\n2.3.2013, S. 52).“                        Bestätigung der Eignung von eingesetzten\npsychologischen Testverfahren und -geräten\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort\n„Klassen“ durch das Wort „Klasse“ ersetzt.                  (1) Die Eignung von psychologischen Testver-\nfahren und -geräten, die Träger von Begutach-\nc) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  tungsstellen für die Feststellung der Fahreignung\nsowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeits-\n„Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des                 medizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebs-\n23. August 2017 erteilt worden sind (Fahrer-             medizin“ zur Erstellung von Gutachten nach An-\nlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der            lage 5 einsetzen, muss von Trägern unabhängiger\nbisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der           Stellen bestätigt werden. Die Träger unabhängiger\nAnlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich            Stellen haben die Eignung der eingesetzten psy-\nvorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf               chologischen Testverfahren und -geräte nach dem\nden Umfang der ab dem 24. August 2017 gel-               allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft\ntenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1.“                   und nach Maßgabe der vom Bundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen\n2a. In § 11 Absatz 10 Nummer 4 werden vor dem Wort              mit den zuständigen Obersten Landesbehörden\n„zugestimmt“ die Wörter „vor Kursbeginn“ einge-             erlassenen „Richtlinie zur Bestätigung der Eig-\nfügt.                                                       nung der Testverfahren und -geräte und der Eig-\n3.  In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Januar             nung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraft-\n1997“ durch die Angabe „September 2013“                     fahreignung“ vom 31. März 2017 (VkBl. S. 227 ff.)\nersetzt.                                                    zu prüfen.\n(2) Der Träger einer unabhängigen Stelle bedarf\n4.  In § 16 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort                für seine Tätigkeit nach Absatz 1 der amtlichen\n„Reisepass“ die Wörter „oder in ein sonstiges               Anerkennung durch die nach Landesrecht zustän-\nAusweisdokument“ eingefügt.                                 digen Behörden in dem Bundesland, in dem er\nseinen Sitz hat. Hat der Träger einer unabhän-\n5.  In § 17 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort\ngigen Stelle seinen Sitz außerhalb der Bundes-\n„Reisepass“ die Wörter „oder in ein sonstiges\nrepublik Deutschland, kann er die amtliche An-\nAusweisdokument“ eingefügt.\nerkennung in einem Bundesland seiner Wahl be-\n6.  In § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die                 antragen.\nWörter „vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440)“                (3) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die\ndurch die Wörter „vom 3. März 2015 (BGBl. I                 amtliche Anerkennung schriftlich zu beantragen.\nS. 218)“ ersetzt.                                           Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn der\nTräger der unabhängigen Stelle die Voraussetzun-\n6a. In § 25 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „In               gen der Anlage 14a erfüllt und sich dies von der\nFalle“ durch die Wörter „Im Falle“ ersetzt.                 Bundesanstalt für Straßenwesen nach § 72 bestä-\n7.  In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Be-              tigen lässt.\nschluss der Kommission vom 20. März 2014 über                  (4) Die amtliche Anerkennung kann mit Neben-\nÄquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl.             bestimmungen, insbesondere mit Auflagen ver-\nL 120 vom 23.4.2014, S. 1)“ durch die Wörter „Be-           bunden werden, um die ordnungsgemäße Tätig-\nschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom                   keit des Trägers der unabhängigen Stelle sicher-\n14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen                 zustellen.\nFührerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016,\nS. 62)“ ersetzt.                                               (5) Die amtliche Anerkennung ist auf 15 Jahre\nzu befristen. Sie wird auf Antrag um höchstens\n7a. § 48 wird wie folgt geändert:                               15 Jahre verlängert. Die Verlängerung kann mehr-\nmals beantragt werden. Für jede Verlängerung hat\na) In Absatz 4 Nummer 7 werden die Wörter                   der Träger der unabhängigen Stelle die Vorausset-\n„, oder – falls die Erlaubnis für Mietwagen oder         zungen der Anlage 14a gesondert nachzuweisen.\nKrankenkraftwagen gelten soll – die erforder-\n(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebs-\nwiderruft die amtliche Anerkennung, wenn\nsitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des\nBetriebssitzes weniger als 50 000 Einwohner              1. nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung\nhat“ gestrichen.                                             weggefallen ist oder","3234           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\n2. der Träger gegen die Pflichten aus der aner-                           chologischen Testverfahren und -geräte\nkannten Tätigkeit oder gegen die erteilten Auf-                       nach § 71a,\nlagen oder sonstige Nebenbestimmungen                            5. die in der Anlage 15a Absatz 2 fest-\ngröblich verstößt.                                                    gelegten Anforderungen an die Träger\n(7) Entstehen nach Erteilung der amtlichen                             unabhängiger Stellen für die Bestäti-\nAnerkennung der nach Landesrecht zuständigen                              gung der Eignung der Kurse zur\nBehörde ernsthafte Bedenken, ob der Träger der                            Wiederherstellung der Kraftfahreignung\nunabhängigen Stelle die Voraussetzungen nach                              nach § 71b.“\nAnlage 14a weiterhin erfüllt, kann die nach Lan-         10. § 75 wird wie folgt geändert:\ndesrecht zuständige Behörde anordnen, dass der\nTräger der unabhängigen Stelle binnen einer an-               a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 74 Absatz 4\ngemessenen Frist ein Gutachten der Bundes-                       Satz 2“ durch die Angabe „§ 74 Absatz 4\nanstalt für Straßenwesen beizubringen hat, dass                  Satz 5“ ersetzt.\ner die Voraussetzungen nach Anlage 14a erfüllt.               b) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 28 Ab-\n(8) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die                satz 1 Satz 2“ die Angabe „§ 29 Absatz 1\nKosten zu tragen, die der nach Landesrecht zu-                   Satz 6“ eingefügt.\nständigen Behörde entstehen, wenn                             c) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 25 Absatz 5\nSatz 3“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 5\n1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder\nSatz 6“ ersetzt.\nnicht vollständig vorliegen oder\n11. § 76 wird wie folgt geändert:\n2. er durch unsachgemäßes Verhalten eine Maß-\nnahme der Behörde veranlasst hat.                         a) Die Nummern 8a bis 8g werden wie folgt ge-\nfasst:\n(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\neine Anordnung nach den Absätzen 6 oder 7 haben                  „8a. § 6 Absatz 1 zu Klasse AM:\nkeine aufschiebende Wirkung.                                           Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM,\ndie bis zum Ablauf des 23. August 2017\n§ 71b                                          erteilt wurde, sind auch berechtigt, drei-\nrädrige Kleinkrafträder mit einer Leer-\nTräger von\nmasse von mehr als 270 kg und zweiräd-\nunabhängigen Stellen für die\nrige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu füh-\nBestätigung der Eignung von Kursen\nren.\nzur Wiederherstellung der Kraftfahreignung\n8b. § 6 Absatz 1 zu Klasse C1:\nDie Eignung von Kursen, die Träger von Kursen\nzur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durch-                      Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1,\nführen, muss von Trägern unabhängiger Stellen                          die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013\nbestätigt werden. Für Träger von unabhängigen                          erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraft-\nStellen für die Bestätigung der Eignung von Kur-                       fahrzeuge zu führen, die\nsen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung                         a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr\ngelten die Vorschriften des § 71a entsprechend,                           als 3 500 kg, höchstens aber eine Ge-\ndie Absätze 3 und 5 jedoch mit der Maßgabe,                               samtmasse von 7 500 kg haben und\ndass sich die Voraussetzungen der Anerkennung\nb) zur Beförderung von höchstens acht\nnach Anlage 15a richten.“\nPersonen, den Fahrzeugführer ausge-\n9. § 72 wird wie folgt geändert:                                             nommen, ausgelegt und gebaut sind.\na) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die                            Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf\nfolgenden Nummern eingefügt:                                       ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-\n„4. Träger unabhängiger Stellen für die Bestä-                     samtmasse von höchstens 750 kg mitge-\ntigung der Eignung von eingesetzten psy-                       führt werden. Nicht gestattet ist das Füh-\nchologischen Testverfahren und -geräten                        ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,\nnach § 71a,                                                    A1, A2 und A.\n5. Träger unabhängiger Stellen für die Bestä-                      Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1,\ntigung der Eignung von Kursen zur Wieder-                      die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum\nherstellung der Kraftfahreignung nach                          Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wur-\n§ 71b“.                                                        de, sind auch berechtigt, im Inland Kraft-\nfahrzeuge zu führen, die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) eine zulässige Gesamtmasse von mehr\naa) In der Nummer 3 wird der Punkt am Ende                            als 3 500 kg, höchstens aber eine Ge-\ndurch ein Komma ersetzt.                                          samtmasse von 7 500 kg haben und\nbb) Folgende Nummern 4 und 5 werden ange-                          b) zur Beförderung von höchstens acht\nfügt:                                                             Personen, den Fahrzeugführer ausge-\n„4. die in der Anlage 14a Absatz 2 fest-                          nommen, ausgelegt und gebaut sind.\ngelegten Anforderungen an die Träger                       Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf\nunabhängiger Stellen für die Bestäti-                      ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-\ngung der Eignung der eingesetzten psy-                     samtmasse von höchstens 750 kg mitge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017            3235\nführt werden. Nicht gestattet ist das Füh-                  b) deren Länge nicht mehr als 8 m be-\nren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,                        trägt.\nA1, A2 und A.                                               Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf\n8c. § 6 Absatz 1 zu Klasse C:                                   ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-\nsamtmasse von höchstens 750 kg mitge-\nInhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C,                   führt werden. Nicht gestattet ist das Füh-\ndie bis zum Ablauf des 18. Januar 2013                      ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,\nerteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraft-                 A1, A2 und A.\nfahrzeuge zu führen, die\n8e. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:\na) eine zulässige Gesamtmasse von mehr\nInhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse\nals 3 500 kg haben und\nCE, die bis zum Ablauf des 18. Januar\nb) zur Beförderung von nicht mehr als                       2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt,\nacht Personen, den Fahrzeugführer                        Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu führen,\nausgenommen, ausgelegt und gebaut                        sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeu-\nsind.                                                    gen der Klasse D1 berechtigt sind.\nHinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf                   Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse\nein Anhänger mit einer zulässigen Ge-                       CE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum\nsamtmasse von höchstens 750 kg mitge-                       Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wur-\nführt werden. Nicht gestattet ist das Füh-                  de, sind auch berechtigt, im Inland Kraft-\nren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,                     fahrzeuge der Klasse D1E zu führen, so-\nA1, A2 und A.                                               fern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen\nder Klasse D1 berechtigt sind.\nInhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C,\ndie ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ab-                 8f.  § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:\nlauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde,                   Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse\nsind auch berechtigt, im Inland Kraftfahr-                  D1E, die bis zum Ablauf des 18. Januar\nzeuge zu führen, die                                        2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt,\na) eine zulässige Gesamtmasse von mehr                      Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen,\nals 3 500 kg haben und                                   sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeu-\ngen der Klasse C1 berechtigt sind.\nb) die zur Beförderung von nicht mehr als\nInhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse\nacht Personen, den Fahrzeugführer\nD1E, die ab dem 19. Januar 2013 bis\nausgenommen, ausgelegt und gebaut\nzum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt\nsind.\nwurde, sind auch berechtigt, im Inland\nHinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf                   Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen,\nein Anhänger mit einer zulässigen Ge-                       sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeu-\nsamtmasse von höchstens 750 kg mitge-                       gen der Klasse C1 berechtigt sind.\nführt werden. Nicht gestattet ist das Füh-             8g. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:\nren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,\nA1, A2 und A.                                               Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse\nDE, die bis zum Ablauf des 18. Januar\n8d. § 6 Absatz 1 zu Klasse D1:                                  2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt,\nInhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse                      Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen,\nD1, die bis zum Ablauf des 18. Januar                       sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeu-\n2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt,                   gen der Klasse C1 berechtigt sind.\nKraftfahrzeuge zu führen, die zur Beförde-                  Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse\nrung von mehr als acht, aber nicht mehr                     DE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum\nals 16 Personen, den Fahrzeugführer aus-                    Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wur-\ngenommen, ausgelegt und gebaut sind.                        de, sind auch berechtigt, im Inland Kraft-\nHinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf                   fahrzeuge der Klasse C1E zu führen, so-\nein Anhänger mit einer zulässigen Ge-                       fern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen\nsamtmasse von höchstens 750 kg mitge-                       der Klasse C1 berechtigt sind.“\nführt werden. Nicht gestattet ist das Füh-          b) In Nummer 9 Satz 3 werden die Wörter „Auf\nren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,                Antrag wird auch“ durch die Wörter „Zusätzlich\nA1, A2 und A.                                          wird“ ersetzt.\nInhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse              c) Nummer 12c wird wie folgt gefasst:\nD1, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum                 „12c. § 23 Absatz 1 (Geltungsdauer der Fahr-\nAblauf des 27. Dezember 2016 erteilt wur-                    erlaubnis)\nde, sind auch berechtigt, im Inland Kraft-\nDie Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis\nfahrzeuge, zu führen,\nder Klassen C1 und C1E, die ab dem\na) die zur Beförderung von mehr als 8,                       1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des\naber nicht mehr als 16 Personen, den                      27. Dezember 2016 erteilt wurde, endet\nFahrzeugführer ausgenommen, ausge-                        mit Vollendung des 50. Lebensjahres des\nlegt und gebaut sind und                                  Inhabers.“","3236          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\n12. In Anlage 2 Buchstabe b werden in der Überschrift die Wörter „Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und\ndreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ durch die Wörter „Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und\nzwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h“ ersetzt.\n12a. In Anlage 3 wird im Abschnitt A Unterabschnitt III in der Überschrift die Angabe „26. Dezember 2016“ durch\ndie Angabe „27. Dezember 2016“ ersetzt.\n13. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4.5 wird in der ersten Spalte „Krankheiten, Mängel“ die Angabe „NYHA VI“ durch die Angabe\n„NYHA IV“ ersetzt.\nb) Nummer 11.2.3 wird wie folgt gefasst:\nEignung oder                   Beschränkungen/Auflagen\nbedingte Eignung                    bei bedingter Eignung\nKrankheiten, Mängel                              Klassen C, C1,                         Klassen C, C1,\nKlassen A, A1, A2,    CE, C1E, D, D1, Klassen A, A1, A2,     CE, C1E, D, D1,\nB, BE, AM, L, T        DE, D1E, FzF   B, BE, AM, L, T         DE, D1E, FzF\n„11.2.3 obstruktives Schlafapnoe            ja                  ja            ärztliche             ärztliche\nSyndrom (OSAS)            unter geeigneter unter geeigneter      Begutachtung,         Begutachtung,\nmittelschwer/schwer            Therapie             Therapie       regelmäßige           regelmäßige\n(mittelschwer: Apnoe-         und wenn             und wenn          ärztliche             ärztliche\nHypopnoe-Index zwischen keine messbare keine messbare               Kontrollen            Kontrollen\n15 und 29 pro Stunde;     auffällige Tages- auffällige Tages-     in Abständen          in Abständen\nschwer: Apnoe-               schläfrigkeit        schläfrigkeit  von höchstens         von höchstens\nHypopnoe-Index von          mehr vorliegt        mehr vorliegt      drei Jahren          einem Jahr“.\nmind. 30 pro Stunde)\n14. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung vom 3. März 2016 (VkBl. S. 185)“ durch die Wörter „in\nder Fassung vom 31. März 2017 (VkBl. S. 226)“ ersetzt.\n15. In Anlage 5 wird Nummer 2 Satz 2 wie folgt gefasst:\n„Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss bis\nzum Ablauf des 31.12.2018 von einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten\npsychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a bestätigt worden sein; die eingesetzten psychologi-\nschen Testverfahren sind im Gutachten zu benennen.“\n16. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten.“\nbb) Satz 3 wird gestrichen.\nb) In Nummer 2.2.2 werden die Wörter „Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2“ durch die Wörter „Kraft-\nräder ohne Beiwagen“ ersetzt.\n17. In Anlage 8 wird in Abschnitt II das Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2) wie folgt\ngefasst:\n„Vorderseite","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017           3237\nRückseite\n“.\n17a. In Anlage 9 wird in Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * die Angabe „§ 76 Nummer 11b“ durch die Angabe\n„§ 76 Nummer 11c“ ersetzt.\n18. In Anlage 11 wird die Tabelle wie folgt geändert:\na) Nach der Zeile „Schweiz“ wird folgende Zeile eingefügt:\ntheoretische           praktische\nAusstellungsstaat                               Klasse(n)\nPrüfung               Prüfung\n„Serbien                                           alle                nein                  nein“.\nb) Die Zeile „Virginia“ wird wie folgt gefasst:\ntheoretische           praktische\nAusstellungsstaat                               Klasse(n)\nPrüfung               Prüfung\n„Virginia                                D, M5), A3), B3), C3)         nein                  nein“.\n19. In Anlage 13 wird die Nummer 2.1 wie folgt gefasst:\n„2.1   folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:\nlaufende\nStraftat                                    Vorschriften\nNummer\n2.1.1         Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und § 222 StGB\ndie Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder\nunter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen\nwurde\n2.1.2         Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet wor- § 229 StGB\nden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr-\nzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers\nbegangen wurde\n2.1.3         Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im § 240 StGB\nZusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-\nzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde\n2.1.4         Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr                             § 315b StGB\n2.1.5         Gefährdung des Straßenverkehrs                                          § 315c StGB\n2.1.6         Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort                                     § 142 StGB\n2.1.7         Trunkenheit im Verkehr                                                  § 316 StGB\n2.1.8         Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im § 323a StGB\nZusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-\nzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde\n2.1.9         Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB\nund die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs\noder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-\ngen wurde","3238           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\nlaufende\nStraftat                                    Vorschriften\nNummer\n2.1.10          Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG\nohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-\nstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins\n2.1.11          Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 22 StVG“.\nund die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs\noder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-\ngen wurde\n20. Anlage 14 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 4 wird aufgehoben.\nbb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n21. Nach Anlage 14 wird folgende Anlage 14a eingefügt:\n„Anlage 14a\n(zu § 71a Absatz 3)\nVoraussetzungen für die\namtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle\nfür die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte\nund für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen\n(1) Der Antrag nach § 71a Absatz 3 ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle\nberechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:\n1. Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,\n2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüssel-\npositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern\nvorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,\n3. Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.\n(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nach-\nfolgend genannten Anforderungen erfüllt:\n1. Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen\nGutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die\nBegutachtungen von psychologischen Testverfahren und -geräten in einem Anstellungsverhältnis oder auf\nHonorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen\nStelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.\n2. Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung\nder Testverfahren und -geräte betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle\nhat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung von Test-\nverfahren und -geräten im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die\na) an Entwicklungen und am Vertrieb des zu begutachtenden psychologischen Testverfahrens und Test-\ngerätes beteiligt waren oder sind,\nb) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Test-\ngeräts oder zum Entwickler des Testverfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unter-\nhielten oder\nc) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begut-\nachtungsstellen für Fahreignung haben, die die zu begutachtenden psychologische Testverfahren oder\nTestgeräte einsetzen.\n3. Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer Diagnostik ver-\nfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können\na) eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungs-\nrelevanter Testverfahren, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und\nsonstige Referenzen, sowie\nb) Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder Fachbüchern.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017            3239\n22. Anlage 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 4 wird aufgehoben.\nbb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Wirksamkeit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung muss spätestens nach\n6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation)\nnachgewiesen werden. Die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nach ihrer ersten\nEvaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahren erneut zu evaluieren.“\n23. Nach Anlage 15 wird folgende Anlage 15a eingefügt:\n„Anlage 15a\n(zu § 71b)\nVoraussetzungen für die\namtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle\nfür die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung\nund für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen\n(1) Der Antrag nach § 71b ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten\nPerson zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:\n1. Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,\n2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüssel-\npositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern\nvorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,\n3. Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.\n(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nach-\nfolgend genannten Anforderungen erfüllt:\n1. Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen\nGutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die\nBegutachtungen von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung in einem Anstellungsverhältnis\noder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unab-\nhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.\n2. Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung\nund die Eignung der Kurse betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat\neine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung der wissenschaft-\nlichen Grundlage und die Eignung der Kurse im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die\na) an Entwicklungen oder am Vertrieb der zu begutachtenden Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahr-\neignung beteiligt waren oder sind,\nb) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kurses\nzur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhalten\nhaben oder\nc) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Träger von\nKursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten, die die zu begutachtenden wissen-\nschaftlichen Grundlagen und Kurse einsetzen.\n3. Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pädagogischer\nPsychologie verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können\na) eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer Interventionsverfahren zur\nBehandlung und Beurteilung von substanzbezogenen Problemen oder abweichendem Verhalten bei\nErwachsenen, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Refe-\nrenzen, sowie\nb) Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in Fachzeitschriften oder Fachbüchern.“","3240           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\nArtikel 2\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Nach Gebühren-Nummer 164.2 werden die folgenden Gebühren-Nummern 165 bis 166.2 eingefügt:\nGebühren-                                                                                      Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                          Euro\n„165           Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle\n165.1          Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der\nEignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten               694,79\n165.2          Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung\nder Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung                 694,79\n166            Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle\n166.1          Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der\nEignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten               167,42\n166.2          Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der\nEignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung                    167,42 “.\n2. Nach Gebühren-Nummer 216 werden die folgenden Gebühren-Nummern 217 bis 217.2 eingefügt:\nGebühren-                                                                                      Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                          Euro\n„217           Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle\n217.1          Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der\nEignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten         250,00 bis 1 000,00\n217.2          Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung\nder Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung          250,00 bis 1 000,00“.\n3. Gebührennummer 345 wird wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                                      Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                          Euro\n„345           Entscheidung über die Erteilung im Falle der Anerkennung nach § 7\nBKrFQG, Untersagung der Durchführung des Unterrichts nach § 7a\nAbsatz 1 und 2 BKrFQG, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, ein-\nschließlich Anerkennungsurkunde, nach § 7a Absatz 3 BKrFQG sowie die\nUntersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Absatz 5 BKrFQG           51,10 bis 511,00“.\n4. Gebührennummer 346 wird wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                                      Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                          Euro\n„346           Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in\nVerbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG                     30,70 bis 511,00“.\nArtikel 3\nÄnderung der\nBerufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung\nDie Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Arti-\nkel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Absatz 1c wird wie folgt gefasst:\n„(1c) Die Bescheinigung nach Absatz 1a ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte be-\nrechtigten Person zu unterschreiben. Die Bescheinigung nach Absatz 1b ist im Original von einer zur Vertretung\nder Ausbildungsstätte berechtigten Person und von der zur Durchführung des Unterrichts eingesetzten Person\nzu unterschreiben. Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person\nkann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt\nwerden. Das gilt nicht, wenn der Unterricht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.“\n2. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „zuständige Behörde“ die Wörter „nach § 7b Absatz 1 Satz 1\ndes Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufs-\nkraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017              3241\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine dreitägige“ durch die Wörter „eine mindestens dreitägige“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dauert pro Tag acht Unterrichteinheiten“ durch die Wörter „hat einen\nGesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anerkennungsbehörde“ durch die Wörter „zuständigen Behörde nach § 7b\nAbsatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder der zuständigen Stelle nach § 7b Ab-\nsatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes“ ersetzt.\n4. Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vorschriften\nausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 23. August 2022 gültig.“\n5. Anlage 2a wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2a\n(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a)\nI. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation\nKopfbogen der Ausbildungsstätte                                                 , den\nOrt                            Datum\nBescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß\n§ 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit\n§ 2 der Berufskraftfahrer-       § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrer-      § 3 der Berufskraftfahrer-\nQualifikations-Verordnung             Qualifikations-Verordnung          Qualifikations-Verordnung\n(BKrFQV)*                    (BKrFQV)* – Quereinsteiger            (BKrFQV)* – Umsteiger\nGüterkraftverkehr*\nPersonenkraftverkehr*\nHerr/Frau\n, geb. am:                   in\nVorname, Name\nWohnanschrift\nhat in der Zeit vom                      bis\nmit einer Dauer von 140 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der\nAusbildung zur beschleunigten Grundqualifikation teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an sämtli-\nchen Zielen in Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, die den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE\n(bei Grundqualifikation im Güterverkehr) bzw. D1, D1E, D, DE (bei Grundqualifikation im Personenverkehr)\nzugeordnet sind.*\nmit einer Dauer von 96 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-\nbildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in\nhat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche nicht Gegenstand\nder Prüfung gemäß § 4 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 der\nBerufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind.*\nmit einer Dauer von 35 Unterrichtseinheiten inkl. 2,5 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-\nbildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat\nan denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche die Kraftfahrzeuge\nbetreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.*\nAngabe der Ausbildungsstätte:\nUnterschrift Ausbildungsstätte**\nStempel\nII. Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten\nGrundqualifikation\n1. Anwendungshinweise\n* Nichtzutreffendes bitte streichen.\n** Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann\ndurch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 5 Absatz 1c BKrFQV), sofern der\nUnterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.","3242             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\n2. Verteiler\nOriginal Teilnehmer/in\nEine Kopie Ausbildungsstätte\nHinweis: Die Bescheinigung ist dem Antrag auf Prüfung bei der IHK beizufügen.\n3. Angaben zur Ausbildungsstätte\nEs ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.\nFahrschule\nDie Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE\noder DE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen),\nund ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht\nfand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.\nFahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde\nDie Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungs-\nstätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrerge-\nsetzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.\n* Nichtzutreffendes bitte streichen.\nAusbildungsbetrieb\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung\nin den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem\nstaatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung\nvon Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte\ngilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungs-\nraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.\nBildungseinrichtung\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine Bildungseinrichtung, die eine Umschulung\nzum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach\n§ 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung\ndurchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der\nUnterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.\nStaatlich anerkannte Ausbildungsstätte\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1\nNummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen)\nmit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte\nAdresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.“\n6. Anlage 2b wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2b\n(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b)\nI. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung\nKopfbogen der Ausbildungsstätte                                                      , den\nOrt                              Datum\nBescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 des Berufskraftfahrer-Qualifi-\nkations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit § 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung\n(BKrFQV)\nHerr/Frau\n, geb. am:                    in\nVorname, Name\nWohnanschrift\nhat an fünf aufeinanderfolgenden Schulungstagen vom                                bis                   an einer\nmehrtägigen Weiterbildung mit                  Unterrichtseinheiten (mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je\n60 Minuten)*\nhat am                          an einer Weiterbildung mit         Unterrichtseinheiten (mindestens 7 Unterrichts-\neinheiten zu je 60 Minuten)*","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017              3243\nmit folgenden Zielen gemäß Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 BKrFQV teilgenommen:\nKenntnisbereich 1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln*\n1.1       1.2     1.3      *\nnur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE          1.4\nnur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE          1.5       1.6\nKenntnisbereich 2 Anwendung der Vorschriften*\n2.1        *\nnur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE          2.2\nnur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE          2.3\nKenntnisbereich 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik*\n3.1       3.2     3.3     3.4      3.5       3.6*\nnur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE          3.7\nnur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE          3.8\nAngabe der Ausbildungsstätte:\nUnterschrift Ausbildungsstätte**                                                Unterschrift Ausbilder/in**\nStempel\nII. Anmerkungen zur Musterbescheinigung\n1. Anwendungshinweise\n* Nichtzutreffendes bitte streichen.\n** Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigen-\nhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine\nbildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 5 Absatz 1c BKrFQV), sofern der Unterricht\nnicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.\nHinweise:\nDie Bescheinigung ist der Fahrerlaubnisbehörde zum Zweck der Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den\nFührerschein vorzulegen.\nInsgesamt muss bei einer Weiterbildung an mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten teilge-\nnommen werden.\n2. Verteiler\nOriginal – Teilnehmer/in\nEine Kopie Ausbildungsstätte\n3. Angabe zur Ausbildungsstätte\nEs ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.\nFahrschule\nDie Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE\noder DE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen),\nund ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht\nfand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.\nFahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde\nDie Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungs-\nstätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrerge-\nsetzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.\n* Nichtzutreffendes bitte streichen.\nAusbildungsbetrieb\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung\nin den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem\nstaatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung\nvon Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte\ngilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungs-\nraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.","3244         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\nBildungseinrichtung\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine Bildungseinrichtung, die eine Umschulung\nzum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach\n§ 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung\ndurchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der\nUnterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.\nStaatlich anerkannte Ausbildungsstätte\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1\nNummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen)\nmit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) – Aktenzeichen (bitte Aktenzeichen des Anerkennungsbescheids\neintragen) – staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g.\nAusbildungsstätte statt.“\nArtikel 4\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-\nlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 24. August 2017 an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 5\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a tritt am 1. November 2017 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. August 2017\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}