{"id":"bgbl1-2017-58-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":58,"date":"2017-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/58#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_58.pdf#page=14","order":2,"title":"Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)","law_date":"2017-08-17T00:00:00Z","page":3214,"pdf_page":14,"num_pages":17,"content":["3214           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\nGesetz\nzur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung\nund zur Änderung anderer Gesetze\n(Betriebsrentenstärkungsgesetz)\nVom 17. August 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    fügt:\n„(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des\nArtikel 1                                  umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitge-\nÄnderung des                                  berzuschuss an den Pensionsfonds, die Pen-\nBetriebsrentengesetzes                             sionskasse oder die Direktversicherung weiter-\nDas Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974                    leiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung\n(BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-           Sozialversicherungsbeiträge einspart.“\nzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert          3. In § 1b Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             „Entgeltumwandlung“ die Wörter „einschließlich\n1. Nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Num-                eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a\nmer 2a eingefügt:                                            Absatz 1a“ eingefügt.\n„2a. der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf          4. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „das“ durch\nGrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs-          das Wort „des“ ersetzt.\noder Dienstvereinbarung verpflichtet wird,          5. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBeiträge zur Finanzierung von Leistungen der           a) In Satz 1 werden vor dem Wort „übertragen“ die\nbetrieblichen Altersversorgung an einen Pen-              Wörter „oder auf die Versorgungseinrichtung\nsionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Di-              nach § 22 des neuen Arbeitgebers“ eingefügt.\nrektversicherung nach § 22 zu zahlen; die\nPflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1               b) Folgender Satz wird angefügt:\nSatz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6             „Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung\nund 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht               über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 be-\nnach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht                 reit, ist die betriebliche Altersversorgung dort\n(reine Beitragszusage),“.                                 durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem\n2. § 1a wird wie folgt geändert:                                   Fall nicht anzuwenden.“\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe              6. § 8 wird wie folgt geändert:\n„(§ 1b Abs. 3)“ die Wörter „oder über eine Ver-           a) In der Überschrift werden die Wörter „und Abfin-\nsorgungseinrichtung nach § 22“ eingefügt.                    dung“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017             3215\nb) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.                             deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                  und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des\nVersorgungsfalles geendet hat, von der Zu-\n„(3) An die Stelle des Anspruchs gegen den                      satzversorgungseinrichtung aus der Pflicht-\nTräger der Insolvenzsicherung nach § 7 tritt auf                   versicherung eine Zusatzrente nach folgen-\nVerlangen des Berechtigten die Versicherungs-                      den Maßgaben:“.\nleistung aus einer auf sein Leben abgeschlosse-\nnen Rückdeckungsversicherung, wenn die Ver-                   bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Person“\nsorgungszusage auf die Leistungen der Rück-                        die Wörter „und beginnt die Hinterbliebenen-\ndeckungsversicherung verweist. Das Wahlrecht                       rente vor dem 2. Januar 2002“ eingefügt.\ndes Berechtigten nach Satz 1 besteht nicht, so-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfern die Rückdeckungsversicherung in die Insol-\nfügt:\nvenzmasse des Arbeitgebers fällt oder eine\nÜbertragung des Anspruchs durch den Träger                       „(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder\nder Insolvenzsicherung nach Absatz 2 erfolgt.                 bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem\nDer Berechtigte hat das Recht, als Versiche-                  1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1\nrungsnehmer in die Versicherung einzutreten                   und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft\nund die Versicherung mit eigenen Beiträgen fort-              nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhält-\nzusetzen; § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und                   nis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet\n§ 2 Absatz 2 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend.                hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die\nDer Träger der Insolvenzsicherung informiert den              nach der jeweils maßgebenden Versorgungsrege-\nBerechtigten über sein Wahlrecht nach Satz 1                  lung vorgesehenen Leistungen.“\nund über die damit verbundenen Folgen für den\nInsolvenzschutz. Das Wahlrecht erlischt sechs              d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nMonate nach Information durch den Träger der                     „(3) Personen, auf die bis zur Beendigung\nInsolvenzsicherung. Der Versicherer informiert                ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des\nden Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich                Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder\nüber den Versicherungsnehmerwechsel.“                         des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jewei-\nd) Der bisherige Absatz 2 wird § 8a und die Über-                ligen Fassungen Anwendung gefunden haben,\nschrift wird wie folgt gefasst:                               haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen\n„§ 8a                                Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer An-\nwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Ab-\nAbfindung durch                             satz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2;\nden Träger der Insolvenzsicherung“.                   bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzver-\n7. In § 9 Absatz 3a wird die Angabe „§ 8 Abs. 1a“                   sorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche\ndurch die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.                         Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2\nnach der nach dem Hamburgischen Zusatzver-\n8. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 235\nsorgungsgesetz maßgebenden Berechnungs-\nNummer 4“ durch die Wörter „§ 235 Absatz 1 Satz 1\nweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar\nNummer 4“ ersetzt.\n2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zu-\n9. § 17 wird wie folgt geändert:                                    satzversorgungsgesetzes der 1. August 2003\na) In der Überschrift werden die Wörter „und Tarif-              und im Bereich des Bremischen Ruhelohngeset-\nöffnungsklausel“ gestrichen.                                  zes der 1. März 2007.“\nb) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.                     e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 4 wird Absatz 3.                                          „(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a\n10. § 18 wird wie folgt geändert:                                    und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich\nzum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwil-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             ligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung\naa) In Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort                   der Leistungen nach der jeweils maßgebenden\n„pflichtversichert“ durch das Wort „versi-               Versorgungsregelung.“\nchert“ ersetzt.\nf) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Zusatz-\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                          rente“ die Wörter „nach Absatz 2“ eingefügt.\n„3. unter das Hamburgische Zusatzversor-\ng) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ngungsgesetz oder unter das Bremische\nRuhelohngesetz in ihren jeweiligen Fas-                „(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleis-\nsungen fallen oder auf die diese Gesetze            tungen kann bei Übertritt der anwartschaftsbe-\nsonst Anwendung finden,“.                           rechtigten Person in ein Versorgungssystem einer\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungs-\nsystem dieser Einrichtung übertragen werden,\naa) In Satz 1 wird der Teilsatz vor Nummer 1 wie              wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen\nfolgt gefasst:                                           der Zusatzversorgungseinrichtung oder der\n„(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor           Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien\ndem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1              Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Ein-\nNummer 1 und 2 bezeichneten Personen,                    richtung besteht.“","3216           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\n11. Der Zweite Teil wird durch folgenden Siebten Ab-                                  Unterabschnitt 2\nschnitt ersetzt:\nTarifvertrag und reine Beitragszusage\n„Siebter Abschnitt\nBetriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag                                        § 21\nTarifvertragsparteien\nUnterabschnitt 1\n(1) Vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine\nTariföffnung; Optionssysteme                     betriebliche Altersversorgung in Form der reinen\nBeitragszusage, müssen sie sich an deren Durch-\n§ 19                               führung und Steuerung beteiligen.\nAllgemeine Tariföffnungsklausel                      (2) Die Tarifvertragsparteien sollen im Rahmen\n(1) Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3,          von Tarifverträgen nach Absatz 1 bereits beste-\nmit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den                hende Betriebsrentensysteme angemessen berück-\n§§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarif-         sichtigen. Die Tarifvertragsparteien müssen ins-\nverträgen abgewichen werden.                                 besondere prüfen, ob auf der Grundlage einer\nBetriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein\n(2) Die abweichenden Bestimmungen haben                   Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch\nzwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und               schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber\nArbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die              und Arbeitnehmer, tarifvertraglich vereinbarte Bei-\nAnwendung der einschlägigen tariflichen Regelung             träge für eine reine Beitragszusage für eine andere\nvereinbart ist.                                              nach diesem Gesetz zulässige Zusageart verwen-\n(3) Im Übrigen kann von den Bestimmungen die-             det werden dürfen.\nses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitneh-                   (3) Die Tarifvertragsparteien sollen nichttarif-\nmers abgewichen werden.                                      gebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern den\nZugang zur durchführenden Versorgungseinrich-\n§ 20                               tung nicht verwehren. Der durchführenden Ver-\nTarifvertrag und                         sorgungseinrichtung dürfen im Hinblick auf die\nEntgeltumwandlung; Optionssysteme                    Aufnahme und Verwaltung von Arbeitnehmern\nnichttarifgebundener Arbeitgeber keine sachlich\n(1) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifver-\nunbegründeten Vorgaben gemacht werden.\ntrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwand-\nlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch                  (4) Wird eine reine Beitragszusage über eine Di-\nTarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zu-          rektversicherung durchgeführt, kann eine gemein-\ngelassen ist.                                                same Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgeset-\nzes als Versicherungsnehmer an die Stelle des\n(2) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines\nArbeitgebers treten.\nTarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstverein-\nbarung kann geregelt werden, dass der Arbeitgeber\n§ 22\nfür alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von\nArbeitnehmern des Unternehmens oder einzelner                      Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung\nBetriebe eine automatische Entgeltumwandlung\n(1) Bei einer reinen Beitragszusage hat der Pen-\neinführt, gegen die der Arbeitnehmer ein Wider-              sionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktver-\nspruchsrecht hat (Optionssystem). Das Angebot\nsicherung dem Versorgungsempfänger auf der\ndes Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung gilt als\nGrundlage des planmäßig zuzurechnenden Versor-\nvom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht wi-               gungskapitals laufende Leistungen der betrieb-\ndersprochen hat und das Angebot\nlichen Altersversorgung zu erbringen. Die Höhe\n1. in Textform und mindestens drei Monate vor der            der Leistungen darf nicht garantiert werden.\nersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts\n(2) Die auf den gezahlten Beiträgen beruhende\ngemacht worden ist und\nAnwartschaft auf Altersrente ist sofort unverfallbar.\n2. deutlich darauf hinweist,                                 Die Erträge der Versorgungseinrichtung müssen\na) welcher Betrag und welcher Vergütungsbe-              auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugute-\nstandteil umgewandelt werden sollen und               kommen.\nb) dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von                    (3) Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versor-\nGründen innerhalb einer Frist von mindestens          gungseinrichtung das Recht,\neinem Monat nach dem Zugang des Ange-                 1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nbots widersprechen und die Entgeltumwand-\na) die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzu-\nlung mit einer Frist von höchstens einem Mo-\nsetzen oder\nnat beenden kann.\nb) innerhalb eines Jahres das gebildete Versor-\nNichttarifgebundene Arbeitgeber können ein ein-\ngungskapital auf die neue Versorgungsein-\nschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwen-\nrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage\nden oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertra-\neiner reinen Beitragszusage gezahlt werden,\nges durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die\nzu übertragen,\nEinführung eines Optionssystems regeln; Satz 2 gilt\nentsprechend.                                                2. entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017              3217\n3. entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in            die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar\nAnspruch zu nehmen.                                       2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.“\n(4) Die bei der Versorgungseinrichtung beste-         16. § 30d wird wie folgt geändert:\nhende Anwartschaft ist nicht übertragbar, nicht be-           a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe\nleihbar und nicht veräußerbar. Sie darf vorbehaltlich              „31. Dezember 2000“ die Wörter „und vor dem\ndes Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die                 2. Januar 2002“ eingefügt.\nVersorgungseinrichtung kann Anwartschaften und\nlaufende Leistungen bis zu der Wertgrenze in § 3              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nAbsatz 2 Satz 1 abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt                 fügt:\nentsprechend.                                                         „(2a) Für Personen, deren Beschäftigungsver-\n(5) Für die Verjährung der Ansprüche gilt § 18a                 hältnis vor dem 1. Januar 2002 vor Eintritt des\nentsprechend.                                                      Versorgungsfalls geendet hat und deren Anwart-\nschaft nach § 1b fortbesteht, haben die in § 18\n§ 23                                     Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten\nZusatzversorgungseinrichtungen bei Eintritt des\nZusatzbeiträge des Arbeitgebers\nVersorgungsfalls nach dem 1. Januar 2002 die\n(1) Zur Absicherung der reinen Beitragszusage                   Anwartschaft für Zeiten bis zum 1. Januar 2002\nsoll im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag vereinbart              nach § 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung des\nwerden.                                                            § 18 Absatz 5 zu ermitteln.“\n(2) Bei einer reinen Beitragszusage ist im Fall der   17. Folgender § 30j wird eingefügt:\nEntgeltumwandlung im Tarifvertrag zu regeln, dass\n„§ 30j\nder Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten\nEntgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die                      Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2\nVersorgungseinrichtung weiterleiten muss, soweit                  § 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die\nder Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung So-               auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstverein-\nzialversicherungsbeiträge einspart.                           barungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden\nsind.“\n§ 24\n18. In § 30h wird die Angabe „§ 17 Abs. 5“ durch die\nNichttarifgebundene                         Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.\nArbeitgeber und Arbeitnehmer\nNichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitneh-                                   Artikel 2\nmer können die Anwendung der einschlägigen                                       Änderung des\ntariflichen Regelung vereinbaren.                                     Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\n§ 25                              Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\nVerordnungsermächtigung                    S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales         vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-            ist, wird wie folgt geändert:\ndesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-          1. § 82 wird wie folgt gefasst:\nnung Mindestanforderungen an die Verwendung\nder Beiträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a festzu-                                       „§ 82\nlegen. Die Ermächtigung kann im Einvernehmen mit                             Begriff des Einkommens\ndem Bundesministerium der Finanzen auf die Bun-\n(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-\nGeld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen\ntragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sät-\nnach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bun-\nzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des\ndesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die\nBundesrates.“\neine entsprechende Anwendung des Bundesversor-\n12. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:                    gungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Bei-\n„§ 26a                              hilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für\nSchaden an Leben sowie an Körper oder Gesund-\nÜbergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a\nheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente\n§ 1a Absatz 1a gilt für individual- und kollektiv-        nach dem Bundesversorgungsgesetz. Einkünfte aus\nrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die             Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen,\nvor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind,              die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht\nerst ab dem 1. Januar 2022.“                                 haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist\n13. Der Dritte Teil wird der Zweite Teil.                        das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen\nzuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des\n14. § 30a wird aufgehoben.\nnotwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der\n15. In § 30c wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a              Bedarfe nach § 34, benötigt wird.\neingefügt:\n(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen\n„(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für\nAnpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016              1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,\nliegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpas-         2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ-\nsungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen                     lich der Beiträge zur Arbeitsförderung,","3218          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\n3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-          1. einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des\nrungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit                  Betriebsrentengesetzes,\ndiese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder\n2. einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zerti-\nnach Grund und Höhe angemessen sind, sowie\nfizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorge-\ngeförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des\nvertrag und\nEinkommensteuergesetzes, soweit sie den Min-\ndesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteu-            3. einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zer-\nergesetzes nicht überschreiten, und                          tifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenver-\ntrag.\n4. die mit der Erzielung des Einkommens verbunde-\nnen notwendigen Ausgaben.                                Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer\nzusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß\nErhält eine leistungsberechtigte Person aus einer\neiner Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2\nTätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3\nSatz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergeset-\nNummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteu-\nzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen\nergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1\ngleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den\nNummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Be-\ndie Auszahlung erfolgte.\ntrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkom-\nmen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach                  (6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur\nSatz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Be-             Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 vom\nträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und              Hundert des Einkommens aus selbständiger und\nnach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als           nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtig-\nausgeschöpft.                                                ten abzusetzen, höchstens jedoch 65 vom Hundert\nder Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.\n(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grund-\nFür Personen, die Leistungen der Eingliederungs-\nsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist\nhilfe für behinderte Menschen erhalten, gilt Satz 1\nferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des\nbis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.\nEinkommens aus selbständiger und nichtselbständi-\nger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen,             (7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Mo-\nhöchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfs-            nat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berück-\nstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von              sichtigung der Einnahme erbracht worden sind, wer-\nSatz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt        den im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leis-\nfür behinderte Menschen oder bei einem anderen               tungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem\nLeistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches               Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeit-\nvon dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1           raum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen\nnach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert             und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berück-\ndes diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzuset-           sichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrech-\nzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein an-           nungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkür-\nderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkom-          zen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, so-\nmen abgesetzt werden.                                        weit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung\nzur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des\n(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grund-\n§ 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes\nsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist\noder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes\nferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer\nerfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Ver-\nzusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtig-\nmögen überschritten wird, welches nach § 90 Ab-\nten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag\nsatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen\nübersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen\nist.“\nAltersvorsorge der Leistungsberechtigten abzuset-\nzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regel-           2. In § 88 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „3a“ durch\nbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.                      die Angabe „6“ ersetzt.\n(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvor-        3. § 90 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich\n„2. eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkom-\nbis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf\nmensteuergesetzes geförderten Altersvorsorge-\ndas der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Re-\nvermögens im Sinne des § 92 des Einkommen-\ngelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche\nsteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Aus-\nerworben hat und das dazu bestimmt und geeignet\nzahlungsphase insgesamt zur Verfügung ste-\nist, die Einkommenssituation des Leistungsberech-\nhende Kapital, soweit die Auszahlung als monat-\ntigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten\nliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im\neiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-\nSinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese\ntenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten\nAuszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwen-\nBuches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssiche-\nden,“.\nrung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versor-\ngungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten             4. § 118 wird wie folgt geändert:\neiner Versicherungspflicht in einer Versicherungs-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund Versorgungseinrichtung, die für Angehörige be-\nstimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Ein-           aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden die\nkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gel-                      Wörter „mit Ausnahme des Vierten Kapitels“\nten auch laufende Zahlungen aus                                        gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017               3219\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                   1. einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des\nBetriebsrentengesetzes,\n„4. ob und in welcher Höhe Altersvorsorge-\nvermögen im Sinne des § 92 des Einkom-        2. einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\nmensteuergesetzes nach § 10a oder Ab-             rungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und\nschnitt XI des Einkommensteuergesetzes        3. einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-\nsteuerlich gefördert wurde.“\nzierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-          Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zu-\nfügt:                                                  sätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer\n„(1a) Liegt ein Vermögen vor, das nach § 90         Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3\nAbsatz 2 Nummer 2 nicht einzusetzen ist, so mel-       erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zu-\nden die Träger der Sozialhilfe auf elektronischem      sammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig\nWeg der Datenstelle der Rentenversicherungsträ-        auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung\nger als Vermittlungsstelle, um eine Mitteilung zu      erfolgte.“\neiner schädlichen Verwendung nach § 94 Absatz 3\ndes Einkommensteuergesetzes zu erhalten, den                                    Artikel 4\nerstmaligen Bezug nach dem Dritten und Vierten\nÄnderung des\nKapitel sowie die Beendigung des jeweiligen\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nLeistungsbezugs.“\nIn § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Bu-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Ab-\nches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversiche-\nsätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1, 1a\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,\nund 2“ ersetzt.\nBGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des\n5. In § 120 Nummer 2 werden die Wörter „das Verfah-           Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert\nren“ durch die Wörter „die Verfahren“ und die An-         worden ist, wird der Punkt am Ende durch folgenden\ngabe „Abs. 2“ durch die Wörter „Absatz 1a und 2“          Halbsatz ersetzt:\nersetzt.\n„; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsor-\ngevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuer-\nArtikel 3                           gesetzes.“\nÄnderung des\nBundesversorgungsgesetzes                                               Artikel 5\nNach § 25d Absatz 3 des Bundesversorgungsgeset-                                  Änderung des\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja-                        Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nnuar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1\n§ 15 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) ge-\n– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-\nändert worden ist, werden die folgenden Absätze 3a\nzember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-\nund 3b eingefügt:\nkel 11 Absatz 40 des Gesetzes vom 18. Juli 2017\n„(3a) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt        (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt\nist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer        gefasst:\nzusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten            „(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung\nzuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag überstei-          sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich\ngenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvor-           geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und\nsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchs-            anbieterneutral Auskünfte erteilen.“\ntens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1\nnach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozial-\nArtikel 6\ngesetzbuch.\nÄnderung des\n(3b) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvor-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes\nsorge im Sinne des Absatzes 3a ist jedes monatlich\nbis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das                Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015\nLeistungsberechtigte vor Erreichen der Regelalters-           (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\ngrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben          zes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert wor-\nhaben und das dazu bestimmt und geeignet ist, die             den ist, wird wie folgt geändert:\nEinkommenssituation der Leistungsberechtigten ge-             1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\ngenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versi-              § 244 die folgenden Angaben eingefügt:\ncherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung\nnach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches Sozialge-                                         „Teil 4a\nsetzbuch, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssiche-                            Reine Beitragszusagen\nrung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versor-                        in der betrieblichen Altersversorgung\ngungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten ei-\nner Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und              § 244a    Geltungsbereich\nVersorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter             § 244b    Verpflichtungen\nBerufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus\n§ 244c    Sicherungsvermögen\neiner zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende\nZahlungen aus                                                     § 244d    Verordnungsermächtigung“.","3220              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\n2. § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-                                        § 244d\nändert:\nVerordnungsermächtigung\na) In Buchstabe e wird am Ende das Wort „und“\ndurch ein Komma ersetzt.                                      Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nb) In Buchstabe f wird das Wort „sowie“ durch das               rium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverord-\nWort „und“ ersetzt.                                        nung nähere Bestimmungen zu erlassen bezüglich\nc) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g\n1. der Ermittlung und Anpassung der lebenslangen\nangefügt:\nZahlung,\n„g) allgemeine Angaben darüber, inwieweit die\nLeistungen im Versorgungsfall der Beitrags-           2. der Anforderungen an das Risikomanagement,\npflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pfle-           insbesondere mit dem Ziel, die Volatilität der\ngeversicherung unterliegen sowie“.                       Höhe der lebenslangen Zahlungen zu begrenzen,\n3. Nach § 244 wird folgender Teil 4a eingefügt:                    3. der Informationspflichten gegenüber den Versor-\ngungsanwärtern und Rentenempfängern und\n„Teil 4a\nReine Beitragszusagen                        4. der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbe-\nin der betrieblichen Altersversorgung                   hörde.\nDie Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im\n§ 244a                              Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit\nGeltungsbereich                           und Soziales auf die Bundesanstalt übertragen wer-\nden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2\n(1) Bei der Durchführung reiner Beitragszusagen             bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“\nnach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrenten-\ngesetzes haben Pensionsfonds, Pensionskassen\nArtikel 7\nund andere Lebensversicherungsunternehmen die\nVorschriften dieses Teils einzuhalten.                                            Änderung der\n(2) Die auf Pensionsfonds, Pensionskassen und                Versicherungsberichterstattungs-Verordnung\nandere Lebensversicherungsunternehmen anwend-                   Die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom\nbaren Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur inso-          19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858) wird wie folgt geändert:\nweit, als dieser Teil keine abweichenden Regelungen\nenthält.                                                     1. § 28 wird aufgehoben.\n2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n§ 244b\na) In Abschnitt C wird in der Tabelle nach der Zeile\nVerpflichtungen\nzur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 01.2.5\n(1) Pensionsfonds, Pensionskassen und andere                   folgende Zeile eingefügt:\nLebensversicherungsunternehmen dürfen reine Bei-\ntragszusagen nur dann durchführen, wenn                                                                 Sparten-Nummer\nBezeichnung\nVz-Kz                                lt. Anlage\nder Versicherung\n1. sie dafür keine Verpflichtungen eingehen, die ga-                                                       zum VAG\nrantierte Leistungen beinhalten,\n„01.2.6 Reine Beitragszusa-        21“.\n2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen oder                             gen nach § 1 Absatz 2\ndie Pensionspläne eine lebenslange Zahlung als                          Nummer 2a BetrAVG\nAltersversorgungsleistung vorsehen und\nb) In Abschnitt D wird nach der Angabe zur Be-\n3. festgelegt ist, dass das planmäßig zuzurech-\nstandsgruppe 126 folgende Bestandsgruppe 127\nnende Versorgungskapital sowie die darauf ent-\neingefügt:\nfallenden Zinsen und Erträge planmäßig für lau-\nfende Leistungen verwendet werden.                            „127 Reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2\n(2) Pensionskassen und andere Lebensversiche-                         Nummer 2a BetrAVG“.\nrungsunternehmen bedürfen der Erlaubnis für die in           3. In der Anlage 2 Abschnitt B wird nach der Angabe\nNummer 21 der Anlage 1 genannte Sparte.                         „BE Beiträge“ folgende Angabe eingefügt:\n§ 244c                              „BetrAVG Betriebsrentengesetz“.\nSicherungsvermögen\nArtikel 8\nUnter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge\nist                                                                               Änderung der\nPensionsfonds-Aufsichtsverordnung\n1. im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Si-\ncherungsvermögen einzurichten und                          Die      Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung            vom\n18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 6\n2. im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen\nder Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) ge-\nLebensversicherungsunternehmens ein geson-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5\neinzurichten.                                           1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017             3221\n„Verordnung                            den, sind anzulegen. Für die Anlage dieser Beiträge\nbetreffend die Aufsicht                      sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.\nüber Pensionsfonds und über die\nDurchführung reiner Beitragszusagen                                           § 35\nin der betrieblichen Altersversorgung                                Deckungsrückstellung\n(Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung – PFAV)“.\n(1) In der Ansparphase ist die Deckungsrückstel-\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                lung das planmäßig zuzurechnende Versorgungs-\nkapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge\na) Nach der Angabe „Inhaltsübersicht“ wird fol-\nund der daraus erzielten Erträge. Dabei kann ein kol-\ngende Angabe eingefügt:\nlektives Versorgungskapital gebildet werden, das\n„Teil 1                           den Versorgungsanwärtern insgesamt planmäßig\nPensionsfonds“.                         zugerechnet ist.\nb) Die Angaben zu Kapitel 8 werden durch die fol-               (2) In der Rentenbezugszeit ist die Deckungs-\ngenden Angaben ersetzt:                                   rückstellung nach der retrospektiven Methode zu\nbilden, wobei die Deckungsrückstellung bei Renten-\n„Teil 2\nbeginn dem vorhandenen Versorgungskapital des\nDurchführung reiner Beitragszusagen                Versorgungsanwärters entspricht.\nin der betrieblichen Altersversorgung\n(3) Mit Zusatzbeiträgen nach § 23 Absatz 1 des\n§ 33 Anwendungsbereich                                    Betriebsrentengesetzes und daraus erzielten Erträ-\n§ 34    Vermögensanlage                                   gen kann eine zusätzliche Deckungsrückstellung\ngebildet werden, die den Versorgungsberechtigten\n§ 35    Deckungsrückstellung                              insgesamt zugeordnet ist.\n§ 36    Kapitaldeckungsgrad\n§ 36\n§ 37    Anfängliche Höhe der lebenslangen Zah-\nlung                                                              Kapitaldeckungsgrad\n(1) Der Kapitaldeckungsgrad ist das Verhältnis\n§ 38    Anpassung der lebenslangen Zahlungen\nder Deckungsrückstellung, die nach § 35 Absatz 2\n§ 39    Risikomanagement                                  für die Rentenempfänger zu bilden ist, zum Barwert\nder durch die durchführende Einrichtung an diese\n§ 40    Risikoberichte\nRentenempfänger zu erbringenden Leistungen, ge-\n§ 41    Laufende Informationspflichten gegenüber          gebenenfalls einschließlich damit verbundener An-\nden Versorgungsanwärtern und Renten-              wartschaften auf Hinterbliebenenleistungen. Bei der\nempfängern                                        Berechnung des Barwertes ist § 24 Absatz 2 Satz 2\nbis 4 entsprechend anzuwenden.\n§ 42    Berichterstattung     gegenüber  der  Auf-\nsichtsbehörde                                        (2) Der Kapitaldeckungsgrad darf 125 Prozent\nTeil 3                           nicht übersteigen.\nSchlussbestimmungen                                                 § 37\n§ 43    Übergangsvorschriften zu Teil 1“.\nAnfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung\n3. Vor Kapitel 1 wird folgende Überschrift eingefügt:\n(1) Die anfängliche Höhe der lebenslangen Zah-\n„Teil 1                             lung ergibt sich durch Verrentung des bei Renten-\nPensionsfonds“.                          beginn vorhandenen Versorgungskapitals des Ver-\n4. Nach § 32 wird folgender Teil 2 eingefügt:                   sorgungsanwärters. Bei der Verrentung sind die\nplanmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen.\n„Teil 2\nIm Übrigen sind die Rechnungsgrundlagen zu ver-\nDurchführung reiner Beitragszusagen                  wenden, mit denen der Barwert nach § 36 Absatz 1\nin der betrieblichen Altersversorgung                Satz 2 berechnet wird. Abweichend von Satz 3 kann\nder Rechnungszins nach Maßgabe des Absatzes 2\n§ 33                               vorsichtiger gewählt werden.\nAnwendungsbereich                              (2) Der Rechnungszins zur Verrentung des bei\nDie Vorschriften dieses Teils gelten, soweit eine         Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals darf\ndurchführende Einrichtung reine Beitragszusagen              nur insoweit vorsichtiger gewählt werden, als sich für\nnach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrenten-              das Versorgungsverhältnis bei entsprechender An-\ngesetzes durchführt. Durchführende Einrichtung im            wendung von § 36 Absatz 1 ein Kapitaldeckungs-\nSinne dieser Verordnung ist ein Pensionsfonds, eine          grad ergibt, der die Obergrenze nach § 36 Absatz 2\nPensionskasse oder ein anderes Lebensversiche-               nicht übersteigt.\nrungsunternehmen.\n§ 38\n§ 34                                      Anpassung der lebenslangen Zahlungen\nVermögensanlage                              (1) Der Kapitaldeckungsgrad nach § 36 Absatz 1\nDie Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen         darf 100 Prozent nicht unterschreiten und die Ober-\nder betrieblichen Altersversorgung eingezahlt wer-           grenze nach § 36 Absatz 2 nicht übersteigen. Fällt","3222           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\nder Kapitaldeckungsgrad unter 100 Prozent, sind die           wie im Rahmen des Risikomanagements die Durch-\ndurch die durchführende Einrichtung an die Renten-            führung reiner Beitragszusagen berücksichtigt wur-\nempfänger zu erbringenden Leistungen zu senken;               de. Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben des\nbei einem zu hohen Kapitaldeckungsgrad sind diese             § 39 einzugehen.\nLeistungen zu erhöhen. Nach der Anpassung der\nLeistungen muss die Anforderung nach Satz 1 wie-                                         § 41\nder erfüllt sein.                                                                      Laufende\n(2) Eine Erhöhung der Leistungen darf nur inso-                     Informationspflichten gegenüber den\nweit vorgenommen werden, als ein Kapitaldeckungs-                Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern\ngrad von 110 Prozent nicht unterschritten wird.                  (1) Über die sonstigen verpflichtenden Informa-\n(3) Die durchführende Einrichtung hat zu gewähr-          tionen hinaus stellt die durchführende Einrichtung\nleisten, dass die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1            den Versorgungsanwärtern mindestens einmal jähr-\njederzeit eingehalten wird. Mindestens einmal jähr-           lich folgende Informationen kostenlos zur Verfügung:\nlich hat sie die an die Rentenempfänger zu erbrin-            1. die Höhe des planmäßig zuzurechnenden Versor-\ngenden Leistungen zu überprüfen und gegebenen-                    gungskapitals des Versorgungsanwärters und die\nfalls anzupassen.                                                 Höhe der lebenslangen Zahlung, die sich ohne\nweitere Beitragszahlung allein aus diesem Versor-\n§ 39                                    gungskapital ergäbe, jeweils mit dem ausdrückli-\nRisikomanagement                                chen Hinweis, dass diese Beträge nicht garantiert\n(1) Im Rahmen des Risikomanagements sind die                  sind und sich bis zum Rentenbeginn verringern\nVorgaben des Betriebsrentengesetzes sowie die zu-                 oder erhöhen können,\ngrunde liegenden Vereinbarungen, insbesondere zur             2. die Höhe der bisher insgesamt eingezahlten Bei-\nBegrenzung der Volatilität des Versorgungskapitals                träge und gesondert die Höhe der während des\nund der lebenslangen Zahlungen, zu berücksichtigen.               letzten Jahres eingezahlten Beiträge,\n(2) Zu den Vereinbarungen im Sinne des Absat-             3. die jährliche Rendite des Sicherungsvermögens\nzes 1 gehören die den Zusagen zugrunde liegenden                  nach § 244c des Versicherungsaufsichtsgeset-\nTarifverträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des                     zes, zumindest für die letzten fünf Jahre, und\nBetriebsrentengesetzes sowie die der Durchführung             4. Informationen über Wahlrechte, die der Versor-\ndieser Zusagen zugrunde liegenden schriftlichen                   gungsanwärter während der Anwartschaftsphase\nVereinbarungen mit der durchführenden Einrichtung.                oder bei Rentenbeginn ausüben kann.\nDie durchführende Einrichtung hat vor dem Ab-\nschluss einer Vereinbarung zur Durchführung von                  (2) Über die sonstigen verpflichtenden Informa-\nZusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Be-                   tionen hinaus stellt die durchführende Einrichtung\ntriebsrentengesetzes zu prüfen, ob die Durchführung           den Rentenempfängern mindestens einmal jährlich\ndieser Zusagen in der vorgesehenen Form mit den               folgende Informationen kostenlos zur Verfügung:\nbestehenden aufsichtsrechtlichen Regelungen ver-              1. Informationen über die allgemeinen Regelungen\neinbar ist.                                                       zur Anpassung der Höhe der lebenslangen Zah-\n(3) Die Risikostrategie im Sinne von § 26 Absatz 2            lung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes hat Art, Um-                   aktuelle Höhe der lebenslangen Zahlung nicht ga-\nfang und Komplexität des Geschäfts der Durchfüh-                  rantiert ist und sich verringern oder erhöhen kann,\nrung reiner Beitragszusagen und der mit diesem Ge-            2. die Höhe des zuletzt ermittelten Kapitalde-\nschäft verbundenen Risiken ausdrücklich zu berück-                ckungsgrads,\nsichtigen.                                                    3. eine Einschätzung darüber, ob und gegebenen-\n(4) Das Risikomanagement hat Verfahren zur                    falls wann mit einer Anpassung der Höhe der le-\nMessung, Überwachung, Steuerung und Begren-                       benslangen Zahlungen zu rechnen ist.\nzung der Volatilität der lebenslangen Zahlungen vor-\nzusehen. Die Festlegungen der Tarifvertragsparteien                                      § 42\nsind dabei zu berücksichtigen.                                                    Berichterstattung\n(5) Das Risikomanagement muss konsistent sein                         gegenüber der Aufsichtsbehörde\nmit den Informationen der durchführenden Einrich-                (1) Schließt eine durchführende Einrichtung eine\ntung gegenüber den Versorgungsanwärtern, Renten-              Vereinbarung zur Durchführung reiner Beitragszusa-\nempfängern und Tarifvertragsparteien. Dies betrifft           gen ab, so hat sie der Aufsichtsbehörde unverzüg-\ninsbesondere die Informationen zur erwarteten Höhe            lich die folgenden Unterlagen vorzulegen:\nder lebenslangen Zahlungen und zu ihrer erwarteten\nVolatilität sowie zu der erwarteten Volatilität des Ver-      1. die Vereinbarung,\nsorgungskapitals.                                             2. den zugrunde liegenden Tarifvertrag nach § 1 Ab-\nsatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes\n§ 40                                    sowie\nRisikoberichte                           3. das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 39 Absatz 2\nIn den unternehmensinternen Risikoberichten im                Satz 2.\nSinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versiche-               (2) Die durchführende Einrichtung hat der Auf-\nrungsaufsichtsgesetzes, die der Berichterstattung             sichtsbehörde spätestens sieben Monate nach dem\ngegenüber dem Vorstand dienen, ist darzulegen,                Ende eines Geschäftsjahres Folgendes mitzuteilen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017               3223\n1. die Höhe des Kapitaldeckungsgrads und die                              gen unmittelbar an den Arbeitnehmer er-\nHöhe der maßgebenden Obergrenze,                                       folgen,“.\n2. die Annahmen und Methoden zur Festlegung der                  bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden\nanfänglichen Höhe der lebenslangen Zahlung,                       die Buchstaben b und c.\n3. das Ausmaß der Anpassungen der lebenslangen                c) Nummer 56 wird wie folgt geändert:\nZahlungen sowie die den Anpassungen zugrunde                  aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 Prozent“ durch\nliegenden Annahmen und Methoden.                                  die Angabe „2 Prozent“ ersetzt.\nBei Pensionsfonds haben diese Ausführungen im                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Januar\nRahmen des versicherungsmathematischen Gutach-                       2014 auf 2 Prozent,“ gestrichen.\ntens nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 zu erfolgen, bei\nPensionskassen im Rahmen des versicherungsma-                 d) Nummer 62 wird wie folgt geändert:\nthematischen Gutachtens nach § 17 der Versiche-                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Num-\nrungsberichterstattungs-Verordnung.“                                 mern 56 und 63 handelt“ durch die Wörter\n5. Nach dem neuen § 42 wird folgende Überschrift ein-                   „nach den Nummern 56, 63 und 63a han-\ngefügt:                                                              delt“ ersetzt.\n„Teil 3                                 bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nSemikolon ersetzt.\nSchlussbestimmungen“.\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.\n6. Der bisherige § 33 wird § 43.\ne) Nummer 63 wird wie folgt geändert:\n7. Die Überschrift des neuen § 43 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                           aa) In Satz 1 wird die Angabe „4 Prozent“ durch\ndie Angabe „8 Prozent“ ersetzt.\n„§ 43\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsvorschriften zu Teil 1“.\n„Aus Anlass der Beendigung des Dienstver-\nArtikel 9                                     hältnisses geleistete Beiträge im Sinne des\nSatzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent\nÄnderung des                                     der Beitragsbemessungsgrenze in der allge-\nEinkommensteuergesetzes                                  meinen Rentenversicherung, vervielfältigt\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                     mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                      das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu\n3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                     dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens\n18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird               jedoch zehn Kalenderjahre, nicht überstei-\nwie folgt geändert:                                                     gen.“\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach Abschnitt XI                cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nfolgende Angaben eingefügt:                                         „Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für\n„XII.                                     Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen\nFörderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung                   das erste Dienstverhältnis ruhte und vom\nArbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger\n§ 100 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversor-                  Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei,\ngung“.                                                      soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemes-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                        sungsgrenze in der allgemeinen Rentenver-\na) In Nummer 55 Satz 1 wird der den Satz abschlie-                  sicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser\nßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und                     Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Ka-\nwird folgender zweiter Halbsatz angefügt:                       lenderjahre, nicht übersteigen.“\n„dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwart-            f) Nach Nummer 63 wird folgende Nummer 63a\nschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung             eingefügt:\nauf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Frist-            „63a. Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers\nerfordernis unverfallbar ist.“                                     nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrenten-\nb) Nummer 55c Satz 2 wird wie folgt geändert:                          gesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem\neinzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben\naa) Dem Buchstaben a wird folgender Buch-                          oder zugerechnet werden;“.\nstabe a vorangestellt:\ng) Nummer 65 wird wie folgt geändert:\n„a) wenn Anwartschaften aus einer betrieb-\nlichen Altersversorgung, die über einen             aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nPensionsfonds, eine Pensionskasse oder                  aaa) In Buchstabe b wird das Wort „und“\nein Unternehmen der Lebensversicherung                         durch ein Komma ersetzt.\n(Direktversicherung) durchgeführt wird,                 bbb) Der Buchstabe c abschließende Punkt\nlediglich auf einen anderen Träger einer                       wird durch das Wort „und“ ersetzt.\nbetrieblichen Altersversorgung in Form\neines Pensionsfonds, einer Pensions-                    ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:\nkasse oder eines Unternehmens der Le-                          „d) der Erwerb von Ansprüchen durch\nbensversicherung (Direktversicherung)                              den Arbeitnehmer im Zusammen-\nübertragen werden, soweit keine Zahlun-                            hang mit dem Eintritt in die Ver-","3224           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\nsicherung nach § 8 Absatz 3 des                         Altersvorsorgevertrag nach § 93 Ab-\nBetriebsrentengesetzes.“                                satz 3.“\nbb) In Satz 4 wird das Semikolon durch einen              b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nPunkt ersetzt und wird folgender Satz ange-             aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1\nfügt:                                                        Satz 1“ durch die Wörter „§ 93c Absatz 1\n„Im Fall des Buchstaben d gehören die Ver-                   Nummer 1 der Abgabenordnung“ ersetzt.\nsorgungsleistungen des Unternehmens der                 bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch\nLebensversicherung oder der Pensionskas-                     die Wörter „§ 93c Absatz 4 der Abgabenord-\nse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die                    nung“ ersetzt.\nbis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Ver-\n7. § 50f Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsicherung geleistet wurden, zu den sonsti-\ngen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5            a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 22a Absatz 1\nSatz 1; soweit der Arbeitnehmer in den Fäl-             Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 22a Absatz 1\nlen des § 8 Absatz 3 des Betriebsrenten-                Satz 1“ ersetzt.\ngesetzes die Versicherung mit eigenen Bei-           b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 22a Absatz 2\nträgen fortgesetzt hat, sind die auf diesen             Satz 9“ durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Satz 8“\nBeiträgen beruhenden Versorgungsleistun-                ersetzt.\ngen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22\n8. § 52 wird wie folgt geändert:\nNummer 5 Satz 1 oder Satz 2;“.\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n3. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 7\nwird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 6“              aa) In Satz 12 werden die Wörter „die entspre-\nersetzt.                                                             chende Versorgungszusage vor dem 1. Ja-\nnuar 2005 erteilt wurde und“ gestrichen.\n4. § 10a wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 13 zweiter Halbsatz werden die Wör-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zweiten                     ter „bis zum 30. Juni 2005 oder“ und das\nKalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88)                   Wort „späteren“ gestrichen.\nfolgt,“ durch die Wörter „Beitragsjahres (§ 88)“\ncc) Satz 14 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„Der Höchstbetrag nach § 3 Nummer 63\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nSatz 1 verringert sich um Zuwendungen,\n„(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind                  auf die § 40b Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2\ndie Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI                    in der am 31. Dezember 2004 geltenden\nin der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden                   Fassung angewendet wird.“\nFassung anzuwenden.“                                         dd) Nach Satz 14 wird folgender Satz eingefügt:\n5. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:                               „§ 3 Nummer 63 Satz 3 in der ab dem 1. Ja-\na) In Satz 2 werden die Wörter „nicht auf Beiträgen,                 nuar 2018 geltenden Fassung ist nicht anzu-\nauf die § 3 Nummer 63, § 10a oder Abschnitt XI                    wenden, soweit § 40b Absatz 1 und 2 Satz 3\nangewendet wurde“ durch die Wörter „nicht auf                     und 4 in der am 31. Dezember 2004 gelten-\nBeiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a,                     den Fassung angewendet wird.“\nAbschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wur-           b) In Absatz 40 Satz 1 werden die Wörter „die auf\nden“ ersetzt.                                                Grund einer Versorgungszusage geleistet wer-\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                         den, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde“\ndurch die Wörter „wenn vor dem 1. Januar 2018\n„Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen                  mindestens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1\nnach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entspre-                und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden\nchend anzuwenden. Soweit Begünstigungen,                     Fassung pauschal besteuert wurde“ ersetzt.\ndie mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei\nder deutschen Besteuerung gewährt wurden,              9. In § 84 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter\ngelten die darauf beruhenden Leistungen eben-             „jährlich 154 Euro“ durch die Wörter „ab dem Bei-\nfalls als Leistung nach Satz 1. § 20 Absatz 1             tragsjahr 2018 jährlich 175 Euro“ ersetzt.\nNummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016           10. § 85 wird wie folgt geändert:\ngeltenden Fassung ist anzuwenden, soweit                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkeine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 12\ndes Investmentsteuergesetzes erfolgt ist.“                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „für das dem\nZulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt\n6. § 22a wird wie folgt geändert:                                       wird“ durch die Wörter „für das gegenüber\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          dem Zulageberechtigten Kindergeld festge-\nsetzt wird“ ersetzt.\naa) In Nummer 6 werden im ersten Halbsatz die\nWörter „ein gesondertes Merkmal“ durch die              bb) In Satz 4 werden die Wörter „dem für den\nWörter „zwei gesonderte Merkmale“ und der                    ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2)\nPunkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.                   im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt wor-\nden ist“ durch die Wörter „dem gegenüber\nbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                              für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Ab-\n„7. ab dem 1. Januar 2019 die gesonderte                     satz 2) im Kalenderjahr Kindergeld festge-\nKennzeichnung einer Leistung aus einem                   setzt worden ist“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017            3225\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem das              lauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres“ ein-\nKindergeld ausgezahlt wird“ durch die Wörter               gefügt.\n„dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt              13. § 92a wird wie folgt geändert:\nwird“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n11. § 90 wird wie folgt geändert:\naa) Am Ende des Satzes 5 werden folgende\na) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „nach-\nWörter angefügt:\nträglich“ die Wörter „bis zum Ende des zweiten\nauf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres“                   „; die Verschiebung des Beginns der Aus-\nund vor dem Wort „zurückzufordern“ die Wörter                     zahlungsphase über das 68. Lebensjahr des\n„bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkennt-                    Zulageberechtigten hinaus ist unschädlich,\nnis“ eingefügt.                                                   sofern es sich um eine Verschiebung im\nZusammenhang mit der Abfindung einer\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nKleinbetragsrente auf Grund der Regelung\nfügt:\nnach § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a\n„(3a) Erfolgt nach der Durchführung einer ver-                des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-\nsorgungsrechtlichen Teilung eine Rückforderung                    gesetzes handelt“.\nvon zu Unrecht gezahlten Zulagen, setzt die zen-\nbb) In Satz 7 werden vor dem Wort „mitzuteilen“\ntrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Ab-\ndie Wörter „spätestens bis zum Ablauf des\nsatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter\nzweiten Monats, der auf den Monat der un-\neinbehaltener und abgeführter Beträge gegen-\nmittelbaren Darlehenstilgung oder des Be-\nüber dem Zulageberechtigten fest, soweit\nginns der Auszahlungsphase folgt,“ einge-\n1. das Guthaben auf dem Vertrag des Zulagebe-                     fügt.\nrechtigten zur Zahlung des Rückforderungs-\nb) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „verbleiben-\nbetrags nach § 90 Absatz 3 Satz 1 nicht aus-\nden“ durch das Wort „ursprünglichen“ ersetzt.\nreicht und\n2. im Rückforderungsbetrag ein Zulagebetrag                c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nenthalten ist, der in der Ehe- oder Lebens-               aa) In Satz 1 wird das Wort „mitzuteilen“ durch\npartnerschaftszeit ausgezahlt wurde.                          das Wort „anzuzeigen“ ersetzt.\nErfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Al-                  bb) In Satz 3 wird das Wort „Mitteilungspflicht“\ntersvorsorge-Eigenheimbetrags im Sinne des                        durch das Wort „Anzeigepflicht“ ersetzt.\n§ 92a Absatz 1 oder während einer Darlehens-                  cc) In Satz 7 werden vor dem Wort „mitzuteilen“\ntilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Ab-                  die Wörter „spätestens bis zum Ablauf des\nsatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-                    zweiten Monats, der auf den Monat der An-\nrungsgesetzes eine Rückforderung zu Unrecht                       zeige des Zulageberechtigten folgt,“ einge-\ngezahlter Zulagen, setzt die zentrale Stelle den                  fügt.\nRückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter An-\nrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener                   dd) Satz 9 wird wie folgt geändert:\nund abgeführter Beträge gegenüber dem Zula-                       aaa) Das Nummer 3 abschließende Wort\ngeberechtigten fest, soweit das Guthaben auf                            „oder“ wird durch ein Komma ersetzt.\ndem Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtig-\nbbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende\nten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\nnicht ausreicht. Der Anbieter hat in diesen Fällen\nder zentralen Stelle die nach Absatz 3 einbehal-                  ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\ntenen und abgeführten Beträge nach amtlich                              „5. der Zulageberechtigte innerhalb\nvorgeschriebenem Datensatz durch amtlich be-                                von fünf Jahren nach Ablauf des\nstimmte Datenfernübertragung mitzuteilen.“                                  Veranlagungszeitraums, in dem er\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                           die Wohnung letztmals zu eigenen\n„(5) Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens                               Wohnzwecken genutzt hat, die\nkann der Zulageberechtigte bis zum rechtskräf-                              Selbstnutzung dieser Wohnung\ntigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens                                  wieder aufnimmt.“\neine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung               ee) Satz 10 wird wie folgt gefasst:\nnach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gegen-                      „Satz 9 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass\nüber der zuständigen Stelle nachholen. Über die                   der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der\nNachholung hat er die zentrale Stelle unter An-                   Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die\ngabe des Datums der Erteilung der Einwilligung                    fristgemäße Reinvestitionsabsicht im Rah-\nunmittelbar zu informieren. Hat der Zulagebe-                     men der Anzeige nach Satz 1 und den Zeit-\nrechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfah-                       punkt der Reinvestition oder die Aufgabe der\nrens eine wirksame Einwilligung gegenüber der                     Reinvestitionsabsicht anzeigt; in den Fällen\nzuständigen Stelle erteilt, wird er so gestellt, als              des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3\nhätte er die Einwilligung innerhalb der Frist nach                gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für\n§ 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wirksam ge-                      den anderen, geschiedenen oder überleben-\nstellt.“                                                          den Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht\n12. In § 92 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1                       nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen\nnach dem Wort „jährlich“ die Wörter „bis zum Ab-                     Wohnzwecken nutzt.“","3226            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\nff) In Satz 11 wird das Wort „Mitteilung“ durch            obwohl der Zulageberechtigte seiner Informations-\ndas Wort „Anzeige“ ersetzt.                           pflicht gegenüber dem Anbieter zutreffend und\ngg) Die folgenden Sätze werden angefügt:                   rechtzeitig nachgekommen ist, haftet der Anbieter\nfür die entgangene Steuer und die zu Unrecht ge-\n„Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass bei               währte Steuervergünstigung. Dies gilt auch, wenn im\neiner beabsichtigten Wiederaufnahme der               Verhältnis zum Zulageberechtigten Festsetzungsver-\nSelbstnutzung der Zulageberechtigte dem               jährung eingetreten ist. Der Zulageberechtigte haftet\nAnbieter, in der Auszahlungsphase der zen-            als Gesamtschuldner neben dem Anbieter, wenn er\ntralen Stelle, die Absicht der fristgemäßen           weiß, dass der Anbieter unrichtige oder unvollstän-\nWiederaufnahme der Selbstnutzung im Rah-              dige Daten übermittelt oder Daten pflichtwidrig\nmen der Anzeige nach Satz 1 und den Zeit-             nicht übermittelt hat. Für die Inanspruchnahme\npunkt oder die Aufgabe der Reinvestitions-            des Anbieters ist die zentrale Stelle zuständig.“\nabsicht nach Satz 10 anzeigt. Satz 10 zwei-\n18. Nach § 99 wird folgender Abschnitt XII eingefügt:\nter Halbsatz und Satz 11 gelten für die An-\nzeige der Absicht der fristgemäßen Wieder-                                      „XII.\naufnahme der Selbstnutzung entsprechend.“                                Förderbetrag zur\n14. In § 92b Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „an-                         betrieblichen Altersversorgung\nzuzeigen“ die Wörter „spätestens bis zum Ablauf\ndes zweiten Monats, der auf den Monat der Aus-                                         § 100\nzahlung folgt,“ eingefügt.                                                       Förderbetrag zur\n15. § 93 wird wie folgt geändert:                                             betrieblichen Altersversorgung\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    (1) Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 dür-\nfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohn-\n„Auch keine schädliche Verwendung sind der\nsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten\ngesetzliche Forderungs- und Vermögensüber-\nDienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeber-\ngang nach § 9 des Betriebsrentengesetzes und\nbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Alters-\ndie gesetzlich vorgesehene schuldbefreiende\nversorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der\nÜbertragung nach § 8 Absatz 1 des Betriebsren-\nnächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abset-\ntengesetzes.“\nzen. Übersteigt der insgesamt zu gewährende För-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          derbetrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Auszah-                abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag\nlungsphase“ die Wörter „oder im darauffol-            dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt,\ngenden Jahr“ eingefügt.                               an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Ein-\nnahmen der Lohnsteuer ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n(2) Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend,               30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags\nwenn                                                  nach Absatz 3, höchstens 144 Euro. In Fällen, in\n1. nach dem Beginn der Auszahlungsphase               denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen\nein Versorgungsausgleich durchgeführt             zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensions-\nwird und                                          fonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktver-\nsicherung geleistet hat, ist der jeweilige Förderbe-\n2. sich dadurch die Rente verringert.“\ntrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitge-\n16. Dem § 94 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    ber darüber hinaus leistet.\n„(3) Sofern der zentralen Stelle für den Zulage-              (3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des\nberechtigten im Zeitpunkt der schädlichen Verwen-             Förderbetrags nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass\ndung eine Meldung nach § 118 Absatz 1a des\n1. der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Lohnzah-\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch zum erstmali-\nlungszeitraum, für den der Förderbetrag geltend\ngen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und von\ngemacht wird, im Inland dem Lohnsteuerabzug\nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-\nunterliegt;\nrung vorliegt, teilt die zentrale Stelle zum Zeitpunkt\nder Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 der Datenstelle           2. der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich\nder Rentenversicherungsträger als Vermittlungs-                   zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Ka-\nstelle die schädliche Verwendung durch Datenfern-                 lenderjahr mindestens einen Betrag in Höhe\nübertragung mit. Dies gilt nicht, wenn das Aus-                   von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pen-\nscheiden aus diesem Hilfebezug nach § 118 Ab-                     sionskasse oder für eine Direktversicherung\nsatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an-                  zahlt;\ngezeigt wurde.“                                               3. im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende\n17. § 96 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 Satz 1 und 2), der\npauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1\n„(2) Hat der Anbieter vorsätzlich oder grob fahr-\nund 3) oder das pauschal besteuerte Arbeitsent-\nlässig\ngelt (§ 40a Absatz 2 und 2a) nicht mehr beträgt\n1. unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt               als\noder                                                           a) 73,34 Euro bei einem täglichen Lohnzah-\n2. Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,                             lungszeitraum,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017               3227\nb) 513,34 Euro bei einem wöchentlichen Lohn-          1. Nach § 4 Absatz 2 Nummer 6 wird folgende Num-\nzahlungszeitraum,                                    mer 7 eingefügt:\nc) 2 200 Euro bei einem monatlichen Lohnzah-             „7. das Vorliegen der Voraussetzungen für den För-\nlungszeitraum oder                                        derbetrag nach § 100 des Einkommensteuerge-\nsetzes;“.\nd) 26 400 Euro bei einem jährlichen Lohnzah-\nlungszeitraum;                                    2. § 5 wird wie folgt geändert:\n4. eine Auszahlung der zugesagten Alters-,                   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nInvaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungs-                 „(1) Der Arbeitgeber hat bei der Durchführung\nleistungen in Form einer Rente oder eines                   einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversor-\nAuszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Num-                  gung über einen Pensionsfonds, eine Pensions-\nmer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-           kasse oder eine Direktversicherung ergänzend\ngesetzes) vorgesehen ist;                                   zu den Aufzeichnungen nach § 4 Absatz 2 Num-\n5. sichergestellt ist, dass von den Beiträgen jeweils           mer 8 Folgendes aufzuzeichnen:\nderselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Ver-            1. im Fall des § 52 Absatz 4 Satz 12 des Einkom-\ntriebskosten herangezogen wird; der Prozent-                    mensteuergesetzes die erforderliche Verzichts-\nsatz kann angepasst werden, wenn die Kalkula-                   erklärung eines Arbeitnehmers und\ntionsgrundlagen geändert werden, darf die ur-\n2. im Fall des § 52 Absatz 40 Satz 1 des Einkom-\nsprüngliche Höhe aber nicht überschreiten.\nmensteuergesetzes die Tatsache, dass vor dem\n(4) Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags                    1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach\nsind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleis-                § 40b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuer-\ntung maßgeblich; spätere Änderungen der Verhält-                    gesetzes in der am 31. Dezember 2004 gelten-\nnisse sind unbeachtlich. Abweichend davon sind                      den Fassung pauschal besteuert wurde.“\ndie für den Arbeitnehmer nach Absatz 1 geltend ge-           b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nmachten Förderbeträge zurückzugewähren, wenn\neine Anwartschaft auf Leistungen aus einer nach                 aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nAbsatz 1 geförderten betrieblichen Altersversor-                     Wörter „gesondert je Versorgungszusage“\ngung später verfällt und sich daraus eine Rückzah-                   gestrichen.\nlung an den Arbeitgeber ergibt. Der Förderbetrag ist            bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 56\nnur zurückzugewähren, soweit er auf den Rückzah-                     und 63“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 56\nlungsbetrag entfällt. Der Förderbetrag ist in der                    und 63 sowie nach § 100 Absatz 6 Satz 1“\nLohnsteuer-Anmeldung für den Lohnzahlungszeit-                       ersetzt.\nraum, in dem die Rückzahlung zufließt, der an das\nBetriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohn-                                      Artikel 11\nsteuer hinzuzurechnen.\nÄnderung der\n(5) Für den Förderbetrag gelten entsprechend:                Altersvorsorge-Durchführungsverordnung\n1. die §§ 41, 41a, 42e, 42f und 42g,                         Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der\n2. die für Steuervergütungen geltenden Vorschrif-         Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005\nten der Abgabenordnung mit Ausnahme des               (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 11 der Verord-\n§ 163 der Abgabenordnung und                          nung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\n3. die §§ 195 bis 203 der Abgabenordnung, die\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nStrafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der\n§§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376, die Buß-             a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngeldvorschriften der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4                „(2) Der codierte Zeichensatz für eine nach\nund der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung,                  § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuer-\ndie §§ 385 bis 408 für das Strafverfahren und die           gesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser\n§§ 409 bis 412 der Abgabenordnung für das                   Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung\nBußgeldverfahren.                                           hat vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 den Anforde-\n(6) Der Arbeitgeberbeitrag im Sinne des Absat-               rungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu\nzes 3 Nummer 2 ist steuerfrei, soweit er im Kalen-              entsprechen. Die zentrale Stelle kann für einzelne\nderjahr 480 Euro nicht übersteigt. Die Steuerfrei-              oder alle Datensätze die Verwendung eines ande-\nstellung des § 3 Nummer 63 bleibt hiervon unbe-                 ren Zeichensatzes und die dafür erforderliche\nrührt.“                                                         Codierung bestimmen. Der Zeitpunkt der erstma-\nligen Verwendung wird mindestens sechs Monate\nArtikel 10                                 vorher durch das Bundesministerium der Finan-\nzen im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.“\nÄnderung der\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung                      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der                     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989                          Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2“ einge-\n(BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-                fügt.\nzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert wor-               bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die\nden ist, wird wie folgt geändert:                                        Wörter „Satz 2 und 3“ ersetzt.","3228            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\n2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gesondert                „wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der\nje Versorgungszusage“ gestrichen.                                 Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mittei-\nlung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung\nArtikel 12                                  in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfol-\ngen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf\nÄnderung der\nden 1. Januar des darauffolgenden Jahres ver-\nSozialversicherungsentgeltverordnung\nschieben kann“.\nIn § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 der Sozialversiche-\nrungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006                      b) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort „fest“\n(BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11              die Wörter „sowie des § 2a“ eingefügt.\ndes Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) ge-           2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils die\nändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 3 Nr. 63            Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 1\nSatz 1 und 2“ die Wörter „sowie § 100 Absatz 6 Satz 1“            Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.\neingefügt.\n3. Dem § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nArtikel 13                                 „(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verträge,\nÄnderung des                               deren Auszahlungsphase unmittelbar nach der Ein-\nGesetzes über Steuerstatistiken                       zahlung eines Einmalbetrags beginnt. Sie gelten\nauch nicht für Altersvorsorge- und Basisrentenver-\nDas Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober\nträge, die abgeschlossen werden, um Anrechte auf\n1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 8\nGrund einer internen Teilung nach § 10 des Versor-\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835)\ngungsausgleichsgesetzes zu übertragen.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      3a. In § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden vor dem\nabschließenden Punkt ein Semikolon und folgender\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            Halbsatz eingefügt:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                „bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die\nWörter „alle drei Jahre, erstmals für 1995,“           abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund ei-\ndurch das Wort „jährlich“ ersetzt.                     ner internen Teilung nach § 10 des Versorgungsaus-\nbb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-             gleichsgesetzes zu übertragen, sind die in dem vor\ngestellt:                                              Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten indivi-\n„1. von den zur Abgabe von Lohnsteuer-An-              duellen Produktinformationsblatt der ausgleichs-\nmeldungen verpflichteten Arbeitgebern der         pflichtigen Person genannten Wertentwicklungen\nsteuerpflichtigen natürlichen Personen:           nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu\nlegen“.\na) einbehaltene Steuerbeträge und Ab-\nzugsbeträge von den einbehaltenen          4. Dem § 7b Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nSteuerbeträgen mit den im Besteue-             gefügt:\nrungsverfahren festgestellten Angaben;         „Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 muss die In-\nb) Anmeldungszeitraum, Zahl der Arbeit-           formation für Verträge, die längstens drei Monate\nnehmer;“.                                      vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszah-\nlungsphase beginnen, spätestens zu Beginn der\ncc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die\nvertraglich vereinbarten Auszahlungsphase erfol-\nNummern 2 und 3.\ngen. Die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             bleiben in diesen Fällen unberührt.“\n„Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1            4a. In § 7c Satz 3 werden vor dem abschließenden\nwerden ab 2018 erfasst.“                                   Punkt ein Semikolon und folgender Halbsatz einge-\n2. In § 7a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Perso-              fügt:\nnengesellschaften und Gemeinschaften“ durch die\n„bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die\nWörter „Personengesellschaften, Gemeinschaften\nabgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund\nund juristische Personen“ ersetzt.\neiner internen Teilung nach § 10 des Versorgungs-\nausgleichsgesetzes zu übertragen, sind die Wert-\nArtikel 14                              entwicklungen zugrunde zu legen, die den Berech-\nÄnderung des                               nungen im vor Vertragsabschluss zur Verfügung\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes                 gestellten individuellen Produktinformationsblatt\nDas Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom           der ausgleichspflichtigen Person zugrunde gelegen\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch          haben“.\nArtikel 450 der Verordnung vom 31. August 2015                5. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                                  „§ 7f\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                       Prüfkompetenz\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wer-                 Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig\nden nach den Wörtern „abgefunden wird“ ein                die richtige, vollständige und rechtzeitige Erstellung\nKomma sowie folgender Halbsatz eingefügt:                 von Produktinformationsblättern nach § 7 prüfen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017              3229\n6. Nach § 14 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein-                                       §3\ngefügt:\n(1) Die Artikel 1, 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Ab-\n„(2c) Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. De-    satz 6 und die Artikel 7, 20, 22 Absatz 1 sowie die Ar-\nzember 2017 geltenden Fassung zertifiziert wurden        tikel 24, 25 und 27 des Bayerischen Gesetzes über das\nund in denen allein die Änderungen nach Artikel 14       öffentliche Versorgungswesen sind nicht anzuwenden.\nNummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Au-                (2) Artikel 14 des Bayerischen Gesetzes über das\ngust 2017 (BGBl. I S. 3214) nachvollzogen werden,        öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe\nist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1  anzuwenden, dass die Sicherheitsrücklage mindestens\nSatz 3 gilt entsprechend.“                               5 Prozent des Barwerts der Rentenanwartschaften und\nder laufenden Rentenzahlungen betragen soll. Eine auf\nArtikel 15                           Grund des Geschäftsplans gebildete Rückstellung für\nZins kann auf die Sicherheitsrücklage angerechnet wer-\nÄnderung des                           den.\nVersicherungsvertragsgesetzes\n(3) Im Geschäftsplan der Anstalten ist der Aufbau\nDas Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November           einer Verwaltungskostenrückstellung vorzusehen.\n2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 3 des\n(4) § 8 der Bayerischen Verordnung zur Durchfüh-\nGesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert\nrung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungs-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nwesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Si-\nIn § 150 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kollektivle-          cherheitsrücklage unter der Voraussetzung des zweiten\nbensversicherungen“ durch das Wort „Lebensversiche-           Satzes ein sich ergebender Überschuss zuzuführen ist.\nrungen“ ersetzt.                                              Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.\nArtikel 16                                                        §4\nGesetz                                 (1) Der Verwaltungsrat wird zu gleichen Teilen mit\nüber die Beaufsichtigung                     Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten ein-\nder Versorgungsanstalt                      schließlich der Ruhegeldempfänger besetzt. Ihre Zahl\nder deutschen Bühnen und der                     bestimmt die Satzung. Im Verwaltungsrat sollen alle\nVersorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester             Gruppen von Arbeitgebern und Versicherten einschließ-\n(VAAufsG)                            lich der Ruhegeldempfänger angemessen vertreten\nsein. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stell-\nvertreter werden vom Deutschen Bühnenverein und\n§1\nden die Versicherten vertretenden Gewerkschaften\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt        nach Maßgabe der Satzung benannt und vom Vorsit-\ndie Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Ver-           zenden des Vorstands der Bayerischen Versorgungs-\nsorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versor-          kammer bestätigt.\ngungsanstalt der deutschen Kulturorchester. Die Auf-              (2) Artikel 3 Absatz 2 des Bayerischen Gesetzes\nsicht wird im Wege der Organleihe von den nach Lan-           über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der\ndesrecht zuständigen Behörden des Freistaates Bayern          Maßgabe anzuwenden, dass der Vorsitz durch den Vor-\nausgeübt.                                                     sitzenden des Vorstands der Bayerischen Versorgungs-\nkammer, der stellvertretende Vorsitz durch das für den\n§2                               Versicherungsbetrieb zuständige Vorstandsmitglied der\nBayerischen Versorgungskammer wahrgenommen wird.\nSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt            Der siebte Teil des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist\nist, gelten für die Anstalten folgende Vorschriften des       entsprechend anwendbar. Artikel 4 Absatz 1 des Baye-\nbayerischen Rechts entsprechend:                              rischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungs-\n1. der erste Teil des Bayerischen Gesetzes über das           wesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ver-\nöffentliche Versorgungswesen in der Fassung der           waltungsrat auch über Angelegenheiten nach dessen\nBekanntmachung vom 16. Juni 2008 (Bayerisches             Nummern 9 und 10 beschließt.\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 371), das zuletzt\ndurch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (Bayeri-                                      §5\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 296) geän-              Die Rechnungslegung für vor dem 1. Januar 2018\ndert worden ist, und                                      endende Geschäftsjahre erfolgt nach der am 31. De-\n2. die Bayerische Verordnung zur Durchführung des             zember 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes.\nGesetzes über das öffentliche Versorgungswesen\nvom 20. Dezember 1994 (Bayerisches Gesetz- und                                     Artikel 17\nVerordnungsblatt S. 1083), die zuletzt durch § 1 der                    Inkrafttreten; Außerkrafttreten\nVerordnung vom 28. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz-\nund Verordnungsblatt S. 315) geändert worden ist.             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-\nden Absätze am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig\nAn die Stelle des Verwaltungsausschusses tritt der Ar-        tritt das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versor-\nbeitsausschuss, an die Stelle einer Veröffentlichung im       gungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versor-\nBayerischen Staatsanzeiger tritt die Veröffentlichung im      gungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom\nBundesanzeiger.                                               17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864, 2866), das zuletzt","3230            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\ndurch Artikel 178 der Verordnung vom 31. Oktober                  (4) Artikel 14 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.       2017 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 15 tritt am Tag nach der Ver-             (5) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 12,\nkündung in Kraft.                                              Artikel 2 Nummer 4 sowie Artikel 9 Nummer 4 Buch-\n(3) Artikel 1 Nummer 10 und 16 tritt mit Wirkung vom        stabe a, Nummer 6, 11 Buchstabe a und c sowie Num-\n1. Januar 2002 in Kraft.                                       mer 16 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. August 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}