{"id":"bgbl1-2017-58-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":58,"date":"2017-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens","law_date":"2017-08-17T00:00:00Z","page":3202,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["3202             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\nGesetz\nzur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens\nVom 17. August 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             2. In § 129 Absatz 4 wird die Angabe „100c“ durch die\nsen:                                                              Angabe „100b“ ersetzt.\n3. § 266a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende\nÄnderung des\ndurch ein Komma ersetzt.\nStrafgesetzbuches\nb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nmern 3 und 4 eingefügt:\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli                „3. fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur\n2017 (BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, wird wie                     Verschleierung der tatsächlichen Beschäfti-\nfolgt geändert:                                                          gungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte\n1. § 44 wird wie folgt geändert:                                         oder verfälschte Belege von einem Dritten\nverschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Straftat“                      fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zu-\ndas Komma und die Wörter „die er bei oder                    sammengeschlossen hat und die zur Ver-\nim Zusammenhang mit dem Führen eines                         schleierung der tatsächlichen Beschäfti-\nKraftfahrzeugs oder unter Verletzung der                     gungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte\nPflichten eines Kraftfahrzeugführers began-                  oder verfälschte Belege vorhält, oder“.\ngen hat,“ gestrichen und wird das Wort „drei“\ndurch das Wort „sechs“ ersetzt.                       c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nArtikel 2\n„Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zu-\nÄnderung des\nsammenhang mit dem Führen eines Kraft-\nJugendgerichtsgesetzes\nfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten\neines Kraftfahrzeugführers begangen wurde,            Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der\nkommt die Anordnung eines Fahrverbots              Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I\nnamentlich in Betracht, wenn sie zur Ein-          S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 28 des Ge-\nwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung        setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert\nder Rechtsordnung erforderlich erscheint           worden ist, wird wie folgt geändert:\noder hierdurch die Verhängung einer Frei-          1. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermie-\nden werden kann.“                                     „Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten\nnicht überschreiten.“\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 89a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 454b\n„Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führer-\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 454b Absatz 4“ ersetzt.\nschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche\nVerwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ab-\nlauf von einem Monat seit Eintritt der Rechts-                                   Artikel 3\nkraft.“                                                                       Änderung der\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                         Strafprozessordnung\n„(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrver-            Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbots-        kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbots-          1319), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 17 des Ge-\nfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen            setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert\nFahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote             worden ist, wird wie folgt geändert:\ngleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nGrund des früher angeordneten Fahrverbots zu-\nerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere           a) Die Angabe zu § 100b wird wie folgt gefasst:\nTat maßgebend.“                                                 „§ 100b Online-Durchsuchung“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017              3203\nb) Die Angaben zu den §§ 100d und 100e werden                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwie folgt gefasst:                                            aa) In Satz 1 wird das Wort „Spurenmaterial“\n„§ 100d Kernbereich privater Lebensgestal-                          durch das Wort „Material“ ersetzt.\ntung;   Zeugnisverweigerungsberech-                bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1\ntigte                                                    Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“\n§ 100e     Verfahren bei Maßnahmen nach den                         ersetzt.\n§§ 100a bis 100c“.                                 cc) Folgender Satz wird angefügt:\nc) Die Angabe zu § 101b wird wie folgt gefasst:                        „Ist bekannt, von welcher Person das Mate-\nrial stammt, gilt § 81f Absatz 1 entspre-\n„§ 101b Statistische Erfassung; Berichtspflich-                     chend.“\nten“.\n7. § 81h wird wie folgt geändert:\n2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-\n„Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben,                    mer 3 nach den Wörtern „ob das Spurenmaterial\nein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ableh-                  von diesen Personen“ die Wörter „oder von ihren\nnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist                   Verwandten in gerader Linie oder in der Seiten-\nschriftlich zu begründen.“                                       linie bis zum dritten Grad“ eingefügt.\n3. In § 26a Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem                    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nWort „nicht“ die Wörter „oder nicht innerhalb der                    „(3) Für die Durchführung der Maßnahme gilt\nnach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist“ einge-               § 81f Absatz 2 entsprechend. Die entnommenen\nfügt.                                                            Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten,\n4. § 29 wird wie folgt geändert:                                    sobald sie für die Untersuchung nach Absatz 1\nnicht mehr benötigt werden. Soweit die Auf-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    zeichnungen über die durch die Maßnahme fest-\n„Wird ein Richter vor Beginn der Hauptverhand-                gestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Erfor-\nlung abgelehnt und würde eine Entscheidung                    schung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich\nüber die Ablehnung den Beginn der Hauptver-                   sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Ver-\nhandlung verzögern, kann diese vor der Ent-                   nichtung und die Löschung sind zu dokumentie-\nscheidung über die Ablehnung durchgeführt                     ren.“\nwerden, bis der Staatsanwalt den Anklagesatz               c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nverlesen hat.“                                                „Vor Erteilung der Einwilligung sind sie schriftlich\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                             auch darauf hinzuweisen, dass\n1. die entnommenen Körperzellen ausschließ-\n„(3) Hat das Gericht dem Antragsteller gemäß\nlich zur Feststellung des DNA-Identifizie-\n§ 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben, das Ableh-\nrungsmusters, der Abstammung und des Ge-\nnungsgesuch innerhalb einer bestimmten Frist\nschlechts untersucht werden und dass sie\nschriftlich zu begründen, gilt Absatz 2 mit der\nunverzüglich vernichtet werden, sobald sie\nMaßgabe entsprechend, dass über die Ableh-\nhierfür nicht mehr erforderlich sind,\nnung spätestens bis zum Beginn des über-\nnächsten Verhandlungstages nach Eingang der                   2. das Untersuchungsergebnis mit den DNA-\nschriftlichen Begründung und stets vor Beginn                     Identifizierungsmustern von Spurenmaterial\nder Schlussanträge zu entscheiden ist.“                           automatisiert daraufhin abgeglichen wird, ob\ndas Spurenmaterial von ihnen oder von ihren\n5. Dem § 81a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     Verwandten in gerader Linie oder in der Sei-\n„Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend                      tenlinie bis zum dritten Grad stammt,\nvon Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn                  3. das Ergebnis des Abgleichs zu Lasten der be-\nbestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,                          troffenen Person oder mit ihr in gerader Linie\ndass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1,                    oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad\nAbsatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buch-                       verwandter Personen verwertet werden darf\nstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafge-                      und\nsetzbuchs begangen worden ist.“\n4. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster\n6. § 81e wird wie folgt geändert:                                       nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen\nStrafverfahren beim Bundeskriminalamt ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nspeichert werden.“\n„(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a               8. § 100a wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen\nmittels molekulargenetischer Untersuchung das              a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nDNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung                    gefügt:\nund das Geschlecht der Person festgestellt und                „Die Überwachung und Aufzeichnung der Tele-\ndiese Feststellungen mit Vergleichsmaterial ab-               kommunikation darf auch in der Weise erfolgen,\ngeglichen werden, soweit dies zur Erforschung                 dass mit technischen Mitteln in von dem Betrof-\ndes Sachverhalts erforderlich ist. Andere Fest-               fenen genutzte informationstechnische Systeme\nstellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerich-             eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um\ntete Untersuchungen sind unzulässig.“                         die Überwachung und Aufzeichnung insbeson-","3204          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\ndere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.                3. die Angaben, die die Feststellung der erhobe-\nAuf dem informationstechnischen System des                       nen Daten ermöglichen, und\nBetroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände                 4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme\nder Kommunikation dürfen überwacht und auf-                      durchführt.“\ngezeichnet werden, wenn sie auch während\ndes laufenden Übertragungsvorgangs im öffent-          9. § 100b wird wie folgt gefasst:\nlichen Telekommunikationsnetz in verschlüssel-                                    „§ 100b\nter Form hätten überwacht und aufgezeichnet                                Online-Durchsuchung\nwerden können.“\n(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Anschluss“              technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen\ndie Wörter „oder ihr informationstechnisches              genutztes informationstechnisches System einge-\nSystem“ eingefügt.                                        griffen und dürfen Daten daraus erhoben werden\nc) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4               (Online-Durchsuchung), wenn\nbis 6 ersetzt:                                            1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,\n„(4) Auf Grund der Anordnung einer Über-                   dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in\nwachung und Aufzeichnung der Telekommunika-                   Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straf-\ntion hat jeder, der Telekommunikationsdienste                 tat begangen oder in Fällen, in denen der Ver-\nerbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der                such strafbar ist, zu begehen versucht hat,\nStaatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst             2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer\ntätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Ge-                    wiegt und\nrichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen                3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-\nzu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte               mittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten\nunverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem                   auf andere Weise wesentlich erschwert oder\nUmfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind,                  aussichtslos wäre.\nbestimmt sich nach dem Telekommunikations-\ngesetz und der Telekommunikations-Überwa-                    (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des\nchungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entspre-             Absatzes 1 Nummer 1 sind:\nchend.                                                    1. aus dem Strafgesetzbuch:\n(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2                     a) Straftaten des Hochverrats und der Gefähr-\nund 3 ist technisch sicherzustellen, dass                        dung des demokratischen Rechtsstaates so-\nwie des Landesverrats und der Gefährdung\n1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet                    der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82,\nwerden können:                                               89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95\na) die laufende Telekommunikation (Absatz 1                  Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in\nSatz 2), oder                                             Verbindung mit § 97b, sowie nach den\n§§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2\nb) Inhalte und Umstände der Kommunikation,\ndie ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach                   und den §§ 100, 100a Absatz 4,\n§ 100e Absatz 1 auch während des laufen-               b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129\nden Übertragungsvorgangs im öffentlichen                  Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3\nTelekommunikationsnetz hätten überwacht                   und Bildung terroristischer Vereinigungen\nund aufgezeichnet werden können (Ab-                      nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste\nsatz 1 Satz 3),                                           Alternative, jeweils auch in Verbindung mit\n§ 129b Absatz 1,\n2. an dem informationstechnischen System nur\nVeränderungen vorgenommen werden, die für                 c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den\ndie Datenerhebung unerlässlich sind, und                     §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung\nmit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und\n3. die vorgenommenen Veränderungen bei Be-                       § 152b Absatz 1 bis 4,\nendigung der Maßnahme, soweit technisch\nmöglich, automatisiert rückgängig gemacht                 d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-\nwerden.                                                      mung in den Fällen des § 176a Absatz 2\nNummer 2 oder Absatz 3 und, unter den in\nDas eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der                    § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten\nTechnik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.                     Voraussetzungen, des § 177,\nKopierte Daten sind nach dem Stand der Tech-\nnik gegen Veränderung, unbefugte Löschung                     e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-\nund unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.                         grafischer Schriften in den Fällen des § 184b\nAbsatz 2,\n(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels\nf) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,\nsind zu protokollieren\ng) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in\n1. die Bezeichnung des technischen Mittels und                   den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, der\nder Zeitpunkt seines Einsatzes,                              §§ 239a, 239b und Menschenhandel nach\n2. die Angaben zur Identifizierung des informa-                  § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und\ntionstechnischen Systems und die daran vor-                  Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5\ngenommenen nicht nur flüchtigen Verände-                     zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in\nrungen,                                                      Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zwei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017               3205\nter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnut-              7. aus dem Waffengesetz:\nzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a                  a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach\nAbsatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz,                             § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,\nh) Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Num-\nb) besonders schwerer Fall einer Straftat nach\nmer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach\n§ 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit\n§ 244a,\nAbsatz 5.\ni) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge\nnach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251,                 (3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Be-\nschuldigten richten. Ein Eingriff in informationstech-\nj) räuberische Erpressung nach § 255 und be-              nische Systeme anderer Personen ist nur zulässig,\nsonders schwerer Fall einer Erpressung nach            wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzuneh-\n§ 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 ge-           men ist, dass\nnannten Voraussetzungen,\n1. der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 be-\nk) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei                     zeichnete Beschuldigte informationstechnische\nund gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach                      Systeme der anderen Person benutzt, und\nden §§ 260, 260a,\n2. die Durchführung des Eingriffs in informations-\nl) besonders schwerer Fall der Geldwäsche,\ntechnische Systeme des Beschuldigten allein\nVerschleierung unrechtmäßig erlangter Ver-\nnicht zur Erforschung des Sachverhalts oder\nmögenswerte nach § 261 unter den in § 261\nzur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbe-\nAbsatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen;\nschuldigten führen wird.\nberuht die Strafbarkeit darauf, dass die Straf-\nlosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß             Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden,\n§ 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist,              wenn andere Personen unvermeidbar betroffen\njedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus               werden.\neiner der in den Nummern 1 bis 7 genannten                (4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von\nbesonders schweren Straftaten herrührt,                Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.“\nm) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit        10. § 100c wird wie folgt geändert:\nund Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter\nden in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ge-               a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern\nnannten Voraussetzungen,                                   „eine in“ die Angabe „§ 100b“ eingefügt.\n2. aus dem Asylgesetz:                                       b) Absatz 2 wird aufgehoben.\na) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantrag-            c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 2 Nummer 1\nstellung nach § 84 Absatz 3,                               wird die Angabe „§ 100d Abs. 2“ durch die An-\nb) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur                   gabe „§ 100e Absatz 3“ ersetzt.\nmissbräuchlichen Asylantragstellung nach               d) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.\n§ 84a Absatz 1,\n11. Die §§ 100d und 100e werden wie folgt gefasst:\n3. aus dem Aufenthaltsgesetz:\n„§ 100d\na) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Ab-\nsatz 2,                                                                      Kernbereich\nprivater Lebensgestaltung;\nb) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs-                        Zeugnisverweigerungsberechtigte\nund bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,\n(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-\n4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:                           nahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den\na) besonders schwerer Fall einer Straftat nach            §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kern-\n§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11            bereich privater Lebensgestaltung erlangt werden,\noder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3           ist die Maßnahme unzulässig.\nSatz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,\n(2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater\nb) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1             Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach\nNummer 1, 2, 4, § 30a,                                 den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht\n5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-             verwertet werden. Aufzeichnungen über solche\nwaffen:                                                   Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Die\nTatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu\na) eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20\ndokumentieren.\nAbsatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,\nb) besonders schwerer Fall einer Straftat nach               (3) Bei Maßnahmen nach § 100b ist, soweit\n§ 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,             möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten,\ndie den Kernbereich privater Lebensgestaltung be-\n6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:                            treffen, nicht erhoben werden. Erkenntnisse, die\na) Völkermord nach § 6,                                   durch Maßnahmen nach § 100b erlangt wurden\nb) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach               und den Kernbereich privater Lebensgestaltung\n§ 7,                                                   betreffen, sind unverzüglich zu löschen oder von\nder Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht\nc) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,                 zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und\nd) Verbrechen der Aggression nach § 13,                   Löschung der Daten vorzulegen. Die Entscheidung","3206          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\ndes Gerichts über die Verwertbarkeit ist für das wei-        soweit die Voraussetzungen unter Berücksichti-\ntere Verfahren bindend.                                      gung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fort-\nbestehen. Ist die Dauer der Anordnung auf insge-\n(4) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur ange-\nsamt sechs Monate verlängert worden, so ent-\nordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher An-\nscheidet über weitere Verlängerungen das Oberlan-\nhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Über-\ndesgericht.\nwachung Äußerungen, die dem Kernbereich priva-\nter Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht er-                (3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihrer Ent-\nfasst werden. Das Abhören und Aufzeichnen ist un-            scheidungsformel sind anzugeben:\nverzüglich zu unterbrechen, wenn sich während der            1. soweit möglich, der Name und die Anschrift des\nÜberwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass                    Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme rich-\nÄußerungen, die dem Kernbereich privater Lebens-                 tet,\ngestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist\neine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie               2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme\nunter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen                    angeordnet wird,\nfortgeführt werden. Im Zweifel hat die Staatsan-             3. Art, Umfang, Dauer und Endzeitpunkt der Maß-\nwaltschaft über die Unterbrechung oder Fortfüh-                  nahme,\nrung der Maßnahme unverzüglich eine Entschei-\ndung des Gerichts herbeizuführen; § 100e Absatz 5            4. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden\ngilt entsprechend. Auch soweit für bereits erlangte              Informationen und ihre Bedeutung für das Ver-\nErkenntnisse ein Verwertungsverbot nach Absatz 2                 fahren,\nin Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft un-            5. bei Maßnahmen nach § 100a die Rufnummer\nverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbei-                oder eine andere Kennung des zu überwachen-\nzuführen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.                     den Anschlusses oder des Endgerätes, sofern\n(5) In den Fällen des § 53 sind Maßnahmen nach                sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt,\nden §§ 100b und 100c unzulässig; ergibt sich wäh-                dass diese zugleich einem anderen Endgerät zu-\nrend oder nach Durchführung der Maßnahme, dass                   geordnet ist; im Fall des § 100a Absatz 1 Satz 2\nein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 2 entspre-               und 3 eine möglichst genaue Bezeichnung des\nchend. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus                informationstechnischen Systems, in das einge-\nMaßnahmen nach den §§ 100b und 100c gewon-                       griffen werden soll,\nnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies            6. bei Maßnahmen nach § 100b eine möglichst ge-\nunter Berücksichtigung der Bedeutung des zu-                     naue Bezeichnung des informationstechnischen\ngrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht au-               Systems, aus dem Daten erhoben werden sol-\nßer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung                  len,\ndes Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufent-             7. bei Maßnahmen nach § 100c die zu überwa-\nhaltsortes eines Beschuldigten steht. § 160a Ab-                 chende Wohnung oder die zu überwachenden\nsatz 4 gilt entsprechend.                                        Wohnräume.\n§ 100e                                   (4) In der Begründung der Anordnung oder Ver-\nlängerung von Maßnahmen nach den §§ 100a\nVerfahren bei                            bis 100c sind deren Voraussetzungen und die we-\nMaßnahmen nach den §§ 100a bis 100c                    sentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen.\n(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf An-              Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben:\ntrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht an-            1. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht be-\ngeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die                   gründen,\nAnordnung auch durch die Staatsanwaltschaft ge-\ntroffen werden. Soweit die Anordnung der Staats-             2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlich-\nanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem                 keit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,\nGericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die An-       3. bei Maßnahmen nach § 100c die tatsächlichen\nordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.              Anhaltspunkte im Sinne des § 100d Absatz 4\nEine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei                 Satz 1.\nMonate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen\n(5) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung\nder Anordnung unter Berücksichtigung der gewon-\nnicht mehr vor, so sind die auf Grund der An-\nnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.\nordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu\n(2) Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c dür-              beenden. Das anordnende Gericht ist nach Beendi-\nfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die          gung der Maßnahme über deren Ergebnisse zu\nin § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes            unterrichten. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b\ngenannte Kammer des Landgerichts angeordnet                  und 100c ist das anordnende Gericht auch über\nwerden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ih-          den Verlauf zu unterrichten. Liegen die Vorausset-\nren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann diese An-            zungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das\nordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen                Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen,\nwerden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn             sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staats-\nsie nicht binnen drei Werktagen von der Strafkam-            anwaltschaft veranlasst wurde. Die Anordnung des\nmer bestätigt wird. Die Anordnung ist auf höchs-             Abbruchs einer Maßnahme nach den §§ 100b\ntens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung             und 100c kann auch durch den Vorsitzenden erfol-\num jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig,          gen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017              3207\n(6) Die durch Maßnahmen nach den §§ 100b                   c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund 100c erlangten und verwertbaren personenbe-                   aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\nzogenen Daten dürfen für andere Zwecke nach fol-                      eingefügt:\ngenden Maßgaben verwendet werden:\n„4. des § 100b die Zielperson sowie die er-\n1. Die Daten dürfen in anderen Strafverfahren ohne                         heblich mitbetroffenen Personen,“.\nEinwilligung der insoweit überwachten Personen                bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die\nnur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer                Nummern 5 bis 12.\nMaßnahmen nach § 100b oder § 100c angeord-\nd) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „Im Fall\nnet werden könnten, oder zur Ermittlung des\ndes § 100c“ durch die Wörter „Bei Maßnahmen\nAufenthalts der einer solchen Straftat beschul-\nnach den §§ 100b und 100c“ ersetzt.\ndigten Person verwendet werden.\n15. § 101a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. Die Verwendung der Daten, auch solcher nach                a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu\nZwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr                 aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\neiner im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr                      Wörter „§ 100a Absatz 3 und § 100b Ab-\noder einer dringenden Gefahr für Leib oder Frei-                  satz 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 100a Ab-\nheit einer Person, für die Sicherheit oder den Be-                satz 3 und 4 und § 100e“ ersetzt.\nstand des Staates oder für Gegenstände von be-                bb) In Nummer 1 werden die Wörter „100b Ab-\ndeutendem Wert, die der Versorgung der Bevöl-                     satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „100e Ab-\nkerung dienen, von kulturell herausragendem                       satz 3 Satz 2“ ersetzt.\nWert oder in § 305 des Strafgesetzbuches ge-                  cc) In Nummer 2 werden die Wörter „100b Ab-\nnannt sind, zulässig. Die Daten dürfen auch zur                   satz 3 Satz 1“ durch die Wörter „100a Ab-\nAbwehr einer im Einzelfall bestehenden dringen-                   satz 4 Satz 1“ ersetzt.\nden Gefahr für sonstige bedeutende Vermö-\ngenswerte verwendet werden. Sind die Daten                b) In Satz 2 werden die Wörter „100b Absatz 1\nzur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgericht-               Satz 2 und 3“ durch die Wörter „100e Absatz 1\nliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Ge-               Satz 2“ ersetzt.\nfahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht                  c) In Satz 3 werden die Wörter „100b Absatz 2\nmehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über                Satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „100e Ab-\ndiese Daten von der für die Gefahrenabwehr zu-                satz 3 Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.\nständigen Stelle unverzüglich zu löschen. Die         16. § 101b wird wie folgt gefasst:\nLöschung ist aktenkundig zu machen. Soweit\ndie Löschung lediglich für eine etwaige vorge-                                    „§ 101b\nrichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurück-                 Statistische Erfassung; Berichtspflichten\ngestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen                (1) Die Länder und der Generalbundesanwalt be-\nZweck verwendet werden; für eine Verwendung               richten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich\nzu anderen Zwecken sind sie zu sperren.                   jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr fol-\n3. Sind verwertbare personenbezogene Daten                    genden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich\ndurch eine entsprechende polizeirechtliche Maß-           angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b,\nnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Straf-          100c und 100g. Das Bundesamt für Justiz erstellt\nverfahren ohne Einwilligung der insoweit über-            eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit\nwachten Personen nur zur Aufklärung einer                 angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese\nStraftat, auf Grund derer die Maßnahmen nach              im Internet. Über die im jeweils vorangegangenen\n§ 100b oder § 100c angeordnet werden könnten,             Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnah-\noder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer             men berichtet die Bundesregierung dem Deutschen\nsolchen Straftat beschuldigten Person verwen-             Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet.\ndet werden.“                                                 (2) In den Übersichten über Maßnahmen nach\n§ 100a sind anzugeben:\n12. In § 100f Absatz 4 werden die Wörter „§ 100b\n1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen\nAbs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2 gelten“ durch\nnach § 100a Absatz 1 angeordnet worden sind;\ndie Wörter „§ 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gilt“ er-\nsetzt.                                                        2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach\n§ 100a Absatz 1, unterschieden nach Erst- und\n13. In § 100i Absatz 3 werden die Wörter „§ 100b Abs. 1               Verlängerungsanordnungen;\nSatz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1“ durch          3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat\ndie Wörter „§ 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3                nach der Unterteilung in § 100a Absatz 2;\nSatz 1 und Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.\n4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in\n14. § 101 wird wie folgt geändert:                                    ein von dem Betroffenen genutztes informa-\ntionstechnisches System nach § 100a Absatz 1\na) In Absatz 1 wird die Angabe „100a, 100c bis                    Satz 2 und 3\n100f“ durch die Angabe „100a bis 100f“ ersetzt.\na) im richterlichen Beschluss angeordnet wurde\nb) In Absatz 2 wird vor der Angabe „100c“ die An-                    und\ngabe „100b“ und ein Komma eingefügt.                          b) tatsächlich durchgeführt wurde.","3208           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\n(3) In den Übersichten über Maßnahmen nach                    b) die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen\n§ 100b sind anzugeben:                                               diese Maßnahmen angeordnet wurden;\n1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen                  c) die Anzahl der Verlängerungsanordnungen,\nnach § 100b Absatz 1 angeordnet worden sind;                     mit denen diese Maßnahmen angeordnet\nwurden;\n2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach\n§ 100b Absatz 1, unterschieden nach Erst- und             2. untergliedert nach der Anzahl der zurückliegen-\nVerlängerungsanordnungen;                                    den Wochen, für die die Erhebung von Verkehrs-\ndaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab\n3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat\ndem Zeitpunkt der Anordnung\nnach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Ab-\nsatz 2;                                                      a) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-\nsatz 1;\n4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in\nein vom Betroffenen genutztes informations-                  b) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-\ntechnisches System tatsächlich durchgeführt                      satz 2;\nwurde.                                                       c) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-\n(4) In den Berichten über Maßnahmen nach                          satz 3;\n§ 100c sind anzugeben:                                           d) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise er-\n1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen                     gebnislos geblieben sind, weil die abgefrag-\nnach § 100c Absatz 1 angeordnet worden sind;                    ten Daten teilweise nicht verfügbar waren;\ne) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos\n2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat\ngeblieben sind, weil keine Daten verfügbar\nnach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Ab-\nwaren.“\nsatz 2;\n17. § 136 wird wie folgt geändert:\n3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung\norganisierter Kriminalität aufweist;                     a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch\nein Semikolon und die Wörter „zu Letzterem ist\n4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfah-                er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzu-\nren nach Privatwohnungen und sonstigen Woh-                 weisen.“ ersetzt.\nnungen sowie nach Wohnungen des Beschul-\ndigten und Wohnungen dritter Personen;                   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n5. die Anzahl der überwachten Personen je Ver-                     „(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann\nfahren nach Beschuldigten und nichtbeschul-                 in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist\ndigten Personen;                                            aufzuzeichnen, wenn\n6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach                     1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes\nDauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung                     Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Auf-\nund Abhördauer;                                                 zeichnung weder die äußeren Umstände noch\ndie besondere Dringlichkeit der Vernehmung\n7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100d Ab-                         entgegenstehen, oder\nsatz 4, § 100e Absatz 5 unterbrochen oder ab-\n2. die schutzwürdigen Interessen von\ngebrochen worden ist;\na) Beschuldigten unter 18 Jahren oder\n8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen\n(§ 101 Absatz 4 bis 6) erfolgt ist oder aus                     b) Beschuldigten, die erkennbar unter einge-\nwelchen Gründen von einer Benachrichtigung                         schränkten geistigen Fähigkeiten oder ei-\nabgesehen worden ist;                                              ner schwerwiegenden seelischen Störung\nleiden,\n9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat,\ndie für das Verfahren relevant sind oder voraus-                durch die Aufzeichnung besser gewahrt wer-\nsichtlich relevant sein werden;                                 den können. § 58a Absatz 2 gilt entspre-\nchend.“\n10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat,\ndie für andere Strafverfahren relevant sind oder     18. § 141 wird wie folgt geändert:\nvoraussichtlich relevant sein werden;                    a) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz einge-\nfügt:\n11. wenn die Überwachung keine relevanten Er-\ngebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, diffe-           „Das Gericht, bei dem eine richterliche Verneh-\nrenziert nach technischen Gründen und sonsti-               mung durchzuführen ist, bestellt dem Beschul-\ngen Gründen;                                                digten einen Verteidiger, wenn die Staatsanwalt-\nschaft dies beantragt oder wenn die Mitwirkung\n12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach\neines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der\nKosten für Übersetzungsdienste und sonstigen\nVernehmung zur Wahrung der Rechte des Be-\nKosten.\nschuldigten geboten erscheint.“\n(5) In den Übersichten über Maßnahmen nach\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n§ 100g sind anzugeben:\n„(4) Über die Bestellung entscheidet der Vor-\n1. unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g                      sitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren\nAbsatz 1, 2 und 3                                            anhängig ist. Vor Erhebung der Anklage ent-\na) die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maß-             scheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die\nnahmen durchgeführt wurden;                               Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweig-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017             3209\nstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Ab-            b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2, 3“\nsatz 1 Satz 3 zuständige Gericht; im Fall des                 durch die Wörter „Absatz 2 bis 4“ ersetzt.\n§ 140 Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das nach          24. In § 163d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 100b\n§ 126 oder § 275a Absatz 6 zuständige Gericht.“           Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 100e Absatz 1\n19. In § 153a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis              Satz 3“ ersetzt.\nzum Ende der Hauptverhandlung, in der die tat-            25. In § 163e Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 100b\nsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft wer-             Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 100e Absatz 1\nden können,“ gestrichen.                                      Satz 3“ ersetzt.\n20. In § 160a Absatz 5 wird die Angabe „100c Absatz 6“        26. In § 163f Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 100b\ndurch die Angabe „100d Absatz 5“ ersetzt.                     Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1“ durch die Wör-\n21. In § 161 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 100d              ter „§ 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1“\nAbs. 5 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 100e Absatz 6               ersetzt.\nNummer 3“ ersetzt.                                        27. § 213 wird wie folgt geändert:\n22. § 163 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3             a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nbis 7 ersetzt:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor\n„(2) In besonders umfangreichen erstinstanz-\nErmittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu\nlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlan-\nerscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der\ndesgericht, in denen die Hauptverhandlung\nLadung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zu-\nvoraussichtlich länger als zehn Tage dauern\ngrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist,\nwird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf\ngelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts\nder Hauptverhandlung vor der Terminbestim-\ndes Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Ver-\nmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwalt-\nnehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.\nschaft und dem Nebenklägervertreter abstim-\n(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet                         men.“\n1. über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen          28. Nach § 243 Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden\nvon Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungs-                 Sätze eingefügt:\nrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder\n„Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders um-\nim Laufe der Vernehmung aufkommen,\nfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem\n2. über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1,            Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Haupt-\nAngaben zur Person nicht oder nur über eine               verhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage\nfrühere Identität zu machen,                              dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des\n3. über die Beiordnung eines Zeugenbeistands                  Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage\nnach § 68b Absatz 2 und                                   abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorweg-\nnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger\n4. bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberech-               aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzu-\ntigter Weigerung des Zeugen über die Verhän-              reichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf\ngung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen                 erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1\nMaßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft          gilt entsprechend.“\ndem nach § 162 zuständigen Gericht vorbe-\nhalten.                                               29. Dem § 244 Absatz 6 werden die folgenden Sätze\nangefügt:\nIm Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen\n„Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehe-\ndie die Vernehmung leitende Person.\nnen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine an-\n(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des                   gemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen\nPolizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie              bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf\ngegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft                   gestellt werden, können im Urteil beschieden wer-\nnach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann ge-                  den; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweis-\nrichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zu-              antrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein\nständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297                 Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die\nbis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten               Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich\njeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen             gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu\nnach Satz 1 sind unanfechtbar.                                machen.“\n(6) Für die Belehrung des Sachverständigen             30. § 251 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Ab-\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nsatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fäl-\nfügt:\nlen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Ab-\nsatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des                   „2. wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung\nPolizeidienstes sinngemäß.                                            eines Geständnisses des Angeklagten dient\nund der Angeklagte, der keinen Verteidiger\n(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfas-\nhat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung\nsungsgesetzes gilt entsprechend.“\nzustimmen;“.\n23. § 163a wird wie folgt geändert:                               b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                               Nummern 3 und 4.","3210           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\n31. In § 254 Absatz 1 werden nach den Wörtern „in            38. Nach § 464b Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\neinem richterlichen Protokoll“ die Wörter „oder in           „Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist\neiner Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung“                zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei\nund nach dem Wort „verlesen“ die Wörter „be-                 Wochen.“\nziehungsweise vorgeführt“ eingefügt.\n39. In § 477 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 100d\n32. § 256 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:              Abs. 5“ durch die Angabe „§ 100e Absatz 6“ er-\n„2. unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste              setzt.\nüber Körperverletzungen,“.                           40. Nach § 481 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz\neingefügt:\n33. § 265 wird wie folgt geändert:\n„Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Be-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          währungshelfer erfolgen, wenn dies zur Abwehr ei-\n„(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn                     ner dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechts-\ngut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung\n1. sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz           durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewähr-\nbesonders vorgesehene Umstände ergeben,                leistet ist.“\nwelche die Strafbarkeit erhöhen oder die An-\nordnung einer Maßnahme oder die Verhän-            41. § 487 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge                 a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gnadenver-\nrechtfertigen,                                             fahrens“ ein Komma und die Wörter „des Voll-\nzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen“\n2. das Gericht von einer in der Verhandlung mit-\neingefügt.\ngeteilten vorläufigen Bewertung der Sach-\noder Rechtslage abweichen will oder                    b) Folgender Satz wird angefügt:\n3. der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur               „Bewährungshelfer dürfen personenbezogene\ngenügenden Verteidigung des Angeklagten                    Daten von Verurteilten, die unter Aufsicht gestellt\nerforderlich ist.“                                         sind, an die Einrichtungen des Justiz- und Maß-\nregelvollzugs übermitteln, wenn diese Daten für\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „im zweiten Ab-                 den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbeson-\nsatz“ durch die Wörter „in Absatz 2 Nummer 1“                 dere zur Förderung der Vollzugs- und Behand-\nersetzt.                                                      lungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung,\n34. § 347 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          erforderlich sind.“\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                                     Artikel 4\n„Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels                               Änderung des\nangefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser                     Gerichtsverfassungsgesetzes\nFrist eine Gegenerklärung ab, wenn anzuneh-\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revi-\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),\nsionsbeschwerde erleichtert wird.“\ndas zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Juli\nb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „letztere“          2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie\ndurch die Wörter „die Gegenerklärung“ ersetzt.        folgt geändert:\n35. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wör-          1. In § 74a Absatz 4 wird die Angabe „§ 100c“ durch\ntern „eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Straf-            die Wörter „den §§ 100b und 100c“ ersetzt.\ngesetzbuches)“ ein Komma und die Wörter „eine            2. In § 78a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 454b\nNötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetz-             Abs. 3“ durch die Wörter „§ 454b Absatz 3 oder Ab-\nbuches)“ eingefügt.                                         satz 4“ ersetzt.\n36. § 454b wird wie folgt geändert:                          3. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird das Komma am\nEnde durch ein Semikolon und die Wörter „ist nach\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\n§ 454b Absatz 3 der Strafprozessordnung über meh-\nfügt:\nrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so\n„(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Voll-       entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle\nstreckungsbehörde von der Unterbrechung der              Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Beset-\nVollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen         zung für die Entscheidung über eine der Freiheits-\ndes Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2             strafen vorgeschrieben ist,“ ersetzt.\nabsehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren        4. In § 120 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 100d\nvollständiger Verbüßung die Voraussetzungen              Abs. 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 100e Absatz 2\neiner Zurückstellung der Strafvollstreckung nach         Satz 6“ ersetzt.\n§ 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine\nweitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt                              Artikel 5\nsein werden.“\nÄnderung des\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                           Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n37. In § 458 Absatz 2 wird die Angabe „§ 454b Abs. 1            Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-\nund 2“ durch die Wörter „§ 454b Absatz 1 bis 3“          sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\nersetzt.                                                 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 33","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017                3211\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) ge-                        b) eine wild lebende Pflanze oder ihre\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                     Entwicklungsformen zerstört oder\n1. Nach § 46 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-                   5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,\ngefügt:                                                                  auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3\n„Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend                          Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Ver-\nvon § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung                        bindung mit einer Rechtsverordnung nach\nkeiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte                           § 54 Absatz 4,\nTatsachen den Verdacht begründen, dass eine                              a) ein Tier oder eine Pflanze einer ande-\nOrdnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des                               ren als in § 71a Absatz 1 Nummer 2\nStraßenverkehrsgesetzes begangen worden ist.“                                genannten besonders geschützten Art,\n2. In § 77a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 251                          b) eine Ware im Sinne des Anhangs der\nAbs. 1 Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 251 Absatz 1                         Richtlinie 83/129/EWG oder\nNummer 3 und 4“ ersetzt.                                                 c) ein Tier oder eine Pflanze einer inva-\nsiven Art\nArtikel 6\nin Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Be-\nÄnderung des                                          sitz oder Gewahrsam hat oder be- oder\nStraßenverkehrsgesetzes                                     verarbeitet und erkennt oder fahrlässig\n§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung                          nicht erkennt, dass sich die Handlung\nder Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,                        auf ein Tier oder eine Pflanze einer in\n919), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom                          Buchstabe a oder Buchstabe c genann-\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird                   ten Art oder auf eine in Buchstabe b ge-\nwie folgt geändert:                                                         nannte Ware bezieht.“\n1. Absatz 2a Satz 2 wird aufgehoben.                            b) Absatz 3 Nummer 20 wird aufgehoben.\n2. Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:           c) In Absatz 6 wird nach den Wörtern „Nummer 1\n„(2b) Werden gegen den Betroffenen mehrere                  bis 6, 18,“ die Angabe „20,“ gestrichen.\nFahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Ver-      2. In § 70 Nummer 1 Buchstabe a werden nach der\nbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbots-          Angabe „§ 69“ die Wörter „Absatz 2 Nummer 5,“\nfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen                eingefügt und wird die Angabe „20 und“ gestrichen.\nFahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleich-      3. § 71 wird wie folgt geändert:\nzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund\ndes früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßge-             aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch die\nbend.“                                                               Wörter „Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2,\n3 oder Nummer 4 Buchstabe a,“ ersetzt.\nArtikel 7                                 bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\nÄnderung des                                      gefügt:\nBundesnaturschutzgesetzes                                 „2. § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009                            oder Nummer 4 Buchstabe b oder“.\n(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-          cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                               b) In Absatz 4 werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis\nzu einem Jahr“ durch die Wörter „Freiheitsstrafe\n1. § 69 wird wie folgt geändert:                                   bis zu drei Jahren“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                           „(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-\n„1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1                     zes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-\na) einem wild lebenden Tier nachstellt, es          heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\nfängt oder verletzt oder seine Entwick-             (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar,\nlungsformen aus der Natur entnimmt               wenn die Handlung eine unerhebliche Menge\noder beschädigt oder                             der Exemplare betrifft und unerhebliche Aus-\nb) ein wild lebendes Tier tötet oder seine          wirkungen auf den Erhaltungszustand der Art\nEntwicklungsformen zerstört,“.                   hat.“\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende          4. § 71a wird wie folgt geändert:\ndurch ein Komma ersetzt.                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 4 wird durch die folgenden Num-                  aa) In Nummer 1 werden die Wörter „aus der\nmern 4 und 5 ersetzt:                                        Natur entnimmt oder“ gestrichen.\n„4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4                     bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\na) eine wild lebende Pflanze oder ihre                   eingefügt:\nEntwicklungsformen aus der Natur                      „1a. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 Ent-\nentnimmt oder sie oder ihren Standort                       wicklungsformen eines wild lebenden\nbeschädigt oder                                             Tieres, das in Artikel 4 Absatz 2 oder An-","3212            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017\nhang I der Richtlinie 2009/147/EG auf-                              Artikel 10\ngeführt ist, aus der Natur entnimmt,“.                            Änderung des\nAntiterrordateigesetzes\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 69 Ab-\nsatz 2, 3 Nummer 21“ durch die Wörter „§ 69          In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Antiterror-\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Num-            dateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I\nmer 21“ ersetzt.                                  S. 3409), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist,\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „des Ab-           wird die Angabe „§ 100c“ durch die Wörter „den\nsatzes 1 Nummer 1“ ein Komma und die An-               §§ 100b und 100c“ ersetzt.\ngabe „1a“ eingefügt und werden die Wörter „Frei-\nheitsstrafe bis zu einem Jahr“ durch die Wörter                               Artikel 11\n„Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren“ ersetzt.\nÄnderung des\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:                 Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes\nIn § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsextre-\n„(4) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-        mismus-Datei-Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I\nsatzes 1 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe      S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-           1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird\nstrafe.“                                               die Angabe „§ 100c“ durch die Wörter „den §§ 100b\nund 100c“ ersetzt.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die\nWörter „Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Ab-\nArtikel 12\nsatz 2 oder Absatz 3“ werden durch die Wörter\n„Absatz 1 Nummer 1, 1a oder Nummer 2, Ab-                                   Änderung des\nsatz 2, 3 oder Absatz 4“ ersetzt.                                        Artikel 10-Gesetzes\nIn § 17 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes vom\nArtikel 8                           26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154),\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni\nÄnderung des                           2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, wird die\nEinführungsgesetzes zur Strafprozessordnung               Angabe „100b“ durch die Angabe „100e“ ersetzt.\nDem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in                                  Artikel 13\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nÄnderungen des\nmer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nIStGH-Gesetzes\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017\n(BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird folgender            In § 59 Absatz 2 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni\n§ 16 angefügt:                                                2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 7 des\nGesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert\nworden ist, wird die Angabe „§§ 100c, 100f“ durch die\n„§ 16                             Angabe „§§ 100b, 100c und 100f“ ersetzt.\nÜbergangsregelung\nzum Gesetz zur effektiveren und                                         Artikel 14\npraxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens                              Änderung des\nWertpapierhandelsgesetzes\nDie Übersichten nach § 101b der Strafprozessord-\nIn § 4 Absatz 3c Satz 2 des Wertpapierhandelsgeset-\nnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2019 zu erstel-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-\nlen. Für die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b\ntember 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Arti-\nAbsatz 6, § 100e Absatz 2 und § 101b Nummer 2 der\nkel 3a des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)\nStrafprozessordnung in der bis zum 23. August 2017\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§ 100a Ab-\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.“\nsatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 Satz 1“ durch die\nWörter „§ 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1, 3\nArtikel 9                           und 5 Satz 1“ ersetzt.\nÄnderung des                                                  Artikel 15\nGesetzes zur Intensivierung\ndes Einsatzes von Videokonferenztechnik in                                   Änderungen des\ngerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren                       Zollfahndungsdienstgesetzes\nDas Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August\nIn Artikel 9 Satz 1 des Gesetzes zur Intensivierung        2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 8 des\ndes Einsatzes von Videokonferenztechnik in gericht-           Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert\nlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom             worden ist, wird wie folgt geändert:\n25. April 2013 (BGBl. I S. 935), das durch Artikel 42\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) ge-          1. In § 22a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „100c“\nändert worden ist, werden die Wörter „§ 163 Absatz 3              durch die Angabe „100b Absatz 2“ ersetzt.\nSatz 1 und § 163a Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter           2. In § 32a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „100c“\n„§ 163 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.                                  durch die Angabe „100b Absatz 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017                   3213\nArtikel 16                                 4. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „§ 100b Abs. 3\nÄnderung der                                      Satz 1“ durch die Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1“\nTelekommunikations-Überwachungsverordnung                           ersetzt.\nDie Telekommunikations-Überwachungsverordnung                   5. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „100b“ durch die\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017                    Angabe „100e“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2316) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe                                                 Artikel 17\n„100b“ durch die Angabe „100e“ ersetzt.                                     Einschränkung eines Grundrechts\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nDurch Artikel 3 Nummer 8 wird das Fernmeldege-\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe                      heimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.\n„100b“ durch die Angabe „100e“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter                                                Artikel 18\n„§ 100b Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter\n„§ 100a Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.                                                      Inkrafttreten\nc) In Nummer 15 wird die Angabe „100b“ durch die                   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nAngabe „100e“ ersetzt.                                       am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n3. In der Überschrift des Teils 2 wird die Angabe „100b“              (2) Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe b und Num-\ndurch die Angabe „100e“ ersetzt.                                mer 23 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. August 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}