{"id":"bgbl1-2017-57-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":57,"date":"2017-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/57#page=77","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_57.pdf#page=77","order":5,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung","law_date":"2017-08-14T00:00:00Z","page":3197,"pdf_page":77,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017              3197\nNeunzehnte Verordnung\nzur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung\nVom 14. August 2017\nAuf Grund des § 13 Nummer 1 in Verbindung mit § 8                  delsstatistik anzumelden, jedoch dürfen Teile\nSatz 1 des Außenhandelsstatistikgesetzes, das zuletzt                 und Zubehör bis zu einem statistischen Wert\ndurch Artikel 116 des Gesetzes vom 29. März 2017                      von einschließlich 1 000 Euro je Teil oder Zu-\n(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, verordnen das                   behör, das jeweils einzeln durch verschiedene\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie und das                  Warennummern der genannten Kapitel des\nBundesministerium der Finanzen:                                       Warenverzeichnisses für die Außenhandels-\nstatistik beschrieben wird, der Ware mit dem\nArtikel 1                                     höchsten statistischen Wert zugerechnet\nÄnderung der                                    werden. Die Sätze 3 und 5 gelten nicht für\nAußenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung                       Waren der Kapitel 87 bis 89 des Warenver-\nzeichnisses für die Außenhandelsstatistik.\nDie Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994                   Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf\n(BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 300 der                  a) Sendungen, die aus weniger als drei Wa-\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-                      ren bestehen, die mit unterschiedlichen\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               Warennummern des Warenverzeichnisses\n1. § 30 wird wie folgt geändert:                                          für die Außenhandelsstatistik einzureihen\na) Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                           sind, sowie\n„6. Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,                  b) Waren, für die aufgrund der Vorschriften\nGeräte, Beförderungsmittel und Instrumente                      des Zollrechts, des Außenwirtschafts-\nder Kapitel 84 bis 90 des Warenverzeichnis-                     rechts, des Ursprungsrechts, der Rechts-\nses für die Außenhandelsstatistik, die üblicher-                vorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche\nweise zur Ausrüstung gehören und zusammen                       Verbote und Beschränkungen und aufgrund\nmit dem Hauptgegenstand aus- oder einge-                        anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte\nhen, können nach Maßgabe des § 6 Absatz 1                       Einreihung der einzelnen Waren in die Kom-\nmit der Warenbezeichnung und der Waren-                         binierte Nomenklatur erforderlich ist; die\nnummer des Hauptgegenstands und dem Zu-                         Zollstelle kann vom Anmelder im Rahmen\nsatz „einschließlich des üblicherweise zur                      der Zulässigkeitsprüfung eine detaillierte\nAusrüstung gehörenden Zubehörs und der                          Zollanmeldung für entsprechende Waren\nErsatzteile“ angemeldet werden. Bei der An-                     und Bestimmungsländer verlangen.“\nmeldung zur Intrahandelsstatistik ist nur die        b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\nAngabe der Warennummer des Hauptgegen-\nstands ohne Warenbezeichnung erforderlich.                 „(5) Das Statistische Bundesamt kann die ver-\nGehen Teile und Zubehör nach Satz 1 ohne                einfachte Anmeldung von Zusammenstellungen\nden Hauptgegenstand in einer Sendung aus                unter einer Sammelwarennummer des Kapitels 99\noder ein und beträgt der statistische Gesamt-           des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-\nwert der Sendung nicht mehr als 2 500 Euro,             statistik zulassen. Diese zulassungspflichtigen\nkönnen sie mit den auf sie zutreffenden Wa-             Sammelwarennummern sind vorgesehen für die\nrennummern des Warenverzeichnisses für die              vereinfachte Anmeldung von\nAußenhandelsstatistik angemeldet werden.\n1. Zusammenstellungen von Kraft- und Luftfahr-\nFalls nicht bekannt ist, für welche Maschinen,\nzeugteilen nach Artikel 18 der Verordnung (EG)\nApparate, Geräte und Instrumente der Kapi-\nNr. 1982/2004 der Kommission vom 18. No-\ntel 84, 85 und 90 des Warenverzeichnisses\nvember 2004 zur Durchführung der Verord-\nfür die Außenhandelsstatistik die Teile und\nnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen\ndas Zubehör bestimmt sind, dürfen mechani-\nParlaments und des Rates über die Gemein-\nsche Teile der Position 8487, elektrische Teile\nschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwi-\nder Position 8548 und optische Teile und Zu-\nschen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der\nbehör der Position 9033 des Warenverzeich-\nVerordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG)\nnisses für die Außenhandelsstatistik zugeord-\nNr. 3590/92 der Kommission (ABl. L 343 vom\nnet werden. Gehen Teile und Zubehör nach\n19.11.2004, S. 3), die zuletzt durch die Verord-\nSatz 1 ohne den Hauptgegenstand in einer\nnung (EU) Nr. 1093/2013 (ABl. L 294 vom\nSendung aus oder ein und beträgt der statis-\n6.11.2013, S. 28) geändert worden ist.\ntische Gesamtwert der Sendung mehr als\n2 500 Euro, so sind die Teile und das Zubehör           2. Zusammenstellungen von geringwertigen Wa-\nmit den auf sie zutreffenden Warennummern                  ren der Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94\ndes Warenverzeichnisses für die Außenhan-                  bis 97 des Warenverzeichnisses für die Außen-","3198          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nhandelsstatistik. Für diese Zusammenstellun-              eigneter Unterlagen zu belegen. Für die Verwen-\ngen gilt:                                                 dung einer solchen Sammelwarennummer kann\na) Eine Zusammenstellung muss mindestens                  das Statistische Bundesamt weitere Kriterien\ndrei Waren dieser Kapitel enthalten, die mit           festlegen. Die Verwendung zulassungspflichtiger\nunterschiedlichen Warennummern des Wa-                 Sammelwarennummern darf untersagt werden,\nrenverzeichnisses für die Außenhandels-                wenn Genehmigungen widerrechtlich verwendet\nstatistik einzureihen sind und zusammen                wurden. Hilfslieferungen öffentlicher oder privater\nein- oder ausgeführt werden.                           Stellen sowie Warensendungen, die in den Befrei-\nungslisten zur Außenhandelsstatistik beschrieben\nb) Der Statistische Wert jeder einzelnen Ware             werden, können unter der dafür vorgesehenen\neiner Zusammenstellung darf 500 Euro                   Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Wa-\nnicht überschreiten. Bei Zusammen-                     renverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik\nstellungen aus den Kapiteln 01 bis 24 darf             angemeldet werden. Sie unterliegen keiner Wert-\nder Statistische Wert jeder einzelnen Ware             grenze und bedürfen keiner Genehmigung des\n200 Euro nicht überschreiten. Das Gewicht              Statistischen Bundesamtes. Sammelwarennum-\njeder einzelnen Ware darf 1 000 Kilogramm              mern des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses\nnicht überschreiten.                                   für die Außenhandelsstatistik dürfen nicht genutzt\nc) Für Warenlieferungen von Retouren, Rest-               werden für Waren, für die aufgrund der Vorschrif-\nposten, Konkurswaren und gebrauchten                   ten des Zollrechts, des Außenwirtschaftsrechts,\nWaren können bis zu einem statistischen                des Ursprungsrechts, der Rechtsvorschriften\nGesamtwert einer Sendung von 50 000 Euro               über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und\nausnahmsweise einmalige vereinfachte                   Beschränkungen und aufgrund anderer Rechts-\nAnmeldungen unter einer Sammelwaren-                   vorschriften eine detaillierte Einreihung der ein-\nnummer des Kapitels 99 des Warenver-                   zelnen Waren in die Kombinierte Nomenklatur er-\nzeichnisses für die Außenhandelsstatistik              forderlich ist. Die Zollstelle kann vom Anmelder\nzugelassen werden.                                     im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine detail-\nd) Die Verwendung einer Sammelwarennum-                   lierte Zollanmeldung für entsprechende Waren\nmer ist nicht zulässig, wenn die Mindestan-            und Bestimmungsländer verlangen.“\nforderungen im Hinblick auf die Qualität der    2. § 30a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nErgebnisse der Außenhandelsstatistik nicht\n„Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Sta-\nmehr gewährleistet werden können. Um\ntistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften\ndiese Mindestanforderungen zu gewährleis-\neinschließlich Kommissions- und Konsignations-\nten, wird die Nutzung der vereinfachten An-\ngeschäften im innergemeinschaftlichen Warenverkehr\nmeldung nur für Unternehmen zugelassen,\nim Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung\nderen Warenverkehre im vorangegangenen\n(EG) Nr. 1982/2004 Auskunft zu geben, wird jährlich\nKalenderjahr pro Verkehrsrichtung insge-\nein Schwellenwert für den Wareneingang und für die\nsamt den statistischen Wert von 3 Millionen\nWarenversendung festgelegt.“\nEuro nicht überschritten haben.\n(6) Eine Genehmigung zur Verwendung einer                                     Artikel 2\nzulassungspflichtigen Sammelwarennummer wird\nauf schriftlichen oder elektronischen Antrag des                              Inkrafttreten\nEin- oder Ausführers erteilt. In dem Antrag ist           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndie Erfüllung der Zulässigkeitskriterien mittels ge-   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. August 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}