{"id":"bgbl1-2017-57-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":57,"date":"2017-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/57#page=74","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_57.pdf#page=74","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung","law_date":"2017-08-11T00:00:00Z","page":3194,"pdf_page":74,"num_pages":3,"content":["3194           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung\nVom 11. August 2017\nAuf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Ver-              a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1“ durch\nbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie mit Satz 3               die Wörter „des Anhangs I Nummer 2.2.2 der\ndes Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I            Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen\nS. 1970), dessen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1                    Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009\nNummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli                      über die Bedingungen für den Zugang zu den\n2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, dessen                  Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung\nSatz 2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 29                   der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom                     vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch den Be-\n26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist                 schluss (EU) 2015/715 (ABl. L 114 vom 5.5.2015,\nund dessen Satz 2 Nummer 3 durch Artikel 1 Num-                     S. 9) geändert worden ist,“ ersetzt.\nmer 12a Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juli 2016\n(BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet die             b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ermittelte\nBundesregierung:                                                    technische Kapazität und“ die Wörter „, sofern\nerfolgt,“ eingefügt und werden die Wörter „Zu-\nArtikel 1                                   satzmengen im Sinne des § 10 Absatz 1“ durch\ndie Wörter „zusätzlichen Kapazitäten“ ersetzt.\nÄnderung der\nGasnetzzugangsverordnung                         5. § 10 wird aufgehoben.\nDie Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September\n2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 119         6. § 11 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBI. I S. 626) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mindestens“\ngestrichen und werden die Wörter „Monats-,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   Quartals- und Tagesbasis“ durch die Wörter\na) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:                   „Quartals-, Monats- und Tagesbasis sowie unter-\ntägiger Basis“ ersetzt.\n„§ 10 (weggefallen)“.\nb) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:                b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„§ 12 Kapazitätsbuchungsplattformen“.\n„(3) Die Fernleitungsnetzbetreiber haben bis\nc) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:                   zum 1. November 2019 die Folgen der Einfüh-\n„§ 14 (weggefallen)“.                                        rung untertägiger Kapazitäten nach Absatz 1 zu\nevaluieren und in einem Bericht der Bundesnetz-\nd) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:                   agentur zu übermitteln. In der Evaluierung sind\n„§ 30 (weggefallen)“.                                        insbesondere Änderungen im Buchungsverhal-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    ten, die Auswirkungen auf das Ausgleichs- und\nRegelenergiesystem und die aus der Einführung\na) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-                   resultierenden Entwicklungen der Höhe der\ngefügt:                                                      spezifischen Fernleitungsentgelte zu betrachten.\n„7a.   „Datenformat“ ist eine für die elektronische          Die Analyse muss die Bundesnetzagentur in die\nWeiterverarbeitung oder Veröffentlichung              Lage versetzen, die Folgen der Bereitstellung\ngeeignete und standardisierte Formatvor-              untertägiger Kapazitäten überprüfen zu können.\ngabe für die Datenkommunikation, welche               Die Bundesnetzagentur gibt den berührten Wirt-\ndie relevanten Parameter enthält;“.                   schaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.“\nb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a\n7. § 12 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\n„13a. „Untertägige Kapazität“ ist die Kapazität,          a) In der Überschrift wird das Wort „Kapazitätsplatt-\ndie nach dem Ende der Auktionen für                   form“ durch das Wort „Kapazitätsbuchungs-\nKapazitäten auf Tagesbasis für den je-                plattform“ ersetzt.\nweiligen Tag angeboten und zugewiesen\nwird;“.                                            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10“ durch\ndie Angabe „11“ ersetzt.                                          „Fernleitungsnetzbetreiber haben für die\nVergabe von Ein- und Ausspeisekapazitäten\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern                        eine oder eine begrenzte Anzahl gemein-\n„eine Kooperationsvereinbarung“ die Wörter „bis                   samer Kapazitätsbuchungsplattformen ein-\nzum 1. Juli 2011“ gestrichen und wird Satz 2 ge-                  zurichten und zu betreiben oder durch einen\nstrichen.                                                         vereinbarten Dritten betreiben zu lassen,\n4. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                über die die Kapazitäten nach § 13 ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017             3195\ngeben werden (Primärkapazitätsbuchungs-               c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „zu\nplattform).“                                             Letztverbrauchern“ die Wörter „und Speicher-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Primärkapazitäts-                anlagen“ gestrichen und werden nach den\nplattform“ durch das Wort „Kapazitäts-                   Wörtern „zur Einspeisung aus“ die Angabe\nbuchungsplattform“ ersetzt.                              „Speicher-,“ gestrichen.\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(4) Erlöse aus den Versteigerungen nach Ab-\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „überlassen“                 satz 1 sind in dem Umfang, in dem sie das in\ndie Angabe „(Sekundärkapazitäten)“ einge-\nÜbereinstimmung mit § 17 Absatz 1 der Anreiz-\nfügt.\nregulierungsverordnung gebildete Entgelt über-\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:               steigen, auf dem Regulierungskonto nach § 5\n„Die Weiterveräußerung oder Nutzungsüber-                der Anreizregulierungsverordnung zu verbuchen.“\nlassung erfolgt ausschließlich unter Nutzung       9. § 14 wird aufgehoben.\nder Plattform, über welche die Primärkapazi-      10. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntäten vergeben werden. Die auf die Vermark-\na) In Satz 1 wird das Wort „Sekundärhandelsplatt-\ntung der Sekundärkapazitäten entfallenden\nform“ durch das Wort „Kapazitätsbuchungs-\nKosten für die Einrichtung und den Betrieb\nplattform“ ersetzt.\nder Plattform nach Absatz 1 sind von den\nbeteiligten Fernleitungsnetzbetreibern anteilig       b) Satz 2 wird gestrichen.\nzu tragen und können auf die Netzentgelte         11. § 17 wird wie folgt geändert:\numgelegt werden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Primär- sowie                bb) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-\nSekundärkapazitätsplattform“ durch das Wort                   mer 1 die Wörter „, jährlich zum 1. April“\n„Kapazitätsbuchungsplattform“ ersetzt.                        durch die Wörter „im Verfahren der Netz-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „den Kapazitäts-                   entwicklungsplanung nach § 15a des Ener-\nplattformen“ durch die Wörter „der Kapazi-                    giewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\ntätsbuchungsplattform“ ersetzt.                       b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ne) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die        12. § 21 wird wie folgt geändert:\nAngabe „und 2“ gestrichen und vor dem Wort                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Internetauftritt“ das Wort „gemeinsamen“ ge-\nstrichen.                                                        „(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber, die Markt-\ngebiete nach § 20 bilden, haben mit dem Ziel\n8. § 13 wird wie folgt geändert:                                    zusammenzuarbeiten, die Liquidität des Gas-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             marktes zu erhöhen. Sie haben spätestens ab\n1. April 2022 aus den bestehenden zwei Markt-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Primärkapazitäts-\ngebieten ein gemeinsames Marktgebiet zu bil-\nplattform“ durch das Wort „Kapazitäts-\nden.“\nbuchungsplattform“ ersetzt und werden\nnach den Wörtern „diskriminierungsfreien              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVerfahren“ die Wörter „, erstmalig rechtzeitig           aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 und 6“\nvor dem 1. Oktober 2011,“ gestrichen.                         gestrichen und wird das Wort „wurden“\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                 durch das Wort „werden“ ersetzt.\n„Sofern Kapazitäten mittels einer Auktion auf            bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nder Kapazitätsbuchungsplattform vergeben          13. § 23 Absatz 4 wird aufgehoben.\nwerden, muss das Verfahren für die Auktion        14. § 30 wird aufgehoben.\nden Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/459\n15. § 39 wird wie folgt geändert:\nder Kommission vom 16. März 2017 zur\nFestlegung eines Netzkodex über Mechanis-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmen für die Kapazitätszuweisung in Fern-                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 17 Ab-\nleitungsnetzen und zur Aufhebung der Ver-                     satz 1“ durch die Wörter „in dem Verfahren\nordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom                      der Netzentwicklungsplanung nach § 15a\n17.3.2017, S. 1) entsprechen.“                                des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Inhaber unterbrechbarer Kapazitäten oder                   „Die wirtschaftliche Zumutbarkeit eines Ka-\nKapazitäten mit unterbrechbaren Anteilen können                    pazitätsausbaus wird vermutet, wenn die be-\nbei einer Versteigerung von festen Kapazitäts-                     nötigte Ein- oder Ausspeisekapazität binnen\nprodukten Gebote abgeben, um ihre Kapazitäten                      zwei Monaten nach der Verbindlichkeit des\nin feste Kapazitätsprodukte oder Kapazitätspro-                    Realisierungsfahrplans nach Absatz 2 Satz 5\ndukte mit geringeren unterbrechbaren Anteilen                      oder bei der nächsten Auktion von Jahres-\numzuwandeln. Ist der Inhaber der Kapazitäten                       kapazitäten, sofern die Kapazität versteigert\nbei der Versteigerung nicht erfolgreich, behält                    wird, verbindlich langfristig beim Fernlei-\ner seine ursprünglichen Kapazitäten.“                              tungsnetzbetreiber gebucht wird.“","3196          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             cc) In Nummer 9 werden nach den Wörtern\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Nach Ab-                          „sowie insbesondere“ die Wörter „zu einer\nschluss des Verfahrens nach § 17 Absatz 1“                     von § 23 Absatz 1 Satz 1 abweichenden\ndurch die Wörter „Nach Bestätigung des                         Länge der Bilanzierungsperiode,“ gestrichen.\nSzenariorahmens durch die Bundesnetz-                     dd) Nummer 13 wird aufgehoben.\nagentur nach § 15a Absatz 1 des Energie-\nee) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch\nwirtschaftsgesetzes“ ersetzt und wird vor\nein Semikolon ersetzt.\ndem Wort „Realisierungsfahrplan“ das Wort\n„verbindlichen“ gestrichen.                               ff) Folgende Nummern 19 und 20 werden ange-\nfügt:\nbb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\n„19. zu den Voraussetzungen eines Über-\n„Der Realisierungsfahrplan wird verbindlich,\nnominierungsverfahrens für die Zu-\nsobald die darin enthaltenen Ausbaumaß-\nweisung unterbrechbarer untertägiger\nnahmen Gegenstand des verbindlichen\nKapazitäten;\nNetzentwicklungsplans nach § 15a Absatz 3\nSatz 5 und 7 des Energiewirtschaftsgesetzes                    20. zur Zusammenarbeit der Netzbetreiber\nsind.“                                                               bei der Einrichtung und dem Betrieb\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in dem                             von virtuellen Ein- und Ausspeisepunk-\nZeitraum zwischen Abschluss des Verfahrens                               ten sowie zur Ausgestaltung des Netz-\nzur Kapazitätsbedarfsvermittlung nach § 17 und                           zugangs an virtuellen Ein- und Aus-\ndem Zeitpunkt der verbindlichen langfristigen                            speisepunkten nach Artikel 19 Absatz 9\nBuchung der Kapazität an der neuen oder erwei-                           der Verordnung (EU) 2017/459.“\nterten Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage             b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ab-\noder dem neuen oder erweiterten Gaskraftwerk                  weichend von § 14“ gestrichen.\n(Planungsphase)“ durch die Wörter „zum Zeit-              c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu\npunkt des Eintretens der Verbindlichkeit des                  veröffentlichen“ die Wörter „oder an die Regulie-\nRealisierungsfahrplans“ ersetzt und wird vor                  rungsbehörde zu übermitteln“ eingefügt.\nden Wörtern „an den Planungskosten“ das Wort\n„einmalig“ eingefügt.                                                            Artikel 2\n16. § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.\nInkrafttreten\n17. § 50 wird wie folgt geändert:\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\naa) Nummer 5 wird aufgehoben.                           (2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a tritt am 1. Januar\nbb) In Nummer 6 wird das Wort „Kapazitäts-            2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppel-\nplattformen“ durch das Wort „Kapazitäts-          buchstabe bb und Buchstabe c tritt am 1. April 2018 in\nbuchungsplattformen“ ersetzt.                     Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. August 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}