{"id":"bgbl1-2017-57-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":57,"date":"2017-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/57#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_57.pdf#page=47","order":3,"title":"Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen","law_date":"2017-08-10T00:00:00Z","page":3167,"pdf_page":47,"num_pages":27,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017              3167\nVerordnung\nzu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und\ninnovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen\nfür Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen\nVom 10. August 2017\nEs verordnen                                                   den ist, unter Berücksichtigung des Beschlusses\n– die Bundesregierung auf Grund des                              des Bundestages vom 29. Juni 2017:\n– § 33a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 12,\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 5 und des § 33b Absatz 1                                    Artikel 1\nNummer 1, 2, 3 Buchstabe a, b, f und h, Nummer 4\nbis 9 und 11 bis 13 sowie Absatz 2 Nummer 2 des\nVerordnung\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes jeweils in Ver-                               zur Einführung von\nbindung mit § 33c des Kraft-Wärme-Kopplungs-                       Ausschreibungen zur Ermittlung\ngesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 34 des Ge-               der Höhe der Zuschlagszahlungen für\nsetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)           KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme\neingefügt worden sind, unter Berücksichtigung            (KWK-Ausschreibungsverordnung – KWKAusV)\ndes Beschlusses des Bundestages vom 29. Juni\n2017 sowie                                                                  Inhaltsübersicht\n– § 33a Absatz 4 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 5           §  1  Anwendungsbereich\nund des § 33b Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wär-         §  2  Begriffsbestimmungen\nme-Kopplungsgesetzes, die durch Artikel 1 Num-         §  3  Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen\nmer 34 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016              §  4  Elektronisches Verfahren\n(BGBl. I S. 3106) eingefügt worden sind, und           §  5  Höchstwert\n– das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie          §  6  Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle\naufgrund des                                              §  7  Bekanntmachung\n§  8  Anforderungen an Gebote\n– § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Kraft-Wärme-Kopp-\nlungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Ab-         §  9  Rücknahme und Bindungswirkung von Geboten\nsatz 74 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016        § 10  Sicherheiten\n(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbin-      § 11  Zuschlagsverfahren\ndung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührenge-           § 12  Ausschluss von Geboten\nsetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),           § 13  Ausschluss von Bietern\n§ 14  Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten bei gemein-\n– § 87 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes              samen grenzüberschreitenden Ausschreibungen\nvom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung      § 15  Bekanntgabe der Zuschläge\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostenge-          § 16  Entwertung von Zuschlägen\nsetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und          § 17  Zuordnung und Übertragung von Zuschlägen\n– § 88c Nummer 1, 3 Buchstabe b, d und i sowie           § 18  Erlöschen von Zuschlägen\nNummer 4 Buchstabe a bis e des Erneuerbare-            § 19  Höhe, Dauer und Voraussetzungen des Anspruchs auf\nEnergien-Gesetzes in Verbindung mit § 96 Ab-                 Zuschlagszahlung\nsatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, von          § 20  Mitteilungspflichten\ndenen § 88c durch Artikel 1 Nummer 37 des Ge-          § 21  Pönalen\nsetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) ein-     § 22  Rechtsschutz\ngefügt worden ist und § 96 Absatz 1 durch Artikel 1    § 23  Festlegungen\nNummer 44 Buchstabe a des Gesetzes vom                 § 24  Zulassung von innovativen KWK-Systemen\n13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-       § 25  Geöffnete ausländische Ausschreibungen","3168            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\n§ 26 Anwendung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Ko-       10. „geöffnete ausländische Ausschreibung“ eine Aus-\noperationsstaat                                            schreibung für KWK-Anlagen,\n§ 27 Völkerrechtliche Vereinbarung\na) die ein anderer Mitgliedstaat in seinem Staats-\n§ 28 Evaluierung\ngebiet, im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet\n§1                                      eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen\nUnion aufgrund eigener Bestimmungen durch-\nAnwendungsbereich                                führt und\n(1) Diese Verordnung regelt die Ausschreibung der              b) bei der die Zahlungen für KWK-Strom aus KWK-\nZuschlagszahlungen und die Ausschreibung der Höhe                    Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Verein-\nder Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus                             barung nach § 25 oder § 27 nach dem Förder-\n1. KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des                        system des Kooperationsstaats finanziert wer-\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und                                den,\n2. innovativen KWK-Systemen nach § 5 Absatz 2 des             11. „Höchstwert“ der Wert in Cent pro Kilowattstunde\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.                                KWK-Strom, der höchstens angegeben werden\n(2) Diese Verordnung ist auf KWK-Anlagen und auf               darf,\ninnovative KWK-Systeme anzuwenden, die im Bundes-             12. „innovative erneuerbare Wärme“ die erneuerbare\ngebiet errichtet oder modernisiert werden sollen. Sie ist         Wärme aus Wärmetechniken,\ndarüber hinaus für KWK-Anlagen anzuwenden, die im\nStaatsgebiet eines Kooperationsstaates errichtet oder             a) die jeweils eine Jahresarbeitszahl von mindes-\nmodernisiert werden sollen und die an einer Ausschrei-               tens 1,25 erreichen,\nbung für KWK-Anlagen teilnehmen.                                  b) deren Wärmeerzeugung außerhalb des innovati-\nven KWK-Systems für die Raumheizung, die\n§2                                      Warmwasseraufbereitung, die Kälteerzeugung\nBegriffsbestimmungen                               oder als Prozesswärme verwendet wird und\nIm Sinn dieser Verordnung ist                                  c) die, soweit sie Gas einsetzen, ausschließlich\n1. „Ausschreibung für innovative KWK-Systeme“ eine                 gasförmige Biomasse einsetzen; § 44b Absatz 5\nAusschreibung für KWK-Strom aus innovativen                     des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entspre-\nKWK-Systemen, die im Bundesgebiet errichtet wer-                chend anzuwenden,\nden sollen,                                              13. „Jahresarbeitszahl“ der Quotient aus der Summe\n2. „Ausschreibung für KWK-Anlagen“ eine Ausschrei-              der von den Komponenten zur Bereitstellung inno-\nbung für KWK-Strom aus neuen oder modernisier-               vativer erneuerbarer Wärme bereitgestellten Ener-\nten KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet oder im                 giemenge und der Summe der dafür eingesetzten\nStaatsgebiet eines Kooperationsstaats errichtet              Energiemenge in Form von Brennstoffen oder\noder modernisiert werden sollen,                             Strom in einem Kalenderjahr,\n3. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, das bei einer           14. „Kooperationsstaat“ ein Mitgliedstaat der Euro-\nAusschreibung nach Nummer 1 oder Nummer 2                    päischen Union, mit dem die Bundesrepublik\neinen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,                   Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung\n4. „Bieter“, wer bei einer Ausschreibung für KWK-               nach § 27 abgeschlossen hat,\nAnlagen oder für innovative KWK-Systeme ein              15. „Projekt“ ein Projekt im Sinn des § 2 Nummer 10\nGebot abgegeben hat,                                         der Marktstammdatenregisterverordnung,\n5. „Einheit“ eine Einheit im Sinn des § 2 Nummer 4 der      16. „Referenzwärme“ die Summe aus der Nutzwärme,\nMarktstammdatenregisterverordnung,                           die die KWK-Anlage eines innovativen KWK-Sys-\n6. „Gebotsmenge“ die installierte KWK-Leistung in               tems mit 3 000 Vollbenutzungsstunden bereitstellen\nKilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben             kann, und der von dem gleichen innovativen KWK-\nhat,                                                         System innerhalb eines Kalenderjahres bereitge-\nstellten innovativen erneuerbaren Wärme,\n7. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist\nfür die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung        17. „Standort“ der Errichtungsort einer KWK-Anlage,\nnach dieser Verordnung abläuft,                              der sich durch die postalische Adresse von anderen\n8. „Gebotswert“ der Wert für die Höhe der Zuschlags-            Standorten unterscheidet,\nzahlung in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom,            18. „Übertragungsnetzbetreiber“ der Übertragungsnetz-\nden der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,                betreiber im Sinn des § 3 Nummer 44 des Erneuer-\n9. „gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibung“              bare-Energien-Gesetzes,\neine Ausschreibung für KWK-Anlagen,                          a) dessen Regelzone das Gebiet umfasst, in dem\na) die die Bundesrepublik Deutschland und ein                   der von dem Bieter in seinem Gebot angege-\noder mehrere Kooperationsstaaten gemeinsam                   bene Standort der KWK-Anlage im Bundesge-\nund aufgrund eines einheitlichen Ausschrei-                  biet liegt,\nbungsverfahrens in ihren Staatsgebieten durch-            b) dessen Regelzone das Gebiet umfasst, in dem\nführen und                                                   das Anschlussnetz liegt, an das die KWK-Anlage\nb) bei der die Zahlungen für KWK-Strom aus KWK-                 im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats, die\nAnlagen entsprechend einer völkerrechtlichen                 über einen direkten Anschluss an ein Netz im\nVereinbarung aufgeteilt und finanziert werden,               Bundesgebiet verfügt, angeschlossen ist oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017               3169\nc) der die nächstgelegene Verbindungsleitung be-          Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in einem\ntreibt, die die Grenze zwischen der Bundesrepu-       Gebotstermin einer Ausschreibung für innovative\nblik Deutschland und dem Kooperationsstaat, in        KWK-Systeme\ndessen Staatsgebiet die KWK-Anlage errichtet          1. das Ausschreibungsvolumen den Wert von 10 Mega-\nwird, die über keinen direkten Anschluss an ein           watt unterschreitet oder\nNetz im Bundesgebiet verfügt, quert oder über-\nspannt und ausschließlich dem Zweck dient, die        2. sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als\nnationalen Netze dieser Staaten zu verbinden,             10 Megawatt erhöht.\n19. „Zuschlagswert“ der in einem bezuschlagten Gebot                                       §4\nangegebene Gebotswert.\nElektronisches Verfahren\n§3                                  Die Ausschreibungen können von der ausschreiben-\nden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches\nGebotstermine und\nVerfahren umgestellt werden; dabei kann auch von\nAusschreibungsvolumen\ndem Schriftformerfordernis nach § 9 Absatz 1 Satz 2\n(1) Das Ausschreibungsvolumen der jährlichen Ge-            abgewichen werden. In diesem Fall kann die ausschrei-\nbotstermine am 1. Juni und am 1. Dezember beträgt              bende Stelle insbesondere Vorgaben zur Authentifizie-\njeweils 100 Megawatt installierte KWK-Leistung.                rung für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei\n(2) Von dem Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1             der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss\nentfallen                                                      die ausschreibende Stelle bei der Bekanntmachung der\nAusschreibung auf das elektronische Verfahren hinwei-\n1. im Jahr 2017 100 Megawatt auf die Ausschreibung             sen.\nfür KWK-Anlagen,\n2. in den Jahren 2018 bis 2021:                                                            §5\na) 150 Megawatt auf die Ausschreibungen für KWK-                                  Höchstwert\nAnlagen und                                               Der Höchstwert in den Ausschreibungen beträgt für\nb) 50 Megawatt auf die Ausschreibungen für inno-           1. KWK-Anlagen 7,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-\nvative KWK-Systeme.                                        Strom und\n(3) Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotster-              2. innovative KWK-Systeme 12,0 Cent pro Kilowatt-\nmins erhöht sich um                                                stunde KWK-Strom.\n1. das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen\n§6\nGebotstermins, für das aufgrund von § 11 Absatz 3\nSatz 2 keine Zuschläge erteilt wurden, oder                                  Ausschreibende Stelle\nund ausländische Stelle\n2. das Ausschreibungsvolumen vorangegangener Ge-\nbotstermine, für das der Zuschlag entwertet worden            (1) Die ausschreibende Stelle ist\nist.                                                       1. bei den Ausschreibungen für KWK-Anlagen, die\nDas Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins ver-                 keine gemeinsamen grenzüberschreitenden Aus-\nringert sich um                                                    schreibungen sind, und bei den Ausschreibungen\nfür innovative KWK-Systeme die Bundesnetzagentur\n1. die Gebotsmenge, die über das Ausschreibungs-                   oder\nvolumen des vorangegangenen Gebotstermins auf-\ngrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 hinaus bezuschlagt          2. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Aus-\nwurde,                                                         schreibung die Bundesnetzagentur, sofern in der\nvölkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffent-\n2. die Gebotsmenge solcher Gebote, denen aufgrund                  liche oder private Stelle festgelegt worden ist.\neines gerichtlichen Rechtsbehelfs über das Aus-\nschreibungsvolumen einer Ausschreibung hinaus              In einer völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch fest-\nnach § 22 Absatz 1 Zuschläge erteilt worden sind.          gelegt werden, dass ein Teil der Aufgaben der aus-\nschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder\nDie Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach den              öffentlichen Stelle übernommen wird.\nSätzen 1 und 2 erfolgt gesondert für die Ausschreibun-\n(2) Der Kooperationsstaat muss als zuständige aus-\ngen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für\nländische Stelle eine oder mehrere öffentliche oder pri-\ninnovative KWK-Systeme.\nvate Stellen benennen, die die Aufgaben, die nach die-\n(4) Abweichend von Absatz 3 verteilt die ausschrei-         ser Verordnung von der ausländischen Stelle übernom-\nbende Stelle die Mengen, um die sich das Aus-                  men werden können oder müssen, übernehmen.\nschreibungsvolumen zu einem Gebotstermin einer Aus-\nschreibung für KWK-Anlagen erhöht oder verringert,                                         §7\ngleichmäßig auf die nachfolgenden drei noch nicht be-\nBekanntmachung\nkanntgemachten Ausschreibungen, wenn anderenfalls\n(1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschrei-\n1. das Ausschreibungsvolumen den Wert von 50 Me-\nbungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Sys-\ngawatt unterschreitet oder\nteme frühestens acht Wochen und spätestens fünf\n2. sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als                  Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer\n25 Megawatt erhöht.                                        Internetseite bekannt.","3170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\n(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 müssen               5. die Gebotsmenge der installierten KWK-Leistung in\nfolgende Angaben enthalten:                                       Kilowatt ohne Nachkommastellen,\n1. den Gebotstermin,                                           6. die elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilo-\n2. das Ausschreibungsvolumen, das jeweils auf die                 watt ohne Nachkommastellen,\nAusschreibungen für KWK-Anlagen und auf die Aus-           7. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde KWK-\nschreibungen für innovative KWK-Systeme entfällt,             Strom mit zwei Nachkommastellen,\n3. den jeweiligen Höchstwert für die Ausschreibungen           8. den Standort der KWK-Anlage, auf die sich das Ge-\nfür KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für               bot bezieht, mit Angabe des Staatsgebiets und der\ninnovative KWK-Systeme,                                       postalischen Adresse,\n4. die Formatvorgaben und Festlegungen der aus-                9. das voraussichtliche Datum der Aufnahme oder der\nschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe und für              Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anla-\ndas Zuschlagsverfahren sowie                                  ge,\n5. die Höhe der zu leistenden Sicherheit.\n10. den Netzbetreiber, an dessen Netz die KWK-Anlage\n(3) Bekanntmachungen von Ausschreibungen für                   angeschlossen ist, und den Übertragungsnetzbe-\nKWK-Anlagen müssen zusätzlich folgende Angaben                    treiber,\nenthalten:\n11. die Nummern, unter denen das Projekt oder die\n1. die Kooperationsstaaten, in deren Staatsgebieten               KWK-Anlage und ihre Einheiten im Marktstammda-\ndie Errichtung oder Modernisierung der KWK-Anlage             tenregister registriert sind,\nzulässig ist,\n12. eine Eigenerklärung des Bieters,\n2. die bezuschlagbare Gebotsmenge für Gebote, in de-\nnen als Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet              a) dass kein wirksamer Zuschlag an dem im Gebot\neines Kooperationsstaats angegeben worden ist,                    angegebenen Standort aus früheren Ausschrei-\nbungen besteht\n3. die Vorgaben aus den völkerrechtlichen Vereinbarun-\ngen, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zu-                      aa) für die KWK-Anlage, für die das Gebot abge-\nschlagsverfahren betreffen, und                                       geben worden ist, und\n4. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Aus-                   bb) für eine andere KWK-Anlage, sofern\nschreibung                                                            aaa) diese innerhalb eines Zeitraums von\na) die ausschreibende Stelle nach § 6 Absatz 1,                             zwölf Monaten mit der KWK-Anlage,\nb) die jeweils zuständige ausländische Stelle nach                          für die das Gebot abgegeben worden\n§ 6 Absatz 2 sowie                                                      ist, an dem im Gebot angegebenen\nStandort den Dauerbetrieb aufnehmen\nc) das Verfahren der Zuordnung bezuschlagter Ge-                            soll und\nbote zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Kooperationsstaat.                                        bbb) die Summe der elektrischen Leistung\ndieser anderen KWK-Anlage und der\n(4) Die Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich                             elektrischen Leistung der KWK-Anlage,\nim öffentlichen Interesse. Die Ausschreibungen können                           für die das Gebot abgegeben worden\nzusätzlich durch eine ausländische Stelle auf deren In-                         ist, 50 Megawatt überschreitet,\nternetseite bekanntgemacht werden, sofern dies in der\nvölkerrechtlichen Vereinbarung nach § 27 festgelegt ist.          b) dass er oder ein mit ihm verbundenes Unterneh-\nmen zu demselben Gebotstermin kein weiteres\n§8                                        Gebot an dem im Gebot angegebenen Standort\nabgegeben hat\nAnforderungen an Gebote\naa) für die KWK-Anlage, für die das Gebot abge-\n(1) Gebote müssen folgende Angaben enthalten:                          geben worden ist, und\n1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-\nbb) für eine andere KWK-Anlage, sofern\nAdresse des Bieters; sofern der Bieter keine natür-\nliche Person ist, sind auch anzugeben:                               aaa) diese innerhalb eines Zeitraums von\nzwölf Monaten mit der KWK-Anlage,\na) der Unternehmenssitz und\nfür die das Gebot abgegeben worden\nb) der Name einer natürlichen Person, die zur Kom-                         ist, an dem im Gebot angegebenen\nmunikation mit der ausschreibenden Stelle und                          Standort den Dauerbetrieb aufnehmen\nzur Vertretung des Bieters für alle Handlungen                         soll und\nnach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Be-\nvollmächtigter),                                                 bbb) die Summe der elektrischen Leistung\ndieser anderen KWK-Anlage und der\n2. die Angabe, ob das Gebot für die Ausschreibung                              elektrischen Leistung der KWK-Anlage,\nfür KWK-Anlagen oder die Ausschreibung für inno-                           für die das Gebot abgegeben worden\nvative KWK-Systeme abgegeben wird,                                         ist, 50 Megawatt überschreitet,\n3. die Angabe, ob das Gebot für eine neue oder für               c) dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-\neine modernisierte KWK-Anlage abgegeben wird,                    Anlage nach der Aufnahme des Dauerbetriebs\n4. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das                   jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert\nGebot abgegeben wird,                                            reduziert werden kann,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017             3171\nd) sofern ein Angebot im Rahmen der Ausschrei-           diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und\nbung für innovative KWK-Systeme abgegeben             eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu wel-\nwird, dass                                            chem Gebot gehören. Die Abgabe mehrerer Gebote\naa) die Einspeisemenge innovativer erneuerba-         für eine KWK-Anlage ist unzulässig.\nrer Wärme durch das innovative KWK-Sys-             (5) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschrei-\ntem pro Kalenderjahr mindestens die Anfor-       bungsverfahren Formatvorgaben machen.\nderungen des § 19 Absatz 5 erfüllt und\n(6) Die ausschreibende Stelle veröffentlicht auf ihrer\nbb) die erzeugte innovative erneuerbare Wärme,        Internetseite Formularvorlagen für die nach Absatz 1\naaa) sofern das innovative KWK-System an         Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen.\nein Wärmenetz angeschlossen ist,\nstets vollständig in das Wärmenetz ein-                                 §9\ngespeist wird oder\nRücknahme und\nbbb) sofern das innovative KWK-System                         Bindungswirkung von Geboten\nnicht an ein Wärmenetz angeschlossen\n(1) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweili-\nist, anderweitig, aber stets in vollem\ngen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang\nUmfang außerhalb des innovativen\neiner Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden\nKWK-Systems         für   Raumheizung,\nStelle. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte,\nWarmwasserbereitung, Kälteerzeugung\nunbefristete und der Schriftform genügende Erklärung\noder als Prozesswärme bereitgestellt\ndes Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zu-\nwird,\nordnen lässt.\ne) dass der Bieter der Eigentümer der Flächen ist,\nauf denen die KWK-Anlage oder das innovative             (2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebots-\nKWK-System errichtet oder modernisiert werden         termin abgegeben und nicht zurückgenommen worden\nsoll, oder dass er das Gebot mit Zustimmung           sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden\ndes Eigentümers der Flächen abgibt,                   Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zu-\nschlag erhalten hat.\n13. im Rahmen der Ausschreibungen für innovative\nKWK-Systeme einen Wärmetransformationsplan,\n§ 10\nder nachvollziehbar darlegt, mit welchen Maßnah-\nmen der Betreiber das innovative KWK-System in                                  Sicherheiten\ndas Wärmenetz integrieren und die Dekarbonisie-             (1) Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle für\nrung des mit dem innovativen KWK-System ver-             ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Si-\nbundenen Wärmenetzes in den ersten zehn Jahren           cherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jewei-\nab Aufnahme des Dauerbetriebs im Sinn des Klima-         ligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf\nschutzes und einer sicheren Wärmeversorgung              Pönalen gesichert.\nvoranbringen will; sofern kein Anschluss des inno-\nvativen KWK-Systems an ein Wärmenetz erfolgt,               (2) Die Höhe der Sicherheit berechnet sich aus der in\nhat der Wärmetransformationsplan nachvollziehbar         dem Gebot angegebenen Gebotsmenge multipliziert\ndarzulegen, mit welchen Maßnahmen der Betreiber          mit 70 Euro pro Kilowatt installierter KWK-Leistung.\ndas innovative KWK-System in die Wärmeversor-               (3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit\ngung der Wärmesenke integrieren will und diese           das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeu-\nWärmeversorgung in den ersten zehn Jahren ab             tig bezeichnen.\nAufnahme des Dauerbetriebs weiter dekarbonisie-\nren will.                                                   (4) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies be-\nwirken durch\n(2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle\nspätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen              1. die unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und\nsein.                                                             selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfor-\ndern nach Maßgabe des Absatzes 5 und die Über-\n(3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als\nsendung einer entsprechenden schriftlichen Bürg-\n1 000 Kilowatt installierte KWK-Leistung umfassen; es\nschaftserklärung an die ausschreibende Stelle oder\ndarf folgende Gebotsmengen nicht überschreiten:\n1. für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine Ge-             2. die Zahlung eines Geldbetrages auf das nach Ab-\nbotsmenge von 50 000 Kilowatt installierte KWK-               satz 6 eingerichtete Verwahrkonto der ausschreiben-\nLeistung und                                                  den Stelle.\n2. für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme              (5) Die Bürgschaftserklärung nach Absatz 4 Num-\neine Gebotsmenge von 10 000 Kilowatt installierte         mer 1 ist schriftlich in deutscher Sprache oder in einer\nKWK-Leistung.                                             Amtssprache des Kooperationsstaats unter Verzicht\nauf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürger-\nAbweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Gebots-             lichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden\nmenge von weniger als 1 000 Kilowatt umfassen, so-            der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770\nfern die elektrische Leistung des Generators weniger          des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der Bürge\nals 1 000 Kilowatt beträgt, die elektrische Leistung der      muss in der Europäischen Union oder in einem Staat\nKWK-Anlage jedoch über 1 000 Kilowatt liegt.                  der Vertragsparteien des Abkommens über den Euro-\n(4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Ge-       päischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als\nbote für unterschiedliche KWK-Anlagen abgeben. In             Kreditversicherer zugelassen sein. Die ausschreibende","3172           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nStelle kann bei begründeten Bedenken vom Bieter ver-         ten Gebots im Ausschreibungsvolumen das für dieses\nlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für        Gebot verbleibende Ausschreibungsvolumen um mehr\nden Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist § 239        als das Doppelte, wird diesem Gebot kein Zuschlag\nAbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuzie-            mehr erteilt und das vorherige Gebot bildet die Zu-\nhen.                                                         schlagsgrenze; anderenfalls bildet das letzte Gebot im\n(6) Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicher-        Ausschreibungsvolumen die Zuschlagsgrenze und er-\nheiten treuhänderisch zugunsten der Bieter und der           hält einen Zuschlag. Geboten oberhalb der Zuschlags-\nÜbertragungsnetzbetreiber. Hierzu richtet sie ein Ver-       grenze wird unbeschadet des § 22 kein Zuschlag erteilt.\nwahrkonto ein. Die ausschreibende Stelle ist berechtigt,        (4) Bei dem Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 muss\ndie Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzun-        die ausschreibende Stelle sicherstellen, dass ab dem\ngen zur Rückgabe der Sicherheiten oder zur Befriedi-         Jahr 2018 innerhalb von jeweils zwei Kalenderjahren\ngung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. Die Si-        die insgesamt bezuschlagte Gebotsmenge für Gebote\ncherheiten werden nicht verzinst.                            in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen, in denen als\n(7) Die ausschreibende Stelle gibt die Sicherheiten       Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet eines Ko-\nunverzüglich in dem Umfang, in dem sie nicht mehr            operationsstaats angegeben worden ist, 5 Prozent des\nzur Sicherung möglicher Pönalzahlungen benötigt wer-         in diesen zwei Kalenderjahren für diese Ausschreibun-\nden, an den Bieter zurück, wenn                              gen zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolu-\nmens nicht überschreitet. Zu diesem Zweck muss die\n1. er das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht,        ausschreibende Stelle Gebote ausschließen,\nnach § 9 Absatz 1 zurückgenommen hat,\n1. in denen als Standort der KWK-Anlage das Staats-\n2. er für das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht,\ngebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden\nkeinen Zuschlag erhalten hat,\nist und\n3. er für das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht,\ndie Pönale vollständig geleistet hat oder                2. durch deren Bezuschlagung das Ausschreibungs-\nvolumen nach Satz 1 überschritten wird.\n4. die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System\nnach der Aufnahme oder im Fall einer Modernisie-\n§ 12\nrung, nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs\nvom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle                         Ausschluss von Geboten\nzugelassen und der Zulassungsbescheid der aus-              (1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von\nschreibenden Stelle vorgelegt worden ist.                dem Zuschlagsverfahren aus, wenn\n§ 11                             1. die Voraussetzungen für die Teilnahme und die An-\nforderungen an und Formatvorgaben für Gebote\nZuschlagsverfahren\nnicht vollständig erfüllt sind,\n(1) Die ausschreibende Stelle führt bei jeder Aus-\nschreibung das Zuschlagsverfahren nach den Absät-            2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden\nzen 2 bis 4 durch.                                               Stelle die Gebühr nach Nummer 5 der Anlage zur\nAusschreibungsgebührenverordnung oder die Si-\n(2) Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote          cherheit nach § 10 nicht vollständig geleistet worden\nnach dem Gebotstermin. Sie sortiert die Gebote da-               sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet\nnach, ob sie für die Ausschreibung für KWK-Anlagen               werden konnten,\noder für die Ausschreibung für innovative KWK-Sys-\nteme abgegeben worden sind. Anschließend sortiert            3. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige\ndie ausschreibende Stelle die Gebote sowohl für die              Ausschreibung geltenden Höchstwert überschreitet,\nAusschreibung für KWK-Anlagen als auch für die Aus-          4. die elektrische Leistung der KWK-Anlagen nicht zwi-\nschreibung für innovative KWK-Systeme                            schen mehr als 1 000 bis einschließlich 50 000 Kilo-\n1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem je-               watt liegt und kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 vor-\nweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge,            liegt,\nbeginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Ge-          5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige\nbotswert,                                                    Nebenabreden enthält,\n2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Ge-\n6. das Gebot nicht den Festlegungen der ausschrei-\nbotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend\nbenden Stelle oder den Vorgaben der völkerrecht-\nmit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebots-\nlichen Vereinbarung entspricht, soweit diese die Ge-\nwerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind,\nbotsabgabe betreffen,\nentscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei\ndenn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung     7. in dem Gebot oder den nach § 8 Absatz 1 Num-\nnicht maßgeblich.                                            mer 12 abzugebenden Eigenerklärungen unrichtige\nAngaben gemacht worden sind oder\n(3) Anschließend prüft die ausschreibende Stelle die\nZulässigkeit der Gebote und erteilt in der Reihenfolge       8. der im Gebot angegebene Standort\nnach Absatz 2 allen zulässigen Geboten einen Zu-\na) der KWK-Anlage in einem Mitgliedstaat liegt, der\nschlag im Umfang ihrer Gebotsmenge, bis das jeweilige\nkein Kooperationsstaat der Bundesrepublik\nAusschreibungsvolumen nicht mehr ausreicht, um ei-\nDeutschland ist, oder\nnem Gebot einen Zuschlag in vollem Umfang der Ge-\nbotsmenge zu erteilen (letztes Gebot im Ausschrei-               b) des innovativen KWK-Systems nicht im Bundes-\nbungsvolumen). Übersteigt die Gebotsmenge des letz-                  gebiet liegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017             3173\n(2) Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot aus-            (2) Sicherheiten nach § 10 für bezuschlagte Gebote,\nschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass        die bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden\nder Bieter keine neue oder modernisierte KWK-Anlage          Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1\noder kein innovatives KWK-System an dem in dem Ge-           1. der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet wor-\nbot angegebenen Standort plant, und                              den sind, gelten zugunsten der nach § 21 an-\n1. an dem in dem Gebot angegebenen Standort bereits              spruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber,\neine KWK-Anlage in Betrieb genommen worden ist           2. dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind,\nund für Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach            gelten zugunsten der vom Kooperationsstaat be-\nden §§ 6 bis 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-              nannten zuständigen ausländischen Stelle.\nzes oder nach dem Fördersystem des Kooperations-\nstaats in Anspruch genommen worden ist oder\n§ 15\n2. der in dem Gebot angegebene Standort überein-                            Bekanntgabe der Zuschläge\nstimmt mit dem in einem anderen\n(1) Die ausschreibende Stelle gibt die Zuschläge mit\na) Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen          den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite getrennt\nStandort oder                                         für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für in-\nb) bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen          novative KWK-Systeme bekannt:\nAusschreibung angegebenen Standort, sofern            1. dem Gebotstermin der Ausschreibung und die bezu-\nder Zuschlag nicht entwertet worden ist.                  schlagten Gebotsmengen,\nEin Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1              2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten\noder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn               haben, mit\nzu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sol-\na) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Stand-\nlen oder eine bestehende Anlage modernisiert werden\nort,\nsoll und hierfür Gebote abgegeben werden.\nb) den jeweils in dem Gebot angegebenen Num-\n§ 13                                      mern, unter denen das Projekt, die KWK-Anlage,\ndas innovative KWK-System sowie die jeweiligen\nAusschluss von Bietern                              Einheiten im Marktstammdatenregister registriert\nDie ausschreibende Stelle muss Bieter und deren                   sind,\nGebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen,                  c) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter meh-\nwenn                                                                 rere Gebote abgegeben hat, und\n1. der Bieter                                                    d) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,\na) vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter fal-    3. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die ei-\nschen Angaben oder unter Vorlage falscher                 nen Zuschlag erhalten haben,\nNachweise in dieser oder einer vorangegangenen\n4. dem mengengewichteten durchschnittlichen Zu-\nAusschreibung abgegeben hat oder\nschlagswert und\nb) mit anderen Bietern Absprachen über die Ge-\n5. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Aus-\nbotswerte der in dieser oder einer vorangegange-\nschreibung dem Staat, dem das bezuschlagte Gebot\nnen Ausschreibung abgegebenen Gebote getrof-\nnach § 14 zugeordnet worden ist.\nfen hat oder\n(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der Bekannt-\n2. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bie-            gabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.\nters aus mindestens zwei vorangegangenen Aus-\nschreibungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 voll-              (3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter,\nständig entwertet worden sind.                           die einen Zuschlag erhalten haben, sowie den Netzbe-\ntreiber und den Übertragungsnetzbetreiber unverzüg-\n§ 14                              lich unter Nennung der Nummer aus dem Marktstamm-\ndatenregister über die Zuschlagserteilung und den Zu-\nZuordnung der Zuschläge                       schlagswert und übermittelt dem Netzbetreiber und\nund Sicherheiten bei gemeinsamen                   dem Übertragungsnetzbetreiber eine Kopie der Eigen-\ngrenzüberschreitenden Ausschreibungen                 erklärung des Bieters nach § 8 Absatz 1 Nummer 12\n(1) Bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden           Buchstabe c.\nAusschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes\nbezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik                                          § 16\nDeutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem                             Entwertung von Zuschlägen\nin der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Ver-\nfahren zu. Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem              (1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zu-\nKooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht            schlag,\nder Anspruch auf Zahlung für KWK-Strom aus den               1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Auf-\nKWK-Anlagen, denen die Gebotsmenge dieser Gebote                 nahme oder im Fall einer Modernisierung zur Wie-\nzugeteilt wird, nicht nach § 19, sondern nach den Be-            deraufnahme des Dauerbetriebs nach § 18 Absatz 1\nstimmungen des Fördersystems des Kooperations-                   oder der Frist zur Zulassung der KWK-Anlage oder\nstaats; im Übrigen ist für diese Anlage, sofern sie sich         des innovativen KWK-Systems nach § 18 Absatz 2\nim Bundesgebiet befindet, § 25 anzuwenden.                       erlischt,","3174            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\n2. soweit sie den Zuschlag nach dem Verwaltungsver-           Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuge-\nfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft,                 lassen wurde oder hätte zugelassen werden müssen.\n3. wenn der Zuschlag durch Verbrauch der insgesamt\nnach § 19 Absatz 2 Satz 1 förderfähigen Vollbenut-                                   § 19\nzungsstunden, durch Zeitablauf oder auf sonstige                    Höhe, Dauer und Voraussetzungen\nWeise seine Wirksamkeit verliert,                                  des Anspruchs auf Zuschlagszahlung\n4. wenn die elektrische Leistung der KWK-Anlage oder\ndes innovativen KWK-Systems mit Aufnahme des                 (1) Die Zuschlagszahlung wird für KWK-Strom in\nDauerbetriebs bei 1 Megawatt oder darunter oder           Höhe des Zuschlagswertes gezahlt.\noberhalb von 50 Megawatt liegt,                              (2) Die Zuschlagszahlung wird ab Aufnahme des\n5. wenn der Anspruch auf Zuschlagszahlung in zwei             Dauerbetriebs gezahlt\nKalenderjahren nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1         1. bei KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 8a\noder Nummer 2 entfallen ist oder                              des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für 30 000 Voll-\n6. wenn sich der Zuschlagswert in fünf aufeinanderfol-            benutzungsstunden der Gebotsmenge oder\ngenden Jahren nach § 19 Absatz 5 für jeweils min-\n2. bei innovativen KWK-Systemen nach § 5 Absatz 2,\ndestens 1 500 Vollbenutzungsstunden auf null ver-\n§ 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für 45 000\nringert hat.\nVollbenutzungsstunden der Gebotsmenge.\n(2) Wird die Zulassung einer KWK-Anlage oder eines\ninnovativen KWK-Systems aufgehoben, wird auch der             Pro Kalenderjahr wird der Zuschlag für höchstens\nzugrunde liegende Zuschlag entwertet, soweit der              3 500 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge ge-\nKWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System nicht              zahlt. Wird die Anzahl der nach Satz 2 förderfähigen\nim Rahmen einer Änderungszulassung nach § 11 Ab-              Vollbenutzungsstunden in einem Kalenderjahr nicht\nsatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes eine er-             ausgeschöpft, kann die Zuschlagszahlung innerhalb\nneute Zulassung erteilt wird.                                 von 30 Jahren nach Aufnahme des Dauerbetriebs, je-\ndoch für höchstens 3 500 Vollbenutzungsstunden pro\n§ 17                                Kalenderjahr, in Anspruch genommen werden. Ist die\nim Zulassungsbescheid des Bundesamtes für Wirt-\nZuordnung und                            schaft und Ausfuhrkontrolle festgestellte installierte\nÜbertragung von Zuschlägen                      KWK-Leistung der KWK-Anlage kleiner als die Gebots-\n(1) Zuschläge sind dem Bieter und der im Gebot an-         menge, wird der Zuschlag für die nach Satz 1 förder-\ngegebenen KWK-Anlage oder dem im Gebot angege-                fähigen Vollbenutzungsstunden der im Zulassungsbe-\nbenen innovativen KWK-System an dem im Gebot an-              scheid festgestellten installierten KWK-Leistung der\ngegebenen Standort zugeordnet.                                KWK-Anlage gezahlt.\n(2) Eine Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf            (3) Der Anspruch auf Zuschlagszahlung entfällt für\nDritte wird erst wirksam, wenn                                dasjenige Kalenderjahr,\n1. der Bieter der ausschreibenden Stelle die Übertra-\n1. in dem nicht der gesamte in der KWK-Anlage oder\ngung angezeigt hat und\ndem innovativen KWK-System erzeugte Strom in ein\n2. der Dritte die Eigenerklärungen nach § 8 Absatz 1              Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wor-\nNummer 12 gegenüber der ausschreibenden Stelle                den ist,\nabgegeben hat.\n2. in dem in der KWK-Anlage oder im innovativen\nMit dem Wirksamwerden der Übertragung tritt der                   KWK-System erzeugter Strom entgegen § 8a Ab-\nDritte in sämtliche Rechte und Pflichten des Bieters              satz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-\nnach dieser Verordnung ein. Eine Übertragung von Zu-              setzes selbst verbraucht worden ist oder\nschlägen auf andere KWK-Anlagen oder innovative\nKWK-Systeme und andere Standorte ist nicht zulässig.          3. für das der Nachweis nach § 20 Absatz 2 nicht oder\nnicht rechtzeitig erbracht worden ist oder unzutref-\n§ 18                                    fend ist.\nErlöschen von Zuschlägen                       Wird der in der KWK-Anlage oder dem innovativen\n(1) Zuschläge erlöschen 54 Monate nach ihrer Be-           KWK-System erzeugte Strom entgegen § 8a Absatz 2\nkanntgabe nach § 15 Absatz 2, soweit nicht die KWK-           Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes selbst\nAnlage oder das innovative KWK-System an dem                  verbraucht, ist § 8d Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopp-\nStandort, der dem Zuschlag zugeordnet worden ist,             lungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Abwei-\nbis zu diesem Zeitpunkt den Dauerbetrieb aufgenom-            chend von Satz 1 Nummer 1 darf der in der KWK-An-\nmen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufge-            lage oder dem innovativen KWK-System erzeugte\nnommen hat.                                                   Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz einge-\nspeist werden. Im Fall des Satzes 3 ist der in der\n(2) Hat eine KWK-Anlage oder ein innovatives KWK-\nKWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System er-\nSystem den Dauerbetrieb innerhalb der Frist des Absat-\nzeugte Strom so zu behandeln, als wäre er in das Netz\nzes 1 aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung\nder allgemeinen Versorgung eingespeist worden.\nwiederaufgenommen, erlischt der Zuschlag, wenn die\nKWK-Anlage nach § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungs-                  (4) Der Zuschlagswert verringert sich für das jewei-\ngesetzes oder das innovative KWK-System nach § 24             lige Kalenderjahr für die Anzahl der Vollbenutzungs-\nnicht innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme               stunden in Höhe des in dem Kalendermonat erzeugten\noder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs durch das               KWK-Stroms auf null, in dem die KWK-Anlage oder das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017              3175\ninnovative KWK-System entgegen der nach § 8 Ab-              gung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschlagswerte,\nsatz 1 Nummer 12 Buchstabe c abgegebenen Eigen-              entspricht.\nerklärung bei Abruf des Netzbetreibers nicht in der             (8) Auf den Anspruch auf Zuschlagszahlung nach\nLage ist, die gesamte Einspeiseleistung durch den            Absatz 1 sind § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 5 des\nNetzbetreiber ferngesteuert zu reduzieren.                   Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzu-\n(5) Der Zuschlagswert verringert sich für das jewei-      wenden.\nlige Kalenderjahr für jeweils 300 Vollbenutzungsstun-\nden auf null für jeden Prozentpunkt, um welchen                                          § 20\n1. bei Zuschlägen, die in einem Ausschreibungstermin                            Mitteilungspflichten\nin den Jahren 2017 bis 2020 erteilt wurden, die             (1) Bieter, die einen Zuschlag nach § 11 erhalten ha-\ntatsächliche Einspeisung innovativer erneuerbarer        ben, der nicht vollständig entwertet worden ist, sind bis\nWärme in ein Wärmenetz durch das innovative              zur Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen\nKWK-System innerhalb dieses Kalenderjahres einen         KWK-Systems durch das Bundesamt für Wirtschaft\nAnteil an der Referenzwärme von 30 Prozent unter-        und Ausfuhrkontrolle verpflichtet, der ausschreibenden\nschreitet, wobei in den ersten fünf Jahren ab Auf-       Stelle oder einer von dieser benannten dritten Stelle je-\nnahme des Dauerbetriebs des innovativen KWK-             weils bis zum 31. Mai eines jeden Jahres den Projekt-\nSystems die Bereitstellung erneuerbarer Wärme            fortschritt mitzuteilen. Bei der Mitteilung nach Satz 1 ist\naus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-            anzugeben, welcher der folgenden Realisierungs-\nAnlage des innovativen KWK-Systems in Höhe von           schritte im Hinblick auf die KWK-Anlage oder das inno-\nmaximal 5 Prozentpunkten angerechnet wird,               vative KWK-System bereits verwirklicht wurde:\n2. bei Zuschlägen, die in einem Ausschreibungstermin         1. Genehmigungserteilung nach dem Bundes-Immis-\nim Jahr 2021 erteilt wurden, die tatsächliche Ein-           sionsschutzgesetz,\nspeisung innovativer erneuerbarer Wärme in ein           2. verbindliche Bestellung,\nWärmenetz durch das innovative KWK-System in-\n3. Baubeginn,\nnerhalb dieses Kalenderjahres einen Anteil an der\nReferenzwärme von 35 Prozent unterschreitet, wo-         4. Aufnahme des Probebetriebs,\nbei in den ersten fünf Jahren ab Aufnahme des Dau-       5. Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs\nerbetriebs des innovativen KWK-Systems die Bereit-           der KWK-Anlage,\nstellung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung\n6. Aufnahme des Dauerbetriebs der Komponenten zur\nvon Biomethan in der KWK-Anlage des innovativen\nBereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des\nKWK-Systems in Höhe von maximal 5 Prozentpunk-\ninnovativen KWK-Systems.\nten angerechnet wird.\nDie Mitteilung nach Satz 1 hat mittels eines von der\nIn sonstigen Fällen, in denen kein Anschluss des inno-       ausschreibenden Stelle auf ihrer Internetseite veröffent-\nvativen KWK-Systems an ein Wärmenetz erfolgt, ist            lichten Formulars zu erfolgen. Wurde der Dauerbetrieb\nSatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle             der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneu-\nder Einspeisung in ein Wärmenetz die anderweitige            erbarer Wärme des innovativen KWK-Systems aufge-\nWärmebereitstellung für Raumheizung, Warmwasser-             nommen, ist zusätzlich anzugeben, ob und in welcher\nbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme maß-             Höhe eine investive Förderung nach den Richtlinien zur\ngeblich ist.                                                 Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wär-\n(6) Entgegen den Absätzen 2 bis 5 erhaltene Zahlun-       memarkt in Anspruch genommen wurde. Die Mitteilung\ngen sind dem zur Auszahlung der Zuschlagszahlung             nach Satz 4 hat zusätzlich gegenüber dem zuständigen\nverpflichteten Netzbetreiber vollumfänglich zurückzu-        Netzbetreiber zu erfolgen.\ngewähren; die Einrede der Entreicherung ist ausge-              (2) Während der Dauer der Zuschlagszahlung ist\nschlossen. Die Netzbetreiber müssen die nach Satz 1          dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nerhaltenen Zahlungen als Einnahmen im Rahmen des             und dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbe-\nBelastungsausgleichs nach § 28 des Kraft-Wärme-              treiber jeweils bis zum 31. März des darauffolgenden\nKopplungsgesetzes verbuchen.                                 Kalenderjahres vorzulegen\n(7) Die Zuschlagszahlung darf nicht mit Investitions-     1. von den Betreibern von KWK-Anlagen der Nach-\nkostenzuschüssen kumuliert werden. Dies gilt nicht,              weis, dass die KWK-Anlage innerhalb des vorheri-\nsoweit für einzelne Komponenten des innovativen                  gen Kalenderjahres hocheffizient betrieben worden\nKWK-Systems eine investive Förderung nach den                    ist,\nRichtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer           2. von den Betreibern innovativer KWK-Systeme\nEnergien im Wärmemarkt in Anspruch genommen wur-\nde. In dem Fall des Satzes 2 verringert sich der Zu-             a) der Nachweis, dass die KWK-Anlage des innova-\nschlagswert ab der ersten Vollbenutzungsstunde für                   tiven KWK-Systems innerhalb des vorherigen Ka-\ndie Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei               lenderjahres hocheffizient betrieben worden ist,\nvollem Zuschlagswert dem Betrag der in Anspruch ge-              b) der Nachweis über den Anteil der tatsächlich in-\nnommenen investiven Förderung einschließlich einer                   nerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein\nVerzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Ef-                   Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig au-\nfektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalge-           ßerhalb des innovativen KWK-Systems für Raum-\nsellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen                heizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung\nBundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neu-                   oder als Prozesswärme bereitgestellten innovati-\ngeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichti-                   ven erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-","3176            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nSystems an der Referenzwärme, ab dem Jahr             2. die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System\n2021 aufgeschlüsselt nach innovativer erneuer-            mehr als 48 Monate nach der Bekanntgabe des Zu-\nbarer Wärme und erneuerbarer Wärme aus der                schlags nach § 15 Absatz 2 den Dauerbetrieb auf-\nVerbrennung von Biomethan im Sinn des § 3                 genommen oder im Fall einer Modernisierung wie-\nNummer 13 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes               deraufgenommen hat,\nin der KWK-Anlage des innovativen KWK-Sys-\n3. der Bieter seine jährliche Mitteilungspflicht nach\ntems,\n§ 20 Absatz 1 verletzt hat oder\nc) im Fall der Erzeugung erneuerbarer Wärme aus\n4. der Bieter nach § 13 Nummer 1 von dem Zuschlags-\nder Verbrennung von Biomethan in der KWK-An-\nverfahren ausgeschlossen worden ist.\nlage des innovativen KWK-Systems, der Nach-\nweis über den Einsatz von Biomethan im Sinn              (2) Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 1\ndes § 3 Nummer 13 des Erneuerbare-Energien-           und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezu-\nGesetzes, und                                         schlagten Gebots\nd) der Nachweis zur Erfüllung der Voraussetzungen        1. abzüglich der vor Ablauf des 48. auf die Bekannt-\ndes § 2 Nummer 12 Buchstabe c.                            gabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden\nMonats in Dauerbetrieb genommenen installierten\nDie Nachweise nach Satz 1 müssen von einem Wirt-\nKWK-Leistung multipliziert mit 18 Euro pro Kilowatt,\nschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,\neinem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprü-              2. abzüglich der vor Ablauf des 50. auf die Bekannt-\nfungsgesellschaft geprüft sein. § 30 Absatz 2 Satz 2              gabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden\nund 3 und Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-                Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten\nzes ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweise nach               KWK-Leistung multipliziert mit 34 Euro pro Kilowatt,\nSatz 1 Nummer 2 müssen für jede Komponente des                3. abzüglich der vor Ablauf des 52. auf die Bekannt-\ninnovativen KWK-Systems die bereitgestellte Energie-              gabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden\nmenge jeweils aufgeschlüsselt nach Wärme und Strom                Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten\nsowie die dafür eingesetzte Energiemenge jeweils auf-             KWK-Leistung multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt\ngeschlüsselt nach Brennstoffen und Strom umfassen.                oder\nDie Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden bei KWK-An-\nlagen und innovativen KWK-Systemen mit einer elek-            4. abzüglich der vor Ablauf des 54. auf die Bekannt-\ntrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt.                          gabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden\nMonats in Dauerbetrieb genommenen installierten\n(3) Soweit es für die Überprüfung der Angaben nach            KWK-Leistung multipliziert mit 66 Euro pro Kilowatt.\nAbsatz 2 erforderlich ist, ist § 11 Absatz 1 des Kraft-\nWärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwen-                 Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 3 berech-\nden.                                                          net sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Ge-\nbots multipliziert mit 1 Euro für jede nicht oder nicht\n(4) Netzbetreiber sind verpflichtet, der ausschreiben-    rechtzeitig erfolgte Jahresmeldung. Die Höhe der Pö-\nden Stelle unverzüglich unter Nennung der Nummer              nale nach Absatz 1 Nummer 4 berechnet sich aus der\ndes Marktstammdatenregisters mitzuteilen                      Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert\n1. den Verbrauch der insgesamt nach § 19 Absatz 2             mit 70 Euro pro Kilowatt installierter KWK-Leistung.\nSatz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden,                 (3) Die Forderung nach Absatz 1 muss durch Über-\n2. das Entfallen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung           weisung eines entsprechenden Geldbetrages auf ein\nnach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 und            Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt wer-\nden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu\n3. die Verringerung des Zuschlagswertes auf null nach         übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.\n§ 19 Absatz 5, soweit diese in einem Kalenderjahr\nfür 1 500 Vollbenutzungsstunden oder mehr erfolgt.          (4) Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hin-\nsichtlich der Forderungen nach Absatz 1 aus der je-\n(5) Während der Dauer der Zuschlagszahlungen              weils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen,\nmüssen Betreiber von KWK-Anlagen und Betreiber in-            wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des\nnovativer KWK-Systeme dem Netzbetreiber mitteilen,            56. Kalendermonats nach der Bekanntgabe des Zu-\nwenn und in welchem Umfang im vorangegangenen                 schlags nach § 15 Absatz 2 erfüllt hat.\nKalenderjahr für den in der KWK-Anlage oder der\nKWK-Anlage des innovativen KWK-Systems erzeugten                 (5) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertra-\nKWK-Strom eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat,           gungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inan-\nund den Netzbetreiber über entsprechende Änderun-             spruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:\ngen informieren.                                              1. die registrierten Angaben des Gebots,\n2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge nach\n§ 21\n§ 15 Absatz 2,\nPönalen\n3. den Zuschlagswert für das Gebot,\n(1) Bieter müssen an den Übertragungsnetzbetreiber\n4. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten\neine Pönale leisten, wenn\nSicherheit,\n1. mehr als 10 Prozent der Gebotsmenge eines bezu-\n5. das Erlöschen des Zuschlags,\nschlagten Gebots vor oder mit der Zulassung der\nKWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems              6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags\nnach § 16 entwertet werden,                                  und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017             3177\n7. die Verletzung der jährlichen Mitteilungspflicht nach      4. zur Form der Sicherheit, insbesondere zu zusätz-\n§ 20 Absatz 1.                                                lichen Anforderungen an die Bürgschaften, die als\nSicherheit geleistet werden,\n(6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach\nAbsatz 1 zu leistenden Pönalen als Einnahme im Rah-           5. zur Höhe der Sicherheit, wobei die Sicherheit 70 Euro\nmen des Belastungsausgleichs nach § 28 des Kraft-                 pro Kilowatt der im Gebot angegebenen Gebots-\nWärme-Kopplungsgesetzes verbuchen. Sie müssen                     menge nicht überschreiten darf,\nden Eingang der Pönalen von Bietern der ausschrei-            6. zur Höhe der Pönalen nach § 21 Absatz 1 Satz 1\nbenden Stelle unverzüglich mitteilen.                             Nummer 1 oder Nummer 2, wobei die Höhe der\nStrafzahlungen 18 Euro pro Kilowatt der im Gebot\n§ 22                                  angegebenen Gebotsmenge nicht unterschreiten\nund 150 Euro pro Kilowatt der im Gebot angegebe-\nRechtsschutz                               nen Gebotsmenge nicht überschreiten darf.\n(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar\ngegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen ei-                                         § 24\nnen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel                                Zulassung von\nzulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines                        innovativen KWK-Systemen\nZuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1\n(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlags-\nsind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zu-\nzahlung eines innovativen KWK-Systems ist die Zulas-\nschlagsverfahren nach § 11 ohne den Rechtsverstoß\nsung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\neinen Zuschlag erhalten hätte. Die ausschreibende\nkontrolle. Die Zulassung ist beim Bundesamt für Wirt-\nStelle erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über\nschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Das Bun-\ndas nach § 3 bestimmte Ausschreibungsvolumen hin-\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die\naus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Be-\nZulassung, wenn\ngehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald\ndie gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist.      1. die KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems\nIm Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unbe-             a) eine neue KWK-Anlage ist oder\nrührt.\nb) eine modernisierte KWK-Anlage ist und\n(2) Die Erteilung eines Zuschlags hat unabhängig                   aa) die Kosten der Modernisierung der wesent-\nvon einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1                      lichen die Effizienz bestimmenden Anlagen-\nBestand. Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte                       teile mindestens 50 Prozent derjenigen Kos-\nist nicht zulässig.                                                        ten betragen, die die Neuerrichtung einer\nKWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktu-\n§ 23                                           ellem Stand der Technik gekostet hätte, und\nFestlegungen                                   bb) die Modernisierung frühestens zehn Jahre\nnach der erstmaligen Aufnahme des Dauer-\nDie ausschreibende Stelle darf Festlegungen nach                        betriebs der KWK-Anlage oder nach der Wie-\n§ 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den                        deraufnahme des Dauerbetriebs einer bereits\nAusschreibungen für KWK-Anlagen und zu den Aus-                            modernisierten Anlage erfolgt und\nschreibungen für innovative KWK-Systeme treffen:\nc) die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung\n1. abweichend von § 5 zum Höchstwert in den Aus-                      von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen\nschreibungen für KWK-Anlagen oder in den Aus-                     nach § 10 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\nschreibungen für innovative KWK-Systeme, wenn                     gesetzes mit Ausnahme des § 6 Absatz 1 Num-\nsich bei den letzten drei vor Einleitung des Festle-              mer 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes er-\ngungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen                    füllt,\ngemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhalts-\n2. die Komponenten zur Bereitstellung innovativer er-\npunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert in            neuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems\nden Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder in den\nAusschreibungen für innovative KWK-Systeme zu                 a) fabrikneu sind,\nhoch oder zu niedrig ist, insbesondere wenn die               b) ausreichend dimensioniert sind, um im Ausle-\ndurchschnittlichen Erzeugungskosten deutlich unter                gungszustand mit dem innovativen KWK-System\ndem Höchstwert liegen oder wenn in den letzten drei               pro Kalenderjahr mindestens 30 Prozent der Re-\nAusschreibungen mit den zulässigen Geboten das                    ferenzwärme als innovative erneuerbare Wärme\nAusschreibungsvolumen nicht gedeckt werden                        bereitzustellen,\nkonnte und die durchschnittlichen Erzeugungskos-              c) die jeweils geltenden technischen Anforderungen\nten über dem Höchstwert liegen,                                   der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen\n2. abweichend von § 8 zu Anforderungen an die Ge-                     zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärme-\nbote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbind-              markt erfüllen und\nlichkeit der Gebote zu gewährleisten,                         d) nur einer KWK-Anlage zugeordnet sind,\n3. abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 1 zur Begrenzung          3. die KWK-Anlage und die Komponenten zur Bereit-\nder Anzahl der Gebote, die ein Bieter in einer Aus-           stellung innovativer erneuerbarer Wärme des inno-\nschreibung abgeben darf, und zu Regelungen, die               vativen KWK-Systems am gleichen Wärmenetz an-\neine Umgehung dieser Begrenzung verhindern sol-               geschlossen sind oder zwischen beiden eine wär-\nlen,                                                          metechnische Direktleitung besteht,","3178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\n4. die einzelnen Komponenten des innovativen KWK-                                         § 27\nSystems                                                                 Völkerrechtliche Vereinbarung\na) gemeinsam geregelt und gesteuert werden und                (1) Eine Zuschlagszahlung für KWK-Anlagen im\nb) durch mess- und eichrechtskonforme Messein-             Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Euro-\nrichtungen dazu in der Lage sind, zu messen            päischen Union darf nur mit der Zustimmung dieses\nMitgliedstaats und nach Maßgabe dieser Zustimmung\naa) für jeden Monat die eingesetzten Brennstoffe\nerfolgen.\nund die bereitgestellte Wärme sowie\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nbb) für jedes 15-Minuten-Intervall die eingesetzte\ngie kann zu diesem Zweck in völkerrechtlichen Ver-\nund die erzeugte Strommenge,\neinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Euro-\n5. das innovative KWK-System technisch dazu in der             päischen Union die Durchführung von gemeinsamen\nLage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Pro-          grenzüberschreitenden oder geöffneten Ausschreibun-\nzess maximal ausgekoppelt werden kann, zu min-             gen vereinbaren und durch diese völkerrechtliche\ndestens 30 Prozent mit einem mit der Anlage ver-           Vereinbarung die Bestimmungen des Kraft-Wärme-\nbundenen elektrischen Wärmeerzeuger zu erzeugen.           Kopplungsgesetzes und die Bestimmungen dieser\n(2) Die §§ 10 und 11 des Kraft-Wärme-Kopplungs-             Verordnung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Ver-\ngesetzes sind unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3                einbarung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer\nNummer 1 Buchstabe c entsprechend anzuwenden.                  Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teil-\nweise für anwendbar erklären, sofern sichergestellt ist,\n§ 25                                dass der in den Anlagen erzeugte KWK-Strom in das\nBundesgebiet physikalisch importiert wird oder die tat-\nGeöffnete                             sächlichen Auswirkungen des in den Anlagen erzeug-\nausländische Ausschreibungen                     ten Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar\nFür Strom aus KWK-Anlagen im Bundesgebiet darf              sind zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Ein-\neine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines            speisung im Bundesgebiet hätte.\nKooperationsstaats nur in Anspruch genommen wer-                  (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in ei-           gie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung\nner gemeinsamen grenzüberschreitenden oder geöffne-            nach Absatz 2 regeln:\nten ausländischen Ausschreibung erteilt worden ist, die\nnach § 27 völkerrechtlich mit der Bundesrepublik                1. die Aufteilung der Kohlendioxid-Emissionen und\nDeutschland vereinbart worden ist. Die Zahlung darf                 der Kohlendioxid-Emissionsminderung durch die\nnur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung                 Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme\nerfolgen.                                                           der im Ausland geförderten KWK-Anlagen zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKooperationsstaat,\n§ 26\n2. Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Aus-\nAnwendung des Kraft-Wärme-\nland errichtet werden sollen oder deren Dauerbe-\nKopplungsgesetzes im Kooperationsstaat\ntrieb wieder aufgenommen werden soll, insbeson-\n(1) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-                  dere zur Markt- und Systemintegration, zum Netz-\ngesetzes und dieser Verordnung sind auf Anlagen im                  anschluss und zum Netzengpassmanagement, zu\nStaatsgebiet eines Kooperationsstaats anzuwenden,                   technischer Mindesterzeugung und zum physika-\nsoweit diese in einer Ausschreibung nach dieser Ver-                lischen Import,\nordnung einen Zuschlag erhalten haben und sofern sich\n3. die im Rahmen von § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-\naus dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen Ver-\nKopplungsgesetzes maßgebliche Strombörse für\neinbarung nach § 27 nichts Abweichendes ergibt.\nKWK-Anlagen im Ausland,\n(2) Bei Anlagen, die keinen direkten Anschluss an ein\n4. abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 2 des\nNetz im Bundesgebiet haben, ist Absatz 1 mit der Maß-\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und von § 19 Ab-\ngabe anzuwenden, dass\nsatz 3 Nummer 1 und 2 das Erfordernis, den ge-\n1. die §§ 3, 4 Absatz 2 und 3, die §§ 6, 7 Absatz 1, 3, 4           samten in der KWK-Anlage im Ausland erzeugten\nund 5, § 8 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 8b, 8d, 10, 11,          Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung ein-\n14, 16 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes                 zuspeisen oder einem Netzbetreiber mittels kauf-\nnicht anzuwenden sind und                                       männisch-bilanzieller Weitergabe anzubieten,\n2. § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes               5. abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 3 des\nmit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle der               Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entsprechend\nStrombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Er-                   anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Ab-\nneuerbare-Energien-Gesetzes die in der völkerrecht-             satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 des Kraft-Wär-\nlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Kooperati-               me-Kopplungsgesetzes, insbesondere Inhalt und\nonsstaat vereinbarte Strombörse maßgeblich ist.                 Verfahren eines mit § 10 des Kraft-Wärme-Kopp-\n(3) Der Anspruch auf Zuschlagszahlung nach § 19                  lungsgesetzes und § 24 äquivalenten Zulassungs-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8a des                 verfahrens und die insoweit zuständige Stelle für\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes besteht für KWK-An-                   KWK-Anlagen im Ausland,\nlagen, die im Staatsgebiet des Kooperationsstaats über          6. für KWK-Anlagen im Ausland abweichend von § 8a\nkeinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet               Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes das\nverfügen, gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber.                  Erfordernis, die von einem Wärmeerzeuger ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017              3179\nnutzte Energie durch mess- und eichrechtskon-            23. die Benennung einer Stelle im Kooperationsstaat,\nforme Messeinrichtungen zu erfassen und den                   die die Anforderungen nach § 8a des Kraft-Wär-\nÜbertragungsnetzbetreibern zu melden,                         me-Kopplungsgesetzes oder die nach Nummer 5\n7. abweichend von § 13a des Kraft-Wärme-Kopp-                    in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten\nlungsgesetzes eine Registrierung der KWK-Anlage               abweichenden Anforderungen, die Angaben nach\nin der Marktstammdatenregisterverordnung als                  § 20 sowie die jährlichen Abrechnungsdaten prüfen\nVoraussetzung der Förderung der KWK-Anlage im                 und geeignete Nachweise verlangen muss, und\nAusland,                                                 24. bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Aus-\nschreibungen die ausschreibende Stelle und das\n8. abweichend von § 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\nVerfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Ge-\ngesetzes die zuständige Stelle und ein gleichwerti-\nbote nach § 14 Absatz 1 Satz 1.\nges Verfahren zur Messung von KWK-Strom und\nNutzwärme für KWK-Anlagen im Ausland,                       (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie kann in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit ande-\n9. abweichend von § 15 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\nren Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durch-\ngesetzes und § 20 die Mitteilungs- und Vorlage-\nführung von geöffneten ausländischen Ausschreibun-\npflichten derjenigen Bieter, die einen Zuschlag für\ngen für KWK-Anlagen im Bundesgebiet regeln. Eine\neine KWK-Anlage im Ausland erhalten haben, und\nvölkerrechtliche Vereinbarung nach Satz 1 darf eine\ndie für die Entgegennahme von Meldungen zustän-\nFörderung nur zulassen, wenn\ndige Stelle im Kooperationsstaat oder in der Bun-\ndesrepublik Deutschland,                                 1. der Strom aus der KWK-Anlage direkt vermarktet\nwird,\n10. abweichend von § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\ngesetzes die Ausstellung von Herkunftsnachweisen         2. sich der Zahlungsanspruch für Zeiträume, in denen\nfür Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopp-              der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone\nlung für KWK-Anlagen im Ausland und die insoweit             Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn\nzuständige Stelle,                                           des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Ge-\nsetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ\n11. abweichend von § 7 die Anforderungen an die Be-\nist, auf null verringert,\nkanntmachung der Ausschreibung,\n3. der gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strom in\n12. abweichend von § 8 die Anforderungen an Gebote,              ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist\ninsbesondere im Zusammenhang mit den Anforde-                und nicht selbst verbraucht wird, wobei derjenige\nrungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und 12 und                Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage\ndie maximal zulässige Gebotsgröße nach § 8 Ab-               oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-An-\nsatz 3, wobei die maximale Gebotsgröße höchstens             lage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen\n5 Prozent des auf zwei Kalenderjahre entfallenden            elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,\nAusschreibungsvolumens der Ausschreibungen für\nKWK-Anlagen betragen darf,                               4. der Betreiber der KWK-Anlage seinen Anspruch\nnach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht\n13. abweichend von § 10 die Höhe der Sicherheiten                geltend machen darf,\nund die Modalitäten ihrer Erbringung,\n5. die KWK-Anlage\n14. den Ausschluss eines Gebots, sofern der Bieter für\ndas Projekt vor der Gebotsabgabe Investitionsbei-            a) die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 des Erneu-\nhilfen in Anspruch genommen hat,                                 erbare-Energien-Gesetzes erfüllt,\n15. abweichend von § 15 die Bekanntgabe der Zu-                  b) Strom auf der Basis von Abfall, Abwärme, Bio-\nschläge durch die ausschreibende Stelle,                         masse oder gasförmigen oder flüssigen Brenn-\nstoffen gewinnt,\n16. abweichend von § 18 das Erlöschen der Zuschläge,\nc) hocheffizient ist,\ninsbesondere eine abweichende Frist zur Realisie-\nrung der Anlage,                                             d) keine bestehende Fernwärmeversorgung aus\nKWK-Anlagen verdrängt und\n17. zusätzlich zu § 19 die weiteren Voraussetzungen für\nden Anspruch auf die Zuschlagszahlungen für                  e) eine installierte Leistung von höchstens 50 Mega-\nKWK-Anlagen im Ausland, insbesondere den Aus-                    watt aufweist und\nschluss der Eigenversorgung und das Erfüllen von         6. der Betreiber der KWK-Anlage eine Eigenerklärung\ntechnischen Anforderungen und Meldepflichten,                gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber abzuge-\n18. abweichend von § 21 die Höhe und den Fälligkeits-            ben hat, dass die gesamte Einspeiseleistung der\nzeitpunkt der Pönalen,                                       KWK-Anlage jederzeit durch den Netzbetreiber fern-\ngesteuert reduziert werden kann.\n19. den Ausschluss der Doppelförderung durch die\nBundesrepublik Deutschland und den Koopera-\n§ 28\ntionsstaat,\nEvaluierung\n20. die Entschädigung abweichend von § 15 des Er-\nneuerbare-Energien-Gesetzes,                                (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie stellt im Jahr 2021 im Rahmen der Evaluierung nach\n21. die Erhebung von Gebühren,                               § 34 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\n22. den gegenseitigen Informationsaustausch mit dem          den Stand der Dekarbonisierung der Wärmenetze fest\nKooperationsstaat und die Mitwirkungspflichten           und prüft im Rahmen der Ausschreibungen für innova-\nvon Netz- und Anlagenbetreibern,                         tive KWK-Systeme geeignete Maßnahmen zur stärke-","3180           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nren Einbeziehung der Biomasse zur Optimierung von                                         Te i l 5\nSystemen mit größeren Anteilen erneuerbarer Wärme,                               Ver r i ng er un g d e s\num eine weitergehende Dekarbonisierung zu erzielen.                Zahlungsanspruchs, Geltungszeitraum\n(2) Ergibt eine Evaluierung nach § 34 Absatz 2 Satz 1     § 19 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen\ndes Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, dass die Errei-           § 20 Außerkrafttreten\nchung der Ziele des § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-            Anlage 1 Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkompo-\nKopplungsgesetzes nicht gesichert erscheint, soll die                   nenten\nausschreibende Stelle das Ausschreibungsvolumen in           Anlage 2 Regionen mit besonderem Flächenpotential\ndem erforderlichen Umfang, höchstens um 100 Mega-            Anlage 3 Höchstwertgebiete\nwatt pro Kalenderjahr, erhöhen.\nTe i l 1\nArtikel 2                                Allgemeine Bestimmungen\nVerordnung\n§1\nzu den gemeinsamen Ausschreibungen für\nWindenergieanlagen an Land und Solaranlagen                                   Anwendungsbereich\n(Verordnung zu den                           (1) Diese Verordnung regelt die gemeinsamen Aus-\ngemeinsamen Ausschreibungen – GemAV)                    schreibungen für Windenergieanlagen an Land und\nSolaranlagen nach § 39i des Erneuerbare-Energien-\nInhaltsübersicht                         Gesetzes.\nTe i l 1                        (2) In den gemeinsamen Ausschreibungen können\nAllgemeine Bestimmungen\nnur Gebote für Windenergieanlagen an Land und Solar-\nanlagen abgegeben werden, für die die Marktprämie\n§ 1 Anwendungsbereich                                        nach § 22 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                     Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt wird.\nTe i l 2                                                   §2\nAllgemeine                                          Begriffsbestimmungen\nAusschreibungsbestimmungen\nu nd Ve r f ah ren d e r Au s s c hre i bu ng en\n(1) Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind:\n§ 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-\n1. „gemeinsame Ausschreibungen“ die gemeinsamen\nGesetzes                                                   Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land\n§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine                      und Solaranlagen nach dieser Verordnung,\n§ 5 Bekanntmachung                                           2. „Höchstwertgebiet“ ein Gebiet, in dem für Windener-\n§ 6 Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen                    gieanlagen an Land bei den gemeinsamen Aus-\n§ 7 Zuschlagsverfahren                                           schreibungen in den Jahren 2019 und 2020 jeweils\n§ 8 Sonderregelungen für das Netzausbaugebiet                    ein einheitlicher Höchstwert maßgebend ist,\n§ 9 Anzulegender Wert                                        3. „landkreisübergreifende Gebote“ Gebote, die sich\nauf Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen\nTe i l 3                         beziehen, die in mehr als einem Landkreis errichtet\nVe r t ei l e r n e tz ko m p o ne nt e            werden,\n§ 10 Verteilernetzkomponente                                 4. „modifizierter Gebotswert“ bei Geboten, die sich auf\n§ 11 Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetz-       Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen be-\nagentur                                                    ziehen, die in einem von der Bundesnetzagentur\nnach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten\nTe i l 4                         Verteilernetzausbaugebiet errichtet und nicht an das\nHöchstspannungsnetz angeschlossen werden, die\nHöchstwerte\nSumme aus dem Gebotswert und der von der Bun-\nAbschnitt 1                         desnetzagentur nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nfestgelegten Verteilernetzkomponente für Windener-\nEinheitliche Höchstwerte\ngieanlagen an Land oder Solaranlagen in diesem\n§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen                      Verteilernetzausbaugebiet, wobei bei landkreisüber-\n§ 13 Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land        greifenden Geboten nach § 10 Absatz 2 die jeweils\nim Jahr 2018                                               höchste Verteilernetzkomponente für das gesamte\nGebot maßgeblich ist,\nAbschnitt 2\n5. „Verteilernetzausbaugebiet“ ein Landkreis, in dem\nRegional differenzierte                     nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 die maxi-\nHöchstwerte für Windenergieanlagen an Land               male Rückspeisung von Strom aus erneuerbaren\n§ 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergie-       Energien in das vorgelagerte Höchstspannungsnetz\nanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2020                größer ist als die Höchstlast, wobei die in der An-\n§ 15 Höchstwertgebiete                                           lage 2 aufgeführten Landkreise keine Verteilernetz-\n§ 16 Höchstwerte                                                 ausbaugebiete sind, und\n§ 17 Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten         6. „Verteilernetzkomponente“ der nach § 10 zu ermit-\n§ 18 Evaluierung der Höchstwerte                                 telnde Aufschlag auf den Gebotswert für die Zwecke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017             3181\nder Gebotsreihung nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5         zes muss ein Gebot die Angaben enthalten, ob die An-\nbei Geboten für Windenergieanlagen an Land oder          lagen, auf die sich das Gebot bezieht,\nSolaranlagen, die in einem Verteilernetzausbauge-\n1. unmittelbar an das Höchstspannungsnetz ange-\nbiet errichtet und die nicht unmittelbar an das\nschlossen werden und\nHöchstspannungsnetz angeschlossen werden.\n2. in mehr als einem Landkreis errichtet werden.\n(2) Als Landkreise im Sinn dieser Verordnung gelten\nauch die kreisfreien Städte und die Stadtkreise. Maß-           (2) Abweichend von § 37 Absatz 3 des Erneuerbare-\ngeblich ist der Zuschnitt der Landkreise am 31. März         Energien-Gesetzes darf die Gebotsmenge bei Geboten\n2017.                                                        für Freiflächenanlagen, die in den in Anlage 2 aufgeführ-\nten Landkreisen errichtet werden, pro Gebot eine zu\nTe i l 2                            installierende Leistung von 20 Megawatt nicht über-\nschreiten, und es dürfen für Freiflächenanlagen in die-\nAllgemeine                              sen Landkreisen mit einer installierten Leistung von bis\nAusschreibungsbestimmungen                             zu 20 Megawatt abweichend von § 38a Absatz 1 Num-\nu n d Ve r f a h re n d e r Au s s c h re i b u n g e n     mer 5 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzes Zahlungsberechtigungen ausgestellt werden. Satz 1\n§3                                 gilt nicht für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37\nAbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe h und i des Erneuer-\nAusschreibungsbestimmungen                       bare-Energien-Gesetzes.\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nBei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die all-                                     §7\ngemeinen Ausschreibungsbestimmungen nach den                                     Zuschlagsverfahren\n§§ 29 bis 31 und 33 bis 35a des Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetzes, die Ausschreibungsbestimmungen für               (1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder gemeinsa-\nWindenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a,              men Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land\n36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Geset-          und Solaranlagen gemeinsam das folgende Zuschlags-\nzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solar-            verfahren durch. Sie öffnet die fristgerecht eingegan-\nanlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Ener-         genen Gebote nach dem Gebotstermin. Bei Geboten\ngien-Gesetzes anzuwenden, soweit die nachfolgenden           für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen,\nBestimmungen nichts anderes regeln.                          die in einem Verteilernetzausbaugebiet nach § 11 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 errichtet und nicht an das\n§4                                 Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, sind\nabweichend von § 32 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nAusschreibungs-                          setzes für die Zwecke der Gebotsreihung nach Satz 4\nvolumen und Gebotstermine                      die modifizierten Gebotswerte die maßgeblichen Ge-\nDas Ausschreibungsvolumen der gemeinsamen Aus-            botswerte. Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote\nschreibungen beträgt in den Jahren 2018 bis 2020 zu          1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem je-\nden jährlichen Gebotsterminen am 1. April und 1. No-             weiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge,\nvember jeweils 200 Megawatt zu installierender Leis-             beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Ge-\ntung.                                                            botswert, und\n2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Ge-\n§5\nbotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend\nBekanntmachung                                mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebots-\nwerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind,\nZusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2\nentscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bun-\ndenn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung\ndesnetzagentur bei den gemeinsamen Ausschreibun-\nnicht maßgeblich.\ngen folgende Angaben bekannt:\nDie Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Ge-\n1. die in dem Gebotstermin der gemeinsamen Aus-\nbote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Ener-\nschreibung anwendbare Terminobergrenze für das\ngien-Gesetzes, wobei für die Zwecke der Höchstwert-\nNetzausbaugebiet nach § 8 Absatz 1,\nüberprüfung nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 des Erneu-\n2. einen Hinweis auf die Festlegung der Verteilernetz-       erbare-Energien-Gesetzes immer der Gebotswert und\nausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten           nicht der modifizierte Gebotswert maßgeblich ist. Sie\nnach § 11 und                                            erteilt bei jeder Ausschreibung für beide Energieträger\n3. die in dem Gebotstermin der gemeinsamen Aus-              gemeinsam in der Reihenfolge nach Satz 4 allen zuläs-\nschreibungen anwendbaren Höchstwerte nach den            sigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Ge-\n§§ 12 bis 17.                                            bots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch\nden Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschrit-\nten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zu-\n§6\nschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.\nGebote in den\n(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot,\ngemeinsamen Ausschreibungen\nfür das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter\n(1) Zusätzlich zu den Anforderungen an Gebote nach        übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zu-\nden §§ 30, 36 und 37 des Erneuerbare-Energien-Geset-         schlagswert.","3182           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\n§8                           fentlichung nach Satz 1 vor diesem Gebotstermin maß-\nSonderregelungen                        geblich.\nfür das Netzausbaugebiet                        (2) Die Festlegung nach Absatz 1 erfolgt ausschließ-\n(1) Die Bundesnetzagentur legt mit der Bekanntma-         lich auf Grundlage der in Anlage 1 genannten Daten-\nquellen. Im Marktstammdatenregister erfasste Daten\nchung nach § 29 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nwerden mit dem jeweiligen Stand zum ersten Tag des\nin Verbindung mit § 5 Nummer 1 für den jeweiligen Ge-\nbotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen ver-              der Festlegung nach Absatz 1 vorangehenden Monats\nwie folgt einbezogen:\nbindlich fest, in welchem Umfang in diesem Gebotster-\nmin höchstens Zuschläge im Netzausbaugebiet erteilt          1. Daten von Bestandsanlagen nach § 2 Nummer 1 der\nwerden dürfen (Terminobergrenze). Die Höhe der Ter-              Marktstammdatenregisterverordnung; sofern für\nminobergrenze ergibt sich für die Gebotstermine jeweils          diese Daten die Netzbetreiberprüfung nach der Ver-\naus § 36c Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Geset-               antwortungsübernahme nach § 12 Absatz 1 der\nzes in Verbindung mit den §§ 11 und 12 der Erneuer-              Marktstammdatenregisterverordnung noch nicht ab-\nbare-Energien-Ausführungsverordnung.                             geschlossen ist, wird der Datenstand zum Zeitpunkt\nvor der Verantwortungsübernahme verwendet, und\n(2) § 36c Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bun-            2. Daten von nach dem 30. Juni 2017 nach der Markt-\ndesnetzagentur in den gemeinsamen Ausschreibungen                stammdatenregisterverordnung gemeldeten Anla-\ndie nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 sortierten Gebote             gen, sofern diese Daten nach § 13 der Marktstamm-\nnur berücksichtigt, bis die Terminobergrenze erstmals            datenregisterverordnung vom Netzbetreiber bestä-\ndurch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder über-            tigt wurden.\nschritten wird.                                                 (3) Die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete\nund der Verteilernetzkomponenten nach den Absät-\n§9                           zen 1 und 2 ist nicht selbständig gerichtlich überprüf-\nAnzulegender Wert                        bar.\nDer anzulegende Wert für Strom aus in den gemein-\nTe i l 4\nsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergie-\nanlagen an Land und Solaranlagen entspricht dem Zu-                             Höchstwerte\nschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Ge-\nbotsmenge der Anlage zugeteilt worden ist.                                        Abschnitt 1\nEinheitliche Höchstwerte\nTe i l 3\nVe r t e i l e r n e t z k o m p o n e n t e                                 § 12\nHöchstwerte\n§ 10                                        für Strom aus Solaranlagen\nVerteilernetzkomponente                         Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen ent-\nspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Aus-\n(1) Die Verteilernetzkomponente für Windenergiean-        schreibungen dem letzten vor der Bekanntmachung\nlagen an Land wird mit der Formel in der Anlage 1 Num-       des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung\nmer 2a errechnet und die Verteilernetzkomponente für         bekanntgemachten Höchstwert in den energieträger-\nSolaranlagen wird mit der Formel in der Anlage 1 Num-        spezifischen Ausschreibungen für Solaranlagen nach\nmer 2b errechnet.                                            den §§ 29 und 37b Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-\n(2) Bei landkreisübergreifenden Geboten ist die           gien-Gesetzes.\nhöchste Verteilernetzkomponente für den betroffenen\nEnergieträger in den betroffenen Verteilernetzausbau-                                  § 13\ngebieten für das gesamte Gebot maßgeblich.                                 Höchstwerte für Strom aus\nWindenergieanlagen an Land im Jahr 2018\n§ 11\nDer Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen\nFestlegung und                        an Land entspricht in den Gebotsterminen der gemein-\nVeröffentlichung durch die Bundesnetzagentur              samen Ausschreibungen im Jahr 2018 jeweils den\n(1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils im Dezember        Höchstwerten für diese Gebotstermine nach § 12.\n2017 und im August 2019 Folgendes fest:\nAbschnitt 2\n1. die Verteilernetzausbaugebiete und\nRegional\n2. nach Maßgabe des § 10 für jedes Verteilernetzaus-\ndifferenzierte Höchstwerte\nbaugebiet\nfür Windenergieanlagen an Land\na) die Verteilernetzkomponente für Windenergie-\nanlagen an Land und                                                             § 14\nb) die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen.                       Differenzierte Höchstwerte\nDie Bundesnetzagentur veröffentlicht die Festlegungen                  für Strom aus Windenergieanlagen\nnach Satz 1 auf ihrer Internetseite. Für die Festlegung               an Land in den Jahren 2019 und 2020\nder modifizierten Gebotswerte und die Zuschlagsertei-           Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Aus-\nlung in einem Gebotstermin ist jeweils die letzte Veröf-     schreibungen sind in den Jahren 2019 und 2020 für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017                 3183\nWindenergieanlagen an Land in den drei Höchstwert-                                        § 18\ngebieten nach § 15 die differenzierten Höchstwerte\nnach § 16 anzuwenden.                                                    Evaluierung der Höchstwerte\nDas Umweltbundesamt wird ab dem Jahr 2019 eva-\n§ 15                              luieren, ob die Höchstwertgebiete nach § 15 die unter-\nHöchstwertgebiete                         schiedlichen Windverhältnisse in der Bundesrepublik\nDie drei Höchstwertgebiete sind in der Anlage 3 fest-    Deutschland sachgerecht abbilden und ob die Höchst-\ngelegt.                                                     werte nach § 16 angemessen sind.\n§ 16                                                          Te i l 5\nHöchstwerte\nVe r r i n g e r u n g d e s Z a h l u n g s -\n(1) Abweichend von § 36b Absatz 2 des Erneuerba-                anspruchs, Geltungszeitraum\nre-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für\nStrom aus Windenergieanlagen an Land in einem Ge-\nbotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den                                         § 19\nJahren 2019 und 2020:                                                            Verringerung des\n1. für das Höchstwertgebiet 1: 100 Prozent des                     Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen\nHöchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerba-\nre-Energien-Gesetzes,                                      Der anzulegende Wert nach § 9 verringert sich um\ndie Höhe der Verteilernetzkomponente, sofern die An-\n2. für das Höchstwertgebiet 2: 116 Prozent des              lagen, auf die sich das Gebot bezieht, in einem Vertei-\nHöchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerba-         lernetzausbaugebiet errichtet werden und\nre-Energien-Gesetzes und\n3. für das Höchstwertgebiet 3: 129 Prozent des              1. anders als im Gebot angegeben nicht an das\nHöchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerba-             Höchstspannungsnetz angeschlossen werden oder\nre-Energien-Gesetzes.                                   2. ganz oder teilweise in einem anderen als den im Ge-\n(2) Der für die Anwendung von Absatz 1 maßgeb-               bot angegebenen Landkreisen errichtetet werden\nliche Höchstwert nach § 36b Absatz 2 des Erneuer-               und in diesem Landkreis bei dem maßgeblichen Ge-\nbare-Energien-Gesetzes ist der letzte vor der Bekannt-          botstermin eine höhere Verteilernetzkomponente an-\nmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Aus-                  zuwenden war als in einem der Landkreise, die im\nschreibung bekanntgemachte Höchstwert in den ener-              Gebot angegeben waren; in diesem Fall ist die\ngieträgerspezifischen Ausschreibungen für Windener-             höchste Verteilernetzkomponente in den Verteiler-\ngieanlagen an Land nach den §§ 29 und 36b Absatz 2              netzausbaugebieten, in denen die Anlagen ganz\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes.                              oder teilweise errichtet werden, vom anzulegenden\nWert abzuziehen.\n§ 17\nHöchstwerte bei                                                        § 20\nlandkreisübergreifenden Geboten\nAußerkrafttreten\nBei landkreisübergreifenden Geboten ist der nied-\nrigste Höchstwert in den betroffenen Landkreisen für           Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2020 außer\ndas gesamte Gebot maßgeblich.                               Kraft.","3184           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6, den §§ 10 und 11)\nVerteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkomponenten\n1.  Ein Landkreis ist ein Verteilernetzausbaugebiet (VNAG), wenn in diesem Landkreis gilt:\n(PWind ∙ KWind + PPV ∙ KPV + PSonst ∙ KSonst − PHL ∙ KHL) – PHL > 0\n2a. Die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land (VNKWind), die nicht unmittelbar an das Höchst-\nspannungsnetz angeschlossen sind, ergibt sich je VNAG aus folgender Formel:\nVNKWind = KWind ∙ BWind\n2b. Die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen (VNKPV), die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz\nangeschlossen sind, ergibt sich je VNAG aus folgender Formel:\nVNKPV = KPV ∙ BPV\n3.  Im Sinn dieser Anlage ist oder sind:\nBPV       der Basiswert für Solaranlagen; er beträgt 1,6 Cent pro Kilowattstunde,\nBWind     der Basiswert für Windenergieanlagen an Land; er beträgt 0,73 Cent pro Kilowattstunde,\nKHL       der jeweilige Minimallastfaktor für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein\nVNAG ist; dieser beträgt 0,45 für einen Landkreis mit einem PQ von 0; er beträgt 0,3 für einen Land-\nkreis mit einem PQ von 1; für die Ermittlung der Minimallastfaktoren für Landkreise mit einem PQ\nzwischen 0 und 1 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0,45 und 0,3 statt,\nKPV       der jeweilige Kapazitätsfaktor für Solaranlagen\n– für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, oder\n– für das VNAG, für das die VNK nach Nummer 2b ermittelt wird;\ndieser beträgt 0,55 für einen Landkreis mit einem PQ kleiner 0,3; er beträgt 0,05 für einen Landkreis\nmit einem PQ größer 0,55; für die Ermittlung der Kapazitätsfaktoren für Landkreise mit einem PQ\nzwischen 0,3 und 0,55 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0,55 und 0,05 statt,\nKWind     der jeweilige Kapazitätsfaktor für Windenergieanlagen an Land\n– für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, oder\n– für das VNAG, für das die VNK nach Nummer 2a ermittelt wird;\ndieser beträgt 0 für einen Landkreis mit einem PQ kleiner 0,25; er beträgt 0,8 für einen Landkreis mit\neinem PQ größer 0,55; für die Ermittlung der Kapazitätsfaktoren für Landkreise mit einem PQ zwi-\nschen 0,25 und 0,55 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0 und 0,8 statt,\nKSonst    der Kapazitätsfaktor für sonstige Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien; die-\nser beträgt 0,9,\nPHL       der Näherungswert für die Höchstlast in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er\nein VNAG ist; er berechnet sich nach folgender Formel:\nPHL = 28 146 MW ∙ RFHL,HH + 27 295 MW ∙ RFHL,GHD + 28 259 MW ∙ RFHL,IND\nwobei:\nRFHL,HH        der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors „Haushalte“ für einen Land-\nkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Bevölkerungszahl im jeweiligen Land-\nkreis zur Bevölkerungszahl aller deutschen Landkreise gemäß der am 1. November 2017\nvorliegenden aktuellsten Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes,\nRFHL,GHD       der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors „Gewerbe/Handel/Dienstleis-\ntung“ für einen Landkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Summe der Brut-\ntowertschöpfung für die Wirtschaftszweige „Dienstleistungsbereiche“ (G-T) und „Bauge-\nwerbe“ (F) im jeweiligen Landkreis zur Summe der Bruttowertschöpfung für die Wirt-\nschaftszweige „Dienstleistungsbereiche“ (G-T) und „Baugewerbe“ (F) aller deutschen\nLandkreise gemäß der neuesten am 1. November 2017 vorliegenden Volkswirtschaft-\nlichen Gesamtrechnung der Länder und\nRFHL,IND       der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors „Industrie“ für einen Landkreis\nist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Bruttowertschöpfung für den Wirtschafts-\nzweig „produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe“ (B-E) im jeweiligen Landkreis zur\nBruttowertschöpfung für den Wirtschaftszweig „produzierendes Gewerbe ohne Bauge-\nwerbe“ (B-E) aller deutschen Landkreise gemäß der neuesten am 1. November 2017\nvorliegenden Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Länder,\nPPV       die installierte Leistung von Solaranlagen, die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz ange-\nschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß\nMarktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur sol-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017              3185\nche Solaranlagen als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum\nrelevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt\nist,\nPSonst die installierte Leistung von sonstigen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,\ndie nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den\nnach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten\nStichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur solche Anlagen als unmittelbar an das Höchst-\nspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im\nMarktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist,\nPWind  die installierte Leistung von Windenergieanlagen an Land, die nicht unmittelbar an das Höchstspan-\nnungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein\nVNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; da-\nbei gelten nur solche Windenergieanlagen an Land als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz\nangeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstamm-\ndatenregister ausdrücklich vermerkt ist,\nPQ     der Portfolio-Quotient, d. h. das Verhältnis der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land\n(PWind) zur installierten Leistung von Solaranlagen (PPV) in einem Landkreis; er bestimmt sich für einen\nLandkreis nach folgender Formel:\nPWind\nPQ =\n(PPV + PWind)","3186         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2)\nRegionen mit besonderem Flächenpotential\nName\nBautzen, Landkreis\nBurgenlandkreis, Landkreis\nCottbus, Kreisfreie Stadt\nDüren, Kreis\nElbe-Elster, Landkreis\nEuskirchen, Kreis\nGörlitz, Landkreis\nHeinsberg, Kreis\nHelmstedt, Landkreis\nLeipzig, Landkreis\nMansfeld-Südharz, Landkreis\nNordsachsen, Landkreis\nOberspreewald-Lausitz, Landkreis\nRhein-Erft-Kreis, Kreis\nRhein-Kreis Neuss, Kreis\nSaalekreis, Landkreis\nSpree-Neiße, Landkreis\nStädteregion Aachen, Kreis\nWolfenbüttel, Landkreis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017           3187\nAnlage 3\n(zu § 15)\nHöchstwertgebiete\nHöchstwertgebiet 1                          Höchstwertgebiet 2               Höchstwertgebiet 3\n(Nord)                                      (Mitte)                            (Süd)\nBremen                                     Berlin                                     Zum Höchstwertgebiet 3\ngehören alle Landkreise,\nBremerhaven, Kreisfreie Stadt              Berlin, Kreisfreie Stadt                   die nicht in den Spalten 1\nMecklenburg-Vorpommern                     Brandenburg                                und 2 dieser Tabelle\naufgeführt sind.\nNordwestmecklenburg, Landkreis             Barnim, Landkreis\nRostock, Kreisfreie Stadt                  Brandenburg an der Havel, Kreisfreie Stadt\nRostock, Landkreis                         Cottbus, Kreisfreie Stadt\nVorpommern-Rügen, Landkreis                Dahme-Spreewald, Landkreis\nNiedersachsen                              Elbe-Elster, Landkreis\nAmmerland, Landkreis                       Frankfurt (Oder), Kreisfreie Stadt\nAurich, Landkreis                          Havelland, Landkreis\nCloppenburg, Landkreis                     Märkisch-Oderland, Landkreis\nCuxhaven, Landkreis                        Oberhavel, Landkreis\nEmden, Kreisfreie Stadt                    Oberspreewald-Lausitz, Landkreis\nFriesland, Landkreis                       Oder-Spree, Landkreis\nLeer, Landkreis                            Ostprignitz-Ruppin, Landkreis\nOldenburg, Kreisfreie Stadt                Potsdam, Kreisfreie Stadt\nOldenburg, Landkreis                       Potsdam-Mittelmark, Landkreis\nOsterholz, Landkreis                       Prignitz, Landkreis\nStade, Landkreis                           Spree-Neiße, Landkreis\nWesermarsch, Landkreis                     Teltow-Fläming, Landkreis\nWilhelmshaven, Kreisfreie Stadt            Uckermark, Landkreis\nWittmund, Landkreis                        Bremen\nSchleswig-Holstein                         Bremen, Kreisfreie Stadt\nDithmarschen, Kreis                        Hamburg\nFlensburg, Kreisfreie Stadt                Hamburg, Kreisfreie Stadt\nKiel, Kreisfreie Stadt                     Mecklenburg-Vorpommern\nNeumünster, Kreisfreie Stadt               Ludwigslust-Parchim, Landkreis\nNordfriesland, Kreis                       Mecklenburgische Seenplatte, Landkreis\nOstholstein, Kreis                         Schwerin, Kreisfreie Stadt\nPinneberg, Kreis                           Vorpommern-Greifswald, Landkreis\nPlön, Kreis                                Niedersachsen\nRendsburg-Eckernförde, Kreis               Braunschweig, Kreisfreie Stadt\nSchleswig-Flensburg, Kreis                 Celle, Landkreis\nSegeberg, Kreis                            Delmenhorst, Kreisfreie Stadt\nSteinburg, Kreis                           Diepholz, Landkreis\nStormarn, Kreis                            Emsland, Landkreis\nGifhorn, Landkreis\nGoslar, Landkreis","3188  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nHöchstwertgebiet 1                          Höchstwertgebiet 2               Höchstwertgebiet 3\n(Nord)                                       (Mitte)                          (Süd)\nGrafschaft Bentheim, Landkreis\nHameln-Pyrmont, Landkreis\nHarburg, Landkreis\nHeidekreis, Landkreis\nHelmstedt, Landkreis\nHildesheim, Landkreis\nHolzminden, Landkreis\nLüchow-Dannenberg, Landkreis\nLüneburg, Landkreis\nNienburg (Weser), Landkreis\nOsnabrück, Kreisfreie Stadt\nOsnabrück, Landkreis\nPeine, Landkreis\nRegion Hannover, Landkreis\nRotenburg (Wümme), Landkreis\nSalzgitter, Kreisfreie Stadt\nSchaumburg, Landkreis\nUelzen, Landkreis\nVechta, Landkreis\nVerden, Landkreis\nWolfenbüttel, Landkreis\nWolfsburg, Kreisfreie Stadt\nNordrhein-Westfalen\nBielefeld, Kreisfreie Stadt\nBochum, Kreisfreie Stadt\nBorken, Kreis\nBottrop, Kreisfreie Stadt\nCoesfeld, Kreis\nDortmund, Kreisfreie Stadt\nDuisburg, Kreisfreie Stadt\nDüren, Kreis\nDüsseldorf, Kreisfreie Stadt\nEnnepe-Ruhr-Kreis\nEssen, Kreisfreie Stadt\nGelsenkirchen, Kreisfreie Stadt\nGütersloh, Kreis\nHagen, Kreisfreie Stadt\nHamm, Kreisfreie Stadt\nHeinsberg, Kreis\nHerford, Kreis\nHerne, Kreisfreie Stadt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017           3189\nHöchstwertgebiet 1                          Höchstwertgebiet 2               Höchstwertgebiet 3\n(Nord)                                       (Mitte)                          (Süd)\nHochsauerlandkreis, Kreis\nKleve, Kreis\nKrefeld, Kreisfreie Stadt\nLippe, Kreis\nMettmann, Kreis\nMinden-Lübbecke, Kreis\nMönchengladbach, Kreisfreie Stadt\nMülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt\nMünster, Kreisfreie Stadt\nOberhausen, Kreisfreie Stadt\nPaderborn, Kreis\nRecklinghausen, Kreis\nRemscheid, Kreisfreie Stadt\nRhein-Kreis Neuss, Kreis\nSoest, Kreis\nStädteregion Aachen, Kreis\nSteinfurt, Kreis\nUnna, Kreis\nViersen, Kreis\nWarendorf, Kreis\nWesel, Kreis\nWuppertal, Kreisfreie Stadt\nSachsen\nBautzen, Landkreis\nGörlitz, Landkreis\nLeipzig, Kreisfreie Stadt\nLeipzig, Landkreis\nMeißen, Landkreis\nMittelsachsen, Landkreis\nNordsachsen, Landkreis\nSachsen-Anhalt\nAltmarkkreis Salzwedel, Landkreis\nAnhalt-Bitterfeld, Landkreis\nBörde, Landkreis\nDessau-Roßlau, Kreisfreie Stadt\nHarz, Landkreis\nJerichower Land, Landkreis\nMagdeburg, Kreisfreie Stadt\nSaalekreis, Landkreis\nSalzlandkreis, Landkreis\nStendal, Landkreis\nWittenberg, Landkreis","3190  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nHöchstwertgebiet 1                          Höchstwertgebiet 2               Höchstwertgebiet 3\n(Nord)                                       (Mitte)                          (Süd)\nSchleswig-Holstein\nHerzogtum Lauenburg, Kreis\nLübeck, Kreisfreie Stadt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017          3191\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung\nüber Gebühren und Auslagen des\nBundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nbei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nDie Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der\nDurchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 1\nder Verordnung vom 5. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Verordnung\nüber Gebühren und Auslagen des\nBundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung\ndes Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung\n(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung – KWKGGebV)“.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des\nGesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,“ durch die Wörter „und der KWK-\nAusschreibungsverordnung“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\n„2. die Zulassung von innovativen KWK-Systemen, die seit dem 1. Januar 2017 in Dauerbetrieb gegan-\ngen sind,“.\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.\n3. Die Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:\n„Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\nGebührensatz\ndes Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)\na) KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung*                      150 Euro\nb) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung                     0,2 Prozent der\nmaßgeblichen KWK-\nZuschläge\nBerechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:\nDiese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:\nFaktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt\nFaktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden\nund\nFaktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt- maximal 45 000 Euro\nstunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG bzw. Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1\nKWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt wurden**, ***\noder\nFaktor 4: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt- maximal 30 000 Euro\nstunde gemäß § 7 Absatz 3 KWKG***\nDer Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 KWKG zu je\n50 Prozent\noder\nFaktor 5: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 maximal 30 000 Euro\nKWKG\n2. Zulassung von innovativen KWK-Systemen gemäß § 24 der KWK-Ausschreibungs- 0,2 Prozent der\nverordnung                                                                        maßgeblichen KWK-\nZuschläge\nBerechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:\nDiese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:\nFaktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt","3192             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nIndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen\nGebührensatz\ndes Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nFaktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden\nFaktor 3: Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetz- maximal 45 000 Euro\nagentur durch Ausschreibung ermittelt wurden\n3. Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG                                                           0,1 Prozent der\nmaßgeblichen KWK-\nZuschläge, höchstens\njedoch 50 Prozent der\nmaximalen Gebühren\nfür die Bearbeitung\neines Zulassungs-\nantrags\n4. Zulassung des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den 0,2 Prozent der in\n§§ 20 und 21 KWKG                                                                                         der Zulassung fest-\ngelegten KWK-Zu-\nschläge, mindestens\n100 Euro, maximal\n40 000 Euro\n5. Vorbescheid für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß 0,1 Prozent der im\nden §§ 20 und 21 KWKG                                                                                     Vorbescheid aus-\ngewiesenen KWK-\nZuschläge, maximal\n20 000 Euro\n6. Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 25 Euro für Speicher\nund 25 KWKG****                                                                                           bis 5 m3,\n100 Euro für Speicher\nüber 5 m3 bis 200 m3,\n0,2 Prozent der in\nder Zulassung fest-\ngelegten Zuschläge\nfür Speicher ab 200 m3,\nmaximal 20 000 Euro\n7. Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 0,1 Prozent der im\nund 25 KWKG                                                                                               Vorbescheid aus-\ngewiesenen KWK-\nZuschläge, maximal\n10 000 Euro\n8. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31 200 Euro\nKWKG\n*    Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für\ndiese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und\nAusfuhrkontrolle erteilt wird.\n**   Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde.\n*** Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde.\n**** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die\nZulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3193\nArtikel 4\nÄnderung der\nAusschreibungsgebührenverordnung\nDie Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I\nS. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2017\n(BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Verordnung\nüber Gebühren und Auslagen der\nBundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem\nErneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz\n(Ausschreibungsgebührenverordnung – AusGebV)“.\n2. In § 1 Absatz 1 wird nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ das\nWort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Grenz-\nüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung“ die Wörter „und den\n§§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der\nKWK-Ausschreibungsverordnung“ eingefügt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.\nb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\nc) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:\n„7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückge-\nnommen worden ist,\n8. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen wor-\nden ist oder\n9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschrei-\nbungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist.“\n4. Der Anlage wird folgende Nummer 5 angefügt:\n„5. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach 1 138 Euro\n§ 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für Diese Gebühr ist als\nKWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme Vorschusszahlung zu\nleisten (§ 16 des Ver-\nwaltungskostengeset-\nzes)“.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 10. August 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}