{"id":"bgbl1-2017-57-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":57,"date":"2017-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/57#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_57.pdf#page=38","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2017-08-08T00:00:00Z","page":3158,"pdf_page":38,"num_pages":9,"content":["3158           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nVerordnung\nzur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 8. August 2017\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                    über das Kontrollgerät im Straßenverkehr\nstruktur verordnet auf Grund                                                und zur Änderung der Verordnung (EG)\nNr. 561/2006 des Europäischen Parla-\n– des § 2 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b und e,\nments und des Rates zur Harmonisierung\nNummer 3 Buchstabe a bis d und Nummer 4 des\nbestimmter Sozialvorschriften im Straßen-\nFahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) in\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640),\nder jeweils geltenden Fassung oder\nder im Eingangssatz zuletzt durch Artikel 474 der\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),                    2. das Europäische Übereinkommen vom\nder in Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe c und Num-                           1. Juli 1970 über die Arbeit des im inter-\nmer 4 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a                       nationalen Straßenverkehr beschäftigten\nbis c des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I                             Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II\nS. 1214) und der in Nummer 2 Buchstabe e zuletzt                         S. 1473, 1475) in der jeweils geltenden\ndurch Artikel 1b Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Mai                        Fassung\n2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, im Ein-\ngilt, sind für dieses Fahrzeug Nachweise\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit\nnach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 1 und 2\nund Soziales,\nder Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Num-                       von Artikel 12 Absatz 7 des Anhangs zum\nmer 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung                    Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli\nder Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I                         1970 über die Arbeit des im internationalen\nS. 310, 919), der im einleitenden Satzteil zuletzt                   Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals\ndurch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. No-                    (AETR) an Stelle der Aufzeichnungen mitzu-\nvember 2014 (BGBl. I S. 1802) und in Nummer 20                       führen.“\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2017\n(BGBl. I S. 1214) geändert worden ist,                           cc) In Satz 7 Nummer 4 werden\n– des § 6 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes, der zuletzt                 aaa) nach dem Wort „Abgabenordnung“ das\ndurch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August                             Wort „und“ durch ein Komma ersetzt\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:                                 und\nbbb) nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“\nArtikel 1                                             die Wörter „, § 17 Absatz 2 des Min-\ndestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des\nÄnderung der\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes oder\nFahrpersonalverordnung\n§ 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüber-\nDie Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005                                lassungsgesetzes“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 44\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) ge-             b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                       „Ist das Fahrzeug mit einem analogen Fahr-\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                               tenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buch-\nstabe g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014\naa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort                     oder einem digitalen Fahrtenschreiber nach\n„Arbeitszeiten“ die Wörter „einschließlich der              Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verord-\nBereitschaftszeiten“ eingefügt.                             nung (EU) Nr. 165/2014 oder einem Fahrt-\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                              schreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus-\n„Hat der Fahrer während des in Satz 4 ge-\ngerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1\nnannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für\nNummer 1 genannten Fahrzeuge diese ent-\ndas\nsprechend Artikel 27 Absatz 2, Artikel 32 Ab-\n1. die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des                     satz 1 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterab-\nEuropäischen Parlaments und des Rates                    satz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterab-\nvom 4. Februar 2014 über Fahrtenschrei-                  satz 1, Absatz 4 bis 7, Artikel 35 Absatz 2\nber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der                 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates                   Nr. 165/2014 oder § 57a Absatz 2 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017            3159\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu            c) In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerät“ durch\nbetreiben.“                                             das Wort „Fahrtenschreiber“ ersetzt.\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 15\n„Der Unternehmer hat bei Verwendung eines               Abs. 1 Unterabs. 5 der Verordnung (EWG)\nanalogen Fahrtenschreibers oder eines Fahrt-            Nr. 3821/85“ durch die Wörter „Artikel 36 Ab-\nschreibers nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der               satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ er-\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dem                  setzt.\nFahrer vor Beginn der Fahrt die für das Gerät        e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nzugelassenen Schaublätter entsprechend\naa)   In Satz 1 werden die Wörter „Daten des\nArtikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Ver-\nFahrzeugspeichers“ durch die Wörter „Daten\nordnung (EU) Nr. 165/2014 in ausreichender\naus dem Massenspeicher des Fahrten-\nAnzahl auszuhändigen, bei Verwendung eines\nschreibers“ ersetzt.\ndigitalen Fahrtenschreibers dafür zu sorgen,\ndass entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Un-               aa1) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aus-\nterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014                  nahmefällen“ die Wörter „oder bei einer\nder Ausdruck von Daten aus dem Fahrten-                       Mietdauer von nicht mehr als 24 Stunden“\nschreiber im Falle einer Nachprüfung ord-                     eingefügt.\nnungsgemäß erfolgen kann und entspre-                   bb) In Satz 4 werden\nchend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1\nder Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür zu                     aaa) nach dem Wort „Abgabenordnung“\nsorgen, dass der analoge oder digitale Fahr-                       das Wort „und“ durch ein Komma er-\ntenschreiber oder der Fahrtschreiber nach                          setzt und\n§ 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-                    bbb) nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“\nZulassungs-Ordnung ordnungsgemäß be-                               die Wörter „, § 17 Absatz 2 des Min-\nnutzt wird; Absatz 6 Satz 4 bis 6 und 7 Num-                       destlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des\nmer 2 bis 4 gilt entsprechend.“                                    Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder\ncc) In Satz 4 werden                                                    § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmer-\nüberlassungsgesetzes“ eingefügt.\naaa) die Wörter „Kontrollgerät nach An-\nhang I B zur Verordnung (EWG)                  f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nNr. 3821/85“ durch die Wörter „digita-            aa) In Satz 1 wird das Wort „Kontrollgerätes“\nlen Fahrtenschreiber“,                                durch das Wort „Fahrtenschreibers“ ersetzt.\nbbb) die Wörter „Kontrollgerät nach Anhang I            bb) In Satz 4 wird das Wort „Kontrollgeräten“\nzur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“                     durch das Wort „Fahrtenschreibern“ ersetzt.\ndurch die Wörter „analogen Fahrten-\ng) In Absatz 6 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil\nschreiber“ und\ndas Wort „Kontrollgerätes“ durch das Wort\nccc) das Wort „Kontrollgerätes“ durch das               „Fahrtenschreibers“ ersetzt.\nWort „Fahrtenschreibers“\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EWG)\nc) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „Kontroll-             Nr. 3821/85“ durch die Angabe „Verordnung (EU)\ngerät im Sinne des Anhangs I oder des An-                    Nr. 165/2014“ ersetzt.\nhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\noder der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ durch              b) In Satz 4 wird das Wort „Kontrollgerätkartenaus-\ndie Wörter „analogen oder digitalen Fahrten-                 gabe“ durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten-\nschreiber“ ersetzt.                                          ausgabe“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                              4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 2                                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDigitaler Fahrtenschreiber“.                        „Die zum Betrieb des digitalen Fahrten-\nschreibers erforderlichen Fahrtenschreiber-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 karten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens-\n„(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in               und Kontrollkarten) werden nach den Mus-\nden Anwendungsbereich der Verordnung (EG)                        tern nach Artikel 1 Absatz 3 der Durch-\nNr. 561/2006 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezei-                 führungsverordnung (EU) 2016/799 der Kom-\nten nach § 1 Absatz 1 und 3 einzuhalten hat und                  mission vom 18. März 2016 zur Durch-\ndabei einen digitalen Fahrtenschreiber betreibt,                 führung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014\nhat den Fahrtenschreiber entsprechend Arti-                      des Europäischen Parlaments und des Rates\nkel 27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 und                  zur Festlegung der Vorschriften über Bauart,\nAbsatz 2 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3,               Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von\nArtikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4,               Fahrtenschreibern und ihren Komponenten\n5 und 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Ab-                  (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1) in Verbin-\nsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu be-                   dung mit dem Anhang I B Abschnitt IV der\ndienen und die Benutzerführung zu beachten.“                     Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder nach","3160          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nArtikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverord-             aa) In Satz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten-\nnung (EU) 2016/799 in Verbindung mit dem                     register“ durch das Wort „Fahrtenschreiber-\nAnhang 1 C Abschnitt 4 der Durchführungs-                    kartenregister“ ersetzt.\nverordnung (EU) 2016/799 jeweils in Verbin-             bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 49 Abs. 1\ndung mit Anlage 3 hergestellt.“                              Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahrerlaub-\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                              nis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I\nS. 2214) in der jeweils geltenden Fassung“\naaa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt\ndurch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 1\ngefasst:\nbis 3, Nummer 7 bis 13 und Nummer 17 der\n„a) Inhaber einer gültigen inländischen                Fahrerlaubnis-Verordnung“ ersetzt.\nFahrerlaubnis nach Muster 1 der         6. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 4\nAnlage 8 der Fahrerlaubnis-Verord-         Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“\nnung in der jeweils geltenden Fas-         durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 2 der Verord-\nsung,“.                                    nung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 2 wird das Wort „Kontroll-         7. § 7 wird wie folgt geändert:\ngeräten“ durch das Wort „Fahrten-\nschreibern“ ersetzt.                           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 5 wird das Wort „Kontrollgerätkarten“           aa) In Nummer 1 wird das Wort „Kontrollgerä-\ndurch das Wort „Fahrtenschreiberkarten“                      ten“ durch das Wort „Fahrtenschreibern“ er-\nersetzt.                                                     setzt.\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten“\ndurch das Wort „Fahrtenschreiberkarten“ er-                      „5. Schulung der verantwortlichen Fach-\nsetzt.                                                               kraft, für die die Werkstattkarte beantragt\nwird, entsprechend der Fahrtenschrei-\nc) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Artikel 14                     ber- und Kontrollgeräte-Schulungsricht-\nAbs. 4a Unterabs. 5 und 6, Artikel 12 Abs. 1                         linie, sowie“.\nUnterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“\ndurch die Wörter „Artikel 25 Absatz 2 Satz 1             b) In Absatz 4 wird das Wort „Kontrollgerätkarten-\nund 2 und in Artikel 29 Absatz 4 Satz 2 der Ver-            register“ durch das Wort „Fahrtenschreiber-\nordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.                         kartenregister“ ersetzt.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                     8. In § 8 Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten-\nregister“ durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten-\naa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das          register“ ersetzt.\nWort „Kontrollgerätkarte“ durch das Wort\n„Fahrtenschreiberkarte“ ersetzt.                  9. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „das Kontroll-\ngerät“ durch die Wörter „den Fahrtenschreiber“\nbb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Kontroll-           ersetzt.\ngerätkarte“ durch das Wort „Fahrtenschrei-\n10. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „Massespeicher\nberkarte“ ersetzt.\ndes Kontrollgerätes“ durch die Wörter „Massen-\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                        speicher des Fahrtenschreibers“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Kontrollgerätkarte“     11. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt ge-\ndurch das Wort „Fahrtenschreiberkarte“ er-           fasst:\nsetzt.                                                                      „Abschnitt 4\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten-             Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister“.\nregister“ durch das Wort „Fahrtenschreiber-\nkartenregister“ ersetzt.                         12. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden\na) das Wort „Kontrollgerätkartenregister“ durch das\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nWort „Fahrtenschreiberkartenregister“ und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        b) die Wörter „Kontrollgerätkarten im Sinne des An-\naa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-                 hangs I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG)\nfasst:                                                  Nr. 3821/85“ durch das Wort „Fahrtenschreiber-\n„a) eine gültige inländische Fahrerlaubnis              karten“\nnach Muster 1 der Anlage 8 der Fahr-             ersetzt.\nerlaubnis-Verordnung in der jeweils gel-     13. § 12 wird wie folgt geändert:\ntenden Fassung“.\na) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontroll-\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                        gerätkartenregister“ durch das Wort „Fahrten-\n„4. ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in             schreiberkartenregister“ ersetzt.\nder Größe 35 mm x 45 mm, das den An-             b) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Kon-\ntragsteller ohne Kopfbedeckung in einer             trollgeräten“ durch das Wort „Fahrtenschrei-\nFrontalaufnahme zeigt; Anlage 8 der                 bern“ ersetzt.\nPassverordnung findet entsprechende              c) In Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buch-\nAnwendung.“                                         stabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           Buchstabe b wird jeweils das Wort „Kontrollge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017              3161\nrätkartennummer“ durch das Wort „Fahrten-                    die Angabe „Fahrtenschreiber im Sinne der Ver-\nschreiberkartennummer“ ersetzt.                              ordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.\n14. § 13 wird wie folgt geändert:                               b) In der Überschrift und in den Sätzen 1 bis 4 wird\na) In der Überschrift wird das Wort „Kontrollgerät-             jeweils das Wort „Kontrollgeräte“ durch das Wort\nkartenregister“ durch das Wort „Fahrtenschrei-               „Fahrtenschreiber“ ersetzt.\nberkartenregister“ ersetzt.                          20. § 20 wird wie folgt gefasst:\nb) Das Wort „Kontrollgerätkarten“ wird durch das                                    „§ 20\nWort „Fahrtenschreiberkarten“ ersetzt.                        Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage\n15. § 14 wird wie folgt geändert:\n(1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die\na) In der Überschrift wird das Wort „Kontrollgerät-         die in dieser Verordnung, in Artikel 36 Absatz 2 der\nkartenregister“ durch das Wort „Fahrtenschrei-           Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder in Kapitel III\nberkartenregister“ ersetzt.                              Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs zum Euro-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten“          päischen Übereinkommen über die Arbeit des im\ndurch das Wort „Fahrtenschreiberkarten“ er-              internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahr-\nsetzt.                                                   personals (AETR) vorgeschriebenen Nachweise\nnicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Kontrollgerätkarte“\nsie an einem oder mehreren der vorausgegangenen\ndurch das Wort „Fahrtenschreiberkarte“ ersetzt.\n28 Kalendertage\nd) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort\n1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für dessen Führen\n„Kontrollgerätkartenregister“ durch das Wort\neine Nachweispflicht nicht besteht,\n„Fahrtenschreiberkartenregister“ ersetzt.\n16. § 15 wird wie folgt geändert:                               2. erkrankt waren,\na) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontroll-        3. sich im Urlaub befanden oder\ngerätkartenregister“ durch das Wort „Fahrten-            4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt\nschreiberkartenregister“ ersetzt.                            haben,\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung                  haben diese Zeiten durch manuelle Nachträge nach\n(EWG) Nr. 3821/85“ durch die Angabe „Verord-             den Absätzen 2 oder 3 zu belegen. Der Unterneh-\nnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.                         mer hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer die manu-\n17. § 16 wird wie folgt geändert:                               ellen Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 vor-\nnimmt.\na) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontroll-\ngerätkartenregister“ durch das Wort „Fahrten-               (2) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1\nschreiberkartenregister“ ersetzt.                        Satz 1 müssen bei Verwendung eines digitalen\nFahrtenschreibers vor Fahrtantritt mittels der manu-\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung                  ellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf\n(EWG) Nr. 3821/85“ durch die Angabe „Verord-             der Fahrerkarte erfolgen. Ist ein manueller Nachtrag\nnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.                         nach Satz 1 aus technischen Gründen nicht mög-\n18. § 18 wird wie folgt geändert:                               lich, findet Absatz 3 Anwendung.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     (3) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1\n„§ 18                              Satz 1 müssen bei Verwendung eines analogen\nFahrtenschreibers, eines Nachweises nach § 1 Ab-\nAusnahmen nach den\nsatz 6 oder im Falle des Absatzes 2 Satz 2 vor\nVerordnungen (EG) Nr. 561/2006\nFahrtantritt lesbar unter Verwendung der in Arti-\nund (EU) Nr. 165/2014“.\nkel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        aufgeführten Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist\naa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-          auf der Rückseite des nächsten im Anschluss\nfasst:                                               an den berücksichtigungsfreien Zeitraum ver-\n„Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung             wendeten Schaublattes oder Fahrtenschreiberaus-\n(EG) Nr. 561/2006 und nach Artikel 3 Ab-             druckes (Ausdruck der Tätigkeiten des Fahrers am\nsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014              Fahrtag) oder auf einem Nachweis nach § 1 Ab-\nwerden im Geltungsbereich des Fahrperso-             satz 6 vorzunehmen. Bei Bedarf können auch meh-\nnalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien              rere Schaublätter, Fahrtenschreiberausdrucke oder\nvon der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der            Nachweise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden.\nVerordnung (EG) Nr. 561/2006 und der An-                (4) Ist ein manueller Nachtrag nach Absatz 2\nwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014             Satz 1 aus technischen Gründen nicht möglich oder\nausgenommen:“.                                       besonders aufwendig, darf abweichend von den\nbb) In Nummer 12 und Nummer 16 werden je-                Absätzen 2 und 3 bei einer Kontrolle eine Beschei-\nweils nach den Wörtern „bis zu 100 Kilome-           nigung des Unternehmens über die im Absatz 1 ge-\ntern“ die Wörter „vom Standort des Unter-            nannten Zeiten vorgelegt werden. Die Bescheini-\nnehmens“ eingefügt.                                  gung darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden.\nDer Unternehmer hat dem betroffenen Fahrer die\n19. § 19 wird wie folgt geändert:                               Bescheinigung mit den Gründen für das Fehlen\na) In Satz 5 wird die Angabe „Kontrollgeräte im             von Arbeitszeitnachweisen vor Fahrtantritt auszu-\nSinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch            stellen und auszuhändigen sowie dafür zu sorgen,","3162            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\ndass der Fahrer die Bescheinigung während der                            „13. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 2 einen\nFahrt mit sich führt. Der selbstfahrende Unterneh-                             dort genannten Nachweis nicht oder\nmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszu-                              nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt\nstellen und zu unterzeichnen. Im Übrigen ist die Be-                           oder“.\nscheinigung vom Unternehmer oder einer von ihm\ngg) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.\nbeauftragten Person und vom Fahrer vor Fahrtan-\ntritt zu unterzeichnen. Der Fahrer darf die Beschei-          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnigung nicht als beauftragte Person unterzeichnen.\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „ein Kon-\nIm Fall einer Beauftragung hat der Unternehmer da-\ntrollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrten-\nfür zu sorgen, dass die beauftragte Person die Be-\nschreiber“ ersetzt.\nscheinigung unterzeichnet. Die Bescheinigung darf\nvon dem Fahrer bei der Kontrolle als Telefax oder                 bb) In Nummer 6 werden die Wörter „ein Kon-\nAusdruck einer digitalisierten Kopie zur Verfügung                     trollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrten-\ngestellt werden.                                                       schreiber“ ersetzt.\n(5) Nach Ablauf des Nachweiszeitraumes nach                   cc) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 hat der Fahrer die Nachweise nach den\n„15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 dort ge-\nAbsätzen 3 und 4 unverzüglich im Unternehmen\nnannte Zeiten nicht, nicht richtig, nicht\nabzugeben. Der Unternehmer, der nicht zugleich\nvollständig oder nicht rechtzeitig be-\nFahrer ist, hat die Nachweise ab dem Zeitpunkt\nlegt,“.\nder Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb\ndes Fahrzeugs aufzubewahren und den Fahrern auf                   dd) In Nummer 16 werden die Wörter „Absatz 1\nVerlangen eine Kopie auszuhändigen. Nach Ablauf                        Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 6“\nder Aufbewahrungspflicht sind die Nachweise bis                        ersetzt.\nzum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu ver-\nee) In Nummer 17 werden die Wörter „Absatz 1\nnichten.“\nSatz 6 eine Bescheinigung“ durch die Wörter\n21. § 21 wird wie folgt geändert:                                          „Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   Nachweis“ ersetzt.\naa)  In Nummer 2 werden die Wörter „Nr. 2            22. Die §§ 24 und 26 werden aufgehoben.\noder 3 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7    23. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 3 eine Aufzeichnung“ durch die Wörter\n„Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbin-           a) Die Tabelle wird wie folgt geändert:\ndung mit Absatz 7 Satz 3 zweiter Halbsatz,              In den Zeilen mit der Angabe „7.“ wird jeweils die\neine Aufzeichnung“ ersetzt.                             Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „ein\nb) In den Erläuterungen nach der Tabelle wird in der\nSchaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aus-\nletzten Zeile das Wort „Arbeitsbereitschaft“\nhändigt oder nicht dafür sorgt, dass das\ndurch das Wort „Bereitschaftszeiten“ ersetzt.\nKontrollgerät“ durch die Wörter „erster\nHalbsatz ein Schaublatt nicht oder nicht\nrechtzeitig aushändigt oder nicht dafür                                     Artikel 2\nsorgt, dass der Fahrtenschreiber“ ersetzt.                              Änderung der\nbb1) In Nummer 4 werden die Wörter „Daten des                         Fahrerlaubnis-Verordnung\nFahrzeugspeichers“ durch die Wörter „dort          Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. De-\ngenannten Daten“ ersetzt.                       zember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Arti-\ncc)  In Nummer 9 werden die Wörter „das Kon-         kel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282)\ntrollgerät“ durch die Wörter „den Fahrten-      geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nschreiber“ ersetzt.\n1. In Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1 wird in der laufen-\ndd) In Nummer 10 werden die Wörter „ein Kon-            den Nummer 6.5 das Wort „EG-Kontrollgerät“ durch\ntrollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrten-       das Wort „Fahrtenschreiber“ ersetzt.\nschreiber“ ersetzt.\n2. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\nee)  Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt\ngefasst:                                           a) In Nummer 2.2.6 Buchstabe g wird das Wort\n„EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-\n„11. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 nicht               schreiber“ ersetzt.\ndafür sorgt, dass der Fahrer einen dort\ngenannten Nachtrag vornimmt,                 b) In Nummer 2.2.7 Buchstabe b Doppelbuchstabe\ngg wird das Wort „EG-Kontrollgerät“ durch das\n12. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 oder 4               Wort „Fahrtenschreiber“ ersetzt.\neine dort genannte Bescheinigung\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-    c) In Nummer 2.2.8 Buchstabe e wird das Wort\ntig ausstellt oder nicht dafür sorgt,            „EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-\ndass der Fahrer die Bescheinigung                schreiber“ ersetzt.\nmit sich führt,“.                            d) In Nummer 2.2.10 Buchstabe e wird das Wort\nff)  Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13                 „EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-\neingefügt:                                             schreiber“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017            3163\ne) In Nummer 2.2.12 Buchstabe e wird das Wort                benutzen“ durch die Wörter „der nach § 5 Absatz 3\n„EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-               der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nschreiber“ ersetzt.                                       vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen“ er-\nsetzt.\nArtikel 3                           2. In § 8 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „das\nÄnderung der                               vorgeschriebene Kontrollgerät“ durch die Wörter\nFahrschüler-Ausbildungsordnung                       „den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber“ ersetzt.\nDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni           3. In Anlage 2.3 wird in Nummer 1 Buchstabe c das\n2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 4 der         Wort „EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-\nVerordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083)              schreiber“ ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                4. In Anlage 2.5 werden in Nummer 17 Buchstabe e die\n1. In § 5 Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „das nach          Wörter „das Kontrollgerät (EWG) Nr. 3821/85“ durch\n§ 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum                 die Wörter „den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014“\nFahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu            ersetzt.\n5. In Anlage 6 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:\n„1. Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D)\nAnaloger Fahrtenschreiber                              Digitaler Fahrtenschreiber\nBedienung und Handhabung des analogen Fahrten- Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrten-\nschreibers                                            schreibers unter Verwendung der Fahrerkarte\n– Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes           – vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragun-\n– Bedienung der Schalter                                gen in Form von manuellen Eintragungen bei\nArbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten\n– Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines\nFahrtenschreibers kennen                            – während der Fahrt\n– Benennung der Symbole auf dem Fahrten- – beim Verlassen des Fahrzeugs\nschreiber                                           – Bedienung der Schalter\n– Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines\nFahrtenschreibers kennen\n– Benennung der Symbole auf dem Fahrten-\nschreiber\nAuswertung des Schaublattes\na) Wie viele Kilometer wurden gefahren?\nb) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?\nc) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause\neingelegt?\nd) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?\n– am Ende einer Fahrt\n– bei Ausfall des Gerätes\n“.\nArtikel 4                              1. Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufge-\nÄnderung der                                  schlüsselt nach den Fahrzeugklassen des An-\nVerordnung über technische                           hangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in\nKontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße                   der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten\nFassung und nach dem Zulassungsland,\nDie Verordnung über technische Kontrollen von\nNutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003                  2. Anzahl der festgestellten Mängel zu den Prüf-\n(BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 472 der Ver-           punkten des Anhangs I Nummer 10 der Richt-\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-                  linie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        2010/47/EU geänderten Fassung, aufgeschlüs-\n1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           selt nach den Fahrzeugklassen des Anhangs I\nNummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch\n„(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zustän-                die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Form und\ndigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für                    nach dem Zulassungsland.\nGüterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätes-\ntens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach                Das Musterformular ist in elektronischem Format für\ndem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten          jedes Zulassungsland zu erstellen und dem Bundes-\nBericht über die Anwendung dieser Verordnung mit             amt für Güterverkehr ausschließlich per De-Mail\nfolgenden Angaben:                                           oder E-Mail zu übermitteln.“","2. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3                3164\n(zu § 10 Absatz 1)\nMuster des Formulars\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nfür den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr\nüber die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über\nVerstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln\nBerichterstattendes Land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundespolizei/Zollverwaltung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nZulassungsstaat: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zeitraum: von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nFahrzeug-                                                                                                                                                                                                                                  Andere Fahr-\nN2                               N3                                O3                                O4                                M2                                M3                                                             Insgesamt\nklasse                                                                                                                                                                                                                                    zeugklasse\nAnzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl\nAnzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl\nvon Unter-              von Unter-              von Unter-              von Unter-              von Unter-              von Unter-              von Unter-              von Unter-\nkontrollier-            kontrollier-            kontrollier-            kontrollier-            kontrollier-            kontrollier-            kontrollier-            kontrollier-\nsagungen                sagungen                sagungen                sagungen                sagungen                sagungen                sagungen                sagungen\nter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-\nder Wei-                der Wei-                der Wei-                der Wei-                der Wei-                der Wei-                der Wei-                der Wei-\nzeuge                   zeuge                   zeuge                   zeuge                   zeuge                   zeuge                   zeuge                   zeuge\nterfahrt                terfahrt                terfahrt                terfahrt                terfahrt                terfahrt                terfahrt                terfahrt\nMängel im Einzelnen\nNicht vor-                        Nicht vor-                        Nicht vor-                        Nicht vor-                        Nicht vor-                        Nicht vor-                       Nicht vor-                        Nicht vor-\nKontrol-                          Kontrol-                          Kontrol-                          Kontrol-                          Kontrol-                          Kontrol-                          Kontrol-                          Kontrol-\nschrifts-                         schrifts-                         schrifts-                         schrifts-                         schrifts-                         schrifts-                        schrifts-                         schrifts-\nliert                             liert                             liert                             liert                             liert                             liert                             liert                             liert\nmäßig                             mäßig                             mäßig                             mäßig                             mäßig                             mäßig                            mäßig                             mäßig\n(0) Identifizie-\nrung\n(1) Bremsanlage\n(2) Lenkung\n(3) Sicht\n(4) Lichtanlage\nund Elektrik\n(5) Achsen,\nRäder, Reifen,\nAufhängung\n(6) Fahrgestell\nund am Fahr-\ngestell befes-\ntigte Teile","Fahrzeug-                                                                                                                                                                  Andere Fahr-\nN2                       N3                       O3                       O4                       M2                       M3                                        Insgesamt\nklasse                                                                                                                                                                    zeugklasse\nAnzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl\nAnzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl\nvon Unter-              von Unter-              von Unter-              von Unter-              von Unter-              von Unter-              von Unter-              von Unter-\nkontrollier-            kontrollier-            kontrollier-            kontrollier-            kontrollier-            kontrollier-            kontrollier-            kontrollier-\nsagungen                sagungen                sagungen                sagungen                sagungen                sagungen                sagungen                sagungen\nter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-\nder Wei-                der Wei-                der Wei-                der Wei-                der Wei-                der Wei-                der Wei-                der Wei-\nzeuge                   zeuge                   zeuge                   zeuge                   zeuge                   zeuge                   zeuge                   zeuge\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nterfahrt                terfahrt                terfahrt                terfahrt                terfahrt                terfahrt                terfahrt                terfahrt\nMängel im Einzelnen\nNicht vor-               Nicht vor-               Nicht vor-               Nicht vor-               Nicht vor-               Nicht vor-              Nicht vor-              Nicht vor-\nKontrol-                 Kontrol-                 Kontrol-                 Kontrol-                 Kontrol-                 Kontrol-                 Kontrol-                Kontrol-\nschrifts-                schrifts-                schrifts-                schrifts-                schrifts-                schrifts-               schrifts-               schrifts-\nliert                    liert                    liert                    liert                    liert                    liert                    liert                   liert\nmäßig                    mäßig                    mäßig                    mäßig                    mäßig                    mäßig                   mäßig                   mäßig\n(7) Sonstige\nGeräte ein-\nschließlich\nFahrten-\nschreiber und\nGeschwindig-\nkeitsbegren-\nzer\n(8) Umweltbelas-\ntung durch\nEmissionen\nund Austritt\nvon Kraftstoff\nund/oder Öl                                                                                                                                                                                                             “.\n3165","3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nArtikel 5\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. August 2017\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}