{"id":"bgbl1-2017-57-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":57,"date":"2017-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2017-08-14T00:00:00Z","page":3122,"pdf_page":2,"num_pages":36,"content":["3122            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nGesetz\nzur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems\nab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften\nVom 14. August 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                       Artikel 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nÄnderung des\nInhaltsübersicht\nMaßstäbegesetzes\nArtikel 1   Änderung des Maßstäbegesetzes\nDas Maßstäbegesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I\nArtikel 2   Änderung des Finanzausgleichsgesetzes\nS. 2302), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,\nArtikel 3   Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bun-\ndes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an    wird wie folgt geändert:\ndie Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpom-\nmern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für      1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter\nSeehäfen                                                 „Finanzausgleich unter den Ländern“ durch das\nArtikel 4 Änderung des Stabilitätsratsgesetzes                       Wort „Finanzkraftausgleich“ ersetzt.\nArtikel 5 Sanierungshilfengesetz (SanG)\n2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sonder-\nvermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“\n„(1) Dieses Gesetz benennt Maßstäbe für die\nArtikel 7 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsge-\nFestsetzung der Anteile von Bund und Ländern an\nsetzes\nder Umsatzsteuer (vertikale Umsatzsteuervertei-\nArtikel 8 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nlung) nach Artikel 106 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4\nArtikel 8a Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und\ndes Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung        Satz 1 des Grundgesetzes, für die Festsetzung der\n(KONSENS-Gesetz – KONSENS-G)                             Anteile der einzelnen Länder an dem den Ländern\nArtikel 9 Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu               insgesamt zustehenden Anteil an der Umsatzsteuer\nVerwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG)        und für den Finanzkraftausgleich (horizontale Um-\nArtikel 10 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes                  satzsteuerverteilung) nach Artikel 107 Absatz 1\nArtikel 11 Änderung der Bundeshaushaltsordnung                       Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Grundgeset-\nArtikel 12 Änderung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes         zes sowie für die Gewährung von Zuweisungen\nArtikel 13 Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft     nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Grund-\nfür Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (In-         gesetzes.“\nfrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz – InfrGG)\nArtikel 14 Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesam-      3. § 2 wird wie folgt geändert:\ntes (Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz –\nFStrBAG)                                                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Zuteilungs- und\nArtikel 15 Gesetz zu Überleitungsregelungen zum Infrastruktur-          Ausgleichsfolgen“ durch das Wort „Zuteilungs-\ngesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fern-                folgen“ ersetzt.\nstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuer-\nliche Vorschriften (Fernstraßen-Überleitungsgesetz –     b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nFernstrÜG)\nArtikel 16 Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsge-     4. § 4 Absatz 3 wird aufgehoben.\nsellschaftsgesetzes\nArtikel 17 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes                 5. Die Überschrift des Abschnittes 3 wird wie folgt ge-\nArtikel 18 Änderung des Gesetzes über die vermögensrecht-            fasst:\nlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sons-\ntigen Bundesstraßen des Fernverkehrs                                          „Abschnitt 3\nArtikel 19 Änderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes\nHorizontale\nArtikel 20 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsge-\nsetzes                                                                 Umsatzsteuerverteilung\nArtikel 21 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes\n(Artikel 107 Absatz 1 Satz 4\nArtikel 22 Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes\nund Absatz 2 Satz 1 bis 4 GG)“.\nArtikel 23 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes               6. § 5 wird aufgehoben.\nArtikel 24 Bekanntmachungserlaubnis\nArtikel 25 Inkrafttreten                                          7. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017              3123\n8. § 6 wird § 5 und wie folgt gefasst:                               aa) In Satz 1 wird das Wort „Länderfinanzaus-\n„§ 5                                        gleich“ durch das Wort „Finanzkraftaus-\ngleich“ ersetzt.\nGrundsätze für\ndie horizontale Umsatzsteuerverteilung                    bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n(1) Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatz-                       „Leistungsschwach sind grundsätzlich nur\nsteuer ist grundsätzlich so auf die Länder zu vertei-                  Länder, denen im Rahmen des Finanzkraft-\nlen, dass auf jeden Einwohner der gleiche Anteil                       ausgleichs Zuschläge gewährt werden.“\nentfällt.                                                     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n(2) Abweichend hiervon ist durch einen angemes-                „Er kann zudem die Finanzkraft solcher leistungs-\nsenen Ausgleich der Finanzkraft sicherzustellen,                  schwacher Länder erhöhen, deren Gemeinden\ndass die unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse                (Gemeindeverbände) eine besonders geringe\nin den Ländern einander angenähert werden. Dabei                  Steuerkraft aufweisen, sowie außerdem solcher\nsind die Eigenstaatlichkeit der Länder einerseits                 leistungsschwacher Länder, deren Anteile an\nund ihre Einbindung in die bundesstaatliche Soli-                 den Fördermitteln nach Artikel 91b des Grund-\ndargemeinschaft andererseits zu berücksichtigen.                  gesetzes ihre Einwohneranteile unterschreiten\nLändern mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft                   (Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6\nwerden Zuschläge gewährt, die ihre Finanzkraft                    des Grundgesetzes).“\nerhöhen; von Ländern mit überdurchschnittlicher\nFinanzkraft werden Abschläge erhoben, die ihre                c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-\nFinanzkraft verringern.“                                          ter „Finanzausgleichs unter den Ländern“ durch\ndas Wort „Finanzkraftausgleichs“ ersetzt.\n9. § 7 wird § 6 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 8\nAbs. 4“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 und 5“ er-         14. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:\nsetzt.                                                        a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Länderfinanz-\n10. § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:                              ausgleich“ durch das Wort „Finanzkraftaus-\ngleich“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Satz 4“\n„§ 7\ndurch die Angabe „§ 8 Satz 4“ ersetzt.\nVergleichbarkeit der\n15. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:\nFinanzkraft, Berücksichtigung\ndes kommunalen Finanzbedarfs,                                              „§ 11\nEinwohnergewichtung und Förderabgabe“.                                    Zuweisungen nach\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern                   Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes\n„Die Einwohnerzahl nach Satz 1 ist“ die Wörter               (1) Eine am Länderdurchschnitt je Einwohner ge-\n„für Zwecke eines angemessenen Ausgleichs“                messene kommunale Steuerkraftschwäche kann\neingefügt.                                                Bundesergänzungszuweisungen begründen, sofern\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          diese Steuerkraftschwäche besonders ausgeprägt\naa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein            ist.\nSemikolon ersetzt.                                      (2) Eine im Vergleich zum Einwohneranteil unter-\nbb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „Fer-          durchschnittliche Teilhabe von Ländern an Netto-\nner“ durch das Wort „ferner“ ersetzt und wird        zuflüssen aus der Forschungsförderung nach Arti-\nnach den Wörtern „notwendig werden“ das              kel 91b des Grundgesetzes kann Bundesergän-\nWort „(Einwohnergewichtung)“ eingefügt.              zungszuweisungen begründen.\nd) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 7“ durch die An-               (3) Die Gewährung von Zuweisungen nach Arti-\ngabe „§ 6“ ersetzt.                                       kel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes darf die\nFinanzkraftabstände zwischen den einzelnen Län-\ne) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ndern aufheben und auch zu einer Verkehrung der\n„(5) Die Einnahmen aus der bergrechtlichen             Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern führen.“\nFörderabgabe werden lediglich anteilig berück-\nsichtigt.“                                            16. § 12 wird wie folgt geändert:\n11. § 9 wird § 8 und in Satz 4 wird das Wort „Länder-             a) Absatz 5 wird aufgehoben.\nfinanzausgleich“ durch das Wort „Finanzkraftaus-              b) Absatz 6 wird Absatz 5.\ngleich“ ersetzt und werden nach den Wörtern „un-          17. Abschnitt 6 wird aufgehoben.\nter den Ländern führen“ die Wörter „und ist nicht\ndurch die Verteilung des Länderanteils am Aufkom-\nmen der Umsatzsteuer nach § 5 Absatz 1 begrenzt“\nArtikel 2\neingefügt.                                                                      Änderung des\n12. Abschnitt 5 wird Abschnitt 4 und in der Überschrift                      Finanzausgleichsgesetzes\nwerden die Wörter „Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG“             Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember\ndurch die Wörter „Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6       2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1\nGG“ ersetzt.                                              des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755)\n13. § 10 wird § 9 und wie folgt geändert:                     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       1. § 1 wird wie folgt gefasst:","3124           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\n„§ 1                               Umsatzsteuer gemäß § 2 nach der Hinzurechnung\nAnteile von Bund                          von Zuschlägen zu und Abschlägen von der\nund Ländern an der Umsatzsteuer                     Finanzkraft.“\n(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf            5. § 5 wird wie folgt geändert:\nBund, Länder und Gemeinden nach folgenden Pro-               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nzentsätzen aufgeteilt:\n„§ 5\nBund            Länder      Gemeinden\nAbschläge und Zuschläge\nab 2020    52,80864227     45,19541378 1,99594395.                     zum Zweck des Finanzkraftausgleichs“.\n(2) Die im Folgenden genannten Beträge verän-             b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndern die Anteile des Bundes, der Länder und Ge-\nmeinden nach Absatz 1:                                              „(1) Abschläge werden von den Ländern er-\nhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichs-\nBund            Länder      Gemeinden\njahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.“\n2020       minus\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „Ausgleichsbe-\n6 737 954 667 4 337 954 667 2 400 000 000\nEuro            Euro        Euro                      rechtigt sind die Länder“ durch die Wörter „Zu-\nschläge werden den Ländern gewährt“ ersetzt.\nab 2021    minus\n6 871 288 000 4 471 288 000 2 400 000 000      6. § 7 wird wie folgt geändert:\nEuro            Euro        Euro.                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils\naa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort\nfür alle Beträge, die während der Geltungsdauer\n„Erbschaftsteuer“ das Komma und die Wör-\ndes Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder er-\nter „der Kraftfahrzeugsteuer“ gestrichen.\nstattet werden.\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „die nach § 2 für\n(4) Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze wer-\ndas Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an\nden im Jahr 2019 an die im Monat November von\nder“ durch die Wörter „die sich nach § 2 ent-\nder Bundesregierung veröffentlichte Schätzung des\nsprechend seinem Einwohneranteil für das\nGesamtaufkommens aus der Umsatzsteuer wie\nAusgleichsjahr ergebenden Anteile der“ er-\nfolgt angepasst. Der Prozentsatz des Bundes wird\nsetzt.\num 0,56483691 erhöht und sodann um einen Wert\nvermindert, der sich aus dem prozentualen Anteil             b) In Absatz 2 werden die Wörter „wird das Auf-\nvon 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen                      kommen“ durch die Wörter „werden 33 Prozent\nder Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt. Der Pro-              des Aufkommens“ ersetzt.\nzentsatz der Länder wird um 0,56483691 vermin-               c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „vom Hun-\ndert und sodann um einen Wert erhöht, der sich                   dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\naus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden\nEuro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für              7. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „64 vom Hun-\ndas Jahr 2020 ergibt.“                                       dert“ durch die Angabe „75 Prozent“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                               8. In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter\n„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\n„§ 2\n9. § 10 wird wie folgt gefasst:\nVerteilung der\nUmsatzsteuer unter den Ländern                                               „§ 10\nDer Länderanteil an der Umsatzsteuer wird vor-                       Bemessung der Zu- und Abschläge\nbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Fi-                   (1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu\nnanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Ein-           gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um\nwohnerzahlen auf die Länder verteilt. Hierbei sind           den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine\ndie Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die das               Finanzkraftmesszahl übersteigt.\nStatistische Bundesamt zum 30. Juni des Kalender-\njahres, für das der Ausgleich durchgeführt wird                 (2) Die Höhe des Abschlags, der von einem Land\n(Ausgleichsjahr), festgestellt hat.“                         zu erheben ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um\nden die Finanzkraftmesszahl dieses Landes seine\n3. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie             Ausgleichsmesszahl übersteigt. Soweit die Höhe\nfolgt gefasst:                                               des Abschlags eines Landes seinen nach § 2 ermit-\n„Zweiter Abschnitt                         telten Anteil übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag\nAngemessener Ausgleich                         von diesem Land aufzubringen.“\nder unterschiedlichen Finanzkraft“.             10. § 11 wird wie folgt geändert:\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:                                  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Absätze 2 bis 4“\n„§ 4                                   durch die Wörter „Absätze 2 bis 6“ ersetzt.\nFinanzkraftausgleich                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDer Verteilung der Umsatzsteuer unter den                     aa) In Satz 2 wird das Wort „Ausgleichszuwei-\nLändern ist ein angemessener Ausgleich der unter-                     sungen“ durch das Wort „Zuschlag“ und\nschiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurech-                     werden die Wörter „99,5 vom Hundert“\nnen. Zu diesem Zweck erfolgt die Verteilung der                       durch die Angabe „99,75 Prozent“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017             3125\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „77,5 vom Hun-        13. § 12a wird aufgehoben.\ndert“ durch die Angabe „80 Prozent“ ersetzt.     14. § 13 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 3a wird Absatz 3 und wie folgt geändert:                                     „§ 13\naa) In Satz 1 wird der Satzteil von „für die Jahre                             Verteilung der\n2005 bis 2011“ bis „für die Jahre ab 2017:“                  Umsatzsteuer und Vollzug des Finanz-\ngestrichen.                                             kraftausgleichs während des Ausgleichsjahres“.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ncc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „2013“               „Die Verteilung der Umsatzsteuer und der Fi-\ndurch die Angabe „2022“ ersetzt.                        nanzkraftausgleich werden während des Aus-\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            gleichsjahres aufgrund vorläufiger Bemessungs-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Brandenburg                 grundlagen vorgenommen.“\n55 220 000 Euro“ durch die Wörter „Bran-             c) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1\ndenburg 66 220 000 Euro“ ersetzt.                       die Wörter „Ergänzungsanteile werden nach § 2,\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „2008“ durch die               die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Aus-\nAngabe „2023“ ersetzt.                                  gleichsbeiträge“ durch die Wörter „Anteile an der\nUmsatzsteuer sowie die vorläufigen Zuschläge zu\nf) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5                 und Abschläge von der Finanzkraft“ und wird die\nund 6 eingefügt:                                             Angabe „§§ 4 bis 10“ durch die Wörter „§§ 2\n„(5) Leistungsschwache Länder, in denen die               sowie 4 bis 10“ ersetzt.\nkommunalen Steuereinnahmen gemäß § 8 Ab-              15. § 14 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 und 2 im Ausgleichsjahr je Einwohner\nweniger als 80 Prozent des Durchschnitts aller            a) In der Überschrift werden die Wörter „des Fi-\ngemäß § 8 Absatz 1 und 2 ermittelten Steuer-                 nanzausgleichs“ durch die Wörter „der Umsatz-\neinnahmen der Gemeinden betragen, erhalten                   steuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs“\nBundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich                    ersetzt.\nbesonders geringer kommunaler Steuerkraft.                b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Zuweisungen erfolgen in Höhe von 53,5 Pro-               aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzent des zu 80 Prozent des Durchschnitts beste-\nhenden Fehlbetrages. Für die Berechnung der                      „Der Zahlungsverkehr wird während des\nZuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermit-                    Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt,\ntelten Einwohnerzahlen maßgebend. Absatz 2                       dass die Ablieferung des Bundesanteils an\nSatz 2 gilt entsprechend.                                        der durch Landesfinanzbehörden verwalte-\nten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht\n(6) Zuweisungen werden leistungsschwachen                     oder ermäßigt wird, die nach der vorläufigen\nLändern gewährt, die aus Mitteln der For-                        Bemessung der nach dem Verhältnis der\nschungsförderung nach Artikel 91b des Grund-                     Einwohnerzahlen der Länder verteilten Län-\ngesetzes einen Forschungsnettozufluss in Höhe                    deranteile an der Umsatzsteuer nach § 2\nvon weniger als 95 Prozent des den Ländern                       Satz 1 sowie der vorläufig erhobenen Ab-\ndurchschnittlich gewährten Forschungsnettozu-                    schläge und der vorläufig gewährten Zu-\nflusses erhalten haben. Diese Länder erhalten                    schläge nach § 10 zu verrechnen sind.“\npro Einwohner Ergänzungszuweisungen des\nBundes in Höhe von 35 Prozent des zu 95 Pro-                 bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nzent des durchschnittlich von den Ländern ver-                   „Die für die Aufteilung des Umsatzsteuerauf-\neinnahmten Forschungsnettozuflusses beste-                       kommens auf Bund, Länder und Gemeinden\nhenden Fehlbetrages. Forschungsnettozufluss                      in § 1 Absatz 2 genannten Beträge werden\nist der Nettozufluss pro Einwohner in der von                    gesondert im Rahmen des Zahlungsverkehrs\nder Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz für                       der Einfuhrumsatzsteuer nach Absatz 2 be-\ndas dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausge-                    rücksichtigt; Entsprechendes gilt für unter-\nhende Jahr festgestellten Höhe. Absatz 2 Satz 2                  jährige Gesetzesänderungen mit Auswirkun-\ngilt entsprechend.“                                              gen auf die Umsatzsteueranteile nach § 1\ng) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.                            Absatz 1 im laufenden Ausgleichsjahr.“\n11. In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden             c) In Absatz 3 werden die Wörter „Ergänzungs-\ndie Wörter „des Finanzausgleichs“ durch die Wörter              anteile, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichs-\n„des Finanzkraftausgleichs“ ersetzt.                            beiträge“ durch die Wörter „Umsatzsteuerantei-\nle, Zuschläge und Abschläge“ und die Wörter\n12. § 12 wird wie folgt geändert:                                   „Ergänzungsanteilen,      Ausgleichszuweisungen\na) In der Überschrift wird das Wort „Ausgleichszah-             und Ausgleichsbeiträgen“ durch die Wörter\nlungen“ durch das Wort „Umsatzsteueranteile“                 „Umsatzsteueranteilen, Zuschlägen und Ab-\nersetzt.                                                     schlägen“ ersetzt.\nb) Im Wortlaut werden die Wörter „nach § 2 und die       16. In § 15 werden in der Überschrift die Wörter „des\nendgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen                 Finanzausgleichs“ durch die Wörter „der Umsatz-\nund der Ausgleichsbeiträge nach § 10“ gestri-             steuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs“ er-\nchen.                                                     setzt.","3126            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\n17. § 16 wird wie folgt geändert:                             1. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“          „Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die\ndurch die Wörter „§ 11 Absatz 2 und 5“ und das           Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zur Haus-\nWort „Finanzkraftverhältnisse“ durch das Wort            haltsdisziplin des Artikels 109 Absatz 3 des Grund-\n„Verhältnisse“ ersetzt.                                  gesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder.“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 und 4“       2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\ndurch die Wörter „§ 11 Absatz 3, 4 und 6“ er-\nsetzt.                                                                            „§ 5a\n18. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                             Überprüfung der Einhaltung\nder grundgesetzlichen Verschuldungsregel\n„§ 14 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.“\n(1) Der Stabilitätsrat überprüft regelmäßig im\n19. § 18 wird wie folgt gefasst:\nHerbst eines Jahres die Einhaltung der Verschul-\n„§ 18                               dungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grund-\nBerichts- und Auskunftspflichten                  gesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land\nfür das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das\n(1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftaus-            darauffolgende Jahr.\ngleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im\nAusgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung                  (2) Die Überwachung nach Absatz 1 orientiert\nim Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat.                sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechts-\nakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise\n(2) Die zuständigen Landesbehörden sind ver-              der Europäischen Union zur Einhaltung der Haus-\npflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle           haltsdisziplin. Grundlage ist ein einheitliches Kon-\nzur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten               junkturbereinigungsverfahren. Die Beschlüsse und\nAuskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprü-             Berichte werden veröffentlicht.“\nfungsbehörde des Landes hat die sachliche Rich-\ntigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des         3. In § 6 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:\nLandes erforderlichen Angaben zu bestätigen.“                „Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden veröf-\n20. § 19 wird wie folgt geändert:                                 fentlicht.“\na) In der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils       4. Folgender § 8 wird angefügt:\ndie Angabe „2005“ durch die Angabe „2020“ er-\n„§ 8\nsetzt.\nb) Die Wörter „vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944,                         Unterrichtung der Parlamente\n977)“ werden durch die Wörter „vom 20. Dezem-                Die Bundesregierung und die Landesregierungen\nber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956)“ ersetzt.               leiten Beschlüsse und Berichte nach § 1 Absatz 4,\n21. § 20 wird aufgehoben.                                         § 3 Absatz 3, § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 1 den\njeweiligen Parlamenten zu.“\nArtikel 5\nArtikel 3\nSanierungshilfengesetz\nÄnderung des\n(SanG)\nGesetzes über Finanzhilfen\ndes Bundes nach Artikel 104a Abs. 4\n§1\ndes Grundgesetzes an die Länder Bremen,\nHamburg, Mecklenburg-Vorpommern,                                             Sanierungshilfen\nNiedersachsen sowie Schleswig-Holstein                       (1) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung\nfür Seehäfen                           der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundge-\nIn § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Finanzhilfen des         setzes erhalten die Länder Bremen und Saarland nach\nBundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an          Maßgabe dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2020 Sa-\ndie Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpom-               nierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von\nmern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für              insgesamt 800 Millionen Euro jährlich.\nSeehäfen vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955,                 (2) Der Jahresbetrag nach Absatz 1 wird wie folgt\n3962) werden die Wörter „bis zum Jahr 2019“ gestri-           auf die genannten Länder verteilt:\nchen.\nBremen       400 Millionen Euro\nArtikel 4                           Saarland 400 Millionen Euro.\nÄnderung des                               (3) Die Auszahlung der Jahresbeträge der Sanie-\nStabilitätsratsgesetzes                      rungshilfen erfolgt durch das Bundesministerium der\nFinanzen jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres.\nDas Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009\n(BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 33 der Ver-         (4) Die gleichzeitige Gewährung von Sanierungshil-\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-           fen nach diesem Gesetz und Sanierungshilfen aufgrund\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                     einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017              3127\n§2                                                         Artikel 6\nSanierungsverpflichtungen                                             Änderung\n(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder verpflich-                          des Gesetzes zur\nten sich mit den Sanierungshilfen dazu, die Vorgaben                 Errichtung eines Sondervermögens\ndes Artikels 109 Absatz 3 einzuhalten. Darüber hinaus            „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“\nhaben sie geeignete Maßnahmen zur künftig eigenstän-\nDas Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens\ndigen Einhaltung dieser Vorgaben zu ergreifen. Dazu\n„Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ vom 24. Juni\ngehören der Abbau der übermäßigen Verschuldung\n2015 (BGBl. I S. 974), das durch Artikel 2 des Gesetzes\nsowie Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschafts- und\nvom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert\nFinanzkraft.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Die Länder verpflichten sich zu einem Abbau ihrer\n1. § 4 wird wie folgt gefasst:\nVerschuldung. Jährlich sind haushaltsmäßige Tilgungen\nin Höhe von mindestens einem Achtel der gewährten                                          „§ 4\nSanierungshilfe zu leisten. In einem Zeitraum von je-                    Finanzierung des Sondervermögens\nweils fünf Jahren sind insgesamt haushaltsmäßige\nDer Bund stellt dem Sondervermögen einen Be-\nTilgungen in Höhe von einem Fünftel der gewährten\ntrag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur\nSanierungshilfen zu leisten. Die Länder streben an, im\nVerfügung.“\nZeitraum der Gewährung der Hilfen steigende positive\nFinanzierungsüberschüsse zu erzielen.                        2. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfügt:\n(3) Nach Ablauf von jeweils zwei Kalenderjahren,\nerstmals im Jahr 2022, prüft das Bundesministerium              „Abweichend von Satz 1 wird der Wirtschaftsplan\nder Finanzen, ob die nach Absatz 2 Satz 2 notwendigen           für das Jahr 2017 als Anlage zum Gesetz zur Neu-\nTilgungen in den beiden Vorjahren insgesamt geleistet           regelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs-\nwurden. Die Unterschreitung in einem Jahr kann durch            systems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haus-\neine mindestens ebenso große Überschreitung im                  haltsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht.“\nFolgejahr ausgeglichen werden. In begründeten Aus-           3. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die An-\nnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Unter-          gabe „2024“ ersetzt.\nschreitung der in den beiden Jahren zu leistenden\nTilgung nach Absatz 2 Satz 2 unbeachtlich ist. Die                                    Artikel 7\nEntscheidung des Bundesministeriums der Finanzen\nergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres. Wird die nach                             Änderung des\nAbsatz 2 Satz 2 erforderliche Tilgung nicht festgestellt        Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes\nund liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor,              Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom\nwird in Höhe des Differenzbetrags zwischen erforder-         24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das durch Artikel 1\nlicher Tilgung und tatsächlich geleisteter Tilgung die       des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613)\nSanierungshilfe einbehalten und auf ein Verwahrkonto         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Bundes einbezahlt, bis die nicht erzielte Tilgung\n1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:\nnachgeholt wurde. Der Bund zahlt sie bei nachgeholter\nTilgung an das jeweilige Land aus.                                                      „Kapitel 1\n(4) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das                           Finanzhilfen zur Stärkung\nBundesministerium der Finanzen, ob eine Tilgung ge-                    der Investitionstätigkeit finanzschwacher\nmäß Absatz 2 Satz 3 geleistet wurde. In begründeten              Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes“.\nAusnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine           2. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nUnterschreitung der erforderlichen Tilgung unbeacht-\n„Die zuständigen obersten Landesbehörden über-\nlich ist. Die Entscheidung des Bundesministeriums der\nsenden dem Bundesministerium der Finanzen halb-\nFinanzen ergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres. Wird\njährlich jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober\ndie nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Tilgung nicht\neines Jahres Übersichten über die zweckentspre-\nfestgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnah-\nchende Verwendung der Bundesmittel der abge-\nmefall vor, wird die in den fünf Folgejahren jährlich zu\nschlossenen Maßnahmen.“\nerzielende Tilgung nach Absatz 2 Satz 2 um ein Fünftel\ndes Differenzbetrags zwischen erforderlicher Tilgung         3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch\nund tatsächlich geleisteter Tilgung erhöht.                     die Wörter „und der zurückzuzahlende Betrag\n1 000 Euro je Maßnahme übersteigt.“ ersetzt.\n§3                                4. Folgendes Kapitel 2 wird angefügt:\nFinanzierung                                                      „Kapitel 2\nDie sich aus der Gewährung der Sanierungshilfen er-                       Finanzhilfen zur Verbesserung\ngebende Finanzierungslast wird vom Bund getragen.                       der Schulinfrastruktur finanzschwacher\nKommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes\n§4\nVerwaltungsvereinbarung                                                   § 10\nDie Auszahlung der Sanierungshilfen erfolgt auf der                       Förderziel und Fördervolumen\nGrundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das                   Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allge-\nNähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt.                     meinbildender Schulen und berufsbildender Schulen","3128          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nunterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der            (3) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen\nInvestitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden              mit einem Investitionsvolumen von mindestens\nund Gemeindeverbände. Hierzu gewährt er aus dem              40 000 Euro.\nSondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungs-                 (4) Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Pro-\nfonds“ den Ländern Finanzhilfen für Investitionen fi-        jektförderung. Hierbei sind in der Verwaltungsverein-\nnanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände                 barung nach § 16 zu vereinbarende Grundzüge für\nnach Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von              die Ausgestaltung der Länderprogramme zu beach-\ninsgesamt 3,5 Milliarden Euro.                               ten. Die Prüfung und Genehmigung der Investitions-\nmaßnahmen obliegen der zuständigen Behörde/Be-\n§ 11                                willigungsstelle des jeweiligen Landes.\nVerteilung                               (5) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen wer-\n(1) Der in § 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird            den nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit\nnach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufge-           den Maßnahmen nach Absatz 2 stehen.\nteilt:\n§ 13\nBaden-Württemberg                              7,1783\nFörderzeitraum\nBayern                                         8,3728\n(1) Investitionen können gefördert werden, wenn\nBerlin                                         4,0114        sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. Vor\ndem 1. Juli 2017 begonnene, aber noch nicht abge-\nBrandenburg                                    2,9248        schlossene Investitionen können gefördert werden,\nBremen                                         1,2123        wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es\nsich um selbstständige Abschnitte eines laufenden\nHamburg                                        1,7550        Vorhabens handelt. Im Jahr 2023 können Finanzhil-\nHessen                                         9,4279        fen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige\nAbschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt wer-\nMecklenburg-Vorpommern                         2,1494        den, die bis zum 31. Dezember 2022 vollständig ab-\ngenommen wurden und die im Jahr 2023 vollständig\nNiedersachsen                                  8,2512\nabgerechnet werden.\nNordrhein-Westfalen                           32,0172           (2) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben,\nRheinland-Pfalz                                7,3313        bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledi-\ngung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über\nSaarland                                       2,0572        den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im\nRahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit be-\nSachsen                                        5,0831\ndient. Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner\nSachsen-Anhalt                                 3,3266        für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine\neinmalige Vorabfinanzierung gewähren. Fördermittel\nSchleswig-Holstein                             2,8496        für derartige Vorabfinanzierungen der Öffentlich-Pri-\nThüringen                                      2,0519.       vaten Partnerschaften können bis zum 31. Dezember\n2023 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember\n(2) Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit           2024 die Abnahme und Abrechnung des Investiti-\ndem Bund entsprechend den landesspezifischen                 onsvorhabens erfolgen.\nGegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen\nGemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaa-                                         § 14\nten dementsprechend die Auswahl der förderfähigen\nGebiete fest.                                                            Förderquote, Bewirtschaftung\nund Prüfung der Mittelverwendung\n§ 12                                   § 4 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7\nFörderbereich und Fördervoraussetzungen               gelten auch für Finanzhilfen gemäß § 10 Satz 2.\n(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maß-                                  § 15\nnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur\nallgemeinbildender und berufsbildender Schulen                                    Rückforderung\ngewährt.                                                        (1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück,\n(2) Förderfähig sind Investitionen für die Sanie-         wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die\nrung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beach-              Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 2, des § 6\ntung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit ausnahms-           Absatz 1 und 2, des § 11 Absatz 2 und des § 12 er-\nweise den Ersatzbau von Schulgebäuden einschließ-            füllen und der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro\nlich damit im Zusammenhang stehender Investitionen           je Maßnahme übersteigt. Zurückgeforderte Mittel\nin die der jeweiligen Schule zugeordneten Einrichtun-        werden von dem jeweiligen Land an den Bund\ngen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern;             zurückgezahlt und können vorbehaltlich des Absat-\ndabei sind auch die für die Funktionsfähigkeit der           zes 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt\nGebäude erforderliche Ausstattung sowie notwen-              werden.\ndige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließ-              (2) Nach dem 31. Dezember 2023 dürfen Bundes-\nlich solcher zur Gewährleistung der digitalen Anfor-         mittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet wer-\nderungen an Schulgebäude förderfähig.                        den, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017                  3129\nnicht mehr nach dem 31. Dezember 2024. Der Rück-             c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n(3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind\n„(4) Das Bundesministerium der Finanzen er-\nzu verzinsen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2\nstattet dem Haushalts- und dem Finanzausschuss\nSatz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit\ndes Deutschen Bundestages jährlich zum 1. März\nder Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Ver-\nBericht über den aktuellen Stand und die Fort-\nwendung Zinsen zu zahlen.\nschritte des Zusammenwirkens von Bund und\n(4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine            Ländern nach Absatz 2.“\nRückforderung von Bundesmitteln möglich erschei-\nnen lassen, haben das Bundesministerium der Finan-        3. § 21a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf               „Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht mindes-\neinzelfallbezogene Informationsbeschaffung ein-              tens elf Länder widersprechen.“\nschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.\nArtikel 8a\n§ 16\nGesetz\nVerwaltungsvereinbarung\nüber die Koordinierung\nDie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung              der Entwicklung und des Einsatzes\ndes Kapitels 2 dieses Gesetzes werden durch Ver-\nneuer Software der Steuerverwaltung\nwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruch-\nnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der               (KONSENS-Gesetz – KONSENS-G)\nVerwaltungsvereinbarung gebunden.“                                            Inhaltsübersicht\nAbschnitt 1\nArtikel 8\nAllgemeines\nÄnderung des\n§ 1   Anwendungsbereich\nFinanzverwaltungsgesetzes\n§ 2   Begriffsbestimmungen\nDas Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,                                    Abschnitt 2\n1202), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom\nGrundsätze des Zusammenwirkens\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                          §  3  Allgemeine Festlegungen\n§  4  Entwicklung von IT-Verfahren und Software\n1. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n§  5  Einsatz der IT-Verfahren und der Software\n„(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann           §  6  Pflege und Wartung der IT-Verfahren und der Software\nzur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf         §  7  Produktiver Betrieb der IT-Verfahren und der Software\nAntrag von und im Einvernehmen mit allen unmittel-\nbar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung                                    Abschnitt 3\nmit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständig-\nOrganisationsstruktur\nkeiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder meh-\ndes Gesamtvorhabens KONSENS\nrerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2\neingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzver-                                Unterabschnitt 1\nwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde                         Verantwortung und Kompetenzen\n(§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Ab-\n§  8  Auftraggeber-Gremium\nsatz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung\n§  9  Steuerungsgruppe Informationstechnik\nnach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung gere-\n§ 10  Geschäftsstelle Informationstechnik\ngelt werden.“\n§ 11  Auftrag nehmendes Land\n2. § 20 wird wie folgt geändert:                             § 12  Übernehmendes Land\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                 § 13  Gesamtleitung\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nUnterabschnitt 2\n„(2) Werden Steuern von den Landesfinanz-\nbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet, wirken                     Zentrale Organisationseinheiten\ndie obersten Finanzbehörden des Bundes und            § 14  Zentrale Organisationseinheiten\nder Länder zur Verbesserung oder Erleichterung        § 15  Vorhabensmanagement\ndes gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze          § 16  Architekturmanagement\nzusammen. Art, Umfang und Organisation des            § 17  Release- und Einsatzmanagement\nEinsatzes der automatischen Einrichtung für die       § 18  Qualitätsmanagement\nFestsetzung und Erhebung der Steuern bedürfen         § 19  Anforderungsmanagement\ndes Einvernehmens des Bundesministeriums der\nFinanzen. Wird dieses nicht erzielt, kann das                                Unterabschnitt 3\nBundesministerium der Finanzen Vorgaben hierzu\nProjektstrukturen\nerlassen, wenn nicht mindestens elf Länder\nwidersprechen. Im Falle von Vorgaben sind die         § 20  Allgemeine Festlegungen zum Projektmanagement\nLänder verpflichtet, die für die Umsetzung erfor-     § 21  Multiprojektmanagement\nderlichen Voraussetzungen zu schaffen.“               § 22  Entwicklungsprogramme und -projekte","3130            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nAbschnitt 4                           sprechen. Es ist vorrangig auf bestehende Marktstan-\nBudget und Kostentragung                        dards abzustellen.\n§ 23   Umlagefähige Aufwendungen                                  (2) Aufgaben der Entwicklung sowie der Pflege und\n§ 24   Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen, Bundeszu-   Wartung von Software sollen in der Art und Weise zu-\nschuss                                                 geschnitten und zu Einheiten (IT-Verfahren) zusammen-\n§ 25   Budget                                                 gefasst werden, dass sie ausschließlich an einem Ent-\n§ 26   Zahlungsverfahren                                      wicklungsstandort eines Auftrag nehmenden Landes\nwahrgenommen werden können.\nAbschnitt 5\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                                                 §4\n§ 27   Nutzungsrecht                                                Entwicklung von IT-Verfahren und Software\n§ 28   Haftung\n(1) IT-Verfahren und Software für den einheitlichen\n§ 29   Anwendungs- und Übergangsregelung\nEinsatz werden gemeinsam für Bund und Länder be-\nschafft oder arbeitsteilig in der Art und Weise entwi-\nAbschnitt 1                           ckelt, dass ein Auftrag nehmendes Land oder mehrere\nAllgemeines                           Auftrag nehmende Länder die IT-Verfahren oder die\nSoftware nach Maßgabe der in einem Lastenheft fest-\n§1                               gelegten Anforderungen für den Einsatz in den über-\nnehmenden Ländern entwickelt oder entwickeln.\nAnwendungsbereich\n(2) IT-Verfahren und Software sind so zu gestalten,\n(1) Zur erheblichen Verbesserung oder Erleichterung\ndass sie mit der Architektur in der jeweils aktuellen Fas-\ndes gleichmäßigen Vollzugs der von den Ländern im\nsung im Einklang stehen und ohne inhaltliche Änderung\nAuftrag des Bundes verwalteten Steuern wirken Bund\nin allen Ländern und beim Bund einsetzbar sind.\nund Länder beim einheitlichen Einsatz von IT-Verfahren\nund Software sowie ihrer einheitlichen Entwicklung                (3) Die durch die Steuerungsgruppe Informations-\nzusammen. Der Gegenstand sowie die Art und Weise              technik nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe k\ndes Zusammenwirkens werden durch dieses Gesetz                anerkannten unabweisbaren Besonderheiten fließen in\ngeregelt.                                                     die einheitliche Entwicklung ein.\n(2) Das Zusammenwirken nach Absatz 1 umfasst die               (4) Ist der Einsatz von Standardsoftware wirtschaft-\nPlanung, Beschaffung und Entwicklung sowie den                licher als eine Eigenentwicklung, so ist ihr der Vorrang\nEinsatz, die Pflege und Wartung der einheitlichen IT-         einzuräumen.\nVerfahren und der einheitlichen Software.\n§5\n§2                                      Einsatz der IT-Verfahren und der Software\nBegriffsbestimmungen                            (1) Der flächendeckende Einsatz einheitlicher IT-Ver-\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:                    fahren oder einheitlicher Software erfolgt entsprechend\n1. „Gesamtvorhaben KONSENS“ das Zusammenwir-                  eines verbindlich festgelegten Release- und Einsatz-\nplans. Der Einsatz soll in nicht mehr als zwei Haupt-\nken des Bundes und der Länder nach § 1,\nversionen jährlich erfolgen.\n2. „IT-Verfahren“ die Zusammenfassung mehrerer Soft-\nware-Entwicklungen,                                           (2) Die Länder sind verpflichtet, ihre Entwicklungs-\nund Testumgebungen zu vereinheitlichen und die Be-\n3. „Hauptversion“ eine neue Version einer Software mit        triebsumgebungen an den von der Steuerungsgruppe\nsignifikant erweiterter Funktionalität,                   Informationstechnik vorgegebenen IT-Standards und\n4. „Vorhabensplan“ der jährlich fortzuschreibende Plan        der Betriebsarchitektur auszurichten. Bund und Länder\nder zu entwickelnden IT-Verfahren und Software,           werden ihre Beschaffungen im Bereich der Informa-\ntionstechnik bereits vor der Freigabe der IT-Verfahren\n5. „Sourcingstrategie“ die Entwicklung, Anpassung\noder der Software so gestalten, dass die Entwicklung\nund Planung einer Beschaffungsstrategie zum Ein-\nund Vorhaltung unterschiedlicher Software-Versionen\nsatz interner und externer Unterstützung,\nentbehrlich ist. Spätestens ein Jahr nach der Bereitstel-\n6. „Architektur“ eine Beschreibung von IT-, Fach- und         lung des Release zum Einsatz in den Ländern sind die\nBetriebsarchitektur einschließlich der technischen        IT-Verfahren oder die Software in Betrieb zu nehmen.\nBasis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umset-\n(3) Die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanz-\nzung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt\nbehörden ist an die einheitlichen IT-Verfahren und die\nwerden müssen.\neinheitliche Software anzupassen.\nAbschnitt 2\n§6\nGrundsätze des Zusammenwirkens                                          Pflege und Wartung\nder IT-Verfahren und der Software\n§3\n(1) Die Aufgabe der Pflege umfasst sämtliche Maß-\nAllgemeine Festlegungen                      nahmen zur Erhaltung der Lauffähigkeit von eingesetz-\n(1) IT-Standards im Gesamtvorhaben KONSENS müs-            ten IT-Verfahren und Software, soweit sie nicht der\nsen offene Standards sein, die den Grundsätzen der            Wartung zugehören. Der Pflege sind vorbehaltlich des\nInteroperabilität und der Wiederverwendbarkeit ent-           Absatzes 2 folgende Maßnahmen zuzuordnen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017             3131\n1. Bereinigung von Fehlern der eingesetzten Software,          1. die Vorlage des Vorhabensplans zur Genehmigung\n2. geringfügige Anpassung der Schnittstellen,                      an die Finanzminister des Bundes und der Länder,\n3. geringfügige Änderungen in der Architektur,                 2. die Vorlage des Gesamtbudgetplans (die jährlichen\nFinanzbedarfe und die Finanzplanung) und des Be-\n4. geringfügige Funktionserweiterungen oder Funktions-             richts über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für\nänderungen und                                                 das Vorjahr zur Genehmigung an die Finanzminister\n5. Performanceverbesserungsmaßnahmen.                              des Bundes und der Länder,\n(2) Die Aufgabe der Wartung umfasst sämtliche               3. die länderübergreifende verbindliche Release- und\nMaßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der                 Einsatzplanung für die IT-Verfahren und die Software\neingesetzten IT-Verfahren und Software. Hierzu gehören             sowie\nauch erforderliche fachliche und technische Anpassun-          4. die Übertragung von Produktions- und Serviceauf-\ngen der IT-Infrastruktur.                                          gaben auf zentrale Produktions- und Servicestellen.\n§7                                 (5) Der Vorhabensplan, der Gesamtbudgetplan (die\njährlichen Finanzbedarfe und die Finanzplanung) und\nProduktiver Betrieb                        der Bericht über die Ergebnisse des Finanzcontrollings\nder IT-Verfahren und der Software                   für das Vorjahr sind den Finanzministern bis zum\n(1) Der produktive Betrieb ist vorbehaltlich abwei-         31. Oktober eines Jahres vorzulegen.\nchender Regelungen in diesem Gesetz je eigene Ange-\nlegenheit von Bund und Ländern. Dabei sind die sich                                        §9\naus der Architektur sowie dem länderübergreifenden                     Steuerungsgruppe Informationstechnik\nEinsatz der einheitlichen IT-Verfahren und der einheit-\nlichen Software ergebenden Anforderungen einzuhalten.             (1) Es wird eine Steuerungsgruppe Informations-\ntechnik eingerichtet, der je ein Vertreter des Bundes\n(2) Produktions- und Serviceaufgaben können in              sowie der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hes-\nzentralen Produktions- und Servicestellen erbracht             sen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen angehö-\nwerden, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit des Vor-           ren. Den Vorsitz hat der Vertreter des Bundes. Die\ngehens verbessert wird oder dies für länderübergrei-           Steuerungsgruppe Informationstechnik gibt sich eine\nfend zu erbringende Leistungen notwendig ist. Das Nä-          Geschäftsordnung.\nhere ist von der Steuerungsgruppe Informationstechnik\n(2) Der Bund und die vertretenen Länder haben je-\nim Einvernehmen mit dem Land zu vereinbaren, das die\nweils eine Stimme. Ein Beschlussvorschlag ist ange-\nzentrale Produktions- und Servicestelle betreibt.\nnommen, wenn\n(3) IT-Verfahren oder Software können von einer zen-\n1. einem Beschlussvorschlag des Bundes nicht mehr\ntralen Produktions- und Servicestelle eingesetzt und\nals zwei Länder widersprechen oder\nadministriert werden.\n2. einem Beschlussvorschlag eines oder mehrerer Län-\nAbschnitt 3                              der die Länder mit einfacher Mehrheit zustimmen\nund der Bund nicht widerspricht.\nOrganisationsstruktur\n(3) Enthaltungen der Länder zu einem Beschlussvor-\ndes Gesamtvorhabens KONSENS\nschlag gelten nicht als Widerspruch.\nUnterabschnitt 1                               (4) Beschlüsse der Steuerungsgruppe Informations-\ntechnik binden alle Länder und verpflichten diese zur\nVe r a n t w o r t u n g u n d K o m p e t e n z e n\nUmsetzung. Die Entwicklungsstandorte für die IT-Ver-\nfahren und die Software sind in den Ländern Baden-\n§8                              Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und\nAuftraggeber-Gremium                         Nordrhein-Westfalen angesiedelt.\n(1) Es wird ein Auftraggeber-Gremium eingerichtet,             (5) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik hat\ndem je ein Vertreter des Bundes sowie der Länder               die Aufgabe, die Strategie und die Architektur im Ge-\nangehören. Den Vorsitz hat der Vertreter des Bundes.           samtvorhaben KONSENS festzulegen und zu steuern.\nDas Auftraggeber-Gremium gibt sich eine Geschäfts-             1. Dazu entscheidet sie insbesondere über:\nordnung.\na) die grundsätzlichen Festlegungen der Architektur,\n(2) Der Bund und jedes Land haben jeweils eine                     der IT-Verfahren und der Software,\nStimme. Ein Beschlussvorschlag ist angenommen,\nwenn                                                               b) die grundsätzlichen Festlegungen der Hardware,\nder IT-Infrastruktur und der IT-Standards, soweit\n1. einem Beschlussvorschlag des Bundes nicht mehr                     sie für den einheitlichen Betrieb technisch oder\nals zehn Länder widersprechen oder                                wirtschaftlich notwendig sind,\n2. einem Beschlussvorschlag eines oder mehrerer Län-               c) die Festlegung des Gesamtprojektauftrags über\nder die Länder mit einfacher Mehrheit zustimmen                   die Entwicklung und den Einsatz der IT-Verfahren\nund der Bund nicht widerspricht.                                  und der Software zur Umsetzung des genehmig-\n(3) Enthaltungen der Länder zu einem Beschlussvor-                 ten Vorhabensplans einschließlich der Aufgaben-\nschlag gelten nicht als Widerspruch.                                  beschreibungen und Fertigstellungstermine so-\n(4) Das Auftraggeber-Gremium entscheidet über die                  wie der Besetzung der Gesamtleitung,\ngrundsätzlichen Angelegenheiten der Zusammenarbeit.                d) die Festlegung der Projektaufträge der Einzelpro-\nHierzu gehören:                                                       jekte zur Umsetzung des genehmigten Vorha-","3132            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nbensplans einschließlich der Aufgabenbeschrei-                                     § 10\nbungen und Fertigstellungstermine sowie der Be-                  Geschäftsstelle Informationstechnik\nsetzung der Projektleitung,\nDie Geschäftsstelle Informationstechnik ist im Ge-\ne) die Zuweisung von Aufgaben an ein Auftrag neh-         schäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen\nmendes Land oder an mehrere Auftrag nehmende           angesiedelt. Sie unterstützt die Steuerungsgruppe In-\nLänder,                                                formationstechnik organisatorisch und betreibt das\nf) die Sourcingstrategie,                                 interne elektronische Informationssystem für die Auf-\ngaben aus diesem Gesetz. Sie unterstützt bei Bedarf,\ng) die Einführung eines Qualitätsmanagement-Sys-          soweit Aufgaben des Gesamtvorhabens KONSENS\ntems (einschließlich des Vorgehensmodells),            betroffen sind, auch die Beratungen des Auftraggeber-\nh) die von den Auftrag nehmenden Ländern vorge-           Gremiums sowie die vor- und nachgelagerten Beratun-\nlegten Lastenhefte,                                    gen zu den Sitzungen der Steuerungsgruppe Informati-\nonstechnik. Über weitere Aufgaben der Geschäftsstelle\ni) die Regelungen für die Freigabe und die Pflege         Informationstechnik entscheidet die Steuerungsgruppe\nund Wartung der Software,                              Informationstechnik.\nj) die Beschaffung von Standardsoftware und\n§ 11\nk) die Anerkennung einer beantragten unabweisba-\nAuftrag nehmendes Land\nren Besonderheit nach § 4 Absatz 3, die bei der\neinheitlichen Entwicklung zu berücksichtigen ist.         (1) Auftrag nehmendes Land ist das für eine Aufgabe\n(Entwicklung, Pflege oder Wartung bestimmter IT-Ver-\n2. Dazu wacht sie über:                                       fahren oder bestimmter Software) von der Steuerungs-\na) die Steuerung und Durchführung des Gesamtpro-          gruppe Informationstechnik aus ihrer Mitte bestimmte\njekts durch die Gesamtleitung und                      Land.\nb) die Steuerung und Durchführung des Gesamtvor-             (2) Kommt in der Steuerungsgruppe Informations-\nhabens KONSENS (Planung, Beschaffung, Ent-             technik ein Beschluss über die Bestimmung eines Auf-\nwicklung, Einsatz, Pflege, Wartung und Betrieb         trag nehmenden Landes nicht zustande, kann der Bund\nder IT-Verfahren und Software sowie Betrieb der        ein Land aus der Mitte der Steuerungsgruppe Informa-\nzentralen Produktions- und Servicestellen).            tionstechnik dazu bestimmen, die Aufgabe zu überneh-\nmen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 6.\n3. Dazu berät und entscheidet sie über die Vorlage an\n(3) Das Auftrag nehmende Land\ndas Auftraggeber-Gremium\n1. erstellt für die beauftragte Entwicklung eines IT-Ver-\na) des Vorhabensplans für das nächste und die fol-            fahrens oder einer Software ein Lastenheft, in das\ngenden vier Jahre,                                         die zuvor erhobenen Anforderungen aufgenommen\nb) des Gesamtbudgetplans sowie des Berichts über              sind. Auf dessen Grundlage erstellt es einen Projekt-\ndie Ergebnisse des Finanzcontrollings für das              auftrag einschließlich eines Budget- und Stellen-\nVorjahr und                                                plans und einer Meilensteinplanung und legt ihn\nder Steuerungsgruppe Informationstechnik zur Ent-\nc) der länderübergreifenden, verbindlichen Release-           scheidung vor,\nund Einsatzplanung für das nächste sowie die fol-\n2. erstellt für die beauftragte Pflege eines IT-Verfahrens\ngenden vier Jahre.\noder einer Software die fortgeschriebene Fassung\n(6) Auf Vorschlag des Bundes entscheidet die                   des Lastenhefts, in die die zuvor erhobenen Anfor-\nSteuerungsgruppe Informationstechnik darüber, ob                  derungen aufgenommen sind, erstellt auf dieser\nund inwieweit durch ein Auftrag nehmendes Land oder               Grundlage eine Terminplanung für die Durchführung\nmehrere Auftrag nehmende Länder arbeitsteilig nach                der Pflege und legt das Lastenheft und die Termin-\nMaßgabe dieses Gesetzes IT-Verfahren oder Software,               planung der Steuerungsgruppe Informationstechnik\nfür die der Bund zuständig ist, entwickelt, gepflegt, ge-         zur Entscheidung vor,\nwartet oder betrieben werden.                                 3. stimmt das Lastenheft mit den übrigen in der Steue-\n(7) Auf Vorschlag des Bundes entscheidet die                   rungsgruppe Informationstechnik vertretenen Län-\nSteuerungsgruppe Informationstechnik darüber, ob                  dern sowie Hamburg und dem Bund vor der Zulei-\nund inwieweit der Bund für die arbeitsteilige Entwick-            tung zur Entscheidung nach Nummer 1 oder 2 an die\nlung eines IT-Verfahrens oder einer Software Aufgaben             Steuerungsgruppe Informationstechnik ab. Der\nnach Maßgabe des § 11 übernimmt.                                  Bund ist dafür verantwortlich, dass das Lastenheft\nden nach § 21a Absatz 1 des Finanzverwaltungs-\n(8) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik be-               gesetzes zustande gekommenen Verwaltungsgrund-\nnennt für Zwecke des Bundeszuschusses nach § 24                   sätzen nicht widerspricht,\nAbsatz 4 jährlich ein repräsentatives und auf das Folge-\njahr terminiertes Kriterium, an dem der Fortschritt des       4. stellt die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben er-\nproduktiven Einsatzes der IT-Verfahren oder der Soft-             forderlichen Personalkapazitäten zur Verfügung oder\nware zu bemessen ist. Sie teilt das Kriterium den                 wirbt sie bei anderen der in der Steuerungsgruppe\nFinanzministern des Bundes und der Länder bis zum                 Informationstechnik vertretenen Ländern oder durch\n31. Oktober eines Jahres mit. Die Steuerungsgruppe                Beauftragung Externer gemäß der festgelegten\nInformationstechnik berichtet bis zum 31. Oktober des             Sourcingstrategie ein und\nFolgejahres über die Einhaltung des Kriteriums (Nach-         5. unterstützt bei der Einführung der entwickelten\nweis über den produktiven Einsatz).                               IT-Verfahren oder der entwickelten Software. Ab","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017              3133\nBereitstellung der entwickelten IT-Verfahren oder der     halb des Gesamtprojekts um mehr als sechs Monate zu\nentwickelten Software gewährleistet das Auftrag           verzögern und sind die Verzögerungen geeignet, den\nnehmende Land für längstens ein Jahr die Software-        Projekterfolg, insbesondere die fristgerechte Aufgaben-\npflege für die Vorversion der neu eingeführten Soft-      erledigung im Gesamtprojekt, zu beeinträchtigen, ist\nware.                                                     die Gesamtleitung befugt, die vakanten Projektleitun-\ngen ersatzweise durch externe Beauftragung zu den\n§ 12                               marktüblichen Konditionen zu besetzen.\nÜbernehmendes Land                             (7) Zur organisatorischen Unterstützung der Ge-\nDie Länder sind verpflichtet, die durch die Auftrag        samtleitung wird ein Projektbüro eingerichtet.\nnehmenden Länder entwickelten IT-Verfahren oder die\nentwickelte Software einheitlich und entsprechend der                          Unterabschnitt 2\nfestgelegten Release- und Einsatzplanung im eigenen                 Zentrale Organisationseinheiten\nLand einzusetzen (übernehmendes Land).\n§ 14\n§ 13                                           Zentrale Organisationseinheiten\nGesamtleitung\nDie Gesamtleitung wird durch zentrale Organisations-\n(1) Die operative Steuerung des Gesamtvorhabens            einheiten unterstützt. Diese sind als Stabsstellen bei der\nKONSENS erfolgt durch die Gesamtleitung.                      Gesamtleitung einzurichten. Sie nehmen übergeord-\n(2) Die Gesamtleitung setzt sich aus einem Leiter          nete Querschnittsaufgaben wahr. Sie unterliegen den\nund zwei Stellvertretern zusammen. Über die Beset-            Weisungen der Gesamtleitung. Berichte, Planungen\nzung der Gesamtleitung entscheidet die Steuerungs-            und Entscheidungsbedarfe sind der Gesamtleitung\ngruppe Informationstechnik auf Vorschlag ihres Vorsit-        und durch diese der Steuerungsgruppe Informations-\nzenden.                                                       technik zur Entscheidung vorzulegen. Zentrale Organi-\nsationseinheiten sind insbesondere:\n(3) Die Gesamtleitung unterliegt den Weisungen der\nSteuerungsgruppe Informationstechnik. Sie ist ihr ge-         1. das Vorhabensmanagement,\ngenüber für den Erfolg des Gesamtprojekts auf der             2. das Architekturmanagement,\nGrundlage des Gesamtprojektauftrags verantwortlich,\n3. das Release- und Einsatzmanagement,\ninsbesondere für:\n4. das Qualitätsmanagement,\n1. die Entwicklung der IT-Verfahren und der Software\nentsprechend der an sie gestellten Anforderungen,         5. das Anforderungsmanagement und\n2. die Freigabe der IT-Verfahren und der Software,            6. das Multiprojektmanagement.\n3. die plangemäße Bereitstellung der Releases der\n§ 15\nSoftware einschließlich der Nachverfolgung ihres\nEinsatzes,                                                                Vorhabensmanagement\n4. die Bedienung der Schnittstellen zu den anderen               (1) Das Vorhabensmanagement unterstützt die\nAufgaben im Gesamtvorhaben KONSENS mit dem                Gesamtleitung beim übergreifenden strategischen und\nZiel aufeinander abgestimmter Entwicklungs-, Pfle-        operativen IT-Controlling des Gesamtvorhabens\nge-, Wartungs- und Betriebsanforderungen und              KONSENS. Es nimmt Planungs- und Koordinationsauf-\n-zeitpläne und                                            gaben wahr. Zudem stellt es durch ein standardisiertes\nBerichtswesen Transparenz über die für die Steuerung\n5. eine wirtschaftliche Mittel- und Ressourcenbewirt-\ndes Gesamtvorhabens KONSENS relevanten strategi-\nschaftung.\nschen und operativen Aspekte her. Insbesondere hat\n(4) Die Gesamtleitung erstellt                             es folgende Aufgaben:\n1. einen Vorhabensplan für das nächste sowie die fol-          1. der jährliche Entwurf des Vorhabensplans,\ngenden vier Jahre,\n2. der jährliche Entwurf des Gesamtbudgetplans,\n2. eine Release- und Einsatzplanung für das nächste\nsowie die folgenden vier Jahre sowie                       3. die Erstellung und Fortschreibung der Sourcing-\nstrategie,\n3. einen Gesamtbudgetplan und die Planung des Um-\nfangs der Inanspruchnahme externer Unterstützung           4. die Überwachung und Nachverfolgung der Umset-\nauf der Basis der beschlossenen Sourcingstrategie              zung der vom Anforderungsmanagement einge-\nbrachten Anforderungen,\nund legt diese Pläne der Steuerungsgruppe Informati-\nonstechnik vor.                                                5. die Koordination des Informationsmanagements,\n(5) Die Gesamtleitung hat bei Beratungen und Ent-           6. die Festlegung der im Rahmen des IT-Controllings\nscheidungen der Steuerungsgruppe Informationstech-                 zu erhebenden Daten und Informationen (Daten-\nnik ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht. Vor Entschei-              erhebung),\ndungen über die Besetzung von Projektleitungen stellt          7. die Planung, Durchführung und Koordination der\ndie Steuerungsgruppe Informationstechnik Benehmen                  Datenerhebung bei den jeweiligen Datenlieferanten\nmit der Gesamtleitung her.                                         zu den festgelegten Erhebungszeitpunkten,\n(6) Drohen andauernde Beratungen im Auftraggeber-           8. die strukturierte Erfassung und Aggregation der er-\nGremium oder in der Steuerungsgruppe Informations-                 hobenen Daten in Form von Kennzahlen in einem\ntechnik die Besetzung vakanter Projektleitungen inner-             Kennzahlensystem,","3134            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\n9. die adressatengerechte Aufbereitung und Analyse          2. die Festlegung, Weiterentwicklung und Kontrolle der\nder Daten nach den definierten Kennzahlen und                Einhaltung der Geschäftsarchitektur, Sicherheits-\nsonstigen Anforderungen einschließlich entspre-              architektur, funktionalen Architektur, technischen\nchender Berichte und                                         Zielarchitektur, Infrastrukturarchitektur und Betriebs-\n10. die Abstimmung der erhobenen Daten und der auf-                architektur,\nbereiteten Berichte mit den Datenlieferanten nach       3. die Erarbeitung der Facharchitektur unter Einbezie-\nAbsatz 4.                                                    hung der für die Organisations- und Fachanforde-\n(2) Das strategische IT-Controlling umfasst                    rungen zuständigen Stellen,\n1. IT-Strategiecontrolling,                                   4. die Festlegung der zu nutzenden IT-Standards für eine\n2. IT-Architekturcontrolling,                                      Integrationsarchitektur (z. B. Webdienste, Schnitt-\nstellentechnologien),\n3. IT-Anforderungs- und Innovationscontrolling,\n4. IT-Portfoliocontrolling,                                   5. die Festlegung der einzusetzenden Betriebssysteme\nund Standardsoftware und\n5. Mittel- und Ressourcencontrolling und\n6. die Erarbeitung von IT-Ablaufprozessen.\n6. IT-Risikocontrolling.\n(3) Das operative IT-Controlling umfasst                                                § 17\n1. IT-Vorhabenscontrolling,\nRelease- und Einsatzmanagement\n2. IT-Betriebscontrolling und\n(1) Das Release- und Einsatzmanagement unter-\n3. IT-Beschaffungscontrolling.                                stützt die Gesamtleitung insbesondere hinsichtlich der\n(4) Um das IT-Controlling wahrnehmen zu können            Durchführung von Tests und des störungsfreien pro-\nsind die einzelnen Entwicklungsprogramme und -pro-            duktiven Einsatzes der entwickelten IT-Verfahren und\njekte sowie die zentralen Organisationseinheiten ver-         der entwickelten Software nach Maßgabe des Release-\npflichtet, dem Vorhabensmanagement die zu erheben-            und Einsatzplanes. Es verfolgt das Ziel, die Integrität\nden Daten und Informationen zuzuliefern; die gleiche          des Betriebs zu sichern, indem nur zuvor getestete\nVerpflichtung trifft, auch für den Bereich der Pflege         und zertifizierte IT-Verfahren und Software eingesetzt\nund Wartung, des Einsatzes und Betriebs der IT-Ver-           werden. Dazu plant es Tests, legt die Modalitäten ihrer\nfahren und Software und der zunehmenden Vereinheit-           Durchführung fest, wacht über die Durchführung und\nlichung der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumge-            bewertet ihr Ergebnis.\nbungen, das jeweilige Auftrag nehmende oder über-\n(2) Das Release- und Einsatzmanagement entwirft in\nnehmende Land (Datenlieferanten). Der Bund ist Daten-\nAbstimmung mit den übernehmenden Ländern eine\nlieferant entsprechend der nach § 9 Absatz 6 und 7\nPlanung des Einsatzes der IT-Verfahren und der Soft-\nübertragenen oder übernommenen Aufgaben der Ent-\nware (Release- und Einsatzplan) und wacht über deren\nwicklung, der Pflege, der Wartung und des Betriebs.\nUmsetzung.\n§ 16                                  (3) Aufgaben des Release- und Einsatzmanage-\nArchitekturmanagement                        ments sind insbesondere\n(1) Zur Steuerung der Entwicklung und Pflege von          1. die Planung, Durchführung, Koordination und Über-\nIT-Verfahren und Software werden Anforderungen und                 wachung einer detaillierten und abgestimmten Re-\nIT-Standards im Soll-Bebauungsplan vorgegeben.                     lease- und Einsatzplanung einschließlich der Bünde-\n(2) Das Architekturmanagement unterstützt die Ge-              lung der Einzel-Releases der Projekte,\nsamtleitung bei der Erarbeitung einer Architektur für         2. die Durchführung der zur Zertifizierung der Software\ndie IT-Infrastruktur des Gesamtvorhabens KONSENS.                  im Testcenter KONSENS zu durchlaufenden Tests,\nEs entwickelt die Architekturfestlegungen für die Ent-\nwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen und wacht            3. die Prüfung der vom Entwicklungsprojekt vorgeleg-\nüber deren Einhaltung.                                             ten Dokumentationen,\n(3) Ziel der Architekturfestlegungen ist die Moderni-     4. die Zertifizierung und Bereitstellung der Software für\nsierung und Vereinheitlichung der IT-Verfahren, der                den Einsatz in den übernehmenden Ländern,\nSoftware sowie der Entwicklungs-, Test- und Betriebs-         5. die Erstellung und Fortschreibung der Verfahren zur\numgebungen. Bei der Erarbeitung orientiert sich das                Installation von Releases und\nArchitekturmanagement auch an neuen technologi-\nschen Entwicklungen und nimmt sie erforderlichenfalls         6. die Kontrolle der Sicherstellung von Pflege und War-\nin seine Festlegungen auf.                                         tung je Software für das aktuellste Release und\nseine Vorversion.\n(4) Die Festlegungen des Architekturmanagements\nsind für die Entwicklungsprogramme und -projekte so-\nwie für die Länder verbindlich, soweit die Steuerungs-                                      § 18\ngruppe Informationstechnik diese Aufgabe an das Ar-                              Qualitätsmanagement\nchitekturmanagement delegiert hat.\nDas Qualitätsmanagement unterstützt die Gesamt-\n(5) Aufgaben des Architekturmanagements sind ins-         leitung bei der Erstellung und Pflege der Qualitätsma-\nbesondere                                                     nagement-Dokumentation sowie bei der Einführung,\n1. die Ermittlung und Abstimmung von Anforderungen            Kontrolle und kontinuierlichen Weiterentwicklung des\nan die Architektur,                                      Qualitätsmanagement-Systems.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017              3135\n§ 19                              4. ein Betriebshandbuch,\nAnforderungsmanagement                        5. ein Benutzerhandbuch,\n(1) Das Anforderungsmanagement ist ein systema-           6. ein projektspezifisches Sicherheitskonzept/Daten-\ntischer Ansatz zur Definition, Erfassung, Analyse und            schutzkonzept,\nBewertung, Abstimmung und Priorisierung von Anfor-           7. die Datenschutz-Folgenabschätzung und\nderungen an die zu entwickelnden IT-Verfahren und\ndie zu entwickelnde Software sowie ihrer Pflege. Es          8. ein Projektabschlussbericht.\numfasst Maßnahmen zur Steuerung, Kontrolle und Ver-             (4) Für jedes Großprojekt ist ein eigener Lenkungs-\nwaltung dieser Anforderungen. Funktionale und nicht-         ausschuss einzurichten. Bei sonstigen Projekten kann\nfunktionale Anforderungen werden in Form von Lasten-         ein Lenkungsausschuss eingerichtet werden. Ein Groß-\nheften beschrieben.                                          projekt liegt vor, wenn mindestens die folgenden Krite-\n(2) Das Anforderungsmanagement ist zugleich eine          rien erfüllt sind:\nzentrale Organisationseinheit nach § 14. Es hat die          1. es ist eine Softwarezulieferung durch mindestens ein\nAufgabe, die Abstimmung zwischen den zentralen                   anderes Projekt erforderlich,\nOrganisationseinheiten und den im Gesamtvorhaben             2. die geplante Projektlaufzeit beträgt mehr als 23 Mo-\nKONSENS definierten Gremien und Rollen, soweit sie               nate und\nmit der Definition, Erfassung, Analyse und Bewertung\nvon Anforderungen befasst sind, zu koordinieren.             3. das geplante Budget beträgt mehr als 10 Millionen\nEuro.\n(3) Aufgaben des Anforderungsmanagements als\nzentrale Organisationseinheit sind insbesondere                 (5) Im Lenkungsausschuss sind vertreten:\n1. die Koordination und Abstimmung im Sinne des Ab-          1. der Projektleiter,\nsatzes 2 mit dem Ziel, dass nicht einzelne Anforde-      2. der Leiter des zuliefernden Projektes oder die Leiter\nrungen mehrfach, parallel, mit unverhältnismäßigem           der zuliefernden Projekte und\nAufwand und/oder in widersprüchlicher Weise in           3. ein Vertreter des Multiprojektmanagements.\nmehreren Lastenheften berücksichtigt oder an\nverschiedenen Stellen des Gesamtvorhabens                Es können außerdem vertreten sein:\nKONSENS umgesetzt werden,                                1. die Gesamtleitung, sofern sie es für erforderlich hält,\n2. die Beratung bei der Lastenhefterstellung mit dem             und\nZiel, die Lastenhefterstellung im Gesamtvorhaben         2. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,\nKONSENS einheitlich zu gestalten,                            sofern es dies für erforderlich hält.\n3. das Erarbeiten von Vorschlägen zur Bündelung der             (6) Bei wesentlichen Änderungen in einem Projekt\nAnforderungen,                                           oder im Gesamtprojekt ist eine von der Steuerungs-\n4. die Bereitstellung einer einheitlichen Methodik und       gruppe Informationstechnik zu genehmigende Anpas-\neiner geeigneten Werkzeuglandschaft zur Erstellung       sung des Projektauftrags erforderlich. Wesentlich sind\nder Lastenhefte und ihre sachgerechte Fortschrei-        insbesondere Änderungen, die eine Anpassung des\nbung und                                                 Budgets, der Personalressourcen, der Meilensteinpla-\nnung oder der fachlichen Anforderungen erforderlich\n5. Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere durch          machen.\nAusführung von Eingangs-Qualitätssicherungen von\nLastenheften.                                               (7) Die Eskalation, beispielsweise von Entschei-\ndungsbedarfen, durch die einzelnen Entwicklungspro-\nUnterabschnitt 3                            gramme und -projekte erfolgt ausschließlich über die\nGesamtleitung an die Steuerungsgruppe Informations-\nProjektstrukturen                            technik. Ist für ein Projekt ein Lenkungsausschuss ein-\ngerichtet, ist vor einer Eskalation an die Gesamtleitung\n§ 20                              der Lenkungsausschuss zu befassen.\nAllgemeine Festlegungen zum Projektmanagement\n(1) Es wird ein einheitliches Projektmanagement für                                  § 21\nalle Entwicklungsprogramme und -projekte im Gesamt-                          Multiprojektmanagement\nvorhaben KONSENS festgelegt. Es orientiert sich an              (1) Das Multiprojektmanagement unterstützt die\nden für den Bund geltenden Projektmanagement-                Gesamtleitung beim operativen IT-Controlling der Ent-\nstandards.                                                   wicklungsprogramme und -projekte. Aufgaben des\n(2) Das Gesamtprojekt wird in Anlehnung an inter-         Multiprojektmanagements sind insbesondere:\nnational anerkannte Projektmanagementstandards ein-          1. die programm- und projektübergreifende Koordina-\ngerichtet.                                                       tion und Abstimmung, insbesondere der Zeitplanung\n(3) Für jedes Projekt sind mindestens folgende Do-            der Projekte untereinander,\nkumente zu erstellen:                                        2. die Erstellung und Fortschreibung eines programm-\n1. ein Projektauftrag,                                           und projektübergreifenden Meilensteinplans, Netz-\n2. ein Projekthandbuch,                                          plans und kritischen Pfades und\n3. eine Gesamtplanung inklusive Meilensteinplan,             3. die Überwachung der Meilensteine der Entwick-\nNetzplan, kritischem Pfad (inklusive Zuarbeiten),            lungsprogramme/-projekte.\nRessourcen (Personal (inklusive Kompetenzprofil),           (2) Das Multiprojektmanagement wird organisatorisch\nFinanzen) und definierter Ziele,                         durch ein Projektbüro unterstützt.","3136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\n§ 22                              3. der Aufwand für den Betrieb von zentralen Produk-\nEntwicklungsprogramme und -projekte                       tions- und Servicestellen.\n(2) Der durch nicht von § 4 Absatz 3 erfasste Beson-\n(1) Jeder Entwicklungsauftrag, ausgenommen Auf-\nderheiten entstehende Aufwand sowie der bei Bund\nträge zur Pflege von Software, wird im Rahmen eines\nund Ländern entstehende Aufwand für den produktiven\nProjektes nach Maßgabe der festgelegten Projektstruk-\nBetrieb, mit Ausnahme des in § 7 Absatz 2 genannten\nturen durchgeführt.\nAufwands, gehören nicht zu den umlagefähigen Auf-\n(2) Für jedes Projekt sind ein Projektleiter und ein       wendungen.\nStellvertreter auf Vorschlag des Auftrag nehmenden\n(3) Weitere Einzelheiten werden durch das Auftrag-\nLandes durch Entscheidung der Steuerungsgruppe In-\ngeber-Gremium festgelegt.\nformationstechnik im Benehmen mit der Gesamtleitung\nzu bestellen. Der Projektleiter und dessen Stellvertreter\n§ 24\nsollen in dieser Funktion dem Projekt für die gesamte\nProjektlaufzeit zur Verfügung stehen.                                                Verteilung der\numlagefähigen Aufwendungen, Bundeszuschuss\n(3) Die Projekte sind in der Art und Weise mit perso-\nnellen Ressourcen auszustatten, dass die Aufgaben-                (1) Zum Zweck der Transparenz sind die umlagefähi-\nerledigung im Projekt nicht durch die Erledigung anderer       gen Aufwendungen in folgende Aufwandsarten aufzu-\nAufgaben verzögert wird.                                       teilen:\n(4) Die Projektleitung ist gegenüber der Gesamt-           1. Entwicklungsaufwand,\nleitung für den Projekterfolg auf der Grundlage des Pro-       2. Pflege-/Wartungsaufwand,\njektauftrags verantwortlich. Insbesondere verantwortet\n3. gemeinschaftlich zu tragender Aufwand für den pro-\nsie:\nduktiven Betrieb und\n1. die Entwicklung des IT-Verfahrens und der einheitli-        4. Organisationsaufwand.\nchen Software entsprechend der an sie gestellten\nAnforderungen,                                               (2) Die nach § 23 umlagefähigen Aufwendungen sind\nvon den Ländern vorbehaltlich der Absätze 3 und 4\n2. den produktiven Einsatz des IT-Verfahrens und der           anteilig nach dem Königsteiner Schlüssel zu tragen.\neinheitlichen Software in der Betriebsumgebung\ndes Auftrag nehmenden Landes zum Nachweis der                (3) Der Bund trägt 13 Prozent von den um den\nEinsatzeignung gegenüber der Gesamtleitung,               Zuschuss nach Absatz 4 geminderten umlagefähigen\nAufwendungen.\n3. die Vorlage und/oder Fortschreibung der in § 20 Ab-\nsatz 3 genannten Dokumente,                                  (4) Über die Verpflichtung nach Absatz 3 hinaus ge-\nwährt der Bund für das Vorhaben KONSENS innerhalb\n4. die Zulieferung der vom Vorhabensmanagement für             des Budgets jährlich einen Zuschuss in Höhe von\nZwecke des IT-Controllings benötigten Daten (§ 15         10 Millionen Euro in monatlichen Abschlagszahlungen.\nAbsatz 4) und                                             Der Zuschuss ist an den Fortschritt des produktiven\n5. eine regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem            Einsatzes einheitlicher IT-Verfahren oder einheitlicher\nMultiprojektmanagement über den Fortschritt/die           Software (Kriterium) geknüpft. Das Verfahren richtet\nZielerreichung und etwaige Risiken des Projekts.          sich nach § 9 Absatz 8. Stellen die Finanzminister des\nBundes und der Länder einvernehmlich fest, dass das\n(5) Die Projektleitung ist gegenüber der Gesamtlei-\nim Vorjahr benannte Kriterium nicht erfüllt worden ist,\ntung weisungsgebunden.\nentfällt die Verpflichtung des Bundes für die Zahlung\n(6) Zur organisatorischen Unterstützung der Projekt-       des Zuschusses für das zweite auf die Feststellung fol-\nleitung wird ein Projektbüro eingerichtet.                     gende Jahr. In diesem Fall treten die Länder in die Ver-\npflichtung des Bundes für das betroffene Jahr für die\nAbschnitt 4                           Zahlung des Zuschusses ein.\nBudget und Kostentragung                                                  § 25\nBudget\n§ 23\n(1) Bund und Länder stellen bis zum 1. Februar eines\nUmlagefähige Aufwendungen\nJahres auf der Basis des Vorhabensplans eine Planung\n(1) Nach diesem Gesetz umzulegende Aufwendun-              der voraussichtlich auf den Bund und die beteiligten\ngen sind:                                                      Länder aufzuteilenden Ausgaben für die folgenden vier\n1. der Personal- und Sachaufwand, der bei Bund und             Jahre zum Zwecke der Veranschlagung in den Haushal-\nLändern für nach diesem Gesetz erbrachte Leistun-         ten auf.\ngen anfällt. Der Aufwand für verwaltungsinternes             (2) Bund und Länder erteilen der Steuerungsgruppe\nPersonal wird nach von Bund und Ländern pauschal          Informationstechnik bis zum 31. Oktober eines Jahres\nfestzulegenden Verrechnungssätzen angesetzt. Der          auf der Basis des genehmigten Vorhabensplans eine\nSachaufwand ist nur insoweit gesondert umlage-            durch geeignete haushaltsrechtliche Maßnahmen ab-\nfähig, als er nicht bereits durch die Personalkosten-     gesicherte Deckungszusage für das Budget der nächs-\nverrechnungssätze abgegolten ist.                         ten drei Jahre. Dies gilt nicht für den Zuschuss des\n2. der Aufwand für die Beschaffung oder Inanspruch-            Bundes nach § 24 Absatz 4.\nnahme von Lizenzen und Geräten für die Entwick-              (3) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik teilt\nlung und den Test der einheitlichen Software.             bis zum 15. November eines Jahres den Auftrag neh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017            3137\nmenden Ländern die Höhe des auf sie entfallenden            Absätzen 1 und 2 entsprechenden Umfang einräumt.\nBudgetanteils für den in Absatz 2 genannten Zeitraum        Des Weiteren hat das Auftrag nehmende Land sicher-\nmit.                                                        zustellen, dass der Externe für den Fall seiner Mit-\nurheberschaft nach § 8 Absatz 4 des Urheberrechts-\n§ 26                              gesetzes auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten\nzugunsten von Bund und Ländern verzichtet. In glei-\nZahlungsverfahren\ncher Weise haben die Steuerungsgruppe Informations-\nZahlungsverpflichtungen und die umzulegenden Auf-        technik und das eine zentrale Produktions- und Ser-\nwendungen nach § 24 sind zu verrechnen.                     vicestelle betreibende Land sicherzustellen, dass Bund\nund Ländern Nutzungs- und Verwertungsrechte einge-\nAbschnitt 5                           räumt werden.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                     (5) Die Beschaffung von Standardsoftware ist zuläs-\nsig, auch wenn Bund und Ländern nur einfache Nut-\n§ 27                              zungsrechte eingeräumt werden können und sich die\nNutzungsrecht                           Nutzungsrechte nicht auf den Quellcode (einschließlich\nQuellcodedokumentation) beziehen. Sollte ein Anbieter\n(1) Bund und Länder schließen eine Verwaltungs-          von Standardsoftware lediglich bereit sein, Nutzungs-\nvereinbarung, wonach ihnen an den im Rahmen des             rechte in noch geringerem Umfang einzuräumen, ist\nZusammenwirkens nach diesem Gesetz erstellten Ar-           vor der Beschaffung die Entscheidung der Steuerungs-\nbeitsergebnissen, insbesondere an den entwickelten          gruppe Informationstechnik einzuholen.\nIT-Verfahren und der entwickelten Software, räumlich\nund gegenständlich unbeschränkte Nutzungsrechte als\n§ 28\nausschließliche Rechte zur gesamten Hand zustehen.\nDiese Verwaltungsvereinbarung umfasst insbesondere                                  Haftung\nDatenbankrechte sowie sämtliche urheberrechtlichen\nNutzungsrechte, vor allem die Rechte zur Vervielfälti-         (1) Schadensersatzansprüche Dritter gehen zu\ngung, Verbreitung, Bearbeitung, Digitalisierung, Online-    Lasten derjenigen Gebietskörperschaft, die gegenüber\nBereitstellung und zur öffentlichen Wiedergabe der          dem Dritten aufgetreten ist.\nArbeitsergebnisse und beziehen sich im Fall von Soft-          (2) Eigen- und Fremdschäden sind keine umlage-\nware auf den Objektcode, den Quellcode sowie die ent-       fähigen Aufwendungen.\nsprechenden Softwaredokumentationen.\n(3) Für Eigenschäden von Bund und Ländern, die\n(2) Bund und Länder räumen sich nach Inkrafttreten       durch einen Bediensteten einer Gebietskörperschaft\ndieses Gesetzes durch die Verwaltungsvereinbarung           verschuldet werden, haftet diese in Höhe liquidierter\nnach Absatz 1 wechselseitig zur Nutzung für eigene          Ersatzansprüche gegen den Bediensteten.\nZwecke einfache, unwiderrufliche, zeitlich unbe-\nschränkte Nutzungsrechte an den künftig im Rahmen              (4) Für Eigenschäden, die durch Inanspruchnahme\ndes Zusammenwirkens nach diesem Gesetz erstellten           externer Unterstützung im Sinne des § 11 Absatz 3\nArbeitsergebnissen ein. Diese Nutzungsrechte bezie-         Nummer 4 verursacht werden, haftet die den Externen\nhen sich im Fall von Software auf den Objektcode            beauftragende Gebietskörperschaft, soweit der Ersatz-\nsowie die entsprechenden Softwaredokumentationen.           anspruch gegenüber dem Externen liquidiert wird.\nDie Nutzungsrechte umfassen insbesondere Daten-             Bund und Länder sind verpflichtet, bei Beauftragung\nbankrechte sowie sämtliche urheberrechtlichen Nut-          Externer eine einheitliche, von der Steuerungsgruppe\nzungsrechte, vor allem die Rechte zur Vervielfältigung,     Informationstechnik zur Verfügung gestellte, Haftungs-\nVerbreitung, Digitalisierung, Online-Bereitstellung und     klausel zu verwenden.\nzur öffentlichen Wiedergabe der Arbeitsergebnisse.\nAusgenommen ist das Recht zur Bearbeitung, das als                                    § 29\neinfaches Nutzungsrecht nur dem Auftrag nehmenden\nLand zusteht.                                                        Anwendungs- und Übergangsregelung\n(3) Bund und Länder räumen sich in der Verwal-              (1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind ab dem\ntungsvereinbarung nach Absatz 1 wechselseitig das           1. Januar 2019 anzuwenden. Gleichzeitig sind die in\nRecht ein, anderen juristischen Personen Unterlizenzen      den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden\neinzuräumen, wenn diese der alleinigen oder gemein-         Vereinbarungen im Abkommen zur Regelung der Zu-\nsamen Fachaufsicht oder der alleinigen oder gemeinsa-       sammenarbeit im Vorhaben KONSENS (Koordinierte\nmen Beteiligungsführung eines oder mehrerer Gebiets-        neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung), mit\nkörperschaften unterstehen oder privatrechtliche Unter-     Ausnahme der an den erstellten Arbeitsergebnissen ein-\nnehmen im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätze-           geräumten Nutzungsrechte, nicht mehr anzuwenden.\ngesetzes sind. Die jeweilige Gebietskörperschaft hat           (2) Die bis zum 31. Dezember 2018 auf der Grund-\ndie Einräumung einer Unterlizenz der Gesamtleitung          lage des Abkommens zur Regelung der Zusammen-\nanzuzeigen. Die Überlassung der einheitlichen Software      arbeit im Vorhaben KONSENS getroffenen Festlegun-\nan sonstige Dritte muss der Zustimmung aller Mitglie-       gen zur Beschaffung, arbeitsteiligen Entwicklung und\nder des Auftraggeber-Gremiums vorbehalten bleiben.          Pflege sowie zum Einsatz einheitlicher IT-Verfahren\n(4) Soweit sich ein Auftrag nehmendes Land exter-        und einheitlicher Software für das Besteuerungsverfah-\nner Unterstützung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 4              ren haben Bestand, wenn die nach diesem Gesetz ein-\nbedient, hat es sicherzustellen, dass der Externe allen     gerichteten Gremien keine abweichende Entscheidung\nGebietskörperschaften Nutzungsrechte in einem den           treffen.","3138           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nArtikel 9                            können. Die besonderen Anforderungen einzelner Ver-\nwaltungsleistungen an die Identifizierung ihrer Nutzer\nGesetz\nsind zu berücksichtigen.\nzur Verbesserung des\nOnlinezugangs zu Verwaltungsleistungen                                             §4\n(Onlinezugangsgesetz – OZG)\nElektronische\nAbwicklung von Verwaltungsverfahren\n§1\n(1) Für die elektronische Abwicklung von Verwal-\nPortalverbund für digitale Verwaltungsleistungen\ntungsverfahren, die der Durchführung unmittelbar\n(1) Bund und Länder sind verpflichtet, bis spätes-        geltender Rechtsakte der Europäischen Union oder\ntens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses        der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, wird die\nGesetzes folgenden Kalenderjahres ihre Verwaltungs-          Bundesregierung ermächtigt, im Benehmen mit dem\nleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale         IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nanzubieten.                                                  mung des Bundesrates die Verwendung bestimmter\n(2) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwal-       IT-Komponenten nach § 2 Absatz 6 verbindlich vorzu-\ntungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu           geben. In der Rechtsverordnung kann auch die Verwen-\nverknüpfen.                                                  dung von IT-Komponenten geregelt werden, die das\njeweils zuständige Bundesministerium bereitstellt. Die\n§2                                Länder können von den in der Rechtsverordnung ge-\ntroffenen Regelungen durch Landesrecht abweichen,\nBegriffsbestimmungen\nsoweit sie für den Betrieb im Portalverbund geeignete\n(1) Der „Portalverbund“ ist eine technische Verknüp-      IT-Komponenten bereitstellen.\nfung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern,\n(2) Die Länder sind verpflichtet, die technischen und\nüber den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf un-\norganisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz der\nterschiedlichen Portalen angeboten wird.\nnach Absatz 1 vorgegebenen Verfahren sicherzustellen.\n(2) Das „Verwaltungsportal“ bezeichnet ein bereits\ngebündeltes elektronisches Verwaltungsangebot eines                                    §5\nLandes oder des Bundes mit entsprechenden Angebo-\nIT-Sicherheit\nten einzelner Behörden.\nFür die im Portalverbund und für die zur Anbindung\n(3) „Verwaltungsleistungen“ im Sinne dieses Geset-\nan den Portalverbund genutzten IT-Komponenten wer-\nzes sind die elektronische Abwicklung von Verwal-\nden die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforder-\ntungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische\nlichen Standards durch Rechtsverordnung des Bundes-\nInformation des Nutzers und Kommunikation mit dem\nministeriums des Innern ohne Zustimmung des\nNutzer über allgemein zugängliche Netze.\nBundesrates festgelegt. § 9 des Bundesdatenschutz-\n(4) „Nutzer“ sind diejenigen, die Verwaltungsleistun-     gesetzes ist zu berücksichtigen. Die Einhaltung der\ngen in Anspruch nehmen, zum Beispiel Bürgerinnen             Standards der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbind-\nund Bürger und Unternehmen.                                  lich, die entsprechende IT-Komponenten nutzen. Von\n(5) Ein „Nutzerkonto“ ist eine zentrale Identifizie-      den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen\nrungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen          kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.\nBehörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizie-        § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.\nrung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme\nvon Leistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt.                               §6\nDie Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer                          Kommunikationsstandards\nfreiwillig.\n(1) Für die Kommunikation zwischen den im Portal-\n(6) „IT-Komponenten“ im Sinne dieses Gesetzes             verbund genutzten informationstechnischen Systemen\nsind IT-Anwendungen, Basisdienste und die elektroni-         legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen\nsche Realisierung von Standards, Schnittstellen und          mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne\nSicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an den            Zustimmung des Bundesrates die technischen Kom-\nPortalverbund, für den Betrieb des Portalverbundes           munikationsstandards fest.\nund für die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im\nPortalverbund erforderlich sind.                                (2) Für die Anbindung von Verwaltungsverfahren, die\nder Ausführung von Bundesgesetzen dienen, an die im\n§3                                Portalverbund genutzten informationstechnischen Sys-\nteme legt das für das jeweilige Bundesgesetz innerhalb\nZiel des Portalverbundes; Nutzerkonten               der Bundesregierung zuständige Bundesministerium im\n(1) Der Portalverbund stellt sicher, dass Nutzer über     Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nalle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen           durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nbarriere- und medienbruchfreien Zugang zu elektroni-         desrates die technischen Kommunikationsstandards\nschen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger         fest. Das Bundesministerium des Innern setzt sich mit\nerhalten.                                                    dem IT-Planungsrat hierzu ins Benehmen.\n(2) Bund und Länder stellen im Portalverbund Nut-            (3) Für die Anbindung der der Ausführung sonstiger\nzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Portal-    Verwaltungsverfahren dienenden informationstechni-\nverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleis-          schen Systeme an im Portalverbund genutzte informa-\ntungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren       tionstechnische Systeme legt das Bundesministerium","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017              3139\ndes Innern im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch              (2) Zur Kommunikation mit dem Nutzer können\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates              zusätzlich folgende Daten erhoben und verarbeitet\ndie technischen Kommunikationsstandards fest.                 werden: De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse\neines Zustelldienstes eines anderen EU-/EWR-Staates\n(4) Die Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 3\ngemäß eIDAS-Verordnung, E-Mail-Adresse, Telefon-\nvorgegebenen Standards ist für alle Stellen verbindlich,\noder Mobilfunknummer, Telefaxnummer.\nderen Verwaltungsleistungen über den Portalverbund\nangeboten werden. Von den in den Rechtsverordnun-                (3) Mit Einwilligung des Nutzers dürfen im Nutzer-\ngen nach den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen          konto elektronische Dokumente zu Verwaltungsvor-\nkann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 4           gängen sowie Status- und Verfahrensinformationen\nAbsatz 2 gilt entsprechend.                                   innerhalb des Nutzerkontos gespeichert und verarbeitet\nwerden.\n§7                                  (4) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mit-\nFür die Nutzerkonten zuständige Stelle                tels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfol-\ngen. Mit Einwilligung des Nutzers sind eine dauerhafte\n(1) Bund und Länder bestimmen jeweils eine öffent-         Speicherung der Identitätsdaten und deren Übermitt-\nliche Stelle, die den Nutzern die Einrichtung eines Nut-      lung an und Verwendung durch die für die Verwaltungs-\nzerkontos anbietet.                                           leistung zuständige Behörde zulässig. Im Falle der\n(2) Bund und Länder bestimmen jeweils öffentliche          dauerhaften Speicherung muss der Nutzer jederzeit\nStellen, die die Registrierung von Nutzerkonten vorneh-       die Möglichkeit haben, das Nutzerkonto und alle ge-\nmen dürfen (Registrierungsstellen).                           speicherten Daten selbständig zu löschen.\n(3) Vorbehaltlich des § 3 Absatz 2 Satz 2 sind das            (5) Die für die Abwicklung einer Verwaltungsleistung\nNutzerkonto, dessen Verwendung zur Identifizierung für        zuständige Behörde kann im Einzelfall mit Einwilligung\ndes Nutzers die für die Identifizierung des Nutzers\nelektronische Verwaltungsleistungen und die gegebe-\nerforderlichen Daten bei der für das Nutzerkonto zu-\nnenfalls verbundene Registrierung von allen öffentli-\nchen Stellen anzuerkennen, die Verwaltungsleistungen          ständigen Stelle elektronisch abrufen.\nüber die Verwaltungsportale im Sinne dieses Gesetzes\nanbieten.                                                                             Artikel 10\nÄnderung des\n§8                                          Haushaltsgrundsätzegesetzes\nRechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                    § 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. Au-\ngust 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1\n(1) Der Nachweis der Identität des Nutzers eines\ndes Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398)\nNutzerkontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensni-\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nveaus erfolgen und muss die Verwendung des für das\njeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrau-\n„§ 30\nensniveaus ermöglichen. Zur Feststellung der Identität\ndes Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrie-                          Öffentliche Ausschreibung\nrung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:              Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und\n1. bei einer natürlichen Person: Name, Vorname, An-           Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder\nschrift, Geburtsname, Geburtsort, Geburtsland, Ge-        eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewett-\nburtsdatum, akademischer Grad, bei Nutzung der            bewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Ge-\nelektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18       schäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme\ndes Personalausweisgesetzes oder des § 78 Ab-             rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren,\nsatz 5 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung „D“          bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger\nfür Bundesrepublik Deutschland und die Dokumen-           öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine be-\ntenart sowie das dienste- und kartenspezifische           schränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach\nKennzeichen. Bei späterer Nutzung des Nutzerkon-          objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden\ntos mit der eID-Funktion sind grundsätzlich das           Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auf-\ndienste- und kartenspezifische Kennzeichen und            fordert.“\ndie Anschrift zu übermitteln;\nArtikel 11\n2. bei einer juristischen Person oder einer Personen-\ngesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung,                                    Änderung der\nRechtsform, Registernummer, Registerort, soweit                         Bundeshaushaltsordnung\nvorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Haupt-              Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969\nniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertre-        (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10\ntungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein      des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)\nMitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nVertreter eine juristische Person, so sind deren Fir-\nma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Register-          1. § 28 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nnummer, soweit vorhanden, und Anschrift des Sitzes              „(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher\noder der Hauptniederlassung zu erheben. Soweit eine           oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die\nnatürliche Person für ein Unternehmen handelt, sind           zuständige Bundesministerin oder der zuständige\ndie in der eID gespeicherten personenbezogenen                Bundesminister die Entscheidung der Bundesregie-\nDaten mit Ausnahme der „Anschrift“ zu verwenden.              rung einholen. Entscheidet die Bundesregierung","3140            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\ngegen oder ohne die Stimme der Bundesministerin                   lichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten\noder des Bundesministers der Finanzen, so steht ihr               des Bundes erworben wurden und das vorge-\noder ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere                     sehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe\nregelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung.                  zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge\n(3) Abweichungen von den Voranschlägen der                     gezahlt wurden.\nBundespräsidentin oder des Bundespräsidenten,                    (2) Für die Berufung oder Versetzung in den Poli-\ndes Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des               zeivollzugsdienst des Bundes gilt Absatz 1 Satz 1\nBundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungs-               mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendung im\nhofes oder der oder des Bundesbeauftragten für                Bundesministerium des Innern, im Bundeskriminal-\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit sind             amt oder im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen\nvom Bundesministerium der Finanzen der Bundes-                Bundestag an die Stelle des 50. Lebensjahres das\nregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht            45. Lebensjahr und bei einer Verwendung in anderen\nzugestimmt worden ist.“                                       Bereichen an die Stelle des 50. Lebensjahres das\n2. § 29 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen\n„(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von             Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass\nden Voranschlägen der Bundespräsidentin oder des              an die Stelle des 62. Lebensjahres das 52. Lebens-\nBundespräsidenten, des Deutschen Bundestages,                 jahr tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine\ndes Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts,               Anwendung.\ndes Bundesrechnungshofes oder der oder des                       (3) Für die Berufung in ein Soldatenverhältnis\nBundesbeauftragten für den Datenschutz und die                oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines\nInformationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht            Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Be-\nzugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein           rufssoldaten gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,\nEinvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem              dass an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Le-\nEntwurf des Haushaltsplans beizufügen.“                       bensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1\n3. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die\nStelle des 62. Lebensjahres eine Diensterwartung\na) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt ge-\nvon mehr als drei Jahren tritt. Absatz 1 Satz 2 Num-\nfasst:\nmer 1 findet keine Anwendung.\n„im Falle der Verleihung ist das Bundesministe-\nrium der Finanzen zu unterrichten“.                          (4) Die Entscheidung über Berufungen in ein\nBeamtenverhältnis oder über Versetzungen in den\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              Bundesdienst trifft die jeweils zuständige oberste\n„Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen              Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich.“\nDritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen\njuristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen     5. § 55 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nvon Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff             „(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferun-\nnehmen.“                                                  gen und Leistungen muss eine Öffentliche Aus-\n4. § 48 wird wie folgt gefasst:                                  schreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung\nmit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht\n„§ 48\ndie Natur des Geschäfts oder besondere Umstände\nHöchstaltersgrenze                         eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb\nbei der Berufung in ein Beamten-                  ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftrag-\noder Soldatenverhältnis oder Versetzung               geber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur\nvon Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst                Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten\n(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Ver-          Unternehmen nach objektiven, transparenten und\nsetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen,            nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur\nwenn                                                          Abgabe von Angeboten auffordert.“\n1. die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Le-            6. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbensjahr noch nicht vollendet hat oder\na) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein\n2. ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten              Komma ersetzt.\njüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht\nund die Berufung oder Versetzung einen erheb-             b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das\nlichen Vorteil für den Bund bedeutet.                         Wort „oder“ ersetzt.\nAn die Stelle des 50. Lebensjahres tritt                      c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n1. das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versor-               „5. Finanzierungsmittel bewirtschaften, die der\ngungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-                   Bund den Ländern zweckgebunden zur Erfül-\nStaatsvertrag, nach § 107b des Beamtenver-                        lung von Länderaufgaben zugewiesen hat.“\nsorgungsgesetzes, nach § 92b des Soldaten-\nversorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorge-         7. Nach § 93 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nvertrag vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II               fügt:\nS. 702) mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt               „(1a) In den in § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5\nwerden, oder                                              genannten Fällen hat der Bundesrechnungshof seine\n2. das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf             Prüfungen im Benehmen mit den jeweils zustän-\nVersorgung nach beamten- oder soldatenrecht-              digen Landesrechnungshöfen durchzuführen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017            3141\n8. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:                                            §2\n„§ 95a                                          Errichtung der Gesellschaft\nPrüfungsanordnung und                         (1) Die Gesellschaft privaten Rechts wird in der\nEntfall der aufschiebenden Wirkung               Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-\ntung gegründet. Ein Aufsichtsrat ist zu bilden. Im Auf-\nErlässt der Bundesrechnungshof zur Durchset-           sichtsrat sind Mitglieder der für Haushalt und Verkehr\nzung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95           zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages\nAnordnungen, so hat die Anfechtungsklage hierge-         vertreten.\ngen keine aufschiebende Wirkung.“\n(2) Nach der erfolgten Gründung der Gesellschaft\nprivaten Rechts als Gesellschaft mit beschränkter Haf-\nArtikel 12                           tung weist der Bund der Gesellschaft die Finanzmittel\nÄnderung des                            für die Erbringung der Aufgaben zu, die notwendig sind,\nAufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes                   um den Betrieb der Gesellschaft sicherzustellen. Nach\nder Gründung der Gesellschaft wird die Verkehrsinfra-\n§ 4 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgeset-       strukturfinanzierungsgesellschaft zum 1. Januar 2019\nzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), das zuletzt         mit den ihr in § 1 Absatz 1 und 2 des Verkehrsinfra-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I      strukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes übertrage-\nS. 974) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:         nen Aufgaben als Ganzes einschließlich aller Arbeits-\nund Dienstverhältnisse sowie aller sonstigen Rechts-\n„(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem\nverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf\nFonds in den Jahren von 2014 bis 2033 erfolgt im\ndie Gesellschaft verschmolzen.\nRahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung nach\nMaßgabe von § 1 des Finanzausgleichsgesetzes.“                  (3) Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft priva-\nten Rechts sowie jede wesentliche Änderung bedarf\nArtikel 13                           der Zustimmung der für Haushalt und Verkehr zustän-\ndigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages.\nGesetz zur\nErrichtung einer Infrastrukturgesellschaft                                          §3\nfür Autobahnen und andere Bundesfernstraßen                              Vertretung des Gesellschafters\n(Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz –\nIn der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft\nInfrGG)                            wird der Bund durch das Bundesministerium für Ver-\nkehr und digitale Infrastruktur vertreten.\nAbschnitt 1\n§4\nGründung\nSitz der Gesellschaft, Tochtergesellschaften\n§1                                  (1) Der Sitz der Gesellschaft privaten Rechts ist\nÜbertragung                           Berlin.\n(2) Die Gesellschaft privaten Rechts kann bedarfs-\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\ngerecht bis zu zehn regionale Tochtergesellschaften\nInfrastruktur überträgt die Planung, den Bau, den\neinrichten, die im unveräußerlichen Eigentum des Bun-\nBetrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die ver-\ndes stehen. Die Beteiligung Dritter an den Tochter-\nmögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen,\ngesellschaften ist ausgeschlossen.\nsoweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur\nAusführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts,\nunbeschadet der Aufgaben, die dem Fernstraßen-                                      Abschnitt 2\nBundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Er-                           Gegenstand und Aufgaben\nrichtungsgesetzes obliegen, nach Maßgabe der folgen-\nden Vorschriften.                                                                       §5\n(2) Die Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigen-                   Gegenstand der Gesellschaft\ntum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare\n(1) Der Gesellschaft privaten Rechts wird ab dem\nBeteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Toch-\n1. Januar 2021 die Ausführung von Aufgaben der\ntergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Übertragung\nStraßenbaulast im Sinne des § 3 des Bundesfernstra-\nvon Schulden des Bundes oder von Dritten auf die Ge-\nßengesetzes übertragen. Gegenstand der Gesellschaft\nsellschaft erfolgt nicht.\nprivaten Rechts sind die übertragenen Aufgaben des\n(3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e     Bundes der Planung, des Baus, des Betriebs, der Er-\nAbsatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes           haltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der\nBundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes            Finanzierung der Bundesautobahnen. Die Aufgaben\nliegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen              der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft nach\nwerden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundes-            § 1 Absatz 3 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungs-\nstraßen. Die Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes            gesellschaftsgesetzes werden auf die Gesellschaft\nnach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsge-            privaten Rechts übertragen. Die Gesellschaft ist auch\nsetzes erweitern sich im Falle des Satzes 1 auf die Bun-     für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen zu-\ndesstraßen, für die dem Bund die Verwaltung zusteht.         ständig.","3142          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\n(2) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Auf-  wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung ein-\ngaben Dritter bedienen. Die Aufgabe selbst darf nicht       zusetzen.\nauf Dritte übertragen werden. Die Einbeziehung Privater\n(4) Unbeschadet der Regelung in § 92 Absatz 1 der\nbei Planung, Bau, Betrieb und Erhalt von Bundesauto-\nBundeshaushaltsordnung prüft der Bundesrechnungs-\nbahnen oder sonstigen Bundesfernstraßen darf nur\nhof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gesell-\nerfolgen, wenn sich der Vertrag auf einzelne Vorhaben\nschaft sowie möglicher Tochtergesellschaften. § 91 der\nmit einem Gesamtumfang von bis zu 100 Kilometern\nBundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.\nerstreckt. Mehrere Vorhaben dürfen nicht miteinander\nverbunden werden.\n§8\n(3) Für Neu-, Ausbau- und Erhaltungsvorhaben der\nBundesautobahnen ist das Gesetz über den Ausbau                               Finanzierungs- und\nder Bundesfernstraßen mit dem als Anlage beigefügten            Realisierungsplan, Verkehrsinvestitionsbericht\nBedarfsplan für die Gesellschaft privaten Rechts ver-\n(1) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt nach\nbindlich.\nMaßgabe des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen\neinen Finanzierungs- und Realisierungsplan über alle\n§6\nder Gesellschaft bei Wahrnehmung der Aufgaben nach\nBeleihung                            § 5 entstehenden Ausgaben für einen Zeitraum von\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-    regelmäßig jeweils fünf Jahren. Der Finanzierungs-\nstruktur wird ermächtigt, die Gesellschaft privaten         und Realisierungsplan bedarf der Zustimmung der für\nRechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung               Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des\ndes Bundesrates mit den Befugnissen, die für die Pla-       Deutschen Bundestages.\nnung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finan-          (2) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt jährlich\nzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bun-         einen Verkehrsinvestitionsbericht zum Sach- und\ndesautobahnen erforderlich sind, zu beleihen. Davon         Kostenstand der Projekte, die Gegenstand des jeweils\nausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstra-          geltenden Finanzierungs- und Realisierungsplans nach\nßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-           Absatz 1 sind, sowie zum Zustand des Bundesauto-\nErrichtungsgesetzes ausübt. Sofern auf Antrag eines         bahnnetzes und dem daraus folgenden mittelfristigen\nLandes sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, so-         Ausgabenrahmen sowie den für sie damit verbundenen\nweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, nach Artikel 90    Tätigkeitsfeldern. Das Bundesministerium für Verkehr\nAbsatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes       und digitale Infrastruktur leitet den Verkehrsinvesti-\nin Bundesverwaltung übernommen werden, gilt die Er-         tionsbericht dem Deutschen Bundestag zu.\nmächtigung des Satzes 1 auch für die Bundesstraßen.\n§9\nAbschnitt 3\nParlamentarische Kontrolle\nFinanzierung\n(1) Das für die parlamentarische Kontrolle von Bun-\n§7                               desbeteiligungen zuständige, in § 69a der Bundes-\nFinanzierung                          haushaltsordnung benannte Gremium wird von der\nBundesregierung laufend über alle die Beteiligungsfüh-\n(1) Der Bund stellt der Gesellschaft privaten Rechts     rung betreffenden Fragen unterrichtet.\ndie für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung erfor-\nderlichen Mittel aus dem Gebührenaufkommen nach                (2) Das Gremium ist befugt, Vertreter der Geschäfts-\ndem Bundesfernstraßenmautgesetz und dem Infra-              führung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaf-\nstrukturabgabengesetz in der jeweils geltenden Fas-         ten zu laden. Diese sind zur Auskunft vor dem Gremium\nsung anteilig für das in ihrer Zuständigkeit befindliche    berechtigt und verpflichtet.\nStreckennetz zur Finanzierung der ihr obliegenden\nAufgaben aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung. Er-                                     § 10\ngänzend kann der Bund zur Finanzierung der in Satz 1\ngenannten Aufgaben weitere Haushaltsmittel zur Ver-                          Übergangsregelungen\nfügung stellen. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt,         (1) Die Gesellschaft kann ab dem 1. Januar 2020 im\nKredite am Markt aufzunehmen. Notwendige Liquidi-           Einvernehmen mit dem jeweiligen Land vor dem 1. Ja-\ntätshilfen gewährt der Bund nach Maßgabe des Haus-          nuar 2021 die Planung und den Bau von Bundesauto-\nhaltsgesetzes.                                              bahnen wahrnehmen. Sobald ein Land sein auf die\n(2) Die Gesellschaft privaten Rechts darf zum Zwe-       Gesellschaft zu übertragendes Personal und die Sach-\ncke der Planung, des Baus und der Erhaltung von Bun-        mittel vollständig übertragen hat, übernimmt der Bund\ndesautobahnen und anderer Bundesfernstraßen auf             auch vor dem 1. Januar 2021 die Kosten für die vom\nGrundlage des Finanzierungs- und Realisierungsplans         Bund veranlassten Planungen. Abweichend von § 2\ngemäß § 8 Absatz 1 Finanzierungszusagen eingehen.           Absatz 2 Satz 1 weist der Bund der Gesellschaft die\nFür die mit dem Finanzierungs- und Realisierungsplan        für die Erbringung dieser Aufgaben notwendigen Finanz-\ngenehmigten Projekte hat die Gesellschaft in einem Jahr     mittel zu.\nentstehende Mehrkosten im Folgejahr auszugleichen.             (2) Die Gesellschaft ist innerhalb von 2 Monaten\n(3) Die Gesellschaft privaten Rechts ist verpflichtet,   nach Verkündung des Gesetzes über die Feststellung\ndie ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel unter      des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018\nBeachtung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der          zu gründen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017             3143\nArtikel 14                            Bundesautobahnen durchgeführt werden. Es trifft in den\nin Satz 1 genannten Fällen auch die Entscheidung nach\nGesetz\n§ 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.\nzur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes\n(Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz –                      (3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e\nAbsatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes\nFStrBAG)\nBundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes\nliegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen\n§1\nwerden, ist das Fernstraßen-Bundesamt Anhörungs-\nErrichtung                            und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsver-\n(1) Zum 1. Januar 2021 wird das Fernstraßen-Bun-           fahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangeneh-\ndesamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich              migungsverfahren für den Bau oder die Änderung von\ndes Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-        Bundesfernstraßen.\nstruktur seine Tätigkeit aufnehmen.\n(2) Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Ver-                                     §3\nkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Bundes-              Übergangsregelung, Antragsrecht der Länder\nregierung den Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes.\n(1) Das Fernstraßen-Bundesamt tritt im Rahmen sei-\n(3) Das Fernstraßen-Bundesamt wird von einem Prä-          ner Zuständigkeiten nach § 2 in vor dem 1. Januar 2021\nsidenten oder einer Präsidentin geleitet.                     eingeleitete Verwaltungsverfahren ein, soweit in den\nAbsätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.\n§2\n(2) § 2 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Plan-\nAufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes                   feststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren, die\n(1) Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegen folgende            zum 1. Januar 2021 bereits eingeleitet worden sind.\nAufgaben:                                                     Diese werden von den Ländern fortgeführt.\n1. die Widmung, Umstufung und Einziehung nach                    (3) Abweichend von § 2 Absatz 2 ist eine nach\nMaßgabe von § 2 des Bundesfernstraßengesetzes             Landesrecht zuständige Behörde Anhörungs- und\nbei Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Ver-           Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfah-\nwaltung zusteht,                                          ren, Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungs-\n2. die Erteilung des Einverständnisses zur Widmungs-          verfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundes-\nund Aufstufungsentscheidung der obersten Lan-             fernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung\ndesstraßenbaubehörde zu Bundesautobahnen und              von Bundesautobahnen durchgeführt werden, sowie\nBundesstraßen nach § 2 Absatz 6 Satz 5 des Bun-           zuständig für die Entscheidung nach § 74 Absatz 7\ndesfernstraßengesetzes,                                   des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn ein Land\ndies beim Fernstraßen-Bundesamt beantragt. Die be-\n3. die Bestimmung der Planung und Linienführung für           antragte Übernahme wird mit Beginn des zweiten auf\nBundesfernstraßen nach § 16 des Bundesfernstra-           die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam\nßengesetzes,                                              und das jeweilige Land trägt ab diesem Zeitpunkt seine\n4. nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 und des § 3              Kosten. Sie ist in einem vom Land zu bestimmenden\nAbsatz 2 und 3 die Planfeststellung und Plangeneh-        Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Antragstellung eines\nmigung für den Bau oder die Änderung von Bundes-          Landes erfolgt stets für alle Bundesautobahnen, die\nautobahnen nach § 17 des Bundesfernstraßengeset-          in dem jeweiligen Land liegen, und ist nur einmalig\nzes, einschließlich der vorgeschriebenen Anhörun-         möglich. Erfolgt die Antragstellung mit Wirkung zum\ngen, und                                                  1. Januar 2021, tritt die Zuständigkeit des Fernstra-\n5. die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht               ßen-Bundesamtes nach § 2 Absatz 2 nicht ein. Erfolgt\nüber die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne            eine Antragstellung mit Wirkung zu einem späteren\ndes Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, so-    Zeitpunkt, gilt Absatz 2 entsprechend, so dass die nach\nweit diese auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesell-     dem 1. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der wirksamen\nschaftserrichtungsgesetzes mit der Wahrnehmung            Übernahme eingeleiteten Verfahren vom Fernstraßen-\nvon hoheitlichen Aufgaben beliehen ist.                   Bundesamt fortgeführt werden und das jeweilige Land\ndie Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Über-\nIm Übrigen ist das Fernstraßen-Bundesamt zuständig,           nahme erstattet. Bei Zuständigkeit einer nach Landes-\nsofern und soweit ihm durch ein Gesetz oder auf Grund         recht zuständigen Behörde ist das Bundesministerium\neines Gesetzes Aufgaben zugewiesen werden. Das                für Verkehr und digitale Infrastruktur berechtigt, die\nFernstraßen-Bundesamt unterstützt das Bundesminis-            Zuständigkeit für die Befugnisse nach § 2 Absatz 2\nterium für Verkehr und digitale Infrastruktur fachlich bei    dem Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen, sofern es\nder Wahrnehmung der Bundesaufsicht über die Lan-              tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass ein Land seiner\ndesbehörden, soweit dem Bund die Verwaltung der               Aufgabe zur Schaffung von Baurecht nach den §§ 17\nBundesstraßen nicht zusteht, bei der Erarbeitung von          bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes nicht ord-\nRechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei der             nungsgemäß nachkommt. Die Übertragung der Befug-\nzwischenstaatlichen Zusammenarbeit.                           nisse auf das Fernstraßen-Bundesamt wird mit Beginn\n(2) Das Fernstraßen-Bundesamt ist Anhörungs- und           des zweiten auf die Entscheidung des Bundesministe-\nPlanfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren        riums für Verkehr und digitale Infrastruktur folgenden\noder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungs-             Kalenderjahres wirksam und der Bund trägt ab diesem\nverfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundes-         Zeitpunkt die Kosten. Absatz 2 gilt entsprechend, so\nfernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung von         dass die bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung","3144           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nauf das Fernstraßen-Bundesamt eingeleiteten Verfah-              ausschließlich oder überwiegend den Ausgleichs-\nren von dem jeweiligen Land fortgeführt werden und               oder Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bundesnatur-\ndas Fernstraßen-Bundesamt dem jeweiligen Land die                schutzgesetzes für Eingriffe durch den Bau und die\nKosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Übertragung                Änderung von Bundesautobahnen dienen,\nerstattet. Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\ntale Infrastruktur wird den Zeitpunkt der wirksamen          4. die in Bezug auf die Verwaltung der Bundesautobah-\nÜbertragung im Bundesanzeiger veröffentlichen.                   nen bestehenden Vertragsverhältnisse,\nerfassen und dokumentieren. Die Methode und das\n§4                                Format für die Erfassung und Dokumentation, ein-\nStraßenverkehrsrechtliche                     schließlich Abgrenzungs- und Bewertungskriterien, so-\nAufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes                 wie die im Rahmen des Satzes 1 zu erfassenden Daten\nbestimmt das Bundesministerium für Verkehr und\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale        digitale Infrastruktur im Benehmen mit den obersten\nInfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung        Straßenbaubehörden der Länder durch Erlass.\nmit Zustimmung des Bundesrates dem Fernstraßen-\nBundesamt Aufgaben zur Durchführung des Straßen-                (2) Betrachtungszeitraum im Sinne dieser Vorschrift\nverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenver-           ist der Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. De-\nkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu über-         zember 2017. Bei Beamtinnen und Beamten, Arbeit-\ntragen und dabei den Übergang laufender Verfahren auf        nehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubilden-\ndas Fernstraßen-Bundesamt zu regeln.                         den, deren Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vor-       während des Betrachtungszeitraums ruhte oder deren\ngesehen werden, dass Aufgaben des Fernstraßen-Bun-           Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis erst nach\ndesamtes der auf Grund des Infrastrukturgesellschafts-       dem Betrachtungszeitraum begonnen hat, ist im Hin-\nerrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten         blick auf die Erfassung auf die zuletzt überwiegend\nRechts weiter übertragen werden.                             ausgeübten Tätigkeiten abzustellen. Soweit sächliche\nBetriebsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nmer 2 nach dem Betrachtungszeitraum durch andere\nArtikel 15\nGegenstände ersetzt werden, werden diese anderen\nGesetz                               Gegenstände erfasst und dokumentiert.\nzu Überleitungsregelungen\n(3) Sobald ein Land seine Verpflichtung nach Ab-\nzum Infrastrukturgesellschafts-                   satz 1 erfüllt hat, teilt dies die jeweilige oberste\nerrichtungsgesetz und zum                       Straßenbaubehörde dieses Landes dem Bundesminis-\nFernstraßen-Bundesamt-Errichtungs-                    terium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit. Eine\ngesetz sowie steuerliche Vorschriften                 ergänzende Mitteilung (Verwendungsvorschlag) muss\n(Fernstraßen-Überleitungsgesetz – FernstrÜG)                bis spätestens zum 1. Januar 2019 erfolgen und um-\nfasst mindestens eine Auflistung der Beschäftigten im\n§1                                Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 mit Angaben\nbeschäftigungsrelevanter Daten der Beamtinnen und\nErfassung und Dokumentation\nBeamten, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so-\n(1) Zum Zweck der späteren Überleitung zur Gesell-        wie der Auszubildenden und umfasst auch Angaben\nschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-     zum Arbeitsplatz und Arbeitsort. Zudem ist anzugeben,\nschaftserrichtungsgesetzes oder zum Fernstraßen-             ob Mitarbeiter wechselbereit sind. Der Bund wird auch\nBundesamt werden die Länder bis zum 1. Januar 2018           die von der Neuregelung betroffenen und nicht wech-\n1. die Vollzeitäquivalente der bei den Straßenbauver-        selbereiten Beschäftigten der Länder oder der Kommu-\nwaltungen der Länder, Landesbetrieben und sons-          nen im Rahmen der bestehenden dienst-, arbeits- und\ntigen Behörden im Betrachtungszeitraum im Sinne          tarifrechtlichen Möglichkeiten, beispielsweise Personal-\ndes Absatzes 2 beschäftigten Beamtinnen und Be-          gestellungen oder Zuweisung, weiterbeschäftigen. Die\namten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und           Länder oder die Kommunen erhalten insoweit eine\nAuszubildenden nach Funktionen, die im Betrach-          Erstattung der Personalvollkosten. Sofern eine Weiter-\ntungszeitraum Aufgaben der Straßenbaulast an den         beschäftigung beim Land erfolgen soll, wird bei Beam-\nBundesautobahnen ausschließlich, überwiegend oder        ten alternativ zur Versetzung eine Zuweisung und bei\nteilweise wahrgenommen haben,                            den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszu-\nbildenden eine Personalgestellung gegen Personalvoll-\n2. die sächlichen Betriebsmittel, die von den Ländern        kostenerstattung erfolgen. Die Mitteilung umfasst fer-\nim Betrachtungszeitraum im Sinne des Absatzes 2          ner eine Auflistung der sächlichen Betriebsmittel im\nausschließlich, überwiegend oder teilweise für die       Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, der Grundstü-\nWahrnehmung der Aufgaben der Straßenbaulast an           cke der Bundesautobahnen sowie der Grundstücke\nden Bundesautobahnen eingesetzt wurden,                  und Gebäude von Nebenanlagen im Sinne des § 1 Ab-\n3. die Grundstücke der Bundesautobahnen sowie                satz 4 Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes, der\nGrundstücke und Gebäude von Nebenanlagen im              Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend den\nSinne von § 1 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesfern-          Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bun-\nstraßengesetzes, die von den Ländern im Betrach-         desnaturschutzgesetzes für Eingriffe durch den Bau\ntungszeitraum im Sinne des Absatzes 2 ausschließ-        und die Änderung von Bundesautobahnen im Sinne\nlich oder überwiegend für die Wahrnehmung der            des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sowie der bestehen-\nAufgaben der Straßenbaulast an den Bundesauto-           den Vertragsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1\nbahnen eingesetzt wurden, sowie Grundstücke, die         Satz 1 Nummer 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017            3145\n(4) Der Bund wird alle vom Übergang betroffenen            turgesellschaftserrichtungsgesetzes zur Dienstleistung\nwechselbereiten Beschäftigten (Beamte, Arbeitnehmer           zugewiesen werden.\nund Auszubildende) unter Wahrung ihrer Besitzstände              (3) Den Beamtinnen und Beamten des Fernstraßen-\nübernehmen. Das Bundesministerium für Verkehr und             Bundesamtes werden Tätigkeiten bei der Gesellschaft\ndigitale Infrastruktur übernimmt bei den Zuordnungen          privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-\ndie Vorschläge der obersten Straßenbaubehörden der            schaftserrichtungsgesetzes mit Wirkung spätestens\nLänder auch hinsichtlich Arbeitsplatz und Arbeitsort          zum 1. Januar 2021 zugewiesen, sofern sie nicht beim\nsowie der Befähigung und dienstlichen Erfahrung der           Fernstraßen-Bundesamt auf Basis des Vorschlags wei-\nBeamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und                 ter verwendet werden sollen.\nArbeitnehmer und Auszubildenden. Es bestätigt den\nobersten Straßenbaubehörden auf der Grundlage der                (4) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beam-\nMitteilung nach Absatz 3, welche Beamtinnen und               ten, deren Tätigkeiten der Gesellschaft privaten Rechts\nBeamten zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt werden             im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsge-\nsollen. Es bestätigt den obersten Straßenbaubehörden,         setzes zugewiesen sind, bleibt unberührt. Ihnen ist eine\nwelche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Aus-            ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.\nzubildenden sowie sächlichen Betriebsmittel dem Fern-            (5) Spätere Zuweisungen zu der Gesellschaft priva-\nstraßen-Bundesamt oder der Gesellschaft privaten              ten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftser-\nRechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich-         richtungsgesetzes sind möglich. Diese erfordern jeweils\ntungsgesetzes zugeordnet werden sollen. Die Länder            die Zustimmung der Gesellschaft nach den beamten-\nsind verpflichtet, auf der Grundlage der Mitteilungen         rechtlichen Regelungen.\nnach den Sätzen 3 und 4 die notwendigen arbeits-\n(6) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des\nund beamtenrechtlichen Pflichten gegenüber den Be-\nInfrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ist zur\namtinnen und Beamten, den Arbeitnehmerinnen und\nAusübung des Weisungsrechts gegenüber den dieser\nArbeitnehmern sowie Auszubildenden zu erfüllen und\nGesellschaft zugewiesenen Beamtinnen und Beamten\ndie Beschäftigten möglichst umfassend über ihre\nbefugt, soweit es die Dienstausübung für den Betrieb\nRechte und das Prozedere eines möglichen Wechsels\ndieser Gesellschaft erfordert. Das Bundesministerium\nsowie die Rechtsfolgen zu informieren. Entsprechende\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt,\nLeitlinien sind Anlage zu diesem Gesetz.\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem\n(5) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 wird           Bundesministerium des Innern zu bestimmen, welche\nvon einem beratenden Bund-Länder-Gremium begleitet,           Entscheidungen und Maßnahmen der Gesellschaft\ndas sich aus Ländervertretern und Bundesvertretern zu-        privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-\nsammensetzt. Das Bundesministerium für Verkehr und            schaftserrichtungsgesetzes nach Maßgabe des Sat-\ndigitale Infrastruktur setzt dieses Gremium unverzüglich      zes 1 zur Ausübung des Weisungsrechts gegenüber\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. Die bestehenden       den dieser Gesellschaft zugewiesenen Beamtinnen\nPersonalvertretungen, Gesamt- und Hauptschwerbehin-           und Beamten übertragen werden.\ndertenvertretungen nach § 97 des Sozialgesetzbuches\n(7) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des\nNeuntes Buch und Jugend- und Auszubildendenvertre-\nInfrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ist ver-\ntungen werden an der Arbeit dieses Gremiums in Bezug\npflichtet, dem Fernstraßen-Bundesamt die zur Wahr-\nauf die Beschäftigten beteiligt.\nnehmung seiner Dienstherrnaufgaben erforderliche\nUnterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen\n§2                               Auskünfte zu erteilen.\nAnordnungskompetenz des Bundes                         (8) Beurlaubungen von Beamtinnen und Beamten\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-         des Fernstraßen-Bundesamtes zur Wahrnehmung einer\nfrastruktur ist berechtigt, gegenüber den Ländern die         Tätigkeit bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne\nnotwendigen Anordnungen durch Erlass zu treffen, um           des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die-\neine einheitliche, ordnungsgemäße und rechtzeitige Er-        nen dienstlichen Interessen.\nfassung und Dokumentation im Sinne des § 1 Absatz 1              (9) Das Fernstraßen-Bundesamt kann die Zuweisung\nund 2 sowie den frist- und formgerechten Angaben im           zur Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infra-\nSinne des § 1 Absatz 3 durch die obersten Straßenbau-         strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Einzelfall\nbehörden der Länder zu gewährleisten.                         im Einvernehmen mit dieser Gesellschaft aufheben\noder eine anderweitige Verwendung der Beamtin oder\n§3                               des Beamten vorsehen. Dies gilt sinngemäß auch,\nBeamtinnen und                           wenn die Zuweisung im Einzelfall auf Wunsch der Be-\nBeamte; Verordnungsermächtigung                     amtin oder des Beamten aufgehoben werden soll.\n(1) Die in der Bestätigung nach § 1 Absatz 4 Satz 3\ngenannten Beamtinnen und Beamten werden spätestens                                       §4\nmit Wirkung zum 1. Januar 2021 zum Fernstraßen-Bun-                              Rechtsaufsicht in\ndesamt versetzt. Das Einverständnis des Bundes zu                      beamtenrechtlichen Angelegenheiten\ndieser Versetzung bei wechselbereiten Beamtinnen                 (1) Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegt auch die\nund Beamten gilt als erteilt.                                 Rechtsaufsicht darüber, dass die Gesellschaft privaten\n(2) Zum Fernstraßen-Bundesamt versetzte Beamtin-           Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich-\nnen und Beamte können unter Wahrung ihrer Rechts-             tungsgesetzes die beamtenrechtlichen Bestimmungen\nstellung und der Verantwortung des Dienstherrn der            dieses Gesetzes und anderer jeweils geltender Gesetze\nGesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-         und Rechtsverordnungen beachtet. Hierzu stehen dem","3146            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nFernstraßen-Bundesamt ein uneingeschränktes Recht                                        §6\nauf Unterrichtung durch die Gesellschaft privaten                          Schwerbehinderte Menschen\nRechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich-\ntungsgesetzes und ein Weisungsrecht gegenüber die-               Die Tätigkeit bei der Gesellschaft privaten Rechts im\nser Gesellschaft zu.                                          Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgeset-\nzes lässt die Rechtsstellung von schwerbehinderten\n(2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der         Menschen bei der Anwendung des Neunten Buches\nGesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-         Sozialgesetzbuch im Geschäftsbereich des Bundesmi-\nturgesellschaftserrichtungsgesetzes beamtenrechtliche         nisteriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unbe-\nBestimmungen verletzt, soll das Fernstraßen-Bundes-           rührt.\namt zunächst darauf hinwirken, dass die Gesellschaft\ndie Rechtsverletzung behebt. Kommt die Gesellschaft                                      §7\ndem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, kann\ndas Fernstraßen-Bundesamt die Rechtsverletzung                                Sächliche Betriebsmittel\nselbst beheben. In diesem Falle gehen die der Gesell-            Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 geht das Eigentum\nschaft zur Ausübung übertragenen Befugnisse auf das           an den sächlichen Betriebsmitteln nach Maßgabe der\nFernstraßen-Bundesamt über. Die Rechte und Pflichten          Zuordnung in der Mitteilung nach § 1 Absatz 4 Satz 4\ndes Betriebs- oder Gesamtbetriebsrats bleiben unbe-           entweder auf das Fernstraßen-Bundesamt oder auf die\nrührt.                                                        Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-\nturgesellschaftserrichtungsgesetzes über. Sofern die\n(3) Die in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne\nLänder die sächlichen Betriebsmittel mit eigenen Mit-\ndes Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und\nteln nach Artikel 104a Absatz 5 des Grundgesetzes er-\nihren Tochtergesellschaften eingesetzten Beschäftigten\nworben haben und diese in das Eigentum des Bundes\ndes Fernstraßen-Bundesamtes gelten im Sinne des\nübergehen, erstattet der Bund den Ländern den jewei-\nBundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte\nligen Buchwert entsprechend der Auflistung nach § 1\ndes Fernstraßen-Bundesamtes; § 13 Absatz 2 Satz 4\nAbsatz 3 Satz 7. Soweit die sächlichen Betriebsmittel\ndes Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine\nnicht im Rahmen von Artikel 104a Absatz 5 des Grund-\nAnwendung.\ngesetzes von den Ländern erworben worden sind, gel-\nten sie als Eigentum des Bundes. Grundstücke und Ge-\n§5                                bäude für Nebenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 4\nNummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes gelten als\nArbeitnehmerinnen und\nEigentum des Bundes.\nArbeitnehmer, Auszubildende\n(1) Für den Übergang der Arbeits- bzw. Ausbildungs-                                  §8\nverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                             Übergangsmandate,\nsowie der Auszubildenden auf das Fernstraßen-Bundes-\nGleichstellungsbeauftragte, Dienstvereinbarungen\namt oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des\nInfrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes finden die         (1) Die in den Dienststellen bestehenden Personal-\nVorschriften des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs          räte nehmen längstens bis zum 31. Dezember 2020 in\nüber den Betriebsübergang entsprechende Anwendung.            den Betrieben und Betriebsteilen der Gesellschaft\nDie Weiterverwendung erfolgt grundsätzlich am bishe-          privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-\nrigen Arbeitsplatz und Arbeitsort.                            schaftserrichtungsgesetzes jeweils die Aufgaben eines\nBetriebsrats nach dem Betriebsverfassungsrecht wahr,\n(2) Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und           soweit die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1\nAuszubildenden des Fernstraßen-Bundesamtes sind               des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen (Übergangs-\ndie für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubil-         mandat). Der Personalrat hat im Rahmen seines Über-\ndende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und          gangsmandats insbesondere die Aufgabe, unverzüglich\nsonstigen Bestimmungen anzuwenden. Für die Be-                den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl\nschäftigten bei der Gesellschaft privaten Rechts im           zu bestellen.\nSinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgeset-\nzes sind Tarifverträge abzuschließen. Für die Über-              (2) Werden den Betrieben und Betriebsteilen der\nleitung der Beschäftigten werden Überleitungstarif-           Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-\nverträge angestrebt. Im Fernstraßen-Bundesamt und             turgesellschaftserrichtungsgesetzes jeweils Angehö-\nin der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infra-       rige mehrerer Dienststellen zugewiesen und übertra-\nstrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes tätige Arbeit-       gen, nimmt derjenige Personalrat das jeweilige Über-\nnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Zustim-               gangsmandat wahr, aus dessen Zuständigkeitsbereich\nmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale          die meisten der zugewiesenen und übertragenen Wahl-\nInfrastruktur, die der im Einvernehmen mit dem Bun-           berechtigten stammen. Richtet die Gesellschaft priva-\ndesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilli-          ten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftser-\ngung des Bundesministeriums des Innern bedarf, auch           richtungsgesetzes vor der Wahl eines Betriebsrats\noberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe        Tochtergesellschaften ein, so nimmt der nach Satz 1\nin einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt       zuständige Personalrat das Übergangsmandat in den\nwerden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben         Betrieben der Tochtergesellschaft wahr.\ndes Fernstraßen-Bundesamtes und der Gesellschaft                 (3) Mit Zuweisung der ersten Beschäftigten nimmt\nprivaten Rechts erforderlich ist. Satz 4 gilt für die sons-   der Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für\ntige Gewährung von über- oder außertariflichen Leis-          Verkehr und digitale Infrastruktur beim Fernstraßen-\ntungen entsprechend.                                          Bundesamt die Aufgaben der Personalvertretung wahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017             3147\n(Übergangspersonalrat). Er hat als Übergangspersonal-         2010 (BGBl. I S. 1288, 1290). Die nach § 3 Absatz 1\nrat insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahl-          und 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags\nvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen          erforderliche Zustimmung des abgebenden Dienstherrn\nim Fernstraßen-Bundesamt zu bestellen.                        gilt insoweit als erteilt.\n(4) Das Übergangsmandat endet, sobald in den Be-\ntrieben oder Betriebsteilen der Gesellschaft privaten                                    § 10\nRechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich-                           Übergang von Rechten\ntungsgesetzes ein Betriebsrat gewählt und das Wahl-                      und Pflichten, laufende Verfahren\nergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch nach\n(1) Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 tritt der Bund in\nzwölf Monaten. Gleiches gilt für den Übergangsperso-\ndie Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt\nnalrat nach Absatz 3 Satz 1. Im Falle des Absatzes 2\nbestehenden Vertragsverhältnissen ein, die von den zu-\nSatz 2 gilt Satz 1 entsprechend.\nständigen Straßenbaubehörden der Länder bis zum\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die       31. Dezember 2020 im eigenen Namen mit Dritten im\nJugend- und Auszubildendenvertretung mit der Maß-             Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben aus der\ngabe, dass der das Übergangsmandat innehabende                Straßenbaulast im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundes-\nPersonalrat und der Übergangspersonalrat nach Ab-             fernstraßengesetzes abgeschlossen wurden, wenn die\nsatz 3 unverzüglich einen Wahlvorstand zur Wahl der           vergaberechtlichen Vorgaben beachtet und markt-\njeweiligen Jugend- und Auszubildendenvertretung zu            übliche Preise zugrunde gelegt wurden.\nbestellen haben.\n(2) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des\n(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die       Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes tritt zum\nSchwerbehindertenvertretungen.                                1. Januar 2021 im Rahmen der ihr zur Ausführung über-\n(7) Auf längstens bis zum 31. Dezember 2020 förm-         tragenen Aufgaben, einschließlich der hoheitlichen Auf-\nlich eingeleitete Beteiligungsverfahren im Bereich der        gaben, mit deren Wahrnehmung sie auf Grund des § 6\njeweiligen Dienststelle, Verfahren vor der jeweiligen         des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes be-\nEinigungsstelle oder personalvertretungsrechtliche Be-        liehen ist, in die Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie\nschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten bleibt          in sonstige Verfahren und Rechtspositionen ein.\ndie Übertragung oder Zuweisung von Beschäftigten\nauf die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des In-                                    § 11\nfrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder auf                Überleitungsregelungen für Bundesstraßen\ndas Fernstraßen-Bundesamt ohne Einfluss.\nSoweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e\n(8) Innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar        Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes\n2021 findet im Fernstraßen-Bundesamt die Wahl der             Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes\nGleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin        liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen\nstatt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftrag-       werden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundesstra-\nten und ihrer Stellvertreterin werden die Aufgaben von        ßen. Die Übernahme in Bundesverwaltung nach Satz 1\nder Gleichstellungsbeauftragten des Bundesministeri-          wird frühestens mit Beginn des zweiten auf die Antrag-\nums für Verkehr und digitale Infrastruktur und ihrer          stellung folgenden Kalenderjahres wirksam.\nStellvertreterin wahrgenommen.\n(9) Die in den Dienststellen bis zum 31. Dezember                                    § 12\n2020 geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem\nGrunderwerbsteuer\nZeitpunkt des Übergangs auf das Fernstraßen-Bundes-\namt oder auf die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne           Erwirbt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne\ndes Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes längs-      des § 1 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrich-\ntens zwölf Monate als Dienst- oder Betriebsverein-            tungsgesetzes von der Bundesrepublik Deutschland\nbarungen weiter, soweit sie zuvor nicht durch andere          oder von Dritten durch einen Rechtsvorgang im Sinne\nRegelungen im Fernstraßen-Bundesamt oder in der               des § 1 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes die\nGesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-         Möglichkeit, ein Grundstück, das nach Maßgabe des\nturgesellschaftserrichtungsgesetzes ersetzt werden.           § 2 des Bundesfernstraßengesetzes zur öffentlichen\nRichtet die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des         Straße gewidmet ist, rechtlich oder wirtschaftlich auf\nInfrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes Tochter-        eigene Rechnung zu verwerten, ist dieser Rechtsvor-\ngesellschaften ein, bevor die Dienstvereinbarungen            gang von der Grunderwerbsteuer befreit.\nnach Satz 1 ersetzt worden sind, so gelten diese in\nden Tochtergesellschaften für weitere zwölf Monate,                                      § 13\nsofern sie nicht zuvor in den Tochtergesellschaften\nÜbergangsregelung\ndurch andere Regelungen ersetzt werden.\nSoweit die Gesellschaft privaten Rechts nach § 10\n§9                                 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgeset-\nzes ab dem 1. Januar 2020 im Einvernehmen mit dem\nPersonalkosten, Versorgungslastenverteilung              jeweiligen Land vor dem 1. Januar 2021 die Planung\nDie Verteilung von Versorgungslasten zwischen Bund        und den Bau von Bundesautobahnen wahrnimmt, er-\nund Ländern richtet sich in Bezug auf die Beamtinnen          folgt für die mit der Aufgabe betrauten Beamtinnen\nund Beamten nach den Bestimmungen des am 1. Januar            und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n2011 in Kraft getretenen Versorgungslastenteilungs-           sowie Auszubildenden ein Übergang im Sinne dieses\nStaatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar           Gesetzes.","3148           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nAnlage                                                           tur“ durch die Wörter „Das Fernstraßen-Bundes-\n(zu § 1 Absatz 4)                                                amt“ ersetzt.\nFolgende Leitlinien sind zu beachten:                         2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\na) Bund und Länder werden durch möglichst um-                       „(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung\nfassende Garantien die Interessen der betroffenen            einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstra-\nBeschäftigten hinsichtlich Status, Arbeitsplatz und          ßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung\nArbeitsort wahren und besonderes Augenmerk auf               einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen ent-\neine sozialverträgliche Gestaltung des Übergangs             scheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.\nrichten. Versetzungen gegen den Willen der                   Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht kön-\nBeschäftigten wird es nicht geben. Dies bedeutet             nen nur nach vorheriger Zustimmung der betroffe-\ninsbesondere: Der Bund wird alle vom Übergang be-            nen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen.\ntroffenen wechselbereiten Beschäftigten (Beamte,             Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststel-\nArbeitnehmer und Auszubildende) unter Wahrung                lungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfol-\nihrer Besitzstände übernehmen. Er wird auch die              gen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe,\nvon der Neuregelung betroffenen und nicht wechsel-           die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den\nbereiten Beschäftigten im Rahmen der bestehenden             neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der\ndienst-, arbeits- und tarifrechtlichen Möglichkeiten         Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstra-\n(z. B. Personalgestellungen bzw. Zuweisung) weiter-          ßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Auf-\nbeschäftigen. Die Länder erhalten insoweit eine              stufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bun-\nErstattung der Personalvollkosten.                           desamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in\nb) Die Weiterverwendung erfolgt grundsätzlich am bis-            einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt\nherigen Arbeitsplatz und Arbeitsort; ausgeprägte             bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach\nOrganisationsstrukturen für Autobahnen bleiben an            Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Um-\nihren Standorten erhalten.                                   stufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in\nDie näheren Einzelheiten legt das zuständige Bundes-             den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plä-\nministerium mit der jeweils zuständigen obersten Lan-            nen als solche kenntlich und die Entscheidung mit\ndesbehörde durch Vereinbarungen fest. Die Personal-              dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht\nvertretungen werden in diesen Prozess eingebunden.               worden ist.“\nDie zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften             3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nwerden ebenfalls beteiligt.                                      „Straßenbaubehörde“ die Wörter „oder auf Bundes-\nautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im\nArtikel 16                               Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsge-\nsetzes“ eingefügt.\nÄnderung des\nVerkehrsinfrastruktur-                        4. Nach § 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nfinanzierungsgesellschaftsgesetzes                      „Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist\nDem Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschafts-          auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem\ngesetz vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050), das zuletzt          Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zu-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015               steht.“\n(BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, wird folgender         5. Dem § 5 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:\n§ 4 angefügt:\n„Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrich-\n„§ 4                                  tet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung\nder Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der\nAußerkrafttreten\nGemeinde nach Satz 2.“\nDieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem\ndie Gesellschaft mit der im Sinne des Infrastruktur-          6. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngesellschaftserrichtungsgesetzes gegründeten Gesell-             a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nschaft privaten Rechts im Zuge der Gesamtrechtsnach-\n„Betrifft der Übergang des Eigentums eine Bun-\nfolge verschmolzen wurde. Das Bundesministerium für\ndesautobahn, stellt die Gesellschaft privaten\nVerkehr und digitale Infrastruktur gibt das Datum des\nRechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafts-\nAußerkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetz-\nerrichtungsgesetzes den Antrag auf Berichti-\nblatt bekannt.“\ngung des Grundbuches.“\nArtikel 17                               b) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort\n„Antrag“ die Wörter „der vom Land bestimmten\nÄnderung des                                   Behörde“ eingefügt.\nBundesfernstraßengesetzes\n7. In § 7 Absatz 2a und 3 werden jeweils nach dem\nDas Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der                Wort „Straßenbaubehörde“ die Wörter „oder auf\nBekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),              Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom            Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftser-\n20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird        richtungsgesetzes“ eingefügt.\nwie folgt geändert:\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Das Bun-\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017             3149\n„§ 8                                    amt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9\nSondernutzungen;                               Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,“.\nVerordnungsermächtigung“.                  10. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Stra-             a) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\nßenbaubehörde,“ die Wörter „auf Bundesauto-                    Nummer 1 nach dem Wort „Landesstraßenbau-\nbahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten                 behörde,“ die Wörter „an Bundesfernstraßen,\nRechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafts-                soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundes-\nerrichtungsgesetzes,“ eingefügt.                               fernstraße zusteht, der Zustimmung des Fern-\nc) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                             straßen-Bundesamtes,“ eingefügt.\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stra-                  b) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nßenbaubehörde“ die Wörter „oder auf                       Komma und die Wörter „an Bundesfernstraßen,\nBundesautobahnen der Zustimmung der Ge-                   soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundes-\nsellschaft privaten Rechts im Sinne des In-               fernstraße zusteht, die Genehmigung des Fern-\nfrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes“              straßen-Bundesamtes.“ ersetzt.\neingefügt.                                            c) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan-\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Behörde“                   desstraßenbaubehörde“ die Wörter „oder das\ndie Wörter „oder auf Bundesautobahnen der                 Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfern-\nGesellschaft privaten Rechts im Sinne des In-             straßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer\nfrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes“              Bundesfernstraße zusteht,“ eingefügt.\neingefügt.                                        11. § 9a wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden             a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nSätze ersetzt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-                    „Um die Planung der Bundesfernstraßen zu\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für                        sichern, können die Landesregierungen und\nSondernutzungen der Bundesfernstraßen eine                         kann an Stelle der Landesregierungen zur\nGebührenordnung zu erlassen, soweit dem                            Sicherung der Planung von Bundesautobah-\nBund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zu-                     nen das Bundesministerium für Verkehr und\nsteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen                     digitale Infrastruktur, sofern das Fern-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebühren-                       straßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1\nordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen.                     Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-\nDie Ermächtigung des Satzes 3 kann durch                           Bundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige\nRechtsverordnung des Bundesministeriums für                        Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechts-\nVerkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustim-                    verordnung für die Dauer von höchstens\nmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-                          zwei Jahren Planungsgebiete festlegen.“\nBundesamt übertragen werden. Die Ermächti-                     bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze\ngung des Satzes 4 kann durch Rechtsverord-                         eingefügt:\nnung der zuständigen Landesregierung auf die                       „Die Rechtsverordnung des Bundesministe-\noberste Landesstraßenbaubehörde übertragen                         riums für Verkehr und digitale Infrastruktur\nwerden.“                                                           auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zu-\ne) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            stimmung des Bundesrates. Das Bundes-\n„Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zustän-                    ministerium für Verkehr und digitale Infra-\ndige Behörde die sonst für die Sondernutzungs-                     struktur kann die Ermächtigung nach Satz 1\nerlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundes-                      durch Rechtsverordnung auf das Fernstra-\nfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung                        ßen-Bundesamt übertragen.“\neiner Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft           b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Landesstra-\nprivaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-              ßenbaubehörde“ die Wörter „oder bei der Plan-\nschaftserrichtungsgesetzes zu hören.“                          feststellung für den Bau oder die Änderung von\nf) In Absatz 7a Satz 1 werden nach dem Wort „Be-                  Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Ver-\nhörde“ die Wörter „oder auf Bundesfernstraßen,                 waltung einer Bundesfernstraße zusteht, das\nsoweit dem Bund die Verwaltung einer Bundes-                   Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner Zu-\nfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten                  ständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nRechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafts-                und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7\nerrichtungsgesetzes“ eingefügt.                                bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungs-\ngesetzes“ eingefügt.\ng) Dem § 8 wird folgender Absatz 11 angefügt:\n12. § 10 wird wie folgt gefasst:\n„(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.“\n9. § 8a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                         „§ 10\n„1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder                                      Schutzwaldungen\nerheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn                 (1) Waldungen und Gehölze längs der Bundes-\ndie oberste Landesstraßenbaubehörde oder,                 straße können von der nach Landesrecht zustän-\nsoweit dem Bund die Verwaltung einer Bun-                 digen Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit\ndesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundes-            der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zustän-","3150            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\ndigen Behörde in einer Breite von 40 Metern, ge-          16. § 16a wird wie folgt geändert:\nmessen vom äußeren Rand der befestigten Fahr-                 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden. Im Fall\neiner Bundesautobahn oder einer Bundesfernstra-                  „Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte\nße, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundes-                   haben zur Vorbereitung der Planung und der\nfernstraße zusteht, kann die Gesellschaft privaten               Baudurchführung notwendige Vermessungen,\nRechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftser-                Boden- und Grundwasseruntersuchungen ein-\nrichtungsgesetzes Waldungen und Gehölze längs                    schließlich der vorübergehenden Anbringung von\nsolcher Straßen im Benehmen mit der nach Lan-                    Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten\ndesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Be-                     durch die Straßenbaubehörde oder die Gesell-\nhörde in einer Breite von 40 Metern, gemessen                    schaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-\nvom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu                    turgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen\nSchutzwaldungen erklären.                                        ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den\nzuständigen Behörden Beauftragte zu dulden.“\n(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer                b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Stra-\noder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß                    ßenbaubehörde“ ein Komma und die Wörter „der\nzu unterhalten. Die Aufsicht hierüber obliegt                    Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infra-\n1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 der nach Landes-                strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes“ einge-\nrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde,               fügt.\n17. § 17b Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der dort genann-\nten Gesellschaft.“                                        a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungs-\nverfahrensgesetzes“ ein Komma und die Wörter\n13. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           „soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nund § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Straßenbau-\nbis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungs-\nbehörde“ die Wörter „oder an den Bundesfern-\ngesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-\nstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer\nBundesamtes als Planfeststellungs- und Plan-\nBundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft pri-\ngenehmigungsbehörde ergibt“ eingefügt.\nvaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-\nschaftserrichtungsgesetzes“ eingefügt.                    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Bestehen zwischen der obersten Landesstra-\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Straßenbau-\nßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundes-\nbehörde“ die Wörter „oder an den Bundesfern-\namt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen\nstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer\nZuständigkeiten feststellen, und einer Bundes-\nBundesfernstraße zusteht, im Benehmen mit der\nbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor\nGesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infra-\nder Planfeststellung die Weisung des Bundesmi-\nstrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes“ einge-\nnisteriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\nfügt.\neinzuholen.“\n14. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort              18. In § 18f Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\n„Straßenbaubehörde“ die Wörter „oder bei Umlei-               „Straßenbaubehörde“ ein Komma und die Wörter\ntung von einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund              „sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund\ndie Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht,                die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht,\ndurch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne               betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im\ndes Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes“            Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsge-\neingefügt.                                                    setzes“ eingefügt.\n15. § 16 wird wie folgt geändert:                             19. § 20 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Länder üben die Straßenaufsicht für die Bun-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\ndesstraßen im Auftrag des Bundes aus, im Bereich\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-\nder Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Ver-\ntur“ durch das Wort „Fernstraßen-Bundesamt“\nwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, übt sie\nersetzt.\ndas Fernstraßen-Bundesamt aus.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      20. § 22 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Wenn Ortsplanungen oder Landesplanun-                                          „§ 22\ngen die Änderung bestehender oder die                       Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung“.\nSchaffung neuer Bundesfernstraßen zur                 b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nFolge haben können, ist die zuständige Stra-\nßenbaubehörde des Landes oder das Fern-                     „(1) Das Bundesministerium für Verkehr und\nstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die                   digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch\nVerwaltung einer Bundesfernstraße zusteht,               Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nzu beteiligen.“                                          desrates die dem Fernstraßen-Bundesamt und\nder Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des In-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „hat“ durch das Wort             frastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach\n„haben“ ersetzt.                                         dem Bundesfernstraßengesetz zugewiesenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017               3151\nBefugnisse und Aufgaben auf andere Bundes-           1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:\nbehörden oder andere vom Bund gegründete                a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nGesellschaften, die im ausschließlichen Eigen-\ntum des Bundes stehen müssen, zu übertragen.“           b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Artikels 90        2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3“ durch die Wörter „Artikels 90 Absatz 4          a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Straßenbau-\noder des Artikels 143e Absatz 2“ ersetzt, werden           mittel“ die Wörter „für die Bundesstraßen, soweit\nnach dem Wort „Straßenbaubehörden“ die                     nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße\nWörter „der Länder“ gestrichen und werden                  zusteht,“ eingefügt.\nnach dem Wort „Bundesbehörden“ die Wörter               b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Bundes-\n„oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne            fernstraßen“ durch die Wörter „Bundesstraßen,\ndes Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgeset-            soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bun-\nzes“ eingefügt.                                            desstraße zusteht“ ersetzt.\nd) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Straßenbau“\n„Im Übrigen gilt Bundesrecht.“                             durch die Wörter „Bau von Bundesstraßen, so-\nweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundes-\n21. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nstraße zusteht,“ und das Wort „Straßenbaumaß-\n„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36                   nahmen“ durch das Wort „Baumaßnahmen“ er-\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-                   setzt.\nwidrigkeiten ist das Fernstraßen-Bundesamt für\nOrdnungswidrigkeiten nach Absatz 1 auf oder an                                     Artikel 20\nBundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwal-\ntung einer Bundesfernstraße zusteht.“                                           Änderung des\nFernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes\nArtikel 18                              Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006\nÄnderung des                            (BGBl. I S. 49), das durch Artikel 498 der Verordnung\nGesetzes über die vermögensrechtlichen                    vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nVerhältnisse der Bundesautobahnen und                     den ist, wird wie folgt geändert:\nsonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs                    1. § 2 wird wie folgt geändert:\n§ 6 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nVerhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen\nBundesstraßen des Fernverkehrs in der im Bundes-                                             „§ 2\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröf-                            Mautgebührenerhebung\nfentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 3 des                durch Private; Verordnungsermächtigung“.\nGesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) geän-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Fernstraßenprojekt“\n1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                     durch die Wörter „Bundesstraßenprojekt, so-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Straßenbau-                        weit nicht dem Bund die Verwaltung der Bun-\nlast“ die Wörter „für die Bundesstraßen, soweit                   desstraße zusteht,“ und das Wort „Bundes-\ndie Verwaltung nicht dem Bund zusteht,“ und                       fernstraßenabschnitts“ durch das Wort „Bun-\nnach dem Wort „Vermögens“ die Wörter „für die                     desstraßenabschnitts“ ersetzt.\nBundesstraßen in seiner Baulast, soweit die Ver-             bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-\nwaltung nicht dem Bund zusteht,“ eingefügt.                       gefügt:\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter                   „Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\n„den Ländern“ eingefügt.                                          tale Infrastruktur wird ermächtigt, einen Priva-\n2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                     ten, der sich vertraglich zur Übernahme von\nAufgaben nach § 1 Absatz 2 für ein in der\n„(4) Der Bund oder die Gesellschaft privaten                      Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2\nRechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich-                 festgelegtes Bundesfernstraßenprojekt, soweit\ntungsgesetzes trägt die Kosten aus der Wahrneh-                       dem Bund die Verwaltung einer Bundesfern-\nmung der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen.“                   straße zusteht, verpflichtet, durch Rechtsver-\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nArtikel 19                                      mit den Befugnissen, die für den Bau, den\nÄnderung des                                       Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3\nAbsatz 1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstra-\nStraßenbaufinanzierungsgesetzes\nßenabschnitts erforderlich sind, insbesondere\nDas Straßenbaufinanzierungsgesetz in der im Bun-                      mit dem Recht zur Erhebung einer Mautge-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, ver-                   bühr oder dem Betreiben der Verkehrszeichen\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch                     und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe\nArtikel 468 der Verordnung vom 31. August 2015                           der Absätze 3 bis 5, zu beleihen. Es kann\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt                    diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung\ngeändert:                                                                auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen.“","3152           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\ncc) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:                  die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht,\n„Der Private untersteht auf Bundesstraßen,              die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des\nsoweit nicht dem Bund die Verwaltung der                § 3 Absatz 2 bis 5 und der Rechtsverordnung\nBundesstraße zusteht, der Aufsicht der je-              nach § 4 zu bestimmen, soweit\nweils zuständigen obersten Landesstraßen-               1. der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2\nbaubehörde und auf Bundesfernstraßen, so-                   und 3 erklärt oder im Falle des § 2 Absatz 3\nweit dem Bund die Verwaltung einer Bundes-                  beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu\nfernstraße zusteht, der Aufsicht des Fernstra-              erheben oder\nßen-Bundesamtes.“\n2. der Fall des § 2 Absatz 2 Satz 4 eingetreten ist.\ndd) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter\n„Diese ist“ durch die Wörter „Die obersten              Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-\nLandesstraßenbaubehörden sind“ ersetzt.                 nung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertra-\ngen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesfernstraßen-\nwird wie folgt gefasst:\nabschnittes“ durch die Wörter „Abschnitts\neiner Bundesstraße, soweit nicht dem Bund               „Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jeder-\ndie Verwaltung der Bundesstraße zusteht,“               zeit bei der Landesregierung und im Falle des\nersetzt.                                                Absatzes 2 jederzeit beim Bundesministerium für\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:               Verkehr und digitale Infrastruktur beantragen, die\nBestimmung der Höhe der Mautgebühr durch\n„Sofern ein Bundesfernstraßenabschnitt, für             Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder Ab-\nden dem Bund die Verwaltung der Bundes-                 satz 2 Satz 1 zu ändern.“\nfernstraße zusteht, betroffen ist, hat das Fern-\nstraßen-Bundesamt den Privaten nach Maß-          3. § 6 wird wie folgt geändert:\ngabe von Satz 1 aufzufordern.“                       a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Höhe der\nd) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Landesstra-                Mautgebühr“ die Wörter „für die in einer Rechts-\nßenbaubehörde“ die Wörter „und für einen Bun-                verordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils fest-\ndesfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die                gelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, so-\nVerwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim                weit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundes-\nFernstraßen-Bundesamt“ eingefügt.                            straße zusteht,“ und nach dem Wort „Landesstra-\nßenbaubehörde“ die Wörter „und für die in einer\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 je-\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die             weils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundes-\nWörter „für Bundesstraßen, soweit nicht dem             fernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der\nBund die Verwaltung der Bundesstraße zu-                Bundesfernstraße zusteht, der Genehmigung des\nsteht,“ eingefügt.                                      Fernstraßen-Bundesamtes“ eingefügt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“\n„Für Bundesfernstraßen, für die dem Bund die            die Wörter „für die in einer Rechtsverordnung\nVerwaltung der Bundesfernstraße zusteht, er-            nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Stre-\nfolgt die Vollstreckung der Gebührenbe-                 cke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht\nscheide nach den bundesrechtlichen Vor-                 dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zu-\nschriften über die Verwaltungsvollstreckung.“           steht,“ und nach dem Wort „Landesstraßenbau-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                    behörde“ die Wörter „und für die in einer Rechts-\nverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils fest-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     gelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße,\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                 für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfern-\ndem Wort „Strecke“ die Wörter „im Zuge                  straße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt“\neiner Bundesstraße, soweit nicht dem Bund               eingefügt.\ndie Verwaltung der Bundesstraße zusteht,“\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Landes-\neingefügt.\nstraßenbaubehörde“ die Wörter „oder das Fern-\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2                straßen-Bundesamt“ eingefügt.\nSatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2\n4. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nSatz 1 und 3“ ersetzt.\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2                  „(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 4“       satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nersetzt.                                             rigkeiten sind für die in einer Rechtsverordnung nach\n§ 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:          Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die\n„(2) Das Bundesministerium für Verkehr und             Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, das Fern-\ndigitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch             straßen-Bundesamt und für die jeweils festgelegte\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                 Strecke im Zuge einer Bundesstraße, für die dem\ndesrates für die in einer Rechtsverordnung nach           Bund die Verwaltung der Bundesstraße nicht zu-\n§ 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im        steht, die zuständige Landesstraßenbaubehörde für\nZuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund             Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017               3153\nArtikel 21                                                   Artikel 23\nÄnderung des                                                  Änderung des\nBundesfernstraßenmautgesetzes                                   Unterhaltsvorschussgesetzes\nDas Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli                    Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der\n2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des         Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),\nGesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 564) geändert            das zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 29. März\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                  fügt:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                               „(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht\n„(2) Mautgläubiger ist der Bund.“                        Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung\ndes 18. Lebensjahres des Kindes, wenn\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Länder“ die\nBuch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die\nWörter „und auf Bundesautobahnen des Fern-\nUnterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kin-\nstraßen-Bundesamtes“ eingefügt.\ndes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                   buch vermieden werden kann oder\n„Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e          2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Aus-\nAbsatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines                    nahme des Kindergeldes über Einkommen im\nLandes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet                     Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten\ndieses Landes liegen, vom Bund in Bundes-                      Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindes-\nverwaltung übernommen werden, ist das Fern-                    tens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b\nstraßen-Bundesamt für diese Bundesstraßen für                  des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht ab-\ndie Erteilung der Zustimmung nach Satz 1 zu-                   zusetzen sind.\nständig.“                                                   Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfe-\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                    bedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach\na) Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:                     Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des\nzwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung\n„Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt er          der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem\ndas ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkom-                  späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt be-\nmen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne               kanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde\ndes Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgeset-             zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit\nzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Stre-        von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des\nckennetz mit der Zweckbindung nach Satz 2 zur               Monats der nächsten Überprüfung.“\nVerfügung.“\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1612a\n„1. die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach              Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2“ durch die\n§ 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsge-             Wörter „§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2\nsellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft              oder 3“ ersetzt.\noder zur Verwaltung der im Sinne des Infra-            b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Abs. 1\nstrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes er-              Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4“ gestrichen.\nrichteten Gesellschaft dienen und diesen\nGesellschaften vom Bund als Eigentümer zur             c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nVerfügung gestellt werden, sowie“.                        fügt:\n„(4) Für Berechtigte, die keine allgemeinbil-\nArtikel 22                                   dende Schule mehr besuchen, mindert sich die\nnach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Unter-\nÄnderung des                                    haltsleistung, soweit ihre in demselben Monat\nInfrastrukturabgabengesetzes                              erzielten Einkünfte des Vermögens und der Er-\n§ 15 des Infrastrukturabgabengesetzes vom 8. Juni                   trag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt aus-\n2015 (BGBl. I S. 904), das durch Artikel 1 des Gesetzes                reichen. Als Ertrag der zumutbaren Arbeit des\nvom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1218) geändert worden                     Berechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit\nist, wird wie folgt geändert:                                          gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der\nfür die maßgeblichen Monate erstellten Lohn-\n1. Der Wortlaut wird Absatz 1.\nund Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                   abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-\n„(2) Der Bund stellt das verbleibende Aufkommen                 Pauschbetrags; bei Auszubildenden sind zusätz-\nnach Absatz 1 Satz 3 der Gesellschaft privaten                     lich pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter\nRechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich-              Aufwand abzuziehen. Einkünfte und Erträge\ntungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befind-               nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zur Hälfte zu\nliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach                       berücksichtigen.“\nAbsatz 1 Satz 3 zur Verfügung.“                              3. § 3 wird aufgehoben.","3154            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\n4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Einkommen im           10. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nSinne des § 2 Abs. 3 erzielt hat, das bei der Bewil-           „Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-\nligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt             destag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht über\nworden ist“ durch die Wörter „Einkommen im Sinne               die Wirkung der Reform, die am 1. Juli 2017 in Kraft\ndes § 2 Absatz 3 oder Einkünfte und Erträge im                 getreten ist, vor.“\nSinne des § 2 Absatz 4 erzielt hat, die bei der Bewil-\nligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt\nArtikel 24\nworden sind“ ersetzt.\n5. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                    Bekanntmachungserlaubnis\n„Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er          Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nseiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtig-       Infrastruktur kann den Wortlaut des Verkehrsinfra-\nten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig           strukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes in der vom\nnachkommt.“                                               18. August 2017 an geltenden Fassung sowie des Bun-\ndesfernstraßengesetzes, des Gesetzes über die vermö-\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\ngensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bis zur          und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, des\nHöhe der jeweiligen monatlichen Aufwendun-             Straßenbaufinanzierungsgesetzes, des Fernstraßenbau-\ngen“ gestrichen und die Wörter „künftige Leis-         privatfinanzierungsgesetzes, des Bundesfernstraßen-\ntungen“ werden durch die Wörter „einen Unter-          mautgesetzes und des Gesetzes zur Einführung einer\nhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewil-       Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfern-\nligten Unterhaltsleistung“ ersetzt.                    straßen in der jeweils vom 1. Januar 2021 an geltenden\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                      Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n„(5) Betreibt das Land die Zwangsvollstre-\nckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist                                     Artikel 25\nzum Nachweis des nach Absatz 1 übergegange-                                   Inkrafttreten\nnen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungs-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizu-\nbis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nfügen.“\n7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:                   (2) Artikel 23 Nummer 5 und 6 tritt am 18. August\n2017 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 23 mit Wirkung\n„§ 7a                             vom 1. Juli 2017 in Kraft.\nÜbergegangene Ansprüche                        (3) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft:\ndes Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit\n1. die Artikel 1 und 2,\nSolange der Elternteil, bei dem der Berechtigte\nnicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch              2. in Artikel 4 § 2 Satz 2 und § 5a des Stabilitätsrats-\nSozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes                gesetzes,\nEinkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1               3. in Artikel 17 § 8 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 des\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird             Bundesfernstraßengesetzes,\nder nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch\n4. in Artikel 20 § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 5 Ab-\nnicht verfolgt.“\nsatz 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgeset-\n8. In § 8 werden in Absatz 1 und 2 jeweils die Wörter            zes.\n„einem Drittel“ durch die Wörter „40 Prozent“ er-\nsetzt.                                                       (4) Am 1. Januar 2021 treten in Kraft:\n9. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 2        1. in Artikel 14 die §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 des Fern-\nund 3“ durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2 bis 4“             straßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes sowie\nersetzt.                                                  2. die Artikel 17 bis 22.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3155\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. August 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKatarina Barley\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt","3156            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017\nAnlage zu Artikel 6 § 5 Absatz 1\nWirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“\nIn Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“\n(KInvF) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 6 des Begleitgesetzes zur Neuregelung des\nbundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschrif-\nten vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, werden zusätzlich zum bestehenden Volumen des\nSondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ von 3,5 Milliarden Euro weitere 3,5 Milliarden Euro\ndurch den Bund zur Verfügung gestellt. Der Fonds dient neben der Förderung von Investitionen finanzschwacher\nKommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes in den Jahren 2015 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 3 KInvFG)\nnunmehr auch der Entwicklung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grund-\ngesetzes in den Jahren 2017 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 10 KInvFG). Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanz-\nschwache Kommunen – beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die\nfinanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen\nkönnen und dürfen.\nVeränderung\nSoll       Soll                  Ausgabereste    Ist\ngegenüber\nÜberblick zur Anlage                                                    2017       2016                      2016       2015\n2016\n1 000 €     1 000 €                   1 000 €    1 000 €\n1 000 €\nEinnahmen\nÜbrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000   3 500 000             –              3 500 000\nGesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3 500 000   3 500 000             –              3 500 000\nAusgaben\nAusgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3 500 000           –   +3 500 000                       261\nBesondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . .                            –   3 500 000   –3 500 000               3 499 739\nGesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000   3 500 000             –              3 500 000\ndavon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000   3 500 000             –              3 500 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017                                       3157\nSoll     Soll 2016      Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                                2017     Reste 2016    2015\nFunktion\n1 000 €     1 000 €    1 000 €\nEinnahmen\nÜbrige Einnahmen\n334 01    Zuführungen des Bundes                                                                              –  3 500 000   3 500 000\n-813\n359 01    Entnahme aus Rücklagen                                                                      3 500 000            –           –\n-850\nHaushaltsvermerk:\nMehrheinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungs-\nfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur\nLeistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01, 882 02\nund 919 01.\nAusgaben\nHaushaltsvermerk:\n1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen\nMehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 359 01.\n2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.\nAusgaben für Investitionen\n882 01    Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG                                                                       –            –         261\n-813\n882 02    Finanzhilfen gemäß § 10 KInvFG                                                              3 500 000            –           –\n-813\nErläuterungen:\nDie Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:\nBezeichnung                                                €\nBaden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      251 240 500\nBayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       293 048 000\nBerlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   140 399 000\nBrandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              102 368 000\nBremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        42 430 500\nHamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           61 425 000\nHessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       329 976 500\nMecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . .                                75 229 000\nNiedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                288 792 000\nNordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1 120 602 000\nRheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              256 595 500\nSaarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        72 002 000\nSachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        177 908 500\nSachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 116 431 000\nSchleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    99 736 000\nThüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           71 816 500\nZusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           3 500 000 000\nBesondere Finanzierungsausgaben\n919 01    Zuführung an Rücklage                                                                               –  3 500 000   3 499 739\n-850"]}