{"id":"bgbl1-2017-56-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":56,"date":"2017-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/56#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_56.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien","law_date":"2017-08-10T00:00:00Z","page":3102,"pdf_page":14,"num_pages":18,"content":["3102         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017\nVerordnung\nzur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung\nund zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien\nVom 10. August 2017\nEs verordnen auf Grund                                                         Artikel 1\n– der §§ 88a und 91 des Erneuerbare-Energien-Geset-                             Verordnung\nzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), die zuletzt            zur grenzüberschreitenden\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember                 Ausschreibung für Strom aus\n2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden sind, die                   erneuerbaren Energien\nBundesregierung                                          (Grenzüberschreitende-Erneuerbare-\nEnergien-Verordnung – GEEV)\n– des § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom\n21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit\nInhaltsübersicht\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes\nvom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und auf Grund                                  Teil 1\ndes § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes vom                        Allgemeine Bestimmungen\n7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) sowie des\n§ 1   Grenzüberschreitende Ausschreibungen\n§ 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des\n§ 2   Anwendungsbereich\n§ 12 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes\n§ 3   Begriffsbestimmungen\nvom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), von\ndenen § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nTeil 2\ndurch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes vom\n13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert                        Verfahren der Ausschreibung\nworden ist, § 93 Nummer 8 des Erneuerbare-Ener-                                 Abschnitt 1\ngien-Gesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes                       Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen\nvom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) und § 111f\ndes Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 3 Num-      §  4  Ausschreibungen\nmer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I       §  5  Bekanntmachung der Ausschreibungen\nS. 3106) geändert worden ist, das Bundesministerium      §  6  Anforderungen an Gebote\nfür Wirtschaft und Energie:                              §  7  Ausschreibungsverfahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017                        3103\n§  8   Sicherheiten                                                                               Te i l 8\n§  9   Erstattungen von Sicherheiten                                               Datenschutz, Rechtsschutz\n§ 10   Ausschluss von Geboten\n§ 40      Datenübermittlung\n§ 11   Ausschluss von Bietern\n§ 41      Löschung von Daten\n§ 12   Zuschlagsverfahren\n§ 42      Rechtsschutz\n§ 13   Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten\n§ 43      Übergangsbestimmungen\n§ 14   Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts\n§ 15   Entwertung von Zuschlägen                                    Anlage Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und\nWindenergieanlagen an Land, die Strom in ein Netz\naußerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland\nAbschnitt 2                                      einspeisen\nAusschreibungen\nfür Windenergieanlagen an Land                                                    Teil 1\n§ 16   Höchstwert für Windenergieanlagen an Land                                     Allgemeine Bestimmungen\n§ 17   Netzausbaugebiet\n§ 18   Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Wind-                                            §1\nenergieanlagen an Land\n§ 19   Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürger-                      Grenzüberschreitende Ausschreibungen\nenergiegesellschaften                                           (1) Im Interesse einer besseren regionalen Zusam-\n§ 20   Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land             menarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rah-\n§ 21   Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen           menbedingungen in den europäischen Strommärkten,\nan Land                                                      insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepu-\nblik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der\nAbschnitt 3                            Europäischen Union, regelt diese Verordnung die\nAusschreibungen für Solaranlagen                     grenzüberschreitende Ausschreibung des Zahlungsan-\n§ 22   Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen              spruchs für Strom aus Solaranlagen und Windenergie-\n§ 23   Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen                      anlagen an Land, die sich im Bundesgebiet oder im\n§ 24   Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaran-          Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Euro-\nlagen                                                        päischen Union befinden.\n§ 25   Anzulegender Wert für Solaranlagen                              (2) Grenzüberschreitende Ausschreibungen sind\n§ 26   Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen                 1. Ausschreibungen, die gemeinsam mit einem oder\nmehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nTe i l 3\nUnion durchgeführt werden (gemeinsame grenz-\nZahlungen von                                  überschreitende Ausschreibungen); diese werden\nM a r k t p r ä m i e n n a c h d i e s e r Ve r o r d n u n g\na) aufgrund eines einheitlichen Ausschreibungsver-\n§ 27   Zahlungsanspruch                                                     fahrens für Strom aus Solaranlagen oder Wind-\n§ 28   Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsan-                      energieanlagen an Land durchgeführt und die\nspruchs                                                              Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen entspre-\n§ 29   Ausgleichsmechanismus                                                chend einer völkerrechtlichen Vereinbarung auf-\ngeteilt oder\nTe i l 4\nb) aufgrund des Ausschreibungsverfahrens eines\nPönalen\nder beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen\n§ 30   Pönalen                                                              Union durchgeführt und die anderen Mitglied-\n§ 31   Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber                              staaten der Europäischen Union beteiligen sich\nfinanziell an der Förderung entsprechend einer\nTe i l 5                                    völkerrechtlichen Vereinbarung mittels Investi-\nDie ausschreibende Stelle                                    tionszuschüssen für Betreiber von Solaranlagen\noder Windenergieanlagen an Land,\n§ 32   Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle\n§ 33   Veröffentlichungen                                           2. Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutsch-\n§ 34   Mitteilungspflichten                                             land für Strom aus Solaranlagen oder Windenergie-\n§ 35   Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle                anlagen an Land im Bundesgebiet oder im Staats-\n§ 36   Festlegungen                                                     gebiet eines oder mehrerer Kooperationsstaaten\naufgrund der Bestimmungen des Erneuerbare-Ener-\nTe i l 6                                gien-Gesetzes und dieser Verordnung durchführt\nund bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen\nBestimmungen für Anlagen\nim Bundesgebiet, die von einem                                 Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinba-\nKooperationsstaat gefördert werden                                rung sowie nach den Bestimmungen des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes und dieser Verordnung ge-\n§ 37   Geöffnete ausländische Ausschreibungen                           leistet werden (geöffnete nationale Ausschreibun-\n§ 38   Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem            gen), oder\nKooperationsstaat erhalten\n3. Ausschreibungen, die ein Kooperationsstaat für\nTe i l 7                                Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen\nVö l ke r re ch t li c he Vere i nb a r u ng e n               an Land in seinem Staatsgebiet, im Bundesgebiet\noder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats\n§ 39   Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen                      der Europäischen Union aufgrund eigener Bestim-","3104            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017\nmungen durchführt und bei denen die Zahlungen für            (4) Die sonstigen nationalen Ausschreibungen für\nStrom aus diesen Anlagen aufgrund einer völker-           Strom aus Anlagen im Bundesgebiet bleiben unberührt.\nrechtlichen Vereinbarung nach den Bestimmungen\ndes Kooperationsstaates erfolgen (geöffnete auslän-                                   §3\ndische Ausschreibungen).\nBegriffsbestimmungen\n(3) Grenzüberschreitende Ausschreibungen nach                 Im Sinn dieser Verordnung ist\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 sind nur zulässig, wenn\n1. „ausländische Stelle“ eine nach § 32 Absatz 3 vom\n1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Euro-              Kooperationsstaat in der völkerrechtlichen Verein-\npäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden              barung benannte Stelle,\nsind und in dieser völkerrechtlichen Vereinbarung\n2. „ausschreibende Stelle“ die Bundesnetzagentur, so-\nInstrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn\nfern nicht nach § 32 Absatz 1 eine andere Stelle mit\nder Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie\nder Aufgabe betraut worden ist,\n2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung        3. „Kooperationsstaat“ ein Mitgliedstaat der Europä-\nvon Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Än-              ischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutsch-\nderung und anschließenden Aufhebung der Richt-                land eine völkerrechtliche Vereinbarung abgeschlos-\nlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom              sen hat,\n5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie        4. „Verbindungsleitung“ jede Stromleitung, die die\n(EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1)               Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland\ngeändert worden ist, genutzt werden,                          und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n2. sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit                       Union überspannt und ausschließlich dem Zweck\ndient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbin-\na) als gemeinsame grenzüberschreitende Ausschrei-             den,\nbungen durchgeführt werden oder\n5. „völkerrechtliche Vereinbarung“ eine Vereinbarung\nb) für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten              zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Europäischen Union geöffnet werden und                einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Euro-\nder andere oder die anderen Mitgliedstaaten in            päischen Union, in der Instrumente der Koopera-\neinem vergleichbaren Umfang seine oder ihre               tionsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5 bis 8 oder\nAusschreibungen für Anlagen im Bundesgebiet               des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG genutzt\nöffnen, und                                               werden,\n3. der Strom physikalisch importiert wird oder einen          6. „Zuschlagswert“ der Gebotswert des Gebots, das in\nvergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt            einer Ausschreibung den höchsten Gebotswert auf-\nhat.                                                          weist und einen Zuschlag erhalten hat.\nTeil 2\n§2\nVerfahren der Ausschreibung\nAnwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden für                                          Abschnitt 1\n1. gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen,                                 Allgemeine\nAusschreibungsbestimmungen\n2. geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme\nvon Teil 6 und                                                                        §4\n3. geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Aus-                                Ausschreibungen\nnahme der Teile 2 bis 5 und 8.\n(1) Die ausschreibende Stelle führt die nach § 39 in\n(2) Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-            den völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten\nGesetzes kann ein Zahlungsanspruch nach dem Erneu-            Ausschreibungen durch und schreibt zu diesem Zweck\nerbare-Energien-Gesetz und dieser Verordnung nicht            die Zahlungsansprüche nach § 27 und deren Höhe für\nnur für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanla-          Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an\ngen an Land im Bundesgebiet, sondern auch für Strom           Land mit den vereinbarten Ausschreibungsvolumen\naus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land in           und zu den vereinbarten Gebotsterminen aus.\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union               (2) Die ausschreibende Stelle kann bei einer Aus-\nbestehen, solange und soweit nach Maßgabe dieser              schreibung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Ver-\nVerordnung für die Windenergieanlage an Land ein Zu-          einbarung ein Volumen in Kilowatt festlegen, das für\nschlag oder für die Solaranlage eine Zahlungsberech-          geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an\ntigung wirksam ist.                                           Land in einem Kooperationsstaat höchstens bezu-\n(3) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Ge-            schlagt werden darf.\nsetzes sind bei gemeinsamen grenzüberschreitenden                (3) Die ausschreibende Stelle führt das Ausschrei-\nAusschreibungen und geöffneten nationalen Ausschrei-          bungsverfahren nach den nachfolgenden Bestimmun-\nbungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser              gen durch, soweit nach § 39 in der völkerrechtlichen\nVerordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung            Vereinbarung keine abweichenden Verfahrensbestim-\nnicht etwas Abweichendes geregelt worden ist.                 mungen getroffen worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017              3105\n(4) Bieter, deren Anlagen außerhalb des Bundesge-          14. die Formatvorgaben, die nach § 7 Absatz 1 von der\nbiets liegen und denen Gebote, die der Bundesrepublik              ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe vor-\nDeutschland zugeordnet worden sind, zugeteilt worden               gegeben sind und\nsind und deren Strom nach dieser Verordnung gefördert\nwerden soll, müssen sich und ihre Anlagen entspre-            15. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85\nchend den Vorgaben der Marktstammdatenregisterver-                 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder\nordnung im Marktstammdatenregister registrieren.                   nach § 36 dieser Verordnung und die Vorgaben in\nder völkerrechtlichen Vereinbarung, soweit sie die\nGebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betref-\n§5\nfen.\nBekanntmachung der Ausschreibungen\n(3) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen\n(1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschrei-         ausschließlich im öffentlichen Interesse.\nbungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf\nWochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer\nInternetseite bekannt. Gemeinsame grenzüberschrei-                                         §6\ntende Ausschreibungen können zusätzlich oder nur                              Anforderungen an Gebote\ndurch eine ausländische Stelle auf ihrer Internetseite\nbekannt gemacht werden, sofern dies in der völker-               (1) Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Per-\nrechtlichen Vereinbarung festgelegt ist.                      sonen, rechtsfähige Personengesellschaften und juris-\ntische Personen Gebote abgeben. Bieter aus dem Ko-\n(2) Die Bekanntmachungen müssen folgende Anga-\noperationsstaat, die nach dem Recht des Koopera-\nben enthalten:\ntionsstaates rechtsfähig sind, dürfen nicht deswegen\n1. den Gebotstermin,                                        ausgeschlossen sein, weil sie keiner deutschen\n2. das Ausschreibungsvolumen,                               Rechtsform entsprechen.\n3. die Angabe des Kooperationsstaates und bei einer            (2) Die Gebote dürfen nur für Solaranlagen oder\ngemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschrei-             Windenergieanlagen an Land, die im Bundesgebiet\nbung die Angabe der ausschreibenden Stelle nach          oder im Staatsgebiet des jeweiligen Kooperationsstaa-\n§ 32 Absatz 1 und der jeweils zuständigen auslän-        tes errichtet werden sollen, abgegeben werden.\ndischen Stellen nach § 32 Absatz 3,\n(3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mindes-\n4. ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für      tens 750 Kilowatt umfassen. Die höchste Gebotsmenge\ngeplante Solaranlagen und Windenergieanlagen an          für ein Gebot für Freiflächenanlagen ist 10 Megawatt.\nLand im Staatsgebiet des Kooperationsstaates\nhöchstens bezuschlagt werden darf,                          (4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Ge-\nbote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In diesem\n5. die Angabe der Mitgliedstaaten der Europäischen          Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig\nUnion, in deren Staatsgebieten die Solaranlagen          kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot\noder Windenergieanlagen an Land errichtet werden         gehören.\nmüssen, um eine Zahlung nach § 27 in Anspruch\nnehmen zu können,                                           (5) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Anga-\nben enthalten:\n6. die Anforderungen an die Flächen im Kooperations-\nstaat, die als Voraussetzungen für die Zahlung nach      1. die Angaben nach § 30 Nummer 1 bis 4 des Erneuer-\n§ 27 in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach              bare-Energien-Gesetzes,\n§ 39 festgelegt worden sind,\n2. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei\n7. die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung                Nachkommastellen, wobei bei Windenergieanlagen\nnach § 27, die nach § 39 in der völkerrechtlichen            an Land nach § 39 in der völkerrechtlichen Verein-\nVereinbarung festgelegt worden sind,                         barung festgelegt werden kann, dass sich das Gebot\n8. die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach § 8,              auf einen Referenzstandort beziehen muss,\n9. den Höchstwert,                                          3. die Standorte der Solaranlagen oder Windenergie-\n10. die Gebotsmenge, die mindestens und höchstens                 anlagen an Land, auf die sich das Gebot bezieht,\npro Gebot abgegeben werden darf,                             a) mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flur-\n11. abweichende oder zusätzliche Anforderungen an                     stück,\ndie Gebote, sofern solche nach § 39 in der völker-\nb) sofern keine Gemarkung, keine Flur oder kein\nrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind,\nFlurstück vorhanden ist, mit den geographischen\n12. die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverord-                    Koordinaten oder mit der postalischen Adresse;\nnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes erlassen haben und auf                c) im Fall von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden,\nwelchen Flächen im Bundesgebiet nach diesen                      sofern vorhanden, auch die postalische Adresse\nRechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen in                    des Gebäudes und\nwelchem Umfang bezuschlagt werden können,                4. den Übertragungsnetzbetreiber oder bei Anlagen,\n13. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden                   die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet ver-\nAusschreibung das Verfahren zur Zuordnung bezu-              bunden sind, den Übertragungsnetzbetreiber im\nschlagter Gebote zur Bundesrepublik Deutschland              Bundesgebiet, der die nächstgelegene Verbindungs-\nund zum Kooperationsstaat,                                   leitung betreibt,","3106             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017\n5. bei Solaranlagen,                                           Forderungen der ausländischen Stelle auf Pönalen ge-\na) die im Bundesgebiet geplant sind, die Angabe,          sichert.\nauf welcher der in § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3           (2) Die Höhe der Sicherheit für Gebote bestimmt\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten            sich aus der im Gebot angegebenen Gebotsmenge\nbaulichen Anlagen oder Flächen die Anlage ge-          multipliziert\nplant ist oder\n1. mit 70 Euro pro Kilowatt für Solaranlagen oder\nb) die im Kooperationsstaat geplant sind, die Anga-\nbe, welche der nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für          2. mit 30 Euro pro Kilowatt für Windenergieanlagen an\nden Gebotstermin bekannt gemachten Anforde-                Land.\nrungen an die Flächen erfüllt sind, und                   (3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit\n6. bei Windenergieanlagen an Land, die im Bundesge-            das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, ein-\nbiet geplant sind, die Angaben nach § 36 Absatz 2         deutig bezeichnen.\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Einhaltung             (4) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies be-\nder Anforderungen nach § 36 Absatz 1 des Erneuer-         wirken durch\nbare-Energien-Gesetzes und die Nachweise nach\n§ 36 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,          1. die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete\nund                                                           Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein Kre-\nditinstitut oder einen Kreditversicherer zugunsten\n7. weitere Angaben, die zur Einhaltung der nach § 39\ndes Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt wurde\nfestgelegten Anforderungen für Gebote erforderlich\nund für die eine Bürgschaftserklärung an die aus-\nsind und nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 oder Num-\nschreibende Stelle übergeben wurde oder\nmer 11 bekannt gemacht worden sind.\n2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 6\n§7                                     eingerichtetes Verwahrkonto der ausschreibenden\nStelle.\nAusschreibungsverfahren\n(1) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschrei-         (5) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deut-\nbungsverfahren Formatvorgaben machen. Gebote                   scher Sprache oder der Amtssprache des Koopera-\nmüssen diesen Formatvorgaben entsprechen.                      tionsstaates unter Verzicht auf die Einrede der Voraus-\nklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und\n(2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle           unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit\nbis zum jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.               und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Ge-\n(3) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jewei-           setzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe der\nligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang         ausschreibenden Stelle ausgestellt sein. Der Bürge\neiner Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden               muss in der Europäischen Union oder in einem Staat\nStelle. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte,              der Vertragsparteien des Abkommens über den Euro-\nunbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürger-        päischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als\nlichen Gesetzbuchs genügende Erklärung des Bieters             Kreditversicherer zugelassen sein. Die ausschreibende\nerfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig          Stelle kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken ge-\nzuordnen lässt.                                                gen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen,\n(4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebots-        die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den\ntermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden               Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab\nsind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden              des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nStelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zu-        heranzuziehen.\nschlag erhalten hat. Sofern Bieter keine Mitteilung über          (6) Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicher-\nden Zuschlag erhalten haben, entfällt die Bindungs-            heiten nach Absatz 4 Nummer 2 treuhänderisch zu-\nwirkung sechs Monate nach dem Gebotstermin.                    gunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber\n(5) Die Ausschreibungen können von der ausschrei-          oder der ausländischen Stelle. Hierzu richtet sie ein Ver-\nbenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektro-             wahrkonto ein. Die ausschreibende Stelle ist berechtigt,\nnisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch           die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzun-\nvon dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3 Satz 2            gen für die Erstattung der Sicherheit oder zur Befrie-\nabgewichen werden. In diesem Fall kann die ausschrei-          digung des Gläubigers der Forderung nach § 30 vorlie-\nbende Stelle insbesondere Vorgaben über die Authenti-          gen. Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.\nfizierung für die gesicherte Datenübertragung machen.\nBei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss                                      §9\nvor dem Gebotstermin bei der Bekanntgabe nach § 5                            Erstattungen von Sicherheiten\nauf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.\nDie ausschreibende Stelle gibt unverzüglich die hin-\n§8                                 terlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zu-\nrück, soweit\nSicherheiten\n(1) Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle für       1. der Bieter\nihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine                   a) sein Gebot zurückgenommen hat,\nSicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die je-\nb) für sein Gebot keinen Zuschlag erhalten hat oder\nweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber\noder der ausländischen Stelle auf Pönalen oder die                 c) für sein Gebot eine Pönale geleistet hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017              3107\n2. der Netzbetreiber für Anlagen im Bundesgebiet oder         2. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz\nmit direktem Netzanschluss zum Bundesgebiet oder              oder teilweise übereinstimmen\nfür Anlagen im Kooperationsstaat ohne direkten                a) mit den in einem anderen Gebot in derselben\nNetzanschluss zum Bundesgebiet der zuständige                    Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder\nÜbertragungsnetzbetreiber oder eine andere zustän-\ndige ausländische Stelle an die ausschreibende                b) mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in\nStelle                                                           einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsa-\nmen grenzüberschreitenden oder nationalen Aus-\na) eine Bestätigung nach § 24 Absatz 3 für eine                  schreibung angegebenen Flurstücken, sofern der\nSolaranlage übermittelt hat oder                              Zuschlag nicht entwertet worden ist.\nb) eine Bestätigung nach § 13 der Marktstamm-             Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1\ndatenverordnung oder eine andere in der völker-        oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn\nrechtlichen Vereinbarung festgelegte Bestätigung       zu einer Solaranlagen oder Windenergieanlage an Land\nfür eine Windenergieanlage an Land übermittelt         weitere Solaranlagen oder Windenergieanlagen an\nhat.                                                   Land zugebaut werden sollen und hierfür Gebote abge-\ngeben werden.\nSind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des\nbezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die                                      § 11\nausschreibende Stelle die Sicherheit in voller Höhe.                           Ausschluss von Bietern\nDie ausschreibende Stelle kann Bieter und deren Ge-\n§ 10                               bote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn\nAusschluss von Geboten                        1. der Bieter\n(1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von              a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter fal-\ndem Zuschlagsverfahren aus, wenn                                     schen Angaben oder unter Vorlage falscher\nNachweise in dieser oder einer vorangegangenen\n1. die Anforderungen für Gebote nach den §§ 6, 7 Ab-                 geöffneten nationalen, gemeinsamen grenzüber-\nsatz 2 und 5 und § 39 Absatz 2 Nummer 5 oder die                 schreitenden oder nationalen Ausschreibung ab-\nFormatvorlagen für Gebote nach § 7 Absatz 1 nicht                gegeben hat oder\nvollständig eingehalten wurden,                               b) mit anderen Bietern Absprachen über die Ge-\n2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden                      botswerte der in dieser oder einer vorangegange-\nStelle die Sicherheit und, sofern die Bundesnetz-                nen geöffneten nationalen, gemeinsamen grenz-\nagentur die ausschreibende Stelle ist, die Gebühr                überschreitenden oder nationalen Ausschreibung\nnach Nummer 1 oder Nummer 3 der Anlage zur Aus-                  abgegebenen Gebote getroffen hat oder\nschreibungsgebührenverordnung nicht vollständig           2. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bie-\ngeleistet worden sind,                                        ters aus mindestens zwei vorangegangenen geöff-\nneten, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder\n3. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige                nationalen Ausschreibungen aufgrund eines Ablaufs\nAusschreibung festgelegten Höchstwert überschrei-             der Frist zur Realisierung vollständig entwertet wor-\ntet,                                                          den sind.\n4. für eine in dem Gebot angegebene Windenergiean-\nlage an Land bereits ein Zuschlag in einer nationalen                                 § 12\noder grenzüberschreitenden Ausschreibung erteilt                             Zuschlagsverfahren\nworden ist und der Zuschlag zum Gebotstermin                 (1) Die ausschreibende Stelle führt das folgende Zu-\nnoch wirksam ist,                                         schlagsverfahren durch. Sie öffnet die fristgerecht ein-\n5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige          gegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie sor-\nNebenabreden enthält oder                                 tiert die Gebote\n1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem je-\n6. das Gebot nicht den Festlegungen der ausschrei-                weiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge,\nbenden Stelle entspricht, soweit diese die Gebots-            beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Ge-\nabgabe betreffen.                                             botswert,\nDie ausschreibende Stelle kann ein Gebot vom Zu-              2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Ge-\nschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebots-               botsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend\ntermin diesem Gebot eine Sicherheit oder eine Gebühr              mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebots-\nnicht eindeutig zugeordnet werden können.                         werte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind,\nentscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei\n(2) Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot aus-              denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung\nschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass             nicht maßgeblich.\nder Bieter keine Windenergieanlage an Land oder So-\nlaranlage auf dem in seinem Gebot angegebenen                 Die ausschreibende Stelle prüft die Zulässigkeit der Ge-\nStandort plant, und                                           bote nach den §§ 10 und 11 und erteilt bei jeder Aus-\nschreibung für den jeweiligen Energieträger in der Rei-\n1. auf den angegebenen Flurstücken bereits eine               henfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen\nWindenenergieanlage an Land oder eine Solaranlage         Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschrei-\nin Betrieb genommen worden ist oder                       bungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem","3108            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017\nGebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlags-             2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten\ngrenze); Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird                haben, mit\nvorbehaltlich des Absatzes 2 kein Zuschlag erteilt.               a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort\n(2) Wenn bei einer Ausschreibung für Gebote aus                    der Windenergieanlage an Land oder der Solar-\ndem Kooperationsstaat nach § 4 Absatz 2 ein Volumen                   anlage,\nfestgelegt und nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 bekannt                 b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter meh-\ngemacht worden ist, das für in dem Kooperationsstaat                  rere Gebote abgegeben hat, und\ngeplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an\nc) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,\nLand höchstens bezuschlagt werden darf, darf die aus-\nschreibende Stelle bei Überschreiten dieses Volumens          3. den niedrigsten und höchsten Gebotswerten, die\nGebote, in denen als Standort der geplanten Windener-             einen Zuschlag erhalten haben,\ngieanlage an Land oder Solaranlage das Staatsgebiet           4. den Zuschlagswert und\ndes Kooperationsstaates angegeben worden ist, bei\n5. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Aus-\ndem Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 nicht berück-\nschreibung den Staat, dem das bezuschlagte Gebot\nsichtigen.\nnach § 13 Absatz 1 Satz 1 zugeordnet worden ist.\n(3) Die ausschreibende Stelle erfasst für jedes Ge-           (2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffent-\nbot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom         lichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben\nBieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie              anzusehen.\nden Zuschlagswert.\n(3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter,\ndie einen Zuschlag erhalten haben und deren bezu-\n§ 13\nschlagte Gebote der Bundesrepublik Deutschland zu-\nZuordnung                              geordnet worden sind, unverzüglich über die Zu-\nder Zuschläge und Sicherheiten                    schlagserteilung und den Zuschlagswert.\n(1) Bezuschlagte Gebote in geöffneten nationalen\n§ 15\nAusschreibungen sind der Bundesrepublik Deutschland\nzugeordnet und bezuschlagte Gebote in geöffneten                             Entwertung von Zuschlägen\nausländischen Ausschreibungen dem jeweiligen Ko-                 (1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zu-\noperationsstaat.                                              schlag,\n(2) Bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden            1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Rea-\nAusschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes              lisierung der Anlage erlischt,\nbezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik                2. wenn der Bieter von seinem Recht, einen Zuschlag\nDeutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem                   zurückzugeben, Gebrauch gemacht hat,\nin der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Ver-\nfahren zu. Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem            3. soweit die ausschreibende Stelle den Zuschlag zu-\nKooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht                 rücknimmt oder widerruft oder\nder Anspruch auf Zahlung für Strom aus den Anlagen,           4. wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sons-\ndenen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird,               tige Weise seine Wirksamkeit verliert.\nnicht nach § 27, sondern nach den Bestimmungen des               (2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich\nKooperationsstaates; im Übrigen ist für diese Anlagen,        aufgehoben, wird auch der zugrundliegende Zuschlag\nsofern sie sich im Bundesgebiet befinden, § 38 anzu-          entwertet.\nwenden.\n(3) Sicherheiten gelten                                                         Abschnitt 2\n1. zugunsten der nach § 30 Absatz 6 Nummer 1 an-                                Ausschreibungen\nspruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber für                für Windenergieanlagen an Land\nbezuschlagte Gebote, die nach Absatz 1 oder Ab-\nsatz 2 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet                                     § 16\nworden sind, oder                                                                Höchstwert\nfür Windenergieanlagen an Land\n2. zugunsten der ausländischen Stelle nach § 30 Ab-\nsatz 6 Nummer 2 für bezuschlagte Gebote, die bei             Der Höchstwert für Gebote für Windenergieanlagen\neiner gemeinsamen grenzüberschreitenden Aus-              an Land entspricht dem nach § 37b des Erneuerbare-\nschreibung nach Absatz 1 Satz 1 dem Koopera-              Energien-Gesetzes ermittelten Wert.\ntionsstaat zugeordnet worden sind.\n§ 17\n§ 14                                                   Netzausbaugebiet\nBekanntgabe                                (1) Die Gebotsmengen für Windenergieanlagen an\ndes Zuschlags und des Zuschlagswerts                  Land im Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit der Rechts-\n(1) Die ausschreibende Stelle gibt die Zuschläge mit\nverordnung nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Ge-\nden folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:\nsetzes, die in grenzüberschreitenden Ausschreibungen\n1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Ener-              bezuschlagt werden dürfen, dürfen die in § 36c Absatz 6\ngieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und      Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgeleg-\nden bezuschlagten Mengen,                                 ten Obergrenzen pro Kalenderjahr nicht überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017              3109\n(2) Die ausschreibende Stelle begrenzt die Zuschlä-           zent der Stimmrechte bei natürlichen Personen lie-\nge, die in jeder grenzüberschreitenden Ausschreibung             gen müssen, die seit mindestens einem Jahr vor\nfür Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbauge-              der Gebotsabgabe mit ihrem Hauptwohnsitz in der\nbiet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in             kreisfreien Stadt, dem Landkreis oder einer sonstigen\nVerbindung mit der Rechtsverordnung nach § 88b des               entsprechenden Gebietskörperschaft im Kooperati-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes erteilt werden, indem              onsstaat gemeldet sind, in der die geplanten Wind-\nsie Gebote für Anlagen, die in diesem Gebiet errichtet           energieanlagen an Land errichtet werden sollen.\nwerden sollen, nur berücksichtigt, bis die nach Absatz 1\nin der völkerrechtlichen Vereinbarung für das Netzaus-                                  § 20\nbaugebiet festgelegte installierte Leistung erstmals\ndurch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder über-                           Anzulegender Wert\nschritten wird. Weitere Gebote für Windenergieanlagen                    für Windenergieanlagen an Land\nan Land, die in dem Netzausbaugebiet errichtet werden\nDer anzulegende Wert der Windenergieanlage an\nsollen, berücksichtigt sie nicht.\nLand ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebots-\nmenge.\n§ 18\nÄnderungen und Erlöschen                                                  § 21\nvon Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land                            Dauer des Zahlungsanspruchs\n(1) Für Änderungen der Genehmigungen für Anlagen                      für Windenergieanlagen an Land\nim Bundesgebiet nach der Erteilung der Zuschläge ist            Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergie-\n§ 36f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwen-             anlagen an Land richtet sich nach den §§ 25 und 36i\nden.                                                         des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.\n(2) Der Zuschlag erlischt nach der in § 36e Absatz 1\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Frist.                              Abschnitt 3\nFür Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet\nkann auf Antrag bei der ausschreibenden Stelle die                Ausschreibungen für Solaranlagen\nFrist einmalig unter den in § 36e Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 1 und 2 und Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-                                     § 22\nsetzes genannten Voraussetzungen verlängert werden.\nBesondere\nFür Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bun-\nZuschlagsbedingungen für Solaranlagen\ndesgebiets sollen nach § 39 in der völkerrechtlichen\nVereinbarung entsprechende Regelungen vorgesehen                (1) Der Höchstwert für Gebote für Solaranlagen rich-\nwerden.                                                      tet sich nach § 37b des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzes.\n§ 19                                 (2) Für Gebote für Solaranlagen im Bundesgebiet ist\nBesondere Ausschreibungs-                      § 37c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der\nbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften              Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgabe der Bundes-\nnetzagentur durch die ausschreibende Stelle übernom-\nDie besonderen Ausschreibungsbestimmungen für             men wird.\nBürgerenergiegesellschaften nach § 36g des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes sind für Bürgerenergiegesell-            (3) Der Zuschlag für eine Solaranlage erlischt, soweit\nschaften innerhalb und außerhalb des Bundesgebiets           die Zahlungsberechtigung nicht spätestens 24 Monate\nim Rahmen von grenzüberschreitenden Ausschreibun-            nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (ma-\ngen nur anzuwenden, wenn dies nach § 39 in der völ-          terielle Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag ab-\nkerrechtlichen Vereinbarung ausdrücklich festgelegt          gelehnt worden ist. Bis zum Ablauf dieser Frist dürfen\nwird. In diesem Fall ist                                     Bieter Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise\ndurch eine unbedingte und bis zur Einführung eines\n1. § 36g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre-          elektronischen Verfahrens nach § 7 Absatz 5 der\nchend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Ge-           Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber\nbote für Windenergieanlagen außerhalb des Bundes-        der ausschreibenden Stelle zurückgeben.\ngebiets anstelle der Genehmigung nach dem Bun-\ndes-Immissionsschutzgesetz auf die jeweilige Ge-                                    § 23\nnehmigung im Kooperationsstaat oder auf einen an-\nderen vergleichbaren Planungsstand und anstelle                 Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen\ndes im Gebot anzugebenden Landkreises auf die\n(1) Die ausschreibende Stelle stellt auf Antrag eines\nentsprechende Gebietskörperschaft im Koopera-\nBieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt worden\ntionsstaat abzustellen ist, in dem die Windenergie-\nist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.\nanlagen errichtet werden sollen und\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss folgende Anga-\n2. § 3 Nummer 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes           ben enthalten:\nfür Bürgerenergiegesellschaften außerhalb des Bun-\ndesgebiets mit der Maßgabe anzuwenden, dass              1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Re-\nabweichend von § 3 Nummer 15 Buchstabe b des                 gister gemeldet worden sind, oder eine Kopie der\nErneuerbare-Energien-Gesetzes mindestens 51 Pro-             Meldung an das Register,","3110             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017\n2. die Art der Fläche,                                         4. für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge be-\nzuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer\na) bei Anlagen im Bundesgebiet, auf welcher der in             anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden\n§ 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-               sind; hierbei dürfen\nEnergien-Gesetzes genannten baulichen Anlage\noder Fläche die Anlage errichtet worden ist, und            a) einer Solaranlage im Bundesgebiet nur die Ge-\nbotsmengen eines bezuschlagten Gebots für eine\nb) bei Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, ob die                 im Bundesgebiet geplante Solaranlage zugeteilt\nnach § 5 Absatz 2 Nummer 6 bekannt gegebenen                    werden und\nAnforderungen an die Flächen erfüllt sind,                  b) einer Solaranlage im Staatsgebiet des Koopera-\n3. die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen im                        tionsstaats nur die Gebotsmengen eines bezu-\nBundesgebiet nicht auf einer baulichen Anlage er-                  schlagten Gebots für eine im Staatsgebiet des\nrichtet worden sind,                                               Kooperationsstaats geplante Solaranlage zuge-\nteilt werden,\n4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem                5. für die Solaranlagen alle nach § 4 Absatz 4 in Ver-\nGebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll,             bindung mit dem Marktstammdatenregister erforder-\neinschließlich der jeweils für die Gebote registrierten        lichen Angaben an das Marktstammdatenregister\nZuschlagsnummern,                                              gemeldet worden sind oder diese Angaben im Rah-\n5. die Angabe des Bieters, ob für Strom, der in der                men des Antrags nach § 23 gemeldet werden und\nSolaranlage oder in Teilen der Solaranlage erzeugt         6. mit Ausnahme von Investitionszuschüssen nach § 1\nworden ist, eine Zahlung nach dem Erneuerbare-                 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b vor der Antrags-\nEnergien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des                 stellung keine Investitionszuschüsse oder sonstigen\nKooperationsstaates in Anspruch genommen wor-                  Zahlungen für den Strom aus der Solaranlage nach\nden ist oder werden soll und                                   dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem\nFördersystem eines anderen Kooperationsstaates\n6. die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der Solar-            in Anspruch genommen worden sind.\nanlage ist.\n(2) Die ausschreibende Stelle teilt dem Netzbetrei-\nber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte\n§ 24                               Strom eingespeist werden soll, dem nach § 27 Absatz 4\nzahlungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder\nAusstellung von\nder ausländischen Stelle die Ausstellung der Zahlungs-\nZahlungsberechtigungen für Solaranlagen\nberechtigung einschließlich der Nummern, unter denen\n(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen darf          die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüg-\nvon der ausschreibenden Stelle nur ausgestellt werden,         lich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung\nwenn                                                           mit. Der Zahlungsanspruch besteht rückwirkend bis\nzum Tag der Inbetriebnahme nach Maßgabe des\n1. die Solaranlage,                                            § 38a Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nsetzes.\na) falls sie sich im Bundesgebiet befindet, die Anfor-\nderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 1 und 3                (3) Für die Überprüfung der Anforderungen nach Ab-\nbis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt,        satz 1 für Solaranlagen im Bundesgebiet oder mit\ndirektem Netzanschluss im Bundesgebiet ist § 38a\nb) falls sie sich außerhalb des Bundesgebiets befin-       Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre-\ndet,                                                    chend anzuwenden. Die Überprüfung der Erfüllung der\nAnforderungen nach Absatz 1 für Solaranlagen im\naa) die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Num-          Kooperationsstaat ohne direkten Netzanschluss im\nmer 1 und 4 des Erneuerbare-Energien-Ge-           Bundesgebiet erfolgt durch\nsetzes erfüllt,\n1. die ausländische Stelle oder eine von der ausländi-\nbb) die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Ge-              schen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle\nbotstermin bekannt gemachten Anforderun-               oder\ngen an die Flächen erfüllt, und                    2. den Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 4,\ncc) weitere Anforderungen für die Ausstellung               sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine\nvon Zahlungsberechtigungen für Solaranla-              ausländische Stelle benannt ist; er kann hierfür die\ngen außerhalb des Bundesgebiets, die nach              Vorlage entsprechender Nachweise vom Anlagen-\n§ 5 Absatz 2 Nummer 7 oder Nummer 11 be-               betreiber verlangen.\nkannt gemacht worden sind, erfüllt,                Das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung\nder Solaranlage sind der ausschreibenden Stelle inner-\n2. die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zur Aus-                halb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2\nschreibungsgebührenverordnung bei der ausschrei-           mitzuteilen.\nbenden Stelle geleistet worden ist,\n(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind der\n3. bei Freiflächenanlagen die installierte Leistung von        Solaranlage verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie\n10 Megawatt oder ein anderer nach § 39 in der völ-         dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden. Un-\nkerrechtlichen Vereinbarung festgelegter Wert nicht        berührt hiervon bleibt § 38b Absatz 2 des Erneuerbare-\nüberschritten wird,                                        Energien-Gesetzes, der entsprechend anwendbar ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017             3111\n(5) Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße                 (3) Anlagenbetreiber nach den Absätzen 1 und 2\nnach Absatz 1 Nummer 3 ist § 24 Absatz 2 des Erneu-           dürfen für den Strom aus den Solaranlagen oder Wind-\nerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.             energieanlagen an Land keine anderen Zahlungen nach\ndem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Förder-\n§ 25                               system des Kooperationsstaates mit Ausnahme von\nInvestitionszuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1\nAnzulegender Wert für Solaranlagen                   Buchstabe b in Anspruch genommen haben.\nDer anzulegende Wert der Solaranlage ist der Zu-              (4) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 2 besteht\nschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.                  gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber im Bundes-\ngebiet, der die nächstgelegene Verbindungsleitung be-\n§ 26                               treibt; im Fall des § 28 Nummer 2 ist der Übertragungs-\nnetzbetreiber nur nach Vorlage einer Bestätigung der\nDauer des                              ausländischen Stelle über die Erfüllung der Anspruchs-\nZahlungsanspruchs für Solaranlagen                   voraussetzungen zur Zahlung verpflichtet.\nDie Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen              (5) Die Betreiber von Solaranlagen und Windenergie-\nrichtet sich nach § 25 des Erneuerbare-Energien-              anlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperations-\nGesetzes.                                                     staates können über den Zahlungsanspruch auf Markt-\nprämie nach dieser Verordnung hinaus keine weiteren\nZahlungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-\nTeil 3\nGesetz geltend machen.\nZahlungen von\nMarktprämien nach dieser Verordnung                                              § 28\nÜberprüfung der\n§ 27                                      Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs\nZahlungsanspruch                              Die Überprüfung der Voraussetzungen des Zah-\nlungsanspruchs nach § 27 für Betreiber von Solaranla-\n(1) Betreiber von Solaranlagen und Windenergiean-          gen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet\nlagen an Land im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet            des Kooperationsstaates, die keinen direkten An-\neines Kooperationsstaates mit einem direktem Netzan-          schluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, erfolgt\nschluss zum Bundesgebiet, die im Rahmen einer geöff-          durch\nneten nationalen Ausschreibung oder einer gemeinsa-\n1. die ausländische Stelle oder eine von der ausländi-\nmen grenzüberschreitenden Ausschreibung einen Zu-\nschen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle\nschlag erhalten haben und deren Zuschläge der Bun-\nnach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung\ndesrepublik Deutschland zugeordnet wurden, haben ei-\noder\nnen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach Maß-\ngabe des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Für Strom             2. den Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 4,\naus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land,                  sofern hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung\nderen Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich nicht          keine ausländische Stelle benannt ist; hierzu kann\nin einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland             der Übertragungsnetzbetreiber insbesondere bei In-\nbefindet, ist anstelle der Anlage 1 des Erneuerbare-              betriebnahme der Solaranlage oder Windenergiean-\nEnergien-Gesetzes die Anlage zu dieser Verordnung                 lage an Land und während der gesamten Zahlungs-\nanzuwenden.                                                       dauer mindestens einmal im Jahr eine Prüfung durch\neinen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungs-\n(2) Die Betreiber von Solaranlagen und Windenergie-            gesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine\nanlagen an Land im Staatsgebiet eines Kooperations-               Buchprüfungsgesellschaft durchführen; die Anla-\nstaats ohne direkten Netzanschluss im Bundesgebiet,               genbetreiber, die ausländische Stelle und der Netz-\ndie im Rahmen einer geöffneten nationalen Ausschrei-              betreiber, an dessen Netz die Solaranlagen oder\nbung oder einer gemeinsamen grenzüberschreitenden                 Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des\nAusschreibung einen Zuschlag erhalten haben und der               Kooperationsstaates angeschlossen sind, müssen\nBundesrepublik Deutschland zugeordnet wurden, ha-                 ihm die für die Prüfung und die Auszahlung der\nben, einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach              Marktprämie erforderlichen Daten zur Verfügung\nAbsatz 1 mit der Maßgabe, dass                                    stellen.\n1. die §§ 7 bis 18 und 79 und 79a des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes nicht anzuwenden sind und                                          § 29\n2. sich abweichend von § 51 des Erneuerbare-Ener-                              Ausgleichsmechanismus\ngien-Gesetzes der anzulegende Wert für den gesam-            Für Zahlungen nach § 27, die aufgrund eines Zu-\nten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne          schlags oder einer Zahlungsberechtigung nach dieser\nUnterbrechung negativ sind, auf null verringert,          Verordnung geleistet werden, sind die Bestimmungen\nwenn der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt           zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-\nder Strombörse für die Preiszone des Kooperations-        Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Ver-\nstaats, in dessen Staatsgebiet und Gebotszone sich        ordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungs-\ndie Solaranlage oder Windenergieanlage an Land            verordnung anzuwenden, sofern keine Zuordnung des\nbefindet, in der vortägigen Auktion in mindestens         bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat\nsechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist.           nach § 13 Absatz 1 erfolgt ist. Die Zahlungen aufgrund","3112            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017\ndieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von           den Bestimmungen des Kooperationsstaates; diese\n§ 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.             sind auch für die Bestimmungen zur Befriedigung aus\nder Sicherheit nach § 8 anzuwenden.\nTeil 4                                (8) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertra-\nPönalen                              gungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle un-\nverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pöna-\n§ 30                              len erforderliche Angaben mit:\nPönalen                              1. die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des\nGebots,\n(1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land\nmüssen Bieter eine Pönale leisten,                            2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und\nZuschlagswerte für das Gebot,\n1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines\nbezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage           3. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten\nan Land nach § 15 entwertet werden oder                       Sicherheit,\n2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als                4. die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot,\n24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des           5. das Erlöschen des Zuschlags,\nZuschlags in Betrieb genommen worden ist.                 6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags\n(2) Die Höhe der Pönale für Zuschläge für Windener-            und\ngieanlagen an Land berechnet sich nach § 55 Absatz 1          7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsbe-\nSatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.                         rechtigung, sofern der Solaranlage Gebotsmengen\n(3) Sofern nach § 19 für Bürgerenergiegesellschaften           zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene\nbei der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land              Standort der Solaranlage in der jeweiligen Regel-\nbesondere Ausschreibungsbedingungen in der völker-                zone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.\nrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind, sind\ndie Regelungen in § 55 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-                                    § 31\ngien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.                               Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber\n(4) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter eine           Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der\nPönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebots-         Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3\nmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaran-            Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und\nlage nach § 15 entwertet werden.                              Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als\n(5) Die Höhe der Pönale nach Absatz 4 berechnet            Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Ener-\nsich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert            gien-Verordnung verbuchen. Sie müssen den Eingang\nmit 70 Euro pro Kilowatt.                                     der Pönalen der ausschreibenden Stelle unverzüglich\n(6) Die Pönalen nach den Absätzen 1 bis 5 sind zu          mitteilen.\nleisten\n1. an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe-\nTeil 5\ntreiber oder den nach § 27 Absatz 4 zur Zahlung                          Die ausschreibende Stelle\nverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, wenn die\nbezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen                                           § 32\ngrenzüberschreitenden Ausschreibung nach § 13 Ab-            Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle\nsatz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zuge-\nordnet oder bei einer geöffneten nationalen Aus-             (1) Die ausschreibende Stelle ist die Bundesnetz-\nschreibung bezuschlagt worden sind, oder                  agentur, sofern nach § 39 in der völkerrechtlichen Ver-\neinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle\n2. an die ausländische Stelle, wenn die bezuschlagten         festgelegt worden ist. In der völkerrechtlichen Vereinba-\nGebote bei einer gemeinsamen grenzüberschreiten-          rung kann auch geregelt werden, dass ein Teil der Auf-\nden Ausschreibung nach § 13 Absatz 1 dem Koope-           gaben von der ausschreibenden Stelle von einer ande-\nrationsstaat zugeordnet worden sind.                      ren privaten oder öffentlichen Stelle übernommen wer-\n(7) Die Forderung muss im Fall des Absatzes 6 Num-         den kann.\nmer 1 durch Überweisung eines entsprechenden Geld-               (2) Ist nach Absatz 1 die Bundesnetzagentur die\nbetrags auf ein Geldkonto des regelverantwortlichen           ausschreibende Stelle, führt diese die Ausschreibungen\nÜbertragungsnetzbetreibers oder des nach § 27 Absatz 4        nach dem im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehe-\nzur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibers         nen Verfahren durch, soweit in dieser Verordnung oder\nerfüllt werden; dabei ist die Zuschlagsnummer des Ge-         nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung nichts\nbots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.       Abweichendes geregelt ist.\nDer Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich\ndieser Forderung aus der Sicherheit nach § 8 befriedi-           (3) Der Kooperationsstaat muss in der völkerrecht-\ngen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des       lichen Vereinbarung eine oder mehrere öffentliche oder\nzweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf        private Stellen benennen, die die Aufgaben, welche\nder Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung            nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle\nnach § 22 Absatz 3 Satz 1 oder die Rückgabe oder              übernommen werden können oder müssen, überneh-\nbestandskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines              men.\nbezuschlagten Gebots folgt. Die Erfüllung der Forde-             (4) Die ausschreibende Stelle kann einen Zuschlag\nrung richtet sich im Fall des Absatzes 6 Nummer 2 nach        oder eine Zahlungsberechtigung unter den in den §§ 48","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017              3113\nund 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten           zur Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung,\nVoraussetzungen zurücknehmen oder widerrufen.                zur Rückgabe von bezuschlagten Geboten und Zah-\nlungsberechtigungen, zur Hinterlegung der finanziellen\n§ 33                              Sicherheiten, zum Stellen von Bürgschaften, zum Zu-\nschlagsverfahren und zur Ausstellung von Zahlungsbe-\nVeröffentlichungen\nrechtigungen erlassen. Die Allgemeinverfügungen müs-\nDie ausschreibende Stelle muss auf ihrer Internet-        sen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich be-\nseite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die         kannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsabgabe\nöffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer          oder das Zuschlagsverfahren betreffen.\nAusschreibung folgenden Kalendermonats die folgen-\nden Daten veröffentlichen:                                      (2) Die ausschreibende Stelle muss bei den Aus-\nschreibungen die erforderlichen technischen und orga-\n1. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert der           nisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit von Daten-\nGebote, die im jeweiligen Kooperationsstaat und im       schutz und Datensicherheit und unter Berücksichtigung\nBundesgebiet bezuschlagt worden sind,                    der einschlägigen Standards und Empfehlungen des\n2. die Höhe der Gebotswerte der Gebote, die für ge-          Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik\nplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an           treffen.\nLand in dem Kooperationsstaat einen Zuschlag er-\nhalten haben,                                                                        § 36\n3. die in den bezuschlagten Geboten angegebenen                                     Festlegungen\nStandorte der geplanten Solaranlagen oder Wind-\nenergieanlagen an Land und                                  Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Ver-\nordnung Festlegungen nach § 88a Absatz 3 Nummer 1\n4. die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote.\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abstimmung\nmit dem Kooperationsstaat treffen:\n§ 34\nMitteilungspflichten                       1. abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Ge-\nbote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbind-\n(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich               lichkeit der Gebote zu gewährleisten,\nnach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12\nden Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die           2. zur Form der Sicherheiten nach § 8, insbesondere\nNichtbezuschlagung mitteilen, wenn                               zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die\nals Sicherheitsleistung erbracht werden können,\n1. die Gebote nach § 10 von der Ausschreibung aus-\ngeschlossen worden sind,                                 3. zu Auflagen, die die ausschreibende Stelle mit der\n2. die Bieter von der Ausschreibung nach § 11 ausge-             Ausstellung der Zahlungsberechtigung verbinden\nschlossen worden sind oder                                   darf und die sicherstellen sollen, dass die zahlungs-\nberechtigte Anlage innerhalb der Zahlungsdauer\n3. die Bieter keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben.          nach § 21 oder § 26 eine angemessene Strommenge\n(2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils re-            erzeugt,\ngelverantwortlichen oder nach § 27 Absatz 4 zur Zah-\n4. zu den Anforderungen an die Überprüfung nach § 28\nlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unver-\nund an die Datenübermittlung nach § 38 Absatz 4.\nzüglich folgende für die Geltendmachung der Pönale\nerforderlichen Angaben mitteilen:\nTeil 6\n1. die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des\nGebots,                                                                       Bestimmungen\n2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und                      für Anlagen im Bundesgebiet, die\nZuschlagswerte für das Gebot,                              von einem Kooperationsstaat gefördert werden\n3. den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das\nGebot geleisteten Sicherheit,                                                        § 37\n4. das Erlöschen des Zuschlags,                                     Geöffnete ausländische Ausschreibungen\n5. die Rücknahme oder den Widerruf des Zuschlags                Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus\nund                                                      erneuerbaren Energien darf eine Zahlung nach dem ge-\n6. die Rücknahme oder den Widerruf einer Zahlungs-           öffneten Fördersystem eines anderen Staats nur in An-\nberechtigung.                                            spruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch\ndurch Zuschlag in einer geöffneten ausländischen oder\n§ 35                              gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung\nerteilt und dem Kooperationsstaat zugeordnet worden\nVorgaben und                            ist und dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit\nMaßnahmen der ausschreibenden Stelle                  der Bundesrepublik Deutschland entsprechend geregelt\n(1) Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zu-        ist. Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrecht-\nständigkeit durch Allgemeinverfügung unter Beachtung         lichen Vereinbarung und unter Beachtung der Vorgaben\nder Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes             des § 5 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Erneuer-\nund des Verwaltungsverfahrensgesetzes nähere Be-             bare-Energien-Gesetzes und § 36c Absatz 6 Satz 2 des\nstimmungen zur Teilnahme an einer Ausschreibung,             Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen.","3114           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017\n§ 38                              nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetzes der Bundesnetzagentur oder einer hier-\nAnlagen im Bundesgebiet, die eine                 für in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannten\nFörderung von einem Kooperationsstaat erhalten             Stelle schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu\nstellen. Im Fall der Übermittlung an die Bundesnetz-\n(1) Für Strom aus Solaranlagen oder Windenergiean-        agentur ist § 76 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-\nlagen an Land im Bundesgebiet besteht gegen einen            Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetz-\nNetzbetreiber kein Anspruch auf eine Zahlung nach die-       agentur stellt die Daten der für die Abwicklung der Zah-\nser Verordnung oder nach dem Erneuerbare-Energien-           lung nach dem geöffneten Fördersystem des Koopera-\nGesetz, wenn                                                 tionsstaates zuständigen ausländischen Stelle nach\nMaßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung zum\n1. der Solaranlage oder der Windenergieanlage an             Zweck der Überprüfung des Zahlungsanspruchs zur\nLand die Gebotsmenge eines in einer gemeinsamen          Verfügung.\ngrenzüberschreitenden Ausschreibung bezuschlag-\nten Gebots zugeteilt worden ist, das nach § 13 Ab-                                  Teil 7\nsatz 1 einem Kooperationsstaat zugeordnet worden\nist, oder                                                            Völkerrechtliche Vereinbarungen\n2. der Betreiber der Solaranlage oder Windenergiean-                                     § 39\nlage an Land für den Strom eine Zahlung nach dem\nInhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen\ngeöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaates\nerhält.                                                     (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie kann in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit an-\nDie Voraussetzungen der Zahlungen und deren Finan-           deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union die\nzierung richten sich nach den Bestimmungen des För-          Durchführung von grenzüberschreitenden Ausschrei-\ndersystems des Kooperationsstaates und der völker-           bungen vereinbaren und zu diesem Zweck durch diese\nrechtlichen Vereinbarung. In der völkerrechtlichen Ver-      völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des\neinbarung muss geregelt werden, dass eine Zahlung für        Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe dieser\nStrom aus Solaranlagen im Bundesgebiet nur erfolgen          Verordnung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer\ndarf, wenn sich die Solaranlagen auf baulichen Anlagen       Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teil-\noder einer Fläche nach § 37 Absatz 1 des Erneuerbare-        weise für anwendbar erklären, wenn die Voraussetzun-\nEnergien-Gesetzes befinden, wobei § 37c des Erneuer-         gen für eine grenzüberschreitende Ausschreibung nach\nbare-Energien-Gesetzes entsprechend zu beachten ist.         § 1 Absatz 3 erfüllt sind.\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\n(2) Für Strom aus Solaranlagen und Windenergiean-         gie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung\nlagen an Land nach Absatz 1 sind die Bestimmungen            regeln:\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der\n§§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an-            1. die Gebotstermine,\nzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen oder               2. das Ausschreibungsvolumen pro Ausschreibung;\nWindenergieanlagen an Land gilt nach dem Erneuer-                 hierbei kann auch ein Volumen festgelegt werden,\nbare-Energien-Gesetz als Strom, der in der sonstigen              das für in dem jeweiligen anderen Kooperations-\nDirektvermarktung vermarktet wird; die Bestimmungen               staat geplante Solaranlagen oder Windenergieanla-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur sonstigen                   gen an Land höchstens bezuschlagt werden darf;\nDirektvermarktung sind entsprechend anzuwenden.                   das der Bundesrepublik Deutschland zuzuord-\nEin Wechsel in eine andere Veräußerungsform nach                  nende Ausschreibungsvolumen aller gemeinsamen\n§ 21b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausge-                grenzüberschreitenden Ausschreibungen und das\nschlossen. In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann             Volumen aller geöffneten nationalen Ausschreibun-\nauch geregelt werden:                                             gen darf insgesamt über einen Zeitraum von drei\nJahren im jährlichen Durchschnitt 5 Prozent der\n1. die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen             nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ins-\nStrom abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneu-              gesamt jährlich zu installierenden Leistung von An-\nerbare-Energien-Gesetzes und                                  lagen nicht überschreiten,\n2. die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneu-            3. dass der Zuschlagswert abweichend von § 3 Num-\nerbare-Energien-Gesetzes.                                     mer 6 dem Gebotswert des bezuschlagten Gebots\nentspricht,\n(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus              4. ein Volumen in Kilowatt nach § 4 Absatz 2, das für\nnach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Er-                  geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an\nneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneuerbare-               Land außerhalb des Bundesgebiets höchstens in\nEnergien-Ausführungsverordnung sind für Zahlungen                 der Ausschreibung bezuschlagt werden darf,\ndes Kooperationsstaates nach Absatz 1 nicht anzu-\n5. abweichend von § 4 Absatz 4 andere Vorgaben zur\nwenden.\nRegistrierung der Anlagen außerhalb des Bundes-\n(4) Anlagenbetreiber und Netzbetreiber im Bundes-              gebiets, die Deutschland zugeordnet worden sind,\ngebiet sind verpflichtet, die für die Abwicklung der Zah-      6. eine von § 5 Absatz 1 abweichende Frist zur Be-\nlung nach dem geöffneten Fördersystem des Koopera-                kanntmachung und zusätzliche zu den in § 5 ge-\ntionsstaates erforderlichen Daten innerhalb der Frist             nannten Angaben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017            3115\n7. eine andere Mindestgebotsmenge abweichend von                schreiten und 42 Monate nicht überschreiten darf,\n§ 6 Absatz 3 und eine andere Höchstgebotsmenge               und eine Regelung zur Verlängerung der Fristen bei\npro Gebot, wobei die Mindestgebotsmenge nicht                Klagen gegen die Genehmigungen für Anlagen\nkleiner als 50 Kilowatt und die Höchstgebotsmenge            außerhalb des Bundesgebiets,\nnicht kleiner als 3 Megawatt und für Freiflächenan-      19. für Bürgerenergiegesellschaften oder vergleichbare\nlagen nicht größer als 10 Megawatt sein darf,                regional verankerte Bieter im Bundesgebiet oder im\n8. dass der im Gebot genannte Gebotswert für Solar-             Kooperationsstaat besondere Ausschreibungsbe-\nanlagen oder Windenergieanlagen an Land sich auf             dingungen und weitere Voraussetzungen und\neinen Referenzstandort beziehen muss,                        Nachweise hierfür, die das Ziel haben, die Akteurs-\n9. zusätzliche Anforderungen an die Gebote, sofern              vielfalt zu erhalten,\ndiese die Einhaltung von standort- und flächen-          20. die Berechnung des anzulegenden Werts abwei-\nbezogenen Bedingungen im Kooperationsstaat                   chend von § 20 Satz 1 für Windenergieanlagen an\nsicherstellen sollen, nach dem Fördersystem des              Land im und außerhalb des Bundesgebiets nach\nKooperationsstaates erforderlich sind oder hier-             § 36h des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder\ndurch besondere Gegebenheiten im Kooperations-               nach einem anderen Instrument zur Abschöpfung\nstaat berücksichtigt werden sollen,                          von Überförderung und zur regionalen Steuerung,\n10. zusätzliche Anforderungen an den Planungsstand           21. die Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen\nvon Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land              oder Windenergieanlagen an Land abweichend von\nund an Nachweise hierfür, insbesondere für Anla-             den §§ 21 und 26, wobei die Dauer zehn Jahre nicht\ngen außerhalb des Bundesgebiets, wobei diese                 unterschreiten und 30 Jahre nicht überschreiten\nmit den Vorgaben für die Anlagen im Bundesgebiet             darf,\nvergleichbar sein sollen,                                22. die Frist zum Erlöschen von Zuschlägen bei Nicht-\n11. die Höhe der Sicherheiten abweichend von § 8 Ab-             realisierung abweichend von § 22 Absatz 3, wobei\nsatz 2 und die Höhe der Pönalen abweichend von               die Frist sechs Monate nicht unterschreiten und\n§ 30 Absatz 2, 3 und 5, wobei die Sicherheiten und           32 Monate nicht überschreiten darf,\nPönalen 10 Euro pro Kilowatt nicht unterschreiten        23. zusätzliche Anforderungen an die Ausstellung von\nund 120 Euro pro Kilowatt nicht überschreiten dür-           Zahlungsberechtigungen und deren Beantragung,\nfen,                                                         sofern diese die Einhaltung von standort- und flä-\n12. im Rahmen der gemeinsamen grenzüberschreiten-                chenbezogenen Bedingungen im Kooperations-\nden Ausschreibungen die Voraussetzungen und                  staat sicherstellen sollen, nach dem Fördersystem\ndas Verfahren zur Erstattung von Sicherheiten und            des Kooperationsstaates erforderlich sind oder hier-\nbei geöffneten Ausschreibungen abweichend von                durch besondere Gegebenheiten im Kooperations-\n§ 9 Satz 2 die Erstattung der Sicherheit bereits bei         staat berücksichtigt werden sollen,\nder Entwertung von mehr oder weniger als 5 Pro-          24. abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 2 und § 24\nzent der Gebotsmenge, wobei der Wert 15 Prozent              Absatz 1 Nummer 2 keine oder eine höhere oder\nnicht überschritten werden darf,                             niedrigere Gebühr für die Bearbeitung des Gebots\n13. Aufschläge oder Abschläge auf Gebotswerte bei                im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung und\nder Sortierung nach § 12 Absatz 1 aufgrund von               die Ausstellung der Zahlungsberechtigung, soweit\nKriterien zum Umweltschutz, zur stärkeren regiona-           diese dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bei\nlen Verteilung der Anlagen, zur besseren Integration         der ausschreibenden Stelle entspricht,\nins Stromnetz oder zur Förderung der lokalen Ver-        25. die maximale Größe der Freiflächenanlagen abwei-\nankerung von Projekten,                                      chend von § 24 Absatz 1 Nummer 3, wobei der\n14. das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten                Wert 10 Megawatt nicht überschritten werden darf,\nGebote nach § 13 Absatz 2,                               26. die Ermittlung der Anlagengröße für Anlagen außer-\n15. die Fristen und das Verfahren zur Unterrichtung              halb des Bundesgebiets abweichend von § 24 Ab-\nnach der Bekanntgabe abweichend von § 14 Ab-                 satz 5,\nsatz 2 und 3,                                            27. die für die Berechnung der Marktprämie nach der\n16. den Höchstwert für Windenergieanlagen an Land                Anlage zu dieser Verordnung maßgebliche Strom-\nabweichend von § 16 und für Solaranlagen abwei-              börse,\nchend von § 22 Absatz 1, wobei der jeweilige             28. die Berechnung der Höhe der Marktprämie abwei-\nHöchstwert regional oder nach der Standortgüte               chend von § 27 Absatz 1 und 2, wobei insbeson-\ndifferenziert werden darf, aber kein Höchstwert              dere festgelegt werden kann, dass statt der jewei-\nden Wert nach § 37b des Erneuerbare-Energien-                ligen länderspezifischen Monatsmittelwerte ein\nGesetzes überschreiten darf,                                 durchschnittlicher Marktwert der kooperierenden\n17. unter Beachtung von § 17 Absatz 1 das Volumen                Staaten die Grundlage für die Berechnung der\nvon Windenergieanlagen an Land im Netzausbau-                Marktprämie bildet und die Berechnung und das\ngebiet, das höchstens in der jeweiligen grenzüber-           Verfahren zur Bestimmung der energieträgerspezi-\nschreitenden Ausschreibung bezuschlagt werden                fischen Marktwerte abweichend von der Anlage 1\ndarf,                                                        des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Anlage\n18. die Fristen für die Realisierung der Windenergiean-          zu dieser Verordnung erfolgt,\nlagen an Land im Bundesgebiet und außerhalb des          29. abweichend von § 27 Absatz 2 Nummer 2 eine ge-\nBundesgebiets abweichend von § 18 Absatz 2                   ringere Anzahl als sechs Stunden, an denen bei ne-\nSatz 1, wobei die Frist neun Monate nicht unter-             gativen Preisen eine Zahlung für den eingespeisten","3116            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017\nStrom zu zahlen ist, und ein anderes Verfahren zur       dieser Verordnung gespeicherten Daten einschließlich\nBestimmung der Stunden mit negativen Preisen,            personenbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für\n30. weitere Voraussetzungen für den Zahlungsan-               die Durchführung dieser Verordnung oder die Erfüllung\nspruch, insbesondere, dass die Anforderungen             von Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland\ndes § 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein-         oder des Kooperationsstaates gegenüber den Organen\ngehalten werden müssen,                                  der Europäischen Union erforderlich ist.\n31. die nach § 28 für die Überprüfung des Zahlungsan-            (2) Die ausschreibende Stelle darf die aufgrund die-\nspruchs für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets          ser Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber\nzuständige ausländische Stelle und die Form und          übermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Über-\ndas Verfahren zur Prüfung des Zahlungsanspruchs,         wachung der Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-\nGesetz erforderlich ist.\n32. die ausschreibende Stelle und die ausländische\nStelle sowie die jeweils von der ausländischen\nStelle zu übernehmenden Aufgaben,                                                  § 41\n33. abweichend von § 32 Absatz 1 die Durchführung                               Löschung von Daten\neines Teils oder aller Aufgaben der ausschreiben-           Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten\nden Stelle durch eine andere private oder öffent-        sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Wahr-\nliche Stelle im Fall einer gemeinsamen Ausschrei-        nehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht\nbung,                                                    mehr erforderlich sind.\n34. dass die Bekanntgabe der Zuschläge abweichend\nvon § 14 und abweichend von § 34 die Mitteilung                                    § 42\nüber den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung                               Rechtsschutz\nan Gebote aus dem Kooperationsstaat durch eine\nandere Stelle als die ausschreibende Stelle erfolgt,        (1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar\ngegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen ei-\n35. abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneuerba-            nen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel\nre-Energien-Gesetzes die Ausstellung von Her-            zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines\nkunftsnachweisen und die Entschädigung nach              Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1\n§ 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Anla-         sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zu-\ngen im Bundesgebiet, die eine Förderung von ei-          schlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zu-\nnem Kooperationsstaat erhalten, und                      schlag erhalten hätte. Die ausschreibende Stelle erteilt\n36. die für die Veröffentlichung der Berechnung nach          bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach die-\nNummer 3 der Anlage zuständige Stelle.                   ser Verordnung bestimmte Ausschreibungsvolumen\n(3) In einer völkerrechtlichen Vereinbarung muss           hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das\ngeregelt werden, dass ein Zahlungsanspruch für Strom          Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und so-\naus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im           bald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig\nBundesgebiet nach dem Fördersystem des Koopera-               ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz\ntionsstaates nur besteht, wenn der Betreiber der Solar-       unberührt.\nanlage oder Windenergieanlage an Land seinen An-                 (2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstel-\nspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung               lung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig\nnicht geltend gemacht hat.                                    von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-         Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer\ngie regelt in der völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem      Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.\nKooperationsstaat die finanzielle Aufteilung der Kosten          (3) Für alle Rechtsstreitigkeiten gegen eine inlän-\nund die Anrechnung des Stroms aus Solaranlagen oder           dische ausschreibende Stelle oder einen zur Zahlung\nWindenergieanlagen an Land, die aufgrund der jeweili-         verpflichteten inländischen Netzbetreiber sind die Ge-\ngen grenzüberschreitenden Ausschreibung Zahlungen             richte der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich\nerhalten, auf die nationalen Gesamtziele nach Artikel 3       zuständig, unabhängig davon, ob sich die Anlagen im\nAbsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG.                           Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Kooperations-\nstaates befinden.\nTeil 8\nDatenschutz, Rechtsschutz                                                 § 43\nÜbergangsbestimmungen\n§ 40\nFür Strom aus Solaranlagen, denen eine Zahlungs-\nDatenübermittlung                         berechtigung auf der Grundlage eines Zuschlags, der\n(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-         vor dem 16. August 2017 erteilt worden ist, ausgestellt\ngie, dem Umweltbundesamt und der für die Ausschrei-           worden ist oder wird, sind die Bestimmungen der am\nbung zuständigen Stelle im Kooperationsstaat ist auf          15. August 2017 geltenden Grenzüberschreitenden-Er-\nVerlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund          neuerbare-Energien-Verordnung anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017            3117\nAnlage\n(zu § 27 Absatz 1)\nHöhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land,\ndie Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen\n1. Berechnung der Marktprämie\n1.1    Im Sinn dieser Anlage ist:\n– „MPKooperationsstaat“ die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 23a des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes in Cent pro Kilowattstunde,\n– „AW“ der anzulegende Wert nach den §§ 20 und 25,\n– „MWKooperationsstaat“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.\n1.2    Die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\n(„MP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der\nfolgenden Formel berechnet:\nMPKooperationsstaat = AW – MWKooperationsstaat.\nErgibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MPKooperationsstaat“\nmit dem Wert null festgesetzt.\n2. Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“\nbei Strom aus Windenergie an Land und solarer Strahlungsenergie\n2.1    Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert\nAls Wert „MWKooperationsstaat“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus\n– Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind           an Land/Kooperationsstaat“,\n– Solaranlagen der Wert „MWSolar/Kooperationsstaat“.\n2.2    Windenergie an Land\n„MWWind an Land/Kooperationsstaat“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Wind-\nenergieanlagen an Land am Spotmarkt der Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats\nin Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet:\n2.2.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt\nder Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats mit der Menge des in dieser Stunde\nnach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugten\nStroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.\n2.2.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.\n2.2.3. Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hoch-\nrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugten Stroms aus Windener-\ngieanlagen an Land.\n2.3    Solare Strahlungsenergie\n„MWSolar/Kooperationsstaat“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen\nam Spotmarkt der Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats in Cent pro Kilowattstun-\nde. Für die Berechnung von „MWSolar/Kooperationsstaat“ sind die Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 mit der Maßgabe\nanzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes erzeugten Stroms von Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung\nnach Nummer 3.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.\n3. Veröffentlichung der Berechnung\n3.1    Eine vom Kooperationsstaat in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannte Stelle muss bis zum Ablauf des\nfünfzehnten Werktags des Folgemonats auf einer Internetseite, auf drei Stellen nach dem Komma gerundet,\nfolgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:\na) den Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der nach § 27 Absatz 1 festgelegten Strombörse für die\nPreiszone des Kooperationsstaates für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,\nb) den Wert „MWWind      an Land/Kooperationsstaat“ nach Maßgabe der Nummer 2.2,\nc) den Wert „MWSolar/Kooperationsstaat“ nach Maßgabe der Nummer 2.3.\nDie Internetseite wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bei der Bekanntgabe der Ausschreibung\nnach § 5 angegeben.\n3.2    Soweit die Daten nach Nummer 3.1 nicht bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats ver-\nfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form auf der Internetseite nach Nummer 3.1\nSatz 2 zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind.","3118            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017\nArtikel 2                             des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\n1. In § 3 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „nach\nAusschreibungsgebührenverordnung\n§ 88“ durch die Wörter „nach den §§ 88 und 88a“\nDie     Ausschreibungsgebührenverordnung             vom      ersetzt.\n6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch      2. § 13 wird wie folgt geändert:\nArtikel 16 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I            a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nS. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 4“ gestrichen.                   „(2) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für\nFlächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfestzulegen\naa) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 6 Ab-               1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die\nsatz 7 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-                 Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Ab-\nEnergien-Verordnung“ durch die Wörter „nach                  schnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes\n§ 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneu-                 geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für\nerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt.                         das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5\nSatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „nach § 11                      und\nder Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Ener-\n2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.\ngien-Verordnung“ durch die Wörter „nach\n§ 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-               Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsver-\nEnergien-Verordnung“ ersetzt.                            ordnung vollständig auf die Behörde nach § 11\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Windenergie-\ncc) In Nummer 6 werden die Wörter „nach § 13                  auf-See-Gesetzes weiter übertragen.“\nAbsatz 2 und 3 der Grenzüberschreitende-\nErneuerbare-Energien-Verordnung“           durch\nArtikel 4\ndie Wörter „nach § 12 Absatz 1 und 2 der\nGrenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-                 Änderung der Erneuerbare-\nVerordnung“ ersetzt.                                  Energien-Ausführungsverordnung\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 21                   Der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung\nder     Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Ener-          vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch\ngien-Verordnung“ durch die Wörter „nach § 23            Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2017 (BGBl. I\nder     Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Ener-          S. 294) geändert worden ist, wird folgender Abschnitt\ngien-Verordnung“ ersetzt.                               angefügt:\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:                                                „Abschnitt 3\nÜbertragung von Verordnungsermächtigungen\na) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 13 der\nGrenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Ver-                                      § 14\nordnung“ durch die Wörter „nach § 12 der\nGrenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Ver-                             Subdelegation an das\nordnung“ ersetzt.                                           Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nDie Bundesnetzagentur überträgt dem Bundesamt\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 22 oder           für Seeschifffahrt und Hydrographie vollständig die Er-\n§ 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-              mächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 12 Ab-\nEnergien-Verordnung“ durch die Wörter „nach             satz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für\nden §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-              Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzu-\nErneuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt.               legen\nc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Erneuer-           1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche\nbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „oder nach              zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des\n§ 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-                 Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, ein-\nEnergien-Verordnung“ eingefügt.                            schließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben\nnach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-\nSee-Gesetzes, und\nArtikel 3                             2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.“\nÄnderung der                                                      Artikel 5\nE r n e u e r b a re - E n e rg i e n - Ve ro rd n u n g\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Feb-              Diese Verordnung tritt am 16. August 2017 in Kraft.\nruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 11      Gleichzeitig tritt die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017          3119\nEnergien-Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I              vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert wor-\nS. 1629), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes         den ist, außer Kraft.\nBerlin, den 10. August 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}