{"id":"bgbl1-2017-56-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":56,"date":"2017-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/56#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_56.pdf#page=10","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung","law_date":"2017-08-10T00:00:00Z","page":3098,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["3098           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Mess- und Eichverordnung\nVom 10. August 2017\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 und 2, des § 30 Num-                           dosimeter gemäß Absatz 1 Nummer 13\nmer 1, 2, 3, 4 und 6 und des § 41 Nummer 1, 2, 5 und 6                       Buchstabe b und c.“\ndes Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I         3. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:\nS. 2722, 2723), von denen § 41 Nummer 2 durch Arti-\nkel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. April 2016                   „Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen\n(BGBl. I S. 718) neu gefasst worden ist, verordnet die           an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden.“\nBundesregierung:                                              4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\naa) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wör-\nDie Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember                         ter „und Reingase“ gestrichen.\n2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 19\nbb) Die Nummer 7 wird aufgehoben.\ndes Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       cc) Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die\nNummern 7 bis 11.\n1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 13\ndie Wörter „und sonstigen Messgeräten“ angefügt.                dd) Folgender Satz wird angefügt:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                         „Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht für\nMessgeräte anzuwenden, die an ein Brenn-\na) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden nach                      wert- oder Gasbeschaffenheitsrekonstruk-\ndem Wort „Ölfrüchten“ die Wörter „sowie von                       tionssystem angeschlossen sind, dessen\nHolz“ eingefügt.                                                  Verwendung dem Mess- und Eichgesetz\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter                     und dieser Verordnung unterfällt oder die\n„an öffentlichen Tankstellen“ durch die Wörter                    zur Bestimmung von Messgrößen nach\n„an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen,                   § 25 Satz 1 Nummer 4 verwendet werden.“\nsoweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind,“          b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nersetzt.                                                     fügt:\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                               „(3) Bei Messungen im öffentlichen Interesse\naa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch                 sind das Mess- und Eichgesetz und diese Ver-\nein Komma ersetzt.                                       ordnung nicht anzuwenden auf in Reifenmontier-\neinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte\nbb) Folgende Nummern 3 bis 6 werden angefügt:\noder mit ihnen ermittelte Messwerte, wenn der\n„3. Wegstreckensignalgeber für Taxameter                 Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichge-\neinschließlich Wegstreckensignalgeber in            setz und dieser Verordnung entsprechendes\nKraftfahrzeugen und für Wegstrecken-                Messgerät kontrolliert wird.“\nzähler in Miet-Kraftfahrzeugen,\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die\n4. Temperaturfühler und Anzeige- und Aus-                Wörter „Absätzen 1 und 2“ werden durch die\nwertegeräte von tragbaren Elektrothermo-            Wörter „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.\nmetern mit austauschbaren Temperatur-\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\nfühlern,\na) In Nummer 3 werden die Wörter „die Ermittlung\n5. Drucksensoren für Messgeräte zur Be-                  des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder\nstimmung sonstiger Messgrößen bei der               einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffe-\nLieferung von Gasen,                                nen Parteien erfolgt“ durch die Wörter „der\n6. externe Sonden zur Messung der Orts-                  Messwert Grundlage für den zu zahlenden Preis\ndosis und der Ortsdosisleistung für Orts-           ist, es sich mindestens bei einer der betroffenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017               3099\nParteien um einen Verbraucher oder eine andere        10. In § 16 Nummer 1 werden nach den Wörtern „des\nPartei handelt, die eines vergleichbaren Schut-           Herstellers“ die Wörter „und bei eingeführten Er-\nzes bedarf, und alle von dem Geschäftsvorgang             zeugnissen des Einführers“ eingefügt.\nbetroffenen Parteien das Messergebnis an Ort          11. In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\nund Stelle anerkennen“ ersetzt.                           „sind“ die Wörter „ – sofern es sich um Messgeräte\nb) In Nummer 7 werden die Wörter „um den“ durch              im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser\ndie Wörter „bis zu dem“ ersetzt.                          Verordnung handelt –“ eingefügt.\n6. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c und d wird          12. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 wird im Klammerzusatz\njeweils im Klammerzusatz das Wort „selbsttätige“             das Wort „EG-Schüttdichte“ durch das Wort „EG-\ndurch die Wörter „selbsttätig zur“ ersetzt.                  Schüttdichtemessgeräte“ ersetzt.\n7. § 13 wird wie folgt geändert:                            13. § 25 wird wie folgt geändert:\na) Der Überschrift werden die Wörter „und sonsti-            a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\ngen Messgeräten“ angefügt.                                   aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                          den Wörtern „Volumen der Milch“ die Wörter\n„Messgerät“ die Wörter „oder dem sonstigen                       „mit einem Messgerät im Sinne des Mess-\nMessgerät“ eingefügt und werden nach dem                         und Eichgesetzes oder dieser Verordnung\nWort „sein“ die Wörter „; sie müssen klar, unaus-                bestimmt und“ eingefügt.\nlöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein“             bb) In Buchstabe a werden die Wörter „mit ei-\neingefügt.                                                       nem Messgerät im Sinne des Mess- und\nEichgesetzes oder dieser Verordnung be-\n8. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nstimmt und“ gestrichen und wird die Angabe\n„(6) Die Kennzeichnungen nach den Absätzen 1                     „1,020“ durch die Wörter „aus § 4 Absatz 1\nbis 4 dürfen nur auf Messgeräten angebracht wer-                    Satz 2 der Milchgüteverordnung“ ersetzt.\nden, welche die Anforderungen des Mess- und\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nEichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen.“\n„4. die Verbrennungsenthalpie von Gas oder Gas-\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                       beschaffenheitskenngrößen, insbesondere\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                der Brennwert, wenn sie nach den anerkann-\nten Regeln der Technik ermittelt worden sind\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                             und die dafür verwendeten Messwerte mit\n„1. dem Zeichen oder dem Namen oder der                     einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser\nFabrikmarke des Herstellers und bei ein-                Verordnung entsprechendem Messgerät er-\ngeführten Produkten des Einführers so-                  mittelt worden sind,“.\nwie einer zustellungsfähigen Anschrift           c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\ndes Herstellers und bei eingeführten Pro-           Komma ersetzt.\ndukten des Einführers,“.\nd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\n„7. Messgrößen, deren Werte als Summe, Diffe-\n„Im Falle des Satzes 1 Nummer 1                             renz, Produkt oder Quotient oder Kombina-\n1. kann eine Internetadresse, unter der der                 tionen davon aus Messwerten gebildet wer-\nHersteller und bei eingeführten Erzeugnis-               den, welche mit einem dem Mess- und Eich-\nsen der Einführer erreichbar ist, zusätzlich             gesetz und dieser Verordnung entsprechen-\nangegeben werden,                                        dem Messgerät ermittelt worden sind, sofern\nder Regelermittlungsausschuss nach § 46\n2. darf bis zum Ablauf des 19. April 2016 auf               des Mess- und Eichgesetzes Regeln hierfür\ndie Angabe der zustellungsfähigen An-                    ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zu-\nschrift des Herstellers verzichtet werden.               lässigen Abweichungen der Werte von den\nWeitere Aufschriften dürfen nur dann auf-                   wahren Werten beinhalten und deren Fund-\ngebracht werden, wenn eine Verwechselung                    stelle von der Physikalisch-Technischen\nmit den Aufschriften nach Satz 1 in Verbin-                 Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt\ndung mit Satz 2 ausgeschlossen ist.“                        gemacht wurde; die für diese Rechenopera-\ntionen verwendeten Messwerte müssen mit\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                 angegeben werden.“\n„(4) Eine Maßverkörperung ist mit einem                e) Folgender Satz wird angefügt:\nNennwert oder einer Skala und der verwendeten\nMaßeinheit zu markieren und mit einer Angabe                 „Wurden Werte nach Satz 1 entsprechend einer\noder einem Zeichen zu versehen, anhand derer                 vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des\noder dessen der Hersteller eindeutig zu identifi-            Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, de-\nzieren ist. Dies gilt nicht für Gewichtsstücke, so-          ren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen\nfern dadurch die Messrichtigkeit beeinträchtigt              Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt ge-\nwäre. Weitere Pflichtangaben müssen auf der                  macht wurde, ermittelt, so wird widerleglich ver-\nVerpackung angebracht werden und in den nach                 mutet, dass sie den anerkannten Regeln der\n§ 17 beizufügenden Informationen enthalten                   Technik entsprechend ermittelt wurden.“\nsein.“                                                14. § 26 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.","3100           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017\n15. § 27 wird wie folgt geändert:                                       Angaben im Messgerät oder in einem exter-\na) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ein-                      nen Speicher dauerhaft so aufgezeichnet\ngefügt:                                                          werden, dass nachträgliche Veränderungen\nder Messdaten ausgeschlossen sind und je-\n„14. 0,75 Liter,“.                                               der Messvorgang als solcher im Messgerät\nb) Die bisherigen Nummern 14 bis 19 werden die                      selbst nachweisbar ist und\nNummern 15 bis 20.\nd) das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit\n16. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „eines Mess-                     über eine Schnittstelle und eine Bedienmög-\ngerätes“ durch die Wörter „besteht aus der Prüfung                  lichkeit verfügt, mittels derer die im Messge-\nder formalen Anforderungen und der messtechni-                      rät verfügbaren Daten ohne besonderen Auf-\nschen Prüfung des Messgerätes und der Bewer-                        wand über eine handelsübliche Sichtanzeige\ntung der Prüfergebnisse. Sie“ ersetzt.                              oder Druckeinrichtung dargestellt oder be-\n17. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              rechtigten Dritten jederzeit die Messwerte\nund die erforderlichen Angaben nach Buch-\na) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende\nstabe c zur Verfügung gestellt werden kön-\ndurch ein Komma ersetzt.\nnen und deren Vollständigkeit und Integrität\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „dieser Mess-                      überprüft werden kann.“\ngeräte“ durch die Wörter „der in Nummer 1 be-\n22. In Anlage 3 Tabelle 1 wird in Spalte 1 zu Nummer 6\nzeichneten Messgeräte“ ersetzt und wird der\nBuchstabe c und Spalte 1 zu Nummer 6 Buch-\nPunkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.\nstabe d jeweils das Wort „selbsttätige“ durch die\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                          Wörter „selbsttätig zur“ ersetzt.\n„3. die EG-Ersteichung von Messgeräten.“              23. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\n18. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       a) Die Nummer 6 wird aufgehoben.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                           b) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die\naa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende                       Nummern 6 bis 9.\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                    24. Anlage 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 4 wird aufgehoben.\na) In Spalte 1 wird das Wort „EG-Schüttdichte“\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   durch das Wort „EG-Schüttdichtemessgeräte“\n„Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeug-              ersetzt.\nnis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszen-             b) In Spalte 3 werden die Wörter „Anhang II“ durch\ntralregistergesetzes vorzulegen.“                            die Wörter „den Anhängen I und II“ ersetzt.\nc) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch        25. Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.\na) In Nummer 1.1 werden in der Spalte „Mess-\n19. In § 58 wird folgender Absatz 6 angefügt:                       geräteart“ die Wörter „mechanische Längen-\n„(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 darf               messgeräte“ durch die Wörter „verkörperte\nder Feuchtegehalt von Holz auch mit Geräten                     Längenmaße, mechanische Messkluppen und\nbestimmt werden, die nicht dem Mess- und Eich-                  mechanische Messschieber“ ersetzt.\ngesetz und dieser Verordnung entsprechen.“                   b) In Nummer 2.1.1 wird die Angabe „2.2.7“ durch\n20. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                               die Angabe „2.2.8“ ersetzt.\na) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb                c) In Nummer 2.2.2 wird die Angabe „2.2.7“ durch\nDreifachbuchstabe aaa werden nach dem Wort                   die Angabe „2.2.8“ ersetzt.\n„Messschieber“ die Wörter „, soweit sie nicht zur         d) Nach Nummer 2.2.5 wird folgende Nummer 2.2.6\nVermessung von Holz verwendet werden,“ ein-                  eingefügt:\ngefügt.\nb) Der Nummer 5 Buchstabe c werden folgende                      „2.2.6  Säuglingswaagen, Waagen zur Be- 4“.\nDoppelbuchstaben dd und ee angefügt:                                  stimmung des Geburtsgewichts\n„dd) für Bitumen,                                         e) Die Nummern 2.2.6 bis 2.2.8 werden die Num-\nee)   bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für               mern 2.2.7 bis 2.2.9.\nMilch bei der direkten Abgabe durch den             f) In Nummer 5.4.2 werden in der Spalte „Messge-\nErzeuger über Milchabgabeautomaten, die                räteart“ die Wörter „, soweit sie nicht für die di-\nvor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in                rekte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an\nBetrieb genommen worden sind.“                         den Endverbraucher verwendet werden“ ange-\n21. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                               fügt.\na) In Nummer 2 werden die Wörter „an unter-                  g) Nach Nummer 6.5 wird folgende Nummer 6.6\nschiedlichen Orten und“ durch die Wörter „an                 eingefügt:\nunterschiedlichen Orten oder“ ersetzt.                        „6.6    Messgeräte und Zusatzeinrichtun- 8“.\nb) Nummer 9.1 Satz 2 Buchstabe c und d wird wie                          gen zur Bestimmung der Zeit bei\nfolgt gefasst:                                                        der Lieferung von Elektrizität für\nElektrofahrzeuge und an Lade-\n„c) das Messergebnis und die zur Bestimmung                           punkten\neines bestimmten Vorgangs erforderlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017           3101\nh) In Nummer 8.2 wird in der Spalte „Messgeräte-         26. In Anlage 8 Nummer 1.1 Satz 5 werden nach den\nart“ das Wort „Senkwaagen“ durch das Wort                 Angaben „5 mm“ die Wörter „; in der Ausführung\n„Pyknometer“ ersetzt.                                     als Schlagstempel beträgt sie 2 mm“ eingefügt.\ni) In Nummer 11 wird in der Spalte „Messgeräte-\nart“ das Wort „Schalldruckpegel“ durch die Wör-                              Artikel 2\nter „Messgeräte zur Bestimmung des Schall-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndruckpegels“ ersetzt.                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. August 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}