{"id":"bgbl1-2017-56-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":56,"date":"2017-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"2017-07-31T00:00:00Z","page":3090,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["3090              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung1\nund der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 31. Juli 2017\nEs verordnen                                                                               Artikel 1\n– das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-                                      Änderung der\nfrastruktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2                               Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nBuchstabe b, c, d und s bis u sowie Nummer 7,                        Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar\ndes § 6a Absatz 2, 3 und 5 sowie des § 47 Nummer 1                 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der\nBuchstabe a, Nummer 4 und 5b des Straßenver-                       Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) ge-\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nvom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen\n§ 6a Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Ge-                      1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie\nsetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802),                        folgt gefasst:\n§ 6a Absatz 3 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2                      „§ 36 Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeug-\ndes Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)                              steuerverwaltung zuständigen Behörden“.\nsowie § 47 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes                    2. Dem § 2 Nummer 17 werden nach den Wörtern\nvom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) zuletzt                        „geeignet sind;“ die Wörter „unter den Begriff fallen\ngeändert worden sind,                                                  auch selbstfahrende Futtermischwagen mit einer\n– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                  bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nstruktur und das Bundesministerium des Innern auf                      mehr als 25 km/h;“ angefügt.\nGrund des § 6 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit                   3. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nAbsatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I                      „Die Nummer der ausländischen Zulassungsbeschei-\nS. 310, 919):                                                          nigung oder die Nummern von deren Teilen I und II\nsind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister\n1\nArtikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/45/EU des Euro-       mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.“\npäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regel-  4. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Lan-\nmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-\nzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl.         desrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde)“\nL 127 vom 29.4.2014, S. 51).                                            durch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017            3091\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                     durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig\nbei Vorlage\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt\ngefasst:                                                      1. der Übereinstimmungsbescheinigung,\n„Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unter-                  2. der Datenbestätigung oder\nscheidungszeichen und einer Erkennungsnum-\nmer nach § 8 Absatz 1. Es führt als Oldtimer-                 3. der Bescheinigung über die Einzelgenehmi-\nkennzeichen den Kennbuchstaben „H“ als amt-                      gung des Fahrzeugs.\nlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der\nvon der Zulassungsbehörde auch in der Zu-                     Wurden die Angaben über die Beschaffenheit\nlassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu ver-              des Fahrzeugs und über dessen Übereinstim-\nmerken ist. Die Zulassungsbehörde kann im Ein-                mung mit dem genehmigten Typ noch nicht\nzelfall bei der Berechnung des in § 2 Nummer 22               durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulas-\ngeforderten Mindestzeitraums bestimmte vor                    sungsbehörde diese Eintragungen vorzuneh-\ndem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbrin-                  men. Hierfür werden ihr vom Kraftfahrt-Bundes-\ngens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug                   amt die erforderlichen Typdaten zur Verfügung\naußerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in                 gestellt, soweit diese dort vorliegen. Die Zu-\nBetrieb genommen wurde, anrechnen.“                           lassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der\nZulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe\nb) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt                der betreffenden Nummer auf der Übereinstim-\ngefasst:                                                      mungsbescheinigung oder der Datenbestäti-\ngung.“\n„Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen\nund einer Erkennungsnummer nach § 8 Absatz 1               b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-\nund führt die Angabe eines Betriebszeitraums                  sätze 4 bis 7.\nals amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnum-\nmer. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate            c) Im neuen Absatz 5 Satz 6 werden die Wörter\nbemessen; er muss mindestens zwei Monate                      „Absatz 6 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 7\nund darf höchstens elf Monate umfassen und                    Satz 2“ ersetzt.\nist von der Zulassungsbehörde auch in der Zu-\n8. § 15a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlassungsbescheinigung Teil I und Teil II in Klam-\nmern hinter dem Kennzeichen, in den Fällen des             a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Zulas-\n§ 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 9a Absatz 2 Satz 2                 sungsbescheinigung Teil I“ die Wörter „sowie\nhinter dem jeweiligen Kennbuchstaben, zu ver-                 des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheini-\nmerken. Auch grüne Kennzeichen nach Absatz 2                  gung Teil II“ eingefügt.\nkönnen als Saisonkennzeichen zugeteilt wer-\nden.“                                                      b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „der Zulas-\nsungsbescheinigung Teil I“ die Wörter „sowie\n6. § 9a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheini-\n„(2) Das Kennzeichen nach Absatz 1 ist das                    gung Teil II“ eingefügt.\nnach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Ab-\n9. In § 16a Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Kurzzeit-\nsatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen. Es führt den\nkennzeichen“ durch die Wörter „Kennzeichenschild\nKennbuchstaben „E“ als amtlichen Zusatz hinter\nfür das Kurzzeitkennzeichen“ ersetzt.\nder Erkennungsnummer, der von der Zulassungs-\nbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I        10. § 19 wird wie folgt geändert:\nund Teil II zu vermerken ist. Wird ein Wechselkenn-\nzeichen nach § 8 Absatz 1a zugeteilt, ist der Kenn-           a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nbuchstabe „E“ auf dem fahrzeugbezogenen Teil an-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzubringen.“\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                                        „Es besteht aus dem Unterscheidungszei-\nchen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und einer\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  Erkennungsnummer.“\n„(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird              bb) Folgender Satz 4 wird eingefügt:\nnach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt.\nSie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen;                 „Das Kennzeichenschild enthält außerdem\nneben der sichtbaren Markierung befindet sich                     das Ablaufdatum der Zulassung.“\nder Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheits-\nb) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 12 Ab-\ncodes in internetbasierten Zulassungsverfahren\nsatz 4“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 5“ er-\nfreilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“.\nsetzt.\nMit der sichtbaren Markierung werden die da-\nrunterliegende Markierung mit der Aufschrift           11. § 30 wird wie folgt geändert:\n„Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicher-\nheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nverdeckt.\naa) In Nummer 3 werden nach dem Wort\n(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheini-                  „Wechselkennzeichens“ die Wörter „, eines\ngung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung                   Oldtimerkennzeichens oder eines Kenn-","3092         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017\nzeichens für elektrisch betriebene Fahr-                            f) Prüfmasse des Fahrzeugs in kg\nzeuge“ eingefügt.                                                      nach dem weltweit harmonisierten\nPrüfverfahren für leichte Nutzfahr-\nbb) In Nummer 11 werden nach den Wörtern\nzeuge (WLTP Prüfmasse),\n„die Nummer“ die Wörter „und der Sicher-\nheitscode“ eingefügt.                                               g) Abweichungsfaktor und\ncc) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\nh) Differenzierungsfaktor.“\n„14. die von der Zulassungsbehörde aufge-\nbrachte Nummer, die Vordrucknummer,             b) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nder Sicherheitscode und die Druck-\n„3. die Nummer und der Sicherheitscode der\nstücknummer der Markierung der Zu-\nZulassungsbescheinigung Teil II, falls solche\nlassungsbescheinigung Teil I,“.\nvorhanden waren, und Hinweise zum Ver-\ndd) In Nummer 27 wird der Punkt durch ein                         bleib der Zulassungsbescheinigung Teil II,“.\nKomma ersetzt.\nc) Absatz 9 Satz 1 Buchstabe e wird wie folgt ge-\nee) Nach der Nummer 27 werden die folgenden                   fasst:\nNummern 28 und 29 angefügt:\n„28. die Nummer der früheren ausländi-                    „e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheini-\nschen Zulassungsbescheinigung oder                      gung Teil I oder Teil II“.\ndie Nummern von deren Teilen I              12. § 31 wird wie folgt geändert:\nund II, soweit diese jeweils vorhanden\nsind,                                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n29.   folgende Daten zur Beschaffenheit des               aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort\nFahrzeugs, sofern das Fahrzeug einem                    „Wechselkennzeichens“ die Wörter „, eines\nTyp entspricht, für den eine EG-Typge-                  Oldtimerkennzeichens oder eines Kenn-\nnehmigung vorliegt, die auf Basis der                   zeichens für elektrisch betriebene Fahr-\nVerordnung (EG) Nr. 715/2007 des                        zeuge“ eingefügt.\nEuropäischen Parlaments und des\nRates vom 20. Juni 2007 über die Typ-               bb) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\ngenehmigung von Kraftfahrzeugen\nhinsichtlich der Emissionen von leich-                  „14. die von der Zulassungsbehörde aufge-\nten Personenkraftwagen und Nutz-                              brachte Nummer, die Vordrucknummer\nfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und                            und die Druckstücknummer der Mar-\nüber den Zugang zu Reparatur- und                             kierung der Zulassungsbescheinigung\nWartungsinformationen für Fahrzeuge                           Teil I,“.\n(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in\ncc) In Nummer 14a werden die Wörter „die\nVerbindung mit der Verordnung (EU)\nSicherheitscodes und“ gestrichen.\n2017/1151 der Kommission vom 1. Juni\n2017 zur Ergänzung der Verordnung               b) Absatz 7 Satz 1 Buchstabe e wird wie folgt ge-\n(EG) Nr. 715/2007 des Europäischen                  fasst:\nParlaments und des Rates über die\nTypgenehmigung von Kraftfahrzeugen                  „e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheini-\nhinsichtlich der Emissionen von leich-                  gung (Teil I oder Teil II)“.\nten Personenkraftwagen und Nutzfahr-\nzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über         13. In § 36 Absatz 1 werden die Wörter „nach Landes-\nden Zugang zu Fahrzeugreparatur-                recht für die Zulassung von Fahrzeugen bestimmte\nund -wartungsinformationen, zur Än-             Behörde (Zulassungsbehörde)“ durch das Wort\nderung der Richtlinie 2007/46/EG des            „Zulassungsbehörde“ ersetzt.\nEuropäischen Parlaments und des Ra-         14. In § 37 Absatz 2 werden im letzten Satzteil nach\ntes, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008           dem Wort „Fahrzeugdaten“ die Wörter „, mit Aus-\nder Kommission sowie der Verordnung             nahme der Sicherheitscodes der Zulassungsbe-\n(EU) Nr. 1230/2012 der Kommission               scheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempel-\nund zur Aufhebung der Verordnung                plaketten,“ eingefügt.\n(EG) Nr. 692/2008 der Kommission\n(ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) erteilt     15. In § 38 Absatz 3 werden die Wörter „und ausgefer-\nworden ist:                                     tigten Zulassungsbescheinigungen Teil II“ durch die\na) Radstand,                                    Wörter „, ausgefertigten Zulassungsbescheinigun-\ngen Teil II und gespeicherten ausländischen Zulas-\nb) Spurweite,                                   sungsbescheinigungen“ ersetzt.\nc) Elektrischer   Energieverbrauch    in\n16. § 39 wird wie folgt geändert:\nWh/km,\nd) Code der Ökoinnovation(en),                  a) In Absatz 1 Nummer 1 werden\ne) CO2-Einsparung durch Ökoinnova-                  aa) nach dem Wort „Fahrzeug-Identifizierungs-\ntion(en) in g/km,                                    nummer“ ein Komma und die Wörter „der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017           3093\nNummer der Zulassungsbescheinigung (bei           17. In § 46 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz\nTeil I der Vordrucknummer oder der von der            eingefügt:\nZulassungsbehörde aufgebrachten Num-                  „Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 25 ist\nmer), der Nummer einer ausländischen Zu-              die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es\nlassungsbescheinigung“ eingefügt und                  sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1\nbb) die Wörter „die in § 30 genannten Fahrzeug-            Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen\ndaten“ durch die Wörter „die in den §§ 30             Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheini-\nund 34 genannten Fahrzeugdaten, mit Aus-              gung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 be-\nnahme der Sicherheitscodes der Zulas-                 richtigt hat.“\nsungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie       18. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1\nder Stempelplaketten,“ ersetzt.                       und 2“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 und Ab-\nsatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n19. § 48 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter             a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter\n„§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Ab-                „§ 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5“ durch die Wör-\nsatz 2a und 3“ durch die Wörter „§ 36 Ab-                ter „§ 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 6“ ersetzt.\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2a\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1\nNummer 1 und Absatz 3“ ersetzt.\nNummer 3 Satz 6“ durch die Wörter „§ 19 Ab-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                         satz 1 Nummer 3 Satz 7“ ersetzt.\nc) In Nummer 10 werden die Wörter „§ 12 Absatz 4\naaa) Im einleitenden Satzteil werden nach\nSatz 5“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 5“\ndem Wort „Fahrzeug-Identifizierungs-\nersetzt.\nnummer“ ein Komma und die Wörter\n„der Nummer der Zulassungsbeschei-             d) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 12 Absatz 4\nnigung (bei Teil I der Vordrucknummer             Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 5\noder der von der Zulassungsbehörde                Satz 1 oder 2“ ersetzt.\naufgebrachten Nummer), der Nummer          20. § 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\neiner ausländischen Zulassungsbe-\na) In den Nummern 4 bis 6 werden jeweils nach der\nscheinigung“ eingefügt.\nAngabe „1. Oktober 2005“ die Wörter „bis\nbbb) In Buchstabe a werden nach dem Wort                 31. März 2008“ eingefügt.\n„Fahrzeugdaten“ die Wörter „, mit Aus-         b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nnahme der Sicherheitscodes der Zulas-             „7. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die den\nsungsbescheinigung Teil I und Teil II                  Mustern in Anlage 5 und Anlage 6 in der\nsowie der Stempelplaketten,“ einge-                    bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fas-\nfügt.                                                  sung dieser Verordnung entsprechen und\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                                  bis zum 30. Juni 2013 ausgefertigt worden\nsind;“.\n„(8) Abrufe im automatisierten Verfahren sol-           c) Die bisherigen Nummern 7 und 7a werden die\nlen von den abrufberechtigten Stellen über Kopf-              Nummern 10 und 11. In den neuen Nummern 10\nstellen erfolgen. Die Einzelheiten zur netztech-              und 11 wird jeweils die Angabe „1. April 2015“\nnischen Anbindung werden vom Kraftfahrt-                      durch die Angabe „31. März 2015“ ersetzt.\nBundesamt festgelegt und im Bundesanzeiger\nsowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffent-            d) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\nlicht. Eine Speicherung der Anfrage- und                      „12. Zulassungsbescheinigungen Teil II, die\nAuskunftsdaten bei den Kopfstellen erfolgt                           dem Muster der Anlage 7 in der bis zum\nausschließlich zum Zweck der Weiterüber-                             31. Dezember 2017 geltenden Fassung\nmittlung. Nach erfolgter Weiterübermittlung                          dieser Verordnung entsprechen; Vordrucke\nhaben die Kopfstellen diese gespeicherten                            für Zulassungsbescheinigungen, die die-\nDaten unverzüglich, bei elektronischer Speiche-                      sem Muster entsprechen, dürfen noch\nrung automatisiert, zu löschen. § 40 bleibt un-                      bis zum 31. März 2018 aufgebraucht\nberührt.“                                                            werden.“\n21. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) In den Vorbemerkungen werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:\n„3. Markierung\na) Die sichtbare Markierung stellt eine fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung des darunter-\nliegenden Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II und des Hinweises „Dokument nicht\nmehr gültig“ dar. Die Sicherheitsabdeckung wird auf die Zulassungsbescheinigung Teil II in dem\nfreien Feld unter dem Feld „Datum (I)“ angebracht. Rechts daneben wird folgender Hinweis vor-\ngedruckt: „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes in internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen.\nDokument nur unbeschädigt gültig.“ Für die Schrift „Dokument nicht mehr gültig“ ist die Schriftart\nArial-Bold, mindestens 7 Punkt – schwarz – zu verwenden.","3094        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017\nb) Schematische Abbildungen:\nDie sichtbare Markierung muss gemäß nachfolgender Abbildung nach vorgegebenen Maßen und\nfarblicher Darstellung gestaltet sein:\naa) Format:\nBreite 37 mm, Höhe 28 mm, Eckradien 1 mm.\nbb) Farbe:\nUmlaufender farbiger Rand (Verkehrsgrün, RAL 6024), 3 mm (links, rechts) bzw. 4 mm (oben,\nunten).\ncc) Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal mit sichtbaren und unsichtbaren\nElementen angebracht werden. Die fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung muss so be-\nschaffen sein, dass sie beim Freilegen oder bei einer Manipulation unwiderruflich zerstört wird.\nBei Versuchen, die komplette Markierung vom Dokument zu entfernen, wird ein irreversibles ein-\nfarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke 2 mm (Verkehrsgrün, RAL 6024) freigelegt\nund die Manipulation erkennbar.\nAbbildung der sichtbaren Markierung:*\nAbbildung der freigelegten Markierung mit Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II:*\nAbbildung der manipulierten Markierung:*\n* Die Markierung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil II um 90 Grad gedreht angebracht.\n4. Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II:\nDer Sicherheitscode muss unmittelbar lesbar sein und ist zusätzlich in maschinenlesbarer Form darzu-\nstellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes. Der Sicher-\nheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II besteht aus zwölf alphanumerischen Zeichen. Verwen-\ndung finden als Zeichen Groß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z, ohne\nUmlaute und Sonderzeichen, sowie Ziffern von 0 bis 9. Das erste Zeichen ermöglicht die Unterschei-\ndung der jeweiligen Funktion der Nachweisnummer. Die Zeichen zwei bis elf sind unter Ausschöpfung\naller Kombinationen zufällig zu verteilen. Das zwölfte Zeichen ist eine Prüfziffer, berechnet aus\nden Zeichen eins bis elf. Die Berechnung der Prüfziffer erfolgt nach dem Modulus-11-Verfahren. Der\n2D-Code hat eine Mindestgröße von 5 x 5 mm. Für die Klarschriftnummer ist die Schriftart OCR-B\nmindestens 8 Punkt – schwarz – zu verwenden. Der Sicherheitscode darf nicht bei vorder- oder rück-\nseitiger Durchleuchtung erkannt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017 3095\nb) Das Muster der Zulassungsbescheinigung Teil II wird wie folgt gefasst:\n„Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit sichtbarer Markierung","3096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017\nAbbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit freigelegter Markierung\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017 3097\nArtikel 2\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom\n25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung\nvom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Gebühren-Nummer 123.1 wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte Gegenstand werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 2“\ndurch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 1“ ersetzt.\nb) In der Spalte Gebühr Euro wird die Angabe „3,60“ durch die Angabe\n„3,80“ ersetzt.\n2. Die Gebühren-Nummer 123.2 wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte Gegenstand werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 1“\ndurch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 2“ ersetzt.\nb) In der Spalte Gebühr Euro wird die Angabe „6,45“ durch die Angabe\n„6,70“ ersetzt.\n3. In den Gebühren-Nummern 221, 222, 223 und 227 werden jeweils in der\nSpalte Gegenstand die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 4 FZV“ durch die Wörter\n„§ 12 Absatz 3 Satz 3 FZV“ ersetzt.\nArtikel 3\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-\nlaut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der vom 1. Januar 2018 an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 31. Juli 2017\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}