{"id":"bgbl1-2017-55-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":55,"date":"2017-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration","law_date":"2017-08-01T00:00:00Z","page":3066,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["3066            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017\nVerordnung\nzur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration\nVom 1. August 2017\nEs verordnet auf Grund                                      4. § 34 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n– des § 99 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a und 14 des                   a) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 16 Ab-\nAufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                   satz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162)                  b) In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 16 Ab-\ndas Bundesministerium des Innern,                                 satz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.\n– des § 40 Absatz 1 Nummer 1 des AZR-Gesetzes vom\nc) In Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 16 Ab-\n2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) das Bundes-\nsatz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.\nministerium des Innern und\n5. § 38a wird wie folgt geändert:\n– des § 42 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 Num-\nmer 1, 2 und 6 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt            a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\ndurch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 12. Mai                „Aufnahmevereinbarungen“ die Wörter „oder\n2017 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, das                   von entsprechenden Verträgen“ eingefügt.\nBundesministerium für Arbeit und Soziales:                     b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach\ndem Wort „Aufnahmevereinbarungen“ die Wör-\nArtikel 1                                   ter „oder entsprechende Verträge“ eingefügt.\nÄnderung der                               c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\nAufenthaltsverordnung                              gefügt:\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004                      „(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten weder für\n(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-              staatliche oder staatlich anerkannte Hochschu-\nordnung vom 14. Juli 2017 (BGBl. I S. 2650) geändert                 len noch für andere Forschungseinrichtungen,\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   Mitteln finanziert wird. Diese Hochschulen und\nForschungseinrichtungen gelten als anerkannte\na) Die Angabe zu § 38c wird wie folgt gefasst:\nForschungseinrichtungen.“\n„§ 38c Mitteilungspflichten von Forschungsein-\nrichtungen gegenüber den Ausländer-           6. § 38c wird wie folgt geändert:\nbehörden“.                                       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) Die Angabe zu § 38f wird wie folgt gefasst:                                          „§ 38c\n„§ 38f   Inhalt und Voraussetzungen der Unter-                             Mitteilungspflichten von\nzeichnung der Aufnahmevereinbarung                               Forschungseinrichtungen\noder eines entsprechenden Vertrages“.                      gegenüber den Ausländerbehörden“.\nc) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:                b) In Satz 1 wird das Wort „anerkannte“ gestrichen.\n„§ 45    Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis,        7. § 38f wird wie folgt geändert:\ndie Blaue Karte EU, die ICT-Karte und\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndie Mobiler-ICT-Karte“.\n„§ 38f\n2. In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 30 Num-\nmer 1“ durch die Wörter „§ 15a und § 30 Nummer 1“                                     Inhalt und\nersetzt.                                                                       Voraussetzungen der\nUnterzeichnung der Aufnahmevereinbarung\n3. § 31 wird wie folgt geändert:\noder eines entsprechenden Vertrages“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\nnach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis,“ die\ndem Wort „Aufnahmevereinbarung“ die Wör-\nWörter „die nicht der Saisonbeschäftigung\nter „oder ein entsprechender Vertrag“ ein-\ndiente,“ und nach den Wörtern „Blauen\ngefügt.\nKarte EU,“ die Wörter „einer ICT-Karte, einer\nMobiler-ICT-Karte,“ eingefügt.                           bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1                        „1. die Verpflichtung des Ausländers, sich\noder 1a“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1, 6                       darum zu bemühen, das Forschungs-\noder Absatz 7“ ersetzt.                                           vorhaben abzuschließen,“.\nb) In Absatz 3 werden nach der Angabe „19a“ ein                 cc) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ am\nKomma und die Angabe „19b, 19d“ eingefügt.                        Ende durch ein Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017                3067\ndd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                      ausgestellt worden ist nach der Richt-\naaa) Nach dem Wort „Aufnahmeverein-                                    linie (EU) 2016/801 des Europäischen\nbarung“ werden die Wörter „oder der                             Parlaments und des Rates vom\nentsprechende Vertrag“ eingefügt.                               11. Mai 2016 über die Bedingungen\nfür die Einreise und den Aufenthalt\nbbb) Der Punkt am Ende wird durch ein                                  von Drittstaatsangehörigen zu For-\nKomma ersetzt.                                                  schungs- oder Studienzwecken, zur\nee) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-                               Absolvierung eines Praktikums, zur\ngefügt:                                                                Teilnahme an einem Freiwilligendienst,\n„5. Beginn und voraussichtlichen Abschluss                             Schüleraustauschprogrammen oder\ndes Forschungsvorhabens sowie                                     Bildungsvorhaben und zur Ausübung\neiner Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132\n6. Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt                               vom 21.5.2016, S. 21), und\nzum Zweck der Forschung in einem oder\nmehreren weiteren Mitgliedstaaten der                         b) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20b\nEuropäischen Union im Anwendungs-                                 des Aufenthaltsgesetzes beantragt\nbereich der Richtlinie (EU) 2016/801, so-                         oder eine Aufenthaltserlaubnis zum\nweit diese Absicht bereits zum Zeitpunkt                          Zweck des Familiennachzugs zu\nder Antragstellung besteht.“                                      einem Inhaber einer Aufenthalts-\nerlaubnis nach § 20b des Aufenthalts-\nc) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1                              gesetzes beantragt oder\ndas Wort „anerkannte“ gestrichen und werden\nnach dem Wort „Aufnahmevereinbarung“ die                           11. er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder\nWörter „oder einen entsprechenden Vertrag“ ein-                        der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der\ngefügt.                                                                Saisonbeschäftigung, die ihm nach\n§ 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Be-\n8. § 39 wird wie folgt geändert:                                             schäftigungsverordnung erteilt wurde\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                        oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum\naa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern                                Zweck der Saisonbeschäftigung bei\n„entstanden sind,“ die Wörter „es sei denn,                        demselben oder einem anderen Arbeit-\nes handelt sich um einen Anspruch nach den                         geber beantragt; dieser Aufenthaltstitel\n§§ 16, 17b oder 18d des Aufenthaltsgeset-                          gilt bis zur Entscheidung der Ausländer-\nzes,“ eingefügt.                                                   behörde als erteilt.“\nbb) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende               b) Folgender Satz wird angefügt:\ndurch ein Komma ersetzt.                                  „Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach\ncc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch                  § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.“\nein Komma ersetzt.                                  9. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndd) Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden                     „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine\nangefügt:                                              ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes be-\n„8. er die Verlängerung einer ICT-Karte nach           antragt wird.“\n§ 19b des Aufenthaltsgesetzes bean-          10. § 45 wird wie folgt geändert:\ntragt,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n9. er\n„§ 45\na) einen gültigen Aufenthaltstitel eines\nanderen Mitgliedstaates besitzt, der                                  Gebühren für die\nausgestellt worden ist nach der Richt-                             Aufenthaltserlaubnis,\nlinie 2014/66/EU des Europäischen                                   die Blaue Karte EU,\nParlaments und des Rates vom                          die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte“.\n15. Mai 2014 über die Bedingungen              b) In Nummer 1 vor Buchstabe a wird das Wort\nfür die Einreise und den Aufenthalt               „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden\nvon Drittstaatsangehörigen im Rahmen              nach den Wörtern „Blauen Karte EU“ die Wörter\neines unternehmensinternen Trans-                 „oder einer ICT-Karte“ eingefügt.\nfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1),\nund                                            c) In Nummer 2 vor Buchstabe a wird das Wort\n„oder“ durch ein Komma ersetzt und werden\nb) eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19d\nnach den Wörtern „Blauen Karte EU“ die Wörter\ndes Aufenthaltsgesetzes beantragt\n„oder einer ICT-Karte“ eingefügt.\noder eine Aufenthaltserlaubnis zum\nZweck des Familiennachzugs zu ei-              d) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nnem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte               Komma ersetzt.\nnach § 19d des Aufenthaltsgesetzes             e) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:\nbeantragt,\n„4. für die Erteilung einer Mobiler-ICT-\n10. er                                                         Karte                                 80 Euro,\na) einen gültigen Aufenthaltstitel eines             5. für die Verlängerung einer Mobiler-\nanderen Mitgliedstaates besitzt, der                   ICT-Karte                            70 Euro.“","3068            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017\n11. § 59 wird wie folgt geändert:                               a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „For-\nschungs- und Entwicklungseinrichtungen,“ die\na) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern\nWörter „das nicht bereits in den Anwendungsbe-\n„Blauen Karte EU“ ein Komma und die Wörter\nreich der §§ 20 und 20b des Aufenthaltsgesetzes\n„der ICT-Karte, der Mobiler-ICT-Karte“ eingefügt.\nfällt,“ eingefügt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „geführ-\naa) Nach der Angabe „§ 20“ wird die Angabe                   ten Forschungseinrichtung,“ die Wörter „die nicht\n„Absatz 1“ eingefügt.                                   bereits in den Anwendungsbereich der §§ 20\nbb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:               und 20b des Aufenthaltsgesetzes fallen,“ einge-\nfügt.\n„In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach\n2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\n§ 20b des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird,\noder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis                                 „§ 10a\ngehörenden Zusatzblatt nach den Anla-                  Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer\ngen D11 und D11a oder in dem Trägervor-\n(1) Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte\ndruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk\nnach § 19b des Aufenthaltsgesetzes und zur Er-\n„Forscher-Mobilität“ eingetragen.“\nteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Auf-\nc) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a            enthaltsgesetzes kann erteilt werden, wenn\nbis 4e eingefügt:                                        1. die Beschäftigung in der aufnehmenden Nieder-\n„(4a) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach             lassung als Führungskraft, als Spezialistin oder\n§ 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt                Spezialist oder als Trainee erfolgt,\nwird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaub-         2. das Arbeitsentgelt nicht ungünstiger ist als das\nnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anla-                    vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und\ngen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck                  Arbeitnehmer und\nnach der Anlage D1 wird der Vermerk „Student“\n3. die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Ar-\neingetragen.\nbeitsbedingungen erfolgt als die vergleichbarer\n(4b) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach              entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\n§ 17b des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder\n(2) Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung\nin einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehören-\nerteilt.“\nden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a\noder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1         3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in der\nwird der Vermerk „Praktikant“ eingetragen.               Zeit bis zum 1. August 2015“ gestrichen.\n(4c) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach       4. § 15 wird wie folgt geändert:\n§ 18d des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder         a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-\nin einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehören-             gestellt:\nden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a                „1. nach § 17b des Aufenthaltsgesetzes,“.\noder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1\nwird der Vermerk „Freiwilliger“ eingetragen.             b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Num-\nmern 2 bis 6.\n(4d) Bei Forschern oder Studenten, die im\n5. § 15a wird wie folgt gefasst:\nRahmen eines bestimmten Programms mit\nMobilitätsmaßnahmen oder im Rahmen einer                                          „§ 15a\nVereinbarung zwischen zwei oder mehr aner-                            Saisonabhängige Beschäftigung\nkannten Hochschuleinrichtungen in die Euro-\n(1) Ausländerinnen und Ausländern, die auf Grund\npäische Union reisen, wird das betreffende Pro-\neiner Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit\ngramm oder die Vereinbarung auf dem Aufent-\nder Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das\nhaltstitel angegeben.\nVerfahren und die Auswahl zum Zweck der Saison-\n(4e) In einem Aufenthaltstitel, der für eine          beschäftigung nach der Richtlinie 2014/36/EU des\nSaisonbeschäftigung gemäß § 15a der Beschäf-             Europäischen Parlaments und des Rates vom\ntigungsverordnung erteilt wird, oder in einem zu         26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Ein-\ndiesem Aufenthaltstitel gehörenden Zusatzblatt           reise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen\nnach Anlage D11 oder in dem Trägervordruck               zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl.\nnach Anlage D13a wird im Feld Anmerkungen                L 94 vom 28.3.2014, S. 375) vermittelt worden sind,\nder Vermerk „Saisonbeschäftigung“ eingetragen.“          kann die Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung ei-\nner saisonabhängigen Beschäftigung von regelmä-\nArtikel 2                               ßig mindestens 30 Stunden wöchentlich in der Land-\nund Forstwirtschaft, im Gartenbau, im Hotel- und\nÄnderung der\nGaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüse-\nBeschäftigungsverordnung\nverarbeitung sowie in Sägewerken\nDie Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013\n1. eine Arbeitserlaubnis für die Dauer von bis zu\n(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-\n90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen erteilen,\nordnung vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1953) geändert\nwenn es sich um Staatsangehörige eines in An-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ge-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                     nannten Staates handelt, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017            3069\n2. eine Zustimmung erteilen, wenn                                die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung wird für\neine an eine Saisonbeschäftigung anschließende\na) die Aufenthaltsdauer mehr als 90 Tage je Zeit-\nweitere Saisonbeschäftigung beantragt,\nraum von 180 Tagen beträgt oder\n2. der oder die Saisonbeschäftigte einen Antrag\nb) es sich um Staatsangehörige eines in Anhang I\nnach Artikel 16a des Grundgesetzes gestellt hat\nder Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten\noder um internationalen Schutz gemäß der Richt-\nStaates handelt.\nlinie 2011/95/EU nachsucht; § 55 Absatz 2 des\nDie saisonabhängige Beschäftigung eines Auslän-                  Asylgesetzes bleibt unberührt,\nders oder einer Ausländerin darf sechs Monate in-\nnerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht              3. der oder die Saisonbeschäftigte den aus einer\nüberschreiten. Die Dauer der saisonabhängigen Be-                früheren Entscheidung über die Zulassung zur\nschäftigung darf den Gültigkeitszeitraum des Reise-              Saisonbeschäftigung erwachsenen Verpflichtun-\ndokuments nicht überschreiten. Im Fall des § 39                  gen nicht nachgekommen ist,\nNummer 11 der Aufenthaltsverordnung gilt die Zu-             4. über das Unternehmen des Arbeitgebers ein In-\nstimmung als erteilt, bis über sie entschieden ist.              solvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auf-\nAusländerinnen und Ausländern, die in den letzten                lösung des Unternehmens und Abwicklung des\nfünf Jahren mindestens einmal als Saisonbeschäf-                 Geschäftsbetriebs gerichtet ist,\ntigte im Bundesgebiet tätig waren, sind im Rahmen\nder durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegten          5. das Unternehmen des Arbeitgebers im Rahmen\nZahl der Arbeitserlaubnisse und Zustimmungen be-                 der Durchführung eines Insolvenzverfahrens auf-\nvorrechtigt zu berücksichtigen. Der Zeitraum für die             gelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abge-\nBeschäftigung von Saisonbeschäftigten ist für einen              wickelt wurde,\nBetrieb auf acht Monate innerhalb eines Zeitraums\nvon zwölf Monaten begrenzt. Satz 5 gilt nicht für            6. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das\nBetriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und                  Vermögen des Unternehmens des Arbeitgebers\nTabakanbaus.                                                     mangels Masse abgelehnt wurde und der Ge-\nschäftsbetrieb eingestellt wurde oder\n(2) Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder der\nZustimmung setzt voraus, dass                                7. das Unternehmen des Arbeitgebers keine Ge-\nschäftstätigkeit ausübt.\n1. der Nachweis über ausreichenden Kranken-\nversicherungsschutz erbracht wird,                       Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist zu ver-\nsagen, wenn die durch die Bundesagentur für Arbeit\n2. der oder dem Saisonbeschäftigten eine ange-               festgelegte Zahl der Arbeitserlaubnisse und Zustim-\nmessene Unterkunft zur Verfügung steht und               mungen für den maßgeblichen Zeitraum erreicht ist.\n3. ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein gülti-         § 39 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt un-\nger Arbeitsvertrag vorliegt, in dem insbesondere         berührt.\nfestgelegt sind\n(4) Die Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitgeber bei\na) der Ort und die Art der Arbeit,                       der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.\nb) die Dauer der Beschäftigung,                             (5) Bei einer ein- oder mehrmaligen Verlängerung\ndes Beschäftigungsverhältnisses bei demselben\nc) die Vergütung,\noder einem anderen Arbeitgeber kann eine weitere\nd) die Arbeitszeit pro Woche oder Monat,                 Arbeitserlaubnis erteilt werden, soweit die in Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Höchstdauer\ne) die Dauer des bezahlten Urlaubs,                      nicht überschritten wird.\nf) gegebenenfalls andere einschlägige Arbeits-\n(6) Die Arbeitserlaubnis und die Zustimmung wer-\nbedingungen und\nden ohne Vorrangprüfung erteilt, soweit die Bundes-\ng) falls möglich, der Zeitpunkt des Beginns der          agentur für Arbeit eine am Bedarf orientierte Zulas-\nBeschäftigung.                                        sungszahl nach § 39 Absatz 6 Satz 3 des Aufent-\nhaltsgesetzes festgelegt hat.“\nStellt der Arbeitgeber der oder dem Saisonbeschäf-\ntigten eine Unterkunft zur Verfügung, so muss der         6. § 34 wird wie folgt geändert:\nMietzins angemessen sein und darf nicht vom Lohn\neinbehalten werden. In diesem Fall muss der oder             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Saisonbeschäftigte einen Mietvertrag erhalten,\naa) Der Nummer 1 werden die folgenden Num-\nin dem die Mietbedingungen festgelegt sind. Der\nmern 1 und 2 vorangestellt:\nArbeitgeber hat der Bundesagentur für Arbeit jeden\nWechsel der Unterkunft des oder der Saisonbe-                         „1. der Geltungsdauer,\nschäftigten unverzüglich anzuzeigen.\n2. des Betriebs,“.\n(3) Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist\nzu versagen oder zu entziehen, wenn                              bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die\nNummern 3 bis 6.\n1. sich die Ausländerin oder der Ausländer bereits im\nBundesgebiet aufhält, es sei denn, die Einreise ist      b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Dauer der\nzur Aufnahme der Saisonbeschäftigung erfolgt oder            Beschäftigung,“ gestrichen.","3070            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017\nArtikel 3\nÄnderung der\nAZRG-Durchführungsverordnung\nDie AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:\na) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n„A                   A1*)       B**)               C                        D\n9                                                                 Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt\ndurch folgende      Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten          nen- der Über-\nöffentliche Stellen      an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)          kreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in                                                  §§ 15, 16, 17a, 18, 18a,\nVerbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3                                               18b, 18d, 21, 23, 24a des\nAZR-Gesetzes\nAufenthaltsstatus                                            – Ausländerbehör- I) –     Ausländerbehörden\nden und mit der          und mit der Durch-\na)  vom Erfordernis eines Aufenthalts-                (5)\ntitels befreit                                             Durchführung             führung ausländer-\nausländerrecht-          rechtlicher Vorschrif-\nb)  Erteilung/Verlängerung des Aufent-                (3)      licher Vorschriften      ten betraute öffent-\nhaltstitels                                                betraute öffent-         liche Stellen\nabgelehnt am                                               liche Stellen          – Aufnahmeeinrichtun-\nc)  Aufenthaltstitel                                  (3)                               gen oder Stellen\nzurückgenommen am                                                                   nach § 88 Absatz 3\nwiderrufen am                                                                       des Asylgesetzes\nerloschen am                                                                      – Bundesamt für\nd)  heimatloser Ausländer                             (6)                               Migration und\nFlüchtlinge\ne)  Antrag auf einen Aufenthaltstitel                (1)*\n– Bundespolizei\ngestellt am\n– andere mit der poli-\nf)  Antrag auf Verlängerung eines                    (1)*                               zeilichen Kontrolle\nAufenthaltstitels gestellt am\ndes grenzüberschrei-\ng)  Bescheinigung über die Wirkung                    (7)                               tenden Verkehrs be-\nder Antragstellung                                                                  auftragte Behörden\n(Fiktionsbescheinigung)                                                           – oberste Bundes-\nausgestellt am\nund Landesbehör-\nh)  Nummer des Aufenthaltstitels                      (7)                               den, die mit der\nDurchführung\ni)  Entscheidungen der Bundesagentur\nausländer-, asyl-\nfür Arbeit über die Zustimmung zur\nBeschäftigung                                                                       und passrechtlicher\nVorschriften als\naa)    Zustimmung der                            (5)*                               eigener Aufgabe\nBundesagentur für Arbeit                                                     betraut sind\nerteilt am\n– Bundesagentur für\nbefristet bis                                                                Arbeit zur Aufgaben-\nräumlich beschränkt auf                                                      erfüllung nach\nArbeitgeberbindung/                                                          § 18 Absatz 1 des\nkeine Arbeitgeberbindung                                                     AZR-Gesetzes\nweitere Nebenbestimmungen/\nkeine weiteren Nebenbestim-                                                – deutsche Auslands-\nmungen                                                                       vertretungen und\nandere öffentliche\nbb)    Zustimmung der Bundes-                    (5)*                               Stellen im Visa-\nagentur für Arbeit versagt am                                                verfahren\nj)  Nebenbestimmungen zur Erwerbs-                                                    – Statistisches Bun-\ntätigkeit                                                                           desamt zu Spalte A\naa)    Selbständige Tätigkeit          (1)       (2)*                               Buchstabe a bis d,\nerlaubt am                                                                   i bis l\nbefristet bis                                                              – Zentralstelle für\nweitere Nebenbestimmungen/                                                   Finanztransaktions-\nkeine weiteren Nebenbestim-                                                  untersuchungen zur\nmungen                                                                       Erfüllung ihrer Aufga-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017                                     3071\n„A                            A1*)       B**)                 C                               D\n9                                                                                Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt\ndurch folgende             Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten                      nen- der Über-\nöffentliche Stellen            an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)                     kreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nbb)    Beschäftigung                                        (2)*                                       ben nach § 28 Ab-\nsatz 1 Satz 2 Num-\nerlaubt am\nmer 2 des Geld-\nbefristet bis                                                                                   wäschegesetzes\nräumlich beschränkt auf\nII) – für die Zuverlässig-\nArbeitgeberbindung/                                                                             keitsüberprüfung\nkeine Arbeitgeberbindung                                                                        nach § 7 des Luft-\nweitere Nebenbestimmungen/                                                                      sicherheitsgesetzes\nkeine weiteren Nebenbestim-                                                                     zuständige Luft-\nmungen                                                                                          sicherheitsbehörden\nk)    zustimmungsfreie Beschäftigung bis                          (2)*                                       und für die Zuverläs-\nsigkeitsüberprüfung\nfestgestellt am                                                                                        nach § 12b des\nl)    zustimmungsfreie Beschäftigung                               (2)                                       Atomgesetzes zu-\naufgrund Vorbeschäftigungszeiten                                                                       ständige atomrecht-\noder längeren Aufenthalts                                                                              liche Genehmigungs-\nund Aufsichtsbehör-\nfestgestellt am                                                                                        den\nm) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise                         (5)*                                     – Bundeskriminalamt\nin das Bundesgebiet mit                                                                              – Landeskriminalämter\nVisum nach § 18c AufenthG am                                                                         – sonstige Polizei-\nvollzugsbehörden\nn)    Einreise und Aufenthalt nach § 16a                                    – Ausländerbehör-\n– Staatsanwaltschaften\nAufenthG                                                                den zu Spalte A\nBuchstaben n                 – Gerichte\naa)    Ablehnung am                                         (2)*                                     – Behörden der Zoll-\nbis p jeweils die\nbb)    Bescheinigung                                        (2)*        Ziffern aa                     verwaltung\n– Träger der Sozialhilfe\nausgestellt am                                                        – Bundesamt für                  und für die Durch-\no)    Einreise und Aufenthalt nach § 19c                                      Migration und                  führung des Asyl-\nAbsatz 1 AufenthG                                                       Flüchtlinge zu                 bewerberleistungs-\nSpalte A Buch-                 gesetzes zuständige\naa)    Ablehnung am                                         (2)*        staben n bis p                 Stellen\nbb)    Bescheinigung                                        (2)*        jeweils die\n– Bundesagentur für\nZiffern bb\nausgestellt am                                                                                         Arbeit zur Aufgaben-\nerfüllung nach § 18b\np)    Einreise und Aufenthalt nach § 20a                                                                     des AZR-Gesetzes\nAufenthG\n– die für die Grund-\naa)    Ablehnung am                                         (2)*                                       sicherung für Arbeit-\nsuchende zustän-\nbb)    Bescheinigung                                        (2)*\ndigen Stellen\nausgestellt am                                                                                       – Jugendämter\n§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in\nVerbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3\nund 4\nAufenthaltsstatus                                       (2)      – wie     – wie vorstehend –          – wie vorstehend –\nvorste-\n– wie vorstehend Spalte A Buch-                           hend –\nstabe a bis c, e bis h –\n§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in                                                                      § 15 Absatz 1 Satz 1\nVerbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3                                                                   Nummer 1 und 6, § 18\nund 4                                                                                                  Absatz 1, §§ 21, 23 des\nAZR-Gesetzes\nAufenthaltsstatus                                       (3)      – wie     – wie vorstehend –           – nur die zu Personen-\nvorste-                                    kreis (1) in Spalte D\n– wie vorstehend Spalte A Buch-                           hend –                                     Nummer I genannten\nstabe a bis c, e bis h –\nStellen\n* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“","3072          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017\nb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n„A                   A1*)       B**)               C                         D\n10                                                               Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt\ndurch folgende        Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten           nen- der Über-\nöffentliche Stellen       an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)          kreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in                                                    §§ 15, 16, 17a, 18, 18a,\nVerbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3                                              18b, 18d, 21, 23 des\nAZR-Gesetzes\nAufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel                     – Ausländerbehör- I) – Ausländerbehörden\nden und mit der         – Aufnahmeeinrichtun-\na)  Aufenthalt zum Zweck der\nAusbildung nach                                           Durchführung              gen oder Stellen\nausländerrecht-           nach § 88 Absatz 3\naa)   § 16 Absatz 1 AufenthG                    (2)*      licher Vorschriften       des Asylgesetzes\n(Studium)                                           betraute öffent-\nerteilt am                                          liche Stellen           – Bundesamt    für\nMigration und\nbefristet bis                                                                 Flüchtlinge\nbb)   § 16 Absatz 6 AufenthG                    (2)*                              – Bundespolizei\n(bedingte Zulassung Studium,\nbedingte oder unbedingte                                                    – andere mit der poli-\nZulassung Teilzeitstudium,                                                    zeilichen Kontrolle\nstudienvorbereitender                                                         des grenzüberschrei-\nSprachkurs ohne Zulassung                                                     tenden Verkehrs be-\nzum Studium, studien-                                                         auftragte Behörden\nvorbereitendes Praktikum                                                    – oberste Bundes-\nohne Zulassung zum Studium)                                                   und Landesbehör-\nerteilt am                                                                    den, die mit der\nbefristet bis                                                                 Durchführung\nausländer-, asyl-\ncc)   § 16 Absatz 7 AufenthG                    (2)*                                und passrechtlicher\n(Studienbewerbung)\nVorschriften als\nerteilt am\neigener Aufgabe\nbefristet bis                                                                 betraut sind\ndd)   § 16 Absatz 9 AufenthG                    (2)*                              – sonstige Polizei-\n(Studium für in einem anderen                                                 vollzugsbehörden\nMitgliedstaat international                                                   der Länder\nSchutzberechtigten)                                                         – Bundesagentur für\nerteilt am\nArbeit zur Aufgaben-\nbefristet bis                                                                 erfüllung nach\n§ 18 Absatz 1 des\nee)   § 16b Absatz 1 AufenthG                   (2)*\nAZR-Gesetzes\n(Sprachkurse, Schulbesuch)\nerteilt am                                                                  – deutsche Auslands-\nvertretungen und\nbefristet bis\nandere öffentliche\nff)   § 17 Absatz 1 AufenthG                    (2)*                                Stellen im Visa-\n(sonstige betriebliche                                                        verfahren\nAusbildungszwecke)                                                          – Statistisches\nerteilt am\nBundesamt\nbefristet bis                                                               – Zentralstelle für\ngg)   § 17a Absatz 1 AufenthG                   (2)*                                Finanztransaktions-\n(Durchführung einer                                                           untersuchungen zur\nBildungsmaßnahme)                                                             Erfüllung ihrer Aufga-\nerteilt am                                                                    ben nach § 28 Ab-\nsatz 1 Satz 2 Num-\nbefristet bis\nmer 2 des Geld-\nwäschegesetzes\nII) – für die Zuverlässig-\nkeitsüberprüfung\nnach § 7 des Luft-\nsicherheitsgesetzes\nzuständige Luft-\nsicherheitsbehörden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017              3073\n„A                    A1*)     B**)               C                     D\n10                                                               Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt\ndurch folgende    Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten             nen- der Über-\nöffentliche Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)            kreis mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nhh)    § 17a Absatz 5 AufenthG                   (2)*                            und für die Zuverläs-\n(Ablegung einer Prüfung)                                                  sigkeitsüberprüfung\nerteilt am                                                                nach § 12b des\nbefristet bis                                                             Atomgesetzes zu-\nständige atomrecht-\nii)    § 17b Absatz 1 AufenthG                   (2)*                            liche Genehmigungs-\n(Studienbezogenes Prak-                                                   und Aufsichtsbehör-\ntikum EU)                                                                 den\nerteilt am\n– Bundeskriminalamt\nbefristet bis\n– Landeskriminalämter\nb) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbs-                                              – sonstige nicht in\ntätigkeit nach                                                                   Spalte D Nummer I\naa)    § 16 Absatz 5 AufenthG                    (2)*                            oder II aufgeführte\n(Arbeitsplatzsuche nach                                                   Polizeivollzugsbehör-\nStudium)                                                                  den des Bundes\nerteilt am                                                              – Staatsanwaltschaften\nbefristet bis                                                           – Gerichte\nbb)    § 16b Absatz 3 AufenthG                   (2)*                          – Behörden der Zoll-\n(Arbeitsplatzsuche nach                                                   verwaltung\nschulischer qualifizierter\n– Träger der Sozialhilfe\nBerufsausbildung)\nerteilt am                                                                und für die Durch-\nführung des Asyl-\nbefristet bis                                                             bewerberleistungs-\ncc)    § 17 Absatz 3 AufenthG                    (2)*                            gesetzes zuständige\n(Arbeitsplatzsuche nach be-                                               Stellen\ntrieblicher Berufsausbildung)                                           – Bundesagentur für\nerteilt am                                                                Arbeit zur Aufgaben-\nbefristet bis                                                             erfüllung nach § 18b\ndes AZR-Gesetzes\ndd)    § 17a Absatz 4 AufenthG                   (2)*                          – die für die Durch-\n(Arbeitsplatzsuche nach\nführung der Grund-\nAnerkennung ausländischer\nBerufsqualifikationen)                                                    sicherung für Arbeit-\nerteilt am                                                                suchende zustän-\ndigen Stellen\nbefristet bis\n– Jugendämter\nee)    § 18 Absatz 3 AufenthG                    (2)*\n(keine qualifizierte\nBeschäftigung)\nerteilt am\nbefristet bis\nff)    § 18 Absatz 4 AufenthG\naaa)    § 18 Absatz 4 Satz 1              (2)*\nAufenthG\n(qualifizierte Beschäf-\ntigung nach Rechts-\nverordnung)\nerteilt am\nbefristet bis\nbbb) § 18 Absatz 4 Satz 2                 (2)*\nAufenthG\n(qualifizierte Beschäf-\ntigung im öffentlichen\nInteresse)\nerteilt am\nbefristet bis","3074        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017\n„A                     A1*)     B**)               C                     D\n10                                                               Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt\ndurch folgende    Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten              nen- der Über-\nöffentliche Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)             kreis mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\ngg)   § 18 Absatz 4a AufenthG                    (2)*\n(Beamtenverhältnis zu einem\ndeutschen Dienstherrn)\nerteilt am\nbefristet bis\nhh)   § 18a Absatz 1 Nummer 1\naaa)    § 18a Absatz 1                     (2)*\nNummer 1 Buchstabe a\nAufenthG\n(Aufenthaltserlaubnis\nfür qualifizierte Gedul-\ndete mit Abschluss in\nDeutschland)\nerteilt am\nbefristet bis\nbbb) § 18a Absatz 1                        (2)*\nNummer 1 Buchstabe b\nAufenthG\n(Aufenthaltserlaubnis\nfür qualifizierte Gedul-\ndete mit einem an-\nerkannten Hochschul-\nabschluss oder mit\neinem ausländischen\nHochschulabschluss,\nder einem deutschen\nHochschulabschluss\nvergleichbar ist, und\nmit seit zwei Jahren\nununterbrochener, dem\nAbschluss angemesse-\nner Beschäftigung)\nerteilt am\nbefristet bis\nccc)    § 18a Absatz 1                     (2)*\nNummer 1 Buchstabe c\nAufenthG\n(Aufenthaltserlaubnis\nfür qualifizierte Gedul-\ndete, die als Fach-\nkraft seit drei Jahren\nununterbrochen eine\nBeschäftigung aus-\ngeübt haben, die eine\nqualifizierte Berufsaus-\nbildung voraussetzt)\nerteilt am\nbefristet bis\nii)   § 18c AufenthG                             (2)*\n(Aufenthaltserlaubnis\nzur Arbeitsplatzsuche)\nerteilt am\nbefristet bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017             3075\n„A                    A1*)      B**)               C                     D\n10                                                              Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt\ndurch folgende    Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten            nen- der Über-\nöffentliche Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)           kreis   mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\njj)   § 18d Absatz 1 AufenthG                   (2)*\n(europäischer\nFreiwilligendienst)\nerteilt am\nbefristet bis\nkk)   § 19a AufenthG                            (2)*\nin Verbindung mit § 2 Absatz 1\nNummer 2 Buchstabe a\nBeschV\n(Blaue Karte EU, Regelberufe)\nerteilt am\nbefristet bis\nll)   § 19a AufenthG                            (2)*\nin Verbindung mit § 2 Absatz 1\nNummer 2 Buchstabe b\noder § 2 Absatz 2 BeschV\n(Blaue Karte EU, Mangel-\nberufe)\nerteilt am\nbefristet bis\nmm) § 19a AufenthG                              (2)*\nin Verbindung mit § 2 Absatz 1\nNummer 2 Buchstabe a\nBeschV\n(Blaue Karte EU, Voraufenthalt\nmit Blauer Karte EU in\n[EU-Mitgliedstaat],\nRegelberufe)\nerteilt am\nbefristet bis\n[Staatsangehörigkeitsschlüssel\nanderer EU-Mitgliedstaat]\nnn)   § 19a AufenthG                            (2)*\nin Verbindung mit § 2 Absatz 1\nNummer 2 Buchstabe a\nBeschV\n(Blaue Karte EU, Voraufenthalt\nmit Blauer Karte EU in\n[EU-Mitgliedstaat],\nRegelberufe)\nabgelehnt am\n[Staatsangehörigkeitsschlüssel\nanderer EU-Mitgliedstaat]\noo)   § 19a AufenthG                            (2)*\nin Verbindung mit § 2 Absatz 1\nNummer 2 Buchstabe b\noder § 2 Absatz 2 BeschV\n(Blaue Karte EU, Voraufenthalt\nmit Blauer Karte EU in\n[EU-Mitgliedstaat],\nMangelberufe)\nerteilt am\nbefristet bis\n[Staatsangehörigkeitsschlüssel\nanderer EU-Mitgliedstaat]","3076        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017\n„A                    A1*)      B**)               C                     D\n10                                                              Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt\ndurch folgende    Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten            nen- der Über-\nöffentliche Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)           kreis   mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\npp)   § 19a AufenthG                            (2)*\nin Verbindung mit § 2 Absatz 1\nNummer 2 Buchstabe b\noder § 2 Absatz 2 BeschV\n(Blaue Karte EU, Voraufenthalt\nmit Blauer Karte EU in\n[EU-Mitgliedstaat],\nMangelberufe)\nabgelehnt am\n[Staatsangehörigkeitsschlüssel\nanderer EU-Mitgliedstaat]\nqq)   § 19b Absatz 1 AufenthG                   (2)*\n(ICT-Karte)\nerteilt am\nbefristet bis\nrr)   § 19d Absatz 1 AufenthG                   (2)*\n(Mobiler-ICT-Karte)\nerteilt am\nbefristet bis\nss)   § 20 Absatz 1 AufenthG                    (2)*\n(Forscher)\nerteilt am\nbefristet bis\ntt)   § 20 Absatz 8 AufenthG                    (2)*\n(in einem anderen Mitglied-\nstaat als international\nSchutzberechtigte\nanerkannte Forscher)\nerteilt am\nbefristet bis\nuu)   § 20b Absatz 1 AufenthG                   (2)*\nerteilt am\nbefristet bis\nvv)   § 21 Absatz 1 AufenthG                    (2)*\n(selbständige Tätigkeit –\nwirtschaftliches Interesse)\nerteilt am\nbefristet bis\nww) § 21 Absatz 2 AufenthG                      (2)*\n(selbständige Tätigkeit –\nvölkerrechtliche\nVergünstigung)\nerteilt am\nbefristet bis\nxx)   § 21 Absatz 2a AufenthG                   (2)*\n(selbständige Tätigkeit –\nAbsolvent inländischer\nHochschule)\nerteilt am\nbefristet bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017             3077\n„A                   A1*)       B**)               C                     D\n10                                                              Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt\ndurch folgende    Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten          nen- der Über-\nöffentliche Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis     mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nyy)   § 21 Absatz 5 AufenthG                    (2)*\n(freiberufliche Tätigkeit)\nerteilt am\nbefristet bis\nc) Aufenthalt aus völkerrechtlichen,\nhumanitären oder politischen\nGründen nach\naa)   § 22 Satz 1 AufenthG                      (2)*\n(Aufnahme aus dem Ausland)\nerteilt am\nbefristet bis\nbb)   § 22 Satz 2 AufenthG                      (2)*\n(Aufnahme durch BMI)\nerteilt am\nbefristet bis\ncc)   § 23 Absatz 1 AufenthG                    (2)*\n(Aufnahme durch Land)\nerteilt am\nbefristet bis\ndd)   § 23 Absatz 2 AufenthG                    (2)*\n(besondere Fälle)\nerteilt am\nbefristet bis\nee)   § 23 Absatz 4 AufenthG                    (2)*\n(Resettlement)\nerteilt am\nbefristet bis\nff)   § 23a AufenthG                            (2)*\n(Härtefallaufnahme\ndurch Länder)\nerteilt am\ngültig ab\nbefristet bis\ngg)   § 24 AufenthG                  (1)        (2)*\n(vorübergehender Schutz)\nerteilt am\nbefristet bis\nhh)   § 25 Absatz 1 AufenthG                    (2)*\n(Asyl)\nanerkannt am\nbefristet bis\nii)   § 25 Absatz 2 AufenthG                    (2)*\n(GFK)\ngewährt am\nbefristet bis\njj)   § 25 Absatz 2 AufenthG                    (2)*\n(subsidiärer Schutz)\ngewährt am\nbefristet bis","3078        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017\n„A                   A1*)       B**)               C                     D\n10                                                              Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt\ndurch folgende    Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten           nen- der Über-\nöffentliche Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)          kreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nkk)   § 25 Absatz 3 AufenthG                    (2)*\n(Abschiebungsverbot)\nerteilt am\nbefristet bis\nll)   § 25 Absatz 4 Satz 1                      (2)*\nAufenthG\n(dringende persönliche\noder humanitäre Gründe)\nerteilt am\nbefristet bis\nmm) § 25 Absatz 4 Satz 2                        (2)*\nAufenthG\n(Verlängerung wegen\naußergewöhnlicher Härte)\nerteilt am\nbefristet bis\nnn)   § 25 Absatz 5 AufenthG                    (2)*\n(rechtliche oder\ntatsächliche Gründe)\nerteilt am\nbefristet bis\noo)   § 25a Absatz 1 AufenthG                   (2)*\n(Aufenthaltsgewährung bei\ngut integrierten Jugendlichen\nund Heranwachsenden:\nintegrierter Jugendlicher/\nHeranwachsender)\nerteilt am\nbefristet bis\npp)   § 25a Absatz 2 Satz 1                     (2)*\nAufenthG\n(Aufenthaltsgewährung bei\ngut integrierten Jugendlichen\nund Heranwachsenden:\nEltern)\nerteilt am\nbefristet bis\nqq)   § 25a Absatz 2 Satz 2                     (2)*\nAufenthG\n(Aufenthaltsgewährung bei\ngut integrierten Jugendlichen\nund Heranwachsenden:\nGeschwister)\nerteilt am\nbefristet bis\nrr)   § 25a Absatz 2 Satz 3                     (2)*\nAufenthG\n(Aufenthaltsgewährung bei\ngut integrierten Jugendlichen\nund Heranwachsenden:\nEhegatte/Lebenspartner)\nerteilt am\nbefristet bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017             3079\n„A                   A1*)       B**)               C                     D\n10                                                              Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt\ndurch folgende    Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten           nen- der Über-\nöffentliche Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)          kreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nss)   § 25a Absatz 2 Satz 5                     (2)*\nAufenthG\n(Aufenthaltsgewährung bei\ngut integrierten Jugendlichen\nund Heranwachsenden:\nminderjährige ledige Kinder)\nerteilt am\nbefristet bis\ntt)   § 25b Absatz 1 Satz 1                     (2)*\nAufenthG\n(Aufenthaltsgewährung bei\nnachhaltiger Integration:\nintegrierter Ausländer)\nerteilt am\nbefristet bis\nuu)   § 25b Absatz 4 Satz 1                     (2)*\nAufenthG\n(Aufenthaltsgewährung bei\nnachhaltiger Integration:\nEhegatte/Lebenspartner)\nerteilt am\nbefristet bis\nvv)   § 25b Absatz 4 Satz 1                     (2)*\nAufenthG\n(Aufenthaltsgewährung bei\nnachhaltiger Integration:\nminderjähriges Kind)\nerteilt am\nd) Aufenthalt aus familiären Gründen\nnach\naa)   § 28 Absatz 1 Satz 1                      (2)*\nNummer 1 AufenthG\n(Familiennachzug\nzu Deutschen: Ehegatte)\nerteilt am\nbefristet bis\nbb)   § 28 Absatz 1 Satz 1                      (2)*\nNummer 2 AufenthG\n(Familiennachzug\nzu Deutschen: Kinder)\nerteilt am\nbefristet bis\ncc)   § 28 Absatz 1 Satz 1                      (2)*\nNummer 3 AufenthG\n(Familiennachzug\nzu Deutschen: Elternteil)\nerteilt am\nbefristet bis\ndd)   § 28 Absatz 1 Satz 4                      (2)*\nAufenthG\n(Familiennachzug\nzu Deutschen: Elternteil)\nerteilt am\nbefristet bis","3080        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017\n„A                   A1*)       B**)               C                     D\n10                                                              Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt\ndurch folgende    Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten           nen- der Über-\nöffentliche Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)          kreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nee)   § 28 Absatz 4 AufenthG                    (2)*\n(Familiennachzug\nzu Deutschen: Sonstige)\nerteilt am\nbefristet bis\nff)   § 30 AufenthG                             (2)*\n(Ehegattennachzug)\nohne § 30 Absatz 1 Satz 1\nNummer 3g AufenthG\nerteilt am\nbefristet bis\ngg)   § 30 Absatz 1 Satz 1                      (2)*\nNummer 3g AufenthG\n(Ehegattennachzug\nzu einem Inhaber\neiner Blauen Karte EU)\nerteilt am\nbefristet bis\nhh)   § 32 Absatz 1 AufenthG                    (2)*\n(Kindesnachzug\nzu einem Inhaber einer\nAufenthaltserlaubnis,\neiner Niederlassungserlaubnis\noder einer Erlaubnis\nzum Daueraufenthalt – EU)\nerteilt am\nbefristet bis\nii)   § 32 Absatz 1 AufenthG                    (2)*\n(Kindesnachzug\nzu einem Inhaber\neiner Blauen Karte EU)\nerteilt am\nbefristet bis\njj)   § 32 Absatz 1 in Verbindung               (2)*\nmit Absatz 2 Satz 1 AufenthG\n(Nachzug von Kindern\nüber 16 Jahre zu einem\nInhaber einer\nAufenthaltserlaubnis –\naußer nach § 25 Absatz 1\nund 2 AufenthG –, einer\nNiederlassungserlaubnis –\naußer nach § 26 Absatz 3\nund § 19 AufenthG –\noder einer Erlaubnis\nzum Daueraufenthalt EU)\nerteilt am\nbefristet bis\nkk)   § 32 Absatz 4 AufenthG                    (2)*\n(Kindesnachzug im Härtefall)\nerteilt am\nbefristet bis\nll)   § 33 AufenthG                             (2)*\n(Geburt im Bundesgebiet)\nerteilt am\nbefristet bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017             3081\n„A                   A1*)       B**)               C                     D\n10                                                              Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt\ndurch folgende    Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten          nen- der Über-\nöffentliche Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis     mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nmm) § 36 Absatz 1 AufenthG                      (2)*\n(Nachzug von Eltern)\nerteilt am\nbefristet bis\nnn)   § 36 Absatz 2 AufenthG                    (2)*\n(Nachzug sonstiger\nFamilienangehöriger)\nerteilt am\nbefristet bis\ne) besondere Aufenthaltsrechte nach\naa)   § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG              (2)*\n(sonstige begründete Fälle)\nerteilt am\nbefristet bis\nbb)   § 25 Absatz 4a AufenthG                   (2)*\n(Aufenthaltsrecht für\nAusländer, die Opfer einer\nStraftat nach den\n§§ 232 bis 233a des\nStrafgesetzbuchs wurden)\nerteilt am\nbefristet bis\ncc)   § 25 Absatz 4b AufenthG                   (2)*\n(Aufenthaltsrecht für\nAusländer, die Opfer einer\nStraftat nach § 10 Absatz 1\noder § 11 Absatz 1 Nummer 3\ndes Schwarzarbeitsbekämp-\nfungsgesetzes oder nach\n§ 15a des Arbeitnehmer-\nüberlassungsgesetzes sind)\nerteilt am\nbefristet bis\ndd)   § 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG              (2)*\n(eigenständiges Ehegatten-\naufenthaltsrecht)\nerteilt am\nbefristet bis\nee)   § 34 Absatz 2 AufenthG                    (2)*\n(eigenständiges Aufenthalts-\nrecht von Kindern)\nerteilt am\nbefristet bis\nff)   § 37 Absatz 1 AufenthG                    (2)*\n(Wiederkehr)\nerteilt am\nbefristet bis\ngg)   § 37 Absatz 5 AufenthG                    (2)*\n(Wiederkehr Rentner)\nerteilt am\nbefristet bis","3082        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017\n„A                     A1*)     B**)               C                     D\n10                                                               Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt\ndurch folgende    Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten              nen- der Über-\nöffentliche Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)             kreis mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nhh)   § 38 Absatz 1 Nummer 2,                    (2)*\nAbsatz 2 und 5 AufenthG\n(ehemaliger Deutscher)\nerteilt am\nbefristet bis\nii)   § 38a AufenthG                             (2)*\n(langfristig Aufenthalts-\nberechtigter in\n[Staatsangehörigkeitsschlüssel\ndes EU-Mitgliedstaates])\nerteilt am\nbefristet bis\njj)   § 104a Absatz 1 Satz 1                     (2)*\nAufenthG\n(Aufenthaltserlaubnis\nauf Probe)\nerteilt am\nbefristet bis\nkk)   § 23 Absatz 1 Satz 1                       (2)*\nin Verbindung mit § 104a\nAbsatz 1 Satz 2 AufenthG\n(Altfallregelung)\nerteilt am\nbefristet bis\nll)   § 23 Absatz 1 Satz 1                       (2)*\nin Verbindung mit § 104a\nAbsatz 2 Satz 1 AufenthG\n(Altfallregelung für volljährige\nKinder von Geduldeten)\nerteilt am\nbefristet bis\nmm) § 23 Absatz 1 Satz 1                         (2)*\nin Verbindung mit § 104a\nAbsatz 2 Satz 2 AufenthG\n(Altfallregelung für\nunbegleitete Flüchtlinge)\nerteilt am\nbefristet bis\nnn)   § 23 Absatz 1 Satz 1                       (2)*\nin Verbindung mit § 104b\nAufenthG\n(integrierte Kinder von\nGeduldeten)\nerteilt am\nbefristet bis\noo)   § 4 Absatz 5 AufenthG                      (2)*\n(Assoziationsrecht\nEWG/Türkei)\nerteilt am\nbefristet bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017                                     3083\n„A                            A1*)       B**)                 C                               D\n10                                                                               Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt\ndurch folgende            Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten                      nen- der Über-\nöffentliche Stellen           an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)                     kreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\npp)    dem Freizügigkeitsabkommen                           (2)*\nEG/Schweiz für freizügigkeits-\nberechtigte Schweizerische\nBürger\nerteilt am\nbefristet bis\nqq)    dem Freizügigkeitsabkommen                           (2)*\nEG/Schweiz für Angehörige\nvon freizügigkeitsberechtigten\nSchweizerischen Bürgern\nerteilt am\nbefristet bis\n§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in\nVerbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3\nAufenthaltserlaubnis                                    (2)      – wie     – wie vorstehend –          – wie vorstehend –\nvorste-\n– wie vorstehend ohne Buchstabe e                              hend –\nDoppelbuchstabe oo bis qq –\n§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in                                                                         § 15 Absatz 1 Satz 1\nVerbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3                                                                   Nummer 1 und 6, § 18\nAbsatz 1, §§ 21, 23 des\nAZR-Gesetzes\nAufenthaltserlaubnis                                    (3)      – wie     – wie vorstehend –          – nur die zu Personen-\nvorste-                                   kreis (1) in Spalte D\n– wie vorstehend ohne Buchstabe e                              hend –                                    Nummer I genannten\nDoppelbuchstabe oo bis qq –\nStellen\n* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. August 2017\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}