{"id":"bgbl1-2017-54-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":54,"date":"2017-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/54#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_54.pdf#page=18","order":5,"title":"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)","law_date":"2017-07-20T00:00:00Z","page":3058,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["3058            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017\nAnordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten\nim Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nbei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe\nund der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\n(BMVgWidVertrAnO)\nVom 20. Juli 2017\nNach                                                                                §2\nWidersprüche in\n– § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1\nAngelegenheiten der Beamtenversorgung\ndes Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160),                                            Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wider-\nsprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung\n– § 82 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 des              wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese\nSoldatengesetzes, von denen Absatz 4 Satz 3 durch         die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:\nArtikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013         1. die Service-Center der Generalzolldirektion,\n(BGBl. I S. 1514) eingefügt worden ist,\n2. das Bundesamt für das Personalmanagement der\n– § 87 Absatz 2, § 88 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6            Bundeswehr,\nSatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, von de-           3. das Bundessprachenamt,\nnen § 88 Absatz 5 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 3\nNummer 4 und § 88 Absatz 6 Satz 4 zuletzt durch           4. das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,\nArtikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013         5. das Katholische Militärbischofsamt,\n(BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, sowie\n6. die Universitäten der Bundeswehr.\n– § 29 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom\n29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061)                                                     §3\nWidersprüche in\nordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Ein-               Angelegenheiten der Soldatenversorgung\nvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und\n(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über\ndem Bundesministerium der Finanzen an:\nWidersprüche in Angelegenheiten der Dienstzeitversor-\ngung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsge-\n§1                                setzes wird auf folgende Behörden übertragen, soweit\ndiese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:\nWidersprüche in\n1. das Bundesverwaltungsamt,\nBesoldungs- und Beihilfeangelegenheiten\n2. die Service-Center der Generalzolldirektion,\n(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über           3. das Bundesamt für das Personalmanagement der\nWidersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegen-               Bundeswehr.\nheiten wird übertragen auf\n(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über\n1. das Bundesverwaltungsamt, soweit dieses die Maß-          Widersprüche in Angelegenheiten der Beschädigten-\nnahme getroffen oder abgelehnt hat,                      versorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86\ndes Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bun-\n2. das Bundesamt für das Personalmanagement der              desamt für das Personalmanagement der Bundeswehr\nBundeswehr, soweit dieses oder eine andere Dienst-       übertragen.\nstelle der Bundeswehr die Maßnahme getroffen oder\nabgelehnt hat.                                                                     §4\n(2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzu-                          Vertretung bei Klagen\nschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes                   in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung\nwird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infra-           Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei\nstruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-         Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung\ndeswehr übertragen, soweit dieses oder eine ihm inso-        wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bun-\nweit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im Aus-        desamts für das Personalmanagement der Bundeswehr\nland die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.              übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017                   3059\n§5                                       ren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle\nVertretung bei Klagen                             des Vorverfahrens tritt, wird der Präsidentin oder dem\naus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis                     Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanage-\nment der Bundeswehr übertragen.\n(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nbei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhält-                                               §6\nnis wird den Leiterinnen und Leitern der folgenden Be-\nhörden übertragen, soweit diese für die Entscheidung                                      Vorbehaltsklausel\nüber Widersprüche zuständig sind:                                     Das Bundesministerium der Verteidigung kann im\n1. das Bundesverwaltungsamt,                                       Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abwei-\nchend von den §§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende\n2. die Service-Center der Generalzolldirektion,\nRegelung ist das Einvernehmen des Bundesministeri-\n3. das Bundessprachenamt,                                          ums des Innern und des Bundesministeriums der\n4. das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,                 Finanzen erforderlich, wenn Behörden ihrer Geschäfts-\nbereiche betroffen sind.\n5. das Katholische Militärbischofsamt,\n6. die Universitäten der Bundeswehr,                                                              §7\n7. das Bundesamt für das Personalmanagement der                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBundeswehr, auch soweit das Bundesamt für Infra-\nstruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der                   Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2017\nBundeswehr für die Entscheidung über Widersprü-                in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundes-\nche zuständig ist,                                             ministers der Verteidigung über die Übertragung von\nZuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über\n8. das Bundesamt für das Personalmanagement der                    die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei\nBundeswehr.                                                    Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versor-\n(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland               gung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhalts-\nbei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Ver-              sicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeri-\nsorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1              ums der Verteidigung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I\nder Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfah-                    S. 245) außer Kraft.\nBonn, den 20. Juli 2017\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen"]}