{"id":"bgbl1-2017-54-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":54,"date":"2017-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/54#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_54.pdf#page=17","order":4,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMIWidVertrAnO)","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":3057,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017               3057\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den\nErlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern\n(BMIWidVertrAnO)\nVom 17. Juli 2017\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3              soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar              Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.\n2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet:\n(2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter\nselbst betroffen, erlässt das Bundesministerium des\n§1\nInnern den Widerspruchsbescheid.\nWiderspruchsbescheid\n(3) Richtet sich der Widerspruch gegen eine dienst-\n(1) Die Zuständigkeit für den Erlass des Wider-            liche Beurteilung, entscheiden die genannten Behörden\nspruchsbescheids wird übertragen                             nur dann, wenn ihnen durch die Anordnung über die\n1. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,             Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beam-\n2. dem Bundesamt für Verfassungsschutz,                     ten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des\nInnern vom 25. Mai 2017 (GMBl S. 366) in der jeweils\n3. dem Bundeskriminalamt,\ngeltenden Fassung die Befugnis zur Ernennung und\n4. dem Bundespolizeipräsidium,                              Entlassung übertragen worden ist.\n5. dem Bundesverwaltungsamt,\n6. dem Statistischen Bundesamt,                                                          §2\n7. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-                         Vertretung bei Klagen\ntechnik,\nDie Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei\n8. dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Kata-           Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 ge-\nstrophenhilfe,                                           nannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für\n9. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene            den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.\nVermögensfragen,\n10. der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,                                              §3\n11. dem Bundesausgleichsamt,                                                     Vorbehaltsklausel\n12. den Bundespolizeidirektionen,                               Das Bundesministerium des Innern kann im Einzelfall\n13. der Bundeszentrale für politische Bildung,               die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2\nabweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst\n14. dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie,\nübernehmen.\n15. der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden\nund Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,                                           §4\n16. der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwal-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ntung,\n17. der Zentralen Stelle für Informationstechnik im             (1) Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nSicherheitsbereich,                                      dung in Kraft.\n18. der Bundespolizeiakademie,                                  (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung\n19. dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums               von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-\ndes Innern,                                              bescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik\nDeutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im\n20. dem Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung,            Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern\n21. dem Bundesinstitut für Sportwissenschaft,                vom 27. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3453) außer Kraft.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nEngelke"]}