{"id":"bgbl1-2017-54-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":54,"date":"2017-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung","law_date":"2017-07-25T00:00:00Z","page":3042,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["3042                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017\nVerordnung\nzur Änderung der Institutsvergütungsverordnung1\nVom 25. Juli 2017\nAuf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des                             f) In der Angabe zu Abschnitt 3 wird das Wort „für“\nKreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch                              durch das Wort „an“ ersetzt.\nArtikel 5 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom                               g) Die Angaben zu den §§ 18 bis 20 werden wie\n23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden                              folgt gefasst:\nist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 5 der Ver-\nordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass                               „§ 18 Anforderungen an Vergütungssysteme\nvon Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für                                          von Risikoträgern und Risikoträgerinnen\nFinanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002                                       in bedeutenden Instituten; Risikoausrich-\n(BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1                                 tung der Vergütungssysteme\nBuchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I                            § 19     Ermittlung der variablen Vergütung (Ex-\nS. 622) geändert worden ist, verordnet die Bundes-                                        ante-Risikoadjustierung)\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einverneh-\n§ 20     Zurückbehaltung, Anspruchs- und Aus-\nmen mit der Deutschen Bundesbank und nach An-\nzahlungsvoraussetzungen,                Rückforde-\nhörung der Spitzenverbände der Institute:\nrung (Ex-post-Risikoadjustierung)“.\nArtikel 1                                       h) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter „Aus-\nÄnderung der                                          gleichs- oder Abfindungszahlungen“ durch das\nInstitutsvergütungsverordnung                                    Wort „Ausgleichszahlungen“ ersetzt.\nDie Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezem-                          i) In der Angabe zu § 22 wird das Wort „Ermes-\nber 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 13                         sensabhängige“ durch das Wort „Zusätzliche“\ndes Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ge-                              ersetzt.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                   j) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter „des\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                               oder“ gestrichen.\na) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:                            k) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „Vergü-\ntungsbeauftragter“ durch das Wort „Vergü-\n„§ 3 Verantwortlichkeiten; Beteiligung der Kon-\ntungsbeauftragte“ ersetzt.\ntrolleinheiten“.\nl) In der Angabe zu Abschnitt 4 wird das Wort „Be-\nb) Die Angaben zu den §§ 6 bis 8 werden wie folgt\nsondere“ durch das Wort „Ergänzende“ ersetzt.\ngefasst:\n„§ 6 Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung;                 2. § 1 wird wie folgt geändert:\nBilligung einer höheren Obergrenze gemäß                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesenge-                       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsetzes\n„Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Ab-\n§7       Voraussetzungen für die Festsetzung des\nsatzes 3 für alle Institute gemäß § 1 Ab-\nGesamtbetrags der variablen Vergütung\nsatz 1b und § 53 Absatz 1 des Kreditwesen-\nund die Erdienung zurückbehaltener Ver-\ngesetzes, auf die § 25a des Kreditwesenge-\ngütungsbestandteile\nsetzes anzuwenden ist, und für die Vergü-\n§8       Verbot der Einschränkung oder Aufhebung                              tung sämtlicher Mitarbeiter und Mitarbeite-\nder Risikoadjustierung“.                                             rinnen dieser Institute gemäß § 2 Absatz 7.“\nc) Der Angabe zu § 11 wird das Wort „; Dokumen-                            bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 53b“\ntationspflichten“ angefügt.                                                   durch die Wörter „gemäß § 53b Absatz 1\nd) Der Angabe zu § 12 werden die Wörter „Über-                                   und 7“ ersetzt.\nprüfung und“ vorangestellt.                                          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\ne) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:                              fügt:\n„§ 15 Aufgaben des              Vergütungskontrollaus-                      „(2) § 5 Absatz 6 und § 16 sind nicht anzu-\nschusses“.                                                    wenden auf Institute, die weder ein CRR-Institut\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74\nAbsatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2015/22\nvom 27.06.2016; Veröffentlicht unter http://www.eba.europa.eu/documents/10180/1504751/EBA-GL-2015-22+GLs+on+Sound+Remuneration\n+Policies_DE.pdf) sowie der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu Vergütungspolitik und -praktiken im Zusammenhang mit\ndem Verkauf und der Erbringung von Bankprodukten und -dienstleistungen im Privatkundengeschäft (EBA/GL/2016/06 vom 13.12.2016; veröffent-\nlicht unter http://www.eba.europa.eu/documents/10180/1693444/Guidelines+on+sales+staff+remuneration+%28EBA-GL-2016-06%29_DE.pdf).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017               3043\ngemäß § 1 Absatz 3d Satz 3 des Kreditwesenge-            4. bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung\nsetzes noch bedeutend gemäß § 17 sind.“                      und Höhe transparent für den Mitarbeiter oder\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, und die                 die Mitarbeiterin sind,\nWörter „im Sinne des“ werden durch das Wort              5. dessen Gewährung und Höhe dauerhaft sind,\n„gemäß“ ersetzt.\n6. der nicht einseitig vom Institut verringert, ausge-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, und der                 setzt oder aufgehoben werden kann und\nSatzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n7. der nicht leistungsabhängig oder sonst vom Ein-\n„Diese Verordnung ist mit Ausnahme von § 16               tritt zuvor vereinbarter Bedingungen abhängig\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 nicht anzuwen-                ausgestaltet ist.\nden auf Vergütungen, die“.\nAls fixe Vergütung gelten auch finanzielle Leistun-\n3. § 2 wird wie folgt gefasst:                                  gen oder Sachbezüge, die auf einer zuvor festge-\n„§ 2                               legten allgemeinen, ermessensunabhängigen und\ninstitutsweiten Regelung beruhen, die nicht leis-\nBegriffsbestimmungen                         tungsabhängig sind, keine Anreize für eine Risiko-\n(1) Vergütung im Sinne dieser Verordnung sind             übernahme bieten und entweder einen Großteil der\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter\n1. sämtliche finanziellen Leistungen, gleich welcher\nund Mitarbeiterinnen, die vorab festgelegte Krite-\nArt, einschließlich der Leistungen zur Altersver-\nrien erfüllen, begünstigen, sowie Zahlungen in Er-\nsorgung,\nfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Abweichend\n2. sämtliche Sachbezüge, gleich welcher Art, ein-            von Satz 1 Nummer 5 gelten bei Erfüllung der zu-\nschließlich der Leistungen zur Altersversorgung,         sätzlichen Voraussetzungen gemäß Satz 4 auch\nund                                                      Zulagen als fixe Vergütung, die\n3. sämtliche Leistungen von Dritten,                         1. an ins Ausland entsandte Mitarbeiter und Mitar-\ndie ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin im Hin-              beiterinnen für die Dauer ihres Auslandsaufent-\nblick auf seine oder ihre berufliche Tätigkeit für               halts entweder im Hinblick auf die dortigen Le-\ndas Institut erhält. Sachbezüge gemäß Satz 1 Num-                benshaltungskosten sowie die dortige Steuerlast\nmer 2, die nach dem Einkommensteuergesetz nicht                  gezahlt werden oder um die vertraglich verein-\nals Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzu-                barte fixe Vergütung gemäß Satz 1 an das für\nsehen sind oder gemäß § 8 Absatz 2 Satz 11 des                   eine vergleichbare Tätigkeit im jeweiligen Markt\nEinkommensteuergesetzes außer Ansatz bleiben,                    übliche Vergütungsniveau anzupassen (Aus-\nmüssen nicht berücksichtigt werden.                              landszulage) oder\n(2) Vergütungssysteme im Sinne dieser Verord-             2. an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Hinblick\nnung sind die institutsinternen Regelungen zur Ver-              auf eine vorübergehend übernommene an-\ngütung sowie deren tatsächliche Umsetzung und                    spruchsvollere Aufgabe, Funktion oder organisa-\nAnwendung durch das Institut.                                    torische Verantwortung gezahlt werden (Funk-\ntionszulage).\n(3) Variable Vergütung im Sinne dieser Verord-\nnung ist der Teil der Vergütung, der nicht fix gemäß         Die Zulagen gemäß Satz 3 müssen folgende zu-\nAbsatz 6 ist. Ist eine eindeutige Zuordnung eines            sätzliche Voraussetzungen erfüllen, um als fixe Ver-\nVergütungsbestandteils zur fixen Vergütung gemäß             gütung zu gelten:\nAbsatz 6 nicht möglich, gilt dieser Bestandteil als          1. Die Zulage wird aufgrund einer einheitlichen in-\nvariable Vergütung.                                              stitutsweiten Regelung in vergleichbaren Fällen\n(4) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung               ermessensunabhängig an alle betroffenen Mitar-\nim Sinne dieser Verordnung sind die Teile der varia-             beiter und Mitarbeiterinnen geleistet;\nblen Vergütung, deren Gewährung einem Mitarbei-              2. die Höhe der Zulage basiert auf vorbestimmten\nter oder einer Mitarbeiterin vom Institut nach des-              Kriterien und\nsen Ermessen als Altersversorgung zugesagt wer-\nden.                                                         3. der Anspruch auf die Leistung der Zulage steht\nunter der auflösenden Bedingung des Wegfalls\n(5) Abfindungen sind Vergütungen, die ein Mitar-              des jeweiligen Grundes ihrer Gewährung.\nbeiter oder eine Mitarbeiterin im Zusammenhang\nmit der vorzeitigen Beendigung des Arbeits-, Ge-                (7) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne\nschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses er-              dieser Verordnung sind alle Arbeitnehmer des Insti-\nhält.                                                        tuts gemäß § 5 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgeset-\nzes sowie alle natürlichen Personen,\n(6) Fixe Vergütung im Sinne dieser Verordnung\nist der Teil der Vergütung,                                  1. deren sich das Institut beim Betreiben von Bank-\ngeschäften oder bei der Erbringung von Finanz-\n1. dessen Gewährung und Höhe keinem Ermessen                     dienstleistungen bedient, insbesondere auf-\nunterliegt,                                                  grund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs-\n2. dessen Gewährung und Höhe dem Mitarbeiter                     oder Dienstverhältnisses, oder\noder der Mitarbeiterin keine Anreize für eine Ri-        2. die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung\nsikoübernahme bieten,                                        mit einem gruppenangehörigen Auslagerungs-\n3. bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung                 unternehmen unmittelbar an Dienstleistungen\nund Höhe vorher festgelegt wurden,                           für das Institut beteiligt sind, um Bankgeschäfte","3044            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017\nzu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu er-                   Kreditwesengesetzes und dieser Verordnung\nbringen.                                                          verantwortlich.“\nAls Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieser             bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\nVerordnung gelten auch Geschäftsleiter und Ge-                        „Die Sätze 1 und 2 gelten bei bedeutenden\nschäftsleiterinnen gemäß § 1 Absatz 2 des Kredit-                     Instituten gemäß § 17 auch in Bezug auf den\nwesengesetzes. Nicht als Mitarbeiter und Mitarbei-                    Prozess der Ermittlung der Risikoträger und\nterinnen im Sinne dieser Verordnung gelten Han-                       Risikoträgerinnen gemäß § 18 Absatz 2 so-\ndelsvertreter und Handelsvertreterinnen gemäß                         wie der Gruppen-Risikoträger und Gruppen-\n§ 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.                                 Risikoträgerinnen gemäß § 27 Absatz 2\n(8) Risikoträger und Risikoträgerinnen sind Mit-                   Satz 1.“\narbeiter und Mitarbeiterinnen, deren berufliche               c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nTätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines\nInstituts auswirkt. Gruppen-Risikoträger und Grup-                  „(2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ist\npen-Risikoträgerinnen sind Mitarbeiter und Mitar-                für die angemessene Ausgestaltung der Vergü-\nbeiterinnen, deren berufliche Tätigkeit sich wesent-             tungssysteme der Geschäftsleiter und Ge-\nlich auf das Gesamtrisikoprofil einer Gruppe gemäß               schäftsleiterinnen nach Maßgabe des § 25a Ab-\nAbsatz 12 auswirkt.                                              satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 5 des\nKreditwesengesetzes und dieser Verordnung\n(9) Vergütungsparameter im Sinne dieser Verord-               verantwortlich.“\nnung sind die quantitativen und qualitativen Be-\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nstimmungsfaktoren, anhand derer die Leistung\nund der Erfolg eines Mitarbeiters oder einer Mitar-                 „(3) Die Kontrolleinheiten sind im Rahmen ih-\nbeiterin oder einer Organisationseinheit oder der                rer Aufgaben bei der Ausgestaltung und der\nGesamterfolg eines Instituts oder einer Gruppe ge-               Überwachung der Vergütungssysteme sowie in\nmessen werden.                                                   bedeutenden Instituten gemäß § 17 auch in\nBezug auf den Prozess der Ermittlung der Risi-\n(10) Erfolgsbeiträge im Sinne dieser Verordnung\nkoträger und Risikoträgerinnen gemäß § 18 Ab-\nsind die auf der Grundlage von Vergütungsparame-\nsatz 2 sowie der Gruppen-Risikoträger und\ntern ermittelten tatsächlichen Leistungen und Er-\nGruppen-Risikoträgerinnen gemäß § 27 Absatz 2\nfolge eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin\nSatz 1 angemessen zu beteiligen.“\noder einer Organisationseinheit oder der Gesamter-\nfolg eines Instituts oder einer Gruppe, die in die Er-     5. § 4 wird wie folgt geändert:\nmittlung der Höhe der variablen Vergütungsbe-                 a) In Satz 1 werden die Wörter „Vergütungssys-\nstandteile einfließen. Erfolgsbeiträge können auch               teme einschließlich der Vergütungsstrategie“\nnegativ sein.                                                    durch die Wörter „Vergütungsstrategie und die\n(11) Kontrolleinheiten im Sinne dieser Verord-                Vergütungssysteme“ ersetzt.\nnung sind diejenigen Organisationseinheiten unter-            b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nhalb der Geschäftsleitung, die die geschäftsinitiie-\n„Dabei ist auch die Unternehmenskultur zu be-\nrenden Organisationseinheiten, insbesondere die\nrücksichtigen.“\nBereiche Markt gemäß § 25c Absatz 4a Nummer 3\nBuchstabe b des Kreditwesengesetzes und Handel,            6. § 5 wird wie folgt geändert:\nüberwachen. Hierzu zählen die Bereiche Marktfolge             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngemäß § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe b                          „(1) Die Vergütungssysteme sind angemes-\ndes Kreditwesengesetzes und Risikocontrolling.                   sen ausgestaltet, wenn\nWeitere Kontrolleinheiten im Sinne dieser Verord-\nnung sind die Einheiten mit Compliance-Funktion,                 1. Anreize für die Mitarbeiter und Mitarbeiterin-\ndie Interne Revision und der Bereich Personal.                      nen, unverhältnismäßig hohe Risiken einzu-\ngehen, vermieden werden;\n(12) Gruppen, übergeordnete Unternehmen und\nnachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Ver-                   2. die Vergütungssysteme nicht der Überwa-\nordnung sind solche gemäß § 10a Absatz 1 bis 3                      chungsfunktion der Kontrolleinheiten und\ndes Kreditwesengesetzes.“                                           des für die Risikosteuerung zuständigen Mit-\nglieds der Geschäftsleitung zuwiderlaufen;\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n3. sie die Verbraucherrechte und -interessen be-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          rücksichtigen; insbesondere dürfen nicht aus-\n„§ 3                                     schließlich quantitative Vergütungsparameter\nVerantwortlichkeiten;                             verwendet werden, sofern unmittelbar Ver-\nBeteiligung der Kontrolleinheiten“.                      braucherinteressen betroffen sind;\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             4. sie nicht der Einhaltung der Verpflichtung zu-\nwiderlaufen, bei der Erbringung von Bera-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              tungsleistungen gemäß § 511 des Bürger-\n„Die Geschäftsleitung ist für die angemes-                  lichen Gesetzbuchs im besten Interesse des\nsene Ausgestaltung der Vergütungssysteme                    Darlehensnehmers zu handeln; insbesondere\nder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die                   darf die Vergütung nicht an Absatzziele in Be-\nkeine Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterin-               zug auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-\nnen sind, nach Maßgabe des § 25a Absatz 1                   träge gemäß § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen\nNummer 6 in Verbindung mit Absatz 5 des                     Gesetzbuchs gekoppelt sein; und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017                3045\n5. die Vergütung der für die Prüfung der Kredit-               satz 5 Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes\nwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter und Mitar-              nicht berücksichtigt werden:\nbeiterinnen nicht von der Zahl oder dem An-                1. Abfindungen,\nteil der genehmigten Anträge auf Abschluss\na) auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht,\neines    Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-\ntrags gemäß § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen                    b) die aufgrund eines Sozialplans gemäß\nGesetzbuchs abhängt.“                                              § 112 Absatz 1 des Betriebsverfassungs-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      gesetzes geleistet werden,\naa) Die Wörter „sind insbesondere gegeben“                         c) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils\nwerden durch die Wörter „liegen insbeson-                         oder Prozessvergleichs zu leisten sind,\ndere vor“ ersetzt.                                                oder\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Geschäfts-                      d) die im Fall einer einvernehmlichen oder in-\nleiter oder Geschäftsleiterinnen sowie der“                       stitutsseitigen betriebsbedingten Vertrags-\ngestrichen.                                                       beendigung oder bei Abwendung eines\nunmittelbar drohenden gerichtlichen Ver-\ncc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Er-\nfahrens einen Betrag nicht überschreiten,\nfolgsbeiträgen“ die Worte „oder bei Fehlver-\nder anhand einer vorher in den Grundsät-\nhalten“ eingefügt.\nzen gemäß Satz 2 festgelegten allgemei-\nc) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                              nen Formel berechnet wurde;\n„Im Hinblick auf das für die Risikosteuerung zu-               2. vertraglich festgelegten Karenzentschädigun-\nständige Mitglied der Geschäftsleitung gilt dies                   gen für die Dauer eines nachvertraglichen\nentsprechend.“                                                     Wettbewerbsverbots, sofern die Zahlungen\nd) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:                      vorbehaltlich § 74 Absatz 2 des Handelsge-\n„(5) Eine variable Vergütung darf nur garan-                    setzbuchs die ursprünglich geschuldete Fix-\ntiert werden                                                       vergütung nicht überschreiten, und\n1. für die ersten zwölf Monate nach Aufnahme                   3. sonstige Abfindungen, sofern das Institut der\neines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder                      Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Absatz 5 des\nDienstverhältnisses bei dem Institut,                          Kreditwesengesetzes die Gründe für die Ge-\n2. unter der Voraussetzung, dass die unmittel-                     währung sowie die Angemessenheit des Be-\nbar vorangegangene Tätigkeit des Mitarbei-                     trages schlüssig dargelegt hat; bei Abfindun-\nters oder der Mitarbeiterin nicht in derselben                 gen bis zu einer Höhe, die\nGruppe erfolgte, und                                           a) 200 000 Euro nicht überschreitet und\n3. unter der Bedingung, dass das Institut zum                      b) nicht mehr als 200 Prozent der fixen Ver-\nZeitpunkt der Auszahlung die Anforderungen                         gütung des Mitarbeiters oder der Mitarbei-\ngemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 erfüllt.                                 terin im letzten abgeschlossenen Ge-\nIn bedeutenden Instituten gemäß § 17 sind die                          schäftsjahr entspricht,\nAnforderungen der §§ 20 und 22 darauf nicht                        gilt der Betrag als angemessen, und es kann\nanzuwenden. Bei der Berechnung des Verhält-                        auf eine Darlegung verzichtet werden.\nnisses zwischen der variablen und der fixen jähr-              Setzt sich die Vergütung aus mehreren Bestand-\nlichen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 des Kre-                 teilen gemäß den Nummern 1 bis 3 zusammen,\nditwesengesetzes kann eine garantierte variable                so ist in jedem Fall eine Darlegung bei der Auf-\nVergütung nur dann unberücksichtigt bleiben,                   sichtsbehörde gemäß Nummer 3 notwendig.\nwenn sie vor Beginn der Tätigkeit zugesagt wor-\nden ist.                                                          (7) Zusätzliche variable Vergütungen, die zum\nZweck der Bindung der Mitarbeiter und Mitarbei-\n(6) Abfindungen und vertraglich festgelegte                 terinnen an das Institut gewährt werden (Halte-\nKarenzentschädigungen für die Dauer eines                      prämien), sind nur zulässig, wenn das Institut in\nnachvertraglichen Wettbewerbsverbots gelten                    der Lage ist, sein berechtigtes Interesse an der\nals variable Vergütung. Das Institut hat in Bezug              Gewährung von Halteprämien zu begründen. Sie\nauf die Zusage von Abfindungen schriftlich oder                müssen insbesondere den Anforderungen ge-\nelektronisch Grundsätze festzulegen, in denen                  mäß den §§ 4 und 7 genügen. Bei der Berech-\ninsbesondere ein Höchstbetrag oder die Krite-                  nung des Verhältnisses gemäß § 25a Absatz 5\nrien für die Bestimmung der Abfindungsbeträge                  des Kreditwesengesetzes sind Halteprämien\nzu regeln sind. Abfindungen sind im Einklang mit               entweder zeitanteilig oder mit dem Gesamtbe-\ndem Rahmenkonzept gemäß § 11 Absatz 1                          trag zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu berücksich-\nNummer 3 zu gewähren und angemessen zu do-                     tigen. Bei Risikoträgern und Risikoträgerinnen\nkumentieren. Sie müssen vorbehaltlich Satz 5                   von bedeutenden Instituten gemäß § 17 sind zu-\nder Leistung des Mitarbeiters oder der Mitarbei-               sätzlich auch die Anforderungen der §§ 20\nterin im Zeitverlauf Rechnung tragen und dürfen                und 22 einzuhalten.“\nnegative Erfolgsbeiträge oder Fehlverhalten des\nMitarbeiters oder der Mitarbeiterin nicht beloh-         7. § 6 wird wie folgt geändert:\nnen. Folgende Vergütungen fallen nicht in den               a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ver-\nAnwendungsbereich der §§ 7 und 20 und müs-                     gütung“ die Wörter „; Billigung einer höheren\nsen bei der Berechnung des Verhältnisses der                   Obergrenze gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 des\nvariablen zur fixen Vergütung gemäß § 25a Ab-                  Kreditwesengesetzes“ angefügt.","3046           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017\nb) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:              8. § 7 wird wie folgt geändert:\n„Das Verhältnis ist angemessen, wenn einerseits            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nkeine signifikante Abhängigkeit des Mitarbeiters                                       „§ 7\noder der Mitarbeiterin von der variablen Vergü-\nVoraussetzungen für die\ntung besteht, die variable Vergütung aber ande-\nFestsetzung des Gesamtbetrags der\nrerseits einen wirksamen Verhaltensanreiz set-\nvariablen Vergütung und die Erdienung\nzen kann.“\nzurückbehaltener Vergütungsbestandteile“.\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „im Einklang mit               aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des“\n§ 25a Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesenge-                       durch das Wort „gemäß“ und das Wort „be-\nsetzes“ gestrichen.                                            stimmt“ durch die Wörter „unter angemesse-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                      ner und ihrem Aufgabenbereich entspre-\nchender Beteiligung der Kontrolleinheiten\n„Soweit anwendbar, ist § 25a Absatz 5 des                      festgesetzt“ ersetzt.\nKreditwesengesetzes bei der Festlegung der\nObergrenze zu beachten.“                                  bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten\ncc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Diskont-\nentsprechend.“\nsatz“ durch das Wort „Diskontierungssatz“\nersetzt.                                                  cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „Vergütungsanteil                     „Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags\nnach Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „in In-                      1. sind die Risikotragfähigkeit, die mehrjäh-\nstrumenten zurückbehaltenen Vergütungsanteil                           rige Kapitalplanung und die Ertragslage\ngemäß Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.                                        des Instituts und der Gruppe hinreichend\nzu berücksichtigen und\ne) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\nund 5 ersetzt:                                                      2. ist sicherzustellen, dass das Institut und\ndie Gruppe in der Lage sind,\n„(4) Wird gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 des\nKreditwesengesetzes eine Erhöhung der Ober-                            a) eine angemessene Eigenmittel- und Li-\ngrenze für die variable Vergütung im Verhältnis                            quiditätsausstattung und\nzur fixen Vergütung gemäß Satz 2 angestrebt,                           b) die kombinierten Kapitalpuffer-Anfor-\nmuss das Institut in der Lage sein, der Aufsichts-                         derungen gemäß § 10i des Kreditwe-\nbehörde gemäß § 1 Absatz 5 des Kreditwesen-                                sengesetzes\ngesetzes nachzuweisen, dass die vorgeschla-                            dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wie-\ngene höhere Obergrenze nicht die Einhaltung                            derherzustellen.“\nder Verpflichtungen des Instituts gemäß der Ver-\nordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen                 c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nParlaments und des Rates vom 26. Juni 2013                        „(2) Eine Ermittlung und eine Erdienung von\nüber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute                 variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und\nund Wertpapierfirmen und zur Änderung der                      soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraus-\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom                   setzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind.\n27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;                    Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der\nL 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom                          variablen Vergütung ist nicht zulässig.“\n21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verord-       9. § 8 wird wie folgt gefasst;\nnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 19.6.2016,\n„§ 8\nS. 153) geändert worden ist, gemäß dem Kredit-\nwesengesetz und gemäß dieser Verordnung be-                                Verbot der Einschränkung\neinträchtigt, wobei besonderes Augenmerk auf                       oder Aufhebung der Risikoadjustierung\ndie Eigenmittelverpflichtungen des Instituts zu               (1) Die Risikoadjustierung der variablen Vergü-\nlegen ist.                                                 tung darf seitens der Institute nicht durch Absiche-\n(5) Übt ein Unternehmen als Anteilseigner,              rungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen einge-\nEigentümer, Mitglied oder Träger seine Stimm-              schränkt oder aufgehoben werden. Insbesondere\nrechte im Hinblick auf die Billigung einer höheren         dürfen keine Instrumente oder Methoden angewen-\nObergrenze für die variable Vergütung im Ver-              det werden, durch die Anforderungen dieser Ver-\nhältnis zur fixen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5           ordnung umgangen werden.\ndes Kreditwesengesetzes für Mitarbeiter und                   (2) Die Institute haben angemessene Compli-\nMitarbeiterinnen seines Tochterunternehmens                ance-Strukturen einzurichten, um Absicherungs-\naus, ist dessen Zustimmung zur Erhöhung nur                oder sonstige Gegenmaßnahmen seitens der Mitar-\ndann wirksam, wenn diese entweder ihrerseits               beiter und Mitarbeiterinnen zur Einschränkung oder\nunter Einhaltung der Anforderungen aus § 25a               Aufhebung der Risikoadjustierung der Vergütung zu\nAbsatz 5 Satz 5 bis 9 des Kreditwesengesetzes              verhindern. Angemessene Compliance-Strukturen\nzustande gekommen ist oder wenn die Erhö-                  bestehen insbesondere in einer Verpflichtung der\nhung in Übereinstimmung mit der gruppenwei-                Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, keine persön-\nten Vergütungsstrategie gemäß § 27 Absatz 1                lichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaß-\nsteht.“                                                    nahmen zu treffen, um die Risikoorientierung ihrer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017              3047\nVergütung einzuschränken oder aufzuheben, sowie                   (3) Werden Zulagen der fixen Vergütung zuge-\nbei bedeutenden Instituten gemäß § 17 in der Ver-              ordnet, sind die Gründe dafür zu dokumentieren.\npflichtung der Risikoträger und Risikoträgerinnen,             Dabei ist gesondert darauf einzugehen, wenn die\nprivate Depotkonten anzuzeigen. Dabei ist die Ein-             Zulagen\nhaltung dieser Verpflichtung risikoorientiert zumin-\n1. im Ergebnis ausschließlich an Risikoträger und\ndest stichprobenartig durch die Kontrolleinheiten\nRisikoträgerinnen gezahlt werden,\nmit Compliance-Funktion gemäß § 2 Absatz 11 zu\nüberprüfen; bei bedeutenden Instituten gemäß § 17              2. im Ergebnis beschränkt sind auf Fälle, in denen\nerfolgt die Überprüfung durch den Vergütungsbe-                    das Verhältnis zwischen der variablen und der\nauftragten gemäß den §§ 23 bis 25.“                                fixen jährlichen Vergütung die Obergrenze ge-\nmäß § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes\n10. In § 9 Absatz 2 werden nach dem Wort „auf“ die\nübersteigen würde, sofern die Zulagen als varia-\nWörter „der fixen Vergütung“ durch die Wörter\nble Vergütung angesehen würden, oder\n„dem fixen Vergütungsbestandteil“ ersetzt.\n3. an Kennzahlen anknüpfen, die Näherungswerte\n11. § 10 wird wie folgt geändert:\nfür den Erfolg des Instituts sein können; in die-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                sem Fall muss das Institut darlegen können,\ndass diese Kennzahlen tatsächlich nicht vom Er-\n„(1) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan\nfolg des Instituts abhängen.\nhat bei der Festsetzung der Vergütung des ein-\nzelnen Geschäftsleiters oder der einzelnen Ge-\nschäftsleiterin dafür zu sorgen, dass die Vergü-                                      § 12\ntung                                                                          Überprüfung und\n1. in einem jeweils angemessenen Verhältnis zu                      Anpassung der Vergütungssysteme\nden Aufgaben und Leistungen des Ge-                      (1) Die Vergütungssysteme und die zugrunde\nschäftsleiters oder der Geschäftsleiterin so-         gelegten Vergütungsparameter sind von dem Insti-\nwie zur Lage des Instituts steht und                  tut zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessen-\n2. die übliche Vergütung nicht ohne besondere             heit, insbesondere auch ihre Vereinbarkeit mit den\nGründe übersteigt.“                                   Geschäfts- und Risikostrategien, zu überprüfen.\nDabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Geschäfts-                der Internen Revision, der Prüfungsbericht des Ab-\nleitern“ die Wörter „und Geschäftsleiterinnen“            schlussprüfers gemäß § 26 Absatz 1 des Kreditwe-\neingefügt.                                                sengesetzes sowie in bedeutenden Instituten ge-\n12. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:                     mäß § 17 dieser Verordnung der Vergütungskon-\ntrollbericht gemäß § 24 Absatz 3 heranzuziehen.\n„§ 11                               Die Überprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu\nGrundsätze                             dokumentieren und das Überprüfungsergebnis dem\nzu den Vergütungssystemen in den                   Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen.\nOrganisationsrichtlinien; Dokumentationspflichten               (2) Werden bei der Überprüfung Mängel festge-\n(1) Das Institut hat in seinen Organisationsricht-         stellt, ist zeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen\nlinien Grundsätze zu den Vergütungssystemen fest-              und umzusetzen. Die ergriffenen Maßnahmen zur\nzulegen. Die Grundsätze umfassen insbesondere                  Behebung der festgestellten Mängel sind zu doku-\nmentieren.“\n1. Angaben zur Ausgestaltung und Anpassung der\nVergütungssysteme und zur Zusammensetzung             13. § 13 wird wie folgt gefasst:\nder Vergütung,                                                                       „§ 13\n2. die Regelungen der jeweiligen Zuständigkei-                                      Information über\nten und Entscheidungsbefugnisse der Ge-                                    die Vergütungssysteme\nschäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichts-\n(1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen\norgans, gegebenenfalls des Vergütungskontroll-\nschriftlich über die Ausgestaltung der für sie maß-\nausschusses und des Vergütungsbeauftragten,\ngeblichen Vergütungssysteme und insbesondere\nder Kontrolleinheiten und der übrigen Organisa-\nüber die Ausgestaltung der für sie relevanten Ver-\ntionseinheiten im Rahmen von Entscheidungs-\ngütungsparameter in Kenntnis gesetzt werden. Die\nprozessen sowie\nSchriftform ist auch bei einer elektronischen Über-\n3. ein Rahmenkonzept zur Festlegung und Geneh-                 mittlung gewahrt.\nmigung von Abfindungen einschließlich einer\n(2) Die weiteren Informationen zu den Vergü-\nklaren Zuordnung von Zuständigkeiten und Ent-\ntungssystemen, die gemäß Artikel 450 der Verord-\nscheidungsbefugnissen unter Einbeziehung der\nnung (EU) Nr. 575/2013 und ergänzend gemäß § 16\nKontrolleinheiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zu-\ndieser Verordnung von den Instituten offenzulegen\nständigkeiten.\nsind, sind allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen\n(2) Die Institute haben Inhalte und Ergebnisse             zugänglich zu machen.“\nder Entscheidungsprozesse, in denen der Gesamt-\n14. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbetrag der variablen Vergütungen und dessen Ver-\nteilung im Institut festgelegt wurden, angemessen              a) Nach dem Wort „dass“ wird das Wort „beste-\nzu dokumentieren.                                                  hende“ eingefügt.","3048            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017\nb) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      e) In Absatz 4 wird das Wort „Aufgabenerfüllung“\n„1. Verträge mit Mitarbeitern und Mitarbeiterin-              durch das Wort „Aufgaben“ ersetzt und werden\nnen,“.                                                   die Wörter „an der auf die nachhaltige Entwick-\nlung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie\n15. § 15 wird wie folgt geändert:                                    und an den daraus abgeleiteten Risikostrategien\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       sowie an der Vergütungsstrategie auf Instituts-\nund Gruppenebene ausgerichtet sind“ durch\n„§ 15                                  die Wörter „im Einklang mit den Anforderungen\nAufgaben des                               gemäß § 4 stehen“ ersetzt.\nVergütungskontrollausschusses“.                  f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 „(5) Der Vergütungskontrollausschuss hat das\n„(1) Hat das Institut einen Vergütungskontroll-            Aufsichts- oder Verwaltungsorgan bei der Erstel-\nausschuss gemäß § 25d Absatz 12 Satz 1 des                    lung der Beschlussvorschläge gemäß § 25a Ab-\nKreditwesengesetzes eingerichtet, so nimmt                    satz 5 Satz 6 des Kreditwesengesetzes zu unter-\ndieser insbesondere die Aufgaben gemäß den                    stützen.“\nAbsätzen 2 bis 5 sowie gemäß § 25d Absatz 12          16. § 16 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2 des Kreditwesengesetzes wahr.“                                               „§ 16\nc) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                        Offenlegung\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne                  (1) Unbeschadet der Offenlegungspflichten ge-\ndes“ durch das Wort „gemäß“ und die Wör-             mäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nter „der variablen Vergütung und“ am Ende            haben bedeutende Institute gemäß § 17, unterteilt\ndurch die Wörter „der zurückbehaltenen va-           nach den jeweiligen Geschäftsbereichen des Insti-\nriablen Vergütung oder für eine Rückforde-           tuts, folgende Informationen offenzulegen:\nrung bereits ausgezahlter variabler Vergü-           1. eine Darstellung der Vergütungssysteme mit\ntung sowie“ ersetzt.\na) Erläuterungen dazu, wie die Anforderungen\nbb) In Nummer 2 wird vor der Angabe „Num-                         dieser Verordnung erfüllt werden, insbeson-\nmer 1“ das Wort „der“ gestrichen und der                     dere die Anforderungen an die Ausgestaltung\nPunkt am Ende durch ein Semikolon und                        der Vergütungssysteme gemäß den §§ 4\ndie Wörter „im Fall festgestellter Mängel ist                bis 10,\nzeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen.“\nb) gegebenenfalls einer Darstellung vorhande-\nersetzt.\nner Unterschiede und Besonderheiten in der\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  Ausgestaltung der Vergütungssysteme von\n„(3) Der Vergütungskontrollausschuss unter-                    einzelnen Mitarbeiterkategorien und\nstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan                   c) gegebenenfalls einer Darstellung der wesent-\ndes Instituts ferner bei der Überwachung der an-                  lichen Veränderungen in der Vergütungsstra-\ngemessenen Ausgestaltung der Vergütungssys-                       tegie einschließlich der Auswirkungen auf die\nteme für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die                jeweilige Zusammensetzung der variablen\nkeine Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen                   und fixen Vergütung,\nsind, sowie in bedeutenden Instituten gemäß               2. bei Einrichtung eines Vergütungskontrollaus-\n§ 17 auch bei der Überwachung des Prozesses                   schusses gemäß § 15 Angaben zu seiner Zu-\nder Ermittlung der Risikoträger und Risikoträge-              sammensetzung und seinen Aufgaben sowie Er-\nrinnen gemäß § 18 Absatz 2 sowie der Gruppen-                 läuterungen dazu, wie die Anforderungen an die\nRisikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen ge-                Zusammenarbeit mit diesem Vergütungskontroll-\nmäß § 27 Absatz 2 Satz 1. Zu den diesbezüg-                   ausschuss erfüllt werden, sowie\nlichen Aufgaben des Vergütungskontrollaus-\nschusses zählt insbesondere die regelmäßige,              3. den Gesamtbetrag aller Vergütungen, unterteilt\nmindestens jedoch jährliche Überprüfung, ob                   in fixe und variable Vergütung, sowie die Anzahl\nder Begünstigten der variablen Vergütung.\n1. der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen\n(2) Institute, die keine bedeutenden Institute ge-\ngemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des\nmäß § 17 sind und deren Bilanzsumme im Durch-\nKreditwesengesetzes unter Berücksichtigung\nschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei\ndes § 7 dieser Verordnung ermittelt ist,\nabgeschlossenen Geschäftsjahre 3 Milliarden Euro\n2. die festgelegten Grundsätze zur Bemessung              erreicht oder überschritten hat, haben die Informa-\nvon Vergütungsparametern, Erfolgsbeiträgen            tionen gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU)\nsowie Leistungs- und Zurückbehaltungszeit-            Nr. 575/2013 in Bezug auf die Vergütungen aller\nräumen einschließlich der Voraussetzungen             Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufgeschlüsselt\nfür einen vollständigen Verlust oder eine teil-       nach Geschäftsbereichen offenzulegen.\nweise Reduzierung der variablen Vergütung                (3) Die Institute haben unter Wahrung der in Ab-\nangemessen sind und                                   satz 4 genannten Grundsätze die in den Absätzen 1\n3. die Vergütungssysteme der Mitarbeiter und              und 2 genannten Informationen so detailliert darzu-\nMitarbeiterinnen in den Kontrolleinheiten den         stellen, dass die inhaltliche Übereinstimmung der\nAnforderungen dieser Verordnung entspre-              Vergütungssysteme mit den Anforderungen dieser\nchen.“                                                Verordnung nachvollziehbar ist. Auf die etwaige Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017              3049\nbindung externer Berater und Interessengruppen                   bb) In Satz 2 Nummer 2 und 3 wird jeweils nach\nbei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme ist                      der Angabe „Artikel 4“ die Angabe „Absatz 1“\neinzugehen.                                                          eingefügt.\n(4) Die Informationen gemäß den Absätzen 1                d) In Absatz 4 wird das Wort „gruppenangehöri-\nund 2 sind zusammen mit den Angaben gemäß                        gen“ gestrichen und werden die Wörter „Insti-\nArtikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in                  tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-\ndeutscher Sprache sowie in verständlicher und                    mischten Finanzholding-Gruppe oder demsel-\ntransparenter Form offenzulegen. Institute, die eine             ben Finanzkonglomerat“ durch das Wort „Grup-\nWebseite betreiben, haben die Informationen ge-                  pe“ ersetzt.\nmäß den Absätzen 1 und 2 in jedem Fall dort offen-           e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nzulegen. Die quantitativen Informationen sind in                 aa) In Satz 1 wird das Wort „betriebenen“ gestri-\ntabellarischer und, sofern dies zum besseren Ver-                    chen.\nständnis erforderlich ist, auch in grafischer Form\ndarzustellen. Wie detailliert die Informationen offen-           bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“\nzulegen sind, ist abhängig von der Größe und der                     die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\nVergütungsstruktur des Instituts sowie von Art, Um-      19. § 18 wird wie folgt gefasst:\nfang, Risikogehalt und Internationalität seiner Ge-                                   „§ 18\nschäftsaktivitäten. Bei der Offenlegung der Infor-                              Anforderungen an\nmationen gemäß den Absätzen 1 und 2 können                         Vergütungssysteme von Risikoträgern und\ndie in Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013               Risikoträgerinnen in bedeutenden Instituten;\ngenannten Grundsätze zur Wesentlichkeit der Infor-                 Risikoausrichtung der Vergütungssysteme\nmationen, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen\nund zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend                (1) Vergütungssysteme für Risikoträger und Risi-\nangewendet werden.                                           koträgerinnen bedeutender Institute gemäß § 17\nmüssen zusätzlich den besonderen Anforderungen\n(5) Absatz 2 gilt nicht für nachgeordnete Unter-\nder Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entspre-\nnehmen, die keine bedeutenden Institute gemäß\nchen, wobei die §§ 20 und 22 nur auf ermittelte\n§ 17 sind, sofern deren übergeordnetes Unterneh-\nvariable Vergütungen von mehr als 50 000 Euro an-\nmen\nzuwenden sind.\n1. innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums\n(2) Das Institut hat auf der Grundlage einer Risi-\nansässig ist oder\nkoanalyse eigenverantwortlich die Risikoträger und\n2. in einem Drittstaat ansässig ist und von diesem           Risikoträgerinnen zu ermitteln. Dabei sind immer\ngleichwertige Angaben auf konsolidierter Basis           mindestens die Kriterien gemäß den Artikeln 3 und 4\nveröffentlicht werden.“                                  der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der\n17. In der Überschrift des Abschnittes 3 wird das Wort           Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der\n„für“ durch das Wort „an“ ersetzt.                           Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parla-\n18. § 17 wird wie folgt geändert:                                ments und des Rates im Hinblick auf technische\na) In Absatz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“               Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative\ndurch die Wörter „Aufsichtsbehörde gemäß § 1             und angemessene quantitative Kriterien zur Ermitt-\nAbsatz 5 des Kreditwesengesetzes“ und die                lung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tä-\nWörter „nach Absatz 5“ durch die Wörter „ge-             tigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines In-\nmäß Absatz 5“ ersetzt.                                   stituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30),\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/861\nvom 18. Februar 2016 (ABl. L 144 vom 1.6.2016,\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nS. 21) geändert worden ist, zugrunde zu legen. Die\n„1. Institute, die eine der Bedingungen ge-          Risikoanalyse ist schriftlich oder elektronisch zu\nmäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2             dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren.\nder Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des            Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegier-\nRates vom 15. Oktober 2013 zur Über-             ten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 bedürfen der Zu-\ntragung besonderer Aufgaben im Zu-               stimmung der Geschäftsleitung und der Kenntnis-\nsammenhang mit der Aufsicht über Kre-            nahme durch das Verwaltungs- oder Aufsichts-\nditinstitute auf die Europäische Zentral-        organ.\nbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63;\n(3) Die variable Vergütung ist an den eingegan-\nL 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,“.\ngenen gegenwärtigen und zukünftigen Risiken aus-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne              zurichten, wobei sicherzustellen ist, dass Anreize,\ndes § 47 Absatz 1 des Kreditwesengeset-              Risiken einzugehen durch Anreize zur Risikosteue-\nzes“ durch die Wörter „gemäß § 20 Absatz 1           rung ausgeglichen werden. Dies umfasst sowohl\nSatz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsge-            die Ex-ante-Risikoadjustierung bei der Ermittlung\nsetzes“ ersetzt.                                     der variablen Vergütung gemäß § 19 als auch die\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „im Sinne              Ex-post-Risikoadjustierung bei der Auszahlung der\ndes“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.                 variablen Vergütung gemäß § 20 und die Auszah-\nc) In Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      lung von zusätzlichen Leistungen zur Altersversor-\naa) Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch           gung gemäß § 22.\ndie Wörter „Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Ab-              (4) Das Institut muss den Zeitrahmen der Risiko-\nsatz 5 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt              und Erfolgsmessung über mehrere Jahre anlegen\nund das Wort „betriebenen“ gestrichen.               und an seinem Geschäftszyklus ausrichten. Bei","3050              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017\nder Festlegung des Bemessungszeitraums gemäß               21. § 20 wird wie folgt gefasst:\n§ 19 und des Zurückbehaltungszeitraums gemäß                                            „§ 20\n§ 20 Absatz 1 und 2 und § 22 Absatz 1 Satz 1 sowie\nder Sperrfrist gemäß § 20 Absatz 5 muss das Insti-                        Zurückbehaltung, Anspruchs- und\ntut seine Geschäftstätigkeit und die Stellung des                  Auszahlungsvoraussetzungen, Rückforderung\njeweiligen Risikoträgers oder der jeweiligen Risiko-                         (Ex-post-Risikoadjustierung)\nträgerin angemessen berücksichtigen.                              (1) Die Auszahlung eines erheblichen Teils, min-\ndestens aber von 40 Prozent, der variablen Vergü-\n(5) Negative Abweichungen des Erfolgsbeitrags\ndes Risikoträgers oder der Risikoträgerin, des Er-             tung eines Risikoträgers oder einer Risikoträgerin\nfolgsbeitrags seiner oder ihrer Organisationseinheit           muss über einen Zurückbehaltungszeitraum von\nmindestens drei Jahren gestreckt werden. Abhän-\noder des Gesamterfolgs des Instituts oder der\nGruppe von den vereinbarten Zielen müssen die                  gig von der Stellung, den Aufgaben und den Tätig-\nHöhe der variablen Vergütung verringern und auch               keiten eines Risikoträgers oder einer Risikoträgerin\nzum vollständigen Verlust derselben führen können.             sowie von der Höhe der variablen Vergütung und\nDies gilt auf Basis einer periodengerechten Zu-                der Risiken, die ein Risikoträger oder eine Risiko-\nordnung der negativen Abweichung zu einem Be-                  trägerin begründen kann, erhöhen sich die Unter-\nmessungszeitraum sowohl für § 19 als auch für die              grenze des Zurückbehaltungszeitraums auf bis zu\nfünf Jahre und die Untergrenze des zurückzubehal-\n§§ 20 und 22 Absatz 1. Der vollständige Verlust ei-\nner variablen Vergütung muss in jedem Fall eintre-             tenden Anteils der variablen Vergütung auf bis zu\nten, wenn der Risikoträger oder die Risikoträgerin             60 Prozent. Bei der Festlegung des Zurückbehal-\ntungszeitraums und des zurückzubehaltenden An-\n1. an einem Verhalten, das für das Institut zu er-             teils der variablen Vergütung gemäß den Sätzen 1\nheblichen Verlusten oder einer wesentlichen re-            und 2 sind der Geschäftszyklus, Art und Risikoge-\ngulatorischen Sanktion geführt hat, maßgeblich             halt der Geschäftsaktivitäten, die diesbezüglich er-\nbeteiligt oder dafür verantwortlich war oder               warteten Schwankungen, die Einflussnahmemög-\n2. relevante externe oder interne Regelungen in                lichkeit der Risikoträger und Risikoträgerinnen hie-\nBezug auf Eignung und Verhalten in schwerwie-              rauf sowie gegebenenfalls eine gemäß § 25a Ab-\ngendem Maß verletzt hat.“                                  satz 5 des Kreditwesengesetzes gebilligte höhere\nObergrenze für die variable Vergütung im Verhältnis\n20. § 19 wird wie folgt geändert:                                  zur fixen Vergütung zu berücksichtigen.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        (2) Bei Risikoträgern oder Risikoträgerinnen, die\n„§ 19                              Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen sind oder\nder nachgelagerten Führungsebene angehören, be-\nErmittlung der variablen Vergütung                tragen die Untergrenzen gemäß Absatz 1 Satz 2\n(Ex-ante-Risikoadjustierung)“.                  fünf Jahre und 60 Prozent.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               (3) Jedes Institut hat in seinen Organisations-\n„(1) Bei der Ermittlung der variablen Vergü-            richtlinien einen Schwellenwert für die jährliche va-\ntung sind der Gesamterfolg des Instituts oder,             riable Vergütung eines Risikoträgers oder einer Ri-\nfalls erforderlich, der Gruppe sowie der Erfolgs-          sikoträgerin in angemessener Höhe festzulegen, ab\nbeitrag der Organisationseinheit und der indivi-           dessen Erreichen sich der Anteil der variablen Ver-\nduelle Erfolgsbeitrag angemessen zu berück-                gütung, dessen Auszahlung gemäß Absatz 1 Satz 1\nsichtigen. Dabei ist ein angemessener Betrach-             zu strecken ist, auf mindestens 60 Prozent erhöht.\ntungszeitraum zugrunde zu legen, der mindes-               Dieser Schwellenwert darf 500 000 Euro nicht über-\ntens ein Jahr betragen muss (Bemessungszeit-               schreiten.\nraum). Bei Risikoträgern oder Risikoträgerinnen,              (4) Während des Zurückbehaltungszeitraums\ndie Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen\n1. darf der Anspruch oder die Anwartschaft auf die-\nsind, beträgt der Bemessungszeitraum mindes-\nsen Vergütungsanteil nicht schneller als zeitan-\ntens drei Jahre. Dabei kann der Zurückbehal-\nteilig entstehen,\ntungszeitraum auf den Bemessungszeitraum an-\ngerechnet werden, soweit er die Untergrenze                2. besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Er-\naus § 20 Absatz 2 überschreitet; Satz 2 bleibt                 mittlung bezüglich des noch nicht zu einer An-\nunberührt.“                                                    wartschaft oder einem Anspruch erwachsenen\nTeils der variablen Vergütung, nicht aber auf die-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsen Teil der variablen Vergütung selbst, und\naa) In Satz 1 werden vor dem Wort „berücksich-             3. erfolgt eine nachträgliche Überprüfung, ob die\ntigt“ das Wort „angemessen“ eingefügt.                    ursprüngliche Ermittlung der variablen Vergü-\nbb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein                    tung gemäß § 19 auch rückblickend noch zutref-\nKomma und das Wort „sondern“ ersetzt.                     fend erscheint; im Fall einer negativen Abwei-\nchung des Überprüfungsergebnisses ist die zu-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nrückbehaltene variable Vergütung entsprechend\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Instituts“                 zu reduzieren.\ndie Wörter „oder, falls erforderlich, der Grup-\n(5) Abhängig von den Aufgaben sowie der Tätig-\npe“ eingefügt.\nkeit und der Stellung eines Risikoträgers oder einer\nbb) In Satz 2 wird das Wort „insbesondere“                 Risikoträgerin muss sich ein erheblicher Teil, min-\ndurch die Wörter „vor allem“ ersetzt.                 destens aber 50 Prozent, jeder zurückbehaltenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017              3051\nund jeder nicht zurückbehaltenen variablen Vergü-             gerinnen gewährt werden, müssen abweichend von\ntung aus den folgenden Bestandteilen zusammen-                § 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß § 20\nsetzen, die vorbehaltlich der Verfügbarkeit von In-           Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und\nstrumenten gemäß Nummer 2 in einem ausgewo-                   vom Institut mindestens fünf Jahre zurückbehalten\ngenen Verhältnis zueinander stehen müssen:                    werden. § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 4 Nummer 2\n1. je nach Rechtsform des jeweiligen Instituts aus            und 3 gelten entsprechend.\nAktien oder gleichwertigen Beteiligungen oder               (2) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung,\naus aktienbasierten oder gleichwertigen Instru-          die anlässlich einer ruhestandsbedingten Beendi-\nmenten, die den Wert des Unternehmens nach-              gung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder\nhaltig widerspiegeln,                                    Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträ-\n2. falls verfügbar, aus Instrumenten im Sinne der             gerinnen geleistet werden, müssen abweichend\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der             von § 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß\nKommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung               § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen\nder Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen               und mit einer fünfjährigen Sperrfrist versehen sein.\nParlaments und des Rates durch technische Re-            Über die Instrumente darf frühestens nach Ablauf\ngulierungsstandards zur Bezeichnung der Klas-            der Sperrfrist verfügt werden. § 20 Absatz 6 gilt ent-\nsen von Instrumenten, die die Bonität eines In-          sprechend.\nstituts unter der Annahme der Unternehmens-                 (3) Für die Auszahlung der zusätzlichen Leistun-\nfortführung angemessen widerspiegeln und die             gen zur Altersversorgung gilt § 7 entsprechend.“\nfür eine Verwendung zu Zwecken der variablen         24. § 23 wird wie folgt geändert:\nVergütung geeignet sind (ABl. L 148 vom\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n20.5.2014, S. 21).\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nDie in Satz 1 genannten Instrumente sind mit einer\nangemessenen Sperrfrist von in der Regel mindes-                       „Vergütungsbeauftragte müssen die für ihre\ntens einem Jahr zu versehen, nach deren Ablauf                         Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Er-\nfrühestens über den jeweiligen Anteil der variablen                    fahrungen besitzen, insbesondere im Be-\nVergütung verfügt werden darf.                                         reich der Vergütungssysteme und des Risi-\nkocontrollings.“\n(6) In den Fällen des § 18 Absatz 5 Satz 3 Num-\nmer 1 und 2 hat das Institut auf Grundlage entspre-               bb) In Satz 4 werden die Wörter „seiner oder“\nchender Vereinbarungen mit den Risikoträgern und                       sowie die Wörter „dem oder der“ gestrichen.\nRisikoträgerinnen eine bereits ausgezahlte variable           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVergütung zurückzufordern und Ansprüche auf die                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der oder die“\nAuszahlung variabler Vergütung zum Erlöschen zu                        gestrichen und das Wort „wird“ durch das\nbringen. Dies gilt auf Basis einer periodengerechten                   Wort „werden“ ersetzt.\nZuordnung des negativen Erfolgsbeitrags zu einem\nBemessungszeitraum mindestens für einen Zeit-                     bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nraum, der mit der Auszahlung des nicht gemäß                           „Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufga-\nden Absätzen 1 und 2 zurückbehaltenen Anteils                          ben nicht benachteiligt werden. Ist gemäß\nder variablen Vergütung beginnt und zwei Jahre                         Absatz 1 Satz 2 ein Vergütungsbeauftragter\nnach Ablauf der Zurückbehaltungsfrist für den zu-                      oder eine Vergütungsbeauftragte bestellt, so\nletzt gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erdienten                         ist die Kündigung seines oder ihres Arbeits-\nVergütungsbestandteil endet.“                                          verhältnisses während der Bestellung unzu-\n22. § 21 wird wie folgt gefasst:                                           lässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor,\ndie die verantwortliche Stelle zur Kündigung\n„§ 21                                         aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer\nVergütungen im                                     Kündigungsfrist berechtigen.“\nZusammenhang mit Ausgleichszahlungen                   c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nVergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichs-                      „(3) Soll ein neuer Vergütungsbeauftragter\nzahlungen für entgangene Ansprüche aus vorheri-                   oder eine neue Vergütungsbeauftragte bestellt\ngen Beschäftigungsverhältnissen gelten als garan-                 werden, ist das Verwaltungs- oder Aufsichtsor-\ntierte variable Vergütung gemäß § 5 Absatz 5 und                  gan rechtzeitig vorher zu informieren und anzu-\nmüssen unter Einbeziehung der besonderen Anfor-                   hören.\nderungen gemäß den §§ 20 und 22 mit den lang-\n(4) Vergütungsbeauftragter oder Vergütungs-\nfristigen Interessen des Instituts in Einklang ste-\nbeauftragte dürfen nicht sein:\nhen.“\n1. ein Geschäftsleiter oder eine Geschäftsleite-\n23. § 22 wird wie folgt gefasst:\nrin des Instituts,\n„§ 22                                    2. der oder die Compliance-Beauftragte des In-\nZusätzliche                                     stituts oder\nLeistungen zur Altersversorgung                       3. ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des In-\n(1) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung,                  stituts, der oder die auch für die Ausgestal-\ndie anlässlich einer nicht ruhestandsbedingten Be-                    tung der Vergütungssysteme verantwortlich\nendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder                      ist oder war und bei dem dadurch ein Interes-\nDienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträ-                   senkonflikt vorliegt.“","3052            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „Der oder die“          27. § 26 wird wie folgt gefasst:\ngestrichen und die Wörter „ist organisatorisch\n„§ 26\nund disziplinarisch“ durch die Wörter „sind auf-\nbauorganisatorisch“ ersetzt.                                               Vergütungsbeauftragte\nin den Organisationsrichtlinien\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nDie Aufgaben und die organisatorische Einbin-\n„(6) Für Vergütungsbeauftragte ist ein hinrei-         dung der Vergütungsbeauftragten sind in den Orga-\nchend qualifizierter Vertreter oder eine hinrei-          nisationsrichtlinien des Instituts gemäß § 11 darzu-\nchend qualifizierte Vertreterin zu bestimmen,             stellen.“\nauf den oder die die Regelungen der Absätze 1\nbis 5 und der §§ 24 und 25 entsprechend anzu-         28. Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:\nwenden sind.“\n„Abschnitt 4\n25. § 24 wird wie folgt geändert:                                         Ergänzende Vorschriften für Gruppen\na) In der Überschrift werden die Wörter „des oder“\ngestrichen.                                                                         § 27\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Gruppenweite Regelung der Vergütung\naa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:               (1) Das übergeordnete Unternehmen einer\nGruppe hat eine gruppenweite Vergütungsstrategie\n„Vergütungsbeauftragte haben die Ange-               festzulegen, die die Anforderungen des § 25a Ab-\nmessenheit der Vergütungssysteme der Mit-            satz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13\narbeiter und Mitarbeiterinnen, die keine Ge-         dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und\nschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen sind,        Mitarbeiterinnen der gruppenangehörigen Unter-\nständig zu überwachen. Zu diesem Zweck               nehmen umsetzt, die nicht vom Anwendungsbe-\nsind sie mit den zur wirksamen Ausübung              reich des § 37 des Kapitalanlagegesetzbuchs er-\nihrer Tätigkeit erforderlichen Befugnissen           fasst sind. In nachgeordneten Unternehmen gelten\nauszustatten sowie in die laufenden Pro-             vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 sowohl\nzesse der Vergütungssysteme einzubinden.“            § 1 dieser Verordnung als auch im Hinblick auf die\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Er oder sie ist“         Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwe-\ndurch die Wörter „Sie sind“ ersetzt.                 sengesetzes § 2 des Kreditwesengesetzes entspre-\nchend. Das übergeordnete Unternehmen hat die\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Offenlegungsanforderungen gemäß § 16 auf konso-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der oder die“            lidierter Ebene zu erfüllen. Unterliegt ein nachge-\ngestrichen und das Wort „hat“ durch das              ordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland nach\nWort „haben“ ersetzt.                                der dortigen Rechtsordnung strengeren Anforde-\nrungen als im Inland, hat das übergeordnete Unter-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Er oder sie ist“         nehmen dies bei der Festlegung der gruppenweiten\ndurch die Wörter „Sie sind“ ersetzt.                 Vergütungsstrategie zu berücksichtigen und darauf\nhinzuwirken, dass das nachgeordnete Unterneh-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nmen die strengeren Anforderungen einhält.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der oder\n(2) Ist das übergeordnete Unternehmen bedeu-\ndie“ gestrichen und das Wort „hat“ durch\ntend gemäß § 17, hat es auf Grundlage einer grup-\ndas Wort „haben“ ersetzt sowie vor dem\npenweiten Risikoanalyse in entsprechender Anwen-\nWort „(Vergütungskontrollbericht)“ die Wör-\ndung des § 18 Absatz 2 die Gruppen-Risikoträger\nter „, die keine Geschäftsleiter und Ge-\nund Gruppen-Risikoträgerinnen zu ermitteln. Bei\nschäftsleiterinnen sind,“ eingefügt.\nder gruppenweiten Risikoanalyse können die Mitar-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „hat der oder             beiter und Mitarbeiterinnen von Unternehmen, die\ndie“ durch das Wort „haben“ ersetzt.                 vom Anwendungsbereich des § 37 des Kapitalanla-\ngegesetzbuchs erfasst sind, unberücksichtigt blei-\n26. § 25 wird wie folgt geändert:                                ben. Bei der Festlegung der gruppenweiten Vergü-\na) In der Überschrift wird das Wort „des“ durch das          tungsstrategie gemäß Absatz 1 sind zudem die An-\nWort „der“ ersetzt.                                       forderungen des § 18 Absatz 1 und 3 bis 5 und der\n§§ 19 bis 22 dieser Verordnung sowie des § 25a\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Absatz 5 des Kreditwesengesetzes in Bezug auf\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Institut             die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträ-\nmuss dem oder der“ durch die Wörter „Die             gerinnen umzusetzen.\nInstitute müssen“ ersetzt.                               (3) Das übergeordnete Unternehmen hat die Ein-\nhaltung der gruppenweiten Vergütungsstrategie in\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Die dem oder\nden nachgeordneten Unternehmen, die nicht vom\nder“ gestrichen, und das Wort „unterstellten“\nAnwendungsbereich des § 37 des Kapitalanlagege-\nwird durch das Wort „unterstellte“ ersetzt.\nsetzbuchs erfasst sind, sicherzustellen. Soweit ge-\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „dem oder der“              boten, hat das übergeordnete Unternehmen auf die\ngestrichen, und nach dem Wort „sind“ wird das             Einrichtung eines Vergütungskontrollausschusses\nWort „jeweils“ eingefügt.                                 in den nachgeordneten Unternehmen hinzuwirken,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017           3053\nder die Anforderungen des § 25d Absatz 12 des               der ab dem 4. August 2017 geltenden Fassung sind\nKreditwesengesetzes und des § 15 dieser Verord-             erstmals mit Beginn des nach diesem Zeitpunkt lie-\nnung erfüllt.                                               genden Bemessungszeitraums anzuwenden.\n(4) Die Aufgaben des Vergütungsbeauftragten                 (2) § 5 Absatz 1 Nummer 3 in der ab dem\ngemäß § 24 können zentral durch den Vergütungs-             4. August 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem\nbeauftragten des übergeordneten Unternehmens                13. Januar 2018 anzuwenden.\nerfüllt werden. Bei nachgeordneten Unternehmen,\ndie keine bedeutenden Institute gemäß § 17 sind,               (3) Die Offenlegungspflichten nach § 16 in der\nkann auch die Überprüfung gemäß § 12 Absatz 1               am 4. August 2017 in Kraft getretenen Fassung\nzentral durch das übergeordnete Unternehmen                 sind erstmals für die nach diesem Zeitpunkt begin-\ndurchgeführt werden.“                                       nenden Bemessungszeiträume zu erfüllen.“\n29. § 28 wird wie folgt neu gefasst:\nArtikel 2\n„§ 28\nÜbergangsregelungen                                            Inkrafttreten\n(1) § 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 sowie die            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n§§ 18, 19 Absatz 1 und die §§ 20 bis 22 und 27 in       in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 2017\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nHufeld"]}