{"id":"bgbl1-2017-53-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":53,"date":"2017-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/53#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_53.pdf#page=18","order":3,"title":"Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs-Verordnung  BerVersV)","law_date":"2017-07-19T00:00:00Z","page":2858,"pdf_page":18,"num_pages":165,"content":["2858              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nVerordnung\nüber die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen\ngegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n(Versicherungsberichterstattungs-Verordnung – BerVersV)\nVom 19. Juli 2017\nDas Bundesministerium der Finanzen verordnet auf               § 12   Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Kranken-\nGrund                                                                    versicherungsunternehmen\n§ 13   Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden-\n– des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung                        und Unfallversicherungsunternehmen\nmit Satz 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit § 68               § 14   Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rück-\nAbsatz 1 Satz 4, § 165 Absatz 1, § 212 Absatz 1,                      versicherungsunternehmen\n§ 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versiche-                § 15   Fristen für die Einreichung\nrungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I\nS. 434), nach Anhörung des Versicherungsbeirats                                            Abschnitt 4\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                                         Sonstige Unterlagen\nJustiz und für Verbraucherschutz,\n§ 16   Unterlagen aller Versicherungsunternehmen\n– des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung\n§ 17   Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions-\nmit Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit § 68 Ab-                     und Sterbekassen\nsatz 1 Satz 4, § 165 Absatz 1, § 212 Absatz 1, § 219\nAbsatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versicherungs-                                             Abschnitt 5\naufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),\nnach Anhörung des Versicherungsbeirats:                                  Ausländische Versicherungsunternehmen\n§ 18   Anzuwendende Vorschriften\nInhaltsübersicht\nKapitel 1                                                           Kapitel 2\nInterner jährlicher Bericht                            Interner vierteljährlicher Zwischenbericht\nAbschnitt 1                             § 19   Umfang der Berichterstattung\nAllgemeines                             § 20   Frist für die Einreichung\n§ 1     Umfang der Berichterstattung\nKapitel 3\nAbschnitt 2                                          Bestimmte kleinere Vereine\nBilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen                § 21   Abgrenzungsmerkmale\n§ 2     Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versiche-   § 22   Anzuwendende Vorschriften\nrungsunternehmen\n§ 3     Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der                                         Kapitel 4\nLebens- und Krankenversicherungsunternehmen                        Formblätter und Nachweisungen\n§ 4     Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der\nSchaden- und Unfallversicherungsunternehmen               § 23   Kennzahlen und Versicherungszweige\n§ 5     Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in beson-       § 24   Anwendung der Formblätter und Nachweisungen\nderen Fällen\n§ 6     Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rück-                                   Kapitel 5\nversicherungsunternehmen\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 7     Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der\nPensionskassen                                            § 25   Ordnungswidrigkeiten\n§ 8     Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich ein-\nzuhaltender Fristen                                                                   Kapitel 6\nSchlussvorschriften\nAbschnitt 3\nFormgebundene Erläuterungen                      § 26   Ausnahme von der Berichtspflicht\n§ 27   Übergangsvorschriften\n§ 9     Allgemeine formgebundene Erläuterungen\n§ 28   Inkrafttreten\n§ 10    Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebens-\nversicherungsunternehmen                                  Anlage 1    Kennzahlen und Versicherungszweige\n§ 11    Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions-     Anlage 2    Anwendung der Formblätter und Nachweisungen\nund Sterbekassen                                          Anlage 3    Formblätter und Nachweisungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017              2859\nKapitel 1                                b) für das gesamte durch Niederlassungen im Aus-\nland selbst abgeschlossene Versicherungsge-\nInterner jährlicher Bericht                          schäft,\nAbschnitt 1                                 c) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abge-\nAllgemeines                                    schlossene Versicherungsgeschäft.\nDie gesonderten versicherungstechnischen Gewinn-\n§1\nund Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, so-\nUmfang der Berichterstattung                     weit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versiche-\n(1) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Ab-          rungsgeschäft ausscheidet.\nsatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,              (2) Die gesonderte versicherungstechnische Ge-\ndie der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanz-          winn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Nieder-\ndienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen,          lassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat\nhaben der Bundesanstalt einen internen jährlichen Be-         selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß\nricht vorzulegen, der sich aus folgenden Unterlagen zu-       Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen,\nsammensetzt:                                                  sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung\n1. Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit              nicht mehr als 500 000 Euro betragen.\ndem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen\ndes § 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4,                                           §4\nGesonderte\n2. formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach\nGewinn- und Verlust-Rechnungen\nden §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15 und\nder Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen\n3. sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den §§ 16\n(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen\noder 17 innerhalb der dort genannten Fristen.\nhaben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungs-\n(2) Für die zu verwendenden Formblätter und Nach-          technische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach\nweisungen gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.         Formblatt 200 aufzustellen, und zwar\n1. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26\nAbschnitt 2\na) für das gesamte selbst abgeschlossene Versiche-\nBilanz und                                    rungsgeschäft,\nG e w i n n - u n d Ve r l u s t - R e c h n u n g e n\nb) für folgende Versicherungszweige des selbst ab-\ngeschlossenen Versicherungsgeschäfts:\n§2\naa) Unfallversicherung,\nBilanz und\nGewinn- und Verlust-Rechnung                             bb) Haftpflichtversicherung,\naller Versicherungsunternehmen                           cc) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,\nDie Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz                    dd) Kraftfahrtversicherung,\nund ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber                      ee) Feuerversicherung,\nder Bundesanstalt wie folgt darzustellen:\nff)   Verbundene Hausratversicherung,\n1. die Bilanz nach Formblatt 100,\ngg) Verbundene Wohngebäudeversicherung,\n2. die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte                  hh) Transportversicherung,\nVersicherungsgeschäft nach Formblatt 200.\nii)   Luftfahrtversicherung,\n§3                                      jj)   Kredit- und Kautionsversicherung,\nGesonderte                                   kk) Rechtsschutzversicherung,\nGewinn- und Verlust-Rechnungen                            ll)   Beistandsleistungsversicherung,\nder Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen\nmm) Sonstige Sachversicherung,\n(1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen                c) für die selbst abgeschlossenen\nhaben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungs-\ntechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach                       aa) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,\nFormblatt 200 aufzustellen, und zwar                                 bb) Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,\n1. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26                            d) für das gesamte in Rückdeckung übernommene\nVersicherungsgeschäft,\na) für das gesamte selbst abgeschlossene Versiche-\nrungsgeschäft,                                             e) für jeden der unter Buchstabe b genannten Ver-\nsicherungszweige sowie die Versicherungs-\nb) für das gesamte in Rückdeckung übernommene\nzweige Lebensversicherung und Krankenversi-\nVersicherungsgeschäft;\ncherung des in Rückdeckung übernommenen\n2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17                               Versicherungsgeschäfts;\na) für das gesamte inländische und das im Wege            2. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für das selbst ab-\ndes Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3            geschlossene und für das in Rückdeckung übernom-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abge-            mene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige\nschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,             Schadenversicherung“;","2860              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n3. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17                                                    §6\na) für das gesamte inländische selbst abgeschlos-                                Gesonderte\nsene Versicherungsgeschäft,                                       Gewinn- und Verlust-Rechnungen\nb) für das gesamte ausländische selbst abgeschlos-                 der Rückversicherungsunternehmen\nsene Versicherungsgeschäft,                               Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich\nc) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem      jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn-\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abge-      und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzu-\nschlossene Versicherungsgeschäft,                      stellen, und zwar\nd) für das in Rückdeckung übernommene Versiche-           1. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte\nrungsgeschäft inländischer Vorversicherer,                 von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung\nübernommene Versicherungsgeschäft;\ne) für das in Rückdeckung übernommene Versiche-\nrungsgeschäft ausländischer Vorversicherer,            2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte\nf) für die selbst abgeschlossenen Unfallversiche-             von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung\nrungen mit Beitragsrückgewähr.                             übernommene Versicherungsgeschäft;\nDie gesonderten versicherungstechnischen Gewinn-              3. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die folgenden\nund Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, so-                Versicherungszweige:\nweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versiche-              a) Lebensversicherung,\nrungsgeschäft ausscheidet.\nb) Unfallversicherung,\n(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Ge-\nwinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abge-                 c) Krankenversicherung,\nschlossene und das in Rückdeckung übernommene                     d) Haftpflichtversicherung,\nVersicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Num-\ne) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,\nmer 1 Buchstabe b und e können für einen Versiche-\nrungszweig entfallen, wenn                                        f) Kraftfahrtversicherung,\n1. die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungs-                g) Feuerversicherung,\nzweigs nicht mehr als 125 000 Euro betragen und               h) Transportversicherung,\n2. es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größ-\ni) Luftfahrtversicherung,\nten Versicherungszweige des Versicherungsunter-\nnehmens handelt.                                              j) Kredit- und Kautionsversicherung,\nWerden für einen Versicherungszweig keine gesonder-               k) Sonstige Sachversicherung;\nten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-             4. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für den Versiche-\nRechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten ver-            rungszweig Sonstige Schadenversicherung.\nsicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnun-\ngen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen.              Unter „Sonstige Sachversicherung“ sind auch die Er-\nSatz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versiche-        gebnisse der Versicherungszweige „Verbundene Haus-\nrungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen               ratversicherung“ und „Verbundene Wohngebäudeversi-\ngemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und                cherung“ auszuweisen. Unter „Sonstige Schadenversi-\nNummer 3 Buchstabe c und f.                                   cherung“ sind auch die versicherungstechnischen Er-\ngebnisse der Versicherungszweige „Rechtsschutzversi-\n(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunter-\ncherung“ und „Beistandsleistungsversicherung“ auszu-\nnehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die\nweisen. Die gesonderten versicherungstechnischen\nim selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft\nGewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 ent-\neinen oder mehrere der Versicherungszweige betrei-\nfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen\nben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kenn-\nVersicherungsgeschäft ausscheidet. § 4 Absatz 2 gilt\nzahlen 03 bis 25 und 29 aufgeführt sind.\nentsprechend.\n§5\n§7\nGesonderte\nGesonderte\nGewinn- und Verlust-Rechnungen\nGewinn- und Verlust-Rechnungen\nin besonderen Fällen\nder Pensionskassen\n(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die\nselbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversiche-                 (1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils geson-\nrung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig           derte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-\nzusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische            Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und\nGewinn- und Verlust-Rechnung nach Formblatt 200               zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17\nbis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.             1. für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,\n(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen,           2. für das gesamte ausländische Versicherungsge-\ndie auch das selbst abgeschlossene Krankenversiche-               schäft,\nrungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versiche-\n3. jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Ver-\nrungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlust-Rech-\ntragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.\nnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5\nZeile 26 aufzustellen.                                           (2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017            2861\n§8                               bundene Erläuterungen mit Angaben zu übernomme-\nEinzelheiten der Formblatteinreichung               nem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß\neinschließlich einzuhaltender Fristen              Nachweisung 203 zu erstellen.\n(1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2                                      § 10\nbis 7 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Aus-\nfertigung spätestens fünf Monate nach Schluss des                                  Zusätzliche\nGeschäftsjahres einzureichen.                                             formgebundene Erläuterungen\nder Lebensversicherungsunternehmen\n(2) Für Erstversicherungsunternehmen verlängert\nsich die Frist um einen Monat, sofern sie für das               Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich\nvergangene Konzernabschlussjahr einen Konzernab-             folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:\nschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen            1. Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstat-\nhaben.                                                           tung gemäß Nachweisungen 110 bis 113,\n(3) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für            2. Bewegung des Bestands an Lebensversicherungen\nSchaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren               gemäß Nachweisungen 210 und 211,\ngebuchte Bruttobeiträge aus dem in Rückdeckung\n3. Zusammensetzung der gebuchten Bruttobeiträge\nübernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten\ngemäß Nachweisung 212,\nBruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Ver-\nsicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die          4. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquel-\nFrist gemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der                 len gemäß Nachweisungen 213 bis 219.\nAbschlussstichtag der 31. Dezember ist. Dies gilt nicht\nfür Unternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb                                   § 11\nder für Erstversicherungsunternehmen nach § 341a                                   Zusätzliche\nAbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist                      formgebundene Erläuterungen\naufstellen.                                                              der Pensions- und Sterbekassen\n(4) Ergeben sich bis zur Feststellung des Jahresab-          Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich fol-\nschlusses Abweichungen, sind der Bundesanstalt un-           gende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:\nverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit\nberichtigten Formblätter 100 und 200 in jeweils doppel-      1. Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunterneh-\nter Ausfertigung einzureichen.                                   men sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten\ngegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen ge-\nAbschnitt 3                                mäß Nachweisung 120,\nFormgebundene Erläuterungen                          2. Bewegung der Rückstellung für erfolgsabhängige\nBeitragsrückerstattung und Angaben zur Beteili-\n§9                                   gung an den Bewertungsreserven gemäß Nachwei-\nsung 121,\nAllgemeine\nformgebundene Erläuterungen                     3. Bewegung des Bestands an Versorgungsberech-\ntigten aus Pensionsversicherungen und weiteren\n(1) Versicherungsunternehmen haben folgende form-             Kapitalversicherungen gemäß Nachweisung 220,\ngebundene Erläuterungen zu erstellen:\n4. Bewegung des Bestands an Sterbegeld- und Zu-\n1. Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachwei-                 satzversicherungen gemäß Nachweisung 221,\nsung 101,\n5. Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für erfolgs-\n2. Sicherungsvermögen und restliches Vermögen ge-\nabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversiche-\nmäß Nachweisung 103,\nrungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß\n3. Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen               Nachweisung 222,\nfür die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,\n6. Angaben zum Auslandsgeschäft, gesondert für\n4. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der               jeden Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Nach-\nGewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen Auf-              weisung 265.\nwendungen nach Aufwandsarten sowie Anzahl der\nBeschäftigten gemäß Nachweisung 202.                                               § 12\n(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine                            Zusätzliche\nim Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungs-                     formgebundene Erläuterungen\naufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen                     der Krankenversicherungsunternehmen\nErläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 nur für Ge-\n(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zu-\nschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag\neine versicherungsmathematische Berechnung der De-           sätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu er-\nstellen:\nckungsrückstellung erfolgt.\n(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die        1. Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstat-\nformgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Num-                 tung gemäß Nachweisung 130,\nmer 2.                                                       2. Bewegung des Bestands an Krankenversicherungen\n(4) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des              gemäß Nachweisung 230,\n§ 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensions-          3. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquel-\nkassen und Sterbekassen haben zusätzlich formge-                 len gemäß Nachweisungen 231 bis 238.","2862             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die klei-            c) von den Krankenversicherungsunternehmen die\nnere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des                 Nachweisung 230,\nVersicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren ge-                d) von den kleinen Versicherungsunternehmen, den\nbuchte Bruttobeiträge im vorausgegangenen Ge-                       Pensionskassen und den Sterbekassen die Nach-\nschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben,            weisung 203,\nentfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß\nAbsatz 1 Nummer 3.                                               e) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-\nnehmen die Nachweisung 240;\n§ 13                              2. spätestens sechs Monate nach Schluss des Ge-\nZusätzliche                               schäftsjahres von den Pensions- und Sterbekassen\nformgebundene Erläuterungen                         die Nachweisungen 120, 220, 221, 222 und 265;\nder Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen              3. spätestens sieben Monate nach Schluss des Ge-\n(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen               schäftsjahres\nhaben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterun-              a) von den Lebensversicherungsunternehmen die\ngen zu erstellen:                                                   Nachweisungen 110 bis 113 und 213 bis 219,\n1. Bewegung des Bestands und Rückversicherung\nb) von den Pensions- und Sterbekassen die Nach-\neinzelner Versicherungszweige des selbst abge-\nweisung 121,\nschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nach-\nweisung 240,                                                 c) von den Krankenversicherungsunternehmen die\nNachweisungen 130 und 231 bis 238,\n2. Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellun-\ngen und Aufwendungen des selbst abgeschlos-                  d) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-\nsenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachwei-                     nehmen die Nachweisungen 242, 243 und 246,\nsung 242,                                                    e) von den Rückversicherungsunternehmen          die\n3. Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des                     Nachweisung 252.\nselbst abgeschlossenen inländischen Versiche-               (2) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die glei-\nrungsgeschäfts gemäß Nachweisung 243,                    che Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen,\n4. Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportver-          sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erst-\nsicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246.                versicherungsunternehmen gemäß § 341a Absatz 1\n(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen,          des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstel-\ndie auch das selbst abgeschlossene Krankenversiche-          len; ansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genann-\nrungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versiche-          ten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Ab-\nrungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterun-         schlussstichtag der 31. Dezember ist.\ngen gemäß § 12 vorzulegen. Wird das Krankenver-\nsicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Scha-                              Abschnitt 4\ndenversicherung betrieben, entfallen die formgebun-                         Sonstige Unterlagen\ndenen Erläuterungen gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1\nund 3.                                                                                  § 16\n§ 14                                                   Unterlagen aller\nVersicherungsunternehmen\nZusätzliche\nformgebundene Erläuterungen                        (1) Alle Versicherungsunternehmen haben der Bun-\nder Rückversicherungsunternehmen                    desanstalt folgende Unterlagen einzureichen:\nRückversicherungsunternehmen haben zusätzlich             1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung und in\nformgebundene Erläuterungen mit Angaben zu den                   doppelter Ausfertigung die in § 37 Absatz 1 des Ver-\nBeiträgen sowie zur Zusammensetzung und Abwick-                  sicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unter-\nlung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Ver-           lagen mit den nach dem Versicherungsaufsichts-\nsicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen                  gesetz vorgeschriebenen versicherungsmathemati-\nVersicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 252 zu                  schen Bestätigungen und der nach § 128 Absatz 5\nerstellen.                                                       des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebe-\nnen Bestätigung des Treuhänders für das Siche-\n§ 15                                  rungsvermögen;\nFristen für die Einreichung                   2. jeweils unverzüglich nach der Feststellung in dop-\n(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den                pelter Ausfertigung\n§§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter          a) den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus\nAusfertigung einzureichen\naa) den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versiche-\n1. spätestens fünf Monate nach Schluss des Ge-                          rungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unter-\nschäftsjahres                                                       lagen mit dem Bestätigungsvermerk oder\na) von allen Versicherungsunternehmen die Nach-                     dem Vermerk über seine Versagung gemäß\nweisungen 101, 103, 201 und 202, soweit sie zu                   § 322 des Handelsgesetzbuchs,\nerstellen sind,                                              bb) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwen-\nb) von den Lebensversicherungsunternehmen die                       dung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Ab-\nNachweisungen 210 bis 212,                                       satz 2 des Aktiengesetzes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017                  2863\ncc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Haupt-                                Abschnitt 5\nversammlung oder die oberste Vertretung                                  Ausländische\ngemäß § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes                      Ve r s i c h e r u n g s u nt e r n e h m e n\neinschließlich der nach § 172 Satz 2 und\n§ 314 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes\n§ 18\nvorgeschriebenen Inhalte,\nAnzuwendende Vorschriften\nb) den Bericht des Abschlussprüfers mit den hand-\nschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des               (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die\nVorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37             zum Betrieb des Erst- oder Rückversicherungsge-\nAbsatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,           schäfts der Erlaubnis durch die Bundesanstalt be-\ndürfen, haben der Bundesanstalt für das Geschäft der\nc) den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht        Niederlassung einen internen Bericht gemäß § 1 Ab-\ndes Vorstands über die Beziehungen zu verbun-          satz 1 vorzulegen, der zusätzlich ergänzende Unter-\ndenen Unternehmen gemäß § 313 Absatz 2 bis 5           lagen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 umfasst.\ndes Aktiengesetzes;\n(2) Auf Niederlassungen von Erstversicherungs-\n3. unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der            unternehmen finden § 5 Absatz 1, § 7 sowie § 16\nVersammlung der obersten Vertretung, die den Jah-         Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwen-\nresabschluss entgegengenommen hat,                        dung. Auf Niederlassungen von Rückversicherungs-\nunternehmen findet § 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3\na) den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Num-            und Absatz 2 keine Anwendung.\nmer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der\nHauptversammlung oder der Versammlung der                 (3) § 16 Absatz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe,\nobersten Vertretung vorgelegt wurde, in einfacher      dass\nAusfertigung sowie in elektronischer Form,             1. der Bundesanstalt unverzüglich nach Beendigung\nb) den Konzernabschluss und den Konzernlage-                  der Prüfung durch den Abschlussprüfer, spätestens\nbericht gemäß § 341i und § 341j des Handels-               sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres,\ngesetzbuchs in einfacher Ausfertigung sowie in             folgende Unterlagen einzureichen sind:\nelektronischer Form,                                       a) der Bericht des Abschlussprüfers in doppelter\nAusfertigung,\nc) den Bericht des Abschlussprüfers über die Prü-\nfung des Konzernabschlusses und des Konzern-               b) der endgültige Geschäftsbericht der Niederlas-\nlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetz-                  sung in einfacher Ausfertigung und in elektroni-\nbuchs in einfacher Ausfertigung.                              scher Form;\n(2) Die Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß           2. bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die fol-\nAbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist handschriftlich zu              genden Beträge zu berücksichtigen sind:\nunterzeichnen                                                     a) die auf das in Rückdeckung gegebene Versiche-\nrungsgeschäft entfallenden Beträge bei allen in\n1. vom Vorstand,\nBetracht kommenden Posten, Unterposten und\n2. vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen und                     Angaben, soweit für das Geschäft der Nieder-\nlassung gesonderte Rückversicherungsverträge\n3. vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine ver-              bestehen,\nsicherungsmathematische Bestätigung abzugeben\nhat.                                                          b) die anteilig auf das Geschäft der Niederlassung\nentfallenden Rückversicherungs-Erträge und\nIn der Ausfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichts-            Rückversicherungs-Aufwendungen und in der Bi-\nrats oder des entsprechenden Organs von dessen Mit-                  lanz zumindest die anteiligen Rückversicherungs-\ngliedern handschriftlich zu unterzeichnen.                           Anteile an den versicherungstechnischen Rück-\nstellungen, sofern die Rückversicherungsverträge\n§ 17                                      von der Generaldirektion des ausländischen Ver-\nsicherungsunternehmens für das gesamte Versi-\nVersicherungsmathematische                             cherungsgeschäft abgeschlossen worden sind.\nGutachten der Pensions- und Sterbekassen\n(4) Zusätzlich haben die ausländischen Versiche-\nPensions- und Sterbekassen haben der Bundes-               rungsunternehmen der Bundesanstalt für das gesamte\nanstalt spätestens sieben Monate nach Schluss des             Versicherungsgeschäft einzureichen\nGeschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich\nein versicherungsmathematisches Gutachten über den            1. spätestens sieben Monate nach Schluss des Ge-\nEinfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen              schäftsjahres den im Sitzland veröffentlichten Ge-\nauf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen ver-             schäftsbericht in doppelter Ausfertigung, wobei mit\nsicherungsmathematischen Annahmen, die der Be-                    Einwilligung der Bundesanstalt eine spätere Vorlage\nrechnung der versicherungstechnischen Rückstellun-                erfolgen kann, wenn die Einhaltung der Frist infolge\ngen zugrunde liegen, einzureichen. Bei Pensions- und              von im Sitzland geltenden Bestimmungen nicht\nSterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210             möglich ist,\nAbsatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes            2. spätestens neun Monate nach Schluss des Ge-\nsind, ist das Gutachten der Bundesanstalt mindestens              schäftsjahres eine deutsche Übersetzung des im\nzum Abschlussstichtag eines jeden dritten Geschäfts-              Sitzland veröffentlichten Geschäftsberichts in ein-\njahres einzureichen.                                              facher Ausfertigung sowie in elektronischer Form,","2864              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n3. spätestens neun Monate nach Schluss des Ge-                2. Sterbekassen, deren Bruttobeiträge im vorausge-\nschäftsjahres in einfacher Ausfertigung den Bericht           gangenen Geschäftsjahr eine Million Euro oder de-\nzur Erläuterung des Jahresabschlusses, der nach               ren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des voraus-\nden Vorschriften des Sitzlandes der Versicherungs-            gegangenen Geschäftsjahres zehn Millionen Euro\naufsichtsbehörde im Sitzland vorzulegen ist.                  nicht überstiegen haben,\n(5) Die in § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-       3. Krankenversicherungsvereine, deren Bruttobeiträge\ngesetzes genannten Versicherungsunternehmen sind                  im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million\nvon der Einreichungspflicht nach Absatz 4 ausgenom-               Euro nicht überstiegen haben,\nmen.                                                          4. Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren\nBruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr\nKapitel 2                               eine Million Euro nicht überstiegen haben.\nInterner vierteljährlicher Zwischenbericht                                        § 22\n§ 19                                             Anzuwendende Vorschriften\n(1) Für die in § 21 genannten Versicherungsunter-\nUmfang der Berichterstattung\nnehmen gelten lediglich die §§ 1, 2, 8, 9 Absatz 1, 2\n(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland,           und 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1\ndie der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen,         und 2, § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 1,\nhaben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der         § 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und\nFrist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung          Absatz 2, § 17 sowie die §§ 23 bis 27. Dabei gilt die\nmit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. Die Bericht-         Maßgabe, dass\nerstattung erfolgt\n1. in den §§ 2 und 8 das Formblatt 300 an die Stelle\n1. gemäß Nachweisung 601 durch Lebensversiche-                    des Formblatts 200 tritt,\nrungsunternehmen,                                         2. in § 12 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1\n2. gemäß Nachweisung 602 durch Pensionskassen,                    Nummer 1 Buchstabe c die Nachweisung 330 an\n3. gemäß Nachweisung 603 durch Krankenversiche-                   die Stelle der Nachweisung 230 tritt und\nrungsunternehmen und                                      3. in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1\n4. gemäß Nachweisung 604 durch Schaden- und Un-                   Nummer 3 Buchstabe d die Nachweisung 342 an\nfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückver-             die Stelle der Nachweisung 242 tritt.\nsicherungsunternehmen.                                       (2) Schaden- und Unfallversicherungsvereine haben\nfür das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft\n(2) Für die Nachweisungen 601 bis 604 gelten die in\nzusätzlich gesonderte versicherungstechnische Ge-\nAnlage 3 festgelegten Muster.\nwinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 300 auf-\nzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 23\n§ 20\nfür den Versicherungszweig „Sonstige Schadenversi-\nFrist für die Einreichung                    cherung“ und für jeden Versicherungszweig, der in § 4\nDie vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19          Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannt ist und\nsind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausferti-         1. gebuchte Bruttobeiträge von mehr als 125 000 Euro\ngung spätestens bis zum Ende des Monats einzurei-                 aufweist oder\nchen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt.        2. zu den drei beitragsmäßig größten Versicherungs-\nzweigen des Unternehmens zählt.\nKapitel 3                           § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-\nBestimmte kleinere Vereine                     chend.\n§ 21                                                       Kapitel 4\nAbgrenzungsmerkmale                                     Formblätter und Nachweisungen\nDie Vorschriften dieses Kapitels gelten für die folgen-\n§ 23\nden Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland,\nsoweit es sich um kleinere Vereine im Sinne des § 210                 Kennzahlen und Versicherungszweige\nAbsatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes               (1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu\nhandelt, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt             setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.\nunterliegen:                                                     (2) Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verord-\n1. Pensionskassen, deren Bruttobeiträge im vorausge-          nung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche\ngangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro oder de-       bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01\nren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des voraus-          bis 29. Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen\ngegangenen Geschäftsjahres 30 Millionen Euro nicht        Versicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherun-\nüberstiegen haben, mit Ausnahme der Pensionskas-          gen und die im in Rückdeckung übernommenen Ver-\nsen, die nicht regulierte Pensionskassen im Sinne         sicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen\nvon § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-            jeweils gesonderte Versicherungszweige dar. Die Ver-\ngesetzes sind, sowie der Pensionskassen, die ge-          sicherungsarten und -unterarten der Versicherungs-\nsonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach              zweige sind durch drei- und mehrstellige Kennzah-\n§ 7 einreichen,                                           len gekennzeichnet. Die von Schaden- und Unfall-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017             2865\nversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungs-           des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden\nzweige 09, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 21 und 23 sind als     Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.\n„Sonstige Sachversicherung“ unter der Kennzahl 28\nzusammengefasst. Die Zusammenfassung aller von                                            § 27\nden Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen\nbetriebenen Versicherungszweige hat die Kennzahl 30.                           Übergangsvorschriften\n§ 24                                (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals\nanzuwenden\nAnwendung der\nFormblätter und Nachweisungen                     1. auf den internen jährlichen Bericht nach § 1 für das\n(1) Bei der Verwendung der Formblätter und Nach-               Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015\nweisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitt A                  begonnen hat, und\nund B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu\n2. auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht\nbeachten.\nnach § 19 für das Berichtsvierteljahr, das nach dem\n(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachwei-            31. Dezember 2016 beginnt.\nsungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.\n(2) Auf den internen jährlichen Bericht für das Ge-\nKapitel 5                           schäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen\nhat, ist die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung\nOrdnungswidrigkeiten                        vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die durch Artikel 2\nNummer 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015\n§ 25                             aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016\nOrdnungswidrigkeiten                        geltenden Fassung anzuwenden.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 332 Absatz 2 Num-               (3) Auf den internen vierteljährlichen Zwischenbe-\nmer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt,             richt für Berichtsvierteljahre, die vor dem 1. Januar\nwer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevoll-              2017 beginnen, ist die Versicherungsberichterstat-\nmächtigter nach § 68 Absatz 2 des Versicherungs-              tungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten-\naufsichtsgesetzes oder als Liquidator eines Versiche-         den Fassung anzuwenden.\nrungsunternehmens vorsätzlich oder leichtfertig\n1. entgegen § 1 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 einen                (4) Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018\nBericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder      enden, gilt § 13 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass zu-\nnicht rechtzeitig vorlegt oder                            sätzlich die formgebundenen Erläuterungen nach § 13\nNummer 2 und 5 der Versicherungsberichterstattungs-\n2. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht,           Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig   Fassung zu erstellen sind. Insoweit sind Anlage 1 sowie\nvorlegt.                                                  Anlage 2 Abschnitt A und Abschnitt C Nummer 3 der\nVersicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis\nKapitel 6                           zum 31. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden.\nSchlussvorschriften\n§ 28\n§ 26\nAusnahme von der Berichtspflicht                                          Inkrafttreten\nDiese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nGegenseitigkeit, die auf Grund des § 5 Absatz 1 und 2         in Kraft.\nBerlin, den 19. Juli 2017\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","2866      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nAnlage 1\n(zu § 23)\nKennzahlen und Versicherungszweige\nAbschnitt A\nDie Formen des Versicherungsgeschäfts\nund die dafür zu setzenden Kennzahlen\n1   7                                      – brutto\nselbst abgeschlossenes\n2   8  Versicherungsgeschäft\n– in Rückdeckung gegeben\n3   9                                      – netto\n4   7  in Rückdeckung\n– brutto\n5   8  übernommenes                        – in Rückdeckung gegeben\n6   9  Versicherungsgeschäft               – netto\n7   7                                      – brutto\ngesamtes\n8   8  Versicherungsgeschäft\n– in Rückdeckung gegeben\n9   9                                      – netto","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2867\nAbschnitt B\nDie regionale Herkunft des Versicherungsgeschäfts\nund die dafür zu setzenden Kennzahlen\n01         Inländisches Versicherungsgeschäft (insgesamt)\n21         Dänemark\n22         Finnland\n23         Island\n24         Norwegen\n25         Schweden\n31         Griechenland\n32         Italien\n33         Portugal\n34         Spanien\n41         Belgien\n42         Frankreich\n43         Großbritannien\n44         Irland\n45         Liechtenstein\n46         Luxemburg\n47         Niederlande\n48         Österreich\n49         Schweiz\n51         Polen\n52         Slowakei\n53         Tschechien\n54         Ungarn\n55         Estland\n56         Lettland\n57         Litauen\n58         Slowenien\n59         Malta\n60         Zypern\n61         Rumänien\n62         Bulgarien\n63         Kroatien","2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n70         Europa\n71         Europäische Union (EU)\n72         Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)\n73         Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)\n81         USA\n99         Ausländisches Versicherungsgeschäft (insgesamt)\n00         Gesamtes Versicherungsgeschäft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017            2869\nAbschnitt C\nDie Zusammenfassung von Versicherungsarten\nzu Versicherungszweigen (Vz) und die dafür zu setzenden Kennzahlen (Kz)\nSparten-Nummer nach\nVz-Kz                            Bezeichnung der Versicherung                            Anlage 1 zum VAG\n01      Vz: Lebensversicherung                                                          19; 20; 21; 22; 23; 24\n01.1    Einzelversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlage- 19; 20\nrisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird (ohne Zusatz-\nversicherungen)\n01.1.1  Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Todesfallcharakter         19; 20\n(einschließlich vermögensbildender Lebensversicherung)\n01.1.2  Risikoversicherung                                                              19\n01.1.3  Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter      19\n01.1.4  Berufsunfähigkeits-Versicherung                                                 19\n01.1.5  Pflegerentenversicherung                                                        19\n01.1.6  übrige und nicht aufgegliederte Einzelversicherung (einschließlich der Heirats- 19; 20\nund Geburtenversicherung), aber ohne Sonstige Lebensversicherung\n01.1.7  Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter      19\nnach § 1 AltZertG\n01.2    Kollektivversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlage- 19; 20\nrisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird (ohne Zusatz-\nversicherungen)\n01.2.1  Kapitalversicherung mit überwiegendem Todesfallcharakter (ohne Kenn-            19\nzahlen 01.2.2 und 01.2.3)\n01.2.2  Bausparrisikoversicherung                                                       19\n01.2.3  Restschuldversicherung                                                          19\n01.2.4  übrige und nicht aufgegliederte Kollektivversicherung (einschließlich der       19; 20\nHeirats- und Geburtenversicherung), aber ohne Sonstige Lebensversicherung\n01.2.5  Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter      19\nnach § 1 AltZertG\n01.3    Zusatzversicherung (zu Einzel- und Kollektivversicherungen)                     19\n01.3.1  Unfall-Zusatzversicherung                                                       19\n01.3.2  Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-Zusatzversicherung                            19\n01.3.3  Risiko- und Zeitrenten-Zusatzversicherung                                       19\n01.3.4  Pflegerenten-Zusatzversicherung                                                 19\n01.3.5  Sonstige Zusatzversicherung                                                     19","2870         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nSparten-Nummer nach\nVz-Kz                           Bezeichnung der Versicherung                             Anlage 1 zum VAG\n01.4    Sonstige Lebensversicherung                                                     19; 20; 21; 22; 23; 24\n01.4.1  Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer            21\ngetragen wird\n01.4.2  Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko         19; 20\nvom Versicherungsunternehmen getragen wird\n01.4.3  Tontinengeschäfte                                                               22\n01.4.4  Kapitalisierungsgeschäfte                                                       23\n01.4.5  Lebensversicherung nach § 1 AltZertG, bei der das Anlagerisiko vom Versiche- 21\nrungsnehmer getragen wird\n01.5    Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen                           24\n02      Vz: Krankenversicherung                                                         2a, b\n02.1    Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär)                2b\n02.1.1  Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), substitutiv   2b\n02.1.2  Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), nicht sub-    2b\nstitutiv nach Art der Lebensversicherung\n02.1.3  Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nach Art der   2b\nSchadenversicherung\n02.2    selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant)                     2b\n02.2.1  selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant), substitutiv        2b\n02.2.2  selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant), nicht substitutiv  2b\nnach Art der Lebensversicherung\n02.2.3  selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nach Art der        2b\nSchadenversicherung\n02.3    selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär)                    2b\n02.3.1  selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär), substitutiv       2b\n02.3.2  selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär), nicht substitutiv 2b\nnach Art der Lebensversicherung\n02.3.3  selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) nach Art der       2b\nSchadenversicherung\n02.4    Einzel-Krankentagegeldversicherung                                              2a\n02.4.1  Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5), substitutiv    2a\n02.4.2  Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5), nicht          2a\nsubstitutiv nach Art der Lebensversicherung\n02.4.3  Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5) nach Art        2a\nder Schadenversicherung\n02.4.4  Lohnfortzahlungsversicherung                                                    2a\n02.4.5  Restschuldversicherung                                                          2a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017           2871\nSparten-Nummer nach\nVz-Kz                           Bezeichnung der Versicherung                             Anlage 1 zum VAG\n02.5    selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung                            2a\n02.5.1  selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung, substitutiv               2a\n02.5.2  selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung, nicht substitutiv nach    2a\nArt der Lebensversicherung\n02.5.3  selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schaden- 2a\nversicherung\n02.6    sonstige selbständige Einzel-Teilversicherung                                  2a, b\n02.6.1  selbständige Zahnbehandlungsversicherung, substitutiv                          2b\n02.6.2  selbständige Zahnbehandlungsversicherung, nicht substitutiv nach Art der       2b\nLebensversicherung\n02.6.3  selbständige Zahnbehandlungsversicherung nach Art der Schadenversiche-         2b\nrung\n02.6.4  Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung), substitu- 2a, b\ntiv\n02.6.5  Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung), nicht      2a, b\nsubstitutiv nach Art der Lebensversicherung\n02.6.6  Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung) nach Art    2a, b\nder Schadenversicherung\n02.6.7  Reisekrankenversicherung (gegen festes Entgelt)                                2b\n02.6.8  sonstige Teilversicherung, substitutiv                                         2a, b\n02.6.9  sonstige Teilversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung   2a, b\n02.6.10 sonstige Teilversicherung nach Art der Schadenversicherung                     2a, b\n02.7    Gruppen-Krankenversicherung (nach Einzel- und Sondertarifen)                   2a, b\n02.7.1  Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), substitu- 2b\ntiv\n02.7.2  Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), nicht       2b\nsubstitutiv nach Art der Lebensversicherung\n02.7.3  Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nach Art     2b\nder Schadenversicherung\n02.7.4  selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant), substitutiv      2b\n02.7.5  selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant), nicht sub-       2b\nstitutiv nach Art der Lebensversicherung\n02.7.6  selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nach Art der      2b\nSchadenversicherung\n02.7.7  selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär), substitutiv     2b\n02.7.8  selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär), nicht sub-      2b\nstitutiv nach Art der Lebensversicherung\n02.7.9  selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär) nach Art der     2b\nSchadenversicherung\n02.7.10 Gruppen-Krankentagegeldversicherung, substitutiv                               2a\n02.7.11 Gruppen-Krankentagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebens- 2a\nversicherung","2872         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nSparten-Nummer nach\nVz-Kz                            Bezeichnung der Versicherung                            Anlage 1 zum VAG\n02.7.12 Gruppen-Krankentagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung           2a\n02.7.13 selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung, substitutiv              2a\n02.7.14 selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung, nicht substitutiv        2a\nnach Art der Lebensversicherung\n02.7.15 selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Scha-        2a\ndenversicherung\n02.7.16 sonstige selbständige Gruppenteilversicherung, substitutiv                     2a, b\n02.7.17 sonstige selbständige Gruppenteilversicherung, nicht substitutiv nach Art der  2a, b\nLebensversicherung\n02.7.18 sonstige selbständige Gruppenteilversicherung nach Art der Schadenversiche- 2a, b\nrung\n02.7.19 Gruppen-Pflegepflichtversicherung                                              2b\n02.7.20 freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung, substitutiv                      2b\n02.7.21 freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung, nicht substitutiv nach Art der   2b\nLebensversicherung\n02.7.22 freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung nach Art der Schadenversiche- 2b\nrung\n02.7.23 freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung, substitutiv                    2a\n02.7.24 freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der 2a\nLebensversicherung\n02.7.25 freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung nach Art der Schadenversi-      2a\ncherung\n02.8    Pflegekrankenversicherung                                                      2a, b\n02.8.1  Pflegepflichtversicherung                                                      2b\n02.8.2  freiwillige Pflegekostenversicherung, substitutiv                              2b\n02.8.3  freiwillige Pflegekostenversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebens-   2b\nversicherung\n02.8.4  freiwillige Pflegekostenversicherung nach Art der Schadenversicherung          2b\n02.8.5  freiwillige Pflegetagegeldversicherung, substitutiv                            2a\n02.8.6  freiwillige Pflegetagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebens- 2a\nversicherung\n02.8.7  freiwillige Pflegetagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung        2a\n02.9    übrige und nicht aufgegliederte Krankenversicherung (einschließlich der 2a, b\nBeihilfeablöseversicherung)\n03      Vz: Unfallversicherung                                                         1\n03.1    Einzelunfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr                               1a, b, c, d\n03.1.01 Unfallvollversicherung (ohne Kennzahlen 03.1.02 und 03.1.03)                   1a, b, c","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017           2873\nSparten-Nummer nach\nVz-Kz                           Bezeichnung der Versicherung                            Anlage 1 zum VAG\n03.1.02 Volks-Unfallvollversicherung                                                  1a, b, c\n03.1.03 Unfallvollversicherung aus der FUSt-Versicherung                              1a, b, c\n03.1.04 Versicherung gegen außerberufliche Unfälle                                    1a, b, c\n03.1.05 Reiseunfallversicherung                                                       1a, b, c\n03.1.06 Sportunfallversicherung                                                       1a, b, c\n03.1.07 Luftfahrtunfallversicherung                                                   1d\n03.1.08 lebenslängliche Verkehrsmittelunfallversicherung                              1a, b, c\n03.1.09 Sportbootinsassenunfallversicherung                                           1d\n03.1.99 übrige und nicht aufgegliederte Einzelunfallversicherung                      1a, b, c, d\n03.3    Gruppen-Unfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr                            1a, b, c\n03.3.1  Gruppen-Unfallvollversicherung                                                1a, b, c\n03.3.3  Gruppen-Unfallteilversicherung                                                1a, b, c\n03.4    Probandenversicherung                                                         1b\n03.5    Kraftfahrtunfallversicherung (einschließlich der namentlichen Kraftfahrt-     1d\nunfallversicherung)\n03.8    Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr                                     1a\n03.8.1  Einzel-Unfallversicherung                                                     1a\n03.8.2  Gruppen-Unfallversicherung                                                    1a\n03.9    übrige und nicht aufgegliederte Allgemeine Unfallversicherung                 1\n04      Vz: Haftpflichtversicherung                                                   10b, c; 12; 13\n04.1    Privathaftpflichtversicherung (einschließlich Sportboot- und Hundehalter-     13\nHaftpflichtversicherung)\n04.2    Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung                                   13\n04.2.1  Industrie- und Handelsbetriebe                                                13\n04.2.2  Baugewerbe (einschließlich Architekten und Bauingenieure)                     13\n4.2.3   sonstige Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung                          13\n04.3    Umwelt-Haftpflichtversicherung                                                13\n04.3.1  Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung                                       13\n04.3.2  Umwelthaftpflicht-Modell                                                      13\n04.4    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung                                      13\n04.5    Verkehrshaftungsversicherung (einschließlich der Speditions- und Roll-        10b\nfuhrversicherung)\n04.6    Strahlen- und Atomanlagen-Haftpflichtversicherung                             13\n04.6.1  Strahlen-Haftpflichtversicherung                                              13\n04.6.2  Atomanlagen-Haftpflichtversicherung                                           13","2874         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nSparten-Nummer nach\nVz-Kz                           Bezeichnung der Versicherung                             Anlage 1 zum VAG\n04.7    Feuerhaftungsversicherung                                                       13\n04.8    See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung (ohne Kolli-      10c; 12; 13\nsionshaftpflichtrisiko) sowie Haftpflichtversicherung für nicht versiche-\nrungspflichtige Landfahrzeuge)1\n04.8.1  Haftpflichtversicherung für nicht versicherungspflichtige Landfahrzeuge mit     10c\neigenem Antrieb\n04.8.2  Haftpflichtversicherung für nicht versicherungspflichtige Landfahrzeuge ohne    13\neigenen Antrieb\n04.8.3  See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung (ohne Kollisions- 12\nhaftpflichtrisiko)\n04.9    übrige und nicht aufgegliederte Haftpflichtversicherung                         10b, c; 12; 13\n04.9.01 Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung                                  13\n04.9.02 Kraftfahrzeug-Parkplatzversicherung                                             13\n04.9.03 Kühlgüterhaftpflichtversicherung                                                13\n04.9.99 sonstige Haftpflichtversicherung                                                10b, c; 12; 13\n05      Vz: Kraftfahrtversicherung                                                      3; 10a\n05.1    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung                                           10a\n05.2    Fahrzeugvollversicherung2                                                       3a, b\n05.3    Fahrzeugteilversicherung2                                                       3a, b\n05.5    Sonstige Kraftfahrtversicherung (05.2 und 05.3 insgesamt)\n05.9    übrige und nicht aufgegliederte Kraftfahrtversicherung                          3; 10a\n06      Vz: Luftfahrtversicherung                                                       5\n(einschließlich der Raumfahrtversicherung)\n06.3    Luftfahrzeug-Kaskoversicherung                                                  5\n06.5    Raumfahrzeug-Kaskoversicherung                                                  5\n06.5.1  Pre-Launch-Versicherung                                                         5\n06.5.2  Launch-Versicherung                                                             5\n06.5.3  In-Orbit-Versicherung                                                           5\n06.9    übrige und nicht aufgegliederte Luftfahrtversicherung (einschließlich der       5\nRaumfahrtversicherung)\n07      Vz: Rechtsschutzversicherung                                                    17\n07.1    Rechtsschutzversicherung nach ARB                                               17\n07.1.1  Verkehrs-Rechtsschutzversicherung                                               17\n07.1.2  Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung                                               17\n07.1.3  Fahrer-Rechtsschutzversicherung                                                 17\n07.1.4  Rechtsschutzversicherung für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige          17\n07.1.5  Familien-Rechtsschutzversicherung                                               17","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017                    2875\nSparten-Nummer nach\nVz-Kz                                 Bezeichnung der Versicherung                             Anlage 1 zum VAG\n07.1.6  Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung                                        17\n07.1.7  Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung                                 17\n07.1.8  Rechtsschutzversicherung für Vereine                                                   17\n07.1.9  Rechtsschutzversicherung für Grundstückseigentum und Miete                             17\n07.2    Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung für Aufsichtsräte, Beiräte,                  17\nVorstände (VRB)\n07.3    Rechtsschutzversicherung für die Träger öffentlicher Aufgaben (ÖRB)                    17\n07.5    Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung mit Auslands-Zivilrechtsschutz-               17\nversicherung\n07.6    Spezial-Strafrechtsschutzversicherung für Unternehmen                                  17\n07.9    übrige und nicht aufgegliederte Rechtsschutzversicherung                               17\n08      Vz: Feuerversicherung                                                                  8a, b, d; 9\n08.1    Feuer-Industrie-Versicherung                                                           8a, b, d; 9\n08.2    landwirtschaftliche Feuerversicherung                                                  8a, b, d; 9\n08.3    sonstige Feuerversicherung (einschließlich der Waldbrandversicherung)                  8a, b, d; 9\n09      V z : E i n b r u c h d i e b s t a h l u n d R a u b ( E D ) - Ve r s i c h e r u n g 9\n10      V z : Le i t u n g s w a s s e r ( L w )- Ve r s i c h e r u n g                       9\n11      Vz: Glasversicherung                                                                   9\n12      Vz: Sturmversicherung                                                                  8c, d, f\n12.1    Sturmversicherung                                                                      8c\n12.3    Gärtnerei-Sturmversicherung                                                            8c, d\n12.4    Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken                        8c, d, f\n13      V z : Ve r b u n d e n e H a u s r a t v e r s i c h e r u n g 3                       8a, b, c, d, f; 9; 16h\n13.1    Verbundene Hausratversicherung ohne Einschluss weiterer Elementar-                     8a, b, c; 9\nschäden\n13.2    Verbundene Hausratversicherung unter Einschluss weiterer Elementar-                    8a, b, c, d, f; 9; 16h\nschäden\n14      V z : Ve r b u n d e n e Wo h n g e b ä u d e v e r s i c h e r u n g 4                8a, b, c, d, f; 9; 16h\n14.1    Verbundene Wohngebäudeversicherung ohne Einschluss weiterer Ele-                       8a, b, c; 9; 16h\nmentarschäden\n14.2    Verbundene Wohngebäudeversicherung unter Einschluss weiterer Ele-                      8a, b, c, d, f; 9\nmentarschäden\n15      Vz: Hagelversicherung                                                                  9\n16      Vz: Tierversicherung                                                                   8a, b, d; 9; 16f, g, j\n16.1    langfristige Tierlebensversicherung                                                    8a, b, d; 9\n16.1.1  Pferdelebensversicherung                                                               8a, b, d; 9","2876          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nSparten-Nummer nach\nVz-Kz                                Bezeichnung der Versicherung                         Anlage 1 zum VAG\n16.1.2   Rindviehlebensversicherung                                                     8a, b, d; 9\n16.1.3   Schweinelebensversicherung                                                     9\n16.1.4   Geflügellebensversicherung                                                     9\n16.1.6   Hundelebensversicherung                                                        8a, d; 9\n16.1.9   übrige langfristige Tierlebensversicherung                                     8a, b, d; 9\n16.2     kurzfristige Tierversicherung                                                  8d; 9; 16g\n16.2.1   Trächtigkeits-, Leibesfrucht- und Fohlenversicherung                           9\n16.2.2   Weidetierversicherung                                                          8d; 9\n16.2.3   Mastviehversicherung                                                           9\n16.2.4   Schlachttierversicherung (einschließlich Schlachtwertversicherung)             9; 16g\n16.2.5   Operations-, Kastrationsversicherung                                           9\n16.2.9   übrige kurzfristige Tierversicherung                                           8d; 9; 16g\n16.9     übrige und nicht aufgegliederte Tierversicherung                               8a, b, d; 9; 16f, g, j\n17       V z : Te c h n i s c h e V e r s i c h e r u n g e n                           8; 9\n17.1     Maschinenversicherung (einschließlich der Baugeräteversicherung)               8a, b, c, d, f; 9\n17.2     Elektronikversicherung                                                         8a, b, c, d, f; 9\n17.4     Montageversicherung                                                            8a, b, c, d, f; 9\n17.6     Bauleistungsversicherung                                                       8a, b, c, d, f; 9\n17.9     übrige und nicht aufgegliederte technische Versicherung                        8; 9\n17.9.1   übrige technische Sachschadenversicherungen                                    9\n17.9.1.1 Reparaturkostenversicherung von Kraftwagen                                     9\n17.9.1.2 Reparaturkostenversicherung von Fernseh- und Videogeräten                      9\n17.9.1.3 Reparaturkostenversicherung von Haushaltsgeräten                               9\n17.9.1.4 Garantieverlängerungsversicherung von technischen Geräten                      9\n17.9.9   sonstige technische Versicherungen                                             8; 9\n18       Vz: Einheitsversicherung                                                       8a, b, c, d, f; 9\n18.1     Allgemeine Einheitsversicherung                                                8a, b, c, d, f; 9\n18.2     Juwelierwaren-Einheitsversicherung                                             8a, b, c, d, f; 9\n18.3     Rauchwaren-Einheitsversicherung                                                8a, b, c, d, f; 9\n18.4     Textilveredelungs-Einheitsversicherung                                         8a, b, c, d, f; 9\n18.5     Wäscheschutz-Einheitsversicherung                                              8a, b, c, d, f; 9\n18.9     übrige und nicht aufgegliederte Einheitsversicherung                           8a, b, c, d, f; 9","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017                            2877\nSparten-Nummer nach\nVz-Kz                                  Bezeichnung der Versicherung                                     Anlage 1 zum VAG\n19      V z : Tr a n s p o r t v e r s i c h e r u n g                                                  4; 6; 7\n19.1    Kaskoversicherung                                                                               4; 6\n19.1.1  Seeschifffahrts-Kaskoversicherung5                                                              6c\n19.1.2  Binnensee- und Flussschifffahrts-Kaskoversicherung5                                             6a, b\n19.1.5  Schienenfahrzeug-Kaskoversicherung                                                              4\n19.1.6  Sportboot-Kaskoversicherung                                                                     6\n19.1.7  Baurisikoversicherung                                                                           6\n19.1.9  übrige Kaskoversicherung                                                                        4; 6\n19.2    Transportgüterversicherung                                                                      7\n19.2.2  Transportgüterversicherung (ohne die Kennzahlen 19.2.3 bis 19.2.6)                              7\n19.2.3  Reiselagerversicherung                                                                          7\n19.2.5  Container-Kaskoversicherung                                                                     7\n19.2.6  Tiertransportversicherung                                                                       7\n19.2.9  übrige Warenversicherung                                                                        7\n19.3    Valorenversicherung (gewerblich)                                                                7\n19.4    Filmversicherung (ohne Kennzahl 29.2.01)                                                        7\n19.7    Kriegsrisikoversicherung                                                                        6; 7\n19.9    übrige und nicht aufgegliederte Transportversicherung (einschließlich                           4; 6; 7\nVersicherung von Offshore-Risiken)\n20      Vz: Kredit- und Kautionsversicherung                                                            14; 15\n20.1    Kautionsversicherung (einschließlich Baugarantieversicherung)                                   15\n20.2    Delkredereversicherung                                                                          14\n20.2.1  Ausfuhrkreditversicherung                                                                       14b\n20.2.2  Warenkreditversicherung                                                                         14a\n20.2.3  Investitionsgüterkreditversicherung                                                             14c\n20.2.4  Konsumentenkreditversicherung                                                                   14a\n20.2.9  übrige und nicht aufgegliederte Delkredereversicherung                                          14\n20.9    übrige und nicht aufgegliederte Kredit- und Kautionsversicherung6                               14; 15\n21      V z : V e r s i c h e r u n g z u s ä t z l i c h e r G e f a h r e n z u r F e u e r - b z w . 8a, b, d; 9; 16d, e\nF e u e r-B e t r i e b s u nt e r b re c h u n g s - Ver s i c he r u n g ( E x t e n d e d\nC o v e r a g e ( E C ) - Ve r s i c h e r u n g )\n23      V z : B e t r i e b s u n t e r b r e c h u n g s - Ve r s i c h e r u n g 7                    16d, e, f, i\n23.1    Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung                                                       16d, e\n23.2    Technische Betriebsunterbrechungs-Versicherung                                                  16d, e, f\n23.3    sonstige Betriebsunterbrechungs-Versicherung                                                    16d, e, f, i","2878         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nSparten-Nummer nach\nVz-Kz                           Bezeichnung der Versicherung                             Anlage 1 zum VAG\n24      Vz: Beistandsleistungsversicherung                                             10a; 18\n24.1    Schutzbriefversicherung                                                        18\n24.2    Sportboot-Serviceversicherung                                                  18\n24.3    Flugrückholkostenversicherung                                                  18\n24.4    Schutzbriefversicherung unter Einschluss der sog. Mallorca-Police8             10a; 18\n24.9    übrige und nicht aufgegliederte Beistandsleistungsversicherung                 18\n25      Vz: Luft- und Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung                             11\n25.1    Luftfahrt-Haftpflichtversicherung (einschließlich der Luftfrachtführer-Haft-   11\npflichtversicherung)\n25.2    Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung                                           11\n28      Vz: Sonstige Sachversicherung (09, 10, 11, 12, 15, 16,\n17, 18, 21 und 23 insgesamt)\n29      Vz: Sonstige Schadenversicherung                                               3; 7; 8; 9; 13; 16; 18\n29.1    sonstige Sachschadenversicherung                                               3; 8; 9\n29.1.01 Schwamm- und Hausbockkäferversicherung                                         9\n29.1.02 Ausstellungsversicherung                                                       8a, b, c, d, f; 9\n29.1.03 Fahrradversicherung                                                            8a, b, d; 9\n29.1.04 Garderobenversicherung                                                         8a, b, c, d, f; 9\n29.1.05 Jagd- und Sportwaffenversicherung                                              8a, b, c, d, f; 9\n29.1.06 Musikinstrumenteversicherung                                                   8a, b, c, d, f; 9\n29.1.07 Fotoapparateversicherung                                                       8a, b, c, d, f; 9\n29.1.08 Kühlgüterversicherung                                                          8a, b, d; 9\n29.1.09 Warenversicherung in Tiefkühlanlagen                                           8a, b, d; 9\n29.1.10 Atomanlagen-Sachversicherung                                                   8a, b, d, e; 9\n29.1.11 Automatenversicherung                                                          8a, b, c, d, f; 9\n29.1.12 Reisegepäckversicherung                                                        8a, b, c; 9\n29.1.13 Kraftfahrtgepäckversicherung                                                   8a; 9\n29.1.14 Valorenversicherung (privat)                                                   8a, b, c, d, f; 9\n29.1.15 Freizeitsportgeräteversicherung (einschließlich der Skibruchversicherung)      8a, b, c, d, f; 9\n29.1.16 Verderbschadenversicherung                                                     9\n29.1.17 Gärtnerei-Verderbschadenversicherung                                           8a, b, c, d; 9\n29.1.19 Campingversicherung                                                            8a, b, c; 9\n29.1.20 Versicherung von Kunstgegenständen                                             8a, b, c, d, f; 9","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017            2879\nSparten-Nummer nach\nVz-Kz                           Bezeichnung der Versicherung                             Anlage 1 zum VAG\n29.1.21 Versicherung von Auktionen                                                     8a, b, c, d, f; 9\n29.1.22 Brillenversicherung                                                            9\n29.1.99 übrige und nicht aufgegliederte Sachschadenversicherung                        3; 8; 9\n29.3    sonstige Vermögensschadenversicherung                                          16\n29.3.01 Boykott- und Streikversicherung                                                16d\n29.3.02 Reise-Rücktrittskosten-Versicherung                                            16j\n29.3.04 Lizenzverlustversicherung                                                      16h\n29.3.05 Tierkrankenversicherung                                                        16f, j\n29.3.06 Maschinengarantieversicherung                                                  16i\n29.3.07 Datenmissbrauchversicherung                                                    16i\n29.3.08 Scheckkartenversicherung von Scheckkarteninhabern                              16j\n29.3.10 Insolvenzversicherung                                                          16i\n29.3.11 Schlüsselverlustversicherung                                                   16j\n29.3.12 Garantieversicherung von Kraftfahrzeugen                                       16j\n29.3.13 Mietverlustversicherung                                                        16h, j, k\n29.3.14 Raumfahrzeug-Vermögensschadenversicherung                                      16\n29.3.15 Milchgeldausfallversicherung                                                   16d, i\n29.3.16 Produktschutzversicherung                                                      16d, e, f\n23.3.99 übrige und nicht aufgegliederte Vermögensschadenversicherung                   16\n29.4    sonstige gemischte Versicherung                                                7; 8; 9; 13; 16\n29.4.02 Tank- und Fassleckageversicherung                                              9; 16d\n29.4.03 Filmtheater-Einheitsversicherung                                               8a, b, c, d; 9; 13; 16e\n29.4.04 Versicherung von Winzerbetrieben gegen Frostschäden                            9; 16i\n29.4.05 Allgefahrenversicherung                                                        8; 9; 13; 16\n29.4.06 Inhaltsversicherung für Geschäfte und Betriebe                                 8a, b, c, 9; 16k\n29.4.07 Erweiterte Haushaltsversicherung                                               8a, b, c, d, f; 9; 13\n29.4.08 Dynamische Sachversicherung                                                    7; 8a, b, c, d, f; 9;\n16d, e, f\n29.4.99 übrige und nicht aufgegliederte gemischte Versicherung                         8; 9; 13; 16\n29.6    Vertrauensschadenversicherung                                                  9; 16h, i\n29.6.01 Vertrauensschadenversicherung (ohne Kennzahlen 29.6.02 bis 29.6.04)            16i\n29.6.02 Computermissbrauchversicherung                                                 16i\n29.6.03 Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeugen              9; 16h","2880                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nSparten-Nummer nach\nVz-Kz                                          Bezeichnung der Versicherung                                         Anlage 1 zum VAG\n29.6.04        Eigenschadenversicherung von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen                            16i\nRechts\n29.06.99       übrige und nicht aufgegliederte Vertrauensschadenversicherung                                         9; 16h, i\n29.9           übrige und nicht aufgegliederte sonstige Schadenversicherung                                          8; 9; 13; 16; 18\n30             Schaden- und Unfallversicherung9 insgesamt\nselbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft:                                                         1 bis 18\nübernommenes Versicherungsgeschäft:                                                                   1 bis 24\nAnmerkungen zum Abschnitt C\n1\nHierzu zählen alle Landfahrzeuge, die nicht der Pflichtversicherung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6\ndes Pflichtversicherungsgesetzes unterliegen.\n2\nJeweils einschließlich der Kaskoversicherung nicht versicherungspflichtiger Landfahrzeuge (mit und ohne eigenen Antrieb) gemäß Fußnote 1.\n3\nHierzu gehören alle Versicherungen des Hausrats im In- und Ausland, unabhängig davon, nach welchen Versicherungsbedingungen sie abge-\nschlossen wurden und ob sie eine oder mehrere Risikoarten umfassen; einschließlich der lebenslänglichen Hausratsversicherung.\n4\nHierzu gehören alle Versicherungen von Wohngebäuden im In- und Ausland, unabhängig davon, nach welchen Versicherungsbedingungen sie\nabgeschlossen wurden und ob sie eine oder mehrere Risikoarten umfassen.\n5\nEinschließlich des Kollisionshaftpflichtrisikos.\n6\nHierzu gehören auch alle Risiken, bei denen der Versicherungsnehmer keine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt.\n7\nHier müssen die auf den Betriebsunterbrechungs-Teil entfallenden Anteile sämtlicher Sachschadenversicherungen ausgewiesen werden, da nach\nArtikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von\nVersicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1)\ngeändert worden ist, einheitlich alle Vermögensschadenversicherungen außer der Kredit- und Kautionsversicherung in dem Posten „sonstige\nVersicherungszweige“ zu erfassen sind.\n8\nDiese Kombination einer Beistandsleistungsversicherung mit einem KH-Anteil (Mallorca-Police) kann ausschließlich dem Versicherungszweig 24\nzugeordnet werden, weil der KH-Anteil nur geringfügig ist und den Gesamtcharakter der Versicherung nicht beeinflusst. Die Zuordnung\nkombinierter Bedingungswerke kann im Einzelfall schwierig sein und sollte stets mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden.\n9\nDie Schaden- und Unfallversicherung insgesamt ergibt sich wie folgt:\na) im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft: Summe der Versicherungszweige gemäß den Kennzahlen 02 bis 29;\nb) im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft: Summe der Versicherungszweige gemäß den Kennzahlen 01 bis 29;\nc) im gesamten Versicherungsgeschäft: Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Versicherungszweige.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017                                      2881\nAbschnitt D\nBestandsgruppen1,           2\n100 Inlandsgeschäft (einschließlich Dienstleistungsgeschäft)3\n110 Einzelversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunterneh-\nmen getragen wird\n111 Kapitalbildende Lebensversicherung (einschließlich vermögensbildende Lebensversicherungen)\nmit überwiegendem Todesfallcharakter\n112 Risikoversicherung\n113 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter\n114 Berufsunfähigkeitsversicherung (einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen)4\n115 Pflegerentenversicherung (einschließlich Pflegerenten-Zusatzversicherungen)\n116 Übrige Tarife, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)\n117 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG\n120 Kollektivversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunter-\nnehmen getragen wird\n121 Kapitalversicherung ohne eigene Vertragsabrechnung mit überwiegendem Todesfallcharakter\n(ohne 122 und 123)\n122 Bausparrisikoversicherung\n123 Restschuldversicherung\n124 Kollektivversicherung mit eigener Vertragsabrechnung\n125 Übrige Tarife ohne eigene Vertragsabrechnung, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)\n126 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG\n130 Sonstige Lebensversicherung\n131 Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird\n132 Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungs-\nunternehmen getragen wird\n133 Tontinengeschäfte\n134 Kapitalisierungsgeschäfte\n135 Lebensversicherung nach § 1 AltZertG, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer ge-\ntragen wird\n140 Eigenkapital und sonstige Dienstleistungen einschließlich des Geschäfts der Verwaltung von Versor-\ngungseinrichtungen\n200 Auslandsgeschäft (Niederlassungsgeschäft)\nDie regionale Herkunft des europäischen Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen\nergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt B. Diesen Kennzahlen ist die Zahl 2 voranzusetzen.\nUnter dem Sammelposten mit der Kennzahl 280 („Übrige Staaten“) ist das gesamte außereuropäische Ver-\nsicherungsgeschäft geschlossen zu erfassen.\n1\nIn den Bestandsgruppen sind von den Lebensversicherungsunternehmen die Verträge zu erfassen, die\na) nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, aber weder unter Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG\nnoch unter Anlage 2 Abschnitt A Nummer 9 Unternummer 6 Satz 3 fallen, oder\nb) zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 28. Juli 1994 nach nicht mehr genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind.\nUnbeschadet der nachfolgenden Anmerkungen 2 und 4 ist die Aufteilung des hier zu erfassenden Bestands durch die Gliederung der Bestands-\ngruppen vorgegeben.\n2\nUmfasst eine der nachfolgend genannten Bestandsgruppen weniger als 10 000 Einzelverträge und beträgt die Bruttobeitragseinnahme einer\ndieser Bestandsgruppen weniger als 3 Prozent der gesamten Bruttobeitragseinnahme des hier zu erfassenden Bestands, kann sie wie folgt\nbehandelt werden:\na) Die Bestandsgruppen 111 und 112 können in der vertragsanzahlmäßig größeren Bestandsgruppe (111 oder 112) zusammengefasst werden.\nb) Buchstabe a gilt entsprechend für die Bestandsgruppen 113, 114 und 115.\nc) Buchstabe a gilt entsprechend für die Bestandsgruppen 121, 122 und 123.\nBei Wegfall einer Voraussetzung für die gemeinsame Abrechnung zweier oder mehrerer Bestandsgruppen ist der getrennte Ausweis der betrof-\nfenen Bestandsgruppe gemäß Anmerkung 2 vorzunehmen. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Maßnahmen diese Trennung stets\nmöglich ist. Insbesondere muss die nicht direkt zuzuordnende Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach objektiven Kriterien aufgeteilt werden.\nDas Verfahren hierfür ist gegenüber der Aufsichtsbehörde in einem internen Bericht zu erläutern.\n3\nFür Fremdwährungsversicherungen ist sicherzustellen, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit zumindest der Zinsverlauf getrennt\nermittelt werden kann.\n4\nAlternativ zu der vorgegebenen Einteilung können die Berufsunfähigkeits- und Pflegerenten-Zusatzversicherungen auch in der Bestandsgruppe\nder jeweiligen Hauptversicherung abgerechnet werden. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit zumindest der\nRisiko- und Zinsverlauf für diese Zusatzversicherungen ermittelt werden kann. Dieses Ergebnis ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.\nAnmerkung 2 bleibt hiervon unberührt.","2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nAbschnitt E\nAufteilung des Risikos in Risikoarten und vorzeitiger Abgang\n100 Todesfallrisiko\n110 Gemeinsame Sterbetafel für Männer und Frauen\n120 Getrennte Sterbetafel\n121 Männer\n122 Frauen\n200 Berufsunfähigkeitsrisiko\n210 Gemeinsame BU-Wahrscheinlichkeiten für Männer und Frauen\n220 Getrennte BU-Wahrscheinlichkeiten\n221 Männer\n222 Frauen\n300 Unfalltodrisiko\n400 Heiratsrisiko\n500 Erlebensfallrisiko\n510 Gemeinsame Sterbetafel für Männer und Frauen\n520 Getrennte Sterbetafel\n521 Männer\n522 Frauen\n600 Pflegefallrisiko\n700 Dread Disease Risiko\n800 AUZ-Risiko\n900 Sonstiges\n910 Übriges Risiko\n920 Vorzeitiger Abgang\nAnmerkung zum Abschnitt E\nNach den vorgegebenen Klassifikationszahlen muss stets unterschieden werden. Der\nzahlenmäßige Ausweis erscheint immer nur auf der tiefsten Stufe der jeweiligen Risikoart.\nNicht formgebundene Aufteilungen nach tieferen Stufen (unterschiedliche Ausscheideord-\nnungen oder weitere Risikomerkmale wie z. B. Raucher/Nichtraucher, Berufsgruppen) sind\nnach zwei vollen Geschäftsjahren vorzunehmen, wenn der entsprechend objektiv um-\nschriebene Teilbestand mindestens 30 000 Risiken umfasst oder der rechnungsmäßige\nErtrag mindestens 5 Prozent vom Gesamtertrag der jeweiligen Risikoart beträgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017           2883\nAnlage 2\n(zu § 24)\nAnwendung der Formblätter und Nachweisungen\nAbschnitt A\nAnmerkungen zu den Formblättern und Nachweisungen\nNr. 1: Anmerkungen zum Formblatt 100\n1. Die Angabe ist nur von Schaden- und Unfall-VU zu machen.\n2. Dieser Posten gilt nur für LVU sowie für diejenigen P/St, die die Brutto-DR zillmern. Der Posten gilt auch für\nSchaden- und Unfall-VU, die die Brutto-Beitragsdeckungsrückstellung in der Unfallversicherung mit Beitrags-\nrückgewähr zillmern.\n3. Diese Posten gelten nur für P/St.\n4. An die Stelle des Aktivpostens 7 c „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei Versicherungs-\nvereinen auf Gegenseitigkeit der Aktivposten 7 c „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“ und bei\nanderen Versicherungsunternehmen, die kein gezeichnetes Kapital haben, der den ausstehenden Einlagen\nauf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten.\n5. Diese Posten gelten nur für inländische Niederlassungen ausländischer VU.\n6. Unter diesem Posten sind auszuweisen\na) von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Gründungsstock;\nb) von VU, die nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegen-\nseitigkeit haben: die dem gezeichneten Kapital entsprechenden Posten;\nc) von inländischen Niederlassungen ausländischer VU: feste Kaution.\n7. Von den inländischen Niederlassungen ausländischer VU sind die von der ausländischen Generaldirektion der\ninländischen Niederlassung als Eigenkapital gewidmeten Beträge nicht unter dem Passivposten 12, sondern\nhier auszuweisen.\n8. Unter diesem Posten sind auszuweisen\na) von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Verlustrücklage gemäß § 193 VAG;\nb) von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten: Sicherheitsrücklage.\n9. Versicherungsaktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Ab-\nsatz 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.\n10. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so treten\nan die Stelle der Posten in den Zeilen 10 bis 13 die Posten in den Zeilen 14 bis 17.\n11. Für P/St entfallen zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der\nDR nicht erfolgt, die Angaben in den Zeilen 10 bis 17.\n12. Der Zusatz „laut versicherungsmathematischer Berechnung zum ...“ gilt nur für P/St.\n13. Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU.\n14. Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU sowie RVU.\n15. Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sind nicht hier, sondern im Passivposten 9 e\nauszuweisen.\n16. Unter diesem Posten sind auch alle diejenigen Verbindlichkeiten aus Darlehen auszuweisen, die nicht dem\nPassivposten 9 d „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ (Seite 5, Zeile 18, Spalte 03) oder dem Passiv-\nposten 9 e „Verbindlichkeiten aus Grundpfandrechten“ (Seite 5, Zeile 19, Spalte 03) zugeordnet werden kön-\nnen. Hierzu gehören beispielsweise auch die bestehenden Verbindlichkeiten aus in Anspruch genommenen\nBerlin-Darlehen gemäß § 17 Berlinförderungsgesetz zur Finanzierung von Baumaßnahmen, sofern diese von\neinem Nicht-Kreditinstitut gewährt worden sind.\nNr. 2: Anmerkungen zum Formblatt 200\n1. Diese nachrichtlichen Angaben sind nur in der gesonderten Gewinn- und Verlust-Rechnung für das selbst\nabgeschlossene Versicherungsgeschäft in der Versicherungsart 038 „Unfallversicherung mit Beitragsrückge-\nwähr“ zu machen.\n2. Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen 01\n„Lebensversicherung“ und 02 „Krankenversicherung“.","2884            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n3. Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versiche-\nrungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen anzu-\ngeben. Ansonsten ist hier nur der technische Zinsertrag auszuweisen.\n4. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter dem Posten 6 a die Aufwendungen für die VF\ndes laufenden ZJ und unter dem Posten 6 b die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.\n5. Diese Posten gelten für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft. Hinsichtlich der Regulierungs-\naufwendungen gelten sie auch für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, soweit die\nAufwendungen durch eigene Regulierungstätigkeit entstanden sind.\n6. Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen.\nDie Aufwendungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen sind abweichend vom\nexternen Ausweis (§ 41 RechVersV) in der Gewinn- und Verlust-Rechnung getrennt von den Aufwendungen\nfür Versicherungsfälle darzustellen.\n7. In diesem Posten sind auch die an die Versicherungsvertreter gezahlten sonstigen Bezüge auszuweisen.\n8. Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Versicherungszweig 01\n„Lebensversicherung“.\n9. Die für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gezahlten Rückversicherungsprovisionen\nund die gezahlten Gewinnbeteiligungen sind in diesem Posten auszuweisen.\n10. Diese Angabe gilt nur für Schaden- und Unfall-VU in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegen-\nseitigkeit.\n11. Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versiche-\nrungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen unter dem\nPosten 4 anzugeben.\n12. Die folgenden sonstigen Erträge sind nicht hier, sondern unter dem Posten 1 a „gebuchte Bruttobeiträge“\nauszuweisen:\na) Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer;\nb) Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.\n13. Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er\nnicht die Kapitalanlagen betrifft.\n14. Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier auszuweisen, sondern in den jeweils angegebenen Posten zu\nberücksichtigen:\na) Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer\nsowie die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer\nsind von dem Posten 1 a „gebuchte Bruttobeiträge“ abzusetzen.\nb) Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 zu berücksich-\ntigen.\nc) Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die\nIngangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf die unter den sonstigen immateriellen\nVermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungs-\nbeständen und auf entgeltlich erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen\nauf die Funktionsbereiche einzubeziehen.\n15. Der Posten erfasst auch die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstellungen. Im Gegensatz zu allen anderen\nAufwendungen für die Altersversorgung sind die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstellungen nicht in die\nFunktionsbereichsaufteilung innerhalb der Versicherungstechnik einzubeziehen, sondern im allgemeinen Teil\nder Gewinn- und Verlust-Rechnung unter den sonstigen Aufwendungen zu belassen (vgl. § 48 Satz 2 Nummer 3\nRechVersV).\n16. Dieser Posten gilt nur für inländische Niederlassungen ausländischer VU.\n17. Dieser Posten betrifft nur P/St und gilt nur zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathe-\nmatische Berechnung der DR nicht erfolgt.\n18. Die Angaben ab Posten 26 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu\nmachen.\n19. Unter diesen Posten sind auszuweisen\na) von den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten die Entnahme aus oder die Einstellung in die\nSicherheitsrücklage;\nb) von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus oder die Einstellung in die Ver-\nlustrücklage nach § 193 VAG.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017       2885\n20. Versicherungsaktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten Jahres-\nabschluss die Entnahme aus oder die Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.\n21. Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR\nnicht erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzergebnis“ der Posten „Ausgleichsposten“.\nNr. 3: Anmerkungen zum Formblatt 300\n1. Dieser Posten gilt nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen 01\n„Lebensversicherung“ und 02 „Krankenversicherung“.\n2. Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versicherungs-\nzweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen anzugeben.\n3. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter dem Posten 6 a die Aufwendungen für die VF\ndes laufenden ZJ und unter dem Posten 6 b die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.\n4. Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen.\n5. Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versiche-\nrungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen unter dem\nPosten 4 anzugeben.\n6. Die folgenden sonstigen Erträge sind nicht hier, sondern unter dem Posten 1 a „gebuchte Bruttobeiträge“\nauszuweisen:\na) Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer;\nb) Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.\n7. Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er\nnicht die Kapitalanlagen betrifft.\n8. Hierzu gehören die in § 48 RechVersV genannten Aufwendungen. Die folgenden Abschreibungen sind nicht\nhier auszuweisen, sondern in den jeweils angegebenen Posten zu berücksichtigen:\na) Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer\nsowie die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer\nsind von dem Posten 1 a „gebuchte Bruttobeiträge“ abzusetzen.\nb) Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 zu berücksich-\ntigen.\nc) Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die In-\ngangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf die unter den sonstigen immateriellen Ver-\nmögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbe-\nständen und auf entgeltlich erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf\ndie Funktionsbereiche einzubeziehen.\n9. Dieser Posten betrifft nur P/St und gilt nur zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathe-\nmatische Berechnung der DR nicht erfolgt.\n10. Die Angaben ab Posten 24 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu\nmachen.\n11. Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR\nnicht erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzergebnis“ der Posten „Ausgleichsposten“.\nNr. 4: Anmerkungen zur Nachweisung 101\n1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen der RechVersV.\n2. Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang auszu-\nweisen.\n3. Bei den Zuschreibungen (Seite 1, Zeile 25, Spalte 03) und Abschreibungen (Seite 2, Zeile 25, Spalte 02) sind\nauch die nicht realisierten Gewinne und Verluste aus diesen Kapitalanlagen auszuweisen.\n4. Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres anzugeben,\nsondern der um Währungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand des Geschäftsjahres. Der Anfangsbe-\nstand am ersten Tag des Geschäftsjahres wird dabei mit dem Währungskurswert am letzten Tag des Geschäfts-\njahres gerechnet.\n5. Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den\nso ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht vorgenom-\nmene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien abzuziehen und Disagien hinzuzurechnen. Die hier\nermittelten Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den Anhangangaben zur Bilanz ab-\nweichen.\n6. Hier ist die Differenz von Bilanz- und Zeitwert anzugeben.","2886             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nNr. 5: Anmerkungen zur Nachweisung 103\n1. Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen, die versiche-\nrungstechnischen Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von\nden Versicherungsnehmern getragen wird, sowie die hierzu gehörenden Anteile der Rückversicherer an den\nversicherungstechnischen Bruttorückstellungen und die darauf entfallenden Depotverbindlichkeiten bleiben\nunberücksichtigt.\n2. Die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte\nÜberschussanteile entfallen, gehören gemäß § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VAG zum Umfang des Siche-\nrungsvermögens.\n3. Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten\nPassiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.\n4. In Spalte 04 sind einzutragen die RV-Anteile an den in § 125 Absatz 2 VAG genannten versicherungs-\ntechnischen Bruttorückstellungen, soweit diesen keine Depotverbindlichkeiten für Versicherungen der in\n§ 126 Absatz 3 und 4 Satz 1 VAG genannten Art gegenüberstehen.\n5. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten überein-\nstimmen.\n6. Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden\nHypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.\nGrundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02 mit\nihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist\nals der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher\nist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.\n7. In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte 02, alle übrigen\nsonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.\n8. In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versicherungsleistungen können in Spalte 02, alle übrigen\nsonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.\n9. In der Spalte 02 sind die RV-Anteile im Sinne des § 126 Absatz 3 VAG einzutragen.\n10. Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten\nAktiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.\nNr. 6: Anmerkungen zur Nachweisung 201\n1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen der RechVersV.\n2. Hier sind auch die nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen in Spalte 02 und die nicht realisierten Verluste\naus Kapitalanlagen in Spalte 04 zu berücksichtigen.\n3. Die Zuordnung zu den laufenden und übrigen Erträgen oder Aufwendungen ergibt sich aus Seite 2. Soweit\nErträge oder Aufwendungen einer Anlageart nicht direkt zugeordnet werden können, sind sie nach einem ge-\neigneten Schlüssel auf die in Frage kommenden Anlagearten aufzuteilen.\n4. Auf Grund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die\nBildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich.\n5. Diese Posten betreffen nur die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung\nund Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen.\nNr. 7: Anmerkungen zur Nachweisung 202\n1. Die Summe der folgenden in der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Aufwendungen\n(versicherungstechnische Rechnung) sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Ge-\nschäftstätigkeit ist auf die Posten des Personal- und Sachaufwands der Nachweisung 202 aufzugliedern:\na) Regulierungsaufwendungen für Versicherungsfälle ohne Zahlungen für Versicherungsfälle an die Bezugs-\nberechtigten und ohne Berücksichtigung von erhaltenen Zahlungen und Forderungen aus Regressen,\nProvenues und Teilungsabkommen (RPT);\nb) Abschlussaufwendungen für Versicherungsverträge;\nc) Verwaltungsaufwendungen für Versicherungsverträge;\nd) Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen;\ne) sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die keinem dieser Funktionsbereiche zugeordnet werden\nkönnen;\nf) sonstige nicht versicherungstechnische Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.\n2. Bruttozahlungen in Form von Bar- und Sachbezügen an die Beschäftigten (siehe Unternummer 9) ohne jeden\nAbzug. Die Beträge verstehen sich einschließlich Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung,\njedoch ohne Arbeitgeberanteile. Einzubeziehen sind sämtliche Zuschläge, wie Superprovisionen an Angestell-\nte, Tantiemen, Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse, Vergütungen für Feiertage, Urlaub und dgl., Entgeltfort-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017            2887\nzahlungen bei Krankheit sowie Zuschüsse zum Krankengeld, Fahrtkostenzuschüsse, Urlaubsbeihilfen, Ent-\nschädigungen, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen (sofern Lohnsteuer entrichtet wurde), familien-\nbezogene Entgeltbestandteile und Abfindungen. Bezüge von Vorstandsmitgliedern und anderen Führungs-\nkräften, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind, sind ebenfalls\neinzubeziehen. Nicht zu den Bruttoentgelten gehört die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den sozialen\nAbgaben des Arbeitnehmers. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für Leiharbeitnehmer und freie\nVersicherungsvertreter sowie Mitglieder des Aufsichtsrats (vgl. Unternummern 4, 7 und 8).\n3. Gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen: Arbeitgeberanteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und\nPflegeversicherung; Beiträge zur Berufsgenossenschaft; gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur Kranken-\nversicherung nicht versicherungspflichtiger Angestellter; auf tariflicher oder vertraglicher Grundlage beruhende\nbzw. freiwillig gewährte Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen (z. B.\nAufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und Fortbildung, Beihilfen und Zuschüsse\nim Krankheitsfall, laufende Zuschüsse für Verpflegung bei Praktika, Entschädigungen für doppelte Haushalts-\nführung und Umzugskostenvergütungen). Nicht hierzu gehören Entgeltzahlung bei Krankheit, Urlaub oder\nMutterschaft sowie den Versicherungsvertretern gewährte Altersversorgungs- und andere Sozialleistungen.\n4. Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen, die von den Pensions- und Sterbekassen an die Mit-\nglieds- oder Trägerunternehmen gezahlten proportionalen Vergütungen für den Beitragseinzug (Inkassoprovi-\nsionen) sowie Provisionen für das an andere Unternehmen vermittelte Bauspargeschäft und sonstige Finanz-\ndienstleistungsgeschäfte auszuweisen. Aufwendungen für die Altersversorgung der freien Versicherungsver-\ntreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten sind ebenfalls einzubeziehen.\n5. Hierzu gehören auch die für das übernommene Versicherungsgeschäft anteilig erstatteten Originalkosten\nsowie die gezahlten Gewinnbeteiligungen.\n6. Als sonstiger Sachaufwand sind alle weiteren Aufwendungen für bezogene Dienstleistungen und Waren aus-\nzuweisen, die für betriebliche Zwecke verbraucht werden. Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen an\nden Aufsichtsrat und den Beirat sowie die dem Versicherungsunternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe\nangelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen Aufwendungen für die\nRegulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen. Anzugeben\nsind weiterhin Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, für Mieten, Pachten und Leasing, für Bürobedarf und\nIT-Dienstleistungen sowie Reise- und Werbeaufwand. Nicht anzugeben sind Investitionen in Sachanlagen\nund in immaterielle Vermögensgegenstände sowie die kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigenge-\nnutzten Grundstücke und Gebäude (vgl. Unternummer 8 hinsichtlich der Abschreibungen auf Gebäude).\n7. Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen und ähnliche Einrichtungen für die Überlassung von Arbeitskräften, wobei\ndie überlassenen Arbeitskräfte bei den jeweiligen Unternehmen, die die Personaldienstleistungen erbringen,\nbeschäftigt bleiben und von ihnen vergütet werden. Für statistische Zwecke ist hierunter auch das innerhalb\nder Unternehmensgruppe im Rahmen von Dienstleistungsverträgen ausgetauschte Personal zu erfassen,\nsofern es von dem überlassenden Unternehmen keine fachlichen Weisungen erhält, d. h. das überlassende\nUnternehmen sich auf personalwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt. Überlässt hingegen eine Führungs-\nholding Arbeitskräfte an Tochtergesellschaften, um Führungsfunktionen der Holding umzusetzen oder zu\nunterstützen, sind diese Aufwendungen nicht hier, sondern lediglich als sonstiger Sachaufwand anzugeben.\nAufwendungen für alle weiteren überlassenen Arbeitskräfte sind hingegen hier anzugeben. Nicht anzugeben\nsind bezogene Dienstleistungen auf Basis von Werkverträgen.\n8. Hierunter fallen\na) Abschreibungen auf erworbene oder selbst erstellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke, einschließlich auf\nGebäude,\nb) Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäfts-\nbetriebs,\nc) Abschreibungen auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kauf-\npreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen sowie auf erworbene oder selbst\ngeschaffene EDV-Software,\nd) sonstige Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter\nden sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den gebuchten Bruttobeiträgen als Abzugsposten\nzu behandeln sind,\ne) Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und auf entgeltlich erworbene Konzes-\nsionen und Schutzrechte sowie Lizenzen daran.\n9. Als Beschäftigte sind alle Personen zu erfassen, die im Laufe des Geschäftsjahres in einem Arbeits- oder\nvergleichbaren Dienstverhältnis mit dem Versicherungsunternehmen gestanden und Bezüge erhalten haben,\ndie steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind. Dazu gehören Arbeitnehmer\nim Innen- und Außendienst, Beamte, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Kräfte, Aus-\nzubildende und Praktikanten. Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht zu erfassen. Beschäftigte, die Arbeits-\nbzw. Dienstverträge mit mehreren Unternehmen haben und von diesen Bezüge erhalten, sind bei dem jewei-\nligen Unternehmen als Teilzeitbeschäftigte zu erfassen. Die Zahl der Beschäftigten ist im Jahresdurchschnitt\nauszuweisen. Liegen diese Angaben nicht vor, kann die Zahl am Ende des Geschäftsjahres angegeben werden.","2888              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n10. Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) in Spalte 4: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden\naller Teilzeitbeschäftigten dividiert durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.\nDas Ergebnis ist kaufmännisch zu runden. Beispiel: Fünf Teilzeitbeschäftigte à 20 Stunden ergeben bei einer\nregulären Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen von 40 Stunden zusammen 2,5 VZE.\nEinzutragen sind 3 VZE. Liegt ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag mit mehreren Unternehmen vor, sind die Teilzeit-\nbeschäftigten bei jedem Unternehmen in der Personenzahl zu berücksichtigen. In die Berechnung der VZE sind\nnur die bei dem jeweiligen Unternehmen geleisteten Wochenarbeitsstunden in die Berechnung einzubeziehen.\nNr. 8: Anmerkungen zur Nachweisung 203\n1. Die Nachweisung ist von Pensions- und Sterbekassen sowie von kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne\ndes § 211 VAG einzureichen, die Versicherungsgeschäft in Rückdeckung übernommen oder gegeben haben.\nAngaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende Versicherungs-\ngeschäft weniger als 2 Prozent der Bruttobeiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils zusammenge-\nfasst zu berichten.\n2. Als vereinfachtes versicherungstechnisches Bruttoergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Brutto-Beiträgen\neinerseits und den Bruttoprovisionen, den Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und dem Ergebnis aus der\nAbwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR andererseits einzusetzen.\n3. Bei den in Rückdeckung gegebenen und übernommenen Beiträgen sind jeweils die Veränderungen aus\nBestandsübernahmen oder -abgaben (Portefeuille-Beiträge) zu berücksichtigen.\n4. Unter den versicherungstechnischen Rückstellungen sind hier nur zu erfassen:\na) Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle,\nb) Brutto-Deckungsrückstellungen,\nc) Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.\n5. Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minus-\nzeichen (–) zu versehen.\n6. Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: (Zeile 08 + Zeile 09 + Zeile 13) – (Zeile 10 + Zeile 12) +/– Zeile 14. Der sich\nergebende Saldo ist entsprechend Unternummer 5 zu kennzeichnen.\n7. Die Rückversicherungsbeziehungen, über die berichtet wird, sind durchlaufend zu nummerieren.\n8. Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rückversiche-\nrungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rückversicherungs-\nmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Versicherungsunternehmen die das Versiche-\nrungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern der einzelnen\nUnternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin erfragt werden. Die Nummer für das Ge-\nschäft, über das nach Unternummer 1 Satz 3 zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000.\nNr. 9: Anmerkungen zur Nachweisung 110\n1. Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschuss-\nanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.\n2. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen\nAnsammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei\nRentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die\nDirektgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Ent-\nnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in Nachweisung 219, Seite 5,\nZeile 06 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2\nVAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten\neinzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile 09 auszuweisen.\n3. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB\nauszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen\nVorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.\n4. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Ver-\nfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB\nzu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter De-\nklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser\nTeilbetrag ist in einer Anlage zu nennen.\n5. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g\nRechVersV anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017        2889\n6. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand\nsind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-\ndeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2\ndes Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember\n1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Ver-\nfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versiche-\nrungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am\n12. April 2008 der Fall war.\n7. In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen.\nNr. 10: Anmerkungen zur Nachweisung 111\n1. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand\nsind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-\ndeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2\ndes Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember\n1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Ver-\nfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versiche-\nrungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am\n12. April 2008 der Fall war.\nDie Nw 111 ist für jede Bestandsgruppe des Neubestands gemäß Anlage 1 Abschnitt D mit Ausnahme der\nBestandsgruppen 132 und 140 vorzulegen. Für die Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist die entsprechende\nKennzahl in der Kopfzeile der Nachweisung einzusetzen.\n2. Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschuss-\nanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.\n3. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen\nAnsammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei\nRentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die\nDirektgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Ent-\nnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in Nachweisung 219, Seite 5,\nZeile 06 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2\nVAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten\neinzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile 09 auszuweisen.\n4. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB\nauszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen\nVorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.\n5. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Ver-\nfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB\nzu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter De-\nklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser\nTeilbetrag ist in einer Anlage zu nennen.\n6. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g\nRechVersV anzugeben.\n7. Hier sind die in Spalte 01 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den Bewertungs-\nreserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung hinausgeht,\nentfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte 02 leer.\n8. Soweit in der Rentenversicherung für die Überschussverwendungsform „Gewinnrente” innerhalb der RfB eine\nTeilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte 01 enthaltene Betrag hier gesondert\nauszuweisen.\nNr. 11: Anmerkungen zur Nachweisung 112\n1. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Ver-\nträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des\nArtikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach\ndem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei\nunverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzu-\nordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen,\nsoweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln.\nDie Nw 112 ist für jeden Abrechnungsverband des Altbestands sowie für den gesamten Altbestand vorzulegen.\nDie Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der Aufsichtsbehörde\ngenehmigten Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung. Die Abrechnungsverbände sind fortlaufend\nzu nummerieren; der gesamte Altbestand erhält die Nummer 099. Bei der erstmaligen Einreichung und nach\njeder Änderung der Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ist der Aufsichtsbehörde eine Liste mit","2890              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nder Zuordnung der Abrechnungsverbände zu den fortlaufenden Nummern einzureichen. Freiwerdende Num-\nmern sind nicht neu zu belegen. Für die Kennzeichnung des Abrechnungsverbands ist die fortlaufende Nummer\nin der Kopfzeile der Nachweisung einzusetzen.\n2. Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschuss-\nanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.\n3. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen\nAnsammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei\nRentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die\nDirektgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Ent-\nnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in Nachweisung 219, Seite 5,\nZeile 06 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2\nVAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten\neinzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile 09 auszuweisen.\n4. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB\nauszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen\nVorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.\n5. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Ver-\nfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB\nzu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter De-\nklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser\nTeilbetrag ist in einer Anlage zu nennen.\n6. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g\nRechVersV anzugeben.\n7. Hier sind die in Spalte 01 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den Bewertungs-\nreserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung hinausgeht,\nentfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte 02 leer.\n8. Soweit in der Rentenversicherung im Rahmen der Überschussverwendungsform „Gewinnrente“ innerhalb der\nRfB eine Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte 01 enthaltene Betrag hier geson-\ndert auszuweisen.\nNr. 12: Anmerkungen zur Nachweisung 113\n1. Die Nachweisung ist für folgende Teilkollektivgruppen vorzulegen:\na) für den Bestand sämtlicher überschussberechtigter Verträge (Teilkollektivgruppe 399);\nb) für den Bestand der überschussberechtigten Verträge, die nicht am Verfahren zur Bildung eines kollektiven\nTeils der RfB teilnehmen (Teilkollektivgruppe 300);\nc) für jeden Bestand von überschussberechtigten Verträgen, für den innerhalb der RfB ein kollektiver Teil\neingerichtet wird.\nDie Abgrenzung der Teilkollektivgruppen nach den Buchstaben b und c ist in einer Anlage zu erläutern. Eine\nTeilkollektivgruppe nach Buchstabe c hat alle überschussberechtigten Verträge zu umfassen, die im Rahmen\nder §§ 3 und 4 RfBV zu demselben kollektiven Teil der RfB beitragen können. Die Teilkollektivgruppen nach\nBuchstabe c sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit der Nummer 301. Frei werdende Nummern sind\nnicht neu zu belegen. Die für die Teilkollektivgruppen 300 bis 398 angegebenen Euro-Beträge addieren sich zur\nTeilkollektivgruppe 399.\n2. Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschuss-\nanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.\n3. Die Bemessungsgröße für den Prozentsatz nach § 3 Absatz 3 RfBV ist versicherungstechnisch auf die Teil-\nkollektivgruppen 300 bis 398 aufzuteilen.\n4. Die Prozentsätze sind aufgerundet als ganze Zahl anzugeben, beispielsweise „100“ für 100 Prozent. Für die\nTeilkollektivgruppen 300 und 399 ist in Zeile 04 formal die Zahl „100“ und in Zeile 05 formal die Zahl „60“\neinzutragen.\n5. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen\nAnsammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei\nRentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die\nDirektgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Ent-\nnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in Nachweisung 219, Seite 5,\nZeile 06 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1\nSatz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV\nzugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile 09 auszuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017              2891\n6. Hier sind die Entnahmen aus der RfB anzugeben, die auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven entfällt,\nsoweit sie eine etwaige Mindestbeteiligung übersteigt.\n7. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB\nauszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen\nVorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben. Rückführungen aus dem kollektiven\nTeil der RfB an die Teilbestände sind in einer Anlage zu erläutern; dabei ist insbesondere auf den Grund der\nRückführung und den verwendeten Verteilungsschlüssel einzugehen.\n8. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Ver-\nfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB\nzu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter De-\nklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser\nTeilbetrag ist in einer Anlage zu nennen.\n9. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g\nRechVersV anzugeben.\n10. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand\nsind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-\ndeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2\ndes Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember\n1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem\nVerfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Ver-\nsicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies be-\nreits am 12. April 2008 der Fall war.\n11. In den Zeilen 06 bis 19 der Spalte 04 ist die Bewegung des kollektiven Teils der RfB, der der Teilkollektivgruppe\nzugeordnet ist, darzustellen.\nNr. 13: Anmerkungen zur Nachweisung 210\n1. Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der\nBeitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben.\n2. Die Nachweisung ist vorzulegen\na) für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, wobei in der Kopfzeile der Nachweisung im\nFeld „Vz“ die Kennzahl „01“ einzusetzen ist;\nb) für jede betriebene Versicherungsart gemäß Anlage 1 Abschnitt C, wobei in der Kopfzeile der Nachweisung\nim Feld „Va“ die Kennzahl der jeweiligen Versicherungsart ohne die führende „0“ einzusetzen ist (für die\nEinzel-Risikoversicherung beispielsweise „112“).\n3. Sofern der Bestand Versicherungen enthält, die Kurs- oder Wertänderungen unterworfen sind (z. B. bei Fremd-\nwährungsversicherungen und Versicherungen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen\nwird), ist dieser Bestand am Anfang des Geschäftsjahres mit dem Kurswert sowohl am Ende des vorausge-\ngangenen Geschäftsjahres als auch am Ende des Geschäftsjahres aufzuführen. Die Zu- und Abgänge sind in\nden Spalten 02 und 03 mit dem Kurswert zum Ende des Geschäftsjahres aufzuführen.\n4. Als eingelöste Versicherungsscheine sind alle ausgefertigten Versicherungsscheine auszuweisen, soweit ihr\nEinlösungsbeitrag gezahlt und in den in Fb 200 ausgewiesenen Beiträgen enthalten ist. Versicherungsscheine,\ndie im Vorjahr als eingelöst behandelt wurden und bei denen sich im Geschäftsjahr herausstellt, dass sie nicht\neingelöst wurden (z. B. bei Rückbuchung einer Lastschrift), sind von den Einlösungen im Geschäftsjahr abzu-\nsetzen.\n5. Hierunter sind auch die Erhöhungen der Versicherungssummen durch Direktgutschrift zu erfassen, nicht je-\ndoch die Erhöhung der Versicherungssummen durch Schlussüberschussbeteiligung (Todesfall-Zusatzleistung).\n6. Z. B. Übertragung infolge Änderung der Versicherungsart oder Veränderung der Versicherungssumme oder des\nBeitrags im Rahmen einer technischen Vertragsänderung.\n7. Wiederinkraftsetzungen von durch Rückkauf, Beitragsfreistellung und sonstigem vorzeitigen Abgang stornier-\nten Versicherungen sind von den jeweiligen Positionen des Abgangs abzusetzen, auch wenn der Abgang\ndieser Versicherungen bereits in einem früheren Geschäftsjahr erfolgt ist.\n8. Sofern Tarife geführt werden, bei denen durch Heirat, Pflegebedürftigkeit oder andere Ursachen bereits vor\nAblauf der Versicherung oder der vereinbarten Beitragszahlung das versicherte Kapital fällig wird oder der\nBeitrag ganz oder teilweise entfällt, sind die entsprechenden Abgänge hier zu erfassen.\n9. Endet die vereinbarte Beitragszahlungsdauer bereits vor dem Ablauf der Versicherung, ist nur der Wegfall des\nZahlbeitrags in Spalte 03 zu berücksichtigen.\n10. Hierunter fallen auch Herabsetzungen der Versicherungssumme oder des Beitrags, sofern diese weder mit\neinem Teilrückkauf oder einer teilweisen Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungssumme verbunden\nnoch im Rahmen einer technischen Vertragsänderung vorgenommen worden sind.\n11. Hier sind alle Versicherungen anzugeben, für die in Spalte 03 kein Zahlbeitrag auszuweisen ist.","2892             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n12. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Ver-\nträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des\nArtikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die\nnach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen\nbei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand\nzuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfas-\nsen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behan-\ndeln.\n13. Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versicherungsverhältnisse anzugeben.\n14. Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die\nErlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen,\nsoweit die Summe der zukünftigen Erlebensfallleistungen höher als die Todesfallsumme ist.\nBei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversicherungs-\nsumme am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr eingetretene Minde-\nrung der Versicherungssumme ist unter „Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung“ auszuweisen.\nBei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in Form einer Rente zu erbringen ist, ist als Versicherungs-\nsumme die 12-fache Jahresrente anzugeben.\nSofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere Maßgrößen vorliegen (z. B. die Summe der insgesamt zu\nzahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.\n15. Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzuschläge\nund abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben. Dabei sind auch laufende Beiträge in variabler Höhe, wieder-\nkehrende Beiträge für einjährige Risikoversicherungen u. ä. mitzuerfassen.\n16. Soweit im Zugang Versicherungen gegen einmalige Beitragszahlung enthalten sind, sind hier die in Fb 200\nunter den gebuchten Bruttobeiträgen ausgewiesenen Beträge einschließlich der Beitragsteile für Zusatz-\nversicherungen anzugeben.\nNr. 14: Anmerkungen zur Nachweisung 211\n1. Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der\nBeitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben.\n2. Die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung bei Berufsunfähigkeit (Invalidität) ist hier als Rente in Höhe des\n12-fachen Jahresbeitrags zu berücksichtigen.\n3. Z. B. Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.\n4. Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die\nErlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen, soweit\ndie Summe der zukünftigen Erlebensfallleistungen höher als die Todesfallsumme ist.\nBei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversicherungs-\nsumme am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr eingetretene Minderung\nder Versicherungssumme ist unter „Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung“ auszuweisen.\nBei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in Form einer Rente zu erbringen ist, ist als Versicherungs-\nsumme die 12-fache Jahresrente anzugeben.\nSofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere Maßgrößen vorliegen (z. B. die Summe der insgesamt zu\nzahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.\n5. Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versicherungsverhältnisse anzugeben.\n6. Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzuschläge\nund abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben. Dabei sind auch laufende Beiträge in variabler Höhe, wieder-\nkehrende Beiträge für einjährige Risikoversicherungen u. ä. mitzuerfassen.\nNr. 15: Anmerkungen zur Nachweisung 213\n1. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungs-\nmäßiger Aufwand zu erfassen.\n2. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 3, Zeile 16.\n3. Fb 200 für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, Seite 5, Zeile 26.\n4. Fb 200 für das gesamte Versicherungsgeschäft, Seite 7, Zeile 3 zuzüglich Zeile 10 zuzüglich Zeile 12.\n5. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 1, Zeile 04, Spalte 04.\n6. Nw 210 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile 21, Spalte 02.\n7. Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02 zuzüglich Zeile 23, Spalte 03.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017         2893\n8. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand\nsind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-\ndeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2\ndes Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember\n1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem\nVerfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versi-\ncherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits\nam 12. April 2008 der Fall war.\n9. In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen.\nNr. 16: Anmerkungen zur Nachweisung 214\n1. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand\nsind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-\ndeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2\ndes Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember\n1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem\nVerfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versi-\ncherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits\nam 12. April 2008 der Fall war.\nDie Nw 214 ist für jede Bestandsgruppe des Neubestands gemäß Anlage 1 Abschnitt D vorzulegen. Für die\nKennzeichnung der Bestandsgruppe ist die entsprechende Kennzahl in der Kopfzeile der Nachweisung einzu-\nsetzen.\nIn den Zeilen 18 bis 26 sind die auf den jeweils dargestellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge anzugeben.\n2. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungs-\nmäßiger Aufwand zu erfassen.\n3. Werden in der Nachweisung 215 in Zeile 11 die Spalten 02 und 03 nicht ausgefüllt, bleiben hier die Spalten 02\nund 03 ebenfalls leer.\n4. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 3, Zeile 16. Für die Bestandsgruppen 132\nund 140 ist kein Betrag anzugeben, da diese keine überschussberechtigten Verträge enthalten und daher kein\nAnteil an der RfB existiert.\n5. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 1, Zeile 04, Spalte 04.\n6. Nw 210 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile 21, Spalte 02.\n7. Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02 zuzüglich Zeile 23, Spalte 03.\nNr. 17: Anmerkungen zur Nachweisung 215\n1. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Ver-\nträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des\nArtikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach\ndem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei\nunverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzu-\nordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen,\nsoweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln.\nDie Nw 215 ist für jeden Abrechnungsverband des Altbestands sowie für den gesamten Altbestand vorzulegen.\nDie Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der Aufsichtsbehörde ge-\nnehmigten Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung. Die Abrechnungsverbände sind fortlaufend zu\nnummerieren; der gesamte Altbestand erhält die Nummer 099. Bei der erstmaligen Einreichung und nach jeder\nÄnderung der Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ist der Aufsichtsbehörde eine Liste mit der\nZuordnung der Abrechnungsverbände zu den fortlaufenden Nummern einzureichen. Freiwerdende Nummern\nsind nicht neu zu belegen.\nIn den Zeilen 18 bis 26 sind die auf den jeweils dargestellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge anzugeben.\n2. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungs-\nmäßiger Aufwand zu erfassen.\n3. Soweit für den Altbestand nach einer entsprechenden Regelung im Gesamtgeschäftsplan für die Überschuss-\nbeteiligung nur das Abschlusskostenergebnis auf die Abrechnungsverbände aufzuteilen ist, brauchen die\nSpalten 02 und 03 nicht ausgefüllt zu werden.\n4. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 3, Zeile 16.\n5. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 1, Zeile 04, Spalte 04.\n6. Nw 210 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile 21, Spalte 02.\n7. Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02 zuzüglich Zeile 23, Spalte 03.","2894             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nNr. 18: Anmerkungen zur Nachweisung 216\n1. Die Zerlegung des Tarifbeitrags einer Versicherung in die Posten 1 bis 8 hat anhand der Rechnungsgrundlagen\nzu erfolgen, die für die Berechnung der Deckungsrückstellung verwendet werden. Abweichend davon braucht\ndie Zerlegung nicht umgestellt zu werden, wenn während der Laufzeit der Versicherung die Rechnungsgrund-\nlagen zur Berechnung der Deckungsrückstellung unzureichend geworden sind und daher angepasst werden.\nZur Ermittlung des Normrisikobeitrags nach Maßgabe des Satzes 1 ist das riskierte Kapital anzusetzen, das\nauf die berechnete Deckungsrückstellung bezogen ist. Eine gegebenenfalls vorgenommene Auffüllung der\nDeckungsrückstellung führt damit zu einem entsprechend geringeren riskierten Kapital. Der Normsparbeitrag\nist der Normzillmerbeitrag abzüglich des Normrisikobeitrags und eines etwaigen Beitragsunterschusses.\nDer Normbeitrag ist der Tarifbeitrag, der sich mit den für die Berechnung der Deckungsrückstellung maßge-\nbenden Rechnungsgrundlagen ergeben würde. Der Normzillmerbeitrag wird entsprechend ermittelt. Ein Bei-\ntragsunterschuss liegt vor, wenn der Normbeitrag den Tarifbeitrag übersteigt.\n2. Der Posten schließt Beitragsteile für die Tilgung der unter den noch nicht fälligen Ansprüchen an Versiche-\nrungsnehmer ausgewiesenen Ansprüche für geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlusskosten ein.\n3. Einschließlich der Zusatzbeiträge für erhöhtes Risiko und etwaiger Sicherheitszuschläge, soweit diese nicht bei\nanderen Ergebnisquellen zu berücksichtigen sind.\n4. Die Aufteilung der Ratenzuschläge für den Neubestand ist in einer Anlage zu erläutern, sofern sie nicht der\nAufsichtsbehörde gegenüber in anderer Weise festgelegt wurde.\n5. Bei unterjährlicher Beitragszahlung und Verzicht auf die im Leistungsfall noch ausstehenden Raten.\n6. Bei Versicherungen, bei denen der in den Beiträgen eingerechnete Abschlusskostensatz höher ist als der\ngeschäftsplanmäßige oder der durch den Verantwortlichen Aktuar gemäß den Berechnungsgrundsätzen fest-\ngesetzte Zillmersatz.\n7. Übersteigt der Tarifbeitrag eines Vertrags seinen nach Unternummer 1 errechneten Normbeitrag, so ist die\nDifferenz hier als Beitragszuschlag auszuweisen. Dies gilt auch, wenn die Beitragszuschläge durch eine An-\npassung der Rechnungsgrundlagen während der Vertragslaufzeit entstanden sind. In diesem Fall sind ab der\nAnpassung in Zeile 04 der Normsparbeitrag und in Zeile 05 der Normrisikobeitrag auszuweisen, wie sie sich\nergeben, wenn der Tarif ursprünglich mit den neuen Rechnungsgrundlagen kalkuliert worden wäre.\n8. Unter „Sonstiges“ sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen\nist. Die Beträge sind in jedem Falle in einer Anlage zu erläutern.\n9. Übersteigt bei Versicherungsbeginn der nach Unternummer 1 ermittelte Normbeitrag den Tarifbeitrag, so ist\nder Deckungsrückstellung ein Betrag in Höhe des mit den für die Berechnung der Deckungsrückstellung\nmaßgeblichen Rechnungsgrundlagen ermittelten Barwerts der Beitragsunterschüsse zuzuführen. Dieser Auf-\nfüllungsbetrag ist hier auszuweisen.\n10. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand\nsind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-\ndeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2\ndes Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember\n1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem\nVerfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Ver-\nsicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies be-\nreits am 12. April 2008 der Fall war.\nNr. 19: Anmerkungen zur Nachweisung 217\n1. Der Posten betrifft eine Auffüllung der Deckungsrückstellung bei Versicherungsbeginn. Muss die Deckungs-\nrückstellung während der Laufzeit auf Grund unzureichender Rechnungsgrundlagen aufgefüllt werden, ist der\nbetreffende Betrag nicht hier, sondern in Zeile 25 auszuweisen.\n2. Z. B. bei Tod des Versicherten bei Versicherungen auf festen Auszahlungstermin.\n3. Bei Umwandlungen in beitragsfreie Versicherungen ist hier nur der Unterschiedsbetrag zwischen der zur Ver-\nfügung stehenden und der benötigten Deckungsrückstellung zu erfassen.\n4. Beträge, die dadurch frei geworden sind, dass die Deckungsrückstellung gezillmert wurde oder noch nicht\nfällige Ansprüche an Versicherungsnehmer aus dem Neuzugang aktiviert werden.\n5. Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen\nist. Hierzu zählen insbesondere Auffüllungsbeträge für die Deckungsrückstellung, die während der Laufzeit der\nVersicherung auf Grund unzureichender Rechnungsgrundlagen erforderlich geworden sind, und die Verände-\nrung der Deckungsrückstellung in der fondsgebundenen Versicherung laut Fb 100, Seite 4, Zeile 23, Spalte 03,\nsoweit die Änderung durch die Fondsanlage bedingt ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage zu erläutern\nund nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.\n6. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Veränderung der Brutto-Deckungsrückstellung,\nSeite 1, Zeile 10 oder Seite 2, Zeile 24, saldiert um die Veränderung noch nicht fälliger Ansprüche an Versiche-\nrungsnehmer, Seite 1, Zeile 13 T oder Seite 3, Zeile 12 T.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017          2895\n7. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand\nsind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-\ndeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2\ndes Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember\n1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem\nVerfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versi-\ncherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits\nam 12. April 2008 der Fall war.\nNr. 20: Anmerkungen zur Nachweisung 218\n1. Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.\n2. Diese Nachweisung ist vorzulegen:\na) für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, wobei in der Kopfzeile der Nachweisung im\nFeld „Vz“ die Kennzahl „01“ einzusetzen ist;\nb) für jede Risikoart gemäß Anlage 1 Abschnitt E, wobei in der Kopfzeile der Nachweisung im Feld „Risikoart“\ndie dreistellige Kennzahl einzusetzen ist.\n3. Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in engem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendungen\nfür Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der Verletzung\nvorvertraglicher Anzeigepflichten, sind diese hier und nicht unter den Verwaltungskosten auszuweisen.\nAbwicklungsergebnisse, die Abläufe oder Erlebensfälle von Kapitalversicherungen betreffen, sind bei der\nRisikoart „Übriges Risiko“ auszuweisen.\n4. Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen\nist. In Frage kommen beispielsweise Auffüllungsbeträge für die Deckungsrückstellung (Aufwand) auf Grund\nunzureichender biometrischer Rechnungsgrundlagen; eine spätere Auflösung der Auffüllung (Ertrag) ist gege-\nbenenfalls als Sonstiges in dieser Nachweisung zu erfassen. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage zu\nerläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.\n5. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand\nsind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-\ndeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2\ndes Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember\n1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem\nVerfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versi-\ncherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits\nam 12. April 2008 der Fall war.\nNr. 21: Anmerkungen zur Nachweisung 219\n1. Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu er-\nfassen.\n2. Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen\nist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig\naufzulösen.\n3. Hier sind ausschließlich die rechnungsmäßigen Zinsen anzugeben, die auf die Deckungsrückstellung gemäß\nFb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02 entfallen. Die Veränderung der Deckungsrückstellung für die Versicherun-\ngen, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (Fb 100, Seite 4, Zeile 23,\nSpalte 03), ist in Zeile 25 auszuweisen, soweit die Veränderung auf die Erträge und Aufwendungen gemäß\nNachweisung 201, Seite 1, Zeile 25 zurückzuführen ist; optional ist für den Teil der Veränderung der Deckungs-\nrückstellung, der durch laufende Erträge und Aufwendungen bedingt ist, der Ausweis in Zeile 07 zulässig.\nErhöhungen der Deckungsrückstellungen wegen einer Senkung des Rechnungszinses oder auf Grund des\n§ 341f Absatz 2 HGB sind in Zeile 17 auszuweisen.\n4. Übernimmt der Rückversicherer die Absicherung der rechnungsmäßigen Zinsen laut Zeile 11, 14 und 17, sind\ndie damit verbundenen Aufwendungen und Erträge hier auszuweisen. Dazu zählen insbesondere die vom\nErstversicherer gezahlten Depotzinsen, die Vergütungen des Rückversicherers und die vom Rückversicherer\nerhaltene Beteiligung an den Gewinnen. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage zu erläutern und nach der\nHerkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.\n5. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand\nsind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-\ndeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2\ndes Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember\n1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem\nVerfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden\nVersicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies\nbereits am 12. April 2008 der Fall war.","2896              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n6. In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen.\n7. Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in engem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendungen\nfür Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der Verletzung\nvorvertraglicher Anzeigepflichten, sind diese nicht hier, sondern in Nachweisung 218, Zeile 06 auszuweisen.\n8. Die Aufteilung auf Sterblichkeits- und sonstiges Risiko hat der Aufteilung in der Nachweisung 218 zu folgen.\n9. Das Ergebnis der Zinsabsicherung aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft ist nicht hier,\nsondern auf Seite 1 in Zeile 15 auszuweisen.\n10. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 5, Zeile 11 abzüglich Nw 219, Seite 1,\nZeile 15.\n11. Hier sind nur die Beträge abzurechnen, die nicht bei anderen Ergebnisquellen zu erfassen sind.\n12. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift des Geschäftsjahres durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der\nRfB finanziert wurde, ist der damit verbundene Ertrag hier auszuweisen.\nNr. 22: Anmerkungen zur Nachweisung 120\n1. Hierunter sind überwiegend von Mitglieds- und Trägerunternehmen genutzte Grundstücke auszuweisen.\n2. Diese Summe umfasst nicht die Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine.\nNr. 23: Anmerkungen zur Nachweisung 121\n1. Die Nachweisung ist von P/St einzureichen, wobei Sterbekassen lediglich die Seite 3 einzureichen haben.\n2. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen\nAnsammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei\nRentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die\nDirektgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme\nzu zeigen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG\nerfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten\neinzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile 12 auszuweisen.\n3. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB\nauszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen\nVorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.\n4. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Beschlussfassung des obersten Organs, auf Grund der\nDeklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in\nden folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berück-\nsichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des\nfolgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage zu nennen.\n5. Hier sind die entsprechenden Teile des Schlussüberschussanteilsfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8\nNummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.\n6. Hier ist die Beteiligung an den Bewertungsreserven im Geschäftsjahr anzugeben. Unter Buchstabe b ist sowohl\ndie Mindestbeteiligung als auch der darüber hinausgehende Betrag zu berücksichtigen.\n7. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen\nVerträge zu behandeln. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen\nabgeschlossenen Verträge zu behandeln. Spalte 04 ist nur zu verwenden, wenn innerhalb der RfB mindestens\nein kollektiver Teil geführt wird.\n8. Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der gewöhn-\nlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG überschreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes-\nund Erlebensfall oder die Kapitalversicherung auf den Erlebensfall.\n9. Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Höchst-\nbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet. Zu erfassen sind\nhier lediglich rechtlich selbständige Versicherungsverträge.\nNr. 24: Anmerkungen zur Nachweisung 220\n1. Die Nachweisung ist nur von Pensionskassen einzureichen.\nDie Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für eine\nPerson mehrere Versicherungen abgeschlossen worden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal\nzu erfassen. Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen als Zu- oder Abgang.\n2. Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.\n3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16 bis 26 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres\nin Zeile 14.\n4. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017       2897\n5. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, deren Versicherungen ganz oder teilweise\nrückversichert sind.\n6. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine Anwart-\nschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besitzen.\n7. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwart-\nschaft auf Invaliditätsversorgung besitzen.\n8. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwart-\nschaft auf Hinterbliebenenversorgung besitzen.\n9. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die nur eine Anwartschaft auf Altersversorgung besitzen.\n10. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, für die Versicherungen bestehen, bei denen das Anlagerisiko nicht\nvom Versicherer getragen wird.\n11. Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf eine Rentenleistung im Altersversorgungsfall anzugeben.\n12. Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf eine Kapitalleistung im Altersversorgungsfall anzugeben.\n13. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nicht nach von der Aufsichts-\nbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.\n14. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nach von der Aufsichtsbehörde\ngenehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.\n15. Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.\n16. Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 20 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres\nin Zeile 15.\n17. Einzusetzen ist hier der Betrag, der sich als zukünftige Dauerverpflichtung (entsprechend der Berechnung der\nDR) ergibt.\n18. Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 19 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres\nin Zeile 15.\nNr. 25: Anmerkungen zur Nachweisung 221\n1. Die Nachweisung ist von allen Sterbekassen einzureichen.\nVon Pensionskassen ist die Nachweisung nur dann einzureichen, wenn sie rechtlich selbständige Sterbegeld-\nversicherungen abgeschlossen haben, deren Leistung keine Hinterbliebenenleistung einer Pensionsversiche-\nrung darstellt.\n2. Zum Beispiel Erhöhung der Versicherungssumme durch Überschussbeteiligung.\n3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 18 bis 21 beziehen sich auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in\nZeile 16.\n4. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen\nVerträge zu behandeln.\n5. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Ver-\nträge zu behandeln.\n6. Bei Sterbekassen: Sterbegeldversicherungen und die Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall.\nBei Pensionskassen: Nur die rechtlich selbständigen Sterbegeldversicherungen.\nSterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Höchst-\nbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet.\n7. Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nicht zu den Zusatzversicherungen.\nNr. 26: Anmerkungen zur Nachweisung 222\n1. Die Nachweisung ist von P/St einzureichen, wobei Sterbekassen lediglich die Seite 3 einzureichen haben. Bei\nden Beiträgen ist auf die gebuchten Bruttobeiträge abzustellen.\n2. Hier sind die Beiträge für Versicherungen auszuweisen, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherer ge-\ntragen wird.\n3. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen\nVerträge zu behandeln.\n4. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Ver-\nträge zu behandeln.\n5. Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der gewöhn-\nlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG überschreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes-\nund Erlebensfall oder die Kapitalversicherung auf den Erlebensfall.","2898             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n6. Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Höchst-\nbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet. Zu erfassen sind\nhier lediglich rechtlich selbständige Versicherungsverträge.\n7. Unfall- und sonstige Zusatzversicherungen. Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinterbliebenen-\nleistungen nicht zu den Zusatzversicherungen.\nDie Aufteilung der Beiträge auf Haupt- und Zusatzversicherungen kann hilfsweise anhand von statistischen\nAufschlüsselungen vorgenommen werden.\nNr. 27: Anmerkungen zur Nachweisung 265\n1. Diese Nachweisung ist von Pensionskassen vorzulegen\na) für das gesamte in den anderen Mitglied- und Vertragsstaaten betriebene Versicherungsgeschäft;\nb) gesondert für jeden anderen Mitglied- und Vertragsstaat;\ndabei ist in das Feld „Herkunft des VG“ jeweils die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 Abschnitt B\neinzutragen.\n2. Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austritts-\nvergütungen.\nNr. 28: Anmerkungen zur Nachweisung 130\nZusammen mit der Pflegepflichtversicherung ist der Anteil des Krankenversicherers an der „Gemeinschaft privater\nVersicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem PflegeVG vom 26. Mai 1994 für\ndie Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (GPV)“ auszu-\nweisen. Dies gilt sowohl für die Bestandsbewegung (Nachweisung 230) als auch für die Gewinnzerlegung (Nach-\nweisungen 231 bis 238).\nNr. 29: Anmerkungen zur Nachweisung 230\n1. In einer Anlage sind hier zusätzlich die im Geschäftsjahr auf Beitragserhöhungen zurückzuführenden Mehr-\nbeiträge anzugeben. Zur Ermittlung der Mehrbeiträge sind die Beitragserhöhungen jeweils mit der sich aus\ndem genauen Veränderungszeitpunkt ergebenden Zahl der verbleibenden Monate des Geschäftsjahres zu ver-\nvielfältigen und als Gesamtbetrag für alle betroffenen Tarife anzugeben. Hierbei sind die Tarife so zu Gruppen\nzusammenzufassen, dass sie mit den Versicherungsarten entsprechend der Spalteneinteilung der Nach-\nweisung übereinstimmen. Darüber hinaus ist je Gruppe der Zeitpunkt der Anpassungen nachrichtlich zu ver-\nmerken.\n2. Hierunter sind auch reine Tarifzunahmen und Tarifabgänge zu erfassen.\n3. Unter diesem Posten sind Bewegungen zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen\nist. Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläutern.\n4. In den Zeilen 21 bis 26 der Seite 1 sind Versicherungen gegen Einmalbeitrag nicht zu berücksichtigen. Die\nAngabe des Versicherungsgeschäfts, auf das unmittelbare Abschlusskosten entfallen (Zeilen 21 bis 23), erfolgt\nin Monats-Sollbeträgen in Euro. Unter dem „Versicherungsgeschäft“ ist dabei neben dem Neugeschäft auch\ndas auf Grund von Vertragsänderungen Abschlusskosten verursachende Versicherungsgeschäft zu erfassen.\n5. Eine Krankheitskostenvollversicherung ist dann und nur dann dem Bereich Beihilfeversicherung zuzuordnen,\nwenn dies offensichtlich ist oder die allgemeinen Krankenhausleistungen bis maximal 50 Prozent abgesichert\nsind. Falls ohne großen technischen Aufwand eine exakte Zuordnung nicht möglich ist, können einzelne Tarife\naus dem Bereich Beihilfeversicherung (mit Erstattungen über 50 Prozent) in Zeile 23 „Nicht-Beihilfeberechtigte“\nerfasst werden.\n6. Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person\nbei dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den all-\ngemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt.\nAlle anderen Krankheitskostenversicherungen sind in der Spalte „Sonstige“ zu erfassen.\nSofern Kombinationen selbständiger ambulanter und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen Kran-\nkenhaustagegeldversicherungen enthalten, ist die Prämie auf Seite 2 auf Spalte 01 und 03 aufzuteilen und\ndie Person auf Seite 6 sowohl in Spalte 01 als auch in Spalte 03 zu erfassen.\n7. Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusammen mit\nder Hauptversicherung zu erfassen und auf den Seiten 5 bis 7 nicht selbständig zu zählen.\n8. Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in\ndiesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläutern.\n9. Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen, die jeweils das ambulante oder stationäre Krankheits-\nkostenrisiko voll decken, auszuweisen.\n10. Hier sind auch die Lohnfortzahlungsversicherungen zu erfassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017              2899\n11. Bei der Erstellung der Nachweisung ist zu beachten, dass Zugänge/Veränderungen zum 1. Januar des Ge-\nschäftsjahres nicht im Bestand am Anfang des Geschäftsjahres enthalten sind, sondern unter Zugänge/\nVeränderungen während des Geschäftsjahres erfasst werden. Unter Abgänge/Veränderungen werden auch\nKündigungen zum 31. Dezember des Vorjahres erfasst, nicht hingegen die Kündigungen zum 31. Dezember\ndes Geschäftsjahres, so dass letztere noch als Bestand des Geschäftsjahres mitgezählt werden. Damit ist der\nAnfangsbestand eines Geschäftsjahres gleich dem Endbestand des Vorjahres.\n12. In Spalte 01 der Seite 5 ist eine Person, die in mehreren Versicherungsarten versichert ist, nur einmal zu zählen.\nDie versicherten Personen bei Beihilfeablöse-, Auslands-, Restschuld- und Lohnfortzahlungsversicherungen\nwerden nicht berücksichtigt.\nNr. 30: Anmerkung zur Nachweisung 231\nDiese Position enthält außerdem den poolrelevanten Überschuss der Pflegepflichtversicherung.\nNr. 31: Anmerkungen zur Nachweisung 237\n1. Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten Überschuss der Pflegepflichtversicherung.\n2. Zuschläge in den Optionstarifen zur Finanzierung der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Höchstbeitrag\nin der GKV und dem erforderlichen Monatsbeitrag in den Standardtarifen.\n3. Zahlungen aus dem jeweiligen Pool.\n4. Zahlungen an den jeweiligen Pool.\nNr. 32: Anmerkungen zur Nachweisung 330\n1. Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person\nbei dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den all-\ngemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt.\nSofern Kombinationen selbständiger ambulanter und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen Kranken-\nhaustagegeldversicherungen enthalten, sind diese stets in Spalte 03 auszuweisen.\n2. Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusammen mit\nder Hauptversicherung zu erfassen, also nicht selbständig zu zählen.\n3. Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in\ndiesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläutern.\n4. Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen, die jeweils das ambulante oder stationäre Krankheits-\nkostenrisiko voll decken, auszuweisen.\nNr. 33: Anmerkungen zur Nachweisung 240\n1. Die Nachweisung ist aufzustellen\na) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufge-\nstellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der gesonder-\nten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;\nb) für die Va „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung“ und „Sonstige Kraftfahrtversicherung“, sofern für diese Va\neine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist;\nc) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.\n2. Hier sind die Stückzahl und der Bestandsbeitrag der im Laufe des Geschäftsjahres stornierten Verträge anzu-\ngeben, bei denen die Stornierung noch innerhalb des ersten Versicherungsjahres nach Vertragsabschluss vor\nder zweiten Hauptfälligkeit erfolgt ist. Unternummer 7 gilt entsprechend.\n3. Bestandsverminderungen sind mit einem Minuszeichen, Bestandserhöhungen mit einem Pluszeichen anzu-\ngeben. Es ist nur dann ein etwaiger Saldo aufzuführen, wenn sich im Berichtsjahr der Versicherungsbestand\ngeändert hat und dieser Umstand nicht bereits unter dem Posten 1 b „echte Zugänge im GJ“ (Zeile 04) oder 1 c\n„echte Abgänge im GJ“ (Zeile 05) erfasst worden ist.\n4. Die Angaben sind nur für die Vz/Va mit den Kennzahlen 04, 05, 051, 055 und 08 zu machen. Bei den Angaben\nfür das gesamte selbst abgeschlossene Geschäft sind nur die Werte einzutragen, die sich aus der Addition der\ngenannten Vz ergeben (Summe aus Vz 04, 05 und 08).\n5. Die Versicherungssummen sind nur für die Vz mit den Kennzahlen 08, 13 und 14 anzugeben. Unternummer 4\nSatz 2 gilt entsprechend.\n6. Hier sind Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 Absatz 1 Satz 1 VAG zu erfassen.\n7. Die Versicherungsverträge mit einer unterjährigen Versicherungsdauer sind nicht zu berücksichtigen. Für die\nTransportversicherung entfallen die Angaben, sofern die Vertragsstückzahlen nicht vollständig angegeben\nwerden können. Bei Gruppen- und Sammelversicherungsverträgen ist die Anzahl der versicherten Risiken\nanzugeben. Bei gebündelten Versicherungen ist der Versicherungsvertrag in jedem der in der Bündelung ent-","2900            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nhaltenen Vz und Va einmal zu zählen. Versicherungsverträge aus dem Führungseigen- und Beteiligungsgeschäft\nsind von den zeichnenden Versicherungsunternehmen unabhängig vom gezeichneten Anteil jeweils als ein Ver-\ntrag zu zählen.\n8. Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzahlung in\neiner späteren als der Periode entsteht, über die berichtet wird. Außerdem sind Verträge zu berücksichtigen, für\ndie ein Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanzinstrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.\nNr. 34: Anmerkungen zur Nachweisung 242\n1. Die Nachweisung ist aufzustellen\na) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV auf-\ngestellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der ge-\nsonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;\nb) für die Va „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung“ und „Sonstige Kraftfahrtversicherung“, sofern für diese\nVa eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist;\nc) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.\n2. Für die Transportversicherung entfallen die Angaben, sofern die Versicherungsfälle nicht vollständig angege-\nben werden können. Die Anzahl der am Ende des GJ noch nicht abgewickelten VJ-Versicherungsfälle in\nZeile 22 ergibt sich nur dann aus dem Saldo der Stückzahlen aus Zeile 11 abzüglich Zeile 17, wenn sich die\nAnzahl der am Ende des GJ noch unbekannten Spätschäden in Zeile 21 nicht auf Grund einer Neueinschät-\nzung verändert hat, sondern sich als Saldo aus Zeile 10 und Zeile 12 ergibt.\n3. Wiederauflebende Schadenfälle (Schäden, die im Geschäftsjahr als erledigt betrachtet wurden, später aber auf\nGrund neuer, anspruchserhöhender Sachverhalte, zusätzlicher Forderungen des Anspruchstellers oder Ände-\nrung der Rechtslage wieder aufgenommen werden) bei den im Geschäftsjahr abgewickelten und noch nicht\nabgewickelten VJ-Versicherungsfällen werden je nach Zuordnung entweder als bekannter Versicherungsfall\n(Posten 1 b 5 oder 1 b 8, Zeile 14 bzw. Zeile 19) oder als bekannter Spätschaden (Posten 1 b 6 oder 1 b 9,\nZeile 15 bzw. Zeile 20).\nBei den bekannten Spätschäden (Zeile 20) werden auch die im Geschäftsjahr gemeldeten, noch nicht abge-\nwickelten Versicherungsfälle des Vorjahres erfasst.\n4. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden Gruppen – einzelbewertete VF oder gruppen-/pauschal-\nbewertete VF – muss stets beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/pauschalbewer-\nteten VF ein einzelbewerteter VF wird.\n5. Die Teil-Brutto-SR für Spätschäden ist jahrgangsweise, d. h. nach Schadenanfalljahren abzuwickeln. Einmal\nberücksichtigte Versicherungsfälle sind in den Folgejahren in dieser Teil-SR zu belassen, auch wenn inzwi-\nschen aus dem unbekannten ein bekannter Versicherungsfall geworden ist.\n6. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen\nTeil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.\n7. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen)\nfür frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben.\n8. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ\nanzugeben.\n9. Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen\nauf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.\n10. Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR überführt worden sind, sind die umzubuchenden Beträge in den\nZeilen 13, 14 oder 16 als positive Zahlungen und in Zeile 15 als negative Zahlungen zu erfassen. In Zeile 18\nsind die erhaltenen Zahlungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen einzusetzen, die im GJ auf\ndie am Ende des VJ berücksichtigten RPT-Forderungen aus abgewickelten VF eingegangen sind.\n11. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den\nSpalten 02 und 03 von denen in Spalte 01. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.\n12. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen 13 bis 19, Spalte 04 ergeben sich wie folgt: Zeilen 13 bis 19, jeweils\nSpalte 01 zuzüglich/abzüglich Zeilen 13 bis 19, jeweils Spalte 02 abzüglich Zeilen 13 bis 19, jeweils Spalte 03\nund abzüglich Zeilen 03 bis 09, jeweils Spalte 01. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwick-\nlungsverluste mit einem Minuszeichen anzugeben. Insbesondere bei der Abwicklung der RPT-Forderungen ist\ndarauf zu achten, dass in Zeile 18 Spalte 04 das sich rechnerisch ergebende Vorzeichen eingetragen wird.\n13. Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Haftpflichtversicherung ist die Aufteilung auf jeweils\n12 VJ, für die Rechtsschutzversicherung auf jeweils 6 VJ und für die übrigen Vz/Va auf jeweils 4 VJ vorzuneh-\nmen. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, entfallen die Angaben.\nBei den Angaben für das gesamte selbst abgeschlossene VG sind die Werte für den Vz „Transportversiche-\nrung“ nicht einzubeziehen, wenn das Transport-VG nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017      2901\n14. Bei der Abwicklung der aus dem Vorjahr übernommenen Brutto-SR für die einzelnen Schadenjahrgänge\n(Seite 3) dürfen in den Angaben zum ältesten Schadenjahrgang (12. Vorjahr in der Haftpflichtversicherung\nund in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 6. Vorjahr in der Rechtsschutzversicherung und 4. Vorjahr\nin allen übrigen Versicherungszweigen) die noch älteren Schadenjahrgänge nicht einbezogen werden.\n15. Hier sind die bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR ent-\nstandenen Währungskursgewinne und -verluste entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Verände-\nrungen bei Abgabe oder Übernahme eines Bestands.\n16. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den\nSpalten 02 und 03 von denen in Spalte 01. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.\nDie Angaben für die einzelnen Schadenjahrgänge müssen die Abwicklung der Renten-Deckungsrückstellung\nenthalten.\n17. Hier ist das ausländische VG auszuweisen, soweit es nicht rechnungslegungsmäßig als Geschäft einer aus-\nländischen Niederlassung behandelt wird. Zu diesem sonstigen ausländischen VG gehören insbesondere\na) das Mitversicherungsgeschäft im Ausland,\nb) das Korrespondenz-VG (Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einem VN, der im Ausland seinen ge-\nwöhnlichen Aufenthalt hat, auf dem Korrespondenzweg ohne Einschaltung eines Vermittlers).\n18. Das versicherungstechnische Bruttoergebnis ergibt sich aus Formblatt 200, Seite 3, Zeile 17.\n19. Als vereinfachtes versicherungstechnisches Bruttoergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Bruttobeiträgen\neinerseits und den Bruttoprovisionen, den Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und dem Ergebnis aus der\nAbwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR einzusetzen. Das Ergebnis aus der Abwicklung der aus\ndem VJ übernommenen Brutto-SR braucht nicht berücksichtigt zu werden, sofern es sich nur mit einem unver-\nhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lässt. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.\nNr. 35: Anmerkungen zur Nachweisung 243\n1. Die Nachweisung ist für folgende Va vorzulegen (vorausgesetzt, für den Vz, dem sie angehören, ist eine Nach-\nweisung 242 einzureichen):\na) Privathaftpflichtversicherung,\nb) Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung,\nc) Feuer-Industrie-Versicherung,\nd) Kautionsversicherung,\ne) Delkredereversicherung.\nFür Va mit gebuchten Bruttobeiträgen von nicht mehr als 125 000 Euro braucht die Nachweisung nicht erstellt\nzu werden, sofern sich die Angaben nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lassen.\n2. Diese Angaben sind nur für folgende Va zu machen:\na) Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung,\nb) Feuer-Industrie-Versicherung.\nNr. 36: Anmerkungen zur Nachweisung 246\n1. Hierzu gehören die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Warenversicherung, die Luftfahrt-Warenversiche-\nrung sowie die Land-Warenversicherung ohne die Tiertransport- und sonstige Warenversicherung. Bei gebuch-\nten Bruttobeiträgen von nicht mehr als 125 000 Euro für den gesamten Versicherungszweig braucht die Nach-\nweisung nicht erstellt zu werden.\n2. Als sonstige Warenversicherung sind auch die Reiselager- und die Container-Kaskoversicherung auszuweisen.\n3. Sofern die Verkehrshaftungsversicherung sowie die See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversiche-\nrung im Versicherungszweig Transportversicherung und nicht im Versicherungszweig Haftpflichtversicherung\nerfasst werden, weil sie nach Art der Transportversicherung betrieben werden und – wie in der Transportver-\nsicherung üblich – nach Schadenanfalljahren abgerechnet werden, sind diese Versicherungsarten bei den An-\ngaben in den Zeilen 19, 20 und 21 zu berücksichtigen.\n4. Die Angaben für die einzelnen Va der Transportversicherung mit gebuchten Bruttobeiträgen von nicht mehr als\n125 000 Euro können in den Sammelposten 1 f, 1 j und 1 r miterfasst werden, sofern sich diese Angaben nur mit\neinem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lassen.\n5. Sofern das Transport-VG nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird, sind hier die Bruttoaufwendungen für die\nVersicherungsfälle des laufenden Zeichnungsjahres auszuweisen.\n6. Die Angaben entfallen, sofern das Transport-VG nicht nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird.\n7. Die Erträge und Aufwendungen im GJ sind gesondert für die einzelnen Zeichnungsjahre anzugeben. Die sons-\ntigen Brutto-VBA sind im Verhältnis der in den Zeilen 04 und 13 ausgewiesenen gebuchten Bruttobeiträge\naufzuteilen. Dabei sind negative Nachverrechnungsbeiträge wie positive Beiträge zu behandeln.","2902             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nNr. 37: Anmerkungen zur Nachweisung 252\n1. Die Nachweisung ist aufzustellen\na) für jeden Vz des in Rückdeckung übernommenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische\nGuV aufgestellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der\ngesonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;\nb) für das gesamte in Rückdeckung übernommene VG.\nFür den Versicherungszweig „Lebensversicherung“ entfallen die Angaben auf Seite 3.\n2. Hier sind Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 Absatz 1 Satz 1 VAG zu erfassen.\n3. Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzahlung in\neiner späteren als der Periode entsteht, über die berichtet wird. Außerdem sind Verträge zu berücksichtigen, für\ndie ein Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanzinstrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.\n4. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zur Teil-Brutto-SR für Spätschäden soll möglichst beibehalten werden,\nd. h. auch dann, wenn aus einem unbekannten ein bekannter Spätschaden wird.\n5. Hier sind solche Verstärkungen aufzunehmen, die nicht bereits in Posten 2 a oder 2 b enthalten sind. Dies sind\nz. B. pauschale Verstärkungen für bestimmte Großschadenereignisse, Sonderzuführungen aus dem allgemei-\nnen Geschäft oder sonstige Zusatzreserven bei unzureichenden oder fehlenden Aufgaben der Vorversicherer.\n6. Sofern nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für\ndie vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.\n7. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen)\nfür frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben. Dabei sind nur die Beiträge zu berücksichtigen, die\nsachlich eine Bereinigung des Abwicklungsergebnisses rechtfertigen, zumindest Wiederauffüllungsprämien\noder lediglich verspätet eingegangene Beiträge gehören nicht dazu.\n8. Sofern nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ anzugeben.\n9. Der Wert ist um Schadenreserveeintritte zu bereinigen.\n10. Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen\nauf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.\n11. Der Wert ist um Schadenreserveaustritte zu bereinigen.\n12. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen 14 bis 18 der Spalte 04 ergeben sich wie folgt: Spalte 01 Zeilen 14\nbis 18 jeweils zuzüglich/abzüglich gleiche Zeile in Spalte 02, abzüglich gleiche Zeile in Spalte 03, abzüglich\nder entsprechenden Zeile aus Spalte 01 Zeilen 04 bis 08. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen,\nAbwicklungsverluste mit einem Minuszeichen anzugeben.\n13. Für die Kraftfahrtversicherung und die Haftpflichtversicherung ist die Aufteilung auf jeweils 12 VJ, für die\nübrigen Vz auf jeweils 4 VJ vorzunehmen. Ist auf Grund fehlender oder unzureichender Informationen vom\nVorversicherer die Zuordnung auf einzelne Schadenjahrgänge nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich,\nkann die Schlüsselung nach vernünftigen kaufmännischen Grundsätzen erfolgen. Sofern die Daten nicht nach\nSchadenjahrgängen, sondern nach Zeichnungsjahren zur Verfügung stehen, ist die Aufteilung nach letzteren\nvorzunehmen.\nFür die einzelnen Vz ist jeweils zum ältesten zu berichtenden Jahr der Wert dieses Jahres und der vorange-\ngangenen Versicherungsjahre kumuliert anzugeben.\n14. Hier sind bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR ent-\nstandenen Währungskursgewinne und -verluste entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Verände-\nrungen bei Abgabe oder Übernahme eines Bestands.\n15. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den\nSpalten 02 und 03 von denen in Spalte 01.\nNr. 38: Anmerkungen zur Nachweisung 342\n1. Die Nachweisung ist aufzustellen\na) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufge-\nstellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der gesonder-\nten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;\nb) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.\n2. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden Gruppen – einzelbewertete VF oder gruppen-/pauschal-\nbewertete VF – muss stets beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/pauschalbewerteten\nVF ein einzelbewerteter VF wird.\n3. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen\nTeil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.\n4. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen) für\nfrühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017            2903\n5. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ an-\nzugeben.\n6. Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen\nauf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.\n7. Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR überführt worden sind, sind die umzubuchenden Beträge in den\nZeilen 13, 14 oder 16 als positive Zahlungen und in Zeile 15 als negative Zahlungen zu erfassen. In Zeile 18 sind\ndie erhaltenen Zahlungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen einzusetzen, die im GJ auf die am\nEnde des VJ berücksichtigten RPT-Forderungen aus abgewickelten VF eingegangen sind.\n8. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen 13 bis 19, Spalte 04 ergeben sich wie folgt: Zeilen 13 bis 19, jeweils\nSpalte 01 zuzüglich/abzüglich Zeilen 13 bis 19, jeweils Spalte 02 abzüglich Zeilen 13 bis 19, jeweils Spalte 03\nund abzüglich Zeilen 03 bis 09, jeweils Spalte 01. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwick-\nlungsverluste mit einem Minuszeichen anzugeben. Insbesondere bei der Abwicklung der RPT-Forderungen ist\ndarauf zu achten, dass in Zeile 18 Spalte 04 das sich rechnerisch ergebende Vorzeichen eingetragen wird.\nNr. 39: Anmerkungen zur Nachweisung 601\n1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahres-\nabschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:\na) zum 31. März:                  1;\nb) zum 30. Juni:                  2;\nc) zum 30. September:             3;\nd) zum 31. Dezember:              4.\nIn allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortge-\nschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen\nBeträge verwendet werden.\n2. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten; einschließlich der Aufwen-\ndungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen.\nNr. 40: Anmerkungen zur Nachweisung 602\n1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahres-\nabschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:\na) zum 31. März:                  1;\nb) zum 30. Juni:                  2;\nc) zum 30. September:             3;\nd) zum 31. Dezember:              4.\nIn allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortge-\nschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen\nBeträge verwendet werden.\n2. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für eine\nPerson mehrere Versicherungen abgeschlossen worden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal\nzu erfassen.\n3. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nicht nach von der Aufsichtsbe-\nhörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.\n4. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nach von der Aufsichtsbehörde\ngenehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge bestehen.\n5. Einschließlich der Zahlungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.\n6. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten; einschließlich der Aufwen-\ndungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen.\nNr. 41: Anmerkungen zur Nachweisung 603\n1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahres-\nabschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:\na) zum 31. März:                  1;\nb) zum 30. Juni:                  2;\nc) zum 30. September:             3;\nd) zum 31. Dezember:              4.\nIn allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortge-\nschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen\nBeträge verwendet werden.","2904            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n2. Die in der Nachweisung 230 als Versicherung gegen Einmalbetrag (Zeile 20) ausgewiesenen unterjährigen Ver-\nsicherungen (z. B. kurzfristige Auslandsreisekrankenversicherungen) sind hier nicht einzubeziehen.\nBei Familienpolicen ohne genaue Festlegung der Anzahl der versicherten natürlichen Personen ist von einer\nkalkulierten Durchschnittszahl der Versicherten auszugehen.\n3. Unter dem Zugang in den Zeilen 03 und 04 werden auch Zugänge zum 1. Januar des Geschäftsjahres erfasst.\nKündigungen zum Ende des Berichtsraumes werden noch als Bestand (Zeilen 06 und 07) mitgezählt.\nDie Abgrenzung ist analog zu den entsprechenden Posten der Nachweisung 230, jeweils Zeile 04 vorzunehmen,\nd. h. ohne Umstufungen und Geburten.\n4. Zu berücksichtigen sind hier auch die unterjährigen Versicherungen gegen Einmalbetrag (z. B. kurzfristige Aus-\nlandsreisekrankenversicherungen).\n5. In den Zeilen 03 und 06 der Spalte 01 ist eine Person, die in mehreren Versicherungsarten versichert ist, nur\neinmal zu zählen. Die versicherten Personen bei Beihilfeablöse-, Auslands-, Restschuld- und Lohnfortzahlungs-\nversicherungen werden nicht berücksichtigt.\nEine Person, die sowohl eine Krankheitskostenvollversicherung als auch eine andere Versicherung nach Art der\nLebensversicherung abgeschlossen hat, ist sowohl in Spalte 02 als auch in Spalte 03 zu erfassen, in Spalte 01\njedoch nur einmal zu zählen. Der Gesamtbestand (Spalte 01) ist daher in der Regel kleiner als die Summen der\njeweiligen Spalten 02 bis 04.\n6. In Spalte 02 soll ausschließlich die Krankheitskostenvollversicherung erfasst werden. Eine solche liegt für eine\nPerson dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Kranken-\nhausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absiche-\nrung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt.\n7. Hier sind die Summenversicherungen sowie die nicht in Spalte 02 zu erfassenden Krankheitskostenversiche-\nrungen zu berücksichtigen.\nSofern eine Person mehrere „sonstige Versicherungen“ abgeschlossen hat, ist diese Person in Spalte 03 nur\neinmal zu zählen. Ein Vergleich mit der Nachweisung 230 ist nicht möglich, da diese Person dort gegebenenfalls\nin mehreren Spalten erfasst werden muss. Der Endbestand in Spalte 03 ist daher in der Regel kleiner als der\nangegebene Endbestand in Spalte 01.\nNr. 42: Anmerkungen zur Nachweisung 604\n1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahres-\nabschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:\na) zum 31. März:                 1;\nb) zum 30. Juni:                 2;\nc) zum 30. September:            3;\nd) zum 31. Dezember:             4.\nIn allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortge-\nschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen\nBeträge verwendet werden.\n2. Von den Schaden- und Unfall-VU sind nur Angaben über das selbst abgeschlossene VG zu machen. Rückver-\nsicherungsunternehmen haben nur über das in Rückdeckung übernommene VG zu berichten; für sie entfallen\ndie Angaben in den Zeilen 02, 04 und 05 sowie 11, 13 und 14.\n3. Wenn das gesamte selbst abgeschlossene VG (Vz-Kz 30) bzw. das gesamte von einem Rückversicherungs-\nunternehmen übernommene Geschäft aus einem der in der Folge genannten Vz besteht, sind die Angaben für\ndiesen Vz in der entsprechenden Spalte zu wiederholen.\n4. Rückversicherungsunternehmen haben hier die bereits unterjährig gebuchten Beträge aus den Aufgaben der\nZedenten sowie weitere unterjährig gebuchte einzelvertraglich oder ergebnisbezogene Rückstellungsbeträge\nanzugeben.\n5. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten, einschließlich der Aufwen-\ndungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen. Auch gezahlte Rückversicherungsprovisio-\nnen sind hier zu erfassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017           2905\nAbschnitt B\nVerzeichnis der in den Formblättern,\nNachweisungen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen\nAbs.            Absatz                                  R                  Rückstellung(en)\nAK              Abschlusskosten                         RAP                Rechnungsabgrenzungsposten\nAktG            Aktiengesetz                            RdV                Rückstellung für drohende Verluste\nAP              Ausgleichsposten                        Reg-Nr             Register-Nummer\nAUSRV           ausländischer Rückversicherer           RechVersV          Verordnung über die Rechnungs-\nB               Brutto/brutto, d. h. einschließlich                        legung von Versicherungsunterneh-\nder auf das in Rückdeckung ge-                             men\ngebene Versicherungsgeschäft ent-       RfB                Rückstellung für Beitragsrücker-\nfallenden Beträge                                          stattung\nBaFin           Bundesanstalt für Finanzdienstleis-     RfBV               Verordnung über den kollektiven\ntungsaufsicht                                              Teil der Rückstellung für Beitrags-\nBBÜ             Brutto-Beitragsüberträge                                   rückerstattung\nBBE             Brutto-Beitragseinnahmen                RPT-Forderungen    Forderungen auf Grund von Regres-\nBE              Beiträge                                                   sen, Provenues und Teilungsab-\nkommen\nBR              Beitragsrückerstattung\nRV                 Rückversicherung, Rückversiche-\nBÜ              Beitragsüberträge                                          rungs-\nBWR             Bewertungsreserven                      RVU                Rückversicherungsunternehmen\nbzw.            beziehungsweise                         S.                 Seite\nDL              Dienstleistung(en)                      s. a. VG           selbst abgeschlossenes Versiche-\nDR              Deckungsrückstellung                                       rungsgeschäft\nEDV             Elektronische Datenverarbeitung         selbst abg. VG     selbst abgeschlossenes Versiche-\nEK              Eigenkapital                                               rungsgeschäft\nFb              Formblatt                               Sp.                Spalte\nGJ              Geschäftsjahr(e, es)                    SR                 Rückstellung für noch nicht abge-\nGKV             Gesetzliche Krankenversicherung                            wickelte Versicherungsfälle\nGuV             Gewinn- und Verlust-Rechnung            T                  Teilbetrag\nHGB             Handelsgesetzbuch                       TsdEuro            Tausend Euro\ninl.            inländisches                            UBR                Unfallversicherung mit Beitrags-\nKA              Kapitalanlagen                                             rückgewähr\nKVU             Krankenversicherungsunternehmen         übernommenes VG in Rückdeckung übernommenes\nVersicherungsgeschäft\nLV              Lebensversicherung\nV                  Versicherung\nLVU             Lebensversicherungsunternehmen\nVa                 Versicherungsart(en)\nMindest-BWR     Mindestbeteiligung an den Bewer-\ntungsreserven                           VBA                Aufwendungen für den Versiche-\nrungsbetrieb\nMindZV          Verordnung über die Mindestbei-\ntragsrückerstattung in der Lebens-      VF                 Versicherungsfälle\nversicherung                            VG                 Versicherungsgeschäft\nN               Netto/netto, d. h. abzüglich der auf    VAG                Versicherungsaufsichtsgesetz\ndas in Rückdeckung gegebene Ver-        vgl.               vergleiche\nsicherungsgeschäft     entfallenden\nBeträge                                 VJ                 Vorjahr(e, es)\nNL              Niederlassung(en)                       VN                 Versicherungsnehmer\nNr.             Nummer                                  VS                 Versicherungsschein\nNV              Nachverrechnung(en)                     VVG                Versicherungsvertragsgesetz\nNw              Nachweisung                             Vz                 Versicherungszweig(e)\nPb              Prüfbuchstabe                           Vz-Kz              Versicherungszweig-Kennzahl\nP/St            Pensions- und Sterbekassen              Z.                 Zeile(n)\nPV              Anzahl der Personen                     ZJ                 Zeichnungsjahr(e, es)","2906            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nAbschnitt C\nBearbeitung der formgebundenen Erläuterungen\n1.        Allgemeines\nDie formgebundenen Erläuterungen nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 2 bis 14,\n19 und 22 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen.\n2.        Elektronische Einreichung\nDie Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der am MVP-\nPortal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. Bei der Datenerfassung und bei deren\nÜbermittlung an die BaFin sind die „Grundsätze für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen\nan das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Datenübermittlungsgrundsätze – DÜG)“ zu\nbeachten.\n3.        Papierformulare\n3.1       Formblätter und Nachweisungen auf Papierformularen werden in der BaFin mit einem Schriftenlese-\nsystem erfasst. Sie sind nach Prüfung durch die BaFin (siehe Tz. 3.2.2.1) auf Endlospapier mit EDV-\nDruckern zu erstellen.\n3.2       Die einzelnen Formularseiten sind zu vollständigen Formblättern oder Nachweisungen zusammen-\nzustellen.\n3.3       Von den Formblättern und Nachweisungen ist eine Ausfertigung als Datenerfassungsbeleg vorgesehen.\nHierfür ist stets das Originalformular (keine Durchschriften und Kopien) zu verwenden. Endlosformulare\ndürfen weder gefaltet noch mechanisch beschädigt sein.\n3.4       Im Datenteil des Einzelformulars dürfen die in den Formularen der Anlage 3 enthaltenen Operations-\nzeichen (+, –, =, ( ), <) sowie Summen- oder Gliederungsstriche nicht eingetragen werden.\nVor dem erstmaligen Einsatz von Endlosformularen sind Musterausdrucke für jede Seite der damit zu\nerstellenden Formblätter und Nachweisungen der BaFin zur Prüfung vorzulegen.\n3.5       Von dem Endlospapier ist der gelochte Randstreifen zu entfernen. Die einzelnen Blätter des Endlos-\npapiers sind zu trennen.\n3.6       Ausfüllen der Formulare\n3.6.1     Allgemeines\nDie Datenfelder sind im farbig unterlegten Formular als Weißzonen kenntlich gemacht. Außerhalb der\nWeißzonen dürfen keine Angaben gemacht werden.\nSofern ausnahmsweise ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formblättern und Nachweisungen\nerforderlich werden, sind sie auf einem separaten Blatt beizufügen.\n3.6.2     Formularkopf\nBei der Erstellung der Formularköpfe der Formblätter und Nachweisungen sind die in den Anmerkungen\nenthaltenen Hinweise zu einzelnen Datenfeldern zu beachten. Bei den Datenfeldern, die auf allen oder\nmehreren Formblättern und Nachweisungen identisch sind, ist Folgendes zu beachten:\n3.6.2.1   Im Feld „Pb“ ist für Kontrollzwecke der zur Register-Nummer des Versicherungsunternehmens gehö-\nrende Prüfbuchstabe anzugeben, der von der BaFin vergeben wird.\n3.6.2.2   Im Feld „MMJJ“ ist der Abschlussstichtag durch die Monatsangabe in Zahlen und durch die beiden letz-\nten Ziffern der Jahreszahl zu kennzeichnen (zum Beispiel: 31.12.2004 = 1204 oder 30.6.2005 = 0605).\n3.6.2.3   Die Felder „Form des VG“, „Va/Vz/VG“ und „Herkunft des VG“ kennzeichnen das in den Formblättern\nund Nachweisungen dargestellte Versicherungsgeschäft. Bei der Kennzeichnung ist Folgendes zu be-\nachten:\n3.6.2.3.1 In den ersten Teil des Feldes „Form des VG“ sind einzusetzen für das\n– selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft die Kennzahl 1,\n– in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft die Kennzahl 4,\n– gesamte Versicherungsgeschäft die Kennzahl 7.\n3.6.2.3.2 Die Kennzahlen für die Felder „Va/Vz/VG“ (Formblatt 200, Nachweisungen 240 und 242), „Vz/VG“ (Form-\nblatt 300, Nachweisung 252 und 342) oder „Va“ (Nachweisung 243) ergeben sich aus Anlage 1 Ab-\nschnitt C.\n3.6.2.3.3 Die Kennzahlen für das Feld „Herkunft des VG“ ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt B. Das Feld be-\nfindet sich nur auf dem Formblatt 200 sowie auf der Nachweisung 265.\n3.6.2.3.4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass in die Kopfzeile der Formblätter 200 und 300\nsowie der Nachweisungen 240, 242, 243, 252, 265 und 342 für Form des VG, Va/Vz/VG und/oder Her-\nkunft des VG folgende Kennzahlen einzusetzen sind:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017            2907\nFormblatt 200         Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen\nKennzahlen\nBerVersV              Fb 200 für:           Form des VG          Va        Vz      VG      Herkunft des VG\n1. Feld     2. Feld  1. Feld   2. Feld  3. Feld  1. Feld    2. Feld\n§ 2 Nr. 2          das gesamte VG                7                                      30       00\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1a  das gesamte selbst                                          01\nabg. VG                       1                                      30       00\n02\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1b  das gesamte über-                                           01\nnommene VG                    4                                      30       00\n02\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2a  das inländische selbst\nabg. und das im Wege\ndes Dienstleistungs-          1                                      30       01\nverkehrs selbst abg.\nausländische VG\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2b  das ausländische selbst\nabg. Niederlassungs-VG        1                                      30       99\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2c  das durch eine Nieder-                                                      21 bis\nlassung selbst abg. VG        1                                      30     48, 51\npro Land                                                                    bis 63\n§ 5 Abs. 1         das selbst abg. Unfall-\nversicherungsgeschäft         1                             03                00","2908            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nFormblatt 200         Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen\nKennzahlen\nBerVersV              Fb 200 für:            Form des VG         Va        Vz      VG      Herkunft des VG\n1. Feld    2. Feld  1. Feld   2. Feld  3. Feld  1. Feld    2. Feld\n§ 2 Nr. 2          das gesamte VG                 7                                     30       00\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1a  das gesamte selbst\nabg. VG                        1                                     30       00\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1b  die genannten Versiche-                                  02 bis\nrungszweige des selbst                                   08, 13,\nabg. VG                        1                         14, 19,              00\n20, 24,\n25, 28\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1c  die selbst abg. Kraftfahrt-                      051\nVersicherungsarten             1                 und                          00\n055\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1d  das gesamte über-\nnommene VG                     4                                     30       00\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1e  die Versicherungszweige                                  02 bis\ndes übernommenen VG,                                     08, 13,\nauf die verwiesen wird         4                         14, 19,              00\n20, 24,\n25, 28\n§ 4 Abs. 1 Nr. 2   die Sonstige Schaden-          1\nversicherung                                                29                00\n4\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3a  das gesamte inländische\nselbst abg. VG                 1                                     30       01\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3b  das gesamte ausländi-\nsche selbst abg. VG            1                                     30       99\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3c  das durch eine Nieder-                                                      21 bis\nlassung selbst abg. VG         1                                     30     48, 51\npro Land                                                                    bis 63\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3d  das übernommene\ninländische VG                 4                                     30       01\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3e  das übernommene\nausländische VG                4                                     30       99\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3f  die selbst abg. Unfall-\nversicherungen mit             1                 038                          00\nBeitragsrückgewähr\n§ 5 Abs. 2         das selbst abg.\nKranken-VG                     1                            02                00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017                                2909\nFormblatt 200            Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen\nKennzahlen\nBerVersV                  Fb 200 für:               Form des VG           Va           Vz          VG         Herkunft des VG\n1. Feld   2. Feld     1. Feld      2. Feld      3. Feld     1. Feld     2. Feld\n§ 6 Satz 1 Nr. 1      das gesamte\nübernommene                        4                                              30          01\ninländische VG\n§ 6 Satz 1 Nr. 2      das gesamte\nübernommene                        4                                              30          99\nausländische VG\n§ 6 Satz 1 Nr. 3      für jeden genannten                                               01 bis\nund Nr. 4             Versicherungszweig                                                06, 08,\n4                              19, 20,                     00\n25, 28,\n29\nFormblatt 300            Bestimmte kleinere Vereine nach Kapitel 3 BerVersV\nKennzahlen\nBerVersV                          Fb 300 für:                   Form des VG                 Va            Vz           VG\n1. Feld        2. Feld       1. Feld       2. Feld       3. Feld\n§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1     das gesamte VG                            7                                                       30\n§ 22 Abs. 2                  für jeden genannten                                                              02 bis\nVersicherungszweig                                                               08, 13,\n14, 19,\n1\n20, 24,\n25, 28,\n29\nNachweisung 240 und 242\nKennzahlen\nAnlage 2 BerVersV,\nNachweisung 240 für:                     Va                    Vz                  VG\nAbschnitt A Nr. 33\n1. Feld               2. Feld              3. Feld\nUnternummer 1                    die genannten einzelnen Vz                                     02 bis 08, 13,\nBuchstabe a                      des selbst abg. VG                                             14, 19, 20, 24,\n25, 28, 29\nUnternummer 1                    die selbst abg. Kraftfahrt-                    051\nBuchstabe b                      versicherungsarten                             und\n055\nUnternummer 1                    das gesamte selbst abg. VG\nBuchstabe c                                                                                                                 30\nKennzahlen\nAnlage 2 BerVersV,\nNachweisung 242 für:                     Va                    Vz                  VG\nAbschnitt A Nr. 34\n1. Feld               2. Feld              3. Feld\nUnternummer 1                    Seite 1 bis 4 für die einzelnen Vz                             02 bis 08, 13,\nBuchstabe a                      des selbst abg. VG                                             14, 19, 20, 24,\n25, 28, 29\nUnternummer 1                    Seite 1 bis 4 für die selbst abg.              051\nBuchstabe b                      Kraftfahrtversicherungsarten                   und\n055\nUnternummer 1                    Seite 1 bis 4 für das gesamte\nBuchstabe c                      selbst abg. VG                                                                             30","2910            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nNachweisung 243\nAnlage 2 BerVersV,                                                                       Kennzahlen\nNachweisung 243 für:\nAbschnitt A Nr. 35                                                                          Va\nUnternummer 1                          bestimmte Va des selbst abg. VG                    041, 042, 081, 201, 202\nNachweisung 252 und 342\nKennzahlen\nAnlage 2 BerVersV,\nNachweisung 252 für:                       Vz                        VG\nAbschnitt A Nr. 37\n1. Feld                    2. Feld\nUnternummer 1                      die genannten einzelnen Vz            01 bis 06, 08, 19, 20,\nBuchstabe a                        des übernommenen VG                   25, 28, 29\nUnternummer 1                      das gesamte übernommene VG\nBuchstabe b                                                                                                    30\nKennzahlen\nAnlage 2 BerVersV,\nNachweisung 342 für:                       Vz                        VG\nAbschnitt A Nr. 38\n1. Feld                    2. Feld\nUnternummer 1                      die genannten einzelnen Vz            02 bis 08, 13, 14, 19,\nBuchstabe a                        des selbst abg. VG                    20, 24, 25, 28, 29\nUnternummer 1                      das gesamte selbst abg. VG\nBuchstabe b                                                                                                    30\nNachweisung 265\nKennzahlen\nAnlage 2 BerVersV,                                                                 Herkunft des VG\nNachweisung 265 für:\nAbschnitt A Nr. 27\n1. Feld                    2. Feld\nUnternummer 1                      das gesamte ausländische VG\nBuchstabe a                        (nur EWR)                                                                   72\nUnternummer 1                      das ausländische VG pro Land\nBuchstabe b                        (nur EWR-Staaten)                      21 bis 48, 51 bis 63\n3.6.2.3.5 Die verschiedenen Ausfertigungen der Formblätter 200 und 300 sowie der Nachweisungen 240, 242,\n252, 265 und 342 können in bestimmten Fällen identische Datenteile enthalten. In derartigen Fällen sind\ndie Formblätter und Nachweisungen nicht mehrfach vorzulegen. Vielmehr sind in der Kopfzeile des\nFormblatts oder der Nachweisung die Kennzahlen für „Form des VG“, „Va/Vz/VG“ und/oder „Herkunft\ndes VG“, die gemäß der Teilziffer 3.6.2.3.4. die verschiedenen Ausfertigungen kennzeichnen würden,\nmiteinander zu kombinieren, d. h. sowohl dieselben als auch unterschiedliche Kennzahlen in den ein-\nzelnen Ausfertigungen sind auch in der kombinierten Kennzahlenzeile anzubringen oder zu wiederholen.\nDie Grundvoraussetzungen für identische Datenteile sind in folgenden Fällen gegeben, bei denen die\nKombination der Kennzahlenzeilen – dargestellt am Beispiel des Formblatts 200 für die Schaden- und\nUnfallversicherungsunternehmen – wie folgt vorzunehmen ist:\nFall 1: Es wird nur eine Form des VG, d. h. entweder nur das selbst abgeschlossene oder nur das über-\nnommene VG betrieben, so dass Form 1 oder Form 4 mit Form 7 identisch sind:\nFormblatt Arten                                          Kennzahlen\nForm des VG           Va          Vz           VG         Herkunft des VG\n1. Feld    2. Feld    1. Feld     2. Feld       3. Feld    1. Feld       2. Feld\nFormblatt 1                          7                                              30          00\nFormblatt 2                          1                                              30          00\nGemeinsames Formblatt                1          7                                   30          00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017            2911\nFall 2: In der selbst abgeschlossenen Kraftfahrtversicherung wird nur eine Va betrieben, so dass z. B.\nVa 051 mit dem Vz 05 identisch ist:\nFormblatt Arten                                        Kennzahlen\nForm des VG           Va        Vz      VG       Herkunft des VG\n1. Feld    2. Feld    1. Feld   2. Feld  3. Feld   1. Feld    2. Feld\nFormblatt 1                         1                   051                           00\nFormblatt 2                         1                              05                 00\nGemeinsames Formblatt               1                   051        05                 00\nFall 3: Im selbst abgeschlossenen und/oder übernommenen VG wird nur ein Vz betrieben, so dass die-\nser mit dem gesamten VG identisch ist:\nFormblatt Arten                                        Kennzahlen\nForm des VG           Va        Vz      VG       Herkunft des VG\n1. Feld    2. Feld    1. Feld   2. Feld  3. Feld   1. Feld    2. Feld\nFormblatt 1                         1                              07                 00\nFormblatt 2                         1                                       30        00\nGemeinsames Formblatt               1                              07       30        00\nFall 4: Das VG hat nur eine Herkunft, d. h. es besteht entweder nur aus inländischem oder ausländi-\nschem VG, so dass Herkunft 01 oder Herkunft 99 mit Herkunft 00 identisch sind:\nFormblatt Arten                                        Kennzahlen\nForm des VG           Va        Vz      VG       Herkunft des VG\n1. Feld    2. Feld    1. Feld   2. Feld  3. Feld   1. Feld    2. Feld\nFormblatt 1                         1                                       30        00\nFormblatt 2                         1                                       30        01\nGemeinsames Formblatt               1                                       30        01         00\nFall 5: Das ausländische selbst abgeschlossene VG besteht nur aus Niederlassungsgeschäft in einem\neinzigen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat, so dass Herkunft 21 bis 60 mit Her-\nkunft 99 identisch ist:\nFormblatt Arten                                        Kennzahlen\nForm des VG           Va        Vz      VG       Herkunft des VG\n1. Feld    2. Feld    1. Feld   2. Feld  3. Feld   1. Feld    2. Feld\nFormblatt 1                         1                                       30        99\nFormblatt 2                         1                                       30        21\nGemeinsames Formblatt               1                                       30        21         99\nAufbauend auf diesen fünf Grundvoraussetzungen gibt es noch andere daraus abgeleitete Mehrfach-\nkombinationsmöglichkeiten, von denen eine weitere beispielhaft angeführt wird:\nFall 6: Es wird ausschließlich inländisches selbst abgeschlossenes VG im Vz 07 betrieben:\nFormblatt Arten                                        Kennzahlen\nForm des VG           Va        Vz      VG       Herkunft des VG\n1. Feld    2. Feld    1. Feld   2. Feld  3. Feld   1. Feld    2. Feld\nFormblatt 1                         7                                       30        00\nFormblatt 2                         1                                       30        00\nFormblatt 3                         1                                       30        01\nFormblatt 4                         1                              07                 00\nGemeinsames Formblatt               1          7                   07       30        01         00","2912          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n3.6.3   Zahlen\n3.6.3.1 Die Zahlenwerte sind ohne Leerzeichen in die Datenfelder einzutragen. 1000er Stellen sind durch einen\nPunkt zu trennen.\n3.6.3.2 Absolute Beträge sind ohne Dezimalstellen anzugeben. Unter 0,5 Euro oder unter 500 Euro (bei TsdEuro)\nist abzurunden und ansonsten aufzurunden. Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro können jedoch\nauch unter Verzicht auf die Rundung einfach weggelassen werden, sofern die Auf- und Abrundung einen\nunverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.\n3.6.3.3 Zwischensummen und Endsummen sind jeweils nicht durch Neuberechnung aus den centlosen Euro-\nBeträgen und TsdEuro-Beträgen, sondern ebenfalls durch Auf-/Abrundung oder – alternativ – Streichung\nder Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro zu ermitteln.\n3.6.3.4 Relationen sind mit einer Dezimalstelle anzugeben, die durch ein Komma anzuzeigen ist.\n3.6.3.5 Datenfelder, in denen das berichtende VU keine Angaben machen kann, müssen frei bleiben. Eine zu-\nsätzliche Kennzeichnung, z. B. durch einen Strich, darf nicht erfolgen.\n3.6.4   Vo r z e i c h e n\nIn den Formblättern und Nachweisungen sind vor bestimmten Datenfeldern bereits Vorzeichen fest vor-\ngegeben, die zur Kennzeichnung von Gewinn- oder Verlustfeldern oder als Rechenzeichen dienen (siehe\nauch Tz. 3.2.2.1). Im Übrigen sind die Beträge in den Formblättern und Nachweisungen nicht mit Vor-\nzeichen zu versehen. Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten:\n3.6.4.1 Positive oder negative Vorzeichen sind bei den Posten einzusetzen, die alternativ Aufwendungen oder\nErträge enthalten (Aufwendungen oder Erträge aus der Abwicklung versicherungstechnischer Rückstel-\nlungen; Aufwendungen oder Erträge aus der Veränderung versicherungstechnischer Rückstellungen;\naußerordentliches Ergebnis).\n3.6.4.2 Negative Vorzeichen sind auch einzusetzen, wenn hohe Erträge aus der Abwicklung versicherungstech-\nnischer Rückstellungen der Vorjahre dazu führen, dass versicherungstechnische Bruttoaufwendungen\n(Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle; Bruttoaufwendungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge\nund Austrittsvergütungen; Bruttoaufwendungen für Beitragsrückerstattung) zu Erträgen werden oder\nwenn versicherungstechnische Erträge aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft\n(Anteile der Rückversicherer an diesen Bruttoaufwendungen) zu Aufwendungen werden.\n3.6.4.3 Negative Vorzeichen sind ferner einzusetzen, sofern auf Grund besonderer Entwicklungen Ertragsposten\nausnahmsweise zu Aufwandsposten werden oder Aufwandsposten ausnahmsweise zu Ertragsposten\nwerden. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn bestimmte Posten als Saldogröße mehrerer Unterposten\nermittelt werden und die abzuziehenden Unterposten überwiegen.\n3.6.4.4 In den genannten Fällen sind die Vorzeichen (+ oder –) innerhalb des Datenfeldes direkt vor dem Zahlen-\nwert einzusetzen. Das kaufmännische Minuszeichen (./.) darf nicht verwendet werden.\n3.6.5   Beispiele\nfalsch:                     richtig:\n238 184                     238.184\n155,344,783                 155.344.783\n+ 3227896                   + 3.227.896\n- 788 532.70                - 788.533\n15,236 %                    15,2\n4.      Ve r s i o n\nDie Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die Beträge sind in vollen „Euro“ oder „TsdEuro“ anzugeben. In\nder Kopfzeile der Formblätter und Nachweisungen ist in dem Feld „Version“ die Zahl „8“ einzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017         2913\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 2 und § 19 Absatz 2)\nFormblätter und Nachweisungen\nFormblätter","2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n(                  )","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2915","2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n(               )\n(               )\n(               )\n( )\n( )","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2917\n(                  )","2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n(               )\n(               )\n(               )","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017   2919\n(      )","2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n−\n−                   −\n−\n(               )","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017   2921\n(              )\n(              )\n(              )","2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2923","2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2925","2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n−\n−\n(                )","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2927\n−","2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n−\n−\n−","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2929","2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2931\nAllgemeine formgebundene Erläuterungen","2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2933","2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2935","2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2937","2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2939\n(              )","2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2941\nZusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen","2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2943","2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2945","2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017   2947\n(                  )                 (              )\n(                  )                 (              )\n(                  )                 (              )\n(                  )                 (              )\n(                  )                 (              )\n(                  )                 (              )","2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2949","2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2951","2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2953","2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2955","2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2957","2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2959","2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nZusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2961","2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2963","2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2965","2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2967","2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2969","2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2971","2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2973","2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2975","2976    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nZusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2977","2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2979","2980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2981","2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2983","2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2985","2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2987","2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2989","2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2991","2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2993","2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2995","2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2997","2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2999","3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3001","3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3003","3004          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nZusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017   3005\n(                  ) (              ) (             )\n4)\n(             )","3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3007","3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3009","3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3011","3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n7)\n7)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3013","3014  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nZusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3015","3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3017","3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nNachweisungen 601 bis 604","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3019","3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3021","3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017"]}