{"id":"bgbl1-2017-53-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":53,"date":"2017-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/53#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_53.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung  PrüfV)","law_date":"2017-07-19T00:00:00Z","page":2846,"pdf_page":6,"num_pages":12,"content":["2846              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nVerordnung\nüber den Inhalt der Prüfungsberichte\nzu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen\n(Prüfungsberichteverordnung – PrüfV)\nVom 19. Juli 2017\nAuf Grund des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in              § 21 Gruppen\nVerbindung mit Satz 2, 4 und 5 des Versicherungs-\naufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),                                     Abschnitt 4\nvon denen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch                                         Zusammenfassende\nArtikel 4 Nummer 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2017                             Feststellungen und Prüfungsvermerk\n(BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, verordnet das           § 22 Zusammenfassende Feststellungen\nBundesministerium der Finanzen nach Anhörung des               § 23 Prüfungsvermerk\nVersicherungsbeirats im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:                                     Kapitel 3\nInhaltsübersicht                                           Bericht zur Prüfung des\nJahresabschlusses und Lageberichts\nKapitel 1\nAllgemeine                                                        Abschnitt 1\nVorschriften zu Prüfungsberichten                                                Allgemeines\n§ 1 Anwendungsbereich                                          § 24 Bestandteile des Prüfungsberichts\n§ 2 Art und Umfang der Berichterstattung                       § 25 Berichtszeitraum\n§ 3 Anlagen zu Prüfungsberichten\nAbschnitt 2\nKapitel 2                                                        Angaben\nBerichte                                             zum Versicherungsunternehmen\nzur Prüfung der Solvabilitätsübersicht                    § 26 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa-\nAbschnitt 1                                torischen Grundlagen\n§ 27 Auslandsgeschäft\nAllgemeines\n§  4  Gegenstand der Berichterstattung                                                    Abschnitt 3\n§  5  Grundsätze zur Berichterstattung\nGeschäftliche Entwicklung\n§  6  Besondere Hinweispflichten                                          und Lage des Versicherungsunternehmens\n§  7  Datenqualität\n§  28 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr\n§  29 Beurteilung der Vermögenslage\nAbschnitt 2\n§  30 Liquiditätslage\nAnsatz und Bewertung\n§  31 Darstellung der Ertragslage\n§  8  Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten\n§  9  Bewertung                                                                           Abschnitt 4\n§ 10  Erleichterungen bei der Bewertung                                                 Kapitalanlagen\n§ 11  Eventualverbindlichkeiten\n§ 32 Anlage und Struktur der Kapitalanlagen\n§ 33 Geschäfte mit besonderen Kapitalanlagen\nAbschnitt 3\nBesondere Prüfungsgebiete                                               Abschnitt 5\n§ 12  Immaterielle Vermögenswerte                                                      Kostenverteilung\n§ 13  Latente Steuern\n§ 34 Kostenverteilung\n§ 14  Fremdgenutzte Immobilien\n§ 15  Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Ver-                                 Abschnitt 6\nmögenswerte\n§ 16  Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und                       Rückversicherungsgeschäft\nanderen Anlagen in Fondsform                             § 35 Berichterstattung\n§ 17  Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen     § 36 Finanzrückversicherungsverträge\nund gegenüber Zweckgesellschaften\n§ 18  Versicherungstechnische Rückstellungen                                              Abschnitt 7\n§ 19  Besonderheiten bei der Bewertung von versicherungs-                          Bestimmte Unternehmen\ntechnischen Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungs-\nunternehmen                                              § 37 Pensionskassen\n§ 20  Bewertungsmodelle versicherungstechnischer Rückstel-     § 38 Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen\nlungen in der Personenversicherung                       § 39 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017               2847\nAbschnitt 8                                                     §2\nWeitere regulatorische Vorgaben                        Art und Umfang der Berichterstattung\n§ 40 Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für      (1) Der Umfang der Berichterstattung in einem Prü-\nzentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU)        fungsbericht hat der Bedeutung und dem Risikogehalt\nNr. 648/2012\nder dargestellten Vorgänge zu entsprechen. Bei den\n§ 41 Berichterstattung über die Verwendung von Ratings\nvorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen\n§ 42 Anzeigewesen\nVorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Die\n§ 43 Anordnungen der Bundesanstalt nach dem Wertpapier-\nhandelsgesetz\nBeurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen. Ver-\nweisungen auf den Inhalt vorangegangener Prüfungs-\nAbschnitt 9\nberichte sind grundsätzlich zu vermeiden.\nSchlussbemerkung                           (2) Wurde die Prüfung unterbrochen, ist im Prü-\nfungsbericht darauf hinzuweisen und die Dauer der\n§ 44 Schlussbemerkung                                          Unterbrechung anzugeben; die Gründe für die Unter-\nbrechung sind darzulegen.\nAbschnitt 10\n(3) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der\nBesonderer Teil des Prüfungsberichts\nletzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder\n§ 45 Allgemeine Erläuterungen                                  welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet\n§ 46 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versiche-      worden sind.\nrungsgeschäft\n§ 47 Versicherungstechnische Rückstellungen                                                §3\n§ 48 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungs-\nfälle                                                                Anlagen zu Prüfungsberichten\n§ 49 Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen          Erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verord-\n§ 50 Einzelne Posten der Gewinn- und Verlust-Rechnung          nung geforderten Angaben können einem Prüfungsbe-\nricht als Anlagen beigefügt werden, wenn im Prüfungs-\nKapitel 4                           bericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und\nBericht zur Prüfung des                       die Lesbarkeit des Prüfungsberichts nicht beeinträch-\nKonzernabschlusses und Konzernlageberichts                     tigt wird.\n§ 51 In die Konsolidierung einzubeziehende Unternehmen\n§ 52 Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht                                Kapitel 2\n§ 53 Ort der Berichterstattung                                                          Berichte\nzur Prüfung der Solvabilitätsübersicht\nKapitel 5\nSchlussvorschriften                                               Abschnitt 1\n§ 54 Übergangsvorschrift                                                            Allgemeines\n§ 55 Inkrafttreten\n§4\nKapitel 1                                     Gegenstand der Berichterstattung\nAllgemeine                              Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der\nVorschriften zu Prüfungsberichten                 Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunterneh-\nmen nach Maßgabe des Artikels 9 Buchstabe a oder\n§1                             des Artikels 26 Buchstabe a der Durchführungsverord-\nnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember\nAnwendungsbereich\n2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstan-\n(1) Diese Verordnung regelt den Inhalt der folgenden        dards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung\nPrüfungsberichte:                                              von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der\n1. Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versiche-             Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments\nrungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung            und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1) in\nder Solvabilitätsübersicht auf Einzelebene,                den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durch-\nführungsverordnung (EU) 2015/2450 eingetragen hat.\n2. Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versiche-             Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in\nrungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung            der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“\nder Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene,               des Meldebogens.\n3. Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs\nvorgeschriebenen Prüfung des Jahresabschlusses                                         §5\nund Lageberichts und                                                   Grundsätze zur Berichterstattung\n4. Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs              (1) Die geprüfte Solvabilitätsübersicht ist in den\nvorgeschriebenen Prüfung des Konzernabschlusses            Prüfungsbericht aufzunehmen.\nund Konzernlageberichts.\n(2) Die Berichterstattung muss so übersichtlich,\n(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn             detailliert und vollständig sein, dass sie eine aufsichts-\ndas geprüfte Unternehmen der Aufsicht durch die Auf-           rechtliche Beurteilung darüber ermöglicht, inwieweit die\nsichtsbehörden der Länder unterliegt.                          aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Ansatz und","2848             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\ndie Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlich-            tober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG\nkeiten eingehalten worden sind.                              des Europäischen Parlaments und des Rates betref-\n(3) Alle Elemente der Solvabilitätsübersicht sind un-     fend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs-\nter Berücksichtigung der Wesentlichkeit des jeweiligen       und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)\nElements separat zu erläutern.                               (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1), die zuletzt durch die\nDelegierte Verordnung (EU) 2016/2283 vom 22. August\n(4) Der Prüfungsbericht hat Ausführungen zu Art und       2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 111) geändert\nUmfang der Prüfung der Solvabilitätsübersicht zu ent-        worden ist, beachtet wurden.\nhalten. Dabei sind auch die verwendeten Prüfungs-\nmethoden darzustellen mit Angaben dazu, in welchen              (2) Erfolgt die Bewertung\nBereichen der Prüfung sie eingesetzt wurden.                 1. anhand der Marktpreise, die in aktiven Märkten für\n(5) Bei Abweichungen von Ansätzen und Bewertun-               ähnliche Vermögenswerte notiert sind, ist darauf\ngen von den für die Solvabilitätsübersicht relevanten            einzugehen, ob die verwendeten Werte angepasst\nLeitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das             wurden und die vorgenommenen Anpassungen an-\nVersicherungswesen und die betriebliche Altersversor-            gemessen sind;\ngung oder Veröffentlichungen der Bundesanstalt für           2. anhand eines Bewertungsmodells, ist darauf einzu-\nFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ist im             gehen, ob das Modell angemessen ist und so weit\nPrüfungsbericht darauf einzugehen, ob die Abweichung             wie möglich auf beobachtbaren Daten basiert;\nvon dem Unternehmen nachvollziehbar begründet wird\nund sachlich gerechtfertigt ist.                             3. mit alternativen Bewertungsverfahren, ist darauf ein-\nzugehen, ob die Bewertung unter Beachtung des\n§6                                    Bewertungsprinzips nach § 74 des Versicherungs-\naufsichtsgesetzes angemessen ist.\nBesondere Hinweispflichten\n(3) Wird ein ökonomischer Szenariogenerator zur\nDer Prüfer hat darauf hinzuweisen, wenn sich die bei      Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlich-\nder Wahl der Wertansätze ausgeübten Ermessensspiel-          keiten verwendet, ist dessen Eignung zu beurteilen.\nräume wesentlich auf den Überschuss der Vermögens-\nwerte über die Verbindlichkeiten auswirken. Unabhän-            (4) Werden bei der Bewertung Vereinfachungs-\ngig davon sind diejenigen Ermessensspielräume, deren         methoden verwendet, hat der Prüfer zu beurteilen, ob\nAusübung die Bewertung von Vermögenswerten oder              das Unternehmen die Eignung dieser Vereinfachungs-\nVerbindlichkeiten nicht unerheblich nach oben oder           methoden angemessen einschätzt.\nunten beeinflusst, anzugeben und zu beurteilen.                 (5) Veränderungen der Bewertungsmethoden gegen-\nüber dem Vorjahr sind zu erläutern und hinsichtlich ihrer\n§7                                Zulässigkeit zu beurteilen.\nDatenqualität\n(1) Der Prüfer hat insbesondere darzustellen und zu                                  § 10\nbeurteilen, ob die organisatorischen, personellen und                  Erleichterungen bei der Bewertung\ntechnischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Inte-           Macht das Unternehmen von der Erleichterung ge-\ngrität, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich     mäß Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU)\nrelevanten Daten angemessen sind und wirksam um-             2015/35 Gebrauch, muss der Prüfungsbericht Aus-\ngesetzt werden.                                              führungen dazu enthalten,\n(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so er-\n1. ob und warum die Bewertungsmethode mit § 74 des\nstrecken sich die Berichtspflichten nach Absatz 1 auch\nVersicherungsaufsichtsgesetzes im Einklang steht,\nauf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im\nberichtspflichtigen Unternehmen.                             2. ob und warum die Bewertungsmethode nach Art,\nUmfang und Komplexität der mit den Geschäften\nAbschnitt 2                                 des Unternehmens oder der Gruppe verbundenen\nRisiken angemessen ist,\nAnsatz und Bewertung\n3. dass die Vermögenswerte oder die Verbindlichkeiten\n§8                                    im Jahresabschluss oder im konsolidierten Ab-\nAnsatz der                                schluss nicht gemäß den internationalen Rech-\nVermögenswerte und Verbindlichkeiten                     nungslegungsstandards bewertet werden, die die\nEuropäische Kommission durch die Verordnung (EG)\nDer Prüfer hat darüber zu berichten, ob die in die            Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November\nSolvabilitätsübersicht einbezogenen Vermögenswerte               2008 zur Übernahme bestimmter internationaler\nund Verbindlichkeiten vollständig sind und ob in der             Rechnungslegungsstandards gemäß der Verord-\nSolvabilitätsübersicht Vermögenswerte und Verbind-               nung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parla-\nlichkeiten enthalten sind, für die ein Ansatzverbot be-          ments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008,\nsteht.                                                           S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwen-\ndung übernommen hat, und\n§9\n4. ob und warum eine Bewertung der Vermögenswerte\nBewertung                                 oder der Verbindlichkeiten nach internationalen\n(1) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob Artikel 9         Rechnungslegungsstandards für das Unternehmen\nAbsatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie Artikel 10 der Delegierten         oder die Gruppe mit unverhältnismäßigen Kosten\nVerordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Ok-               verbunden wäre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017             2849\n§ 11                               aus Bewertungsverfahren und -modellen abgeleitet\nwerden, sind Ausführungen zur Angemessenheit dieser\nEventualverbindlichkeiten\nVerfahren und Modelle zu machen.\nIm Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob unter\nBeachtung der Kriterien des Artikels 11 der Delegierten                                  § 16\nVerordnung (EU) 2015/35 Eventualverbindlichkeiten\nvollständig und zutreffend in der Solvabilitätsübersicht              Organismen für gemeinsame Anlagen\nangesetzt sind. Dabei ist der Prozess zur Identifizierung    in Wertpapieren und anderen Anlagen in Fondsform\nder Eventualverbindlichkeiten zu beurteilen.                    Bei der Anlage in Organismen für gemeinsame An-\nlagen in Wertpapieren und in anderen Anlagen in\nAbschnitt 3                             Fondsform hat der Prüfer die jeweils verwendeten Be-\nwertungsmethoden darzustellen und deren Ange-\nBesondere Prüfungsgebiete\nmessenheit zu bestätigen.\n§ 12\n§ 17\nImmaterielle Vermögenswerte\nEinforderbare Beträge aus\nDer Prüfer hat zur Angemessenheit der Bewertung                         Rückversicherungsverträgen\nimmaterieller Vermögenswerte Stellung zu nehmen.                      und gegenüber Zweckgesellschaften\nDabei ist insbesondere darauf einzugehen, ob für den\nAnsatz die Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus           (1) Der Prüfer hat über die angewendeten Berech-\nArtikel 12 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU)          nungs- und Bewertungsmethoden der einforderbaren\n2015/35 ergeben.                                             Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegen-\nüber Zweckgesellschaften zu berichten und zur An-\ngemessenheit dieser Methoden Stellung zu nehmen.\n§ 13\nDie Nutzung von Wahlrechten und Gestaltungsspiel-\nLatente Steuern                          räumen ist zu erläutern und deren Angemessenheit zu\n(1) Soweit in der Solvabilitätsübersicht latente          beurteilen.\nSteuern angesetzt sind, ist das Verfahren zu ihrer Er-          (2) Zu den einzelnen Elementen in der Solvabilitäts-\nmittlung darzustellen und zur Angemessenheit dieses          übersicht, unter denen einforderbare Beträge aus-\nVerfahrens Stellung zu nehmen. Zudem ist die Zusam-          gewiesen werden, ist im Prüfungsbericht jeweils zu er-\nmensetzung des Elements zu erläutern.                        läutern,\n(2) Bei aktiven latenten Steuern auf steuerliche Ver-     1. wie sich die einforderbaren Beträge auf die\nlustvorträge ist darauf einzugehen, ob die Ansatz-               Prämienrückstellungen und die Schadenrückstel-\nvoraussetzungen erfüllt sind.                                    lungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen\nverteilen und\n§ 14                               2. in welchem Umfang sich die einforderbaren Be-\nFremdgenutzte Immobilien                          träge aus traditionellen Rückversicherungsverträgen,\nFinanzrückversicherungsverträgen und Risikotransfer-\n(1) Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob bei\nverträgen mit Zweckgesellschaften ergeben.\nder Ermittlung von Marktwerten für fremdgenutzte\nImmobilien alle wesentlichen Risiken der zu bewerten-\nden Immobilien in die Bewertung eingeflossen sind.                                       § 18\n(2) Es ist darauf einzugehen, ob die Häufigkeit der              Versicherungstechnische Rückstellungen\nNeubewertung dem Umfang und der Volatilität des                 Bei den versicherungstechnischen Rückstellungen\nPortfolios angemessen ist und ob das Unternehmen             hat der Prüfer die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen\neindeutige und angemessene Kriterien dafür festgelegt        Vorschriften zur Berechnung und Bewertung zu be-\nhat, wann außerhalb des regelmäßigen Turnus eine             stätigen. Dabei ist insbesondere einzugehen auf\nNeubewertung vorzunehmen ist.\n1. die Vertragsgrenzen nach Maßgabe des Artikels 18\nder Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,\n§ 15\n2. die Datenqualität nach Maßgabe des Artikels 19 der\nBewertungsverfahren                            Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,\nund -modelle für bestimmte Vermögenswerte\n3. die Angemessenheit von Näherungswerten nach\n(1) Im Prüfungsbericht muss der Prüfer auf die Be-            Maßgabe des Artikels 21 der Delegierten Verord-\nwertungsmethoden gemäß Artikel 13 der Delegierten                nung (EU) 2015/35,\nVerordnung (EU) 2015/35 eingehen und deren zutref-\nfende Anwendung bestätigen.                                  4. die Verwendung der maßgeblichen Zinskurve,\n(2) Soweit Werte von                                      5. verwendete Übergangsmaßnahmen,\n1. Darlehen und Hypothekenforderungen,                       6. die Angemessenheit der Berechnung und Bewer-\ntung nach Maßgabe des Artikels 56 der Delegierten\n2. Beteiligungen, die nicht unter Artikel 13 der Delegier-\nVerordnung (EU) 2015/35,\nten Verordnung (EU) 2015/35 fallen,\n7. verwendete Vereinfachungen bei der Berechnung und\n3. Aktien oder\nBewertung nach Maßgabe der Artikel 57 bis 58, 60\n4. Anleihen                                                      und 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und","2850             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n8. die Validierung nach Maßgabe des Artikels 264 der                                    § 21\nDelegierten Verordnung (EU) 2015/35.                                             Gruppen\n(1) Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2\n§ 19\nist darauf einzugehen, ob die aufsichtsrechtlichen Kon-\nBesonderheiten bei der Bewertung von                 solidierungsvorschriften beachtet worden sind und da-\nversicherungstechnischen Rückstellungen               durch die Finanz- und Risikolage der Gruppe sachge-\nbei Nichtlebensversicherungsunternehmen               recht dargestellt wird. Bei der Darstellung des Konsoli-\nBei Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ist ge-       dierungskreises ist auch auf nicht-kontrollierte Beteili-\ntrennt nach Prämien- und Schadenrückstellung zu be-          gungen im Sinne des Artikels 335 Absatz 1 Buchstabe d\nrichten. Dabei ist auch auf die Verfahren zur Berech-        der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie Finanz-\nnung der Risikomarge einzugehen.                             unternehmen anderer Sektoren einzugehen.\n(2) Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2\n§ 20                               sind die internen Kontrollmechanismen zur Über-\nwachung gruppeninterner Transaktionen darzustellen\nBewertungsmodelle versicherungstechnischer\nund zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Verfahren zur\nRückstellungen in der Personenversicherung\nEliminierung von gruppeninternen Transaktionen einzu-\n(1) Soweit ein Unternehmen zur Bewertung der ver-         gehen.\nsicherungstechnischen Rückstellungen ein eigenes\noder von Dritten entwickeltes Bewertungsmodell ver-                               Abschnitt 4\nwendet, hat der Prüfer insbesondere zu beurteilen die                       Zusammenfassende\nAngemessenheit                                                  Feststellungen und Prüfungsvermerk\n1. der Aufbereitung der verwendeten Daten, einschließ-\nlich etwaiger deterministischer oder stochastischer                                 § 22\nHochrechnungen sowie der Modellpunktbildung,                       Zusammenfassende Feststellungen\n2. der auf der Aktiv- und Passivseite verwendeten               (1) Im abschließenden Abschnitt des Prüfungsbe-\nManagementregeln,                                        richts hat der Prüfer darzustellen, ob die Elemente\n3. der Bestandsabbildung, einschließlich skalierter Be-      der Solvabilitätsübersicht ordnungsgemäß angesetzt\nstände und der Abbildung der in den Versicherungs-       und bewertet wurden. Dabei ist auch auf die Angemes-\nsenheit der verwendeten Bewertungsmethoden und\nverträgen enthaltenen Garantien und Optionen,\n-modelle einzugehen. Die Ausführungen richten sich\n4. der Herleitung der Annahmen zum besten Schätz-            nach der Wesentlichkeit der Elemente.\nwert, insbesondere in Bezug auf Biometrie, Kosten\n(2) Der Prüfer hat darzulegen, ob die im Rahmen der\nsowie das Verhalten der Versicherungsnehmer,\nPrüfung beurteilten Prozesse und Kontrollen des Unter-\n5. der Abbildung der Daten aus der Rechnungslegung           nehmens geeignet sind zur ordnungsmäßigen Erstel-\nund der Gewinn- und Verlust-Rechnung,                    lung der Solvabilitätsübersicht und dabei eine an-\n6. der Abbildung der gegenseitigen Abhängigkeit von          gemessene, für sachkundige Dritte nachvollziehbare\nÜberschussbeteiligung und Neugeschäft,                   Dokumentation erfolgt. Dabei hat der Prüfer auf Defizite\nund im Rahmen der Prüfung festgestellte Verbesse-\n7. der Bestimmung des in § 93 Absatz 1 des Versiche-         rungspotenziale einzugehen.\nrungsaufsichtsgesetzes beschriebenen Eigenmittel-\n(3) Der Prüfer hat die Ermessensspielräume, die das\nbestandteils und\nUnternehmen bei der Erstellung der Solvabilitätsüber-\n8. der Verfahren zur Berechnung der Risikomarge.             sicht genutzt hat, zusammenfassend zu würdigen.\n(2) Die Berichterstattung nach Absatz 1 sowie nach        Dabei hat er zu bewerten, in welcher Weise sich die\n§ 18 Satz 2 Nummer 6 und 7 beschränkt sich auf die           genutzten Ermessensspielräume auf die Höhe des\nEignung des Bewertungsmodells für das spezifische            Überschusses der Vermögenswerte über die Verbind-\nGeschäft des Unternehmens sowie auf die ordnungs-            lichkeiten insgesamt und in den wesentlichen Fällen\ngemäße Anwendung des Bewertungsmodells, wenn                 auswirken.\n1. das Unternehmen ein von Dritten entwickeltes Be-             (4) Zu berichten ist auch über wesentliche Feststel-\nwertungsmodell verwendet,                                lungen, die sich auf das Prüfungsurteil nach § 23 Ab-\nsatz 1 Satz 1 nicht ausgewirkt haben, sofern sie die\n2. ein unabhängiger Sachverständiger das Bewer-              Solvabilitätsübersicht des Unternehmens betreffen\ntungsmodell bereits geprüft hat und zu dem Ergeb-        und ihre Kenntnis für die Bundesanstalt von Bedeutung\nnis gekommen ist, dass es grundsätzlich für die Be-      sein kann.\nwertung versicherungstechnischer Rückstellungen\ngeeignet ist, und                                                                   § 23\n3. das zu prüfende Unternehmen den Bericht des                                  Prüfungsvermerk\nSachverständigen über die Prüfung des Bewer-                (1) In einem Prüfungsvermerk hat der Prüfer die we-\ntungsmodells in gedruckter oder elektronischer           sentlichen Feststellungen zusammenzufassen und in\nForm vorhält.                                            einer Gesamtwürdigung der Prüfungsergebnisse ein\nHat das Unternehmen das Bewertungsmodell unter-              Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob die Vermögens-\nnehmensspezifisch angepasst, ist zusätzlich auf die          werte und Verbindlichkeiten der Solvabilitätsübersicht\nAngemessenheit der vorgenommenen Änderungen ein-             zutreffend nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften\nzugehen.                                                     und aufsichtsrechtlichen Vorgaben ermittelt wurden. Im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017                     2851\nRahmen des Prüfungsvermerks hat der Prüfer die Art             5. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen\nund den Umfang der Prüfungshandlungen sowie der                    Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und,\nPrüfungsergebnisse prägnant darzustellen.                          soweit wesentlich, auch zu anderen Unternehmen,\n(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und        6. die finanziellen Auswirkungen der Beziehungen zu\nDatum vom Prüfer zu unterzeichnen und mit Siegel zu                verbundenen und anderen Unternehmen, wenn sie\nversehen.                                                          die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesent-\nlich beeinflussen,\nKapitel 3                             7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Ver-\nBericht zur Prüfung des                             sicherungsunternehmens sowie der unter Risiko-\naspekten bedeutsamen Ablauforganisation, wobei\nJahresabschlusses und Lageberichts\ndas aktuelle Organigramm dem Prüfungsbericht\nals Anlage beizufügen ist,\nAbschnitt 1\n8. wesentliche Änderungen in den IT-Systemen, wobei\nAllgemeines                                   die entsprechenden IT-Projekte im Prüfungsbericht\ndarzustellen sind,\n§ 24\n9. Änderungen der Zugehörigkeit des Unternehmens\nBestandteile des Prüfungsberichts                        zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 2\n(1) Der Bericht über die Prüfung des Jahresab-                  des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie\nschlusses und Lageberichts hat einen Allgemeinen Teil              Änderungen des übergeordneten Unternehmens\nund einen Besonderen Teil. Für den Allgemeinen Teil                eines Finanzkonglomerats nach § 12 des Finanz-\nsind die Abschnitte 2 bis 9 maßgebend, für den Beson-              konglomerate-Aufsichtsgesetzes,\nderen Teil der Abschnitt 10.                                 10. die Organisation des Rechnungswesens und\n(2) Dem Prüfungsbericht sind der Jahresabschluss          11. die Ausgestaltung der Innenrevision.\nund der Lagebericht mit dem Bestätigungsvermerk\nnach § 322 des Handelsgesetzbuchs beizufügen.                    (2) Als Bestandteil der Ausführungen zu Absatz 1\nNummer 6 ist bei Dienstleistungsbeziehungen über Art\n§ 25                            und Umfang der Leistungen sowie über die Erträge und\nAufwendungen je Dienstleistungsverhältnis zu berich-\nBerichtszeitraum                         ten. Die Berichterstattung nach Absatz 1 Nummer 5\n(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt      kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Ab-\n(Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Bilanzstich-     hängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes auf-\ntag endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Der Bilanz-        gestellt wird. Wurde bei verbundenen Unternehmen ein\nstichtag ist der Stichtag des Jahresabschlusses oder         Konzernabschluss oder Abhängigkeitsbericht nicht er-\ndes konsolidierten Abschlusses.                              stellt oder ein Tochterunternehmen nicht in den Kon-\nzernabschluss einbezogen, sind die Gründe hierfür dar-\n(2) Bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanz-             zulegen.\nstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden\nsind, sind im Prüfungsbericht zu berücksichtigen und             (3) Der Prüfer hat über die wesentlichen Unterneh-\ndarzulegen.                                                  mensbereiche, die auf andere Unternehmen ausge-\nlagert sind, zu berichten.\nAbschnitt 2\n§ 27\nAngaben\nz u m Ve r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n                        Auslandsgeschäft\nDer Prüfer hat über die wesentlichen ausländischen\n§ 26                            Aktivitäten im Wege des Dienstleistungsverkehrs oder\nDarstellung der rechtlichen,                   über Niederlassungen zu berichten und die Art des be-\nwirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen            triebenen Versicherungsgeschäfts darzustellen. Dabei\nist über Art und Umfang der Tätigkeit im Ausland ge-\n(1) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen,          trennt nach Ländern innerhalb und außerhalb des Euro-\nwirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des        päischen Wirtschaftsraums zu berichten sowie ihr Ein-\nVersicherungsunternehmens im Berichtszeitraum sind           fluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu\nim Prüfungsbericht darzustellen, wobei insbesondere          erläutern.\nzu berichten ist über\n1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder                                 Abschnitt 3\ndes Gesellschaftsvertrags,                                       Geschäftliche Entwicklung und\n2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesell-             L a g e d e s Ve r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n s\nschafterverhältnisse,\n3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderun-                                        § 28\ngen ihrer personellen Zusammensetzung mit An-                   Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr\ngabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen             (1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegen-\nGeschäftsleiter,                                        überstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des\n4. Änderungen der Struktur des Versicherungsge-             Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu\nschäfts,                                                erläutern.","2852              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n(2) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 26 Ab-                                      § 30\nsatz 1 Nummer 10 und 11 ist über die Ordnungsmäßig-\nLiquiditätslage\nkeit der Buchführung und über interne Kontrollmaß-\nnahmen zu berichten. Beim Einsatz von elektronischen             (1) Die Art der Liquiditätsvorsorge ist darzustellen.\nDatenverarbeitungsanlagen ist Stellung zu nehmen, ob          Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte da-\neine Verfahrensdokumentation vorliegt und das an-             für, dass die Liquidität des Versicherungsunternehmens\ngewandte Verfahren ausreichende Kontrollmaßnahmen             nach dem Bilanzstichtag gefährdet ist, so ist darauf\nenthält. Auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen             einzugehen.\nist hinzuweisen.                                                 (2) Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidi-\ntätslage ist gegebenenfalls zu berichten. Hierzu ge-\n§ 29                              hören auch Angaben über Kreditaufnahmen und über\nden Kreditrahmen, der dem Unternehmen zur Ver-\nBeurteilung der Vermögenslage\nfügung steht.\n(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der ange-\nwandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so                                          § 31\ndarzustellen, dass alle Umstände, die zu ihrer sicheren\nDarstellung der Ertragslage\nBeurteilung erforderlich sind, erläutert werden.\n(1) Die Ertragslage ist unter Aufgliederung der ordent-\n(2) Besonderheiten und Risiken, die für die Beurtei-       lichen und außerordentlichen Aufwendungen und Er-\nlung der Vermögenslage von Bedeutung sind, sind her-          träge so darzustellen, dass alle Umstände, die zu einer\nvorzuheben. Dabei ist insbesondere einzugehen auf             sicheren Beurteilung der Ertragslage erforderlich sind,\n1. Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und             erläutert werden. Die einzelnen Posten sind mit den-\nVerpflichtungen,                                          jenigen des Vorjahres zu vergleichen. Besonderheiten\nbei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind\n2. andere Zuzahlungen im Sinne des § 272 Absatz 2             zu erläutern. Für das nichtversicherungstechnische\nNummer 4 des Handelsgesetzbuchs, die Gesell-              Geschäft ist unter Herausstellung der wesentlichen er-\nschafter in das Eigenkapital geleistet haben, und         gebnisbestimmenden Ertrags- und Aufwandsfaktoren\nNachschüsse und Umlagen der Mitglieder eines Ver-         zu berichten. Über den Einfluss der Tätigkeit im Aus-\nsicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des        land auf die Ertragslage ist gesondert zu berichten,\n§ 182 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,                 sofern er wesentlich ist.\n3. Garantien zur Sicherstellung einer ausreichenden              (2) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Ent-\nÜberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer,            wicklung der Ertragslage sind darzustellen, dabei ist\nauch auf Fremdwährungspositionen einzugehen.\n4. Beteiligungen im Sinne des § 302 Absatz 1 des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes,                              (3) Über nicht bilanzwirksame Geschäfte und Ver-\npflichtungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die\n5. Verfügungsbeschränkungen bei Wertpapieren,                 Ertragslage des Versicherungsunternehmens haben\n6. den Inhalt der Erklärungen im Sinne des § 251 des          können, ist zu berichten.\nHandelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 51 Ab-\nsatz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungs-                                 Abschnitt 4\nlegungsverordnung, die zugunsten verbundener und                            Kapitalanlagen\nanderer Unternehmen abgegeben wurden, und\n7. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten.                                    § 32\n(3) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken             Anlage und Struktur der Kapitalanlagen\nauf:                                                             (1) Die Grundzüge der Bilanzierung und Bewertung\n1. bedeutende Verträge und schwebende Rechts-                 der Kapitalanlagen sind darzustellen. Dabei ist ins-\nstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen      besondere auf die Ausübung von Wahlrechten und\nauf die Vermögenslage ergeben könnten, und die            Ermessensspielräumen sowie die Bildung von Bewer-\nBildung der notwendigen Rückstellungen und                tungseinheiten und deren Auswirkungen auf die Ver-\nmögens- und Ertragslage einzugehen.\n2. alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Dar-\n(2) Die Struktur der Kapitalanlagen ist unter Berück-\nstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechts-\nsichtigung des betriebenen Versicherungsgeschäfts\nverbindlichkeit.\ndarzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Sicher-\n(4) Der Prüfer hat über die Anwendung des § 341b           heit der Kapitalanlagen, deren Fristigkeit sowie deren\nAbsatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu berichten. Dabei           Sensitivität auf Kapitalmarktschwankungen einzugehen.\nist die Abweichung zwischen beizulegendem Zeitwert\nund Börsen- und Marktpreis unter Angabe der Be-                                           § 33\nwertungsmethode und den zugrunde liegenden An-\nGeschäfte mit besonderen Kapitalanlagen\nnahmen darzustellen. Die Fähigkeit des Unternehmens,\ndie entsprechenden Positionen bis zum Zeitpunkt der              (1) Bei Geschäften mit besonderen Kapitalanlagen\nerwarteten Wertaufholung zu halten, ist darzustellen          ist deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und\nund zu beurteilen. Einzugehen ist auch auf die ver-           Ertragslage im Sinne des § 264 Absatz 2 des Handels-\nmiedenen Abschreibungen auf Grund nicht dauerhafter           gesetzbuchs darzustellen. Als besondere Kapital-\nWertminderungen im Anlagevermögen.                            anlagen sind insbesondere aufzufassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017           2853\n1. Derivate,                                                    (2) Es ist sowohl auf die Ergebnisse der Rück-\n2. strukturierte Produkte,                                   versicherungsverträge insgesamt als auch auf die ent-\nsprechenden Ergebnisse aus dem aktiven und dem\n3. Hedgefonds,                                               passiven Rückversicherungsgeschäft in den nach § 51\n4. Anlagen in außerbörslichem Eigenkapital,                  Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungs-\nlegungsverordnung genannten wesentlichen Versiche-\n5. strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungs-      rungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten\nrechten besichert sind,                                  einzugehen. Zur Werthaltigkeit der Forderungen ist\n6. mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente und        Stellung zu nehmen.\n7. Rohstoffe.\n§ 36\n(2) Bei Geschäften mit derivativen Finanzinstrumen-\nFinanzrückversicherungsverträge\nten ist darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 15\nAbsatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes              (1) Über Finanzrückversicherungsverträge im Sinne\nvorlagen. Das Ergebnis aus diesen Geschäften ist dar-        des § 167 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und\nzustellen. Es ist darzustellen, wie sich das Ergebnis aus    über Verträge, die nach dem Risikotransfertest gemäß\nGeschäften mit Derivaten in den einzelnen Posten der         § 4 der Finanzrückversicherungsverordnung keinen hin-\nBilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewirkt       reichenden Risikotransfer aufweisen, ist jeweils unter\nhat. Darüber hinaus sind diejenigen Posten der Bilanz        Nennung der wesentlichen Vertragsinhalte und der\noder der Gewinn- und Verlust-Rechnung aufzuführen,           Vertragspartner zu berichten.\ndenen Beträge aus Geschäften mit Derivaten zugeord-             (2) Zur Angemessenheit und Wirksamkeit des Ver-\nnet wurden. Die Bewertungsmethoden sind darzulegen.          fahrens zur Durchführung des Risikotransfertests ge-\n(3) Das Kontrollsystem für den Abschluss, die Ab-         mäß § 5 der Finanzrückversicherungsverordnung sowie\nwicklung und die Erfassung der Derivate, insbesondere        der internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsver-\ndas Buchungssystem sowie die Kompetenz- und                  fahren gemäß § 7 der Finanzrückversicherungsverord-\nZeichnungsbefugnisse, sind darzustellen. Dabei ist ins-      nung ist Stellung zu nehmen.\nbesondere auf die Befolgung von Arbeitsanweisungen\nder Geschäftsleitung zu diesen Geschäften sowie die                              Abschnitt 7\nBerichterstattung gegenüber dem Vorstand und dem                         Bestimmte Unternehmen\nAufsichtsrat einzugehen. Es ist zu erläutern, ob das\nKontrollsystem jederzeit einen Überblick über diese                                   § 37\nGeschäfte erlaubt. Über die Einhaltung der Anforderun-\ngen an Mitarbeitergeschäfte in Derivaten ist zu be-                             Pensionskassen\nrichten.                                                        Bei Pensionskassen hat der Prüfer über Konditionen,\nUmfang und Sicherheit von Anlagen bei Mitglieds- oder\nAbschnitt 5                             Trägerunternehmen zu berichten.\nKostenverteilung\n§ 38\n§ 34                                                    Lebens- und\nKrankenversicherungsunternehmen\nKostenverteilung\nBei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen\nBei Unternehmensverbindungen ist die Kostenvertei-\nhat sich die Berichterstattung insbesondere zu er-\nlung auf die einzelnen Unternehmen sowie innerhalb\nstrecken auf\ndes zu prüfenden Versicherungsunternehmens auf die\neinzelnen Funktionsbereiche, die in § 43 Absatz 1 Satz 1     1. die Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge,\nder Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-              2. das Ergebnis aus Kapitalanlagen und seine wesent-\nverordnung genannt sind, und auf die sonstigen Auf-              lichen Komponenten,\nwendungen unter Aufteilung auf die einzelnen Versiche-\n3. Veränderungen der Deckungsrückstellung,\nrungszweige und Versicherungsarten darzustellen. Es\nist zu beurteilen, ob die Kostenverteilung verursa-          4. größere Veränderungen in der Zusammensetzung\nchungsgerecht ist.                                               der Aufwendungen für Versicherungsfälle,\n5. wesentliche Komponenten der Aufwendungen für\nAbschnitt 6                                 den Versicherungsbetrieb und\nRückversicherungsgeschäft                           6. das sonstige versicherungstechnische Ergebnis, das\nErgebnis aus dem abgegebenen Versicherungs-\n§ 35                                  geschäft sowie das nichtversicherungstechnische\nBerichterstattung                            Ergebnis.\n(1) Über Art und Umfang des aktiven und passiven                                   § 39\nRückversicherungsgeschäfts ist anhand einer Darstel-\nlung der Rückversicherungspolitik unter Angabe der                                Schaden- und\nwesentlichen Verträge zu berichten. Dabei ist insbeson-                 Unfallversicherungsunternehmen\ndere einzugehen auf Änderungen wesentlicher Kondi-              (1) Bei Schaden- und Unfallversicherungsunterneh-\ntionen, wie zum Beispiel Prioritäten, Haftungssummen         men ist über die Ertragslage aus dem versicherungs-\noder Provisionsregelungen.                                   technischen Geschäft nach Maßgabe der Absätze 2","2854              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\nund 3 zu berichten. Dabei ist auf wesentliche Ertrags-        nicht einer Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Ge-\nund Aufwandsfaktoren einzugehen.                              genpartei unterliegen, zu beurteilen nach Maßgabe des\n(2) Die Ertragslage aus dem versicherungstech-             Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der\nnischen Geschäft ist darzustellen für                         technischen Regulierungsstandards, die nach Artikel 11\nAbsatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012\n1. das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft            erlassen worden sind. Dazu hat der Prüfer insbeson-\na) vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstel-          dere Folgendes zu beurteilen:\nlung für Beitragsrückerstattung und zur Schwan-        1. die Prozesse zur rechtzeitigen Bestätigung der Be-\nkungsrückstellung,                                         dingungen abgeschlossener Geschäfte,\nb) nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstel-         2. die Prozesse zur Abstimmung von Portfolien,\nlung für Beitragsrückerstattung und zur Schwan-\nkungsrückstellung;                                     3. den Umfang, in dem das Unternehmen Gebrauch\ngemacht hat von der Möglichkeit der Portfolio-\n2. das in Rückdeckung übernommene Versicherungs-                  komprimierung gemäß Artikel 14 der Delegierten\ngeschäft                                                      Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom\na) vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstel-              19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung\nlung für Beitragsrückerstattung und zur Schwan-            (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und\nkungsrückstellung,                                         des Rates im Hinblick auf technische Regulierungs-\nstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die\nb) nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstel-\nClearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang\nlung für Beitragsrückerstattung und zur Schwan-\nzu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenpar-\nkungsrückstellung.\nteien und Risikominderungstechniken für nicht durch\nDie Angaben sind jeweils nach dem Bruttoanteil, dem               eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52\nNettoanteil und dem Anteil aus dem in Rückdeckung                 vom 23.2.2013, S. 11),\ngegebenen Geschäft zu unterteilen.\n4. die Prozesse zur Identifizierung streitbefangener\n(3) Zu den wesentlichen Versicherungszweiggruppen,             Geschäfte und zur Beilegung solcher Streitigkeiten,\nVersicherungszweigen und Versicherungsarten entspre-              einschließlich der Anzeige streitbefangener Ge-\nchend der Gliederung in § 51 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3             schäfte nach Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten\nder Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsver-                Verordnung (EU) Nr. 149/2013, sowie\nordnung ist gesondert nach Maßgabe des Absatzes 1\n5. die Besicherung nicht zentral geclearter Kontrakte\nSatz 2 und des Absatzes 2 zu berichten.\nsowie den Umfang der Befreiung von der Besiche-\nrungspflicht nach Artikel 11 Absatz 5, 6, 8 und 10\nAbschnitt 8\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012.\nWeitere\n(4) Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung\nr e g u l a t o r i s c h e Vo r g a b e n\n(EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von\nder Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 dieser\n§ 40                         Verordnung ausgenommen sind, ist zu beurteilen, ob\nEinhaltung der                       die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser\nPflichten aus Derivategeschäften                   Besicherungspflicht vorliegen. Wurden gruppeninterne\nund für zentrale Gegenparteien                   Transaktionen von der Besicherungspflicht unter den\ngemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012                 Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 6, 8 oder 10\n(1) Der Prüfer hat zu beurteilen                           der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu be-\nurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen des Un-\n1. die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-           ternehmens       gewährleisten     können,      dass   die\nKontrakte, die der Pflicht zum Clearing durch eine        Voraussetzungen für diese Befreiung eingehalten wer-\nzentrale Gegenpartei unterliegen, und                     den, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach\n2. die Einhaltung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4         Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,\nAbsatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)       auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Ver-\nNr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des          ordnung (EU) Nr. 149/2013.\nRates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale           (5) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4\nGegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201        genannten Pflichten oder Prozesse durch das Unter-\nvom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte    nehmen vertraglich auf eine dritte Person oder ein an-\nVerordnung (EU) 2017/610 (ABl. L 86 vom 31.3.2017,        deres Unternehmen übertragen worden ist, hat der\nS. 3) geändert worden ist.                                Prüfer hierüber zu berichten.\nUnterliegen gruppeninterne Transaktionen der Aus-\nnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU)                                         § 41\nNr. 648/2012, so sind die organisatorischen Maßnah-                               Berichterstattung\nmen zur Einhaltung der damit verbundenen Vorausset-                      über die Verwendung von Ratings\nzungen zu beurteilen.\n(1) Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, wie\n(2) Der Prüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der          und in welchem Umfang das Unternehmen oder die\nMeldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verord-      Gruppe eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt, um\nnung (EU) Nr. 648/2012 zu beurteilen.                         zu vermeiden, dass das Unternehmen oder die Gruppe\n(3) Der Prüfer hat die Angemessenheit der Risiko-          sich bei der Bewertung der Bonität eines Unterneh-\nminderungstechniken für OTC-Derivate-Kontrakte, die           mens oder eines Finanzinstruments automatisch auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017                  2855\nRatings stützt. Zur Angemessenheit dieser zusätzlichen         (4) Der Schlussbemerkung ist der zu unterzeich-\nBewertungen ist dabei unter Berücksichtigung von Art,       nende Bestätigungsvermerk mit Siegel anzufügen.\nUmfang und Komplexität der Risiken, denen das Unter-\nnehmen oder die Gruppe ausgesetzt ist, Stellung zu                                Abschnitt 10\nnehmen.                                                                            Besonderer\n(2) Sofern das geprüfte Unternehmen oder die                        Te i l d e s P r ü f u n g s b e r i c h t s\nGruppe als Emittent von strukturierten Finanzinstru-\nmenten fungiert, sind die betreffenden Finanzinstru-                                     § 45\nmente darzustellen. Es ist anzugeben, auf welche Weise                      Allgemeine Erläuterungen\ndie Anforderungen eingehalten worden sind, die sich\nergeben aus den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG)         (1) Im Besonderen Teil des Prüfungsberichts sind die\nNr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des           einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Ver-\nRates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen           lust-Rechnung zu erläutern. Die Erläuterung hat auch\n(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 145 vom 31.5.2011,      die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unter-\nS. 57), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU         posten der Bilanz zu enthalten.\n(ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist,          (2) Die jeweiligen Bewertungsmethoden sind dar-\nund aus den technischen Regulierungsstandards.              zustellen. Auf stille Reserven in den Kapitalanlagen je\nBilanzposten ist hinzuweisen, soweit die entsprechen-\n§ 42                              den Zeitwerte im Anhang anzugeben sind.\nAnzeigewesen\n§ 46\nBezogen auf die in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nForderungen aus dem\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Anzeige-\nselbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft\npflichten ist die Organisation des Anzeigewesens zu\nbeurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der        (1) Bei der Erläuterung der Forderungen aus dem\nAnzeigen ist einzugehen. Festgestellte Verstöße sind        selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Ver-\naufzuführen.                                                sicherungsvermittler und Versicherungsnehmer ist un-\nter Berücksichtigung der bis zum Berichtszeitpunkt ge-\n§ 43                              wonnenen Erkenntnisse zu berichten über die Einbring-\nlichkeit der Forderungen und auch darüber, inwieweit\nAnordnungen der\ndiese bis zum Berichtszeitpunkt beglichen sind. Ferner\nBundesanstalt nach dem Wertpapierhandelsgesetz\nsind die mit diesen Posten zusammenhängenden Ab-\nDer Prüfer hat darüber zu berichten, ob die Anord-       schreibungen und Wertberichtigungen sowie ihre Be-\nnungen der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 3           rechnungsmethode aufzuführen.\ndes Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden.\n(2) Zu den Forderungen aus dem selbst abgeschlos-\nsenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermitt-\nAbschnitt 9\nler ist auch darüber zu berichten, ob die gestellten\nSchlussbemerkung                             Sicherheiten für Provisionsvorschüsse und andere For-\nderungen ausreichend sind.\n§ 44\nSchlussbemerkung                                                      § 47\n(1) In der Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht              Versicherungstechnische Rückstellungen\nbereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten              (1) Die Vollständigkeit der versicherungstechnischen\nAusführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Han-            Rückstellungen ist zu bestätigen.\ndelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen         (2) Bei allen versicherungstechnischen Rückstellun-\nso Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamt-      gen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungs-\nurteil gewonnen werden kann über                            methoden und deren Veränderungen gegenüber dem\n1. die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und            Vorjahr darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die\n2. die Einhaltung der weiteren regulatorischen Vor-         Ausübung von Wahlrechten und Ermessensspielräu-\ngaben.                                                  men und auf die damit verbundenen Auswirkungen\nauf die Vermögens- und Ertragslage einzugehen. Die\nHinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Unterneh-        Einhaltung der handels- und aufsichtsrechtlichen Vor-\nmens ist insbesondere auf die geschäftliche Ent-            schriften über die bei der Berechnung der Rückstel-\nwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage      lungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen ein-\nund die Risikolage sowie auf Art und Umfang der nicht       schließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszins-\nbilanzwirksamen Geschäfte einzugehen.                       fußes ist zu bestätigen. Bei Feststellungen, die von\n(2) Der Schlussbemerkung muss auch zu entneh-            denen des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist\nmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewer-          dies zu vermerken.\ntet wurden, insbesondere ob die gebildeten Wertberich-         (3) Zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden\ntigungen und Rückstellungen angemessen sind und ob          der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versiche-\ndie Anzeigevorschriften beachtet wurden.                    rungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuchs in\n(3) Zu berichten ist auch über Beanstandungen, die       Verbindung mit § 26 der Versicherungsunternehmens-\nsich auf den Bestätigungsvermerk nicht ausgewirkt           Rechnungslegungsverordnung und der Rückstellungen\nhaben, sofern deren Kenntnis für den Berichtsempfän-        für drohende Verluste gemäß § 341e Absatz 2 Num-\nger von Bedeutung sein kann.                                mer 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit","2856              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017\n§ 31 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsunterneh-                                        § 49\nmens-Rechnungslegungsverordnung ist, insbesondere                           Schwankungsrückstellung\nim Hinblick auf deren Angemessenheit, Stellung zu                          und ähnliche Rückstellungen\nnehmen.\nEs ist darüber zu berichten, ob die in § 341h des\n(4) Sofern der Prüfer zur Beurteilung der versiche-       Handelsgesetzbuchs, in den §§ 29 und 30 sowie in\nrungstechnischen Rückstellungen einen unabhängigen            der Anlage zu § 29 der Versicherungsunternehmens-\nSachverständigen heranzieht, hat er dessen Namen im           Rechnungslegungsverordnung ergangenen Bestimmun-\nPrüfungsbericht zu nennen.                                    gen über Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und\nAuflösung beachtet worden sind. Ferner ist anzugeben,\n§ 48                              in welchem Umfang und auf welche Art eine Nach-\nRückstellung                           prüfung erfolgt ist.\nfür noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle\n§ 50\n(1) Für das selbst abgeschlossene Versicherungs-\ngeschäft in der Schaden- und Unfallversicherung sind                               Einzelne Posten\ndie Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für die                  der Gewinn- und Verlust-Rechnung\nbis zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten              Über die bei den sonstigen Aufwendungen und Er-\nSchäden sowie die Methoden zur Ermittlung der Rück-           trägen ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge für\nstellungen für Spätschäden, für wiederauflebende              erbrachte Dienstleistungen ist gesondert zu berichten.\nSchadenfälle, für Großschäden und für Schadenregu-\nlierungsaufwendungen darzustellen und zu beurteilen.                                  Kapitel 4\nDie Berichterstattung nach Satz 1 hat gesondert für\ndie in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-                          Bericht zur Prüfung des\nRechnungslegungsverordnung genannten Versiche-                   Konzernabschlusses und Konzernlageberichts\nrungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten\nzu erfolgen. Hierbei ist aufzuzeigen, in welcher Weise                                   § 51\ndie je Schaden festgestellten Rückstellungsbeträge er-                         In die Konsolidierung\nmittelt wurden. Bei Anwendung von Pauschalmethoden                        einzubeziehende Unternehmen\nist auch anzugeben, wie die Anzahl der zugrunde ge-\nlegten offenen Schadenfälle ermittelt wurde. Über Art            (1) Im Bericht über die Prüfung des Konzern-\nund Umfang der Prüfung der Rückstellung sind aussa-           abschlusses und Konzernlageberichts sind die in die\ngefähige Angaben insbesondere zu Ergebnissen einer            Konsolidierung einbezogenen Unternehmen unter An-\netwaigen Schadenrevision des Unternehmens und zu              gabe der Unternehmensart und des Vorliegens einer\nanderen vom Prüfer zur Urteilsbildung getroffenen             Einbeziehungspflicht darzustellen.\nMaßnahmen zu machen. Zur Frage der ausreichenden                 (2) Der Prüfer hat zu bestätigen, dass alle in die Kon-\nDotierung der zum Ende des Berichtsjahres ausgewie-           solidierung einzubeziehenden Unternehmen berück-\nsenen Gesamtrückstellungen sowohl für die einzelnen           sichtigt worden sind.\nVersicherungszweige als auch für das gesamte selbst\nabgeschlossene Versicherungsgeschäft ist unter An-                                       § 52\ngabe des Beurteilungsmaßstabs Stellung zu nehmen.\nMindestanforderungen\nBei der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungs-\nan den Konzernprüfungsbericht\nmethoden der Rückstellungen für die in § 51 Absatz 4\nder Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-                  (1) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach\nverordnung genannten Versicherungszweige ist die Ab-          Maßgabe der §§ 28 bis 31 darzustellen und zu er-\nwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und gege-           läutern. Dabei ist insbesondere auf die Konzeption der\nbenenfalls der Rückstellungen nach Zeichnungsjahren,          Steuerung des Konzerns unter Würdigung der Konzern-\ninsbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit,            struktur sowie der Segmentierung in Geschäftsbereiche\nzu berücksichtigen.                                           einzugehen.\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden                     (2) Der Prüfungsbericht hat allgemeine Erläuterun-\ngen nach Maßgabe des § 45 zu enthalten.\n1. in der Lebensversicherung insbesondere auf Rück-\nstellungen für noch nicht abgewickelte Versiche-            (3) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines\nrungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pflegeren-     einzelnen konzernangehörigen Unternehmens kann\ntenversicherung sowie                                    verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch\ndieses ganz überwiegend bestimmt wird und der\n2. in der Krankenversicherung insbesondere bezüglich          Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht\nangewandter Pauschalmethoden und der Abwick-             selbst hinreichend dargestellt ist.\nlung der Rückstellungen.\n(4) § 24 Absatz 2 und § 44 sind entsprechend an-\n(3) Für das in Rückdeckung übernommene Versiche-          zuwenden.\nrungsgeschäft sind die Methoden der Ermittlung der\nRückstellung für alle Versicherungszweige gemäß § 51                                     § 53\nAbsatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungs-\nlegungsverordnung darzustellen und zu beurteilen.                            Ort der Berichterstattung\nWurde von den Aufgaben des Vorversicherers ab-                   Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann\ngewichen, so ist hierzu Stellung zu nehmen. Absatz 1          auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des\nSatz 6 gilt entsprechend.                                     Mutterunternehmens erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017          2857\nKapitel 5                           nung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die durch\nArtikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember\nSchlussvorschriften\n2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in\nder bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung weiter\n§ 54\nanzuwenden.\nÜbergangsvorschrift\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals                               § 55\nfür das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem\n31. Dezember 2015 beginnt.                                                      Inkrafttreten\n(2) Für die Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n2016 begonnen haben, ist die Prüfungsberichteverord-        in Kraft.\nBerlin, den 19. Juli 2017\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}