{"id":"bgbl1-2017-52-9","kind":"bgbl1","year":2017,"number":52,"date":"2017-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/52#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-52-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_52.pdf#page=59","order":9,"title":"Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts","law_date":"2017-07-20T00:00:00Z","page":2787,"pdf_page":59,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017            2787\nGesetz\nzur Einführung des Rechts\nauf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts\nVom 20. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               gen werden wirksam, wenn sie vor dem Standes-\nsen:                                                             beamten abgegeben werden.“\n2. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Ab-\nArtikel 1                               schnitte 6 und 7.\nÄnderung des                               (2) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar\nBürgerlichen Gesetzbuchs                     2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522) geändert\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert            a) Der Angabe zu Kapitel 4 werden die Wörter „und\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine\n1. Dem § 1309 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     Ehe“ angefügt.\nb) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe\n„(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die eine\neingefügt:\ngleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und de-\nren Heimatstaat die Eingehung einer gleichge-                   „§ 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft\nschlechtlichen Ehe nicht vorsieht.“                                      in eine Ehe und ihre Beurkundung“.\n2. § 1353 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:            2. Kapitel 4 wird wie folgt geändert:\na) Der Überschrift werden die Wörter „und Um-\n„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen\nwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe“\noder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlos-\nangefügt.\nsen.“\nb) Folgender § 17a wird angefügt:\nArtikel 2                                                        „§ 17a\nÄnderungen weiterer Gesetze                                 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft\nin eine Ehe und ihre Beurkundung\n(1) Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar\n(1) Die Lebenspartner haben bei der Umwand-\n2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 8 des\nlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert\nBestehen der Lebenspartnerschaft durch öffent-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nliche Urkunden nachzuweisen.\n1. Nach § 20 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:                     (2) Für die Umwandlung einer Lebenspartner-\n„Abschnitt 5                               schaft in eine Ehe gelten die §§ 11 und 12 Ab-\nsatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14\nUmwandlung einer\nbis 16 entsprechend.“\nLebenspartnerschaft in eine Ehe\n(3) § 7 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes vom\n10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt\n§ 20a\ndurch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\nEine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe um-         S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder             1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen und\nLebenspartner gegenseitig persönlich und bei                 das Komma durch einen Punkt ersetzt.\ngleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander\neine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Er-        2. Nummer 3 wird aufgehoben.\nklärungen können nicht unter einer Bedingung oder           (4) Artikel 17b des Einführungsgesetzes zum Bür-\nZeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärun-           gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-","2788             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;                                               Artikel 3\n1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-                                     Inkrafttreten\nzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                    (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf\ndie Verkündung folgenden Monats in Kraft.\n1. Der Überschrift werden die Wörter „und gleichge-                  (2) Für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen\nschlechtliche Ehe“ angefügt.                                   oder Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der\nLebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begrün-\n2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend.\n„(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten               (3) Lebenspartnerschaften können ab Inkrafttreten\nfür die gleichgeschlechtliche Ehe entsprechend.“               dieses Gesetzes nicht mehr begründet werden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}