{"id":"bgbl1-2017-52-8","kind":"bgbl1","year":2017,"number":52,"date":"2017-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/52#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-52-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_52.pdf#page=52","order":8,"title":"Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht","law_date":"2017-07-20T00:00:00Z","page":2780,"pdf_page":52,"num_pages":7,"content":["2780             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nGesetz\nzur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht\nVom 20. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            4. § 56 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                              a) In der Überschrift wird das Wort „ausgewiese-\nner“ durch das Wort „ausreisepflichtiger“ er-\nArtikel 1                                    setzt.\nÄnderung des                                b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAufenthaltsgesetzes\n„Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-                  kann angeordnet werden, wenn der Ausländer\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das\nzuletzt durch Artikel 11 Absatz 13 des Gesetzes vom                   1. vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in\n18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird                Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse be-\nwie folgt geändert:                                                      steht oder\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     2. auf Grund anderer als der in Satz 1 genann-\nten Ausweisungsinteressen vollziehbar aus-\na) Die Angabe zu § 56 wird durch die folgenden\nreisepflichtig ist und die Anordnung der\nAngaben ersetzt:\nMeldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für\n„§ 56   Überwachung ausreisepflichtiger Aus-                    die öffentliche Sicherheit und Ordnung er-\nländer aus Gründen der inneren Sicher-                  forderlich ist.“\nheit\nc) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „§ 54\n§ 56a Elektronische Aufenthaltsüberwachung;                  Absatz 1 Nummer 2 bis 5“ ein Komma und\nVerordnungsermächtigung“.                            die Wörter „zu einer Anordnung nach Absatz 1\nb) Nach der Angabe zu § 85 wird folgende An-                     Satz 2 Nummer 1“ eingefügt.\ngabe eingefügt:                                      5. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:\n„§ 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten                                    „§ 56a\neiner missbräuchlichen Anerkennung\nder Vaterschaft“.                                      Elektronische Aufenthaltsüberwachung;\nVerordnungsermächtigung\n2. § 2 Absatz 14 wird wie folgt geändert:\n(1) Um eine erhebliche Gefahr für die innere\na) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende                  Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzu-\ndurch ein Komma ersetzt.                                 wehren, kann ein Ausländer, der einer räumlichen\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-                Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Ab-\ngefügt:                                                  satz 2 und 3 oder einem Kontaktverbot nach\n§ 56 Absatz 4 unterliegt, auf richterliche Anord-\n„5a. von dem Ausländer geht eine erhebliche\nnung verpflichtet werden,\nGefahr für Leib und Leben Dritter oder be-\ndeutende Rechtsgüter der inneren Sicher-            1. die für eine elektronische Überwachung seines\nheit aus oder“.                                         Aufenthaltsortes erforderlichen technischen\n3. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am\nKörper bei sich zu führen und\n„Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 gilt\nauch, wenn ein deutscher Staatsangehöriger zu-               2. deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchti-\ngleich eine ausländische Staatsangehörigkeit                     gen.\nbesitzt, ihm die Ausreise nach § 10 Absatz 1 des                (2) Die Anordnung ergeht für längstens drei Mo-\nPassgesetzes untersagt worden ist und die Vor-               nate. Sie kann um jeweils höchstens drei Monate\nlage, Aushändigung und vorübergehende Über-                  verlängert werden, wenn die Voraussetzungen\nlassung des ausländischen Passes oder Pass-                  weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen\nersatzes zur Durchführung oder Sicherung des                 der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme\nAusreiseverbots erforderlich sind.“                          unverzüglich zu beenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017             2781\n(3) Die Ausländerbehörde erhebt und speichert                (6) Zur Durchführung der Maßnahme nach\nmit Hilfe der vom Ausländer mitgeführten techni-             Absatz 1 hat die zuständige Stelle im Sinne des\nschen Mittel automatisiert Daten über                        Absatzes 3:\n1. dessen Aufenthaltsort sowie                               1. eingehende Systemmeldungen über Verstöße\nnach Absatz 4 Nummer 1 entgegenzunehmen\n2. über etwaige Beeinträchtigungen der Daten-                    und zu bewerten,\nerhebung.\n2. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen\nSoweit es technisch möglich ist, ist sicherzu-                   Person an die zuständigen Behörden weiter-\nstellen, dass innerhalb der Wohnung des Aus-                     zugeben, sofern dies zur Durchsetzung von\nländers keine über den Umstand seiner Anwesen-                   Maßnahmen nach Absatz 4 Nummer 1 erfor-\nheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben                     derlich ist,\nwerden. Die Landesregierungen können durch\nRechtsverordnung bestimmen, dass eine andere                 3. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen\nStelle als die Ausländerbehörde die in Satz 1                    Person an die zuständige Bußgeldbehörde zur\ngenannten Daten erhebt und speichert. Die Er-                    Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 98\nmächtigung nach Satz 3 kann durch Rechts-                        Absatz 3 Nummer 5a oder an die zuständige\nverordnung von den Landesregierungen auf die                     Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung einer\nfür den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen                      Straftat nach § 95 Absatz 1 Nummer 6a oder\nobersten Landesbehörden übertragen werden.                       Absatz 2 Nummer 1a weiterzugeben,\n4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen\n(4) Die Daten dürfen ohne Einwilligung der be-\nPerson an zuständige Polizeibehörden weiter-\ntroffenen Person nur verwendet werden, soweit\nzugeben, sofern dies zur Abwehr einer erheb-\ndies erforderlich ist\nlichen gegenwärtigen Gefahr im Sinne von\n1. zur Feststellung von Verstößen gegen eine                     Absatz 4 Nummer 4 erforderlich ist,\nräumliche Beschränkung des Aufenthaltes                  5. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen\nnach § 56 Absatz 2 und 3 oder ein Kontakt-                   Person an die zuständigen Polizei- und Straf-\nverbot nach § 56 Absatz 4,                                   verfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn\n2. zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach                  dies zur Verhütung oder zur Verfolgung einer\n§ 98 Absatz 3 Nummer 5a oder einer Straftat                  in Absatz 4 Nummer 5 genannten Straftat er-\nnach § 95 Absatz 1 Nummer 6a,                                forderlich ist,\n3. zur Feststellung eines Verstoßes gegen eine               6. die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu\nvollstreckbare gerichtliche Anordnung nach                   kann die zuständige Stelle Kontakt mit der be-\nAbsatz 1 und zur Verfolgung einer Straftat nach              troffenen Person aufnehmen, sie befragen, sie\n§ 95 Absatz 2 Nummer 1a,                                     auf den Verstoß hinweisen und ihr mitteilen, wie\nsie dessen Beendigung bewirken kann,\n4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen\nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer               7. eine Überprüfung der bei der betroffenen Per-\ndritten Person,                                              son vorhandenen technischen Geräte auf ihre\nFunktionsfähigkeit oder Manipulation und die\n5. zur Verfolgung von erheblichen Straftaten ge-                 zu der Behebung einer Funktionsbeeinträchti-\ngen Leib und Leben einer dritten Person oder                 gung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere\nvon Straftaten nach § 89a oder § 129a des                    des Austausches der technischen Mittel oder\nStrafgesetzbuches oder                                       von Teilen davon, einzuleiten,\n6. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit              8. Anfragen der betroffenen Person zum Umgang\nder technischen Mittel.                                      mit den technischen Mitteln zu beantworten.\n(5) Zur Einhaltung der Zweckbindung nach                     (7) Im Antrag auf Anordnung einer Maßnahme\nAbsatz 4 hat die Verarbeitung der Daten auto-                nach Absatz 1 sind anzugeben\nmatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen               1. die Person, gegen die sich die Maßnahme rich-\nunbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern.                    tet, mit Name und Anschrift,\nDie in Absatz 3 Satz 1 genannten Daten sind\n2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,\nspätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu\nlöschen, soweit sie nicht für die in Absatz 4 ge-            3. die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen\nnannten Zwecke verwendet werden. Jeder Abruf                     die sich die Maßnahme richtet, eine räumliche\nder Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten              Beschränkung nach § 56 Absatz 2 und 3 oder\nsind nach zwölf Monaten zu löschen. Werden                       ein Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 besteht,\ninnerhalb der Wohnung der betroffenen Person                 4. der Sachverhalt sowie\nüber den Umstand ihrer Anwesenheit hinaus-\ngehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese               5. eine Begründung.\nnicht verwertet werden und sind unverzüglich                    (8) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind\nnach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache                  anzugeben\nihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu doku-                1. die Person, gegen die sich die Maßnahme rich-\nmentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich                 tet, mit Name und Anschrift,\nfür Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet\nwerden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutz-              2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie\nkontrolle zu löschen.                                        3. die wesentlichen Gründe.","2782             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\n(9) Für richterliche Anordnungen nach Absatz 1        9. In § 62b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“\nist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk              durch das Wort „zehn“ ersetzt.\ndie zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 3            9a. § 79 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vor-\nschriften des Gesetzes über das Verfahren in                    „(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der                des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungs-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.                   widrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlän-\ngerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entschei-\n(10) § 56 Absatz 5 Satz 1 findet entsprechend\ndung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss\nAnwendung.“\ndes Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Ent-\n6. § 60a wird wie folgt geändert:                                scheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen,\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne\nRücksicht auf den Ausgang des Verfahrens ent-\n„Soweit die Beurkundung der Anerkennung\nschieden werden.“\neiner Vaterschaft oder der Zustimmung der\nMutter für die Durchführung eines Verfahrens         9b. § 84 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschie-            a) In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch ein\nbung des ausländischen Anerkennenden, der                    Komma ersetzt.\nausländischen Mutter oder des ausländischen\nKindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach            b) In Nummer 8 wird nach der Angabe „6“ das\n§ 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung                  Wort „sowie“ eingefügt.\nabgeschlossen ist.“                                      c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                    „9. die Feststellung nach § 85a Absatz 1\n„Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der                         Satz 2.“\nAusländer die der Abschiebung entgegen-              9c. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:\nstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche\nAngaben oder durch eigene Täuschung über                                         „§ 85a\nseine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst             Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer\nherbeiführt oder zumutbare Anforderungen an                missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft\ndie Mitwirkung bei der Beseitigung von Aus-\n(1) Wird der Ausländerbehörde von einer beur-\nreisehindernissen nicht erfüllt.“\nkundenden Behörde oder einer Urkundsperson\n7. Dem § 61 Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:              mitgeteilt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine\n„Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der              missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im\nAusländerbehörde soll angeordnet werden, wenn                Sinne von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Ge-\nder Ausländer die der Abschiebung entgegen-                  setzbuchs bestehen, prüft die Ausländerbehörde,\nstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche An-               ob eine solche vorliegt. Ergibt die Prüfung, dass\ngaben oder durch eigene Täuschung über seine                 die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich\nIdentität oder Staatsangehörigkeit selbst herbei-            ist, stellt die Ausländerbehörde dies durch schrift-\nführt oder zumutbare Anforderungen an die Mit-               lichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.\nwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehinder-              Ergibt die Prüfung, dass die Anerkennung der\nnissen nicht erfüllt.“                                       Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, stellt die\nAusländerbehörde das Verfahren ein.\n8. § 62 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                   (2) Eine missbräuchliche Anerkennung           der\nVaterschaft wird regelmäßig vermutet, wenn\n„Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft\nbei einem Ausländer, von dem eine erhebliche             1. der Anerkennende erklärt, dass seine Anerken-\nGefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeu-                nung gezielt gerade einem Zweck im Sinne\ntende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus-                von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Ge-\ngeht, auch dann zulässig, wenn die Abschie-                  setzbuchs dient,\nbung nicht innerhalb der nächsten drei Monate            2. die Mutter erklärt, dass ihre Zustimmung ge-\ndurchgeführt werden kann.“                                   zielt gerade einem Zweck im Sinne von § 1597a\nb) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz ein-                 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dient,\ngefügt:                                                  3. der Anerkennende bereits mehrfach die Vater-\n„Eine Verlängerung um höchstens zwölf Mo-                    schaft von Kindern verschiedener ausländi-\nnate ist auch möglich, soweit die Haft auf der               scher Mütter anerkannt hat und jeweils die\nGrundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1a                    rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte\nangeordnet worden ist und sich die Über-                     Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des\nmittlung der für die Abschiebung erforderlichen              Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung\nUnterlagen durch den zur Aufnahme verpflich-                 geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die\nteten oder bereiten Drittstaat verzögert.“                   Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit\n8a. In § 62a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort                    erworben hat,\n„vorhanden“ die Wörter „oder geht von dem Aus-               4. dem Anerkennenden oder der Mutter ein Ver-\nländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben                 mögensvorteil für die Anerkennung der Vater-\nDritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren                  schaft oder die Zustimmung hierzu gewährt\nSicherheit aus“ eingefügt.                                       oder versprochen worden ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017              2783\nund die Erlangung der rechtlichen Voraussetzun-              zuweisen, dass sie nur zu dem Zweck genutzt\ngen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten             werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden\nAufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder                sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt\nder Mutter ohne die Anerkennung der Vaterschaft              vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die\nund die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten ist.             Übermittlung unterbleibt, wenn tatsächliche An-\nDies gilt auch, wenn die rechtlichen Voraussetzun-           haltspunkte dafür vorliegen, dass\ngen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten\n1. unter Berücksichtigung der Art der Daten und\nAufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deut-\nihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen\nschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4\nder betroffenen Person, insbesondere ihr Inte-\nAbsatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsange-\nresse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das\nhörigkeitsgesetzes geschaffen werden sollen.\nAllgemeininteresse an der Übermittlung über-\n(3) Ist die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2                wiegen oder\nunanfechtbar, gibt die Ausländerbehörde der be-\n2. die Übermittlung der Daten zu den Grundrech-\nurkundenden Behörde oder der Urkundsperson\nten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über\nund dem Standesamt eine beglaubigte Abschrift\ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der\nmit einem Vermerk über den Eintritt der Unan-\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte\nfechtbarkeit zur Kenntnis. Stellt die Behörde das\nund Grundfreiheiten in Widerspruch stünde,\nVerfahren ein, teilt sie dies der beurkundenden Be-\ninsbesondere dadurch, dass durch die Nutzung\nhörde oder der Urkundsperson, den Beteiligten\nder übermittelten Daten im Empfängerstaat\nund dem Standesamt schriftlich oder elektronisch\nVerletzungen von elementaren rechtsstaat-\nmit.\nlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsver-\n(4) Im Ausland sind für die Maßnahmen und                    letzungen drohen.“\nFeststellungen nach den Absätzen 1 und 3 die\n10b. § 90 wird wie folgt geändert:\ndeutschen Auslandsvertretungen zuständig.“\na) Absatz 5 wird aufgehoben.\n9d. § 87 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 6 wird Absatz 5.\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2a wird das Komma am Ende             11. § 95 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch                  aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort\nein Semikolon ersetzt.                                       „oder“ durch ein Komma ersetzt.\ncc) Nummer 4 wird aufgehoben.                               bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\ndd) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden das                     eingefügt:\nSemikolon und die Wörter „das Jugendamt                      „1a. einer vollstreckbaren gerichtlichen An-\nist zur Mitteilung nach der Nummer 4 nur                          ordnung nach § 56a Absatz 1 zuwider-\nverpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung                        handelt und dadurch die kontinuier-\nder eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird“                        liche Feststellung seines Aufenthalts-\ngestrichen.                                                       ortes durch eine in § 56a Absatz 3\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                              genannte zuständige Stelle verhindert\noder“.\n10. In § 88 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem\nWort „wenn“ die Wörter „dies zur Abwehr von                  b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nerheblichen Gefahren für Leib und Leben des                        „(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a\nAusländers oder von Dritten erforderlich ist,“ ein-             wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten\ngefügt.                                                         zuständigen Stelle verfolgt.“\n10a. Nach § 89 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-        12. In § 105a werden die Wörter „§ 87 Abs. 1, Abs. 2\ngefügt:                                                      Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 6“\n„(1a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Ab-                 durch die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2,\nsatz 1 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die er-             Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 5“ ersetzt.\nkennungsdienstlichen Daten nach Absatz 1 Satz 1\nzum Zwecke der Identitätsfeststellung auch an die                                Artikel 2\nfür die Überprüfung der Identität von Personen                                Änderung des\nzuständigen öffentlichen Stellen von Drittstaaten                             Asylgesetzes\nmit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffe-\nnen Person sowie von Drittstaaten, in denen die            Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nbetroffene Person eine Verfolgung oder einen            vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt\nernsthaften Schaden zu befürchten hat, über-            durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\nmitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit         S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nder Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nDas Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und\n§ 15 folgende Angabe eingefügt:\nihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende\nStelle personenbezogener Daten ist darauf hin-              „§ 15a Auswertung von Datenträgern“.","2784              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                   und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15\na) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c einge-              Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck\nfügt:                                                      der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht\nwerden kann. § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 8 und\n„(1c) Die Träger der Grundsicherung für Ar-             § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entspre-\nbeitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle          chend.\ndes grenzüberschreitenden Verkehrs beauftrag-\nten Behörden, die Ausländerbehörden und die                   (2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist\ndeutschen Auslandsvertretungen teilen den mit              das Bundesamt zuständig.“\nder Ausführung dieses Gesetzes betrauten Be-           4a. In § 16 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-\nhörden mit, wenn sie von Umständen Kenntnis                gefügt:\nerlangt haben, dass ein Asylberechtigter oder ein\n„(3a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 3\nAusländer, dem internationaler Schutz im Sinne\nSatz 1 darf das Bundeskriminalamt die nach Ab-\ndes § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt worden\nsatz 1 Satz 1 erhobenen Daten auch an die für die\nist, in sein Herkunftsland (§ 3 Absatz 1 Num-\nmer 2) gereist ist. Die nach Satz 1 übermittelten          Überprüfung der Identität von Personen zustän-\ndigen öffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Aus-\nInformationen dürfen nur für die Prüfung genutzt\nnahme des Herkunftsstaates der betroffenen Per-\nwerden, ob die Voraussetzungen für einen\nWiderruf oder eine Rücknahme der Asylberech-               son sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene\nPerson eine Verfolgung oder einen ernsthaften\ntigung oder des internationalen Schutzes vor-\nSchaden zu befürchten hat, übermitteln. Die Verant-\nliegen.“\nwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt\n„Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dür-               hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeich-\nfen auch                                                   nen. Die empfangende Stelle personenbezogener\nDaten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem\n1. zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes,                 Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie über-\n2. zur gesundheitlichen Betreuung und Versor-              mittelt worden sind. Ferner ist ihr der beim Bundes-\ngung von Asylbewerbern,                                kriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mit-\nzuteilen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn tat-\n3. für Maßnahmen der Strafverfolgung,\nsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass\n4. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib\nund Leben des Asylbewerbers oder von                   1. unter Berücksichtigung der Art der Daten und\nDritten und                                                ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen\nder betroffenen Person, insbesondere ihr Inte-\n5. auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungs-                   resse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das\nwidrigkeiten                                               Allgemeininteresse an der Übermittlung überwie-\nden damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit               gen oder\nes zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegen-        2. die Übermittlung der Daten zu den Grundrech-\nden Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und                 ten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über\nvon diesen dafür verarbeitet und genutzt wer-                  die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der\nden.“                                                          Konvention zum Schutz der Menschenrechte\n3. § 15 wird wie folgt geändert:                                      und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde, ins-\nbesondere dadurch, dass durch die Nutzung\na) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nder übermittelten Daten im Empfängerstaat\n„6. im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen                  Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen\nPasses oder Passersatzes an der Beschaf-                   Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen\nfung eines Identitätspapiers mitzuwirken und               drohen.“\nauf Verlangen alle Datenträger, die für die\n5. Nach § 47 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-\nFeststellung seiner Identität und Staatsange-\ngefügt:\nhörigkeit von Bedeutung sein können und in\nderen Besitz er ist, den mit der Ausführung               „(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer\ndieses Gesetzes betrauten Behörden vorzu-              abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur\nlegen, auszuhändigen und zu überlassen;“.              Entscheidung des Bundesamtes über den Asyl-\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort                     antrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags\n„nachkommt“ die Wörter „sowie nicht gemäß                  als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig\nAbsatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Daten-                 bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Ab-\nträger vorlegt, aushändigt oder überlässt“ und             schiebungsandrohung oder -anordnung in der für\nwerden nach dem Wort „Unterlagen“ die Wörter               ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung,\n„oder Datenträger“ eingefügt.                              längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die\n§§ 48 bis 50 bleiben unberührt. Insbesondere ist\n4. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:                      § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu beachten,\n„§ 15a                                wonach der Ausländer unverzüglich aus der Auf-\nnahmeeinrichtung zu entlassen ist, wenn das Bun-\nAuswertung von Datenträgern                      desamt nicht oder nicht kurzfristig entscheiden\n(1) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zu-             kann, dass der Asylantrag unzulässig oder offen-\nlässig, soweit dies für die Feststellung der Identität         sichtlich unbegründet ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017              2785\n6. § 59b Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zu-\na) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.              ständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennen-\nden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das              auszusetzen. Ein Anzeichen für das Vorliegen kon-\nWort „oder“ ersetzt.                                     kreter Anhaltspunkte ist insbesondere:\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n1. das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht\n„4. von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr                 des Anerkennenden oder der Mutter oder des\nfür die innere Sicherheit oder für Leib und              Kindes,\nLeben Dritter ausgeht.“\n2. wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das\n7. § 78 wird wie folgt geändert:                                     Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staats-\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                              angehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                              nach § 29a des Asylgesetzes besitzt,\n„(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung             3. das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwi-\nfindet keine Anwendung, wenn das Urteil des                  schen dem Anerkennenden und der Mutter oder\nVerwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfecht-                 dem Kind,\nbar ist.“                                                4. der Verdacht, dass der Anerkennende bereits\nmehrfach die Vaterschaft von Kindern verschie-\nArtikel 3                                   dener ausländischer Mütter anerkannt hat und\nÄnderung des                                   jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                           erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt\nDem § 42 Absatz 2 des Achten Buches Sozialge-                     des Kindes oder der Mutter durch die Anerken-\nsetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung                  nung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch\nder Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I                   die Anerkennung die deutsche Staatsangehörig-\nS. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom               keit erworben hat, oder\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird        5. der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der\nfolgender Satz angefügt:                                             Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung\n„Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den                der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu ge-\nRechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugend-                   währt oder versprochen worden ist.\namt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche             Die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson\nStellung eines Asylantrags für das Kind oder den Ju-             hat die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter\ngendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme             und dem Standesamt mitzuteilen. Hat die nach\nrechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche                § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde\ninternationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-            gemäß § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes das\nmer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind              Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der\noder der Jugendliche zu beteiligen.“                             Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung\nunanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.\nArtikel 4\n(3) Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2\nÄnderung des                               Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch\nBürgerlichen Gesetzbuchs                         nicht wirksam von einer anderen beurkundenden\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der                 Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden.\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Ab-\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 11 Ab-           satzes 2 Satz 4 vorliegen.\nsatz 27 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I                     (4) Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595\nS. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\n1. Nach § 1597 wird folgender § 1597a eingefügt:\n(5) Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht\n„§ 1597a                              missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der\nVerbot der                             leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.“\nmissbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft            2. § 1598 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu           a) Die Wörter „der vorstehenden Vorschriften“ wer-\ndem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen                       den durch die Wörter „nach § 1594 Absatz 2 bis 4\nVoraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den                und der §§ 1595 bis 1597“ ersetzt.\nerlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennen-\nden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um               b) Folgender Satz wird angefügt:\ndie rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte                  „Anerkennung und Zustimmung sind auch im\nEinreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes                 Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des\ndurch den Erwerb der deutschen Staatsangehörig-                   § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3\nkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3                   unwirksam.“\nSatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaf-\n3. § 1600 wird wie folgt gefasst:\nfen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).\n(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmissbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat                  aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das\ndie beurkundende Behörde oder die Urkundsperson                       Wort „und“ ersetzt.","2786             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nbb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch einen            2. In § 14 werden die Wörter „§ 87 Abs. 1, 2 Satz 1\nPunkt ersetzt.                                            und 2“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1\ncc) Nummer 5 wird aufgehoben.                                 und 2“ ersetzt und wird die Angabe „und Abs. 6“\ngestrichen.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nc) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die                                          Artikel 7\nWörter „nach den Absätzen 2 und 3“ durch die\nÄnderung des\nWörter „nach Absatz 2“ ersetzt.\nGesetzes über das\nd) Absatz 5 wird Absatz 4.                                             Verfahren in Familiensachen und in den\ne) Absatz 6 wird aufgehoben.                                     Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n4. § 1600b Absatz 1a wird aufgehoben.                                Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nArtikel 5                                 barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\nÄnderung des                                 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                  17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 229 § 16 des Einführungsgesetzes zum\nBürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-              1. § 171 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;                  2. In § 176 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1600\n1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-              Abs. 1 Nr. 2 und 5“ durch die Wörter „§ 1600 Ab-\nzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513) geändert                     satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nworden ist, wird aufgehoben.\nArtikel 8\nArtikel 6\nEinschränkung eines Grundrechts\nÄnderung des\nFreizügigkeitsgesetzes/EU                             Durch Artikel 1 Nummer 2, 8 und 9 wird das Grund-\nrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2\nDas Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004\ndes Grundgesetzes) eingeschränkt.\n(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert\nArtikel 9\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 11 Absatz 1 Satz 9 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2                                     Inkrafttreten\nNr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2 Satz 1               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nNummer 1 bis 3“ ersetzt.                                       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKatarina Barley"]}