{"id":"bgbl1-2017-52-7","kind":"bgbl1","year":2017,"number":52,"date":"2017-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/52#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_52.pdf#page=46","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften","law_date":"2017-07-18T00:00:00Z","page":2774,"pdf_page":46,"num_pages":6,"content":["2774                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nGesetz\nzur Änderung des Chemikaliengesetzes\nund zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften*\nVom 18. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                         S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom\n10.4.2015, S. 9), die zuletzt durch die Verord-\nArtikel 1                                        nung (EU) 2017/542 (ABl. L 78 vom 23.3.2017,\nS. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils gelten-\nÄnderung des\nden Fassung, und § 3a Absatz 1 Nummer 2“ er-\nChemikaliengesetzes\nsetzt.\nDas Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-\n2. § 3a wird wie folgt geändert:\nmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli                       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie                              „(1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemi-\nfolgt geändert:                                                                sche im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                              Gemische, die\na) Absatz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst:                             1. die in Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung\n(EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für\n„2a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des                               physikalische Gefahren oder Gesundheits-\nMedizinproduktegesetzes und ihr Zubehör;                          gefahren erfüllen oder\ndie Vorschriften des Dritten Abschnitts\ngelten für Medizinprodukte mit Ausnahme                        2. umweltgefährlich sind, indem sie\nvon für den Endverbraucher bestimmten                             a) die in Anhang I Teil 4 und 5 der Verord-\nFertigerzeugnissen, die invasiv oder unter                            nung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kri-\nKörperberührung angewendet werden,“.                                  terien für Umweltgefahren und weitere\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3a                                    Gefahren erfüllen oder\nAbsatz 1 Nummer 2 bis 5 und 15“ durch die                               b) selbst oder deren Umwandlungsprodukte\nWörter „Anhang I Teil 2 mit Ausnahme der                                    sonst geeignet sind, die Beschaffenheit\nAbschnitte 2.1, 2.8 Typ A und B und des Ab-                                 des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden\nschnitts 2.15 Typ A und B der Verordnung (EG)                               oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder\nNr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments                                   Mikroorganismen derart zu verändern, dass\nund des Rates vom 16. Dezember 2008 über                                    dadurch sofort oder später Gefahren für\ndie Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung                                die Umwelt herbeigeführt werden können.“\nvon Stoffen und Gemischen, zur Änderung und                       b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nAufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und\n1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung                        c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und nach\n(EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008,                       dem Wort „ermächtigt,“ werden die Wörter „so-\nweit unionsrechtlich zulässig“ eingefügt.\n* Dieses Gesetz dient der Durchführung folgender Verordnungen:           3. In § 12a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der\n– Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und          gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3a\ndes Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kenn-\nzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 5“ durch die Wörter „der\nÄnderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und                  physikalischen Gefahren gemäß Anhang I Teil 2\n1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006          der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, der sicher-\n(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94\nvom 10.4.2015, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU)            heitstechnischen Eigenschaften“ ersetzt.\n2017/542 (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1) geändert worden ist,       4. In § 12g Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 5 Ab-\n– Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und           satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der\ndes Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt\nund die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom                 Kommission vom 4. Dezember 2007 über die\n27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109), die zuletzt durch      zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms\ndie Verordnung (EU) Nr. 334/2014 vom 11. März 2014 (ABl. L 103         gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG\nvom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert wor-\nden ist, und                                                           des Europäischen Parlaments und des Rates über\n– Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom            das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl.\n4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen             L 90 vom 11.12.2007, S. 3), die durch die Ver-\nPrüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe ge-      ordnung (EU) Nr. 298/2010 der Kommission vom\nmäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parla-\nments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1; L 198 vom        9. April 2010 (ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 4)\n28.7.2015, S. 28).                                                     geändert worden ist“ durch die Wörter „Arti-\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen          kel 22 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-          Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241     2014 über das Arbeitsprogramm zur systemati-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     schen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017             2775\nalten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU)                       Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach\nNr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und                     Maßgabe des Satzes 2 auf dem Markt bereit-\ndes Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1;                      gestellt und verwendet werden, wenn es aus-\nL 198 vom 28.7.2015, S. 28)“ und die Wörter „Arti-               schließlich aus Biozid-Wirkstoffen besteht, diese\nkel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007“                enthält oder erzeugt,\ndurch die Wörter „Artikel 22 Absatz 4 der Delegier-              1. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007\nten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014“ ersetzt.                         oder der Delegierten Verordnung (EU)\n5. § 13 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                         Nr. 1062/2014 bewertet wurden,\n„(2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder            2. die sich noch im dortigen Bewertungsverfah-\nGemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätz-                   ren befinden,\nlich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 einzu-                 3. die unter Artikel 15 Buchstabe a der Delegier-\nstufen, soweit die Rechtsverordnung Regelungen                      ten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 fallen oder\nzur Einstufung enthält.\n4. für die die Europäische Chemikalienagentur\n(3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2                    eine Veröffentlichung gemäß Artikel 16 Ab-\nNummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008                         satz 4 der Delegierten Verordnung (EU)\nStoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat                     Nr. 1062/2014 vorgenommen hat.\ndiese zusätzlich nach der Rechtsverordnung ge-\nmäß § 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, so-                   Für ein Biozid-Produkt nach Satz 1 gelten für\nweit die Rechtsverordnung Regelungen zur Kenn-                   das Bereitstellen auf dem Markt und für das Ver-\nzeichnung und Verpackung enthält.“                               wenden die folgenden Fristen:\n6. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           1. zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem\nMarkt und 18 Monate für das Verwenden je-\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem                     weils ab Veröffentlichung des Durchführungs-\nWort „ermächtigt,“ die Wörter „soweit unions-                   beschlusses gemäß Artikel 89 Absatz 1 Un-\nrechtlich zulässig“ eingefügt.                                  terabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                im Amtsblatt der Europäischen Union, mit\naa) In Buchstabe e wird das Wort „und“ am                       dem ein in dem Biozid-Produkt enthaltener\nEnde gestrichen.                                           Biozid-Wirkstoff für die betreffende Produkt-\nart nicht genehmigt wurde, es sei denn, in\nbb) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende                       dem Durchführungsbeschluss der Kommis-\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                              sion ist etwas anderes bestimmt,\ncc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:                     2. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt\n„g) dass andere als die in § 13 Absatz 2                   und 365 Tage für das Verwenden jeweils ab\nund 3 genannten Personen für die Einstu-               dem in der Durchführungsverordnung nach\nfung, Kennzeichnung und Verpackung                     Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verord-\nverantwortlich sind.“                                  nung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Zeit-\n7. Dem § 16e Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                    punkt der Genehmigung des Wirkstoffs oder\nder Wirkstoffe, wenn einer der folgenden An-\n„Die Überwachungsbefugnisse der zuständigen                         träge nicht oder nicht innerhalb der Frist von\nLandesbehörden nach § 21 bleiben unberührt.“                        Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU)\n8. § 17 wird wie folgt geändert:                                       Nr. 528/2012 gestellt wurde:\na) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach                     a) ein Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 17\ndem Wort „abgegeben“ die Wörter „oder nur                          Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012\nunter bestimmten Voraussetzungen oder nur                          oder\nbestimmten Personen angeboten“ eingefügt.                       b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegensei-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3a                          tige Anerkennung gemäß Artikel 34 der\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 14“ durch die Wörter                         Verordnung (EU) Nr. 528/2012,\n„Anhangs I Teil 2 bis 5 der Verordnung (EG)                  3. bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die\nNr. 1272/2008“ ersetzt.                                         Zulassung oder die Anerkennung, wenn einer\n9. In § 19 Absatz 3 Nummer 15 wird der Punkt am                        der folgenden Anträge gestellt wurde:\nEnde durch ein Komma ersetzt und wird folgende                      a) ein Antrag auf Zulassung des Biozid-Pro-\nNummer 16 angefügt:                                                    dukts nach Artikel 89 Absatz 3 Unterab-\n„16. dass und welche Informations- und Mitwir-                         satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012\nkungspflichten derjenige hat, der Tätigkeiten                    oder\nan Erzeugnissen oder Bauwerken veranlasst,                    b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegensei-\nwelche Gefahrstoffe enthalten, die durch diese                   tige Anerkennung des Biozid-Produkts\nTätigkeiten freigesetzt werden können und zu                     nach Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2\nbesonderen Gesundheitsgefahren führen kön-                       der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,\nnen.“\n4. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt\n10. § 28 wird wie folgt geändert:                                       und 365 Tage für das Verwenden ab\na) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                                 a) dem Zeitpunkt der Ablehnung eines An-\n„(8) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes darf                    trags auf Zulassung eines bereits auf dem\nein Biozid-Produkt abweichend von Artikel 17                       Markt bereitgestellten Biozid-Produkts","2776            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\noder eines Antrags auf zeitlich parallele              für das Bereitstellen auf dem Markt und für das\ngegenseitige Anerkennung nach Artikel 89               Verwenden die folgenden Fristen:\nAbsatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung                  1. zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem\n(EU) Nr. 528/2012 oder                                     Markt und 18 Monate für das Verwenden\nb) dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des                    jeweils ab Veröffentlichung eines Durchfüh-\nBiozid-Produkts an Bedingungen geknüpft                    rungsbeschlusses gemäß Artikel 9 Absatz 1\nworden ist, die eine Änderung des Biozid-                  Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012\nProdukts erfordern würden,                                 im Amtsblatt der Europäischen Union, mit\ndem ein in dem Biozid-Produkt enthaltener\n5. 24 Monate für das Bereitstellen auf dem\nBiozid-Wirkstoff für die betreffende Produkt-\nMarkt und 30 Monate für das Verwenden in\nart nicht genehmigt wurde, es sei denn, in\nden Fällen des Artikels 15 Buchstabe a der\ndem Durchführungsbeschluss der Kommis-\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014\nsion ist etwas anderes bestimmt,\njeweils ab dem späteren der folgenden Zeit-\npunkte:                                                   2. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt\nund 365 Tage für das Verwenden jeweils ab\na) der Notifizierung gemäß Artikel 17 der Dele-               dem in der Durchführungsverordnung nach\ngierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 oder                 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-\nb) der Veröffentlichung des Beschlusses oder                  nung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Zeit-\nder Leitlinien gemäß Artikel 15 Buch-                      punkt der Genehmigung eines Wirkstoffs,\nstabe a der Delegierten Verordnung (EU)                    wenn einer der folgenden Anträge nicht oder\nNr. 1062/2014,                                             nicht innerhalb der Frist von Artikel 89 Ab-\nsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ge-\n6. zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem\nstellt wurde:\nMarkt und 18 Monate für das Verwenden in\nden Fällen des Artikels 15 der Delegierten                    a) ein Antrag auf Zulassung des Biozid-Pro-\nVerordnung (EU) Nr. 1062/2014 jeweils ab                         dukts gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Ver-\ndem Zeitpunkt, in dem die Europäische Che-                       ordnung (EU) Nr. 528/2012 oder\nmikalienagentur nach Artikel 19 der Delegier-                 b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegensei-\nten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 für den                        tige Anerkennung gemäß Artikel 34 der\nbetreffenden Wirkstoff die Information veröf-                    Verordnung (EU) Nr. 528/2012,\nfentlicht hat, dass sie\n3. bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die\na) innerhalb der in Artikel 16 Absatz 5 der De-               Zulassung oder die Anerkennung, wenn einer\nlegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014                    der folgenden Anträge gestellt wurde:\ngenannten Frist keine Notifizierung erhal-                 a) ein Antrag auf Zulassung des Biozid-Pro-\nten hat oder                                                  dukts gemäß Artikel 20 der Verordnung\nb) die Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 4                   (EU) Nr. 528/2012 oder\noder 5 der Delegierten Verordnung (EU)                     b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegensei-\nNr. 1062/2014 abgelehnt hat.“                                 tige Anerkennung des Biozid-Produkts\nb) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „14. Mai                        nach Artikel 34 der Verordnung (EU)\n2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“                          Nr. 528/2012,\nersetzt.                                                     4. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt\nc) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein-                    und 365 Tage für das Verwenden ab\ngefügt:                                                          a) dem Zeitpunkt der Ablehnung eines An-\n„(11a) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes                        trags auf Zulassung eines bereits in Ver-\ndarf ein Biozid-Produkt abweichend von Arti-                        kehr gebrachten Biozid-Produkts oder\nkel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012                    eines Antrags auf zeitlich parallele gegen-\nnach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auf dem Markt                        seitige Anerkennung oder\nbereitgestellt und verwendet werden, wenn es                     b) dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des\n1. unter die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt                     Biozid-Produkts an Bedingungen geknüpft\nund nicht unter die Richtlinie 98/8/EG des                       worden ist, die eine Änderung des Biozid-\nProdukts erfordern würden.\nEuropäischen Parlaments und des Rates\nvom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbrin-              Im Übrigen kann ein Biozid-Produkt nach Satz 1\ngen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom                  bis zum 1. September 2017 auf dem Markt be-\n24.4.1998, S. 1) fiel und                                 reitgestellt oder verwendet werden.“\n2. nur aus Wirkstoffen besteht, die bereits am            d) Absatz 12 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. September 2013 auf dem Markt waren                     aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-\noder in Biozid-Produkten verwendet wurden,                     fasst:\noder nur diese Wirkstoffe enthält oder er-                     „Eine Mitteilung nach § 16e Absatz 1 Satz 1\nzeugt.                                                         ist bis einschließlich des 31. Dezember 2019\nFür ein Biozid-Produkt nach Satz 1, für das bis                   nicht erforderlich für Gemische, die nicht in\nzum 1. September 2016 ein Antrag auf Geneh-                       eine der Gefahrenklassen nach Anhang I\nmigung bei der zuständigen Behörde für alle                       Abschnitt 3.1 Kategorie 1, 2 und 3, Ab-\nWirkstoffe der Produktart gestellt wurde, gelten                  schnitt 3.2 Kategorie 1 Unterkategorie 1 A,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017              2777\n1 B und 1 C, Abschnitt 3.4, 3.5, 3.6 und 3.7             In den Berichten müssen Angaben zur Person\nder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustu-              des Patienten anonymisiert sein.“\nfen sind oder die nicht für den Verbraucher           d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nbestimmt sind, sofern es sich bei dem Ge-                fügt:\nmisch nicht um ein Biozid-Produkt handelt\nund sofern für das betreffende Gemisch“.                    „(3a) Das Bundesinstitut für Risikobewertung\nstellt den nach § 21 für die Überwachung zustän-\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „(EG)                         digen Landesbehörden aus den bei ihm einge-\nNr. 551/2009 (ABl. L 164 vom 26.6.2009,                  gangenen Mitteilungen nach Anhang VIII der Ver-\nS. 3)“ durch die Angabe „(EU) Nr. 259/2012               ordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgende Informatio-\n(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16)“ ersetzt.               nen zur Verfügung:\nArtikel 2                                 1. die Namen und Kontaktinformationen der Mit-\nteilungspflichtigen,\nWeitere Änderung\ndes Chemikaliengesetzes                             2. die Handelsnamen der Gemische und\nDas Chemikaliengesetz, das zuletzt durch Artikel 1                3. die eindeutigen Rezepturidentifikatoren der\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-                 Gemische.“\nändert:                                                           e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16e wie              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:                                                         „Die in den Mitteilungen nach Anhang VIII der\n„§ 16e     Mitteilungen für die gesundheitliche Notver-                Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthaltenen\nsorgung und für vorbeugende Maßnahmen“.                     Informationen und die Angaben nach Absatz 2\n2. In § 2 Absatz 1 Nummer 2a wird nach den Wörtern                        sind vertraulich zu behandeln.“\n„Dritten Abschnitts“ die Angabe „und § 16e“ einge-                bb) In Satz 2 werden die Wörter „Angaben nach\nfügt.                                                                  Absatz 1“ durch die Wörter „in den Mitteilun-\n3. § 16e wird wie folgt geändert:                                         gen nach Anhang VIII der Verordnung (EG)\nNr. 1272/2008 enthaltenen Informationen“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             ersetzt.\n„§ 16e                             f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nMitteilungen für die                         aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ngesundheitliche Notversorgung\nund für vorbeugende Maßnahmen“.                            „2. ergänzende Regelungen zu den Mittei-\nlungspflichten nach Anhang VIII der Ver-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                         ordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu treffen,\n„(1) Das Bundesinstitut für Risikobewertung                           einschließlich der Erstreckung der Mittei-\nnimmt als benannte Stelle nach Artikel 45 Ab-                            lungspflichten auf weitere Gemische oder\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, auch                           auf Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe\nin Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EU)                         oder Gemische vorhersehbar freisetzen\nNr. 528/2012, die Aufgaben nach Artikel 45 Ab-                           können, soweit dies für die Zwecke der\nsatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Verord-                         gesundheitlichen Notversorgung und der\nnung (EG) Nr. 1272/2008 wahr.“                                           Entwicklung vorbeugender Maßnahmen\nerforderlich und unionsrechtlich zulässig\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nist, und“.\n„(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „Art und\nübermittelt die in den Mitteilungen nach An-\nUmfang der Angaben nach Absatz 1 und“ ge-\nhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ent-\nstrichen.\nhaltenen Informationen den von den Ländern zu\nbezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die           4. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „zu-\nErkenntnisse über die gesundheitlichen Aus-                 ständig“ die Wörter „, soweit dieses Gesetz keine\nwirkungen gefährlicher Stoffe oder gefährlicher             andere Regelung trifft“ eingefügt.\nGemische sammeln und auswerten und bei stoff-            5. § 26 Absatz 1 Nummer 6a wird aufgehoben.\nbezogenen Erkrankungen durch Beratung Hilfe\nleisten (Informationszentren für Vergiftungen).          6. § 28 Absatz 12 wird wie folgt gefasst:\nDie Informationszentren für Vergiftungen berich-               „(12) Auf Gemische, die den Regelungen des\nten dem Bundesinstitut für Risikobewertung                  Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.2 oder 1.3 der Ver-\n1. über im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnene                 ordnung (EG) Nr. 1272/2008 unterliegen, sind § 16e\nErkenntnisse, die für die Beratung bei stoff-           Absatz 1 und § 26 Absatz 1 Nummer 6a dieses Ge-\nbezogenen Erkrankungen von allgemeiner Be-              setzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden\ndeutung sind, sowie                                     Fassung bis zu den folgenden Zeitpunkten anzu-\nwenden:\n2. auf Anforderung des Bundesinstituts für Risi-\nkobewertung über Einzelfälle aufgetretener              1. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.2 bis\nstoffbezogener Erkrankungen oder Verdachts-                einschließlich des 31. Dezember 2020 und\nfälle zur Ermittlung von gesundheitsbezogenen           2. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.3 bis\nRisiken für die Allgemeinheit.                             einschließlich des 31. Dezember 2023.","2778             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nSatz 1 gilt nicht für Gemische, die nicht in eine der    2. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des\nGefahrenklassen nach Anhang I Abschnitt 3.1 Kate-           Europäischen Parlaments und des Rates vom\ngorie 1, 2 und 3, Abschnitt 3.2 Kategorie 1 Unter-          30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl.\nkategorie 1 A, 1 B und 1 C, Abschnitt 3.4, 3.5, 3.6         L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch\nund 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzu-            die Verordnung (EU) 2016/1198 (ABl. L 198 vom\nstufen sind oder die nicht für den Verbraucher be-          23.7.2016, S. 10) geändert worden ist, in ihrer je-\nstimmt sind, sofern es sich bei dem Gemisch nicht           weils geltenden Fassung.“\num ein Biozid-Produkt handelt und sofern für das\nbetreffende Gemisch Folgendes in einer von dem                                    Artikel 4\njeweiligen Institut vorgegebenen Form elektronisch\nübermittelt wurde und für die in § 16e Absatz 4 ge-                            Änderung der\nnannten Zwecke zur Verfügung steht:                                    Giftinformationsverordnung\n1. im Falle von Wasch- und Reinigungsmitteln im             Die Giftinformationsverordnung in der Fassung der\nSinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes         Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198),\ndem Bundesinstitut für Risikobewertung ein je-        die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Juli\nweils aktuelles Datenblatt nach Anhang VII Ab-        2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, wird wie\nschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des        folgt geändert:\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom             1. In § 1 Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“\n31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104              durch das Wort „Gemische“ ersetzt.\nvom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verord-\nnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,      2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nS. 16) geändert worden ist,                                                        „§ 2\n2. im Falle sonstiger Gemische dem Institut für Ar-                            Mitteilungspflicht\nbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfall-                           beim Inverkehrbringen\nversicherung ein jeweils aktuelles Sicherheits-                  von Gemischen und Biozid-Produkten\ndatenblatt nach Artikel 31 der Verordnung (EG)\n(1) Die Mitteilung nach § 16e Absatz 1 des Che-\nNr. 1907/2006.\nmikaliengesetzes hat bei erstmaliger Mitteilung vor\nMitteilungen nach Satz 2 oder § 28 Absatz 12 dieses         dem Inverkehrbringen und bei einer Änderungs-\nGesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 gelten-           mitteilung unverzüglich nach den Vorgaben des\nden Fassung gelten nicht als frühere Informationen          Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\nim Sinne des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.4 der          des Europäischen Parlaments und des Rates\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008.“                             vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kenn-\nzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemi-\nArtikel 3                             schen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien\n67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der\nÄnderung des\nVerordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom\nWasch- und Reinigungsmittelgesetzes\n31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94\n§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Wasch- und Reinigungs-              vom 10.4.2015, S. 9), in der jeweils geltenden\nmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                Fassung, unter Verwendung des in Anhang VIII\nvom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch          Teil C der genannten Verordnung festgelegten For-\nArtikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 18. Juli 2016              mats, zu erfolgen. Das Bundesinstitut für Risiko-\n(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt           bewertung bestätigt dem Mitteilenden den Eingang\ngefasst:                                                        der Mitteilung.\n„Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die                  (2) Bis zu drei Monate nachdem die Europäische\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im             Chemikalienagentur das in Absatz 1 genannte For-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr ge-              mat zur Verfügung gestellt hat, kann die Mitteilung\nbracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risiko-             abweichend von Absatz 1 unter Verwendung eines\nbewertung spätestens zum Zeitpunkt ihres erstmali-              vom Bundesinstitut für Risikobewertung auf seiner\ngen Inverkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt              Internetseite zur Verfügung zu stellenden Formats\nnach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG)                 erfolgen, das inhaltlich den Vorgaben der bis zum\nNr. 648/2004 zu übermitteln, wenn keine Mitteilungs-            28. Juli 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung\npflicht besteht nach                                            entspricht. Das Bundesinstitut für Risikobewertung\n1. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des            gibt den Zeitpunkt, zu dem die Europäische Chemi-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                   kalienagentur das Format zur Verfügung gestellt hat,\n16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeich-           unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger be-\nnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen,              kannt.“\nzur Änderung und Aufhebung der Richtlinien               3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3“\n67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung                  durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.\nder Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94\nvom 10.4.2015, S. 9), die zuletzt durch die Verord-         a) In Satz 1 werden die Wörter „auf den Formblät-\nnung (EU) 2017/542 (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1)              tern nach den Anlagen 1, 2 und 3“ durch die Wör-\ngeändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fas-            ter „nach § 2 und auf dem Formblatt nach der\nsung, oder                                                      Anlage“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017              2779\nb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Anlage 3“             1. § 10 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „nach der Anlage“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „abgegeben“\n5. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.                             die Wörter „oder zum Versand angeboten“ einge-\n6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                                  fügt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Abgabe“ die\n„Anlage                                                        Wörter „und das nicht gewerbsmäßige Anbieten“\n(zu § 3 Absatz 1)“.                                            eingefügt.\nb) Die Angabe „Postfach 33 00 13“ wird durch               2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Angabe „Postfach 12 69 42“, die An-                        „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\ngabe „14191 Berlin“ durch die Angabe „10609                 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes\nBerlin“ und werden die Wörter „BgVV: Telefon:               handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n01888 412-3460, Fax: 01888-412-3929, E-Mail:\ngiftdok§bgvv.de“ durch die Wörter „BfR: Telefon:            1. entgegen § 8 Absatz 1, 3 Nummer 1 oder 3 oder\n+49 30 18412-3460, Fax: +49 30 18412-3929,                     Absatz 4 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch ab-\nE-Mail: giftdok@bfr.bund.de“ ersetzt.                          gibt oder\nc) In Nummer 2 werden die Wörter „der Zuberei-                 2. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit\ntung/des Biozid-Produkts“ durch die Wörter „des                Absatz 2, einen Stoff oder ein Gemisch abgibt\nGemischs/des Biozid-Produkts“ ersetzt.                         oder anbietet.“\nArtikel 5                                                       Artikel 6\nÄnderung der                                                    Inkrafttreten\nChemikalien-Verbotsverordnung\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nDie Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\n2017 (BGBl. I S. 94), die durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94) geändert worden               (2) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2020 in\nist, wird wie folgt geändert:                                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}