{"id":"bgbl1-2017-52-6","kind":"bgbl1","year":2017,"number":52,"date":"2017-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/52#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-52-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_52.pdf#page=43","order":6,"title":"Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"2017-07-18T00:00:00Z","page":2771,"pdf_page":43,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017                     2771\nGesetz\nzur Einführung einer\nwasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen\nfür Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungs-\nfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wasser-\ngefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes1,                                                    2\nVom 18. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        c) In Absatz 4 Satz 1 sowie in den Absätzen 5 und 6\nsen:                                                                          werden jeweils nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 1\nNummer 2“ die Wörter „oder Nummer 3“ einge-\nArtikel 1                                       fügt.\nÄnderung des                                 2. § 63 wird wie folgt geändert:\nWasserhaushaltsgesetzes                                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009                                  „(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Um-\n(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-                        schlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur\nsetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert                           errichtet, betrieben und wesentlich geändert wer-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                          den, wenn ihre Eignung von der zuständigen\n1. § 60 wird wie folgt geändert:                                              Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1\nund § 17 gelten entsprechend.“\na) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Num-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmer 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.\n„Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nNummer 5, 6 und 10 kann geregelt werden,\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                   1. unter welchen Voraussetzungen über die Re-\naaa) In Nummer 2 Buchstabe b wird der                              gelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungs-\nPunkt am Ende durch das Wort „oder“                          feststellung erforderlich ist,\nersetzt.                                                  2. dass über die Regelungen nach Absatz 4\nbbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                              hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet\ngelten, einschließlich hierfür zu erfüllender\n„3. in der Anlage Abwasser behandelt                         Voraussetzungen.“\nwird, das\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) aus einer Deponie im Sinne von\n§ 3 Absatz 27 des Kreislauf-                         „(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn\nwirtschaftsgesetzes mit einer Auf-                1. für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt\nnahmekapazität von mindestens                        worden ist und\n10 Tonnen pro Tag oder mit einer                  2. die Baugenehmigung die Einhaltung der was-\nGesamtkapazität von mindestens                       serrechtlichen Anforderungen voraussetzt.“\n25 000 Tonnen, ausgenommen\nDeponien für Inertabfälle, stammt,             d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nsofern sich die Zulassung der                        „(4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:\nDeponie nicht auf die Anlage er-\n1. Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1\nstreckt, und\nund 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des\nb) nicht        unter     die      Richtlinie            Europäischen Parlaments und des Rates vom\n91/271/EWG fällt.“                                   9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter\nbb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Satz 1                            Bedingungen für die Vermarktung von Bau-\nNummer 2“ die Wörter „oder Nummer 3“ ein-                          produkten und zur Aufhebung der Richtlinie\ngefügt.                                                            89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom\n4.4.2011, S. 5), wenn\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des                a) die Bauprodukte von einer harmonisierten\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010                        Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11\nüber Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung\nder Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010,                  der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst\nS. 17).                                                                            sind oder einer Europäischen Technischen\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen                   Bewertung im Sinne von Artikel 2 Num-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-                   mer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241              entsprechen und die CE-Kennzeichnung\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                              angebracht wurde und","2772             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nb) die erklärten Leistungen alle wesentlichen              Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus\nMerkmale der harmonisierten Norm oder                  einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nder Europäischen Technischen Bewertung                 Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\numfassen, die dem Gewässerschutz die-                  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nnen,                                                   oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen\ndauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird.\n2. serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die                   Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen\nnicht unter Nummer 1 fallen und für die nach               nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mit-\nbauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Ver-               gliedstaat der Europäischen Union, einem ande-\nwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die                ren Vertragsstaat des Abkommens über den\nEinhaltung der wasserrechtlichen Anforderun-               Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei\ngen gewährleistet,                                         vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungs-\n3. Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusam-                   feststellung zu berücksichtigen.“\nmengefügt werden, sofern hierfür nach bau-\n3. In § 107 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a\nordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauart-\neingefügt:\ngenehmigung oder eine allgemeine bauauf-\nsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils            „(1a) Ist eine Anlage im Sinne von § 60 Absatz 3\ndie Einhaltung der wasserrechtlichen Anforde-           Satz 1 Nummer 3 vor dem 28. Januar 2018 nach\nrungen gewährleistet,                                   landesrechtlichen Vorschriften nicht im Rahmen\neiner Deponiezulassung, sondern anderweitig zuge-\n4. Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3\nlassen worden, gilt diese Zulassung als Genehmi-\nder Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015\ngung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 fort. Bis zum\n(BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verord-\n28. Januar 2020 müssen alle in Satz 1 genannten\nnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) ge-\nAnlagen den Anforderungen nach § 60 Absatz 1 bis 3\nändert worden ist, und Baugruppen im Sinne\nentsprechen.“\nvon § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung,\nsofern die CE-Kennzeichnung angebracht\nwurde und die Druckgeräte und Baugruppen                                      Artikel 2\nin Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung\nund den Sicherheitsinformationen nach § 6                                  Änderung der\nAbsatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genom-                           Industriekläranlagen-\nmen werden, und                                           Zulassungs- und Überwachungsverordnung\n5. Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4               Die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwa-\nder Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993            chungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973,\n(BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19      1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes\ndes Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I          vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden\nS. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-        ist, wird wie folgt geändert:\nKennzeichnung angebracht wurde und die              1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 6\nMaschinen in Übereinstimmung mit der Be-                Satz 1 Nummer 7 und § 9 Absatz 2 Satz 2 wird\ntriebsanleitung und den Sicherheitsanforde-             jeweils nach den Wörtern „§ 60 Absatz 3 Satz 1\nrungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser                Nummer 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.\nVerordnung in Betrieb genommen werden.\n2. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nEntsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Num-\nmer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasser-            „Die §§ 8, 9 und 10 gelten darüber hinaus auch für\nrechtlichen Anforderungen an die jeweilige Ver-             Indirekteinleitungen nach den §§ 58 und 59 des\nwendung, muss die Anlage insgesamt so be-                   Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Deponien im\nschaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anfor-            Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsge-\nderungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach             setzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens\nSatz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrecht-              10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität\nlichen Anforderungen an die Rückhaltung wasser-             von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen\ngefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und              Deponien für Inertabfälle, stammen, sofern\nBaugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine\nBetreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklä-              1. die Zulassung der Deponie sich nicht auf die\nrung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckge-                    Indirekteinleitung erstreckt oder\nräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-\n2. es vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleiter-\nKennzeichnung.“\ngenehmigung bedurfte.“\ne) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4\n„(5) Bei serienmäßig hergestellten Bauproduk-            Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 und 8 und Satz 4, § 5\nten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1               Absatz 1 Satz 1, § 6 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-\nfallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bau-               mer 1 sowie in den Nummern 3 und 4 , § 7 Absatz 1,\nprodukten zusammengefügt werden, stehen den                 § 8 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 und § 9\nVerwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1              Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern\nNummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder                 „§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ die Wörter „oder\nallgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach              Nummer 3“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017              2773\nArtikel 3                                 c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 2\nÄnderung des                                    oder 3“ durch die Wörter „Satz 3 oder 4“ ersetzt.\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-                                       Artikel 4\nsung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I\nBekanntmachungserlaubnis\nS. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist,              (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nwird wie folgt geändert:                                      Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Was-\n1. In § 16a Satz 1 wird das Wort „sie“ durch die Wörter       serhaushaltsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\n„die Änderung“ ersetzt.                                    Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekannt machen.\n2. § 37d Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bun-\naa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem\ndes-Immissionsschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten\nWort „Rohstoffe,“ die Wörter „Abfälle oder\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\nReststoffe,“ eingefügt.\ngesetzblatt bekannt machen.\nbb) In Nummer 13 Buchstabe b werden nach dem\nWort „Nachweisverfahren“ die Wörter „sowie\ndie Übertragbarkeit der Nachweise“ einge-                                    Artikel 5\nfügt.                                                                      Inkrafttreten\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n(1) Die Artikel 1, 2 und 4 Absatz 1 treten am 28. Ja-\n„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die             nuar 2018 in Kraft.\nZuständigkeit zur Durchführung einer in einer\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 be-                  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nstimmten Stelle übertragen werden.“                     Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}