{"id":"bgbl1-2017-52-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":52,"date":"2017-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/52#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_52.pdf#page=17","order":4,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz)","law_date":"2017-07-18T00:00:00Z","page":2745,"pdf_page":17,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017                     2745\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014\nüber elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische\nTransaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG\n(eIDAS-Durchführungsgesetz)*, **\nVom 18. Juli 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                        Teil 5\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                         Schlussvorschriften\n§ 19      Bußgeldvorschriften\nArtikel 1\n§ 20      Verordnungsermächtigung\nVertrauensdienstegesetz – VDG                             § 21      Übergangsvorschrift\nInhaltsübersicht\nTeil 1                                                               Teil 1\nAllgemeine Bestimmungen                                        Allgemeine Bestimmungen\n§ 1       Anwendungsbereich\n§ 2       Aufsichtsstelle; zuständige Stelle für die Informations-                                       §1\nsicherheit                                                                         Anwendungsbereich\n§   3     Verfahren über eine einheitliche Stelle\n§   4     Aufsichtsmaßnahmen; Untersagung des Betriebs\n(1) Dieses Gesetz regelt die wirksame Durchführung\nder Vorschriften über Vertrauensdienste in der Verord-\n§   5     Mitwirkungspflichten der Vertrauensdiensteanbieter\nnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments\n§   6     Haftung\nund des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische\n§   7     Barrierefreie Dienste\nIdentifizierung und Vertrauensdienste für elektronische\n§   8     Datenschutz\nTransaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der\nRichtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)\nTeil 2\nin der jeweils geltenden Fassung.\nAllgemeine Vorschriften\nfür qualifizierte Vertrauensdienste                       (2) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die die\nNutzung bestimmter Vertrauensdienste und die hierfür\n§   9     Vertrauenslisten                                               zu verwendenden Produkte regeln.\n§  10     Deckungsvorsorge\n§  11     Identitätsprüfung\n§2\n§  12     Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische\nSignaturen und Siegel                                                                 Aufsichtsstelle;\n§ 13      Unterrichtung über Sicherheitsmaßnahmen und Rechts-               zuständige Stelle für die Informationssicherheit\nwirkungen\n(1) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle nach Artikel 17\n§ 14      Widerruf qualifizierter Zertifikate\nder Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach diesem\n§ 15      Langfristige Beweiserhaltung\nGesetz sowie nach der Rechtsverordnung nach § 20\n§ 16      Beendigungsplan; auf Dauer prüfbare Vertrauensdienste\nobliegen\nTeil 3                                 1. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-\nQualifizierte                                 kommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundes-\nelektronische Signaturen und Siegel                          netzagentur) für die Bereiche\n§ 17      Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verord-              a) Erstellung, Überprüfung und Validierung elektro-\nnung (EU) Nr. 910/2014                                                 nischer Signaturen, elektronischer Siegel oder\nelektronischer Zeitstempel und Dienste für die\nTeil 4                                         Zustellung elektronischer Einschreiben sowie\nQualifizierte Dienste                                  von diese Dienste betreffenden Zertifikaten nach\nfür die Zustellung elektronischer Einschreiben                        Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung\n(EU) Nr. 910/2014 und\n§ 18      Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben\nb) Bewahrung von diese Dienste betreffenden elek-\n* Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU)\ntronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten\nNr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom                    nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe c der Ver-\n23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauens-              ordnung (EU) Nr. 910/2014 und\ndienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Auf-\nhebung der Richtlinie 1999/93/EG.                                     2. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-\n** Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen          technik für den Bereich Erstellung, Überprüfung und\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-          Validierung von Zertifikaten für die Website-Authen-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241     tifizierung nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe b\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.","2746             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\n(2) Von der Aufgabenzuweisung an die Bundesnetz-          1. der Aufsichtsstelle das Betreten der Geschäfts- und\nagentur unberührt bleiben die Aufgaben des Bundes-               Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten\namtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach             zu gestatten,\ndem BSI-Gesetz und nach weiteren Fachgesetzen, ins-          2. der Aufsichtsstelle auf Verlangen die in Betracht\nbesondere                                                        kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege,\n1. bei der Erstellung technischer Standards in nationa-          Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht\nlen, europäischen und internationalen Gremien in             vorzulegen, auch soweit sie in elektronischer Form\nAbstimmung mit der Bundesnetzagentur,                        geführt werden,\n2. die Bewertung von Algorithmen und zugehörigen             3. der Aufsichtsstelle Auskunft zu erteilen und\nParametern sowie\n4. der Aufsichtsstelle die erforderliche Unterstützung\n3. die Erstellung technischer Vorgaben und die Bewer-            zu gewähren.\ntung technischer Standards für den Einsatz von Ver-\ntrauensdiensten in Digitalisierungsvorhaben nach            (2) Die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtete na-\nMaßgabe der entsprechenden Fachgesetze.                  türliche Person kann die Auskunft auf solche Fragen\nverweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen\n(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-     der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeich-\ntechnik ist die für die Informationssicherheit zuständige    neten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen\nnationale Stelle im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der        einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nVerordnung (EU) Nr. 910/2014.                                über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Hierüber\nist die Person zu belehren. Die Vorschriften über die\n§3                              Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes nach\nVerfahren über eine einheitliche Stelle             § 56 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzu-\nVerwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder              wenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Vorlage von\nnach der Rechtsverordnung nach § 20 können über              Unterlagen entsprechend.\neine einheitliche Stelle im Sinne des Verwaltungsver-\nfahrensgesetzes abgewickelt werden.                                                      §6\nHaftung\n§4\nEin Vertrauensdiensteanbieter haftet für Dritte, die er\nAufsichtsmaßnahmen;                         mit Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,\nUntersagung des Betriebs                      nach diesem Gesetz und nach der Rechtsverordnung\n(1) Ergänzend zu den Aufgaben aus der Verordnung          nach § 20 beauftragt hat, wie für eigenes Handeln. Die\n(EU) Nr. 910/2014 obliegt der Aufsichtsstelle auch die       Vorschrift zum Nichteintritt der Ersatzpflicht nach § 831\nAufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes sowie der       Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht\nRechtsverordnung nach § 20.                                  anzuwenden.\n(2) Die Aufsichtsstelle kann gegenüber Vertrauens-\ndiensteanbietern die erforderlichen Maßnahmen zur                                        §7\nEinhaltung dieses Gesetzes sowie der Rechtsverord-                             Barrierefreie Dienste\nnung nach § 20 treffen. Zur Einhaltung dieses Gesetzes\nsowie der Rechtsverordnung nach § 20 kann sie von               (1) Soweit möglich, haben Vertrauensdiensteanbie-\nVertrauensdiensteanbietern Nachweise anfordern und           ter die von ihnen angebotenen Vertrauensdienste für\nselbst Überprüfungen vornehmen. Im Übrigen stehen            Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar\nder Aufsichtsstelle die Maßnahmen nach der Verord-           zu machen. Soweit sie für die Nutzung der Vertrauens-\nnung (EU) Nr. 910/2014, insbesondere nach Artikel 17         dienste erforderliche Endnutzerprodukte von Dritt-\nAbsatz 4, auch zur Durchsetzung dieses Gesetzes              anbietern anbieten, haben sie, soweit möglich, auch\nsowie der Rechtsverordnung nach § 20 zur Verfügung.          mindestens ein marktübliches Endnutzerprodukt für\nMenschen mit Behinderungen anzubieten. Bei der Be-\n(3) Die Aufsichtsstelle kann einem Vertrauensdienste-     wertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen nach\nanbieter den Betrieb vorübergehend, teilweise oder           den Sätzen 1 und 2 sind auch technische und wirt-\nganz untersagen, wenn                                        schaftliche Belange zu berücksichtigen.\n1. Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe j\n(2) Die Vertrauensdiensteanbieter haben auf ihrer\nder Verordnung (EU) Nr. 910/2014 keinen Erfolg ver-\nInternetseite über die von ihnen vorgenommenen Maß-\nsprechen und\nnahmen zur Barrierefreiheit der Vertrauensdienste und\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An-         der zur Erbringung solcher Dienste verwendeten End-\nbieter die Voraussetzungen für den Betrieb eines         nutzerprodukte zu informieren. Außerdem haben sie\nVertrauensdienstes nach der Verordnung (EU)              dort Hinweise zu geben, die die Nutzung der von ihnen\nNr. 910/2014 sowie nach diesem Gesetz und nach           angebotenen Vertrauensdienste und der hierbei ver-\nder Rechtsverordnung nach § 20 nicht erfüllt.            wendeten Endnutzerprodukte durch Menschen mit\nBehinderungen erleichtern. Diese Informationen und\n§5                              Hinweise sowie die Informationen, die sich an alle Ver-\nMitwirkungspflichten                       braucher richten, müssen nach Maßgabe der Rechts-\nder Vertrauensdiensteanbieter                   verordnung nach § 20 barrierefrei zugänglich und nutz-\n(1) Zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen      bar sein.\nhaben der Vertrauensdiensteanbieter und die für ihn             (3) Barrieren können von jedermann der Aufsichts-\ntätigen Dritten den Bediensteten und Beauftragten            stelle gemeldet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017                  2747\n§8                                                          § 10\nDatenschutz                                                Deckungsvorsorge\n(1) Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen dürfen                      Die Mindestsumme für die gemäß Artikel 24 Absatz 2\nVertrauensdiensteanbieter auch bei Dritten personen-                 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 er-\nbezogene Daten erheben und verarbeiten, soweit dies                  forderliche angemessene Deckungsvorsorge beträgt\nfür die Erbringung, einschließlich der Prüfung und Si-               jeweils 250 000 Euro für einen Schaden, der durch ein\ncherstellung der rechtlichen Gültigkeit, des jeweiligen              haftungsauslösendes Ereignis gemäß Artikel 13 der\nVertrauensdienstes erforderlich ist.                                 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verursacht worden ist.\n(2) Der Vertrauensdiensteanbieter darf personenbe-                                           § 11\nzogene Daten einer Person, die Vertrauensdienste\nnutzt, den zuständigen Stellen übermitteln,                                              Identitätsprüfung\n1. soweit die zuständigen Stellen die Übermittlung                      (1) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der\nnach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen                  betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit dem Bun-\nverlangen, da die Übermittlung erforderlich ist                  desamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch\nVerfügung im Amtsblatt fest, welche sonstigen Identifi-\na) für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-              zierungsmethoden im Sinne des Artikels 24 Absatz 1\nwidrigkeiten,                                                Unterabsatz 2 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EU)\nNr. 910/2014 anerkannt sind und welche Mindestanfor-\nb) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Si-\nderungen dafür jeweils gelten.\ncherheit oder Ordnung oder\n(2) Die Bundesnetzagentur überprüft die Verfügung\nc) für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der               nach Absatz 1 regelmäßig im Abstand von vier Jahren\nVerfassungsschutzbehörden des Bundes und                     sowie\nder Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des\nMilitärischen Abschirmdienstes oder der Finanz-              1. bei der begründeten Annahme, dass Methoden nicht\nbehörden, oder                                                   mehr hinreichend sicher sind, oder\n2. soweit Gerichte die Übermittlung im Rahmen anhän-                 2. auf Ersuchen des Bundesamtes für Sicherheit in der\ngiger Verfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden                   Informationstechnik.\nBestimmungen anordnen.                                              (3) Innovative Identifizierungsmethoden, die noch\nDie Berechtigung zur Datenübermittlung nach Satz 1                   nicht durch Verfügung im Amtsblatt anerkannt sind,\nNummer 1 gilt nicht, soweit sie durch andere Gesetze                 können von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen\nausdrücklich ausgeschlossen ist.                                     mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-\ntechnik und nach Anhörung der Bundesbeauftragten\n(3) Die Vertrauensdiensteanbieter haben die Über-                 für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für\nmittlung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist                     einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vorläufig aner-\nzwölf Monate aufzubewahren.                                          kannt werden, sofern eine Konformitätsbewertungs-\nstelle die gleichwertige Sicherheit der Identifizierungs-\n(4) Hat die zuständige Stelle ein Verlangen nach\nmethode im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Unterab-\nDatenübermittlung nach Absatz 2 Nummer 1 gestellt,\nsatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014\nso unterrichtet sie die betroffene Person über die er-\nbestätigt hat. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die\nfolgte Übermittlung der Daten. Von der Unterrichtung\nvorläufig anerkannten Identifizierungsmethoden auf\nkann abgesehen werden, solange die Wahrnehmung\nihrer Internetseite. Die Bundesnetzagentur und das\nder gesetzlichen Aufgaben gefährdet würde und\nBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik\nsolange das Interesse der betroffenen Person an der\nüberwachen die Eignung der vorläufig anerkannten\nUnterrichtung nicht überwiegt. Fünf Jahre nach der\nIdentifizierungsmethoden über den gesamten Zeitraum\nÜbermittlung kann endgültig von der Benachrichtigung\nder vorläufigen Anerkennung. Werden durch die Über-\nabgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die\nwachung sicherheitsrelevante Risiken bei der vorläufig\nBenachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahr-\nanerkannten Identifizierungsmethode erkannt, so kann\nscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden.\ndie Aufsichtsstelle im Einvernehmen mit dem Bundes-\n(5) Die allgemeinen Datenschutzanforderungen blei-                amt für Sicherheit in der Informationstechnik dem\nben unberührt.                                                       qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die Behebung\ndieser Risiken durch ergänzende Maßnahmen auferle-\nTe i l 2                           gen, sofern dies sicherheitstechnisch sinnvoll ist. Lässt\nsich durch ergänzende Maßnahmen keine hinreichende\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n             Sicherheit der vorläufig anerkannten Identifizierungs-\nf ü r q u a l i f i z i e r t e Ve r t r a u e n s d i e n s t e methode gewährleisten, so soll die Aufsichtsstelle\ndem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die Nut-\n§9                               zung dieser Identifizierungsmethode untersagen.\nVertrauenslisten                              (4) Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter darf\nnach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmun-\nDie Bundesetzagentur ist für die Aufstellung, Füh-                gen personenbezogene Daten nutzen, die zu einem\nrung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach                  früheren Zeitpunkt im Rahmen einer ordnungsgemäßen\nArtikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014                 Identitätsprüfung erhoben wurden, sofern und soweit\nzuständig.                                                           diese Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung die zu-","2748              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nverlässige Identitätsfeststellung des Antragstellers ge-      3. über die Rechtswirkungen der angebotenen qualifi-\nwährleisten.                                                      zierten Vertrauensdienste zu unterrichten.\n(2) Soweit eine Person, die einen qualifizierten Ver-\n§ 12\ntrauensdienst nutzen will, bereits zu einem früheren\nAttribute in qualifizierten Zertifikaten            Zeitpunkt nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d der\nfür elektronische Signaturen und Siegel               Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie nach Absatz 1\n(1) Ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Sig-   unterrichtet worden ist und sich keine Änderungen er-\nnaturen kann auf Verlangen eines Antragstellers fol-          geben haben, kann eine erneute Unterrichtung unter-\ngende Attribute enthalten:                                    bleiben.\n1. Angaben über die Vertretungsmacht des Antrag-\nstellers für eine dritte Person,                                                      § 14\n2. amts- und berufsbezogene oder sonstige Angaben                         Widerruf qualifizierter Zertifikate\nzur Person des Antragstellers und                            (1) Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter hat\n3. weitere personenbezogene Angaben.                          ein noch gültiges qualifiziertes Zertifikat insbesondere\ndann unverzüglich zu widerrufen, wenn\nAngaben über die Vertretungsmacht dürfen nur dann in\ndas qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden, wenn         1. die Person, der das qualifizierte Zertifikat ausgestellt\ndem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die Ein-             wurde, es verlangt,\nwilligung der dritten Person nachgewiesen wird. Amts-\n2. das qualifizierte Zertifikat auf Grund falscher An-\nund berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Per-\ngaben zu den Anhängen I, III und IV der Verordnung\nson des Antragstellers dürfen nur dann in das qualifi-\n(EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wurde,\nzierte Zertifikat aufgenommen werden, wenn die jeweils\nzuständige Stelle die Angaben bestätigt hat. Weitere          3. er seine Tätigkeit beendet und diese nicht von einem\npersonenbezogene Angaben dürfen in ein qualifiziertes             anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter fort-\nZertifikat nur mit Einwilligung des Betroffenen aufge-            geführt wird oder\nnommen werden.\n4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\n(2) Soll in das qualifizierte Zertifikat anstelle des\nNamens ein Pseudonym eingetragen werden, so sind                  a) das qualifizierte Zertifikat gefälscht oder nicht\nAngaben über eine Vertretungsmacht für eine dritte Per-              hinreichend fälschungssicher ist oder\nson oder amts- und berufsbezogene oder sonstige An-               b) die verwendeten qualifizierten elektronischen\ngaben zur Person nur zulässig, wenn eine Einwilligung                Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten\nder dritten Person oder der jeweils zuständigen Stelle               elektronischen Siegelerstellungseinheiten Sicher-\nzur Verwendung des Pseudonyms vorliegt.                              heitsmängel aufweisen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für            Weitere Widerrufsgründe können vertraglich vereinbart\nqualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel. Attri-    werden. Wurde ein qualifiziertes Zertifikat mit falschen\nbute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische         Angaben ausgestellt, so kann der qualifizierte Vertrau-\nSiegel können auch die Vertretungsverhältnisse inner-         ensdiensteanbieter dies zusätzlich kenntlich machen.\nhalb der antragstellenden juristischen Person enthalten,\nsofern diese Vertretungsverhältnisse dem qualifizierten          (2) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Attribute nach\nVertrauensdiensteanbieter nachgewiesen werden.                § 12 Absatz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 2, so kann auch\ndie dritte Person oder die für die amts- und berufsbe-\n§ 13                             zogenen oder sonstigen Angaben zur Person zustän-\ndige Stelle einen Widerruf des Zertifikats verlangen,\nUnterrichtung über                        wenn\nSicherheitsmaßnahmen und Rechtswirkungen\n1. die Vertretungsmacht entfällt oder\n(1) Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter hat\ndie Personen, die er nach Artikel 24 Absatz 2 Buch-           2. die Voraussetzungen für die amts- und berufsbezo-\nstabe d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die Nut-            genen oder sonstigen Angaben zur Person nach\nzungsbedingungen zu unterrichten hat, weil sie einen              Aufnahme in das qualifizierte Zertifikat entfallen.\nqualifizierten Vertrauensdienst nutzen wollen, auch\n(3) Liegen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder\n1. über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforder-          eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten\nlich sind, um zur Sicherheit der angebotenen qualifi-     Voraussetzungen vor, so kann die Aufsichtsstelle den\nzierten Vertrauensdienste und deren zuverlässiger         Widerruf eines qualifizierten Zertifikats anordnen.\nNutzung beizutragen, und dabei auf entsprechende\nInformationsmöglichkeiten hinzuweisen, insbeson-                                      § 15\ndere auf Informationsangebote der Hersteller von\nProdukten für qualifizierte Vertrauensdienste und                       Langfristige Beweiserhaltung\nauf Informationsangebote der Aufsichtsstellen,               Sofern hierfür Bedarf besteht, sind qualifiziert elek-\n2. darauf hinzuweisen, dass entsprechend § 15 qualifi-        tronisch signierte, gesiegelte oder zeitgestempelte\nziert elektronisch signierte, gesiegelte oder zeitge-     Daten durch geeignete Maßnahmen neu zu schützen,\nstempelte Daten bei Bedarf durch geeignete Maß-           bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signaturen,\nnahmen neu zu schützen sind, bevor der Sicher-            Siegel oder Zeitstempel durch Zeitablauf geringer wird.\nheitswert der vorhandenen Signaturen, Siegel oder         Die neue Sicherung muss nach dem Stand der Technik\nZeitstempel durch Zeitablauf geringer wird, und           erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017               2749\n§ 16                                                          Te i l 3\nBeendigungsplan;                                               Qualifizierte\nauf Dauer prüfbare Vertrauensdienste                    elektronische Signaturen und Siegel\n(1) In dem Beendigungsplan nach Artikel 24 Ab-                                          § 17\nsatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 910/2014\nBenannte Stellen nach\nhat ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter alle er-\nArtikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014\nforderlichen Maßnahmen vorzusehen, damit bei Ein-\nstellung der Tätigkeit, bei Entzug des Qualifikations-            (1) Die Bundesnetzagentur benennt auf Antrag eine\nstatus oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzver-            Organisation als private Stelle gemäß Artikel 30 Ab-\nfahrens beantragt und die Tätigkeit nicht fortgesetzt         satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie gemäß\nwird, alle von ihm ausgegebenen qualifizierten Zertifi-       Artikel 39 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1\nkate im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen            der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, sofern die Akkredi-\nund Siegeln sowie Zertifikate im Zusammenhang mit             tierungsstelle nach § 1 Absatz 1 des Akkreditierungs-\nAnhang I Buchstabe g, Anhang III Buchstabe g und              stellengesetzes durch Akkreditierung festgestellt hat,\nArtikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)           dass die private Stelle die erforderlichen Anforderungen\nNr. 910/2014 einschließlich der Widerrufsinformationen        erfüllt. Die Benennung kann\n1. inhaltlich beschränkt werden, vorläufig erteilt werden\n1. von einem anderen qualifizierten Vertrauensdienste-\noder mit einer Befristung versehen erteilt werden und\nanbieter übernommen werden können oder\n2. mit Auflagen verbunden sein.\n2. von der Bundesnetzagentur in die Vertrauensinfra-\nstruktur nach Absatz 5 übernommen werden kön-                 (2) Solange die Europäische Kommission keine\nnen.                                                      delegierten Rechtsakte nach Artikel 30 Absatz 4 der\nVerordnung (EU) Nr. 910/2014 erlassen hat, erstellt\nIm Falle von Satz 1 Nummer 2 hat der qualifizierte Ver-       und veröffentlicht\ntrauensdiensteanbieter die noch gültigen Zertifikate vor      1. die Akkreditierungsstelle die fachlichen Kriterien, die\nder Übermittlung an die Bundesnetzagentur zu wider-                für die Akkreditierung zu erfüllen sind, und\nrufen. Er hat in jedem Fall sicherzustellen, dass die\ndazugehörigen Aufzeichnungen nach Artikel 24 Ab-              2. die Bundesnetzagentur die fachlichen Kriterien, die\nsatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 910/2014                für die Benennung als private Stelle nach Artikel 30\nan den Übernehmenden übermittelt werden.                           Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu er-\nfüllen sind.\n(2) Im Beendigungsplan hat der qualifizierte Vertrau-      Die Erstellung der fachlichen Kriterien erfolgt unter\nensdiensteanbieter auch Vorkehrungen zu treffen, um           maßgeblicher Berücksichtigung der Entscheidung der\ndie Inhaber der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zertifika-       Kommission vom 6. November 2000 über die Mindest-\nte, soweit möglich, mindestens zwei Monate im Voraus          kriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Benen-\nüber die Einstellung seiner Tätigkeit und über die Über-      nung der Stellen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richt-\nnahme seiner Zertifikate zu benachrichtigen.                  linie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2           des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingun-\nerteilt die Bundesnetzagentur bei Vorliegen eines be-         gen für elektronische Signaturen zu berücksichtigen\nrechtigten Interesses Auskunft zu den Aufzeichnungen,         sind (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 42).\nsoweit dies technisch und ohne unverhältnismäßig                  (3) Eine Stelle, die nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des\ngroßen Aufwand möglich ist. Ein darüber hinausgehen-          Signaturgesetzes in Verbindung mit § 18 des Signatur-\ndes Auskunftsrecht gemäß § 19 des Bundesdaten-                gesetzes anerkannt wurde, nimmt hinsichtlich der von\nschutzgesetzes und nach Artikel 15 der Verordnung             ihr auf Grundlage des Signaturgesetzes bestätigten\n(EU) 2016/679 bleibt hiervon unberührt.                       Produkte ihre hiermit zusammenhängenden Aufgaben\nbis zum Auslaufen der entsprechenden Produktbestäti-\n(4) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter haben für      gungen wahr.\ndie gesamte Zeit ihres Betriebs\n(4) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-\n1. die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zertifikate auch          tionstechnik ist die öffentliche Stelle gemäß Artikel 30\nüber den Zeitraum ihrer Gültigkeit hinaus zusammen        Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie\nmit den dazugehörigen Widerrufsinformationen in           gemäß Artikel 39 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 30\neiner Zertifikatsdatenbank nach Artikel 24 Absatz 2       Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.\nBuchstabe k und Absatz 4 der Verordnung (EU)\nNr. 910/2014 zu führen und                                                            Te i l 4\n2. die dazugehörigen Aufzeichnungen nach Artikel 24                                 Qualifizierte\nAbsatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU)                              Dienste für die Zustellung\nNr. 910/2014 aufzubewahren.                                          elektronischer Einschreiben\n(5) Die Bundesnetzagentur hat eine Vertrauensinfra-                                     § 18\nstruktur zur dauerhaften Prüfbarkeit qualifizierter elek-\ntronischer Zertifikate und qualifizierter elektronischer                        Dienste für die Zustellung\nZeitstempel einzurichten, zu unterhalten und laufend                          elektronischer Einschreiben\nzu aktualisieren. Näheres regelt die Rechtsverordnung             Liegt der Konformitätsbewertungsstelle für einen\nnach § 20 Absatz 2 Nummer 5.                                  qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer","2750              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nEinschreiben eine Akkreditierung nach Abschnitt 4 des              Nummer 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder\nDe-Mail-Gesetzes vor, so soll die Konformitätsbewer-               nicht rechtzeitig trifft,\ntungsstelle die Konformitätsbewertung dieses qualifi-         8. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h Satz 1\nzierten Dienstes nach Möglichkeit auf die Prüfung der              eine Information nicht richtig aufzeichnet oder\nNachweise beschränken, die im Rahmen der Akkredi-\ntierung nach § 18 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes er-           9. entgegen Artikel 24 Absatz 3 Satz 1 einen Widerruf\nbracht worden sind.                                                nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nTe i l 5                           Absatzes 2 Nummer 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis\nzu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit\nSchlussvorschriften\neiner Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet\nwerden.\n§ 19\n(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1\nBußgeldvorschriften                       Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           sind die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für\nfahrlässig                                                    Sicherheit in der Informationstechnik jeweils im Rah-\nmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 Absatz 1.\n1. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2, 3 oder 4 oder Ab-\nsatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3\nSatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 20 Ab-                                         § 20\nsatz 2 Nummer 1, eine Angabe in ein qualifiziertes                         Verordnungsermächtigung\nZertifikat aufnimmt,                                          (1) Die Bundesregierung legt durch Rechtsverord-\n2. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder          nung nähere Anforderungen an die Zugänglich- und\n§ 16 Absatz 1 Satz 2 ein Zertifikat nicht oder nicht      Nutzbarmachung von Vertrauensdiensten nach Arti-\nrechtzeitig widerruft,                                    kel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach\n§ 7 fest. Sie hat dabei technische und wirtschaftliche\n3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung\nBelange zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung\nmit der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Num-\nkann auch Nachweis-, Mitwirkungs- und Informations-\nmer 1, nicht sicherstellt, dass eine Aufzeichnung\npflichten der Vertrauensdiensteanbieter enthalten.\nübermittelt wird, oder\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der\n4. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit der\nRechtsverordnung nach Absatz 1 auch die zur Durch-\nRechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1              führung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses\neine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht            Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen\nrechtzeitig trifft.\nüber\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-          1. die Ausgestaltung der Pflichten der Vertrauens-\nnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments                 diensteanbieter bei der Betriebsaufnahme, während\nund des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische                 des Betriebs und bei der Einstellung des Betriebs\nIdentifizierung und Vertrauensdienste für elektronische            nach den Artikeln 17 bis 24 der Verordnung (EU)\nTransaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der                 Nr. 910/2014 und nach den §§ 4 und 5, 9 bis 18,\nRichtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73;\nL 23 vom 29.1.2015, S. 19) verstößt, indem er vorsätz-        2. die Durchführung gemeinsamer Untersuchungen\nlich oder fahrlässig                                               nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nNr. 910/2014,\n1. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine\nMeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig       3. die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Deckungsvor-\nmacht,                                                         sorge nach § 10 zulässigen Sicherheitsleistungen\nsowie über deren Umfang, Höhe und inhaltliche Aus-\n2. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine                 gestaltung,\nPerson nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nunterrichtet,                                             4. die Anforderungen im Zusammenhang mit einer Zer-\ntifikatsdatenbank nach § 16 Absatz 4 Nummer 1,\n3. entgegen Artikel 21 Absatz 1 eine Mitteilung nicht,\n5. die Einrichtung einer Vertrauensinfrastruktur zur\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\ndauerhaften Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer\n4. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 die Iden-            Zertifikate und qualifizierter elektronischer Zeit-\ntität einer Person nicht oder nicht rechtzeitig über-          stempel nach § 16 Absatz 5 und\nprüft,\n6. die Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung\n5. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c in Verbin-             und der Tätigkeit von Zertifizierungsstellen nach\ndung mit § 10 in Verbindung mit einer Rechtsverord-            § 17.\nnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 eine Haftpflicht-\nversicherung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt,                                    § 21\n6. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e oder f,                               Übergangsvorschrift\njeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung              Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zer-\nnach § 20 Absatz 2 Nummer 1, ein vertrauenswür-           tifikate im Sinne von § 2 Nummer 3 des Signatur-\ndiges System oder Produkt nicht verwendet,                gesetzes ausgestellt haben, dürfen diese qualifizierten\n7. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g in Verbin-        Zertifikate als qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter\ndung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2        für qualifizierte Zertifikate nach der Verordnung (EU)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017               2751\nNr. 910/2014 weiterhin in ihrem Zertifikatsverzeichnis                                 Artikel 5\nführen. Sie dürfen weiter alle in diesem Zusammenhang\nmit ihren Kunden vereinbarten Dienste anbieten, insbe-\nÄnderung der\nsondere einen Widerrufsdienst. § 16 Absatz 1 gilt ent-                     Personalausweisverordnung\nsprechend. Die von der Bundesnetzagentur gemäß                  § 31 der Personalausweisverordnung vom 1. Novem-\n§ 16 Absatz 1 des Signaturgesetzes ausgestellten             ber 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 1\nZertifikate werden mit Ablauf des 14. November 2018          der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) ge-\ngesperrt.                                                    ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2                                                       „§ 31\nÄnderung des                                                  Angaben vor der\nAusgabe von Berechtigungszertifikaten\nVertrauensdienstegesetzes\nBerechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechti-\nIn § 8 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes vom         gungszertifikate für den elektronischen Identitätsnach-\n18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) werden die Wörter            weis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätig-\n„erheben und“ gestrichen.                                    keit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungs-\nzertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8\nArtikel 3                           und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht\nhaben.“\nÄnderung des\nDe-Mail-Gesetzes                                                    Artikel 6\nDas De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I                                   Änderung der\nS. 666), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Ge-\nAbgabenordnung\nsetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            § 87a der Abgabenordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;\n1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d\n2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes\nwerden die Wörter „nach § 2 Nummer 3 des Signa-\nvom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden\nturgesetzes“ gestrichen.\nist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 5 Absatz 7 Satz 3, Absatz 8 Satz 5 und Absatz 9      1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nSatz 6, § 6 Absatz 1 Satz 4 und § 8 Satz 5 werden\njeweils die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-             a) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem Signatur-\nstrichen.                                                       gesetz“ gestrichen.\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4                                  „Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudo-\nnym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der\nÄnderung des\nFinanzbehörde nachweist.“\nPersonalausweisgesetzes\n2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach dem\nDas Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009                   Signaturgesetz“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\nsetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert           3. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             „Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt\n§ 371a der Zivilprozessordnung entsprechend.“\n1. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 werden die\nWörter „dem Signaturgesetz“ durch die Wörter „der\nVerordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen                                      Artikel 7\nParlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über                                 Änderung der\nelektronische Identifizierung und Vertrauensdienste                         Vergabeverordnung\nfür elektronische Transaktionen im Binnenmarkt                         Verteidigung und Sicherheit\nund zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.\nL 257 vom 28.8.2014, S. 73), dem Vertrauensdienste-         Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit\ngesetz“ ersetzt.                                         vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch\nArtikel 96 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I\n2. § 22 wird wie folgt gefasst:                              S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 22                           1. § 19 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nElektronische Signatur                        „Insbesondere können sie festlegen, dass die Teil-\nnahmeanträge im Falle der elektronischen Übermitt-\nDer Personalausweis kann als qualifizierte\nlung zu versehen sind mit\nelektronische Signaturerstellungseinheit im Sinne\ndes Artikels 3 Nummer 23 der Verordnung (EU)                 1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,\nNr. 910/2014 ausgestaltet werden. Die Zertifizierung         2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,\nnach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014\nerfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der            3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel\nInformationstechnik. Die Vorschriften des Vertrau-              oder\nensdienstegesetzes bleiben unberührt.“                       4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.“","2752             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\n2. § 27 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                        Artikel 10\n„Die Zusage muss in Schriftform oder elektronisch                                 Änderung der\nmindestens mittels einer fortgeschrittenen elektroni-                  Konzessionsvergabeverordnung\nschen Signatur oder mindestens mittels eines fort-\ngeschrittenen elektronischen Siegels erfolgen.“              Die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April\n2016 (BGBl. I S. 624, 683) wird wie folgt geändert:\n3. § 31 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Angebote, die nicht unterschrieben sind oder          1. In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4 und 11“\nnicht mindestens versehen sind mit einer fort-            durch die Angabe „§§ 4 und 12“ ersetzt.\ngeschrittenen elektronischen Signatur oder mit        2. § 28 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neinem fortgeschrittenen elektronischen Siegel;“.          „Soweit es erforderlich ist, kann der Konzessionsge-\n4. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  ber verlangen, dass Teilnahmeanträge und Angebote\n„Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in             zu versehen sind mit\nSchriftform oder elektronisch mindestens mittels              1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,\neiner fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder\n2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,\nmindestens mittels eines fortgeschrittenen elektroni-\nschen Siegels.“                                               3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel\noder\nArtikel 8                               4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.“\nÄnderung der\nVergabeverordnung                                                    Artikel 11\nDie Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I                               Folgeänderungen\nS. 624) wird wie folgt geändert:\n(1) In § 7 Absatz 3 Satz 3 des Verkündungs- und\n1. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4             Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetz-\nund 11“ durch die Angabe „§§ 4 und 12“ ersetzt.           blatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten\n2. In § 14 Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 4              bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des\nNummer 2 Buchstabe a und b“ durch die Wörter              Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert\n„Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c“ ersetzt.            worden ist, werden die Wörter „§ 17 der Signatur-\nverordnung“ durch die Wörter „§ 15 des Vertrauens-\n3. § 53 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndienstegesetzes“ ersetzt.\n„Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auf-\ntraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen,            (2) In § 3a Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfah-\nInteressensbestätigungen, Teilnahmeanträge und An-        rensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ngebote zu versehen sind mit                               vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I\n1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,       S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „nach\n2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,          dem Signaturgesetz“ gestrichen.\n3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel             (3) In § 5 Absatz 5 Satz 3 des Verwaltungszustel-\noder                                                   lungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),\n4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.“           das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Ok-\ntober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist,\nArtikel 9                           werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-\nstrichen.\nÄnderung der\n(4) In § 10 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldege-\nSektorenverordnung\nsetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt\nDie Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl I.        durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016\nS. 624, 657) wird wie folgt geändert:                        (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, werden die\n1. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4             Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.\nund 11“ durch die Angabe „§§ 4 und 12“ ersetzt.              (5) In § 2 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedaten-\n2. In § 13 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2              übermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014\nNummer 3 Buchstabe a und b“ durch die Wörter              (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\n„Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c“ ersetzt.            nung vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2249) geändert\n3. § 44 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:              worden ist, werden die Wörter „nach § 2 Nummer 2 des\nSignaturgesetzes“ gestrichen.\n„Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber\nverlangen, dass Interessensbekundungen, Interes-             (6) In § 2 Absatz 2 der Bundesmeldedatenabrufver-\nsensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote          ordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955), die\nzu versehen sind mit                                      durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Oktober 2016\n(BGBl. I S. 2249) geändert worden ist, werden die\n1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,\nWörter „nach § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes“ ge-\n2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,          strichen.\n3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel             (7) Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung\noder                                                   der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I\n4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.“           S. 1195), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017             2753\n29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,          2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nwird wie folgt geändert:\n„Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung\n1. § 17 wird wie folgt geändert:                                 (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für\nSicherheit in der Informationstechnik.“\na) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „nach dem\nSignaturgesetz“ gestrichen.                           3. In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „des Signa-\nturgesetzes“ durch die Wörter „des Vertrauensdiens-\nb) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\ntegesetzes“ ersetzt.\n„nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.\n(14) In § 42 Absatz 4 des Beurkundungsgesetzes\n2. In § 22 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter\nvom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt\n„nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I\n(8) In § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Arzneimittel-           S. 1396) geändert worden ist, werden die Wörter „nach\nverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005               dem Signaturgesetz“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\n(15) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nordnung vom 27. September 2016 (BGBl. I S. 2178)\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\ngeändert worden ist, werden die Wörter „nach dem\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-\nSignaturgesetz“ gestrichen.\nkel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208)\n(9) In § 3 Absatz 3 der Verordnung über die Daten-        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nerfassung und das Berechnungsverfahren für die Fest-\n1. In § 130a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach\nsetzung von Lärmschutzbereichen vom 27. Dezember\ndem Signaturgesetz“ gestrichen.\n2008 (BGBl. I S. 2980), die durch Artikel 72 der Verord-\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert          2. In § 174 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „nach\nworden ist, werden die Wörter „nach dem Signatur-                dem Signaturgesetz“ gestrichen.\ngesetz“ gestrichen.\n3. § 371a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(10) Die Verpackungsverordnung vom 21. August\n„Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer\n1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der\nForm vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund\nVerordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geän-\nder Prüfung der qualifizierten elektronischen Signa-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\ntur nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014\n1. In § 10 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „gemäß              des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n§ 2 des Signaturgesetzes“ gestrichen.                        23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und\nVertrauensdienste für elektronische Transaktionen\n2. In Anhang VI Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter\nim Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie\n„gemäß § 2 Signaturgesetz“ gestrichen.\n1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) er-\n(11) In § 17 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom              gibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden,\n20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch            die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die\nArtikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I           Erklärung von der verantwortenden Person abge-\nS. 2770) geändert worden ist, werden die Wörter „im              geben worden ist.“\nSinne des Signaturgesetzes“ gestrichen.\n(16) § 2 Absatz 2a der Verordnung über den elektro-\n(12) In § 23 Absatz 1 Satz 3 des Treibhausgas-            nischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und\nEmissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I          Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I\nS. 1475), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes           S. 2130), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des\nvom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2354) geändert worden          Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799)\nist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz              geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nvom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch\n„(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13\nArtikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I\nder Anlage sind elektronische Dokumente zu versehen\nS. 2091) geändert worden ist,“ gestrichen.\n1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ge-\n(13) § 78 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes in der\nmäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU)\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008\nNr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und\n(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\ndes Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische\nzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert wor-\nIdentifizierung und Vertrauensdienste für elektroni-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nsche Transaktionen im Binnenmarkt und zur Auf-\n1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                hebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom\n28.8.2014, S. 73) oder\n„Das elektronische Speicher- und Verarbeitungs-\nmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann aus-           2. mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur\ngestaltet werden als qualifizierte elektronische Sig-        gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU)\nnaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23             Nr. 910/2014, die\nder Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen\na) von einer internationalen Organisation auf dem\nParlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über\nGebiet des gewerblichen Rechtsschutzes heraus-\nelektronische Identifizierung und Vertrauensdienste\ngegeben wird und\nfür elektronische Transaktionen im Binnenmarkt\nund zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.            b) sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht\nL 257 vom 28.8.2014, S. 73).“                                   eignet.“","2754             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\n(17) In § 41a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessord-        S. 686), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April          5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird\n1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2    wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442)\ngeändert worden ist, werden die Wörter „nach dem             1. § 55a wird wie folgt geändert:\nSignaturgesetz“ gestrichen.                                      a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 2\n(18) Die Grundbuchordnung in der Fassung der Be-                 Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.\nkanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die             b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2017               Signaturgesetzes“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                    2. In § 100 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach\n§ 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.\n1. § 137 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter            (25) In § 2 Absatz 2a der Verordnung über den elek-\n„nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.                 tronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungs-\ngericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach          2004 (BGBl. I S. 3091), die durch Artikel 1 der Verord-\ndem Signaturgesetz“ gestrichen.                       nung vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2207) geän-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „nach dem Signa-        dert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 Nummer 3\nturgesetz“ gestrichen.                                des Signaturgesetzes“ gestrichen.\n2. In § 140 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach             (26) Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der\ndem Signaturgesetz“ gestrichen.                          Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,\n2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 23 des\n(19) In § 97 Absatz 2 Satz 3 der Grundbuchverfü-\nGesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert\ngung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Ja-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nnuar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161)          1. § 52a wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Sig-\nnaturgesetz“ gestrichen.                                         a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 2\nNr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.\n(20) In § 30a Absatz 5 Satz 2 der Handelsregister-\nverordnung vom 12. August 1937 (Reichsministerial-               b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des\nblatt S. 515), die zuletzt durch Artikel 123 Absatz 1               Signaturgesetzes“ gestrichen.\ndes Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geän-\n2. In § 78 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach § 2\ndert worden ist, werden die Wörter „nach dem\nNr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.\nSignaturgesetz“ gestrichen.\n(21) In § 77a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die          (27) In § 126a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung     buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-\nder Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I                nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das\nS. 1537), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes          zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017\nvom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist,      (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, werden die\nwerden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-              Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.\nstrichen.                                                       (28) In § 9 Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetz-\n(22) In § 46c Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichts-        buches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               rungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch       sung, das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli\nArtikel 17 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I            2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, werden\nS. 2208) geändert worden ist, werden die Wörter „nach        die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.\ndem Signaturgesetz“ gestrichen.\n(29) In § 10 Absatz 1 Satz 3 der Unternehmensregis-\n(23) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der          terverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217),\nBekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I               die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes          2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, werden die\nvom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist,      Wörter „im Sinn des § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes“\nwird wie folgt geändert:                                     gestrichen.\n1. § 65a wird wie folgt geändert:                               (30) In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Ver-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 2        mögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverord-\nNr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.               nung vom 20. August 2015 (BGBl. I S. 1437) werden die\nWörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des\nSignaturgesetzes“ gestrichen.                            (31) § 5 Absatz 3 der Verordnung über die elektroni-\nsche Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patent-\n2. In § 120 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach\ngericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar\n§ 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.\n2010 (BGBl. I S. 83), die zuletzt durch Artikel 11 des\n(24) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung        Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert\nder Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I                worden ist, wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017              2755\n„(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deut-                 b) sich zur Bearbeitung durch das Deutsche\nschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet,                           Patent- und Markenamt eignet.“\nindem                                                            (33) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der\n1. der Name der unterzeichnenden Person oder der              Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\nunterzeichnenden Personen eingefügt wird und              (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9 des\n2. das Dokument versehen wird                                 Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\na) mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3\nNummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014             1. In § 110a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                  dem Signaturgesetz“ gestrichen.\nvom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizie-      2. In § 110b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach\nrung und Vertrauensdienste für elektronische               dem Signaturgesetz“ gestrichen.\nTransaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhe-            3. In § 110c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach\nbung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom             dem Signaturgesetz“ gestrichen.\n28.8.2014, S. 73) oder\n4. In § 110d Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach\nb) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur           dem Signaturgesetz“ gestrichen.\nnach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU)\nNr. 910/2014.“                                            (34) In § 2 Absatz 2 Satz 3 der Steueridentifikations-\nnummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I\n(32) Die Verordnung über den elektronischen                S. 2726), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung\nRechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Marken-              vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden\namt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zu-           ist, werden die Wörter „nach § 2 Nr. 2 des Signatur-\nletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. April 2016         gesetzes“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n(35) In § 14 Absatz 3 Nummer 1 des Umsatzsteuer-\nändert:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch\n„Für die signaturgebundene Einreichung sind die           Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I\nDokumente zu versehen                                     S. 2730) geändert worden ist, werden die Wörter „oder\neine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-\n1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur\nAkkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai\ngemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU)\n2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des\nNr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und\nGesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert\ndes Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.\nIdentifizierung und Vertrauensdienste für elektro-\nnische Transaktionen im Binnenmarkt und zur               (36) In § 1 Absatz 2 Nummer 7 der Medizinprodukte-\nAufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257        Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227),\nvom 28.8.2014, S. 73) oder                             die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. De-\nzember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,\n2. mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signa-\nwerden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-\ntur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung\nstrichen.\n(EU) Nr. 910/2014, die\n(37) In § 19 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 des Nationa-\na) von einer internationalen, auf dem Gebiet des\nles-Waffenregister-Gesetzes vom 25. Juni 2012 (BGBl. I\ngewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organi-\nS. 1366), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni\nsation herausgegeben wird und\n2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, werden die\nb) sich zur Bearbeitung durch das Deutsche             Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.\nPatent- und Markenamt eignet.“\n(38) In § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der InVeKoS-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                               Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Sig-         zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2017\nnaturgesetz“ durch die Wörter „Artikel 3 Num-          (BGBl. I S. 2297) geändert worden ist, werden die\nmer 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“        Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 3 des Signatur-\nersetzt.                                               gesetzes“ gestrichen.\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   (39) In § 14 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur\nDurchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung\n„Für den Nachweis der Zustellung nach Absatz 2         der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I\ngilt § 5 Absatz 7 des Verwaltungszustellungs-          S. 76), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\ngesetzes mit der Maßgabe, dass das Empfangs-           11. März 2014 (BGBl. I S. 263) geändert worden ist,\nbekenntnis bei einer elektronischen Rücksendung        werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-\nzu versehen ist                                        strichen.\n1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur       (40) § 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\noder                                               – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-\n2. mit einer fortgeschrittenen elektronischen Sig-     zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-\nnatur, die                                         kel 19 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)\na) von einer internationalen, auf dem Gebiet       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes gewerblichen Rechtsschutzes tätigen         1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach dem\nOrganisation herausgegeben wird und                 Signaturgesetz“ gestrichen.","2756             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\n2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              ments und des Rates vom 23. Juli 2014 über\na) In Satz 1 werden die Wörter „Zertifizierungs-              elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste\ndienste nach dem Signaturgesetz“ durch das                 für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt\nWort „Vertrauensdienste“ ersetzt.                          und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.\nL 257 vom 28.8.2014, S. 73)“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Zertifizierungsdienste“\ndurch das Wort „Vertrauensdienste“ ersetzt.            2. In Satz 5 werden die Wörter „im Sinne des Signatur-\ngesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3\n(41) In § 110c Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches              Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“ er-\nSozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die                setzt.\nSozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,               3. In Satz 6 werden die Wörter „(§ 14) des Signatur-\n3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des             gesetzes“ durch die Wörter „(§ 8 des Vertrauens-\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert             dienstegesetzes)“ ersetzt.\nworden ist, werden die Wörter „und der Voraussetzun-             (45) In § 7 Absatz 2 Satz 5 der Binnenschifffahrt-\ngen des Signaturgesetzes“ gestrichen.                         Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995\n(42) In § 7 Absatz 3 Satz 1 der Sozialversicherungs-       (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Ver-\nRechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I                ordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668)\nS. 1627), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung          geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem\nvom 19. Januar 2015 (BGBl. I S. 21) geändert worden           Signaturgesetz“ gestrichen.\nist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-             (46) In § 3 Absatz 3 Satz 2 der See-Arbeitszeitnach-\nstrichen.                                                     weisverordnung vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2795)\n(43) In § 291f Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches          werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-\nSozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –          strichen.\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I\nS. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8b des Geset-                                Artikel 12\nzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert wor-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nden ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“\ngestrichen.                                                      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig\n(44) Anlage 2 Nummer 3.2 der Fahrpersonalverord-           treten außer Kraft:\nnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2016              1. das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, wird wie folgt             S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des\ngeändert:                                                         Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geän-\ndert worden ist, sowie\n1. In Satz 4 werden die Wörter „Elektronische Sig-\nnaturen im Sinne des Gesetzes über Rahmen-                2. die Signaturverordnung vom 16. November 2001\nbedingungen für Elektronische Signaturen (Signatur-           (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-\ngesetz)“ durch die Wörter „elektronischen Signa-              satz 107 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I\nturen im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Ver-              S. 1666) geändert worden ist.\nordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parla-            (2) Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}