{"id":"bgbl1-2017-52-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":52,"date":"2017-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/52#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_52.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"2017-07-18T00:00:00Z","page":2739,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017              2739\nGesetz\nzur Einführung eines Wettbewerbsregisters\nund zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 18. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder\nGeldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt\nArtikel 1                               oder eine Geldbuße von wenigstens zweitausend-\nfünfhundert Euro festgesetzt worden ist:\nGesetz\nzur Einrichtung                             a) nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 10 bis 11\nund zum Betrieb eines                               des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom\n23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch\nRegisters zum Schutz des Wettbewerbs\nArtikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I\num öffentliche Aufträge und Konzessionen                       S. 399) geändert worden ist,\n(Wettbewerbsregistergesetz – WRegG)\nb) nach § 404 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Dritten\n§1                                      Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nEinrichtung des                                BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6\nWettbewerbsregisters                               Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I\n(1) Beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) wird                 S. 1228) geändert worden ist,\nein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffent-\nc) nach den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1,\nliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregister)\n1c, 1d, 1f und 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-\neingerichtet und geführt.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n(2) Mit dem Wettbewerbsregister werden Auftrag-                  vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt\ngebern im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen                         durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar\nWettbewerbsbeschränkungen Informationen über Aus-                   2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist,\nschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 des\nd) nach § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngeset-\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Ver-\nzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das\nfügung gestellt.\nzuletzt durch Artikel 6 Absatz 39 des Gesetzes\n(3) Das Wettbewerbsregister wird in Form einer elek-             vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert\ntronischen Datenbank geführt.                                       worden ist, oder\n§2                                   e) nach § 23 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-\nEntsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I\nEintragungsvoraussetzungen                             S. 799), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 40\n(1) In das Wettbewerbsregister sind einzutragen:                 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)\n1. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und              geändert worden ist, oder\nStrafbefehle, die wegen einer der folgenden Straf-       3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die nach § 30\ntaten ergangen sind:                                         des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in\na) in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wett-                Verbindung mit § 130 des Gesetzes über Ordnungs-\nbewerbsbeschränkungen aufgeführte Straftaten,             widrigkeiten, wegen Straftaten nach Nummer 1 oder\nStraftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach Num-\nb) Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuchs und\nmer 2 ergangen sind.\nSubventionsbetrug nach § 264 des Strafgesetz-\nbuchs, soweit sich die Straftat gegen öffentliche        (2) In das Wettbewerbsregister werden ferner Buß-\nHaushalte richtet,                                    geldentscheidungen eingetragen, die wegen Ordnungs-\nwidrigkeiten nach § 81 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2\nc) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt\nNummer 1 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen\nnach § 266a des Strafgesetzbuchs,\nWettbewerbsbeschränkungen ergangen sind, wenn\nd) Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenord-        eine Geldbuße von wenigstens fünfzigtausend Euro\nnung oder                                             festgesetzt worden ist. Nicht eingetragen werden Buß-\ne) wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Aus-          geldentscheidungen, die nach § 81 Absatz 3 Buch-\nschreibungen nach § 298 des Strafgesetzbuchs;         stabe a bis c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\n2. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und       schränkungen ergangen sind.\nStrafbefehle sowie rechtskräftige Bußgeldentschei-          (3) Die Eintragung von strafgerichtlichen Entschei-\ndungen, die wegen einer der folgenden Straftaten         dungen und Bußgeldentscheidungen nach Absatz 1\noder Ordnungswidrigkeiten ergangen sind, sofern          Nummer 1 und 2 und von Entscheidungen gegen eine","2740              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nnatürliche Person nach Absatz 2 erfolgt nur, wenn das         § 123 Absatz 4 Satz 2 oder des § 125 des Gesetzes\nVerhalten der natürlichen Person einem Unternehmen            gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachweisen kann,\nzuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn die natürliche        speichert die Registerbehörde die übermittelten Daten\nPerson als für die Leitung des Unternehmens Verant-           im Wettbewerbsregister.\nwortliche gehandelt hat, wozu auch die Überwachung               (3) Die in dem Wettbewerbsregister gespeicherten\nder Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von           Daten und die Verfahrensakten der Registerbehörde\nKontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.             sind vertraulich.\n(4) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist jede\nnatürliche oder juristische Person oder eine Gruppe                                       §4\nsolcher Personen, die auf dem Markt die Lieferung\nMitteilungen\nvon Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder\ndie Erbringung von sonstigen Leistungen anbietet.                (1) Die Strafverfolgungsbehörden und die Behörden,\nErlischt eine juristische Person oder eine Personen-          die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen\nvereinigung mit Unternehmenseigenschaft nachträg-             sind, teilen bei Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 und 2\nlich, steht dies der Eintragung nicht entgegen.               der Registerbehörde unverzüglich die in § 3 Absatz 1\nbezeichneten Daten mit. § 30 der Abgabenordnung\n§3                               steht der Mitteilung von Entscheidungen nach § 2 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie nach § 2 Absatz 1\nInhalt der Eintragung\nNummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nin das Wettbewerbsregister\nstabe d nicht entgegen.\n(1) Die Registerbehörde speichert folgende Daten,\ndie ihr von einer nach § 4 zur Mitteilung verpflichteten         (2) Die Registerbehörde prüft die übermittelten Daten\nBehörde übermittelt wurden, in einer elektronischen           und sieht von einer Eintragung ab, wenn die Daten\nDatenbank:                                                    offensichtlich fehlerhaft sind. Stellt sich die Fehler-\nhaftigkeit erst nach der Eintragung heraus, berichtigt\n1. den Namen der mitteilenden Behörde,                        oder löscht die Registerbehörde die betroffenen Daten\n2. das Datum der einzutragenden Entscheidung und              von Amts wegen. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.\nihrer Rechts- beziehungsweise Bestandskraft,                 (3) Werden den Strafverfolgungsbehörden oder den\n3. das Aktenzeichen des Vorgangs der mitteilenden             Behörden, die für die Verfolgung von Ordnungswidrig-\nBehörde,                                                  keiten berufen sind, Umstände bekannt, die einer\n4. vom betroffenen Unternehmen                                weiteren Speicherung der übermittelten Daten im Wett-\nbewerbsregister entgegenstehen, so haben sie die\na) die Firma,\nRegisterbehörde unverzüglich zu unterrichten.\nb) die Rechtsform,\nc) den Familiennamen und den Vornamen der ge-                                         §5\nsetzlichen Vertreter,                                                         Gelegenheit\nd) bei Personengesellschaften den Familiennamen                      zur Stellungnahme vor Eintragung\nund den Vornamen der geschäftsführenden Ge-              in das Wettbewerbsregister; Auskunftsanspruch\nsellschafter,                                             (1) Vor der Eintragung in das Wettbewerbsregister\ne) die Postanschrift des Unternehmens,                    informiert die Registerbehörde das betroffene Unter-\nf) das Registergericht und die Handelsregister-           nehmen in Textform über den Inhalt der geplanten Ein-\nnummer sowie                                           tragung und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei\nWochen nach Zugang der Information Stellung zu\ng) soweit vorhanden, die Umsatzsteueridentifika-          nehmen. Weist das betroffene Unternehmen nach, dass\ntionsnummer,                                           die übermittelten Daten fehlerhaft sind, sieht die Regis-\n5. von der natürlichen Person, gegen die sich die ein-        terbehörde von einer Eintragung ab oder korrigiert die\nzutragende Entscheidung richtet oder die im Buß-          fehlerhaften Daten. Die Registerbehörde kann die Frist\ngeldbescheid nach § 30 des Gesetzes gegen Ord-            zur Stellungnahme verlängern. § 8 Absatz 3 ist entspre-\nnungswidrigkeiten genannt wird,                           chend anzuwenden.\na) den Familiennamen und den Vornamen der natür-             (2) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde Unter-\nlichen Person,                                         nehmen oder natürlichen Personen Auskunft über den\nb) das Geburtsdatum und den Geburtsort der natür-         sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters. Die\nlichen Person,                                         Registerbehörde erteilt mit Zustimmung des betreffen-\nden Unternehmens auf Antrag auch einer Stelle, die ein\nc) die Anschrift der betroffenen natürlichen Person\namtliches Verzeichnis führt, das den Anforderungen\nund\ndes Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht,\nd) die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem         Auskunft über den das Unternehmen betreffenden In-\nUnternehmen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 be-              halt des Wettbewerbsregisters.\ngründenden Umstände sowie\n(3) Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister ein-\n6. die zur Registereintragung führende Straftat oder          getragen sind oder von einer geplanten Eintragung\nOrdnungswidrigkeit einschließlich der verhängten          betroffen sind, können zur Geltendmachung oder Ver-\nSanktion.                                                 teidigung ihrer rechtlichen Interessen im Hinblick auf\n(2) Teilt ein Unternehmen nach seiner Eintragung           die Eintragung verlangen, dass einem bevollmächtig-\nin das Wettbewerbsregister der Registerbehörde mit,           ten Rechtsanwalt unbeschränkte Akteneinsicht ge-\ndass es Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des            währt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017            2741\n§6                               widrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informa-\nAbfragepflicht                         tionen anfordern, soweit diese nach Einschätzung der\nfür Auftraggeber; Entscheidung                   Auftraggeber für die Vergabeentscheidung erforderlich\nüber einen Ausschluss vom Vergabeverfahren               sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Ver-\nfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden\n(1) Ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 des Ge-       dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist ver-              des Auftraggebers übermitteln.\npflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem\nVerfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit            (7) Die nach Absatz 3 und 6 sowie nach § 8 Absatz 4\neinem geschätzten Auftragswert ab 30 000 Euro ohne           Satz 5 übermittelten Daten sind vertraulich und dürfen\nUmsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob          vom Auftraggeber nur für Vergabeentscheidungen ge-\nim Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen            nutzt werden. Die Daten sind nach Ablauf der rechtlich\nBieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag      vorgesehenen Aufbewahrungsfristen zu löschen.\nzu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. Ein Sekto-\nrenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des                                         §7\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie\nLöschung der Eintragung\nein Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1\naus dem Wettbewerbsregister\nund 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\nnach Fristablauf; Rechtswirkung der Löschung\ngen sind ab Erreichen der Schwellenwerte des § 106\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ver-               (1) Eintragungen über Straftaten nach § 2 Absatz 1\npflichtet, bei der Registerbehörde vor Zuschlagsertei-       Nummer 1 Buchstabe a, c und d werden spätestens\nlung abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragun-        nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag der Rechts-\ngen zu demjenigen Bieter, an den sie den Auftrag zu          oder Bestandskraft der Entscheidung gelöscht. Eintra-\nvergeben beabsichtigen, gespeichert sind. Eine Ver-          gungen von Bußgeldentscheidungen nach § 2 Absatz 2\npflichtung zur Abfrage besteht abweichend von den            werden spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab dem\nSätzen 1 und 2 nicht bei Sachverhalten, für die das          Erlass der Bußgeldentscheidung gelöscht. Im Übrigen\nVergaberecht Ausnahmen von der Anwendbarkeit des             werden Eintragungen spätestens nach Ablauf von drei\nVergaberechts vorsieht. Auslandsdienststellen sind ab-       Jahren ab dem Tag gelöscht, an dem die Entscheidung\nweichend von den Sätzen 1 und 2 nicht verpflichtet,          unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Eintragungen\ndas Wettbewerbsregister abzufragen. Auf eine erneute         wegen desselben Fehlverhaltens ist eine Löschung aller\nAbfrage bei der Registerbehörde kann der Auftraggeber        ein Unternehmen betreffenden Eintragungen vorzuneh-\nverzichten, wenn er innerhalb der letzten zwei Monate        men, wenn die Voraussetzungen der Löschung für eine\nzu dem entsprechenden Unternehmen bereits eine               Eintragung gegeben sind und dieselben Fristen für die\nAuskunft aus dem Wettbewerbsregister erhalten hat.           Löschung gelten; bei unterschiedlichen Fristen ist die\nlängere Frist maßgeblich. Die Regelungen des § 4 Ab-\n(2) Daneben können Auftraggeber nach Absatz 1 bei\nsatz 2 Satz 2 und des § 8 Absatz 1 Satz 3 bleiben un-\nder Registerbehörde abfragen\nberührt.\n1. bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit\neinem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert               (2) Ist eine Eintragung im Wettbewerbsregister nach\nunterhalb der Wertgrenzen nach Absatz 1, ob Ein-         Absatz 1 oder § 8 gelöscht worden, so darf die der\ntragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen           Eintragung zugrunde liegende Straftat oder Ordnungs-\nBieter vorliegen, an den der Auftraggeber den Auf-       widrigkeit in Vergabeverfahren nicht mehr zum Nachteil\ntrag oder die Konzession zu vergeben beabsichtigt,       des betroffenen Unternehmens verwertet werden. Die\nund                                                      Ablehnung eines Löschungsantrags nach § 8 Absatz 1\ndurch die Registerbehörde ist für den Auftraggeber\n2. im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs, ob Ein-             nicht bindend.\ntragungen im Wettbewerbsregister in Bezug auf\ndiejenigen Bewerber vorliegen, die der Auftraggeber\n§8\nzur Abgabe eines Angebots auffordern will.\n(3) Die Registerbehörde übermittelt dem abfragenden                          Vorzeitige Löschung\nAuftraggeber die im Wettbewerbsregister gespeicher-              der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister\nten Daten über das Unternehmen, das in der Abfrage              wegen Selbstreinigung; Gebühren und Auslagen\nbenannt ist. Gibt es im Wettbewerbsregister zu einem            (1) Ist ein Unternehmen in das Wettbewerbsregister\nUnternehmen keine Eintragung, teilt die Register-            eingetragen worden, so kann es bei der Register-\nbehörde dies dem Auftraggeber mit.                           behörde beantragen, dass die Eintragung wegen\n(4) Die Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister             Selbstreinigung vor Ablauf der Löschungsfrist nach\ndürfen nur den Bediensteten zur Kenntnis gebracht            § 7 Absatz 1 aus dem Wettbewerbsregister gelöscht\nwerden, die mit der Entgegennahme der Auskunft oder          wird. Der Antrag ist zulässig, wenn das Unternehmen\nmit der Bearbeitung des Vergabeverfahrens betraut sind.      ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Löschung\nglaubhaft macht. Die Eintragung ist zu löschen, wenn\n(5) Der Auftraggeber entscheidet nach Maßgabe der         das Unternehmen gegenüber der Registerbehörde die\nvergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwor-        Selbstreinigung im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1\ntung über den Ausschluss eines Unternehmens von              Buchstabe c und d entsprechend § 123 Absatz 4 Satz 2\nder Teilnahme an dem Vergabeverfahren. § 7 Absatz 2          des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, im\nbleibt unberührt.                                            Übrigen entsprechend § 125 des Gesetzes gegen Wett-\n(6) Auftraggeber können von den Strafverfolgungs-         bewerbsbeschränkungen für die Zwecke des Vergabe-\nbehörden oder den zur Verfolgung von Ordnungs-               verfahrens nachgewiesen hat.","2742             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\n(2) Die Registerbehörde ermittelt den Sachverhalt         dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung keine\nnach Antragstellung von Amts wegen. Sie kann sich            besondere Regelung enthält.\ndabei auf das beschränken, was von dem Antragsteller\nvorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Sie                                  § 10\nkann von dem Antragsteller verlangen, dass er ihr\nVerordnungsermächtigung\n1. die strafgerichtliche Entscheidung oder die Bußgeld-\nentscheidung übermittelt,                                   Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des\nBundesrates eine Rechtsverordnung, um Folgendes\n2. Gutachten oder andere Unterlagen vorlegt, die zur         zu regeln:\nBewertung der Selbstreinigungsmaßnahmen geeig-\nnet sind.                                                1. die technischen und organisatorischen Vorausset-\nzungen für\nDie §§ 57 und 59 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nbeschränkungen sind entsprechend anzuwenden.                     a) die Speicherung von Daten im Wettbewerbs-\nregister,\n(3) Zur Vorbereitung der Entscheidung über den An-\ntrag kann die Registerbehörde die mitteilende Strafver-          b) die Übermittlung von Daten an die Register-\nfolgungsbehörde oder die Behörde, die für die Verfol-               behörde oder an Auftraggeber einschließlich des\ngung von Ordnungswidrigkeiten berufen ist, ersuchen,                automatisierten Abrufverfahrens und\nihr Informationen, die nach Einschätzung der Register-           c) die Kommunikation mit Unternehmen und Stellen,\nbehörde zur Bewertung des Antrags erforderlich sein                 die ein amtliches Verzeichnis führen, das den\nkönnen, zu übermitteln. Die ersuchte Behörde über-                  Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie\nmittelt diese Informationen.                                        2014/24/EU entspricht,\n(4) Die Registerbehörde bewertet die von dem              2. die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben\nUnternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen                für die elektronische Kommunikation mit der Regis-\nund berücksichtigt dabei die Schwere und die beson-              terbehörde,\nderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens.\nHält sie die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unter-            3. Inhalt und Umfang der Daten nach § 3 Absatz 1 und\nnehmens für unzureichend, so verlangt sie von dem                der Mitteilung nach § 6 Absatz 3,\nUnternehmen ergänzende Informationen oder lehnt              4. ein von den Unternehmen zu verwendendes Stan-\nden Antrag ab. Lehnt die Registerbehörde den Antrag              dardformular für die Mitteilung nach § 3 Absatz 2,\nab, begründet sie diese Entscheidung gegenüber dem\nUnternehmen. Die Entscheidung über den Antrag auf            5. Anforderungen an den Inhalt der Mitteilung nach § 4\nvorzeitige Löschung einer Eintragung ist im Wettbe-              einschließlich eines von den mitteilungspflichtigen\nwerbsregister zu vermerken. Die Registerbehörde über-            Stellen zu verwendenden Standardformulars sowie\nmittelt einem Auftraggeber auf dessen Ersuchen die               die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens,\nEntscheidung zu dem Löschungsantrag sowie weitere            6. nähere Bestimmungen zu den ergänzenden Informa-\nUnterlagen.                                                      tionen gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 und\n(5) Die Registerbehörde erlässt Leitlinien zur Anwen-     7. Anforderungen an vom Antragsteller vorzulegende\ndung der Absätze 1 bis 4.                                        geeignete Gutachten und Unterlagen nach § 8\n(6) Bei Anträgen auf vorzeitige Löschung aus dem              Absatz 2 Satz 3 Nummer 2, insbesondere auch an\nWettbewerbsregister wegen Selbstreinigung werden                 die Zulassung von Systemen unabhängiger Stellen\nzur Deckung des Verwaltungsaufwands der Register-                durch die Registerbehörde, mit denen geeignete\nbehörde Gebühren und Auslagen erhoben. § 80 des                  Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung zukünftiger\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die                 Verfehlungen für die Zwecke des Vergabeverfahrens\nauf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen               belegt werden können.\nsind entsprechend anzuwenden; der Gebührenrahmen\nrichtet sich nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des                                     § 11\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.                                            Rechtsweg\n§9                                   (1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde ist\ndie Beschwerde zulässig. § 63 Absatz 1 Satz 2 bis Ab-\nElektronische Datenübermittlung                   satz 4 Satz 2, § 66 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2, 3\n(1) Die Kommunikation zwischen der Registerbe-            Satz 1, 4 und 5, Absatz 4 und 5, § 67 Absatz 1 Num-\nhörde und den Strafverfolgungsbehörden, den zur              mer 1 und 2, die §§ 68, 70 Absatz 1 bis 3, die §§ 71\nVerfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Be-            bis 73 sowie 171 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wett-\nhörden, den Auftraggebern sowie den Unternehmen              bewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwen-\nund den Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen,       den, soweit nichts anderes bestimmt ist.\ndas den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie\n(2) Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines\n2014/24/EU entspricht, erfolgt in der Regel elektro-\nseiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter über-\nnisch.\nträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Ent-\n(2) Die Datenübermittlung an Auftraggeber kann im         scheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vor-\nWege eines automatisierten Verfahrens auf Abruf, das         geschriebenen Besetzung, wenn\ndie Übermittlung personenbezogener Daten ermöglicht,\nerfolgen. Für die Verarbeitung von personenbezogenen         1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher\nDaten gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen              oder rechtlicher Art aufweist oder\nVorschriften, soweit dieses Gesetz oder die aufgrund         2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017              2743\nEine Rückübertragung auf den Einzelrichter ist aus-           3. In § 124 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter\ngeschlossen.                                                      „Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getrof-\n(3) Die Entscheidung über die Beschwerde kann                  fen“ durch die Wörter „mit anderen Unternehmen\nohne mündliche Verhandlung ergehen, es sei denn,                  Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen\nein Beteiligter beantragt, eine mündliche Verhandlung             aufeinander abgestimmt“ ersetzt.\ndurchzuführen. § 69 Absatz 2 des Gesetzes gegen               4. § 125 wird wie folgt gefasst:\nWettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzu-                                           „§ 125\nwenden.\nSelbstreinigung\n§ 12                                    (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unter-\nnehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123\nAnwendungsbestimmungen;\noder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an\nVerkündung von Rechtsverordnungen\ndem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen\n(1) Die §§ 2, 4 und 6 sind erst ab dem Tag anzuwen-            dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des\nden, an dem erstmals eine Rechtsverordnung nach                   Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt\n§ 10 in Kraft tritt. Bis zur Anwendung der in Satz 1 be-          nachgewiesen hat, dass es\nzeichneten Vorschriften sind die landesrechtlichen Vor-\n1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhal-\nschriften über die Errichtung und den Betrieb eines\nten verursachten Schaden einen Ausgleich ge-\ndem § 1 entsprechenden Registers weiter anzuwenden.\nzahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs ver-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt\npflichtet hat,\nden Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.\n2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat\n(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\noder dem Fehlverhalten und dem dadurch ver-\nabweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und\nursachten Schaden in Zusammenhang stehen,\nBekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkün-\ndurch eine aktive Zusammenarbeit mit den Er-\ndet werden.\nmittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftrag-\ngeber umfassend geklärt hat und\nArtikel 2\n3. konkrete technische, organisatorische und perso-\nFolgeänderungen                                  nelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind,\n(1) § 21 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-                   weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu\ngesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zu-                 vermeiden.\nletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2017              § 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.\n(BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt\n(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen\ngeändert:\nergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die\n1. In Satz 4 werden jeweils die Wörter „des Gewerbe-              Schwere und die besonderen Umstände der Straftat\nzentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung“              oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Ent-\ndurch die Wörter „aus dem Wettbewerbsregister“                scheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen\nersetzt.                                                      des Unternehmens als unzureichend bewertet wer-\n2. In Satz 5 werden die Wörter „Gewerbezentralregister            den, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.“\nnach § 150a der Gewerbeordnung“ durch das Wort               (3) § 150a Absatz 1 der Gewerbeordnung in der\n„Wettbewerbsregister“ ersetzt.                            Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\n(2) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen             (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni                zes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert\n2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1     worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) ge-           1. Satz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Behörden“ die\n1. § 39 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          Wörter „und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des\n§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\n„(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem be-\nkungen“ gestrichen.\nteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile\neinschließlich der Grundlagen für die Berechnung             (4) § 19 des Mindestlohngesetzes vom 11. August\noder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei             2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 6\neiner bestimmten Art von Waren oder gewerblichen          Absatz 39 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I\nLeistungen, den das Unternehmen im letzten Ge-            S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat,          1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im\nInland einschließlich von Angaben zu Zahlen und               a) In Satz 1 wird das Wort „Gewerbezentralregister“\nStandorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen                 durch das Wort „Wettbewerbsregister“ ersetzt.\nseine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß                  b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewerbezentral-\ngenutzt werden, verlangen.“                                       registers nach § 150a der Gewerbeordnung“ durch\n2. Dem § 123 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter                      das Wort „Wettbewerbsregisters“ ersetzt.\n„§§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestech-          2. In Absatz 4 werden die Wörter „Gewerbezentral-\nlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),“                register nach § 150a der Gewerbeordnung“ durch\nangefügt.                                                     das Wort „Wettbewerbsregister“ ersetzt.","2744             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\n(5) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom                 a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch\n20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Arti-             ein Komma ersetzt.\nkel 6 Absatz 40 des Gesetzes vom 13. April 2017                   b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das\n(BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt                 Wort „und“ ersetzt.\ngeändert:\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„5. über Beschwerden gegen Entscheidungen der\na) In Satz 1 wird das Wort „Gewerbezentralregister“                   Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregis-\ndurch das Wort „Wettbewerbsregister“ ersetzt.                      tergesetzes).“\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Gewerbezentral-\n3. Anlage 1 Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt ge-\nregisters nach § 150a der Gewerbeordnung“\nändert:\ndurch das Wort „Wettbewerbsregisters“ ersetzt.\na) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein\n2. In Absatz 4 werden die Wörter „Gewerbezentral-\nKomma ersetzt.\nregister nach § 150a der Gewerbeordnung“ durch\ndas Wort „Wettbewerbsregister“ ersetzt.                       b) Der Nummer 6 wird das Wort „und“ angefügt.\n(6) In § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Zehnten               c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-\nBuches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfah-                   gefügt:\nren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Be-                   „7. § 11 WRegG“.\nkanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130),\n(8) Der Anlage 1 Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 des\ndas zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Juli\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004\n2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, werden\n(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des\nnach dem Wort „Gewerbezentralregister“ die Wörter\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424) geändert\n„und das Wettbewerbsregister“ eingefügt.\nworden ist, wird folgender Buchstabe k angefügt:\n(7) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der\n„k) nach dem WRegG,“.\nBekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),\ndas zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Juli\n2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie                                    Artikel 3\nfolgt geändert:                                                                      Inkrafttreten\n1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\na) In Nummer 20 wird das Wort „und“ durch ein             am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nSemikolon ersetzt.                                        (2) Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 tritt am Tag\nb) Der Nummer 21 wird das Wort „und“ angefügt.            nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Absatz 3 tritt\nc) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 ein-            drei Jahre nach dem Tag und Artikel 2 im Übrigen an\ngefügt:                                                dem Tag in Kraft, an dem die Rechtsverordnung nach\n§ 10 des Wettbewerbsregistergesetzes in Kraft tritt.\n„22. nach dem Wettbewerbsregistergesetz“.              Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt\n2. § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:              den Tag nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}