{"id":"bgbl1-2017-52-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":52,"date":"2017-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/52#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_52.pdf#page=4","order":2,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)","law_date":"2017-07-18T00:00:00Z","page":2732,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["2732            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\n(7. BZRGÄndG)\nVom 18. Juli 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              4. § 8 wird aufgehoben.\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       5. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 1\n„Einzutragen sind auch der Verzicht auf die Er-\nÄnderung des\nlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10\nBundeszentralregistergesetzes\nAbsatz 1 des Waffengesetzes) oder Munition\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der              (§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes), zum Führen\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I                     einer Waffe (§ 10 Absatz 4 des Waffengesetzes),\nS. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5               zur Ausübung der Jagd (§ 15 des Bundesjagd-\ndes Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) ge-               gesetzes) sowie der Verzicht auf die Erlaubnis\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, wenn der\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   jeweilige Verzicht während eines Rücknahme-\noder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässig-\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Erziehungs-\nkeit oder fehlender persönlicher Eignung oder\nregister“ das Wort „(Bundeszentralregister)“ ein-\nnach § 34 des Sprengstoffgesetzes erfolgt.“\ngefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Bundesministerium der Justiz“ die Wörter „und              aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder\nfür Verbraucherschutz“ eingefügt.                               Gewerbe“ gestrichen.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                   bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder\nGewerbes“ gestrichen.\na) In Nummer 1 wird die Angabe „8“ durch die\nAngabe „7“ ersetzt.                                         cc) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach\ndem Wort „wird“ das Komma und die Wörter\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                „falls die Entscheidung nicht nach § 149\n„4. gerichtliche Entscheidungen und Verfügun-                   Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in das\ngen von Strafverfolgungsbehörden wegen                      Gewerbezentralregister einzutragen ist“ ge-\nSchuldunfähigkeit (§ 11),“.                                 strichen.\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                   dd) Folgender Satz wird angefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         „Einzutragen sind auch Verzichte auf eine\nZulassung zu einem Beruf während eines\n„§ 7\nRücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen\nAussetzung zur Bewährung; Vorbehalt                       Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Un-\nder Entscheidung über die Aussetzung“.                     würdigkeit.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                      6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil\n„(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe oder         nach Nummer 2 die Wörter „des Gutachtens eines\neine Maßregel der Besserung und Sicherung                medizinischen Sachverständigen“ durch die Wörter\nzur Bewährung ausgesetzt oder wird die Ent-              „eines medizinischen Sachverständigengutachtens\nscheidung über die Aussetzung einer Jugend-              in einem Strafverfahren“ ersetzt.\nstrafe zur Bewährung im Urteil einem nachträg-        7. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlichen Beschluss vorbehalten, so ist dies in das         a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\nRegister einzutragen. Dabei ist das Ende der Be-            Komma ersetzt.\nwährungszeit, der Führungsaufsicht oder einer\nvom Gericht für die Entscheidung über die Aus-           b) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange-\nsetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung ge-                fügt:\nsetzten Frist zu vermerken.“                                „7. Entscheidungen über eine vorbehaltene Si-\nc) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Strafge-                      cherungsverwahrung,\nsetzbuchs“ die Wörter „oder nach § 61b Absatz 1             8. die nachträgliche Anordnung der Unterbrin-\nSatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes“ eingefügt.                   gung in der Sicherungsverwahrung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017             2733\n8. § 15 wird wie folgt geändert:                                 4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem                   Auskunft ersucht hat, den Empfänger eines Hin-\nWort „Sicherung“ das Komma und die Wörter                     weises sowie die Behörde in den Fällen des § 30\n„mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer              Absatz 5 oder deren Kennung,\nFahrerlaubnis,“ gestrichen.                               5. den Zeitpunkt der Übermittlung,\nb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein                  6. die Namen der Bediensteten, die die Mitteilung\nKomma ersetzt.                                                gemacht haben, oder eine Kennung, außer bei\nc) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Maßregel“ das                   Abrufen im automatisierten Verfahren,\nWort „freiheitsentziehende“ und vor dem Wort              7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnis-\n„beginnt“ das Wort „jeweils“ eingefügt und wird               sen nach § 30 Absatz 1, den §§ 30a und 30b.\nder Punkt am Ende durch das Wort „und“ er-                   (2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur\nsetzt.                                                    für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu\nd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                           internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle\n„4. an dem bei Anordnung einer Sperre für die             verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vor-\nErteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a des              kehrungen gegen Missbrauch zu schützen. Proto-\nStrafgesetzbuchs) deren Ablauf der Sperre             kolldaten sowie Nachweise nach § 30c Absatz 3\neintritt.“                                            sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie\nwerden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach\n9. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        sind sie unverzüglich zu löschen.“\na) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein           13. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nKomma ersetzt.\n„(5) Eine zu entfernende Eintragung nach § 11\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                           wird ein Jahr nach Eintritt der Entfernungsreife aus\n„3. ein nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3                dem Register gelöscht. Während dieser Frist darf\nBuchstabe b oder Absatz 2 Satz 2 eingetra-            über die Eintragung nur der betroffenen Person\ngener Verzicht durch eine spätere Entschei-           Auskunft erteilt werden.“\ndung gegenstandslos wird.“                        14. § 25 wird wie folgt geändert:\n10. § 20a wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-\n„§ 20a                                       nen“ durch die Wörter „der betroffenen\nPerson“ ersetzt.\nÄnderung von Personendaten“.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „einen“ durch die\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nWörter „die Anhörung einer oder eines“ und\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                      das Wort „hören“ durch das Wort „durch-\ndem Wort „Namen“ die Wörter „oder Ge-                        führen“ ersetzt.\nburtsdatum“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 7 wird das Wort „Namensände-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Antrag-\nrung“ durch das Wort „Änderung“ ersetzt.\nsteller“ durch die Wörter „der antragstellen-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   den Person“ ersetzt.\n„(2) Enthält das Register eine Eintragung oder             bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bun-\neinen Suchvermerk über diejenige Person, deren                    desministerium der Justiz“ die Wörter „und\nGeburtsname, Familienname, Vorname oder Ge-                       für Verbraucherschutz“ eingefügt.\nburtsdatum sich geändert hat, ist der geänderte\n15. In § 26 werden die Wörter „dem Betroffenen“ durch\nName oder das geänderte Geburtsdatum in den\ndie Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.\nEintrag oder den Suchvermerk aufzunehmen.“\n16. In § 27 werden die Wörter „des Betroffenen zum\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 476 Abs. 1\nZeitpunkt der Anfrage“ durch die Wörter „der be-\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 494 Absatz 1 Satz 1“\ntroffenen Person zum Zeitpunkt des Ersuchens“\nersetzt.\nersetzt.\n11. § 21a wird § 21.                                          17. § 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n12. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:                     „Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es\n„§ 21a                                eine Mitteilung über die gesuchte Person, gibt die\nProtokollierungen                          Registerbehörde der suchenden Behörde bekannt\n(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr             1. das Datum und die Geschäftsnummer der Ent-\nerteilten Auskünften, Mitteilungen und Hinweisen                  scheidung,\nProtokolle, die folgende Daten enthalten:                     2. die Behörde, die mitgeteilt hat, sowie\n1. die Vorschrift, auf der die Auskunft oder der              3. die letzte mitgeteilte Anschrift der gesuchten\nHinweis beruht,                                               Person.“\n2. den Zweck der Auskunft,                                18. § 29 wird wie folgt geändert:\n3. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten            a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Anfrage“\nPersonendaten,                                                durch die Wörter „ein Suchvermerk“ und wird","2734              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\ndas Wort „Niederlegung“ durch das Wort „Spei-                 republik Deutschland zur Einsichtnahme durch\ncherung“ ersetzt.                                             sie übersandt wird.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       20. § 30a wird wie folgt geändert:\n„(2) Der Suchvermerk wird entfernt, wenn                a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nseine Erledigung mitgeteilt wird, spätestens je-              aa) Buchstabe a wird aufgehoben.\ndoch nach Ablauf von drei Jahren seit der Spei-\ncherung.“                                                     bb) Buchstabe b wird Buchstabe a und das Wort\n„sonstige“ wird gestrichen.\n19. § 30 wird wie folgt geändert:\ncc) Buchstabe c wird Buchstabe b und die An-\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                      gabe „Buchstabe b“ wird durch die Angabe\n„Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch                     „Buchstabe a“ ersetzt.\ndiese antragsberechtigt. Ist die Person ge-                b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom\nschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertre-              Antragsteller“ durch die Wörter „von der antrag-\ntung antragsberechtigt.“                                      stellenden Person“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       21. § 30b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Wohnt die antragstellende Person inner-            „In das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist             Absatz 1 von Personen, die die Staatsangehörigkeit\nder Antrag persönlich oder mit amtlich oder                eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nöffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich           Union besitzen, wird die Mitteilung über Eintragun-\nbei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antrag-           gen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates\nstellung sind die Identität und im Fall der gesetz-        vollständig und in der übermittelten Sprache aufge-\nlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzu-             nommen (Europäisches Führungszeugnis), sofern\nweisen. Die antragstellende Person und ihre ge-            der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach\nsetzliche Vertretung können sich bei der Antrag-           seinem Recht vorsieht.“\nstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten\n22. § 30c Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nlassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für\ndas Führungszeugnis entgegen, behält davon                 „Die antragstellende Person kann sich nicht durch\nzwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an               Bevollmächtigte vertreten lassen. Handelt sie in ge-\ndie Bundeskasse ab.“                                       setzlicher Vertretung, hat sie ihre Vertretungsmacht\nnachzuweisen.“\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der\nAntragsteller“ durch die Wörter „die antrag-           23. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstellende Person“ und wird das Wort „er“ durch             a) In Satz 1 werden die Wörter „den Betroffenen“\ndas Wort „sie“ ersetzt.                                       durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen“\n„(4) Die Übersendung des Führungszeugnis-                  durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-\nses ist nur an die antragstellende Person zu-                 setzt.\nlässig.“                                               24. § 32 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          a) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort\naa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Antrag-                  „Entscheidung“ die Wörter „oder der Verzicht“\nsteller“ durch die Wörter „der antragstellen-            eingefügt.\nden Person“ ersetzt.                                  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Antragstel-              aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort\nler“ durch die Wörter „Die antragstellende                    „Verantwortlicher“ durch das Wort „verant-\nPerson“ ersetzt und wird das Wort „ihm“                       wortlich“ ersetzt.\ndurch das Wort „ihr“ und das Wort „ihn“\nbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird nach\ndurch das Wort „sie“ ersetzt.                                 der Angabe „§ 149 Abs. 2“ die Angabe\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „den Antrag-                       „Satz 1“ eingefügt.\nsteller“ durch die Wörter „die antragstellende    25. § 34 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nPerson“ ersetzt.\n„1. drei Jahre bei\ndd) In Satz 5 werden die Wörter „dem Antrag-\nsteller“ durch die Wörter „der antragstellen-             a) Verurteilungen zu\nden Person“ ersetzt.                                          aa) Geldstrafe und\nee) In Satz 6 werden die Wörter „der Antrag-                       bb) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht\nsteller“ durch die Wörter „die antragstellende                    mehr als drei Monaten,\nPerson“ ersetzt.                                              wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2\nf) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            nicht vorliegen,\n„Wohnt die antragstellende Person außerhalb                    b) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Straf-\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann                      arrest von mehr als drei Monaten, aber nicht\nsie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn                      mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung\nes Eintragungen enthält, zunächst an eine von                      der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich\nihr benannte amtliche Vertretung der Bundes-                       oder im Gnadenweg zur Bewährung ausge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017             2735\nsetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen                cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nworden und im Register nicht außerdem                         „11. den Rechtsanwaltskammern oder der\nFreiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe                      Patentanwaltskammer für Entscheidun-\neingetragen ist,                                                    gen in Zulassungs-, Aufnahme- und\nc) Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht                             Aufsichtsverfahren nach der Bun-\nmehr als einem Jahr, wenn die Vorausset-                            desrechtsanwaltsordnung, der Patent-\nzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,                           anwaltsordnung, dem Gesetz über\nd) Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als                          die Tätigkeit europäischer Rechtsan-\nzwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf                         wälte in Deutschland oder dem Gesetz\nder Bewährungszeit gerichtlich oder im                              über die Tätigkeit europäischer Patent-\nGnadenweg erlassen worden ist,“.                                    anwälte in Deutschland,“.\n26. § 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             dd) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt.\n„(2) Bei der Feststellung der Frist nach § 34 blei-\nben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Frei-                 b) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die\nheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geld-                 Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die\nstrafen sowie Maßregeln der Besserung und Siche-                  betroffene Person“ ersetzt.\nrung unberücksichtigt.“                                       c) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die\n27. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „Hat ein Ver-                  Angabe „1 und 3“ durch die Angabe „1 und 2“\nurteilter“ durch die Wörter „Haben Verurteilte“ er-               ersetzt.\nsetzt und wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“         31. § 42 wird wie folgt geändert:\nund das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.            a) In der Überschrift wird das Wort „den“ durch das\n28. § 39 wird wie folgt geändert:                                     Wort „die“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          b) In Satz 3 werden die Wörter „der Antragsteller“\ndurch die Wörter „die antragstellende Person“\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nersetzt und wird das Wort „ihm“ durch das Wort\n„Die Registerbehörde soll das erkennende                  „ihr“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“\nGericht und die sonst zuständige Behörde                  ersetzt.\nhören.“\nc) In Satz 4 werden die Wörter „der Betroffene“\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „so soll sie auch              durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.\neinen in der Psychiatrie erfahrenen medizini-\nd) In Satz 5 werden die Wörter „der Antragsteller“\nschen Sachverständigen hören“ durch die\ndurch die Wörter „die antragstellende Person“\nWörter „soll sie auch die Stellungnahme\nersetzt und wird das Wort „ihm“ durch das Wort\neines oder einer in der Psychiatrie erfahre-\n„ihr“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“\nnen medizinischen Sachverständigen ein-\nersetzt.\nholen“ ersetzt.\ne) Folgender Satz wird angefügt:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Hat der Ver-\nurteilte“ durch die Wörter „Haben Verurteilte“                 „Zum Schutz der Betroffenen ist die Aus-\nersetzt und wird das Wort „er“ durch das Wort                  händigung der Mitteilung oder einer Kopie un-\n„sie“ und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“                zulässig.“\nersetzt.                                               32. § 42a wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Antrag-                   „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-\nsteller“ durch die Wörter „der antragstellen-             fenen Person“ ersetzt.\nden Person“ ersetzt.                                  b) In Absatz 1a Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bun-                    werden nach den Wörtern „Bundesministerium\ndesministerium der Justiz“ die Wörter „und                der Justiz“ die Wörter „und für Verbraucher-\nfür Verbraucherschutz“ eingefügt.                         schutz“ eingefügt.\n29. In § 40 Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffenen“        33. § 42c wird aufgehoben.\ndurch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.        34. In § 44a Absatz 1 und 3 Satz 1 werden jeweils nach\n30. § 41 wird wie folgt geändert:                                 dem Wort „Zeuge“ die Wörter „oder Zeugin“ ein-\ngefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n35. In § 45 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „keine“ durch\naa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt               die Wörter „nur der betroffenen Person“ ersetzt.\ngefasst:\n36. § 48 wird wie folgt gefasst:\n„Eintragungen, die in ein Führungszeugnis\nnicht aufgenommen werden, sowie Such-                                          „§ 48\nvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42                                    Anordnung der\nund 57, nur zur Kenntnis gegeben werden“.                       Tilgung wegen Gesetzesänderung\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „und Auf-                   Ist die Verurteilung ausschließlich wegen einer\nsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs)“           Handlung eingetragen, für die das nach der Ver-\ndurch die Wörter „sowie Aufsichtsstellen              urteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vor-\nnach § 68a des Strafgesetzbuchs“ ersetzt.             sieht, oder droht das neue Gesetz für die Handlung","2736             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nnur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbin-            b) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“\ndung mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung               und „dem Betroffenen“ jeweils durch die Wörter\nauf Antrag der betroffenen Person getilgt.“                     „der betroffenen Person“ ersetzt.\n37. § 49 wird wie folgt geändert:                                c) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Bundes-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            ministerium der Justiz“ die Wörter „und für Ver-\nbraucherschutz“ eingefügt.\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n44. § 56a wird aufgehoben.\n„Die Registerbehörde soll das erkennende\nGericht und die sonst zuständige Behörde         45. § 57 wird wie folgt geändert:\nhören.“                                              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „einen in der                aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Empfän-\nPsychiatrie erfahrenen medizinischen Sach-                  ger“ durch die Wörter „Die empfangende\nverständigen hören“ durch die Wörter „die                   Stelle“ und wird das Wort „er“ durch das\nStellungnahme eines oder einer in der                       Wort „sie“ ersetzt.\nPsychiatrie erfahrenen medizinischen Sach-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe-\nverständigen einholen“ ersetzt.\nnen“ durch „der betroffenen Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„Bundesministerium der Justiz“ die Wörter „und            b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „dem\nfür Verbraucherschutz“ eingefügt.                            Empfänger“ durch die Wörter „der empfangen-\nden Stelle“ ersetzt.\n38. In § 50 werden die Wörter „dem Betroffenen“ durch\ndie Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.             46. In § 58 Satz 2 wird nach dem Wort „zugunsten“ das\nWort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.\n39. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“           47. § 60 wird wie folgt geändert:\nund wird das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                        aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zucht-\n40. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              mitteln“ die Wörter „sowie eines diesbezüg-\na) In Nummer 2 werden die Wörter „den Geistes-                      lich verhängten Ungehorsamsarrestes“ ein-\nzustand des Betroffenen“ durch die Wörter „die                   gefügt.\nVoraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a               bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 2“\noder 66b des Strafgesetzbuchs“ und die Wörter                    gestrichen.\n„seines Geisteszustandes“ durch die Wörter\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „der Rich-\n„der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der be-\nter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.\ntroffenen Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Richter“ durch das\nb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein\nWort „Gericht“ ersetzt.\nKomma ersetzt.\nc) In Nummer 4 werden jeweils die Wörter „der            48. § 61 wird wie folgt geändert:\nBetroffene“ durch die Wörter „die betroffene              a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird\nPerson“ und wird der Punkt am Ende durch                     die Angabe „§§ 42a, 42c“ durch die Angabe\ndas Wort „oder“ ersetzt.                                     „§§ 21a, 42a“ ersetzt.\nd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                          b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 4“ durch\n„5. dies in gesetzlichen Bestimmungen unter                  die Angabe „§ 41 Absatz 3“ ersetzt.\nBezugnahme auf diese Vorschrift vorge-           49. In § 62 wird das Wort „niedergelegt“ durch das Wort\nsehen ist.“                                          „gespeichert“ ersetzt.\n41. § 53 wird wie folgt geändert:                            50. In § 63 Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene“\na) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-             durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.\nden die Wörter „Der Verurteilte darf“ durch die       51. § 64 wird wie folgt geändert:\nWörter „Verurteilte dürfen“ und wird das Wort\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene“\n„braucht“ durch das Wort „brauchen“ ersetzt.\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „kann der Ver-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Betroffene“\nurteilte“ durch die Wörter „können Verurteilte“\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ und\nund die Wörter „falls er hierüber belehrt wird“\nwird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\ndurch die Wörter „falls sie hierüber belehrt\nwerden“ ersetzt.                                      52. In § 64b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\n42. In § 54 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der\nPerson“ ersetzt.\nVerurteilte Deutscher“ durch die Wörter „die ver-\nurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit         53. § 65 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbesitzt“ ersetzt.                                            a) In Nummer 1 werden die Wörter „der Betroffene“\n43. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „Der Betroffene“              b) In Nummer 2 werden die Wörter „den Betroffe-\ndurch die Wörter „Die betroffene Person“ und wird            nen“ durch die Wörter „die betroffene Person“\ndas Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.                ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017              2737\n54. § 69 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Un-\n„§ 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden              richtigkeit fest, hat sie die richtigen Daten der\nFassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden.                 mitteilenden Stelle zu übermitteln oder die mit-\nBis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am               teilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten\n20. November 2015 geltenden Fassung weiter an-                  mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Register-\nzuwenden.“                                                      behörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen.\nDie mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nach-\nweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden\nArtikel 2\nist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich\nÄnderung des                                nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Die\nJustizverwaltungskostengesetzes                         Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt,\nDie Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwal-                 wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1\ntungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586,               mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist ver-\n2655), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom                längert sich bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe\n5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird            um deren Dauer.\nwie folgt geändert:                                                    (4) Legt die betroffene Person schlüssig dar,\n1. In Vorbemerkung 1.1.3 werden die Wörter „Gebüh-                  dass eine Eintragung unrichtig ist, hat die Regis-\nren 1130 und 1131 werden“ durch die Wörter „Ge-                  terbehörde die Eintragung mit einem Sperrver-\nbühr 1130 wird“ ersetzt.                                         merk zu versehen, solange sich weder die Rich-\ntigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung fest-\n2. In Nummer 1130 wird im Gebührentatbestand die                    stellen lassen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung\nAngabe „oder § 30a“ durch ein Komma und die                      der Richtigkeit und außer zur Auskunftserteilung\nAngabe „§ 30a oder § 30b“ ersetzt.                               in den Fällen des § 150a Absatz 2 Nummer 1 und 2\n3. Nummer 1131 wird aufgehoben.                                     ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht\n4. In Nummer 1132 wird im Gebührentatbestand die                    verarbeitet oder genutzt werden. In der Auskunft\nAngabe „§ 150“ durch die Angabe „§ 150 Absatz 1                  nach Satz 2 ist auf den Sperrvermerk hinzu-\nSatz 1“ ersetzt.                                                 weisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperr-\nvermerk hingewiesen.“\nArtikel 3                          3. § 150 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                             a) In der Überschrift werden die Wörter „des Betrof-\nGewerbeordnung                                fenen“ durch die Wörter „betroffener Personen“\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der        Bekannt-            ersetzt.\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.         202), die       b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.    Juli 2017\n„(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer\n(BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird      wie folgt\nPerson Auskunft über den sie betreffenden Inhalt\ngeändert:\ndes Registers. Des Weiteren kann ein formloser\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu                  kostenfreier Auszug über die im Register ge-\n§ 150 die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter              speicherten personenbezogenen Daten beantragt\n„betroffener Personen“ ersetzt.                                  werden.“\n2. § 149 wird wie folgt geändert:                             4. § 150a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wider-                 wird jeweils die Angabe „§ 149 Abs. 2“ durch die\nrufsverfahrens“ die Wörter „wegen Unzuver-              Wörter „§ 149 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.\nlässigkeit oder Ungeeignetheit“ eingefügt.           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                        aa) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die An-\naaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden                  gabe „§ 149 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 149\nnach dem Wort „Steuerordnungswidrig-                   Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.\nkeit“ ein Komma und die Wörter „die               bb) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „nach\naufgrund von Taten ergangen sind“ ein-                 § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wett-\ngefügt.                                                bewerbsbeschränkungen“ das Wort „über“\nbbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird                   und nach der Angabe „§ 149 Abs. 2“ die\nnach den Wörtern „begangen worden“                     Angabe „Satz 1“ eingefügt.\ndas Wort „ist“ durch das Wort „sind“ er-          cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\nsetzt.                                                 eingefügt:\nb) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:                     „5. den Verfassungsschutzbehörden des Bun-\n„(3) Gerichte und Behörden teilen der Regis-                       des und der Länder, dem Bundesnach-\nterbehörde die in Absatz 2 genannten Entschei-                        richtendienst und dem Militärischen Ab-\ndungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass                      schirmdienst für die diesen Behörden\ndie mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie                      übertragenen Sicherheitsaufgaben nach\nder Registerbehörde dies und, soweit und sobald                       dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des\nsie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich                    Bundes“.","2738             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nc) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die             2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, werden\nAngabe „Satz 1“ eingefügt.                                  nach dem Wort „Bundeszentralregister“ die Wörter\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                           „und dem Gewerbezentralregister“ eingefügt.\n„(7) Soweit eine Auskunft nach den Absätzen 1\nArtikel 5\nund 2 nur für eingeschränkte Zwecke erteilt wird,\ndarf die auskunftsberechtigte Stelle nicht die                                       Änderung der\nVorlage einer Auskunft nach § 150 Absatz 1 ver-                                Zweiten Bundesmelde-\nlangen.“                                                                 datenübermittlungsverordnung\n5. Dem § 150d wird folgender Absatz 3 angefügt:                       In § 7 Satz 1 Nummer 7 der Zweiten Bundesmelde-\n„(3) Auf Antrag wird einer Person Auskunft über             datenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014\ndie zu ihr gespeicherten Protokolldaten gegeben.               (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 11\nWurden einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2                des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)\noder Absatz 2 Auskünfte aus dem Register erteilt,              geändert worden ist, wird das Wort „Namensänderung“\nentscheidet die Registerbehörde über die Erteilung             durch das Wort „Änderung“ ersetzt.\nder Auskunft nach Satz 1 im Einvernehmen mit\ndieser Stelle.“                                                                             Artikel 6\n6. In § 151 Absatz 1 und 2, § 152 Absatz 1, 3 und 7                                          Inkrafttreten\nSatz 1, § 153 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 7 sowie\n§ 153a Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n„§ 149 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 149 Absatz 2                und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nSatz 1“ ersetzt.                                                  (2) Artikel 1 Nummer 21 und Artikel 2 Nummer 1, 2\nund 3 treten am 31. August 2018 in Kraft.\nArtikel 4\n(3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4, 6, 8,\nÄnderung des                                 13, 47 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 2\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes                        Nummer 4, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3\nIn § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüber-                  Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuch-\nprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867),              stabe cc und Nummer 5 sowie Artikel 4 treten am\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni              31. August 2020 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}