{"id":"bgbl1-2017-52-12","kind":"bgbl1","year":2017,"number":52,"date":"2017-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/52#page=80","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-52-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_52.pdf#page=80","order":12,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung","law_date":"2017-07-20T00:00:00Z","page":2808,"pdf_page":80,"num_pages":31,"content":["2808                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nGesetz\nzur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung1\nVom 20. Juli 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                    Abschnitt 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                          Verfahrensschritte\nder Umweltverträglichkeitsprüfung\nArtikel 1                                    § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen\n§ 16 UVP-Bericht\nÄnderung des Gesetzes                                   § 17 Beteiligung anderer Behörden\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung                            § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit\n§ 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\n§ 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar\n§ 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit\n2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 12 des\n§ 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen\nGesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert\nim Laufe des Verfahrens\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                               Rechte am geistigen Eigentum\n§ 24 Zusammenfassende Darstellung\n„Teil 1                                 § 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und\nBerücksichtigung des Ergebnisses bei der Entschei-\nAllgemeine Vorschriften                                 dung\n§ 1 Anwendungsbereich                                                 § 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ableh-\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                   nung des Vorhabens\n§ 3 Grundsätze für Umweltprüfungen                                    § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung\ndes Bescheids\n§ 28 Überwachung\nTeil 2\nUmweltverträglichkeitsprüfung                                                  Abschnitt 3\nTeilzulassungen,\nAbschnitt 1                                             Zulassung eines Vorhabens durch\nmehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren\nVoraussetzungen\nfür eine Umweltverträglichkeitsprüfung                     § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen\n§ 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen\n§   4  Umweltverträglichkeitsprüfung                                  § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden;\n§   5  Feststellung der UVP-Pflicht                                        federführende Behörde\n§   6  Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben                         § 32 Verbundene Prüfverfahren\n§   7  Vorprüfung bei Neuvorhaben\n§   8  UVP-Pflicht bei Störfallrisiko                                                             Teil 3\n§   9  UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben                                              Strategische Umweltprüfung\n§  10  UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben\nAbschnitt 1\n§  11  UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorha-\nben, bei denen das Zulassungsverfahren für das                                       Voraussetzungen\nfrühere Vorhaben abgeschlossen ist                                        für eine Strategische Umweltprüfung\n§ 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorha-              § 33 Strategische Umweltprüfung\nben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulas-             § 34 Feststellung der SUP-Pflicht\nsungsverfahren ist                                             § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmberei-\n§ 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden                        chen und im Einzelfall\nVorhaben                                                       § 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung\n§ 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben                             § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des                                   Abschnitt 2\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011\nVerfahrensschritte\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen\nund privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl.\nder Strategischen Umweltprüfung\nL 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Euro-          § 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP\npäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prü-        § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens\nfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme\n(ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).                                       § 40 Umweltbericht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017                   2809\n§ 41 Beteiligung anderer Behörden                               § 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission\n§ 42 Beteiligung der Öffentlichkeit                             § 74 Übergangsvorschrift\n§ 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung\nAnlage  1\n§ 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme              Anlage  2\noder Ablehnung des Plans oder Programms\nAnlage  3\n§ 45 Überwachung\nAnlage  4\n§ 46 Verbundene Prüfverfahren\nAnlage  5\nTeil 4                               Anlage  6“.\nBesondere Verfahrens-                      2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen\n„§ 1\n§ 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen\n§ 48 Raumordnungspläne                                                           Anwendungsbereich\n§ 49 Raumordnungsverfahren                                         (1) Dieses Gesetz gilt für\n§ 50 Bauleitpläne                                               1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,\n§ 51 Bergrechtliche Verfahren\n2. die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Program-\n§ 52 Landschaftsplanungen\nme,\n§ 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene\n3. sonstige Pläne und Programme, für die nach den\nTeil 5                                   §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung\nGrenzüberschreitende Umweltprüfungen                        oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie\nAbschnitt 1                             4. die grenzüberschreitende Behörden- und Öffent-\nlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorha-\nGrenzüberschreitende\nUmweltverträglichkeitsprüfung                         ben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei\nSUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines\n§ 54 Benachrichtigung eines anderen Staates\nanderen Staates nach den §§ 62 und 63.\n§ 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inlän-\ndischen Vorhaben                                              (2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die\n§ 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei in-    ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen,\nländischen Vorhaben                                        kann das Bundesministerium der Verteidigung oder\n§ 57 Übermittlung des Bescheids                                 eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entschei-\n§ 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei aus-          den, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzu-\nländischen Vorhaben                                        wenden, soweit sich die Anwendung nach Ein-\n§ 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei        schätzung des Bundesministeriums der Verteidi-\nausländischen Vorhaben\ngung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig\nauf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde,\nAbschnitt 2\ninsbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorha-\nGrenzüberschreitende                         bens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwe-\nStrategische Umweltprüfung\ncke der Verteidigung schließen auch zwischen-\n§ 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inlän-        staatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entschei-\ndischen Plänen und Programmen\ndung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen\n§ 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei in-\nländischen Plänen und Programmen\nUmweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige\n§ 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei aus-\nRechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren\nländischen Plänen und Programmen                           betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entschei-\n§ 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei        dung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bun-\nausländischen Plänen und Programmen                        desministerium der Verteidigung hierüber das für\nUmwelt zuständige Ministerium des betroffenen\nAbschnitt 3                             Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium\nGemeinsame Vorschriften                         für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-\n§ 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen                           heit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des\nFolgejahres.\nTeil 6                                  (3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die\nVorschriften für bestimmte Leitungsanlagen               ausschließlich der Bewältigung von Katastrophen-\n(Anlage 1 Nummer 19)                          fällen dienen, kann die zuständige Behörde im Ein-\n§ 65 Planfeststellung; Plangenehmigung                          zelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teil-\n§ 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungser-            weise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwen-\nmächtigung                                                 dung nach Einschätzung der zuständigen Behörde\n§ 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung                         negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken\n§ 68 Überwachung                                                würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor er-\n§ 69 Bußgeldvorschriften                                        heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu be-\nrücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das\nTeil 7                               Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.\nSchlussvorschriften                            (4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit\n§ 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften        Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder\n§ 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren                      die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher be-\n§ 72 Vermeidung von Interessenkonflikten                        stimmen oder die wesentlichen Anforderungen die-","2810            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften                  tige behördliche Entscheidungen über die Zuläs-\nmit weitergehenden Anforderungen bleiben unbe-                   sigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungs-\nrührt.                                                           verfahren getroffen werden, einschließlich des\nVorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer\n§2                                     Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigever-\nBegriffsbestimmungen                             fahren,\n(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind             2. Linienbestimmungen und andere Entscheidun-\ngen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47\n1. Menschen, insbesondere die menschliche Ge-                    und 49,\nsundheit,\n3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über\n2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,                 die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von\n3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-                  Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit\nschaft,                                                      von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1\nbegründet werden soll, sowie Beschlüsse nach\n4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie\n§ 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungs-\n5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten                  pläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vor-\nSchutzgütern.                                                haben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.\n(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Geset-                (7) Pläne und Programme im Sinne dieses Ge-\nzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen            setzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch\neines Vorhabens oder der Durchführung eines                  Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen\nPlans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies               Pläne und Programme, die\nschließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens\n1. von einer Behörde ausgearbeitet und angenom-\nein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für\nmen werden,\nschwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten\nsind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastro-           2. von einer Behörde zur Annahme durch eine Re-\nphen für das Vorhaben relevant sind.                             gierung oder im Wege eines Gesetzgebungsver-\nfahrens ausgearbeitet werden oder\n(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen\nim Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkun-               3. von einem Dritten zur Annahme durch eine Be-\ngen eines Vorhabens in einem anderen Staat.                      hörde ausgearbeitet werden.\n(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind                Ausgenommen sind Pläne und Programme, die\nnach Maßgabe der Anlage 1                                    ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der\nBewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie\n1. bei Neuvorhaben\nFinanz- und Haushaltspläne und -programme.\na) die Errichtung und der Betrieb einer techni-\n(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind\nschen Anlage,\neinzelne oder mehrere natürliche oder juristische\nb) der Bau einer sonstigen Anlage,                       Personen sowie deren Vereinigungen.\nc) die Durchführung einer sonstigen in Natur                (9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Ge-\nund Landschaft eingreifenden Maßnahme,                setzes ist jede Person, deren Belange durch eine\n2. bei Änderungsvorhaben                                     Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein\nProgramm berührt werden; hierzu gehören auch\na) die Änderung, einschließlich der Erweiterung,         Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgaben-\nder Lage, der Beschaffenheit oder des Be-             bereich durch eine Zulassungsentscheidung oder\ntriebs einer technischen Anlage,                      einen Plan oder ein Programm berührt wird, darun-\nb) die Änderung, einschließlich der Erweiterung,         ter auch Vereinigungen zur Förderung des Umwelt-\nder Lage oder der Beschaffenheit einer sons-          schutzes.\ntigen Anlage,                                            (10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes\nc) die Änderung, einschließlich der Erweiterung,         sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategi-\nder Durchführung einer sonstigen in Natur             sche Umweltprüfungen.\nund Landschaft eingreifenden Maßnahme.                   (11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Geset-\n(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei           zes ist das geographische Gebiet, in dem Umwelt-\noder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbe-             auswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines\nreich sich überschneidet und die in einem funktio-           Vorhabens relevant sind.\nnalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon,\nob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern                                         §3\nerrichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zu-                    Grundsätze für Umweltprüfungen\nsammenhang wird insbesondere angenommen,\nwenn sich die Windkraftanlagen in derselben Kon-                Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Be-\nzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 8 Ab-            schreibung und Bewertung der erheblichen Auswir-\nsatz 7 des Raumordnungsgesetzes befinden.                    kungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Pro-\ngramms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirk-\n(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses              samen Umweltvorsorge nach Maßgabe der gelten-\nGesetzes sind                                                den Gesetze und werden nach einheitlichen Grund-\n1. die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmi-              sätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit\ngung, der Planfeststellungsbeschluss und sons-           durchgeführt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017             2811\n3. Teil 2 wird wie folgt gefasst:                                                          §7\n„Teil 2                                           Vorprüfung bei Neuvorhaben\nUmweltverträglichkeitsprüfung                       (1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1\nSpalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet\nAbschnitt 1                            ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine\nVorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch.\nVoraussetzungen                            Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige\nfür eine Umweltverträglichkeitsprüfung                 Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3\naufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-\n§4                                 Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Ein-\nschätzung der zuständigen Behörde erhebliche\nUmweltverträglichkeitsprüfung\nnachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die\nDie Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselb-              nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentschei-\nständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren,             dung zu berücksichtigen wären.\ndie Zulassungsentscheidungen dienen.\n(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1\nSpalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet\n§5                                 ist, führt die zuständige Behörde eine standortbe-\nFeststellung der UVP-Pflicht                    zogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht\ndurch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als\n(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grund-           überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt.\nlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers so-               In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob\nwie eigener Informationen unverzüglich fest, dass             bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gege-\nnach den §§ 6 bis 14 für das Vorhaben eine Pflicht            benheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 auf-\nzur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-             geführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prü-\nfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststel-          fung in der ersten Stufe, dass keine besonderen\nlung trifft die Behörde                                       örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht\n1. auf Antrag des Vorhabenträgers oder                        keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten\nStufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vor-\n2. bei einem Antrag nach § 15 oder                            liegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe\n3. von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens,                 unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführ-\ndas der Zulassungsentscheidung dient.                     ten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nach-\nteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die\n(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen wor-\nbesondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele\nden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststel-\ndes Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2\nlung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die\nbei der Zulassungsentscheidung zu berücksichti-\nwesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nicht-\ngen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neu-\nbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die je-\nvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Be-\nweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Ge-\nhörde solche Umweltauswirkungen haben kann.\nlangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine\nUVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, wel-              (3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2\nche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts                 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung\noder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung               einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und\nmaßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-                 die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprü-\nPflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntma-               fung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorha-\nchung nach § 19 verbunden werden.                             ben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der\nzuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.\n(3) Die Feststellung ist nicht selbständig an-\nfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprü-              (4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vor-\nfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Be-             habenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde\nhörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend             geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkma-\ndie Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu über-             len des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu\nprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorga-             den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen\nben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das                des Neuvorhabens zu übermitteln.\nErgebnis nachvollziehbar ist.                                    (5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behör-\nde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen\n§6                                 durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts\noder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers\nUnbedingte\noffensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der\nUVP-Pflicht bei Neuvorhaben\nBehörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfun-\nFür ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1              gen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Unter-\nmit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, be-                suchungen zu den Umweltauswirkungen des Vor-\nsteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung                habens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vor-\nder Art des Vorhabens genannten Merkmale vorlie-              prüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann\ngen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angege-               sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte\nben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte             für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprü-\nerreicht oder überschritten werden.                           fung eröffnen, überschritten werden.","2812            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\n(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung        Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone\nzügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt                nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geän-\nder nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Aus-            dert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch\nnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung          die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach\num bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der              Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1\nbesonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich            Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.\nist, um bis zu sechs Wochen verlängern.                         (3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine\n(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die               Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wor-\nDurchführung und das Ergebnis der allgemeinen                den ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine\nund der standortbezogenen Vorprüfung.                        Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben\nnach Anlage 1\n§8\n1. eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Grö-\nUVP-Pflicht bei Störfallrisiko                      ßen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind\nSofern die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass                 oder\naufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das             2. eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorge-\nzugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des                  schrieben sind.\n§ 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nzes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheits-             Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung er-\nabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3              gibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Um-\nAbsatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                weltauswirkungen hervorrufen kann.\ndie Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne             (4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben\ndes § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung eintritt,           gilt § 7 entsprechend.\nsich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen\nStörfalls vergrößert oder sich die Folgen eines sol-            (5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich\nchen Störfalls verschlimmern können, ist davon               der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende,\nauszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nach-               aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen\nteilige Umweltauswirkungen haben kann.                       erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens\noder Überschreitens der Größen- oder Leistungs-\n§9                                  werte und der Prüfwerte unberücksichtigt.\nUVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben                                             § 10\n(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Um-\nUVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben\nweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden\nist, so besteht für das Änderungsvorhaben die                   (1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-\nUVP-Pflicht, wenn                                            Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-\n1. allein die Änderung die Größen- oder Leistungs-           men die maßgeblichen Größen- oder Leistungs-\nwerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6          werte nach § 6 erreichen oder überschreiten.\nerreicht oder überschreitet oder                            (2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen\n2. die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Ände-          die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erst-\nrung zusätzliche erhebliche nachteilige oder an-         mals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist\ndere erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-             die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Für die\ngen hervorrufen kann.                                    allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7\nentsprechend.\nWird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen-\noder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird                (3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen\ndie allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2               die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung\ndurchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Num-            erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten,\nmer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine           ist die standortbezogene Vorprüfung durchzufüh-\nVorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchge-                 ren. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7\nführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils            Absatz 2 bis 7 entsprechend.\nfür den Bau des entsprechenden Vorhabens in An-                 (4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn\nlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschrit-         mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder\nten wird.                                                    mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden\n(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine             und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein\nUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wor-              enger Zusammenhang liegt vor, wenn\nden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die            1. sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben über-\nUVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben                         schneidet und\n1. den Größen- oder Leistungswert für die unbe-\n2. die Vorhaben funktional und wirtschaftlich auf-\ndingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht\neinander bezogen sind.\noder überschreitet oder\n2. einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die            Technische und sonstige Anlagen müssen zusätz-\nVorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder            lich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen\nüberschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass           Einrichtungen verbunden sein.\ndie Änderung erhebliche nachteilige Umweltaus-              (5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5\nwirkungen hervorrufen kann.                              und 19.1 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017              2813\nder Maßgabe, dass zusätzlich ein enger zeitlicher              oder überschritten, so besteht für das hinzutre-\nZusammenhang besteht.                                          tende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur,\nwenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch\n(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich\nsein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige\nder Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende,\noder andere erhebliche nachteilige Umweltauswir-\naber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen\nkungen eintreten können. Für die allgemeine Vor-\nerreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens\nprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.\noder Überschreitens der Größen- oder Leistungs-\nwerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.                         (5) In der Vorprüfung für das hinzutretende ku-\nmulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als\n§ 11                                 Vorbelastung zu berücksichtigen.\nUVP-Pflicht bei                              (6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich\nhinzutretenden kumulierenden Vorhaben,                 der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende,\nbei denen das Zulassungsverfahren                   aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen\nfür das frühere Vorhaben abgeschlossen ist               erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens\noder Überschreitens der Größen- oder Leistungs-\n(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen              werte und der Prüfwerte unberücksichtigt.\nvor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden\nVorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein ku-\n§ 12\nmulierendes Vorhaben hinzutritt.\nUVP-Pflicht bei\n(2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulas-\nhinzutretenden kumulierenden\nsungsentscheidung getroffen worden ist, so be-\nVorhaben, bei denen das frühere\nsteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben\nVorhaben noch im Zulassungsverfahren ist\nbereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-\ngeführt worden ist, für das hinzutretende kumulie-                (1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeit-\nrende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn                           punkt der Antragstellung für das hinzutretende ku-\nmulierende Vorhaben noch keine Zulassungsent-\n1. das hinzutretende Vorhaben allein die Größen-\nscheidung getroffen worden ist, so besteht für den\noder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß\nFall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-\n§ 6 erreicht oder überschreitet oder\nPflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende\n2. eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch               Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn\nsein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachtei-\n1. das hinzutretende Vorhaben allein die Größen-\nlige oder andere erhebliche nachteilige Umwelt-\nund Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß\nauswirkungen hervorgerufen werden können.\n§ 6 erreicht oder überschreitet oder\nFür die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1\n2. die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch\nund 3 bis 7 entsprechend.\ndas hinzutretende Vorhaben zusätzliche erheb-\n(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulas-                   liche nachteilige oder andere erhebliche Um-\nsungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für                 weltauswirkungen hervorgerufen werden kön-\nden Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Um-                  nen.\nweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden\nFür die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1\nist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben\nund 3 bis 7 entsprechend.\n1. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-\n(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeit-\nren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-\npunkt der Antragstellung für das hinzutretende ku-\nmen die maßgeblichen Größen- oder Leistungs-\nmulierende Vorhaben noch keine Zulassungsent-\nwerte nach § 6 erreichen oder überschreiten\nscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall,\noder\ndass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-\n2. die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn               Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für die-\ndie kumulierenden Vorhaben zusammen die                    ses Zulassungsverfahren bereits vollständig ein-\nPrüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals           gereicht sind, für das hinzutretende kumulierende\noder erneut erreichen oder überschreiten oder              Vorhaben\n3. die standortbezogene Vorprüfung durchzufüh-                 1. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-\nren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-                    ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-\nmen die Prüfwerte für die standortbezogene Vor-                men die maßgeblichen Größen- oder Leistungs-\nprüfung erstmals oder erneut erreichen oder                    werte nach § 6 erreichen oder überschreiten,\nüberschreiten.\n2. die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn\nFür die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend.                          die kumulierenden Vorhaben zusammen die\nPrüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals\n(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen\noder erneut erreichen oder überschreiten, oder\ndes Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar\nzusammen die maßgeblichen Größen- oder Leis-                   3. die standortbezogene Vorprüfung durchzufüh-\ntungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzu-                  ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-\ntretende kumulierende Vorhaben weder der Prüf-                     men die Prüfwerte für die standortbezogene Vor-\nwert für die standortbezogene Vorprüfung noch                      prüfung erstmals oder erneut erreichen oder\nder Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht                überschreiten.","2814            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nFür die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das                                     § 13\nfrühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und                                Ausnahme von der\nkeine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.                   UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben\n(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeit-                  Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8\npunkt der Antragstellung für das hinzutretende ku-           aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte\nmulierende Vorhaben noch keine Zulassungsent-                gelten die §§ 10 bis 12 nicht.\nscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall,\ndass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-                                       § 14\nPflicht besteht und die Antragsunterlagen für die-                               Entwicklungs-\nses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig                             und Erprobungsvorhaben\neingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben\njeweils                                                         (1) Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X“\ngekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und\n1. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-            Erprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei\nren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-              Jahre durchgeführt wird, besteht für dieses Vorha-\nmen die maßgeblichen Größen- oder Leistungs-             ben eine UVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn\nwerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,             sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt\n2. eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen,                 wird. Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3\nwenn die kumulierenden Vorhaben zusammen                 bis 7 entsprechend. Bei der allgemeinen Vorprüfung\ndie Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung             ist die Durchführungsdauer besonders zu berück-\nerstmals oder erneut erreichen oder überschrei-          sichtigen.\nten, oder                                                   (2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben\nist ein Vorhaben, das ausschließlich oder überwie-\n3. eine standortbezogene Vorprüfung durchzufüh-              gend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfah-\nren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-              ren oder Erzeugnisse dient.\nmen die Prüfwerte für eine standortbezogene\nVorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder                                Abschnitt 2\nüberschreiten.\nVerfahrensschritte\nFür die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem                   der Umweltverträglichkeitsprüfung\nVorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51\ndes Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das                                    § 15\nfrühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchfüh-                               Unterrichtung\nrung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder ei-                       über den Untersuchungsrahmen\nner Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für\ndas frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antrag-                  (1) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder wenn\nstellung für das hinzutretende kumulierende Vorha-           die zuständige Behörde es für zweckmäßig hält,\nben ein zugelassener Betriebsplan besteht.                   unterrichtet und berät die zuständige Behörde den\nVorhabenträger entsprechend dem Planungsstand\n(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen            des Vorhabens frühzeitig über Inhalt, Umfang und\ndes Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden             Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger vo-\nVorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Grö-                 raussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss\nßen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch             (Untersuchungsrahmen). Die Unterrichtung und Be-\nfür das hinzutretende kumulierende Vorhaben we-              ratung kann sich auch auf weitere Gesichtspunkte\nder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprü-            des Verfahrens, insbesondere auf dessen zeitlichen\nfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprü-            Ablauf, auf die zu beteiligenden Behörden oder auf\nfung erreicht oder überschritten, so besteht für das         die Einholung von Sachverständigengutachten er-\nhinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-                 strecken. Verfügen die zuständige Behörde oder\nPflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt,          die zu beteiligenden Behörden über Informationen,\ndass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche           die für die Erarbeitung des UVP-Berichts zweck-\nnachteilige oder andere erhebliche nachteilige Um-           dienlich sind, so stellen sie diese Informationen\nweltauswirkungen hervorgerufen werden können.                dem Vorhabenträger zur Verfügung.\nFür die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1\n(2) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Be-\nund 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3\nhörde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des\nsind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben\nVorhabens, einschließlich seiner Größe oder Leis-\nentsprechend anzuwenden.\ntung, und des Standorts sowie zu den möglichen\n(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende            Umweltauswirkungen vorzulegen.\nkumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für                (3) Vor der Unterrichtung über den Untersu-\ndas jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu              chungsrahmen kann die zuständige Behörde dem\nberücksichtigen.                                             Vorhabenträger sowie den nach § 17 zu beteiligen-\n(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich               den Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung\nder Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende,            geben. Die Besprechung soll sich auf den Gegen-\naber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen             stand, den Umfang und die Methoden der Umwelt-\nerreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens         verträglichkeitsprüfung erstrecken. Zur Bespre-\noder Überschreitens der Größen- oder Leistungs-              chung kann die zuständige Behörde hinzuziehen:\nwerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.                    1. Sachverständige,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017             2815\n2. nach § 55 zu beteiligende Behörden,                       der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen\n3. nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes                 des Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Ge-\nanerkannte Umweltvereinigungen sowie                     biets enthalten.\n4. sonstige Dritte.                                              (2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeit-\npunkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unter-\nDas Ergebnis der Besprechung wird von der zu-                lagen ausgelegt werden kann.\nständigen Behörde dokumentiert.\n(3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4\n(4) Ist das Vorhaben Bestandteil eines mehrstu-\ngenannten weiteren Angaben enthalten, soweit\nfigen Planungs- und Zulassungsprozesses und ist\ndiese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung\ndem Verfahren nach § 4 ein anderes Planungs- oder\nsind.\nZulassungsverfahren vorausgegangen, als dessen\nBestandteil eine Umweltprüfung durchgeführt wur-                 (4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestim-\nde, soll sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf          men sich nach den Rechtsvorschriften, die für die\nzusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Um-            Zulassungsentscheidung maßgebend sind. In den\nweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktuali-            Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den\nsierungen und Vertiefungen beschränken.                      UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrah-\nmen.\n(5) Die zuständige Behörde berät den Vorhaben-\nträger auch nach der Unterrichtung über den Unter-               (5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen\nsuchungsrahmen, soweit dies für eine zügige und              Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden be-\nsachgerechte Durchführung des Verfahrens zweck-              rücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die\nmäßig ist.                                                   der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand er-\nmitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend\n§ 16                                sein, um\nUVP-Bericht                             1. der zuständigen Behörde eine begründete Be-\n(1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Be-                 wertung der Umweltauswirkungen des Vorha-\nhörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Um-                  bens nach § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und\nweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht)                 2. Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in\nvorzulegen, der zumindest folgende Angaben ent-                   welchem Umfang sie von den Umweltauswir-\nhält:                                                             kungen des Vorhabens betroffen sein können.\n1. eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben                   (6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat\nzum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Aus-           der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse\ngestaltung, zur Größe und zu anderen wesent-             anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in\nlichen Merkmalen des Vorhabens,                          den UVP-Bericht einzubeziehen.\n2. eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Be-                    (7) Der Vorhabenträger muss durch geeignete\nstandteile im Einwirkungsbereich des Vorha-              Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht\nbens,                                                    den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 ent-\n3. eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens              spricht. Die zuständige Behörde hat Nachbesse-\nund des Standorts, mit denen das Auftreten er-           rungen innerhalb einer angemessenen Frist zu ver-\nheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des            langen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht\nVorhabens ausgeschlossen, vermindert oder                entspricht.\nausgeglichen werden soll,                                    (8) Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils\n4. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen,                eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen\nmit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger         ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulas-\nUmweltauswirkungen des Vorhabens ausge-                  sungsverfahren, so können die Vorhabenträger ei-\nschlossen, vermindert oder ausgeglichen wer-             nen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie\nden soll, sowie eine Beschreibung geplanter Er-          getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch je-\nsatzmaßnahmen,                                           weils die Umweltauswirkungen der anderen kumu-\n5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheb-               lierenden Vorhaben als Vorbelastung zu berück-\nlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens,                 sichtigen.\n6. eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen,              (9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht\ndie für das Vorhaben und seine spezifischen              auch elektronisch vorzulegen.\nMerkmale relevant und vom Vorhabenträger ge-\nprüft worden sind, und die Angabe der wesent-                                      § 17\nlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Be-                       Beteiligung anderer Behörden\nrücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkun-\ngen sowie                                                    (1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Be-\nhörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich\n7. eine allgemein verständliche, nichttechnische             durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich\nZusammenfassung des UVP-Berichts.                        der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden\nBei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln            und Landkreise sowie der sonstigen im Landes-\noder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben,                 recht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über\nProjekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura               das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Be-\n2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss               richt.","2816             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\n(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnah-           8. über weitere Einzelheiten des Verfahrens der Be-\nmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stel-                teiligung der Öffentlichkeit.\nlungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungs-                  (2) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens legt\nverfahrensgesetzes entsprechend.                              die zuständige Behörde zumindest folgende Unter-\nlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit aus:\n§ 18\n1. den UVP-Bericht,\nBeteiligung der Öffentlichkeit\n2. die das Vorhaben betreffenden entscheidungser-\n(1) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffent-               heblichen Berichte und Empfehlungen, die der\nlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorha-                     zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Be-\nbens. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rah-                 ginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen\nmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung                      haben.\ngegeben. Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechts-\nIn Verfahren nach § 18 Absatz 2 und § 1 der Atom-\nbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zu-\nrechtlichen Verfahrensverordnung können die Un-\nständige Behörde in einer dem Umweltschutz\nterlagen abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 4 bei\ndienenden Weise unterstützen. Das Beteiligungs-\nder Genehmigungsbehörde oder bei einer geeigne-\nverfahren muss den Anforderungen des § 73 Ab-\nten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens\nsatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 des Verwaltungs-\nausgelegt werden.\nverfahrensgesetzes entsprechen.\n(3) Weitere Informationen, die für die Zulas-\n(2) In einem vorgelagerten Verfahren oder in ei-           sungsentscheidung von Bedeutung sein können\nnem Planfeststellungsverfahren über einen Wege-               und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn\nund Gewässerplan mit landschaftspflegerischem                 des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öf-\nBegleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgeset-              fentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes\nzes kann die zuständige Behörde abweichend von                und der Länder über den Zugang zu Umweltinfor-\nAbsatz 1 und abweichend von § 73 Absatz 6 des                 mationen zugänglich zu machen.\nVerwaltungsverfahrensgesetzes auf die Durchfüh-\nrung eines Erörterungstermins verzichten. Auf eine                                      § 20\nBenachrichtigung nach § 73 Absatz 5 Satz 3 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes kann in einem vor-                             Zentrale Internetportale;\ngelagerten Verfahren verzichtet werden.                                     Verordnungsermächtigung\n(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der\n§ 19                                 Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach\n§ 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Inter-\nUnterrichtung der Öffentlichkeit\nnet richten Bund und Länder zentrale Internet-\n(1) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Be-               portale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im\nteiligungsverfahrens unterrichtet die zuständige Be-          zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zu-\nhörde die Öffentlichkeit                                      lassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den\n1. über den Antrag auf Zulassungsentscheidung                 Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals\noder über eine sonstige Handlung des Vorha-               des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.\nbenträgers zur Einleitung eines Verfahrens, in               (2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der\ndem die Umweltverträglichkeit geprüft wird,               Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in\n2. über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorha-           § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten\nbens nach § 5 sowie, falls erforderlich, über die         Unterlagen über das einschlägige zentrale Internet-\nDurchführung einer grenzüberschreitenden Be-              portal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der\nteiligung nach den §§ 54 bis 56,                          ausgelegten Unterlagen.\n(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann\n3. über die für das Verfahren und für die Zulas-\nauch für die Zwecke der Berichterstattung nach\nsungsentscheidung jeweils zuständigen Behör-\n§ 73 verwendet werden.\nden, bei denen weitere relevante Informationen\nerhältlich sind und bei denen Äußerungen oder                (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nFragen eingereicht werden können, sowie über              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ndie festgelegten Fristen zur Übermittlung dieser          rates Folgendes zu regeln:\nÄußerungen oder Fragen,                                   1. die Art und Weise der Zugänglichmachung nach\n4. über die Art einer möglichen Zulassungsent-                    den Absätzen 1 und 2 sowie\nscheidung,                                                2. die Dauer der Speicherung der Unterlagen.\n5. darüber, dass ein UVP-Bericht vorgelegt wurde,                (5) Alle in das zentrale Internetportal einzustel-\n6. über die Bezeichnung der das Vorhaben betref-              lenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.\nfenden entscheidungserheblichen Berichte und\nEmpfehlungen, die der zuständigen Behörde                                           § 21\nzum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsver-                               Äußerungen und\nfahrens vorliegen,                                                   Einwendungen der Öffentlichkeit\n7. darüber, wo und in welchem Zeitraum die Unter-                (1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im\nlagen nach den Nummern 5 und 6 zur Einsicht               Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Nieder-\nausgelegt werden sowie                                    schrift bei der zuständigen Behörde äußern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017            2817\n(2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach                                     § 24\nAblauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.                     Zusammenfassende Darstellung\n(3) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erhebli-\n(1) Die zuständige Behörde erarbeitet eine zu-\nchem Umfang eingereicht worden sind, kann die\nsammenfassende Darstellung\nzuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist\nfestlegen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Ab-        1. der Umweltauswirkungen des Vorhabens,\nsatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes            2. der Merkmale des Vorhabens und des Stand-\nzu setzende Frist nicht überschreiten.                          orts, mit denen erhebliche nachteilige Umwelt-\n(4) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das               auswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder\nVerfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle              ausgeglichen werden sollen, und\nÄußerungen, die nicht auf besonderen privatrecht-           3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachtei-\nlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf                  lige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, ver-\nweist die zuständige Behörde in der Bekanntma-                  mindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie\nchung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe\nder Äußerungsfrist hin.                                     4. der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur\nund Landschaft.\n(5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Ein-\nwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswir-             Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-\nkungen des Vorhabens beziehen.                              Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach\n§ 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äuße-\n§ 22                              rungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den\n§§ 21 und 56. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen\nErneute Beteiligung der Öffentlichkeit              sind einzubeziehen.\nbei Änderungen im Laufe des Verfahrens\n(2) Die zusammenfassende Darstellung soll\n(1) Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Ver-          möglichst innerhalb eines Monats nach dem Ab-\nfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 aus-         schluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren er-\nzulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der           arbeitet werden.\nÖffentlichkeit erforderlich. Sie ist jedoch auf die Än-\nderungen zu beschränken. Hierauf weist die zu-                                       § 25\nständige Behörde in der Bekanntmachung hin.\nBegründete Bewertung der Umwelt-\n(2) Die zuständige Behörde soll von einer erneu-                  auswirkungen und Berücksichtigung\nten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn                    des Ergebnisses bei der Entscheidung\nzusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Um-\nweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies ist              (1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden\ninsbesondere dann der Fall, wenn solche Umwelt-             Darstellung bewertet die zuständige Behörde die\nauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vor-              Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick\ngesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.               auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des\n§ 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die Be-\n§ 23                              wertung ist zu begründen.\nGeheimhaltung und Datenschutz sowie                     (2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit\nSchutz der Rechte am geistigen Eigentum                des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Be-\nhörde die begründete Bewertung nach dem in Ab-\n(1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung            satz 1 bestimmten Maßstab.\nund Datenschutz sowie über die Rechte am geisti-\ngen Eigentum bleiben unberührt. Insbesondere sind              (3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des\nUrkunden, Akten und elektronische Dokumente ge-             Vorhabens müssen die zusammenfassende Dar-\nheim zu halten, wenn das Bekanntwerden ihres In-            stellung und die begründete Bewertung nach Ein-\nhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes                 schätzung der zuständigen Behörde hinreichend\nNachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge             aktuell sein.\nnach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim\ngehalten werden müssen.                                                              § 26\n(2) Soweit die nach § 19 Absatz 2 zur Einsicht für                   Inhalt des Bescheids über die\ndie Öffentlichkeit auszulegenden Unterlagen Infor-                Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens\nmationen der in Absatz 1 genannten Art enthalten,              (1) Der Bescheid zur Zulassung des Vorhabens\nkennzeichnet der Vorhabenträger diese Informatio-           muss zumindest die folgenden Angaben enthalten:\nnen und legt zusätzlich eine Darstellung vor, die\n1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, so-\nden Inhalt der Unterlagen ohne Preisgabe des Ge-\nfern sie mit der Zulassungsentscheidung ver-\nheimnisses beschreibt. Die Inhaltsdarstellung muss\nbunden sind,\nso ausführlich sein, dass Dritten die Beurteilung er-\nmöglicht wird, ob und in welchem Umfang sie von             2. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwa-\nden Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen                  chungsmaßnahmen nach § 28 oder nach ent-\nsein können.                                                    sprechenden bundes- oder landesrechtlichen\n(3) Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen sind                 Vorschriften sowie\nbei der Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu           3. eine Begründung, aus der die wesentlichen tat-\nersetzen.                                                       sächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen,","2818             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\ndie die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen             licher nachteiliger Umweltauswirkungen, wenn die\nhaben; hierzu gehören                                     Auswirkungen des Vorhabens schwer vorhersehbar\na) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung             oder die Wirksamkeit von Maßnahmen, mit denen\nder Öffentlichkeit,                                   erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen,\nvermindert oder ausgeglichen werden sollen, oder\nb) die zusammenfassende Darstellung gemäß                 die Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen unsicher\n§ 24,                                                 sind. Die zuständige Behörde kann dem Vorhaben-\nc) die begründete Bewertung gemäß § 25 Ab-                träger Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 auf-\nsatz 1 und                                            geben.\nd) eine Erläuterung, wie die begründete Bewer-\ntung, insbesondere die Angaben des UVP-                                      Abschnitt 3\nBerichts, die behördlichen Stellungnahmen                                 Teilzulassungen,\nnach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie                      Zulassung eines Vorhabens durch\ndie Äußerungen der Öffentlichkeit nach den               mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren\n§§ 21 und 56, in der Zulassungsentscheidung\nberücksichtigt wurden oder wie ihnen ander-                                      § 29\nweitig Rechnung getragen wurde.\nUmweltverträglichkeits-\n(2) Wird das Vorhaben nicht zugelassen, müssen                           prüfung bei Teilzulassungen\nim Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläu-\ntert werden.                                                     (1) In Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbe-\nscheids und zur Erteilung einer ersten Teilgenehmi-\n(3) Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Be-             gung oder einer sonstigen ersten Teilzulassung hat\nscheids nach den einschlägigen fachrechtlichen                sich die Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig\nVorschriften.                                                 auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkenn-\nbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens\n§ 27                               zu erstrecken und abschließend auf die Umwelt-\nBekanntmachung der                           auswirkungen, die Gegenstand der Teilzulassung\nEntscheidung und Auslegung des Bescheids                  sind. Dem jeweiligen Umfang der Umweltverträg-\nlichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über den\nDie zuständige Behörde hat in entsprechender\nUntersuchungsrahmen und beim UVP-Bericht\nAnwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwal-\nRechnung zu tragen.\ntungsverfahrensgesetzes die Entscheidung zur Zu-\nlassung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich                  (2) Bei weiteren Teilzulassungen soll die Umwelt-\nbekannt zu machen sowie in entsprechender An-                 verträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche\nwendung des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwal-                  oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des\ntungsverfahrensgesetzes den Bescheid zur Einsicht             Vorhabens beschränkt werden. Absatz 1 gilt ent-\nauszulegen. § 20 gilt hierfür entsprechend. Soweit            sprechend.\nder Bescheid geheimhaltungsbedürftige Angaben\nim Sinne von § 23 Absatz 2 enthält, sind die ent-                                        § 30\nsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.\nErneute Öffentlichkeits-\nbeteiligung bei Teilzulassungen\n§ 28\n(1) Ist für ein Vorhaben bereits eine Teilzulassung\nÜberwachung\nnach § 29 erteilt worden, so ist im Verfahren zur\n(1) Soweit bundes- oder landesrechtliche Rege-             Erteilung der Zulassung oder weiterer Teilzulassun-\nlungen keine Überwachungsmaßnahmen vorsehen,                  gen eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit er-\nergreift die zuständige Behörde die geeigneten                forderlich. Sie ist jedoch auf den Gegenstand der\nÜberwachungsmaßnahmen, um die Einhaltung der                  weiteren Teilzulassung zu beschränken. Hierauf\numweltbezogenen Bestimmungen des Zulassungs-                  weist die zuständige Behörde in der Bekanntma-\nbescheids nach § 26 zu überprüfen. Dies gilt insbe-           chung hin.\nsondere für\n(2) Die zuständige Behörde kann von einer er-\n1. die im Zulassungsbescheid festgelegten Merk-               neuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, so-\nmale des Vorhabens und des Standorts sowie                weit zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche\n2. die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachtei-               Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies\nlige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, ver-              ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Um-\nmindert oder ausgeglichen werden sollen, und              weltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger\ndie Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur               vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen wer-\nund Landschaft.                                           den.\nDie zuständige Behörde kann dem Vorhabenträger\n§ 31\nÜberwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 1\nund 2 aufgeben.                                                         Zulassung eines Vorhabens durch\nmehrere Behörden; federführende Behörde\n(2) Soweit bundes- oder landesrechtliche Rege-\nlungen keine entsprechenden Überwachungsmaß-                     (1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch\nnahmen vorsehen, ergreift die zuständige Behörde              mehrere Landesbehörden, so bestimmen die Län-\ngeeignete Maßnahmen zur Überwachung erheb-                    der eine federführende Behörde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017            2819\n(2) Die federführende Behörde ist zumindest für        5. Nach der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 1 wird\nfolgende Aufgaben zuständig:                                 folgender § 33 eingefügt:\n1. die Feststellung der UVP-Pflicht (§ 5),                                          „§ 33\n2. die Unterrichtung über den Untersuchungsrah-                          Strategische Umweltprüfung\nmen (§ 15),                                                 Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist un-\nselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Auf-\n3. die Erarbeitung der zusammenfassenden Dar-\nstellung oder Änderung von Plänen und Program-\nstellung (§ 24),\nmen.“\n4. die Benachrichtigung eines anderen Staates             6. § 14a wird § 34 und wie folgt geändert:\n(§ 54),\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 14b bis 14d“\n5. die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung                 durch die Angabe „§§ 35 bis 37“ ersetzt und\n(§ 55 Absatz 1 bis 4 und 6) und                             wird nach den Wörtern „Strategischen Umwelt-\nprüfung“ die Angabe „(SUP-Pflicht)“ eingefügt.\n6. die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteili-\ngung (§ 56).                                             b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1“\ndurch die Wörter „der SUP-Pflicht“ und die Wör-\nDie Länder können der federführenden Behörde                    ter „§ 14b Abs. 2 oder § 14d“ durch die Wörter\nweitere verfahrensrechtliche Zuständigkeiten über-              „§ 35 Absatz 2 oder § 37“ ersetzt.\ntragen. Die federführende Behörde nimmt ihre Auf-\ngaben im Zusammenwirken zumindest mit denjeni-            7. § 14b wird § 35 und wie folgt geändert:\ngen Zulassungsbehörden und mit derjenigen für                a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die\nNaturschutz und Landschaftspflege zuständigen                   Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 5“\nBehörde wahr, deren Aufgabenbereich durch das                   ersetzt.\nVorhaben berührt wird. Sie erfüllt diese Aufgaben            b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nnach den Verfahrensvorschriften, die für die Um-\nweltverträglichkeitsprüfung in dem von ihr durchzu-             aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4“ durch\nführenden Zulassungsverfahren gelten.                               die Angabe „Anlage 6“ und wird die Angabe\n„§ 14k“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.\n(3) Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14h“ durch die\nnach dem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch\nAngabe „§ 41“ ersetzt.\neine oder mehrere weitere Behörden und ist eine\nder zuständigen Behörden eine Bundesbehörde,              8. § 14c wird § 36.\nso ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde             9. § 14d wird § 37 und in Satz 1 wird die Angabe\nfederführende Behörde. Sie ist neben den in Ab-              „§ 14b Abs. 1 und § 14c“ durch die Wörter „§ 35\nsatz 2 Satz 1 genannten Aufgaben auch für die Be-            Absatz 1 und § 36“ und die Angabe „§ 14b Abs. 4“\nteiligung der Öffentlichkeit (§§ 18 und 19) zustän-          durch die Angabe „§ 35 Absatz 4“ ersetzt.\ndig.                                                     10. § 14e wird § 38 und in Satz 1 wird die Angabe\n(4) Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens            „§ 19a“ durch die Angabe „§ 52“ ersetzt.\nim Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, so             11. § 14f wird § 39 und wie folgt geändert:\nwird eine gemeinsame zusammenfassende Darstel-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 14g“ durch die\nlung nach § 24 für das gesamte Vorhaben erstellt.\nAngabe „§ 40“ ersetzt.\nAuf der Grundlage der zusammenfassenden Dar-\nstellung nehmen die Zulassungsbehörden eine Ge-              b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“\nsamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vor-                   durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.\nhabens vor und berücksichtigen nach § 25 Absatz 2            c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 14j“ durch\ndie Gesamtbewertung bei den Zulassungsentschei-                 die Angabe „§ 60“ ersetzt.\ndungen. Die federführende Behörde stellt das Zu-\n12. § 14g wird § 40 und wie folgt geändert:\nsammenwirken der Zulassungsbehörden sicher.\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 32                                    aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe\n„§ 14f“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.\nVerbundene Prüfverfahren\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe „Anlage 4“\nFür ein Vorhaben, das einzeln oder im Zusam-                     durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.\nmenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder\ncc) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 2 Abs. 4\nPlänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheb-\nSatz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2“\nlich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeits-\ndurch die Wörter „§ 3 in Verbindung mit § 2\nprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnatur-\nAbsatz 1 und 2“ ersetzt.\nschutzgesetzes im Verfahren zur Zulassungsent-\nscheidung des Vorhabens vorgenommen. Die Um-                    dd) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 14m“ durch\nweltverträglichkeitsprüfung kann mit der Prüfung                    die Angabe „§ 45“ ersetzt.\nnach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur Ermitt-            b) In Absatz 3 werden die Wörter „§§ 1 und 2 Abs. 4\nlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen                      Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2“\nverbunden werden.“                                              durch die Wörter „§ 3 in Verbindung mit § 2 Ab-\n4. In der Überschrift des Teils 3 wird die Angabe                  satz 1 und 2“ ersetzt.\n„(SUP)“ gestrichen.                                      13. § 14h wird § 41.","2820             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\n14. § 14i wird § 42 und wie folgt geändert:                      stand des Vorhabens geprüft. In die Prüfung der\na) In Absatz 1 werden die Wörter „gilt § 9 Abs. 1            Umweltverträglichkeit sind bei der Linienbestim-\nbis 1b“ durch die Wörter „gelten § 18 Absatz 1           mung alle ernsthaft in Betracht kommenden Tras-\nsowie die §§ 19 und 22“ ersetzt.                         senvarianten einzubeziehen.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Mo-                 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn in einem Raumord-\nnat“ die Wörter „nach Ende der Auslegungsfrist“          nungsverfahren bereits die Umweltverträglichkeit\neingefügt.                                               geprüft wurde und wenn dabei im Falle einer Linien-\nbestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden\n15. § 14j wird aufgehoben.                                       Trassenvarianten einbezogen wurden.\n16. § 14k wird § 43 und Absatz 1 wird wie folgt geän-               (3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann\ndert:                                                        die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätz-\na) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14h bis 14j“ durch          liche erhebliche oder andere erhebliche Umwelt-\ndie Wörter „§§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61              auswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.\nAbsatz 1“ ersetzt.                                          (4) Die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14g Abs. 3“ durch            des Bundesfernstraßengesetzes und die Linienbe-\ndie Angabe „§ 40 Absatz 3“ ersetzt.                      stimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasser-\n17. § 14l wird § 44 und wie folgt geändert:                      straßengesetzes kann nur im Rahmen des Rechts-\nbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulas-\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „An-              sungsentscheidung überprüft werden.“\nnahme“ die Wörter „oder Ablehnung“ eingefügt.\n22. Der bisherige § 16 wird durch die folgenden §§ 48\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         und 49 ersetzt:\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14g“ durch                                    „§ 48\ndie Angabe „§ 40“ und die Angabe „§§ 14h\nbis 14j“ durch die Wörter „§§ 41, 42, 60 Ab-                         Raumordnungspläne\nsatz 1 und § 61 Absatz 1“ ersetzt.                      Besteht für die Aufstellung eines Raumord-\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14m“ durch            nungsplans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht,\ndie Angabe „§ 45“ ersetzt.                           so wird die Strategische Umweltprüfung einschließ-\nlich der Überwachung nach dem Raumordnungs-\n18. § 14m wird § 45 und wie folgt geändert:                      gesetz durchgeführt. Auf einen Raumordnungsplan\na) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 14h“ durch die             nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen\nAngabe „§ 41“ ersetzt.                                   für die Windenergienutzung oder für den Abbau von\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 14g                 Rohstoffen ausweist, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-\nAbs. 4“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 4“ er-             mer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht\nsetzt.                                                   anzuwenden.\n19. § 14n wird § 46 und wie folgt gefasst:                                                § 49\n„§ 46                                              Raumordnungsverfahren\nVerbundene Prüfverfahren                          (1) Für das Raumordnungsverfahren bei Vorha-\nFür einen Plan nach § 35 oder § 36, der einzeln           ben, für die nach diesem Gesetz die UVP-Pflicht\noder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben,                 besteht, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung\nProjekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura               nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorha-\n2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die            bens, einschließlich der Standortalternativen nach\nVerträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des               § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes,\nBundesnaturschutzgesetzes im Verfahren zur Auf-              durchgeführt, soweit durch Landesrecht nicht et-\nstellung oder Änderung des Plans vorzunehmen.                was anderes bestimmt ist.\nDie Strategische Umweltprüfung kann mit der Prü-                (2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann\nfung nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur               die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätz-\nErmittlung oder Bewertung von Umweltauswirkun-               liche erhebliche oder andere erhebliche Umwelt-\ngen verbunden werden.“                                       auswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.\n20. In der Überschrift von Teil 4 wird das Wort „die“               (3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens\ndurch das Wort „bestimmte“ ersetzt.                          nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann nur\n21. Der bisherige § 15 wird § 47 und wird wie folgt ge-          im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen\nfasst:                                                       die nachfolgende Zulassungsentscheidung über-\n„§ 47                                prüft werden.“\nLinienbestimmung und                     23. Der bisherige § 17 wird § 50 und wie folgt geändert:\nGenehmigung von Flugplätzen                      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(1) Für die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1                                     „§ 50\ndes Bundesfernstraßengesetzes und für die Linien-                                  Bauleitpläne“.\nbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswas-\nserstraßengesetzes sowie im Verfahren zur Geneh-             b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nmigung von Flugplätzen nach § 6 Absatz 1 des                       „(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des\nLuftverkehrsgesetzes wird bei Vorhaben die Um-                   § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vor-\nweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungs-                haben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017               2821\naufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die          ständige Behörde des anderen Staates benachrich-\nUmweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der         tigt.\nVorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2                (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein anderer\nsowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsver-           Staat um Benachrichtigung ersucht.\nfahren als Umweltprüfung sowie die Überwa-\nchung nach den Vorschriften des Baugesetz-                   (3) Die Benachrichtigung und die geeigneten\nbuchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz              Unterlagen sind in deutscher Sprache und in einer\nvorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für            Amtssprache des anderen Staates zu übermitteln.\nden aufzustellenden Bebauungsplan eine Um-                   (4) Die zuständige deutsche Behörde bittet die\nweltprüfung nach den Vorschriften des Bauge-             von dem anderen Staat benannte Behörde um Mit-\nsetzbuchs durchgeführt wird.                             teilung innerhalb einer angemessenen Frist, ob eine\n(2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder        Beteiligung erwünscht wird.\nErgänzung eines Bauleitplans nach diesem Ge-                 (5) Teilt der andere Staat mit, dass eine Beteili-\nsetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer           gung gewünscht wird, so findet eine grenzüber-\nStrategischen Umweltprüfung, wird hierfür un-            schreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteili-\nbeschadet der §§ 13, 13a und 13b des Bauge-              gung nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 statt.\nsetzbuchs eine Umweltprüfung einschließlich                  (6) Wenn ein Vorhaben, für das die UVP-Pflicht\nder Überwachung nach den Vorschriften des                besteht, grenzüberschreitende Umweltauswirkun-\nBaugesetzbuchs durchgeführt.“                            gen haben kann und der andere Staat eine Betei-\n24. Der bisherige § 18 wird § 51 und wird wie folgt ge-          ligung nicht wünscht, kann sich die betroffene Öf-\nfasst:                                                       fentlichkeit des anderen Staates am inländischen\n„§ 51                              Beteiligungsverfahren nach Maßgabe der §§ 18\nbis 22 beteiligen.\nBergrechtliche Verfahren\nBei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1                                       § 55\naufgeführt sind und dem Bergrecht unterliegen,                                 Grenzüberschreitende\nwerden die Umweltverträglichkeitsprüfung und die                Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben\nÜberwachung des Vorhabens nach den Vorschrif-\nten des Bundesberggesetzes durchgeführt. Teil 2                  (1) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt\nAbschnitt 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 4 findet          der benannten Behörde des anderen Staates sowie\nnur Anwendung, soweit das Bundesberggesetz                   weiteren von dieser angegebenen Behörden, so-\ndies anordnet.“                                              weit die Angaben nicht in der Benachrichtigung\nenthalten waren,\n25. § 19 wird aufgehoben.\n1. den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Ab-\n26. § 19a wird § 52 und die Überschrift wird wie folgt                satz 1 und\ngefasst:\n2. die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 zur Ein-\n„§ 52                                   sicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.\nLandschaftsplanungen“.                            (2) Folgende Unterlagen sind in deutscher Spra-\n27. § 19b wird § 53 und die Überschrift wird wie folgt           che und in einer Amtssprache des anderen Staates\ngefasst:                                                     zu übermitteln:\n„§ 53                              1. der Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Ab-\nsatz 1,\nVerkehrswege-\nplanungen auf Bundesebene“.                      2. die nichttechnische         Zusammenfassung     des\nUVP-Berichts sowie\n28. Nach § 53 wird folgender Teil 5 eingefügt:\n3. die Teile des UVP-Berichts, die es den beteilig-\n„Teil 5\nten Behörden und der Öffentlichkeit des anderen\nGrenzüberschreitende Umweltprüfungen                        Staates ermöglichen, die voraussichtlichen er-\nheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden\nAbschnitt 1                                 Umweltauswirkungen des Vorhabens einzu-\nGrenzüberschreitende                             schätzen und dazu Stellung zu nehmen oder\nUmweltverträglichkeitsprüfung                         sich zu äußern.\nDie zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr\n§ 54                              der Vorhabenträger eine Übersetzung dieser Anga-\nBenachrichtigung                         ben in die entsprechende Amtssprache zur Verfü-\neines anderen Staates                       gung stellt.\n(1) Wenn ein Vorhaben, für das eine UVP-Pflicht               (3) Die zuständige deutsche Behörde unterrich-\nbesteht, erhebliche grenzüberschreitende Umwelt-             tet die benannte Behörde des anderen Staates so-\nauswirkungen haben kann, benachrichtigt die zu-              wie weitere von dieser angegebene Behörden über\nständige deutsche Behörde frühzeitig die von dem             den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmi-\nanderen Staat benannte Behörde durch Übersen-                gungsverfahrens.\ndung geeigneter Unterlagen über das Vorhaben.                    (4) Die zuständige deutsche Behörde gibt der\nWenn der andere Staat keine Behörde benannt hat,             benannten Behörde des anderen Staates sowie\nso wird die oberste für Umweltangelegenheiten zu-            weiteren von dieser angegebenen Behörden min-","2822             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\ndestens im gleichen Umfang wie den nach § 17 zu                  (4) Die Öffentlichkeit des anderen Staates kann\nbeteiligenden Behörden Gelegenheit zur Stellung-              ihre Äußerungen in einer ihrer Amtssprachen über-\nnahme. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a             mitteln.\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.\n(5) Soweit erforderlich oder soweit der andere                                      § 57\nStaat darum ersucht, führen die zuständigen obers-                         Übermittlung des Bescheids\nten Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines                   (1) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt\nvereinbarten, angemessenen Zeitrahmens mit dem                der benannten Behörde des anderen Staates sowie\nanderen Staat Konsultationen durch, insbesondere              denjenigen Behörden des anderen Staates, die\nüber die grenzüberschreitenden Umweltauswirkun-               Stellungnahmen abgegeben haben, in deutscher\ngen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu                   Sprache den Zulassungsbescheid. Zusätzlich über-\nderen Vermeidung oder Verminderung. Die Konsul-               mittelt sie in einer Amtssprache des anderen Staa-\ntationen können von einem geeigneten Gremium                  tes\ndurchgeführt werden, das aus Vertretern der zu-\nständigen obersten Bundes- und Länderbehörden                 1. die Teile des Bescheids, die es den beteiligten\nund aus Vertretern des anderen Staates besteht.                   Behörden und der Öffentlichkeit des anderen\nStaates ermöglichen, zu erkennen,\n(6) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt\nden beteiligten Behörden des anderen Staates in                   a) auf welche Art und Weise die voraussicht-\neiner Amtssprache des anderen Staates sonstige                       lichen erheblichen nachteiligen grenzüber-\nfür das Verfahren der grenzüberschreitenden Um-                      schreitenden Umweltauswirkungen des Vor-\nweltverträglichkeitsprüfung wesentliche Unterla-                     habens sowie Gesichtspunkte oder Maßnah-\ngen, insbesondere Einladungen zum Erörterungs-                       men zum Ausschluss, zur Verminderung oder\ntermin und zu Konsultationen.                                        zum Ausgleich solcher Auswirkungen bei der\nZulassungsentscheidung berücksichtigt wor-\n(7) Die beteiligten Behörden des anderen Staa-                    den sind und\ntes können ihre Mitteilungen und Stellungnahmen\nin einer ihrer Amtssprachen übermitteln.                          b) auf welche Art und Weise die Stellungnahmen\nder Behörden und die Äußerungen der betrof-\n§ 56                                        fenen Öffentlichkeit des anderen Staates so-\nwie die Ergebnisse der Konsultationen nach\nGrenzüberschreitende                                § 55 Absatz 5 bei der Zulassungsentschei-\nÖffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben                 dung berücksichtigt worden sind sowie\n(1) Bei der grenzüberschreitenden Öffentlich-              2. die Rechtsbehelfsbelehrung.\nkeitsbeteiligung kann sich die Öffentlichkeit des an-\nderen Staates am Verfahren nach den §§ 18 bis 22                 (2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt da-\nbeteiligen.                                                   rauf hin, dass der betroffenen Öffentlichkeit des an-\nderen Staates\n(2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt da-\nrauf hin, dass                                                1. die Zulassungsentscheidung auf          geeignete\nWeise bekannt gemacht wird und\n1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeig-\nnete Weise bekannt gemacht wird und                       2. der Bescheid einschließlich der übersetzten Teile\nzugänglich gemacht wird.\n2. dabei angegeben wird,\na) wo, in welcher Form und in welchem Zeitraum                                     § 58\ndie Unterlagen nach § 19 Absatz 2 der Öffent-                           Grenzüberschreitende\nlichkeit des anderen Staates zugänglich ge-             Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben\nmacht werden,\n(1) Erhält die zuständige Behörde die Benach-\nb) welcher deutschen Behörde in welcher Form              richtigung eines anderen Staates über ein geplan-\nund innerhalb welcher Frist die betroffene Öf-         tes Vorhaben, für das in dem anderen Staat eine\nfentlichkeit des anderen Staates Äußerungen            Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-\nübermitteln kann sowie                                 keitsprüfung besteht und das erhebliche Umwelt-\nc) dass im Verfahren zur Beteiligung der Öffent-          auswirkungen in Deutschland haben kann, so er-\nlichkeit mit Ablauf der festgelegten Frist alle        sucht die zuständige deutsche Behörde, soweit\nÄußerungen für das Verfahren über die Zuläs-           entsprechende Angaben der Benachrichtigung\nsigkeit des Vorhabens ausgeschlossen sind,             nicht bereits beigefügt sind, die zuständige Be-\ndie nicht auf besonderen privatrechtlichen             hörde des anderen Staates um Unterlagen über\nTiteln beruhen.                                        das Vorhaben, insbesondere um eine Beschreibung\n(3) Die zuständige deutsche Behörde kann der               des Vorhabens und um Angaben über dessen Um-\nbetroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates die            weltauswirkungen in Deutschland. Die zuständige\nelektronische Übermittlung von Äußerungen auch                deutsche Behörde soll die zuständige Behörde\nabweichend von den Voraussetzungen des § 3a                   des anderen Staates ersuchen, ihr in deutscher\nAbsatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ge-                Sprache die Angaben des § 55 Absatz 2 zu über-\nstatten, sofern im Verhältnis zum anderen Staat für           mitteln.\ndie elektronische Übermittlung die Voraussetzun-                 (2) Auf der Grundlage der erhaltenen Angaben\ngen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und                    teilt die zuständige Behörde der zuständigen Be-\nGleichwertigkeit erfüllt sind.                                hörde des anderen Staates mit, ob sie eine Betei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017            2823\nligung am Zulassungsverfahren für erforderlich hält.                               Abschnitt 2\nBenötigt sie hierfür weitere Angaben, so ersucht sie                         Grenzüberschreitende\ndie zuständige Behörde des anderen Staates um                             Strategische Umweltprüfung\nweitere Angaben im Sinne des § 16 Absatz 1 und 3\nin deutscher Sprache.\n§ 60\n(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Be-                           Grenzüberschreitende\nhörden, die bei einem inländischen Vorhaben nach                            Behördenbeteiligung bei\n§ 17 zu beteiligen wären, über das Vorhaben und                      inländischen Plänen und Programmen\nübermittelt ihnen die Unterlagen und Angaben, die\nihr vorliegen. Sofern sie nicht die Abgabe einer ein-           (1) Für die grenzüberschreitende Behördenbetei-\nheitlichen Stellungnahme für angezeigt hält, weist           ligung bei Strategischen Umweltprüfungen gelten\nsie die beteiligten Behörden darauf hin, welcher Be-         die Vorschriften über die Benachrichtigung eines\nhörde des anderen Staates eine Stellungnahme zu-             anderen Staates nach § 54 und für die grenzüber-\ngeleitet werden kann und welche Frist es für die             schreitende Behördenbeteiligung nach § 55 ent-\nStellungnahme gibt.                                          sprechend. Bei der Benachrichtigung der zuständi-\ngen Behörde eines anderen Staates ist ein Exem-\n(4) Erhält die zuständige Behörde auf andere              plar des Plan- oder Programmentwurfs und des\nWeise Kenntnis von einem geplanten ausländi-                 Umweltberichts zu übermitteln.\nschen Vorhaben, das erhebliche Umweltauswirkun-\n(2) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt\ngen in Deutschland haben kann, gelten die Absätze\nden beteiligten Behörden des anderen Staates die\n1 bis 3 entsprechend.\nBenachrichtigung in einer Amtssprache des ande-\n(5) Zuständig ist die Behörde, die für ein gleich-        ren Staates. Bei der Durchführung der grenzüber-\nartiges Vorhaben in Deutschland zuständig wäre.              schreitenden Behördenbeteiligung übermittelt sie\nSind mehrere Behörden zuständig, so verständigen             zumindest folgende Unterlagen in der Amtssprache\nsie sich unverzüglich auf eine federführende Behör-          des anderen Staates:\nde. Die federführende Behörde nimmt in diesem                1. den Inhalt der Bekanntmachung nach § 42 in\nFall zumindest die in den Absätzen 1 und 2 genann-               Verbindung mit § 19 Absatz 1,\nten Aufgaben der zuständigen deutschen Behörde\nwahr. Die anderen zuständigen Behörden können                2. die nichttechnische Zusammenfassung des Um-\nder federführenden Behörde im Einvernehmen mit                   weltberichts sowie\nder federführenden Behörde weitere Aufgaben                  3. die Teile des Plan- oder Programmentwurfs und\nübertragen.                                                      des Umweltberichts, die es den beteiligten Be-\nhörden und der Öffentlichkeit des anderen Staa-\n(6) Für Konsultationen mit dem anderen Staat\ntes ermöglichen, die voraussichtlichen erheb-\ngilt § 55 Absatz 5 entsprechend.\nlichen nachteiligen grenzüberschreitenden Um-\nweltauswirkungen des Vorhabens einzuschätzen\n§ 59                                   und dazu Stellung zu nehmen oder sich zu äu-\nßern.\nGrenzüberschreitende\nÖffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben           (3) Die zuständige deutsche Behörde setzt eine\nangemessene Frist, innerhalb derer die zuständige\n(1) Auf der Grundlage der von dem anderen                 Behörde des anderen Staates Gelegenheit zur Stel-\nStaat zu diesem Zweck übermittelten Unterlagen               lungnahme hat.\nmacht die zuständige deutsche Behörde das Vor-\nhaben in geeigneter Weise in den voraussichtlich\n§ 61\nbetroffenen Gebieten der Öffentlichkeit bekannt.\nGrenzüberschreitende\n(2) In der Bekanntmachung weist die zuständige                         Öffentlichkeitsbeteiligung bei\ndeutsche Behörde darauf hin, welcher Behörde des                     inländischen Plänen und Programmen\nanderen Staates eine Stellungnahme zugeleitet\nwerden kann und welche Frist es für die Stellung-               (1) Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeits-\nnahme gibt.                                                  beteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gilt\n§ 56 entsprechend. Die in dem anderen Staat be-\n(3) Die zuständige Behörde macht die Unterla-             troffene Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach\ngen öffentlich zugänglich.                                   § 42 beteiligen.\n(4) Die Bekanntmachung und die nach Absatz 3                 (2) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt\nöffentlich zugänglich zu machenden Unterlagen                bei der Annahme des Plans oder Programms dem\nsind zumindest über das zentrale Internetportal zu-          beteiligten anderen Staat die in § 44 Absatz 2 ge-\ngänglich zu machen.                                          nannten Informationen. Dabei übermittelt sie fol-\ngende Informationen auch in einer Amtssprache\n(5) Die Vorschriften über die öffentliche Bekannt-        des anderen Staates:\nmachung der Entscheidung und die Auslegung des\nBescheids nach § 27 gelten entsprechend, soweit              1. die Entscheidung zur Annahme des Programms,\nRechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für            2. die Teile der zusammenfassenden Erklärung, die\ndie Form der Bekanntmachung und Zugänglich-                      es den beteiligten Behörden und der Öffentlich-\nmachung des Bescheids nicht etwas Abweichen-                     keit des anderen Staates ermöglichen zu erken-\ndes regeln.                                                      nen, auf welche Art und Weise","2824              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\na) der Plan oder das Programm die im Umwelt-              b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3c“ durch\nbericht dargestellten voraussichtlichen erheb-            die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 2“ und werden die\nlichen nachteiligen grenzüberschreitenden                 Wörter „§ 3b Abs. 2 und 3 gilt“ durch die Wörter\nUmweltauswirkungen sowie Maßnahmen                        „die §§ 10 bis 12 gelten“ ersetzt.\nzum Ausschluss, zur Verringerung oder zum\n31. Der bisherige § 21 wird § 66 und wie folgt geän-\nAusgleich dieser Auswirkungen berücksich-\ndert:\ntigt,\nb) die Stellungnahmen der Behörden und die                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nÄußerungen der betroffenen Öffentlichkeit                                        „§ 66\ndes anderen Staates sowie die Ergebnisse\nder Konsultationen nach § 60 Absatz 1 in Ver-                               Entscheidung;\nbindung mit § 55 Absatz 5 berücksichtigt,                 Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung“.\n3. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die               b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer-\nAnnahme des Plans oder Programms nicht                       den die Wörter „in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten“\ndurch Gesetz entschieden wird, und                           gestrichen.\n4. sonstige Unterlagen, die für das Verfahren der             c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4\ngrenzüberschreitenden Strategischen Umwelt-                  und 5 eingefügt:\nprüfung wesentlich sind.\n„(4) Der Planfeststellungsbeschluss muss zu-\n§ 62                                  mindest die folgenden Angaben enthalten:\nGrenzüberschreitende                            1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen,\nBehördenbeteiligung bei                              die mit der Zulassungsentscheidung verbun-\nausländischen Plänen und Programmen                           den sind,\nFür die Beteiligung der deutschen Behörden                    2. eine Beschreibung der vorgesehenen Über-\nbei Plänen und Programmen eines anderen                              wachungsmaßnahmen,\nStaates gelten die Vorschriften für die grenzüber-\nschreitende Behördenbeteiligung bei ausländi-                    3. eine Begründung, aus der die wesentlichen\nschen Vorhaben nach § 58 und für die Konsultation                    tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervor-\nmit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5 entspre-                    gehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung\nchend.                                                               bewogen haben; hierzu gehören\na) Angaben über das Verfahren zur Beteili-\n§ 63                                         gung der Öffentlichkeit,\nGrenzüberschreitende\nb) die zusammenfassende Darstellung ge-\nÖffentlichkeitsbeteiligung bei\nmäß § 24,\nausländischen Plänen und Programmen\n(1) Für die Beteiligung der deutschen Öffentlich-                 c) die begründete Bewertung gemäß § 25\nkeit bei Plänen und Programmen eines anderen                            Absatz 1 sowie\nStaates gilt § 59 Absatz 1 bis 3 und 5 entspre-                      d) eine Erläuterung, wie die begründete Be-\nchend.                                                                  wertung, insbesondere die Angaben des\n(2) Für die Bekanntgabe der Entscheidung über                        UVP-Berichts, die behördlichen Stellung-\ndie Annahme oder Ablehnung des Plans oder Pro-                          nahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55\ngramms und für die Auslegung von Unterlagen im                          Absatz 4 sowie die Äußerungen der\nFalle der Annahme gilt § 44 entsprechend.                               Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in\nder Zulassungsentscheidung berücksich-\nAbschnitt 3                                      tigt wurden oder wie ihnen anderweitig\nGemeinsame Vorschriften                                  Rechnung getragen wurde.\n(5) Wird das Vorhaben nicht zugelassen,\n§ 64                                  müssen im Bescheid die dafür wesentlichen\nVölkerrechtliche Verpflichtungen                     Gründe erläutert werden.“\nWeitergehende Regelungen zur Umsetzung völ-                d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in\nkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Län-                 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 20“ durch\ndern bleiben unberührt.“                                         die Angabe „§ 65“ ersetzt.\n29. Der bisherige Teil 5 wird Teil 6 und die Überschrift          e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in\nwird wie folgt gefasst:                                          Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch\n„Teil 6                                die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.\nVorschriften für                         f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und die\nbestimmte Leitungsanlagen                          Angabe „Teils 5“ wird durch die Angabe „Teils 6“\n(Anlage 1 Nummer 19)“.                           und die Wörter „Absätze 4 und 5“ werden durch\n30. Der bisherige § 20 wird § 65 und wie folgt geändert              die Wörter „Absätze 6 und 7“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3b bis 3f“ durch       32. Der bisherige § 22 wird § 67 und die Überschrift\ndie Angabe „§§ 6 bis 14“ ersetzt.                         wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017             2825\n„§ 67                               1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 3 Satz 2\nVerfahren;                                und § 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Er-\nVerordnungsermächtigung“.                           mittlung, Beschreibung und Bewertung von Um-\nweltauswirkungen zugrunde zu legen sind,\n33. Der bisherige § 23 wird durch die folgenden §§ 68\nund 69 ersetzt:                                              2. Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach\n§ 15,\n„§ 68\n3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstel-\nÜberwachung                                 lung nach § 24 und für die begründete Bewer-\n(1) Die zuständige Behörde hat durch geeignete                tung nach § 25 Absatz 1,\nMaßnahmen zu überwachen, dass Vorhaben, die in               4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach\nAnlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufge-                  § 7 sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kri-\nführt sind, im Einklang mit den umweltbezogenen                  terien,\nBestimmungen des Zulassungsbescheids nach\n§ 65 durchgeführt werden. Bei UVP-pflichtigen Vor-           5. Grundsätze für die Erstellung des Umweltbe-\nhaben gilt dies insbesondere für die im Planfeststel-            richts nach § 40,\nlungsbescheid festgelegten Merkmale des Vorha-               6. Grundsätze für die Überwachung nach den\nbens und des Standorts, für die Maßnahmen, mit                   §§ 28, 45 und 68.\ndenen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen\nausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen                                          § 71\nwerden sollen, sowie für die Ersatzmaßnahmen bei                                 Bestimmungen\nEingriffen in Natur und Landschaft.                                         zum Verwaltungsverfahren\n(2) Die Überwachung nach Absatz 1 kann dem\nVon den Regelungen des Verwaltungsverfahrens,\nVorhabenträger aufgegeben werden, soweit dies\ndie in diesem Gesetz und aufgrund dieses Geset-\nnach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.\nzes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur\nin dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Ab-\n§ 69                               satz 4 und § 38 bestimmt ist.\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                                   § 72\nfahrlässig                                                            Vermeidung von Interessenkonflikten\n1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 65 Ab-                Ist die zuständige Behörde bei der Umweltver-\nsatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 65               träglichkeitsprüfung zugleich Vorhabenträger, so\nAbsatz 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt,                 ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei\n2. einer vollziehbaren Auflage nach § 66 Absatz 2            der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Ge-\nzuwiderhandelt oder                                      setz durch geeignete organisatorische Maßnahmen\nsicherzustellen, insbesondere durch eine angemes-\n3. einer Rechtsverordnung nach\nsene funktionale Trennung.\na) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6,\njeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Num-                                   § 73\nmer 2, oder\nBerichterstattung\nb) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, auch in Ver-                       an die Europäische Kommission\nbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder § 66\n(1) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die\nAbsatz 6 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 7\nEuropäische Kommission teilen die zuständigen\nNummer 1\nBehörden des Bundes und der Länder dem für Um-\noder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund ei-          weltschutz zuständigen Bundesministerium erst-\nner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,             mals am 31. März 2023 und sodann alle sechs\nsoweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-           Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende An-\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-          gaben mit:\nweist.\n1. die Anzahl der Vorhaben, für die im Betrach-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen                 tungszeitraum eine Umweltverträglichkeitsprü-\ndes Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer                    fung durchgeführt worden ist, getrennt nach\nGeldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übri-                den in Anlage 1 genannten Vorhabenarten sowie\ngen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\nEuro geahndet werden.“                                       2. die Anzahl der Vorhaben nach Anlage 1 Spalte 2,\nfür die im Betrachtungszeitraum eine Vorprüfung\n34. Der bisherige Teil 6 wird Teil 7.                                nach § 7 Absatz 1 oder 2 durchgeführt worden\n35. Die bisherigen §§ 24 und 24a werden durch die fol-               ist.\ngenden §§ 70 bis 73 ersetzt:                                    (2) Sofern entsprechende Angaben verfügbar\n„§ 70                               sind, sind ebenfalls mitzuteilen:\nErmächtigung zum                           1. die durchschnittliche Verfahrensdauer der im Be-\nErlass von Verwaltungsvorschriften                      trachtungszeitraum durchgeführten Umweltver-\nDie Bundesregierung kann mit Zustimmung des                   träglichkeitsprüfungen,\nBundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften               2. eine Abschätzung der durchschnittlichen unmit-\nerlassen, insbesondere über                                      telbaren Kosten","2826              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\na) aller im Betrachtungszeitraum durchgeführten                   Angabe „§ 20 Absatz 2“ durch die Angabe\nUmweltverträglichkeitsprüfungen sowie                         „§ 65 Absatz 2“ ersetzt.\nb) der Umweltverträglichkeitsprüfungen, die im                bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 2\nBetrachtungszeitraum für Vorhaben kleiner                     und 4“ durch die Wörter „§ 66 Absatz 2\nund mittlerer Unternehmen durchgeführt wor-                   und 6“ ersetzt.\nden sind.“\nd) In Absatz 9 Satz 2 werden die Angabe „§ 16\n36. Der bisherige § 25 wird § 74 und wie folgt geändert:             Abs. 4“ durch die Angabe „§ 48“ und die Angabe\na) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden                „§ 28 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 28 Ab-\nAbsätze 1 bis 3 ersetzt:                                      satz 1 und 3“ ersetzt.\n„(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur            e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nFeststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach               aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die\n§ 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der                      Angabe „§ 49“ ersetzt.\nFassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai\n2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wur-              bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „nach\nde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1                 § 9“ die Wörter „in der vor dem 29. Juli 2017\nüber die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis da-                geltenden Fassung“ eingefügt.\nhin geltenden Fassung weiter anzuwenden.                      cc) In Satz 3 werden nach der Angabe „§§ 7\n(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung                   und 8“ die Wörter „in der vor dem 29. Juli\ndieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt,                   2017 geltenden Fassung“ eingefügt.\nzu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt\nf) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „§ 2\n1. das Verfahren zur Unterrichtung über voraus-               Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4“\nsichtlich beizubringende Unterlagen in der bis            ersetzt.\ndahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1\neingeleitet wurde oder                                 g) In Absatz 12 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 13\nwerden jeweils die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1\n2. die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin gel-              und Absatz 3“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.\ntenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt\nwurden.                                            37. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fas-              a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „§ 3 Abs. 1\nsung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017                Satz 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Num-\ngalt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeit-                mer 1“ und werden die Wörter „§ 3c Satz 1\npunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Ab-                  und 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 2“\nsatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses              ersetzt.\nGesetzes festgelegt wurde.“                                b) In der Legende werden die Angabe „§ 3b Abs. 1\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 17“ durch die                  Satz 2“ durch die Angabe „§ 6 Satz 2“, die An-\nAngabe „§ 50“ ersetzt.                                        gabe „§ 3c Satz 5“ durch die Wörter „§ 7 Ab-\nsatz 5 Satz 3“, die Angabe „§ 3c Satz 1“ durch\nc) Absatz 6a wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe\naa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 20 Absatz 1“               „§ 3c Satz 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1\ndurch die Angabe „§ 65 Absatz 1“ und die                 Satz 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017           2827\n38. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:\n„Anlage 2\nAngaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung\n1. Nachstehende Angaben sind nach § 7 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1\nund 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14, eine Vorprüfung durchzuführen ist.\na) Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere\naa) der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,\nbb) des Standorts des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit der Gebiete, die durch das Vor-\nhaben beeinträchtigt werden können.\nb) Eine Beschreibung der Schutzgüter, die von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können.\nc) Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutz-\ngüter infolge\naa) der erwarteten Rückstände und Emissionen sowie gegebenenfalls der Abfallerzeugung,\nbb) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und\nbiologische Vielfalt.\n2. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Vorprüfung ist den Kriterien nach Anlage 3, die für das\nVorhaben von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen. Soweit der Vorhabenträger über Ergebnisse vorgela-\ngerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswir-\nkungen des Vorhabens verfügt, sind diese ebenfalls einzubeziehen.\n3. Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a kann der Vorhabenträger auch eine Beschreibung\naller Merkmale des Vorhabens und des Standorts und aller Vorkehrungen vorlegen, mit denen erhebliche\nnachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden sollen.\n4. Wird eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt, können sich die Angaben des Vorhabenträgers in der\nersten Stufe auf solche Angaben beschränken, die sich auf das Vorliegen besonderer örtlicher Gegeben-\nheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien beziehen.“\n39. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „des Einzelfalls“ gestrichen.\nb) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:\n„Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8\nbis 14, auf Anlage 3 Bezug genommen wird.“\nc) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1.     Merkmale der Vorhaben\nDie Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:\n1.1     Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,\n1.2     Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,\n1.3     Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biolo-\ngische Vielfalt,\n1.4     Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,\n1.5     Umweltverschmutzung und Belästigungen,\n1.6     Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, ein-\nschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge\ndurch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:\n1.6.1 verwendete Stoffe und Technologien,\n1.6.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung,\ninsbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes\nzu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,\n1.7     Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft.“\nd) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Im Einleitungssatz werden die Wörter „der Kumulierung“ durch die Wörter „des Zusammenwirkens“\nersetzt.\nbb) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:\n„2.2 Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbe-\nsondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und\nseines Untergrunds (Qualitätskriterien),“.","2828          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\ne) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen\nDie möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter\nden Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichts-\npunkten Rechnung zu tragen:\n3.1 der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen\nist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,\n3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,\n3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,\n3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,\n3.5 dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der\nAuswirkungen,\n3.6 dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelas-\nsener Vorhaben,\n3.7 der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017          2829\n40. Nach der neuen Anlage 3 wird folgende Anlage 4 eingefügt:\n„Anlage 4\nAngaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung\nSoweit die nachfolgenden Aspekte über die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanforderungen hinaus-\ngehen und sie für das Vorhaben von Bedeutung sind, muss nach § 16 Absatz 3 der UVP-Bericht hierzu An-\ngaben enthalten.\n1. Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere\na) eine Beschreibung des Standorts,\nb) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens, einschließlich der erforderlichen\nAbrissarbeiten, soweit relevant, sowie des Flächenbedarfs während der Bau- und der Betriebsphase,\nc) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des Vorhabens (insbesondere von Pro-\nduktionsprozessen), z. B.\naa) Energiebedarf und Energieverbrauch,\nbb) Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und\ncc) Art und Menge der natürlichen Ressourcen (insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen\nund biologische Vielfalt),\nd) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität,\naa) der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verunreinigung des Wassers, der Luft, des Bo-\ndens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie\nbb) des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls.\n2. Eine Beschreibung der vom Vorhabenträger geprüften vernünftigen Alternativen (z. B. in Bezug auf Aus-\ngestaltung, Technologie, Standort, Größe und Umfang des Vorhabens), die für das Vorhaben und seine\nspezifischen Merkmale relevant sind, und Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter\nBerücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen.\n3. Eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des\nVorhabens und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung\ndes Vorhabens, soweit diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen Zustand mit zumutbarem Aufwand auf\nder Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt\nwerden kann.\n4. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens;\nDie Darstellung der Umweltauswirkungen soll den Umweltschutzzielen Rechnung tragen, die nach den\nRechtsvorschriften, einschließlich verbindlicher planerischer Vorgaben, maßgebend sind für die Zulas-\nsungsentscheidung. Die Darstellung soll sich auf die Art der Umweltauswirkungen nach Buchstabe a er-\nstrecken. Anzugeben sind jeweils die Art, in der Schutzgüter betroffen sind nach Buchstabe b, und die\nUrsachen der Auswirkungen nach Buchstabe c.\na) Art der Umweltauswirkungen\nDie Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen soll sich auf die direkten und\ndie etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen\nund langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorha-\nben erstrecken.\nb) Art, in der Schutzgüter betroffen sind\nBei der Angabe, in welcher Hinsicht die Schutzgüter von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen\nsein können, sind in Bezug auf die nachfolgenden Schutzgüter insbesondere folgende Auswirkungen zu\nberücksichtigen:\nSchutzgut (Auswahl)                             mögliche Art der Betroffenheit\nMenschen, insbesondere die            Auswirkungen sowohl auf einzelne Menschen als auch auf die Be-\nmenschliche Gesundheit                völkerung\nTiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Auswirkungen auf Flora und Fauna\nFläche                                Flächenverbrauch\nBoden                                 Veränderung der organischen Substanz, Bodenerosion, Boden-\nverdichtung, Bodenversiegelung\nWasser                                hydromorphologische Veränderungen, Veränderungen von Quantität\noder Qualität des Wassers\nKlima                                 Veränderungen des Klimas, z. B. durch Treibhausgasemissionen,\nVeränderung des Kleinklimas am Standort\nkulturelles Erbe                      Auswirkungen auf historisch, architektonisch oder archäologisch\nbedeutende Stätten und Bauwerke und auf Kulturlandschaften","2830             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nc) Mögliche Ursachen der Umweltauswirkungen\nBei der Beschreibung der Umstände, die zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens führen\nkönnen, sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:\naa) die Durchführung baulicher Maßnahmen, einschließlich der Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie\ndie physische Anwesenheit der errichteten Anlagen oder Bauwerke,\nbb) verwendete Techniken und eingesetzte Stoffe,\ncc) die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und bio-\nlogische Vielfalt, und, soweit möglich, jeweils auch auf die nachhaltige Verfügbarkeit der betroffenen\nRessource einzugehen,\ndd) Emissionen und Belästigungen sowie Verwertung oder Beseitigung von Abfällen,\nee) Risiken für die menschliche Gesundheit, für Natur und Landschaft sowie für das kulturelle Erbe, zum\nBeispiel durch schwere Unfälle oder Katastrophen,\nff) das Zusammenwirken mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben\noder Tätigkeiten; dabei ist auch auf Umweltprobleme einzugehen, die sich daraus ergeben, dass\nökologisch empfindliche Gebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind oder die sich aus einer\nNutzung natürlicher Ressourcen ergeben,\ngg) Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima, zum Beispiel durch Art und Ausmaß der mit dem\nVorhaben verbundenen Treibhausgasemissionen,\nhh) die Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels (zum Beispiel durch er-\nhöhte Hochwassergefahr am Standort),\nii) die Anfälligkeit des Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder Katastrophen, soweit\nsolche Risiken nach der Art, den Merkmalen und dem Standort des Vorhabens von Bedeutung sind.\n5. Die Beschreibung der grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens soll in einem gesonderten\nAbschnitt erfolgen.\n6. Eine Beschreibung und Erläuterung der Merkmale des Vorhabens und seines Standorts, mit denen das\nAuftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert, ausgeglichen werden\nsoll.\n7. Eine Beschreibung und Erläuterung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nach-\nteiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie geplanter\nErsatzmaßnahmen und etwaiger Überwachungsmaßnahmen des Vorhabenträgers.\n8. Soweit Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder\nKatastrophen zu erwarten sind, soll die Beschreibung, soweit möglich, auch auf vorgesehene Vorsorge-\nund Notfallmaßnahmen eingehen.\n9. Die Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete soll in einem gesonderten Abschnitt erfol-\ngen.\n10. Die Beschreibung der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten soll in einem gesonderten Abschnitt\nerfolgen.\n11. Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung der erheblichen Umweltauswirkun-\ngen genutzt wurden, einschließlich näherer Hinweise auf Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die bei der\nZusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kennt-\nnisse.\n12. Eine Referenzliste der Quellen, die für die im UVP-Bericht enthaltenen Angaben herangezogen wurden.“\n41. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 5 und wie folgt geändert:\na) Im Einleitungssatz wird die Angabe „§ 3 Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 7“ ersetzt.\nb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 14b“ durch die Angabe „§ 35“ ersetzt.\n42. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 6 und im Einleitungssatz wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe\n„Anlage 6“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017               2831\nArtikel 2                               von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten\nÄnderung                                 darf;“.\nanderer Rechtsvorschriften                    3. § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird\n(1) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. De-                  aufgehoben.\nzember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439),           4. In § 245c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „früh-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli              zeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen\n2017 (BGBl. I S. 2804) geändert worden ist, wird wie               Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1“\nfolgt geändert:                                                    durch die Wörter „Beteiligung der Behörden und der\n1. In § 18a Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1               sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Ab-\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er-            satz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften die-\nsetzt.                                                         ses Gesetzes“ ersetzt.\n2. In § 18d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“         5. In Anlage 2 Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 14b\ndurch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.               Abs. 3“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 3“ ersetzt.\n(2) Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-               (4) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt         (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I        des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geän-\nS. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2a wird wie folgt geändert:                               1.   § 52 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            a) In Absatz 2a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\naa) In Satz 2 werden die Wörter „des Erörte-                     gefasst:\nrungstermins und die Auslegung“ durch die                  „Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes\nWörter „des Erörterungstermins, die Ausle-                 ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein\ngung und Zugänglichmachung, auch über                      Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der\ndas einschlägige zentrale Internetportal nach              §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vor-\ndem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-                haben gemäß der Verordnung nach § 57c in\nprüfung“ und die Wörter „die Zustellung und                Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2\nöffentliche Bekanntmachung“ durch die Wör-                 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umwelt-\nter „die Zustellung, öffentliche Bekanntma-                verträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglich-\nchung und Zugänglichmachung, auch über                     keitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das\ndas einschlägige zentrale Internetportal nach              einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen\ndem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-                Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist,\nprüfung“ ersetzt.                                          ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträch-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 4               tigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34\nund § 14“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.                 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu-\nsammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nim Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vor-\nfügt:\ngenommen.“\n„(1a) Besteht nach dem Gesetz über die Um-\nweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur           b) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:\nDurchführung einer Vorprüfung für Vorhaben, die                     „(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für\neiner Genehmigung oder Planfeststellung nach                     die wesentliche Änderung eines Vorhabens.“\ndiesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Ge-                c) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d einge-\nsetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen,                     fügt:\nwird die Vorprüfung nach den Bestimmungen\ndes Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-                       „(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat\nprüfung durchgeführt.“                                           die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf\ndas Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzu-\n2. In § 9b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1                  legen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.                    Überwachung erheblicher nachteiliger Auswir-\n3. § 58a wird aufgehoben.                                               kungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Fest-\n(3) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                    legung kann auch im Rahmen der Zulassung\nmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),                       des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebs-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni                   plans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu\n2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie                    überwachenden Parameter und der Dauer der\nfolgt geändert:                                                         Überwachung sind nach Maßgabe der anwend-\nbaren Vorschriften insbesondere die Art, der\n1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei einem\nStandort und der Umfang des Vorhabens sowie\nFristbeginn im Monat Februar für die Dauer von min-\ndas Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Um-\ndestens 30 Tagen“ durch die Wörter „mindestens je-\nwelt zu berücksichtigen.“\ndoch für die Dauer von 30 Tagen“ ersetzt.\n2.   § 57a wird wie folgt geändert:\n2. § 4 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt\ngefasst:                                                        a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Mo-                  „Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 so-\nnats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe                   wie 31 des Gesetzes über die Umweltverträg-","2832            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nlichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Rege-           Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maß-\nlungen anzuwenden.“                                      nahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umwelt-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        auswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder\nausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaß-\naa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:          nahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.\n„Der Rahmenbetriebsplan muss alle für               Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsme-\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung bedeut-           chanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52\nsamen Angaben in der Form eines Berichts            Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmen-\nzu den voraussichtlichen Umweltauswir-              den Überwachungsmaßnahmen zu berücksichti-\nkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach             gen.“\nMaßgabe des § 16 des Gesetzes über              4a. Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung und der\nRechtsverordnung nach § 57c enthalten.                 „(3) Die zuständige Behörde gestattet auf Antrag\nDer Unternehmer hat dem Rahmenbetriebs-             ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Ein-\nplan einen zur Auslegung geeigneten Plan            sicht in folgende Angaben zu den in § 75 Absatz 2\nbeizufügen.“                                        Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen:\nbb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.                 1. Inhaber,\nc) In Absatz 4 wird Satz 3 aufgehoben.                      2. Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                            bezieht,\n„(6) Für das Verfahren zur grenzüberschrei-           3. Datum der Beantragung und der Erteilung,\ntenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die            4. Laufzeit sowie\nVorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die\n5. Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberech-\nUmweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.“\ntigung bezieht.\n3.  § 57c wird wie folgt geändert:\n§ 3 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes ist\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  entsprechend anzuwenden. Die zuständige Be-\n„§ 57c                              hörde kann die in Satz 1 genannten Angaben öf-\nVerordnungsermächtigung“.                     fentlich einsehbar machen. Die Einsicht in weitere\nAngaben nach Absatz 1, die Anforderung von Aus-\nb) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          zügen nach Absatz 2 und die Gestattung der Ein-\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „entschei-             sicht oder die Veröffentlichung von Angaben auf\ndungserheblich im Sinne des § 57a Abs. 2            Grund der Zustimmung des betroffenen Unterneh-\nsind“ durch die Wörter „im Rahmen des               mers oder auf Grund anderer Vorschriften bleiben\nUVP-Berichts zu machen sind“ und das                unberührt.“\nKomma am Ende durch einen Punkt ersetzt.        5.  § 133 Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.                            a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die Wörter\nc) Folgender Satz wird angefügt:                               „§ 1 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.\n„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Num-              b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“\nmer 2 kann insbesondere bestimmt werden,                    durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.\nwelche Angaben nach Anlage 4 des Gesetzes\nc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „die Ausle-\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung der\ngung“ die Wörter „des Plans nach § 73 Absatz 2\nUVP-Bericht bei bestimmten Vorhaben enthal-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes und“ einge-\nten muss.“\nfügt und wird die Angabe „§ 6“ durch die An-\n3a. § 57d Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:               gabe „§ 19 Absatz 2“ ersetzt.\na) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch             6.  Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:\ndas Wort „und“ ersetzt.\n„§ 171a\nb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch\neinen Punkt ersetzt.                                                     Übergangsvorschrift\nc) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.                      Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des\nBundesberggesetzes sind nach der Fassung die-\n4.  Nach § 69 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nses Gesetzes, die am 29. Juli 2017 galt, zu Ende\ngefügt:\nzu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017\n„(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1\nhat die zuständige Behörde im Rahmen der Auf-               1. das Verfahren zur Unterrichtung über Gegen-\nsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwa-                    stand, Umfang und Methoden der Umweltver-\nchungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen,                  träglichkeitsprüfung nach § 52 Absatz 2a Satz 2\ndass das Vorhaben im Einklang mit den umwelt-                  in der bis dahin geltenden Fassung dieses Ge-\nbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungs-                  setzes eingeleitet wurde oder\nbeschlusses und den erforderlichen Haupt-, Son-             2. die Angaben nach § 57a Absatz 2 Satz 2 bis 5\nder- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie                dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 der Ver-\nden damit verbundenen Nebenbestimmungen                        ordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung\ndurchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Be-              bergbaulicher Vorhaben in der bis dahin gelten-\nstimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des                    den Fassung gemacht wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017              2833\n§ 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltver-               benträger aufgegeben werden. Bereits bestehende\nträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.“                      Überwachungsmechanismen, Daten und Informa-\n(5) Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März                  tionsquellen können für die Überwachungsmaßnah-\n1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 14 des           men genutzt werden.\nGesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert                (2) Die für die Zulassung des Vorhabens zustän-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              dige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen\n1. In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3“             treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben im\ndurch die Angabe „nach § 1“ und werden die Wörter             Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen\n„Anlage zu § 3“ durch die Angabe „Anlage 5“ er-               des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange-\nsetzt.                                                        nehmigung durchgeführt wird.\n2. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „nach § 3“ durch                 (3) § 28 des Gesetzes über die Umweltverträg-\ndie Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1“ und werden die             lichkeitsprüfung ist nicht anzuwenden.“\nWörter „Anlage zu § 3“ durch die Angabe „Anlage 1“           (7) Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der\nersetzt.                                                  Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),\n(6) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005          das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des      2017 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert         folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          1. In § 17a Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1\n1. § 12c wird wie folgt geändert:                                 Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14g“ durch           setzt.\ndie Angabe „§ 40“ ersetzt.                            2. In § 17b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 9\nb) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „zwei Wo-             Abs. 3“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 2“ ersetzt.\nchen“ durch die Wörter „einen Monat“ ersetzt.         3. In § 17d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“\n2. In § 12e Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d                durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 37 Satz 1“ ersetzt.              (8) Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung\n3. § 17a wird wie folgt geändert:                             der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2089) geändert wor-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14d“ durch die       den ist, wird wie folgt geändert:\nAngabe „§ 37“ ersetzt.\n1. In § 14a Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14g“ durch die           Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er-\nAngabe „§ 40“ ersetzt.                                setzt.\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4\n2. In § 14d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 4\ndurch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.\nSatz 2“ ersetzt.\n(9) In § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und Satz 2\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d“ durch\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012\ndie Angabe „§ 37“ und die Angabe „§ 14g“ durch\n(BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-\ndie Angabe „§ 40“ ersetzt.\nzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert wor-\n4. In § 43a Nummer 3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1          den ist, werden jeweils die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2“\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er-       durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.\nsetzt.\n(10) In § 13 Absatz 1 Satz 4 des Kohlendioxid-Spei-\n5. In § 43b Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3“             cherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I\ndurch die Angabe „§ 18 Absatz 2“ ersetzt.                 S. 1726), das durch Artikel 116 der Verordnung vom\n6. In § 43d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“        31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\ndurch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.          wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 25“ er-\n7. Nach § 43h wird folgender § 43i eingefügt:                 setzt.\n„§ 43i                              (11) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das\nÜberwachung\nzuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017\n(1) Die für die Zulassung des Vorhabens zustän-        (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt\ndige Behörde hat durch geeignete Überwachungs-            geändert:\nmaßnahmen sicherzustellen, dass das Vorhaben im\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\nEinklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen\ndes Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange-             a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1\nnehmigung durchgeführt wird; dies gilt insbesondere               Satz 2“ durch die Angabe „§ 47 Absatz 2“ ersetzt.\nfür Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen                 b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“\ndes Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für                    durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.\nMaßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Um-\nweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder          2. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaß-              a) in Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1\nnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Die                Satz 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 2“\nÜberwachung nach diesem Absatz kann dem Vorha-                    ersetzt.","2834             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nb) In Nummer 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1        2. In Anlage 2 Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 14b\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“           Abs. 3“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 3“ ersetzt.\nersetzt.\n(14b) In § 2 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die\n(12) Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom              Umweltverträglichkeitsprüfung, das zuletzt durch Arti-\n23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch       kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden\nArtikel 12 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I            die Wörter „§ 8 Absatz 7 des Raumordnungsgesetzes“\nS. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 des Raumordnungsge-\n1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1           setzes“ ersetzt.\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er-         (15) In § 9 Absatz 4 Satz 4 des Raumordnungsge-\nsetzt.                                                   setzes, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14a dieses\n2. In § 2c Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“        Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14j“\ndurch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.         durch die Wörter „den §§ 60 und 61“ ersetzt.\n(13) Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Über-               (16) Das Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017\ntragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das        (BGBl. I S. 1074), das durch Artikel 25 des Gesetzes\nzuletzt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 29. März          vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden\n2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie          ist, wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:                                              1. § 18 wird wie folgt geändert:\n1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Unter-\na) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14g“ durch die An-              lagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung hin-\ngabe „§ 40“ ersetzt.                                         sichtlich des Standortes des Endlagers nach\n§ 6“ durch die Wörter „den UVP-Bericht nach\nb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4\n§ 16“ ersetzt.\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 4 Satz 2“\nersetzt.                                                  b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§§ 7 bis 9b“\ndurch die Wörter „§§ 17 bis 21 und 54 bis 57“\n2. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 14g Absatz 3\nersetzt.\nund 4“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 und 4“ er-\nsetzt.                                                   2. In § 19 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 11\nund 12“ durch die Angabe „§§ 24 und 25“ ersetzt.\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 14h“ durch die            (17) In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Umwelt-\nAngabe „§ 41“ ersetzt.                                informationsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14i“ durch      durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Mai 2017\ndie Angabe „§ 42“ und die Angabe „§ 14i Ab-           (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird die Angabe\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 42 Absatz 2“ ersetzt.     „§§ 11 und 12“ durch die Angabe „§§ 24 und 25“ er-\n4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d            setzt.\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 37 Satz 1“ ersetzt.             (18) Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fas-\n5. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe          sung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I\n„§§ 14k und 14l“ durch die Angabe „§§ 43 und 44“         S. 753), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nersetzt.                                                 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n6. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch\ndie Angabe „§ 16“ ersetzt.                               1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n7. In § 21 Absatz 4 werden die Wörter „Für die nach § 6          a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Entscheidungen“\nvorzulegenden Unterlagen“ durch die Wörter „Für den\ndurch das Wort „Zulassungsentscheidungen“\nUVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Um-\nund die Angabe „§ 2 Absatz 3“ durch die An-\nweltverträglichkeitsprüfung“ und die Wörter „§§ 5\ngabe „§ 2 Absatz 6“ ersetzt.\nund 14f Absatz 3“ durch die Wörter „§§ 15 und 39\nAbsatz 3“ ersetzt.                                              bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 5“\ndurch die Angabe „§ 2 Absatz 7“ und die An-\n(14) In § 29 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 des Perso-\ngabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 5“\nnenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nersetzt.\nmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August              b) In Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 Ab-\n2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird die                satz 5 und § 16 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 47\nAngabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 18                   Absatz 4 und § 49 Absatz 3“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 2“ ersetzt.                                    2. § 4 wird wie folgt geändert:\n(14a) Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 Satz 2\ndes Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) ge-                 aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 9“\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.\n1. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14j“                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3a Satz 4“ durch\ndurch die Wörter „den §§ 60 und 61“ ersetzt.                        die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017              2835\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 3                4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie\nNummer 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Num-\n5. die Wechselwirkungen zwischen den in den\nmer 3“ ersetzt.\nNummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern.\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 und 28“\ndurch die Angabe „§§ 11 und 27“ ersetzt.                   § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-\nlichkeitsprüfung bleibt unberührt.“\n(19) Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Okto-\nber 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Ar-        2. § 1b wird wie folgt geändert:\ntikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532)\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbis 4 ersetzt:\n1. In § 5 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 14f Ab-\nsatz 3“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 3“ ersetzt.                    „(1) Auf Antrag oder wenn die zuständige Be-\nhörde es für zweckmäßig hält, unterrichtet und\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                       berät die zuständige Behörde den Träger des\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              UVP-pflichtigen Vorhabens frühzeitig entspre-\naa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14g“ durch die                chend dem Planungsstand über Inhalt, Umfang\nAngabe „§ 40“ ersetzt.                                     und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhaben-\nträger voraussichtlich in den UVP-Bericht auf-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4                nehmen muss (Untersuchungsrahmen).\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 4\nSatz 2“ ersetzt.                                              (2) Der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens\nhat der zuständigen Behörde geeignete Unterla-\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 14g“ durch\ngen zu den Merkmalen des Vorhabens, ein-\ndie Angabe „§ 40“ ersetzt.\nschließlich seiner Größe und Leistung, und des\nc) In Absatz 6 wird die Angabe „§§ 14h bis 14l“                   Standorts sowie zu den möglichen Umweltaus-\ndurch die Angabe „§§ 41 bis 44“ ersetzt.                       wirkungen vorzulegen.\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                         (3) Die Unterrichtung und Beratung kann sich\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfah-\nrens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf,\naa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14g“ durch die\nauf die zu beteiligenden Behörden oder die Ein-\nAngabe „§ 40“ ersetzt.\nholung von Sachverständigengutachten erstre-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4                cken. Verfügen die Genehmigungsbehörde oder\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 4                    die zu beteiligenden Behörden über Informatio-\nSatz 2“ ersetzt.                                           nen, die für die Beibringung der in § 3 genannten\nb) In Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „§ 14l Ab-                  Unterlagen zweckdienlich sind, stellen sie die In-\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 2“ ersetzt.              formationen dem Vorhabenträger zur Verfügung.\n4. In § 47 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „die                      (4) Vor der Unterrichtung über den Untersu-\nUnterlagen nach § 6“ durch die Wörter „den UVP-                   chungsrahmen gibt die Genehmigungsbehörde\nBericht nach § 16“ ersetzt.                                       dem Vorhabenträger sowie den nach § 7 Ab-\n(20) Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der                satz 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligen-\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995                        den Behörden Gelegenheit zu einer Bespre-\n(BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset-             chung. Die Besprechung soll sich auch auf den\nzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert wor-                  Gegenstand, den Umfang und die Methoden der\nden ist, wird wie folgt geändert:                                     Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige\nfür die Durchführung der Umweltverträglichkeits-\n0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6              prüfung erhebliche Fragen erstrecken. Zur Be-\nfolgende Angabe eingefügt:                                       sprechung können Sachverständige, nach § 7a\n„§ 6a Geheimhaltung und Datenschutz sowie                        in Verbindung mit § 55 des Gesetzes über die\nSchutz der Rechte am geistigen Eigentum“.                Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligende\nBehörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfs-\n1. § 1a wird wie folgt gefasst:\ngesetzes anerkannte Umweltvereinigungen so-\n„§ 1a                                    wie sonstige Dritte hinzugezogen werden. Das\nGegenstand der                                 Ergebnis der Besprechung wird von der zustän-\nUmweltverträglichkeitsprüfung                         digen Behörde dokumentiert.“\nDie Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die             b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und wie\nErmittlung, Beschreibung und Bewertung der für                   folgt geändert:\ndie Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen be-\naa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatz 1\ndeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen\nund“ die Angabe „2 sowie“ eingefügt und\nVorhabens auf\nwird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1“ durch\n1. Menschen, insbesondere die menschliche Ge-                         die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nsundheit,\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Naturschutzbehör-\n2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,                      de“ durch die Wörter „für Naturschutz- und\n3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-                       Landschaftspflege zuständigen Behörde“ er-\nschaft,                                                            setzt.","2836              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1                geistigen Eigentum bleiben unberührt. Insbeson-\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 2              dere sind Urkunden, Akten und elektronische Doku-\nSatz 2“ ersetzt.                                     mente geheim zu halten, wenn das Bekanntwerden\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                  ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Lan-\ndes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vor-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           gänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach\n„(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der An-          geheim gehalten werden müssen.\ntragsteller dem Antrag einen UVP-Bericht beizu-\n(2) Soweit die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten\nfügen, der die Angaben enthält, die nach § 16\nUnterlagen Informationen der in Absatz 1 genann-\ndes Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\nten Art enthalten, kennzeichnet der Vorhabenträger\nprüfung erforderlich sind.“\ndiese Informationen und legt zusätzlich eine Dar-\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    stellung vor, die den Inhalt der Unterlagen ohne\n„Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die          Preisgabe des Geheimnisses beschreibt. Die In-\nKurzbeschreibung auch auf eine allgemein ver-             haltsdarstellung muss so ausführlich sein, dass\nständliche, nichttechnische Zusammenfassung               Dritten die Beurteilung ermöglicht wird, ob und in\nnach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Ge-                welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen\nsetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.“           des Vorhabens betroffen werden können.\n4. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             (3) Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen sind\n„(4) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vor-          bei der Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu\nhaben, muss die Bekanntmachung zusätzlich fol-                ersetzen.“\ngende Angaben enthalten:                                   7. § 7a wird wie folgt gefasst:\n1. einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorha-\nbens,                                                                              „§ 7a\n2. die Art einer möglichen Entscheidung zum Ab-                                    Verfahren bei\nschluss des Genehmigungsverfahrens,                           grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen\n3. erforderlichenfalls einen Hinweis auf die Durch-              Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden\nführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung           Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die Vorschrif-\nnach § 7a,                                                ten der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes\n4. die Angabe, dass ein UVP-Bericht nach § 3 Ab-              über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspre-\nsatz 2 vorgelegt wurde,                                   chend.“\n5. die Bezeichnung der entscheidungserheblichen            8. § 14a wird wie folgt geändert:\nBerichte und Empfehlungen betreffend das Vor-\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „Darstel-\nhaben, die der Genehmigungsbehörde zum Zeit-\nlung,“ das Wort „begründete“ eingefügt.\npunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens\nvorliegen,                                                b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n6. die Behörde, bei der weitere Informationen über                   „(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet\ndas Vorhaben erhältlich sein werden und der                   die zuständige Behörde eine zusammenfas-\nFragen übermittelt werden können.“                            sende Darstellung\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. der für die Entscheidung über die Genehmi-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Unter-                   gung des Vorhabens bedeutsamen Auswir-\nlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2“                     kungen des Vorhabens auf die in § 1a ge-\ndurch die Wörter „der UVP-Bericht nach § 3 Ab-                    nannten Schutzgüter einschließlich der\nsatz 2“ ersetzt.                                                  Wechselwirkungen,\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n2. der Merkmale des Vorhabens und des Stand-\n„(5) § 27a des Verwaltungsverfahrensgeset-                     orts, mit denen erhebliche nachteilige Um-\nzes und die entsprechenden Vorschriften der                       weltauswirkungen ausgeschlossen, vermin-\nVerwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten                    dert oder ausgeglichen werden sollen sowie\nmit der Maßgabe, dass die Zugänglichmachung\ndes Inhalts der Bekanntmachung nach § 5 und                   3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nach-\nder nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden                        teilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen,\nUnterlagen im Internet auch über das einschlä-                    vermindert oder ausgeglichen werden sollen,\ngige zentrale Internetportal nach § 20 des Ge-                    sowie der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in\nsetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung                     Natur und Landschaft.\nerfolgt.“                                                     Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des\n6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                           UVP-Berichts nach § 3 Absatz 2, der behörd-\n„§ 6a                                   lichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1\ndes Atomgesetzes sowie der Äußerungen und\nGeheimhaltung und Datenschutz sowie                        Einwendungen Dritter. Die Ergebnisse eigener\nSchutz der Rechte am geistigen Eigentum                     Ermittlungen sind einzubeziehen. Bedarf das\n(1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung                  Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behör-\nund Datenschutz sowie den Schutz der Rechte am                    den, gilt § 1b Absatz 5.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017              2837\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           und nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwal-                 keitsprüfung in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden\ntungsvorschriften“ die Wörter „im Hinblick             Fassung dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn\nauf eine wirksame Umweltvorsorge“ einge-               vor diesem Zeitpunkt\nfügt.                                                  1. das Verfahren zur Unterrichtung über voraus-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                  sichtlich beizubringende Unterlagen nach § 1b\nin der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung\n„Die Bewertung ist zu begründen.“                          dieser Verordnung eingeleitet wurde oder\ncc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 14               2. die Unterlagen nach § 3 der vor diesem Zeit-\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 4“                   punkt geltenden Fassung dieser Verordnung vor-\nersetzt.                                                   gelegt wurden.“\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                         (21) § 10 der Rohrfernleitungsverordnung vom\n„Bei der Entscheidung über die Genehmi-           27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt\ngung des UVP-pflichtigen Vorhabens müs-           durch Artikel 99 des Gesetzes vom 29. März 2017\nsen die zusammenfassende Darstellung              (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nund die begründete Bewertung nach Ein-            ändert:\nschätzung der Genehmigungsbehörde noch            1. Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 wird die An-\nhinreichend aktuell sein.“                            gabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a“ durch die Wör-\n9. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    ter „§ 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a“ ersetzt.\n„(3) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss der Be-         2. Im einleitenden Satzteil des Absatzes 2 wird die An-\nscheid über die Angaben nach Absatz 1 und 2 hi-               gabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b“ durch die\nnaus zumindest folgende Angaben enthalten:                    Wörter „§ 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b“ er-\n1. eine Beschreibung der vorgesehenen umweltbe-               setzt.\nzogenen Überwachungsmaßnahmen,                            (22) Die Verordnung zur Durchführung des § 3 Ab-\n2. eine Begründung, aus der die wesentlichen tat-         satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\nsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen,         prüfung bei Vorhaben der Verteidigung vom 19. April\ndie die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen          2013 (BGBl. I S. 938), die durch Artikel 94 der Verord-\nhaben; hierzu gehören:                                 nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert\nworden ist, wird aufgehoben.\na) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung\nder Öffentlichkeit,                                   (23) Die Deponieverordnung vom 27. April 2009\n(BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nb) die zusammenfassende Darstellung nach\nnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert wor-\n§ 14a Absatz 1,\nden ist, wird wie folgt geändert:\nc) die begründete Bewertung nach § 14a Ab-\n1. § 21 wird wie folgt geändert:\nsatz 2,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) eine Erläuterung, auf welche Art und Weise\ndie begründete Bewertung, insbesondere die                aa) In Nummer 14 wird das Komma durch das\nAngaben des UVP-Berichts nach § 3 Ab-                           Wort „sowie“ ersetzt.\nsatz 2, die behördlichen Stellungnahmen                   bb) In Nummer 15 werden das Komma und das\nnach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes                       Wort „sowie“ durch einen Punkt ersetzt.\nund die behördlichen Stellungnahmen nach\ncc) Nummer 16 wird aufgehoben.\n§ 7a sowie die Einwendungen der Öffentlich-\nkeit nach den §§ 7 und 7a in der Entschei-             b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ndung berücksichtigt wurden oder auf welche                fügt:\nArt und Weise ihnen anderweitig Rechnung                      „(1a) Der Planfeststellungsbeschluss für ein\ngetragen wurde.                                           Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Um-\nWird das Vorhaben nicht zugelassen, so müssen im                 weltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträg-\nBescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert                 lichkeitsprüfung bedarf (UVP-pflichtiges Vorha-\nwerden.“                                                         ben), muss neben den nach Absatz 1 erforder-\n10. § 17 wird wie folgt geändert:                                    lichen Angaben zumindest noch folgende Anga-\nben enthalten:\na) Der Überschrift werden die Wörter „und Ausle-\ngung des Bescheids“ angefügt.                                 1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen,\ndie mit dem Planfeststellungsbeschluss ver-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                        bunden sind,\n„Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt § 6 Absatz 5               2. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwa-\nentsprechend.“                                                    chungsmaßnahmen und\n11. In § 19a Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1“                  3. eine Begründung, aus der die wesentlichen\ndurch die Angabe „§ 49 Absatz 1“ ersetzt.                            tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervor-\n12. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                gehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung\n„(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmi-                        bewogen haben; hierzu gehören\ngungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben nach                      a) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung\ndieser Verordnung in der vor dem 16. Mai 2017                           der Öffentlichkeit,","2838               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nb) die zusammenfassende Darstellung gemäß             1. § 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 24 des Gesetzes über die Umweltverträg-                                      „§ 2\nlichkeitsprüfung,\nAngaben im UVP-Bericht\nc) die begründete Bewertung gemäß § 25 Ab-\nsatz 1 des Gesetzes über die Umweltver-                 Bei Vorhaben nach § 1 Nummer 2a, 2c und 8a hat\nträglichkeitsprüfung sowie                           der Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswir-\nd) eine Erläuterung, wie die begründete Be-              kungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 des\nwertung gemäß § 25 Absatz 1 des Geset-               Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nzes über die Umweltverträglichkeitsprü-              insbesondere auch folgende Angaben zu enthalten:\nfung, insbesondere die Angaben des UVP-              1. Angaben über die Identität aller Stoffe, die einge-\nBerichts gemäß § 16 des Gesetzes über die                setzt, wiederverwendet, entsorgt oder beseitigt\nUmweltverträglichkeitsprüfung, die behörd-               werden sollen, über ihre voraussichtliche Menge\nlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2                 und über ihren Anteil in Gemischen sowie\nund § 55 Absatz 4 des Gesetzes über die\n2. Angaben über die Beschaffenheit des Grundwas-\nUmweltverträglichkeitsprüfung sowie die\nsers, oberirdischer Gewässer, des Bodens und\nÄußerungen der Öffentlichkeit nach den\nder Gesteine im möglichen Einwirkungsbereich\n§§ 21 und 56 des Gesetzes über die Um-\nder Vorhaben, wobei die zuständige Behörde\nweltverträglichkeitsprüfung, im Planfest-\nfestzulegen hat, welche Untersuchungen im Ein-\nstellungsbeschluss berücksichtigt wurden\nzelnen erforderlich sind.“\noder wie ihnen anderweitig Rechnung ge-\ntragen wurde.                                     2. § 3 wird aufgehoben.\nWird ein UVP-pflichtiges Vorhaben nicht zugelas-\nsen, müssen im Bescheid die dafür wesentlichen                                    Artikel 3\nGründe erläutert werden.“                                              Bekanntmachungserlaubnis\n2. § 22 wird wie folgt geändert:                                   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\na) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:                   Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Ge-\n„(1) Die zuständige Behörde hat durch geeig-          setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des\nnete Maßnahmen zu überwachen, dass die Depo-             Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der jeweils vom\nnie im Einklang mit den umweltbezogenen Be-              29. Juli 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nstimmungen der behördlichen Entscheidung nach            blatt bekannt machen.\n§ 21 errichtet, betrieben und stillgelegt wird.“\nArtikel 4\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.\n(24) Die Verordnung über die Umweltverträglich-                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990              Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\n(BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-      nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Absatz 14b und\nnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert              15 sowie 18 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 29. No-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            vember 2017 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}