{"id":"bgbl1-2017-52-11","kind":"bgbl1","year":2017,"number":52,"date":"2017-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/52#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-52-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_52.pdf#page=76","order":11,"title":"Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen und zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes","law_date":"2017-07-20T00:00:00Z","page":2804,"pdf_page":76,"num_pages":4,"content":["2804             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nGesetz\nzum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen\nund zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nVom 20. Juli 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              1. hinsichtlich Fahrzeuganzahl und Fahrzeugbauarten\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           mit Ausnahme der Bremsausrüstung mit dem Güter-\nzug identisch ist, für den eine Trasse beantragt und\nArtikel 1                               zugewiesen wird, und\nGesetz                             2. ausschließlich aus Güterwagen besteht, die keine\nzum Verbot des                               lauten Güterwagen sind.\nBetriebs lauter Güterwagen                     Bei der Berechnung werden lediglich Fahrzeuge nach\n(Schienenlärmschutzgesetz – SchlärmschG)                 Anlage 2 Beiblatt 1 Kategorie 10 Zeile 5, 8, 18 oder 21\nder Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990\n§1                               (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269) geän-\nAnwendungsbereich des Gesetzes\ndert worden ist, berücksichtigt.\nDieses Gesetz findet Anwendung auf laute Güter-\nwagen, die auf der regelspurigen öffentlichen Eisen-\n§3\nbahninfrastruktur in Deutschland zum Einsatz kommen.\nVerbot lauter Güterwagen\n§2\n(1) Mit Beginn des Netzfahrplans 2020/2021 am\nBegriffsbestimmungen                        13. Dezember 2020 ist das Fahren oder Fahrenlassen\n(1) „Lauter Güterwagen“ im Sinne dieses Gesetzes          von Güterzügen, in die laute Güterwagen eingestellt\nist ein Güterwagen, der bei der Inbetriebnahme nicht         sind, auf dem deutschen Schienennetz verboten.\nden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014\nder Kommission vom 26. November 2014 über die                   (2) Folgende Güterwagen sind einem Güterwagen\ntechnische Spezifikation für die Interoperabilität des       gleichgestellt, der bei der Inbetriebnahme die Voraus-\nTeilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie zur Änderung            setzungen der in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften\nder Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des               erfüllt hat:\nBeschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014,\n1. ohne Erbringung eines Nachweises ein Güterwagen,\nS. 421) oder des Beschlusses 2011/229/EU der Kom-\nder von Grauguss-Bremssohlen auf Verbundstoff-\nmission vom 4. April 2011 über die Technische Spezi-\nBremssohlen oder Scheibenbremsen umgerüstet\nfikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem\nworden ist, oder\n„Fahrzeuge – Lärm“ des konventionellen transeuro-\npäischen Bahnsystems (ABl. L 99 vom 13.4.2011, S. 1)         2. mit Erbringung eines Nachweises ein Güterwagen,\nentsprochen hat.                                                 der auf andere als die in Nummer 1 genannte Weise\n(2) „Maximal zulässige Schallemission“ im Sinne               so umgebaut worden ist, dass er die für die Inbe-\ndieses Gesetzes ist eine Schallemission, die den fik-            triebnahme nachzuweisenden Emissionsgrenzwerte\ntiven Schallleistungspegel nicht überschreitet.                  der in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften einhält.\n(3) „Fiktiver Schallleistungspegel“ im Sinne dieses          (3) Ein Personenzug, in den ein oder mehrere laute\nGesetzes ist der Wert, der sich ergibt, wenn der Pegel       Güterwagen eingestellt sind, ist einem Güterzug gleich-\nder längenbezogenen Schallleistung für einen Zug be-         gestellt, in den ein oder mehrere laute Güterwagen ein-\nrechnet wird, der                                            gestellt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017              2805\n§4                                                              §6\nAusnahmen vom Verbot                                               Berechnung der\nSchallemission und Schallimmission\nAbweichend von § 3 ist der Betrieb lauter Güter-\nwagen zulässig,                                                  (1) Bei der Ermittlung des fiktiven Schallleistungs-\npegels wird unterstellt, dass der Zug mit der für Güter-\n1. sofern die Schallemission, die beim Betrieb eines\nwagen dieser Bauart zulässigen Höchstgeschwindig-\nGüterzuges mit lauten Güterwagen entsteht, aufgrund\nkeit fährt. Liegt die zulässige Streckenhöchstgeschwin-\neiner aus der Zuweisung der Schienenwegkapazität\ndigkeit unter der bauartbedingten Höchstgeschwindig-\nfolgenden und im Fahrplan festgelegten niedrigen\nkeit, so ist die zulässige Streckenhöchstgeschwindig-\nGeschwindigkeit den fiktiven Schallleistungspegel\nkeit für die Berechnung des fiktiven Schallleistungs-\nnicht überschreitet, oder\npegels heranzuziehen. Für die Vergleichsrechnung sind\n2. auf Schienenwegen, an denen die Außenpegel der             die Fahrbahneigenschaften gemäß Anlage 2 der Ver-\nImmissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzver-           kehrslärmschutzverordnung zugrunde zu legen.\nordnung wegen folgender Merkmale auch dann\n(2) Die beim Betrieb entstehende Schallemission\ndurchgehend eingehalten werden, wenn die dort ver-\nnach § 4 Nummer 1 wird durch Berechnung des Pegels\nkehrenden Güterzüge laute Güterwagen umfassen:\nder längenbezogenen Schallleistung nach den in An-\na) Art und Umfang des Eisenbahnbetriebes,                 lage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten\nb) Schallschutzmaßnahmen,                                 Verfahren, Werten und Definitionen bestimmt. In den\nFällen nach § 4 Nummer 2 ist der Beurteilungspegel\nc) lärmabschirmende Bebauung,                             für den jeweiligen Beurteilungszeitraum und für das\nd) Topografie oder                                        vollständige Betriebsprogramm unter Einschluss aller\nfür diese Schienenwege vorgesehenen Güterzüge, die\ne) Abstand zwischen Schienenweg und schutzbe-             laute Güterwagen umfassen, maßgeblich.\ndürftigen Nutzungen.\n(3) Ein Güterzug, der mindestens einen lauten Güter-\n§5                                 wagen umfasst, geht in die Berechnung als vollständig\naus lauten Güterwagen bestehender Zug ein. Bei der\nBefreiungen vom Verbot                       Berechnung eines lauten Güterzugs sind ausschließlich\n(1) Auf Antrag eines Zugangsberechtigten oder eines        Güterwagen nach Anlage 2 Beiblatt 1 Kategorie 10\nHalters von Eisenbahnfahrzeugen kann die zuständige           Zeile 2 oder 15 Verkehrslärmschutzverordnung zu be-\nBehörde Befreiungen von dem Verbot nach § 3 für den           rücksichtigen.\nBetrieb einzelner Güterwagen erteilen,\n§7\n1. wenn nachgewiesen wird, dass es noch keine zuge-\nlassene Technologie gibt, bei deren Verwendung die                          Pflichten der Betreiber\nGüterwagen keine lauten Güterwagen mehr wären,              der Schienenwege und der Zugangsberechtigten\n2. wenn die Güterwagen im Vor- oder Nachlauf zu                  (1) Die Ausnahmen gemäß § 4 gelten ausschließlich\nihrem Hauptlauf auf Steilstrecken verkehren und           für den Gelegenheitsverkehr. Dabei darf die Schienen-\nausschließlich für Verkehre mit Fahrtanteil auf Steil-    wegkapazität für laute Güterzüge frühestens fünf\nstrecken zum Einsatz kommen, solange keine Be-            Arbeitstage vor der beabsichtigten Trassennutzung an\ntriebsgenehmigung für eine Technologie erteilt ist,       den Zugangsberechtigten vergeben werden. Bei der\ndie an Stelle der Grauguss-Bremssohle auf Steil-          Trassenkonstruktion zu berücksichtigen ist die Kapazi-\nstrecken zum Einsatz kommen kann; die Güter-              tät, die bis fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Tras-\nwagen sind zu kennzeichnen,                               sennutzung nicht für andere Trassen in Anspruch ge-\nnommen wurde.\n3. wenn die Güterwagen ausschließlich aus Gründen\ndes historischen Interesses oder zu touristischen            (2) Die Betreiber der Schienenwege dürfen nur\nZwecken betrieben werden; hierzu gehört auch die          solche Schienenwegkapazität zuweisen, bei der das\nEinstellung dieser Güterwagen in Züge zur Zufahrt         Geschwindigkeitsprofil so konstruiert ist, dass der maxi-\noder Abfahrt zu eisenbahnhistorischen oder touris-        mal zulässige Schallleistungspegel nicht überschritten\ntischen Veranstaltungen.                                  wird. Kann der Zugangsberechtigte bei der Bean-\ntragung von Schienenwegkapazität nicht ausschließen,\n(2) Die Befreiung ist in den Fällen des Absatzes 1\ndass ein Güterzug, für den die Zuweisung der Schie-\nNummer 1 und 2 bis zum Ablauf von fünf Netzfahrplan-\nnenwegkapazität beantragt wird, auch laute Güterwa-\nperioden, die auf die Netzfahrplanperiode folgen, in der\ngen umfasst, darf nur die Zuweisung solcher Schienen-\ndie Befreiung erteilt wurde, zu befristen. Sie kann vor-\nwegkapazität beantragt werden, bei der aufgrund ihrer\nzeitig widerrufen werden, sobald eine zugelassene\nKonstruktion, insbesondere durch einen besonderen\nTechnologie zur Verfügung steht, bei deren Verwen-\nFahrwegverlauf oder verminderte Geschwindigkeiten,\ndung die befreiten Güterwagen keine lauten Güter-\nsichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige\nwagen mehr wären und die Restlaufzeit der Befreiung\nSchallemission durch den betroffenen Güterzug nicht\nmehr als 18 Monate beträgt.\nüberschritten wird. Dies gilt nicht, falls für sämtliche\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 ist die          der für den Einsatz vorgesehenen lauten Güterwagen\nBefreiung unbefristet zu erteilen. Sie erlischt, wenn der     eine Befreiung gemäß § 5 erteilt ist. Die Betreiber der\nGüterwagen nicht mehr ausschließlich für einen der            Schienenwege unterstützen die Zugangsberechtigten\nbeiden in Absatz 1 Nummer 3 genannten Zwecke vor-             bei der sachgerechten Beantragung der Schienenweg-\ngehalten wird.                                                kapazität.","2806              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\n(3) Die Betreiber der Schienenwege dürfen bei Güter-                                   § 10\nzügen mit lauten Güterwagen nur solche Schienenweg-\nÜberwachung\nkapazität zuweisen und solche Nutzungen der Schie-\ndurch die zuständigen Behörden\nnenwegkapazität zulassen, bei denen eine Ausnahme\ngemäß § 4 oder eine Befreiung gemäß § 5 Absatz 1 vor-             (1) Die zuständigen Behörden überwachen, dass\nliegen. Die Betreiber der Schienenwege müssen regel-          das Verbot nach § 3 eingehalten wird. Sie prüfen für\nmäßig und in Stichproben bei der Nutzung der Schie-           mehrere Streckenabschnitte im Streckennetz des Be-\nnenwegkapazität prüfen, dass die Voraussetzungen              treibers der Schienenwege und für ein ausgewähltes\nnach Satz 1 erfüllt sind.                                     Datum für die Tag- und Nachtzeit, anhand von Wagen-\nlisten und Fahrplanunterlagen, ob Güterwagen zum\n(4) Güterzüge, in die auch laute Güterwagen einge-\nEinsatz gekommen sind, die nach diesem Gesetz nicht\nstellt sind, für die keine Befreiung erteilt wurde, dürfen\nzum Betrieb zugelassen sind oder die bei einer Fahrt\nnur mit dem durch den Betreiber der Schienenwege\nmit der im Fahrplan festgelegten Geschwindigkeit den\ngemäß Absatz 2 Satz 1 vorgegebenen Geschwindig-\nmaximal zulässigen Schallleistungspegel nicht einhal-\nkeitsprofil gefahren werden. Die Zugangsberechtigten\nten. Bei der Festlegung der Streckenabschnitte, auf\nmüssen dem Triebfahrzeugführer die Geschwindig-\ndenen die Schallemissionswerte überprüft werden, sind\nkeitsprofile vor Beginn der Fahrt zugänglich machen.\ndie Hauptabfuhrstrecken zu berücksichtigen. Die Prü-\nfung kann auch nachträglich erfolgen.\n§8\n(2) Die zuständigen Behörden überwachen, dass Zu-\nAuskunftspflichten für Betreiber                  gangsberechtigte und Betreiber der Schienenwege die\nder Schienenwege und für Zugangsberechtigte                Verpflichtung nach § 7 zur Beantragung und Zuweisung\nordnungsgemäßer Zugtrassen einhalten. Hierzu über-\n(1) Die Zugangsberechtigten sind verpflichtet, dem\nprüfen sie, ob die zur Trassenanmeldung erforderlichen\nBetreiber der Schienenwege bei der Beantragung von\nAngaben vollständig und zutreffend waren und ob die\nSchienenwegkapazität sowohl zum Netzfahrplan als\nzugewiesene Zugtrasse den Vorgaben dieses Gesetzes\nauch im Gelegenheitsverkehr mitzuteilen, ob laute\nentspricht. Die Prüfung erfolgt nachträglich.\nGüterwagen in den Zug eingestellt werden. Liegt für\ndie lauten Güterwagen eine Befreiung nach § 5 vor, ist            (3) Die für Eisenbahnen des Bundes zuständige Be-\ndie Befreiung bei der Antragstellung anzugeben und vor        hörde führt die jeweilige Prüfung mindestens einmal pro\nder Nutzung der Schienenwegkapazität dem Betreiber            Kalendervierteljahr durch. Die für nicht bundeseigene\nder Schienenwege nachzuweisen.                                Eisenbahnen zuständige Behörde führt die Prüfung für\nGüterzüge, die nicht auf Schienenwege der Eisenbah-\n(2) Die Betreiber der Schienenwege und die Zu-\nnen des Bundes übergehen, mindestens einmal im\ngangsberechtigten sind verpflichtet, den zuständigen\nKalenderjahr durch.\nBehörden auf deren Verlangen innerhalb von einem\nMonat folgende Daten zu übermitteln:                              (4) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die\nErgebnisse ihrer Überprüfung jährlich.\n1. die Daten, die zur Überwachung der Einhaltung des\nVerbots nach § 3 Absatz 1 erforderlich sind,\n§ 11\n2. die Daten, die zum Nachweis des Ausnahmetatbe-\nstands nach § 4 erforderlich sind,                                        Maßnahmen bei Verstößen\n(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass für einen\n3. die Daten, die zum Nachweis des Befreiungstatbe-\nbestimmten Streckenabschnitt wiederholt gegen das\nstands nach § 5 Absatz 1 erforderlich sind.\nVerbot nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder gegen die Ver-\n(3) Die Übermittlung hat kostenfrei zu erfolgen. Die       pflichtungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4,\nzuständige Behörde kann Einzelheiten zur Art und Auf-         oder nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3\nbereitung der Daten bestimmen. Die Daten nach Satz 1          verstoßen wurde, so kann sie dem Betreiber der Schie-\nsind auf Verlangen der zuständigen Behörde elektro-           nenwege und dem Zugangsberechtigten für diesen\nnisch zu übermitteln.                                         Streckenabschnitt folgende Maßnahmen auferlegen:\n(4) Die Betreiber der Schienenwege und die Zu-             1. strecken- und tageszeitbezogene Höchstgeschwin-\ngangsberechtigten sind verpflichtet, die in Absatz 2               digkeiten oder\nSatz 1 genannten Daten nach Durchführung der Zug-\n2. nächtliche Fahrverbote.\nfahrt auf der zugewiesenen Trasse für mindestens zwölf\nMonate bereitzuhalten.                                        Dem Betreiber der Schienenwege kann sie unter den in\nSatz 1 genannten Voraussetzungen auferlegen, die\n§9                                Güterwagen des Zugangsberechtigten vor Fahrtantritt\ndahingehend zu überprüfen, ob ausschließlich Güter-\nZuständige Behörden                         wagen in den Zug eingestellt wurden, mit denen der\nmaximal zulässige Schallleistungspegel bei Einhaltung\nZuständige Behörde für die Durchführung und Über-\nder im Fahrplanprofil festgelegten Geschwindigkeiten\nwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der\nmöglich ist.\nEisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundes-\namt. Auf anderen Schienenwegen nimmt die nach                     (2) Soweit der Zugang zu Schienenwegen betroffen\nLandesrecht zuständige Behörde diese Aufgabe wahr.            ist, setzen sich die zuständigen Behörden vor dem Er-\nDie Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt un-          lass von Maßnahmen mit der zuständigen Regulie-\nberührt.                                                      rungsbehörde ins Benehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017                  2807\n§ 12                                    zes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtau-\nZwangsgeld                                   send Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4\nmit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet\nDie nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann                     werden.\nihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von\nVerwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durch-                       (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu                      Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n500 000 Euro.                                                         für Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes das\nEisenbahn-Bundesamt.\n§ 13\nBußgeldvorschriften                                                                  § 14\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                                         Abweichungsfestigkeit\nfahrlässig                                                               Von den in den § 10 getroffenen Regelungen des\n1. entgegen § 3 Absatz 1 einen Güterwagen fährt oder                  Verwaltungsverfahrens darf durch Landesrecht nicht\nfahren lässt,                                                     abgewichen werden.\n2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Schienenwegkapazität\nzuweist,\nArtikel 2\n3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Nutzung der\nSchienenwegkapazität zulässt,                                                                 Änderung des\n4. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes                                  Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nGeschwindigkeitsprofil nicht einhält,                                In § 26 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 3 Satz 6\n5. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein Geschwindigkeits-                 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember\nprofil nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht         1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das\nrechtzeitig zugänglich macht,                                     zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017\n6. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 und 4 Daten nicht,                    (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird jeweils die\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-             Angabe „9“ durch die Angabe „8“ ersetzt.\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n7. entgegen § 8 Absatz 3 Daten nicht oder nicht min-                                                   Artikel 3\ndestens zwölf Monate bereithält.\nInkrafttreten\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 mit einer Geldbuße                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nbis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absat-                  Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}