{"id":"bgbl1-2017-52-10","kind":"bgbl1","year":2017,"number":52,"date":"2017-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/52#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-52-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_52.pdf#page=61","order":10,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze","law_date":"2017-07-20T00:00:00Z","page":2789,"pdf_page":61,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017             2789\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016\nüber Versicherungsvertrieb* und zur Änderung weiterer Gesetze\nVom 20. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 34d Absatz 7,\nauch in Verbindung mit § 34e Absatz 2,“ durch\nArtikel 1                               die Wörter „§ 34d Absatz 10 Satz 1“ ersetzt.\nÄnderung der                              d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 werden die\nGewerbeordnung                                 Wörter „Soweit von dem betreffenden Mitglied-\noder Vertragsstaat nach Artikel 6 Absatz 2 der\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                    Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parla-\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die                    ments und des Rates vom 9. Dezember 2002\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom                     über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom\n18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist,                  15.1.2003, S. 3) gefordert, teilt die Register-\nwird wie folgt geändert:                                              behörde“ durch die Wörter „Die Registerbehörde\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    teilt“ ersetzt.\na) Der Angabe zu § 34d wird das Wort „, Versiche-             e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nrungsberater“ angefügt.                                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1\nSatz 1, § 34e Absatz 1 Satz 1“ durch die\nb) Die Angabe zu § 34e wird wie folgt gefasst:\nWörter „§ 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2\n„§ 34e     Verordnungsermächtigung“.                              Satz 1“ ersetzt.\nc) Nach der Angabe zu § 147b wird folgende An-                   bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ngabe eingefügt:                                                   „Die Registerbehörde richtet eine elektro-\n„§ 147c Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten                     nische Zugriffsmöglichkeit für die Bundesan-\nbei der Vermittlung von Versicherungs-                 stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein,\nanlageprodukten“.                                      die dieser eine unmittelbare Einsicht in die\nüber Versicherungsvermittler gespeicherten\nd) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:                        Daten ermöglicht.“\n„§ 156     Übergangsregelungen zu den §§ 34d           3. In § 13b Absatz 3 wird die Angabe „34e,“ gestrichen.\nund 34e“.\n4. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 11a wird wie folgt geändert:                                a) In Nummer 1 wird die Angabe „34e,“ gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 34d                b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nAbs. 7, auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2,“                Komma ersetzt.\ndurch die Wörter „§ 34d Absatz 10 Satz 1,“ er-\nsetzt.                                                 5. § 34a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 4“\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 34d\ndurch die Wörter „Absatz 1a Satz 3“ ersetzt und\nAbs. 1 oder § 34e Abs. 1 oder der Erlaubnis-\ndie Wörter „Auskünfte aus dem Bundeszentral-\nbefreiung nach § 34d Abs. 3“ durch die Wörter\nregister nach § 30 Abs. 5, § 31 oder“ gestrichen.\n„§ 34d Absatz 1 oder der Erlaubnisbefreiung\nnach § 34d Absatz 6“ ersetzt.                             b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem\nWort „Inhalt“ die Wörter „und das Erlöschen“\n* (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19)                                     und nach dem Wort „Erlaubniserteilung“ die","2790             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nWörter „und des Erlöschens der Erlaubnis“ ein-           ohne von einem Versicherungsunternehmen einen\ngefügt.                                                  wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer\n6. Die §§ 34d und 34e werden wie folgt gefasst:                 Weise von ihm abhängig zu sein\n„§ 34d                               1. den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Ände-\nrung oder Prüfung von Versicherungsverträgen\nVersicherungsvermittler, Versicherungsberater                 oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen\n(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versi-                 aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall\ncherungs- oder Rückversicherungsverträgen ver-                   auch rechtlich berät,\nmitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach          2. den Auftraggeber gegenüber dem Versiche-\nMaßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaub-                   rungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder\nnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.\nVersicherungsvermittler ist, wer                             3. für den Auftraggeber die Vermittlung oder den\nAbschluss von Versicherungsverträgen über-\n1. als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer                nimmt.\nVersicherungsunternehmen oder eines Versiche-\nDer Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit\nrungsvertreters damit betraut ist, Versicherungs-\nnur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zu-\nverträge zu vermitteln oder abzuschließen oder\nwendungen eines Versicherungsunternehmens im\n2. als Versicherungsmakler für den Auftraggeber              Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere\ndie Vermittlung oder den Abschluss von Ver-              auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung,\nsicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem            darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherun-\nVersicherungsunternehmen oder einem Ver-                 gen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise\nsicherungsvertreter damit betraut zu sein.               geeignet, hat der Versicherungsberater dem Ver-\nAls Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem              sicherungsnehmer vorrangig die Versicherung an-\nVersicherungsnehmer den Anschein erweckt, er er-             zubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung\nbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler.             seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich\nDie Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst            ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versiche-\nauch                                                         rungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren\nVertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten\n1. das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung\ndesjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt,\nvon Versicherungsverträgen, insbesondere im\nhat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendun-\nSchadensfall,\ngen durch das Versicherungsunternehmen an den\n2. wenn der Versicherungsnehmer einen Versiche-              Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Ver-\nrungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die         sicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.\nWebsite oder das andere Medium abschließen\n(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein\nkann,\nGewerbe nach Absatz 2 und Gewerbetreibende\na) die Bereitstellung von Informationen über             nach Absatz 2 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1\neinen oder mehrere Versicherungsverträge              ausüben.\nauf Grund von Kriterien, die ein Versiche-\n(4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2\nrungsnehmer über eine Website oder andere\nkann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestim-\nMedien wählt, sowie\nmungen verbunden werden, soweit dies zum\nb) die Erstellung einer Rangliste von Versiche-          Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungs-\nrungsprodukten, einschließlich eines Preis-           nehmer erforderlich ist; unter denselben Voraus-\nund Produktvergleichs oder eines Rabatts              setzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme,\nauf den Preis eines Versicherungsvertrags.            Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmun-\nIn der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie           gen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist inner-\neinem Versicherungsvertreter oder einem Versiche-            halb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.\nrungsmakler erteilt wird. Einem Versicherungs-               Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Ab-\nvermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern,           sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Han-\nversicherten Personen oder Bezugsberechtigten                delskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen\naus einem Versicherungsvertrag Sondervergütun-               obersten Landesbehörde.\ngen zu gewähren oder zu versprechen. § 48b des                  (5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist\nVersicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend              zu versagen, wenn\nanzuwenden. Die einem Versicherungsmakler erteilte           1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der\nErlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht\nAntragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor-\nVerbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung\nderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,\noder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen\ngesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese              2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-\nBefugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Be-                verhältnissen lebt,\nschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen           3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaft-\nder Versicherungsmakler das Unternehmen berät.                   pflichtversicherung oder einer gleichwertigen\n(2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder                 Garantie nicht erbringen kann oder\nRückversicherungen beraten will (Versicherungsbe-            4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Indus-\nrater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestim-                trie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte\nmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie-                  Prüfung nachweist, dass er die für die Versiche-\nund Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer                 rungsvermittlung oder Versicherungsberatung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017                2791\nnotwendige Sachkunde über die versicherungs-              1. seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler aus-\nfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf,                 schließlich im Auftrag eines oder, wenn die Ver-\nAngebotsformen und Leistungsumfang, und die                   sicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen,\nrechtlichen Grundlagen sowie die Kundenbera-                  mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die\ntung besitzt.                                                 im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und\ndurch das oder die Versicherungsunternehmen\nDie erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Num-\nfür ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner\nmer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten\nVermittlertätigkeit übernommen wird oder\nfünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines\nVerbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschla-                2. in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\ngung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche,                  päischen Union oder in einem anderen Vertrags-\nUrkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer                   staat des Abkommens über den Europäischen\nInsolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.            Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Ein-\nUngeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des                    tragung in ein Register nach Artikel 3 der Richt-\nSatzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn                   linie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments\nüber das Vermögen des Antragstellers das Insol-                   und des Rates vom 20. Januar 2016 über Ver-\nvenzverfahren eröffnet worden oder er in das                      sicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016,\nSchuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozess-                S. 19) nachweisen kann.\nordnung eingetragen ist. Im Fall des Satzes 1 Num-            Satz 1 Nummer 2 ist für Versicherungsberater ent-\nmer 4 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für               sprechend anzuwenden.\neine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahr-\nnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit ange-                 (8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbe-\nmessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten             treibender,\nnatürlichen Personen erbracht wird, denen die Auf-            1. wenn er als Versicherungsvermittler in Neben-\nsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von                tätigkeit\noder der Beratung über Versicherungen befassten                   a) nicht hauptberuflich Versicherungen vermit-\nPersonen übertragen ist und die den Antragsteller                     telt,\nvertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn\nder Antragsteller eine natürliche Person ist und                  b) diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur\nLieferung einer Ware oder zur Erbringung\n1. selbst Versicherungen vermittelt oder über Ver-                    einer Dienstleistung darstellen und\nsicherungen berät oder\nc) diese Versicherungen das Risiko eines Defekts,\n2. für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewer-                    eines Verlusts oder einer Beschädigung der\nbebetriebs verantwortlich ist.                                    Ware oder der Nichtinanspruchnahme der\n(6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und                   Dienstleistung oder die Beschädigung, den\nHandelskammer einen Gewerbetreibenden, der die                        Verlust von Gepäck oder andere Risiken im\nVersicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner                       Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbe-\nHaupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleis-                     treibenden gebuchten Reise abdecken und\ntungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Ab-                  aa) die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung\nsatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist,                               auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro\ndass                                                                        nicht übersteigt oder\n1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler un-                 bb) die Prämie je Person abweichend von\nmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Ver-                           Doppelbuchstabe aa einen Betrag von\nsicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis                       200 Euro nicht übersteigt, wenn die Ver-\nnach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder meh-                         sicherung eine Zusatzleistung zu einer\nrerer Versicherungsunternehmen ausübt,                                  einleitend genannten Dienstleistung mit\neiner Dauer von höchstens drei Monaten\n2. für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder                          darstellt;\neine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des\nAbsatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und                    2. wenn er als Bausparkasse oder als von einer\nBausparkasse beauftragter Vermittler für Bau-\n3. er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist               sparer Versicherungen im Rahmen eines Kollek-\nund nicht in ungeordneten Vermögensverhältnis-                tivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bau-\nsen lebt.                                                     sparverträge sind, und die ausschließlich dazu\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist als Nachweis                    bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen\neine Erklärung der in Satz 1 Nummer 1 bezeichne-                  der Bausparkasse aus gewährten Darlehen ab-\nten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass                zusichern oder\nsie sich verpflichten, die Anforderungen entspre-             3. wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer\nchend § 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichts-                   Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung\ngesetzes zu beachten und die für die Vermittlung                  im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasing-\nder jeweiligen Versicherung angemessene Qualifi-                  verträgen Restschuldversicherungen vermittelt,\nkation des Antragstellers sicherzustellen, und dass               deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro\nihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Ab-               nicht übersteigt.\nsatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.\n(9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6\n(7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Ver-                und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der\nsicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er                Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen","2792             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nnur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit              einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese\ngeprüft haben und sicherstellen, dass diese Per-              verschieben oder eine Bekanntmachung auf anony-\nsonen über die für die Vermittlung der jeweiligen             mer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung\nVersicherung sachgerechte Qualifikation verfügen.             personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre\nGewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2 und 7                 oder die Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabili-\nSatz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Ver-              tät der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen\nmittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten             gefährden würde. Eine Bekanntmachung nach\nmüssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je                 Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung\nKalenderjahr weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2            zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personen-\ngilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7                 bezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekannt-\nSatz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung                 machung nicht mehr erforderlich ist.\noder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit                   (12) Die Industrie- und Handelskammern richten\nsie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine             Verfahren ein zur Annahme von Meldungen über\nZusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur              mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur\nErbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle          Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen\ndes Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden aus-            Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe ist, deren\nreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch               Einhaltung zu überwachen. Die Meldungen können\neine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahr-                auch anonym abgegeben werden. § 4d Absatz 2, 3\nnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit ange-              und 5 bis 8 des Finanzdienstleistungsaufsichts-\nmessene Zahl von beim Gewerbetreibenden be-                   gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das\nschäftigten natürlichen Personen erbracht wird,               zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom\ndenen die Aufsicht über die direkt bei der Vermitt-           18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,\nlung oder Beratung mitwirkenden Personen über-                ist entsprechend anzuwenden.\ntragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten\ndürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der\n§ 34e\nGewerbetreibende eine natürliche Person ist und\nVerordnungsermächtigung\n1. selbst Versicherungen vermittelt oder über Ver-\nsicherungen berät oder                                      (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\n2. in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese               ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nTätigkeiten verantwortlich ist.                          und dem Bundesministerium der Finanzen durch\nDie Beschäftigung einer unmittelbar bei der Ver-              Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-\nmittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann               desrates bedarf, zur Umsetzung der Richtlinie (EU)\ndem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn                  2016/97, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Per-            des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nson die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde            7. September 2005 über die Anerkennung von\noder Zuverlässigkeit nicht besitzt.                           Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,\nS. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt\n(10) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2,\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl.\nAbsatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7\nL 320 vom 6.12.2007, S. 3) geändert worden ist,\nSatz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die\nzur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014\nPersonen, die für die Vermittlung oder Beratung in\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nleitender Position verantwortlich sind, unverzüglich\n26. November 2014 über Basisinformationsblätter\nnach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach\nfür verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und\n§ 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechts-\nVersicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352\nverordnung nach § 11a Absatz 5 eintragen zu\nvom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50)\nlassen. Änderungen der im Register gespeicherten\noder zum Schutz der Allgemeinheit und der Ver-\nAngaben sind der Registerbehörde unverzüglich\nsicherungsnehmer Vorschriften erlassen über\nmitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 des Ver-\nsicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mittei-              1. das Erlaubnisverfahren einschließlich der vom\nlung an die Registerbehörde zugleich die uneinge-                 Antragsteller mitzuteilenden Angaben,\nschränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1               2. den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbe-\ndurch das Versicherungsunternehmen übernom-                       treibenden bei der Ausübung des Gewerbes,\nmen. Diese Haftung besteht nicht für Vermittler-                  insbesondere über\ntätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbe-\ntreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen                   a) die Informationspflichten gegenüber dem Ver-\neiner Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versiche-                     sicherungsnehmer,\nrungsaufsichtsgesetzes.                                           b) die Verpflichtung, ausreichende Sicherheiten\n(11) Die zuständige Behörde kann jede in das                      zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeig-\nGewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzu-                     nete Versicherung abzuschließen, sofern der\ntragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung                         Versicherungsvermittler Vermögenswerte des\nwegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses                             Versicherungsnehmers oder für diesen be-\nGesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e                       stimmte Vermögenswerte erhält oder verwen-\nöffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung                         det,\nerfolgt durch Eintragung in das Register nach                     c) die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und\n§ 11a Absatz 1. Die zuständige Behörde kann von                       der beschäftigten Personen nach § 34d Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017                2793\nsatz 9 Satz 2 zu einer regelmäßigen Weiterbil-           (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1\ndung, die Inhalte der Weiterbildung sowie die         Satz 1 kann die Befugnis des Versicherungsvermitt-\nÜberwachung der Weiterbildungsverpflich-              lers zur Entgegennahme und zur Verwendung von\ntung,                                                 Vermögenswerten des Versicherungsnehmers oder\nd) allgemeine Anforderungen an die Geschäfts-             für diesen bestimmten Vermögenswerten beschränkt\norganisation,                                         werden, soweit dies zum Schutz des Versiche-\nrungsnehmers erforderlich ist. In der Rechtsverord-\ne) die Verpflichtung, Bücher zu führen und die            nung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner bestimmt\nnotwendigen Daten über einzelne Geschäfts-            werden, dass über die Erfüllung der Verpflichtungen\nvorgänge sowie über die Versicherungsneh-             im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nmer aufzuzeichnen,                                    stabe b Aufzeichnungen zu führen sind und die Ein-\nf) die Verpflichtung, Beschwerden zu behandeln            haltung der Verpflichtungen im Sinne des Ab-\nund an einem Verfahren zur unparteiischen             satzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf Kosten\nund unabhängigen außergerichtlichen Beile-            des Versicherungsvermittlers regelmäßig oder aus\ngung von Streitigkeiten teilzunehmen,                 besonderem Anlass zu überprüfen und der zustän-\ng) die Verpflichtung, Interessenkonflikte zu ver-         digen Behörde der Prüfungsbericht vorzulegen ist,\nmeiden und gegebenenfalls offenzulegen,               soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich\nist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung,\n3. die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versiche-          insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufig-\nrungsberaters,                                            keit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der\n4. den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen             Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlich-\nan die nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3                keit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen\nerforderliche Haftpflichtversicherung und die             des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Prü-\ngleichwertige Garantie, insbesondere die Höhe             fer sowie das Verfahren bei Meinungsverschieden-\nder Mindestversicherungssummen, die Bestim-               heiten zwischen dem Prüfer und dem Versiche-\nmung der zuständigen Stelle im Sinne des                  rungsvermittler, geregelt werden.\n§ 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset-\nzes, über den Nachweis des Bestehens einer                   (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1\nHaftpflichtversicherung oder einer gleichwerti-           Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass die Ein-\ngen Garantie sowie über die Anzeigepflichten              haltung der Vorschriften über die wirtschaftliche\ndes Versicherungsunternehmens gegenüber                   Unabhängigkeit des Versicherungsberaters auf\nden Behörden und den Versicherungsnehmern,                seine Kosten regelmäßig oder aus besonderem An-\nlass zu überprüfen und der zuständigen Behörde\n5. die Inhalte und das Verfahren für eine Sach-              der Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur\nkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Num-              wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei\nmer 4, die Ausnahmen von der Erforderlichkeit             können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere\nder Sachkundeprüfung sowie die Gleichstellung             deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Aus-\nanderer Berufsqualifikationen mit der Sach-               wahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren\nkundeprüfung, die örtliche Zuständigkeit der              Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt\nIndustrie- und Handelskammern, die Berufung               des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versiche-\neines Aufgabenauswahlausschusses,                         rungsberaters gegenüber dem Prüfer sowie das\n6. die Anforderungen und Verfahren, die zur Durch-           Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen\nführung der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden              dem Prüfer und dem Versicherungsberater, geregelt\nsind auf Inhaber von Berufsqualifikationen, die in        werden. Zur Überwachung der wirtschaftlichen Un-\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union                abhängigkeit kann in der Rechtsverordnung be-\noder in einem Vertragsstaat des Abkommens                 stimmt werden, dass der Versicherungsberater über\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum erwor-              die Einnahmen aus seiner Tätigkeit Aufzeichnungen\nben wurden, und die im Inland vorübergehend               zu führen hat.“\noder dauerhaft als Versicherungsvermittler oder\n7. Dem § 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die\nVersicherungsberater tätig werden wollen und\nWörter „sowie die Pflicht des Gewerbetreiben, tele-\ndie nicht die Voraussetzungen des § 34d Ab-\nfonische Beratungsgespräche und die elektro-\nsatz 7 Satz 1 Nummer 2 erfüllen,\nnische Kommunikation mit Kunden in deren Kennt-\n7. Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 24 Ab-              nis aufzuzeichnen und zu speichern,“ angefügt.\nsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, ein-\nschließlich des Verfahrens, soweit es sich nicht       8. Dem § 34i Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\num Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handelt.\n„Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine\nDie Rechtsverordnung nach Satz 1 ist dem Bundes-             Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und\ntag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zulei-         Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit\ntung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung                  als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben.“\nkann durch Beschluss des Bundestages geändert\noder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundes-          9. In § 34j Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 34i\ntages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich          Absatz 1 und 4“ durch die Angabe „§ 34i Absatz 1\nder Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs-                 und 5“ ersetzt.\nwochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht           10. In § 47 wird die Angabe „34e,“ gestrichen.\nmit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsver-\nordnung dem Bundesrat zugeleitet.                        11. § 55a Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:","2794              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\n„6. Versicherungsverträge als Versicherungsver-                   dd) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\nmittler im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Ab-                       aaa) Nach dem Wort „entgegen“ werden die\nsatz 7 Nummer 1 und 2 oder Bausparverträge                              Wörter „§ 34d Absatz 10 Satz 2,“ ein-\nvermittelt oder abschließt oder im Sinne des                            gefügt.\n§ 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d\nAbsatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über                      bbb) Die Angabe „Satz 1“ wird gestrichen.\nVersicherungen berät; das Gleiche gilt für die in     17. In § 145 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter\ndem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;“.              „§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3\n12. In § 57 Absatz 2 werden die Wörter „, auch in Ver-            oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ durch die Wörter\nbindung mit § 34e, der §§“ gestrichen.                        „§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Ab-\nsatz 2 oder 3“ ersetzt.\n13. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34d\nAbsatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3“ durch die          18. In § 146 Absatz 2 Nummer 11 werden die Wörter\nWörter „§ 34d Absatz 8 bis 10“ und die Wörter                 „§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3\n„§ 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3“ durch die                oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ durch die Wörter\nAngabe „§ 34e“ ersetzt.                                       „§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Ab-\nsatz 2 oder 3“ ersetzt.\n14. In § 70a Absatz 2 werden die Wörter „des Versiche-\nrungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberater-        19. Nach § 147b wird folgender § 147c eingefügt:\ngewerbes“ durch die Wörter „des Gewerbes des Ver-                                    „§ 147c\nsicherungsvermittlers und Versicherungsberaters“                                  Verstoß gegen\nund die Wörter „oder 34d, auch in Verbindung mit                          Wohlverhaltenspflichten bei der\n§ 34e, der §§“ durch die Angabe „, 34d,“ ersetzt.               Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten\n15. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34d                (1) Ordnungswidrig handelt, wer bei der Vermitt-\nAbsatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3“ durch die              lung eines Versicherungsanlageproduktes im Sinne\nWörter „§ 34d Absatz 8 bis 10“ und die Wörter                 des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie\n„§ 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3“ durch die                (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und\nAngabe „§ 34e“ ersetzt.                                       des Rates vom 20. Januar 2016 über Versiche-\n16. § 144 wird wie folgt geändert:                                rungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016,\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Buchstaben j               S. 19)\nund k wie folgt gefasst:                                   1. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\n„j) nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss                   § 7c Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertrags-\neines dort genannten Vertrages vermittelt,                 gesetzes eine Information nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfragt\nk) nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine Ver-                   oder\nsicherung oder Rückversicherung berät,“.\n2. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              § 7c Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsvertrags-\naa) In Nummer 1b werden die Wörter „§ 34d Ab-                  gesetzes ein Versicherungsanlageprodukt emp-\nsatz 8 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Satz 2                  fiehlt.\noder 3, § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ durch                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\ndie Wörter „§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,           buße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet\n4 oder 7, Absatz 2 oder 3“ ersetzt.                   werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 34d                   Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“\nAbs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3      20. § 156 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2“ durch die Wör-\nter „§ 34d Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-                                   „§ 156\ndung mit Absatz 6 Satz 3,“ ersetzt.                                   Übergangsregelungen\ncc) Die Nummern 7 und 8 werden durch die fol-                             zu den §§ 34d und 34e\ngenden Nummern 7 bis 8 ersetzt:                          (1) Eine vor dem 23. Februar 2018 erteilte\n„7. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 7 eine               Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Ab-\nSondervergütung gewährt oder ver-                satz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar\nspricht,                                         2018 geltenden Fassung gilt als Erlaubnis als Ver-\nsicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1. Die\n7a. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 4, auch in           Bezeichnung der Erlaubnis im Register nach § 34d\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung            Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit § 11a Absatz 1\nnach § 34e Absatz 1 Nummer 3, eine               Satz 1 wird von der Registerbehörde aktualisiert.\nZuwendung annimmt,\n(2) Wird die Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1\n7b. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 6 die Aus-           unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34d Ab-\nkehrung einer Zuwendung nicht, nicht             satz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar\nvollständig oder nicht rechtzeitig veran-        2018 geltenden Fassung beantragt, so erfolgt keine\nlasst,                                           Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhält-\n8.   entgegen § 34d Absatz 10 Satz 1 oder             nisse und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34d\n§ 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1 eine Eintra-        Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Feb-\ngung nicht, nicht richtig oder nicht             ruar 2018 geltenden Fassung erlischt mit Erteilung\nrechtzeitig vornehmen lässt,“.                   der Erlaubnis nach Satz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017            2795\n(3) Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2                   Verfahren für die interne Freigabe zum Vertrieb\nSatz 1 dürfen abweichend von § 34d Absatz 2                       jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder\nSatz 4 Zuwendungen eines Versicherungsunterneh-                   jeder wesentlichen Änderung bestehender Ver-\nmens auf Grund einer Vermittlung annehmen, die                    sicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben\nbis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2               und regelmäßig zu überprüfen (Produktfreigabe-\nSatz 1 erfolgt ist.“                                              verfahren). Das Verfahren muss gewährleisten,\ndass für jedes Versicherungsprodukt, bevor es\nArtikel 2                                   an Kunden vertrieben wird, ein bestimmter Ziel-\nÄnderung des                                  markt festgelegt wird. Bei der Festlegung des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                           Zielmarkts sind alle einschlägigen Risiken für\nden bestimmten Zielmarkt zu bewerten. Es ist\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015                  sicherzustellen, dass die beabsichtigte Ver-\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-             triebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt ent-\nzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert wor-                 spricht. Die Unternehmen stellen im Rahmen\nden ist, wird wie folgt geändert:                                     einer angemessenen Geschäftsorganisation\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     sicher, dass die Versicherungsprodukte an den\na) Der Angabe zu § 23 werden ein Komma und das                    bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.\nWort „Produktfreigabeverfahren“ angefügt.                         (1b) Die Unternehmen haben die Versiche-\nb) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge-                   rungsprodukte regelmäßig zu überprüfen. Dabei\nfasst:                                                        haben sie alle Ereignisse zu berücksichtigen, die\nwesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko\n„Abschnitt 5 Versicherungsvertrieb“.\nfür den bestimmten Zielmarkt haben könnten,\nc) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:                     und zumindest zu beurteilen, ob das Versiche-\n„§ 48     Anforderungen an den Versicherungsver-              rungsprodukt weiterhin den Bedürfnissen des\ntrieb“.                                             bestimmten Zielmarkts entspricht und die beab-\nd) Nach der Angabe zu § 48 werden die folgenden                   sichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet\nAngaben eingefügt:                                            ist.\n„§ 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von                      (1c) Unternehmen, die Versicherungsprodukte\nInteressenkonflikten                                konzipieren, haben allen Vertreibern sämtliche\nsachgerechten Informationen zu dem Versiche-\n§ 48b     Sondervergütungs- und Provisionsab-                 rungsprodukt und dem Produktfreigabeverfah-\ngabeverbot                                          ren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts\n§ 48c     Durchleitungsgebot“.                                des Versicherungsprodukts, zur Verfügung zu\n2. In § 7 werden nach Nummer 34 die folgenden Num-                   stellen. Vertreibt ein Unternehmen Versiche-\nmern 34a und 34b eingefügt:                                       rungsprodukte, die es nicht selbst konzipiert,\noder berät es über solche Versicherungsproduk-\n„34a. Versicherungsvertrieb: Versicherungsvertriebs-\nte, muss es über angemessene Vorkehrungen\ntätigkeiten und Rückversicherungsvertriebs-\nverfügen, um sich die in Satz 1 genannten Infor-\ntätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1\nmationen zu verschaffen und die Merkmale und\nNummer 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97\nden bestimmten Zielmarkt zu verstehen.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 20. Januar 2016 über Versicherungsver-                    (1d) Die Absätze 1a bis 1c gelten nicht für\ntrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016,               Versicherungsprodukte, die aus einer Versiche-\nS. 19).                                                   rung für Großrisiken im Sinne des § 210 Absatz 2\ndes Versicherungsvertragsgesetzes bestehen,\n34b. Vertriebsvergütung: alle Arten von Provisio-\nund nicht für Rückversicherungsunternehmen.“\nnen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen\nZahlungen, einschließlich wirtschaftlicher          5. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt ge-\nVorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder          fasst:\nnichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in                               „Abschnitt 5\nBezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten\nVersicherungsvertrieb“.\nangeboten oder gewährt werden, ausgenom-\nmen solcher aus Rückversicherungsver-               6. § 48 wird wie folgt geändert:\ntriebstätigkeiten.“                                    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n3. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                                    „§ 48\n„(3) Der Versicherungsvertrieb im Sinne von § 7                                   Anforderungen\nNummer 34a gehört zum Geschäftsbetrieb eines                                 an den Versicherungsvertrieb“.\nVersicherungsunternehmens.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 23 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 34d Ab-\na) Der Überschrift werden ein Komma und das                             satz 3“ durch die Angabe „§ 34d Absatz 6“\nWort „Produktfreigabeverfahren“ angefügt.                           und die Wörter „§ 34d Absatz 4 oder 9“\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a                        durch die Wörter „§ 34d Absatz 7 Satz 1\nbis 1d eingefügt:                                                   Nummer 1 oder Absatz 8“ ersetzt.\n„(1a) Die Unternehmen, die Versicherungs-                  bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 34d Ab-\nprodukte zum Verkauf konzipieren, haben ein                         satz 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b“ durch","2796             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\ndie Wörter „§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                                     „§ 48a\nBuchstabe b“ ersetzt.                                                   Vertriebsvergütung\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 und Vermeidung von Interessenkonflikten\n„(2) Die Versicherungsunternehmen müssen                   (1) Die Vertriebsvergütung von Versicherungs-\nsicherstellen, dass ihre unmittelbar oder maß-            unternehmen und deren Angestellten darf nicht mit\ngeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten              ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden\nAngestellten zuverlässig sind, in geordneten Ver-         zu handeln, kollidieren. Versicherungsunternehmen\nmögensverhältnissen leben und über die zur Ver-           dürfen keine Vorkehrungen durch die Vertriebsver-\nmittlung der jeweiligen Versicherung angemes-             gütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen,\nsene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig           durch die Anreize für sie selbst oder Versicherungs-\nfortbilden. Mit gewerbsmäßig tätigen Versiche-            vermittler geschaffen werden könnten, einem Kun-\nrungsvermittlern, die                                     den ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu emp-\n1. nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der                fehlen, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen\nGewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht             des Kunden besser entsprechendes Versicherungs-\nunterliegen oder                                      produkt anbieten könnten.\n2. nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung                     (2) Ein Versicherungsunternehmen, das den Ver-\nvon der Erlaubnispflicht befreit sind und die         trieb von Versicherungsanlageprodukten betreibt,\nTätigkeit als Versicherungsvermittler im Auf-         muss auf Dauer wirksame organisatorische und\ntrag eines Versicherungsunternehmens oder             verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemes-\nmehrerer Versicherungsunternehmen ausüben,            sene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass\ndürfen die Versicherungsunternehmen nur zu-               Interessenkonflikte den Kundeninteressen scha-\nsammenarbeiten, wenn diese Versicherungsver-              den. Diese Vorkehrungen müssen den ausgeübten\nmittler die in Satz 1 genannten Voraussetzungen           Tätigkeiten und den verkauften Versicherungspro-\nerfüllen. Die Angemessenheit der Qualifikation            dukten angemessen sein.\nrichtet sich nach den Anforderungen im Zusam-                 (3) Interessenkonflikte nach Absatz 2 sind solche,\nmenhang mit den von ihnen vertriebenen Pro-               die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen\ndukten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Perso-         Versicherungsvermittlern und Versicherungsunter-\nnen im Sinne von § 24, soweit diese die dort              nehmen selbst, einschließlich ihrer Geschäfts-\ngenannten Anforderungen an die Zuverlässigkeit            leitung und ihrer Angestellten, oder anderen Per-\nund fachliche Eignung erfüllen. Inhalt, Umfang            sonen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kon-\nsowie Dokumentation von nachzuweisenden                   trolle verbunden sind, und ihren Kunden oder\nQualifikationsmaßnahmen haben Abschnitt 1 der             zwischen ihren Kunden untereinander entstehen\nVersicherungsvermittlungsverordnung zu entspre-           können.\nchen.“                                                        (4) Reichen die von dem Versicherungsunterneh-\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-             men gemäß Absatz 2 getroffenen organisatorischen\nfügt:                                                     oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung\n„(2a) Versicherungsunternehmen stellen durch           von Interessenkonflikten nicht aus, um nach ver-\ngeeignete Maßnahmen der Geschäftsorganisa-                nünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine\ntion sicher, dass die Anforderungen nach den              Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert\nAbsätzen 1 und 2 durch ihre Angestellten und              wird, legt das Versicherungsunternehmen dem\nVermittler nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und               Kunden die allgemeine Art oder die Quellen von\nderen am Versicherungsvertrieb unmittelbar oder           Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss\nmaßgeblich beteiligten Angestellten erfüllt, über-        eines Versicherungsvertrags eindeutig offen.\nwacht und dokumentiert werden, soweit die Er-                 (5) Die Offenlegung der allgemeinen Art oder der\nfüllung dieser Anforderungen nicht bereits durch          Quellen von Interessenkonflikten muss\nErlaubnisverfahren nach der Gewerbeordnung\n1. mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen\ngewährleistet wird. Zu diesem Zweck erlassen\nund\nsie entsprechende interne Leitlinien, schaffen an-\ngemessene interne Verfahren und richten hierfür           2. je nach Status des Kunden so ausführlich sein,\neine Funktion ein, die die ordnungsgemäße Um-                  dass dieser seine Entscheidung über die Ver-\nsetzung sicherstellt.“                                         sicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusam-\nmenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller\ne) In Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird die\nKenntnis der Sachlage treffen kann.\nAngabe „§ 34d Absatz 4“ jeweils durch die An-\ngabe „§ 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.                (6) Versicherungsunternehmen, die eine Gebühr\nf) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                         oder Provision zahlen oder eine Gebühr oder\nProvision erhalten oder einer Partei einen nicht-\n„(6) Die §§ 48a bis 50 gelten nicht für den            monetären Vorteil im Zusammenhang mit dem Ver-\nRückversicherungsvertrieb. Für den Rückversi-             trieb eines Versicherungsanlageprodukts oder einer\ncherungsvertrieb im Zusammenhang mit Risi-                Nebendienstleistung gewähren oder einen solchen\nken, die nicht in einem Mitglied- oder Vertrags-          von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser\nstaat belegen sind, gelten die §§ 48 und 51               Partei nicht um einen Kunden oder eine Person\nnicht.“                                                   handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird,\n7. Nach § 48 werden die folgenden §§ 48a bis § 48c              müssen dafür Sorge tragen, dass die Gebühr oder\neingefügt:                                                   Provision oder der Vorteil sich nicht nachteilig auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017            2797\ndie Qualität der entsprechenden Dienstleistung für            den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss zu\nden Kunden auswirkt und nicht die Verpflichtung               entrichtenden Prämien. Das Guthaben des Prämien-\ndes Versicherungsunternehmens beeinträchtigt, im              kontos ist ausschließlich zur Erfüllung der Pflicht\nbesten Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und           des Versicherungsnehmers zur Prämienzahlung zu\nprofessionell zu handeln.                                     verwenden und in Höhe von 80 Prozent auf die\nPrämie anzurechnen, die für die jeweilige Versiche-\n§ 48b                                rungsperiode zu leisten ist. Die Auskehrung kann\nSondervergütungs-                           abweichend von den Sätzen 2 bis 4 auch im Wege\nund Provisionsabgabeverbot                      der Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages\nnach Maßgabe des § 48b Absatz 4 erfolgen. Die\n(1) Versicherungsunternehmen und Versiche-                 Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Ver-\nrungsvermittlern im Sinne von § 59 Absatz 1                   sicherungsnehmer im Fall einer Beratung im Sinne\ndes Versicherungsvertragsgesetzes ist es unter-               des § 34d Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbe-\nsagt, Versicherungsnehmern, versicherten Perso-               ordnung dem Versicherungsunternehmen vor dem\nnen oder Bezugsberechtigten aus einem Versiche-               Abschluss des Vertrags eine vom Versicherungs-\nrungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder               berater auszustellende Bescheinigung über eine\nzu versprechen. Dieses Verbot gilt auch für die An-           Beratung über die Versicherung vorlegt. In der Be-\ngestellten von Versicherungsunternehmen und Ver-              scheinigung ist der Tag der Beratung anzugeben.\nsicherungsvermittlern. Eine entgegenstehende ver-             Zwischen dem Tag der Beratung und dem Tag des\ntragliche Vereinbarung ist unwirksam.                         Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags\n(2) Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare             dürfen nicht mehr als sechs Monate verstrichen\noder mittelbare Zuwendung neben der im Versiche-              sein.\nrungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere\n(2) Das Versicherungsunternehmen hat die Aus-\njede\nkehrung der Zuwendung in geeigneter Weise zu\n1. vollständige oder teilweise Provisionsabgabe,              dokumentieren und den Versicherungsnehmer von\n2. sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die          der Auskehrung in Kenntnis zu setzen, im Fall des\nVersicherungsleistung betrifft,                           Absatzes 1 Satz 2 durch mindestens jährliche Über-\nmittlung eines Auszuges des Prämienkontos bis\n3. Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen,\ndessen Guthaben nach Maßgabe des Absatzes 1\nsofern sie nicht geringwertig ist. Als geringwertig           Satz 4 erloschen ist.\ngelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbah-\nnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses,                  (3) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind\nsoweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro                 die Kosten für die Versicherungsvermittlung, ins-\nVersicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht                besondere Provisionen, Gebühren oder sonstige\nüberschreiten.                                                Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile,\nunabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Die Zu-\n(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewäh-              wendungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen\nrung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die              Kaufmanns zu schätzen. Soweit gesetzliche Rege-\ngleichzeitig Vermittler des betreffenden Versiche-            lungen kalkulatorische Vorgaben zur Berücksichti-\nrungsunternehmens sind, es sei denn, das Vermitt-             gung von Kosten des Vertriebs im Rahmen eines\nlerverhältnis wurde nur begründet, um diesen der-             Versicherungsproduktes enthalten, können abwei-\nartige Zuwendungen für eigene Versicherungen                  chend von den Sätzen 1 und 2 diese zugrunde ge-\nzukommen zu lassen.                                           legt werden.“\n(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die\n8. § 51 wird wie folgt geändert:\nSondervergütung zur dauerhaften Leistungserhö-\nhung oder Prämienreduzierung des vermittelten                 a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beschwerden“\nVertrags verwendet wird. § 138 Absatz 2, § 146 Ab-                die Wörter „von Kunden“ und nach dem Wort\nsatz 2 Satz 1, § 161 Absatz 1 und § 177 Absatz 1                  „Versicherungsvermittler“ die Wörter „oder an-\nbleiben unberührt.                                                dere Versicherungsunternehmen“ eingefügt.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n§ 48c\n„Das Recht zur Beschwerde steht auch Verbrau-\nDurchleitungsgebot                              cherschutzverbänden zu.“\n(1) Sobald der Versicherungsberater das Ver-            9. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe\nsicherungsunternehmen nach § 34d Absatz 2 Satz 6              „48 und 51“ durch die Wörter „48 bis 49 und 51“\nder Gewerbeordnung darüber informiert, dass er\nund die Angabe „§ 15a Absatz 1“ durch die Wörter\ndem Versicherungsnehmer eine Versicherung ver-                „§ 15a Absatz 1, § 25 Absatz 6“ ersetzt.\nmittelt hat, die Zuwendungen enthält, die nicht\ndem Versicherungsvertrag zugutekommen (Brutto-            10. § 212 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntarif), ist das Versicherungsunternehmen verpflich-           a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ge-\ntet, diese Zuwendung unverzüglich an den Ver-                     schäftsorganisation“ die Wörter „§ 23 Absatz 1a\nsicherungsnehmer auszukehren. Die Auskehrung                      bis 1c,“ eingefügt.\nhat im Wege der Gutschrift auf einem für den Ver-\nsicherungsnehmer für den Vertrag zu führenden                 b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-\nPrämienkonto zu erfolgen. Die Gutschrift beträgt                  gefügt:\nhöchstens 80 Prozent der maßgeblichen Zuwen-                      „3a. von den Vorschriften über den Versiche-\ndung bis zum Gegenwert von 80 Prozent der in                           rungsvertrieb § 48 Absatz 2a,“.","2798             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\n11. § 298 Absatz 4 wird aufgehoben.                                 bb) Nach den Wörtern „des Absatzes 3 Num-\n12. Dem § 329 wird folgender Absatz 5 angefügt:                          mer 2 Buchstabe a“ werden die Wörter „und\nNummer 3“ gestrichen.\n„(5) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Euro-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\npäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-\nwesen und die betriebliche Altersversorgung über                     „In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3\nalle Verwaltungssanktionen und andere Maßnah-                        kann gegenüber einer juristischen Person\nmen nach Maßgabe von Artikel 32 Absatz 3 und                         oder Personenvereinigung über Satz 1\nArtikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/97.“                             hinaus eine höhere Geldbuße von bis zu fünf\nMillionen Euro verhängt werden.“\n13. § 332 wird wie folgt geändert:\nd) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d einge-\na) In Absatz 1 werden nach Nummer 2 die folgen-                 fügt:\nden Nummern 2a und 2b eingefügt:\n„(6d) Gegenüber einer juristischen Person\n„2a. entgegen § 48b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine             oder Personenvereinigung kann in den Fällen\nSondervergütung gewährt oder verspricht,               des Absatzes 3 Nummer 3, 3a, 3b und 3c über\n2b. entgegen § 48c Absatz 1 Satz 1 die Aus-                 Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt\nkehrung einer Zuwendung nicht, nicht voll-             werden; diese darf den höheren der Beträge von\nständig oder nicht rechtzeitig veranlasst,“.           fünf Millionen Euro oder 5 Prozent des Gesamt-\numsatzes, den die juristische Person oder Per-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            sonenvereinigung im der Behördenentscheidung\naa) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „oder                 vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,\nAbsatz 2“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.                nicht übersteigen.“\nbb) Nach Nummer 3 werden folgende Num-                   e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Absät-\nmern 3a, 3b und 3c eingefügt:                           zen 5, 6, 6a, 6b und 6c“ durch die Wörter „Ab-\nsätzen 5, 6, 6a, 6b, 6c und 6d“ und die Wörter\n„3a. entgegen § 1a Absatz 3 des Versiche-\n„Absatzes 4d und 4f“ durch die Wörter „Absat-\nrungsvertragsgesetzes Informationen an\nzes 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d und 4f“ ersetzt.\nVersicherungsnehmer oder potentielle\nVersicherungsnehmer richtet,                    f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 6,\n6a, 6b und 6c“ durch die Wörter „Absätze 6, 6a,\n3b. bei der Vermittlung eines Versiche-                 6b, 6c und 6d“ ersetzt.\nrungsanlageproduktes im Sinne von Ar-\ntikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richt-           g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nlinie (EU) 2016/97 des Europäischen                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e,\nParlaments und des Rates vom 20. Ja-                    4f und 4g“ durch die Wörter „Absatz 3 Num-\nnuar 2016 über Versicherungsvertrieb                    mer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f und 4g“ ersetzt.\n(Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016,              bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e,\nS. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114)                     4f und 4g“ durch die Wörter „Absatz 3 Num-\na) entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1 des                    mer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f und 4g“ ersetzt.\nVersicherungsvertragsgesetzes ange-\nmessene Informationen nicht recht-                               Artikel 3\nzeitig vor Abschluss des Vertrags zur                         Änderung des\nVerfügung stellt,                                   Versicherungsvertragsgesetzes\nb) entgegen § 7c Absatz 1 Satz 1 des           Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November\nVersicherungsvertragsgesetzes eine      2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-\nInformation nicht, nicht richtig, nicht satz 31 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I\nvollständig oder nicht rechtzeitig er-  S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfragt,                                   1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nc) entgegen § 7c Absatz 1 Satz 2                a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe\ndes Versicherungsvertragsgesetzes              eingefügt:\nein Versicherungsanlageprodukt emp-\n„§ 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers“.\nfiehlt oder\nb) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe\nd) entgegen § 7c Absatz 5 Satz 3 des               eingefügt:\nVersicherungsvertragsgesetzes eine\nErklärung vor Vertragsabschluss nicht          „§ 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung“.\nzur Verfügung stellt,                       c) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden\n3c. entgegen § 7c Absatz 4 Satz 1 des Ver-              Angaben eingefügt:\nsicherungsvertragsgesetzes eine Auf-               „§ 7a Querverkäufe\nzeichnung nicht erstellt,“.                        § 7b    Information bei Versicherungsanlagepro-\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                    dukten\naa) Die Wörter „und des Absatzes 2 Nummer 3“                § 7c    Beurteilung von Versicherungsanlagepro-\nwerden durch ein Komma und die Wörter                           dukten; Berichtspflicht\n„des Absatzes 2 Nummer 3 und des Absat-                 § 7d    Beratung, Information und Widerruf bei\nzes 3 Nummer 3, 3a, 3b und 3c“ ersetzt.                         bestimmten Gruppenversicherungen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017              2799\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                        3. in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem\n„§ 1a                                   das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflich-\ntung eingegangen wird, oder in jeder anderen\nVertriebstätigkeit des Versicherers                    von den Parteien vereinbarten Sprache und\n(1) Der Versicherer muss bei seiner Vertriebs-             4. unentgeltlich.\ntätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets\nehrlich, redlich und professionell in deren bestmög-              (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen\nlichem Interesse handeln. Zur Vertriebstätigkeit ge-           die Auskünfte dem Versicherungsnehmer auch über\nhören                                                          eines der folgenden Medien erteilt werden:\n1. über einen anderen dauerhaften Datenträger als\n1. Beratung,\nPapier, wenn die Nutzung des dauerhaften Da-\n2. Vorbereitung von Versicherungsverträgen ein-                    tenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts\nschließlich Vertragsvorschlägen,                              angemessen ist und der Versicherungsnehmer\n3. Abschluss von Versicherungsverträgen,                           die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf\nPapier oder auf einem dauerhaften Datenträger\n4. Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Ver-\nhatte und sich für diesen Datenträger entschie-\nsicherungsverträgen, insbesondere im Scha-\nden hat oder\ndensfall.\n2. über eine Website, wenn der Zugang für den Ver-\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von              sicherungsnehmer personalisiert wird oder wenn\nInformationen über einen oder mehrere Versiche-                    folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\nrungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Ver-\nsicherungsnehmer über eine Website oder andere                     a) die Erteilung dieser Auskünfte über eine Web-\nMedien wählt, ferner für die Erstellung einer Rang-                   site ist im Rahmen des getätigten Geschäfts\nliste von Versicherungsprodukten, einschließlich                      angemessen;\neines Preis- und Produktvergleichs oder eines Ra-                  b) der Versicherungsnehmer hat der Auskunfts-\nbatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags,                      erteilung über eine Website zugestimmt;\nwenn der Versicherungsnehmer einen Versiche-\nc) dem Versicherungsnehmer wurden die\nrungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website\nAdresse der Website und die dortige Fund-\noder ein anderes Medium abschließen kann.\nstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt;\n(3) Alle Informationen im Zusammenhang mit der\nd) es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf\nVertriebstätigkeit einschließlich Werbemitteilungen,\nder Website so lange verfügbar bleiben, wie\ndie der Versicherer an Versicherungsnehmer oder\nsie für den Versicherungsnehmer vernünfti-\npotenzielle Versicherungsnehmer richtet, müssen\ngerweise abrufbar sein müssen.\nredlich und eindeutig sein und dürfen nicht irre-\nführend sein. Werbemitteilungen müssen stets ein-                 (3) Die Auskunftserteilung mittels eines anderen\ndeutig als solche erkennbar sein.“                             dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine\nWebsite im Rahmen eines getätigten Geschäfts\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\nwird als angemessen erachtet, wenn der Versiche-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            rungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzu-\n„(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats           gang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse sei-\nund der Gründe hierfür gilt § 6a.“                        tens des Versicherungsnehmers für die Zwecke die-\nses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(4) Handelt es sich um einen telefonischen Kon-\n„Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz           takt, werden, selbst wenn sich der Versicherungs-\nim Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetz-               nehmer dafür entschieden hat, die Auskünfte ge-\nbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Text-              mäß Absatz 2 auf einem anderen dauerhaften\nform verzichten.“                                         Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Punkt am                  dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz 1 oder\nEnde ein Semikolon und die Wörter „Absatz 3               Absatz 2 unmittelbar nach Abschluss des Versiche-\nSatz 2 gilt entsprechend“ eingefügt.                      rungsvertrags erteilt.“\nd) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „vermittelt          5. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\nwird“ die Wörter „oder wenn es sich um einen              ersetzt:\nVertrag im Fernabsatz im Sinne des § 312c des             „Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1\nBürgerlichen Gesetzbuchs handelt“ gestrichen.             sind die vorgeschriebenen Angaben nach der\n4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                        Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992\nzur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-\n„§ 6a\nschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme\nEinzelheiten der Auskunftserteilung                 der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der\n(1) Der nach § 6 zu erteilende Rat und die                 Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte\nGründe hierfür sind dem Versicherungsnehmer wie                Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom\nfolgt zu übermitteln:                                          11.8.1992, S. 1) und der Richtlinie 2002/65/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n1. auf Papier;                                                 23. September 2002 über den Fernabsatz von\n2. in klarer, genauer und für den Versicherungsneh-            Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Än-\nmer verständlicher Weise;                                 derung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und","2800            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nder Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271            1. eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätig-\nvom 9.10.2002, S. 16) zu beachten. Bei der Fest-                keit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2\nlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind ferner zu              der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen\nbeachten:                                                       Parlaments und des Rates,\n1. die technischen Durchführungsstandards, die              2. einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Num-\ndie Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi-             mer 3 der Richtlinie 2014/17/EU des Euro-\ncherungswesen und die betriebliche Altersver-               päischen Parlaments und des Rates oder\nsorgung nach der Richtlinie (EU) 2016/97 des            3. ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Num-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                   mer 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Euro-\n20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb                  päischen Parlaments und des Rates.\n(Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19;\n(4) Versicherer haben in den Fällen der Absätze 1\nL 222 vom 17.8.2016, S. 114) erarbeitet und die\nbis 3 die Wünsche und Bedürfnisse des Versiche-\nvon der Kommission der Europäischen Union\nrungsnehmers im Zusammenhang mit den Versi-\nnach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr.\ncherungsprodukten, die Teil des Pakets oder der-\n1094/2010 des Europäischen Parlaments und\nselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.\ndes Rates vom 24. November 2010 zur Errich-\ntung einer Europäischen Aufsichtsbehörde                   (5) Wird eine Restschuldversicherung als Ne-\n(Europäische Aufsichtsbehörde für das Ver-              benprodukt oder als Teil eines Pakets oder dersel-\nsicherungswesen und die betriebliche Alters-            ben Vereinbarung angeboten, ist der Versiche-\nversorgung), zur Änderung des Beschlusses               rungsnehmer eine Woche nach Abgabe seiner Ver-\nNr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des                   tragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut\nBeschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl.             in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren.\nL 331 vom 15.12.2010, S. 48), die zuletzt durch         Das Produktinformationsblatt ist dem Versiche-\ndie Verordnung (EU) Nr. 258/2014 (ABl. L 105            rungsnehmer mit dieser Belehrung erneut zur Ver-\nvom 8.4.2014, S. 1) geändert worden ist, erlas-         fügung zu stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht\nsen worden sind,                                        vor Zugang dieser Unterlagen.\n2. die delegierten Rechtsakte, die von der Kom-                                      § 7b\nmission nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b\nund Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU)                                 Information bei\n2016/97, jeweils in Verbindung mit Artikel 38                       Versicherungsanlageprodukten\nder Richtlinie (EU) 2016/97, erlassen worden               (1) Bei Produkten, die Versicherungsanlagepro-\nsind.“                                                  dukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17\nder Richtlinie (EU) 2016/97 sind, sind dem Versi-\n6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b, 7c und\ncherungsnehmer angemessene Informationen über\n7d eingefügt:\nden Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten\n„§ 7a                               und sämtliche Kosten und Gebühren rechtzeitig\nQuerverkäufe                            vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stel-\nlen. Diese Informationen enthalten mindestens das\n(1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen               Folgende:\nmit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienst-\nleistung, das oder die keine Versicherung ist, als          1. wenn eine Beratung erfolgt, die Information\nPaket oder als Teil eines Pakets oder derselben Ver-            darüber, ob dem Versicherungsnehmer eine\neinbarung angeboten, hat der Versicherer den Ver-               regelmäßige Beurteilung der Eignung des Ver-\nsicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die                 sicherungsanlageprodukts, das diesem Versi-\nBestandteile getrennt voneinander gekauft werden                cherungsnehmer empfohlen wird, gemäß § 7c\nkönnen; ist dies der Fall, stellt er eine Beschreibung          geboten wird;\nder Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets           2. geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit\nzur Verfügung und erbringt für jeden Bestandteil                Versicherungsanlageprodukten oder mit be-\neinen gesonderten Nachweis über Kosten und Ge-                  stimmten vorgeschlagenen Anlagestrategien ver-\nbühren.                                                         bundenen Risiken;\n(2) Wird ein Paket angeboten, dessen Versiche-           3. Informationen über den Vertrieb des Versiche-\nrungsdeckung sich von der Versicherungsdeckung                  rungsanlageprodukts, einschließlich der Bera-\nbeim getrennten Erwerb seiner Bestandteile unter-               tungskosten und der Kosten des dem Versiche-\nscheidet, stellt der Versicherer dem Versicherungs-             rungsnehmer empfohlenen Versicherungsanla-\nnehmer eine Beschreibung der Bestandteile des                   geprodukts;\nPakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie             4. wie der Versicherungsnehmer Zahlungen leisten\nihre Wechselwirkung die Versicherungsdeckung                    kann, einschließlich Zahlungen Dritter.\nändert.                                                        (2) Die Informationen über alle Kosten und Ge-\n(3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine                bühren, einschließlich Kosten und Gebühren im Zu-\nDienstleistung, die keine Versicherung ist, oder eine       sammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungs-\nWare als Teil eines Pakets oder derselben Vereinba-         anlageprodukts, die nicht durch das zugrunde\nrung, bietet der Versicherer dem Versicherungsneh-          liegende Marktrisiko verursacht werden, sind in zu-\nmer die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleis-          sammengefasster Form zu erteilen; die Gesamt-\ntung gesondert zu kaufen. Dies gilt nicht, wenn das         kosten sowie die kumulative Wirkung auf die An-\nVersicherungsprodukt Folgendes ergänzt:                     lagerendite müssen verständlich sein; ferner ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017              2801\ndem Versicherungsnehmer auf sein Verlangen eine                     Versicherungsnehmer erschwert, die mit der\nAufstellung der Kosten und Gebühren zur Verfü-                      Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen,\ngung zu stellen. Diese Informationen werden dem                     oder\nVersicherungsnehmer während der Laufzeit der An-                 b) andere   nicht  komplexe      Versicherungsan-\nlage regelmäßig, mindestens aber jährlich, zur Ver-                 lagen;\nfügung gestellt.\n2. die Vertriebstätigkeit erfolgt auf Veranlassung\n§ 7c                                    des Versicherungsnehmers;\nBeurteilung von                           3. der Versicherungsnehmer wurde eindeutig da-\nVersicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht                 rüber informiert, dass der Versicherer bei der\nErbringung der Vertriebstätigkeit die Angemes-\n(1) Bei einer Beratung zu einem Versicherungs-\nsenheit der angebotenen Versicherungsanlage-\nanlageprodukt hat der Versicherer zu erfragen:\nprodukte nicht geprüft hat; eine derartige War-\n1. Kenntnisse und Erfahrungen des Versicherungs-                 nung kann in standardisierter Form erfolgen;\nnehmers im Anlagebereich in Bezug auf den\n4. der Versicherer kommt seinen Pflichten zur Ver-\nspeziellen Produkttyp oder den speziellen Typ\nmeidung von Interessenkonflikten nach.\nder Dienstleistung,\n(4) Der Versicherer erstellt eine Aufzeichnung der\n2. die finanziellen Verhältnisse des Versicherungs-\nVereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer\nnehmers, einschließlich der Fähigkeit des Ver-\nüber die Rechte und Pflichten der Parteien sowie\nsicherungsnehmers, Verluste zu tragen, und\ndie Bedingungen, zu denen das Versicherungsun-\n3. die Anlageziele, einschließlich der Risikotoleranz        ternehmen Dienstleistungen für den Versicherungs-\ndes Versicherungsnehmers.                                nehmer erbringt. Die Rechte und Pflichten der\nDer Versicherer darf dem Versicherungsnehmer nur             Vertragsparteien können durch einen Verweis auf\nVersicherungsanlageprodukte empfehlen, die für               andere Dokumente oder Rechtstexte geregelt wer-\ndiesen geeignet sind und insbesondere dessen                 den.\nRisikotoleranz und dessen Fähigkeit, Verluste zu er-            (5) Der Versicherer muss dem Versicherungs-\ntragen, entsprechen. Ein Paket von Dienstleistun-            nehmer angemessene Berichte über die erbrachten\ngen oder Produkten, die gemäß § 7a gebündelt                 Dienstleistungen auf einem dauerhaften Datenträ-\nsind, darf der Versicherer bei einer Anlageberatung          ger zur Verfügung stellen. Diese Berichte enthalten\nnur empfehlen, wenn das gesamte Paket für den                regelmäßige Mitteilungen an den Versicherungs-\nKunden geeignet ist.                                         nehmer, die die Art und die Komplexität der jeweili-\n(2) Der Versicherer hat stets zu prüfen, ob das           gen Versicherungsanlageprodukte sowie die Art der\nVersicherungsprodukt für den Versicherungsneh-               für den Versicherungsnehmer erbrachten Dienst-\nmer angemessen ist. Zur Beurteilung der Zweck-               leistung berücksichtigen, und gegebenenfalls die\nmäßigkeit muss der Versicherer von dem Versiche-             Kosten, die mit den getätigten Geschäften und\nrungsnehmer Informationen über seine Kenntnisse              den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.\nund Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den              Erbringt der Versicherer eine Beratungsleistung zu\nspeziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der            einem Versicherungsanlageprodukt, stellt er dem\nDienstleistung erfragen. Wird ein Paket entspre-             Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss auf\nchend § 7a angeboten, hat der Versicherer zu be-             einem dauerhaften Datenträger eine Erklärung zur\nrücksichtigen, ob das Paket angemessen ist. Ist der          Verfügung, in der die erbrachte Beratungsleistung\nVersicherer der Auffassung, dass das Produkt für             und die dabei berücksichtigten Präferenzen, Ziele\nden Versicherungsnehmer unangemessen ist,                    und anderen kundenspezifischen Merkmale aufge-\nwarnt er den Versicherungsnehmer. Macht der Ver-             führt sind. § 6a findet Anwendung; über eine Web-\nsicherungsnehmer die in Absatz 1 Satz 1 genann-              site kann die Erklärung jedoch nicht erbracht wer-\nten Angaben nicht oder macht er unzureichende                den. Wenn der Versicherungsvertrag unter Verwen-\nAngaben zu seinen Kenntnissen und seiner Erfah-              dung eines Fernkommunikationsmittels abge-\nrung, warnt ihn der Versicherer, dass er wegen un-           schlossen wird und die vorherige Aushändigung\nzureichender Angaben nicht beurteilen kann, ob               der Angemessenheitserklärung nicht möglich ist,\ndas in Betracht gezogene Produkt für ihn angemes-            kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer\nsen ist. Diese Warnungen können in einem standar-            die Angemessenheitserklärung auf einem dauerhaf-\ndisierten Format erfolgen.                                   ten Datenträger unverzüglich nach Abschluss des\nVersicherungsvertrags zur Verfügung stellen, sofern\n(3) Versicherer können, wenn sie keine Beratung\ndie folgenden Bedingungen erfüllt sind:\ngemäß Absatz 1 leisten, Versicherungsanlagepro-\ndukte ohne die in Absatz 2 vorgesehene Prüfung               1. der Versicherungsnehmer hat dieser Vorgehens-\nvertreiben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt               weise zugestimmt und\nsind:                                                        2. der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer\n1. die Tätigkeiten beziehen sich auf eines der                   angeboten, den Zeitpunkt des Vertragsabschlus-\nfolgenden Versicherungsanlageprodukte:                       ses zu verschieben, damit der Versicherungsneh-\na) Verträge, die ausschließlich Anlagerisiken aus            mer die Angemessenheitserklärung vorher erhal-\nFinanzinstrumenten mit sich bringen, die                  ten kann.\nnicht als komplexe Finanzinstrumente im               Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit-\nSinne der Richtlinie 2014/65/EU gelten und            geteilt, dass er eine regelmäßige Beurteilung der\nkeine Struktur aufweisen, die es dem                  Eignung vornehmen werde, muss der regelmäßige","2802             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017\nBericht jeweils eine aktualisierte Erklärung dazu            teiligung zu unterrichten. Dabei hat er mitzuteilen,\nenthalten, inwieweit das Versicherungsanlagepro-             inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert\ndukt den Präferenzen, Zielen und anderen kunden-             ist. Im Einzelnen hat der Versicherer Folgendes an-\nspezifischen Merkmalen des Versicherungsneh-                 zugeben:\nmers entspricht.                                             1. die vereinbarte Leistung bei Eintritt eines Ver-\nsicherungsfalles zuzüglich Überschussbeteili-\n§7d                                    gung zu dem in der Standmitteilung bezeichne-\nBeratung, Information und Widerruf                      ten maßgeblichen Zeitpunkt,\nbei bestimmten Gruppenversicherungen                  2. die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter\nDer Versicherungsnehmer eines Gruppenver-                      Überschussbeteiligung bei Ablauf des Vertrags\nsicherungsvertrags für Restschuldversicherungen                   oder bei Rentenbeginn unter der Voraussetzung\nhat gegenüber der versicherten Person die Bera-                   einer unveränderten Vertragsfortführung,\ntungs- und Informationspflichten eines Versiche-             3. die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter\nrers. Die versicherte Person hat die Rechte eines                 Überschussbeteiligung zum Ablauf des Vertrags\nVersicherungsnehmers, insbesondere das Wider-                     oder zum Rentenbeginn unter der Vorausset-\nrufsrecht. Über dieses Widerrufsrecht ist eine Wo-                zung einer prämienfreien Versicherung,\nche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in\nTextform zu belehren. Das Produktinformationsblatt           4. den Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Ver-\nist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu                  sicherungsnehmers,\nstellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang         5. die Summe der gezahlten Prämien bei Verträgen,\ndieser Unterlagen.“                                               die ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden;\n7. § 59 wird wie folgt geändert:                                     im Übrigen kann über die Summe der gezahlten\nPrämien in Textform Auskunft verlangt werden.\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:                                                      (2) Weitere Angaben bleiben dem Versicherer\nunbenommen. Die Standmitteilung kann mit ande-\n„Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versi-\nren jährlich zu machenden Mitteilungen verbunden\ncherungsvermittler entsprechend. Versiche-\nwerden.\nrungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätig-\nkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne               (3) Hat der Versicherer bezifferte Angaben zur\ndass die Voraussetzungen des nachfolgenden               möglichen zukünftigen Entwicklung der Über-\nAbsatzes 2 oder 3 vorliegen.“                            schussbeteiligung gemacht, so hat er den Versiche-\nrungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nEntwicklung von den anfänglichen Angaben hinzu-\n„Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versi-          weisen.“\ncherungsberater entsprechend.“\n8. Dem § 61 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                                    Artikel 4\n„Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im                               Änderung des\nSinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,                             Außenwirtschaftsgesetzes\nkann der Versicherungsnehmer in Textform verzich-           § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni\nten“.                                                    2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-\n9. § 66 wird wie folgt gefasst:                             satz 35 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I\nS. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 66\n1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nSonstige Ausnahmen\n§ 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69             „(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-\nAbsatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungs-          nung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni\nvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8            2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern,\nNummer 1 der Gewerbeordnung. Versicherungsver-              die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder\nmittler in Nebentätigkeit haben dem Versicherungs-          zu anderer grausamer, unmenschlicher oder ernied-\nnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags            rigender Behandlung oder Strafe verwendet werden\nInformationen über ihre Identität und ihre Anschrift        könnten (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1; L 79 vom\nsowie über die Verfahren, nach denen die Versiche-          16.3.2006, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung\nrungsnehmer und andere interessierte Parteien               (EU) 2016/2134 (ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 1)\nBeschwerden einlegen können, zur Verfügung zu               geändert worden ist, verstößt, indem er\nstellen. Das Informationsblatt zu Versicherungspro-           1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort ge-\ndukten haben sie dem Versicherungsnehmer vor                      nannte Güter ausführt,\nAbschluss des Vertrags auszuhändigen.“                        2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische\n10. § 155 wird wie folgt gefasst:                                     Hilfe erbringt,\n„§ 155                               3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort ge-\nStandmitteilung                                nannte Güter einführt,\n(1) Bei Versicherungen mit Überschussbeteili-              4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische\ngung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer                  Hilfe annimmt,\njährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner          5. entgegen Artikel 4a Absatz 1, Artikel 6a oder Ar-\nAnsprüche unter Einbeziehung der Überschussbe-                    tikel 7d dort genannte Güter durchführt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017                    2803\n6. entgegen Artikel 4b eine Vermittlungstätigkeit                   Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den\nerbringt,                                                       Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verwei-\n7. entgegen Artikel 4c eine Ausbildungsmaßnahme                     sen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden\nerbringt oder anbietet,                                         Fassung Anwendung.“\n8. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1                                                  Artikel 5\nSatz 1 oder Artikel 7b Absatz 1 Satz 1 dort ge-\nnannte Güter ausführt,                                                               Änderung des\nGesetzes zur Einrichtung\n9. ohne Genehmigung nach Artikel 7a Absatz 1                              einer Abschlussprüferaufsichtsstelle\nBuchstabe a oder Artikel 7e Absatz 1 Buch-                  beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nstabe a technische Hilfe erbringt oder\nIn § 1 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zur Einrichtung\n10. ohne Genehmigung nach Artikel 7a Absatz 1                    einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt\nBuchstabe b oder Artikel 7e Absatz 1 Buch-                  für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016\nstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.                (BGBl. I S. 518, 549) werden die Wörter „die Befähigung\nSoweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf                  für eine Laufbahn des höheren Dienstes“ durch die\ndie Anhänge II, III oder IIIa zur Verordnung (EG)                Wörter „das Wirtschaftsprüfungsexamen abgelegt oder\nNr. 1236/2005 verweisen, finden diese Anhänge in                 eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbil-\nder jeweils geltenden Fassung Anwendung.“                        dung“ ersetzt.\n2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:\nArtikel 6\n„(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder                                        Inkrafttreten\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verord-\nnung (EG) Nr. 1236/2005 verstößt, indem er                          Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\nam 23. Februar 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 § 34a,\n1. entgegen Artikel 4d dort genannte Güter ausstellt             Nummer 6 § 34e, Nummer 7 § 34g, Nummer 8 § 34i\noder zum Verkauf anbietet oder                                und Nummer 9 § 34j, Artikel 2 Nummer 7 § 48b, die\n2. entgegen Artikel 4e eine Werbefläche oder Wer-                Artikel 4 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in\nbezeit verkauft oder erwirbt.                                 Kraft. Artikel 3 Nummer 10 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}