{"id":"bgbl1-2017-51-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":51,"date":"2017-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der MKS-Verordnung","law_date":"2017-07-18T00:00:00Z","page":2666,"pdf_page":2,"num_pages":30,"content":["2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017\nBekanntmachung\nder Neufassung der MKS-Verordnung\nVom 18. Juli 2017\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2655)\nwird nachstehend der Wortlaut der MKS-Verordnung in der ab dem 26. Juli\n2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573),\n2. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939),\n3. den am 7. Oktober 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n29. September 2011 (BGBl. I S. 1954),\n4. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 14 der Verordnung vom\n17. April 2014 (BGBl. I S. 388),\n5. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 382 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),\n6. den am 26. Juli 2017 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 18. Juli 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017                           2667\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche\n(MKS-Verordnung)*\nInhaltsverzeichnis                              Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und\nKlauenseuche bei Wildtieren                                  24\n§§    Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche\nim gefährdeten Bezirk                                        25\nTeil 1\nTilgungsplan                                                 26\nBegriffsbestimmungen                           Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten\nMitgliedstaat oder Drittland                                 27\nBegriffsbestimmungen                                             1\nTeil 3\nTeil 2                                               Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,\nSchutzmaßregeln                                     auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen\nSchutzmaßregeln                                              28\nAbschnitt 1\nAllgemeine Schutzmaßregeln                                                              Teil 4\nAufhebung der Schutzmaßregeln,\nImpfungen und Heilversuche                                       2\nWiederbelegung von Betrieben\nFrüherkennung                                                    2a\nAufhebung der Schutzmaßregeln                                29\nWiederbelegung von Betrieben                                 30\nAbschnitt 2\nBesondere Schutzmaßregeln                                                               Teil 5\nBehördliche Anordnungen,\nUnterabschnitt 1\nTierseuchenbekämpfungszentrum\nVor amtlicher Feststellung                      Behördliche Anordnungen                                      31\nder Maul- und Klauenseuche                         Weitergehende Maßnahmen                                      31a\nVerdachtsbetrieb                                                 3    Tierseuchenbekämpfungszentrum                                32\nAnordnungen für weitere Betriebe                                 4\nKontrollzone                                                     5                                    Teil 6\nArbeiten mit MKS-Virus\nUnterabschnitt 2                           Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus                  33\nErlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus                     33a\nNach amtlicher Feststellung\nder Maul- und Klauenseuche\nTeil 7\nÖffentliche Bekanntmachung                                       6\nOrdnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen\nSchutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb                           7\nSchutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen                      8    Ordnungswidrigkeiten                                         34\nSchutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk                     9    Berechnung von Fristen                                       35\nAusnahmen von der Sperrbezirksregelung                          10    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                              36\nSchutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet             11\nAnlage 1 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng-\nAusnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung                   12                 licher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen\nSeuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat             13                 Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der\nSchutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb                          14                 MKS-Verordnung\nSperrgebiet                                                     15    Anlage 2 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng-\nNotimpfung                                                      16                 licher Arten aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-\nVerordnung\nMaßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach\nBeendigung der Notimpfung                                       17    Anlage 3 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng-\nlicher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der\nMaßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der\nMKS-Verordnung\nNotimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen                18\nUntersuchungen nach Notimpfung                                  19\nMaßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern                                               Te i l 1\ngegen Nichtstrukturproteine                                     20\nBegriffsbestimmungen\nMaßregeln nach Beendigung der Untersuchungen                    21\nAnwendungsvorrang                                               22\n§1\nTötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder\nim Impfgebiet                                                   23        (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\n1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/85/EG des\nRates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft             a) bei einem Tier, in dessen unmittelbaren Umge-\nzur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der                bung oder einem Erzeugnis eines Tieres das Virus\nRichtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG\nund 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl.              der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden\nEU Nr. L 306 S. 1).                                                         ist,","2668            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017\nb) bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische                   here Impfungen, durch das Muttertier übertra-\nErscheinungen festgestellt worden sind, die auf                    gene Antikörper oder unspezifische Reaktio-\nMaul- und Klauenseuche schließen lassen, und                       nen als mögliche Ursache des Titeranstiegs\nausgeschlossen werden können, oder\naa) in von dem betroffenen Tier oder von Tieren\ndesselben Betriebs entnommenen Proben                     dd) klinische oder pathologisch-anatomische Er-\nAntigen des Virus der Maul- und Klauenseu-                    scheinungen festgestellt worden sind, die auf\nche oder für einen oder mehrere der Sero-                     Maul- und Klauenseuche schließen lassen.\ntypen des Virus der Maul- und Klauenseuche        2. Verdacht auf Maul- und Klauenseuche, wenn das Er-\nspezifische virale Ribonukleinsäure nachge-           gebnis\nwiesen worden ist oder\na) der klinischen,\nbb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier\nb) der pathologisch-anatomischen oder\ndesselben Betriebs Antikörper gegen Struk-\ntur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der         c) der labordiagnostischen\nMaul- und Klauenseuche nachgewiesen wor-\nUntersuchung den Ausbruch der Maul- und Klauen-\nden sind, sofern gewährleistet ist, dass frü-\nseuche befürchten lässt.\nhere Impfungen, durch das Muttertier über-\ntragene Antikörper oder unspezifische Reak-          (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:\ntionen als mögliche Ursache des Antikörper-\n1. Betrieb:\nnachweises ausgeschlossen werden können,\nalle Ställe mit Tieren empfänglicher Arten oder\nc) in von Tieren empfänglicher Arten entnommenen               sonstigen Standorte zur ständigen oder vorüber-\nProben                                                      gehenden Haltung dieser Tiere einschließlich der\ndazugehörigen Nebengebäude und des dazugehö-\naa) Antigen des Virus der Maul- und Klauen-                 rigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen\nseuche oder für einen oder mehrere der Sero-           Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbeson-\ntypen des Virus der Maul- und Klauenseuche             dere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden,\nspezifische virale Ribonukleinsäure nachge-            mit Ausnahme von Schlachtstätten, Transportmit-\nwiesen worden ist und                                  teln und Grenzkontrollstellen sowie Wildgehegen,\ndie größer als 25 Hektar sind;\nbb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier\ndesselben Betriebs Antikörper gegen Struk-         2. Tiere empfänglicher Arten:\ntur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der\nMaul- und Klauenseuche nachgewiesen wor-               Tiere der Unterordnung Wiederkäuer (Ruminantia),\nden sind, sofern gewährleistet ist, dass               Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda)\nfrühere Impfungen, durch das Muttertier über-          der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla);\ntragene Antikörper oder unspezifische Reak-        3. Fleisch:\ntionen als mögliche Ursache des Antikörper-\nnachweises ausgeschlossen werden können,               alle Teile von Tieren empfänglicher Arten, frisch\noder                                                   oder in Form von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen\noder Fleischzubereitungen, die zum Genuss für\nd) ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem                 Menschen oder zur Verfütterung an Tiere geeignet\nAusbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem               sind;\nTier einer empfänglichen Art festgestellt worden        4. Milch:\nist und bei dem betroffenen Tier\na) nicht über 40 Grad Celsius erhitzte Milch (Roh-\naa) Antigen des Virus der Maul- und Klauen-                     milch),\nseuche oder für einen oder mehrere der Sero-\nb) über 40 Grad Celsius erhitzte oder einer Be-\ntypen des Virus der Maul- und Klauenseuche\nhandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogene\nspezifische virale Ribonukleinsäure nachge-\nMilch oder\nwiesen worden ist,\nc) Milcherzeugnisse\nbb) Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstruk-\nturproteine des Virus der Maul- und Klauen-            von Tieren empfänglicher Arten;\nseuche nachgewiesen worden sind, sofern            5. Häute:\ngewährleistet ist, dass frühere Impfungen,\ndurch das Muttertier übertragene Antikörper            Häute, Felle, Wolle, Haare oder Borsten von Tieren\noder unspezifische Reaktionen als mögliche             empfänglicher Arten;\nUrsache des Antikörpernachweises ausge-            6. Futtermittel:\nschlossen werden können,\nEinzel- oder Mischfuttermittel einschließlich Heu\ncc) auf Grund eines Anstiegs des Titers der Anti-           und Stroh;\nkörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturpro-\n7. Dung:\nteine des Virus der Maul- und Klauenseuche\neine aktive Infektion mit dem Virus der Maul-          Ausscheidungen von Tieren empfänglicher Arten,\nund Klauenseuche serologisch nachgewiesen              auch in Mischung mit Einstreu, insbesondere Mist,\nworden ist, sofern gewährleistet ist, dass frü-        Jauche oder Gülle;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017              2669\n8. Notimpfung:                                             1. die virologische Untersuchung der seuchenver-\ndächtigen Tiere empfänglicher Arten entsprechend\nSchutzimpfung oder Suppressivimpfung;\nAnhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie\n9. Schutzimpfung:                                              2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003\neine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zum             über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämp-\nSchutz der Tiere vor der Ansteckung mit dem Virus           fung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung\nder Maul- und Klauenseuche;                                 der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidun-\ngen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Ände-\n10. Suppressivimpfung:                                           rung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Nr. L 306\neine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zur             S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die\nVerhinderung der Verschleppung des Virus der                klinische und serologische Untersuchung nach An-\nMaul- und Klauenseuche in einen Betrieb oder in             hang III der Richtlinie 2003/85/EG und\nein bestimmtes oder innerhalb eines bestimmten          2. eine Zählung der im Betrieb vorhandenen Tiere emp-\nGebiets.                                                    fänglicher Arten und die Aufzeichnung des Ergebnis-\nses der Zählung\nTe i l 2                          an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach\nSatz 1 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Maul- und\nSchutzmaßregeln\nKlauenseuche, so ordnet die zuständige Behörde\n1. die serologische und virologische Untersuchung\nAbschnitt 1\nweiterer Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbe-\nAllgemeine Schutzmaßregeln                           triebs, die nicht bereits nach Satz 1 untersucht wor-\nden sind, und\n§2                             2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere\nImpfungen und Heilversuche                         empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs\nan und führt epidemiologische Nachforschungen\n(1) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche\ndurch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindes-\nsind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verbo-\ntens auf\nten. Heilversuche sind verboten.\n1. den Zeitraum, in dem das Virus der Maul- und Klau-\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abwei-          enseuche bereits im Betrieb vorhanden gewesen\nchend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissen-                  sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,\nschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmi-\ngen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht              2. die mögliche Ursache der Maul- und Klauenseuche,\nentgegenstehen.                                              3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Tiere\nempfänglicher Arten in den Verdachtsbetrieb oder\n§ 2a                                in die Tiere empfänglicher Arten aus dem Verdachts-\nbetrieb verbracht worden sind,\nFrüherkennung\n4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Milch, Tierkörper,\nTreten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand            Häute, Samen, Eizellen, Embryonen, Futtermittel,\nmit Wiederkäuern                                                 Dung und alle sonstigen Gegenstände, mit denen\n1. gehäuft fieberhafte Erkrankungen,                             das Virus in den oder aus dem Verdachtsbetrieb ver-\nschleppt worden sein kann.\n2. eine erhebliche Verminderung der Milchleistung oder\nDie zuständige Behörde kann von der Tötungsanord-\n3. gehäufte Todesfälle bei Jungtieren                        nung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange\nauf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hinrei-     der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In die-\nchend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter unver-      sem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche\nzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infek-      Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.\ntion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche durch             (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-\ngeeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.             satz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs\nim Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche\nAbschnitt 2                          1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-\nder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\nBesondere Schutzmaßregeln\n„Maul- und Klauenseuche-Verdacht – Unbefugter\nZutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen,\nUnterabschnitt 1\n2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten des Betriebs\nVo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g         abzusondern,\nder Maul- und Klauenseuche\n3. täglich Aufzeichnungen über\n§3                                 a) die Besuche betriebsfremder Personen unter An-\ngabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum\nVerdachtsbetrieb                                 sowie\n(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-           b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver-\nche in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in                dächtige Tiere empfänglicher Arten, getrennt\nBezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb)                 nach Zucht- und Masttieren,","2670             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017\nzu machen,                                               1. betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit schrift-\n4. alle im Betrieb vorhandenen Vorräte an Fleisch,               licher Genehmigung der zuständigen Behörde betre-\nMilch, Häuten, Samen, Eizellen, Embryonen und                ten dürfen,\nFuttermitteln sowie die dort vorhandenen Tierkörper,     2. Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung der zu-\ndie dort vorhandene Einstreu und den dort vorhan-            ständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb ge-\ndenen Dung ihrer Art nach zu erfassen und hierüber           fahren werden dürfen,\nAufzeichnungen zu machen,\n3. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des\n5. verendete oder getötete Tiere empfänglicher Arten             Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen\nso aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen              Behörde unter Berücksichtigung des Anhangs IV\nnicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere                Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG zu reinigen\nnicht mit ihnen in Berührung kommen können,                  und zu desinfizieren sind.\n6. für das Verbringen verendeter oder getöteter Tiere           (4) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus\nempfänglicher Arten aus dem Betrieb die Genehmi-         Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für\ngung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur         den Verdachtsbetrieb\nzu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen\nBeseitigung erteilt werden darf,                         1. eine Reinigung und Desinfektion\n7. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonsti-             a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,\ngen Standorte Matten oder sonstige saugfähige                b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,\nBodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirk-\nsamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu           c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder veren-\nhalten,                                                          dete Tiere transportiert worden sind,\n8. sicherzustellen, dass                                         nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie\n2003/85/EG,\na) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur mit\nSchutzkleidung betreten wird und diese unver-         2. eine Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren\nzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen          Umgebung\nStandorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert\nanordnen.\noder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unver-\nzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass\neine Seuchenverbreitung vermieden wird,                                            §4\nb) Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des                     Anordnungen für weitere Betriebe\nBetriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder          Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchen-\nsonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert        lage dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen\nwird,                                                 nach § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund\nc) Tiere weder in den noch aus dem Betrieb ver-          ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebs-\nbracht werden,                                        struktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschlie-\nßen ist oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem\n9. sicherzustellen, dass\nVerdachtsbetrieb eingestellt worden sind.\na) Fleisch, Milch, Samen, Eizellen und Embryonen\nvon Tieren empfänglicher Arten,                                                    §5\nb) Futtermittel, Einstreu und Dung,                                             Kontrollzone\nc) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das Virus\n(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung\nder Maul- und Klauenseuche übertragen können,\nnach § 3 Absatz 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich,\ninsbesondere wenn sie mit Tieren empfänglicher\nsofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-\nArten in Berührung gekommen sind,\nderlich ist,\nnicht aus dem Betrieb verbracht werden.\n1. um den Verdachtsbetrieb für längstens 72 Stunden\nDie zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seu-             eine Kontrollzone festlegen,\nchenbekämpfung nicht entgegenstehen,\n2. anordnen, dass für längstens 72 Stunden\n1. Ausnahmen von Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c für\ndas Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten          a) Pferde, Geflügel und sonstige Tiere nicht emp-\ngenehmigen,                                                      fänglicher Arten, die das Virus der Maul- und\nKlauenseuche verschleppen können, aus der\n2. Ausnahmen von Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a für\nKontrollzone nicht verbracht werden dürfen,\ndas Verbringen von Rohmilch genehmigen, sofern\neine Lagerung der Milch im Betrieb nicht möglich ist,        b) bestimmte Verkehrswege in der Kontrollzone ge-\ndie Milch unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbei-            sperrt werden.\ntungsbetrieb transportiert wird und die Milch dort       Dabei kann sie für Einhufer Ausnahmen von Satz 1\nunschädlich beseitigt oder so behandelt wird, dass       Nummer 2 Buchstabe a vorsehen, sofern sichergestellt\ndas Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert         ist, dass die Voraussetzungen nach Anhang VI Num-\nwird.                                                    mer 2.1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllt sind. Im Übri-\n(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-            gen gilt für die in der Kontrollzone gelegenen Betriebe\nsatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich       § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und Satz 3 und 5\nzu Absatz 2, dass                                            sowie Absatz 2 und 3 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017               2671\n(2) Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch            2. Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren.\ndann zur Seuchenbekämpfung erforderlich, wenn                  § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.\n1. sich der Verdachtsbetrieb in einem Gebiet mit einer\n(3) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen\nhohen Dichte an Tieren empfänglicher Arten befin-\ndurch über den Verbleib von\ndet,\n2. häufige Kontakte von Personen und Tieren mit Tie-           1. Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Em-\nren empfänglicher Arten stattgefunden haben oder              bryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit von\nstattfinden,                                                  der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in\nden Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung ge-\n3. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfäl-              wonnen worden sind,\nlen oder unzulängliche Informationen über die mög-\nlichen Ursachen des Verdachts oder die Übertra-           2. Tierkörpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern\ngungswege des Virus der Maul- und Klauenseuche                die Tierkörper, die Futtermittel, die Einstreu oder der\nvorliegen.                                                    Dung in der Zeit von der mutmaßlichen Einschlep-\npung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amt-\nUnterabschnitt 2                                lichen Feststellung aus dem Seuchenbetrieb ver-\nbracht worden ist oder verbracht worden sind.\nNach amtlicher Feststellung\nder Maul- und Klauenseuche                          Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ord-\nnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 er-\n§6                               mittelten Erzeugnisse und Gegenstände an. Satz 2 gilt\nÖffentliche Bekanntmachung                      nicht für Fleisch und Milch, soweit sichergestellt ist,\ndass das Fleisch oder die Milch nach näherer Anwei-\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der              sung der zuständigen Behörde so behandelt werden,\nMaul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer               dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert\nmutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Be-              wird und während des Zeitraums bis zur Behandlung\ntrieb (Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt.                     eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauen-\nseuche ausgeschlossen werden kann.\n§7\n(4) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in\nSchutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb                 einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zustän-\n(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in         dige Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche\neinem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zu-          Beseitigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des\nständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb               Betriebs anordnen, sofern es aus Gründen der Seu-\n1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung           chenbekämpfung erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für\nder nicht bereits nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2       Einhufer und Hunde, die\ngetöteten und unschädlich beseitigten Tiere emp-          1. abgesondert und so gereinigt und desinfiziert wer-\nfänglicher Arten,                                             den können, dass eine Verschleppung des Virus\n2. die unschädliche Beseitigung von                                der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen ist,\na) Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Em-            und\nbryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit zwi-    2. im Falle von Einhufern nach § 44 der Viehverkehrs-\nschen der mutmaßlichen Einschleppung der Seu-             verordnung gekennzeichnet sind.\nche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststel-\nlung gewonnen worden sind,                                                        §8\nb) vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vor-                            Schutzmaßregeln\nhandener Einstreu und vorhandenem Dung,                             in besonderen Einrichtungen\n3. die Reinigung und Desinfektion                                 (1) Die zuständige Behörde kann bei einem Aus-\na) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,           bruch der Maul- und Klauenseuche in einer Unter-\nb) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,         suchungseinrichtung, einem Zoo, einem Wildpark oder\neiner vergleichbaren Einrichtung, in denen Tiere emp-\nc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder veren-\nfänglicher Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, zur\ndete Tiere transportiert worden sind,\nArterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehal-\nnach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie                ten werden, oder in einem Betrieb, in dem vom Ausster-\n2003/85/EG und                                            ben bedrohte Tiere empfänglicher Arten gehalten wer-\n4. die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren            den, Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Nummer 1 geneh-\nUmgebung                                                  migen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur,\nan.                                                            ihres Umfanges und ihrer Funktion in Bezug auf die\nHaltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung und\n(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1            Fütterung so vollständig getrennt von anderen Betrie-\nhat der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vor-           ben mit Tieren empfänglicher Arten ist, dass eine Ver-\nschriften des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 9               breitung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausge-\nhinaus                                                         schlossen werden kann. Satz 1 gilt im Falle des Ver-\n1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-          dachts auf Maul- und Klauenseuche entsprechend mit\nder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift           der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnah-\n„Maul- und Klauenseuche – Unbefugter Zutritt ver-         men von § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genehmigen\nboten“ gut sichtbar anzubringen,                          kann.","2672               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017\n(2) Die genannten Einrichtungen teilen der zuständi-               nen Betrieben in andere Teile des Inlands, in\ngen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen,                     einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland\ndie Grundlage für eine Genehmigung nach Absatz 1                      verbracht worden sind, und teilt dem Bundes-\nsein können, spätestens drei Monate nach Inbetrieb-                   ministerium unverzüglich das Ergebnis der Unter-\nnahme der Einrichtung mit. Änderungen der Vorausset-                  suchungen mit,\nzungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen Be-\nb) von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcher-\nhörde unverzüglich mitzuteilen.\nzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus\n(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische                   dem Sperrbezirk durch, das oder die in der Zeit\nKommission teilt die zuständige Behörde dem Bundes-                   vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschlep-\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-                 pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in\nministerium) unverzüglich die nach Absatz 1 erteilten                 den Seuchenbetrieb und der Festlegung des\nAusnahmegenehmigungen mit.                                            Sperrbezirks gewonnen worden ist oder gewon-\nnen worden sind.\n§9                                   (3) Die zuständige Behörde kann,\nSchutzmaßregeln                           1. sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung er-\nin Bezug auf den Sperrbezirk                        forderlich ist, in dem Sperrbezirk\n(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb             a) das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher\namtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein              Arten, vorbehaltlich des Buchstaben d, aus einem\nGebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von                     Betrieb oder in einen Betrieb,\nmindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei           b) die künstliche Besamung von sowie den ambu-\nberücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epide-               lanten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher\nmiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels                   Arten,\nund der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Ar-\nc) das Verbringen von Futtermitteln aus einem Be-\nten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verar-\ntrieb oder in einen Betrieb mit Tieren empfäng-\nbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2\nlicher Arten,\nnach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung\n(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und                 d) das Verwenden oder das Verbringen von Einhu-\ndes Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschrif-                  fern nach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des An-\nten für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte                  hangs VI der Richtlinie 2003/85/EG,\ntierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der\ne) Veranstaltungen, an denen Personen teilnehmen\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom\nkönnten, die mit Tieren empfänglicher Arten in\n14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, na-\nBerührung gekommen sind,\ntürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.\n2. sofern es zur Seuchenbekämpfung unerlässlich ist,\n(2) Die zuständige Behörde                                      den Fahrzeugverkehr in den Sperrbezirk und inner-\n1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe-                halb des Sperrbezirks\nzirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-        beschränken oder verbieten.\nschrift „Maul- und Klauenseuche – Sperrbezirk“ gut\n(3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei\nsichtbar an,\nWildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige\n2. führt in den in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben         Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Er-\nkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte\na) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des\nSperrbezirks eine klinische Untersuchung nach          1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben\nAnhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG              entnehmen und der zuständigen Untersuchungsein-\nund eine serologische Untersuchung nach An-                richtung zur virologischen und serologischen Unter-\nhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG          suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und\nder Tiere empfänglicher Arten durch,                   2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Ar-\nb) eine virologische Untersuchung der Tiere emp-               ten unter Angabe des Fundortes der zuständigen\nfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nummer 4            Behörde anzeigen und der zuständigen Untersu-\nund 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG                chungseinrichtung zur virologischen und serologi-\ndurch, sofern es aus Gründen der Seuchenbe-                schen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche\nkämpfung erforderlich ist,                                 zuleiten.\n(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbe-\n3. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben eine        zirks haben Tierhalter in dem Sperrbezirk\nZählung der vorhandenen Tiere empfänglicher Arten\ndurch und                                                  1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl\nder\n4. führt Untersuchungen über den Verbleib\na) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter An-\na) von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der               gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,\nZeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Ein-\nb) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\nhaft erkrankten Tiere empfänglicher Arten\nche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung\ndes Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelege-            sowie jede Änderung anzuzeigen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017              2673\n2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.           Nummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangs-\n§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, Absatz 3 Nummer 2               verkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernver-\nund 3 und Absatz 4 gilt für in dem Sperrbezirk gelegene       kehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Fahr-\nBetriebe entsprechend. Außerdem gilt für betriebs-            zeug nicht anhält und die Tiere nicht entladen werden.\nfremde Personen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buch-               (6) Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom\nstabe a und b entsprechend.                                   21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus\n(5) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den         der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis\nSperrbezirk Folgendes:                                        zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbe-\nzirk gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen\n1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen\naus dem Betrieb nicht verbracht werden. Ferner ordnet\nnoch aus einem Betrieb verbracht werden.\ndie für den Bestimmungsort zuständige Behörde für\n2. Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten           diese Tiere eine klinische Untersuchung nach Anhang III\nsind verboten.                                            Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG an. § 10 Absatz 1\n3. Das Inverkehrbringen von                                   und 2 gilt entsprechend.\na) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Sperr-        (7) Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen,\nbezirk erschlachtet oder in einem Verarbeitungs-      Häute und sonstige Erzeugnisse von Tieren empfäng-\nbetrieb in dem Sperrbezirk hergestellt worden ist,    licher Arten, das oder die\nb) Milch, die in dem Sperrbezirk gewonnen oder in         1. in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Ein-\neinem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk             schleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche\nverarbeitet worden ist,                                   in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperr-\nc) Samen, Embryonen und Eizellen von Tieren emp-              bezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden ist\nfänglicher Arten,                                         oder verbracht worden sind,\nd) Häuten und sonstigen Erzeugnissen von Tieren           2. von Tieren gewonnen worden ist oder sind, die in\nempfänglicher Arten, auch als zusammenge-                 der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Ein-\nsetzte Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen           schleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche\nUrsprungs von Tieren empfänglicher Arten ent-             in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperr-\nhalten,                                                   bezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden sind,\nist verboten.                                             dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 10 Ab-\n4. Das Verbringen von                                         satz 3, 4, 5 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b,\nNummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 bis 8 Buchstabe b,\na) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten,         Nummer 9 und 10 und Absatz 9 gilt entsprechend.\nausgenommen zum Zwecke der Untersuchung\nauf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine                                  § 10\nvon der zuständigen Behörde bestimmte Unter-\nsuchungseinrichtung,                                                          Ausnahmen\nvon der Sperrbezirksregelung\nb) Futtermitteln, Dung und Einstreu aus in dem\nSperrbezirk gelegenen Betrieben mit Tieren emp-          (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nfänglicher Arten                                      § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 6 für das Verbringen oder\nist verboten.                                             den Transport von Tieren empfänglicher Arten\n5. Die künstliche Besamung von sowie der ambulante            1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte\nDeckbetrieb mit Tieren empfänglicher Arten ist ver-           Schlachtstätte oder\nboten.                                                    2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseiti-\n6. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,             gung\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen               genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt wer-\nTiere empfänglicher Arten nicht getrieben oder            den, sofern\ntransportiert werden.\n1. eine klinische Untersuchung nach Anhang III Num-\n7. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von               mer 1 der Richtlinie 2003/85/EG aller Tiere emp-\nTieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder Ge-           fänglicher Arten des Betriebs durch den beamteten\ngenständen, die mit dem Virus der Maul- und Klau-             Tierarzt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der\nenseuche in Kontakt gekommen sein können, sind                Maul- und Klauenseuche ergeben hat,\nunverzüglich nach der Verwendung nach Maßgabe\ndes Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG         2. keine epidemiologischen Anhaltspunkte vorliegen,\nund nach näherer Anweisung der zuständigen Be-                dass sich in dem Betrieb ansteckungsverdächtige\nhörde zu reinigen und zu desinfizieren.                       Tiere empfänglicher Arten befinden, und\n8. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder           3. sichergestellt ist, dass\nVeranstaltungen ähnlicher Art mit Tieren und der              a) von den Tieren, die geschlachtet oder getötet\nHandel mit Tieren sind verboten.                                 werden sollen, eine ausreichende Anzahl Proben\n9. Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten in Kon-              für eine serologische Untersuchung nach An-\ntakt gekommen sind, dürfen an Veranstaltungen mit                hang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG\nanderen Personen nicht teilnehmen, soweit dieser                 und für eine virologische Untersuchung entspre-\nKontakt innerhalb von 21 Tagen vor dem Tag der                   chend Anhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b\nVeranstaltung stattgefunden hat.                                 der Richtlinie 2003/85/EG genommen wird,","2674               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017\nb) die Tiere                                                      mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\naa) in verplombten Fahrzeugen transportiert wer-\nche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden\nden und,\nsind,\nbb) sofern die Tiere geschlachtet werden sollen,           b) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzu-\nin der Schlachtstätte getrennt von anderen                bereitung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie\nTieren empfänglicher Arten gehalten und ge-\n2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und\nschlachtet werden,\nc) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack-\nc) das erschlachtete Fleisch                                      fleisch oder die Fleischzubereitung\naa) nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie                     aa) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a\n2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember                          genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist,\n2002 zur Festlegung von tierseuchenrecht-                      getrennt gelagert und transportiert wird,\nlichen Vorschriften für das Herstellen, die Ver-\narbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von               bb) in einem von der zuständigen Behörde be-\nLebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG                    stimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A\n2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden                  Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG behan-\nFassung gekennzeichnet wird,                                   delt wird und\nbb) nach der Kennzeichnung in einem von der                    cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen\nzuständigen Behörde bestimmten Betrieb                         transportiert wird;\nnach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richt-         2. frischem Fleisch, sofern\nlinie 2003/85/EG behandelt wird und\na) das Fleisch von Tieren erschlachtet worden ist,\ncc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen                die in einer von der zuständigen Behörde be-\ntransportiert wird und                                    stimmten, tierärztlich überwachten Schlachtstätte\nd) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende-                 geschlachtet worden sind,\nten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans-             b) in dieser Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher\nport nach näherer Anweisung der zuständigen                    Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen\nBehörde und nach Maßgabe des Anhangs IV                        Betrieben geschlachtet werden und\nNummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt\nund desinfiziert werden.                                   c) sichergestellt ist, dass\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen                   aa) die Tiere auf einer von der zuständigen Be-\nvon § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 6 für das Verbringen                         hörde festgelegten Route zu dieser Schlacht-\nund den Transport von Tieren empfänglicher Arten in                        stätte transportiert werden,\ninnerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten                   bb) die Transportfahrzeuge und die beim Trans-\naus Gebieten genehmigen, die frei von Maul- und Klau-                      port verwendeten Gerätschaften unverzüg-\nenseuche sind. Die Genehmigung darf nur erteilt wer-                       lich nach dem Transport nach näherer Anwei-\nden, sofern                                                                sung der zuständigen Behörde und nach\n1. die Tiere zur sofortigen Schlachtung in die Schlacht-                   Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richt-\nstätte transportiert werden,                                           linie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert\nwerden und dies in das Desinfektionsbuch\n2. in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten                     nach § 22 der Viehverkehrsverordnung einge-\naus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrie-                       tragen wird,\nben geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass\ncc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-\na) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde                     kennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buch-\nfestgelegten Route zur Schlachtstätte transpor-                     stabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\ntiert werden,                                                       des Europäischen Parlaments und des Rates\nb) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende-                      vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygiene-\nten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans-                      vorschriften für Lebensmittel tierischen Ur-\nport nach näherer Anweisung der zuständigen                         sprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55;\nBehörde und nach Maßgabe des Anhangs IV                             L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils\nNummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt                        geltenden Fassung gekennzeichnet wird und\nund desinfiziert werden und dies in das Desinfek-                   aaa) im Falle von Rind- und Schweinefleisch\ntionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsver-                          nach Anhang I Kapitel XI der Richtlinie\nordnung eingetragen wird.                                                 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                                 1964 zur Regelung gesundheitlicher\n§ 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a genehmigen für                                 Fragen beim innergemeinschaftlichen\nHandel mit frischem Fleisch (ABl. EG\ndas Inverkehrbringen von\nNr. L 121 S. 2012) in der jeweils gelten-\n1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzuberei-                             den Fassung oder\ntungen, sofern\nbbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer\na) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzu-                          nach Anhang I Kapitel III der Richtlinie\nbereitung von Tieren gewonnen worden ist, die                             91/495/EWG des Rates vom 27. Novem-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017                2675\nber 1990 zur Regelung der gesundheit-            b) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der\nlichen und tierseuchenrechtlichen Fra-               Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder,\ngen bei der Herstellung und Vermark-                 im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die\ntung von Kaninchenfleisch und Fleisch                Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird,\nvon Zuchtwild (ABl. EG 1991 Nr. L 268                und\nS. 41) in der jeweils geltenden Fassung\nc) sichergestellt ist, dass die Milch\ngekennzeichnet wird und\naa) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transpor-\ndd) das Fleisch von Fleisch, das nicht aus dem                      tiert wird, die\nSperrbezirk verbracht werden soll, getrennt\naaa) vor dem Transport der Rohmilch gerei-\ngelagert und transportiert wird;\nnigt und desinfiziert werden und\n3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern\nbbb) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die\na) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit                            eine Aerosolbildung beim Einfüllen und\neinem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Ab-                            Entladen der Milch verhindern,\nsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nbb) auf einer von der zuständigen Behörde fest-\nNr. 853/2004 gekennzeichnet ist und\ngelegten Route zu einem von ihr bestimmten\nb) sichergestellt ist, dass das Hackfleisch oder die                    Verarbeitungsbetrieb transportiert wird und\nFleischzubereitung\ncc) mit Fahrzeugen transportiert wird,\naa) von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk\naaa) deren Räder, Radkästen und Unterseite\nverbracht werden soll, getrennt gelagert und\nsowie deren für die Aufnahme der Roh-\ntransportiert wird,\nmilch verwendeten Gerätschaften vor\nbb) in einem tierärztlich überwachten Verarbei-                           dem Verlassen eines Betriebes jeweils\ntungsbetrieb hergestellt wird, in dem nur                             gereinigt und desinfiziert werden,\nFleisch von Tieren verarbeitet wird, die\nbbb) die nach näherer Anweisung der zustän-\naaa) aus außerhalb des Sperrbezirks gelege-                           digen Behörde gekennzeichnet sind und\nnen Betrieben stammen und in außer-\nccc) die nur in einem von der zuständigen\nhalb des Sperrbezirks gelegenen\nBehörde festgelegten Gebiet genutzt\nSchlachtstätten geschlachtet worden\noder vor der Nutzung in einem anderen\nsind oder\nGebiet unter amtlicher Überwachung\nbbb) mindestens 22 Tage vor der mutmaß-                               gereinigt und desinfiziert werden;\nlichen Einschleppung des Virus der\n2. in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbe-\nMaul- und Klauenseuche in den Seu-\ntrieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist, so-\nchenbetrieb geschlachtet worden sind\nfern\nund dieses Fleisch von nach diesem\nZeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt            a) die verarbeitete Milch aus Rohmilch hergestellt\ngelagert und transportiert worden ist;               worden ist, die\n4. Fleischerzeugnissen, die                                            aa) die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buch-\nstabe a erfüllt,\na) nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie\n2003/85/EG behandelt worden sind oder                          bb) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie\n2003/85/EG behandelt worden ist oder\nb) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das\nvon Tieren gewonnen worden ist, die mindestens                 cc) von Tieren aus außerhalb des Sperrbezirks\n22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung                          gelegenen Betrieben gewonnen worden ist,\ndes Virus der Maul- und Klauenseuche in den\nb) die Milch während der Verarbeitung identifizierbar\nSeuchenbetrieb geschlachtet worden sind, und\nist und von Milch, die nicht aus dem Sperrbezirk\ndieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt ge-\nverbracht werden soll, getrennt gelagert und\nwonnenem Fleisch getrennt gelagert und trans-\ntransportiert wird und\nportiert worden ist.\nc) sichergestellt ist, dass in den Fällen des Buchsta-\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nben a Doppelbuchstabe cc die Rohmilch in Be-\n§ 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b für das Inverkehr-\nhältnissen transportiert worden ist, die vor dem\nbringen von Milch genehmigen, die\nTransport gereinigt und desinfiziert worden sind\n1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk                  und während des Transports der Rohmilch keine\ngewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfäng-                     Betriebe in dem Sperrbezirk angefahren worden\nlicher Arten hergestellt worden ist, sofern                        sind, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten\nwerden.\na) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mut-\nmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul-               (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nund Klauenseuche in dem Seuchenbetrieb ge-             § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe c für das Inverkehr-\nwonnen worden ist und von nach diesem Zeit-            bringen von gefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen\npunkt gewonnener Rohmilch getrennt gelagert            und gefrorenen Eizellen genehmigen, sofern der Sa-\nund transportiert worden ist oder                      men, die Embryonen oder die Eizellen","2676               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017\n1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-                     b) einer der Behandlungen nach Artikel 24 Absatz 2\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche                     in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 2\nin den Seuchenbetrieb gewonnen worden ist oder                      der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen\ngewonnen worden sind oder                                           worden ist;\n2. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist                4. Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten,\noder gewonnen worden sind und                                   sofern das Schmalz oder das Fett einer Behandlung\na) der Samen, die Embryonen oder die Eizellen ge-               nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit An-\ntrennt von anderem Samen, anderen Embryonen                  hang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe B der Ver-\nund anderen Eizellen gelagert worden ist oder ge-            ordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen worden ist;\nlagert worden sind,\n5. Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die An-\nb) alle empfänglichen Tiere in der Besamungssta-                forderungen nach Artikel 3 Buchstabe b und c in\ntion klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richt-            Verbindung mit Anhang XIII Kapitel II Nummer 3\nlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III             und 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt;\nNummer 2.2 mit negativem Ergebnis auf Maul-\nund Klauenseuche untersucht worden sind und              6. Jagdtrophäen, sofern sie die Anforderungen nach\nArtikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII\nc) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der Sa-\nKapitel VI Buchstabe B und C der Verordnung (EU)\nmenentnahme serologisch mit negativem Ergeb-\nNr. 142/2011 erfüllen;\nnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht wor-\nden ist.                                                 7. Tierdärmen, die nach Anhang I Kapitel II der Richt-\n(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                    linie 92/118/EWG gesäubert und ausgeschabt und\n§ 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe d genehmigen für                    nach dem Ausschaben\ndas Inverkehrbringen von\na) für die Dauer von 30 Tagen mit Natriumchlorid\n1. Häuten und Fellen, die                                              gesalzen oder\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-\nb) gebleicht oder getrocknet und nach der Behand-\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\nlung getrennt von in dem Sperrbezirk gewonne-\nche in den Seuchenbetrieb gewonnen und ge-\nnen Tierdärmen gelagert\ntrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen\nHäuten und Fellen gelagert worden sind, oder               worden sind;\nb) die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe d\nin Verbindung mit Anhang XIII Kapitel V Buch-          8. sonstigen tierischen Erzeugnissen, die\nstabe C Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU)\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-\nNr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\n2011 zur Durchführung der Verordnung (EG)\nche in den Seuchenbetrieb gewonnen und ge-\nNr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments\ntrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen\nund des Rates mit Hygienevorschriften für nicht\ntierischen Erzeugnissen gelagert worden sind,\nfür den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-\noder\nsche Nebenprodukte sowie zur Durchführung\nder Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich             b) einer Hitzebehandlung in einem luft- und was-\nbestimmter gemäß der genannten Richtlinie von                  serdicht verschlossenen Behältnis mit einem\nVeterinärkontrollen an der Grenze befreiter Pro-               F0-Wert von mindestens drei oder einer Hitzebe-\nben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in               handlung unterzogen worden sind, bei der die\nder jeweils geltenden Fassung erfüllen;                        Kerntemperatur für die Dauer von mindestens\n2. unbehandelter Wolle,        Wiederkäuerhaaren    und                60 Minuten mindestens 70 Grad Celsius beträgt;\nSchweineborsten, die\n9. zusammengesetzten sonstigen Erzeugnissen, die\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-                einer das Virus der Maul- und Klauenseuche ab-\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-              tötenden Behandlung unterzogen worden sind;\nche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden\nsind und getrennt von nach diesem Zeitpunkt           10. abgepackten sonstigen Erzeugnissen zur Verwen-\ngewonnener Wolle, gewonnenen Wiederkäuer-                  dung als In-vitro-Diagnostikum oder Laborreagenz.\nhaaren oder gewonnenen Schweineborsten ge-\nlagert worden sind oder                                  (6a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n§ 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a für das Verbringen\nb) die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe e in        von Rohmilchproben zu rechtlich vorgeschriebenen\nVerbindung mit Anhang XIII Kapitel VII Buch-          Untersuchungen genehmigen, sofern sichergestellt ist,\nstabe A und B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011        dass die Rohmilch\nerfüllen;\n3. Blut und Bluterzeugnissen, sofern das Blut oder            a) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert\ndas Bluterzeugnis                                             wird, die vor dem Transport der Rohmilch gereinigt\nund desinfiziert worden sind, und\na) dazu bestimmt ist, als Pharmazeutikum, als In-\nvitro-Diagnostikum, als Laborreagenz oder zu          b) nach der Untersuchung unverzüglich unschädlich\ntechnischen Zwecken verwendet zu werden, und              beseitigt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017               2677\n(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                  c) abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüs-\n§ 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe b für das Verbringen                  sen geschützt an Orten gelagert worden ist, die\nvon Dung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass                  mindestens zwei Kilometer von einem Betrieb\nder Dung                                                              entfernt liegen, in dem die Maul- und Klauenseu-\nche ausgebrochen ist.\n1. zur sofortigen Behandlung in eine nach Maßgabe\ndes Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe f und g der Ver-          (9) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage             § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe c für das Inverkehr-\nverbracht wird oder                                       bringen von Samen genehmigen, sofern die Besamung\nvon dem Tierhalter und mit Samen durchgeführt wird,\n2. innerhalb des Sperrbezirks auf Flächen in ausrei-          der\nchender Entfernung zu Betrieben mit Tieren emp-\n1. sich zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks\nfänglicher Arten unmittelbar in den Boden einge-\nbereits im Betrieb befunden hat oder\nbracht oder bodennah ausgebracht und sofort unter-\ngepflügt wird und der Dung                                2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde von ei-\nner zugelassenen Besamungsstation unmittelbar an\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-               den Betrieb abgegeben worden ist.\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\nche in den Seuchenbetrieb angefallen ist oder          Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur\nerteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb\nb) aus einem Betrieb stammt, in dem alle Tiere emp-       eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines\nfänglicher Arten durch den beamteten oder einen        Sperrbezirks liegt, wenn\nvon der zuständigen Behörde beauftragten Tier-         1. alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungssta-\narzt untersucht worden sind, die Untersuchung              tion\nkeine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul-\nund Klauenseuche ergeben hat, der Dung min-                a) serologisch nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der\ndestens vier Tage vor dieser Untersuchung ange-                Richtlinie 2003/85/EG und\nfallen ist und die Fahrzeuge und Gerätschaften,            b) im Rahmen täglicher klinischer Untersuchungen\nmit denen der Dung eingebracht oder ausge-                     nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie\nbracht wird, vor und nach der Verwendung gerei-                2003/85/EG, die eine rektale Messung der Körper-\nnigt und desinfiziert werden.                                  temperatur einschließen,\n(8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                  mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\n§ 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe b genehmigen für                  untersucht worden sind und\ndas Verbringen von                                            2. sichergestellt ist, dass alle Tiere empfänglicher Arten\n1. Futtermitteln, die                                             der Besamungsstation regelmäßig im Abstand von\nnicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Maul-\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-               und Klauenseuche untersucht werden.\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-             (10) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nche in den Seuchenbetrieb erzeugt oder zuge-           § 9 Absatz 7 Nummer 1 für das Inverkehrbringen von\nkauft und getrennt von nach diesem Zeitpunkt er-       Fleisch genehmigen, sofern\nzeugten oder zugekauften Futtermitteln gelagert\nworden sind,                                           1. das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzei-\nchen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-\nb) zur Verwendung in dem Sperrbezirk bestimmt                 ordnung (EG) Nr. 853/2004 oder mit einem Identi-\nsind,                                                      tätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b\nc) in Betrieben erzeugt worden sind, die keine Tiere          der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet\nempfänglicher Arten halten, oder                           ist und\n2. sichergestellt ist, dass das Fleisch in einem tierärzt-\nd) in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrie-            lich überwachten Verarbeitungsbetrieb verarbeitet\nben erzeugt worden sind;                                   wird, in dem nur Fleisch von Tieren verarbeitet wird,\n2. Trockenfutter und Stroh zusätzlich zu Nummer 1,                die\ndas in Betrieben erzeugt worden ist, in denen Tiere           a) aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Be-\nempfänglicher Arten gehalten werden, sofern das                   trieben stammen und in außerhalb des Sperrbe-\nTrockenfutter oder das Stroh                                      zirks gelegenen Schlachtstätten geschlachtet\nworden sind oder\na) für die Dauer von mindestens zehn Minuten bei\neiner Temperatur von mindestens 80 Grad Cel-               b) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-\nsius in einer geschlossenen Kammer dampfbe-                    schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\nhandelt worden ist,                                            che in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden\nsind und dieses Fleisch von nach diesem Zeit-\nb) für die Dauer von mindestens acht Stunden bei                  punkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert\neiner Temperatur von mindestens 19 Grad Cel-                   und transportiert worden ist.\nsius Formalindämpfen (Formaldehydgas) in einer\ngeschlossenen Kammer ausgesetzt worden ist                (11) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nund das Formaldehydgas unter Verwendung han-           § 9 Absatz 7 Nummer 2 für das Inverkehrbringen von\ndelsüblicher Lösungen, die eine Konzentration          Fleisch genehmigen, sofern\nvon 35 bis 40 vom Hundert aufweisen, erzeugt           1. das Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie\nworden ist oder                                            2002/99/EG gekennzeichnet ist und","2678             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017\n2. sichergestellt ist, dass das Fleisch                          Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen ande-\nren Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht wor-\na) von sonstigem Fleisch getrennt gelagert und\nden sind, und teilt dem Bundesministerium unver-\ntransportiert wird,\nzüglich das Ergebnis der Untersuchungen mit.\nb) in einem von der zuständigen Behörde bestimm-         Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag\nten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der       vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der\nRichtlinie 2003/85/EG behandelt und zu einem          Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis\nFleischerzeugnis verarbeitet wird und                 zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem\nc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen           Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben verbracht\ntransportiert wird.                                   worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht\nwerden. § 12 Absatz 1 gilt entsprechend.\n§ 11                                 (2a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei\nWildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Be-\nSchutzmaßregeln                          hörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Er-\nin Bezug auf das Beobachtungsgebiet                 kenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte\n(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb       1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben\namtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um          entnehmen und der zuständigen Untersuchungsein-\nden den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein                richtung zur virologischen und serologischen Unter-\nBeobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die          suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und\nmögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und           2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Ar-\nKlauenseuche, Strukturen des Handels und der ört-                ten unter Angabe des Fundortes der zuständigen\nlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das               Behörde anzeigen und der zuständigen Untersu-\nVorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungs-             chungseinrichtung zur virologischen und serologi-\nbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Ar-           schen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche\ntikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)                zuleiten.\nNr. 1069/2009, natürlichen Grenzen, Überwachungs-\n(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobach-\nmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten\ntungsgebiets haben Tierhalter in dem Beobachtungs-\nepidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von\ngebiet\nSperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen be-\nträgt mindestens zehn Kilometer.                             1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl\nder\n(2) Die zuständige Behörde\na) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter An-\n1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beob-                     gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,\nachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und halt-         b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-\nbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche – Beob-                 haft erkrankten Tiere empfänglicher Arten\nachtungsgebiet“ gut sichtbar an,\nsowie jede Änderung anzuzeigen,\n2. führt in den in dem Beobachtungsgebiet gelegenen          2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.\nBetrieben\n(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12, für das Be-\na) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des        obachtungsgebiet Folgendes:\nBeobachtungsgebiets eine klinische Untersu-\n1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen\nchung der Tiere empfänglicher Arten nach An-\nnoch aus einem Betrieb verbracht werden.\nhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG\ndurch,                                                2. Das Inverkehrbringen von\na) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Beob-\nb) eine serologische Untersuchung der erkrankten\nachtungsgebiet erschlachtet oder in einem Verar-\nund verendeten Tiere empfänglicher Arten nach\nbeitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet her-\nAnhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie\ngestellt worden ist,\n2003/85/EG und eine virologische Untersuchung\nder erkrankten und verendeten Tiere empfäng-              b) Milch, die in dem Beobachtungsgebiet gewonnen\nlicher Arten entsprechend Anhang I Nummer 4                   oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beob-\nund 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG                   achtungsgebiet verarbeitet worden ist, und\ndurch, sofern es aus Gründen der Seuchenbe-               c) sonstigen Erzeugnissen von aus dem Beobach-\nkämpfung erforderlich ist,                                    tungsgebiet stammenden Tieren empfänglicher\n3. überprüft in den im Beobachtungsgebiet gelegenen                  Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse,\nBetrieben die Bestandsregister und die Kennzeich-                die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren\nnung der Tiere empfänglicher Arten nach der Vieh-                empfänglicher Arten enthalten,\nverkehrsverordnung auf Übereinstimmungen und                  ist verboten.\n4. führt Untersuchungen über den Verbleib von Tieren         3. Das Verbringen von\nempfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom               a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten,\n21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des                   ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung\nVirus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchen-                 auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine\nbetrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsge-                   von der zuständigen Behörde bestimmte Unter-\nbiets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen                    suchungseinrichtung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017                2679\nb) Dung aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen               c) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs\nBetrieben mit Tieren empfänglicher Arten                      klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie\n2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-\nist verboten.\nund Klauenseuche untersucht worden sind und\n§ 3 Absatz 4 gilt für in dem Beobachtungsgebiet gele-\ngene Betriebe entsprechend.                                       d) sichergestellt ist, dass das Fleisch der geschlach-\nteten Tiere nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buch-\n(5) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus                     stabe c Doppelbuchstabe cc gekennzeichnet\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, in                    wird;\ndem Beobachtungsgebiet\n4. die aus Gebieten stammen, die frei von Maul- und\n1. das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Ar-\nKlauenseuche sind, und die zur sofortigen Schlach-\nten, vorbehaltlich der Nummer 3, aus einem Betrieb\ntung in eine im Beobachtungsgebiet gelegene\noder in einen Betrieb,\nSchlachtstätte verbracht werden, sofern in der\n2. die künstliche Besamung von und den ambulanten                 Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus\nDeckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher Arten,             außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegenen Be-\n3. das Verwenden oder das Verbringen von Einhufern                trieben geschlachtet werden und sichergestellt ist,\nnach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des Anhangs VI                  dass\nder Richtlinie 2003/85/EG                                     a) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde\nbeschränken oder verbieten.                                           festgelegten Route zur Schlachtstätte transpor-\ntiert werden,\n§ 12                                  b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende-\nAusnahmen                                     ten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans-\nvon der Beobachtungsgebietsregelung                          port nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde und nach Maßgabe des Anhangs IV\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nNummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt\n§ 11 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren\nund desinfiziert werden und\nempfänglicher Arten genehmigen,\n1. die frühestens 15 Tage nach dem letzten Ausbruch               c) die Reinigung und Desinfektion in das Desinfekti-\nder Maul- und Klauenseuche auf eine Weide in dem                  onskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsver-\nBeobachtungsgebiet verbracht werden, sofern alle                  ordnung eingetragen wird;\nTiere empfänglicher Arten des Betriebs vor dem Ver-       5. die sich auf Weiden befinden, soweit die Tiere sofort\nbringen klinisch nach Anhang III Nummer 1 der                 aufgestallt werden.\nRichtlinie 2003/85/EG und, sofern es aus Gründen\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist, nach                 (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nAnhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG           § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a genehmigen für\nserologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und          das Inverkehrbringen von\nKlauenseuche untersucht worden sind, und sicher-\ngestellt ist, dass die Tiere nicht mit anderen Tieren     1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzuberei-\nempfänglicher Arten in Berührung kommen;                      tungen, sofern\n2. die zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr be-             a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzu-\nstimmte, in dem Beobachtungsgebiet gelegene                       bereitung von Tieren gewonnen worden ist, die\nSchlachtstätte verbracht werden, sofern die zustän-               mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-\ndige Behörde das Bestandsregister und die Kenn-                   schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\nzeichnung der Tiere empfänglicher Arten des Be-                   che in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden\ntriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf Über-                  sind und\neinstimmung überprüft hat und alle Tiere empfäng-\nb) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack-\nlicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III\nfleisch oder die Fleischzubereitung\nNummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem\nErgebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht                    aa) so gekennzeichnet wird, dass es von Fleisch,\nworden sind;                                                           das nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver-\n3. die, sofern in dem Beobachtungsgebiet keine aus-                        bracht werden soll, zu unterscheiden ist und\nreichende Möglichkeit zur Schlachtung besteht, zur                bb) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a\nsofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte,                      genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist,\ndem Beobachtungsgebiet möglichst nahe gelegene                         getrennt gelagert und transportiert wird;\nSchlachtstätte verbracht werden, sofern\n2. Fleischerzeugnissen, die\na) die zuständige Behörde das Bestandsregister\nund die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher             a) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das\nArten des Betriebs nach der Viehverkehrsverord-\nnung auf Übereinstimmung überprüft hat,                       aa) nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie\n2002/99/EG gekennzeichnet,\nb) die durchgeführte epidemiologische Untersu-\nchung keine Anhaltspunkte für das Vorhanden-                  bb) zur Verarbeitung in einen von der zuständigen\nsein ansteckungsverdächtiger Tiere im Betrieb er-                  Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb\ngeben hat,                                                         transportiert und","2680             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017\ncc) nach Anhang III Spalte 1 der Richtlinie          3. kann die zuständige Behörde die Tötung und un-\n2002/99/EG behandelt                                 schädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Ar-\nten des Betriebs anordnen, sofern dies aus Gründen\nworden ist oder                                          der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\nb) nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie\n4. gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buch-\n2003/85/EG behandelt worden sind.\nstabe b und Nummer 4 bis 9 sowie Absatz 2 Satz 2\nFerner gelten für das Inverkehrbringen von frischem              entsprechend.\nFleisch in dem Beobachtungsgebiet § 10 Absatz 3\nNummer 2 und für das Inverkehrbringen von Hack-                                         § 15\nfleisch und Fleischzubereitungen in dem Beobach-\ntungsgebiet § 10 Absatz 3 Nummer 3 entsprechend.                                    Sperrgebiet\n(3) Für das Inverkehrbringen oder Verbringen in dem          (1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb\nBeobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Absatz 4 oder         amtlich festgestellt und droht sich die Maul- und Klau-\nAbsatz 6a, für gefrorenen Samen, gefrorene Embryonen         enseuche großflächig auszubreiten, so legt die zustän-\nund gefrorene Eizellen § 10 Absatz 5, für sonstigen Sa-      dige oberste Landesbehörde, vorbehaltlich des Vorlie-\nmen § 10 Absatz 9 sowie für Häute, Felle, unbehandelte       gens der Genehmigung der Europäischen Kommission,\nWolle, Wiederkäuerhaare, Schweineborsten, Blut, Blut-        das Gebiet fest, in dem sich die Maul- und Klauenseu-\nerzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene tierische              che großflächig ausbreitet (Sperrgebiet). Bei der Fest-\nFette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtrophäen, Tier-     legung des Sperrgebiets sind der mutmaßliche Zeit-\ndärme, sonstige Erzeugnisse, auch als zusammenge-            punkt und der mutmaßliche Ort der Einschleppung\nsetzte Erzeugnisse, und abgepackte sonstige Erzeug-          des Virus der Maul- und Klauenseuche, die mögliche\nnisse § 10 Absatz 6 entsprechend.                            Weiterverbreitung des Virus, Strukturen des Handels\nund der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Ar-\n(4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobach-           ten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche\ntungsgebiet gilt § 10 Absatz 7 entsprechend.                 Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie insbe-\nsondere die Ergebnisse der durchgeführten epidemio-\n§ 13                              logischen Untersuchungen zu berücksichtigen.\nSeuchenausbruch                             (2) Für das Sperrgebiet gilt, dass\nin einem benachbarten Mitgliedstaat\n1. Tiere empfänglicher Arten sowie Erzeugnisse dieser\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-              Tiere, insbesondere frisches Fleisch und Rohmilch,\nstaats der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in-               nicht aus dem Sperrgebiet verbracht werden dürfen,\nnerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der\ndeutschen Grenze festgestellt und der für das angren-        2. die zuständige Behörde Untersuchungen über den\nzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich               Verbleib von\nzur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen\nentsprechend den §§ 9 und 11 an; die §§ 10 und 12                a) Tieren empfänglicher Arten durchführt, die in der\ngelten entsprechend.                                                Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des\nVirus der Maul- und Klauenseuche in den Seu-\nchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets\n§ 14                                     aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben in an-\nSchutzmaßregeln                                 dere Teile des Inlands, in einen anderen Mitglied-\nfür den Kontaktbetrieb                             staat oder in ein Drittland verbracht worden sind,\n(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen              b) frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeug-\nnach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die                  nissen von Tieren empfänglicher Arten durch-\nMaul- und Klauenseuche aus einem anderen Betrieb                    führt, das oder die in der Zeit von der mutmaß-\neingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiter-               lichen Einschleppung des Virus der Maul- und\nverschleppt worden sein kann oder bestehen Anhalts-                 Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur\npunkte dafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch                 Festlegung des Sperrgebiets aus im Sperrgebiet\nWildtiere empfänglicher Arten in einen Betrieb einge-               gelegenen Betrieben verbracht worden ist oder\nschleppt worden ist, so ordnet die zuständige Behörde               verbracht worden sind.\nfür diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Be-\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1\nobachtung an.\nNummer 1 genehmigen, sofern die Tiere oder die von\n(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-      ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die aus dem Sperr-\nten Kontaktbetriebe                                          gebiet verbracht werden sollen, von einer amtstierärzt-\nlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1\n1. ordnet die zuständige Behörde eine klinische              begleitet sind.\nUntersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richt-\nlinie 2003/85/EG an,                                        (3) Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde\nordnet\n2. kann die zuständige Behörde eine serologische Un-\ntersuchung nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der            1. im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a die\nRichtlinie 2003/85/EG oder eine virologische Unter-          serologische Untersuchung der verbrachten Tiere nach\nsuchung anordnen,                                            Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017             2681\n2. im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b die                    cc) der Ohrmarkennummern der geimpften Tiere\nBehandlung\nmitzuteilen hat.\na) im Falle von frischem Fleisch nach Anhang VII\nDer Tierhalter hat sicherzustellen, dass ihm zum Zwe-\nTeil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG,\ncke der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c\nb) im Falle von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen          Doppelbuchstabe bb die Angaben zu dem verwendeten\nnach Anhang IX der Richtlinie 2003/85/EG               Impfstoff sowie der Chargennummer des Impfstoffes\nmitgeteilt werden.\nan.\n(3) Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung\n§ 16                              nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung\nNotimpfung                            1. nur innerhalb des Sperrbezirkes durchgeführt wer-\nden und\n(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,\nvorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der               2. nur, soweit für die Tiere, bei denen die Suppressiv-\nEuropäischen Kommission, für ein bestimmtes Gebiet                 impfung durchgeführt werden soll, die Tötung ange-\n(Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen               ordnet worden ist.\nMaul- und Klauenseuche unter Berücksichtigung der              Die zuständige Behörde ordnet zudem an, dass vor der\nMaßgaben des Anhangs X der Richtlinie 2003/85/EG               Tötung Proben nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der\nanordnen, sofern                                               Richtlinie 2003/85/EG zum Zwecke der serologischen\n1. die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt             Untersuchung entnommen werden. Absatz 2 gilt ent-\nworden ist und sich auszubreiten droht,                    sprechend.\n2. der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem               (4) Die zuständige oberste Landesbehörde legt im\nbenachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland            Falle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1\neine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten             Satz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungs-\nmit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland         gebiet) fest, in dem\nbefürchten lässt oder                                      1. die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche verbo-\n3. die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen                 ten ist,\neines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands,        2. das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten der\nin dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen                 zuständigen Behörde anzuzeigen ist.\nist, eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten\nmit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland         Das Überwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand\nbefürchten lassen.                                         des Impfgebiets, eine Breite von mindestens zehn Kilo-\nmetern.\nZum Zwecke der Genehmigung durch die Europäische\nKommission erstellt die zuständige oberste Landesbe-\n§ 17\nhörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben ent-\nhält über das Impfgebiet, die zu impfenden Tierarten,                       Maßregeln vom Beginn bis zum\ndas Alter der zu impfenden Tiere, den Zeitraum, der                   30. Tag nach Beendigung der Notimpfung\nfür die Durchführung der Notimpfungen vorgesehen ist,\nsowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere.                          (1) In der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zum\nAblauf des 30. Tages, gerechnet von dem von der zu-\n(2) Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung              ständigen Behörde bekannt gemachten Tag der Been-\nnach Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass             digung der Notimpfung an, gilt für das Impfgebiet Fol-\ngendes:\n1. die Impfung so durchzuführen ist, dass eine Verbrei-\ntung des Virus der Maul- und Klauenseuche mög-             1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des\nlichst verhindert wird,                                        Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht wer-\nden.\n2. der Tierhalter\n2. Frisches Fleisch, das von geimpften Tieren emp-\na) für die Dauer der Anordnung bei der Impfung die\nfänglicher Arten erschlachtet worden ist, darf nur in\nerforderliche Hilfe zu leisten hat,\nden Verkehr gebracht werden, sofern es nach Arti-\nb) Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft             kel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richt-\nworden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar            linie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und\ndurch Ohrmarken mit den Buchstaben „I.MKS“                 sichergestellt ist, dass das frische Fleisch\nals geimpft zu kennzeichnen hat, ausgenommen\na) nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie\nRinder, bei denen auf Grund der Art ihrer Haltung\n2003/85/EG in einem von der zuständigen Be-\neine Kennzeichnung nicht möglich ist, und\nhörde bestimmten Betrieb behandelt wird,\nc) die Impfung unverzüglich nach deren Durchfüh-\nb) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen\nrung der zuständigen Behörde unter Angabe\ntransportiert wird und\naa) der Registriernummer des Betriebes,\nc) getrennt von frischem Fleisch gelagert und\nbb) des Datums der Impfung, des verwendeten                    transportiert wird, das nicht nach Artikel 4 Ab-\nImpfstoffes sowie der Chargennummer des                   satz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie\nImpfstoffes und                                           2002/99/EG gekennzeichnet ist.","2682               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017\n3. Nummer 2 gilt für frisches Fleisch, das in einer               (3) Eine Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1\nSchlachtstätte nach Absatz 2 Nummer 2 unter den            Nummer 5 nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist,\ndort genannten Voraussetzungen erschlachtet wor-           dass die Rohmilch\nden ist, entsprechend.\n1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten\n4. Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher                Route transportiert wird,\nArten gewonnen worden ist, darf, vorbehaltlich der\n2. in flüssigkeitsdichten     Behältnissen    transportiert\nNummern 5 und 6, nur an einen im Impfgebiet gele-\nwird, die\ngenen tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb\nabgegeben werden und nur, sofern sichergestellt ist,           a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und\ndass                                                              desinfiziert werden und\na) die Rohmilch                                                b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine\nAerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der\naa) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie\nRohmilch verhindern, und\n2003/85/EG behandelt wird,\n3. mit Fahrzeugen transportiert wird,\nbb) während der Verarbeitung identifizierbar ist\nund von Milch, die nicht aus dem Impfgebiet           a) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie de-\nverbracht werden soll, getrennt gelagert und             ren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten\ntransportiert wird,                                      Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs\njeweils gereinigt und desinfiziert werden,\nb) in dem Verarbeitungsbetrieb außer dieser Roh-\nmilch nur Milch von Tieren verarbeitet wird, die           b) die nach Verlassen des Impfgebiets bis zur An-\nin außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrie-                kunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Be-\nben gewonnen worden ist,                                      trieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und\nc) die Rohmilch, die von Tieren in außerhalb des               c) die\nImpfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen wird,\nin Fahrzeugen in das Impfgebiet transportiert                 aa) nach näherer Anweisung der zuständigen Be-\nwird, die vor dem Transport gereinigt und desinfi-                 hörde gekennzeichnet sind und nur in einem\nziert worden sind, und                                             von der zuständigen Behörde festgelegten\nGebiet genutzt werden dürfen oder\nd) während des Transports der Rohmilch nach\nBuchstabe c keine Betriebe im Impfgebiet ange-                bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem\nfahren werden, in denen Tiere empfänglicher Ar-                    festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwa-\nten gehalten werden.                                               chung gereinigt und desinfiziert werden.\n5. Rohmilch darf abweichend von Nummer 4 an einen                 (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\naußerhalb des Impfgebiets gelegenen Verarbei-              Absatz 1 Nummer 8 genehmigen, sofern sichergestellt\ntungsbetrieb nur abgegeben werden, sofern im               ist, dass der Samen mindestens 30 Tage getrennt von\nImpfgebiet kein Verarbeitungsbetrieb liegt und die         anderem Samen gelagert wird und,\nzuständige Behörde die Abgabe nach Absatz 3 ge-            1. für den Fall, dass das Spendertier nicht gegen Maul-\nnehmigt hat.                                                   und Klauenseuche geimpft worden ist,\n6. Die Rohmilch darf ferner abweichend von Nummer 4                a) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der\nnur an eine Untersuchungseinrichtung abgegeben                    Samenentnahme serologisch nach Anhang III\nwerden, der von der zuständigen Behörde die Ge-                   Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit nega-\nnehmigung erteilt worden ist, im Impfgebiet gewon-                tivem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche un-\nnene Milch zu untersuchen.                                        tersucht worden ist und\n7. Die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von                    b) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten der\nTieren empfänglicher Arten ist verboten.                          Besamungsstation klinisch nach Anhang III Num-\nmer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch\n8. Die Gewinnung von Samen von Tieren empfäng-\nnach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie\nlicher Arten in Besamungsstationen ist, vorbehaltlich\n2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-\ndes Absatzes 4, verboten.\nund Klauenseuche untersucht worden sind,\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n2. für den Fall, dass das Spendertier gegen Maul- und\nAbsatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren emp-\nKlauenseuche geimpft worden ist,\nfänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmi-\ngen in                                                             a) das Spendertier vor der Impfung virologisch ent-\nsprechend Anhang I Nummer 4 und 5 Buch-\n1. eine im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte oder\nstabe b der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem\n2. die dem Impfgebiet nächstgelegene Schlachtstätte                   Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht\naußerhalb dieses Gebiets,                                         worden ist,\nsofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs ein-            b) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten in der\nschließlich der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere                    Besamungsstation virologisch entsprechend An-\nklinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie                      hang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richt-\n2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und                       linie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf\nKlauenseuche untersucht worden sind.                                  Maul- und Klauenseuche oder serologisch nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017              2683\nAnhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG          gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind,\nmit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen                darf oder dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-\nNichtstrukturproteine des Virus der Maul- und              den, sofern das Hackfleisch oder die Fleischzube-\nKlauenseuche untersucht worden sind und                    reitung mit einem Identitätskennzeichen nach Arti-\nkel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nc) der Samen nach Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie\nNr. 853/2004 gekennzeichnet worden ist.\n88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur\nFestlegung der tierseuchenrechtlichen Anforde-         4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften\nrungen an den innergemeinschaftlichen Handels-             Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist,\nverkehr mit Samen von Rindern und an dessen                gilt § 17 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 3\nEinfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils           entsprechend.\ngeltenden Fassung untersucht worden ist.\n5. Für die Gewinnung von\n§ 18                                  a) Eizellen und Embryonen von Tieren empfäng-\nlicher Arten gilt § 17 Absatz 1 Nummer 7,\nMaßregeln vom 31. Tag\nnach Beendigung der Notimpfung                         b) Samen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17\nbis zur Beendigung der Untersuchungen                          Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 4\n(1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der                entsprechend.\nNotimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen                 (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nnach § 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes:                  Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren emp-\n1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des        fänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmi-\nAbsatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht wer-          gen, sofern sichergestellt ist, dass\nden.                                                      1. die Tiere während des Transports und in der\n2. Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf                  Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren emp-\nfänglicher Arten gehalten werden,\na) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften\nWiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den       2. die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen\nVerkehr gebracht werden, sofern                            der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies\nim Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehver-\naa) die Schlachtstätte, in der das Fleisch er-             kehrsverordnung eingetragen wird,\nschlachtet worden ist, tierärztlich überwacht\nwird,                                              3. die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung\nnach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden, aus\nbb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-             der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten\nkennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buch-              des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ge-           Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach An-\nkennzeichnet ist und                                   hang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit\nnegativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\naaa) im Falle von Rindfleisch nach Anhang I\nuntersucht worden sind und\nKapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG\noder                                         4. die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stun-\nden vor der Schlachtung erneut klinisch nach An-\nbbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer\nhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit\nnach Anhang I Kapitel III der Richtlinie\nnegativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\n91/495/EWG\nuntersucht werden.\ngekennzeichnet ist und\ncc) sichergestellt ist, dass das Fleisch                                            § 19\naaa) vor der Verarbeitung im Sinne des An-                     Untersuchungen nach Notimpfung\nhangs VIII Teil A Nummer 1, 3 oder 4            (1) Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Not-\nder Richtlinie 2003/85/EG behandelt          impfung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben\noder von Tieren aus außerhalb des Impf-      im Impfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten ge-\ngebiets gelegenen Betrieben erschlach-       halten werden, klinische Untersuchungen nach An-\ntet wird und                                 hang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und sero-\nbbb) von frischem Fleisch, das nicht aus dem       logische Untersuchungen nach Anhang III Num-\nImpfgebiet verbracht werden soll, ge-        mer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG auf Antikörper ge-\ntrennt gelagert und transportiert wird,      gen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und\nKlauenseuche durch. Den serologischen Untersuchun-\nb) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften      gen ist der Stichprobenschlüssel nach Anhang III Num-\nSchweinen erschlachtet worden ist, nur in den          mer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG zu Grunde zu legen.\nVerkehr gebracht werden, sofern die Vorausset-\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zu-\nzungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind.\nständige Behörde Untersuchungen auf Antikörper ge-\n3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die         gen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und\naus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter          Klauenseuche in allen Betrieben und bei allen geimpf-\nden Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a              ten Tieren empfänglicher Arten und deren ungeimpften","2684              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017\nNachkommen durchführen, sofern dies zur Seuchenbe-                    aa) die Untersuchungen nach § 19 beendet und\nkämpfung erforderlich ist.                                                mindestens drei Monate seit dem letzten\nSeuchenausbruch im Impfgebiet vergangen\n§ 20                                         sind,\nbb) die Schlachtstätte tierärztlich überwacht\nMaßregeln bei\nwird,\nFeststellung von Tieren mit\nAntikörpern gegen Nichtstrukturproteine                       cc) in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch er-\nschlachtet wird, das von Tieren stammt, die\nIn Betrieben, in denen bei einer serologischen Unter-\nsuchung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nicht-                      aaa) nach § 19 mit negativem Ergebnis auf\nstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche                            Maul- und Klauenseuche untersucht\nfestgestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klau-                          worden sind oder\nenseuche aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet                       bbb) aus außerhalb des Impfgebiets gelege-\ndie zuständige Behörde                                                           nen Gebieten stammen und außerhalb\n1. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere                           des Impfgebiets geschlachtet worden\nempfänglicher Arten des Betriebs oder                                        sind,\ndd) das frische Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 in\n2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere\nVerbindung mit Anhang II der Richtlinie\ndes Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nicht-\n2002/99/EG gekennzeichnet ist und\nstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseu-\nche festgestellt worden sind, die Schlachtung der                 ee) das frische Fleisch während der Herstellung\nnicht getöteten Tiere empfänglicher Arten des Be-                     identifizierbar ist und von anderem frischem\ntriebs und die Reinigung und Desinfektion des Be-                     Fleisch getrennt gelagert und befördert wird,\ntriebs nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie\nc) nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten er-\n2003/85/EG\nschlachtet worden ist,\nan.                                                                   aa) die Tiere während des Transports und in der\nSchlachtstätte getrennt von anderen Tieren\n§ 21                                         empfänglicher Arten gehalten worden sind,\nMaßregeln nach                                   bb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem\nBeendigung der Untersuchungen                                Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert\nworden sind und dies im Desinfektionskon-\n(1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchun-                    trollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverord-\ngen nach § 19 bis zur Entscheidung der Europäischen                       nung eingetragen worden ist,\nKommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG,\ndass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wie-                 cc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Be-\nderhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet Folgendes:                   scheinigung nach dem Muster der Anlage 2\nbegleitet worden sind, aus der sich ergibt,\n1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des                    dass alle Tiere empfänglicher Arten des Be-\nAbsatzes 2, aus dem Impfgebiet nicht verbracht                       triebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der\nwerden.                                                              Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach\nAnhang III Nummer 2.2 der Richtlinie\n1a. Tiere empfänglicher Arten dürfen ohne Genehmi-                        2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf\ngung der zuständigen Behörde nicht zwischen Be-                      Maul- und Klauenseuche untersucht worden\ntrieben innerhalb des Impfgebietes verbracht wer-                    sind,\nden.\ndd) die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von\n2. Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht                      24 Stunden vor der Schlachtung erneut kli-\nwerden, sofern in den Fällen, in denen das Fleisch                   nisch nach Anhang III Nummer 1 der Richt-\nvon                                                                  linie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf\nMaul- und Klauenseuche untersucht worden\na) geimpften Wiederkäuern oder deren nicht\nsind und\ngeimpften Nachkommen, bei denen Antikörper\ngegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des               ee) die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1\nVirus der Maul- und Klauenseuche festgestellt                    Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 er-\nworden sind, erschlachtet worden ist,                            füllt sind.\naa) die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1           3. Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und\nNummer 2 Buchstabe a erfüllt sind und                Fleischzubereitungen, das oder die von Tieren\nempfänglicher Arten gewonnen worden ist oder ge-\nbb) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch         wonnen worden sind, gilt § 18 Absatz 1 Nummer 3\nwährend der Herstellung identifizierbar ist          entsprechend.\nund von anderem frischen Fleisch getrennt\ngelagert und transportiert wird,                 4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften\nTieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist,\nb) geimpften Schweinen und deren nicht geimpften             gilt § 17 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 3\nNachkommen im Inland erschlachtet worden ist,            entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017            2685\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                                         § 24\nAbsatz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen\nGefährdeter\nvon\nBezirk beim Auftreten der\n1. Tieren empfänglicher Arten, sofern die Vorausset-                  Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren\nzungen des § 18 Absatz 2 erfüllt sind,\n(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-\n2. nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern         che bei Wildtieren empfänglicher Arten ordnet die zu-\na) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs            ständige Behörde die serologische und virologische\nklinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie       Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildtiere\n2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-            empfänglicher Arten an und führt epidemiologische\nund Klauenseuche untersucht worden sind,               Nachforschungen durch.\nb) 30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfäng-           (2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei\nlicher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere ver-        einem Wildtier einer empfänglichen Art amtlich festge-\nbracht werden sollen, eingestellt worden sind,         stellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um\ndie Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk\nc) der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden\nfest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterver-\nsollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem Be-\nbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, die\nobachtungsgebiet liegt,\nWildtierpopulation, Tierbewegungen innerhalb der\nd) die Tiere, die verbracht werden sollen, sero-          Wildtierpopulation, natürliche Grenzen sowie Überwa-\nlogisch nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richt-        chungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines gefährde-\nlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf            ten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung wer-\nMaul- und Klauenseuche untersucht worden sind          den von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt\noder in dem Betrieb eine serologische Untersu-         gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröf-\nchung nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie        fentlicht.\n2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-\n(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-\nund Klauenseuche durchgeführt worden ist und\nfahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeig-\ne) während des Transports der Tiere keine Gefahr          neten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nder Ansteckung mit dem Virus der Maul- und             Aufschrift „Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren –\nKlauenseuche besteht,                                  Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar an.\n3. nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere emp-               (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-\nfänglicher Arten, sofern die Tiere                        ten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk\na) in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht       1. der zuständigen Behörde unverzüglich\nwerden,\na) die Anzahl der gehaltenen Tiere empfänglicher Ar-\nb) zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,                  ten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres\nc) in einen von der zuständigen Behörde bestimm-                 Standorts,\nten Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere          b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-\nnur zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,\nhaft erkrankte Tiere empfänglicher Arten\noder\nsowie jede Änderung anzuzeigen,\nd) in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen\nBetrieb eingestellt werden und vor dem Verbrin-        2. die Tiere empfänglicher Arten so abzusondern, dass\ngen eine serologische Untersuchung nach An-                sie nicht mit Wildtieren in Berührung kommen kön-\nhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG            nen,\nmit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauen-           3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-\nseuche durchgeführt worden ist.                            und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Stand-\norten einzurichten,\n§ 22\n4. verendete und erkrankte Tiere empfänglicher Arten,\nAnwendungsvorrang                              bei denen der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche\nLiegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem              nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer\nSperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in              Anweisung der zuständigen Behörde serologisch\ndem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobach-               oder virologisch auf Maul- und Klauenseuche unter-\ntungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden             suchen zu lassen,\ninsoweit keine Anwendung.\n5. Futtermittel, Einstreu und sonstige Gegenstände,\nmit denen Tiere empfänglicher Arten in Berührung\n§ 23                                  kommen können, für Wildtiere unzugänglich aufzu-\nTötung im Sperrbezirk, im                         bewahren,\nBeobachtungsgebiet oder im Impfgebiet\n6. sicherzustellen, dass Hunde im Freien angeleint\nDie zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren              sind.\nempfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungs-\n(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk, dass\ngebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus\nGründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur               1. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,\nunverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, er-            ausgenommen auf betrieblichen Wegen, Tiere emp-\nforderlich ist.                                                   fänglicher Arten nicht getrieben werden dürfen,","2686             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017\n2. Tiere empfänglicher Arten weder in einen noch aus            (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen\neinem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht wer-       von Tieren empfänglicher Arten in einen Betrieb im ge-\nden dürfen,                                              fährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2\n3. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren emp-             genehmigen. Im Falle des Verbringens von Zucht- und\nfänglicher Arten zum Zwecke des innergemein-             Nutztieren empfänglicher Arten aus einem im gefährde-\nschaftlichen Handels aus dem gefährdeten Bezirk          ten Bezirk gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur\nnicht verbracht werden dürfen,                           erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere\nempfänglicher Arten\n4. Personen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in\n1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Tiere\nBerührung gekommen sind, Reinigungs- und Desin-\nempfänglicher Arten ausschließlich gemästet und\nfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der\nzur Schlachtung abgegeben werden, oder\nzuständigen Behörde durchzuführen haben,\n2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach nä-\n5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildtiere\nherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Maul-\nempfänglicher Arten sowie Gegenstände, mit denen\nund Klauenseuche untersucht werden.\nWildtiere empfänglicher Arten in Berührung gekom-\nmen sein können, in einen Betrieb nicht verbracht           (8) Die zuständige Behörde kann für den gefährde-\nwerden dürfen.                                           ten Bezirk unter Berücksichtigung epidemiologischer\nund wildbiologischer Erkenntnisse\n(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen\nvon Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb im          1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildtieren\ngefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2               empfänglicher Arten einschließlich der Verpflichtung\ngenehmigen, wenn                                                 der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und\n1. die Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben stam-         2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die\nmen, in denen alle Tiere empfänglicher Arten inner-          mit Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung ge-\nhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit          kommen sein können,\nnegativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche            anordnen.\nuntersucht worden sind,\n(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass\n2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren        die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere verbreitet\nempfänglicher Arten in außerhalb des gefährdeten         wird und ist eine Einschleppung der Maul- und Klauen-\nBezirks gelegene Betriebe, die Tiere empfänglicher       seuche in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürch-\nArten innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Ver-       ten, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach\nbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf           Absatz 8 auch in diesem Gebiet anordnen.\nMaul- und Klauenseuche untersucht worden sind\nund                                                                                 § 25\n3. sichergestellt ist, dass                                               Maßregeln zur Erkennung der\na) die Tiere empfänglicher Arten von einer amtstier-        Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk\närztlichen Bescheinigung nach dem Muster der             (1) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei\nAnlage 3 begleitet werden, aus der sich die Kenn-     Wildtieren empfänglicher Arten gilt im gefährdeten Be-\nzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Vo-       zirk Folgendes:\nraussetzungen der Nummer 1 ergibt,\n1. Jagdausübungsberechtigte haben\nb) die Tiere empfänglicher Arten unmittelbar und\na) jedes erlegte Wildtier einer empfänglichen Art un-\nnicht zusammen mit anderen Tieren empfäng-\nverzüglich nach näherer Anweisung der zuständi-\nlicher Arten zu dem Bestimmungsbetrieb beför-\ngen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr\ndert werden,\nvorgegebenen Begleitschein auszustellen;\nc) das Verbringen mindestens vier Arbeitstage vor\nb) von jedem erlegten Wildtier einer empfänglichen\ndem Verbringen der für den Versandort zuständi-\nArt unverzüglich Proben nach näherer Anweisung\ngen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbe-\nder zuständigen Behörde zur virologischen und\ntriebs angezeigt wird,\nserologischen Untersuchung auf Maul- und Klau-\nd) im Falle von Schlachttieren empfänglicher Arten,             enseuche zu entnehmen, zu kennzeichnen und\ndiese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des ge-           zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch\nfährdeten Bezirks oder in eine von der zuständi-             und dem Begleitschein der durch die zuständige\ngen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland                Behörde festgelegten Wildsammel- oder Annah-\nverbracht werden und,                                        mestelle zuzuführen;\ne) im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztie-          c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-\nren empfänglicher Arten, diese im Bestimmungs-               den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung\nbetrieb für die Zeit von mindestens 30 Tagen der             des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;\nbehördlichen Beobachtung unterliegen und nach             d) jedes verendet aufgefundene Wildtier einer emp-\nAblauf dieser Frist klinisch und serologisch auf             fänglichen Art unverzüglich unter Angabe des\nMaul- und Klauenseuche untersucht werden.                    Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen\nDie zuständige Behörde teilt das jeweilige Verbringen               und der zuständigen Untersuchungseinrichtung\ndieser Tiere empfänglicher Arten der für den Bestim-                zur virologischen und serologischen Untersu-\nmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Ar-                    chung auf Maul- und Klauenseuche zuzuleiten;\nbeitstage vor dem Verbringen mit.                                   Buchstabe a gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017                    2687\n2. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Be-                                      § 27\nseitigung                                                                      Seuchenausbruch\na) des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkäuers,                            bei Wildtieren in einem\nbenachbarten Mitgliedstaat oder Drittland\nb) eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörper-\nteils eines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund        Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-\neiner virologischen Untersuchung Maul- und             staats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul-\nKlauenseuche amtlich festgestellt worden ist und       und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten\ninnerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von\nc) der Tierkörper und der Tierkörperteile, die mit er-     der deutschen Grenze festgestellt und der für das an-\nlegten Wildtieren oder deren Tierkörperteilen          grenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amt-\nnach Buchstabe b in Berührung gekommen sind,           lich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maß-\nnahmen entsprechend den §§ 24 und 25 an.\nin einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für\ndie Verarbeitung oder Beseitigung von Material der\nKategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung                                   Te i l 3\n(EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder Be-                           Schutzmaßregeln in\ntrieb an.                                                             Schlachtstätten, auf dem\n3. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Be-          Tr a n s p o r t u n d i n G r e n z k o n t r o l l s t e l l e n\nseitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wildschwei-\nnes in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009                                    § 28\nfür die Verarbeitung oder Beseitigung von Material                              Schutzmaßregeln\nder Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder              (1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-\neinem zugelassenen Betrieb an.                             che in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel\noder in einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige\n4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen        Behörde eine klinische, virologische und serologische\nArt auf Grund einer serologischen Untersuchung             Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere emp-\nAntikörper gegen das Virus der Maul- und Klauen-           fänglicher Arten sowie epidemiologische Nachfor-\nseuche festgestellt worden, kann die zuständige Be-        schungen an. Ferner kann sie\nhörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers\n1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung\nin einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\nder in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder\nfür die Verarbeitung oder Beseitigung von Material\nder Grenzkontrollstelle befindlichen Tiere empfäng-\nder Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 Buchstabe a\nlicher Arten,\nZiffer v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelas-\nsenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an-           2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der\nordnen.                                                        Schlachtstätte geschlachteten Tiere empfänglicher\nArten,\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass er-\nlegte Wildtiere empfänglicher Arten nur an von ihr be-         3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,\nstimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.                       Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels\noder der Grenzkontrollstelle nach näherer Anwei-\n(3) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei                sung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des\nWildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Be-             Anhangs IV Nummer 2 der Richtlinie 2003/85/EG,\nhörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass\nJagdausübungsberechtigte                                       4. die Desinfektion von Einstreu und Dung nach\nMaßgabe des Anhangs IV Nummer 3 der Richtlinie\n1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben              2003/85/EG,\nentnehmen und der zuständigen Untersuchungsein-            5. für Betriebe,\nrichtung zur virologischen und serologischen Unter-\nsuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und                a) aus denen oder in die die Maul- und Klauenseu-\nche eingeschleppt worden sein kann oder\n2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Ar-\nten unter Angabe des Fundortes der zuständigen                 b) die in einem von der zuständigen Behörde nach\nBehörde anzeigen und der zuständigen Untersu-                      Absatz 1b festzulegenden Gebiet mit einem Ra-\nchungseinrichtung zur virologischen und serologi-                  dius von mindestens einem Kilometer um die\nschen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche                      Schlachtstätte oder Grenzkontrollstelle gelegen\nzuleiten.                                                          sind,\ndie behördliche Beobachtung sowie die in § 3 Ab-\n§ 26                                  satz 2 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe b\nund Nummer 4 bis 9 und § 14 Absatz 2 Nummer 1\nTilgungsplan                               bis 3 vorgesehenen Maßnahmen\nDie zuständige Behörde legt dem Bundesministe-              anordnen. Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die\nrium innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der              zuständige Behörde im Falle des Transports lebenden\nMaul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer emp-           Viehs in Flugzeugen die Reinigung, die Desinfektion\nfänglichen Art einen Plan zur Tilgung der Maul- und            und, soweit erforderlich, die Entwesung des Frachtrau-\nKlauenseuche bei Wildtieren nach Maßgabe des An-               mes sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaf-\nhangs XVIII Abschnitt B der Richtlinie 2003/85/EG vor.         ten anordnen.","2688              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017\n(1a) Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach                (2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die an-\nAbsatz 1 Satz 1 dürfen                                        geordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und\n1. Tiere weder in die noch aus der Schlachtstätte oder        Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erlo-\nder Grenzkontrollstelle und                               schen ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseu-\nche bei Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn\n2. Erzeugnisse, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände            sich der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei die-\nnur nach Reinigung und Desinfektion nach nähe-            sen Tieren als unbegründet erwiesen hat oder wenn die\nrer Anweisung der zuständigen Behörde nach                Europäische Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie\nMaßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie            2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit von\n2003/85/EG aus der Schlachtstätte oder der Grenz-         Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.\nkontrollstelle\nverbracht werden. § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt              (3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfäng-\nentsprechend.                                                 licher Arten gilt als erloschen, wenn\n(1b) Bei der Festlegung des Gebietes nach Absatz 1         1. a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs ver-\nSatz 2 Nummer 5 Buchstabe b berücksichtigt die zu-                    endet oder getötet und unschädlich beseitigt\nständige Behörde die Ergebnisse epidemiologischer                     worden sind oder\nUntersuchungen, Strukturen des Handels und der ört-\nlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das                b) im Falle des § 8 Absatz 1 die seuchenkranken\nVorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material                 Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet\nder Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 der Verordnung                 und unschädlich beseitigt worden sind und bei\n(EU) Nr. 1069/2009, natürliche Grenzen sowie Überwa-                  den übrigen Tieren empfänglicher Arten der be-\nchungsmöglichkeiten.                                                  troffenen Einrichtung innerhalb von 15 Tagen\nnach der Tötung und unschädlichen Beseitigung\n(2) Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in               der Tiere empfänglicher Arten in dieser Einrich-\neiner Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in                tung eine klinische Untersuchung nach Anhang III\neiner Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der                  Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine\nMaul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet                serologische Untersuchung nach Anhang III\ndie zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorge-                  Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit\nsehenen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 3 und Ab-                         negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\nsatz 1b gelten entsprechend.                                          durchgeführt worden sind,\n(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-\n2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach\nnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in\nVerbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfäng-             Maßgabe des Anhangs IV Nummer 2.1 der Richtlinie\nlicher Arten in die Schlachtstätte, in das Transportmittel        2003/85/EG, eine Entwesung sowie eine Feinreini-\noder in die Grenzkontrollstelle verbracht werden.                 gung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe\ndes Anhangs IV Nummer 2.2 der Richtlinie\n(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und           2003/85/EG und nach näherer Anweisung der zu-\nRohstoffe bereits geschlachteter Tiere empfänglicher              ständigen Behörde durchgeführt und von ihr abge-\nArten, die ansteckungsverdächtig waren oder bei de-               nommen worden ist und\nnen sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen,\ndie auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich         3. im Rahmen von Untersuchungen in dem Beobach-\nunschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.              tungsgebiet frühestens 30 Tage nach Abnahme der\nGrobreinigung und Vordesinfektion die Tiere emp-\nTe i l 4                                 fänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach\nAnhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG\nAufhebung                                    und serologisch nach Anhang III Nummer 2.4 der\nder Schutzmaßregeln,                                 Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf\nWiederbelegung von Betrieben                                Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.\n§ 29                                  (4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei\nTieren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn\nAufhebung der Schutzmaßregeln\n(1) Die zuständige Behörde hebt die für den Sperr-         1. die seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten\nbezirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frü-                verendet oder getötet und unschädlich beseitigt\nhestens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung                    worden sind und bei den übrigen Tieren empfäng-\nund Vordesinfektion nach Absatz 3 Nummer 2 die Tiere              licher Arten des Verdachtsbetriebs innerhalb von\nempfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach              15 Tagen nach der Beseitigung der seuchenver-\nAnhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und                 dächtigen Tiere durch klinische Untersuchungen\nserologisch nach Anhang III Nummer 2.3 der Richtlinie             keine Anhaltspunkte festgestellt worden sind, die\n2003/85/EG unter Berücksichtigung des Anhangs III                 auf Maul- und Klauenseuche hinweisen, oder\nNummer 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie 2003/85/EG mit          2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen oder\nnegativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche unter-              virologischen Untersuchung ausgeräumt werden\nsucht worden sind. Mit der Aufhebung der Schutzmaß-               konnte.\nregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk Teil des Beob-\nachtungsgebiets. In diesem Teil des Beobachtungs-                (5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet\ngebiets ist § 11 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und            bleiben von der Aufhebung anderer Maßregeln unbe-\nAbsatz 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden.                   rührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017             2689\n§ 30                                      gisch nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richt-\nWiederbelegung von Betrieben                            linie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf\nMaul- und Klauenseuche untersucht worden sind,\n(1) Betriebe, in denen nach Ausbruch der Maul- und\nKlauenseuche auf Anordnung der zuständigen Behörde                 b) sofern weniger als 75 vom Hundert der einzustel-\nTiere empfänglicher Arten getötet und unschädlich be-                 lenden Tiere empfänglicher Arten geimpft sind,\nseitigt worden sind, dürfen, vorbehaltlich des Absat-                 die nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten\nzes 2, mit Tieren empfänglicher Arten erst wiederbelegt               vor dem Einstellen klinisch nach Anhang III Num-\nwerden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29                     mer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch\nAbsatz 3 als erloschen gilt.                                          nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie\n2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-\n(2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter sicher-              und Klauenseuche untersucht worden sind.\nzustellen, dass alle Tiere empfänglicher Arten\n(5) Für die Wiederbelegung der Betriebe, in denen\n1. a) aus Betrieben stammen, die in einem Gebiet lie-          nach § 16 Absatz 1 Satz 1 geimpft worden ist, gelten\ngen, in dem in einem Radius von mindestens             die Absätze 1 bis 4 entsprechend.\nzehn Kilometern um den Betrieb seit mindestens\n30 Tagen Maul- und Klauenseuche amtlich nicht                                   Te i l 5\nfestgestellt worden ist oder\nBehördliche Anordnungen,\nb) vor der Wiederbelegung mit einer in Anhang XIII\nder Richtlinie 2003/85/EG vorgesehenen Unter-             Tierseuchenbekämpfungszentrum\nsuchungsmethode mit negativem Ergebnis auf\nMaul- und Klauenseuche untersucht worden sind,                                    § 31\n2. über den gesamten Betrieb gleichmäßig verteilt wer-                         Behördliche Anordnungen\nden,                                                          Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-\n3. in der Zeit vom Beginn der Wiederbelegung bis zum           den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\n14. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung alle             1. für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines be-\ndrei Tage klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul-            stimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersu-\nund Klauenseuche untersucht werden,                            chung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich\n4. in der Zeit vom 15. Tag bis zum 28. Tag nach Ab-                der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersu-\nschluss der Wiederbelegung einmal wöchentlich kli-             chung,\nnisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauen-         2. für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen\nseuche untersucht werden,                                      aus einem Betrieb\n5. frühestens 29 Tage nach Abschluss der Wiederbele-               a) eine Untersuchung,\ngung klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richt-              b) eine Absonderung einschließlich Aufstallung,\nlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III\nNummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG untersucht                c) eine behördliche Beobachtung,\nwerden und                                                 3. eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren emp-\n6. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der               fänglicher Arten\nnach Nummer 5 durchgeführten Untersuchung vor-             anordnen.\nliegen.\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                                         § 31a\nAbsatz 2 genehmigen, sofern die Wiederbelegung frü-                           Weitergehende Maßnahmen\nhestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung                Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-\nund Schlussdesinfektion nach § 29 Absatz 3 Nummer 2            lung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maß-\nerfolgt.                                                       nahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6\n(4) Geimpfte Tiere empfänglicher Arten dürfen in ei-        Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes an-\nnen Betrieb außerhalb des Impfgebiets nur eingestellt          zuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung er-\nwerden, wenn                                                   forderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Ge-\n1. die Tiere aus einem Gebiet stammen, in dem die              meinschaften oder der Europäischen Union nicht ent-\nFreiheit von Maul- und Klauenseuche nach Artikel 59        gegenstehen, bleibt unberührt.\nder Richtlinie 2003/85/EG als wiederhergestellt gilt,\nund                                                                                   § 32\n2. sichergestellt ist, dass,                                               Tierseuchenbekämpfungszentrum\na) sofern mehr als 75 vom Hundert der einzustellen-           (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden tra-\nden Tiere empfänglicher Arten geimpft worden           gen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul-\nsind, die geimpften Tiere frühestens 28 Tage nach      und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbe-\nAbschluss der Wiederbelegung serologisch nach          kämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 75 der\nAnhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG        Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.\nauf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des            (2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge,\nVirus der Maul- und Klauenseuche untersucht            dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauen-\nund die nicht geimpften Tiere empfänglicher Ar-        seuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungs-\nten vor dem Einstellen klinisch nach Anhang III        zentrum nach Maßgabe des Artikels 77 der Richtlinie\nNummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serolo-         2003/85/EG eingerichtet wird.","2690             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017\nTe i l 6                            3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1\nSatz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 3, jeweils\nArbeiten mit MKS-Virus\nauch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3\noder § 9 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit\n§ 33\n§ 13, nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4,\nAnforderungen                               § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 11 Absatz 4 Satz 2,\nan das Arbeiten mit MKS-Virus                        jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder nach\nLaboratorien und Einrichtungen, die                           § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt,\n1. zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwe-            4. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in\ncken mit lebenden Virus der Maul- und Klauenseu-             Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3, oder entgegen\nche arbeiten, müssen die Anforderungen des An-               § 7 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht rich-\nhangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfül-          tig oder nicht rechtzeitig anbringt,\nlen,                                                      5. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in\n2. diagnostische Untersuchungen auf das Virus der                Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14\nMaul- und Klauenseuche durchführen, ohne bei die-            Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht, nicht richtig\nsen Untersuchungen lebendes Virus der Maul- und              oder nicht rechtzeitig absondert,\nKlauenseuche einzusetzen, müssen die Anforderun-          6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Num-\ngen des Anhangs XV Nummer 13 der Richtlinie                  mer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Ab-\n2003/85/EG erfüllen,                                         satz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine\n3. Aufgaben als nationales Referenzlabor für Maul- und           Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nKlauenseuche wahrnehmen, müssen zusätzlich zu                oder nicht rechtzeitig macht,\nden Anforderungen nach Nummer 1 und 2 die Anfor-\n7. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in\nderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6\nVerbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14\nbis 12 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen.\nAbsatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht oder nicht richtig\naufbewahrt,\n§ 33a\n8. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Num-\nErlaubnis für das\nmer 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1\nArbeiten mit MKS-Virus\nSatz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier ver-\n(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in          bringt,\ndem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und\n9. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, auch in\nKlauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis\nVerbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Ab-\nder zuständigen Behörde.\nsatz 4 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine\n(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach         Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht rich-\nAbsatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen                         tig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht\n1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tier-           oder nicht richtig feucht hält,\nseuchenerregern vorliegen und                            10. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buch-\n2. des § 33 erfüllt sind.                                        stabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbin-\ndung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4\nTe i l 7                               Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicher-\nstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung be-\nOrdnungswidrigkeiten,\ntreten wird oder die Schutzkleidung oder das\nSchlussbestimmungen                                  Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder be-\nseitigt wird,\n§ 34\n11. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buch-\nOrdnungswidrigkeiten\nstabe c oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-                mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-               Nummer 4, nicht sicherstellt, dass ein dort genann-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                            tes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort ge-\n1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen                nannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht\nHeilversuch vornimmt,                                       wird,\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 5       12. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2\nAbsatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-          Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1\nbindung mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder          Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, verbundenen\nAbsatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9         vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\nAbsatz 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8 oder          13. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1,\nAbsatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit             auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 3,\n§ 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2,              einen Betrieb betritt,\nAbsatz 3 oder Absatz 4, nach § 10 Absatz 10\noder 11, nach § 12 Absatz 1, auch in Verbindung         14. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,\nmit § 11 Absatz 2 Satz 3 oder § 13, nach § 12 Ab-           auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3\nsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder            oder § 9 Absatz 4 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,\nnach § 15 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollzieh-         15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3\nbaren Auflage zuwiderhandelt,                               Satz 2 oder Absatz 4, § 14 Absatz 2 Nummer 1, 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017                2691\noder Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1              26. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 7, auch in Verbin-\nSatz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2              dung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a,\noder § 31 zuwiderhandelt,                                    eine Eizelle oder einen Embryo gewinnt,\n16. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Geflügel, einen           27. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbin-\nHund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig            dung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b,\neinsperrt,                                                   Samen gewinnt,\n17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3,\n28. einer mit einer Genehmigung nach § 17 Absatz 2,\n3a oder Absatz 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a\n§ 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1\noder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13,\nNummer 5 Buchstabe b, nach § 18 Absatz 2, § 21\nzuwiderhandelt,\nAbsatz 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7\n18. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 11 Ab-              Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27, verbun-\nsatz 3 Nummer 1 oder § 24 Absatz 4 Nummer 1                  denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig erstattet,                        29. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 1, 4\nNummer 4, Absatz 5 Nummer 4, Absatz 8 oder Ab-\n19. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 11 Ab-\nsatz 9 oder § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a\nsatz 3 Nummer 2 oder § 24 Absatz 4 Nummer 2 ein\noder Buchstabe b, Nummer 2, 3 oder Nummer 4,\nTier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abson-\nAbsatz 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung\ndert,\nmit § 27, zuwiderhandelt,\n20. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 4\noder Absatz 6 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder          30. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfekti-\nAbsatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3, § 15 Absatz 2               onsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nSatz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 18                zeitig einrichtet,\nAbsatz 1 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1 oder\n31. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 5 ein Futtermittel,\nNummer 1a, § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Num-\nEinstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht\nmer 5 oder § 28 Absatz 1a ein dort genanntes Tier,\noder nicht richtig aufbewahrt,\nein Teil oder ein Erzeugnis eines dort genannten\nTieres oder einen dort genannten Gegenstand ver-         32. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 6 nicht sicher-\nbringt,                                                      stellt, dass ein Hund angeleint ist,\n21. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 eine Haus-                33. entgegen § 28 Absatz 4 einen Teil oder einen Roh-\nschlachtung vornimmt,                                        stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n22. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 oder Absatz 7                 rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht\nSatz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1                vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt\nNummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, ent-              oder\ngegen § 17 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6,\njeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Num-        34. entgegen § 30 Absatz 1 oder Absatz 4, jeweils auch\nmer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4, entgegen § 18             in Verbindung mit Absatz 5, einen Betrieb wieder-\nAbsatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, auch in Ver-                belegt oder ein Tier einstellt.\nbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, oder entge-\ngen § 21 Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes                                         § 35\nErzeugnis in den Verkehr bringt oder abgibt,\nBerechnung von Fristen\n23. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 5 ein Tier besamen\noder decken lässt,                                          Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verord-\nnung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine\n24. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 6 oder § 24 Ab-\nAnwendung.\nsatz 5 Nummer 1 ein Tier treibt oder transportiert,\n25. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 8 eine Ausstellung,                                      § 36\neinen Markt oder eine Veranstaltung durchführt\noder mit einem Tier handelt,                                           (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","2692             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017\nAnlage 1\n(zu § 15 Absatz 2 Nummer 1)\nBescheinigung\nfür den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren\ngewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung\nAusstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVersandort und -land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nI.   Versand von Tieren1\n1.   Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(in Worten)\n2.   Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..............................................................................................................\nDie Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(vollständige Angabe des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.   Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4.   Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche                                                                                                                                                     Alter\nGeschlecht                                                 Rasse\nKennzeichnung                                                                                                                                                (Monate)\nII.  Versand von Erzeugnissen1\n1.   Art und Gewicht des Erzeugnisses:\n⃞    Frisches Fleisch; Gewicht (in kg) …\n⃞    Rohmilch; Gewicht (in kg) …\n⃞    Rohmilcherzeugnis; Gewicht (in kg) …\n⃞    sonstiges Erzeugnis; Art …; Gewicht (in kg) …\n2.   Herkunft des Erzeugnisses:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..............................................................................................................\nDie Erzeugnisse werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(vollständige Angabe des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017                                                                                               2693\n3.    Bestimmung der Erzeugnisse:\nName und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4.    Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere empfänglicher Ar-\nten oder die Erzeugnisse aus dem Sperrgebiet im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 2 der MKS-Verordnung\nentsprechen.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Ort)                                                                                            (Datum)\n(Dienstsiegel)2\n...................................................\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n...................................................\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1\nNur ausfüllen, soweit zutreffend.\n2\nUnterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.","2694                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017\nAnlage 2\n(zu § 18 Absatz 2 Nummer 3)\nBescheinigung\nfür den Versand von Tieren empfänglicher Arten\naus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung\nAusstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVersandort und -land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nI.     Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(in Worten)\nII.    Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..............................................................................................................\nDie Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(vollständige Angabe des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nIII.   Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nIV.    Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche                                                                                                                                                    Alter\nGeschlecht                                              Rasse\nKennzeichnung                                                                                                                                              (Monate)\nV.     Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere sowie alle Tiere\nempfänglicher Arten des Versandbetriebs im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 3 klinisch nach Anhang III\nNummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG\nmit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Ort)                                                                                             (Datum)\n(Dienstsiegel)1\n...................................................\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n...................................................\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1\nUnterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017                                                                                               2695\nAnlage 3\n(zu § 24 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a)\nBescheinigung\nfür den Versand von Tieren empfänglicher Arten\naus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung\nAusstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVersandort und -land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nI.     Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(in Worten)\nII.    Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..............................................................................................................\nDie Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(vollständige Angabe des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nIII.   Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nIV.    Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche                                                                                                                                                    Alter\nGeschlecht                                              Rasse\nKennzeichnung                                                                                                                                              (Monate)\nV.     Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen\ndes § 24 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a der MKS-Verordnung entsprechen.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Ort)                                                                                             (Datum)\n(Dienstsiegel)1\n...................................................\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n...................................................\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1\nUnterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden."]}