{"id":"bgbl1-2017-50-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":50,"date":"2017-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/50#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_50.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung  BinSchArbZV)","law_date":"2017-07-19T00:00:00Z","page":2659,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017                     2659\nVerordnung\nüber die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt\n(Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung – BinSchArbZV)1\nVom 19. Juli 2017\nAuf Grund des § 21 Absatz 1 des Arbeitszeitgeset-                  3. „Binnenschifffahrtsunternehmer“ oder „Binnen-\nzes, der durch Artikel 12a Nummer 1 des Gesetzes vom                     schifffahrtsunternehmerin“ eine Person, die wei-\n11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) neu gefasst wor-                     sungsunabhängig und auf eigene Rechnung zu Er-\nden ist, verordnet die Bundesregierung:                                  werbszwecken ein Fahrzeug betreibt,\n§1                                  4. „Dienstplan“ die im Voraus vom Arbeitgeber dem\nArbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin bekanntge-\nGeltungsbereich                                 gebene Planung von Arbeits- und Ruhetagen,\n(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Ar-\nbeitnehmerinnen, die als Mitglied der Besatzung oder                  5. „Arbeitszeit“ die Zeit, während der ein Arbeitneh-\ndes Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs beschäf-                       mer oder eine Arbeitnehmerin auf Weisung des Ar-\ntigt sind, das in der Bundesrepublik Deutschland in der                  beitgebers oder seines Vertreters Arbeit auf, am\ngewerblichen Binnenschifffahrt betrieben wird. Arbeit-                   und für das Fahrzeug ausübt, zur Arbeit eingeteilt\nnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieser Verord-                     ist oder sich zur Arbeit bereithalten (Bereitschafts-\nnung sind auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftig-                    zeit) muss,\nten sowie Schiffsführer und Schiffsführerinnen, die                   6. „Ruhezeit“ die Zeit außerhalb der Arbeitszeit, unab-\nkeine Binnenschifffahrtsunternehmer und -unternehme-                     hängig davon ob sie auf dem fahrenden Fahrzeug,\nrinnen nach § 3 Nummer 3 sind.                                           auf dem stillliegenden Fahrzeug oder an Land ver-\n(2) Die Sozialpartner können vereinbaren, mobile Ar-                  bracht wird, wobei Zeiten bis zu 15 Minuten nicht\nbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsbe-                       als Ruhezeiten gelten,\ndingungen durch Tarifverträge geregelt sind und die\nan Bord eines Fahrzeugs beschäftigt sind, das in der                  7. „Ruhetag“ eine ununterbrochene Ruhezeit von\nBundesrepublik Deutschland außerhalb der gewerb-                         24 Stunden, die der Arbeitnehmer oder die Arbeit-\nlichen Binnenschifffahrt betrieben wird, in den Gel-                     nehmerin an einem frei gewählten Ort verbringt,\ntungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen. Dies                    8. „Nachtzeit“ die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr,\ngilt nur, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung\nfür die mobilen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen                    9. „Nachtarbeitnehmer“ oder „Nachtarbeitnehmerin“\ngünstiger sind.                                                          ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der\noder die während der Nachtzeit\n§2\na) normalerweise mindestens drei Stunden seiner\nAnwendung des Arbeitszeitgesetzes                                 oder ihrer täglichen Arbeitszeit leistet oder\nFür die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Ar-\nbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeit-                    b) mindestens 20 Prozent seiner oder ihrer jähr-\ngesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts ande-                          lichen Arbeitszeit leistet,\nres geregelt ist.                                                    10. „Bordpersonal“ die Gesamtheit aller Beschäftigten\nan Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besat-\n§3                                     zung (nautisches Personal) gehören,\nBegriffsbestimmungen\n11. „mobiler Arbeitnehmer“ oder „mobile Arbeitnehme-\nIm Sinne dieser Verordnung ist\nrin“ jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin,\n1. „Fahrzeug“ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät,                  der oder die als Mitglied des fahrenden Personals\n2. „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als                   im Dienst eines Unternehmens beschäftigt ist, das\nzwölf Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Ta-                    Personen oder Güter in der Binnenschifffahrt beför-\ngesausflugs- oder Kabinenschiff,                                    dert,\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/112/EU\n12. „Saison“ ein Zeitraum von höchstens neun auf-\ndes Rates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der           einander folgenden Monaten innerhalb von zwölf\nEuropäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen          Monaten, in dem Tätigkeiten aufgrund äußerer Um-\nSchifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-     stände, insbesondere wegen Witterungsverhältnis-\nFöderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über\ndie Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der       sen oder touristischer Nachfrage, an bestimmte\nBinnenschifffahrt (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 86).                  Zeiten des Jahres gebunden sind.","2660             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017\n§4                                1. zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden,\nArbeitszeit                               wovon mindestens sechs Stunden ununterbrochen\nsein müssen, und\n(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer oder eine\nArbeitnehmerin abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2           2. 84 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.\nund § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes länger als            (3) Sofern Unterschiede hinsichtlich der Ruhezeiten\nacht Stunden täglich beschäftigen, wenn die Arbeitszeit      zwischen dieser Verordnung und nationalen oder inter-\nin jedem Zeitraum von zwölf Monaten (Bezugszeitraum)         nationalen Vorschriften zur Sicherheit des Schiffsver-\neine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von          kehrs bestehen, hat diejenige Bestimmung zur Ruhezeit\n48 Stunden nicht überschreitet. Für Arbeitsverhältnisse,     Vorrang, die den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin-\nderen Dauer kürzer ist als der Bezugszeitraum, hat der       nen ein höheres Maß an Gesundheitsschutz und\nArbeitszeitausgleich auf eine durchschnittliche wöchent-     Sicherheit gewährt.\nliche Arbeitszeit von 48 Stunden innerhalb des Be-\nschäftigungszeitraums zu erfolgen. Bei der Berechnung                                   §7\ndes Durchschnitts bleiben die gewährten Zeiten des\nbezahlten Jahresurlaubs, die gesetzlichen Feiertage                           Arbeits- und Ruhetage\nsowie die Krankheitszeiten unberücksichtigt.                    (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer oder\n(2) Wird die tägliche Arbeitszeit nach Absatz 1 ver-      eine Arbeitnehmerin abweichend von § 9 Absatz 1\nlängert, darf die Arbeitszeit                                und § 11 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes an höchs-\ntens 31 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen beschäf-\n1. 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und\ntigen.\n2. 84 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen\n(2) Nach mehreren aufeinanderfolgenden Arbeits-\nnicht überschreiten. Wenn es in einem Zeitraum von           tagen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der\nvier Monaten mehr Arbeits- als Ruhetage gibt, darf die       Arbeitnehmerin eine Mindestanzahl aufeinanderfolgen-\nArbeitszeit eine durchschnittliche wöchentliche Arbeits-     der Ruhetage nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu\nzeit von 72 Stunden nicht überschreiten.                     gewähren.\n(3) Die Arbeitszeit während der Nachtzeit darf ab-           (3) Enthält der Dienstplan mehr Arbeits- als Ruhe-\nweichend von § 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Ar-          tage, bestimmt sich die Mindestanzahl an aufeinander-\nbeitszeitgesetzes 42 Stunden in jedem Zeitraum von           folgenden Ruhetagen, die im unmittelbaren Anschluss\nsieben Tagen nicht überschreiten.                            an die geleisteten aufeinanderfolgenden Arbeitstage zu\ngewähren sind, wie folgt:\n§5\n1. für den 1. bis 10. aufeinanderfolgenden Arbeitstag:\nRuhepausen\njeweils 0,2 Ruhetage,\n(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der\n2. für den 11. bis 20. aufeinanderfolgenden Arbeitstag:\nArbeitnehmerin im Voraus feststehende Ruhepausen\njeweils 0,3 Ruhetage,\nzur Unterbrechung der Arbeitszeit zu gewähren, die ab-\nweichend von § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes min-         3. für den 21. bis 31. aufeinanderfolgenden Arbeitstag:\ndestens                                                          jeweils 0,4 Ruhetage.\n1. 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr          (4) Enthält der Dienstplan höchstens die gleiche An-\nals sechs Stunden,                                       zahl von Arbeitstagen im Verhältnis zu Ruhetagen,\n2. 45 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr       muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Ar-\nals neun Stunden und                                     beitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an die geleis-\nteten aufeinanderfolgenden Arbeitstage die gleiche An-\n3. 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr\nzahl an aufeinanderfolgenden Ruhetagen gewähren.\nals elf Stunden\nVon dieser Anzahl der unmittelbar zu gewährenden Ru-\nbetragen. Spätestens nach einer ununterbrochenen Ar-         hetage kann abgewichen werden, wenn:\nbeitszeit von sechs Stunden hat der Arbeitgeber dem\n1. die in Absatz 3 genannte Mindestanzahl von auf-\nArbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Ruhepause\neinanderfolgenden Ruhetagen im unmittelbaren An-\nzu gewähren.\nschluss an die geleisteten aufeinanderfolgenden Ar-\n(2) Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von je-           beitstage gewährt wird und\nweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.\n2. die verlängerte oder getauschte Periode von Ar-\n§6                                    beitstagen innerhalb des Bezugszeitraums nach § 4\nAbsatz 1 ausgeglichen wird.\nRuhezeiten\n(5) Anteilige Ruhetage werden bei der Berechnung\n(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der         der Mindestanzahl von aufeinanderfolgenden Ruheta-\nArbeitnehmerin regelmäßige, ausreichend lange und            gen addiert und sind zu gewähren, wenn die Summe\nununterbrochene Ruhezeiten nach Maßgabe des fol-             der anteiligen Ruhetage einen ganzen Tag ergibt.\ngenden Absatzes zu gewähren, damit sichergestellt ist,\ndass der Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin nicht\n§8\nwegen Übermüdung sich selbst, Kollegen oder sons-\ntige Personen verletzen und weder kurzfristig noch                   Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt\nlangfristig ihre Gesundheit schädigen.                          (1) Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer oder\n(2) Die Ruhezeiten betragen abweichend von den §§ 5       eine Arbeitnehmerin während der Saison an Bord eines\nund 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes mindestens:          Fahrgastschiffes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017             2661\n1. bis zu zwölf Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stun-       Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin auf Richtig-\nden und                                                  keit zu prüfen und zu bestätigen.\n2. bis zu 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Ta-           (4) Die bestätigten Aufzeichnungen sind mindestens\ngen                                                      24 Monate aufzubewahren. Abweichend von § 16 Ab-\nbeschäftigt, darf abweichend von § 7 Absatz 3 und 4          satz 2 des Arbeitszeitgesetzes müssen die Aufzeich-\ndem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für jeden           nungen mindestens zwölf Monate an Bord und danach\nArbeitstag 0,2 Ruhetage gewähren.                            weitere zwölf Monate an Bord oder beim Arbeitgeber\naufbewahrt werden; in der saisonalen Fahrgastschiff-\n(2) In jedem Zeitraum von 31 Tagen muss der Arbeit-       fahrt müssen sie bis zum Ende der Saison an Bord\ngeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin min-          und anschließend beim Arbeitgeber aufbewahrt werden.\ndestens zwei Ruhetage tatsächlich gewähren. Die rest-\nlichen Ruhetage sind entsprechend einer Vereinbarung            (5) Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist\ninnerhalb des Bezugszeitraums nach § 4 Absatz 1 zu           eine Kopie der bestätigten Aufzeichnungen auszuhän-\ngewähren. Die Vereinbarung ist in einem Tarifvertrag         digen. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat\noder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-        die Kopien nach der Aushändigung zwölf Monate bei\noder Dienstvereinbarung zu treffen. Besteht keine tarif-     der Arbeit mitzuführen.\nvertragliche Regelung, ist die Vereinbarung zwischen\nArbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin zu                                     § 11\ntreffen.                                                             Arbeitsmedizinische Untersuchungen\n(1) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind be-\n§9\nrechtigt, einmal jährlich an einer arbeitsmedizinischen\nNotfälle                             Untersuchung teilzunehmen.\n(1) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder          (2) Bei den arbeitsmedizinischen Untersuchungen\neine stellvertretende Person hat das Recht, die Arbeits-     hat der Arzt oder die Ärztin insbesondere auf die Symp-\nstunden anzuordnen, die für die unmittelbare Sicherheit      tome zu achten, die auf die Arbeitsbedingungen und\ndes Fahrzeugs, der Personen an Bord, der Ladung oder         auf die jeweiligen Arbeits- und Ruhezeiten an Bord so-\nzur Hilfeleistung für andere, in Not befindliche Schiffe     wie die gewährte Zahl von Ruhetagen zurückzuführen\noder Personen erforderlich ist. Dies gilt, bis die normale   sein könnten.\nSituation wiederhergestellt ist.\n(3) Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeit-\n(2) Sobald es tatsächlich möglich ist, hat der            geber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Ar-\nSchiffsführer oder die Schiffsführerin oder die stellver-    beitnehmern und Arbeitnehmerinnen nicht kostenlos\ntretende Person sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer      durch einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin oder\nund Arbeitnehmerinnen, die aufgrund des Absatzes 1           einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten und\neine vorgeschriebene Ruhezeit nicht einhalten konnten,       Betriebsärztinnen anbietet.\neine ausreichende Ruhezeit erhalten. Diese Ausgleichs-\nruhezeit muss mindestens der Dauer der Ruhezeit-                                        § 12\nunterbrechung entsprechen.\nArbeitsrhythmus,\n§ 10                                         Sicherheit und Gesundheitsschutz\nAufzeichnungspflichten                         (1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitszeit menschen-\ngerecht zu gestalten, auch in Bezug auf die Pausen\n(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, abweichend von      während der Arbeitszeit. Er hat eintönige Arbeit und\n§ 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes Aufzeichnungen         einen maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus unter\nnach Absatz 2 über die tägliche Arbeits- und Ruhezeit        Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Erforder-\njedes Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin zu füh-         nisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes\nren, um eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmun-         nach Möglichkeit zu vermeiden.\ngen dieser Verordnung zu ermöglichen.\n(2) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Nacht-\n(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen min-          oder Schichtarbeit müssen hinsichtlich Sicherheit und\ndestens folgende Angaben enthalten:                          Gesundheit in einem Maß geschützt werden, das der\n1. Name des Fahrzeugs,                                       Art ihrer Arbeit Rechnung trägt. Die zur Sicherheit, zur\nVorsorge und zum Schutz der Gesundheit dieser Ar-\n2. Name des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin,\nbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gebotenen Leistun-\n3. Name des verantwortlichen Schiffsführers oder der         gen und Mittel müssen mindestens den für die übrigen\nverantwortlichen Schiffsführerin,                        Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bereit stehenden\n4. Datum des jeweiligen Arbeits- oder Ruhetages,             Leistungen und Mitteln entsprechen und müssen jeder-\nzeit vorhanden sein.\n5. für jeden Tag der Beschäftigung, ob es sich um ei-\nnen Arbeits- oder um einen Ruhetag handelt, sowie           (3) Der Arbeitgeber hat abweichend von § 6 Absatz 4\nBuchstabe a des Arbeitszeitgesetzes Nachtarbeitneh-\n6. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten oder          mer und Nachtarbeitnehmerinnen mit gesundheitlichen\nder täglichen Ruhezeiten.                                Beeinträchtigungen, die nachweislich auf die zu leis-\n(3) Die Aufzeichnungen sind in geeigneten Zeitab-         tende Nachtarbeit zurückzuführen sind, auf einen für\nständen, spätestens bis zum Ende des auf die Arbeits-        sie geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, sofern\nleistung folgenden Monats, gemeinsam vom Arbeitge-           dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entge-\nber oder einer von ihm beauftragten Person und vom           genstehen.","2662             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017\n§ 13                                                            § 14\nAbweichende Regelungen                                            Ordnungswidrigkeiten\n(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Num-\nvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung\nmer 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeit-\nkann zugelassen werden,\ngeber vorsätzlich oder fahrlässig\n1. abweichend von § 3 Nummer 9 Buchstabe b bei der\nBegriffsbestimmung      „Nachtarbeitnehmer“       oder      1. entgegen § 7 Absatz 1 einen Arbeitnehmer oder eine\n„Nachtarbeitnehmerin“ einen anderen Anteil von                 Arbeitnehmerin beschäftigt,\nNachtarbeit an der jährlichen Arbeitszeit festzulegen,      2. entgegen § 7 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 einen Ru-\n2. abweichend von § 5 Regelungen zu den Vorausset-                 hetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,\nzungen der Ruhepausen und eine Aufteilung in Kurz-\n3. entgegen § 10 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht,\npausen von angemessener Dauer zu vereinbaren.\nnicht richtig oder nicht vollständig führt oder\n(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags können\ndie vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen nach             4. entgegen § 10 Absatz 4 eine Aufzeichnung nicht\nAbsatz 1 im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeit-            oder nicht mindestens 24 Monate aufbewahrt.\ngebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder,\nwenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht,                                         § 15\ndurch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeit-\nInkrafttreten\ngeber und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin\nübernommen werden.                                                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Juli 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}