{"id":"bgbl1-2017-50-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":50,"date":"2017-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/50#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_50.pdf#page=7","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung","law_date":"2017-07-18T00:00:00Z","page":2655,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017            2655\nErste Verordnung\nzur Änderung der MKS-Verordnung\nVom 18. Juli 2017\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 in                  Behörde so behandelt werden, dass das Virus\nVerbindung mit Nummer 23, Nummer 5 Buchstabe b                      der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird\nund d, Nummer 8 Buchstabe a und c, Nummer 9 Buch-                   und während des Zeitraums bis zur Behandlung\nstabe a, Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 11                     eine Verschleppung des Virus der Maul- und\nBuchstabe b, Nummer 12, 13, 14, 15, 18 Buchstabe b,                 Klauenseuche ausgeschlossen werden kann.“\nNummer 20 Buchstabe b, Nummer 25, davon Num-                  5. § 9 wird wie folgt geändert:\nmer 3 Buchstabe a, Nummer 10 Buchstabe b, Num-\nmer 11 Buchstabe b und Nummer 13 auch in Verbin-                 a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ndung mit Nummer 23, sowie des § 26 Absatz 1 Satz 1                  „3. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrie-\nin Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, 4 und 5 Buch-                        ben eine Zählung der vorhandenen Tiere\nstabe b des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013                    empfänglicher Arten durch und“.\n(BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nErnährung und Landwirtschaft:\naa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den\nArtikel 1                                      Wörtern „empfänglicher Arten“ die Wörter\n„, vorbehaltlich des Buchstaben d,“ einge-\nDie MKS-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nfügt.\nmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573),\ndie zuletzt durch Artikel 382 der Verordnung vom                    bb) Folgende Buchstaben d und e werden ange-\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                  fügt:\nwird wie folgt geändert:                                                „d) das Verwenden oder das Verbringen von\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 2                      Einhufern nach Maßgabe der Num-\nfolgende Angabe eingefügt:                                             mer 2.2.2 des Anhangs VI der Richtlinie\n2003/85/EG,\n„Früherkennung                                   2a“.\n2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                            e) Veranstaltungen, an denen Personen\nteilnehmen könnten, die mit Tieren emp-\n„§ 2a                                          fänglicher Arten in Berührung gekommen\nFrüherkennung                                       sind,“.\nTreten innerhalb von sieben Tagen in einem Be-           c) Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt ge-\nstand mit Wiederkäuern                                         fasst:\n1. gehäuft fieberhafte Erkrankungen,                           „9. Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten\n2. eine erhebliche Verminderung der Milchleistung                  in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veran-\noder                                                            staltungen mit anderen Personen nicht teil-\nnehmen, soweit dieser Kontakt innerhalb\n3. gehäufte Todesfälle bei Jungtieren                              von 21 Tagen vor dem Tag der Veranstaltung\nauf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hin-              stattgefunden hat.“\nreichend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter\nd) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nunverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen ei-\nner Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauen-              „§ 10 Absatz 3, 4, 5 Nummer 2, Absatz 6 Num-\nseuche durch geeignete Untersuchungen aus-                     mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b,\nschließen zu lassen.“                                          Nummer 3 bis 8 Buchstabe b, Nummer 9 und 10\nund Absatz 9 gilt entsprechend.“\n3. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                   6. § 10 wird wie folgt geändert:\n„2. eine Zählung der im Betrieb vorhandenen Tiere           a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nempfänglicher Arten und die Aufzeichnung des               aa) Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc\nErgebnisses der Zählung“.                                      wird wie folgt gefasst:\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                       „cc) das Fleisch mit einem Genusstauglich-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                            keitskennzeichen nach Artikel 5 Ab-\n„§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entspre-                           satz 1 Buchstabe a der Verordnung\nchend.“                                                               (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 29. April\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                            2004 mit spezifischen Hygienevor-\n„Satz 2 gilt nicht für Fleisch und Milch, soweit                      schriften für Lebensmittel tierischen\nsichergestellt ist, dass das Fleisch oder die                         Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004,\nMilch nach näherer Anweisung der zuständigen                          S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in","2656            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017\nder jeweils geltenden Fassung gekenn-          d) Folgende Absätze 10 und 11 werden angefügt:\nzeichnet wird und“.                                  „(10) Die zuständige Behörde kann Ausnah-\nbb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-                  men von § 9 Absatz 7 Nummer 1 für das Inver-\nfasst:                                                  kehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern\n„a) das Hackfleisch oder die Fleischzube-               1. das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-\nreitung mit einem Identitätskennzeichen                 kennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buch-\nnach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b                     stabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ge-                    oder mit einem Identitätskennzeichen nach\nkennzeichnet ist und“.                                  Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-\nnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                und\naa) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt               2. sichergestellt ist, dass das Fleisch in einem\ngefasst:                                                    tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb\n„c) sichergestellt ist, dass die Milch                      verarbeitet wird, in dem nur Fleisch von\nTieren verarbeitet wird, die\naa) in flüssigkeitsdichten Behältnissen\ntransportiert wird, die                            a) aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen\nBetrieben stammen und in außerhalb des\naaa) vor dem Transport der Roh-                        Sperrbezirks gelegenen Schlachtstätten\nmilch gereinigt und desinfiziert                 geschlachtet worden sind oder\nwerden und\nb) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen\nbbb) mit Vorrichtungen ausgestattet                    Einschleppung des Virus der Maul- und\nsind, die eine Aerosolbildung                    Klauenseuche in den Seuchenbetrieb ge-\nbeim Einfüllen und Entladen                      schlachtet worden sind und dieses Fleisch\nder Milch verhindern,                            von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem\nbb) auf einer von der zuständigen Be-                       Fleisch getrennt gelagert und transportiert\nhörde festgelegten Route zu einem                      worden ist.\nvon ihr bestimmten Verarbeitungs-                 (11) Die zuständige Behörde kann Ausnah-\nbetrieb transportiert wird und                 men von § 9 Absatz 7 Nummer 2 für das Inver-\nkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern\ncc) mit Fahrzeugen transportiert wird,\n1. das Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 der Richt-\naaa) deren Räder, Radkästen und\nlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und\nUnterseite sowie deren für die\nAufnahme der Rohmilch ver-               2. sichergestellt ist, dass das Fleisch\nwendeten Gerätschaften vor                   a) von sonstigem Fleisch getrennt gelagert\ndem Verlassen eines Betriebes                    und transportiert wird,\njeweils gereinigt und desinfi-\nb) in einem von der zuständigen Behörde be-\nziert werden,\nstimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A\nbbb) die nach näherer Anweisung                        Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG be-\nder zuständigen Behörde ge-                      handelt und zu einem Fleischerzeugnis\nkennzeichnet sind und                            verarbeitet wird und\nccc) die nur in einem von der zu-                  c) zu diesem Betrieb in verplombten Fahr-\nständigen Behörde festgeleg-                     zeugen transportiert wird.“\nten Gebiet genutzt oder vor        7. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nder Nutzung in einem anderen\nGebiet unter amtlicher Überwa-           „(5) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus\nchung gereinigt und desinfiziert      Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\nwerden;“.                             in dem Beobachtungsgebiet\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               1. das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher\nArten, vorbehaltlich der Nummer 3, aus einem\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-                Betrieb oder in einen Betrieb,\nfügt:\n2. die künstliche Besamung von und den ambulan-\n„(6a) Die zuständige Behörde kann Ausnah-                 ten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher\nmen von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a                    Arten,\nfür das Verbringen von Rohmilchproben zu\n3. das Verwenden oder das Verbringen von Ein-\nrechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen ge-\nhufern nach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des\nnehmigen, sofern sichergestellt ist, dass die\nAnhangs VI der Richtlinie 2003/85/EG\nRohmilch\nbeschränken oder verbieten.“\na) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transpor-\ntiert wird, die vor dem Transport der Rohmilch      8. § 12 wird wie folgt geändert:\ngereinigt und desinfiziert worden sind, und            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) nach der Untersuchung unverzüglich un-                    aa) In Nummer 3 Buchstabe d wird der Punkt\nschädlich beseitigt wird.“                                      durch ein Semikolon ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017             2657\nbb) Folgende Nummern 4 und 5 werden ange-                     Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass ihm zum\nfügt:                                                    Zwecke der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2\n„4. die aus Gebieten stammen, die frei von               Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Angaben\nMaul- und Klauenseuche sind, und die                 zu dem verwendeten Impfstoff sowie der Char-\nzur sofortigen Schlachtung in eine im                gennummer des Impfstoffes mitgeteilt werden.“\nBeobachtungsgebiet gelegene Schlacht-             b) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nstätte verbracht werden, sofern in der               „Im Falle der Anordnung einer Suppressiv-\nSchlachtstätte nur Tiere empfänglicher               impfung nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung\nArten aus außerhalb des Beobachtungs-\n1. nur innerhalb des Sperrbezirkes durchgeführt\ngebiets gelegenen Betrieben geschlach-\nwerden und\ntet werden und sichergestellt ist, dass\n2. nur, soweit für die Tiere, bei denen die Sup-\na) die Tiere auf einer von der zuständi-\npressivimpfung durchgeführt werden soll, die\ngen Behörde festgelegten Route zur\nTötung angeordnet worden ist.\nSchlachtstätte transportiert werden,\nDie zuständige Behörde ordnet zudem an, dass\nb) die Fahrzeuge und die beim Transport              vor der Tötung Proben nach Anhang III Num-\nverwendeten Gerätschaften unver-                  mer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG zum Zwe-\nzüglich nach dem Transport nach nä-               cke der serologischen Untersuchung entnom-\nherer Anweisung der zuständigen Be-               men werden.“\nhörde und nach Maßgabe des An-\nhangs IV Nummer 1 der Richtlinie           11. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2003/85/EG gereinigt und desinfiziert          a) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\nwerden und                                        wird wie folgt gefasst:\nc) die Reinigung und Desinfektion in das             „bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-\nDesinfektionskontrollbuch nach § 22                     kennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buch-\nder Viehverkehrsverordnung eingetra-                    stabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\ngen wird;                                               gekennzeichnet ist und“.\n5. die sich auf Weiden befinden, soweit die           b) In Nummer 3 werden die Wörter „nach Anhang I\nTiere sofort aufgestallt werden.“                    Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG“ durch die\nWörter „mit einem Identitätskennzeichen nach\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Für das Inver-\nArtikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung\nkehrbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für\n(EG) Nr. 853/2004“ ersetzt.\nMilch § 10 Abs. 4“ durch die Wörter „Für das\nInverkehrbringen oder Verbringen in dem Beob-          12. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Absatz 4 oder           a) In Nummer 1 werden die Wörter „aus dem Be-\nAbsatz 6a“ ersetzt.                                           trieb“ durch die Wörter „aus dem Impfgebiet“ er-\n9. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 werden nach der An-                    setzt.\ngabe „Richtlinie 2003/85/EG“ die Wörter „oder eine            b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\nvirologische Untersuchung“ eingefügt.                            gefügt:\n10. § 16 wird wie folgt geändert:                                    „1a. Tiere empfänglicher Arten dürfen ohne Ge-\nnehmigung der zuständigen Behörde nicht\na) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nzwischen Betrieben innerhalb des Impfge-\n„ 2. der Tierhalter                                                 bietes verbracht werden.“\na) für die Dauer der Anordnung bei der Imp-       13. § 28 wird wie folgt geändert:\nfung die erforderliche Hilfe zu leisten hat,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche               aa) Satz 2 Nummer 4 wird durch folgende Num-\ngeimpft worden sind, unverzüglich und                      mern ersetzt:\ndeutlich sichtbar durch Ohrmarken mit\nden Buchstaben „I.MKS“ als geimpft zu                      „4. die Desinfektion von Einstreu und Dung\nkennzeichnen hat, ausgenommen Rinder,                          nach Maßgabe des Anhangs IV Num-\nbei denen auf Grund der Art ihrer Haltung                      mer 3 der Richtlinie 2003/85/EG,\neine Kennzeichnung nicht möglich ist,                      5. für Betriebe,\nund                                                            a) aus denen oder in die die Maul- und\nc) die Impfung unverzüglich nach deren                               Klauenseuche eingeschleppt worden\nDurchführung der zuständigen Behörde                              sein kann oder\nunter Angabe                                                   b) die in einem von der zuständigen\naa) der Registriernummer des Betriebes,                           Behörde nach Absatz 1b festzulegen-\nden Gebiet mit einem Radius von\nbb) des Datums der Impfung, des ver-\nmindestens einem Kilometer um die\nwendeten Impfstoffes sowie der Char-\nSchlachtstätte oder Grenzkontroll-\ngennummer des Impfstoffes und\nstelle gelegen sind,\ncc) der Ohrmarkennummern der geimpf-                           die behördliche Beobachtung sowie die\nten Tiere                                                  in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Num-\nmitzuteilen hat.                                               mer 3 Buchstabe b und Nummer 4 bis 9","2658             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017\nund § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vor-            b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ngesehenen Maßnahmen“.\n„2. diagnostische Untersuchungen auf das Virus\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                der Maul- und Klauenseuche durchführen,\n„Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die                    ohne bei diesen Untersuchungen lebendes\nzuständige Behörde im Falle des Transports                  Virus der Maul- und Klauenseuche einzuset-\nlebenden Viehs in Flugzeugen die Reinigung,                 zen, müssen die Anforderungen des An-\ndie Desinfektion und, soweit erforderlich, die              hangs XV Nummer 13 der Richtlinie\nEntwesung des Frachtraumes sowie der be-                    2003/85/EG erfüllen,“.\nnutzten Behältnisse und Gerätschaften an-\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nordnen.“\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a                     „3. Aufgaben als nationales Referenzlabor für\nund 1b eingefügt:                                                Maul- und Klauenseuche wahrnehmen, müs-\nsen zusätzlich zu den Anforderungen nach\n„(1a) Bis zum Abschluss der Untersuchungen\nNummer 1 und 2 die Anforderungen des An-\nnach Absatz 1 Satz 1 dürfen\nhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 12 der\n1. Tiere weder in die noch aus der Schlacht-                     Richtlinie 2003/85/EG erfüllen.“\nstätte oder der Grenzkontrollstelle und\n16. In § 33a Absatz 1 werden die Wörter „MKS-Virus“\n2. Erzeugnisse, Fahrzeuge und sonstige Gegen-             durch die Wörter „lebendem Virus der Maul- und\nstände nur nach Reinigung und Desinfektion            Klauenseuche“ ersetzt.\nnach näherer Anweisung der zuständigen Be-\nhörde nach Maßgabe des Anhangs IV Num-            17. § 34 wird wie folgt geändert:\nmer 1 der Richtlinie 2003/85/EG aus der\na) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „jeweils\nSchlachtstätte oder der Grenzkontrollstelle\nauch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder\nverbracht werden. § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1               § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4,“\ngilt entsprechend.                                           die Wörter „nach § 10 Absatz 10 oder 11“ einge-\n(1b) Bei der Festlegung des Gebietes nach                 fügt.\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b berück-              b) In Nummer 17 werden nach der Angabe „§ 11\nsichtigt die zuständige Behörde die Ergebnisse               Absatz 2a“ die Wörter „oder Absatz 5“ eingefügt.\nepidemiologischer Untersuchungen, Strukturen\ndes Handels und der örtlichen Haltung von                 c) In Nummer 20 werden die Wörter „oder § 24 Ab-\nTieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein                satz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5“ durch die\nvon Verarbeitungsbetrieben für Material der                  Wörter „oder Nummer 1a, § 24 Absatz 5 Num-\nKategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 der Ver-                  mer 2, 3 oder Nummer 5 oder § 28 Absatz 1a“\nordnung (EU) Nr. 1069/2009, natürliche Grenzen               ersetzt.\nsowie Überwachungsmöglichkeiten.“\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                                    Artikel 2\n„Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1b gelten entspre-           Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nchend.“                                               schaft kann den Wortlaut der MKS-Verordnung in der\n14. In § 29 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „im          vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nFalle der Nummer 1 Buchstabe a“ gestrichen.              sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n15. § 33 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) In Nummer 1 werden die Wörter „MKS-Virus“\ndurch die Wörter „Virus der Maul- und Klauen-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nseuche“ ersetzt.                                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Juli 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}