{"id":"bgbl1-2017-5-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":5,"date":"2017-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/5#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_5.pdf#page=18","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung","law_date":"2017-01-27T00:00:00Z","page":130,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017\nGesetz\nzur Änderung der Vorschriften zur Vergabe\nvon Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung\nVom 27. Januar 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist\nsen:                                                            der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine\nfür den Betrieb der Netze der allgemeinen Versor-\nArtikel 1                               gung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungs-\nÄnderung des                               anlagen dem neuen Energieversorgungsunterneh-\nEnergiewirtschaftsgesetzes                        men gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemesse-\nnen Vergütung zu übereignen. Das neue Energiever-\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                sorgungsunternehmen kann statt der Übereignung\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des        verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt\nGesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)                wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemes-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                sende objektivierte Ertragswert des Energieversor-\na) Nach der Angabe zu § 46 wird folgende Angabe              gungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Eini-\neingefügt:                                               gung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt\nunberührt.\n„§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde“.\n(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei\nb) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:\nJahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das\n„§ 47   Rügeobliegenheit, Präklusion“.                   Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf\n2. § 46 wird durch die folgenden §§ 46, 46a und 47              die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter\nersetzt:                                                     Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort\nder Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bun-\n„§ 46\ndesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet\nWegenutzungsverträge                          mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar\n(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrs-           an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die\nwege für die Verlegung und den Betrieb von Leitun-           Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Euro-\ngen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteue-         päischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemein-\nrung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung               den eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2\nvon Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskrimi-            vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die beste-\nnierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen.         henden Verträge zu beenden und die vorzeitige\nUnbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 kön-           Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe\nnen die Gemeinden den Abschluss von Verträgen                der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.\nablehnen, solange das Energieversorgungsunter-                  (4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unter-\nnehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in                 nehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet.\nHöhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verwei-              Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen,\ngert und eine Einigung über die Höhe der Konzes-             insbesondere der Versorgungssicherheit und der\nsionsabgaben noch nicht erzielt ist.                         Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der\n(2) Verträge von Energieversorgungsunterneh-              örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei\nmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher              der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist\nVerkehrswege für die Verlegung und den Betrieb               die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des\nvon Leitungen, die zu einem Energieversorgungs-              jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die\nnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeinde-                 Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb\ngebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit           einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung\nvon 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche            nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017                 131\nmindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an             rügen. Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahl-\nder Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekun-             entscheidung, die aus der Information nach § 46 Ab-\ndet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in            satz 5 Satz 1 erkennbar sind, sind innerhalb von\nTextform mitzuteilen.                                        30 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Erfolgt\n(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren               eine Akteneinsicht nach Absatz 3, beginnt die Frist\nAngebote nicht angenommen werden sollen, über                nach Satz 3 für den Antragsteller erneut ab dem ers-\ndie Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres An-              ten Tag, an dem die Gemeinde die Akten zur Ein-\ngebots und über den frühesten Zeitpunkt des beab-            sichtnahme bereitgestellt hat.\nsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu infor-               (3) Zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2\nmieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder             Satz 3 hat die Gemeinde jedem beteiligten Unter-\nVerlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Ent-           nehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewäh-\nscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe               ren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge\nöffentlich bekannt.                                          oder Abschriften zu erteilen. Der Antrag auf Akten-\n(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe          einsicht ist in Textform innerhalb einer Woche ab Zu-\nder Gemeinden entsprechende Anwendung.                       gang der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 zu\nstellen. Die Gemeinde hat die Einsicht in die Unter-\n(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartell-         lagen zu versagen, soweit dies zur Wahrung von Be-\nbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-                triebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.\nschränkungen bleiben unberührt.\n(4) Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat\n§ 46a                                sie das rügende Unternehmen hierüber in Textform\nzu informieren und ihre Entscheidung zu begründen.\nAuskunftsanspruch der Gemeinde\n(5) Beteiligte Unternehmen können gerügte\nDer bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflich-\nRechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht ab-\ntet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekannt-\nhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang\nmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejeni-\nder Information nach Absatz 4 vor den ordentlichen\ngen Informationen über die technische und wirt-\nGerichten geltend machen. Es gelten die Vorschrif-\nschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu\nten der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf\nstellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rah-\nErlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfü-\nmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Ver-\ngungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu\ntrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind.\nwerden.\nZu den Informationen über die wirtschaftliche Situa-\ntion des Netzes gehören insbesondere                             (6) Ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 darf erst nach\nAblauf der Fristen aus Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5\n1. die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungs-\nSatz 1 geschlossen werden.“\nanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaf-\nfungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des         3. § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nHandelsgesetzbuchs,                                          „(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich verein-\n2. das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,          barten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ab-\n3. die jeweils in Anwendung gebrachten betriebs-             lauf des Wegenutzungsvertrages bis zur Übertra-\ngewöhnlichen Nutzungsdauern und                          gung der Verteilungsanlagen auf einen neuen Ver-\ntragspartner nach § 46 Absatz 2 fort. Satz 1 gilt\n4. die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und             nicht, wenn die Gemeinde es unterlassen hat, ein\nNutzungsdauern laut den betreffenden Beschei-            Verfahren nach § 46 Absatz 3 bis 5 durchzuführen.“\nden der jeweiligen Regulierungsbehörde.\n4. Dem § 118 wird folgender Absatz 20 angefügt:\nDie Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit\ndem Bundeskartellamt Entscheidungen über den                     „(20) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von Wege-\nUmfang und das Format der zur Verfügung zu stel-             nutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energie-\nlenden Daten durch Festlegung gegenüber den                  versorgung, in denen am 3. Februar 2017 von der\nEnergieversorgungsunternehmen treffen.                       Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt Gewich-\ntung im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 bekannt\n§ 47                                gegeben wurden mit der Maßgabe anwendbar, dass\ndie in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen\nRügeobliegenheit, Präklusion\nmit Zugang einer Aufforderung zur Rüge beim jewei-\n(1) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine                ligen Unternehmen beginnen.“\nRechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grund-\nsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien                                 Artikel 2\nVerfahrens nach § 46 Absatz 1 bis 4 nur geltend ma-\nÄnderung des\nchen, soweit es diese nach Maßgabe von Absatz 2\nGerichtskostengesetzes\ngerügt hat. Die Rüge ist in Textform gegenüber der\nGemeinde zu erklären und zu begründen.                       § 53 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes in der\n(2) Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Be-         Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014\nkanntmachung nach § 46 Absatz 3 erkennbar sind,           (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-\nsind innerhalb der Frist aus § 46 Absatz 4 Satz 4 zu      zes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert\nrügen. Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung         worden ist, wird wie folgt geändert:\nnach § 46 Absatz 4 Satz 4 erkennbar sind, sind in-        1. In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma\nnerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu              ersetzt.","132            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017\n2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:                                  Artikel 3\n„4. nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsge-\nInkrafttreten\nsetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der\nWert beträgt höchstens 100 000 Euro, und“.              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n3. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Januar 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}